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Verfahren : 2011/2240(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0109/2012

Eingereichte Texte :

A7-0109/2012

Aussprachen :

PV 10/05/2012 - 9
CRE 10/05/2012 - 9

Abstimmungen :

PV 10/05/2012 - 12.42
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0189

Angenommene Texte
PDF 254kWORD 68k
Donnerstag, 10. Mai 2012 - Brüssel
Entlastungen 2010: ARTEMIS – eingebettete Computersysteme
P7_TA(2012)0189A7-0109/2012
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS für das Haushaltsjahr 2010 (C7-0299/2011 – 2011/2240(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS für das Haushaltsjahr 2010,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06086/2012 - C7-0050/2012),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme(3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4), insbesondere auf Artikel 94,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0109/2012),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2010;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

(1) ABl. C 368 vom 16.12.2011, S. 1.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 30 vom 4.2.08, S. 52.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS für das Haushaltsjahr 2010 (C7-0299/2011 – 2011/2240(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS für das Haushaltsjahr 2010,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06086/2012 - C7-0050/2012),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme(3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4), insbesondere auf Artikel 94,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0109/2012),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS für das Haushaltsjahr 2010;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

(1) ABl. C 368, vom 16.12.2011, S. 1.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) Abl. L 30, vom 4.2.2008, S. 52.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS für das Haushaltsjahr 2010 sind (C7-0299/2011 – 2011/2240(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS für das Haushaltsjahr 2010,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 des gemeinsamen Unternehmens Artemis zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06086/2012 - C7-0050/2012),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme(3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4), insbesondere auf Artikel 94,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0109/2012),

A.  in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen Artemis im Dezember 2007 für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet wurde, um eine „Forschungsagenda“ für die Entwicklung von Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in unterschiedlichen Anwendungsbereichen festzulegen und umzusetzen und auf diese Weise die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

B.  in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen seit Oktober 2009 autonom arbeitet;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2010 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

D.  in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das gemeinsame Unternehmen, bezogen auf die zehn Jahre, auf 420 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms finanziert werden;

E.  in der Erwägung, dass sich die Mittel des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2010 auf 38 500 000 EUR beliefen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt mit Sorge fest, dass der Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2010 nicht bis Ende des vorangegangen Jahres verabschiedet worden war; nimmt die Antwort des gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, dass sein Haushaltsplan 2010 im Januar 2011 verabschiedet wurde, weil der operative Teil des Haushalts von den Beiträgen der Mitgliedstaaten abhängt und die meisten von ihnen die Höhe ihres Beitrags erst im Anschluss an die Verabschiedung ihrer nationalen Haushalte festlegen können; fordert das gemeinsame Unternehmen und die beitragenden Mitgliedstaaten auf, einen Zeitplan und praktische Vorkehrungen für die Offenlegung ihrer jeweiligen Beiträge zu vereinbaren, um die termingerechte Verabschiedung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens zu ermöglichen, und die Entlastungsbehörde in dieser Angelegenheit auf dem Laufenden zu halten;

2.  ist darüber besorgt, dass Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans 2010 des gemeinsamen Unternehmens nicht mit den Bestimmungen seiner Finanzregelung in Einklang standen; nimmt Kenntnis von der Antwort des gemeinsamen Unternehmens, dass Gliederung und Darstellung seines Haushaltsplans 2011 angepasst wurden; fordert den Rechnungshof auf, der Entlastungsbehörde zu versichern, dass Struktur und Darstellung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens jetzt vollauf im Einklang mit seiner Finanzregelung stehen;

3.  entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht des gemeinsamen Unternehmens für 2010, dass sich die vom gemeinsamen Unternehmen für operative Ausgaben ausgeführten Verpflichtungsermächtigungen auf 36 000 000 EUR beliefen; nimmt zu Kenntnis, dass das gemeinsame Unternehmen und die Kommission in Bezug auf die Verwaltungsausgaben folgende Verteilung vereinbart haben:

   das gemeinsame Unternehmen und ARTEMISIA: 1 000 000 EUR;
   die Kommission: 1 500 000 EUR;
  

stellt jedoch fest, dass der Bedarf des gemeinsamen Unternehmens in Bezug auf Verwaltungsausgaben bei 1 900 000 EUR lag und der Beitrag der Kommission dementsprechend auf 935 315,91 EUR begrenzt wurde;

4.  stellt fest, dass im endgültigen Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens Zahlungsermächtigungen in Höhe von 27 000 000 EUR veranschlagt waren; entnimmt den endgültigen Rechnungsabschlüssen, dass die Mittelbindungsrate 99,9 % betrug, bedauert jedoch, dass die Verwendungsrate nur bei 37,78 % lag;

5.  ist besorgt über den geringen Ausführungsgrad beim Haushaltsplan und damit auch bei den entsprechenden Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens; unterstreicht, dass die Einlagen auf Bankkonten Ende 2010 insgesamt 16 600 000 EUR betrugen, was 60 % der verfügbaren Zahlungsermächtigungen entspricht;

Interne Kontrollsysteme

6.  fordert das gemeinsame Unternehmen auf, sein internes Kontroll- und Finanzinformationssystem vollständig einzurichten, insbesondere in Bezug auf die operative Überprüfung von Kostenerstattungsanträgen, die durch die Bescheinigungen der nationalen Behörden bestätigte Zuverlässigkeit sowie die Ex-post-Prüfungsstrategie;

7.  ist besorgt darüber, dass sich das gemeinsame Unternehmen bei der Ex-ante-Überprüfung ausschließlich auf die Bescheinigungen der nationalen Behörden stützt, sowie darüber, dass das gemeinsame Unternehmen keine weiteren Kontrollen zur Sicherstellung, dass die von den Begünstigten gemeldeten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsgemäß waren, durchführt; fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, einen Ex-ante-Überprüfungsmechanismus einzuführen, um bei den gemeldeten Ausgaben Fehler und/oder Betrug zu verhindern;

8.  nimmt zur Kenntnis, dass die Ex-post-Prüfung von Projektkostenaufstellungen voll und ganz den Mitgliedstaaten übertragen wurde; ist daher der Ansicht, dass es für das gemeinsame Unternehmen schwer sein wird sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt werden und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, seine Strategie im Hinblick auf die Ex-Post-Prüfung von Kostenerstattungsanträgen zu überprüfen und die Entlastungsbehörde über den Mechanismus zu informieren, der angewandt wird, um die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 12 seiner Gründungsverordnung (EG) Nr. 74/2008 sicherzustellen;

9.  nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofes, dass das gemeinsame Unternehmen über eine für seine Größe und seinen Auftrag angemessene IT-Koordination und -Praxis verfügt; betont jedoch, dass der Zyklus der strategischen IT-Planung und -Überwachung, die Sicherheitskonzepte und -bestimmungen, das IT-Risikomanagement, der Plan für die Fortführung des Unternehmensbetriebs und der Plan für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der Informationssysteme dem Zeitplan hinterherhinken; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, Abhilfe zu schaffen und der Entlastungsbehörde einen auf dem neuesten Stand befindlichen Bericht über die Angelegenheit zu unterbreiten;

10.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungsführer des gemeinsamen Unternehmens die Finanz- und Rechnungsführungssysteme (ABAC und SAP) validiert hat; stellt jedoch fest, dass die zugrunde liegenden Verfahrensabläufe nicht validiert wurden, insbesondere der Prozess nicht, der Finanzinformationen zur Validierung der von nationalen Stellen vorgelegten Kostenerstattungsanträge und zu den diesbezüglichen Zahlungen liefert; ersucht das gemeinsame Unternehmen, die Entlastungsbehörde über den Stand der Validierung der zugrunde liegenden Verfahrensabläufe zu informieren;

Interne Prüfung

11.  nimmt zur Kenntnis, dass die Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens noch nicht geändert wurde und in diesem Zusammenhang die Aufnahme der Bestimmung über die Befugnisse des internen Prüfers der Kommission im Hinblick auf den Gesamthaushaltsplan als Ganzes noch aussteht;

12.  stellt jedoch fest, dass die Kommission und das gemeinsame Unternehmen Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass die jeweiligen operativen Funktionen des Internen Auditdienstes der Kommission und des Amts des Internen Prüfers des gemeinsamen Unternehmens klar festgelegt sind;

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und Projektverhandlungen

13.  entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht, dass die Aufforderung 2010 des gemeinsamen Unternehmens am 26. Februar 2010 veröffentlicht wurde und dass im Rahmen der Projektentwurfsphase dieser Aufforderung 73 Vorschläge für Forschungsprojekte eingereicht wurden, von denen 72 die Förderkriterien erfüllten; nimmt zur Kenntnis, dass sich die elf ausgewählten Vorschläge in einer Größenordnung von 3 400 000 bis 45 000 000 EUR bewegen und vier der Projekte jeweils 15 000 000 EUR oder mehr veranschlagen und zusammengenommen 66 % des gesamten Investitionsvolumens ausmachen; stellt jedoch fest, dass von den ursprünglich elf Projekten, mit deren Aushandlung der Exekutivdirektor betraut wurde, eines als endgültig gescheitert befunden wurde, während die Verhandlungen bei den anderen zehn Projekte erfolgreich verliefen;

14.  nimmt die Einführung des Begriffs „Reifegradindex“ im Rahmen der Aufforderung 2010 zur Kenntnis; nimmt zur Kenntnis, dass dieses Instrument, das zur eingehenderen Analyse gedacht ist, in der Projektentwurfsphase eingesetzt wurde, um die subjektive Qualität der Projektentwürfe zu beurteilen und um anhand der Reaktion der ARTEMIS-Gemeinde auf das Arbeitsprogramm deren Ausgereiftheit zu ermitteln;

15.  entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht, dass im Zusammenhang mit der Aushandlung und dem Beginn von FuE-Projekten im Rahmen der Vertragsverhandlungen des gemeinsamen Unternehmens eine Verzögerung bei der Bereitstellung der Produktionsumgebung festgestellt wurde, die auf eine geänderte Prioritätengewichtung bei den Kommissionsdienststellen, die für die Verwaltung der IT-Werkzeuge im Rahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms zuständig sind, zurückzuführen war; nimmt die Mitteilung des gemeinsamen Unternehmens zur Kenntnis, dass die technische Verzögerung unter Kontrolle sei und dass eine voll funktionsfähige Produktionsumgebung voraussichtlich Mitte Januar 2011 bereitgestellt werde; stellt jedoch fest, dass als schadensbegrenzende Maßnahme zur Verhinderung weiterer Verzögerungen der Vertragsverhandlungen des gemeinsamen Unternehmens eine auf manueller Bearbeitung basierende Back-up-Lösung bereitsteht, mit der der Abschluss aller Verhandlungen im ersten Quartal 2011 möglich wäre (sofern die nationalen Verträge unterzeichnet sind), für den Fall, dass die IT-Werkzeuge noch nicht zur Verfügung stünden;

16.  entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht, dass die Finanzhilfevereinbarungen des gemeinsamen Unternehmens für die 13 Projekte im Rahmen der Aufforderung 2009 Ende 2010 unterzeichnet wurden und dass die Arbeit an allen Projekten aufgenommen wurde;

17.  begrüßt, dass das gemeinsame Unternehmen die Projekte der Aufforderung 2008 überwacht und überprüft hat; stellt jedoch fest, dass die Auswertung der Ergebnisse der Projekte häufig zu ungenau ist, um ihren Erfolg zu bewerten; nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass die Ergebnisse der Projekte CHARTER, eDIANA, SYSMODEL, iLAND, INDEXYS, CHESS und CESAR lediglich als „positiv“ bewertet wurden; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, für die Überwachung und Überprüfung zukünftiger Projekte präzisere Leistungsindikatoren zu entwickeln und anzuwenden;

Leistung

18.  entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht des gemeinsamen Unternehmens, dass die Kommission ihre erste Zwischenbewertung der gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS und ENIAC am 16. Dezember 2010 angenommen hat;

19.  hebt hervor, dass in der Zwischenbewertung folgende drei Empfehlungen an das gemeinsame Unternehmen gerichtet wurden:

   - Zur Lösung des Problems der „Trittbrettfahrer“ sollte das gemeinsame Unternehmen ein System einführen, wonach Begünstigte, die keine Mitglieder sind, einen Prozentsatz des Beitrags, den sie von der Union erhalten, als Gebühr zu den Kosten des gemeinsamen Unternehmens beisteuern müssen;
   die Bewertungs- und Auswahlverfahren sollten geändert werden, um für eine bessere Übereinstimmung der Palette unterstützter Projekte mit den strategischen europäischen Zielen des Programms zu sorgen;
   - Mitgliedstaaten und Industrieverbände sollten gemeinsam an der Einführung von Verfahren arbeiten, die es potenziellen Einreichern von Vorschlägen ermöglichen würden, frühzeitig konkrete Rückmeldungen zu ihren Aussichten auf Unterstützung zu erhalten;
  

ersucht das gemeinsame Unternehmen, die Entlastungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die im Anschluss an die Ergebnisse dieser ersten Zwischenbewertung eingeleitet wurden;

20.  nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der Kommission über das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020), in dem die Kommission die Möglichkeit einer Zusammenlegung der gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS und ENIAC zu einer einzigen Initiative und die Gründung neuer gemeinsamer Unternehmen im Zusammenhang mit der Durchführung des die gesellschaftlichen Herausforderungen betreffenden Teils von Horizont 2020 in Erwägung zieht; fordert die Kommission auf, die Entlastungsbehörde über diese Angelegenheit auf dem Laufenden zu halten;

Fehlendes Abkommen mit dem Sitzstaat

21.  weist erneut darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen umgehend, wie in seiner Gründungsverordnung (EG) Nr. 74/2008 vorgesehen, mit Belgien ein Sitzabkommen abschließen sollte, in dem die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien geregelt werden;

Horizontale Bemerkungen zu den gemeinsamen Unternehmen

22.  hebt hervor, dass von der Kommission bisher sieben gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichtet wurden; stellt fest, dass sechs gemeinsame Unternehmen (IMI, ARTEMIS, ENIAC, Clean Sky, FCH und ITER-F4E) im Forschungsbereich angesiedelt sind und der Zuständigkeit der Generaldirektionen RTD und INFSO der Kommission unterliegen und dass ein gemeinsames Unternehmen, das mit der Entwicklung des neuen Flugverkehrsmanagementsystems (SESAR) betraut ist, in den Verkehrsbereich fällt und damit der Aufsicht der GD MOVE unterliegt;

23.  stellt fest, dass sich der Richtbetrag der Mittel, die für die gemeinsamen Unternehmen während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet werden, auf insgesamt 21 793 000 000 EUR beläuft;

24.  stellt fest, dass sich der Beitrag der Union, der für die gemeinsamen Unternehmen während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet wird, auf insgesamt 11 489 000 000 EUR beläuft;

25.   stellt fest, dass sich der Beitrag der Union zu den Haushaltsplänen der gemeinsamen Unternehmen für das Haushaltsjahr 2010 auf insgesamt 505 000 000 EUR belief;

26.  fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde jährlich konsolidierte Informationen über den Gesamtbetrag der jährlichen Mittelzuweisungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für die einzelnen gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, um für Transparenz und Klarheit in Bezug auf die Verwendung der Mittel der Union zu sorgen und das Vertrauen der europäischen Steuerzahler zurückzugewinnen;

27.  begrüßt die Initiative des gemeinsamen Unternehmens ARTEMIS, in seinen jährlichen Tätigkeitsbericht Informationen zur Überwachung und Überprüfung seiner laufenden Projekte aufzunehmen; hält dies für eine Vorgehensweise, die von den anderen gemeinsamen Unternehmen übernommen werden sollte;

28.  erinnert daran, dass es sich bei den gemeinsamen Unternehmen um öffentlich-private Partnerschaften handelt und dass infolgedessen öffentliche und private Interessen miteinander verflochten sind; ist der Ansicht, dass angesichts dieser Sachlage die Wahrscheinlichkeit von Interessenkonflikten nicht abgetan, sondern angemessen berücksichtigt werden sollte; fordert daher die gemeinsamen Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über die Überprüfungsmechanismen zu informieren, die es in ihren jeweiligen Strukturen gibt, um eine ordnungsgemäße Handhabung und Vermeidung von Interessenkonflikten zu ermöglichen;

29.  stellt fest, dass die gemeinsamen Unternehmen, sieht man einmal von dem gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ab, das eine bemerkenswerte Ausnahme bildet, relativ kleine Strukturen darstellen und geografisch konzentriert sind; ist daher der Ansicht, dass sie ihre Ressourcen nach Möglichkeit bündeln sollten;

30.  fordert den Rechnungshof auf, der Entlastungsbehörde in Bezug auf die Bemerkungen, die er zu den einzelnen gemeinsamen Unternehmen vorgebracht hat, in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2011 der entsprechenden Agentur Folgeinformationen zu liefern;

31.  fordert den Rechnungshof auf, dem Parlament innerhalb einer angemessenen Frist einen Sonderbericht über den Zusatznutzen der Errichtung der gemeinsamen Unternehmen für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union vorzulegen; weist ferner darauf hin, dass dieser Bericht auch eine Bewertung der Wirksamkeit der Errichtung der gemeinsamen Unternehmen einschließen sollte.

(1)1 ABl. C 368 vom 16.12.2011, S. 1.
(2)2 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3)3 ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52.
(4)4 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

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