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Verfahren : 2011/2181(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0051/2012

Eingereichte Texte :

A7-0051/2012

Aussprachen :

PV 28/03/2012 - 23
CRE 28/03/2012 - 23

Abstimmungen :

PV 29/03/2012 - 9.15
CRE 29/03/2012 - 9.15
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0118

Angenommene Texte
Donnerstag, 29. März 2012 - Brüssel Vorläufige Ausgabe
Corporate Governance-Rahmen für europäische Unternehmen
P7_TA-PROV(2012)0118A7-0051/2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. März 2012 zu einem Corporate Governance-Rahmen für europäische Unternehmen (2011/2181(INI))

Das Europäische Parlament ,

–  in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 5. April 2011 zum Thema „Europäischer Corporate Governance-Rahmen“ (COM(2011)0164),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit der Führung von Unternehmen(1) ,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0051/2012),

Allgemeines Konzept

1.  begrüßt die von der Kommission mit dem Grünbuch eingeleitete Überarbeitung des Europäischen Corporate Governance-Rahmens;

2.  bedauert jedoch, dass wichtige Aspekte der Corporate Governance wie etwa Beschlussfassung des Verwaltungsrats, Zuständigkeiten der Verwaltungsratsmitglieder, Unabhängigkeit der Verwaltungsratsmitglieder, Interessenkonflikte oder Einbeziehung der Aktionäre im Grünbuch nicht zur Sprache kommen;

3.  bedauert die Ausrichtung des Grünbuchs auf die monistische Struktur und die Vernachlässigung der dualen Struktur, die in Europa ebenfalls weiträumig vertreten ist; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Kommission bei der Überarbeitung des Europäischen Corporate-Governance-Rahmens die den jeweiligen Unternehmensorganen nach Maßgabe der nationalen Rechtssysteme übertragenen Rechte und Pflichten, insbesondere den Unterschieden zwischen der monistischen und der dualistischen Struktur, Rechnung zu tragen hat; bezeichnet nachfolgend mit dem Begriff „Verwaltungsrat“ im Wesentlichen die Aufsichtsfunktion der Geschäftsleitung eines Unternehmens, die in einer dualen Struktur in der Regel dem Aufsichtsrat obliegt;

4.  betont, wie wichtig es ist, transparentere, stabilere, zuverlässigere und stärker rechenschaftspflichtige Unternehmen in der EU mit einer verbesserten Corporate Governance zu schaffen; ist der Auffassung, dass die Unternehmen in der Lage sein sollten, bei ihren Methoden soziale, ethische und ökologische Anliegen zu berücksichtigen und – zusätzlich zur Gewährleistung einer besseren Wirtschaftsleistung und der Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen – ihre Verantwortung sowohl gegenüber Beschäftigten und Anteilseignern als auch der Gesellschaft als Ganzes an den Tag zu legen;

5.  ist jedoch der Auffassung, dass eine gute Unternehmensführung allein nicht ausreicht, um übermäßige Risikobereitschaft zu verhindern; fordert daher unabhängige Prüfungen und Vorschriften, die den unterschiedlichen Unternehmenskulturen in der EU Rechnung tragen;

6.  stellt fest, dass es eine Grundvoraussetzung ist, dass ein gut geführtes Unternehmen transparent und seinen Angestellten und Anteilseignern sowie gegebenenfalls anderen Interessenträgern gegenüber rechenschaftspflichtig sein sollte;

7.  ist der Auffassung, dass die Definition von „Corporate Governance“ durch die OECD von 2004, nach der Corporate Governance ein Geflecht von Beziehungen zwischen dem Management eines Unternehmens, dem Aufsichtsorgan, den Aktionären und anderen Unternehmensbeteiligten (Stakeholder) betrifft, weiter gefördert werden sollte;

8.  ist der Ansicht, dass nach der Finanzkrise Lehren aus den wesentlichen Versäumnissen der Unternehmen gezogen werden können;

9.  weist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hin, dass auf die wichtige Rolle aufmerksam gemacht werden muss, die die einzelnen Ausschüsse (Prüfungsausschüsse, und, insofern es diese in den Mitgliedstaaten gibt, Vergütungs- und Nominierungsausschüsse) bei einer guten Unternehmensführung spielen, und fordert die Kommission auf, deren Rolle zu stärken;

10.  ist der Auffassung, dass ein grundlegendes Paket von EU-Corporate Governance-Maßnahmen auf alle börsennotierten Unternehmen Anwendung finden sollte; merkt an, dass diese Maßnahmen im Verhältnis zur Größe, zur Komplexität und zur Art des Unternehmens stehen sollten;

11.  ist der Auffassung, dass die Corporate Governance-Initiativen parallel zu den von der Kommission empfohlenen Initiativen im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen laufen und mit ihnen Hand in Hand gehen sollten; weist darauf hin, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen vor allem angesichts der gegenwärtigen sozioökonomischen Bedingungen in Verbindung mit der Corporate Governance dazu beitragen könnte, die Beziehungen der Unternehmen zu dem sozialen Umfeld zu stärken, in dem sie sich entwickeln und agieren;

12.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass die „Financial-Fair-Play“-Initiative ein Beispiel guter Corporate Governance-Praxis im Sport ist; fordert andere Sektoren und die Behörden auf, diese Maßnahmen weiter zu prüfen und gegebenenfalls einige ihrer Grundsätze umzusetzen;

13.  fordert die Kommission auf, bei jedem Gesetzgebungsvorschlag, den sie zur Corporate Governance erwägt, eine Folgenabschätzung durchzuführen, bei der der Schwerpunkt sowohl auf den Zielen, die erreicht werden sollen, als auch auf der Notwendigkeit, Unternehmen wettbewerbsfähig zu halten, liegen sollte;

Verwaltungsrat

14.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass es in monistischen Strukturen eine klare Trennung der Aufgaben und Zuständigkeiten des Verwaltungsratsvorsitzenden und des „Chief Executive Officer/CEO“ geben sollte; stellt jedoch fest, dass diese Regel im Verhältnis zur Größe und zu den besonderen Merkmalen des Unternehmens stehen sollte;

15.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass in den Verwaltungsräten unabhängige Personen sitzen müssen mit verschiedenen Kompetenzen, Erfahrungen und Hintergründen, dass dieser Aspekt der Zusammensetzung an die Komplexität der Tätigkeit des Unternehmens angepasst werden sollte, und dass es die Aufgabe der Anteilseigner ist, eine ausgewogene Mischung von Kompetenzprofilen zu gewährleisten;

16.  ist der Auffassung, dass die Einstellungspolitik dort, wo sie eingesetzt wird, spezifisch sein und dem Grundsatz „Mittragen oder Begründen“ („comply or explain“) unterliegen sollte; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Ausarbeitung und Genehmigung von Maßnahmenpapieren dieser Art ausschließlich in die Zuständigkeit der Anteilseigner fällt;

17.  fordert die Unternehmen auf, in der Personalpolitik transparente und auf dem Leistungsprinzip beruhende Methoden anzuwenden und die Talente und Fertigkeiten von Männern und Frauen auf effiziente Weise zu fördern; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Unternehmen am Arbeitsplatz Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie Chancengleichheit gewährleisten und zu einer angemessenen Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben von Frauen und Männern beitragen müssen;

18.  hält es für außerordentlich wichtig, dass im Verwaltungsrat des Unternehmens eine breite und vielfältige Palette von Fähigkeiten und Kompetenzen vertreten ist;

19.  fordert die Kommission auf, so bald wie möglich umfassende aktuelle Angaben sowohl zur Vertretung von Frauen in allen Arten von Unternehmen in der EU und zu den verbindlichen und nicht verbindlichen Maßnahmen vorzulegen, die von der Wirtschaft ergriffen wurden, als auch zu den Maßnahmen, die in jüngster Zeit von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Steigerung der Vertretung im Anschluss an diese Aktion ergriffen wurden, und in dem Fall, dass sich die von den Unternehmen und den Mitgliedstaaten unternommenen Schritte als ungeeignet erweisen, Rechtsvorschriften, einschließlich Quoten, im Laufe des Jahres 2012 vorzuschlagen, um die Vertretung von Frauen in Leitungsorganen von Unternehmen bis 2015 auf 30 % und bis 2020 auf 40 % zu erhöhen, wobei die Verantwortung der Mitgliedstaaten und ihre wirtschaftlichen, strukturellen (d. h. im Zusammenhang mit der Größe von Unternehmen), rechtlichen und regionalen Besonderheiten zu berücksichtigen sind;

20.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Verwaltungsratmitglieder hinreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufwenden müssen; ist jedoch der Auffassung, dass eine Einheitsregelung nicht zu empfehlen ist; ist der Auffassung, dass den Mitgliedstaaten nahegelegt werden sollte, die Zahl der Verwaltungsräte, denen ein Verwaltungsratmitglied angehören kann, zu begrenzen; weist darauf hin, dass dies zur Erhöhung der Zahl der Verwaltungsratsitzungen beitragen würde und die Qualität der unternehmensinternen Aufsichtsorgane erhöhen würde; hält es für äußerst wichtig, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates völlige Transparenz schaffen und ihre anderen Verpflichtungen offenlegen;

21.  stimmt der Auffassung zu, dass regelmäßig durchgeführte externe Evaluierungen sinnvolle Instrumente sind, um zu bewerten, ob Corporate Governance-Methoden effizient sind; ist jedoch der Auffassung, dass diese nicht obligatorisch sein sollten;

22.  ist der Meinung, dass die Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsräten die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich wahrnehmen und dabei erforderlichenfalls vom Unternehmen angemessene Unterstützung erhalten sollten;

23.  spricht sich für die Offenlegung der Vergütungspolitik und der Jahresvergütungsberichte des Unternehmens aus, die der Versammlung der Aktionäre zur Genehmigung vorgelegt werden sollten; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten gestattet werden sollte, weiter zu gehen und Anforderungen in Bezug auf die Offenlegung der Einzelvergütung der geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrates festzulegen, da dies dazu beitragen kann, die Transparenz zu erhöhen;

24.  ist der Auffassung, dass eine strenge Aufsicht und neue Regeln eingeführt werden müssen, um Fehlverhalten in Bezug auf Gehälter, Boni und Entschädigungen für Mitglieder der Unternehmensleitung, die finanziellen oder nicht-finanziellen Kapitalgesellschaften angehören, die mit staatlicher Hilfe gerettet worden sind, zu unterbinden; ist der Auffassung, dass gegebenenfalls rechtliche Schritte unternommen werden müssen, um den Missbrauch öffentlicher Rettungsgelder zu verhindern;

25.  fordert eine nachhaltige langfristige Vergütungspolitik, die auf der langfristigen Leistung der einzelnen Person und ihres Unternehmens beruht;

26.  ist der Auffassung, dass die Erhöhung der Vergütung von Verwaltungsratsmitgliedern im Verhältnis zur langfristigen Überlebensfähigkeit ihres Unternehmens stehen sollte;

27.  unterstützt die langfristige Einbeziehung von Nachhaltigkeitskriterien in die variable Vergütung von Führungskräften, zum Beispiel die Regelung, einen bestimmten Anteil dieser Vergütungen von der Erfüllung von in der sozialen Verantwortung der Unternehmen liegenden Zielen, wie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und Zufriedenheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz abhängig zu machen;

28.  stellt fest, dass der Verwaltungsrat das Gremium ist, das dafür zuständig ist, die Unternehmensstrategie zu überprüfen und zu billigen, wozu auch das Risikomanagement gehört, und dies den Aktionären mitzuteilen, soweit dies möglich ist, ohne dass Informationen offengelegt werden, die dem Unternehmen schaden könnten, zum Beispiel in Bezug auf Konkurrenten; ist der Auffassung, dass die umweltbezogenen und die sozialen Risiken insofern mit berücksichtigt werden sollten, als sie sich wesentlich auf das Unternehmen auswirken, wie dies bereits in den EU-Rechtsvorschriften gefordert wird;

Aktionäre

29.  ist der Auffassung, dass die Einbeziehung der Aktionäre gefördert werden sollte, indem ihre Rolle gestärkt wird; dieses Engagement sollte jedoch auf freiwilliger Basis erfolgen und darf nie eine Verpflichtung sein;

30.  ist jedoch der Auffassung, dass Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für langfristige Investitionen in Erwägung gezogen werden sollten, ebenso wie die Forderung nach vollständiger Transparenz bei geliehenen Aktien, abgesehen von Inhaberaktien; ist der Ansicht, dass das Verhalten der institutionellen Investoren, das auf die Schaffung von Liquidität und die Erhaltung guter Ratings abzielt, überdacht werden sollte, da dadurch nur die kurzfristige Beteiligung solcher Investoren gefördert wird;

31.  stellt fest, dass in der Richtlinie über die Rechte der Aktionäre(2) der Grundsatz der Gleichbehandlung gewährleistet wird, und dass alle (institutionellen oder anderen) Aktionäre daher Anspruch darauf haben, unabhängig von ihrem Anteil die gleichen Informationen vom Unternehmen zu bekommen;

32.  fordert die Kommission auf, verhältnismäßige Vorschläge für EU-weite Leitlinien über die Art der in den Jahresabschlussberichten von Unternehmen enthaltenen Informationen für die Aktionäre vorzulegen; ist der Auffassung, dass diese Informationen von hoher Qualität und informativ sein sollten;

33.  stellt fest, dass es auf dem Markt kein langfristiges Konzept gibt, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu überarbeiten, um zu prüfen, worauf der fehlende Weitblick zurückgeführt werden kann; begrüßt insbesondere den Vorschlag der Kommission, auf die in der Richtlinie über Transparenz geforderte vierteljährliche Berichterstattung zu verzichten, da diese Forderung nur wenig zum Wissen der Anteilseigner beiträgt und nur kurzfristige Handelsmöglichkeiten schafft;

34.  begrüßt, dass für institutionelle Kapitalanleger in der gesamten Europäischen Union so genannte „Stewardship Codes“ entwickelt werden; hält es für möglich, auf der Grundlage bestehender Modelle und in Zusammenarbeit mit nationalen Behörden einen europäischen „Stewardship Code“ auszuarbeiten;

35.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass institutionelle Investoren die grundlegende Pflicht haben, ihre Investitionen zu schützen, und dass es ihre Aufgabe ist, den Vermögensverwalter, den sie benannt haben, im Hinblick auf Strategien, Kosten, Handel und das Ausmaß, in dem dieser Vermögensverwalter in Unternehmen, in die investiert wird, engagiert ist, überwachen, und daher Transparenz bei der Wahrnehmung treuhänderischer Verpflichtungen fordern müssen;

36.  ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass institutionelle Investoren die Möglichkeit haben sollten, zu bestimmen, welche Anreizstrukturen sie für die von ihnen ernannten Vermögensverwalter schaffen;

37.  stellt fest, dass Interessenkonflikte, auch potenzielle Interessenkonflikte, immer offengelegt werden sollten, und dass geeignete Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind;

38.  fordert die Kommission auf, die Richtlinie über die Rechte der Aktionäre dahingehend abzuändern, dass sie prüft, wie die Teilhabe der Anteilseigner noch weiter verbessert werden kann; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Kommission die Rolle der elektronischen Abstimmung auf Generalversammlungen von börsennotierten Unternehmen zur Förderung der Teilhabe der Aktionäre im Rahmen einer Folgenabschätzung analysieren sollte;

39.  erinnert die Kommission daran, dass das „gemeinsame Handeln“ klar definiert werden muss, da das Fehlen einheitlicher Regeln eines der größten Hindernisse für die Zusammenarbeit zwischen Aktionären ist;

40.  ist der Auffassung, dass Berater für die Stimmrechtsvertretung eine sehr wichtige Rolle spielen, sie jedoch oft Interessenkonflikten ausgesetzt sind; fordert die Kommission auf, die Stellung der Berater für die Stimmrechtsvertretung genauer zu regeln und dabei Fragen der Transparenz und des Interessenkonflikts besondere Aufmerksamkeit zu widmen; ist der Auffassung, dass es Beratern für die Stimmrechtsvertretung nicht gestattet werden darf, die Unternehmen, in die investiert wird, zu beraten;

41.  ist der Ansicht, dass die Unternehmen sich zwischen einer Regelung auf der Grundlage von Namensaktien oder Inhaberaktien entscheiden können müssen; ist der Auffassung, dass Unternehmen Anspruch darauf haben, die Identität ihrer Eigentümer zu kennen, wenn sie sich für Namensaktien entscheiden, und dass auf EU-Ebene Mindestharmonisierungserfordernisse für die Offenlegung von Beteiligungen festgelegt werden sollten; ist der Auffassung, dass dies das Recht der Eigentümer von Inhaberaktien, ihre Identität nicht offenzulegen, unberührt lässt;

42.  stellt fest, dass der Schutz der Rechte von Minderheitsaktionären in den einzelstaatlichen Gesellschaftsrechtsvorschriften zwar geregelt ist, Maßnahmen der Union zur Förderung der Stimmrechtsvertretung jedoch sinnvoll sein könnten;

43.  unterstützt die Leitlinien im Rahmen der Erklärung des Europäischen Corporate Governance-Forums über Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen für börsennotierte Unternehmen vom 10. März 2011; fordert die Kommission auf, Maßnahmen auf EU-Ebene zu ergreifen, etwa in Form einer „Soft law“-Maßnahme (nicht bindende Maßnahme), wie etwa einer Empfehlung;

44.  ist der Auffassung, dass die Frage der Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern auf der Ebene der Mitgliedstaaten geregelt werden und im Rahmen der Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern erfolgen sollte, wobei die Möglichkeit, sich an einer solchen Regelung zu beteiligen, stets freiwilliger Art sein sollte;

Der Rahmen „Mittragen oder Begründen“ (comply or explain)

45.  ist der Auffassung, dass der Grundsatz „Mittragen oder Begründen“ in der Corporate Governance ein nützliches Instrument ist; begrüßt die verbindliche Einhaltung eines nationalen Corporate Governance-Kodexes oder eines vom Unternehmen festgelegten Verhaltenskodexes; ist der Auffassung, dass jede Abweichung vom Verhaltenskodex angemessen begründet und die alternative Corporate Governance-Maßnahme darüber hinaus beschrieben und erklärt werden sollte;

46.  betont, wie wichtig statt der Einführung verbindlicher europäischer Vorschriften zur Corporate Governance ein besseres Funktionieren und eine bessere Anwendung der bestehenden Regeln und Empfehlungen zur Corporate Governance sind;

47.  ist der Auffassung, dass mit Verhaltenskodizes Verhaltensänderungen bewirkt werden können, und dass die in den Kodizes vorgesehene Flexibilität Raum für Innovationen lässt, die sich auf beispielhafte Verfahren in der gesamten EU stützen können; ist der Auffassung, dass eine gemeinsame Anwendung vorbildlicher Verfahren die Corporate Governance in der EU verbessern würde;

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48.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. 161 E vom 31.2.2011, S. 16.
(2) Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften.

Letzte Aktualisierung: 5. April 2012Rechtlicher Hinweis