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Verfahren : 2012/2098(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0017/2013

Eingereichte Texte :

A7-0017/2013

Aussprachen :

PV 05/02/2013 - 14
CRE 05/02/2013 - 14

Abstimmungen :

PV 06/02/2013 - 7.10
CRE 06/02/2013 - 7.10
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0049

Angenommene Texte
PDF 149kWORD 31k
Mittwoch, 6. Februar 2013 - Straßburg
Soziale Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsbewusstes Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum
P7_TA(2013)0049A7-0017/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2013 zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum (2012/2098(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 3. Dezember 2001 zu den Folgemaßnahmen zum Grünbuch über die soziale Verantwortung der Unternehmen(1),

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 6. Februar 2003 zur sozialen Verantwortung der Unternehmen(2),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union – Aktionsplan“ (COM(2003)0284) (Aktionsplan zu Corporate Governance),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Paket “Verantwortungsbewusste Unternehmen„“ (COM(2011)0685),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Initiative für soziales Unternehmertum – Schaffung eines Ökosystems zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation“ (COM(2011)0682),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2002 zu dem Grünbuch der Kommission „Europäische Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unternehmen“(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Mai 2003 zur „Mitteilung der Kommission betreffend die soziale Verantwortung der Unternehmen: ein Unternehmensbeitrag zur nachhaltigen Entwicklung“(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zur „sozialen Verantwortung der Unternehmen: eine neue Partnerschaft“(5),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 24. Mai 2012 zu der Mitteilung der Kommission „Eine neue EU-Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“(6),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Eine neue EU-Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ (COM(2011)0681),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0017/2013),

Ein modernes Verständnis der sozialen Verantwortung der Unternehmen (SVU): Einleitende Überlegungen

1.  betont, dass die Unternehmen nicht die Aufgaben der staatlichen Stellen im Hinblick auf die Förderung, Durchsetzung und Überwachung von Sozial- und Umweltstandards übernehmen können;

2.  hebt hervor, dass die aktuelle weltweite Wirtschaftskrise auf grundlegende Fehler im Hinblick auf Transparenz, Rechenschaftspflicht, Verantwortung und kurzfristiges Denken zurückzuführen ist und dass die EU die Pflicht hat, sicherzustellen, dass die Lehren daraus von allen Beteiligten gezogen werden; begrüßt die Absicht der Kommission, Eurobarometer-Umfragen zum Vertrauen in die Unternehmen durchzuführen; fordert, dass alle Interessenvertreter die Ergebnisse dieser Umfragen uneingeschränkt diskutieren und entsprechend handeln; begrüßt die Übernahme sozialer Verantwortung durch die Unternehmen (SVU), da sie, wenn sie von allen Unternehmen und nicht nur von den Großunternehmen richtig umgesetzt und praktiziert wird, erheblich zur Wiederherstellung des verlorenen Vertrauens beitragen kann, was wiederum eine Voraussetzung für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung ist und die sozialen Folgen der Wirtschaftskrise entschärfen kann; stellt fest, dass die Übernahme von Verantwortung für Gesellschaft, Umwelt und Mitarbeiter durch Unternehmen eine Win-Win-Situation schafft, die die Vertrauensbasis, die für wirtschaftlichen Erfolg notwendig ist, wachsen lässt; stellt fest, dass die Einbindung der SVU in eine nachhaltige Unternehmensstrategie im Interesse der Unternehmen und der Gesellschaft als Ganzes liegt; stellt fest, dass sich viele Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – in diesem Bereich vorbildlich engagieren;

3.  ist der Auffassung, dass die Unternehmen zur Entwicklung einer sozialen Marktwirtschaft und zum Erreichen der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen, Arbeitsplätze sichern und die Konjunktur beleben können;

4.  erachtet es für notwendig, die Diskussion über die SVU in einen umfangreicheren Kontext einzufügen, der zwar in erster Linie auf Freiwilligkeit beruht, nötigenfalls jedoch einen Dialog über Regulierungsmaßnahmen ermöglicht;

5.  teilt die von der Kommission vorgelegte neue Definition für die SVU, die die Gegenüberstellung zwischen freiwilligen und verbindlichen Ansätzen aufhebt;

6.  ist der Ansicht, dass die Unternehmensführung ein wesentliches Element der sozialen Verantwortung der Unternehmen ist, besonders, was die Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Arbeitnehmern und ihren Vertretungsorganisationen sowie die Politik betrifft, die das Unternehmen auf dem Gebiet der Boni, Vergütungen und Gehaltszahlungen verfolgt; ist der Auffassung, dass überhöhte Boni, Vergütungen und Gehälter für die Manager besonders im Fall von Unternehmen, die in Schwierigkeiten geraten sind, nicht mit einem sozial verantwortungsvollen Unternehmensgebaren vereinbar sind;

7.  stellt fest, dass die Steuerpolitik eines Unternehmens als Teil der SVU angesehen werden muss und deshalb Strategien der Steuervermeidung und der Nutzung von Steueroasen nicht mit einem sozial verantwortungsvollen Unternehmensgebaren vereinbar sind;

8.  stellt fest, dass für die Bewertung der sozialen Verantwortung eines Unternehmens auch das Verhalten der an seiner Lieferkette beteiligten Unternehmen und eventueller Subunternehmer berücksichtigt werden muss;

Stärkung der Verbindung zwischen SVU, Bürgern, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

9.  fordert die Kommission und die nationalen Behörden auf, innovative Geschäftsmodelle zu fördern, mit denen die Reziprozität zwischen Unternehmen und dem sozialen Umfeld, in dem diese tätig sind, gestärkt wird;

10.  fordert die Kommission auf, die derzeit stattfindenden Diskussionen über die Änderung der Richtlinien zur Rechnungslegung und Transparenz zu berücksichtigen, damit mit der neuen vorgeschlagenen SVU-Strategie eine Ergänzung zu den überarbeiteten Richtlinien geschaffen wird;

11.  betont, wie wichtig es ist, innovative Lösungen zu unterstützen, die es Unternehmen ermöglichen, soziale und ökologische Herausforderungen wie intelligente Verkehrssysteme und umweltfreundliche und zugängliche Produkte, die für alle konzipiert wurden, zu bewältigen;

12.  begrüßt die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen zur Förderung der Aufmerksamkeit zugunsten der SVU und zur Verbreitung bewährter Verfahren und unterstützt nachdrücklich die Einführung einer europäischen Auszeichnung für Unternehmen und SVU-Partnerschaften; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, zu erwägen, ob zu diesem Zweck neben anderen Maßnahmen ein europäisches Sozialgütesiegel geschaffen werden könnte;

13.  begrüßt die Einrichtung von multilateralen SVU-Plattformen und stimmt dem gewählten sektorspezifischen Ansatz zu;

14.  weiß um die Bedeutung und das Potenzial der Initiative „Enterprise 2020“ des Netzwerks CSR Europe, die einen wesentlichen Beitrag zur Festigung der Verbindung zwischen SVU und Wettbewerbsfähigkeit leisten kann, indem sie die Verbreitung von bewährten Verfahren fördert; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen im Hinblick auf das Ziel der Entwicklung von Maßnahmen und Initiativen für soziale Innovation und die Schaffung von Arbeitsplätzen stärker zu koordinieren; fordert die Kommission auf, das Netzwerk CSR Europe mit dem vorrangigen Ziel zu unterstützen, die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen und den Mitgliedstaaten zu intensivieren, um die Entwicklung nationaler Aktionspläne und die Verbreitung bewährter Verfahrensweisen zu fördern;

15.  unterstützt den Vorschlag der Kommission, regelmäßige Erhebungen über das Vertrauen und das Verhalten der Bürger gegenüber den Unternehmensstrategien im Bereich SVU durchzuführen; empfiehlt, den Inhalt der Erhebungen bei der Überarbeitung des Aktionsplans für nachhaltigen Verbrauch und nachhaltige Produktion zu berücksichtigen, um auch Hindernisse für ein verantwortungsvolleres Verbraucherverhalten aufzuzeigen;

Verbesserung der Transparenz und Effizienz von SVU-Maßnahmen

16.  fordert die Kommission auf, spezifische Maßnahmen auszuarbeiten, mit deren Hilfe gegen irreführende und falsche Informationen über Verpflichtungen zur Wahrnehmung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und über die ökologischen und sozialen Auswirkungen von Erzeugnissen und Dienstleistungen vorgegangen werden kann, insbesondere Maßnahmen, die über die in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen, unter besonderer Berücksichtigung der Einreichung und Prüfung von Beschwerden auf der Grundlage eines offenen und klaren Verfahrens und der Einleitung von Untersuchungen; ist der Ansicht, dass „Greenwashing“ nicht nur eine Form der Irreführung der Verbraucher, Behörden und Investoren ist, sondern auch das Vertrauen in die SUV als wirksames Mittel der Förderung eines nachhaltigen und integrativen Wachstums untergräbt;

17.  unterstützt das Ziel, soziale und ökologische Erwägungen besser in das öffentliche Auftragswesen zu integrieren; plädiert in diesem Zusammenhang für die Beseitigung des Zuschlagskriteriums nach dem niedrigsten Preis und für die Übertragung von mehr Verantwortung an die Beteiligten einer Unterauftragsvergabe;

18.  fordert die Kommission auf, weitere Initiativen zu ergreifen, um das Potenzial der SUV zur Bekämpfung des Klimawandels (durch Verknüpfung mit der Ressourcen- und Energieeffizienz) freizusetzen und zu stärken, zum Beispiel bei den Verfahren der Unternehmen für die Rohstoffbeschaffung;

19.  betont, dass Hilfen der EU für die Regierungen von Drittländern zur Umsetzung von Vorschriften über den Sozial- und Umweltschutz einschließlich wirksamer Kontrollregelungen eine notwendige Ergänzung dazu darstellen, die soziale Verantwortung europäischer Unternehmen weltweit voranzutreiben;

20.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass sozial verantwortliches Investieren (SVI) ein Bestandteil des Prozesses ist, die SVU im Rahmen von Investitionsentscheidungen zur Geltung zu bringen; weist darauf hin, dass es derzeit keine allgemein gültige Definition von SVI gibt, sondern dass dabei üblicherweise die finanziellen Ziele der Investoren mit ihren Anliegen in Bezug auf soziale, ökologische und ethische Fragen und auf Themen im Bereich der Unternehmensführung kombiniert werden;

21.  erkennt an, dass der Offenlegung von Informationen zur Nachhaltigkeit, wie sozialen und ökologischen Faktoren, durch die Unternehmen eine große Bedeutung zukommt, um Gefahren für die Nachhaltigkeit aufzuzeigen und das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern zu stärken; erinnert an die beachtlichen Fortschritte, die in dieser Hinsicht erzielt werden, und fordert die Kommission auf, das Ziel des Internationalen Rats für Integrierte Berichterstattung (IIRC) zu unterstützen, die Integrierte Berichterstattung in den nächsten zehn Jahren zur weltweiten Norm für die Berichterstattung zu machen;

22.  betont, dass Menschenrechte, Sorgfaltspflichten und Transparenz strikt zu achten sind, um die soziale Verantwortung der Unternehmen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen, die Nachhaltigkeitsbilanz europäischer Unternehmen zu bewerten und Steuerflucht und illegale Geldbewegungen zu bekämpfen;

23.  betont, dass die Verantwortung der Unternehmen nicht zu einem Marketinginstrument verkümmern darf, sondern dass die SVU ihre volle Tragweite nur dann entfalten kann, wenn sie in der unternehmerischen Gesamtstrategie verankert ist und im Alltagsgeschäft und der Finanzstrategie des Unternehmens umgesetzt und realisiert wird; hält es für wünschenswert, eine Verbindung zwischen gut wahrgenommener Unternehmensverantwortung und guter Unternehmensführung herzustellen; vertritt die Ansicht, dass die Kommission die Unternehmen darin bestärken sollte, eine SVU-Strategie auf Ebene der Verwaltungs- bzw. Aufsichtsräte zu beschließen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kodizes für die Unternehmensführung einzuführen, die die Bedeutung der Verantwortung aller im Unternehmen widerspiegeln und die eine solide Verbindung zwischen der ökologischen, sozialen und menschenrechtlichen Leistung des Unternehmens und seinem finanziellen Ergebnis herstellen;

24.  betont, dass die Unternehmen, die ihre soziale Verantwortung ernst nehmen, für Investoren und für Verbraucher leicht erkennbar sein sollten, da dies ein Ansporn für die Bemühungen dieser Unternehmen wäre;

25.  betont, dass sozial verantwortliches Investieren (SVI) als Teil des Prozesses der Umsetzung der sozialen Verantwortung der Unternehmen (SVU) bewirken sollte, dass bei Investitionsentscheidungen die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen des Investors mit sozialen, ökologischen, ethischen, kulturellen und bildungspolitischen Zielvorgaben verknüpft werden;

26.  verfolgt mit Interesse die aktuellen Diskussionen über einen Vorschlag für eine Rechtsvorschrift zur Transparenz der sozialen und ökologischen Informationen, die von den Unternehmen bereitgestellt werden; plädiert für die Annahme eines Legislativvorschlags, mit dem ein möglichst großer Handlungsspielraum gewahrt bliebe, um dem multidimensionalen Charakter der SVU und der Vielfalt der von den Unternehmen umgesetzten SVU-Konzepte Rechnung zu tragen, und mit dem gleichzeitig entsprechend den Bedürfnissen der Investoren und anderen Beteiligten für ein ausreichendes Maß an Vergleichbarkeit gesorgt wäre und der Notwendigkeit Rechnung getragen würde, den Verbrauchern einen leichten Zugang zu Informationen über die Auswirkungen der Unternehmen auf die Gesellschaft zu ermöglichen, einschließlich Informationen über Aspekte der Unternehmensführung und die Analyse der Lebenszykluskosten; stellt fest, dass bei Informationen zur Nachhaltigkeit gegebenenfalls auch Subunternehmen und die Unternehmen der Lieferkette berücksichtigt werden sollten und dass sich die Angaben auf weltweit anerkannte Methoden wie die der Global Reporting Initiative oder des Rates für Integrierte Berichterstattung stützen sollten; fordert außerdem, dass für KMU eine Ausnahme oder ein vereinfachter Regelungsrahmen gelten soll;

27.  fordert eine intensivere, stärker integrativ gestaltete und transparentere Überwachung der SVU-Prinzipien in der EU-Handelspolitik, mit klaren Parametern, an denen sich die Verbesserungen messen lassen, damit das Vertrauen in das System gestärkt wird;

28.  hält die EU sowie die Mitgliedstaaten an, konkrete Informationen über und Bildungs- und Schulungsmaßnahmen zur SVU bereitzustellen, damit sich die Unternehmen die SVU uneingeschränkt zunutze machen und in ihrer Unternehmenskultur umsetzen können;

29.  fordert die Medienunternehmen auf, transparente journalistische Normen in ihre SVU-Politik zu integrieren, einschließlich der Garantie des Schutzes von Quellen und der Rechte von Personen, die auf Missstände hinweisen;

30.  fordert die Kommission auf, sowohl bindende als auch nicht bindende Maßnahmen für eine vereinfachte Anerkennung und Förderung der Bemühungen von Unternehmen zur Transparenz und Offenlegung nicht-finanzieller Informationen eingehender zu erwägen;

31.  lehnt entschieden die Ausarbeitung von spezifischen Parametern ab, die zu unnötigem Verwaltungsaufwand und ineffizienten operativen Strukturen führen könnten, wie die Entwicklung von Leistungsindikatoren auf EU-Ebene; fordert die Kommission auf, den Unternehmen stattdessen weltweite anerkannte Methoden an die Hand zu geben, wie beispielsweise die der Global Reporting Initiative oder des Rates für Integrierte Berichterstattung, und die Anwendung dieser Methoden zu fördern;

32.  hält es für wichtig, dass die Kommission so rasch wie möglich die angekündigte gemeinsame Methode für die Bewertung der Umweltbilanz auf der Grundlage des Lebenskostenzyklus entwickelt; vertritt die Ansicht, dass diese Methode sowohl im Hinblick auf die Transparenz der von den Unternehmen gelieferten Informationen als auch für die Bewertung der Umweltbilanz der Unternehmen durch die öffentlichen Behörden von großem Nutzen wäre;

33.  begrüßt die Absicht der Kommission, eine „praxisorientierte Gemeinschaft“ für die SVU und und für soziales Handeln von Unternehmen zu schaffen; vertritt die Ansicht, dass dies eine Ergänzung zu einem Verhaltenskodex für Ko- und Selbstregulierung darstellen sollte, um es allen Beteiligten zu ermöglichen, an einem gemeinsamen Lernprozess teilzunehmen, um die Effizienz und die Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit Maßnahmen, an denen mehrere Akteure beteiligt sind, zu verbessern;

34.  fordert die umfassende und aktive Anhörung und Beteiligung der Vertretungsorganisationen, einschließlich der Gewerkschaften, im Zusammenhang mit der Entwicklung, Durchführung und Überwachung der SVU-Prozesse und -Strukturen der Unternehmen im Rahmen einer echten partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern;

35.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass eine Verpflichtung zur systematischen Bereitstellung wesentlicher Informationen zur Nachhaltigkeit für die Unternehmen keine übermäßige Belastung darstellt, da alle neuen Strategien im Zusammenhang mit der SVU von den Unternehmen bereitwillig aufgenommen werden müssen; fordert die Kommission auf, eine Übergangszeit vorzusehen, bis eine regelmäßige nichtfinanzielle Berichterstattung für die Unternehmen verbindlich wird, da dies den Unternehmen ermöglichen würde, die SVU zunächst betriebsintern zu etablieren, d. h. ein genaues und ausführliches SVU-Konzept als Teil ihrer innerbetrieblichen Verwaltungssysteme einzuführen;

36.  unterstützt den Vorschlag der Kommission, für alle Investmentfonds und Finanzinstitute die Verpflichtung einzuführen, all ihre Kunden (Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, staatliche Behörden usw.) über sämtliche von ihnen angewandten Kriterien für ethische und verantwortungsvolle Investitionen bzw. über die von ihnen befolgten Standards und Normen zu informieren;

37.  begrüßt die Richtlinie der Kommission über Mindestnormen für die Opfer von Straftaten; fordert, dass die SVU-Strategien der Unternehmen in den entsprechenden Bereichen (wie Reisen, Versicherung, Wohnung und Telekommunikation) positive und praktische Strategien und Strukturen beinhalten, um die Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen in einer Krise zu unterstützen, und spezifische Maßnahmen für alle Arbeitnehmer vorsehen, die – am Arbeitsplatz oder anderswo – Opfer von Straftaten werden;

38.  erkennt den erheblichen Wert und das Potenzial von Instrumenten zur Selbst- und Koregulierung, wie z. B. von branchenspezifischen Verhaltenskodizes, an; begrüßt folglich die Absicht der Kommission, vorhandene Instrumente durch die Entwicklung eines Verhaltenskodex für den betreffenden Bereich zu verbessern; widersetzt sich jedoch einem einheitlichen Ansatz, der den Besonderheiten der einzelnen Sektoren und den spezifischen Ansprüchen der Unternehmen nicht Rechnung trägt;

SVU und KMU: von der Theorie zur Praxis

39.  betont die Besonderheiten von KMU, die hauptsächlich auf lokaler und regionaler Ebene und in bestimmten Branchen tätig sind; hält es daher für unerlässlich, dass im Rahmen der SVU-Maßnahmen der Union, einschließlich der nationalen Aktionspläne für SVU, den spezifischen Ansprüchen von KMU Rechnung getragen wird, dass sie mit dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ in Einklang stehen, und dass der informelle und intuitive Zugang von KMU zur SVU anerkannt wird;

40.  betont, dass KMU in die SVU einbezogen und ihre Leistungen in diesem Bereich anerkannt werden müssen;

41.  erkennt an, dass viele KMU in Europa bereits SVU-Maßnahmen durchführen, wie Beschäftigung vor Ort, kommunales Engagement, Anwendung guter Managementstrategien innerhalb ihrer Lieferkette usw.; stellt fest, dass vielen dieser KMU nicht bewusst ist, dass sie tatsächlich Nachhaltigkeit, SVU und gute Unternehmensführung praktizieren; fordert die Kommission daher auf, zuerst die derzeitigen Verfahren von KMU zu prüfen, bevor sie SVU-Strategien speziell für KMU in Erwägung zieht;

42.  lehnt alle Maßnahmen ab, die zusätzliche verwaltungstechnische, bürokratische oder finanzielle Belastungen für KMU zur Folge hätten, unterstützt dagegen Maßnahmen, die es KMU ermöglichen, gemeinsame Initiativen durchzuführen;

43.  fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen Behörden auf, die Mittel des Kohäsionsfonds umsichtig einzusetzen, um SVU-Fördermaßnahmen, die durch KMU-Interessenverbände durchgeführt werden, zu unterstützen, und sich dabei auf Beispiele wie das wichtigste aus dem Europäischen Sozialfonds kofinanzierte deutsche Programm zu stützen;

44.  fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den KMU-Interessenverbänden und anderen Interessenträgern Maßnahmen und Strategien zu ermitteln, mit denen KMU darin unterstützt werden, ihre bewährten SVU-Verfahren zu bündeln, beispielsweise durch eine Datenbank zur Erfassung von Informationen über SVU-Maßnahmen, die von KMU umgesetzt werden, einschließlich Einzelheiten zu Projekten, die in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführt werden;

45.  empfiehlt die Ausarbeitung von SVU-Leitfäden und SVU-Handbüchern für KMU; betont in diesem Zusammenhang, dass es einer intensiveren Forschungstätigkeit über Methoden zur Förderung der Anerkennung von SVU durch KMU und über die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen von SVU auf lokaler und regionaler Ebene bedarf;

46.  ist der Auffassung, dass der Schwerpunkt der SVU-Agenda auch auf KMU gelegt werden sollte, wenn mit ihr ein echter Beitrag zur Verringerung der Armut geleistet werden soll, da die kumulierten sozialen und ökologischen Auswirkungen von KMU von wesentlicher Bedeutung sind;

47.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Strategien für die Entwicklung und Unterstützung der Verbreitung des SVU-Konzepts bei KMU auszuarbeiten; empfiehlt insbesondere die Ausarbeitung spezifischer Maßnahmen für Klein- und Kleinstunternehmen;

Einhaltungsmaßnahmen und Beziehungen mit Drittländern

48.  betont, dass das Parlament infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon umfassend darüber in Kenntnis gesetzt werden muss, wie die Ergebnisse der Nachhaltigkeitsprüfungen von Abkommen in die entsprechenden Verhandlungen vor ihrem Abschluss einbezogen werden und welche Kapitel dieser Abkommen geändert wurden, damit die bei den Nachhaltigkeitsprüfungen ermittelten negativen Folgen nicht eintreten;

49.  betont, dass in den von der EU in Zukunft unterzeichneten bilateralen Investitionsabkommen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Anlegerschutz und der Notwendigkeit staatlichen Eingreifens garantiert werden muss, insbesondere in Bezug auf Sozial-, Gesundheits- und Umweltnormen;

50.  fordert, die Arbeitgeber anzuregen, als Sponsoren tätig zu werden;

51.  weist erneut darauf hin, dass es für die Beilegung von Handelsstreitigkeiten und/oder die Bemühungen um Entschädigung bei negativen externen Effekten infolge unverantwortlicher oder illegaler Geschäftstätigkeiten bereits Verfahren für gerichtliche Auseinandersetzungen und entsprechende Alternativen gibt; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Unternehmen und die breite Öffentlichkeit stärker darauf aufmerksam zu machen, dass ihnen diese beiden Möglichkeiten offenstehen; weist darauf hin, dass die Internationale Handelskammer (ICC) für Einzelpersonen, Unternehmen, Staaten, staatliche Stellen und internationale Organisationen, die Alternativen zur gerichtlichen Auseinandersetzung suchen, Dienstleistungen zur Beilegung von Konflikten anbietet, die dazu beitragen können, dass Opfer von Verstößen gegen ein verantwortungsvolles Geschäftsgebaren, durch die in der EU und/oder in Drittstaaten Schäden in der Wirtschaft und in der Gesellschaft und an der Umwelt verursacht werden, ein besseren wirksamen Zugang zur Justiz erhalten;

52.  betont, dass die Kommission neben ihrer Aufgabe, auf Unternehmensebene das Bewusstsein für die Bedeutung der SVU und die Folgen einer Nichteinhaltung zu schärfen, auch dafür zuständig ist, mit geeigneten Maßnahmen zur Herausbildung dieses Bewusstseins und zu einem entsprechenden Kapazitätsaufbau auf der Ebene der Regierung des jeweiligen Aufnahmestaates beizutragen, um dafür zu sorgen, dass die SVU-Rechte wirksam umgesetzt werden und der Zugang zur Justiz gewährleistet ist;

53.  ist der Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten EU-Unternehmen dazu anhalten sollten, Initiativen im Bereich SVU zu ergreifen und sich mit ihren Partnern in anderen Ländern über bewährte Verfahren auszutauschen;

Fazit

54.  betont, dass etwaige Regulierungsmaßnahmen in einem soliden Rechtsrahmen und in Einklang mit internationalen Standards ausgearbeitet werden müssen, damit es nicht zu abweichenden einzelstaatlichen Auslegungen und regionalen, nationalen und überregionalen Wettbewerbsvorteilen und –nachteilen kommt;

55.  fordert die Kommission auf, die SVU im Rahmen der Beziehungen mit anderen Ländern und Regionen der Welt zu fördern; fordert in diesem Zusammenhang größere Anstrengungen, um den Grundsatz der Gegenseitigkeit zentral im Handel zu verankern;

56.  wiederholt seine Auffassung, dass die Entwicklung der SVU zuvörderst auf einem Konzept beruhen sollte, das die Einbeziehung möglichst vieler Akteure vorsieht und bei dem den Unternehmen eine maßgebliche Rolle zukommt, wobei diese die Möglichkeit haben sollten, ein auf ihre eigene Situation abgestimmtes Konzept zu entwickeln; betont, dass es für die Entwicklung der SVU bei KMU zielgerichteter Maßnahmen und Ansätze bedarf;

57.  weist darauf hin, dass die derzeitige SVU-Strategie der Kommission den Zeitraum 2011–2014 abdeckt; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass für die Zeit nach 2014 rechtzeitig eine ehrgeizige Strategie aufgelegt wird;

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58.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 86 vom 10.4.2002, S. 3.
(2) ABl. C 39 vom 18.2.2003, S. 3.
(3) ABl. C 187 E vom 7.8.2003, S. 180.
(4) ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 73.
(5) ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 45.
(6) ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 77.

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