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Verfahren : 2012/2132(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0055/2013

Eingereichte Texte :

A7-0055/2013

Aussprachen :

PV 20/05/2013 - 23
CRE 20/05/2013 - 23

Abstimmungen :

PV 22/05/2013 - 7.8
CRE 22/05/2013 - 7.8
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0215

Angenommene Texte
PDF 189kWORD 37k
Mittwoch, 22. Mai 2013 - Straßburg
Anwendung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
P7_TA(2013)0215A7-0055/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2013 zur Anwendung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2012/2132(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) vom 20. Oktober 2005,

–  unter Hinweis auf das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im Anhang zum Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten (Universaldienstrichtlinie)(4), geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009(5),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates(6),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)(7),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ über die Fernsehwerbung(8),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/952/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste(9),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Schutz der Kinder in der digitalen Welt(10),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (COM(2011)0785),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Dezember 2008 mit dem Titel „Für eine barrierefreie Informationsgesellschaft“ (COM(2008)0804),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ (COM(2010)0245/2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2008 zur Medienkompetenz in der digitalen Welt(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im digitalen Zeitalter: die Zukunft des digitalen Systems(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2011 zu dem europäischen Kino im digitalen Zeitalter(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2012 zu einer Strategie zur Stärkung der Rechte schutzbedürftiger Verbraucher(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zum Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 zum Schutz der Kinder in der digitalen Welt(16),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung 2009/625/EG der Kommission vom 20. August 2009 zur Medienkompetenz in der digitalen Welt als Voraussetzung für eine wettbewerbsfähigere audiovisuelle und Inhalte-Industrie und für eine integrative Wissensgesellschaft(17),

–  unter Hinweis auf den ersten Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24. September 2012 über die Anwendung der Artikel 13, 16 und 17 der Richtlinie 2010/13/EU für den Zeitraum 2009-2010 mit dem Titel „Förderung europäischer Werke in nach Sendeplan und auf Abruf in der EU bereitgestellten audiovisuellen Mediendiensten“ (COM(2012)0522),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. September 2012 mit dem Titel „Die Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung in der EU unterstützen“ (COM(2012)0537),

–  unter Hinweis auf den ersten Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 4. Mai 2012 über die Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste mit dem Titel „Audiovisuelle Mediendienste und vernetzte Geräte: Entwicklung und Zukunftsperspektiven“ (COM(2012)0203),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0055/2013),

A.  in der Erwägung, dass die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) den Kern der EU-Medienregulierung darstellt;

B.  in der Erwägung, dass audiovisuelle Mediendienste gleichermaßen Kultur- und Wirtschaftsdienste sind;

C.  in der Erwägung, dass die AVMD-Richtlinie auf dem Grundsatz der technologischen Neutralität beruht und daher alle Dienstleistungen zu audiovisuellen Inhalten umfasst, unabhängig davon, welche Technologie zur Verbreitung dieser Inhalte benutzt wird, wodurch für alle Anbieter audiovisueller Mediendienste faire Rahmenbedingungen geschaffen werden;

D.  in der Erwägung, dass die AVMD-Richtlinie als Binnenmarktinstrument den freien Verkehr audiovisueller Mediendienste sicherstellt, das Recht auf freie Meinungsäußerung und freien Zugang zu Informationen achtet und dabei die Ziele von öffentlichem Interesse einschließlich der Urheberrechte, der Medienfreiheit, der Informationsfreiheit und der Meinungsfreiheit schützt;

E.  in der Erwägung, dass die AVMD-Richtlinie darauf abzielt, der kulturellen Natur der audiovisuellen Mediendienste, die als Träger von Identitäten und Werten besondere Bedeutung für Gesellschaft und Demokratie haben, Rechnung zu tragen sowie die eigenständige kulturelle Entwicklung in den Mitgliedstaaten und die kulturelle Vielfalt in der Union zu wahren, insbesondere durch eine Mindestharmonisierung und die Förderung europäischer audiovisueller Werke;

F.  in der Erwägung, dass die Verbraucher aufgrund der technologischen Konvergenz in Zukunft immer weniger zwischen linearen und nichtlinearen Inhalten unterscheiden;

G.  in der Erwägung, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen angestrebt werden sollten, da die unterschiedlichen Regulierungsniveaus für lineare und nichtlineare Inhalte für den Verbraucher nicht mehr erkennbar sind, was wiederum zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann;

H.  in der Erwägung, dass die Märkte für audiovisuelle Mediendienste auch weiterhin beträchtlichen Veränderungen in Bezug auf die Technologien und die Entwicklung der Geschäftspraktiken und -modelle ausgesetzt sind, was sich auf die Art und Weise auswirkt, wie Inhalte bereitgestellt werden und Zuschauer auf diese Inhalte zugreifen;

I.  in der Erwägung, dass die Zugänglichkeit der audiovisuellen Mediendienste unerlässlich ist, um die Rechte von Personen mit Behinderung und älterer Menschen auf Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben der EU sicherzustellen, insbesondere durch die Entwicklung neuer Plattformen zur Bereitstellung von Inhalten wie Internetfernsehen (IPTV) und Connected TV;

J.  in der Erwägung, dass im Hinblick auf die zunehmende Geschwindigkeit der technologischen Entwicklungen und die Konvergenz der Medienplattformen besonderes Augenmerk auf die Medienkompetenz gelegt werden sollte;

K.  in der Erwägung, dass der Jugendschutz durch den anhaltenden technologischen Wandel eine noch dringendere und schwierigere Angelegenheit geworden ist;

L.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten die AVMD-Richtlinie nicht zeitgerecht oder nicht vollständig oder richtig umgesetzt haben;

M.  in der Erwägung, dass in den meisten Mitgliedstaaten die Umsetzung von Artikel 13 der AVMD-Richtlinie betreffend die Förderung europäischer Werke durch Mediendienste auf Abruf nicht präskriptiv genug ist, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel der kulturellen Vielfalt zu erreichen;

N.  in der Erwägung, dass daher weder eine vollständige Überprüfung der Umsetzung der AVMD-Richtlinie noch eine gründliche Bewertung ihrer Wirksamkeit möglich ist;

O.  in der Erwägung, dass der Ausbau der Märkte für audiovisuelle Mediendienste mit der Entwicklung hybrider Dienstleistungen neue Herausforderungen in vielen Bereichen wie Wettbewerb, Rechte des geistigen Eigentums, Weiterentwicklung der bestehenden und Aufkommen neuer Formen audiovisueller kommerzieller Kommunikation und Overlay-Werbung mit sich bringt, wodurch die Integrität der Programme auf die Probe gestellt wird und die Angemessenheit und Wirksamkeit der AVMD-Richtlinie sowie deren Verhältnis zu anderen Instrumenten des EU-Rechts infrage gestellt werden;

P.  in der Erwägung, dass Artikel 15 der AVMD-Richtlinie die Interessen aller Beteiligten ausgewogen berücksichtigt, indem einerseits für das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen und andererseits für das Recht auf Eigentum und die unternehmerische Freiheit Sorge getragen wird;

Sachstand

1.  erinnert die Kommission an ihr Bekenntnis zur Agenda für eine intelligente Regulierung und an die Bedeutung von rechtzeitigen und sachdienlichen Ex-post-Bewertungen des EU-Rechts, um die Qualität der Regulierung in sämtlichen Phasen der Politikgestaltung zu kontrollieren;

2.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kommission nach Artikel 33 der AVMD-Richtlinie verpflichtet war, den Bericht über die Anwendung der Richtlinie spätestens am 19. Dezember 2011 vorzulegen;

3.  stellt fest, dass die Kommission den Umsetzungsbericht erst am 4. Mai 2012, also mit erheblicher Verspätung, vorgelegt hat;

4.  stellt ferner fest, dass die Mitgliedstaaten die AVMD-Richtlinie ganz unterschiedlich umgesetzt haben;

5.  betont, dass die AVMD-Richtlinie nach wie vor das angemessene Instrument ist, um die europaweite Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu allen audiovisuellen Medien zu steuern und die Grundsätze des Übereinkommens der Unesco zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu wahren;

6.  stellt insbesondere fest, dass das Herkunftslandprinzip bei richtiger Anwendung Fernsehveranstaltern Klarheit und Sicherheit hinsichtlich ihrer Arbeitsweise bietet;

7.  bedauert, dass der Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie angesichts dieser Feststellungen keine Bewertung der Notwendigkeit einer etwaigen Anpassung der AVMD-Richtlinie gemäß Artikel 33 enthält;

8.  fordert die Kommission auf, die einheitliche und vollständige Umsetzung der AVMD-Richtlinie in den Mitgliedstaaten voranzutreiben und insbesondere darauf zu achten, dass den in den Erwägungsgründen dieser Richtlinie enthaltenen konkretisierenden Begriffsbestimmungen bei der Umsetzung in nationales Recht gebührend Rechnung getragen wird;

9.  unterstützt angesichts sich wandelnder Fernsehgewohnheiten und Übermittlungspraktiken nachdrücklich einen technologieneutralen Ansatz, um eine größere Wahlfreiheit der Verbraucher zu ermöglichen; fordert in dieser Hinsicht eine umfassende Folgenabschätzung des derzeitigen Sachstands auf dem Markt und des Regelungsrahmens;

10.  nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, in Kürze ein Strategiepapier zur Konvergenz im Hinblick auf Connected TV und vernetzte Geräte zu veröffentlichen, wodurch eine öffentliche Konsultation zu allen Fragen, die sich durch diese neuen Entwicklungen auftun, eingeleitet wird;

11.  regt für den Fall einer Revision der AVMD-Richtlinie an, dass die Kommission prüft, inwieweit etwaige Unklarheiten oder Ungenauigkeiten bei Begriffsbestimmungen zu Umsetzungsschwierigkeiten in den Mitgliedstaaten geführt haben, sodass diese Schwierigkeiten im Rahmen der Revision ausgeräumt werden können;

12.  weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit der OTT-Übermittlung audiovisueller Inhalte die „Beteiligten“ näher definiert und dabei zumindest öffentliche und private Fernsehgesellschaften, Internetanbieter, Verbraucher und Urheber berücksichtigt werden müssen;

13.  fordert die Kommission auf, sich weiterhin dafür einzusetzen, dass audiovisuelle Mediendienste aufgrund ihrer Doppelnatur als Anbieter sowohl kultureller als auch wirtschaftlicher Dienste von allen Liberalisierungsvereinbarungen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) ausgenommen bleiben;

Zugänglichkeit

14.  betont, dass in dem Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie die Frage der Zugänglichkeit gemäß Artikel 7 der AVMD-Richtlinie nicht eingehend untersucht wird, und bedauert, dass die Wirksamkeit der diesbezüglichen Umsetzungsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht behandelt wird;

15.  nimmt zur Kenntnis, dass die zur Erbringung solcher Dienste benötigte Infrastruktur in vielen Mitgliedstaaten noch fehlt und dass manche Mitgliedstaaten einige Zeit brauchen werden, um diese Anforderungen zu erfüllen; legt den betreffenden Mitgliedstaaten nahe, diese Angelegenheit so bald wie möglich anzugehen, damit Artikel 7 in der Praxis umgesetzt werden kann;

16.  fordert die Kommission auf, dieses Defizit anzugehen und regelmäßig einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen sowie eine Bewertung von deren Wirksamkeit bereitzustellen, damit gewährleistet wird, dass audiovisuelle Mediendienste immer zugänglicher gemacht werden;

17.  betont, dass die öffentlichen Medien in einem immer stärker von der Digitalisierung geprägten Umfeld einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass Bürger Informationen online abrufen können, und stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Erbringung von Diensten im Internet durch öffentliche Medien unmittelbar zur Erfüllung ihres Auftrags beiträgt;

18.  vertritt die Auffassung, dass eine Konzentration von Medienbesitz die Informationsfreiheit untergräbt, insbesondere das Recht auf Empfang von Informationen;

19.  vertritt daher die Auffassung, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Zielen der AVMD-Richtlinie und der Notwendigkeit, die freie Verbreitung von und den freien Zugang zu Inhalten zu schützen, erreicht werden sollte, um die Risiken der Konzentration und des Verlusts an Vielfalt zu vermeiden;

20.  erkennt die verschiedenen Geschäftsmodelle an, mit denen Inhalte finanziert werden, und betont, dass der Zugang für unterschiedliche Verbraucher erschwinglich sein muss;

21.  verweist auf die Notwendigkeit, die Zugänglichkeit der Programme, insbesondere jener, die durch Abrufdienste angeboten werden, durch die Weiterentwicklung unter anderem der Bereiche Audiodeskriptionen, hörbare/gesprochene Untertitel, Gebärdensprache und Menüführung vor allem von elektronischen Programmführern (EPG), zu verbessern;

22.  erkennt ferner an, dass die Mitgliedstaaten die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Mediendiensteanbieter und Hersteller von Hilfsvorrichtungen darin bestärken sollten, ihre Dienste insbesondere älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen wie Hörgeschädigten und Sehbehinderten besser zugänglich zu machen;

23.  begrüßt das persönliche Engagement von Kommissionsmitglied Barnier in Bezug auf die laufenden Verhandlungen über einen Vertrag über Urheberrechtsbeschränkungen und -ausnahmen zugunsten von seh- und lesebehinderten Personen;

24.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass Hilfsmittel, die sehbehinderten Personen den Zugang zu audiovisuellen Produkten und Dienstleistungen ermöglichen, allgemein verfügbar sind;

25.  ist der Auffassung, dass Artikel 7 der AVMD-Richtlinie daher eindeutiger und verbindlich formuliert werden sollte, um Mediendiensteanbieter zu verpflichten, Personen mit Behinderungen Zugang zu ihren Diensten einzuräumen;

26.  betont jedoch, dass sich der Markt für nichtlineare Dienste noch in einem relativ frühen Entwicklungsstadium befindet und dass alle Verpflichtungen, die Anbietern auferlegt werden, diese Tatsache widerspiegeln müssen;

Ausschließliche Rechte und Kurzberichte

27.  fordert die Kommission auf, in ihrem nächsten Bericht über die Anwendung der AVMD-Richtlinie zu beurteilen, ob die Mitgliedstaaten diese Richtlinie in einer Art und Weise umgesetzt haben, durch die das erforderliche und bestehende Gleichgewicht zwischen der Wahrung des Grundsatzes des freien Zugangs zu Informationen, insbesondere im Hinblick auf Ereignisse von erheblichem gesellschaftlichen Interesse, auf der einen Seite und dem Schutz der Rechteinhaber auf der anderen Seite gewahrt wird;

28.  begrüßt den Ansatz der Kommission und des Gerichtshofs der Europäischen Union in Bezug auf die Auslegung von Artikel 14 der AVMD-Richtlinie; fordert, den Begriff „Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung“ auch künftig in einem weiten Sinn auszulegen und darunter auch Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen von allgemeinem Interesse zu verstehen, und legt den Mitgliedstaaten nahe, solche Ereignisse in Listen zu erfassen;

29.  fordert die Kommission auf, in ihren nächsten Bericht eine Bewertung der Vorgehensweisen aufzunehmen, welche die Mitgliedstaaten eingeschlagen haben, um Artikel 15 der AVMD-Richtlinie umzusetzen, insbesondere indem geprüft wird, wie sie sicherstellen, dass Ereignisse, die von hohem öffentlichen Interesse sind und von einem der Rechtshoheit des jeweiligen Mitgliedstaates unterworfenen Fernsehveranstalter exklusiv übertragen werden, für Zwecke der Kurzberichterstattung in allgemeinen Nachrichtensendungen verwendet werden;

30.  hofft, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Artikel 15 der Richtlinie ein hohes Maß an Vielfalt im Hinblick auf die Anzahl der Ereignisse von hohem öffentlichen Interesse, die in Kurzberichten allgemeiner Nachrichtensendungen gezeigt werden, fördern;

Förderung europäischer audiovisueller Werke

31.  betont, dass die meisten Mitgliedstaaten zwar den Vorschriften in Bezug auf die Förderung europäischer Werke nachkommen, dass der Vorrang jedoch noch immer nationalen Werken gegeben wird und der Anteil unabhängiger Werke im Fernsehen abnimmt;

32.  bedauert, dass die zur Verfügung gestellten Daten nicht ausreichen, um Schlussfolgerungen über die Förderung europäischer Werke durch Anbieter von Abrufdiensten zu ziehen;

33.  fordert in diesem Zusammenhang dazu auf, europäische Werke zumindest in der Berichtspflicht nach Kinoproduktionen, fiktionalen oder nicht-fiktionalen Fernsehproduktionen und Show- oder Entertainmentformaten sowie nach ihrem Verbreitungsweg zu spezifizieren, und ersucht die Mitgliedstaaten, diesbezüglich einschlägige Daten zur Verfügung zu stellen;

34.  betont den Mangel an detaillierten Berichten gemäß Artikel 13 der AVMD-Richtlinie über die doppelte Verpflichtung von Mediendiensten auf Abruf, sowohl die Produktion europäischer Werke als auch den Zugang hierzu fördern, und fordert die Kommission auf, in diesen Punkt Klarheit zu schaffen und gleichzeitig zu berücksichtigen, dass solche Dienste sich noch immer im Anfangsstadium befinden und dass es schwierig ist, Schlussfolgerungen über die Wirksamkeit der für Abrufdienste geltenden Förderungskriterien zu ziehen;

35.  fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dringend zu handeln, damit die effektive Umsetzung von Artikel 13 der AVMD-Richtlinie sichergestellt wird;

36.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verbesserung der Synergien zwischen den Aufsichtsbehörden, den Anbietern audiovisueller Mediendienste und der Kommission durch effektive Maßnahmen zu fördern, damit in der EU produzierte Filme sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU über lineare und nichtlineare Dienste ein breiteres Publikum erreichen;

37.  empfiehlt, die Aufgaben der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle auszuweiten, da dies eine angemessene Lösung für die Sammlung von Daten über die Förderung europäischer audiovisueller Werke wäre;

Unabhängige Werke

38.  hebt hervor, wie wichtig es ist, dass Artikel 17 der AVMD-Richtlinie betreffend die durchschnittliche Sendezeit für europäische Werke unabhängiger Hersteller zufriedenstellend umgesetzt wird, und betont die diesbezügliche Autonomie der Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten und Fernsehveranstalter auf, über den in der Richtlinie vorgeschlagenen Anteil von mindestens 10 % hinauszugehen;

Jugendschutz

39.  nimmt die Selbstregulierungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes zur Kenntnis, die bewirken sollen, dass Kinder und Jugendliche weniger Werbung für Lebensmittel und deren Vermarktung ausgesetzt sind, z. B. jene, die von der Kommission im Rahmen der Aktionsplattform für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit ins Leben gerufen wurden;

40.  erkennt die Bemühungen der Werbebranche und der an der Zusage an die EU Beteiligten an, den Forderungen der AVMD-Richtlinie nach Verhaltenskodizes für kommerzielle Kommunikationen zu Lebensmitteln mit hohem Fett-, Salz- oder Zuckergehalt, die Kindersendungen begleiten oder darin enthalten sind, nachzukommen;

41.  betont, dass Ko- und Selbstregulierungsmaßnahmen, vor allem im Bereich der an Minderjährige gerichteten Werbung – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der neuen Strategie der Kommission für die soziale Verantwortung der Unternehmen, die als „die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft“ definiert wird – einen Vorteil gegenüber der vorherigen Situation darstellen, weil mit ihnen schneller auf Entwicklungen in der sich dynamisch verändernden Medienwelt reagiert werden kann;

42.  stellt jedoch fest, dass solche Initiativen nicht immer in allen Mitgliedstaaten wirksam genug sein könnten und dass sie als Ergänzung zu den Rechtsvorschriften angesehen werden sollten, wenn es darum geht, die Ziele der AVMD-Richtlinie zu verwirklichen, und zwar insbesondere im Online-Bereich;

43.  betont, wie wichtig es in diesem Zusammenhang ist, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen freiwilligen Maßnahmen und verbindlichen Vorschriften zu finden;

44.  betont daher, dass solche Initiativen regelmäßig überwacht werden müssen, um ihre Durchsetzung neben künftigen rechtsverbindlichen Anforderungen, die notwendig sein könnten, um einen wirksamen Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten, sicherzustellen;

45.  fordert die Kommission auf, im Falle der Revision der AVMD-Richtlinie diesen relativ neuen Regulierungsinstrumenten im Bereich des Jugendmedienschutzes sowie der Werberegulierung eine größere Rolle einzuräumen, ohne dabei aber auf eine staatliche Regulierung oder Aufsicht zu verzichten;

46.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten weiterhin dabei zu unterstützen, Verhaltenskodizes in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikationen in Kindersendungen zu erstellen;

47.  fordert die Kommission auf zu überdenken, wie die für nichtlineare Dienste anwendbaren Grundvoraussetzungen der AVMD-Richtlinie auf andere Online-Inhalte und Dienstleistungen, die derzeit außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie liegen, ausgedehnt werden können und welche Schritte unternommen werden müssen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure zu erreichen; fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament die Ergebnisse ihrer Überlegungen spätestens bis zum 31. Dezember 2013 zu unterbreiten;

48.  erkennt die Erfolge der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz vor Inhalten, die zum Hass aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Staatsangehörigkeit und der Religion aufrufen, an;

49.  hält es für notwendig, mithilfe einer europaweiten Vergleichsstudie genauer zu ergründen, wie sich das Medienkonsumverhalten von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen verändert; ist der Auffassung, dass solch eine Studie auch den Politikern, die auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten Entscheidungen im audiovisuellen Sektor treffen müssen, zugute käme;

Werbung

50.  weist darauf hin, dass die Werbehöchstdauer von zwölf Minuten pro Stunde in einigen Mitgliedstaaten regelmäßig überschritten wurde;

51.  fordert die betroffenen Mitgliedstaaten auf, die diesbezüglichen Bestimmungen der AVMD-Richtlinie vollständig, korrekt und unverzüglich umzusetzen;

52.  weist erneut darauf hin, dass der Anteil von Fernsehwerbespots und Teleshoppingspots an der Sendezeit zwölf Minuten pro Stunde nicht überschreiten darf;

53.  weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Begrenzung auf zwölf Minuten in einigen Mitgliedstaaten regelmäßig überschritten wird;

54.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, neben der wirksamen Überwachung der bestehenden Regelungen zu quantitativen und qualitativen Werbebestimmungen auch die künftigen Herausforderungen, wie beispielsweise Connected TV, hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit und der nachhaltigen Finanzierung audiovisueller Mediendienste im Blick zu haben;

55.  hebt insbesondere hervor, dass kommerzielle Formate, mit denen diese Beschränkung umgangen werden soll – vor allem Schleichwerbung, die zu einer Verwirrung der Verbraucher führen kann –, überwacht werden müssen;

56.  fordert die Kommission auf, baldmöglichst die erforderlichen Erklärungen zu den Problemen vorzulegen, die sie im Bereich der kommerziellen Kommunikation bezüglich Sponsoring, Eigenwerbung and Produktplatzierung aufgedeckt hat;

57.  fordert die Kommission auf zu überprüfen, wie wirksam die bestehenden Vorschriften sind, und die Einhaltung der Regeln in Bezug auf an Kinder und Jugendliche gerichtete Werbung zu überwachen;

58.  fordert ferner im Hinblick auf Sendungen für Kinder und junge Menschen ein Verbot von Werbung, die eine Gefährdung im Sinne von Artikel 9 der AVMD-Richtlinie darstellt; empfiehlt, als Grundlage für künftige Reformen des Rechtsrahmens die bewährten Verfahren einiger Länder in diesem Bereich zu analysieren;

59.  bedauert, dass die erforderliche Überarbeitung der Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen über Fernsehwerbung noch nicht erfolgt ist;

60.  begrüßt die Absicht der Kommission, im Jahr 2013 ihre Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen über Fernsehwerbung zu aktualisieren;

Medienkompetenz

61.  nimmt die Feststellungen der Kommission in Bezug auf das Niveau der Medienkompetenz in den Mitgliedstaaten zur Kenntnis;

62.  stellt fest, dass sich der Zugang zu Sendern und das Angebot an audiovisuellen Diensten erheblich verbessert haben;

63.  hebt hervor, dass zur Schaffung eines tatsächlichen digitalen Binnenmarktes in Europa weitere Bemühungen im Bereich der Verbesserung der Medienkompetenz der Bürger erforderlich sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Medienkompetenz aller EU-Bürger und insbesondere der Kinder und Jugendlichen durch Initiativen und koordinierte Maßnahmen zu fördern, um das kritische Verständnis der audiovisuellen Mediendienste zu verbessern, sowie öffentliche Debatten und Bürgerbeteiligung zu fördern und gleichzeitig auf die aktive Beteiligung aller Interessenträger, insbesondere der Medienindustrie, hinzuwirken;

64.  legt den Mitgliedstaaten insbesondere nahe, Medienkompetenz und IKT-Kompetenz – insbesondere hinsichtlich digitaler Medien – in die einschlägigen Lehrpläne aufzunehmen;

Künftige Herausforderungen

65.  bedauert, dass die Kommission ihre Aufgabe der Berichterstattung im Sinne ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 33 der AVMD-Richtlinie nur teilweise erfüllt hat, und fordert eine Zwischenbewertung vor dem nächsten Anwendungsbericht der Kommission;

66.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit und Koordinierung im Rahmen des gemäß Artikel 29 der AVMD-Richtlinie eingesetzten Kontaktausschusses zu verstärken, um die Wirksamkeit und Kohärenz der Umsetzung zu steigern;

67.  fordert die Kommission auf, die Entwicklung der hybriden Dienstleistungen, insbesondere des Connected TV, in der EU aufmerksam zu verfolgen, und in ihrem Grünbuch zum Connected TV die verschiedenen sich daraus ergebenden Fragestellungen zu formulieren und im Rahmen einer öffentlichen Konsultation weiter auszuarbeiten;

68.  fordert die Kommission auf, folgenden Aspekten Rechnung zu tragen, wenn öffentliche Konsultationen zu Connected TV oder Hybridfernsehen veranstaltet werden: Standardisierung, Technologieneutralität, Herausforderungen in Bezug auf personalisierte Dienstleistungen (vor allem für Menschen mit Behinderungen), Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit Datenwolken, Zugänglichkeit für Nutzer, Schutz von Kindern und Schutz der Menschenwürde;

69.  fordert die Kommission auf, insbesondere die Unsicherheiten bei der Anwendung des Begriffs der „audiovisuellen Mediendienste auf Abruf“ zur Kenntnis zu nehmen und unter Berücksichtigung einer größeren Konsistenz der EU-Rechtsakte, die für audiovisuelle Abrufdienste bedeutsam sind, sowie künftig zu erwartender Entwicklungen der Medienkonvergenz diesen Begriff klarer zu fassen, um die Regulierungsziele der AVMD-Richtlinie wirksamer zu realisieren;

70.  ist davon überzeugt, dass mit Blick auf das Marktverhalten von Mediendiensteanbietern und Plattformbetreibern sowie auf die fortschreitenden technologischen Möglichkeiten ein verbessertes, EU-weit einheitliches Datenschutzniveau erforderlich ist, welches auch weiterhin die anonyme Nutzung audiovisueller Mediendienste als den Regelfall ansieht;

o
o   o

71.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
(2) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.
(3) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(4) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.
(5) ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11.
(6) ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.
(7) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.
(8) ABl. C 102 vom 28.4.2004, S. 2.
(9) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 72.
(10) ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 15.
(11) ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 9.
(12) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 50.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0506.
(14) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0209.
(15) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0324.
(16) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0428.
(17) ABl. L 227 vom 29.8.2009, S. 9.

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