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Verfahren : 2012/2511(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B7-0095/2012

Eingereichte Texte :

B7-0095/2012

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 16/02/2012 - 8.5
CRE 16/02/2012 - 8.5
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0053

Angenommene Texte
PDF 131kWORD 45k
Donnerstag, 16. Februar 2012 - Straßburg
Politische Entwicklungen in Ungarn in letzter Zeit
P7_TA(2012)0053B7-0095/2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu den aktuellen politischen Entwicklungen in Ungarn (2012/2511(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 2, 3, 4, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), die Artikel 49, 56, 114, 167 und 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), in denen es um die Achtung, die Förderung und den Schutz der Grundrechte geht,

–  unter Hinweis auf das Grundgesetz Ungarns, das am 18. April 2011 von der Nationalversammlung der Republik Ungarn angenommen wurde und am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (nachfolgend als „neue Verfassung“ bezeichnet), und auf die Übergangsbestimmungen zum Grundgesetz Ungarns, die am 30. Dezember 2011 von der Nationalversammlung angenommen wurden (nachfolgend als „Übergangsbestimmungen“ bezeichnet),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen Nr. CDL(2011)016 und CDL(2011)001 der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) zur neuen ungarischen Verfassung und zu drei rechtlichen Fragen, die sich aus dem Verfahren der Ausarbeitung der neuen ungarischen Verfassung ergeben,

–  unter Hinweis seine Entschließungen vom 10. März 2011 zum Mediengesetz in Ungarn(1) und vom 5. Juli 2011 zu der geänderten ungarischen Verfassung(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union mit dem Titel „Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union“ (COM(2003)0606),

–  unter Hinweis auf die Einsetzung einer hochrangigen Gruppe für Medienfreiheit und Pluralismus durch Neelie Kroes, Vizepräsidentin der Kommission, im Oktober 2011,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Rates und der Kommission in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments am 18. Januar 2012 über die aktuellen politischen Entwicklungen in Ungarn und auf die Anhörung im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres am 9. Februar 2012,

–  unter Hinweis auf die Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2012, beschleunigte Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, die sich auf die Unabhängigkeit der ungarischen Zentralbank und der ungarischen Datenschutzbehörden sowie Maßnahmen im Justizwesen beziehen,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die Europäische Union gemäß Artikel 2 EUV auf die Werte der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und auf die eindeutige Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der EMRK gründet, sowie ferner auf die Anerkennung der Rechtsgültigkeit dieser Rechte, Freiheiten und Grundsätze, was sich auch an dem bevorstehenden Beitritt der EU zur EMRK zeigt;

B.   in der Erwägung, dass die gegenwärtigen und künftigen Mitgliedstaaten und die EU dafür Sorge tragen müssen, dass der Inhalt der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und die darin festgelegten Verfahren den Rechtsvorschriften und Werten der EU, die insbesondere in den Kopenhagener Kriterien, der Charta der Grundrechte und der EMRK verankert sind, entsprechen und dass angenommene Rechtsvorschriften in Geist und Buchstaben nicht im Widerspruch zu diesen Werten und Instrumenten stehen;

C.  in der Erwägung, dass Ungarn am 18. April 2011 eine neue Verfassung angenommen hat und die Annahme und mehrere Bestimmungen dieser Verfassung vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 5. Juli 2011 kritisiert wurden, in der die Regierung Ungarns aufgefordert wurde, sich den Fragen und Bedenken zu widmen, die die Venedig-Kommission thematisiert hat, und in der die Kommission aufgefordert wurde, eine detaillierte Überprüfung und Analyse der neuen Verfassung und der darin geregelten Grundlagengesetze durchzuführen, um zu ermitteln, ob sie mit Geist und Buchstaben des Besitzstands der Union und insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang stehen;

D.  in der Erwägung, dass der Erlass von Grundlagengesetzen in zahlreichen Bereichen Grund zur Besorgnis gibt, vor allem in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Unabhängigkeit der Zentralbank, die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde, die fairen Bedingungen im politischen Wettstreit und für den politischen Wechsel sowie im Hinblick auf das sogenannte Stabilitätsgesetz, mit dem die Regelung des Einkommensteuerrechts einer Zweidrittelmehrheit unterworfen wird, und in Bezug auf die Grundlagengesetze, mit denen der gegenwärtigen Mehrheit das exklusive Recht zur Ernennung von Amtsträgern für einen unüblich langen Zeitraum verliehen und dadurch der Handlungsspielraum künftiger Regierungen beeinträchtigt wird;

E.  in der Erwägung, dass die neue Präsidentin der ungarischen Justizbehörde und die Oberstaatsanwaltschaft das Recht auf Zuweisung von Fällen zu Gerichten haben werden und damit gegen den Justizgewährungsanspruch, das Recht auf ein faires Verfahren und die Unabhängigkeit der Justiz verstoßen wird;

F.  in der Erwägung, dass gemäß der neuen Verfassung und ihrer Übergangsbestimmungen der Oberste Gerichtshof in „Kúria“ umbenannt und die sechsjährige Amtszeit des bisherigen Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs vorzeitig nach zwei Jahren beendet wurde;

G.  in der Erwägung, dass in der neuen Verfassung die Herabsetzung des verbindlichen Ruhestandsalters von Richtern und Staatsanwälten – ausgenommen der Präsident der „Kúria“ und der Oberstaatsanwalt – von zuvor 70 Jahren auf 62 Jahre festgelegt ist, was eine Diskriminierung darstellen kann und dazu führen wird, dass etwa 300 Richter in den Ruhestand versetzt werden, was ein schwerwiegender Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz ist;

H.  in der Erwägung, dass gemäß den Bestimmungen der neuen Verfassung nur noch ein Bürgerbeauftragter an die Stelle des vorherigen Systems mit vier Bürgerbeauftragten des Parlaments tritt, die sechsjährige Amtszeit des Bürgerbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorzeitig beendet wird und seine Befugnisse auf eine neu gegründete Behörde übertragen werden, was ein schwerwiegender Eingriff in seine Unabhängigkeit ist;

I.  in der Erwägung, dass das Parlament Ungarns mehrere rückwirkend geltende Gesetze angenommen und damit gegen einen der Grundsätze des europäischen Rechts – das Rückwirkungsverbot – verstoßen hat;

J.  in der Erwägung, dass das unlängst angenommene Gesetz über Kirchen und Glaubensgemeinschaften ungewöhnlich restriktive Vorschriften über deren Registrierung enthält und festlegt, dass diese einer Billigung durch das Parlament mit Zweidrittelmehrheit unterliegt;

K.  in der Erwägung, dass gemäß den Bestimmungen der Verfassung die Befugnisse des Verfassungsgerichts Ungarns zur Prüfung von Haushaltsgesetzen beträchtlich eingeschränkt wurden;

L.  in der Erwägung, dass es – wie auch von der Venedig-Kommission in ihrem Bericht zum Ausdruck gebracht – Anlass zu Bedenken gibt, wenn in zahlreichen Angelegenheiten die Regelung der Einzelheiten durch Grundlagengesetze, deren Erlass eine Zweidrittelmehrheit erfordert, vorgesehen ist und darunter auch Angelegenheiten sind, für die das normale politische Verfahren angewandt werden sollte und über die üblicherweise mit einfacher Mehrheit entschieden wird;

M.  in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin der Kommission, Viviane Reding, bekräftigt hat, die Kommission beabsichtige zu prüfen, ob die Neuordnung der Justiz in Ungarn deren Unabhängigkeit beeinträchtigt; in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin der Kommission, Neelie Kroes, und die Vorsitzende der hochrangigen Gruppe für Medienfreiheit und Pluralismus, Vaira Vīķe-Freiberga, sich wiederholt besorgt über die Medienfreiheit und den Medienpluralismus in Ungarn geäußert haben;

N.  in der Erwägung, dass der Präsident der Kommission, José Manuel Barroso, am 18. Januar 2012 bekräftigt hat, dass neben den rechtlichen Aspekten Bedenken hinsichtlich des Zustands der Demokratie in Ungarn laut wurden, und dass er die staatlichen Organe Ungarns aufgerufen hat, die Grundsätze der Demokratie und der Freiheit zu achten und diese nicht nur in Vorschriften niederzulegen, sondern ihnen auch in der Praxis und im politischen und gesellschaftlichen Leben in Ungarn Geltung zu verschaffen;

O.  in der Erwägung, dass die Kommission am 17. Januar 2012 Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn in drei Angelegenheiten eingeleitet hat, nämlich in Bezug auf die Unabhängigkeit der ungarischen Zentralbank, die Herabsetzung des verbindlichen Ruhestandsalters von Richtern im Grundgesetz Ungarns und die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde, und dass sie die staatlichen Stellen Ungarns außerdem um weitere Informationen über die Unabhängigkeit der Justiz ersucht hat;

P.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 15. Dezember 2010 über die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2009) und die wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon(3) ein Tätigwerden im Sinne der Mitteilung aus dem Jahr 2003 zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union fordert, um ein transparentes und schlüssiges Vorgehen bei möglichen Menschenrechtsverletzungen festzulegen und Artikel 7 EUV auf der Grundlage der neuen Grundrechte-Architektur entsprechend anzuwenden;

Q.  in der Erwägung, dass die Regierung Ungarns und insbesondere der Ministerpräsident Ungarns in seinem Schreiben an die Kommission und vor dem Europäischen Parlament sich bereiterklärt haben, die Probleme anzugehen, die zu den Vertragsverletzungsverfahren geführt haben, die fraglichen Rechtsvorschriften zu ändern und außerhalb dieser Rechtsstreitigkeiten auch weiterhin mit den Organen der Europäischen Union zusammenzuarbeiten;

R.  in der Erwägung, dass es eine der Aufgaben des Europäischen Parlaments ist, die Achtung der Grundrechte, Grundfreiheiten und Grundsätze in allen 27 Mitgliedstaaten zu überwachen, wie es im Besitzstand der Union verankert ist;

1.  erklärt sich zutiefst besorgt über die Lage in Ungarn in Bezug auf die Praxis der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung und den Schutz der Menschenrechte und der sozialen Rechte, die Gewaltenteilung, die Gleichheit und das Diskriminierungsverbot;

2.  fordert die Regierung Ungarns im Interesse sowohl der Bürger Ungarns als auch der Europäischen Union auf, den Empfehlungen, Einwänden und Aufforderungen der Kommission, des Europarats und der Venedig-Kommission in den genannten Angelegenheiten Genüge zu tun, die einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechend zu ändern und dabei die Grundwerte und Normen der Europäischen Union zu achten;

3.  nimmt Kenntnis von der Zusage der Kommission, des Europarats und der Venedig-Kommission, die Rechtsvorschriften Ungarns sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob sie nicht nur mit den Buchstaben, sondern auch mit dem Geist der europäischen Rechtsvorschriften im Einklang stehen;

4.  fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, die etwaigen Änderungen und die Durchführung der besagten Rechtsvorschriften und deren Vereinbarkeit mit Geist und Buchstaben der europäischen Verträge genau zu überwachen und sorgfältige Prüfungen durchzuführen, damit

   a) die vollständige Unabhängigkeit der Justiz und insbesondere gewährleistet ist, dass die ungarische Justizbehörde, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte generell frei von politischem Einfluss sind und die Amtszeit unabhängig ernannter Richter nicht willkürlich verkürzt werden kann;
   b) die Regelungen über die ungarische Nationalbank mit den Rechtsvorschriften der EU vereinbar sind;
   c) die institutionelle Unabhängigkeit in Bezug auf Datenschutz und Informationsfreiheit wiederhergestellt und im Wortlaut und bei der Anwendung des einschlägigen Gesetzes garantiert wird;
   d) die Befugnis des Verfassungsgerichts zur Prüfung sämtlicher Gesetze in vollem Umfang wiederhergestellt wird, einschließlich des Rechts auf Prüfung von Haushalts- und Steuergesetzen;
   e) die Medienfreiheit und der Medienpluralismus im Wortlaut und bei der Durchführung des ungarischen Mediengesetzes garantiert werden, vor allem im Hinblick auf die Beteiligung von Vertretern der Zivilgesellschaft und der Opposition im Medienrat;
   f) das neue Wahlgesetz den demokratischen Normen der EU entspricht und der Grundsatz des politischen Wechsels geachtet wird;
   g) das Recht auf Ausübung politischer Opposition auf demokratischem Wege innerhalb und außerhalb der Institutionen gewährleistet ist;
   h) das Gesetz über Kirchen und Glaubensgemeinschaften die Grundsätze der Gewissensfreiheit achtet und auch davon Abstand genommen wird, die Registrierung von Glaubensgemeinschaften einer Billigung durch das Parlament Ungarns mit Zweidrittelmehrheit zu unterwerfen;

5.  fordert die Kommission auf, die vollständige Stellungnahme der Venedig-Kommission zu dem Legislativpaket aus der neuen Verfassung, den Übergangsbestimmungen und den Grundlagengesetzen anzufordern und die Zusammenarbeit mit dem Europarat in diesen Angelegenheiten fortzusetzen;

6.  beauftragt den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, in Zusammenarbeit mit der Kommission, dem Europarat und der Venedig-Kommission weiterzuverfolgen, ob und wie die in Ziffer 4 dieser Entschließung niedergelegten Empfehlungen der Kommission und des Europäischen Parlaments umgesetzt wurden und hierzu einen Bericht vorzulegen;

7.  beauftragt die Konferenz der Präsidenten, nach Kenntnisnahme des in Ziffer 6 genannten Berichts die Einleitung der notwendigen Maßnahmen zu prüfen, auch solcher gemäß Artikel 74e der Geschäftsordnung und gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europarat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Agentur für Grundrechte, der OSZE und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0094.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0483.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0483.

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