Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2012 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission (08136/2012 – C7-0088/2012 – 2012/2011(BUD))
Das Europäische Parlament
,
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1)
, insbesondere die Artikel 37 und 38,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, der am 1. Dezember 2011 endgültig erlassen wurde(2)
,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3)
,
– in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2012, der von der Kommission am 27. Januar 2012 vorgelegt wurde (COM(2012)0031),
– in Kenntnis des Standpunkts zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2012, der vom Rat am 26. März 2012 festgelegt wurde (08136/2012 – C7-0088/2012),
– gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0097/2012),
A. in der Erwägung, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2012 darauf abzielt, in den Artikel 08 20 02 ‐ Euratom ‐ Europäisches Gemeinsames Unternehmen ITER ‐ Kernfusion für die Energiegewinnung (Fusion for Energy – F4E) des Haushaltsplans 2012 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 650 000 000. EUR einzusetzen;
B. in der Erwägung, dass diese Haushaltsanpassung in völliger Übereinstimmung mit der Einigung zwischen dem Parlament und dem Rat vom Dezember 2011 vorgenommen wird, den zusätzlichen Finanzbedarf des ITER-Projekts im Zeitraum 2012-2013 in Höhe von 1 300 000 000 EUR zu decken;
1. nimmt Kenntnis von dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2012;
2. billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2012 und beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2012 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
zu veranlassen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.