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Verfahren : 2012/2530(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B7-0071/2012

Eingereichte Texte :

B7-0071/2012

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 16/02/2012 - 8.10
CRE 16/02/2012 - 8.10
Erklärungen zur Abstimmung
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Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0058

Angenommene Texte
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Donnerstag, 16. Februar 2012 - Straßburg
19.Tagung des Menschenrechtsrates in Genf
P7_TA(2012)0058B7-0071/2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zur Position des Europäischen Parlaments zur 19. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (2012/2530(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und alle Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle(1),

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC), insbesondere auf die Entschließung vom 10. März 2011 zu den Prioritäten der 16. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen und der Überprüfung im Jahr 2011(2),

–  unter Hinweis auf die Delegation des Unterausschusses Menschenrechte des Europäischen Parlaments, die sich während der 16. Tagung des UNHRC in Genf aufgehalten hat, und auf ihren Bericht an den Unterausschuss, sowie auf die gemeinsame Delegation des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Unterausschusses Menschenrechte zur 66. Sitzung der Generalversammlung der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung(3),

–  unter Hinweis auf die Resolution 16/21 des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen vom 25. März 2011 zur Überprüfung der Tätigkeiten und Arbeitsweise des Menschenrechtsrats,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 „Die EU als globaler Akteur: ihre Rolle in multilateralen Organisationen“(4),

–  unter Hinweis auf den bevorstehenden siebten Zyklus des UNHRC, insbesondere auf die 19. Sitzung, die vom 27. Februar bis zum 23. März 2012 stattfinden wird, sowie auf die 13. und 14. Sitzung der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR), die 2012 stattfinden werden,

–  unter Hinweis auf die früheren ordentlichen Sitzungen und Sondersitzungen des UNHRC sowie auf den im Dezember 2011 abgeschlossenen ersten UPR-Zyklus,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2011 „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU – ein wirksamerer Ansatz“ (COM(2011)0886),

–  gestützt auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Achtung, Förderung und Wahrung der universellen Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität sind(5);

B.  in der Erwägung, dass die gegenwärtig stattfindende Überprüfung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union dazu beitragen sollte, ihre Außenpolitik zu einer aktiveren, konsistenteren und wirksameren Kraft in der Welt zu machen;

C.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Wahrung der Menschenrechte in ihren eigenen Maßnahmenprogrammen gewährleisten sollten, um die Übereinstimmung zwischen Innen- und Außenpolitik zu verbessern und so die Glaubwürdigkeit der EU im UNHRC zu steigern;

D.  in der Erwägung, dass alle internationalen Akteure darauf hinwirken müssen, dass nicht länger mit zweierlei Maß gemessen wird und dass Selektivität und Politisierung bei der Behandlung von Menschenrechtsfragen ein Ende gesetzt wird;

E.  in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat eine einzigartige Plattform für die Behandlung von Fragen der universellen Menschenrechte sowie ein spezifisches Forum darstellt, das sich innerhalb der Vereinten Nationen mit den Menschenrechten beschäftigt; in der Erwägung, dass er die wichtige Aufgabe hat, die Förderung, den Schutz und die Achtung der Menschenrechte auf der ganzen Welt zu verbessern;

F.  in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Tätigkeit des Dritten Ausschusses der Generalversammlung und des UNHRC auf die Debatten im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen berücksichtigt werden sollten;

G.  in der Erwägung, dass eine Delegation des Unterausschusses Menschenrechte des Europäischen Parlaments während der 19. Tagung des UNHRC nach Genf reisen wird, so wie dies auch in den vergangenen Jahren bei den Tagungen des UNHRC geschehen ist;

1.  nimmt das laufende Verfahren zur Bestätigung der Prioritäten der EU für die 19. Tagung des UNHRC zu Kenntnis und begrüßt die Benennung von Birma/Myanmar, der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK), Syriens, Libyens und des Irans als Hauptthemen;

2.  begrüßt die Tatsache, dass sich auf der Tagesordnung der 19. Tagung unter anderem auch Podiumsdiskussionen zur durchgehenden Berücksichtigung der Menschenrechte, zur Meinungsfreiheit im Internet, Religionsfreiheit und Freiheit der Weltanschauung sowie Gewissensfreiheit, Diskriminierung und Gewalt wegen sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität, Menschenrechte und HIV/AIDS sowie die Erklärung zum Minderheitenschutz vorgesehen sowie ausgedehnte Sitzungen zu den Rechten des Kindes und zu den Themen Folter, Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung, Verschwindenlassen und willkürliche Inhaftierung geplant sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich in konstruktiver Weise an diesen Debatten zu beteiligen und dabei deutlich zu machen, dass die allgemeinen und unteilbaren Menschenrechte für alle Menschen, unabhängig von ihrer sexuellen Ausrichtung und Geschlechtsidentität, gelten;

3.  begrüßt die während dieser Tagung vorgenommenen Ernennungen für die Mandate eines unabhängigen Experten für die Förderung einer demokratischen und gerechten internationalen Ordnung, eines Sonderberichterstatters für die Förderung von Wahrheit, Gerechtigkeit, Wiedergutmachung und Gewährleistung für eine Verhinderung eines erneuten Auftretens, eines Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage in Syrien und eines unabhängigen Experten zur Menschenrechtslage im Sudan; nimmt zur Kenntnis, dass die Sonderberichterstatter unter anderem zur Menschenrechtslage in der DVRK, dem Iran und Birma/Myanmar sowie zu Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe anderer Art, zur Lage der Menschenrechtsverteidiger und zu Religions- bzw. Glaubensfreiheit Berichte vorlegen werden; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, einen aktiven Beitrag zu diesen Debatten zu leisten;

Die Tätigkeit des Menschenrechtsrates

4.  begrüßt die zunehmende durchgehende Berücksichtigung der Menschenrechte in den Tätigkeiten der Vereinten Nationen, wie sie etwa in der deutlich ansteigenden Zahl der Berichterstattungen vor dem Sicherheitsrat des Amtes des Hohen Kommissars der VN für Menschenrechte – einschließlich seiner ausgezeichnet geführten New Yorker Vertretung auf dem Niveau eines Assistenten des VN-Generalsekretärs – oder in der jährlichen Abhaltung einer Podiumsdiskussion durch den UNHRC mit dem Ziel der Kontaktaufnahme mit den Leitern der Leitungsgremien und Sekretariaten der Agenturen und Fonds der Vereinten Nationen, die durch das Ergebnis der Überprüfung mandatiert wurden, zum Ausdruck kommt; legt es den Mitgliedstaaten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nahe, Unterrichtungen durch den Menschenrechtsrat in regelmäßigeren Abständen anzufordern, um so wirksam gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen, die die Ursache von vielen der im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen behandelten Konflikte sind;

5.  bekräftigt erneut seine Forderung an die EU-Mitgliedstaaten, sich aktiv jedem Versuch zu widersetzen, die Grundsätze der Universalität, Unteilbarkeit und Interdependenz der Menschenrechte zu untergraben, sowie sich aktiv dafür einzusetzen, dass der UNHRC dem Problem der Diskriminierung jeglicher Art, einschließlich der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder des Glaubens, in gleichem Maße Aufmerksamkeit schenkt; vertritt die Auffassung, dass die Resolution A/HRC/RES/17/19 vom 17. Juni 2011 zu Menschenrechten, sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität in konkreter und nachhaltiger Weise weiterverfolgt werden sollte;

6.  bekräftigt erneut seine Forderung an die Mitgliedstaaten der EU, weiterhin mit gutem Beispiel voranzugehen und den umfassenden Charakter der Tätigkeiten des Menschenrechtsrats zu unterstützen, insbesondere, indem sie alle von ihm eingesetzten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifizieren; drückt insbesondere sein Bedauern darüber aus, dass keine Mitgliedstaat der Europäischen Union die Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ratifiziert hat, dass mehrere Mitgliedstaaten das Übereinkommen zum Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen noch nicht angenommen bzw. ratifiziert haben und dass lediglich ein Mitgliedstaat das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, und fordert alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union erneut auf, diese Übereinkommen zu ratifizieren;

7.  drückt seine unverminderte Besorgnis über das Fortbestehen von Blockbildung aus, die – trotz bescheidener Verbesserungen – häufig dominiert und die Auswahl der von der UNHRC in den Blick genommenen Länder und Situationen beeinflusst und sich damit negativ auf Autorität und Glaubwürdigkeit des UNHRC auswirkt;

8.  verleiht seinem Bedauern über die Tatsache Ausdruck, dass das Überprüfungsverfahren nicht zu einer Entwicklung von weiterreichenden Mitgliedskriterien hinsichtlich der Verpflichtungen und Praktiken im Bereich Menschenrechte geführt hat; fordert erneut Wahlen mit mehreren gleichberechtigten Kandidaten für alle regionalen Gruppen und empfiehlt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten das von regionalen Gruppen vorgebrachte Konzept eines „Neuanfangs“ klar ablehnen und in dieser Sache mit gutem Beispiel vorangehen;

Menschenrechtsverletzungen in den Ländern des Arabischen Frühlings

9.  nimmt die Wiederherstellung der Mitgliedschaft Libyens im UNHRC zur Kenntnis und spricht sich für die Wiedereingliederung des Landes aus; bedauert jedoch, dass die Gelegenheit nicht genutzt wurde, um strenge und transparente Kriterien für eine Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder zu formulieren, die logischerweise auf den Ausgangskriterien begründet sein sollten, die für eine Wahl erforderlich sind; fordert den UNHRC auf, unverzüglich Kriterien für eine Verwendung bei zukünftigen Fällen zu schaffen, die es ermöglichen, die Eignung eines Staates, im UNHRC vertreten zu sein, auf der Grundlage seiner Menschenrechtsbilanz kohärent zu bewerten;

10.  begrüßt, dass der unabhängige internationale Untersuchungsausschuss zu Libyen gemäß dem Ergebnis der 15. Sondersitzung im September 2011 dem UNHRC seinen ersten Bericht vorgelegt hat; unterstützt die Erweiterung ihres Mandats und sieht dem schriftlichen Abschlussbericht, der in der 19. Tagung vorgelegt werden soll, erwartungsvoll entgegen; spricht sich für die Umsetzung der Empfehlungen des Untersuchungsausschusses aus und unterstützt entschieden seine Forderung nach erschöpfenden, unparteiischen und öffentlichen Untersuchungen der während des Konflikts begangenen angeblichen Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, unabhängig davon, von wem diese Verstöße begangen worden sein sollen und unter umfassender Gewährung der Rechtsgarantien; vertritt die Auffassung, dass die Menschenrechtslage in Libyen weiterhin besorgniserregend ist, insbesondere hinsichtlich der Haftbedingungen und der Behandlung der Gefangenen, die von verschiedenen Milizgruppen, die nicht unter der wirksamen Kontrolle der Übergangsregierung stehen, gefangen gehalten werden, und fordert erhöhte Wachsamkeit und fortdauernde Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft, wie sie von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte am 25. Januar 2012 vor dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gefordert wurden;

11.  verurteilt auf das Allerschärfste die ausgedehnten brutalen Repressionsmaßnahmen gegen das syrische Volk – darunter auch gegen Kinder – und die systematische Verletzung der Menschenrechte durch das Regime des Landes und fordert die syrische Führung auf, die Gewalt sofort zu beenden und ihren Verpflichtungen zur Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen nachzukommen, um einen friedlichen und demokratischen Übergang zu ermöglichen;

12.  begrüßt die Abhaltung der 16., 17. und 18. Sondersitzung zur Menschenrechtslage in Syrien, die jeweils auf eine Initiative der Vereinigten Staaten, Polens und der EU zurückgingen; unterstützt die Empfehlungen des November-Berichts und sieht seiner Aktualisierung, die in der 19. Tagung vorgestellt werden soll, sowie dem für diese Tagung geplanten interaktiven Dialog erwartungsvoll entgegen;

13.  begrüßt den Beschluss, das Mandat eines Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage in Syrien zu schaffen, sobald das Mandat des Untersuchungsausschusses ausläuft; verleiht insbesondere seiner ungeteilten Unterstützung für den Aufruf des Untersuchungsausschusses, der Hohen Kommissarin und aller Mandatsträger für Sonderverfahren an die syrische Führung Ausdruck, die Untersuchungen in vollem Umfang zu unterstützen, um sicherzustellen, dass alle Verstöße geahndet werden; begrüßt alle diplomatischen Anstrengungen, die die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission Baroness Ashton sowie die Mitgliedstaaten der EU im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber China und Russland unternommen haben, um eine Resolution zu Syrien unverzüglich zu verabschieden; verleiht seinem tiefen Bedauern darüber Ausdruck, dass der Sicherheitsrat aufgrund des erneuten Vetos der Russischen Föderation und Chinas die Forderung der Liga der Arabischen Staaten nach einem umfassenden, von der syrischen Seite angeführten politischen Prozess in einer gewaltfreien Umgebung nicht unterstützen konnte;

14.  verleiht erneut seiner Besorgnis über die Menschenrechtslage in Bahrain Ausdruck und fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, im UNHRC auf die Verabschiedung einer Resolution zur Menschenrechtslage in Bahrain hinzuwirken; hebt die Notwendigkeit hervor, nach den 2011 im Jemen stattgefundenen Protesten gegen die Regierung die Frage des Kampfes gegen die Nichtahndung von Vergehen erneut im UNHRC zu behandeln und vertritt die Auffassung, dass Amnestien eine Verletzung der internationalen Menschenrechtsnormen darstellen, wenn sie die Verfolgung von Personen verhindern, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord, Kriegsverbrechen oder schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte begangen haben könnten;

15.  begrüßt die im Verlauf des Jahres 2011 abgegebenen Erklärungen der Kommissarin der VN für Menschenrechte, Navi Pillay, in der diese die ägyptische Führung dringend auffordert, die exzessive und brutale Anwendung von Gewalt gegen Protestierende auf dem Tahrir-Platz und im ganzen Land zu beenden, darunter auch die offensichtlich unangemessene Verwendung von Tränengas, Gummigeschossen und scharfer Munition, und begrüßt zudem ihre Forderungen nach unabhängigen Untersuchungen hinsichtlich verschiedener Demonstrationen und anderer Ereignisse;

16.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten der EU auf, sich anlässlich des zweiten Zyklus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR) Algeriens auf die Frage des Verschwindenlassens zu konzentrieren und die fehlenden Folgemaßnahmen der algerischen Behörden hinsichtlich der diesbezüglichen Empfehlungen der Vertragsorgane hervorzuheben; fordert die Einrichtung eines besonderen diesbezüglichen Weiterbehandlungsmechanismus; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten gleichzeitig dazu auf, ihrer ernsthaften Besorgnis hinsichtlich der vor Kurzem erfolgten Verabschiedung von fünf Gesetzen Ausdruck zu verleihen, unter anderem eines repressiven Verbandsrechts und eines Gesetzes, mit dem Frauen diskriminiert werden;

17.  hebt die Notwendigkeit einer internationalen Überwachung der Menschenrechtslage in der Westsahara unter anderem durch Sonderberichterstatter des UNHRC hervor;

Sonstige

18.  befürwortet den Beschluss, einen Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran zu ernennen; begrüßt den dem Dritten Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorgelegten Zwischenbericht des Sonderberichterstatters und sieht der Aussprache über diesen Bericht während der 19. Tagung erwartungsvoll entgegen; fordert die iranische Führung auf, den Sonderberichterstatter bei seinen Untersuchungen zu unterstützen, unter anderem, indem sie ihm die Einreise in das Land gewährt; fordert angesichts der bedrückenden Menschenrechtslage im Iran eine Ausweitung des Mandats des Sonderberichterstatters;

19.  würdigt die unablässigen Anstrengungen der Sonderberichterstatter zur Lage der Menschenrechte in der DVRK und zur Lage der Menschenrechte in Myanmar/Birma bei der Durchführung ihrer Mandate und fordert deren Ausweitung; begrüßt die seit kurzem erkennbaren positiven Veränderungen in der Haltung der Führung von Birma/Myanmar hinsichtlich einer verbesserten Zusammenarbeit mit den Sonderverfahren und fordert erneut die Freilassung aller noch einsitzenden politischen Gefangenen sowie konkrete Maßnahmen im Kampf dagegen, dass Vergehen, insbesondere Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in den Gebieten der ethnischen Minderheiten in Birma begangen wurden, straflos bleiben;

20.  fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission und die Mitgliedstaaten der EU erneut auf, auf eine starke gemeinsame Position der EU hinsichtlich der Weiterverfolgung der Erkundungsmission zum Konflikt in Gaza hinzuarbeiten und öffentlich die Umsetzung ihrer Empfehlungen sowie die Ahndung von Verstößen gegen das Völkerrecht durch unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame Untersuchungen und unabhängig von der Identität der angeblichen Urheber zu fordern; vertritt die Ansicht, dass es ohne Rechenschaftspflicht und Gerechtigkeit keinen effizienten Friedensprozess im Nahen Osten geben kann;

21.  verleiht seiner Unterstützung für die vor kurzem erfolgte Einsetzung eines unabhängigen Experten zur Menschenrechtslage in der Elfenbeinküste im Rahmen der Umsetzung der Empfehlungen des Untersuchungsausschusses Ausdruck und sieht der Aussprache über diesen Bericht während der 19. Tagung erwartungsvoll entgegen;

22.  hebt die Notwendigkeit hervor, Bemühungen zur Intensivierung des Prozesses der Ahndung von Vergehen in Sri Lanka zu unternehmen und die Forderung nach der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses der Vereinten Nationen für alle begangenen Verbrechen aufrechtzuerhalten, wie sie die Expertengruppe zu Sri Lanka des Generalsekretärs der Vereinten Nationen empfohlen hat; fordert die Regierung von Sri Lanka auf, dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung eine Einladung zukommen zu lassen;

23.  ist bestürzt über die sich verschlechternde Menschenrechtslage in Kasachstan; ist der Auffassung, dass die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Bericht zu den Ereignissen in Shanaosen und Shetpe (Westkasachstan) nicht genügend auf die Rolle der Staatsmacht Kasachstans bei der brutalen Unterdrückung von Protesten streikender Ölarbeiter, ihrer Sympathisanten und Unterstützer vom 16. bis 18. Dezember 2011 eingeht, bei denen mindestens 17 Menschen zu Tode kamen; ist empört über die daraufhin erfolgten Verhaftungen von führenden Persönlichkeiten der Oppositionsparteien, von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten; fordert eine unabhängige internationale Untersuchung der Ereignisse und die unverzügliche Freilassung aller politischer Häftlinge, einschließlich der Anwältin der Ölarbeiter Natalia Sokolowa; betont, dass die Menschenrechtslage in Kasachstan auf der kommenden Tagung des UNHRC zur Sprache kommen muss;

24.  würdigt die Arbeit der OHCHR bezüglich der Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) und betont die Notwendigkeit, erneut einen unabhängigen Experten zur Überwachung der Menschenrechtslage in der DRK einzusetzen und mit der Führung des Landes bei der Umsetzung der Empfehlungen der internationalen Mechanismen im Bereich der Menschenrechte zusammenzuarbeiten;

25.  fordert die EU-Delegation und die Mitgliedstaaten der EU dazu auf, eine Resolution des UNHRC zur Lage in Eritrea anzustreben, da in diesem Land die Situation hinsichtlich der Meinungsfreiheit und der Religionsfreiheit sowie der Freiheit der Weltanschauung und der Gewissensfreiheit nachweislich beklagenswert ist und sich weiter verschlechtert;

26.  begrüßt den Bericht der Hohen Kommissarin der VN für Menschenrechte zur Lage in Afghanistan, der aus der Arbeit ihres Büros im Rahmen der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hervorgegangen ist; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, diesen Bericht öffentlich zu befürworten und sich an der diesbezüglichen Debatte zu beteiligen, um seine Empfehlungen hinsichtlich einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit, des Kampfes gegen die fehlende Ahndung von Vergehen, der Rechte von Frauen und der Arbeit der Afghanischen Menschenrechtsinstitution zu unterstützen; spricht sich für die Einsetzung eines Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage in Afghanistan aus;

27.   stellt fest, dass das Konzept der Schutzverantwortung (Responsibility to Protect – R2P) in VN-Gremien wie dem Sicherheitsrat, der Generalversammlung und dem UNHRC deutlich an Boden gewonnen hat; hebt hervor, dass dieses Konzept sehr umfassend gestaltet ist und nicht nur auf einen militärischen Eingriff hinausläuft; nimmt zudem eine gerade im Entstehen begriffene Interpretation dieses Konzepts zur Kenntnis (`Responsibility while protecting´ – Verantwortung während des Schutzeinsatzes), die in Folge der Libyen-Krise zunächst durch einige der BRIC-Staaten, insbesondere Brasilien, ins Gespräch gebracht wurde; befürwortet eine Fortsetzung der Debatte darüber, wie die Gremien der Vereinten Nationen, insbesondere der Sicherheitsrat, dieses Konzept möglicherweise verwenden könnten, um im Krisenfall eine engere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten miteinander sicherzustellen; hebt insbesondere die vorbeugende Rolle des Internationalen Strafgerichtshofs und vor allem seiner Anklagebehörde sowie die Begründetheit der diesbezüglichen Anrufung des Internationalen Strafgerichtshofs durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hervor;

28.  hebt die Notwendigkeit einer internationalen Überwachung der Menschenrechtslage in China hervor und fordert die Mitgliedstaaten der EU dazu auf, sich angesichts des fehlgeschlagenen EU-China-Dialogs zu Menschenrechten aktiv für eine solche Überwachung einzusetzen, um deutliche und konkrete Ergebnisse zu erzielen;

29.  weist erneut darauf hin, dass Gedankenfreiheit, Gewissensfreiheit und Religionsfreiheit, darunter auch die Freiheit, die Religion oder den Glauben zu wechseln oder aufzugeben, grundlegende Menschenrechte darstellen; würdigt die Tätigkeit des Sonderberichterstatters über Religions- und Glaubensfreiheit und drückt sein Bedauern darüber aus, dass zahlreichen Einzelpersonen und Gemeinschaften auf der ganzen Welt dieses Recht verweigert wird; bedauert, dass die Religions- und Meinungsfreiheit ständig in dem Territorium des historischen Tibet verletzt werden und dass als Folge davon eine wachsende Zahl von Tibetern in jüngster Zeit eine Selbstverbrennung als einer extremen Form des Protests gegen die Unterdrückung ihrer Rechte und Freiheiten begangen haben;

30.  verurteilt die jüngste Erklärung des japanischen Justizministers hinsichtlich einer möglichen Aufhebung der Aussetzung der Todesstrafe; begrüßt die Entscheidung der Mongolei vom 5. Januar 2012, nach im Januar 2010 erfolgten Aussetzung der Todesstrafe diese nun abzuschaffen und fordert den UNHRC und die Generalversammlung der VN dazu auf, weiterhin auf die Aussetzung und Abschaffung der Todesstrafe weltweit hinzuarbeiten;

31.  begrüßt den Beschluss des Parlaments von Guatemala, das Römische Statut zu ratifizieren;

32.  begrüßt die Tätigkeit der Stelle für Gleichstellungsfragen der VN (Einheit der Vereinten Nationen für die Gleichstellung und Ermächtigung der Frauen – UN Women), die sich auf die Umsetzung und Verteidigung des `Acquis von Beijing´ auswirken sollten, und zwar auch hinsichtlich der sexuellen und reproduktiven Rechte sowie der Umsetzung der Resolution 1325 des VN-Sicherheitsrats „Frauen, Frieden, Sicherheit“, die alle Themen betreffen, die von wesentlicher Bedeutung für die EU sind;

Allgemeine regelmäßige Überprüfung

33.  begrüßt die im Ergebnis der Überprüfung des UNHRC enthaltene Bestätigung, dass der zweite Zyklus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung unter anderem auf die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen des ersten Zyklus konzentriert sein sollte, hebt aber hervor, dass die Empfehlungen, die der überprüfte Staat nicht angenommen hat, nicht aus dem Überprüfungsverfahren ausgeschlossen werden sollten; fordert die an der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung beteiligten Staaten auf, ihre Bewertung von Drittstaaten vor allem auf ihre Weiterbehandlung und Umsetzung der Empfehlungen der Vertragsorgane der Vereinten Nationen und der Sonderverfahren zu gründen, die eine bedeutende politische Unterstützung für diese wertvollen Expertenbeiträge darstellen;

34.  ersucht die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gemäß den Verpflichtungen nach dem Paket des UNHRC für den Aufbau von Institutionen und dem Ergebnis des Überprüfungsverfahrens technische Unterstützung anzubieten, damit die Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen umgesetzt werden können; verweist auf den freiwilligen Fonds für finanzielle und technische Hilfe zur Umsetzung der allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen, der diesbezüglich ein nützliches Hilfsmittel darstellt, und fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, mit ihren Einzahlungen in den Fonds dem Beispiel des Vereinigten Königreichs und Deutschlands zu folgen;

35.  ist der Auffassung, dass die EU bemüht sein sollte, das Profil des allgemeinen regelmäßigen Überprüfungsverfahrens zu schärfen, indem sie dessen Empfehlungen in ihre bilateralen und multilateralen Dialoge mit Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen einbezieht;

36.  begrüßt die stärkere Rolle, die gemäß den Pariser Grundsätzen nationalen Menschenrechtsinstitutionen zuerkannt wurden, die jetzt das Recht haben, im Verlauf der Annahme des Ergebnisses des allgemeinen regelmäßigen Überprüfungsverfahrens im Plenum unmittelbar nach dem überprüften Staat das Wort zu ergreifen; verleiht ein weiteres Mal seiner Unterstützung für nichtstaatliche Organisationen im Bereich Menschenrechte und für eine verbesserte Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der Experten in das allgemeine regelmäßige Überprüfungsverfahren Ausdruck;

37.  begrüßt die Tatsache, dass das Ergebnis der Überprüfung des UNHRC die Vorlage eines freiwilligen aktualisierten Berichts über die Weiterverfolgung der angenommenen Empfehlungen vorsieht, und fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, mit gutem Beispiel voranzugehen;

Sonderverfahren

38.  bekräftigt seine Auffassung, dass die Sonderverfahren das Herzstück des Menschenrechtssystems der Vereinten Nationen darstellen und dass Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der UNHRC auf der vollständigen Umsetzung der Verfahren sowie auf der Zusammenarbeit des Rates mit den Mandatsträgern beruhen;

39.  begrüßt die Tatsache, dass der Prozess der Überprüfung durch den UNHRC die Integrität und Unabhängigkeit der Mandatsträger als wesentliche Bestandteile der Sonderverfahren erneut bestätigt hat;

40.  begrüßt die im Rahmen der Überprüfung durch den UNHRC ergriffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei der Auswahl und Ernennung von Mandatsträgern; begrüßt zudem die Stärkung der Rolle nationaler Menschenrechtsinstitutionen, die gemäß den Pariser Grundsätzen vorgehen, bei diesem Auswahlverfahren;

41.  verleiht seinem Bedauern darüber Ausdruck. dass die Frühwarnkapazität der Sonderverfahren nicht durch Einrichtung eines Mechanismus erweitert wurde, der es ihnen ermöglicht, die automatische Prüfung einer Situation durch den UNHRC in Gang zu setzen; drückt seine Unzufriedenheit mit dem Fehlen eines Weiterverfolgungsmechanismus für die Umsetzung der Empfehlungen der Sonderverfahren aus;

Mitwirkung der Europäischen Union

42.  begrüßt die angekündigte Aufstockung der EIDHR-Mittel und hebt hervor, dass diese zusätzlichen Mittel auch verwendet werden sollten, um den UNHRC stärker zu unterstützen; begrüßt die finanziellen Beiträge, die der OHCHR seit 2007 über den EIDHR erhalten hat; geht davon aus, dass die Kommission – angesichts des Umfangs der jüngsten Herausforderungen – möglicherweise eine Aufstockung ihrer jährlichen Zahlungen erwägen wird;

43.  bekräftigt seine Unterstützung für eine aktive Beteiligung der EU an der Arbeit des UNHRC, die darin besteht, gemeinsam mit anderen Resolutionen einzubringen, Erklärungen abzugeben und sich an konstruktiven Dialogen und Debatten zu beteiligen;

44.  bekräftigt seine Aufforderung an die EU und ihre Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass sie die Menschenrechte auch im innenpolitischen Handeln achten, damit nicht mit zweierlei Maß gemessen wird, und die Übereinstimmung zwischen Innen- und Außenpolitik zu verbessern und so ihre Glaubwürdigkeit auf der internationalen Bühne zu verbessern; fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, Baroness Ashton, auf, sich mit dem Problem der Mittäterschaft von in der EU ansässigen Unternehmen bei Menschenrechtsverletzungen außerhalb der EU zu befassen und die Umsetzung eines Systems von Sanktionen für diese Unternehmen voranzutreiben oder zumindest derartige Fälle zu dokumentieren und sicherzustellen, dass diese Unternehmen nicht mit EU-Geldern oder durch eine wie immer geartete Hilfe des EAD unterstützt werden;

45.  hebt erneut die vorrangige Bedeutung hervor, die den von der gemeinsamen politischen Bedeutung der EU und ihrer Mitgliedstaaten getragenen eindeutigen gemeinsamen Positionen der EU zukommt; verweist vor diesem Hintergrund auf die Entwicklung der Kapazität der Ratsarbeitsgruppe „Menschenrechte“ (COHOM) und die Anstrengungen, wesentliche Prioritäten zu identifizieren und eine klare Arbeitsteilung zu erstellen, mit deren Hilfe die Reichweite und Zusammenarbeit über die Grenzen der Regionen erweitert und Lobbyarbeit gegenüber den gemäßigten Staaten auch zwischen Genf und New York betrieben werden kann; begrüßt die Tatsache, dass die COHOM ihren Sitz faktisch in Brüssel hat sowie den Vorschlag, eine alljährliche Sitzung der COHOM in Genf abzuhalten; unterstützt die Anstrengungen, eine Haltung mit vielen Stimmen zum Ausdruck zu bringen, bedauert jedoch die Tatsache, dass die Suche nach einer gemeinsamen Position zu häufig dazu führt, dass man sich insbesondere in den endgültigen Schlussfolgerungen des Rates letztendlich nur auf den kleinsten gemeinsamen Nenner einigt, und fordert mutigere und ehrgeizigere Maßnahmen; fordert in diesem Zusammenhang den EAD und insbesondere die Delegationen der EU in Genf und New York auf, auf der Grundlage frühzeitiger und grundlegender Konsultationen eine verbesserte Konsistenz anzustreben und die Sichtbarkeit der Maßnahmen der EU zu verbessern, um die weltweite Glaubwürdigkeit der EU zu stärken;

46.  begrüßt die Anstrengungen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, eine jährliche Betrachtungsweise für die Erstellung von Prioritäten im Rahmen der VN hinsichtlich aller menschenrechtsbezogenen Sitzungen in Genf und New York zu entwickeln und verweist auf die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission und dem Kommissar für Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz, da ihre Aufgabenbereiche insbesondere hinsichtlich der Menschenrecht eng aneinander gekoppelt sind;

47.  begrüßt die Annahme der Resolution 65/276 der UN-Generalversammlung zur Teilnahme der EU an der Arbeit der Vereinten Nationen als bescheidener Beginn eines umfassenderen Bestrebens, die Rolle der EU in der Organisation auszubauen; ist der Auffassung, dass die EU nun energisch auf der Ausübung ihrer Rechte beharren und ihren verbesserten Status nutzen muss, um ihre Position in der VN weiter zu stärken;

48.  begrüßt die konstruktive Rolle der EU und ihrer Mitgliedstaaten bei der Überprüfung durch den UNHRC, insbesondere bei der Verteidigung der Unabhängigkeit des Amtes der Hohen Kommissarin für Menschenrechte und bei ihrer Unterstützung für die Sonderverfahren und Ländermandate; erinnert daran, dass ausreichende Finanzmittel erforderlich sind, um die OHCHR-Büros in den Regionen weiter zu betreiben;

49.  hebt hervor, dass die Kapazität der EU für Kontaktaufnahme dringend ausgebaut werden muss, unter anderem auch durch die Entwicklung starker Allianzen mit wichtigen regionalen Partnern und allen gemäßigten Staaten sowie durch einen Mechanismus, der die Unterstützung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission bei der Lobbyarbeit in den Hauptstädten von Drittstaaten sicherstellt;

50.  äußert seine Zufriedenheit mit der Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission an das Parlament vom 13. Dezember 2011 bezüglich seiner seit langem bestehenden Forderung nach der Einsetzung eines EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte; unterstreicht, dass der Mandatsträger ein Experte mit nachgewiesenem Sachwissen in diesem Bereich sein sollte; fordert, diese Ernennung möglichst zügig durchzuführen und das Amt mit den nötigen Mitteln zu versehen, damit das Mandat erfüllt werden kann;

51.  beauftragt seine Delegation bei der 19. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen, die in dieser Entschließung dargelegten Bedenken und Auffassungen zu äußern; fordert die Delegation auf, dem Unterausschuss Menschenrechte einen Bericht über seinen Besuch vorzulegen; erachtet es als unabdingbar, weiterhin Delegationen des EP zu den einschlägigen Sitzungen des UNHRC und des Sicherheitsrats der VN zu entsenden;

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52.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem VN-Sicherheitsrat, dem VN-Generalsekretär, dem Präsidenten der 66. VN-Generalversammlung, dem Präsidenten des VN-Menschenrechtsrats, der Hohen Kommissarin der VN für Menschenrechte und der vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten geschaffenen Arbeitsgruppe EU-VN zu übermitteln.

(1) Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter; Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes; Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0097.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0334.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0229.
(5) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union.

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