Änderung der Geschäftsordnung, bedingt durch die Entwicklung der Beziehungen des Europäischen Parlaments zu den Organen, in denen die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten sind
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. März 2012 zur Änderung der Geschäftsordnung in Anbetracht der Entwicklung der Beziehungen des Europäischen Parlaments zu den die nationalen Regierungen vertretenden Organen nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (2011/2266(REG))
Das Europäische Parlament
,
– in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 4. März 2011,
– gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0039/2012),
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;
2. erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
Abänderung 1 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 116 – Absatz 1
1. Fragestunden mit Anfragen an den Rat und
an die Kommission finden auf jeder Tagung zu vom Parlament auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten festgesetzten Zeitpunkten statt.
1. Fragestunden mit Anfragen an die Kommission finden auf jeder Tagung zu vom Parlament auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten festgesetzten Zeitpunkten statt.
Abänderung 2 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 116 – Absatz 2
2. Jedes Mitglied kann während einer Tagung nur je
eine Anfrage an den Rat und
die Kommission richten.
2. Jedes Mitglied kann während einer Tagung nur eine Anfrage an die Kommission richten.
Abänderung 3 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 116 – Absatz 5
5. Gemäß den von der Konferenz der Präsidenten aufgestellten Leitlinien können besondere Fragestunden mit dem Präsidenten der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Vorsitz der Eurogruppe abgehalten werden.
5. Gemäß den von der Konferenz der Präsidenten aufgestellten Leitlinien können besondere Fragestunden mit dem Rat,
dem Präsidenten der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Vorsitz der Eurogruppe abgehalten werden.
Abänderung 4 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage II – Teil A – Ziffer 1 – zweiter Spiegelstrich
– die Zuständigkeit und Verantwortung der Kommission und des Rates
betreffen und von allgemeinem Interesse sind;
– die Zuständigkeit und Verantwortung ihrer Adressaten
betreffen und von allgemeinem Interesse sind;
Abänderung 5 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage II – Teil A – Ziffer 1 – Spiegelstrich 2 a (neu)
– spezifische Fragen an den Rat enthalten, insbesondere zur Ausübung seiner Aufgaben bei der Festlegung, Koordinierung und Durchführung der Politik der Union oder zu seinen Zuständigkeiten im Rahmen von Ernennungsverfahren oder im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder der Änderung der Verträge;
Abänderung 6 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Anlage II – Teil A – Ziffer 2
2. Eine Anfrage ist nicht zulässig, wenn in der Tagesordnung bereits vorgesehen ist, dass das Thema unter Teilnahme des betreffenden Organs behandelt wird.
2. Eine Anfrage ist nicht zulässig, wenn in der Tagesordnung bereits vorgesehen ist, dass das Thema unter Teilnahme des betreffenden Organs behandelt wird, oder wenn diese Anfrage die gesetzgeberischen oder haushaltspolitischen Zuständigkeiten des Rates gemäß Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags über die Europäische Union berührt.