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Verfahren : 2011/0153(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0096/2012

Eingereichte Texte :

A7-0096/2012

Aussprachen :

PV 22/11/2012 - 8
CRE 22/11/2012 - 8

Abstimmungen :

PV 22/11/2012 - 13.2
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0447

Angenommene Texte
PDF 637kWORD 77k
Donnerstag, 22. November 2012 - Straßburg
Übertragung von Befugnissen zum Erlass bestimmter Maßnahmen zur gemeinsamen Handelspolitik ***I
P7_TA(2012)0447A7-0096/2012
Entschließung
 Konsolidierter Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnisse zum Erlass bestimmter Maßnahmen (COM(2011)0349 – C7-0162/2011 – 2011/0153(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0349),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0162/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0096/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. November 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der BefugnisseGewährung von delegierten und Durchführungsbefugnissen zum Erlass bestimmter Maßnahmen [Abänd. 1]
P7_TC1-COD(2011)0153

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  In einer Reihe von Grundverordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik ist vorgesehen, dass Rechtsakte auf der Grundlage der Verfahren, die im Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2) aufgeführt werden, zu erlassen sind.

(2)  Es ist eine Prüfung der geltenden Rechtsakte, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst wurden, erforderlich, um Kohärenz mit den Bestimmungen dieses Vertrags sicherzustellen. In bestimmten Fällen ist es angemessen, diese Rechtsakte zu ändern, damit der Kommission Befugnisse nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden können. In manchen Fällen ist es außerdem angemessen, bestimmte Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(3), anzuwenden. [Abänd. 2]

(3)  Die folgenden Verordnungen sollten daher entsprechend geändert werden:

   Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(4),
   Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen(5),
   Verordnung (EG) Nr. 953/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union(6),
   Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika(7),
   Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation(8),
   Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören(9),
   Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission(10),
   Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission(11),[Abänd. 3]
   Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates vom 8. Dezember 2008 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan(12),
   Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete(13). [Abänd. 4]

(4)  Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, darf diese Verordnung die Verfahren zur Annahme von Maßnahmen nicht berühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen werden nach Maßgabe des Anhangs an Artikel 290 AEUV bzw. an die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 angepasst. [Abänd. 5]

Artikel 2

Bezugnahmen auf Bestimmungen der Rechtsinstrumente im Anhang gelten als Bezugnahmen auf diese Bestimmungen in der mit dieser Verordnung geänderten Fassung.

Artikel 3

Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren zur Annahme von in den Verordnungen im Anhang vorgesehenen Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am ….

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. November 2012.
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(3) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(4) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.
(5) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1.
(6) ABl. L 135 vom 3.6.2003, S. 5.
(7) ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1.
(8) ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 1.
(9) ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.
(10) ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1.
(11) ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.
(12) ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 1.
(13) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1.


ANHANG

Liste der Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik, die an Artikel 290 AEUV oder gemäß den anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 angepasst werden.

1.  Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1)

Was die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 betrifft, so sollte zur Sicherstellung des angemessenen Funktionierens des Verwaltungssystems für die Einfuhren bestimmter Textilwaren der Kommission im Hinblick auf erforderliche Änderungen an den Anhängen der Verordnung die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV übertragen werden. Zudem sollten der Kommission für den Erlass der Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, Durchführungsbefugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 übertragen werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wie folgt geändert:

-1.  In der gesamten Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 werden Bezugnahmen auf „Artikel 17“ durch „Artikel 17 Absatz 2“ ersetzt. [Abänd. 7]

-1a.  Die folgenden Erwägungen 15a und 15b werden eingefügt:"

Zur Sicherstellung des angemessenen Funktionierens des Verwaltungssystems für die Einfuhren bestimmter Textilwaren sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, und zwar um Änderungen an den Anhängen vornehmen, zusätzliche Einfuhrmöglichkeiten eröffnen, Höchstmengen festlegen oder anpassen und gemäß dieser Verordnung Schutzmaßnahmen und ein Überwachungssystem einführen zu können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation bezüglich ihrer Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung der delegierten Rechtsakte sorgen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission dafür sorgen, dass das Europäische Parlament angemessen beteiligt wird, wobei auf die besten Vorgehensweisen aus früheren Erfahrungen in anderen Politikbereichen zurückgegriffen werden sollte, um die bestmöglichen Bedingungen für die künftige Kontrolle von delegierten Rechtsakten durch das Europäische Parlament zu schaffen.[Abänd. 6]

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, ausgeübt werden.

* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S.13.

[Am. 8]

1.  Artikel 2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

6.  Die Kommission wird ermächtigt, nach Artikel 16a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Festlegung der in Anhang V aufgeführten Höchstmengen sowie der Warenkategorien, für die diese Höchstmengen gelten, anzupassen, wenn sich dies als notwendig erweist, um zu verhindern, dass eine spätere Änderung der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder eine Entscheidung über die Änderung der Tarifierung dieser Waren eine Verringerung dieser Höchstmengen zur Folge hat.

"

2.  Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

2.  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 16a zu erlassen, damit sie der in Absatz 1 beschriebenen Situation durch Änderung der Anhänge abhelfen kann, wobei den Bestimmungen der einschlägigen bilateralen Abkommen gebührend Rechnung zu tragen ist.

Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren gemäß Artikel 16b für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen worden sind, Anwendung.

"

3.  Artikel 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
Die Kommission wird ermächtigt, nach Artikel 16a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zusätzliche Einfuhrmöglichkeiten während eines bestimmten Quotenjahres zu eröffnen, wenn aufgrund besonderer Umstände bezüglich einer oder mehrerer Warenkategorien mehr Einfuhren als die in Anhang V genannten erforderlich sind.
‚Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren gemäß Artikel 16b für delegierte Rechtsakte, die nach Absatz 1 erlassen worden sind, Anwendung. Die Kommission entscheidet binnen 15 Arbeitstagen nach Antragstellung durch einen Mitgliedstaat."
   b) Der vorletzte Absatz wird gestrichen.

4.  Artikel 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 7 Buchstabe b wird gestrichen.
   b) Absatz 13 erhält folgende Fassung:"
13.  Die Kommission wird ermächtigt, bezüglich der in den Absätzen 3 und 9 vorgesehenen Maßnahmen delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 16a zu erlassen.
Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren gemäß Artikel 16b für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen worden sind, Anwendung. Die Kommission entscheidet innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Antragstellung durch einen Mitgliedstaat."

5.  Artikel 10a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2a wird gestrichen.
   b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.  Die Kommission wird ermächtigt, bezüglich der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen – mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Einleitung von Konsultationen – delegierte Rechtsakte nach Artikel 16a zu erlassen.
Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren gemäß Artikel 16b für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen worden sind, Anwendung."

6.  Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

Die Kommission beschließt die Einführung einer vorherigen oder einer nachträglichen Überwachung. Die Kommission wird ermächtigt, bezüglich der Einführung der vorherigen Überwachung delegierte Rechtsakte nach Artikel 16a zu erlassen.

‚Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren gemäß Artikel 16b für delegierte Rechtsakte, die nach Unterabsatz 2 erlassen worden sind, Anwendung.

"

7.  Artikel 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.  Gelingt es der Union und dem Lieferland nicht, innerhalb der in Artikel 16 genannten Frist eine zufriedenstellende Lösung zu finden, und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen, so ist sie ermächtigt, nach dem Verfahren des Artikels 16a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um gleichwertige Mengen von Waren mit Ursprung in dem betreffenden Lieferland von den betreffenden Höchstmengen abzuziehen.
Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren gemäß Artikel 16b für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen worden sind, Anwendung."
   b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5.  Liegen Beweise für eine Beteiligung von Gebieten von nicht in Anhang V aufgeführten Drittländern, die Mitglied der WTO sind, vor, so ersucht die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 um Konsultationen mit dem betreffenden Land oder den betreffenden Ländern, um geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems zu ergreifen. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 16a zu erlassen, um Höchstmengen für das betreffende Drittland oder die betreffenden Drittländer einzuführen oder der in Absatz 1 beschriebenen Situation entgegenzuwirken.
Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 16b für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen worden sind, Anwendung."

7a.  In Artikel 16 Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:"

1.  Die Kommission führt nach dem Beratungsverfahren des Artikels 17 Absatz 1a die in dieser Verordnung vorgesehenen Konsultationen nach den folgenden Regeln:‚.

[Abänd. 9]

8.  Die folgenden Artikel werden eingefügt:

‚Artikel 16a

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 10 Absatz 13, Artikel 10a Absatz 3, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 19 dieser Verordnung und gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs IV sowie Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1 und 3 des Anhangs VII dieser Verordnung wird der Kommission auf unbestimmte Zeitfür einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem…(2)übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 10]

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 10 Absatz 13, Artikel 10a Absatz 3, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 19 dieser Verordnung und gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs IV sowie Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1 und 3 des Anhangs VII dieser Verordnung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 10 Absatz 13, Artikel 10a Absatz 3, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 19 dieser Verordnung und Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs IV sowie Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1 und 3 des Anhangs VII dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monatevier Monate verlängert. [Abänd. 11]

Artikel 16b

Dringlichkeitsverfahren

1.  Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

2.  Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 16a Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

"

8a.  Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

1a.  Bei Bezugnahme auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Beratungsausschuss gibt innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. [Abänd. 12]

2.  Bei Bezugnahme auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Prüfausschuss gibt innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. [Abänd. 13]

2a.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

[Abänd. 14]

8b.  Artikel 17a wird gestrichen. [Abänd. 15]

9.  Artikel 19 erhält folgende Fassung:

Artikel 19

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 16a zu erlassen, um die relevanten Anhänge zu ändern, sofern sich dies mit Rücksicht auf den Abschluss, die Änderung oder das Außerkrafttreten von Abkommen, Protokollen oder Vereinbarungen mit Drittländern oder Änderungen von Zoll- oder Einfuhrregeln oder -statistiken der Union als notwendig erweisen sollte.

"

9a.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

Artikel 19a

Bericht

1.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

2.  Der Bericht enthält Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.

3.  Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.

4.  Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.

[Abänd. 16]

10.  Anhang IV Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3.  Wird festgestellt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, wird die Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Lieferland oder den betreffenden Lieferländern ermächtigt, nach Artikel 16a dieser Verordnung delegierte Rechtsakte bezüglich der Änderung der relevanten Anhänge dieser Verordnung zu erlassen, soweit es zur Verhinderung weiterer derartiger Verstöße erforderlich ist.

Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 16b für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen worden sind, Anwendung.

"

11.  Anhang VII Artikel 2 erhält folgende Fassung:"

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 16a dieser Verordnung zu erlassen, um für nicht unter diesen Anhang fallende Wiedereinfuhren besondere Höchstmengen festzusetzen, sofern für die betroffenen Waren die in Artikel 2 dieser Verordnung festgesetzten Höchstmengen gelten.

Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 16b für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen worden sind, Anwendung.

"

12.  Anhang VII Artikel 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 16a dieser Verordnung zu erlassen, um Übertragungen von Kategorie zu Kategorie und die Ausnutzung im Vorgriff oder Übertragungen von Teilmengen der besonderen Höchstmengen von einem Jahr auf das andere durchzuführen.
Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 16b für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen worden sind, Anwendung."
   b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 16a dieser Verordnung zu erlassen, um bei zusätzlichem Einfuhrbedarf die besonderen Höchstmengen anzupassen.
Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 16b für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen worden sind, Anwendung."

2.  Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen(3)

Was die Verordnung (EG) Nr. 517/94 betrifft, so sollte zur Sicherstellung des angemessenen Funktionierens des Verwaltungssystems für die Einfuhren bestimmter Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen, der Kommission im Hinblick auf erforderliche Änderungen an den Anhängen der Verordnung die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV übertragen werden. Zudem sollten der Kommission für den Erlass der Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, Durchführungsbefugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 übertragen werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 517/94 wie folgt geändert:

- 1.  Folgende Erwägungen 22a, 22b und 22c werden eingefügt:"

Zur Sicherstellung des angemessenen Funktionierens des Verwaltungssystems für die Einfuhren bestimmter Textilwaren, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, und zwar um Änderungen an den Anhängen vornehmen, die Einfuhrregeln ändern und gemäß dieser Verordnung Schutzmaßnahmen und Überwachungsmaßnahmen anwenden zu können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation bezüglich ihrer Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung der delegierten Rechtsakte sorgen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission dafür sorgen, dass das Europäische Parlament angemessen beteiligt wird, wobei auf die besten Vorgehensweisen aus früheren Erfahrungen in anderen Politikbereichen zurückgegriffen werden sollte, um die bestmöglichen Bedingungen für die künftige Kontrolle von delegierten Rechtsakten durch das Europäische Parlament zu schaffen. [Abänd. 17]

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, ausgeübt werden.[Abänd. 18]

‚Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen Anwendung finden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. [Abänd. 19]

* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S.13.

"

1.  Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

3.  Alle in Anhang V genannten Textilwaren mit Ursprung in den darin genannten Ländern können in die Union eingeführt werden, sofern die Kommission eine jährliche Höchstmenge festgelegt hat. Die Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um nach Artikel 25a die relevanten Anhänge bezüglich der Festlegung solcher jährlichen Höchstmengen zu ändern.

"

  2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird gestrichen;[Abänd. 20]
   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Die Kommission wird die Befugnis übertragen, bezüglich der zur Anpassung der Anhänge III und VII erforderlichen Maßnahmen delegierte Rechtsakte nach Artikel 25a zu erlassen."
  2a. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 21]

[Abänd. 22]

   a) In Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:"
1.  Wenn es für die Kommission ersichtlich wird, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung bezüglich der in Artikel 1 genannten Bedingungen für die Einfuhr von Waren zu rechtfertigen, verfährt die Kommission wie folgt:‚;"
   b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
‚2.  Zusätzlich zu den in Artikel 6 beschriebenen Informationen holt die Kommission alle von ihr als erforderlich erachteten Informationen ein und bemüht sich gegebenenfalls, diese bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Herstellern, Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen.‚."

2b.  Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

‚2.  Ist die Kommission der Auffassung, dass keine Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich sind, so veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung über die Beendigung der Untersuchung, in der sie ihre wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt.‚.

"

[Abänd. 23]

2c.  Artikel 11 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 25]

   a) Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:"
     ‚a) die nachträgliche Überwachung bestimmter Einfuhren seitens der Union nach dem Beratungsverfahren des Artikels 25 Absatz 1a beschließen; [Abänd. 24]
   b) beschließen, bestimmte Einfuhren zur Kontrolle ihrer Entwicklung einer vorherigen Überwachung seitens der Union nach dem Beratungsverfahren des Artikels 25 Absatz 1a zu unterwerfen.‘;
"
   b) Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:"

[Abänd. 27]

     ‚a) die nachträgliche Überwachung bestimmter Einfuhren seitens der Union nach dem Beratungsverfahren des Artikels 25 Absatz 1a beschließen; [Abänd. 26]
   b) beschließen, bestimmte Einfuhren zur Kontrolle ihrer Entwicklung einer vorherigen Überwachung seitens der Union nach dem Beratungsverfahren des Artikels 25 Absatz 1a zu unterwerfen.

3.  Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Maßnahmen delegierte Rechtsakte nach Artikel 25a zu erlassen."

4.  Artikel 13 erhält folgende Fassung:"

Artikel 13

Wenn die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats feststellt, dass die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und die Einführung von Höchstmengen oder vorherigen oder nachträglichen Überwachungsmaßnahmen für eine bestimmte Kategorie von in Anhang I aufgeführten und keiner mengenmäßigen Beschränkung unterliegenden Waren erwägt, so ist sie, wenn Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 25b zu erlassen, um die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 erwähnten Maßnahmen einzuführen.

"

4a.  In Artikel 15 erhält die Einleitung folgende Fassung:"

Droht der in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehene Fall einzutreten, kann die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 25 Absatz 1a auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

[Abänd. 28]

5.  Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bezüglich der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen delegierte Rechtsakte nach Artikel 25a zu erlassen.

Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren gemäß Artikel 25b für delegierte Rechtsakte, die nach Absatz 3 erlassen worden sind, Anwendung.

"

6.  Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:"

1a.  Bei Bezugnahme auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Beratungsausschuss gibt innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. [Abänd. 29]

2.  Bei Bezugnahme auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Prüfausschuss gibt innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. [Abänd. 30]

3.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.‚

[Abänd. 31]

7.  Folgende Artikel werden eingefügt:

‚Artikel 25a

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 sowie gemäß Artikel 13, 16 und 28 wird der Kommission auf unbestimmte Zeitfür einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …(4)übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraum. [Abänd. 32]

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 3 sowie gemäß Artikel 13, 16 und 28 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 sowie Artikel 13, 16 und 28 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monatevier Monate verlängert. [Abänd. 33]

Artikel 25b

1.  Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

2.  Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 25a Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

"

7a.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

Artikel 26a

1.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

2.  Der Bericht enthält Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.

3.  Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.

4.  Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.‚.

[Abänd. 34]

8.  Artikel 28 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 28

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 25a zu erlassen, um die relevanten Anhänge zu ändern, sofern sich dies mit Rücksicht auf den Abschluss, die Änderung oder das Außerkrafttreten von Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittländern oder Änderungen von Zoll- oder Einfuhrregeln oder -statistiken der Union als notwendig erweisen sollte.

"

3.  Verordnung (EG) Nr. 953/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union(5)

Was die Verordnung (EG) Nr. 953/2003 betrifft, so sollte der Kommission zum Zwecke der Erweiterung der Liste der von der genannten Verordnung erfassten Waren die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV übertragen werden, damit der Anhang der genannten Verordnung geändert werden kann.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 953/2003 wie folgt geändert:

-1.  Erwägung 12 erhält folgende Fassung:"

(12)  Zum Zwecke der Erweiterung der Liste der von dieser Verordnung erfassten Waren sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, und zwar um die Anhänge ändern zu können. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation bezüglich ihrer Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung der delegierten Rechtsakte sorgen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission dafür sorgen, dass das Europäische Parlament angemessen beteiligt wird, wobei auf die besten Vorgehensweisen aus früheren Erfahrungen in anderen Politikbereichen zurückgegriffen werden sollte, um die bestmöglichen Bedingungen für die künftige Kontrolle von delegierten Rechtsakten durch das Europäische Parlament zu schaffen.

[Abänd. 35 und 36]

1.  Artikel 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

3.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 5 zu erlassen, um festzulegen, ob ein Arzneimittel die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt.

Wenn ein verzögertes Eingreifen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 5a für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen worden sind, Anwendung.

4.  Sind die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, ist die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 5 zu erlassen, damit das betroffene Arzneimittel bei der nächsten Aktualisierung in die Liste des Anhangs I aufgenommen werden kann. Die Entscheidung der Kommission wird dem Antragsteller binnen 15 Tagen mitgeteilt.

Wenn ein verzögertes Eingreifen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 5a für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen worden sind, Anwendung.

"

   b) Absatz 9 erhält folgende Fassung:"
9.  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 5 zu erlassen, damit die Anhänge II, III und IV gegebenenfalls angepasst werden können; dazu kann es unter anderem aufgrund der mit der Anwendung des Artikels gemachten Erfahrungen oder als Reaktion auf eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit.
Wenn ein verzögertes Eingreifen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren gemäß Artikel 5a für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen worden sind, Anwendung."

2.  Artikel 5 erhält folgende Fassung:"

Artikel 5

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeitfür einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …(6) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 37]

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monatevier Monate verlängert.

"

[Abänd. 38]

3.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

Artikel 5a

1.  Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

2.  Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

"

4.  Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

2.  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßigalle zwei Jahre Bericht über das Volumen der Ausfuhren von preislich gestaffelten Arzneimitteln, auch über das Volumen der Ausfuhren im Rahmen eines zwischen dem Hersteller und dem Bestimmungsland geschlossenen Partnerschaftsabkommens. In dem Bericht werden die erfassten Länder und Krankheiten sowie die allgemeinen Kriterien für die Durchführung von Artikel 3 geprüft. [Abänd. 39]

3.  Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.[Abänd. 40]

4.  Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.‚

[Abänd. 41]

4.  Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika(7)

Was die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 betrifft, so sollte zum Zwecke der erforderlichen Anpassungen der in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen der Kommission hinsichtlich dieser Anpassungen die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV übertragen werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 wie folgt geändert:

-1.  Erwägung 7 erhält folgende Fassung:

‚(7) Zum Zwecke der erforderlichen Anpassungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, und zwar um gemäß dieser Verordnung die Höhe der zusätzlichen Zölle oder die Listen in den Anhängen I und II ändern zu können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation bezüglich ihrer Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung der delegierten Rechtsakte sorgen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission dafür sorgen, dass das Europäische Parlament angemessen beteiligt wird, wobei auf die besten Vorgehensweisen aus früheren Erfahrungen in anderen Politikbereichen zurückgegriffen werden sollte, um die bestmöglichen Bedingungen für die künftige Kontrolle von delegierten Rechtsakten durch das Europäische Parlament zu schaffen.

[Abänd. 42]

1.  Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke von Anpassungen und Änderungen im Rahmen dieses Artikels delegierte Rechtsakte nach Artikel 4 zu erlassen.

Wenn bei Anpassungen und Änderungen der Anhänge Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen wurden, das in Artikel 4a vorgesehene Verfahren Anwendung.

"

2.  Artikel 4 erhält folgende Fassung:"

Artikel 4

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeitfür einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …(8) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 43]

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monatevier Monate verlängert.

"

[Abänd. 44]

3.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

Artikel 4a

1.  Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

2.  Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

"

3a.  Artikel 7 erhält folgende Fassung:"

Artikel 7

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Aufhebung dieser Verordnung, sobald die Vereinigten Staaten von Amerika der Empfehlung des WTO-Streitbeilegungsgremiums in vollem Umfang nachgekommen sind.

[Abänd. 45]

5.  Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation(9)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 betrifft, so sollte zum Zwecke einer effektiven Verwaltung mit Hilfe der Verabschiedung von Anpassungen der Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse der Kommission hinsichtlich der Änderungen des Anhangs V die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV übertragen werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 wie folgt geändert:

-1.  Folgende Erwägung wird eingefügt:

Zum Zwecke der Anpassungen von Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse im Zuge einer effektiven Verwaltung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, und zwar um Änderungen an Anhang V vornehmen zu können. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation bezüglich ihrer Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung der delegierten Rechtsakte sorgen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission dafür sorgen, dass das Europäische Parlament angemessen beteiligt wird, wobei auf die besten Vorgehensweisen aus früheren Erfahrungen in anderen Politikbereichen zurückgegriffen werden sollte, um die bestmöglichen Bedingungen für die künftige Kontrolle von delegierten Rechtsakten durch das Europäische Parlament zu schaffen.

[Abänd. 46]

1.  Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 sowie des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 31a dieser Verordnung zu erlassen, um die erforderlichen Anpassungen der in Anhang V festgelegten Höchstmengen vorzunehmen.

Wenn ein verzögertes Eingreifen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren gemäß Artikel 31b für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen worden sind, Anwendung.

"

2.  Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

3.  Gelingt es der Union und der Russischen Föderation nicht, eine zufriedenstellende Lösung zu finden, und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen, so ist sie ermächtigt, nach Artikel 31a in Bezug auf Anpassungen des Anhangs V delegierte Rechtsakte zu erlassen, um gleichwertige Mengen von Waren mit Ursprung in der Russischen Föderation von den betreffenden Höchstmengen abzuziehen.

Wenn ein verzögertes Eingreifen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 31b für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen worden sind, Anwendung.

"

3.  Artikel 12 erhält folgende Fassung:"

Hat eine nach den einschlägigen Verfahren der Union erlassene Einreihungsentscheidung gemäß Artikel 11 einen Wechsel der Kategorie für eine einer Höchstmenge unterliegende Ware zur Folge, so leitet die Kommission, soweit erforderlich, unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 ein, um zu einer Einigung über die erforderlichen Anpassungen der betreffenden Höchstmengen in Anhang V zu gelangen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bezüglich Anpassungen von Anhang V zu diesem Zweck delegierte Rechtsakte nach Artikel 31a zu erlassen.

"

4.  Nach der Überschrift des Kapitels IV werden die folgenden Artikel eingefügt:"

Artikel 31a

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 wird der Kommission auf unbestimmte Zeitfür einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …(10) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 47]

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monatevier Monate verlängert. [Abänd. 48]

Artikel 31b

1.  Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

2.  Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 31a Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

"

6.  Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören(11)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 betrifft, so sollte für technische Anpassungen der Regelungen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, der Kommission hinsichtlich technischer Änderungen der genannten Verordnung die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV übertragen werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 wie folgt geändert:

-1.  Folgende Erwägung wird eingefügt:"

(16a)  Zum Zwecke der Festlegung der für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, und zwar um in Anhang I Regionen bzw. Staaten hinzufügen oder streichen und technische Änderungen an Anhang II vornehmen zu können, die infolge der Anwendung jenes Anhangs erforderlich werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation bezüglich ihrer Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung der delegierten Rechtsakte sorgen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission dafür sorgen, dass das Europäische Parlament angemessen beteiligt wird, wobei auf die besten Vorgehensweisen aus früheren Erfahrungen in anderen Politikbereichen zurückgegriffen werden sollte, um die bestmöglichen Bedingungen für die künftige Kontrolle von delegierten Rechtsakten durch das Europäische Parlament zu schaffen.

[Abänd. 49]

-1a.  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2.  Die Kommission ändert […] Anhang I mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 24a, indem sie zur AKP-Staatengruppe gehörende Regionen oder Staaten darin aufnimmt, die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Union und der betreffenden Region oder dem betreffenden Staat abgeschlossen haben, das zumindest die Anforderungen des Artikels XXIV des GATT 1994 erfüllt.‚;

[Abänd. 50]

   b) In Absatz 3 erhält die Einleitung folgende Fassung:

‚3.  Diese Region oder dieser Staat verbleibt auf der Liste in Anhang I, solange die Kommission keinen delegierten Rechtsakt nach Artikel 24a erlässt, um Anhang I zu ändern und die Region oder den Staat aus diesem Anhang zu streichen, insbesondere in Fällen, in denen‚.

[Abänd. 51]

1.  Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Die Kommission, die von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften* eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt wird, überwacht die Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen des Anhangs II.

4.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Hinblick auf technische Änderungen des Anhangs II, die infolge der Anwendung dieses Anhangs erforderlich werden, delegierte Rechtsakte nach Artikel [Nummer der Artikel, die das Verfahren zur Annahme delegierter Rechtsakte festlegen – derzeit Artikel 24abis 24c des Vorschlags KOM(2011) 82 endg. – einfügen] zu erlassen. [Abänd. 52]

5.  Entscheidungen bezüglich der Handhabung des Anhangs II können nach dem in den Artikeln 247 und 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren erlassen werden.

(*) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

"

2.  Artikel 23 erhält folgende Fassung:"

Artikel 23

Technische Anpassungen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Hinblick auf technische Änderungen des Artikels 5 und der Artikel 8 bis 22, die infolge von Unterschieden zwischen dieser Verordnung und den mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten unterzeichneten – und vorläufig angewandten – oder gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkünften erforderlich sein könnten, delegierte Rechtsakte nach Artikel [Nummer der Artikel, die das Verfahren zur Annahme delegierter Rechtsakte festlegen – derzeit Artikel 24abis 24c des Vorschlags KOM(2011) 82 endg. – einfügen] zu erlassen.

"

[Abänd. 53]

2a.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

Artikel 24a

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 23 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …(12) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 23 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert.‚

"

[Abänd. 54]

7.  Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission(13)

Was die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 betrifft, so sollte zum Zwecke der Anpassung der Verordnung der Kommission hinsichtlich von Änderungen, die infolge von Änderungen des Zollkodex oder zum Abschluss von Übereinkünften mit der Republik Moldau erforderlich sind, die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV übertragen werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 wie folgt geändert:

-1.  Folgende Erwägung wird eingefügt:"

  ‚(12a) Zum Zwecke der Anpassung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, und zwar um Änderungen vornehmen zu können, die infolge eines geänderten Zollkodexes oder zum Abschluss von Übereinkünften mit der Republik Moldau erforderlich werden. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation bezüglich ihrer Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung der delegierten Rechtsakte sorgen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission dafür sorgen, dass das Europäische Parlament angemessen beteiligt wird, wobei auf die besten Vorgehensweisen aus früheren Erfahrungen in anderen Politikbereichen zurückgegriffen werden sollte, um die bestmöglichen Bedingungen für die künftige Kontrolle von delegierten Rechtsakten durch das Europäische Parlament zu schaffen.‘.

[Abänd. 55]

1.  Artikel 7 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 7

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um an dieser Verordnung die Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, die aufgrund folgender Gegebenheiten erforderlich werden:

   a) Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen;
   b) Abschluss anderer Vereinbarungen zwischen der Union und der Republik Moldau.

"

2.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

Artikel 8b

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 wird der Kommission auf unbestimmte Zeitfür einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …(14) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 56]

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monatevier Monate verlängert.

"

[Abänd. 57]

2a.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

Artikel 12a

Bericht

1.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

2.  Der Bericht enthält Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.

3.  Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.

4.  Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.

[Abänd. 58]

8.  Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission(15)

Was die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 betrifft, so sollte der Kommission zwecks Anpassung der Anhänge der Verordnung an die Entwicklung die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich bestimmter Änderungen der Anhänge übertragen werden. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wie folgt geändert:

1.  Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2.  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 27a zu erlassen, damit sie nach Prüfung des Antrags beschließen kann, ob dem Antrag stellenden Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt und Anhang I entsprechend geändert werden soll.

Wenn ein verzögertes Eingreifen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 27b für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen worden sind, Anwendung.

"

2.  Artikel 11 Absatz 8 erhält folgende Fassung:"

8.  Streichen die Vereinten Nationen ein Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder, so wird dieses Land von der Liste der im Rahmen der Regelung Begünstigten gestrichen. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 27a zu erlassen, um ein Land durch Änderung des Anhangs I aus der Regelung zu streichen und einen Übergangszeitraum von mindestens drei Jahren festzulegen.

"

3.  Artikel 25 erhält folgende Fassung:"

Artikel 25

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 27a zu erlassen, um die Anhänge aufgrund folgender Gegebenheiten zu ändern:

   a) Änderungen der Kombinierten Nomenklatur;
   b) Änderungen des internationalen Status oder der Klassifizierung von Ländern oder Gebieten;
   c) Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2;
   d) Erreichen der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte in einem Land.

"

4.  Folgende Artikel 27a und 27b werden eingefügt:"

Artikel 27a

Ausübung übertragener Befugnisse

1.  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

2.  Die in Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 25 genannte Befugnis wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

3.  Die Befugnisübertragung in Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 25 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt annimmt, notifiziert sie diesen zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.  Ein nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 25 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifikation keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 27b

Dringlichkeitsverfahren

1.  Delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, treten unverzüglich in Kraft und finden Anwendung, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Notifizierung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für den Rückgriff auf das Dringlichkeitsverfahren erläutert.

2.  Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 27a Absatz 5 gegen einen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. In diesem Fall hebt die Kommission nach Notifikation des Einspruchbeschlusses durch das Europäische Parlament oder den Rat den Rechtsakt unverzüglich auf.‚

"

[Abänd. 59]

9.  Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates vom 8. Dezember 2008 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan(16)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 betrifft, so sollte – damit bestimmte Einschränkungen effektiv verwaltet werden können – der Kommission hinsichtlich der Änderungen des Anhangs V die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV übertragen werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 wie folgt geändert:

-1.  Folgende Erwägung wird eingefügt:"

  ‚(9a) Zum Zwecke einer effizienten Verwaltung bestimmter Einschränkungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, und zwar um Änderungen an Anhang V vornehmen zu können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation bezüglich ihrer Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung der delegierten Rechtsakte sorgen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission dafür sorgen, dass das Europäische Parlament angemessen beteiligt wird, wobei auf die besten Vorgehensweisen aus früheren Erfahrungen in anderen Politikbereichen zurückgegriffen werden sollte, um die bestmöglichen Bedingungen für die künftige Kontrolle von delegierten Rechtsakten durch das Europäische Parlament zu schaffen.

[Abänd. 60]

1.  Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3.  Gelingt es der Union und der Republik Kasachstan nicht, eine zufriedenstellende Lösung zu finden, und sollte die Kommission feststellen, dass schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen, so ist sie ermächtigt, nach Artikel 16a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um gleichwertige Mengen von Waren mit Ursprung in der Republik Kasachstan von den betreffenden Höchstmengen abzuziehen und Anhang V entsprechend anzupassen.

Wenn ein verzögertes Eingreifen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 16b für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen worden sind, Anwendung.

"

2.  Die folgenden Artikel werden eingefügt:"

Artikel 16a

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeitfür einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …(17) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 61]

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monatevier Monate verlängert. [Abänd. 62]

Artikel 16b

1.  Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

2.  Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 16a Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

"

10.  Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete(18)

Was die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 betrifft, so sollte zum Zwecke der Anpassung der Verordnung der Kommission hinsichtlich von Änderungen, die infolge von Änderungen des Zollkodex oder zum Abschluss von Übereinkünften mit den unter die genannte Verordnung fallenden Ländern und Gebieten erforderlich sind, die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wie folgt geändert:

1.  Artikel 7 erhält folgende Fassung:"

Artikel 7

Übertragung von Befugnissen

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach dem in Artikel 8b genannten Verfahren zu erlassen, um an dieser Verordnung die Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, die aufgrund folgender Gegebenheiten erforderlich werden:

   a) Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen;
   b) Abschluss weiterer Abkommen zwischen der Union und den in Artikel 1 genannten Ländern und Gebieten.

"

2.  Folgender Artikel 8b wird eingefügt:"

Artikel 8b

Ausübung übertragener Befugnisse

1.  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

2.  Die in Artikel 7 genannte Befugnis wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

3.  Die in Artikel 7 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt annimmt, notifiziert sie diesen zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.  Ein nach Artikel 7 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament oder der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifikation keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

"

[Abänd. 63]

(1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.
(2)+ Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(3) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1.
(4)+ Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(5) ABl. L 135 vom 3.6.2003, S. 5.
(6)+ Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(7) ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1.
(8)+ Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(9) ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 1.
(10)+ Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(11) ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.
(12)+Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(13) ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1.
(14)+ Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(15) ABl. L 211 vom 6.2.2008, S. 1.
(16) ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 1.
(17)+ Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(18) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1.

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