Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2010 (2011/2225(DEC))
Das Europäische Parlament
,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010(1)
,
– in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (COM(2011)0473 – C7-0256/2011)(2)
,
– in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 zusammen mit den Antworten der Organe(3)
und der Sonderberichte des Rechnungshofs,
– in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung(4)
über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III – Kommission(5)
und unter Hinweis auf seine Entschließung mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil dieses Beschlusses sind,
– in Kenntnis der Sonderberichte des Rechnungshofs, die gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgearbeitet wurden,
– in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 zu der Entlastung der Kommission zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (06081/1/2012 – C7-0053/2012),
– gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Artikel 106a des Euratom-Vertrags,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6)
, insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,
– gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0102/2012),
A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und Programme verwaltet, und zwar gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,
B. in der Erwägung, dass die Sonderberichte des Rechnungshofs Informationen über Themen in Zusammenhang mit Haushaltsvollzugsmaßnahmen enthalten und somit für das Parlament in seiner Rolle als Entlastungsbehörde zweckdienlich sind,
C. in der Erwägung, dass seine Bemerkungen zu den Sonderberichten des Rechnungshofs integraler Bestandteil seines oben genannten Beschlusses vom 10. Mai 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III – Kommission, sind,
Teil I – Sonderbericht Nr. 7/2010 des Rechnungshofs „Prüfung des Rechnungsabschlussverfahrens“
1. begrüßt den Sonderbericht Nr. 7/2010 zum Rechnungsabschlussverfahren in der Agrarpolitik wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung für die Qualität der Informationen der Kommission an das Europäische Parlament während des Entlastungsverfahrens;
2. sieht die Hauptschlussfolgerung des Sonderberichts Nr. 7/2010 in seinen Ausführungen zu den nachträglichen Korrekturen der Rechnungsabschlüsse durch Konformitätsentscheidungen trotz inzwischen erfolgter Entlastung durch das Parlament und der damit erfolgten Relativierung der im Entlastungsverfahren gegebenen Informationen;
3. ist sich bewusst, dass die einzig mögliche, vollständige Abhilfe ein Systemwechsel der Kontrollen in der Agrarpolitik wäre, der nur mit erheblich höheren Belastungen für die Geldempfänger und die Verwaltungsbehörden machbar wäre;
4. konzentriert die vorliegenden Empfehlungen deshalb auf Verbesserungsmöglichkeiten innerhalb des vorhandenen Systems; verweist zur Bewertung der tatsächlichen Tragfähigkeit dieses Systems auch auf den Sonderbericht Nr. 8/2011 des Rechnungshofs „Wiedereinziehung rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik“ und unterstreicht die Kritik des Rechnungshofs, dass das System als solches es nicht ermöglicht, rechtsgrundlos geleistete Zahlungen in der Agrarpolitik zu quantifizieren;
5. schließt sich der Forderung des Hofs nach einer Reform des Rechnungsabschlussverfahrens an, mit dem Ziel
–
die Dauer der Finanzkorrekturverfahren mit genauen Fristen und mit abgestuften Einspruchsverfahren zu verkürzen,
–
einen klaren Bezug zwischen wiedereingezogenen Beträgen und den tatsächlichen rechtswidrigen Zahlungen herzustellen und „Verhandlungen“ über die Höhe der Finanzkorrekturen auszuschließen, da es sich um eine wirkliche Wiedereinziehung vorschriftswidriger Zahlungen handelt und um keine „Sanktion“;
6. hält zur Glaubwürdigkeit des jährlichen Entlastungsverfahrens und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union Verbesserungen im gegenwärtigen System für unabdingbar und besteht auf Angaben der Kommission im Entlastungsverfahren:
–
welche Ausgabenbeträge, –bereiche und -jahre möglicherweise noch überprüft und wie viele Finanzkorrekturen dabei minimal und maximal bei welchen Mitgliedstaaten vorgenommen werden dürften,
–
welche Konformitätsentscheidungen sich tatsächlich auf welche Haushaltsjahre beziehen und wie diese Entscheidung die Zahlen bereits entlasteter Haushaltsjahre verändern,
–
mit einer genauen Schätzung, wie viele notwendige Berichtigungen im Konformitätsverfahren nicht vorgenommen werden und wie viele Berichtigungen durch die 24-Monate-Regel in Konformitätsentscheidungen nicht mehr verfügt werden können;
7. erkennt die von der Kommission getroffenen Maßnahmen für eine bessere Verlässlichkeit der den Rechnungsabschlüssen zugrunde liegenden Angaben der Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten an; verweist auf den dramatischen Schluss des Hofes, dass diese Behörden jedoch mehrheitlich außerstande sind, die Maßnahmen der Kommission zu verwirklichen; verlangt deshalb mehr Initiative der Kommission, um die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu schulen; fordert die Kommission auf, den Informationsaustausch der Zahlstellen und bescheinigenden Stellen über deren Netzwerke und Seminare strukturiert zu begleiten und zu fördern, Best-Practice-Beispiele zu vermitteln und die gemeinsame Lösung von Rechtsfragen durch Auslegung zu erarbeiten; hält risikobasierte Kontrollen auch bei den bescheinigenden Behörden für unabdingbar;
8. sieht in der weiteren Verbesserung der Zuverlässigkeitserklärungen der Zahlstellenleiter und bescheinigenden Stellen eine unerlässliche Maßnahme zur Förderung der Rechenschaftspflicht; verlangt ein Belohnungssystem für korrekte und Sanktionen für unzutreffende Erklärungen, vor allem bei entdeckten, aber vorher nicht erklärten Systemfehlern;
9. fordert einen systematischen Informationsfluss von den ausführenden Verwaltungen auf der untersten Ebene zur Kommission, um die Schwierigkeiten vor Ort in vereinfachte Rechtstexte und deren Auslegung einfließen zu lassen; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass Beamte der nationalen Zahlstellen und bescheinigenden Behörden von ihren nationalen Behörden und ihren Direktoren für Berichte über Korrekturen an die Kommission nicht benachteiligt werden;
10. fordert die Kommission auf, Zahlstellen und bescheinigende Behörden, in denen das Personal rasch wechselt, in eine risikobasierte Prüfung einzubeziehen und eine Mitteilung an die Entlastungsbehörde in den jährlichen Tätigkeitsbericht aufzunehmen; besteht auf einer Analyse der Richtigkeit der Zuverlässigkeitserklärungen und der Darstellung der Fehlerquote nach Mitgliedstaaten mit den Hauptfehlerquellen an die Entlastungsbehörde;
11. verlangt die Überprüfung der den Konformitätsentscheidungen zugrunde liegenden Verfahren, fordert eine schnellere Einsetzung der Expertengruppe für die Schlichtung und einen zielgerichteten Einsatz der Schlichtung selbst;
12. empfiehlt, die in Punkt 6 abgefragten Zahlen in einem besonderen Abschnitt in die jährliche Entlastungsentschließung aufzunehmen und dem Plenum zur Abstimmung vorzulegen;
Teil II – Sonderbericht Nr. 13/2010 des Rechnungshofs „Wurde das neue Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument im südlichen Kaukasus (Armenien, Aserbaidschan und Georgien) erfolgreich auf den Weg gebracht und erzielt es Ergebnisse?“
13. begrüßt die Prüfung des Rechnungshofs und die darin enthaltenen Empfehlungen; bekundet seine tiefe Sorge über die Erkenntnisse der Prüfung, die große Probleme bei der Umsetzung des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) durch die Kommission offenbaren;
14. ist tief besorgt über die durch die Prüfung aufgezeigten Schwachstellen in den Programmplanungsverfahren; fordert die Kommission auf, den Empfehlungen des Rechnungshofs Folge zu leisten, indem die Verfahren gestrafft, die Verbindungen zwischen den strategischen Programmplanungsdokumenten (Aktionspläne im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik, Länderstrategiepapiere and Nationale Richtprogramme) verbessert und deren Zeitpläne stärker abgestimmt werden, wobei vornehmlich das Ziel verfolgt werden muss, den Nachbarländern die Perspektive zunehmend engerer Beziehungen zur Union zu bieten;
15. erachtet die Art und Weise, in der die Kommission im Rahmen des ENPI die Budgethilfe nutzt, nämlich als bevorzugtes Hilfsinstrument in den drei Ländern ohne detaillierte Bewertung der Wirksamkeit der verfügbaren Instrumente, als inakzeptabel; betont in diesem Zusammenhang, dass sektorspezifische Budgethilfe oft mit geringer Öffentlichkeitswirkung und beiläufiger Motivation der Regierungen einhergeht, und ist sehr besorgt über die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die Eignung eines Bereichs für sektorspezifische Budgethilfe ein wichtiger Faktor für die Entscheidung über die Unterstützung im Rahmen der jährlichen Aktionsprogramme 2007 wurde; fordert die Kommission auf, der Empfehlung des Rechnungshofs Folge zu leisten, sektorspezifische Budgethilfe selektiver auszuwählen, indem alle im Rahmen des ENPI verfügbaren Optionen in Betracht gezogen werden, und eine ausgewogenere Nutzung der verschiedenen Instrumente zu entwickeln; unterstreicht die Notwendigkeit, in den Empfängerländern den Zugang der NRO und des Privatsektors zu den Hilfsleistungen zu verbessern;
16. ist besorgt über die Erkenntnisse der Prüfung, dass Planung und Konzeption der Hilfe nicht in ausreichendem Maße nach Maßgabe eines strukturierten Dialogs mit den Empfängerländern erfolgten, sondern dass der Dialog hauptsächlich von den zentralen Dienststellen der Kommission gesteuert wurde, womit sich ein direkter Meinungsaustausch auf wenige Tage während Reisen in die betreffenden Länder beschränkte, ohne dass ausreichend über die diskutierten Themen Bericht erstattet wurde; vertritt die Auffassung, dass das Angebot sektorspezifischer Budgethilfe zur Erschließung erneuerbarer Energiequellen an ein erdölproduzierendes und -exportierendes Land sicher kein starkes Interesse bei der Regierung hervorrufen konnte; fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um den betreffenden Dialog zu verbessern;
17. fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, die Empfehlung des Rechnungshofs zu prüfen, ausreichend qualifizierte Mitarbeiter, darunter Fachkräfte für die Umsetzung der Budgethilfe, auch vor Ort, bereitzustellen und zur Stärkung des allgemeinen Rahmens der staatlichen Verwaltung in den Empfängerländern beizutragen, indem ergänzende Maßnahmen zum Twinning ergriffen werden;
18. begrüßt das von der Kommission durchgeführte Pilotprogramm, das eine ergebnisorientierte Überwachung beinhaltet und für Maßnahmen im Rahmen sektorspezifischer Unterstützungsprogramme maßgeschneidert ist, und erwartet einen Bewertungsbericht über den in den drei Ländern nachgewiesenen Mehrwert;
Teil III – Sonderbericht Nr. 14/2010 des Rechnungshofs „Kommissionsmanagement des Systems der Veterinärkontrollen von Fleischimporten nach der Reform der Hygienevorschriften von 2004“
19. begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs, die Antwort der Kommission und den Bericht der Kommission über die Wirksamkeit und Kohärenz der sanitären und phytosanitären Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln, Futtermitteln, Tieren und Pflanzen (COM(2010)0785);
20. unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofes an die Kommission, ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Aufsichts- und Koordinierungsfunktion zu optimieren.
21. fordert insbesondere Verbesserungen in folgenden Bereichen als Beitrag zu einer höheren Lebensmittelsicherheit von Fleischeinfuhren, um so den Schutz der europäischen Bürger vor bedenklichen Lebensmitteleinfuhren zu verstärken, betont jedoch, dass die unter den Buchstaben (a) bis (e) nicht ausdrücklich erwähnten Empfehlungen des Rechnungshofs nicht außer Acht gelassen werden sollten:
(a)
in Bezug auf Empfehlung 1 des Rechnungshofes wird die Kommission aufgefordert, eine Nivellierung der unterschiedlichen Behandlungen der Mitgliedstaaten in Drittländern anzustreben sowie gegen daraus resultierende, diskriminierende Wettbewerbsnachteile vorzugehen;
(b)
in Bezug auf Empfehlung 3 des Rechnungshofes wird die Kommission aufgefordert, die Mitgliedstaaten anzuweisen, die bestehenden Informationssysteme effektiver zu nutzen und stärker zu vernetzen, um eine bessere Koordinierung zwischen Grenzkontrollstellen und Zollbehörden zu gewährleisten;
(c)
in Bezug auf Empfehlung 4 des Rechnungshofes wird die Kommission aufgefordert, den Mitgliedstaaten Hilfestellung bei der Entwicklung, Durchführung und Evaluierung der nationalen Kontrollpläne zu leisten; unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips sollte ein Grundstock an Analyttypen festgelegt werden, der die gängigsten Hormonrückstände (u. a. Anabolika), Umweltkontaminate (u. a. Dioxine, Schwermetalle) oder Ähnliches. abdeckt und verpflichtend angewandt werden muss; als erster Schritt könnte eine Bewusstseinsbildung im Rahmen des Programms „Bessere Schulung für sichere Lebensmittel“ angestrebt werden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dahingehend zu sensibilisieren. Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über Gebühren sollte ein weiteres Ziel sein;
(d)
in Bezug auf Empfehlung 7 des Rechnungshofes wird die Kommission aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag vorzulegen, der rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten ermöglicht, die regelmäßig und über einen längeren Zeitraum hinweg gegen Artikel der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verstoßen(7)
und somit die Sicherheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger gefährden;
(e)
in Bezug auf Empfehlung 8 des Rechnungshofes wird die Kommission aufgefordert, die Durchführung verstärkter Kontrollen zu harmonisieren und eine präzise sowie klare Formulierung der Rechtsvorschriften zu finden, die verstärkte Kontrollen an Grenzkontrollstellen zum Inhalt haben; die Kommission wird des Weiteren dazu aufgefordert, im Zuge von Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen eine vorgeschriebene Anzahl an Laboruntersuchungen für Mitgliedstaaten in Erwägung zu ziehen;
22. hält fest, dass europäische Fleisch- und Lebensmittelproduzenten hohe Produktions- und Qualitätsstandards erfüllen müssen; ist äußerst besorgt über die Tatsache, dass diese Produktionsstandards nicht für Produzenten in Drittstaaten gelten, die in die EU exportieren, wie dies auch der Rechnungshof feststellt; fordert die Kommission auf, sich mit dieser Problematik auseinanderzusetzen und umgehend dem Europäischen Parlament sowie dem Rat Vorschläge zu unterbreiten, wie den negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Fleisch- und Lebensmittelproduzenten entgegengewirkt werden kann;
Teil IV – Sonderbericht Nr. 1/2011 des Rechnungshofs: „Hat die Dekonzentration der Verwaltung der Außenhilfe von den zentralen Dienststellen der Kommission auf ihre Delegationen zu einer besseren Bereitstellung der Hilfe geführt?“
23. begrüßt den sehr umfassenden und fundierten Bericht des Europäischen Rechnungshofs und den hervorragend gewählten Zeitpunkt für die Bewertung der Ergebnisse der Dekonzentration;
24. schließt sich der Feststellung des Europäischen Rechnungshofs an, dass die Dekonzentration eindeutig eine zügigere Bereitstellung der Hilfe, Verbesserungen bei der Qualität der Hilfe und bei der Finanzverwaltung bewirkt hat;
25. ermutigt die Kommission, den Kriterienkatalog zu ergänzen und die Verfahren zur Bewertung der Qualität der finanzierten Projekte zu stärken, um die Qualität der Hilfe zu verbessern und die Zahl der Projekte mit unzulänglichen Leistungen weiter zu verringern; betont, dass die Wirkung der Hilfsausgaben für das Parlament von entscheidender Bedeutung ist;
26. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer stärkeren Inanspruchnahme von Vor-Ort-Konsultationen bei Entscheidungen über Hilfsprojekte und bei der Überwachung von Projektfortschritten zu prüfen;
27. erwartet von der Kommission, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Schwachstellen in den Überwachungs- und Kontrollsystemen, insbesondere auf der Ebene der Delegationen, zu beheben;
28. bringt seine Besorgnis über die nach wie vor bestehenden Probleme bei dem mit Hilfsmaßnahmen befassten Personal zum Ausdruck; es sollten unverzüglich Maßnahmen gegen die hohe Personalfluktuation in der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit – EuropeAid sowie die unzureichende Zahl von Bediensteten mit geeigneten Qualifikationen in den Delegationen der Union ergriffen werden; ist der Auffassung, dass die Kommission erforderlichenfalls mit dem EAD zusammenarbeiten sollte, um eine angemessene personelle Ausstattung für die Verwaltung der Hilfe in den Delegationen sicherzustellen; erwartet bis Ende 2012 von der Kommission einen detaillierten Bericht, in dem Maßnahmen geplant und eingeleitet werden, um diese Mängel zu beheben;
29. regt die Kommission an, die Delegationen aufzufordern, systematisch technische und finanzielle Kontrollbesuche bei den Projekten durchzuführen und im Rahmen des internen Berichterstattungssystems die mit den Hilfsmaßnahmen erzielten Ergebnisse stärker in den Vordergrund zu rücken;
30. fordert die Kommission auf, unter aktiver Mitwirkung der Delegationen zu prüfen und zu ermitteln, inwieweit den Hilfsprogrammen in den Partnerländern durch Einbindung der Europäischen Investitionsbank sowie einzelstaatlicher europäischer und internationaler Institutionen, die Entwicklungsmaßnahmen finanzieren, mehr Nachdruck verliehen werden kann;
Teil V – Sonderbericht Nr. 2/2011 des Rechnungshofs „Weiterverfolgung des Sonderberichts Nr. 1/2005 zur Verwaltung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)“
31. fordert die Kommission auf, die Empfehlungen aus dem Sonderbericht Nr. 1/2005 unverzüglich umzusetzen, da bisher von den 14 von der Kommission akzeptierten Empfehlungen nur zwei vollständig umgesetzt wurden; erwartet umfassende Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung der ausstehenden 12 Empfehlungen;
32. begrüßt die Tatsache, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) seine Untersuchungsbefugnisse stärker nutzt, z. B. durch Vornahme von Ermittlungen an Ort und Stelle und Befragungen oder Konzentration auf gravierendere und komplexere Fälle; begrüßt die umfassendere Nutzung des EDV-gestützten Fallverwaltungssystems von OLAF und die Einführung des Zeitmanagementsystems; bedauert jedoch, dass für die Bearbeitung eines Falls nach wie vor mehr als zwei Jahre erforderlich sind und dass OLAF 2009 insgesamt nur 37 % der Zeit für die Ermittlungsarbeit aufwandte;
33. fordert OLAF auf, sein Zeitmanagement dahingehend zu verbessern, dass eine bessere Aufgabenverteilung sichergestellt wird, um die für andere Aufgaben als die Ermittlungsarbeit aufgewandte Zeit zu reduzieren; wäre interessiert an den konkreten Ergebnissen der außerhalb der Ermittlungsarbeit wahrgenommenen Aufgaben, auf die 63 % der Gesamtzeit entfallen;
34. stellt fest, dass gemäß Abbildung 2 des Sonderberichts Nr. 2/2011 „klare Zielsetzungen und Planung“ als schwächste Aspekte während einer Untersuchung beurteilt wurden; empfiehlt künftig die angemessene Festsetzung klarer Ziele für jede Untersuchung, da diese die Grundlage jeder Ermittlung und der entsprechenden Ressourcenplanung darstellen;
35. stellt fest, dass laut Sonderbericht Nr. 2/2011 „nach wie vor keine unabhängige Kontrolle der laufenden Untersuchungshandlungen besteht, ebenso mangelt es an einer kodifizierten Verfahrensregelung, welche gewährleisten würde, dass die Untersuchungshandlungen voraussehbar sind“, obwohl OLAF dies in der Vergangenheit wiederholt angekündigt hatte; stellt außerdem fest, dass zwar im geänderten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (COM(2011)0135) ausdrücklich der Wunsch geäußert wird, ein Überprüfungsverfahren einzuführen, dies jedoch nicht einer unabhängigen Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer individuellen Untersuchung gleichkommt, also der ursprüngliche Vorschlag noch abgeschwächt wird; weist darauf hin, dass dies eine wesentliche Forderung auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist; erachtet es daher als unbedingt notwendig, einen entsprechenden Kontrollmechanismus zu gewährleisten, nicht nur um die Rechte der betroffenen Personen oder Wirtschaftsteilnehmer zu schützen, sondern auch um die Rechte der Ermittler von OLAF im Fall einer von diesen Personen oder Wirtschaftsteilnehmern eingereichten Klage zu schützen; unterstreicht auch die Notwendigkeit eines klaren Mandats für OLAF in Bezug auf die anderen Institutionen der Union;
36. teilt die Auffassung des Rechnungshofs hinsichtlich der Notwendigkeit eines umfassenden einzigen Dokuments, aus dem eindeutig die Leistung von OLAF in den verschiedenen Bereichen hervorgeht und das es ermöglicht, die Fortschritte von Jahr zu Jahr zu bewerten; hebt hervor, dass unterschieden werden sollte zwischen für die Öffentlichkeit und für den internen Gebrauch ausgearbeiteten Berichten; ist der Ansicht, dass ein für die Öffentlichkeit verfügbarer detaillierter Bericht äußerst wichtig ist, da dies zuverlässige Vergleiche der Leistung von OLAF im Zeitverlauf und zwischen den verschiedenen Sektoren gestatten würde;
37. bedauert, dass es aufgrund der Informationen, die in verschiedenen Dokumenten bereitgestellt und zu unterschiedlichen Zwecken und für unterschiedliche Adressaten zusammengestellt werden, nicht immer möglich ist, die Ergebnisse der Tätigkeit von OLAF zu bewerten; fordert die Kommission auf, ein umfassendes, klares und vergleichbares System für die Bereitstellung der Daten zu entwickeln, das eine objektive und eingehende Bewertung der Tätigkeit von OLAF ermöglichen würde;
38. betont, dass die Dauer der Bewertungen eingehender Informationen mit 7,1 Monaten gegenüber 3,5 Monaten im Jahr 2004 mehr als doppelt so lang ist; vertritt die Auffassung, dass die erste Bewertung auf die Prüfung der Stichhaltigkeit der in den Anfangshinweisen enthaltenen Vorwürfe begrenzt werden sollte; ist der Ansicht, dass Ermittlungshandlungen in der Phase der ersten Bewertung vermieden werden sollten, da dies nicht nur Rechtsunsicherheit schafft, sondern auch die Statistiken betreffend die verschiedenen Untersuchungsaspekte verzerrt; empfiehlt, dass eine Untersuchung eingeleitet wird, indem die verfügbaren Untersuchungsmöglichkeiten genutzt werden, falls die im Rahmen der ersten Bewertung und unter Nutzung der während dieser ersten Bewertung verfügbaren Rechtsinstrumente gesammelten Informationen OLAF keine Entscheidung darüber ermöglichen, ob ein Fall eröffnet werden sollte;
39. stimmt mit dem Hof dahingehend überein, dass eine kürzere Untersuchungsdauer und qualitativ bessere Abschlussberichte zu einem wirksameren Sanktionssystem beitragen könnten, das Einziehungs-, Disziplinar- oder Strafverfahren vorsieht:
40. bedauert, dass OLAF trotz der bereits im Jahr 2008 unterzeichneten Kooperationsvereinbarung zwischen OLAF und Eurojust, die vorsieht, dass OLAF Eurojust umgehend über Betrugsverdachtsfälle informieren muss, an denen Wirtschaftssubjekte aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, Eurojust im Jahr 2008 nur über fünf und im Jahr 2009 nur über einen Fall informiert hat, was zeigt, dass die Zusammenarbeit zwischen OLAF und Eurojust nicht wirkungsvoll ist, und fordert dazu auf, alles Erforderliche zu tun, um die Maßnahmen in diesem Bereich zu verstärken;
41. fordert OLAF auf, die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf einer stabilen Rechtsgrundlage weiter zu intensivieren; unterstützt in diesem Zusammenhang das Konzept einer weiteren Konsolidierung der bestehenden unterschiedlichen Rechtsgrundlagen im Hinblick auf eine verstärkte Zusammenarbeit; stimmt der Empfehlung des Rechnungshofs zu, Vereinbarungen mit nationalen Ermittlungsbehörden abzuschließen, falls spezifische Rechtsvorschriften fehlen, um genaue Regelungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch festzulegen;
Teil VI – Sonderbericht Nr. 3/2011 des Rechnungshofs „Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der über Organisationen der Vereinten Nationen in von Konflikten betroffenen Ländern bereitgestellten EU-Beiträge“
42. begrüßt den Bericht des Rechnungshofs und befürwortet die abschließenden Feststellungen und Empfehlungen in diesem Bericht;
43. würdigt die Tatsache, dass die Kommission durch die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen (VN) in Weltregionen agieren kann, die für sie allein nicht erreichbar sind; ist sich des hohen Risikos bewusst, das mit der Bereitstellung von Hilfe in von Konflikten betroffenen Weltregionen verbunden ist; ist jedoch besorgt über die Schwachstellen, die in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit von Projekten und die Verzögerung beim Abschluss von Projekten festgestellt wurden; begrüßt die kürzlich getroffenen Entscheidungen der Exekutivdirektorien von UNICEF, UNDP, UNOPS und UNFPA, der Europäischen Kommission ihre Berichte über interne Prüfungen zugänglich zu machen;
44. fordert die Kommission auf, bei den EU-Mitteln, die von den VN ausgegeben werden sollen, während des jährlichen Haushaltsverfahrens Transparenz zu gewährleisten, die Ausgaben mit den VN besser zu planen und ihre internen Verfahren zu beschleunigen, um rascher zu Ergebnissen zu gelangen;
45. vertritt die Auffassung, dass für eine ordnungsgemäße Überwachung eine angemessene Berichterstattung zwingend erforderlich ist; ist tief besorgt darüber, dass die Berichterstattung immer noch unzureichend ist, obwohl das Parlament in mehreren aufeinander folgenden Entlastungsentschließungen dazu aufgefordert hat, sie zu verbessern, und die Kommission und die Organisationen der VN sich wiederholt dazu verpflichtet hatten, die diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen rasch umzusetzen; fordert die Kommission auf, dem Parlament bis spätestens Ende März 2012 einen Aktionsplan mit eindeutig formulierten und verbindlichen Meilensteinen vorzulegen, der auf eine deutliche Verbesserung der Berichterstattung über alle Projekte und Programme ausgerichtet ist, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung finanziert und an die VN-Organisationen delegiert werden;
46. fordert die Kommission auf, bei der Finanzierung von Projekten im Rahmen eines Gebertreuhandfonds (Multi-donor Trust Fund) genau festzuhalten, welcher Anteil des Projekts finanziert wird; vertritt die Auffassung, dass das Geld auf einem gesonderten Konto verwaltet werden sollte, damit bessere Kontrollmechanismen angewendet werden können; ist der Ansicht, dass die Kommission die Möglichkeit haben muss, Projekte abzulehnen, wenn die Prokjektspezifikationen nicht zufriedenstellend sind, und dass das Gleiche gelten muss, wenn die Vertreter der Union nicht ausreichend in die Programmplanung einbezogen werden;
47. teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass die Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch die Kommission mit einer angemessenen Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Projekte einhergehen sollte; fordert die Kommission deshalb auf, gemeinsam mit dem EAD klare und messbare Ziele zu definieren und geeignete Kontrollmaßnahmen festzulegen; hebt es in diesem Zusammenhang als wichtig hervor, von den durchführenden Partnern eine hinreichende Zusicherung zu erhalten; erinnert daran, dass es von den durchführenden Partnern Zuverlässigkeitserklärungen gefordert hat, und besteht auf dieser Forderung; fordert die Kommission auf, diese Erklärungen zu formalisieren und dem Parlament während des Entlastungsverfahrens zur Verfügung zu stellen; pflichtet den Empfehlungen des Internen Auditdienstes (IAS) der Kommission bei, wonach Ex-ante-Kontrollen der vertraglichen Vereinbarungen und Zahlungen durchgeführt werden sollten, um die Förderfähigkeit der geplanten und geltend gemachten Kosten zu überprüfen; fordert die verbindliche Dokumentation von Beratungen zu diesen Themen in den Unterlagen; verweist auf die Stellungnahme des IAS, der zufolge die zusätzlichen Verwaltungskosten und anderen indirekten Kosten, die von den VN geltend gemacht und von der EU gezahlt werden, hinreichend dokumentiert und belegt werden müssen;
48. teilt die Auffassung des Rechnungshofs, der zufolge auf der Grundlage der gegebenen Umstände eine realistische Zeitplanung für die Projekte vorgenommen werden muss, damit es im Einklang mit dem Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinten Nationen nicht zu übermäßig langen Laufzeiten und einer übermäßigen Kostenzunahme kommt; erinnert die Kommission daran, dass ihr die endgültige Verantwortung für die Verwendung der Mittel obliegt; fordert die Kommission auf, dem Parlament aktuelle Informationen über die Anwendung der überarbeiteten gemeinsamen Leitlinien der Union und der VN für die Berichterstattung vorzulegen;
49. fordert die Kommission auf, einen Kostenvergleichsmechanismus anzuwenden, um Fälle zu ermitteln bzw. zu vermeiden, in denen ein zu hoher Betrag in Rechnung gestellt wird, und die Abrechnung zusätzlicher indirekter Kosten, die sich aus einer Vergabe von Unteraufträgen ergeben, wie es der Rechnungshof in zwei Fällen festgestellt hat, nicht zu genehmigen; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den VN Untersuchungen anzustellen, wenn Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Projekts bestehen;
50. bedauert, dass nur sehr wenige Projekte geprüft wurden, die im Rahmen eines Gebertreuhandfonds durchgeführt wurden; fordert den Rechnungshof auf, einen Sonderbericht zu veröffentlichen, der ausschließlich der Verwaltung derartiger Fonds gewidmet ist;
51. fordert den Rechnungshof auf, das Parlament zu informieren, wenn ihm auf der Grundlage des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich auch weiterhin nur unter Schwierigkeiten vollständiger Zugang zu den Arbeitsunterlagen der Rechnungsprüfer der VN gewährt werden sollte; erinnert daran, dass es gefordert hat, diesen Zugang zu gewähren; fordert die Kommission auf, in Anwendung der speziellen Bestimmungen der Haushaltsordnung, die bei mangelnden Belegen gelten, künftig Zahlungen bei den entsprechenden Vorgängen zurückzuhalten, wenn ihre Dienststellen weiterhin keinen ausreichenden Zugang zu den Unterlagen erhalten; fordert die Kommission auf, den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments während des kommenden Entlastungsverfahrens über den Fortschritt in Bezug auf den Zugang zu Prüfungsberichten und die Qualität der Berichterstattung zu informieren; fordert die Kommission auf, davon abzusehen, den Organisationen der VN neue Projekte und Programme zu übertragen, wenn diese Maßnahmen nicht umgesetzt werden;
Teil VII – Sonderbericht Nr. 4/2011 des Rechnungshofs „Prüfung der KMU-Bürgschaftsfazilität“
52. begrüßt den Sonderbericht als erste Analyse eines Finanzinstruments durch den Rechnungshof; weist darauf hin, dass die KMU-Bürgschaftsfazilität (SMEG-Fazilität) als das erfolgreichste aller EU-Programme mit Bezug zu Finanzinstrumenten gilt; fordert die Kommission auf, darüber zu berichten, ob sich der Hebeleffekt des Finanzinstruments von 1:10 aus dem Jahr 2009 oder die Verlustrate von rund 0,045 %, die der Rechnungshof Ende 2009 ermittelt hatte, inzwischen verändert haben;
53. hält die SMEG-Fazilität trotz der berechtigten Kritik des Rechnungshofs daran, dass sie für die Union keinen Mehrwert bewirkt und die Förderung von rein lokaler Bedeutung für Handwerksbetriebe und Einzelhandelsgeschäfte ist, für ein sinnvolles Programm; schlägt vor, die 13 Länder, die an dem Programm beteiligt sind, angesichts der Bedeutung der KMU für die Wirtschaftsstruktur der Mitgliedstaaten und der gesamten EU vorzustellen und ihre Ergebnisse zu prüfen, weil daraus Schlüsse im Sinn einer präziseren Ausrichtung der SMEG-Fazilität gezogen werden können;
54. fordert die Kommission auf, glaubwürdig die Probleme des Mehrwerts für die Union und der Mitnahmeeffekte zu erörtern und in Angriff zu nehmen, weil das Ziel des Handelns der EU nicht darin bestehen darf, Strukturen für rein einzelstaatliches Handeln aufzubauen oder einzelstaatliches Handeln zu ersetzen; hält diese grundsätzliche Kritik des Rechnungshofes an der SMEG-Fazilität für schwerwiegend, genauso wie seine Bedenken dahingehend, die Förderung sei zu breit angelegt und sei nicht ausschließlich auf KMU ausgelegt, die nur eingeschränkt Zugang zu Fremdkapital haben;
55. vertritt die Auffassung, dass eine offene Debatte über die Finanzierung der SMEG-Fazilität geführt werden muss; weist darauf hin, dass die Haushaltslinie im Zusammenhang für das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) im Jahr 2010 um 57 300 000 EUR gekürzt wurde; fordert die Klärung der Frage, wie viele Bedienstete der Kommission und des Europäischen Investitionsfonds (EIF) mit der Verwaltung der SMEG-Fazilität befasst sind und auf welchen Betrag sich die diesbezüglichen Verwaltungskosten jeweils belaufen; fordert Auskunft darüber, wie viele Anträge tatsächlich abgelehnt werden;
56. nimmt die allgemeinen Aussagen des Rechnungshofs über ein verbessertes, ergebnisorientiertes Gebührensystem für die durch den EIF erbrachten Finanzdienstleistungen zur Kenntnis; stellt fest, dass die Kommission hierzu keinerlei Angaben macht, und erwartet von ihr ausführlichere Informationen;
57. pflichtet den Empfehlungen des Rechnungshofs bei, denen zufolge
–
künftige Programme zur Unterstützung von KMU auf einer ausdrücklichen Interventionslogik beruhen sollten,
–
die Leistungsindikatoren verbessert werden sollten, damit die Kommission besser bewerten kann, inwieweit die Ziele der Fazilität umgesetzt worden sind,
–
genauere Ziele festgelegt werden sollten, mit denen den Zielsetzungen des Finanzinstruments in höherem Maße Rechnung getragen wird, die Überwachung dahingehend aktualisiert werden sollte, dass Fortschritte auf dem Weg zu diesen Zielen gemessen werden können, und Maßnahmen zur Verringerung von Mitnahmeeffekten vorgesehen werden sollten; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Kommission die genannten Empfehlungen übernommen hat, und fordert sie auf, dem Parlament über die vorgesehenen bzw. die bereits vollzogenen Schritte Bericht zu erstatten;
58. pflichtet den Empfehlungen des Rechnungshofs bei und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass
–
im Falle einer Nachfolgefazilität die Rechtsgrundlage und die Verwaltungsvereinbarung rechtzeitig vor dem tatsächlichen Beginn des Planungszeitraums angenommen werden,
–
im Falle eines Nachfolgeprogramms ein Punktesystem zur Bewertung der möglicherweise anfallenden Zwischenanträge vorgesehen wird und Mindestanforderungen für die Auswahl festgelegt werden; verweist auf den Standpunkt der Kommission, wonach eine eingehendere Prüfung dieser Empfehlungen vorzunehmen ist, und fordert die Kommission auf, dem Parlament über ihre Ergebnisse und darüber zu berichten, ob sie Maßnahmen plant, um diesen Empfehlungen Rechnung zu tragen;
Teil VIII – Sonderbericht Nr. 5/2011 des Rechnungshofs „Betriebsprämienregelung: Fragestellungen im Hinblick auf ein besseres Finanzmanagement“
59. begrüßt den Bericht des Rechnungshofs und nimmt dessen Schlussfolgerungen und Empfehlungen mit großem Interesse zur Kenntnis; beglückwünscht den Hof zu einem Bericht über ein relevantes Thema, der genau zum richtigen Zeitpunkt erschienen ist;
60. ist der Meinung, dass die Betriebsprämienregelung nicht ausreichend zu den im Vertrag festgelegten Zielen der GAP beiträgt; fordert die Kommission daher auf, die erforderlichen Änderungen an den Rechtsvorschriften vorzulegen, damit die Betriebsprämienregelung wirklich einen optimalen Beitrag zu den Zielen der GAP leistet; ist der Ansicht, dass die Betriebsprämienregelung dahingehend verbessert werden sollte, dass die Beihilfe besser auf tatsächliche Betriebsinhaber ausgerichtet wird; fordert den Rat nachdrücklich auf, Parlament und Kommission in ihren Bemühungen zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der einzigen und größten europäischen Förderregelung zu unterstützen und somit zu einer besseren Steuerung der europäischen Steuergelder beizutragen;
61. ist der Ansicht, dass bei den Grundregeln für die Betriebsprämienregelung zu viel Flexibilität herrscht (z. B. bei den Regelungen betreffend den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand - GLÖZ) und der Interpretationsspielraum zu groß ist; fordert die Kommission auf, präzisere Leitlinien für die Umsetzung der europäischen Vorschriften in die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorzugeben, damit eine großzügige Auslegung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten vermieden wird; ist in diesem Zusammenhang davon überzeugt, dass der Kommission angemessene Befugnisse übertragen werden sollten, um so schnell wie möglich Schlupflöcher zu schließen und Mängel zu beheben;
62. ist der Meinung, dass das historische Modell seinen Zweck erfüllt hat und daher im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen aufgegeben werden sollte; unterstützt die Empfehlung 6 des Hofs, wonach die Betriebsprämienzahlungen auf den aktuellen Bewirtschaftungsbedingungen in den verschiedenen Regionen der EU beruhen sollten; ist ferner der Ansicht, dass die gegenwärtigen 20 Modelle eingeschränkt werden sollten, um möglichst zu einem in allen Mitgliedstaaten geltenden einheitlichen europäischen Modell zu gelangen;
63. gibt zu bedenken, dass der Eintritt neuer Betriebsinhaber in den Agrarsektor für dessen Innovation von großer Bedeutung ist; zeigt sich daher besorgt über die Feststellungen des Hofs, dass einige Mitgliedstaaten (5 von 17), die die Betriebsprämienregelung anwenden, keinen Gebrauch von den Optionen aus der nationalen Reserve machen, mit denen neuen Betriebsinhabern der Zugang zum Markt ermöglicht werden kann, um den Generationswechsel in ländlichen Gebieten zu fördern;
64. ist der Ansicht, dass die Funktionsweise der derzeitigen Betriebsprämienregelung nicht zu ausreichenden Innovationen in der Landwirtschaft führt und zudem den Markteintritt von Junglandwirten verhindert;
65. zeigt sich besonders besorgt darüber, dass keine direkte Verbindung besteht zwischen den Betriebsprämienzahlungen und den Kosten der Betriebsinhaber für die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands; ist davon überzeugt, dass dies zu einem Ungleichgewicht zwischen der Höhe der Beihilfen und einer besseren Umwelt, Lebensmittelsicherheit und einem besseren Tierschutz führt; räumt jedoch ein, dass das Prinzip der Entkopplung der Schaffung einer solchen Verbindung Grenzen setzt;
66. ist davon überzeugt, dass die Kommission in ihrem Vorschlag für die GAP nach 2013 sicherstellen sollte, dass die Beihilfen ausgewogener auf die Betriebsinhaber verteilt werden;
Teil IX – Sonderbericht Nr. 6/2011 des Rechnungshofs „Waren die aus dem EFRE kofinanzierten Projekte im Bereich Tourismus wirksam?“
67. begrüßt die Feststellungen des Hofes, insbesondere die Tatsache, dass mit allen Projekten auf die eine oder andere Art positive Ergebnisse erzielt wurden, und die Mehrheit zu Erfolgen in verschiedenen Bereichen führte; stellt ferner fest, dass die Projekte sich positiv auf die lokale Wirtschaft auswirkten und/oder zur Erhaltung des kulturellen, historischen, künstlerischen oder ökologischen Erbes einer Region beitrugen;
68. unterstützt die Anmerkung des Hofes, dass die Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen Schlüsselfaktoren für eine ausgeglichene nachhaltige Entwicklung von Wirtschaft und Beschäftigung sind;
69. zeigt sich besorgt, dass bei nur 58 % der Projekte aus der Stichprobe Ziele festgelegt wurden, während bei den übrigen 42 % der Projekte keine Leistungsziele vorgegeben wurden und bei den meisten Projekten aus der Stichprobe die Ergebnisse nicht überwacht wurden;
70. stellt mit Bedauern fest, dass es ohne die systematische Festlegung von Projektzielen, zahlenmäßigen Vorgaben und Indikatoren sowie die anschließende Überwachung und Bewertung der Ergebnisse schwierig ist, die tatsächliche Projektleistung oder den europäischen Mehrwert von Projekten zu beurteilen;
71. pflichtet der Empfehlung des Hofes bei, dass die Verwaltungsbehörden sicherstellen sollten, dass in den Phasen der Zuschussbeantragung und der Finanzhilfeentscheidung geeignete Ziele, zahlenmäßige Vorgaben und Indikatoren (beispielsweise Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze, zusätzlich geschaffene Kapazitäten für die Aufnahme von Touristen und Anstieg der touristischen Aktivitäten) festgelegt werden, um die Auswahl der wahrscheinlich effizientesten Projekte und die Evaluierung ihrer Ergebnisse zu ermöglichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dieses Vorgehen zu unterstützen;
72. unterstützt die Empfehlung des Hofes, dass die Kommission die Zuwendungen im Tourismussektor beurteilen und dabei in Erfahrung bringen sollte, inwieweit sie ein kostenwirksames Instrument darstellen, das die Mitgliedstaaten bei der Förderung des wirtschaftlichen Wachstums unterstützt, und überlegen sollte, ob die Finanzhilfen besser ausgerichtet werden können;
73. begrüßt die Bemühungen der Kommission, die EFRE-Förderung zu vereinfachen, um die verwaltungstechnische Belastung der Projektträger zu reduzieren; fordert die Kommission auf, über Fortschritte in diesem Bereich Bericht zu erstatten;
Teil X – Sonderbericht Nr. 7/2011 des Rechnungshofs „Wie gut sind Konzeption und Verwaltung der geförderten Agrarumweltmaßnahmen?“
74. erkennt die Bedeutung von Agrarumweltmaßnahmen als eines zentralen Elements der EU-Maßnahmen, die auf eine Abschwächung der negativen Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt abzielen, an; nimmt zur Kenntnis, dass die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen „die Landwirte und andere Landbewirtschafter weiterhin ermutigen [sollen], im Dienste der gesamten Gesellschaft Produktionsverfahren einzuführen bzw. beizubehalten, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des Landschaftsbildes und des ländlichen Lebensraums, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar sind“(8)
;
75. betont zugleich, dass öffentliche Ausgaben in einer Weise erfolgen sollten, dass sie möglichst kosteneffiziente und konkrete Ergebnisse gewährleisten; unterstreicht, dass die EU-Verpflichtungen (Reduzierung der TGH-Emissionen um 20 % bis 2020, Europa-2020-Strategie zur Artenvielfalt, usw.) unbedingt auf möglichst effiziente Art erfüllt werden müssen;
76. ist besorgt darüber, dass den Schlussfolgerungen des Rechnungshofs zufolge die Gestaltung und Begleitung der Agrarumweltpolitik nicht zu spürbaren Umweltentlastungen führten, die Ziele der Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen für eine Beurteilung der Zielerreichung nicht spezifisch genug sind, die genannten Umweltbelastungen keine klare Begründung für die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen bilden und die Zielerreichung im Bereich der Agrarumweltpolitik nicht leicht zu überwachen ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum mit klar abgesteckten Zielvorgaben aufzustellen, und fordert die Kommission auf, diese Programme vor ihrer Genehmigung strenger zu überprüfen; verweist auf die Bedeutung eines gut organisierten Evaluierungsnetzes für die Entwicklung des ländlichen Raums auf EU-Ebene;
77. begrüßt die Schlussfolgerung des Hofes, dass die Landwirte im Allgemeinen durch angemessene Anleitung eine ausreichende Unterstützung erfahren; stellt allerdings fest, dass die Verbreitung bewährter Verfahren und die Rückmeldung zu den Ergebnissen noch verbessert werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu diesem Zweck die bestehenden Strukturen wie das Europäische Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums besser zu nutzen;
78. begrüßt die Schlussfolgerung des Hofes, dass die Landwirte im Allgemeinen durch angemessene Anleitung eine ausreichende Unterstützung erfahren, und nimmt zur Kenntnis, dass der Hof auf viele Fälle der Anwendung bewährter Verfahren verweist; ist besorgt , dass die meisten Mitgliedstaaten nicht abschätzen, welche Mindestbeteiligungsquote benötigt wird, um zu gewährleisten, dass die Teilmaßnahmen die erwarteten ökologischen Wirkungen erzielen, und ob die Beihilfebeträge angemessen sind, um diese Mindestquote zu erreichen; ist der Auffassung, dass ein kollektiver Ansatz auch über das Leader-Konzept zur Entwicklung des ländlichen Raums angewandt werden kann;
79. ist besorgt angesichts der vom Hof aufgedeckten Schwachstellen bei der Festsetzung der Beihilfebeträge; fordert die Kommission auf, vor der Genehmigung von Programmen dafür Sorge zu tragen, dass alle Elemente, die der Hof für eine ordnungsgemäße Festsetzung der Beihilfebeträge für notwendig erachtet, gebührend berücksichtigt werden;
80. ist besorgt darüber, dass die meisten Ausgaben im Rahmen von „horizontalen“ Teilmaßnahmen getätigt wurden, die im gesamten Programmgebiet durchgeführt wurden, ohne dass dies bei den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum in jedem Fall gerechtfertigt wäre; hält es für inakzeptabel, dass die Mitgliedstaaten nur begrenzt auf eine gezielte Ausrichtung und auf die Durchführung von Auswahlverfahren zurückgreifen; ist der Auffassung, dass die mangelnde gezielte Ausrichtung in jedem Fall in den Programmen begründet werden sollte;
81. ist tief besorgt darüber, dass die Verwaltung der Agrarumweltpolitik nicht gebührend auf spezifische Umweltbedürfnisse eingeht und somit der Ertrag der eingesetzten Mittel nicht optimiert wird; hält es für nicht hinnehmbar, dass laut den Feststellungen des Hofes bei 39 % der überprüften Verträge im jeweiligen Gebiet der Vertragsumsetzung keine spezifischen Umweltbelastungen bestanden oder dass solche Probleme von den Mitgliedstaaten nicht ermittelt werden konnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, überall dort, wo sich auf diesem Weg der erwünschte Umwelteffekt erreichen lässt, einen gemeinsamen Ansatz zu verfolgen;
82. unterstreicht im Hinblick auf den nächsten Programmplanungszeitraum, dass bei der Planung von Agrarumweltregelungen konkretere Zielsetzungen anzuvisieren sind, damit bei den Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen in Sachen biologische Vielfalt, Erhaltung und Entwicklung land- und forstwirtschaftlicher Systeme von hohem Naturschutzwert und traditioneller Agrarlandschaften sowie Wasser und Klimawandel die gewünschten Ergebnisse erreicht werden;
83. begrüßt den im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (COM(2011)0627/2) gewählten Ansatz, bei dem mehr Wert auf eine kontinuierliche Überwachung von Leistungsindikatoren der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gelegt wird;
Teil XI – Sonderbericht Nr. 8/2011 des Rechnungshofs „Wiedereinziehung rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik“
84. begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs und nimmt die Feststellungen des Hofs zur Kenntnis; verweist auf die bereits seit Langem vorgebrachte Kritik des Europäischen Parlaments, dass das Wiedereinziehungssystem nur teilweise funktioniert; betont, dass die „besseren“ Zahlen der Kommission zur Wiedereinziehung immer noch bedeuten, dass 60 % der rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen widerrechtlich beim Empfänger verbleiben; stellt fest, dass es gemäß den vom Rechnungshof vorgelegten Zahlen sogar 90 % sind;
85. unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs, wonach die Kommission:
–
die Mitgliedstaaten auffordern sollte, Unregelmäßigkeiten und sonstige Wiedereinziehungen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Rückforderungsbescheids mitzuteilen,
–
eine einheitliche Frist zwischen der Aufdeckung einer potenziellen Unregelmäßigkeit und der Zustellung des Rückforderungsbescheids an den Schuldner einführen sollte, um die Vorgehensweise der Mitgliedstaaten zu harmonisieren und eine frühzeitigere Übermittlung von Informationen zu Unregelmäßigkeiten an das OLAF zu gewährleisten,
–
klare und eindeutige Vorschriften für die Erhebung, Erfassung und Meldung von Zinsen auf ausstehende Forderungen erlassen sollte,
–
klarstellen sollte, unter welchen Umständen Forderungen für uneinbringlich erklärt werden können, insbesondere bei Insolvenzfällen, und
–
jährlich eine genaue Schätzung der zu Unrecht an die Endbegünstigten ausgezahlten Gelder vornehmen sollte, um zu ermitteln, wie viel Geld beim Endbegünstigten hätte wieder eingezogen werden müssen, und eine genaue Zuweisung des Wiedereinzugs zum Jahr des entstandenen Schadens sicherstellen sollte;
86. stellt fest, dass das Wiedereinziehungssystem insgesamt nur einen Bruchteil der ausgezahlten Summe betrifft und dass von geschätzten 500 000 000 000 EUR an in den vergangenen zehn Jahren geleisteten Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik 5 000 000 000 EUR (1 %) wieder eingezogen wurden (Sonderbericht Nr. 7/2010); stellt ferner fest, dass es demnach teurer ist, ein funktionierendes Kontrollsystem zu unterhalten, als an die Kommission Finanzkorrekturen zu zahlen;
87. verweist auf den Standpunkt der Kommission, sie beabsichtige eine eingehendere Prüfung dieser Empfehlungen, und fordert die Kommission auf, dem Parlament Bericht zu erstatten, welche Maßnahmen sie plant, um diesen Empfehlungen Rechnung zu tragen;
88. stellt mit Bedauern fest, dass der zulasten des EU-Haushalts gehende Prozentsatz der ausgebuchten Forderungen im Zeitraum 2006–2009 bei 87,8 % oder 428 900 000 EUR lag; fordert die Kommission auf, einen Sanktionsmechanismus einzusetzen, wenn Mitgliedstaaten uneinbringliche Forderungen nicht sachgerecht ausbuchen; macht mit Nachdruck geltend, dass es dafür klarer und praktischer Vorgaben bedarf, die keine unterschiedlichen Auslegungen zulassen;
89. pflichtet den Empfehlungen des Rechnungshofs bei und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass
–
die Art und Weise, wie Forderungen in den Mitgliedstaaten verwaltet und gemeldet werden, weiter verbessert und eine einheitliche Handhabung dieser Forderungen in allen Mitgliedstaaten sichergestellt wird,
–
rechtzeitig Leitlinien zur Beseitigung bestehender Unterschiede bei der Anwendung zentraler Konzepte der buchmäßigen Erfassung und der buchhalterischen Handhabung herausgegeben werden,
–
die Anwendung der 50/50-Regelung – insbesondere in Bezug auf Beträge, die der Abrechnung möglicherweise entgehen – überprüft wird, um eine wirksame Anwendung dieser Regelung zu gewährleisten,
–
die aufgezeigten Risiken im Zuge der Arbeiten der bescheinigenden Stellen, insbesondere bei der Prüfung der Debitorenbücher in den Mitgliedstaaten, abgedeckt werden,
–
ein größerer Anteil rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen bei den Begünstigten eingezogen wird,
–
die Weiterverfolgung der Altfälle der Taskforce für Wiedereinziehungen abgeschlossen und für alle Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt wird;
90. nimmt die Erläuterungen der Kommission zu diesen Empfehlungen zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, diese Empfehlungen eingehender zu prüfen; fordert die Kommission auf, das Parlament über ihre Schlussfolgerungen sowie darüber zu unterrichten, ob im Zusammenhang mit diesen Empfehlungen Maßnahmen vorgesehen sind;
91. begrüßt die Initiative von OLAF, zu untersuchen, inwieweit eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems(9)
möglich wären, um den Fluss und die Verwendung bestehender Informationen zu verbessern; fordert OLAF auf, das Parlament über seine Erkenntnisse zu unterrichten;
92. fordert eine gleiche Behandlung noch ausstehender Forderungen (Rückforderungen) in allen Mitgliedstaaten und besteht darauf, dass Maßnahmen dahingehend ergriffen werden, dass Mittel, die der Union aufgrund von Verstößen gegen das Unionsrecht zustehen, tatsächlich zurückgezahlt werden, auch wenn einige Staaten von der Finanzkrise betroffen sind;
93. stellt fest, dass sich der Betrag, der den Mitgliedstaaten nach der 50/50-Regelung (2006–2009) angelastet wird, auf 424 000 000 EUR beläuft, wovon 58 % auf Italien entfallen; fordert die Aufstellung eines Aktionsplans für Italien, um in dieser Situation Abhilfe zu schaffen;
94. weist erneut darauf hin, dass die Beträge, die von den Mitgliedstaaten einbehalten werden (und bei denen es sich eigentlich um Steuergelder handelt), und die Beträge, die von den Empfängern tatsächlich wiedereingezogen werden, in den dem Parlament vorgelegten Abschlüssen nicht ausreichend offengelegt werden; fordert die Kommission auf, dem Parlament die entsprechenden Informationen zu übermitteln;
95. fordert den Rechnungshof auf, einen Bericht zu diesem Thema auch für die Strukturfonds vorzulegen;
Teil XII – Sonderbericht Nr. 9/2011 des Rechnungshofs „Waren die aus dem EFRE geförderten eGovernment-Projekte wirksam?“
96. begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs sowie seine Einschätzung, dass aus dem EFRE geförderte eGovernment-Projekte zur Weiterentwicklung der elektronischen Behördendienste beigetragen haben;
97. unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs, insbesondere dass
– die Mitgliedstaaten eGovernment-Strategien ausarbeiten sollten, die sich auf den ermittelten Bedarf stützen und klare Ziele sowie eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten auf die für das Erreichen dieser Ziele verantwortlichen Stellen enthalten,
– die Verwaltungsbehörden sich bei der Auswahl der aus dem EFRE geförderten eGovernment-Projekte auf eine Bewertung der damit voraussichtlich verbundenen Kosten und der qualitativen und quantitativen Nutzeffekte stützen sollten,
– die Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass bei aus dem EFRE geförderten eGovernment-Projekten nicht nur der Projektoutput im Vordergrund steht, sondern auch die bei den Abläufen oder der Organisation gegebenenfalls erforderlichen Veränderungen berücksichtigt werden, damit Nutzen aus den entwickelten Systemen gezogen werden kann,
– die Verwaltungsbehörden aufgefordert werden sollten, bewährte Verfahren anzuwenden, bezüglich derer Orientierung z. B. über die ePractice-Gemeinschaft verfügbar ist, und die Anwendung einer angemessenen Projektmanagementmethodik bei aus dem EFRE geförderten eGovernment-Projekten empfehlen sollten,
– die Kommission aufgefordert werden sollte, weiter dafür zu sorgen, dass bei aus dem EFRE geförderten Projekten die Grundsätze und Empfehlungen der Union in Bezug auf die transeuropäische Interoperabilität, insbesondere die EIF-Grundsätze, beachtet werden,
– die Verwaltungsbehörden bei der Auswahl der eGovernment-Projekte sicherstellen sollten, dass alle signifikanten Kosten, einschließlich der Wartungskosten, in der dem Finanzierungsbeschluss zugrunde liegenden Kosten-Nutzen-Analyse ausreichend berücksichtigt wurden,
– die Kommission aufgefordert werden sollte, weiterhin dafür Sorgen zu tragen, dass die Verwaltungsbehörden die Projektergebnisse und -auswirkungen überwachen und bewerten, damit die wirksame Verwendung der EU-Finanzmittel nachgewiesen werden kann und Erkenntnisse im Hinblick auf die Verbesserung künftiger Programme gewonnen werden können;
Teil XIII – Sonderbericht Nr. 10/2011 des Rechnungshofs „Sind die Programme “Schulmilch' und „Schulobst“ wirksam?„
98. verweist auf das Ergebnis der externen Prüfung des Schulmilch-Programms aus dem Jahre 1999 und die Feststellung des Rechnungshofs, dass seither keine echten Änderungen an dem Programm vorgenommen wurden;
99. betont, dass die bloße Weiterführung des derzeitigen Schulmilch-Programms eine Verschwendung von Steuergeldern wäre und das Programm daher eingestellt werden sollte, sofern es nicht umgehend und umfassend überarbeitet wird;
100. hebt hervor, dass nur 10 % der Schulen, die an dem Schulmilch-Programm teilnehmen dürfen, dieses derzeit auch nutzen; vertritt folglich die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten trotz der niedrigen Beihilfesätze und möglichen Mitnahmeeffekte des Programms ihre Unterstützung für das Programm gezeigt haben; empfiehlt den Mitgliedstaaten, nationale Ernährungsprogramme für Schulen aufzustellen und so die Schulmilch- und Schulobst-Programme durch zielgerichtetere Maßnahmen zu ersetzen;
101. ist überzeugt, dass im Falle einer Weiterführung der Schulmilch- und Schulobst-Programme diese in einer ähnlichen Weise funktionieren sollten, um die Koordinierung und die Schaffung von Synergien zu ermöglichen, da sie ähnliche Ziele verfolgen;
102. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kinder und Schüler – auf der Grundlage wissenschaftlicher Kriterien – zur Zielgruppe zu nehmen, die am meisten von diesen Programmen profitieren würden (z. B. je nach Ernährungsbedürfnissen, Altersgruppe, Gesundheitszustand, sozialer Zugehörigkeit usw.); ist der Auffassung, dass es mithilfe solcher Zielgruppen auch einfacher wäre, die Wirksamkeit der Programme zu bewerten;
103. vertritt die Ansicht, dass die Erzeugnisse kostenlos verteilt werden sollten und eine Verteilung in Schulkantinen zu vermeiden ist;
104. fordert nachdrücklich, dass die Verteilung der Erzeugnisse im Rahmen dieser Programme in eine einzelstaatliche und/oder regionale Strategie eingebettet wird, und betont, dass eine solche Strategie auch unterstützende Maßnahmen (erzieherische Maßnahmen und Informationen für Eltern und Lehrkräfte) umfassen muss;
105. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein System der Kofinanzierung für das Schulmilch-Programm einzurichten, wie es für das Schulobst-Programm genutzt wird; ist der Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten eine Ausweitung der Kofinanzierung auf die unterstützenden Maßnahmen erwägen sollten; ist ferner der Ansicht, dass auf einzelstaatlicher Ebene nicht ausgeschöpfte Mittel unter den Mitgliedstaaten neu verteilt werden könnten;
106. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame Überwachungs- und Kontrollsysteme einzurichten;
Teil XIV – Sonderbericht Nr. 11/2011 des Rechnungshofs „Ermöglichen Konzeption und Verwaltung der Regelung für geografische Angaben, dass sie wirksam ist?“
107. begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs und nimmt seine Feststellungen zur Kenntnis, dass:
– die Rechtsvorschriften über die Regelung für geografische Angaben keine Mindestanforderungen für die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikationen festlegen und auch nicht Aspekte wie etwa die mit den Kontrollen mindestens abzudeckenden Bereiche, ihre Häufigkeit, die Methode für die Auswahl der Kontrollen sowie die an den verschiedenen Phasen von Herstellung und Vertrieb der Erzeugnisse beteiligten Akteure, die einer Kontrolle zu unterziehen sind, berücksichtigen;
– die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nicht die Frage aufgreift, ob die Kontrollen der Mitgliedstaaten zur Aufdeckung und Vermeidung unerlaubter Vorgehensweisen in Verbindung mit der Regelung für geografische Angaben verbindlich sind und wie diese Kontrollen aussehen sollen;
108. äußert seine Besorgnis darüber, dass dies nach der Prüfung des Hofs dazu führt, dass sich die Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten in einer Reihe wichtiger Fragen unterscheiden, und vertritt die Ansicht, dass diese Unterschiede künftig verringert werden müssen; nimmt den Vorschlag der Kommission (COM(2010)0733) zum so genannten „Qualitätspaket“ zur Kenntnis; fordert angemessene Kontrollstrukturen und -systeme, die eine beständig hohe Qualität der Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sicherstellen und unerlaubte Vorgehensweisen in allen Mitgliedstaaten wirksam verhindern und aufdecken; ist jedoch der Auffassung, dass dies nicht zur Schaffung zusätzlicher Kontrollinstanzen, zur Festlegung von äußerst strengen Kontrollanforderungen und einer weiteren Zunahme an Bürokratie führen darf;
109. unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs, Prüfungen der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Regelung für geografische Angaben durchgeführten Kontrollen in den Plan der Kommission für regelmäßige Prüfungen in den Mitgliedstaaten einzubeziehen, und fordert die Kommission auf, entsprechend darauf zu reagieren;
110. verweist auf die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Verfahren zur Prüfung der Anträge sowohl auf einzelstaatlicher Ebene als auch auf Kommissionsebene langwierig sind, und fordert die Kommission auf, die bürokratischen und langwierigen Verfahren der Eintragung zu vereinfachen und zu verkürzen, um die Regelung für geografische Angaben für potenzielle Antragsteller attraktiver zu machen, die derzeit durch die zu zeitraubenden Antragsverfahren abgeschreckt werden;
111. ist besorgt, dass der Rechnungshof bei seiner Prüfung festgestellt hat, dass der Bekanntheitsgrad der Regelung für geografische Angaben bei Verbrauchern und Erzeugern gering ist; bringt zudem seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die derzeit gewählten Optionen nach Ansicht des Hofs kaum dazu beitragen werden, die Regelung für geografische Angaben besser bekannt zu machen, und nicht geeignet sind, den Herstellern eine Beteiligung nahezulegen; fordert die Kommission daher auf, die Lage eingehend zu prüfen, eine klare Strategie auszuarbeiten und wirksame Maßnahmen und Mittel festzulegen, mit denen der derzeitigen mangelnden Bekanntheit der Regelung für geografische Angaben begegnet werden kann und ihre Erzeugnisse und Logos gefördert werden können, etwa indem sie selbst eine Kampagne durchführt;
112. unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs, ein System der gegenseitigen Amtshilfe einzuführen, das dem konkreten Bedarf der einzelstaatlichen Behörden im Umgang mit der Regelung für geografische Angaben Rechnung trägt;
113. ruft in Erinnerung, dass die EU-Regelung für geografische Angaben zwei Arten von geschützten Namen unterscheidet, die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) und die geschützte geografische Angabe (g.g.A.); weist darauf hin, dass diese Bezeichnungen für die Verbraucher verwirrend sind, da aus ihnen nicht eindeutig hervorgeht, worin der Unterschied besteht; regt daher eindeutigere Bezeichnungen an, die den Verbraucher erkennen lassen, dass sich diese geschützten Namen in dem Grad und der Art des Zusammenhangs, der zwischen einem Erzeugnis und einem geografischen Gebiet besteht, unterscheiden;
114. ist besorgt über die jüngsten Presseberichte über die unangemessene und missbräuchliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen durch bestimmte Drittländer; ersucht die Kommission, auch im internationalen Handel aktive Maßnahmen zum Schutz von im Rahmen der Regelung der EU für geografische Angaben geschützten Erzeugnissen zu ergreifen und auf diesbezügliche Abkommen mit Drittländern hinzuarbeiten;
115. fordert die Kommission auf, das Parlament über die Ergebnisse ihrer Maßnahmen zu unterrichten;
Teil XV – Sonderbericht Nr. 15/2011 des Rechnungshofs „Ist durch die Verfahren der Kommission eine wirksame Verwaltung der Kontrolle staatlicher Beihilfen gewährleistet?“
116. begrüßt den Sonderbericht und unterstützt im Allgemeinen die Empfehlungen des Rechnungshofs mit den nachstehenden Bemerkungen und mit der Feststellung, dass nur acht Mitgliedstaaten für diese Prüfung ausgewählt wurden;
117. nimmt die Bewertung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Kommission zügig und effizient auf die Finanzkrise reagiert und auf diese Weise wesentlich dazu beigetragen hat, den Bankrott wichtiger Finanzinstitutionen mit Sitz in der Union zu verhindern;
118. fordert die Kommission auf, eine aktivere Haltung in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten einzunehmen und insbesondere
–
mehr Bemühungen zu unternehmen, den Mitgliedstaaten die Vorschriften über staatliche Beihilfen näherzubringen, indem sie bewährte Verfahren verbreitet und mehr praktische Anleitungen liefert;
–
dafür Sorge zu tragen, dass – soweit zutreffend – alle staatlichen Beihilfen ordnungsgemäß gemeldet werden, und Maßnahmen zu entwickeln, mit denen die Mitgliedstaaten zur Disziplin angehalten werden, wenn dies nicht der Fall ist;
–
unverzüglich mehr Personal für die Kontrolle staatlicher Beihilfen zur Verfügung zu stellen;
119. verweist auf die Schwachstellen im Hinblick auf die Notwendigkeit, den Beschlussfassungsprozess zu beschleunigen und seine Transparenz zu steigern, und fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Dauer des Ermittlungsverfahrens begrenzt wird; verweist auf die hohe Zahl von an die Mitgliedstaaten gerichteten Ersuchen um Information und hält die Kommission dazu an, diese Ersuchen zu begrenzen, um das Verfahren zu beschleunigen; fordert die Kommission auf, das Parlament darüber zu unterrichten, wie viel Zeit durchschnittlich in den letzten vier Jahren zum Abschluss der Fälle in den einzelnen Mitgliedstaaten erforderlich war;
120. hält die Kommission dazu an, weiter zu prüfen, ob die im Zuge der erfolgreichen Bewältigung der Finanzkrise gewonnenen Erfahrungen dazu genutzt werden könnten, auch die Arbeit unter „normalen“ Umständen zu straffen, und fordert die Kommission auf, das Parlament bis September 2012 über mögliche Änderungen zu unterrichten, die eingeführt werden;
121. betont, dass die Rechtssicherheit für alle Interessenträger gewährleistet werden muss; fordert die Kommission in diesem Sinne auf:
–
unbegründete Beschwerden zügig zu behandeln,
–
das Verfahren zur Behandlung von Beschwerden generell zu beschleunigen und die notwendigen Ressourcen zuzuweisen, um den Rückstand weiter zu verringern,
–
den Beschwerdeführer, den Mitgliedstaat und den Begünstigten in gebührender Form über die laufenden Fälle und über das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten;
122. vermerkt die Schwachstellen beim Einsatz der verfügbaren Humanressourcen und begrüßt die Absicht der Kommission, ein verbessertes System für die Zeiterfassung einzurichten; unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs, Lageberichte zu erstellen, um die für einzelne Fälle aufgewandte Zeit und die Arbeitsbelastung der Sachbearbeiter wirksam zu überwachen; erwartet, dass ein solches System bis Ende 2012 einsatzfähig ist;
123. betont, dass staatliche Beihilfen überwacht werden müssen; fordert die Kommission daher auf, ihre Überwachungstätigkeiten sowohl mit Blick auf die Stichprobengröße als auch den Umfang zu intensivieren;
124. stellt die Schwachstellen beim Prozess der Datenerfassung fest und ersucht die Kommission, ihre Effizienz und Zuverlässigkeit zu verbessern und über die Fortschritte bei der Einführung der Anwendung mit der Bezeichnung SARI(10)
vor Ablauf des Entlastungsverfahrens 2010 Bericht zu erstatten;
125. fordert die Kommission auf, ihre Ex-post-Bewertung der Auswirkungen staatlicher Beihilfen sowie der Auswirkungen der Beihilfenkontrolle auf Unternehmen, Märkte und die Wirtschaft insgesamt auszuweiten;
o o o
126. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1), Erwägung 35.
Die Anwendung SARI ist eine neue zentrale Datenbank, über die die Beihilfen gewährenden Stellen in den Mitgliedstaaten ihre Ausgaben für Beihilfen direkt verschlüsseln können (Sonderbericht Nr. 15/2011, S. 60).