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Verfahren : 2012/2223(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0356/2012

Eingereichte Texte :

A7-0356/2012

Aussprachen :

PV 21/11/2012 - 13
CRE 21/11/2012 - 13

Abstimmungen :

PV 22/11/2012 - 13.11
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0456

Angenommene Texte
PDF 161kWORD 36k
Donnerstag, 22. November 2012 - Straßburg
EU-Klauseln über die gegenseitige Verteidigung und Solidarität: politische und operationelle Dimensionen
P7_TA(2012)0456A7-0356/2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2012 zu den EU-Klauseln über die gegenseitige Verteidigung und Solidarität: politische und operationelle Dimensionen (2012/2223(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf Artikel 24 und Artikel 42 Absatz 2 EUV, Artikel 122 und 196 AEUV und auf Erklärung 37 zu Artikel 222 AEUV,

–  gestützt auf die Charta der Vereinten Nationen und insbesondere auf die Bestimmungen von Kapitel VII und Artikel 51,

–  unter Hinweis auf die europäische Sicherheitsstrategie, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, und auf den Bericht über ihre Umsetzung, der vom Europäischen Rat am 11. und 12. Dezember 2008 gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf die Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union, die vom Europäischen Rat am 25. und 26. März 2010 gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf die Strategie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung, die am 15. und 16. Dezember 2005 vom Europäischen Rat angenommen wurde,

–  gestützt auf die Artikel 4 und 5 des Nordatlantikvertrags,

–  unter Hinweis auf das Strategische Konzept für die Verteidigung und Sicherheit der Mitglieder der Nordatlantikvertrags-Organisation, verabschiedet auf dem NATO-Gipfel in Lissabon am 19. und 20. November 2010,

–  in Kenntnis des Beschlusses zur Auflösung der WEU,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2009 zu einem Gemeinschaftsrahmen für die Katastrophenverhütung in der EU,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Oktober 2010 „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“ (COM(2010)0600),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2010 „EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“ (COM(2010)0673),

–  unter Hinweis auf das Konzeptpapier zu den „Krisenkoordinierungsvorkehrungen auf der politischen Ebene der EU“, das am 30. Mai 2012 vom Ausschuss der Ständigen Vertreter gebilligt wurde(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. Mai 2012 zur Strategie der Europäischen Union zur inneren Sicherheit(2), vom 14. Dezember 2011 über die Auswirkungen der Finanzkrise auf den Verteidigungssektor in den EU-Mitgliedstaaten(3), vom 27. September 2011 „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: Die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“(4), sowie vom 23. November 2010 zur Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Akteuren und zur Entwicklung zivil-militärischer Fähigkeiten(5),

–  gestützt auf den CBRN-Aktionsplan der EU von 2009(6) und seine Entschließung vom14. Dezember 2010 über die Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit in der Europäischen Union - CBRN-Aktionsplan der EU(7),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0356/2012),

A.  in der Erwägung, dass die Sicherheit der Mitgliedstaaten der EU nicht teilbar ist, und dass alle europäischen Bürgerinnen und Bürger die gleichen Sicherheitsgarantien und einen gleich hohen Schutz sowohl vor herkömmlichen als auch vor nichtkonventionellen Bedrohungen genießen sollten; in der Erwägung, dass die Verteidigung von Frieden, Sicherheit, Demokratie, Menschenrechten, Rechtsstaat und Freiheit in Europa, die für das Wohlergehen unserer Nationen unentbehrlich sind, weiterhin ein Kernziel und eine Kernaufgabe der Länder Europas und der Union sein muss;

B.  in der Erwägung, dass zu den gegenwärtigen Sicherheitsherausforderungen eine Vielzahl komplexer und sich verändernder Risiken gehört, wie zum Beispiel der internationale Terrorismus, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, zerfallende Staaten, festgefahrene und nicht enden wollende Konflikte, organisierte Kriminalität, Cyberangriffe, knappe Energieressourcen, fortschreitende Umweltverschmutzung und damit zusammenhängende Sicherheitsrisiken, Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen sowie Pandemien;

C.  in der Erwägung, dass die EU eine internationale Ordnung anerkennt, die sich auf einen echten Multilateralismus auf der Grundlage des Völkerrechts gründet, worin sich die Überzeugung der Europäer widerspiegelt, dass es kein Land alleine mit den neuen Bedrohungen aufnehmen kann;

D.  in der Erwägung, dass die Sicherheit und der Kampf gegen den internationalen Terrorismus zu den Prioritäten der EU gehören und es daher eines geschlossenen Vorgehens und einer gemeinsamen Strategie aller Mitgliedstaten bedarf;

E.  in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahrzehnten Naturkatastrophen oder von Menschen verursachte Katastrophen, und insbesondere durch den Klimawandel verursachte Katastrophen an Häufigkeit und Umfang zugenommen haben und eine weitere Zunahme infolge der Verschärfung des Klimawandels erwartet wird;

F.  in der Erwägung, dass die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die eine gemeinsame Verteidigung zum Ziel hat, die europäische Identität und die strategische Autonomie der EU stärkt; in der Erwägung, dass gleichzeitig vor dem Hintergrund von strukturellen geostrategischen Veränderungen, die durch die globale Wirtschaftskrise beschleunigt werden, und insbesondere zu einer Zeit der strategischen Neupositionierung der USA hin zum asiatisch-pazifischen Raum, eine stärkere und leistungsfähigere europäische Verteidigung für die Stärkung der transatlantischen Verbindung von grundlegender Bedeutung ist;

G.  in der Erwägung, dass die 21 Mitgliedstaaten der EU, die auch Mitglieder der NATO sind, sich immer aneinander wenden können, wenn ihre territoriale Integrität, politische Unabhängigkeit oder Sicherheit gefährdet ist, und in jedem Fall zu gemeinsamer Verteidigung im Falle eines bewaffneten Angriffs verpflichtet sind;

H.  in der Erwägung, dass für die Bewältigung von Krisen in ihrem Hoheitsgebiet zwar in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig sind, ernsthafte und komplexe Sicherheitsbedrohungen, von bewaffneten Angriffen über den Terrorismus und Naturkatastrophen oder CBRN-Angriffen bis hin zu Cyberangriffen, jedoch zunehmend grenzübergreifend sind und die Kapazitäten der einzelnen Mitgliedstaaten leicht übersteigen können, weshalb es von zentraler Bedeutung ist, als koordinierte Reaktion auf solche Bedrohungen eine bindende Solidarität unter den Mitgliedstaaten sicherzustellen;

I.  in der Erwägung, dass durch den Vertrag von Lissabon Artikel 42 Absatz 7 EUV („Klausel über gegenseitige Verteidigung“ oder „Beistandsklausel“(8)) und Artikel 222 AEUV („Solidaritätsklausel“) eingeführt worden sind, um auf diese Belange zu reagieren, jedoch fast drei Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags noch keine Maßnahmen für die praktische Umsetzung dieser Klauseln bestehen;

Allgemeine Erwägungen

1.  fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, das Potenzial aller einschlägigen Bestimmungen des Vertrages, und insbesondere der Klausel über gegenseitige Verteidigung und der Solidaritätsklausel, voll auszuschöpfen, um sicherzustellen, dass alle europäischen Bürgerinnen und Bürger die gleichen Sicherheitsgarantien und den gleichen Schutz sowohl vor herkömmlichen als auch vor nicht konventionellen Bedrohungen auf Grundlage des Prinzips der unteilbaren Sicherheit und der gegenseitigen Solidarität unter den Mitgliedstaaten genießen, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer erhöhten Kosteneffizienz und einer gerechten Lastenteilung und Teilung der Kosten;

2.  betont die Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten und die Union eine Politik entwickeln, der die Prävention, die Bereitschaft und die Reaktion im Hinblick auf alle bedeutenden Sicherheitsrisiken zugrunde liegt, insbesondere im Hinblick auf die in der europäischen Sicherheitsstrategie, der Strategie der internen Sicherheit und den regelmäßigen Berichten des EU-Koordinators für Terrorismusbekämpfung an den Rat genannten Sicherheitsrisiken;

3.  betont die Notwendigkeit für regelmäßige gemeinsame Bedrohungs- und Risikobeurteilungen durch die Mitgliedstaaten und die Union, auf der Grundlage einer gemeinsamen Analyse von gemeinsam gewonnenen Daten unter vollständiger Nutzung der bestehenden Strukturen innerhalb der EU;

4.  weist auf das neue strategische Konzept der NATO hin, das abgesehen von der Weiterführung ihrer Rolle als Militärbündnis darauf ausgerichtet ist, ihre Kapazitäten auszubauen, um als politische und sicherheitspolitische Gemeinschaft mit der EU als Partner zusammenzuarbeiten; weist auf die Übereinstimmungen hin, die zwischen den Zielen der NATO und den in Artikel 43 EUV angeführten Zielen bestehen; warnt daher vor kostenträchtigen Überschneidungen zwischen den beiden Organisationen und daraus resultierender Ressourcenverschwendung und fordert nachdrücklich eine engere und regelmäßigere politische Zusammenarbeit zwischen der Hohen Vertreterin der EU und dem NATO-Generalsekretär zum Zwecke der Risikobeurteilung, des Ressourcenmanagements, der politischen Planung und der Durchführung von zivilen und militärischen Einsätzen;

5.  bekräftigt nochmals, dass der Schutz der territorialen Unversehrtheit und der Bürger weiterhin im Mittelpunkt der Verteidigungspolitik steht; fordert den Rat auf, sich dem Vorgehen der NATO anzuschließen, die den Fällen, in denen es unvermeidlich ist, externen Bedrohungen vorzubeugen, um die Sicherheitsinteressen der Verbündeten zu wahren, und in denen Stärke gezeigt werden muss, Rechnung trägt;

6.  bekräftigt, dass der Einsatz von Gewalt durch die EU oder ihre Mitgliedstaaten nur zulässig ist, wenn er auf der Grundlage der Charta der Vereinten Nationen gerechtfertigt ist; unterstreicht in diesem Zusammenhang das naturgegebene Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung; bekräftigt sein Bekenntnis zur Einhaltung der Osloer Leitlinien für den Einsatz von militärischen Mitteln und Zivilschutzmitteln bei der Katastrophenhilfe; betont, dass die Verhinderung von Konflikten, Angriffen und Katastrophen der Beseitigung der Folgen derselben vorzuziehen ist;

7.  hebt die große Bandbreite an Instrumenten hervor, die der Union und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, um auf außergewöhnliche Ereignisse im Geiste der Solidarität zu reagieren; erinnert an die Relevanz der Rechtsgrundsätze im Sinne von Artikel 122 AEUV zur wirtschaftlichen und finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei gravierenden Schwierigkeiten und Artikel 196 AEUV für Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes;

8.  erinnert an das Bekenntnis zur systematischen Weiterentwicklung gegenseitiger politischer Solidarität in der Außen- und Sicherheitspolitik in Übereinstimmung mit Artikel 24 EUV; unterstreicht die Möglichkeiten im Rahmen des Vertrags von Lissabon zu einer verbesserten Kooperation im Hinblick auf die GASP, einschließlich der Zuweisung bestimmter Aufgaben und Einsätze an Gruppen von Mitgliedstaaten sowie des Konzepts einer ständigen strukturierten Zusammenarbeit in Militärfragen;

9.  unterstreicht, dass der Zweck der Klauseln über die gegenseitige Verteidigung und Solidarität nicht darin besteht, diese Instrumente zu ersetzen, sondern mit Blick auf Situationen außergewöhnlicher Bedrohungen oder Schäden und insbesondere in Fällen, in denen die Reaktion auf derartige Situationen eine politische Koordination auf höchster Ebene und die Einbeziehung des Militärs erfordert, als Rahmenwerk zu fungieren, im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit;

10.  fordert die Kommission und die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, vor Ende 2012 einen gemeinsamen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu unterbreiten, in dem die Modalitäten zur Umsetzung der Solidaritätsklausel nach den Bestimmungen von Artikel 222 Absatz 3 AEUV festgelegt werden, wobei besonders die Rollen und Kompetenzen der verschiedenen Akteure zu verdeutlichen sind; fordert das Politische und Sicherheitspolitische Komitee und den Ständigen Ausschuss für die Innere Sicherheit im Interesse der Kohärenz auf, eine gemeinsame Stellungnahme zur Anwendung der Solidaritätsklausel vorzulegen, wobei die politischen und operationellen Dimensionen beider Klauseln berücksichtigt werden, einschließlich der Verbindung zur NATO; weist darauf hin, dass der Rat in nicht-militärischen Fragen des gegenseitigen Beistands und der gegenseitigen Unterstützung mit qualifizierter Mehrheit entscheidet; unterstreicht die Notwendigkeit, das Parlament in diesem Zusammenhang umfassend zu informieren;

Beistandsklausel
Geltungsbereich

11.  erinnert die Mitgliedstaaten an ihre eindeutige Verpflichtung zur Hilfe und Unterstützung mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, wenn ein Mitgliedstaat das Opfer eines bewaffneten Angriffs auf sein Hoheitsgebiet ist; betont, dass, obwohl ein groß angelegter Angriff auf einen Mitgliedstaat in absehbarer Zukunft unwahrscheinlich erscheint, sowohl die traditionelle territoriale Verteidigung als auch die Verteidigung gegen neue Bedrohungen weiterhin hohe Priorität haben müssen; weist überdies darauf hin, dass der Vertrag festlegt, dass Verpflichtungen und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gegenseitigen Verteidigung mit den Verpflichtungen im Rahmen der NATO im Einklang stehen müssen, welche für die Länder, die Mitglieder der NATO sind, die Grundlage ihrer kollektiven Verteidigung und das Forum für ihre Umsetzung bleiben;

12.  weist gleichzeitig auf die ebenso dringende Notwendigkeit hin, für Situationen Vorkehrungen zu treffen, in die Mitgliedstaaten der EU involviert sind, die nicht Mitglieder der NATO sind, oder Hoheitsgebiete von Mitgliedstaaten der EU, die außerhalb des nordatlantischen Raumes liegen und daher nicht unter den Washingtoner Vertrag fallen, oder Situationen, in denen innerhalb der NATO keine Übereinkunft über kollektive Maßnahmen erzielt wird; betont in diesem Zusammenhang auch, dass es möglich sein muss, ihre Kapazitäten gemäß der „Berlin Plus“-Vereinbarung zu nutzen;

13.  ist der Auffassung, dass sogar unbewaffnete Angriffe, zum Beispiel Cyberangriffe gegen kritische Infrastrukturen, die mit dem Ziel, einem Mitgliedstaat erheblichen Schaden und Störungen zu verursachen, durchgeführt und als von außen kommend identifiziert werden, möglicherweise unter die Klausel fallen könnten, wenn die Sicherheit des Mitgliedstaats durch die Folgen dieses Angriffs stark gefährdet wird, unter vollständiger Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit;

Kapazitäten

14.  unterstreicht die Notwendigkeit für europäische Länder, über glaubwürdige militärische Fähigkeiten zu verfügen; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, ihre Anstrengungen zur gemeinschaftlichen Entwicklung militärischer Fähigkeiten zu verstärken, insbesondere durch die ergänzenden Initiativen zur „Pooling und Sharing“ und „Smart Defence“ von EU und NATO, die in Zeiten von knappen Verteidigungshaushalten äußerst wichtige zukunftsweisende Schritte sind und europäische und regionale Synergien fördern, statt einem kurzsichtigen nationalen Ansatz zu folgen; wiederholt in diesem Zusammenhang seine Forderung, dass die Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur von den nationalen Verteidigungsministerien genutzt und berücksichtigt werden soll, und bestärkt die Mitgliedstaaten und den EAD darin, die Debatte im Hinblick auf die Einrichtung der im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit fortzusetzen;

15.  ist der Ansicht, dass sich sowohl die NATO als auch die EU zur Festigung ihrer Zusammenarbeit darauf konzentrierten sollten, ihre grundlegenden Fähigkeiten zu stärken, die Interoperabilität zu verbessern und ihre Lehrsätze, Planungen, Technologien, Ausrüstungen und Ausbildungsmethoden aufeinander abzustimmen;

16.  bekräftigt seine Forderung nach einer systematischen Harmonisierung von militärischen Anforderungen und einem harmonisierten Prozess der Verteidigungsplanung und der Akquisition in der EU, die nicht hinter den Ansprüchen der Union zurückbleiben und mit dem Prozess der Verteidigungsplanung der NATO abgestimmt sind; bestärkt die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund eines erhöhten Niveaus an Sicherheitsgarantien durch die Beistandsklausel darin, eine multinationale Zusammenarbeit im Hinblick auf die Entwicklung von Fähigkeiten und gegebenenfalls eine Spezialisierung als Grundprinzipien ihrer Verteidigungsplanung in Betracht zu ziehen;

Strukturen und Verfahren

17.  legt der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin nahe, praktische Maßnahmen und Richtlinien zur Sicherstellung einer wirksamen Reaktion vorzuschlagen, falls ein Mitgliedstaat die Beistandsklausel in Anspruch nimmt sowie eine Analyse der Rolle der EU-Institutionen im Falle der Inanspruchnahme der Klausel; ist der Auffassung, dass die Verpflichtung zur Hilfe und Unterstützung, die ein Ausdruck der politischen Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten ist, eine rasche Entscheidung des Rates zur Unterstützung des angegriffenen Mitgliedstaats sicherstellen sollte; ist davon überzeugt, dass Beratungen gemäß der Anforderung von Artikel 32 EUV diesem Zweck dienen würden, unbeschadet des Rechts jedes Mitgliedstaats, in der Zwischenzeit für seine Selbstverteidigung zu sorgen;

18.  ist der Auffassung, dass es im Falle der gemeinsamen Ergreifung von Maßnahmen zur Verteidigung eines angegriffenen Mitgliedstaats möglich sein sollte, gegebenenfalls bestehende Krisenmanagementstrukturen der EU zu nutzen, und insbesondere, dass die Möglichkeit der Aktivierung eines operationellen Hauptquartiers der EU ins Auge gefasst werden sollte; unterstreicht, dass ein eigenständiges, permanentes operationelles Hauptquartier der EU notwendig ist, um ein adäquates Maß an Bereitschaft und eine adäquate Reaktionsgeschwindigkeit sicherzustellen, und bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, eine solche permanente Kapazität zu schaffen, die auf dem EU-Operationszentrum aufbaut, das vor kurzem seinen Betrieb aufgenommen hat;

Solidaritätsklausel
Geltungsbereich

19.  erinnert daran, dass, wenn ein Mitgliedstaat das Opfer eines Terroranschlags oder einer Naturkatastrophe oder einer von Menschen verursachten Katastrophe ist, die Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, gemeinsam und solidarisch zu handeln, um diesen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe zu unterstützen, und dass die Union in derartigen Fällen alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel mobilisiert, einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen Mittel; erinnert außerdem an die Pflicht der Union, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu mobilisieren, um terroristische Bedrohungen in der EU abzuwenden und die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen;

20.  fordert eine angemessene Balance zwischen Flexibilität und Vereinbarkeit im Hinblick auf die Arten von Angriffen und Katastrophen, wegen denen die Klausel ausgelöst werden kann, um sicherzustellen, dass keine bedeutenden Gefahren, wie Cyberangriffe, Pandemien oder Energieengpässe übersehen werden; stellt fest, dass die Klausel auch schwerwiegende Vorfälle abdecken könnte, die außerhalb der Union stattfinden, sich aber unmittelbar und in erheblichem Maße auf einen Mitgliedstaat auswirken;

21.  unterstreicht die Notwendigkeit für Mitgliedstaaten, in ihre eigene Sicherheit und in ihre Fähigkeiten zur Katastrophenbewältigung zu investieren und sich nicht übermäßig auf die Solidarität anderer zu verlassen; betont die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Zivilschutz und die Sicherheit auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet;

22.  ist der Auffassung, dass man sich in Fällen, die die Reaktionskapazitäten der betroffenen Mitgliedstaaten übersteigen, auf die Solidaritätsklausel berufen sollte, oder wo eine sektorenübergreifende Reaktion mehrerer Akteure notwendig ist, aber, dass, wenn ein Mitgliedstaat beschlossen hat, sich auf die Klausel zu berufen, nicht darüber diskutiert werden sollte, ob Unterstützung durch die anderen Mitgliedstaaten zu leisten ist; betont, dass Solidarität auch die Pflicht beinhaltet, in adäquate nationale und europäische Kapazitäten zu investieren;

23.  ist der Meinung, dass die Solidaritätsklausel Impulse zur Erhöhung der Hebelwirkung der EU unter den europäischen Bürgern bieten könnte, indem die Vorteile einer verstärkten Zusammenarbeit innerhalb der EU in Bezug auf Krisenmanagement und die Kapazitäten zur Katastrophenbewältigung deutlich gemacht werden;

Kapazitäten und Ressourcen

24.  betont, dass die Umsetzung der Solidaritätsklausel integraler Bestandteil eines permanenten Krisenbewältigungs-, Krisenmanagements- und Krisenkoordinierungssystems der EU sein sollte, das auf den bestehenden sektoralen Instrumenten und Kapazitäten aufbaut und ihre effektive Mobilisierung sicherstellt, um im Bedarfsfall eine koordinierte sektorenübergreifende Reaktion auszulösen; betont, dass die Umsetzung im Prinzip nicht zur Schaffung von Ad-hoc-Instrumenten führen sollte;

25.  weist auf die entscheidende Rolle des Katastrophenschutzverfahrens als ein bedeutendes solidaritätsbasiertes Instrument für eine rasche Reaktion auf europäischer Ebene auf ein breites Spektrum an Krisen hin; unterstützt die Grundzüge des Vorschlags der Kommission zur Stärkung des Verfahrens(9), aufbauend auf der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr“ und angeregt durch den Barnier-Bericht von 2006;

26.  nimmt die laufenden Arbeiten zur Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit zur Kenntnis, insbesondere auf den Gebieten der Terrorismusbekämpfung, der Bekämpfung der Cyberkriminalität und der zunehmenden Widerstandsfähigkeit gegen Krisen und Katastrophen; betont, dass es bei der Umsetzung der Solidaritätsklausel nicht nur darum geht, Verfahren für den Zeitpunkt zu etablieren, wenn eine große Krise auftritt, sondern es dabei im Grunde um den Kapazitätenaufbau, Prävention und Vorbereitung geht; erinnert an die Wichtigkeit von Übungen zum Krisenmanagement, die auf die speziellen Notfälle zugeschnitten sind, die von der Klausel abgedeckt sind;

27.  stellt fest, dass die Schaffung eines freiwilligen Pools an bereitgestellten Zivilschutzkapazitäten die Bereitschaft der EU in großem Umfang verbessern und es ermöglichen würde, bestehende Lücken zu erkennen und zu beseitigen; unterstreicht die Bedeutung von gemeinsamen Lückenanalysen, um die Anstrengungen aller Beteiligten so effizient wie möglich zu bündeln, und um sicherzustellen, dass jeder Mitgliedstaat einen angemessenen Beitrag leistet;

28.  ist der Auffassung, dass es im Falle von kostenintensiven Anschaffungen, insbesondere im Zusammenhang mit Risiken, deren Auftreten unwahrscheinlich ist, für Mitgliedstaaten wirtschaftlich sinnvoll ist, Lösungen für gemeinsame Investitionen und die gemeinsame Entwicklung von solchen notwendigen Werkzeugen zu finden, insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzkrise; erinnert in diesem Zusammenhang an die Notwendigkeit, auf das Fachwissen und die Erfahrung sowohl der Kommission als auch der Europäischen Verteidigungsagentur sowie anderer EU-Agenturen zu bauen;

29.  betont, dass es wichtig ist, dass die Solidarität durch angemessene Finanzierungsmechanismen auf EU-Ebene gestützt wird, die in Notfallsituationen ein ausreichendes Maß an Flexibilität bieten; begrüßt die vorgeschlagene Erhöhung des Anteils der Kofinanzierung im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens, insbesondere für Transportkosten; nimmt die Bestimmungen für die Notfallhilfe im Rahmen des vorgeschlagenen Fonds für innere Sicherheit zur Kenntnis;

30.  verweist darauf, dass der Solidaritätsfonds nach einer großen Katastrophe finanzielle Unterstützung bereitstellen kann; verweist außerdem darauf, dass der Rat nach Artikel 122 Absatz 2 AEUV einen weiteren finanziellen Beistand durch die Union gewähren kann, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist;

31.  erinnert daran, dass der Rat nach Artikel 122 Absatz 1 AEUV im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten die angesichts einer schwierigen Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen kann, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten; betont, wie wichtig es ist, diese Bestimmungen als Teil eines umfassenden Instrumentariums der EU-Solidarität zu sehen, um neuen bedeutenden sicherheitspolitischen Herausforderungen zu begegnen, wie beispielsweise Herausforderungen auf dem Gebiet der Energiesicherheit und der Sicherheit der Versorgung mit anderen wichtigen Produkten, insbesondere dann, wenn politisch motivierte Blockademaßnahmen eingesetzt wurden;

Strukturen und Verfahren

32.  betont, dass die EU leistungsfähige Strukturen zur Krisenbewältigung mit einer Überwachungs- und Reaktionskapazität benötigt, die rund um die Uhr funktioniert und alle relevanten Akteure rechtzeitig warnen und zeitnah über die Lage unterrichten kann; stellt fest, dass es eine Vielzahl von Überwachungszentren auf EU-Ebene gibt, und dass dies Fragen im Hinblick auf eine effiziente Koordination im Falle von komplexen, mehrdimensionalen Krisen aufwirft; nimmt die Schaffung eines Krisenzentrums innerhalb des Europäischen Auswärtigen Dienstes zur Kenntnis sowie das Vorhandensein einer Vielzahl von sektoralen Überwachungszentren innerhalb der Dienststellen der Kommission und spezialisierten EU-Organe; weist insbesondere auf das Beobachtungs- und Informationszentrum der GD ECHO hin, die Kapazität zur strategischen Analyse und Reaktion der GD Inneres, das Zentrum für das Management von gesundheitlichen Krisensituationen der GD SANCO und das Krisenzentrum von Frontex;

33.  unterstreicht erneut die Notwendigkeit, unnötige Doppelstrukturen zu vermeiden und eine Kohärenz und wirksame Koordinierung der Maßnahmen sicherzustellen, umso mehr angesichts der gegenwärtigen Ressourcenknappheit; nimmt die verschiedenen Denkschulen im Hinblick auf die Rationalisierung dieser multiplen Überwachungskapazitäten zur Kenntnis, wobei einige auf der Idee einer zentralen Anlaufstelle basieren, andere hingegen eine bessere Verknüpfung der spezialisierten Einrichtungen bevorzugen;

34.  ist der Auffassung, dass das breite Spektrum potenzieller Krisen, von Überschwemmungen bis hin zu CBRN-Angriffen oder Katastrophen, zwangsläufig ein breites Spektrum an spezialisierten Diensten und Netzwerken erfordert, deren Zusammenschluss nicht notwendigerweise zu einer Effizienzsteigerung führen würde; ist gleichzeitig der Auffassung, dass alle spezialisierten Dienste auf Ebene der EU in ein einziges gesichertes Informationssystem integriert werden sollten und legt der Kommission und der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin nahe, auf die Stärkung der Plattform zur internen Koordinierung „ARGUS“ hinzuarbeiten;

35.  unterstreicht in Fällen von ernsthaften Krisen die Notwendigkeit einer politischen Koordinierung im Rat; nimmt die Überprüfung der Vorkehrungen der EU zur Koordinierung in Krisen- und Notfällen (CCA) zur Kenntnis und begrüßt die Einigung innerhalb des Rates über das neue Rahmenkonzept für die CCA unter Anwendung des regulären Verfahren des Rates, also des Ausschusses der Ständigen Vertreter, anstelle von Ad-hoc-Strukturen; betont, dass für eine kohärente, effiziente und zeitnahe politische Reaktion auf Krisen von solchem Ausmaß und einer derartigen Ausprägung auf EU-Ebene nur ein einziges Bündel von Vorkehrungen notwendig ist; ist aus diesem Grund der Auffassung, dass die neuen CCA auch die Solidaritätsklausel unterstützen sollten;

36.  unterstützt Anstrengungen zur Rationalisierung und besseren Integration der Fülle von webbasierten Plattformen für die Kommunikation und den Informationsaustausch im Hinblick auf Notfälle, einschließlich der CCA-Homepage, ARGUS, dem Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (CECIS) und dem Informationssystem für gesundheitliche Krisenfälle und Seuchen (HEDIS), um einen durchgängigen, freien und effektiven Informationsfluss über sektorale und institutionelle Grenzen hinweg zu ermöglichen; nimmt die innerhalb des Rates gefällte Entscheidung zur Kenntnis, die CCA-Homepage zu stärken, um sie als zukünftige Web-Plattform für Krisensituationen zu nutzen, die eine politische Koordinierung auf EU-Ebene erforderlich machen;

37.  fordert nachdrücklich die Entwicklung eines gemeinsamen Situationsbewusstseins, das bei der Bewältigung von großen sektorenübergreifenden Krisen, wenn die Behörden rasch und umfassend informiert werden müssen, von grundlegender Bedeutung ist; begrüßt es, dass sich die Überprüfung der CCA auf die Entwicklung eines integrierten Situationsbewusstseins und der Analyse für EU-Institutionen und Mitgliedstaaten konzentriert und fordert den Rat auf, eine rechtzeitige Umsetzung sicherzustellen; weist darauf hin, dass ein gemeinsames Situationsbewusstsein ohne eine Kultur des Informationsaustauschs kaum möglich sein wird, und dass die Entwicklung einer solchen Kultur des Informationsaustauschs ohne eine klare Rollenverteilung kaum möglich sein wird;

38.  begrüßt die geplante Erweiterung des Beobachtungs- und Informationszentrums, um ein europäisches Notfallabwehrzentrum zu schaffen, und unterstreicht, dass dieses Zentrum eine Säule des vernetzten Frühwarnsystems der EU bilden sollte; vertritt die Auffassung, dass die Koordinierungsverantwortung für sektorenübergreifende Krisen von Fall zu Fall festgelegt werden muss, nach dem Grundsatz des „Handlungsschwerpunkts“;

39.  weist darauf hin, dass unter den derzeitigen internationalen Rahmenbedingungen, unter denen sich die Interdependenzen vervielfachen, große Krisen von einem Ausmaß, das die Auslösung der Solidaritätsklausel rechtfertigen würde, wahrscheinlich mehrdimensional sein und eine internationale Dimension haben werden, im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von ihnen betroffen sein werden, oder internationale Maßnahmen, die notwendig sind, um auf diese Krisen zu reagieren; betont die wichtige Rolle, die dem EAD in solchen Fällen zufällt;

40.  legt den Mitgliedstaaten nahe, ihre Kapazitäten für die Bereitstellung und Entgegennahme von Unterstützung zu erhöhen sowie bewährte Verfahren auszutauschen, um ihre nationalen Verfahren zur Krisenkoordination und die Interaktion ihrer nationalen Krisenkoordinationszentren mit der EU zu vereinfachen; ist der Auffassung, dass die Planung und Durchführung von angemessenen EU-weiten Krisenreaktionsübungen ebenfalls in Betracht gezogen werden sollte, wobei nationale Krisenreaktionsstrukturen und die geeigneten EU-Strukturen ebenfalls einzubeziehen sind;

41.  hält es für unerlässlich, die nötigen verfahrenstechnischen und organisatorischen Verbindungen zwischen den einschlägigen Diensten der Mitgliedstaaten einzurichten, um nach Auslösung der Solidaritätsklausel deren ordnungsgemäßes Funktionieren sicherzustellen;

42.  betont, dass jeder Entscheidungsfindungsprozess im Rat nach einem Hilfeersuchen im Rahmen der Solidaritätsklausel sich nicht negativ auf die Reaktionsfähigkeit der EU auswirken darf, und dass man in der Lage sein muss, die Krisenbewältigung durch bestehende Mechanismen wie das Katastrophenschutzverfahren unverzüglich einzuleiten, ungeachtet solcher politischen Entscheidungen; weist darauf hin, dass der Einsatz militärischer Mittel zur Unterstützung von Katastrophenschutzmaßnahmen auf operationeller Ebene ohne die Auslösung der Solidaritätsklausel möglich ist, was durch die erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem EU-Militärstab bei früheren Operationen in Pakistan und Libyen unter Beweis gestellt worden ist;

43.  unterstreicht die Notwendigkeit, das demokratische Verfahren zu erläutern, welches zur Anwendung kommt, wenn die Solidaritätsklausel ausgelöst wird und auch eine Rechenschaftspflicht für getroffene Entscheidungen gewährleisten und eine angemessene Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente und des Europäischen Parlaments umfassen sollte; betont die Wichtigkeit, eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme der Klausel zu vermeiden, die die Grundrechte verletzen würde;

44.  ist der Auffassung, dass das Europäische Parlament und der Rat in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber und Haushaltsbehörden der EU über die Lage vor Ort unterrichtet werden sollten, falls sich eine Katastrophe ereignet oder ein Anschlag verübt wird, die bzw. der dazu führen würde, dass die Solidaritätsklausel angewandt wird, was auch für die Ursachen und möglichen Auswirkungen gilt, sodass eine gründliche und unvoreingenommene Einschätzung anhand aktueller und konkreter Informationen für künftige Fälle vorgenommen werden kann;

45.  erinnert daran, dass die Solidaritätsklausel es erforderlich macht, dass der Europäische Rat die Bedrohungen für die Union regelmäßig bewertet; ist der Ansicht, dass diese Bewertung mit der NATO zu koordinieren ist und auf mindestens zwei verschiedenen Ebenen durchgeführt werden muss, d. h. auf einer eher langfristigen Basis im Europäischen Rat, in einem Prozess, der strategisches Denken befördern sollte, das sich in zukünftigen Neufassungen der europäischen Sicherheitsstrategie und der Strategie der inneren Sicherheit widerspiegeln sollte, sowie durch häufigere umfassende Auswertungen aktueller Bedrohungen;

46.  ist der Auffassung, dass die Beurteilung der Bedrohungslage durch Risikobewertungen ergänzt werden sollte, in denen die Bedrohungen vor dem Hintergrund bestehender Schwachstellen analysiert und auf diese Weise die dringenderen Kapazitätslücken identifiziert werden; erinnert daran, dass die EU im Rahmen der Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit bis 2014 eine kohärente Strategie für das Risikomanagement festlegen sollte, die Beurteilungen der Bedrohungslage und Risikobewertungen mit dem Entscheidungsfindungsprozess verbindet; erinnert außerdem daran, dass die Kommission bis Ende 2012 auf der Grundlage nationaler Risikoanalysen einen sektorenübergreifenden Überblick über die wichtigsten natürlichen und vom Menschen verursachten Risiken vorbereiten sollte, mit denen die EU in der Zukunft konfrontiert sein könnte; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, ihre nationalen Risikobewertungen und Pläne zum Risikomanagement auszutauschen, um eine gemeinsame Einschätzung der Lage zu ermöglichen;

47.  betont, dass die so entstehenden gemeinsamen Mehrgefahrenbewertungen die Kapazitäten des EU-Lagezentrums nutzen müssen, die auf gemeinsam gewonnen Erkenntnissen aufbauen und Beiträge von allen EU-Organen berücksichtigen, die an der Beurteilung der Bedrohungslage und an der Risikobewertung beteiligt sind, wie die federführenden Kommissionsdienststellen (einschließlich GD Inneres, GD ECHO und GD SANCO) und Agenturen der Union (Europol, Frontex, das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und andere);

o
o   o

48.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, der Parlamentarischen Versammlung der NATO sowie dem Generalsekretär der NATO zu übermitteln.

(1) 10207/12.
(2) Angenommene Texte: P7_TA(2012)0207.
(3) Angenommene Texte: P7_TA(2011)0574.
(4) Angenommene Texte: P7_TA(2011)0404.
(5) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 63.
(6) Schlussfolgerungen des Rates vom 12. November 2009, 15505/1/09.
(7) ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 8.
(8) Nachstehend „Beistandsklausel“ genannt, obwohl im Vertrag kein Name genannt wird. Vgl. insbesondere die gegenseitige Beistandsverpflichtung in Artikel V des geänderten Brüsseler Vertrags, die seine Unterzeichner durch Artikel 42 Absatz 7 EUV abgedeckt sehen (Erklärung des Vorsitzenden des Ständigen Rates der WEU vom 31. März 2010).
(9) Siehe Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (COM(2011)0934).

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