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Verfahren : 2013/0091(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0096/2014

Eingereichte Texte :

A7-0096/2014

Aussprachen :

PV 24/02/2014 - 20
CRE 24/02/2014 - 20

Abstimmungen :

PV 25/02/2014 - 5.12
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0121

Angenommene Texte
PDF 798kWORD 371k
Dienstag, 25. Februar 2014 - Straßburg
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ***I
P7_TA(2014)0121A7-0096/2014
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates (COM(2013)0173 – C7-0094/2013 – 2013/0091(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0173),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 88 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0094/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der von der belgischen Abgeordnetenkammer, dem deutschen Bundesrat und dem spanischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0096/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  betont, dass bei der Erweiterung des Mandats von Europol Nummer 31 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) Anwendung finden sollte; hebt hervor, dass eine Entscheidung des Gesetzgebers für eine solche Mandatserweiterung die von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gefassten Beschlüsse unberührt lässt;

3.  fordert die Kommission auf, nach der Vereinbarung der Verordnung durch das Europäische Parlament und den Rat diese Vereinbarung umfassend zu berücksichtigen, damit der Bedarf an Haushaltsmitteln und an Personal von Europol gedeckt wird und Europol seine neuen Aufgaben wahrnehmen kann, insbesondere hinsichtlich des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität in Übereinstimmung mit Ziffer 42 der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen;

4.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)ABl.C 373 vom 20.12.2013, S.1.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse des Beschlusses 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates [Abänd. 1]
P7_TC1-COD(2013)0091

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 88 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b, [Abänd. 2]

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Europol wurde durch den Beschluss 2009/371/JI des Rates(2) als eine aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierte Einrichtung der Europäischen Union errichtet, die die Aufgabe hat, die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und anderen Formen schwerer Kriminalität zu unterstützen und zu verstärken, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind. Der Beschluss 2009/371/JI des Rates ersetzte das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)(3).

(2)  Nach Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die Tätigkeiten und die Funktionsweise Europols durch eine im Mitentscheidungsverfahren angenommene Verordnung geregelt. Durch diese Verordnung werden ferner die Einzelheiten für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament festgelegt; an dieser Kontrolle gemäß Artikel 12 Buchstabe c EUV und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union werden die nationalen Parlamente an dieser Kontrolle beteiligt, um die demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht von Europol gegenüber den europäischen Bürgern zu stärken. Daher ist es erforderlich, den Beschluss 2009/371/JI des Rates durch eine Verordnung mit Regeln für die parlamentarische Kontrolle zu ersetzen. [Abänd. 3]

(3)  Die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) wurde durch den Beschluss 2005/681/JI(4) des Rates errichtet und hat die Aufgabe, Schulungen über Aspekte der europaweiten Polizeiarbeit zu organisieren und koordinieren, um die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Polizeidiensten zu erleichtern. [Abänd. 4]

(4)  Im Stockholmer Programm („Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“)(5) ist vorgesehen, dass Europol zu einem Knotenpunkt für den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, einem Diensteanbieter und einer Plattform für Strafverfolgungsdienste werden soll. Die Bewertung der Arbeitsweise Europols hat ergeben, dass seine operative Effizienz verbessert werden muss, wenn dieses Ziel erreicht werden soll. Außerdem enthält das Stockholmer Programm die Zielvorgabe, dass auf nationaler Ebene und auf Unionsebene europäische Aus- und Fortbildungsprogramme sowie Austauschprogramme für das entsprechende Personal von Strafverfolgungsbehörden aufgelegt werden sollen, um eine echte europäische Strafverfolgungskultur zu schaffen. [Abänd. 5]

(5)  Große kriminelle oder terroristische Netze stellen eine erhebliche Bedrohung für die innere Sicherheit in der Europäischen Union und für die Sicherheit und die Lebensbedingungen der Unionsbürger dar. Aktuelle Bedrohungsanalysen haben ergeben, dass kriminelle Gruppen immer häufiger in mehreren verschiedenen Kriminalitätsbereichen und über Landesgrenzen hinweg aktiv sind. Die nationalen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten daher mehr und enger untereinander zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, Europol für eine stärkere Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der unionsweiten Verhütung, Analyse und Untersuchung von Straftaten auszurüsten. Dies ist auch bei der Evaluierung des Beschlusses 2009/371/JI des Rates deutlich geworden. [Abänd. 6]

(6)  Da zwischen den derzeitigen Aufgaben von Europol und CEPOL Verbindungen bestehen, würden sich durch die Zusammenlegung oder Verschlankung der Funktionen der beiden Agenturen die Effizienz der operativen Maßnahmen, die Relevanz der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und die Wirksamkeit der unionsweiten polizeilichen Zusammenarbeit erhöhen. [Abänd. 7]

(7)  Die Beschlüsse Der Beschluss 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates sollten sollte daher aufgehoben und durch die vorliegende, auf den Erkenntnissen aus der Umsetzung der beiden Beschlüsse des Beschlusses aufbauende Verordnung ersetzt werden. Die durch diese Verordnung geschaffene Agentur Europol sollte die bestehenden, in den beiden im aufgehobenen Beschlüssen Beschluss niedergelegten Aufgaben von Europol und CEPOL übernehmen und wahrnehmen. [Abänd. 8]

(8)  Da Kriminalität häufig nicht an Landesgrenzen Halt macht, Europol sollte Europol die Tätigkeit der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität unterstützen und verstärken. Da der Terrorismus eine der größten Bedrohungen Bedrohung für die Sicherheit in der Union darstellt, sollte Europol die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen auf diesem Gebiet unterstützen. Als Strafverfolgungsagentur der EU sollte Europol zudem Maßnahmen und Kooperationen zur Bekämpfung von gegen die Interessen der EU gerichteten Straftaten unterstützen und verstärken. Ferner sollte Europol seine Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung damit in Zusammenhang stehender Straftaten anbieten, die begangen werden, um die Mittel zur Begehung von Straftaten, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, zu beschaffen, um solche Straftaten zu erleichtern oder durchzuführen oder um dafür zu sorgen, dass sie straflos bleiben. [Abänd. 9]

(9)  Europol sollte in einem klaren, dem ermittelten Schulungsbedarf angemessenen Rahmen qualitativ bessere, aufeinander aufbauende und kohärente Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete aller Dienstgrade sicherstellen. [Abänd. 10]

(10)  Europol sollte die Mitgliedstaaten ersuchen können, in bestimmten Fällen, in denen eine grenzübergreifende Zusammenarbeit sinnvoll wäre, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, durchzuführen oder zu koordinieren. Europol sollte Eurojust von derartigen Ersuchen in Kenntnis setzen. Europol sollte das Ersuchen begründen. [Abänd. 11]

(10a)  Europol sollte die Mitwirkung bei Tätigkeiten von gemeinsamen Ermittlungsgruppen, die mit der Bekämpfung von unter seine Ziele fallenden Straftaten befasst sind, zu protokollieren. [Abänd. 12]

(10b)  Immer wenn im Hinblick auf eine bestimmte Ermittlung eine Zusammenarbeit zwischen Europol und den Mitgliedstaaten besteht, sollten zwischen Europol und den beteiligten Mitgliedstaaten klare Vorschriften festgelegt werden, in denen die jeweils durchzuführenden Aufgaben, das Ausmaß der Beteiligung an der Ermittlung oder am Gerichtsverfahren der Mitgliedstaaten, die Arbeitsteilung sowie das anwendbare Recht zum Zwecke der gerichtlichen Aufsicht umrissen sind. [Abänd. 13]

(11)  Um die Effizienz von Europol als Knotenpunkt für den Informationsaustausch in der Union zu erhöhen, sollten die Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Daten, die Europol benötigt, damit es die von ihm verfolgten Ziele erreichen kann, eindeutig festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Erfüllung dieser Pflichten besonders darauf achten, dass sich die übermittelten Daten auf Kriminalitätsformen beziehen, deren Bekämpfung in den einschlägigen politischen Instrumenten der Union vorrangige strategische und operative Bedeutung beigemessen wird. Die Mitgliedstaaten sollten zudem Daten, die sie auf bi- oder multilateraler Ebene mit anderen Mitgliedstaaten über in die Zuständigkeit von Europol fallende Kriminalitätsformen austauschen, jeweils in Kopie an Europol übermitteln und dabei auch angeben, aus welcher Quelle die Daten stammen. Die gegenseitige Zusammenarbeit und der Informationsaustausch sollten zugleich durch eine stärkere Unterstützung der Mitgliedstaaten durch Europol intensiviert werden. Europol sollte den Organen der Union und den nationalen Parlamenten einen jährlichen Bericht über den Umfang der Informationsübermittlung von Seiten der einzelnen Mitgliedstaaten an Europol vorlegen. [Abänd. 14]

(12)  Um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Europol und den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte in jedem Mitgliedstaat eine nationale Stelle eingerichtet werden. Die nationale Stelle sollte die Verbindungsstelle zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden, den Schulungseinrichtungen und Europol sein. In dieser Verordnung sollte die Rolle der nationalen Stellen von Europol beibehalten werden als Garant und Hüter der nationalen Interessen innerhalb der Agentur. Die nationalen Stellen sollten als Kontaktstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden beibehalten werden, um so eine zentrale und zugleich koordinierende Rolle in der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit und durch Europol sicherzustellen, wodurch eine einheitliche Reaktion des Mitgliedstaats auf die Anforderungen von Europol gesichert wird. Jede nationale Stelle sollte mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol entsenden, um einen kontinuierlichen und wirksamen Informationsaustausch zwischen Europol und den nationalen Stellen sicherzustellen und die gegenseitige Zusammenarbeit zu erleichtern. [Abänd. 15]

(13)  Aufgrund der dezentralen Struktur mancher Mitgliedstaaten sollte Europol in bestimmten Fällen, wenn ein rascher Informationsaustausch vonnöten ist, auf direktem Wege mit Strafverfolgungsbehörden in Mitgliedstaaten zusammenarbeiten dürfen, darüber aber die nationalen Stellen auf dem Laufenden halten müssen.

(14)  Um qualitativ hochwertige, aufeinander aufbauende und kohärente Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Union auf dem Gebiet der Strafverfolgung zu gewährleisten, sollte Europol nach Maßgabe einer Aus- und Fortbildungspolitik der Union für den Strafverfolgungsbereich vorgehen. Die von der Union angebotenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sollten Strafverfolgungsbediensteten aller Dienstgrade offen stehen. Europol sollte sicherstellen, dass alle Schulungsmaßnahmen ausgewertet und die bei der Analyse des Schulungsbedarfs gewonnenen Erkenntnisse in die künftige Planung einfließen, damit Doppelschulungen vermieden werden. Europol sollte sich dafür einsetzen, dass Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Union in den Mitgliedstaaten anerkannt werden. [Abänd. 16]

(15)  Außerdem muss Europol durch Erzielung von Effizienzgewinnen und Verschlankung seiner Arbeitsverfahren besser aufgestellt werden.

(16)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten im Verwaltungsrat von Europol vertreten sein, um dessen Arbeit wirksam beaufsichtigen zu können. Entsprechend dem Doppelmandat der neuen Agentur (operative Unterstützung sowie Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollten die ordentlichen Mitglieder (Vollmitglieder) des Verwaltungsrates nach ihren Kenntnissen auf dem Gebiet der Strafverfolgungszusammenarbeit und die stellvertretenden Mitglieder nach ihren Kenntnissen auf dem Gebiet der Schulung von Strafverfolgungsbediensteten ernannt werden. In Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds sowie immer dann, wenn über Schulungsfragen diskutiert oder entschieden wird, sollte das stellvertretende Mitglied als Vollmitglied fungieren. Der Verwaltungsrat sollte durch einen wissenschaftlichen Beirat in praktischen Aus- und Fortbildungsfragen beraten werden. [Abänd. 17]

(17)  Der Verwaltungsrat sollte mit den nötigen Befugnissen ausgestattet werden, um insbesondere den Haushaltsplan aufzustellen und seinen Vollzug zu überprüfen, entsprechende Finanzbestimmungen und Planungsdokumente zu erlassen, Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Betrugsbekämpfung zu ergreifen sowie Bestimmungen zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten zu verabschieden, transparente Arbeitsverfahren für die Beschlussfassung durch den Europol-Exekutivdirektor festzulegen und den jährlichen Tätigkeitsbericht anzunehmen. Der Verwaltungsrat sollte gegenüber den Bediensteten Europols einschließlich des Exekutivdirektors die Befugnisse der Anstellungsbehörde ausüben. Um den Beschlussfassungsprozess zu verkürzen und die Beaufsichtigung der Verwaltung und der Haushaltsführung zu verstärken, sollte der Verwaltungsrat einen Exekutivausschuss einsetzen können. [Abänd. 18]

(18)  Um einen effizienten Betrieb von Europol sicherzustellen, sollte der Exekutivdirektor der rechtliche Vertreter und Leiter von Europol sein, seinen Aufgaben völlig unabhängig nachkommen können und sicherstellen, dass Europol die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben erfüllt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung der dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegenden Haushalts- und Planungsdokumente sowie für die Umsetzung der jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogramme und sonstiger Planungsdokumente Europols zuständig sein.

(19)  Um die in seine Zuständigkeit fallenden Formen von Kriminalität verhüten und bekämpfen zu können, benötigt Europol möglichst umfassende und aktuelle Informationen. Daher sollte Europol in der Lage sein, ihm von Mitgliedstaaten, Drittstaaten, internationalen Organisationen oder EU-Organen übermittelte oder aus öffentlichen Quellen stammende Daten zu verarbeiten, sofern Europol als rechtmäßiger Empfänger dieser Daten erachtet werden kann, um kriminelle Erscheinungsformen und Entwicklungstrends erkennen, sachdienliche Informationen über kriminelle Netze zusammenzutragen und Zusammenhänge zwischen Straftaten unterschiedlicher Art aufdecken zu können. [Abänd. 19]

(20)  Damit Europol den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten genauere Kriminalitätsanalysen zur Verfügung stellen kann, sollte es bei der Datenverarbeitung auf neue Technologien zurückgreifen. Europol sollte imstande sein, Zusammenhänge zwischen Ermittlungen und typischen Vorgehensweisen unterschiedlicher krimineller Gruppen rasch zu erkennen, bei Datenkreuzproben ermittelte Übereinstimmungen zu überprüfen und sich einen klaren Überblick über Entwicklungstrends zu verschaffen, gleichzeitig aber auch hohe Standards in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Daher sollte nicht von vornherein festgelegt werden, mit welchen Datenbanken Europol arbeiten sollte, sondern es sollte Europol überlassen werden, die effizienteste IT-Struktur selbst auszuwählen. Um die Einhaltung hoher Datenschutzstandards zu gewährleisten, sollte geregelt werden, zu welchen Zwecken Daten verarbeitet werden dürfen, welche Datenzugriffsrechte bestehen und welche zusätzlichen Garantien im Einzelnen sichergestellt sein müssen. Der Grundsatz der Zweckbindung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beachtet werden. [Abänd. 20]

(21)  Um Eigentumsrechte an Daten und den Schutz von Informationen zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten, Behörden in Drittstaaten und internationale Organisationen die Zwecke, zu denen Europol von ihnen übermittelte Daten verarbeiten darf, festlegen und die Zugriffsrechte einschränken können. Zweckbegrenzung trägt zu Transparenz, rechtlicher Sicherheit und Berechenbarkeit bei und ist insbesondere in dem Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit von großer Bedeutung, in dem sich betroffene Personen für gewöhnlich nicht darüber bewusst sind, dass ihre personenbezogenen Daten erfasst und verarbeitet werden, und in dem die Nutzung von personenbezogenen Daten einen sehr bedeutenden Einfluss auf das Leben und die Freiheiten Einzelner haben kann. [Abänd. 21]

(22)  Damit nur Personen auf die Daten zugreifen können, die den Zugang benötigen, um ihren Aufgaben nachkommen zu können, sollten in dieser Verordnung ausführliche Bestimmungen über Zugriffsrechte unterschiedlichen Umfangs für die von Europol verarbeiteten Daten niedergelegt werden. Diese Bestimmungen sollten unbeschadet etwaiger Zugangsbeschränkungen von Seiten der Datenlieferanten anwendbar sein, damit die Eigentumsrechte an den Daten gewahrt bleiben. Um die in seine Zuständigkeit fallenden Kriminalitätsformen besser verhüten und bekämpfen zu können, sollte Europol die einzelnen Mitgliedstaaten über die sie betreffenden Informationen in Kenntnis setzen.

(23)  Um die operative Zusammenarbeit unter den Agenturen zu verstärken und insbesondere Verbindungen zwischen den in den einzelnen Agenturen bereits vorhandenen Daten feststellen zu können, sollte Europol dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und Eurojust die Möglichkeit geben, auf die bei Europol vorliegenden Daten zuzugreifen und anhand dieser Daten Suchabfragen vorzunehmen, unter Beachtung bestimmter Sicherheitsvorkehrungen. [Abänd. 22]

(24)  Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Europol kooperative Beziehungen zu anderen EU-Stellen, zu Strafverfolgungsbehörden und zu Schulungen zum Thema Strafverfolgung anbietenden Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Drittstaaten, internationalen Organisationen und privaten Parteien pflegen. [Abänd. 23]

(25)  Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben und die Sicherstellung eines effizienten Vorgehens erforderlich ist, sollte Europol mit anderen EU-Stellen, mit Strafverfolgungsbehörden, mit Schulungen zum Thema Strafverfolgung anbietenden Aus- und Fortbildungseinrichtungen in Drittstaaten sowie mit internationalen Organisationen nicht personenbezogene Daten aller Art austauschen dürfen. Da Unternehmen, Wirtschaftsverbände, Nichtregierungsorganisationen und andere private Parteien Fachkenntnisse und Daten von direktem Nutzen für die Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus besitzen, sollte Europol derartige Daten auch mit privaten Parteien austauschen dürfen. Um Störungen der Netz- und Informationssicherheit verursachende Cyberstraftaten zu verhüten und zu bekämpfen, sollte Europol im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union(6) mit den für die Sicherheit von Netzen und Informationssystemen zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten und nicht personenbezogene Daten austauschen. [Abänd. 24]

(26)  Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Europol personenbezogene Daten mit anderen EU-Stellen austauschen dürfen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterstützt, dass dieser Informationsaustausch beschränkt bleibt auf die Personen, die Straftaten begangen haben oder die unter möglichem Verdacht stehen, Straftaten zu begehen, die in die Kompetenz von Europol fallen. [Abänd. 25]

(27)  Die Hintergründe von schweren Straftaten und Terrorismus erstrecken sich oftmals über das Hoheitsgebiet der EU hinaus. Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Europol daher personenbezogene Daten mit Strafverfolgungsbehörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen wie Interpol austauschen dürfen. Beim Austausch personenbezogener Daten mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit für eine effektive Strafverfolgung und den Schutz personenbezogener Daten bestehen. [Abänd. 26]

(28)  Europol sollte personenbezogene Daten an Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen nur übermitteln dürfen, wenn dies auf der Grundlage eines Kommissionsbeschlusses geschieht, in dem festgestellt wird, dass der betreffende Drittstaat beziehungsweise die betreffende Organisation einen ausreichenden Datenschutz gewährleistet, oder aber auf der Grundlage einer von der Europäischen Union gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft oder eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zwischen Europol und dem betreffenden Drittstaat geschlossenen Abkommens. Diese Übereinkünfte behalten gemäß Artikel 9 von Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union so lange ihre Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

(29)  In Fällen, in denen für eine Übermittlung personenbezogener Daten kein Angemessenheitsbeschluss der Kommission, keine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft und kein geltendes Kooperationsabkommen als Grundlage herangezogen werden kann, sollten der Verwaltungsrat und der Europäische Datenschutzbeauftragte eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen veranlassen dürfen, wenn ausreichende Sicherheitsgarantien bestehen. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sollte der Exekutivdirektor Europols die Datenübermittlung von Fall zu Fall ausnahmsweise veranlassen dürfen, sofern die Übermittlung erforderlich ist, um wesentliche Interessen eines Mitgliedstaats zu wahren oder eine unmittelbare kriminelle oder terroristische Bedrohung abzuwehren, oder falls die Datenübermittlung aus einem anderen Grund zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig oder von Rechts wegen erforderlich ist, falls der Betroffene der Übermittlung zugestimmt hat oder falls vitale Interessen des Betroffenen gefährdet sind.

(30)  Europol sollte personenbezogene Daten, die von privaten Parteien oder von Privatpersonen stammen, verarbeiten dürfen, wenn ihm diese von einer nationalen Europol-Stelle eines Mitgliedstaats nach dessen innerstaatlichem Recht, von einer Kontaktstelle in einem Drittstaat, mit dem eine geregelte Zusammenarbeit aufgrund eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI des Rates geschlossenen Kooperationsabkommens besteht, oder von einer Behörde eines Drittstaats beziehungsweise einer internationalen Organisation, mit der die Union eine internationale Übereinkunft nach Artikel 218 AEUV geschlossenen hat, übermittelt werden.

(31)  Informationen, die ein Drittstaat oder eine internationale Organisation eindeutig unter Verletzung der Menschenrechte erhalten hat wurden, dürfen nicht verarbeitet werden. [Abänd. 27]

(32)  Die Europol-spezifischen Datenschutzbestimmungen sollten verschärft und an andere entsprechende Datenschutzinstrumente, die bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit in der Union zur Anwendung kommen, angeglichen werden, um einen hohen Schutz des Einzelnen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen. Während Beschluss 2009/371/JI des Rates eine solide Datenschutzregelung für Europol vorsieht, sollte diese weiter entwickelt werden, um Europol an die Anforderungen des Vertrags von Lissabon anzupassen, der zunehmend wichtigen Rolle von Europol Rechnung zu tragen und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und Europol, das für einen erfolgreichen Informationsaustausch notwendig ist, weiter zu stärken. Die Europol-spezifischen Datenschutzbestimmungen sollten verschärft und an die die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlsments und des Rates(7) oder das Instrument angeglichen werden, durch das die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ersetzt wird, um einen hohen Schutz des Einzelnen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie auf andere Datenschutzgrundsätze sicherzustellen; dazu zählen der Verantwortlichkeitsgrundsatz, Folgenabschätzungen zum Datenschutz, der technische Schutz der Privatsphäre („Privacy by Design“) und datenschutzfreundliche Voreinstellungen („Privacy by Default“) sowie die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Sobald der neue Datenschutzrahmen der Organe und Einrichtungen der EU angenommen wird, sollte er auf Europol angewendet werden.

Da in Erklärung 21 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union der besondere Charakter der Verarbeitung personenbezogener Daten im Strafverfolgungsbereich anerkannt wird, sollten die Europol-spezifischen Datenschutzbestimmungen autonom sein, jedoch erweist es sich als erforderlich, dass spezifische Regelungen zum Schutz von personenbezogenen Daten und dem freien Verkehr solcher Daten für Europol basierend auf Artikel 16 AEUV festgelegt und an andere geltende Datenschutzvorschriften für die polizeiliche Zusammenarbeit, insbesondere an das Übereinkommen Nr. 108 des Europarates(8) und das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001, die Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates(9) und den Rahmenbeschluss 2008/977/JI(10) an die strengen Datenschutzauflagen des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden [durch bei Annahme geltende einschlägige Richtlinie ersetzen], angeglichen werden.Transparenz ist ein entscheidender Teil des Datenschutzes, da durch sie andere Datenschutzgrundsätze und –rechte ausgeübt werden können. Um die Transparenz zu steigern, sollte Europol über eine transparente Datenschutzstrategie verfügen, die es der Öffentlichkeit leicht zugänglich machen und in der es in verständlicher Form und unter Verwendung einer einfachen und klaren Sprache die Bestimmungen im Hinblick auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und die für die Ausübung der Rechte von betroffenen Personen verfügbaren Mittel darlegen sollte, sowie eine Liste der internationalen Abkommen und Kooperationsvereinbarungen, die es zu Drittstaaten, Einrichtungen der Union und internationalen Organisationen unterhält, veröffentlichen. [Abänd. 28]

(33)  Personenbezogene Daten sollten so weit wie möglich nach dem Grad ihrer Richtigkeit und ihrer Zuverlässigkeit unterschieden werden. Fakten sollten von persönlichen Einschätzungen unterschieden werden, um den Schutz des Einzelnen und die Qualität und Zuverlässigkeit der von Europol verarbeiteten Informationen sicherzustellen. [Abänd. 29]

(33a)  Aufgrund des speziellen Charakters der Agentur sollte diese über eine eigene besondere Regelung verfügen, um den Datenschutz sicherzustellen, welche in keinem Fall der allgemeinen Regelung der Union und seiner Agenturen nachstehen sollte. In diesem Sinne sollten die Reformen innerhalb der allgemeinen Bestimmungen zum Datenschutz so bald wie möglich auf Europol angewendet werden, spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der neuen allgemeinen Regelung; die Abstimmung der Bestimmungen zwischen den besonderen Regelungen von Europol und der EU zum Datenschutz sollte spätestens zwei Jahre nach Annahme einer Regelung hierzu erfolgen. [Abänd. 30]

(34)  Im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit werden personenbezogene Daten verarbeitet, die sich auf unterschiedliche Kategorien von Betroffenen beziehen. Daher sollte Europol eine möglichst klare Unterscheidung zwischen personenbezogenen Daten unterschiedlicher Kategorien von Betroffenen vornehmen. Personenbezogene Daten von Opfern, Zeugen und Personen, die im Besitz sachdienlicher Informationen sind, sowie personenbezogene Daten von Minderjährigen sollten besonders geschützt werden. Daher sollte Europol diese Daten nur verarbeiten, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um in seine Zuständigkeit fallende Kriminalitätsformen zu verhüten und zu bekämpfen, und wenn diese Daten andere, bereits von Europol verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen.

(35)  Zur Wahrung des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten sollte Europol personenbezogene Daten nicht länger speichern als für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich. Spätestens drei Jahre nach Eingabe der Daten sollte überprüft werden, ob eine weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist. [Abänd. 32]

(36)  Europol sollte geeignete technische und organisatorische hat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit personenbezogener Daten zu garantieren. [Abänd. 33]

(37)  Jede Person sollte das Recht haben, die sie betreffenden personenbezogenen Daten einzusehen und sie gegebenenfalls berichtigen, löschen oder sperren zu lassen, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Die Rechte des Betroffenen und ihre Ausübung sollten die Europol auferlegten Pflichten unberührt lassen und den in dieser Verordnung niedergelegten Einschränkungen unterliegen. [Abänd. 34]

(38)  Zum Schutz der Rechte und der Grundfreiheiten der Betroffenen ist es erforderlich, in dieser Verordnung eine klare Verteilung der Verantwortlichkeiten festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten vor allem für die Richtigkeit und die Aktualität der von ihnen an Europol übermittelten Daten verantwortlich sein und die Ordnungsgemäßheit der Datenübermittlung sicherstellen. Europol sollte dafür sorgen, dass die ihm von anderen Datenlieferanten übermittelten Daten richtig und stets auf dem neuesten Stand sind. Europol sollte stellt zudem sicherstellen sicher, dass alle Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet und nur für einen bestimmten Zweck erhoben und verarbeitet werden, dass sie angemessen, relevant und in Bezug auf die Zwecke der Verarbeitung verhältnismäßig sind und dass sie nicht länger als für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich gespeichert werden. [Abänd. 35]

(39)  Zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten sollte Europol jedwede Erhebung, Änderung, Offenlegung, Verknüpfung oder Löschung personenbezogener Daten sowie jedweden Zugriff auf diese Daten schriftlich festhalten. Europol sollte ist verpflichtet sein, mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammenzuarbeiten und diesem auf Verlangen seine Protokolle oder Unterlagen vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Unterlagen kontrolliert werden können. [Abänd. 36]

(40)  Europol sollte einen Datenschutzbeauftragten benennen, der Europol bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung unterstützt. Der Datenschutzbeauftragte sollte eine Position bekleiden, die es ihm ermöglicht, seinen Pflichten und Aufgaben unabhängig und wirksam nachzugehen. Der Datenschutzbeauftragte ist mit dem für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln auszustatten. [Abänd. 37]

(41)  Eine unabhängige, hinreichend ermächtigte, transparente, verantwortliche und effektive Aufsichtsstruktur ist für den Schutz von Einzelnen im Hinblick auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie in Artikel 8 der Charta der Grundrechte und Artikel 16 AEUV festgelegt, von wesentlicher Bedeutung. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten sollte von den nationalen Kontrollbehörden überwacht werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Rechtmäßigkeit der in Europol erfolgenden Datenverarbeitung in völliger Unabhängigkeit überwachen. [Abänd. 38]

(42)  In Einzelfragen, die eine Mitwirkung von nationaler Seite erfordern, sowie generell zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union sollten der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Kontrollbehörden zusammenarbeiten.

(43)  Da Europol auch nicht operative personenbezogene Daten verarbeitet, die in keinem Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen stehen, etwa personenbezogene Daten von Europol-Personal, Dienstleistern oder Besuchern, sollten derartige Daten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet werden. [Abänd. 40]

(44)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte Beschwerden von betroffenen Personen entgegennehmen und ihnen nachgehen. Die auf eine Beschwerde folgende Untersuchung sollte vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen für eine vollständige Aufklärung notwendig ist. Die Kontrollbehörde sollte die betroffene Person umgehend innerhalb einer angemessenen Frist über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde unterrichten. [Abänd. 41]

(45)  Einzelpersonen sollten Rechtsmittel gegen sie betreffende Entscheidungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten einlegen können.

(46)  Europol sollte abgesehen von der Haftung im Falle unrechtmäßiger Datenverarbeitung den für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union geltenden allgemeinen Bestimmungen über die vertragliche und außervertragliche Haftung unterliegen.

(47)  Für eine betroffene Einzelperson kann es unklar sein, ob der infolge einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung erlittene Schaden aus einer Maßnahme Europols oder aber eines Mitgliedstaats resultiert. Daher sollten Europol und der Mitgliedstaat, in dem die Maßnahme, die den Schaden ausgelöst hat, erfolgt ist, gesamtschuldnerisch für den Schaden haften.

(48)  Um die Rolle der Parlamente bei der Überwachung des Europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die politische Verantwortung der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Achtung und Wahrnehmung ihrer jeweiligen Befugnisse im Gesetzgebungsprozess zu gewährleisten, dass achten, muss Europol eine transparente und voll rechenschaftspflichtige Organisation ist, ist es sein. Zu diesem Zweck sollten im Lichte von Artikel 88 AEUV erforderlich, Verfahren für die Kontrolle der Tätigkeiten Europols durch das Europäische Parlament und durch die nationalen Parlamente festzulegen gemäß den Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten, die in Titel II des Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union enthalten sind, festgelegt werden, wobei gebührend dafür Sorge getragen werden sollte, dass operative Informationen vertraulich behandelt werden. [Abänd. 42]

(49)  Für das Personal von Europol sollten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gemäß Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (11) gelten. Europol sollte Personal aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als Zeitbedienstete einstellen können, deren Arbeitsverhältnis befristet werden sollte, um das Rotationsprinzip beizubehalten, denn durch die anschließende Wiedereingliederung dieser Bediensteten in ihre zuständigen Behörden vereinfacht sich die Zusammenarbeit zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die als Zeitbedienstete bei Europol eingestellten Personen nach Ende ihrer Dienstzeit bei Europol zu den nationalen Behörden, denen sie angehören, zurückkehren können.

(50)  Angesichts der Art der Aufgaben Europols und der Rolle seines Exekutivdirektors sollte der Exekutivdirektor vor seiner Ernennung sowie vor einer möglichen Verlängerung seines Mandats aufgefordert werden können, gegenüber dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten. Der Exekutivdirektor sollte dem Europäischen Parlament dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss und dem Rat auch den Jahresbericht vorlegen. Ferner sollte das Europäische Parlament den Exekutivdirektor auffordern können, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten. [Abänd. 43]

(51)  Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit Europols zu gewährleisten, sollte Europol mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag aus dem Haushalt der Europäischen Union bestehen. Der Beitrag der Union und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sollten dem Haushaltsverfahren der Union unterliegen. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(52)  Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) (Haushaltsordnung) sollte auf Europol Anwendung finden.

(53)  Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) sollte auf Europol Anwendung finden.

(54)  Europol verarbeitet Daten, die besonders geschützt werden müssen (EU-Verschlusssachen und andere sensible Informationen). Europol sollte daher nach Maßgabe der Grundsätze und Mindeststandards aus dem Beschluss 2011/292/EU des Rates(14) Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Verarbeitung derartiger Informationen festlegen.

(55)  Es ist angebracht, die Anwendung dieser Verordnung regelmäßig zu evaluieren.

(56)  Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung Europols in dem Mitgliedstaat, in dem Europol seinen Sitz hat (Niederlande), und die speziellen Vorschriften für das Personal Europols und seine Familienangehörigen sollten in einem Sitzabkommen festgelegt werden. Außerdem sollte der Sitzmitgliedstaat die bestmöglichen Voraussetzungen für eine reibungslose Arbeitsweise Europols, einschließlich Schulen für die Kinder und Transportmöglichkeiten, gewährleisten, damit Europol hoch qualifizierte Mitarbeiter auf möglichst breiter geografischer Grundlage einstellen kann. [Abänd. 44]

(57)  Das durch diese Verordnung errichtete Europäische Polizeiamt (Europol) tritt an die Stelle des auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichteten Europäischen Polizeiamts und der auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI errichteten Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) und wird deren dessen Nachfolger. Es sollte daher auch deren Rechtsnachfolger in Bezug auf die von ihnen geschlossenen Verträge (einschließlich Arbeitsverträge), ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten sein. Die internationalen Übereinkommen, die das auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichtete Europäische Polizeiamt und die auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI des Rates errichtete Europäische Polizeiakademie abgeschlossen haben hat, sollten mit Ausnahme des von der Europäischen Polizeiakademie abgeschlossenen Sitzabkommens in Kraft bleiben. [Abänd. 45]

(58)  Um zu gewährleisten, dass Europol weiterhin die Aufgaben des auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichteten Europäischen Polizeiamts und der auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI errichteten Europäischen Polizeiakademie nach bestem Vermögen erfüllen kann, sollten Übergangsregelungen getroffen werden, vor allem in Bezug auf den Verwaltungsrat, und den Exekutivdirektor und die Zweckbindung eines Teils der Haushaltsmittel Europols für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung. [Abänd. 46]

(59)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung einer für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung im Bereich der Strafverfolgung auf EU-Ebene zuständigen Agentur, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieses Vorhabens auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. [Abänd. 47]

(60)  [Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum EUV und zum AEUV haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.] ODER [Unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum EUV und zum AEUV beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für sie daher weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.]

(61)  Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark daher weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.

(62)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 und 7 der Charta und Artikel 16 AEUV –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND ZIELE VON EUROPOL

Artikel 1

Errichtung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung [Abänd. 48]

1.  Um die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden in der Europäischen Union zu verbessern, sowie ihre Maßnahmen zu verstärken und zu unterstützen und eine kohärente europäische Aus- und Fortbildungspolitik auf dem Gebiet der Strafverfolgung sicherzustellen, wird eine Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) errichtet. [Abänd. 49]

2.  Die durch diese Verordnung errichtete Agentur tritt an die Stelle des auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichteten Europäischen Polizeiamts (Europol) und der auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI errichteten Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) und wird deren Nachfolger. [Abänd. 50]

2a.  Europol ist in jedem Mitgliedstaat mit einer einzigen nationalen Stelle verbunden, die gemäß Artikel 7 eingerichtet oder benannt wird. [Abänd. 51]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)  „zuständige Behörden der Mitgliedstaaten“ alle in den Mitgliedstaaten bestehenden Polizei- und sonstigen Strafverfolgungsbehörden staatlichen Behörden, die nach innerstaatlichem Recht geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Straftaten, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen, zuständig sind; [Abänd. 52]

b)  „Analyse“ die Zusammenstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten sorgfältige Untersuchung von Informationen, um deren spezifische Bedeutung und besondere Merkmale zur Unterstützung kriminalpolizeilicher Ermittlungen und Ausführung einer der in Artikel 4 aufgeführten anderen Aufgaben aufzudecken; [Abänd. 53]

c)  „EU-Einrichtungen“ Organe, Einrichtungen, Missionen, Ämter und Agenturen, die durch den EUV und den AEUV oder auf der Grundlage dieser Verträge geschaffen wurden;

d)  „Strafverfolgungsbedienstete“ Bedienste von Polizei-, Zoll- und sonstigen zuständigen Diensten (einschließlich EU-Einrichtungen), die für die Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, sowie für die zivile Krisenbewältigung und die grenzübergreifende Überwachung von Großereignissen zuständig sind;

e)  „Drittstaaten“ Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

f)  „Organisationen“ internationale Organisationen und die ihnen zugeordneten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder sonstige Einrichtungen, die durch ein zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossenes Abkommen oder auf der Grundlage eines solchen Abkommens geschaffen wurden;

g)  „private Parteien“ Stellen und Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats errichtet wurden, insbesondere Gesellschaften, Wirtschaftsverbände, Organisationen ohne Erwerbszweck und sonstige juristische Personen, die nicht unter Buchstabe f fallen;

h)  „Privatpersonen“ alle natürlichen Personen;

i)  „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (nachfolgend „betroffene Person“); als bestimmbar wird eine bestimmbare Person ist eine Person angesehen, die direkt oder indirekt bestimmt identifiziert werden kann, etwa insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer eindeutigen Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer der physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind; [Abänd. 54]

j)  „Verarbeitung personenbezogener Daten“ (nachfolgend „Verarbeitung“) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten der Daten;

k)  „Empfänger“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, an die die Daten weitergegeben werden, gleichgültig, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; Behörden, die im Rahmen einer speziellen Untersuchung möglicherweise Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; [Abänd. 55]

l)  „Übermittlung personenbezogener Daten“ die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die einer begrenzten Anzahl von bestimmten Parteien mit dem Wissen oder der Absicht des Absenders, dem Empfänger Zugang zu den personenbezogenen Daten zu verschaffen, aktiv zugänglich gemacht werden;

m)  „Datei mit personenbezogenen Daten“ (nachfolgend „Datei“) jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

n)  „Einwilligung der betroffenen Person“ jede Willensbekundung, die ohne Zwang, ausschließlich für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person deutlich und unmissverständlich zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; [Abänd. 56]

o)  „verwaltungstechnische personenbezogene Daten“ alle von Europol verarbeiteten personenbezogenen Daten mit Ausnahme der zu den Zwecken von Artikel 3 Absätze 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Artikel 3

Ziele

1.  Europol unterstützt und verstärkt die Tätigkeit der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der in Anhang 1 aufgeführten, von organisierter Kriminalität, Terrorismus und anderen Formen von schwerer Kriminalität wie in Anhang 1 aufgeführt, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden Formen von schwerer Kriminalität, Terrorismus und sonstiger Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist betreffen, so dass ein gemeinsamer Ansatz der Mitgliedstaaten erforderlich ist, der dem Umfang, der Bedeutung und den Folgen der Taten Rechnung trägt. [Abänd. 57]

2.  Europol unterstützt und verstärkt zudem die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, die im Zusammenhang mit den in Buchstabe a genannten Straftaten stehen. Als im Zusammenhang stehende Straftaten gelten:

a)  Straftaten, die begangen werden, um die Mittel zur Begehung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden kriminellen Handlungen zu beschaffen;

b)  Straftaten, die begangen werden, um kriminelle Handlungen, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen, zu erleichtern oder durchzuführen;

c)  Straftaten, die begangen werden, um dafür zu sorgen, dass in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende kriminelle Handlungen straflos bleiben.

3.  Europol hat zum Ziel, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete zu unterstützen, zu konzipieren, durchzuführen und zu koordinieren. [Abänd. 58]

Kapitel II

AUFGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER STRAFVERFOLGUNG

Artikel 4

Aufgaben

1.  Als Agentur der Europäischen Union kommt Europol nach Maßgabe dieser Verordnung folgenden Aufgaben nach:

a)  Sammlung, Speicherung, Verarbeitung, Analyse und Austausch von Informationen;

b)  unverzügliche Unterrichtung der Mitgliedstaaten über diese betreffende Informationen und etwaige Zusammenhänge zwischen Straftaten durch die nationalen Europol-Stellen gemäß Artikel 7; [Abänd. 59]

c)  Koordinierung, Organisation und Durchführung von Ermittlungen und operativen Maßnahmen, die

i)   in bereits von den Mitgliedstaaten eingeleiteten Untersuchungen oder auf Ersuchen von Europol an einen Mitgliedstaat, kriminalpolizeiliche Ermittlungen einzuleiten, gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden oder [Abänd. 60]

ii)  im Zusammenhang mit gemeinsamen Ermittlungsgruppen nach Maßgabe von Artikel 5 sowie gegebenenfalls in Verbindung mit Eurojust durchgeführt werden;

d)  Mitwirkung in gemeinsamen Ermittlungsgruppen und Anregung, dass solche gemeinsamen Ermittlungsgruppen eingesetzt werden, nach Maßgabe von Artikel 5;

e)  Unterstützung der Mitgliedstaaten bei internationalen Großereignissen durch sachdienliche Informationen und Analysen;

f)  Erstellung von Bedrohungs-, strategischen und operativen Analysen sowie von allgemeinen Lageberichten;

g)  Entwicklung, Weitergabe und Förderung von Fachwissen über Methoden der Kriminalitätsverhütung, Ermittlungsverfahren und (kriminal)technische Methoden sowie Beratung der Mitgliedstaaten;

h)  technische und finanzielle Unterstützung von grenzübergreifenden Aktionen und Untersuchungen der Mitgliedstaaten einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß Artikel 5; [Abänd. 61]

i)  Unterstützung, Konzipierung, Durchführung und Koordinierung der in Kapitel III vorgesehenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete in Zusammenarbeit mit dem Netz der Schulungseinrichtungen der Mitgliedstaaten; [Abänd. 62]

j)  Unterstützung der auf der Grundlage von Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten EU-Einrichtungen und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) mit sachdienlichen Informationen über Straftaten und Analysen zu den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen; [Abänd. 63]

k)  Unterstützung von auf dem EUV basierenden Krisenbewältigungsstrukturen und -missionen der EU, insbesondere durch Informationen;

l)  Weiterentwicklung von EU-Zentren, die auf die Bekämpfung bestimmter unter die Ziele Europols fallender Kriminalitätsformen spezialisiert sind, insbesondere des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität.

(la)  Unterstützung der Ermittlungen in den Mitgliedstaaten insbesondere durch die Übermittlung aller sachdienlichen Informationen an die nationalen Stellen; [Abänd. 64]

2.  Europol erstellt strategische Analysen und Bedrohungsanalysen, um den Rat und die Kommission bei der Festlegung der vorrangigen strategischen und operativen Ziele der Union im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung zu unterstützen. Europol leistet zudem Unterstützung bei der operativen Umsetzung dieser Ziele.

3.  Europol übermittelt strategische Erkenntnisse, die den effizienten und effektiven Einsatz der auf nationaler Ebene und auf Unionsebene für operative Tätigkeiten verfügbaren Ressourcen erleichtern und derartige Tätigkeiten unterstützen.

4.  Europol fungiert als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung gemäß dem Beschluss 2005/511/JI des Rates(15) . Europol fördert zudem die Koordinierung der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Bekämpfung der Euro-Fälschung durchgeführten Maßnahmen, gegebenenfalls in Verbindung mit Unionseinrichtungen und Drittstaatsbehörden.

4a.  Europol wendet keine Zwangsmaßnahmen an. [Abänd. 65]

Artikel 5

Mitwirkung in gemeinsamen Ermittlungsgruppen

1.  Europol kann an den Tätigkeiten von gemeinsamen Ermittlungsgruppen, die mit der Bekämpfung von unter seine Ziele fallenden Straftaten befasst sind, mitwirken.

2.  Europol kann innerhalb der Grenzen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen der Einsatz der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erfolgt, an allen Tätigkeiten der gemeinsamen Ermittlungsgruppe mitwirken und Informationen mit allen Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe austauschen. Die Europol-Bediensteten nehmen nicht an der Ergreifung von Zwangsmaßnahmen teil. [Abänd. 67]

3.  Wenn Europol Grund zu der Annahme hat, dass die Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe einen zusätzlichen Nutzen für eine gegebene Untersuchung bewirken würde, kann es dies den betroffenen Mitgliedstaaten vorschlagen und letztere bei der Einsetzung der Ermittlungsgruppe unterstützen.

3a.  Die Teilnahme von Europol an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates abzustimmen, die diese bilden, und ist in einem Dokument festzuhalten, welches zuvor vom Direktor von Europol zu unterzeichnen und der entsprechenden Vereinbarung zur Schaffung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beizufügen ist. [Abänd. 67]

3b.  Der in Absatz 3a genannte Anhang legt die Bedingungen für die Teilnahme von Europol-Bediensteten an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe fest, einschließlich der Festlegung der Vorrechte und Immunitäten dieser Bediensteten und der Verantwortung, welche sich aus möglichem unregelmäßigen Vorgehen derselben ergibt. [Abänd. 68]

3c.  Die Europol-Bediensteten, die an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmen, unterliegen in Bezug auf Verstöße, deren Gegenstand sie sind oder die sie begehen könnten, dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Ermittlungsgruppe tätig ist, und das auf alle Mitglieder der Ermittlungsgruppe Anwendung findet, welche in diesem Mitgliedstaat analoge Tätigkeiten ausführen. [Abänd. 69]

3d.  Die Europol-Bediensteten, die an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmen, können Informationen aus Datenspeichersystemen von Europol mit den Mitgliedern der Gruppe austauschen. Da dies zu Kontakten gemäß Artikel 7 führt, informiert Europol gleichzeitig die nationalen Europol-Stellen in den Mitgliedstaaten, die in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe vertreten sind, sowie die nationalen Europol-Stellen in den Mitgliedstaaten, die die Information bereitgestellt haben. [Abänd. 70]

3e.  Die Informationen, die ein Europol-Bediensteter im Zuge seiner Beteiligung an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe erhält, können durch die nationalen Europol-Stellen in jedes der Datenspeichersysteme von Europol aufgenommen werden, wozu die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich ist, die diese Informationen bereitgestellt hat, wobei diese auch für den fraglichen Vorgang verantwortlich ist. [Abänd. 71]

4.  Europol wendet keine Zwangsmaßnahmen an.

Artikel 6

Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen

1.  Europol setzt in bestimmten Fällen, in denen es der Auffassung ist, dass strafrechtliche Ermittlungen über eine in seine Zuständigkeit fallende Straftat eingeleitet werden sollten, Eurojust in Kenntnis. [Abänd. 72]

2.  Gleichzeitig ersucht kann Europol die auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 eingerichteten nationalen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung strafrechtlicher Ermittlungen ersuchen. [Abänd. 73]

2a.  Im Falle des Verdachts eines heimtückischen Angriffs auf das Netz und das Informationssystem zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Unionsorgane, der von einem in einem Drittstaat ansässigen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur durchgeführt wird, leitet Europol auf eigene Initiative Ermittlungen ein. [Abänd. 74]

3.  Die Mitgliedstaaten tragen diesen Anträgen gebührend Rechnung und setzen Europol über ihre nationalen Stellen setzten Europol unverzüglich darüber in Kenntnis, wenn ob strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. [Abänd. 75]

4.  Entscheiden die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, dem Ersuchen Europols nicht stattzugeben, so teilen sie Europol binnen einen Monats nach Einreichung des Ersuchens die Gründe hierfür mit. Von dieser Begründung kann abgesehen werden, wenn hierdurch

a)  wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt würden oder

b)  der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.

5.  Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Ermittlungen einleitet oder einem Einleitungsersuchen nicht stattgibt, setzt Europol Eurojust davon in Kenntnis.

Artikel 7

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit Europol

1.  Die Mitgliedstaaten arbeiten mit Europol und Europol bei der Erfüllung der Europol obliegenden Aufgaben zusammen. [Abänd. 76]

2.  Jeder Mitgliedstaat errichtet benennt oder benennt legt eine nationale Stelle fest, die als Verbindungsstelle Verbindungsorgan zwischen Europol und den von den Mitgliedstaaten als zuständig benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Strafverfolgungsbedienstete dient. In jedem Jeder Mitgliedstaat wird ein Beamter zum benennt einen Leiter der nationalen Stelle ernannt. [Abänd. 77]

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Stellen ihre in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben erfüllen können und insbesondere Zugriff auf die nationalen Strafverfolgungsdatenbanken haben.

4.  In Einzelfällen Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Im Rahmen einzelner Ermittlungen, welche diese Behörden durchführen, kann Europol auch direkt mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, sofern dieser direkte Kontakt einen Mehrwert zum erfolgreichen Abschluss der Ermittlung bietet und nationale Rechtsvorschriften eingehalten werden. Europol Dabei setzt Europol jeweils unverzüglich die zuständige nationale Stelle im Voraus über die Notwendigkeit eines derartigen Kontakts in Kenntnis und. Europol übermittelt ihr so bald wie möglich Kopien sämtlicher der Informationen, die im Zuge der dieser direkten Kontakte zwischen Europol und den zuständigen nationalen Behörden ausgetauscht werden wurden. [Abänd. 78]

5.  Die Mitgliedstaaten stellen über ihre nationale Stelle oder über eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats insbesondere Folgendes sicher: [Abänd. 79]

a)  Übermittlung von für die Verwirklichung der Ziele Europols Europol auf eigene Initiative die notwendigen Informationen an und Daten zur Ausführung seiner Tätigkeiten zu liefern und den Anfragen nach Information, Datenlieferung und Beratung durch Europol; dies schließt ein, dass Europol zum einen unverzüglich sämtliche Informationen übermittelt werden, die sich auf Kriminalitätsformen beziehen, deren Bekämpfung sich die Europäische Union als vorrangiges Ziel gesetzt hat, und dass zum anderen sich auf eine in die Zuständigkeit von Europol fallende Straftat beziehende Daten, die die Mitgliedstaaten auf bi- oder multilateraler Ebene mit anderen Mitgliedstaaten austauschen, jeweils in Kopie an Europol übermittelt werden zu entsprechen;

Eine nationale Stelle ist unbeschadet der Ausübung der den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit obliegenden Verantwortung im Einzelfall nicht verpflichtet, Informationen oder Erkenntnisse zu übermitteln, wenn hierdurch

(i)  wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt würden;

(ii)  der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde; oder

(iii)  Informationen preisgegeben würden, die von den Nachrichtendiensten oder aus spezifischen nachrichtendienstlichen Tätigkeiten stammen und die innere Sicherheit betreffen. [Abänd. 80]

b)  wirksame Kommunikation und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Strafverfolgungsbedienstete in den Mitgliedstaaten mit Europol; [Abänd. 81]

c)  Verbesserung des Informationsstands über die Europol-Tätigkeiten. [Abänd. 82]

(ca)  Anfordern sachdienlicher Informationen von Europol zur Unterstützung der von den benannten zuständigen Behörden durchgeführten Ermittlungen; [Abänd. 83]

(cb)  icherstellung einer wirksamen Kommunikation und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden; [Abänd. 84]

(cc)  Sicherstellung der Rechtmäßigkeit jedes Informationsaustauschs zwischen Europol und ihr selbst. [Abänd. 85]

6.  Die Leiter der nationalen Stellen treten regelmäßig zusammen, um insbesondere etwaige bei ihrer operativen Zusammenarbeit mit Europol auftretende Probleme zu erörtern und einer Lösung zuzuführen.

7.  Jeder Mitgliedstaat legt die Organisation und die Personalausstattung seiner nationalen Stelle nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts fest.

8.  Die Kosten, die den nationalen Stellen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch die Kommunikation mit Europol entstehen, werden von den Mitgliedstaaten getragen und - mit Ausnahme der Verbindungskosten - Europol nicht in Rechnung gestellt.

9.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten ein Mindestmaß Höchstmaß an Sicherheit der für die Verbindung zu Europol verwendeten Systeme.

10.  Europol erstellt jedes Jahr einen Bericht über den Umfang und die Qualität der die gemäß Absatz 5 Buchstabe a von den einzelnen Mitgliedstaaten an Europol übermittelten Informationen sowie über die Tätigkeit der einzelnen nationalen Stellen. Der Jahresbericht Bericht wird vom Verwaltungsrat zum Zwecke der kontinuierlichen Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Europol und den Mitgliedstaaten analysiert. Der Jahresbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zugeleitet. [Abänd. 229]

Artikel 8

Verbindungsbeamte

1.  Jede nationale Stelle entsendet mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in dieser Verordnung unterliegen die Verbindungsbeamten dem innerstaatlichen Recht des entsendenden Mitgliedstaats.

2.  Die Verbindungsbeamten bilden die nationalen Verbindungsbüros bei Europol und sind von ihrer nationalen Stelle beauftragt, deren Interessen innerhalb von Europol im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des entsendenden Mitgliedstaats und den für den Betrieb von Europol geltenden Bestimmungen zu vertreten.

3.  Die Verbindungsbeamten unterstützen den Austausch von Informationen zwischen übermitteln Informationen von ihren nationalen Stellen an Europol und dem entsendenden Mitgliedstaat von Europol an die nationalen Stellen. [Abänd. 87]

4.  Die Verbindungsbeamten unterstützen den Austausch von Informationen zwischen dem entsendenden Mitgliedstaat und den Verbindungsbeamten anderer Mitgliedstaaten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts. Für einen derartigen bilateralen Informationsaustausch kann nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts auch bei nicht in die Zuständigkeit von Europol fallenden Straftaten auf die Infrastruktur von Europol zurückgegriffen werden. Die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegenüber Europol werden vom Verwaltungsrat festgelegt. Dieser Informationsaustausch findet in Übereinstimmung mit EU- und nationalem Recht statt, insbesondere unter Einhaltung des Beschlusses 2008/977/JI des Rates bzw. der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(16). Europol verarbeitet die im Rahmen dieser Bestimmung erhaltenen Daten nur, wenn es als rechtmäßiger Empfänger gemäß nationalem oder EU-Recht angesehen werden kann. [Abänd. 88]

5.  Den Verbindungsbeamten stehen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten gemäß Artikel 65 zu.

6.  Europol gewährleistet, dass die Verbindungsbeamten, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, umfassend informiert und in alle seine Tätigkeiten einbezogen werden.

7.  Europol stellt den Mitgliedstaaten für die Ausübung der Tätigkeit ihrer Verbindungsbeamten die notwendigen Räume im Europol-Gebäude und eine angemessene Unterstützung kostenlos zur Verfügung. Alle sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsendung der Verbindungsbeamten entstehen, werden von den entsendenden Mitgliedstaaten getragen; dies gilt auch für die den Verbindungsbeamten zur Verfügung gestellte Ausstattung, sofern nicht die Haushaltsbehörde auf Empfehlung des Verwaltungsrats anders entscheidet.

Kapitel III

AUFGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUS- UND FORTBILDUNG VON STRAFVERFOLGUNGSBEDIENSTETEN

Artikel 9

Europol-Akademie

1.  Innerhalb Europols hat die durch diese Verordnung geschaffene Abteilung „Europol-Akademie“ den Auftrag, insbesondere auf dem Gebiet der Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität und des Terrorismus, der Risikobewältigung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder bei Sportveranstaltungen, der strategischen Planung und Leitung nichtmilitärischer EU-Missionen sowie der Leitung von Strafverfolgungsmaßnahmen und des Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete zu unterstützen, auszuarbeiten, durchzuführen und zu koordinieren und insbesondere Folgendes sicherzustellen:

a)  Verbesserung des Informationsstands und der Kenntnisse über

i)  internationale und EU-Instrumente zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung,

ii)  die EU-Einrichtungen, insbesondere über Europol, Eurojust und Frontex, sowie ihre Funktionsweise und Aufgaben,

iii)  rechtliche Aspekte der Strafverfolgungszusammenarbeit und die in der Praxis bestehenden Möglichkeiten für den Zugriff auf Informationskanäle;

b)  Förderung des Auf- und Ausbaus der regionalen und bilateralen Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten;

c)  Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu bestimmten Themenbereichen des Strafrechts und der Polizeiarbeit, bei denen durch die Schulung auf EU-Ebene ein zusätzlicher Nutzen entsteht;

d)  Ausarbeitung gemeinsamer Lehrpläne, insbesondere zur Vorbereitung von Strafverfolgungsbediensteten auf die Teilnahme an zivilen Missionen der Union;

e)  Unterstützung der Mitgliedstaaten bei bilateralen Maßnahmen zum Auf- und Ausbau von Strafverfolgungskapazitäten in Drittstaaten;

f)  Schulung von Ausbildern und Unterstützung von Ausbildern bei der Verbesserung der Lehrmethoden und beim Austausch bewährter Lehrmethoden.

2.  Die Europol-Akademie entwickelt und aktualisiert Lehrmittel und -methoden und bindet sie in eine Strategie des lebenslangen Lernens ein, um die Qualifikationen von Strafverfolgungsbediensteten zu verbessern. Die Europol-Akademie wertet die Ergebnisse dieser Maßnahmen aus, um die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit künftiger Maßnahmen verbessern zu können.

Artikel 10

Aufgaben der Europol-Akademie

1.  Die Europol-Akademie erstellt Analysen des mehrjährigen strategischen Aus- und Fortbildungsbedarfs und erarbeitet mehrjährige Aus- und Fortbildungsprogramme.

2.  Die Europol-Akademie konzipiert und führt Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Lehrprodukte ein, darunter

a)  Kurse, Seminare, Konferenzen, internetbasierte Schulungen und E-Learning-Tätigkeiten;

b)  gemeinsame Lehrpläne zur Sensibilisierung, zur Schließung von Wissenslücken und/oder zur Erleichterung eines gemeinsamen Vorgehens gegen Formen der grenzüberschreitenden Kriminalität;

c)  aufeinander aufbauende Schulungsmodule zunehmenden Schwierigkeitsgrads, die entsprechende Fertigkeiten der betreffenden Zielgruppen voraussetzen und sich entweder auf eine vorgegebene geografische Region konzentrieren, sich mit einem bestimmten Kriminalitätsbereich befassen oder auf die Vermittlung bestimmter fachlicher Fähigkeiten abstellen;

d)  Programme für den Austausch oder die Abstellung von Strafverfolgungsbediensteten im Rahmen eines operativen Aus- und Fortbildungskonzepts.

3.  Um eine kohärente europäische Aus- und Fortbildungspolitik zur Unterstützung von zivilen Missionen und von Maßnahmen zum Aus- und Aufbau von Strafverfolgungskapazitäten in Drittstaaten zu gewährleisten, ergreift die Europol-Akademie folgende Maßnahmen:

a)  Bewertung der Wirkung bestehender EU-bezogener Strategien und Initiativen für die Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten;

b)  Ausarbeitung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen zur Vorbereitung von Strafverfolgungsbediensteten der Mitgliedstaaten auf die Teilnahme an zivilen Missionen einschließlich der Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse;

c)  Ausarbeitung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere aus Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind;

d)  Verwaltung zweckgebundener Außenhilfen der Union für die Unterstützung von Drittstaaten beim Auf- und Ausbau eigener Kapazitäten in einschlägigen Politikbereichen nach Maßgabe der festgelegten vorrangigen Ziele der Union.

4.  Die Europol-Akademie fördert die gegenseitige Anerkennung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der geltenden europäischen Qualitätsstandards in diesem Bereich.

Artikel 11

Aus- und fortbildungsrelevante Forschungsarbeiten

1.  Die Europol-Akademie trägt zu Forschungsarbeiten bei, die für die unter dieses Kapitel fallenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen relevant sind.

2.  Die Europol-Akademie fördert und schließt Partnerschaften mit EU-Einrichtungen sowie mit öffentlichen oder privaten Hochschuleinrichtungen und fördert engere Partnerschaften zwischen Hochschulen und Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Strafverfolgungsbedienstete in den Mitgliedstaaten. [Abänd. 89]

Kapitel IV

ORGANISATION VON EUROPOL

Artikel 12

Verwaltungs- und Leitungsstruktur Europols

Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur Europols umfasst

a)  einen Verwaltungsrat, der die in Artikel 14 vorgesehenen Funktionen wahrnimmt,

b)  einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 19 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

c)  einen wissenschaftlichen Beirat gemäß Artikel 20, [Abänd. 90]

d)  jedes sonstige bei Bedarf vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe p eingesetzte beratende Gremium,

e)  gegebenenfalls einen Exekutivausschuss gemäß den Artikeln 21 und 22. [Abänd. 91]

ABSCHNITT 1

VERWALTUNGSRAT

Artikel 13

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

1.  Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission zusammen, die alle stimmberechtigt sind. [Abänd. 92]

1a.  Ein Vertreter des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses hat die Möglichkeit, als Beobachter bei den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. Dieser Vertreter hat kein Stimmrecht. [Abänd. 93]

2.  Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden nach Maßgabe ihrer Erfahrung auf dem Gebiet der Verwaltung öffentlicher oder privater Organisationen und ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet der Strafverfolgungszusammenarbeit ernannt.

3.  Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten lassen, das nach Maßgabe seiner Erfahrung auf dem Gebiet der Verwaltung öffentlicher oder privater Organisationen und seiner Vertrautheit mit der nationalen Strategie für die Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten vom ordentlichen Mitglied auf Grundlage der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Kriterien ernannt wird. An Diskussionen oder Entscheidungen über Fragen der Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten nehmen die stellvertretenden Mitglieder als Vollmitglied teil. Das ordentliche Mitglied wird bei Abwesenheit durch das stellvertretende Mitglied vertreten. Wenn das stellvertretende Mitglied bei Diskussionen oder Entscheidungen über Fragen der Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten abwesend ist, wird es durch das ordentliche Mitglied vertreten. [Abänd. 94]

4.  Alle Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter im Verwaltungsrat, um die Kontinuität der Arbeiten des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle vertretenen Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an. [Abänd. 95]

5.  Die Amtszeit der ordentlichen Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind richtet sich nach der Zeit, die ihnen der Mitgliedstaat, der sie ernannt hat, angedacht hat. [Abänd. 96]

5a.  Der Vorsitzende wird durch das Sekretariat des Verwaltungsrats unterstützt. Das Sekretariat hat insbesondere die Aufgabe

(a)  einer engen und stetigen Mitarbeit bei der Organisation, der Koordinierung und der Sicherstellung der Kohärenz der Tätigkeit des Verwaltungsrates. Unter der Verantwortung und Leitung des Vorsitzenden hat es zudem die Aufgabe;

(b)  der erforderlichen administrativen Unterstützung des Verwaltungsrates bei der Ausübung seiner Pflichten. [Abänd. 97]

5b.  Jedes Mitglied des Verwaltungsrates übermittelt zu Beginn seines Mandats eine Interessenerklärung. [Abänd. 98]

Artikel 14

Aufgaben des Verwaltungsrats

1.  Der Verwaltungsrat

a)  verabschiedet jedes Jahr das Arbeitsprogramm Europols für das folgende Jahr mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder nach Maßgabe von Artikel 15;

b)  verabschiedet ein mehrjähriges Arbeitsprogramm mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder nach Maßgabe von Artikel 15;

c)  verabschiedet den jährlichen Haushaltsplan Europols mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder und übt andere Aufgaben in Bezug auf den Haushaltsplan Europols gemäß Kapitel XI aus;

d)  verabschiedet einen konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten Europols, übermittelt ihn und legt ihn dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss vor und übermittelt ihn dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bis spätestens 1. Juli des folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten und veröffentlicht den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht; [Abänd. 99]

e)  verabschiedet die für Europol geltende Finanzregelung nach Artikel 63;

f)  verabschiedet nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission bis spätestens 31. Januar den mehrjährigen Personalentwicklungsplan;

g)  verabschiedet eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt; [Abänd. 100]

h)  verabschiedet Bestimmungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern des Verwaltungsrats und des wissenschaftlichen Beirats; [Abänd. 101]

i)  übt im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Europol-Personal die Befugnisse aus, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden („Befugnisse der Anstellungsbehörde“); [Abänd. 102]

j)  erlässt auf Vorschlag des Direktors geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts; [Abänd. 103]

k)  ernennt gemäß den Artikeln 56 und 57 den Exekutivdirektor und die stellvertretenden Exekutivdirektoren, deren Amtszeit er verlängern oder die er ihres Amtes entheben kann;

l)  legt Leistungsindikatoren fest und überwacht die Amtsführung des Exekutivdirektors einschließlich der Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates;

m)  ernennt einen Rechnungsführer, der den Bestimmungen des Statuts und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und seine Tätigkeit funktionell unabhängig ausübt;

n)  ernennt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats;

o)  ergreift angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Auditberichte und -bewertungen sowie der Untersuchungsberichte des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) und des Europäischen Datenschutzbeauftragten; [Abänd. 105]

p)  trifft sämtliche Entscheidungen über die Errichtung und erforderlichenfalls Änderung der internen Strukturen Europols; [Abänd. 106]

q)  gibt sich eine Geschäftsordnung.

(qa)  ernennt einen Datenschutzbeauftragten, der bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Verwaltungsrat unabhängig und für den Aufbau und die Verwaltung der Datenverarbeitungssysteme verantwortlich ist; [Abänd. 107]

Der Verwaltungsrat kann nach einem gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe f unterbreiteten Vorschlag des Europäischen Datenschutzbeauftragten die Verarbeitung mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder vorübergehend oder endgültig verbieten;

2.  Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen. [Abänd. 109]

Artikel 15

Jährliches Arbeitsprogramm und mehrjähriges Arbeitsprogramm

1.  Der Verwaltungsrat verabschiedet bis spätestens 30. November jeden Jahres ein jährliches Arbeitsprogramm auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor und Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss vorgelegten Entwurfs und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission. Er übermittelt das jährliche Arbeitsprogramm dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, und den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten. [Abänd. 110]

2.  Das jährliche Arbeitsprogramm enthält detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Ferner enthält das jährliche Arbeitsprogramm eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen personellen und finanziellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche Arbeitsprogramm muss mit dem Gegenstand des in Absatz 4 genannten mehrjährigen Arbeitsprogramm logisch übereinstimmen Arbeitsprogramms sein. Im jährlichen Arbeitsprogramm wird klar dargelegt, welche Aufgaben gegenüber dem vorherigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden. [Abänd. 111]

3.  Der Verwaltungsrat ändert das angenommene Arbeitsprogramm, wenn Europol eine neue Aufgabe übertragen wird.

Etwaige wesentliche Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach dem gleichen Verfahren angenommen wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm übertragen. [Abänd. 112]

4.  Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und nach Konsultation des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente sowie des Europäischen Datenschutzbeauftragten verabschiedet der Verwaltungsrat zudem ein mehrjähriges Arbeitsprogramm und aktualisiert dieses zum 30. November jeden Jahres. [Abänd. 114]

Das verabschiedete mehrjährige Arbeitsprogramm wird dem Europäischen Parlament, Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss zugeleitet und vorgelegt und anschließend dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zugeleitet. [Abänd. 113]

Im mehrjährigen Arbeitsprogramm werden strategische Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren vorgegeben. Außerdem enthält das mehrjährige Arbeitsprogramm Angaben zur Höhe der für die Verwirklichung der einzelnen Ziele vorgesehenen Beträge und personellen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen und dem mehrjährigen Personalentwicklungsplan. Das jährliche Arbeitsprogramm enthält zudem die in Artikel 29 genannte Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten oder internationalen Organisationen.

Das mehrjährige Arbeitsprogramm wird im Wege jährlicher Arbeitsprogramme durchgeführt und nach Maßgabe externer und interner Evaluierungen gegebenenfalls aktualisiert. Den Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen wird, falls angebracht, jeweils im Arbeitsprogramm des folgenden Jahres Rechnung getragen.

Artikel 16

Vorsitz des Verwaltungsrats

1.  Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.

2.  Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier fünf Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. Läuft ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat jedoch während ihrer Amtszeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender aus, so endet zu diesem Zeitpunkt automatisch auch ihre Amtszeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender. [Abänd. 115]

Artikel 17

Sitzungen des Verwaltungsrats

1.  Der Vorsitz beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

2.  Der Exekutivdirektor Europols nimmt an den Beratungen teil.

3.  Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzes, auf Wunsch der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.

4.  Der Verwaltungsrat kann jede Person, deren Stellungnahme von Interesse für die Beratungen sein kann, als nicht stimmberechtigten Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

4a.  Ein Vertreter des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses hat die Möglichkeit, als Beobachter bei den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. [Abänd. 116]

5.  Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

6.  Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von Europol geführt.

Artikel 18

Abstimmungsmodalitäten

1.  Unbeschadet von Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1a, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 8 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. [Abänd. 117]

2.  Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.

3.  Der Vorsitz nimmt an den Abstimmungen teil.

4.  Der Exekutivdirektor nimmt nicht an den Abstimmungen teil.

4a.  Der Vertreter des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses nimmt nicht an den Abstimmungen teil. [Abänd. 118]

5.  In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detaillierte Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.

ABSCHNITT 2

EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 19

Aufgaben des Exekutivdirektors

1.  Der Exekutivdirektor leitet Europol. Er legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

2.  Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission, des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Anweisungen von diesen entgegen.

3.  Der Exekutivdirektor erscheint vor der dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss und erstattet dem Europäischen Parlament über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten. [Abänd. 119]

4.  Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter Europols.

5.  Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung der Europol durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben verantwortlich. Er hat insbesondere die Aufgabe,

a)  die laufenden Geschäfte Europols zu führen,

b)  die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse durchzuführen,

c)  das jährliche Arbeitsprogramm und das mehrjährige Arbeitsprogramm zu entwerfen und dem Verwaltungsrat nach Rücksprache mit unter Berücksichtigung der Stellungnahme der der Kommission zu unterbreiten, [Abänd. 120]

d)  das jährliche Arbeitsprogramm und das mehrjährige Arbeitsprogramm durchzuführen und dem Verwaltungsrat über die Durchführung Bericht zu erstatten,

e)  den konsolidierten jährlichen Bericht über die Tätigkeiten Europols zu erstellen und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen,

f)  einen Aktionsplan auf der Grundlage der Schlussfolgerungen interner oder externer Auditberichte sowie etwaiger Untersuchungsberichte und Empfehlungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu erstellen und der Kommission halbjährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten,

g)  die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen und unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen zu schützen,

h)  eine Betrugsbekämpfungsstrategie Strategieanalyse der Betrugsbekämpfung und eine Strategie zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten für Europol auszuarbeiten und sie dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen, [Abänd. 121]

i)  den Entwurf der für Europol geltenden Finanzregelung auszuarbeiten,

j)  einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben Europols auszuarbeiten und den Haushaltsplan Europols auszuführen,

k)  einen mehrjährigen Personalentwicklungsplan auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat nach Rücksprache mit unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission zu unterbreiten, [Abänd. 122]

(ka)  unbeschadet von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe j in Bezug auf Europol-Bedienstete, die Befugnisse auszuüben, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden („Befugnisse der Anstellungsbehörde"); [Abänd. 123]

(kb)  trifft sämtliche Entscheidungen über die Errichtung und erforderlichenfalls Änderung der internen Strukturen Europols; [Abänd. 124]

l)  den Vorsitz des Verwaltungsrats bei der Vorbereitung der Verwaltungsratssitzungen zu unterstützen,

m)  den Verwaltungsrat regelmäßig über die Umsetzung der vorrangigen strategischen und operativen Ziele der EU auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung zu informieren.

ABSCHNITT 3

WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT FÜR AUS- UND FORTBILDUNGSMASSNAHMEN

Artikel 20

Wissenschaftlicher Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

1.  Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen trägt als unabhängiges Beratungsgremium maßgebend zur wissenschaftlichen Qualität der von Europol im Aus- und Fortbildungsbereich durchgeführten Arbeiten bei. Zu diesem Zweck bindet der Exekutivdirektor den wissenschaftlichen Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen frühzeitig in die Ausarbeitung aller aus- und fortbildungsbezogenen Dokumente gemäß Artikel 14 ein.

2.  Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen setzt sich aus elf Personen zusammen, die in den in Kapitel III dieser Verordnung behandelten Themenbereichen höchstes Ansehen auf akademischer oder beruflicher Ebene genießen. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Anschluss an ein transparentes Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sein. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind unabhängig. Sie fordern keine Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nehmen auch keine Anweisungen von diesen entgegen.

3.  Europol veröffentlicht auf seiner Website die Liste der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und aktualisiert sie regelmäßig.

4.  Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können abberufen werden, falls sie die Unabhängigkeitskriterien nicht erfüllen.

5.  Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von fünf Jahren. Er nimmt Stellungnahmen mit einfacher Mehrheit an. Er wird bis zu viermal jährlich von seinem Vorsitz einberufen. Falls erforderlich beruft der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats außerordentliche Sitzungen ein.

6.  Der Exekutivdirektor, der stellvertretende Exekutivdirektor für Aus- und Fortbildung oder ihre Vertreter werden zu den Sitzungen als nicht stimmberechtigte Beobachter eingeladen.

7.  Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wird von einem von ihm ausgewählten und vom Exekutivdirektor ernannten Europol-Bediensteten als Sekretär unterstützt.

8.  Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen hat insbesondere die Aufgabe,

a)  den Exekutivdirektor und den stellvertretenden Direktor für Aus- und Fortbildung bei der Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms und anderer strategischer Dokumente zu unterstützen, um die wissenschaftliche Qualität dieser Dokumente und ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen sektorspezifischen politischen Strategien und vorrangigen Zielen der Union sicherzustellen,

b)  unabhängige Stellungnahmen zu der Zuständigkeit des Verwaltungsrats unterliegenden Sachverhalten abzugeben und den Verwaltungsrat in derartigen Fragen zu beraten,

c)  unabhängige Stellungnahmen zur Qualität von Lehrplänen sowie zu angewandten Schulungsmethoden, Schulungsoptionen und wissenschaftlichen Entwicklungen abzugeben und diesbezügliche Ratschläge zu erteilen,

d)  sonstige sich auf wissenschaftliche Aspekte der Aus- und Fortbildungstätigkeit Europols beziehende beratende Aufgaben wahrzunehmen, zu denen er vom Verwaltungsrat, vom Exekutivdirektor oder vom stellvertretenden Exekutivdirektor für Aus- und Fortbildung aufgefordert wird.

9.  Die jährlichen Haushaltsmittel des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden im Haushaltsplan von Europol in einer eigenen Haushaltslinie bereitgestellt. [Abänd. 125]

ABSCHNITT 4

EXEKUTIVAUSSCHUSS

Artikel 21

Einsetzung

Der Verwaltungsrat kann einen Exekutivausschuss einsetzen.

Artikel 22

Aufgaben und Organisation

1.  Der Exekutivausschuss arbeitet dem Verwaltungsrat zu.

2.  Der Exekutivausschuss hat folgende Aufgaben:

a)  Vorbereitung der Beschlussvorlagen für den Verwaltungsrat,

b)  Sicherstellung - gemeinsam mit dem Verwaltungsrat - angemessener Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen interner oder externer Prüfberichte und Evaluierungen sowie zu den Untersuchungsberichten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den darin enthaltenen Empfehlungen,

c)  Unterstützung und Beratung des Exekutivdirektors bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Interesse einer verstärkten administrativen Beaufsichtigung unbeschadet der Zuständigkeiten des Exekutivdirektors nach Artikel 19.

3.  In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss bei Bedarf bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats fassen; dies gilt insbesondere für Verwaltungsangelegenheiten, beispielsweise die Aussetzung der Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde.

4.  Der Exekutivausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat und drei anderen vom Verwaltungsrat aus den eigenen Reihen bestimmten Mitgliedern zusammen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

5.  Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt vier Jahre. Das Mandat der Mitglieder des Exekutivausschusses endet mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

6.  Der Exekutivausschuss hält mindestens alle drei Monate eine ordentliche Sitzung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzes oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen.

7.  Der Exekutivausschuss hält sich an die vom Verwaltungsrat beschlossene Geschäftsordnung. [Abänd. 126]

Kapitel V

INFORMATIONSVERARBEITUNG

Artikel 23

Informationsquellen

1.  Europol verarbeitet ausschließlich Informationen, die ihm übermittelt werden

a)  von Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts,

b)  von EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder Organisationen gemäß Kapitel VI,

c)  von privaten Parteien gemäß Artikel 29 Absatz 2 .

2.  Europol kann Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen wie Medien oder dem Internet sowie öffentliche Daten direkt einholen und verarbeiten.

3.  Europol kann Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus nationalen, EU-weiten oder internationalen Informationssystemen – auch durch direkten elektronischen Zugriff – einholen und verarbeiten, sofern ihm in Rechtsakten der Union oder in nationalen oder internationalen Rechtsakten das Recht dazu eingeräumt wird und die Notwendigkeit und Angemessenheit eines solchen Zugriffs für die Erfüllung einer in die Zuständigkeit von Europol fallenden Aufgabe nachgewiesen werden kann. Für den Zugang von Europol zu diesen Daten und für deren Verwendung durch Europol sind die geltenden Bestimmungen dieser Rechtsakte maßgebend, soweit sie strengere Zugangs- und Verwendungsvorschriften enthalten als diese Verordnung. Zugang zu derartigen Informationssystemen wird nur ordnungsgemäß ermächtigtem Europol-Personal gewährt, soweit dies der Erfüllung seiner Aufgaben dient.

Sie legen die Ziele, die Kategorien personenbezogener Daten und den Zweck, die Mittel und das Verfahren für die Einholung und Weiterverarbeitung der Informationen fest, wobei die geltende Gesetzgebung zum Datenschutz und sonstige Prinzipien einzuhalten sind. Zugang zu derartigen Informationssystemen wird nur ordnungsgemäß ermächtigtem Europol-Personal gewährt, soweit dies ausschließlich der Erfüllung ihrer Aufgaben dient und verhältnismäßig ist. [Abänd. 127]

Artikel 24

Zwecke der Informationsverarbeitung

1.  Sofern es für die Verwirklichung der Ziele nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 Artikel 3 erforderlich ist, kann Europol Informationen einschließlich personenbezogener Daten ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeiten:.

Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:

a)  Kreuzprobe zur Ermittlung etwaiger Zusammenhänge oder sonstiger relevanter Verbindungen zwischen Informationen, beschränkt auf

(i)  Personen, die einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind,

(ii)  Personen, in deren Fall faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden,

b)  strategische oder themenbezogene Analyse,

c)  operative Analyse in Einzelfällen.

Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben gelten die folgenden Kriterien:

–  die Kontrollen gemäß Buchstabe a werden im Einklang mit den notwendigen Datenschutzgarantien durchgeführt und es werden ausreichende Begründungen für die Datenanfrage und ihren Zweck bereitgestellt. Die erforderlichen Maßnahmen werden auch eingeleitet, um sicherzustellen, dass nur die Behörden, die ursprünglich für die Erfassung von Daten verantwortlich sind, diese anschließend verändern können;

–  für jede operative Analyse gemäß Buchstabe c gelten folgende spezifischen Sicherheitsbestimmungen:

(i)  es wird ein bestimmter Zweck festgelegt; personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, sofern sie für diesen konkreten Zweck relevant sind,

(ii)  alle durch Personal von Europol ausgeführten Vorgänge zur Feststellung von Übereinstimmungen werden im Einzelnen begründet; die Einholung von Daten nach einer Konsultation ist auf das notwendige Mindestmaß beschränkt und wird im Einzelnen begründet,

(iii)  nur das für den ursprünglichen Zweck der Datenerhebung ermächtigte Personal kann Änderungen an den Daten vornehmen.

Die Vorgänge werden von Europol ordnungsgemäß dokumentiert. Die Dokumentation wird dem Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung gestellt, damit diese die Rechtmäßigkeit des Verarbeitungsvorgangs überprüfen können.

2.  Kategorien personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen, deren Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erhoben werden dürfen, sind in Anhang 2 aufgeführt.

2a.  Europol kann Daten in Ausnahmefällen vorübergehend verarbeiten, um zu bestimmen, ob die betreffenden Daten für seine Aufgaben und für welche der in Absatz 1 genannten Zwecke relevant sind. Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Direktors und nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten die Bedingungen für die Verarbeitung dieser Daten fest, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu den Daten und ihrer Verwendung sowie der Fristen für die Speicherung und Löschung der Daten, die unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 34 genannten Grundsätze sechs Monate nicht überschreiten dürfen.

2b.  Der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeitet Leitlinien zur näheren Bestimmung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Zwecke aus. [Abänd. 128]

Artikel 25

Bestimmung des Zweckes der Informationsverarbeitung

1.  Die Informationen an Europol übermittelnden Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationale Organisationen bestimmen, zu welchem in Artikel 24 genannten konkreten und genau bestimmten Zweck diese Informationen verarbeitet werden dürfen. Andernfalls bestimmt Europol, wie sachdienlich die Informationen sind und zu welchem Zweck sie verarbeitet werden. Nur wenn der Datenlieferant ausdrücklich und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zustimmt, darf Europol Informationen zu einem anderen konkreten und ausgewiesenen Zweck verarbeiten als dem Zweck, zu dem sie übermittelt wurden. [Abänd. 129]

2.  Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen können bei der Übermittlung etwaige für den Datenzugriff oder die Datenverwendung geltende Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art vorsehen, insbesondere bezüglich der Löschung oder Vernichtung der Daten. Sollten sich derartige Einschränkungen erst nach der Übermittlung als notwendig erweisen, setzen sie Europol hiervon in Kenntnis. Europol leistet den Einschränkungen Folge.

3.  Für den Zugang zu aus öffentlich zugänglichen Quellen eingeholten Informationen und für die Verwendung dieser Informationen kann Europol Einschränkungen beliebiger Art vorsehen.

Artikel 25a

Datenschutz-Folgenabschätzung

1.  Vor jeder Reihe von Verarbeitungen personenbezogener Daten nimmt Europol eine Folgenabschätzung für die geplanten Verarbeitungssysteme und -verfahren zum Schutz personenbezogener Daten vor und unterrichtet den Europäischen Datenschutzbeauftragten darüber.

2.  Die Folgenabschätzung trägt den Rechten und den berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung. Sie enthält zumindest eine allgemeine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und eine Bewertung der in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehenden Risiken sowie der geplanten Abhilfemaßnahmen, Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. [Abänd. 130]

Artikel 26

Zugang der Mitgliedstaaten und des Europol-Personals zu von Europol gespeicherten Informationen

1.  Die Mitgliedstaaten haben, soweit sie die Notwendigkeit zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben rechtfertigen können, Zugang zu allen Informationen, die zu den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecken übermittelt wurden, und können Suchabfragen anhand dieser Informationen vornehmen; das Recht von Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationalen Organisationen, den Zugang zu diesen Daten und den Zweck ihrer Verwendung zu beschränken, bleibt davon unberührt. Die Mitgliedstaaten benennen die zu derartigen Suchabfragen befugten Behörden.

2.  Unbeschadet etwaiger Einschränkungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 von Seiten der die Informationen übermittelnden Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen haben die Mitgliedstaaten indirekten Zugriff auf die zu den Zwecken von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c übermittelten Informationen nach dem Treffer/kein-Treffer-Verfahren. Im Fall eines Treffers setzt Europol den Übermittler dieser Information davon in Kenntnis und leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, weitergegeben werden darf, und zwar in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Mitgliedstaats, der die Übermittlers der Information an Europol übermittelt hat, weitergegeben werden darf und soweit dies für die legitime Ausübung der Aufgaben des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich ist.

3.  Vom Exekutivdirektor Europols ordnungsgemäß ermächtigte Europol-Bedienstete haben zu den von Europol verarbeiteten Informationen in dem Maße Zugang, wie es die Ausübung ihrer Pflichten erfordert.

3a.  Europol hält alle Treffer die abgerufenen Informationen gemäß Artikel 43 ausführlich schriftlich fest. [Abänd. 131]

Artikel 27

Zugriff auf Europol-Informationen durch Eurojust und das OLAF

1.  Europol ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Eurojust und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Rahmen ihrer seiner Befugnisse Zugang zu allen Informationen haben hat, die zu den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecken übermittelt wurden, und anhand dieser Informationen Suchabfragen vornehmen können; das Recht von Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationalen Organisationen, den Zugang zu diesen Daten und den Zweck ihrer Verwendung zu beschränken, bleibt davon unberührt. Wenn sich bei einer von Eurojust oder vom OLAF vorgenommenen Suchabfrage eine Übereinstimmung mit von Europol verarbeiteten Informationen ergibt, wird Europol davon in Kenntnis gesetzt.

2.  Europol ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Eurojust und das OLAF im Rahmen ihrer Befugnisse indirekten Zugriff auf die zu den Zwecken einem bestimmten Zweck von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c übermittelten Informationen nach dem Treffer/kein-Treffer-Verfahren haben; etwaige Einschränkungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 von Seiten der die Informationen übermittelnden Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen bleiben davon unberührt. Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Mitgliedstaats, der EU-Einrichtung, des Drittstaats oder der internationalen Organisation, der beziehungsweise die die Information an Europol übermittelt hat, weitergegeben werden darf. Im Fall eines Treffers gibt Eurojust an, welche Daten es benötigt, und Europol darf ihm diese nur übermitteln, soweit die Daten, die den Treffer ausgelöst haben, für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Europol hält in einem Protokoll fest, auf welche Informationen zugegriffen wurde.

3.  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Suchabfragen dürfen nur vorgenommen werden, um zu ermitteln, ob zwischen bei Eurojust beziehungsweise beim OLAF vorliegenden Informationen Übereinstimmungen mit bei Europol verarbeiteten Informationen bestehen.

4.  Europol gestattet die in den Absätzen 1 und 2 genannten Suchabfragen erst, wenn ihm von Eurojust beziehungsweise vom OLAF mitgeteilt wurde, welche nationalen Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder, Assistenten und Eurojust-Bediensteten beziehungsweise OLAF-Bediensteten zur Vornahme derartiger Suchabfragen ermächtigt sind.

5.  Falls im Laufe von Datenverarbeitungstätigkeiten Europols zu einzelnen Ermittlungen von Seiten Europols oder eines Mitgliedstaats festgestellt wird, dass unter das Mandat von Eurojust oder des OLAF fallende Koordinierungs-, Kooperations- oder Unterstützungsmaßnahmen erforderlich sind, setzt Europol letztere davon in Kenntnis und leitet das Verfahren zur Weitergabe der betreffenden Informationen entsprechend der Entscheidung des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats ein. In einem solchen Fall spricht sich Eurojust beziehungsweise das OLAF mit Europol ab.

6.  Eurojust, d.h das Kollegium, die nationalen Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder, die Assistenten und die Eurojust-Bediensteten, sowie das OLAF leisten etwaigen allgemeinen oder besonderen Einschränkungen, die von Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 25 Absatz 2 in Bezug auf den Zugang zu den von ihnen übermittelten Daten oder deren Verwendung vorgesehen wurden, Folge.

6a.  Europol und Eurojust benachrichtigen einander, wenn nach der gegenseitigen Abfrage von Daten Anzeichen dafür vorliegen, dass Daten fehlerhaft sein oder im Widerspruch zu anderen Daten stehen können. [Abänd. 132]

Artikel 28

Pflicht zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten

1.  Falls Europol, um seinen Auftrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b zu erfüllen, einem Mitgliedstaat Informationen geben muss, die diesen betreffen, die betreffenden Informationen jedoch Beschränkungen nach Artikel 25 Absatz 2 unterliegen, die ihre Weitergabe verbieten, hält Europol Rücksprache mit dem Datenlieferanten, der die Zugangsbeschränkung festgelegt hat, und bittet diesen um Einwilligung beantragt bei diesem die zur Datenweitergabe.

Ohne explizite Einwilligung dürfen die Daten nicht weitergegeben werden.

Unterliegen diese Daten nicht den Zugangsbeschränkungen nach Artikel 25, setzt Europol den Mitgliedstaat, der die Daten liefert, über deren Übermittlung in Kenntnis. [Abänd. 133]

2.  Europol gibt einem Mitgliedstaat ungeachtet etwaiger Zugangsbeschränkungen Informationen, die ihn betreffen, wenn

a)  dies unbedingt erforderlich ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr im Zusammenhang mit schweren Straftaten oder terroristischen Handlungen abzuwenden, oder

b)  dies für die Abwehr einer unmittelbaren schweren Bedrohung der öffentlichen Sicherheit in dem betreffenden Mitgliedstaat von wesentlicher Bedeutung ist.

In einem solchen Fall setzt Europol den Datenlieferanten so rasch wie möglich von der Weitergabe der betreffenden Informationen in Kenntnis und teilt ihm mit, welche Gründe bei der Situationsanalyse zu dieser Entscheidung geführt haben .

Kapitel VI

BEZIEHUNGEN ZU PARTNERN

ABSCHNITT 1

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 29

Gemeinsame Bestimmungen

1.  Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol Kooperationsbeziehungen zu den EU-Einrichtungen entsprechend den Zielen dieser Einrichtungen, den Strafverfolgungsbehörden von Drittstaaten, Ausbildungseinrichtungen von Drittstaaten im Bereich der Strafverfolgung, internationalen Organisationen und privaten Parteien herstellen und unterhalten.

2.  Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol vorbehaltlich der in Artikel 25 Absatz 2 genannten Einschränkungen mit den in Absatz 1 genannten Einrichtungen direkt sämtliche Informationen mit Ausnahme personenbezogener Daten austauschen.

3.  Soweit dies für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, kann Europol vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mit Ausnahme privater Parteien personenbezogene Daten entgegennehmen und verarbeiten.

4.  Unbeschadet von Artikel 36 Absatz 4 übermittelt Europol personenbezogene Daten nur dann an EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen, wenn dies für die Verhütung und Bekämpfung von Kriminalitätsformen, die in die Zuständigkeit den Aufgabenbereich von Europol fallen, erforderlich ist, und nur im Einklang mit diesem Kapitel und sofern sich der Empfänger ausdrücklich verpflichtet, die Daten nur für den Zweck zu verwenden, für den sie übermittelt wurden. Wurden die zu übermittelnden Daten von einem Mitgliedstaat geliefert, holt Europol zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieses Mitgliedstaates ein, es sei denn

a)  die Zustimmung kann als gegeben vorausgesetzt werden, da der Mitgliedstaat die Möglichkeit einer Weiterübermittlung nicht ausdrücklich eingegrenzt hat; oder

b)  der Mitgliedstaat hat für eine solche Weiterübermittlung seine vorherige allgemeine oder unter bestimmten Bedingungen stehende Zustimmung erteilt. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

5.  Eine Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von Europol und unter der Voraussetzung zulässig, dass sich der Empfänger ausdrücklich verpflichtet, die Daten nur für den Zweck zu verwenden, für den sie übermittelt wurden.

5a.  Europol stellt sicher, dass alle Übermittlungen von personenbezogenen Daten und deren Gründe im Einklang mit dieser Verordnung ausführlich gespeichert werden.

5b.  Informationen, die von einem Drittstaat, einer internationalen Organisation oder einer privaten Partei unter Verletzung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte erlangt wurden, werden nicht verarbeitetet. [Abänd. 134]

ABSCHNITT 2

AUSTAUSCH/ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Artikel 30

Übermittlung personenbezogener Daten an EU-Einrichtungen

Vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen nach Artikel 25 Absatz 2 oder 3, und unbeschadet des Artikel 27, kann Europol personenbezogene Daten direkt an EU-Einrichtungen übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben von Europol oder der betreffenden EU-Einrichtung erforderlich ist. Europol veröffentlicht auf seiner Website die Liste der Organe und Einrichtungen der EU, mit denen Informationen ausgetauscht werden. [Abänd. 135]

Artikel 31

Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen

1.  Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittstaates oder an eine internationale Organisation übermitteln:

a)  wenn die Kommission gemäß Artikel 25 und 31 der Richtlinie 95/46/EG erlassen hat, dem zufolge der betreffende Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation oder ein verarbeitender Sektor innerhalb dieses Drittstaates oder dieser internationalen Organisation einen ausreichenden Datenschutz gewährleistet (Angemessenheitsbeschluss), oder

b)  auf der Grundlage eines internationalen Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation gemäß Artikel 218 AEUV, das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, oder

c)  auf der Grundlage eines vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung geschlossenen Kooperationsabkommens zwischen Europol und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation nach Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI.

Diese Vereinbarungen zur Zusammenarbeit werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung geändert und durch eine Folgevereinbarung gemäß Buchstabe b ersetzt. [Abänd. 136]

Derartige Datenübermittlungen bedürfen keiner weiteren Genehmigung. Der Europäische Datenschutzbeauftragte wird rechtzeitig vor den und während der Verhandlungen über eine internationale Vereinbarung gemäß Buchstabe b konsultiert, insbesondere vor der Annahme des Verhandlungsmandats und vor dem Abschluss der Vereinbarung. Europol veröffentlicht eine regelmäßig aktualisierte Liste der internationalen Abkommen und Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen auf seiner Website. [Abänd. 137]

Europol kann zur Umsetzung solcher Abkommen oder Angemessenheitsbeschlüsse Arbeitsvereinbarungen schließen.

2.  Abweichend von Absatz 1 kann der Exekutivdirektor, die Verpflichtungen zur Verschwiegenheit, Vertraulichkeit und Verhältnismäßigkeit achtend, in Einzelfällen die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen genehmigen, wenn

a)  die Übermittlung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der grundlegenden Interessen eines betroffenen Person oder mehrerer Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele von Europol unbedingt einer anderen Person erforderlich ist, oder

b)   nach dem Recht des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem die Übermittlung der Daten zur Abwehr einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung unbedingt erforderlich personenbezogenen Daten übermittelt werden, zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person notwendig ist, oder

c)  die Übermittlung anderweitig zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die Wahrung öffentliche Sicherheit eines wichtigen öffentlichen Interesses Mitgliedstaats oder zur Feststellung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist eines Drittlands unerlässlich ist, oder

d)  die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder einer anderen Person Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung erforderlich ist oder

(da)  in Einzelfällen zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer bestimmten Straftat oder der Vollstreckung einer bestimmten Strafe notwendig ist.

Der Exekutivdirektor von Europol trägt stets dem Datenschutzniveau des betreffenden Drittstaats oder der betreffenden internationalen Organisation Rechnung und berücksichtigt die Art der Daten, den Zweck, für den die Daten bestimmt sind, die Dauer der geplanten Verarbeitung, die in dem betreffenden Land geltenden allgemeinen oder speziellen Datenschutzbestimmungen sowie die Frage, ob bestimmten von Europol geforderten Einschränkungen bezüglich der Daten zugestimmt wurde.

Ausnahmeregelungen gelten nicht für systematische, massive und strukturierte Übermittlungen.

Zudem kann der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei entsprechenden Europäische Datenschutzbeauftragte, wenn entsprechende Garantien hinsichtlich des Schutzes für den Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen vorgesehen sind, eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen gemäß den Buchstaben (a) bis (d) für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der verlängerbar ist, genehmigen. [Abänd. 138]

3.  Der Exekutivdirektor teilt dem Verwaltungsrat und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten unverzüglich die Fälle mit, in denen er Absatz 2 angewandt hat. [Abänd. 139]

3a.  Europol hält alle Übertragungen gemäß diesem Artikel ausführlich schriftlich fest. [Abänd. 140]

Artikel 32

Personenbezogene Daten privater Parteien

1.  Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol von privaten Parteien stammende personenbezogene Daten verarbeiten, wenn ihm diese nicht direkt von den privaten Parteien übermittelt werden, sondern ausschließlich auf einem der folgenden Wege zugehen: [Abänd. 141]

a)  über eine nationale Stelle eines Mitgliedstaates gemäß den nationalen Rechtsvorschriften,

b)  über die Kontaktstelle eines Drittstaates, mit dem Europol vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Kooperationsabkommen nach Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI geschlossen hat, oder

c)  über eine Behörde eines Drittstaates oder eine internationale Organisation, mit denen die Europäische Union eine internationale Übereinkunft nach Artikel 218 AEUV geschlossen hat.

2.  Berühren die erhaltenen Daten die Interessen eines Mitgliedstaates, unterrichtet Europol unverzüglich die nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.

3.  Europol nimmt nicht unmittelbar mit privaten Parteien Kontakt auf, um personenbezogene Daten einzuholen. [Abänd. 142]

4.  Die Kommission bewertet innerhalb von drei Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung die Notwendigkeit und die möglichen Auswirkungen des direkten Austauschs personenbezogener Daten mit privaten Parteien. In dieser Bewertung werden unter anderem die Gründe genannt, warum der Austausch personenbezogener Daten mit privaten Parteien für Europol notwendig ist.

Artikel 33

Informationen von Privatpersonen

1.  Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die von Privatpersonen stammen, dürfen von Europol verarbeitet werden, wenn ihm diese auf einem der folgenden Wege zugehen:

a)  über eine nationale Stelle eines Mitgliedstaates gemäß den nationalen Rechtsvorschriften,

b)  über die Kontaktstelle eines Drittstaates, mit dem Europol vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Kooperationsabkommen nach Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI geschlossen hat, oder

c)  über eine Behörde eines Drittstaates oder eine internationale Organisation, mit denen die Europäische Union eine internationale Übereinkunft nach Artikel 218 AEUV geschlossen hat.

2.  Erhält Europol Informationen einschließlich personenbezogener Daten von einer Privatperson mit Wohnsitz in einem Drittstaat, mit dem keine internationale Übereinkunft besteht, die entweder auf der Grundlage von Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI oder auf der Grundlage von Artikel 218 AEUV geschlossen wurde, darf Europol diese Informationen nur einem betroffenen Mitgliedstaat oder Drittstaat übermitteln, mit dem Europol solche Übereinkünfte geschlossen hat.

3.  Europol nimmt nicht unmittelbar mit Privatpersonen Kontakt auf, um Informationen einzuholen. [Abänd. 143]

Kapitel VII

DATENSCHUTZGARANTIEN

Artikel 34

Grundsätze des Datenschutzes

1.  Personenbezogene Daten

a)  müssen auf rechtmäßige Weise, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren und überprüfbaren und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden;

b)  müssen für genau festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke ist nicht als unvereinbar anzusehen, wenn Europol geeignete Garantien vorsieht, um insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht für andere Zwecke verarbeitet werden;

c)  müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen, dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Mindestmaß beschränkt sein und dürfen nicht in unverhältnismäßiger Weise; wobei sie nur verarbeitet werden dürfen, wenn und solange die Zwecke der Verarbeitung nicht durch die Verarbeitung von anderen als personenbezogenen Daten erreicht werden können;

d)  müssen sachlich richtig und, wenn nötig, auf dem neuesten Stand gebracht werden; sind, dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unzutreffend sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden;

e)  dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, und müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.

(ea)  in einer Weise verarbeitet werden, die es den betroffenen Personen erlaubt, wirksam ihre Rechte wahrzunehmen;

(eb)  in einer Weise verarbeitet werden, die vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor zufälligem Verlust, zufälliger Zerstörung oder Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen schützt;

(ec)  nur von ausdrücklich hierzu befugten Mitarbeitern verarbeitet werden, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

1a.  Europol macht der Öffentlichkeit ein Dokument zugänglich, in dem die Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Möglichkeiten der betroffenen Personen zur Ausübung ihrer Rechte in verständlicher Form dargelegt sind. [Abänd. 144]

Artikel 35

Unterscheidung der personenbezogenen Daten nach Richtigkeit und Zuverlässigkeit

1.  Die Quelle der von einem Mitgliedstaat stammenden Informationen wird nach Möglichkeit von dem Mitgliedstaat, der die Informationen liefert, anhand folgender Quellenbewertungskodes bewertet: [Abänd. 145]

(A): Es bestehen keine Zweifel an der Authentizität, Verlässlichkeit und Eignung der Quelle oder die Informationen stammen von einer Quelle, die sich in allen Fällen als verlässlich erwiesen hat.

(B): Es handelt sich um eine Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als verlässlich erwiesen haben.

(C): Es handelt sich um eine Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als nicht verlässlich erwiesen haben.

(X): Die Verlässlichkeit der Quelle kann nicht beurteilt werden.

2.  Die von einem Mitgliedstaat stammenden Informationen werden nach Möglichkeit von dem Mitgliedstaat, der sie liefert, hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit anhand folgender Informationsbewertungskodes bewertet: [Abänd. 146]

(1): Informationen, an deren Wahrheitsgehalt kein Zweifel besteht;

(2): Informationen, die der Quelle, nicht aber dem Beamten, der sie weitergibt, persönlich bekannt sind;

(3): Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind, die aber durch andere bereits erfasste Informationen erhärtet werden;

(4): Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind und die sich auf keine andere Weise erhärten lassen.

3.  Gelangt Europol – anhand der bereits in seinem Besitz befindlichen Informationen – zu dem Schluss, dass die Bewertung korrigiert werden muss, unterrichtet es den betreffenden Mitgliedstaat und versucht, Einvernehmen über eine Änderung der Bewertung zu erzielen. Ohne dieses Einvernehmen ändert Europol die Bewertung nicht.

4.  Erhält Europol von einem Mitgliedstaat Informationen ohne Bewertung, versucht so bewertet Europol, nach Möglichkeit die Verlässlichkeit der Quelle oder der Information anhand der bereits in seinem Besitz befindlichen Informationen zu bewerten. Die Bewertung spezifischer Daten und Informationen erfolgt im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, der die Daten oder Informationen liefert. Ein Mitgliedstaat und Europol können außerdem allgemeine Vereinbarungen über die Bewertung bestimmter Arten von Daten und bestimmter Quellen treffen. Wird im Einzelfall kein Einvernehmen erzielt oder gibt es keine allgemeine Vereinbarung, bewertet Europol die Informationen oder Daten und weist solchen Informationen oder Daten die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Bewertungskodes (X) und (4) zu. [Abänd. 147]

5.  Erhält Europol Daten oder Informationen von einem Drittstaat, einer internationalen Organisation oder einer EU-Stelle, gilt dieser Artikel entsprechend.

6.  Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen werden von Europol anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertungskodes (X) und (4) bewertet. [Abänd. 148]

Artikel 36

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und verschiedener Kategorien von Betroffenen

1.  Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Opfern von Straftaten, Zeugen oder anderen Personen, die Informationen über Straftaten liefern können, sowie von Personen unter 18 Jahren ist auf die Fälle beschränkt, in denen sie für die Verhütung oder Bekämpfung von Kriminalitätsformen, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, unbedingt notwendig ist und ordnungsgemäß wird. [Abänd. 149]

2.  Unabhängig davon, ob die Verarbeitung automatisiert oder nicht automatisiert erfolgt, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische, ethnische oder ethnische sozialer Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder eine Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, auf die Fälle beschränkt, in denen sie für die Verhütung oder Bekämpfung von Kriminalitätsformen, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, unbedingt notwendig ist sowie ordnungsgemäß begründet wird und in denen diese Daten andere bereits von Europol verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen. [Abänd. 150]

3.  Allein Europol hat Zugriff auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten. Der Exekutivdirektor erteilt gegebenenfalls einer begrenzten Anzahl von Beamten in der vorgeschriebenen Form ein Zugriffsrecht, falls dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

4.  Eine Entscheidung, die rechtliche Folgen für eine betroffene Person nach sich zieht, darf sich auf keinen Fall ausschließlich auf eine automatisierte Datenverarbeitung gemäß Absatz 2 stützen, es sei denn, die Entscheidung ist durch nationale oder EU-Rechtsvorschriften oder erforderlichenfalls durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten ausdrücklich genehmigt. [Abänd.  [Abänd. 151]]

5.  Personenbezogene Daten im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen nicht an Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationale Organisationen übermittelt werden, es sei denn, dies ist in Einzelfällen im Zusammenhang mit Kriminalitätsformen, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, unbedingt notwendig und wird ordnungsgemäß begründet. Eine derartige Übermittlung hat im Einklang mit den Bestimmungen von Kapitel VI dieser Verordnung zu erfolgen. [Abänd. 152]

6.  Alle sechs Monate übermittelt Europol dem Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Übersicht über alle von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 2 genannten Art.

Artikel 37

Speicher- und Löschfristen für personenbezogene Daten

1.  Von Europol verarbeitete personenbezogene Daten dürfen nur so lange bei Europol gespeichert werden, wie dies zur Erreichung seiner Ziele Realisierung des Zwecks, für den sie verarbeitet werden, unbedingt erforderlich ist. [Abänd. 153]

2.  Spätestens drei Jahre nach Beginn der Verarbeitung personenbezogener Daten prüft Europol automatisch, ob eine weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist. Europol kann beschließen, dass personenbezogene Daten bis zur nächsten Prüfung, die nach weiteren drei Jahren stattfindet, gespeichert bleiben, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben von Europol weiterhin erforderlich ist. Die Gründe für die weitere Speicherung werden angegeben und schriftlich festgehalten. Wird keine Fortsetzung der Speicherung beschlossen, werden die personenbezogenen Daten nach drei Jahren automatisch gelöscht.

3.  Werden Daten, die in Artikel 36 Absätze 1 und 2 genannte Personen betreffen, für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gespeichert, wird dies dem Europäischen Datenschutzbeauftragten mitgeteilt.

4.  Hat ein Mitgliedstaat, eine EU-Stelle, ein Drittstaat oder eine internationale Organisation die Datenübermittlung nach Artikel 25 Absatz 2 mit Einschränkungen im Hinblick auf eine vorzeitige Löschung oder Vernichtung der personenbezogenen Daten versehen, löscht Europol die personenbezogenen Daten gemäß diesen Vorgaben. Wird eine weitere Speicherung der Daten auf der Grundlage von Informationen, die über diejenigen des Datenlieferanten hinausgehen, für erforderlich gehalten, damit Europol seine Aufgaben erfüllen kann, ersucht Europol den Datenlieferanten um die Genehmigung, die Daten weiter speichern zu dürfen, und nennt ihm die Gründe dafür.

5.  Löscht ein Mitgliedstaat, eine EU-Stelle, ein Drittstaat oder eine internationale Organisation in seinen beziehungsweise ihren nationalen Dateien an Europol übermittelte Daten, teilt er beziehungsweise sie dies Europol mit. Europol löscht daraufhin die Daten, es sei denn, Europol hält aufgrund von Informationen, die über diejenigen des Datenlieferanten hinausgehen, eine weitere Speicherung der Daten im Interesse der ihm obliegenden Zielsetzungen für erforderlich. Europol unterrichtet den Datenlieferanten von der weiteren Speicherung der Daten und begründet die Fortsetzung der Speicherung.

6.  Personenbezogene Daten werden nicht gelöscht, wenn

a)  schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall dürfen die Daten nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden; [Abänd. 154]

b)  ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten wird, solange bis der Mitgliedstaat oder Europol gegebenenfalls Gelegenheit haben, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen;

c)  die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke oder zur Feststellung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht weiter aufbewahrt werden müssen; [Abänd. 155]

d)  die betroffene Person Einspruch gegen ihre Löschung erhebt und stattdessen deren eingeschränkte Nutzung fordert.

Artikel 38

Sicherheit der Verarbeitung

1.  Europol ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um der zufälligen oder widerrechtlichen Vernichtung, dem zufälligen Verlust, der unfugten Weitergabe oder Veränderung der Daten und dem unbefugten Zugang zu ihnen sowie jeder anderen Form ihrer unrechtmäßigen Verarbeitung vorzubeugen.

2.  Europol trifft im Hinblick auf die automatisierte Datenverarbeitung Maßnahmen, die geeignet sind,

a)  Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle);

b)  zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle);

c)  die unbefugte Dateneingabe sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);

d)  zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle);

e)  zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten nur auf die ihrer Zugangsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);

f)  zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können oder übermittelt worden sind (Übermittlungskontrolle);

g)  zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten wann und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);

(ga)  zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, auf welche Daten von welchem Mitarbeiter zu welcher Zeit zugegriffen wurde (Zugriffsprotokoll); [Abänd. 156]

h)  zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten oder beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, geändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);

i)  zu gewährleisten, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall unverzüglich wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung);

j)  zu gewährleisten, dass die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen, auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit) und gespeicherte Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems verfälscht werden (Unverfälschtheit).

3.  Europol und die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, damit auch bei Beteiligung verschiedener Informationssysteme den Sicherheitserfordernissen Rechnung getragen wird.

Artikel 38a

Datenschutz durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen

1.  Europol setzt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren um, durch die sichergestellt wird, dass die Verarbeitung den Anforderungen der nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen Vorschriften genügt und die Rechte der betroffenen Person gewahrt werden.

2.  Europol setzt Mechanismen ein, durch die sichergestellt wird, dass grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die Zwecke der Verarbeitung benötigt werden. [Abänd. 157]

Artikel 38b

Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten

1.  Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt Europol den Europäischen Datenschutzbeauftragten ohne unangemessene Verzögerung und nach Möglichkeit binnen 24 Stunden nach Feststellung der Verletzung. Falls die Meldung nicht binnen 24 Stunden erfolgt, legt Europol auf Anfrage eine Begründung vor.

2.  Die in Absatz 1 genannte Meldung muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)  eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Datenkategorien und der Zahl der betroffenen Datensätze;

b)  Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung etwaiger negativer Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

c)  eine Beschreibung der möglichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

d)  eine Beschreibung der vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

3.  Europol dokumentiert etwaige Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unter Beschreibung aller im Zusammenhang mit der Verletzung stehenden Fakten, deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen und ermöglicht so dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels.[Abänd. 158]

Artikel 38c

Benachrichtigung der betroffenen Person über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

1.  Wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre der betroffenen Person durch eine festgestellte Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 38b beeinträchtigt wird, benachrichtigt Europol die betroffene Person ohne unangemessene Verzögerung über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

2.  Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person umfasst eine Beschreibung der Verletzung personenbezogener Daten sowie den Namen und die Kontaktdaten des in Artikel 44 genannten Datenschutzbeauftragten.

3.  Die Benachrichtigung der betroffenen Person über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist nicht erforderlich, wenn Europol zur Zufriedenheit des Europäischen Datenschutzbeauftragten nachweist, dass sie geeignete technische Schutzmaßnahmen getroffen hat, und dass diese Maßnahmen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden. Diese technischen Schutzmaßnahmen verschlüsseln die Daten für alle Personen, die keine Zugriffsberechtigung haben.

4.  Die Benachrichtigung der betroffenen Person kann aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, sofern eine derartige Maßnahme notwendig und verhältnismäßig ist und den berechtigten Interessen der betroffenen Person Rechnung getragen wurde:

a)  zur Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren nicht behindert werden;

b)  zur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten nicht beeinträchtigt oder dass strafrechtliche Sanktionen vollstreckt werden;

c)  zum Schutz der öffentlichen und nationalen Sicherheit;

d)  zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter. [Abänd. 159]

Artikel 39

Auskunftsrecht der betroffenen Person

1.  Jede betroffene Person hat das Recht, in angemessenen Abständen zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten von Europol verarbeitet werden. Werden solche personenbezogenen Daten verarbeitet, übermittelt Europol der betroffenen Person mindestens [Abänd. 160]

a)  eine Bestätigung, ob sie betreffende Daten verarbeitet werden oder nicht,

b)  zumindest Angaben zu den Zwecken der Verarbeitung, den Datenkategorien, die verarbeitet werden, die Speicherfrist, und den Empfängern, an die die Daten übermittelt werden, [Abänd. 161]

c)  eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.

ca)  Eine Angabe zur Rechtsgrundlage, auf der die Daten verarbeitet werden; [Abänd. 162]

cb)  das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten durch Europol, [Abänd. 163]

cc)  eine Kopie der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind; [Abänd. 164]

2.  Jede betroffene Person, die ihr Recht auf Zugang zu sie betreffenden personbezogenen Daten wahrnehmen will, kann dies bei der zu diesem Zweck benannten Behörde eines Mitgliedstaats seiner ihrer Wahl kostenfrei beantragen, ohne dass ihr dadurch übermäßige Kosten entstehen. Die Behörde leitet den Antrag unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Europol weiter. Europol bestätigt den Erhalt des Antrages. [Abänd. 165 und 234]

3.  Europol beantwortet den Antrag binnen kürzester Frist, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang des Antrags der nationalen Behörde. [Abänd. 166]

4.  Europol konsultiert die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, bevor es über einen Antrag entscheidet. Eine Entscheidung über den Zugang zu Daten setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen Europol und den Mitgliedstaaten, die vom Zugang der betroffenen Person zu solchen Daten unmittelbar betroffen sind, voraus. Lehnt ein Mitgliedstaat die von Europol vorgeschlagene Antwort ab, so setzt er Europol unter Angabe von Gründen davon in Kenntnis.

5.  Der Zugang zu personenbezogenen Daten Die Bereitstellung von Informationen infolge eines Antrags gemäß Absatz 1 wird verweigert, soweit eine derartige teilweise oder beschränkt, falls dies vollständige Verweigerung erforderlich ist [Abänd. 167]

a)  für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol

b)  zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung der Mitgliedstaaten oder zur Verhinderung von Straftaten

c)  zur Sicherstellung störungsfreier nationaler Ermittlungen

d)  zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter.

Bei jeglicher Entscheidung über die Beschränkung oder Verweigerung der angeforderten Informationen sind die Grundrechte und Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen. [Abänd. 168]

6.  Europol unterrichtet die betroffene Person schriftlich über die Zugangsverweigerung oder -beschränkung, über die Gründe einer solchen Entscheidung und ihr Recht, beim Europäischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde einzulegen. Informationen über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, müssen nicht mitgeteilt werden, wenn diese Information die Beschränkung gemäß Absatz 5 ihrer Wirkung berauben würde.

Artikel 40

Recht auf Berichtigung, Löschung und Sperrung

1.  Jede betroffene Person hat das Recht, von Europol die Berichtigung von sie betreffenden fehlerhaften personenbezogenen Daten sowie, sofern möglich und erforderlich, deren Vervollständigung oder Aktualisierung zu verlangen. [Abänd. 169]

2.  Jede betroffene Person hat das Recht, von Europol die Löschung von sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn diese für die Zwecke, für die sie rechtmäßig erhoben oder weiterverarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.

3.  Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass eine Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, so werden die personenbezogenen Daten nicht gelöscht, sondern lediglich gesperrt. Gesperrte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand.

4.  Wurden bei Europol gespeicherte Daten der in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen Art Europol von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt oder handelt es sich bei diesen um die Ergebnisse eigener Analysen von Europol, so berichtigt, löscht oder sperrt Europol diese Daten und benachrichtigt gegebenenfalls die Urheber der Daten. [Abänd. 170]

5.  Wurden bei Europol gespeicherte Daten der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Art Europol direkt von Mitgliedstaaten übermittelt, so berichtigen, löschen oder sperren die betroffenen Mitgliedstaaten diese Daten in Abstimmung mit Europol.

6.  Wurden Europol auf sonstige geeignete Weise unrichtige Daten übermittelt oder sind die Fehler in den von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten auf eine fehlerhafte oder unter Verstoß gegen diese Verordnung stehende Übermittlung zurückzuführen oder beruht die Fehlerhaftigkeit darauf, dass Europol diese Daten in nicht ordnungsgemäßer Weise oder unter Verstoß gegen diese Verordnung eingegeben, übernommen oder gespeichert hat, so berichtigt oder löscht Europol diese Daten in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten.

7.  In den in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Fällen werden alle Empfänger solcher Daten unverzüglich unterrichtet. Diese Empfänger müssen dann gemäß den für sie geltenden Regeln in ihrem eigenen System ebenfalls die entsprechende Berichtigung, Löschung oder Sperrung vornehmen.

8.  Europol teilt der betroffenen Person binnen kürzester Frist, spätestens aber innerhalb von drei Monaten, schriftlich mit, dass sie betreffende Daten berichtigt, gelöscht oder gesperrt wurden.

9.  Europol unterrichtet die betroffene Person schriftlich über jede Verweigerung einer Berichtigung, Löschung oder Sperrung sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten.

Artikel 41

Datenschutzrechtliche Verantwortung

1.  Europol speichert personenbezogene Daten so, dass gewährleistet ist, dass ihre Quelle nach Maßgabe von Artikel 23 feststellbar ist.

1a.  Europol speichert personenbezogene Daten so, dass sie berichtigt und gelöscht werden können. [Abänd. 171]

2.  Die Verantwortung für die Qualität personenbezogener Daten gemäß Artikel 34 Buchstabe d liegt bei dem Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an Europol übermittelt hat, und bei Europol, wenn die personenbezogenen Daten von EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt wurden oder wenn Europol die personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen eingeholt hat. EU-Einrichtungen sind für die Qualität der Daten bis einschließlich zum Zeitpunkt der Übermittlung verantwortlich. [Abänd. 172]

3.  Die Verantwortung für die Einhaltung der in Artikel 34 Buchstaben a, b, c und e genannten Grundsätze liegt bei Europol.

4.  Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung die geltenden Datenschutzgrundsätze liegt bei [Abänd. 173]

a)  von den Mitgliedstaaten an Europol übermittelten personenbezogenen Daten bei dem jeweiligen Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, und

b)  bei von Europol an Mitgliedstaaten, Drittstaaten oder internationale Organisationen übermittelten personenbezogenen Daten bei Europol.

5.  Bei Übermittlungen zwischen Europol und EU-Einrichtungen liegt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung bei Europol. Unbeschadet des vorstehenden Satzes sind sowohl Europol als auch der Empfänger für die Rechtmäßigkeit dieser Übermittlung verantwortlich, wenn Europol die Daten auf Ersuchen des Empfängers übermittelt. Außerdem trägt Europol die Verantwortung für alle von ihm durchgeführten Datenverarbeitungsvorgänge.

Europol prüft die Zuständigkeit des Empfängers und bewertet die Notwendigkeit der Übermittlung der Daten. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit, holt Europol weitere Auskünfte vom Empfänger ein. Der Empfänger stellt sicher, dass die Notwendigkeit der Übermittlung der Daten überprüft werden kann. Der Empfänger verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden. [Abänd. 174]

Artikel 42

Vorabkontrolle

1.  Die Verarbeitung personenbezogener Daten in jeder Reihe von Verarbeitungen, die für die Erstellung neuer Dateien einen einzigen Zweck oder verschiedene, miteinander zusammenhängende Zwecke bestimmt sind, wird vorab kontrolliert, [Abänd. 175] wenn

a)  in Artikel 36 Absatz 2 genannte besondere Kategorien von Daten verarbeitet werden,

b)  von der Art der Verarbeitung, insbesondere der Verarbeitung mit neuen Technologien, Mechanismen oder Verfahren, sonstige besondere Gefahren für die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und insbesondere den Schutz ihrer personenbezogener Daten ausgehen.

2.  Die Vorabprüfungen nimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte nach Erhalt der Meldung des Datenschutzbeauftragten vor, der im Zweifelsfall den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der Notwendigkeit einer Vorabkontrolle konsultiert.

3.  Der Europäische Datenschutzbeauftragte gibt seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Meldung ab. Diese Frist kann ausgesetzt werden, bis dem Europäischen Datenschutzbeauftragten weitere von ihm erbetene Auskünfte vorliegen. Sie kann zudem auf Beschluss des Europäischen Datenschutzbeauftragten um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Komplexität des Falles dies erfordert. Eine Verlängerung ist höchstens zweimal möglich. Europol ist vor Ablauf der ursprünglichen Zweimonatsfrist von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen. [Abänd. 176]

Ist nach Ablauf dieser gegebenenfalls verlängerten Zweimonatsfrist keine Stellungnahme erfolgt, so gilt sie als positiv.

Ist der Europäische Datenschutzbeauftragte der Ansicht, dass bei der gemeldeten Verarbeitung ein Verstoß gegen eine der Bestimmungen dieser Verordnung vorliegen könnte, schlägt er gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vor. Ändert Europol die Verarbeitung nicht entsprechend, kann der Europäische Datenschutzbeauftragte seine Befugnisse nach Artikel 46 Absatz 3 ausüben.

4.  Der Europäische Datenschutzbeauftragte führt ein Register aller ihm aufgrund von Absatz 1 gemeldeten Verarbeitungen. Dieses Register wird in das in Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannte Register integriert.

Artikel 43

Protokollierung und Dokumentierung

1.  Zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten hält Europol jedwede Erhebung, Änderung, Einholung, Offenlegung, Verknüpfung oder Löschung personenbezogener Daten sowie jedweden Zugriff auf diese Daten schriftlich fest. Die dazugehörigen Protokolle oder Dokumentierungen werden nach drei Jahren gelöscht, sofern die Daten nicht für eine gerade laufende Kontrolle noch weiter benötigt werden. Die Protokolle können nicht geändert werden. [Abänd. 177]

2.  Die Protokolle oder Dokumentierungen nach Absatz 1 werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen zum Zwecke der Datenschutzkontrolle übermittelt. Der Europäische Datenschutzbeauftragte verwendet diese Informationen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verarbeitung sowie der Integrität und Sicherheit der Daten.

Artikel 44

Datenschutzbeauftragter

1.  Der Verwaltungsrat ernennt einen Datenschutzbeauftragten, der dem Personal von Europol angehört. In Erfüllung seiner Pflichten handelt er unabhängig.

2.  Der Datenschutzbeauftragte wird aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Befähigung und insbesondere seines Fachwissens auf dem Gebiet des Datenschutzes ausgewählt.

3.  Die Wahl des Datenschutzbeauftragten darf nicht zu einem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Datenschutzbeauftragtem und seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben, insbesondere in Verbindung mit der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, führen.

4.  Der Datenschutzbeauftragte wird für einen Zeitraum zwischen zwei und fünf Jahren ernannt. Eine Wiederernennung für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ist möglich. Die Ernennung zum Datenschutzbeauftragten durch das Organ oder die Einrichtung der Europäischen Union, das beziehungsweise die ihn ernannt hat, kann nur mit Zustimmung des Europäischen Datenschutzbeauftragten widerrufen werden, wenn der Datenschutzbeauftragte die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

5.  Nach seiner Ernennung ist der Datenschutzbeauftragte durch das Organ oder die Einrichtung, das beziehungweise die ihn ernannt hat, beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzutragen.

6.  Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben darf der Datenschutzbeauftragte keinen Weisungen unterworfen sein.

7.  In Bezug auf personenbezogene Daten mit Ausnahme der personenbezogenen Daten des Personals von Europol und verwaltungstechnischer personenbezogener Daten nimmt der Datenschutzbeauftragte unter anderem folgende Aufgaben wahr:

a)  Er sorgt in unabhängiger Weise dafür, dass die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig und unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt intern Anwendung finden; [Abänd. 178]

b)  er gewährleistet, dass die Übermittlung und der Erhalt personenbezogener Daten nach Maßgabe dieser Verordnung erfasst werden;

c)  er gewährleistet, dass die Betroffenen auf Anfrage über die ihnen nach dieser Verordnung zustehenden Rechte informiert werden;

d)  er arbeitet mit dem für Verfahren, Schulung und Beratung im Bereich der Datenverarbeitung zuständigen Personal von Europol zusammen;

e)  er arbeitet mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 42 genannten Verarbeitungen; [Abänd. 179]

f)  er erstellt einen Jahresbericht und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(fa)  er fungiert als Kontaktstelle für Zugangsanträge gemäß Artikel 39; [Abänd. 180]

(fb)  er führt ein Register aller von Europol durchgeführten Verarbeitungen, welches gegebenenfalls auch Informationen zu Zweck, Datenkategorien, Empfängern, Fristen für Sperrung und Löschung, Übermittlungen an Drittstaaten oder internationale Organisationen sowie Sicherheitsmaßnahmen enthält; [Abänd. 181]

(fc)  er führt ein Register von Zwischenfällen und Sicherheitsverletzungen mit Auswirkungen auf operative oder verwaltungstechnische personenbezogene Daten. [Abänd. 182]

8.  Ferner nimmt der Datenschutzbeauftragte in Bezug auf personenbezogene Daten des Personals von Europol sowie auf verwaltungstechnische personenbezogene Daten die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Aufgaben wahr. [Abänd. 183]

9.  Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte Zugang zu allen von Europol verarbeiteten Daten und zu allen Räumlichkeiten von Europol. Der Zugang ist zu jeder Zeit und ohne vorherigen Antrag möglich. [Abänd. 184]

10.  Ist der Datenschutzbeauftragte der Auffassung, dass die Bestimmungen dieser Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht eingehalten wurden, so unterrichtet er den Exekutivdirektor und fordert diesen auf, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen. Sorgt der Exekutivdirektor nicht innerhalb der bestimmten Frist für Abhilfe, so unterrichtet der Datenschutzbeauftragte den Verwaltungsrat und einigt sich mit diesem auf eine bestimmte Frist für eine Reaktion. Sorgt der Verwaltungsrat nicht innerhalb der bestimmten Frist für Abhilfe, so befasst der Datenschutzbeauftragte den Europäischen Datenschutzbeauftragten.

11.  Der Verwaltungsrat erlässt den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsbestimmungen. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere das Auswahlverfahren für die Stelle des Datenschutzbeauftragten, seine Entlassung sowie seine Aufgaben, Pflichten und Befugnisse und die Garantien für seine Unabhängigkeit. Europol stellt dem Datenschutzbeauftragten das für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Personal und die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung. Der Zugang dieser Mitglieder des Personals zu den bei Europol verarbeiteten personenbezogenen Daten und den Räumlichkeiten von Europol ist auf das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Maß beschränkt. Der Zugang ist zu jeder Zeit und ohne vorherigen Antrag möglich. [Abänd. 185]

11a.  Der Datenschutzbeauftragte ist mit dem für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln auszustatten. [Abänd. 186]

Artikel 45

Überwachung durch die nationale Kontrollbehörde

1.  Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontrollbehörde, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts in unabhängiger Weise die Zulässigkeit der Übermittlung und des Abrufs personenbezogener Daten sowie jedweder Übermittlung dieser Daten an Europol durch diesen Mitgliedstaat zu überwachen und zu prüfen, ob hierdurch die Rechte der betroffenen Personen verletzt werden. Zu diesem Zweck hat die nationale Kontrollbehörde entweder in der nationalen Stelle oder in den Räumlichkeiten der Verbindungsbeamten Zugang zu Daten, die ihr Mitgliedstaat nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren an Europol übermittelt.

2.  Zur Durchführung ihrer Kontrollen haben die nationalen Kontrollbehörden Zugang zu den Diensträumen und zu den Akten der jeweiligen zu Europol entsandten Verbindungsbeamten.

3.  Die nationalen Kontrollbehörden kontrollieren nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren die Tätigkeit der nationalen Stellen sowie die Tätigkeit der Verbindungsbeamten, soweit diese Tätigkeit für den Schutz personenbezogener Daten von Belang ist. Sie halten den Europäischen Datenschutzbeauftragten über die von ihnen in Bezug auf Europol getroffenen Maßnahmen auf dem Laufenden.

4.  Jede Person hat das Recht, die nationale Kontrollbehörde zu ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Übermittlung von sie betreffenden Daten an Europol sowie des Abrufs dieser Daten durch den betreffenden Mitgliedstaat zu prüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Mitgliedstaats, an dessen nationale Kontrollinstanz das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt.

Artikel 46

Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

1.  Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol sowie für die Beratung Europols und der betroffenen Personen in allen die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffenden Angelegenheiten. Zu diesem Zweck erfüllt er die in Absatz 2 genannten Aufgaben und übt die in Absatz 3 gewährten Befugnisse aus.

2.  Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat im Rahmen dieser Verordnung folgende Aufgaben:

a)  Er hört und prüft Beschwerden und unterrichtet die betroffenen Personen innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse;

b)  er führt von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde Untersuchungen durch und unterrichtet die betroffenen Personen innerhalb einer angemessenen Frist unverzüglich über die Ergebnisse; [Abänd. 187]

c)  er kontrolliert die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und anderer EU-Rechtsvorschriften, die den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol betreffen;

d)  er berät Europol von sich aus oder auf Anfrage in allen Fragen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, insbesondere bevor dort interne Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ausgearbeitet werden;

e)  er legt die Ausnahmen, Garantien, Genehmigungen und Voraussetzungen nach Artikel 36 Absatz 4 fest und begründet und veröffentlicht sie;

f)  er führt ein Register der ihm aufgrund von Artikel 42 Absatz 1 gemeldeten und gemäß Artikel 42 Absatz 4 registrierten Verarbeitungen;

g)  er nimmt eine Vorabkontrolle der ihm gemeldeten Verarbeitungen vor.

3.  Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann im Rahmen dieser Verordnung

a)  betroffene Personen bei der Ausübung ihrer Rechte beraten,

b)  bei einem behaupteten Verstoß gegen die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten Europol mit der Angelegenheit befassen und gegebenenfalls Vorschläge zur Behebung dieses Verstoßes und zur Verbesserung des Schutzes der betroffenen Personen machen,

c)  anordnen, dass Anträge auf Ausübung bestimmter Rechte in Bezug auf Daten bewilligt werden, wenn derartige Anträge unter Verstoß gegen die Artikel 39 und 40 abgelehnt wurden;

d)  Europol ermahnen oder verwarnen;

e)  die Berichtigung, Sperrung, Löschung oder Vernichtung aller Daten, die unter Verletzung der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet wurden, und die Meldung solcher Maßnahmen an Dritte, denen die Daten mitgeteilt wurden, anordnen;

f)   dem Verwaltungsrat vorschlagen, die Verarbeitung vorübergehend oder endgültig bzw. ganz oder teilweise zu verbieten; [Abänd. 189]

g)  Europol und, falls erforderlich, das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission mit der Angelegenheit befassen;

h)  unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen;

i)  beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren beitreten.

4.  Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist befugt,

a)  von Europol Zugang zu allen personenbezogenen Daten und allen für seine Untersuchungen erforderlichen Informationen zu erhalten,

b)  Zugang zu allen Räumlichkeiten zu erhalten, in denen Europol seine Tätigkeiten ausübt, sofern die begründete Annahme besteht, dass dort eine von dieser Verordnung betroffene Tätigkeit ausgeübt wird.

5.  Der Europäische Datenschutzbeauftragte erstellt einen jährlichen Bericht über seine Europol betreffenden Kontrolltätigkeiten. Dieser Bericht ist Teil des in Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten jährlichen Berichts des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Dieser Bericht enthält statistische Informationen zu Beschwerden, Ermittlungen, Untersuchungen, der Verarbeitung sensibler Daten, der Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen, Vorabkontrolle und die Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 3.

Dieser Bericht wird dem Gemeinsamen parlamentarischen Ausschuss zugleitet und dort vorgestellt sowie dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zugeleitet. Auf der Grundlage dieses Berichts können das Europäische Parlament und der Rat den Europäischen Datenschutzbeauftragten auffordern, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. [Abänd. 190]

6.  Mitglieder des Personals des Europäischen Datenschutzbeauftragten sind nach Artikel 69 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Artikel 47

Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den nationalen Datenschutzbehörden

1.  Bei speziellen Fragen, die eine Einbeziehung der Mitgliedstaaten erfordern, arbeitet der Europäische Datenschutzbeauftragte eng mit den nationalen Kontrollbehörden zusammen, vor allem wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte oder eine nationale Kontrollbehörde größere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten oder möglicherweise unrechtmäßige Übermittlungen über die Informationskanäle von Europol feststellt, oder bei Fragen einer oder mehrerer nationaler Kontrollbehörden zur Umsetzung und Auslegung dieser Verordnung.

2.  In den in Absatz 1 genannten Fällen Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann sofern erforderlich bei der Wahrnehmung seiner Pflichten gemäß Artikel 46 Absatz 2 die Fachkenntnisse und Erfahrungen nationaler Datenschutzbehörden nutzen. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten haben die Mitglieder und Bediensteten der nationalen Datenschutzbehörden unter entsprechender Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit die gleichen Befugnisse wie in Artikel 46 Absatz 4 dargelegt und sind an gleiche Verpflichtungen wie die in Artikel 46 Absatz 6 gebunden. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Kontrollbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, gehen Problemen untersuchen Probleme bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der von der Datenverarbeitung betroffener Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte. [Abänd. 191]

2a.  Der Europäische Datenschutzbeauftragte informiert die nationalen Kontrollbehörden regelmäßig über alle Fragen die für sie relevant sind. [Abänd. 192]

2b.  Wenn bestimmte Fragen Daten aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten betreffen, konsultiert der Europäische Datenschutzbeauftragte die zuständigen nationalen Kontrollbehörden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte trifft keinen Beschluss zur Einleitung weiterer Maßnahmen, ehe die betroffenen und zuständigen nationalen Kontrollbehörden den Europäischen Datenschutzbeauftragten von ihrem Standpunkt in Kenntnis gesetzt haben, wozu vom Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Frist festgelegt wird, die mindestens zwei Monate beträgt. Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dem Standpunkt der betroffenen und zuständigen nationalen Kontrollbehörden umfassend Rechnung. Beabsichtigt der Europäische Datenschutzbeauftragte, deren Standpunkt nicht zu berücksichtigen, muss er sie hierrüber informieren und sein Vorgehen begründen. Liegt nach Auffassung des Europäischen Datenschutzbeauftragten eine besondere Dringlichkeit vor, kann er umgehend tätig werden. In solchen Fällen informiert der Europäische Datenschutzbeauftragte die betroffenen und zuständigen nationalen Kontrollbehörden ohne Verzug und begründet die von ihm festgestellte Dringlichkeit und seine in diesem Zusammenhang eingeleiteten Maßnahmen. [Abänd. 193]

2c.  Der Europäische Datenschutzbeauftragte konsultiert die betroffenen und zuständigen nationalen Kontrollbehörden vor der Einleitung der Maßnahmen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstaben e bis h. Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dem innerhalb der von ihm festgelegten Frist von mindestens zwei Monaten übermittelten Standpunkt der betroffenen und zuständigen nationalen Kontrollbehörden umfassend Rechnung. Beabsichtigt der Europäische Datenschutzbeauftragte, sich dem Standpunkt der nationalen Kontrollbehörden nicht anzuschließen, setzt er diese hiervon in Kenntnis und begründet sein Vorgehen. Liegt nach Auffassung des Europäischen Datenschutzbeauftragten eine besondere Dringlichkeit vor, kann er umgehend tätig werden. In solchen Fällen informiert der Europäische Datenschutzbeauftragte die betroffenen und zuständigen nationalen Kontrollbehörden ohne Verzug und begründet die von ihm festgestellte Dringlichkeit und seine in diesem Zusammenhang eingeleiteten Maßnahmen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte leitet keine Maßnahmen ein, wenn ihm alle nationalen Kontrollbehörden eine ablehnende Stellungnahme übermitteln. [Abänd. 194]

3.  Die Leiter der nationalen Kontrollbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte kommen nach Bedarf mindestens einmal jährlich zusammen, um strategische und allgemeine politische Fragen und sonstige Themen gemäß den Absätzen 1 und 2 zu erörtern. Die Kosten und die Ausrichtung solcher Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt. [Abänd. 195]

Artikel 48

Verwaltungstechnische personenbezogene Daten und Personaldaten [Abänd. 196]

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für alle personenbezogenen Daten des Personals von Europol sowie für alle verwaltungstechnischen personenbezogenen Daten im Besitz von Europol. [Abänd. 197]

Kapitel VIII

RECHTSBEHELFE UND HAFTUNG

Artikel 49

Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

1.  Jede betroffene Person kann beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde einreichen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.

2.  Betrifft eine Beschwerde eine Entscheidung gemäß den Artikeln 39 oder 40, so konsultiert der Europäische Datenschutzbeauftragte die nationalen Kontrollinstanzen oder die zuständige Justizbehörde des Mitgliedstaats Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, von dem die Daten stammen, oder des des/der unmittelbar betroffenen Mitgliedstaats. Die Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die bis zu der Verweigerung jeglicher Übermittlung von Informationen reichen kann, wird in enger Abstimmung mit der nationalen Kontrollinstanz oder der zuständigen Justizbehörde getroffen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten. [Abänd. 198]

3.  Betrifft eine Beschwerde die Verarbeitung von Daten, die ein Mitgliedstaat an Europol übermittelt hat, vergewissert sich der Europäische Datenschutzbeauftragte in enger Absprache mit der nationalen Kontrollinstanz des betreffenden Mitgliedstaats, dass die Datenverarbeitung in dem betroffenen Mitgliedstaat rechtmäßig war und dass die erforderliche Überprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. [Abänd. 199]

4.  Betrifft eine Beschwerde die Verarbeitung von Daten, die Europol von EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt wurden, vergewissert sich der Europäische Datenschutzbeauftragte, dass Europol die erforderliche Überprüfung durchgeführt hat.

Artikel 50

Rechtsbehelf gegen den Europäischen Datenschutzbeauftragten

Gegen die Entscheidungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten kann Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

Artikel 51

Allgemeine Bestimmungen zur Haftung und zum Recht auf Schadenersatz

1.  Die vertragliche Haftung von Europol bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

2.  Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von Europol geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

3.  Unbeschadet Artikel 52 ersetzt Europol im Bereich der außervertraglichen Haftung die von seinen Dienststellen oder seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

4.  Für Streitfälle über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

5.  Die persönliche Haftung der Europol-Bediensteten gegenüber Europol bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts beziehungsweise der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 52

Haftung für die fehlerhafte Verarbeitung personenbezogener Daten und Recht auf Schadenersatz

1.  Jede Person, der wegen einer widerrechtlichen Datenverarbeitung ein Schaden entsteht, hat das Recht, entweder von Europol nach Artikel 340 AEUV oder von dem Mitgliedstaat, in dem der Schadensfall eingetreten ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates Schadenersatz zu fordern. Die Person erhebt Klage gegen Europol beim Gerichtshof der Europäischen Union oder gegen den Mitgliedstaat bei dem zuständigen nationalen Gericht des betreffenden Mitgliedstaates.

2.  Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Europol und Mitgliedstaaten über die Frage, wer letztlich für den einer Person nach Absatz 1 gewährten Schadenersatz zuständig ist, wird der Verwaltungsrat befasst, der mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder entscheidet, unbeschadet des Rechts diese Entscheidung nach Artikel 263 AEUV anzufechten.

Kapitel IX

PARLAMENTARISCHE KONTROLLE

Artikel 53

Parlamentarische Kontrolle

1.  Der Mechanismus des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente zur Kontrolle von Europol nimmt die Form eines spezialisierten Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses an, der innerhalb des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments gebildet wird und aus ordentlichen Mitgliedern des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments und jeweils einem Vertreter des zuständigen Ausschusses der nationalen Parlamente der einzelnen Mitgliedstaaten und einem Stellvertreter besteht. Mitgliedstaaten mit Parlamenten, die aus zwei Kammern bestehen, können sich stattdessen aus einem Vertreter jeder Kammer vertreten lassen.

2.  Die Sitzungen des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses finden immer in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments statt und werden vom Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments anberaumt. Den gemeinsamen Vorsitz in den Sitzungen führen der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments und der Vertreter des nationalen Parlaments des Mitgliedstaats, der die Ratspräsidentschaft innehat.

3.  Der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss überwacht die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere unter dem Aspekt ihrer Auswirkung auf die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen.

4.  Hierzu hat der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss folgende Aufgaben:

1.  a) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und der Exekutivdirektor erscheinen auf Verlangen vor dem Europäischen Parlament und Vertretern der nationalen Parlamente, um Europol betreffende Angelegenheiten zu erörtern; dabei berücksichtigen sie die Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit. Der Ausschuss kann ggf. beschließen, weitere maßgebliche Personen zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen;

2.  Das Europäische Parlament übt gemeinsam mit den nationalen Parlamenten die parlamentarische Kontrolle der Tätigkeiten Europols gemäß dieser Verordnung aus

b)  der Europäische Datenschutzbeauftragte erscheint auf dessen Verlangen mindestens einmal jährlich vor dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss, um mit diesem Fragen der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen zu erörtern, insbesondere den Datenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Europol, wobei, sofern dies erforderlich ist, der Verpflichtung zu Verschwiegenheit und Geheimhaltung Rechnung getragen wird.

In den Sitzungen des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses werden folgende Dokumente vorgelegt und erörtert:

–  der Entwurf der jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme gemäß Artikel 15,

–  der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht über die Tätigkeiten von Europol gemäß Artikel 14,

–  der Jahresbericht des Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Europol betreffenden Kontrolltätigkeiten gemäß Artikel 46,

–  der Bewertungsbericht der Kommission zur Effektivität und Effizienz von Europol gemäß Artikel 70;

Folgende Personen erscheinen auf Verlangen vor dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss:

–  die ausgewählten Kandidaten für den Posten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 56 Absatz 2,

–  der Exekutivdirektor, dessen Amtszeit gemäß Artikel 56 Absatz 5 verlängert werden soll,

–  der Exekutivdirektor, um über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu berichten;

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats informiert den Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss, ehe der Exekutivdirektor von seinen Aufgaben entbunden wird und setzt ihn von den Gründen für diese Entscheidung in Kenntnis.

35.   Zusätzlich übermittelt Europol unterliegt den in dieser Verordnung dargelegten Anhörungs- und Informationspflichten und übermittelt dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss ggf. unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit dem Europäischen Parlament sowie den nationalen Parlamenten außerdem informationshalber

a)  im Zusammenhang mit den Zielen Europols stehende Risikobewertungen, strategische Analysen und allgemeine Lageberichte sowie die Ergebnisse von Europol in Auftrag gegebener Studien und Evaluierungen,

b)  die gemäß Artikel 31 Absatz 1 geschlossenen Arbeitsvereinbarungen.

6.  Der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss kann falls notwendig sämtliche zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) sowie der Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament erforderlichen Unterlagen anfordern.

7.  Der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss kann dem Europäischen Parlament zusammenfassende Schlussfolgerungen über die Kontrolltätigkeiten von Europol vorlegen. [Abänd. 200]

Artikel 54

Zugang des Europäischen Parlaments zu von oder über Europol verarbeiteten Verschlusssachen

1.  Um die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle der Tätigkeiten Europols nach Artikel 53 zu ermöglichen, kann dem Europäischen Parlament wird dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss und seinen Vertretern auf Antrag, und gegebenenfalls nach Zustimmung des Datenlieferanten, Zugang zu EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften, aber sensiblen Informationen gewährt werden.

2.  DerAufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um sensible, als Verschlusssache eingestufte Informationen handelt, erfolgt der Zugang zu EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften, aber sensiblen Informationen erfolgt gemäß den in Artikel 69 genannten Grundsätzen und Mindeststandards Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament(18). Europol und das Europäische Parlament schließen eine Arbeitsvereinbarung, in der weitere die Einzelheiten festgelegt werden können. [Abänd. 201]

Kapitel X

PERSONAL

Artikel 55

Allgemeine Bestimmungen

1.  Das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen zur Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gelten für das Personal von Europol mit Ausnahme der Mitarbeiter, die am Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung auf der Grundlage von Verträgen beschäftigt sind, die Europol nach dem Europol-Übereinkommen geschlossen hat.

2.  Das Personal von Europol besteht aus Bediensteten auf Zeit und/oder aus Vertragsbediensteten. Der Verwaltungsrat entscheidet darüber, welche im Stellenplan vorgesehenen Zeitplanstellen ausschließlich mit Bediensteten aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten besetzt werden dürfen. Bedienstete, die für die Besetzung dieser Planstellen eingestellt werden, haben den Status von Bediensteten auf Zeit und dürfen nur einen befristeten Anstellungsvertrag erhalten, der einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann.

2a.  Die Anstellungsbehörde schöpft die Möglichkeiten des Statuts vollständig aus und stellt Fachpersonal zur Verfügung, beispielsweise IT-Fachleute einer höheren Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe nach Maßgabe ihrer Qualifikation, zu dem Zweck, die Aufgaben der Agentur nach Artikel 4 optimal zu erfüllen. [Abänd. 202]

Artikel 56

Exekutivdirektor

1.  Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter Europols gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

2.  Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, in einem Kooperationsverfahren wie folgt ernannt.:

a)  auf der Grundlage einer Liste mit mindestens drei Kandidaten, die von einem Ausschuss, bestehend aus dem Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat sowie zwei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats, nach einem offenen und transparenten Auswahlverfahren vorgeschlagen wurden, werden die Kandidaten aufgefordert, vor ihrer Benennung vor dem Rat und dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss zu erscheinen und sich Fragen zu stellen;.

b)  der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss und der Rat geben dann ihre Stellungnahme ab und geben die gewünschte Reihenfolge der Kandidaten an;

c)  der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor unter Berücksichtigung dieser Vorgaben. [Abänd. 203]

Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird Europol durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

3.  Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Vor Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen Europols berücksichtigt werden.

4.  Der Verwaltungsrat kann nach Einholung der Stellungnahme des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. [Abänd. 204]

5.  Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, wenn er beabsichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann wird der Exekutivdirektor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss zu äußern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. [Abänd. 205]

6.  Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

7.  Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates auf Vorschlag der Kommission gegenüber dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss und dem Rat enthoben werden. [Abänd. 206]

8.  Der Verwaltungsrat entscheidet über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors und/oder der stellvertretenden Exekutivdirektoren auf der Grundlage einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel 57

Stellvertretende Exekutivdirektoren

1.  Der Exekutivdirektor wird von vier drei stellvertretenden Exekutivdirektoren unterstützt, von denen einer für Aus- und Fortbildung zuständig ist. Der stellvertretende Exekutivdirektor für Aus- und Fortbildung ist für die Verwaltung der Europol-Akademie und deren Tätigkeiten zuständig. Der Exekutivdirektor legt die Aufgaben der anderen stellvertretenden Exekutivdirektoren fest. [Abänd. 207]

2.  Artikel 56 gilt für die stellvertretenden Exekutivdirektoren. Der Exekutivdirektor wird vor ihrer Ernennung oder Amtsenthebung konsultiert.

Artikel 58

Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete

1.  Europol kann auch auf abgeordnete nationale Sachverständige oder andere Bedienstete zurückgreifen, die nicht von Europol selbst beschäftigt werden.

2.  Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für zu Europol abgeordnete nationale Sachverständige.

Kapitel XI

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 59

Haushalt

1.  Alle Einnahmen und Ausgaben von Europol sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan Europols ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

2.  Der Haushalt Europols muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

3.  Die Einnahmen Europols umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union.

4.  Europol kann EU-Mittel in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-und Sonderzuschüssen gemäß den Bestimmungen der betreffenden Instrumente zur Unterstützung der EU-Strategien erhalten.

5.  Die Ausgaben Europols umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

Artikel 60

Aufstellung des Haushaltsplans

1.  Der Exekutivdirektor erstellt jährlich zusammen mit dem Stellenplan einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben Europols für das folgende Haushaltsjahr, den er dem Verwaltungsrat übermittelt.

2.  Auf der Grundlage dieses Entwurfs stellt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben Europols für das folgende Haushaltsjahr auf. Der vorläufige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben Europols geht der Kommission jährlich bis […in der Rahmenfinanzregelung vorgesehenes Datum] zu. Der endgültige Entwurf des Voranschlags, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat Rat und den nationalen Parlamenten bis zum 31. März vom Verwaltungsrat übermittelt. [Abänd. 208]

3.  Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (Haushaltsbehörde).

4.  Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.

5.  Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag an Europol.

6.  Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan Europols.

7.  Der Haushaltsplan Europols wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

8.  Für Projekte, insbesondere Bauprojekte, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, gelten die Bestimmungen der [Rahmenfinanzregelung].

Artikel 61

Ausführung des Haushaltsplans

1.  Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan Europols aus.

2.  Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen von Bewertungsverfahren.

Artikel 62

Rechnungslegung und Entlastung

1.  Bis zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer von Europol dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen.

2.  Europol sendet dem Europäischen Parlament Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement zu. [Abänd. 209]

3.  Bis zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die mit den Rechnungen der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungen Europols.

4.  Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen von Europol gemäß Artikel 148 der Haushaltsordnung stellt der Rechnungsführer die endgültigen Jahresabschlüsse von Europol auf. Der Exekutivdirektor legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

5.  Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen von Europol ab.

6.  Der Exekutivdirektor übermittelt die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten. [Abänd. 210]

7.  Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

8.  Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum [in der Rahmenfinanzregelung festgelegtes Datum] eine Antwort auf die Bemerkungen in dessen Jahresbericht. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

9.  Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

10.  Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 63

Finanzregelung

1.  Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese darf von [der Rahmenfinanzregelung] nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise von Europol dies erfordert und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat. Das Europäische Parlament wird über jede derartige Abweichung unterrichtet. [Abänd. 211]

2.  Aufgrund der Besonderheit der Mitglieder des Netzes der Schulungseinrichtungen der Mitgliedstaaten, die die einzigen Stellen mit der technischen Leistungsfähigkeit zur Durchführung einschlägiger Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind, können diesen Mitgliedern gemäß Artikel 190 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012(19) der Kommission ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen gewährt werden. [Abänd. 212]

Kapitel XII

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 64

Rechtsstellung

1.  Europol ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

2.  Europol besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Europol kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und kann vor Gericht auftreten.

3.  Europol hat seinen Sitz in Den Haag, Niederlande.

Artikel 65

Vorrechte und Befreiungen

1.  Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf Europol und sein Personal Anwendung.

2.  Die Vorrechte und Befreiungen von Verbindungsbeamten und ihren Familienangehörigen sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Königreich der Niederlande und den anderen Mitgliedstaaten. In dieser Vereinbarung sind die Vorrechte und Befreiungen, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Verbindungsbeamten erforderlich sind, geregelt.

Artikel 66

Sprachenregelung

1.  Für Europol gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1(20).

2.  Die für die Arbeit Europols erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Artikel 67

Transparenz

1.  Für die alle amtlichen Dokumente Europols gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. [Abänd. 213]

2.  Der Verwaltungsrat legt bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in Bezug auf Europol-Dokumente fest.

3.  Gegen Entscheidungen Europols nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 und 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

3a.  Europol veröffentlicht auf seiner Website neben einer Liste der Mitglieder seines Verwaltungsrates sowie der externen und internen Sachverständigen auch deren jeweilige Interessenerklärungen und Lebensläufe. Die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates sind regelmäßig zu veröffentlichen. Europol kann unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu Verschwiegenheit und Geheimhaltung die Veröffentlichung von Dokumenten vorübergehend oder dauerhaft einschränken, falls die Erfüllung der Aufgaben Europols durch eine Veröffentlichung gefährdet werden könnte. [Abänd. 214]

Artikel 67a

Vorherige Mitteilung und „Red-Flag“-Mechanismus

Die Kommission setzt ein Warnsystem in Gang, wenn sie ernsthafte Bedenken hat, dass der Verwaltungsrat im Begriff sein könnte, Beschlüsse zu fassen, die nicht im Einklang mit dem Mandat von Europol stehen, gegen Unionsrecht verstoßen oder im Widerspruch zu den Zielen der EU-Politik stehen. In derlei Fällen spricht die Kommission den Verwaltungsrat offiziell auf den Sachverhalt an und fordert ihn auf, von der Annahme des diesbezüglichen Beschlusses abzusehen. Weigert sich der Verwaltungsrat, dieser Aufforderung nachzukommen, setzt die Kommission das Europäische Parlament und den Rat hiervon im Hinblick auf eine rasche Reaktion offiziell in Kenntnis. Die Kommission kann den Verwaltungsrat auffordern, von der Durchführung des strittigen Beschlusses abzusehen, solange die Vertreter der Organe die Frage noch erörtern. [Abänd. 215]

Artikel 68

Betrugsbekämpfung

1.  Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 tritt Europol innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem es seine Arbeit aufnimmt, der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(21) bei und verabschiedet die entsprechenden Bestimmungen nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung, die für sämtliche Mitarbeiter Europols gelten.

2.  Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder von Europol erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

3.  Das OLAF kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(22) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von Europol finanzierten Finanzzuwendungen oder Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

4.  Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 enthalten Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfeentscheidungen Europols Bestimmungen, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Auditprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 69

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen

Europol legt unter Berücksichtigung der Grundprinzipien und Mindeststandards des Beschlusses 2011/292/EU seine eigenen Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit und des Schutzes von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften, aber sensiblen Informationen fest. Dies betrifft unter anderem die Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen.

Artikel 70

Bewertung und Überarbeitung

1.  Spätestens fünf Jahre nach [dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und anschließend alle fünf Jahre gibt die Kommission eine Bewertung in Auftrag, in deren Rahmen insbesondere die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz Europols und seiner Arbeitspraktiken sowie die Arbeitsweise der Mechanismen für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament gemeinsam mit den nationalen Parlamenten beurteilt werden. Gegenstand der Bewertung sind insbesondere die etwaige Erfordernis, die Ziele Europols zu ändern, und die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen. [Abänd. 1216]

2.  Die Kommission leitet den Bewertungsbericht zusammen mit ihren daraus gezogenen Schlussfolgerungen – gegebenenfalls mit einem Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung – an das Europäische Parlament den Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss, den Rat, die nationalen Parlamente und den Verwaltungsrat weiter. Zusätzlich legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und den nationalen Parlamenten auf Antrag alle sonstigen Informationen über die Evaluierung vor. [Abänd. 217]

3.  Im Rahmen jeder zweiten Bewertung bewertet die Kommission auch die von Europol in Bezug auf seine Ziele, seinen Auftrag und seine Aufgaben erreichten Ergebnisse. Stellt die Kommission fest, dass die vorgegebenen Ziele und Aufgaben das weitere Bestehen Europols nicht mehr rechtfertigen, so kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorschlagen. [Abänd. 218]

Artikel 71

Verwaltungsuntersuchungen

Die Tätigkeit Europols wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 des Vertrags kontrolliert.

Artikel 72

Sitz

1.  Die Bestimmungen über die Unterbringung von Europol im Sitzmitgliedstaat und über die Leistungen, die von diesem Mitgliedstaat zu erbringen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat von Europol für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Bediensteten von Europol und deren Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat und spätestens [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] zwischen Europol und dem Mitgliedstaat, in dem Europol seinen Sitz hat, geschlossen wird.

2.  Der Mitgliedstaat, in dem Europol seinen Sitz hat, gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für eine reibungslose Arbeitsweise Europols, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Kapitel XIII

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 73

Allgemeine Rechtsnachfolge

1.  Europol in der durch diese Verordnung festgelegten Form ist der allgemeine Rechtsnachfolger für alle Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände des durch Beschluss 2009/371/JI gegründeten Europäischen Polizeiamtes Europol und der durch Beschluss 2005/681/JI gegründeten Europäischen Polizeiakademie CEPOL. [Abänd. 219]

2.  Diese Verordnung lässt die von Europol auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen unberührt.

3.  Diese Verordnung lässt die von der CEPOL auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen unberührt. [Abänd. 220]

4.  Abweichend von Absatz 3 wird das auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI geschlossene Sitzabkommen zum Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung gekündigt. [Abänd. 221]

Artikel 74

Übergangsregelungen für den Verwaltungsrat

1.  Die auf der Grundlage von Artikel 10 des Beschlusses 2005/681/JI festgelegte Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates der CEPOL endet am [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]. [Abänd. 222]

2.  Die auf der Grundlage von Artikel 37 des Beschlusses 2009/371/JI festgelegte Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates von Europol endet am [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung].

3.  Der auf der Grundlage von Artikel 37 des Beschlusses 2009/371/JI eingesetzte Verwaltungsrat erfüllt im Zeitraum zwischen dem Datum des Inkrafttretens und dem Datum des Geltungsbeginns folgende Aufgaben:

a)  Er erfüllt die Aufgaben des Verwaltungsrates gemäß Artikel 14 dieser Verordnung;

b)  er bereitet den Erlass der in Artikel 69 dieser Verordnung genannten Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit und des Schutzes von EU-Verschlusssachen vor;

c)  er arbeitet alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Instrumente aus und

d)  er überarbeitet die nicht legislativen Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses 2009/371/JI, damit der auf der Grundlage von Artikel 13 dieser Verordnung eingesetzte Verwaltungsrat einen Beschluss nach Artikel 78 Absatz 2 fassen kann.

4.  Die Kommission ergreift nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der nach Artikel 13 eingesetzte Verwaltungsrat seine Arbeit am [Datum des Geltungsbeginns der Verordnung] aufnimmt.

5.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung die Namen der Personen mit, die sie gemäß Artikel 13 als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrats benannt haben.

6.  Die erste Sitzung des auf der Grundlage von Artikel 13 dieser Verordnung eingesetzten Verwaltungsrates findet am [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] statt. Bei dieser Gelegenheit fasst der Verwaltungsrat gegebenenfalls einen Beschluss nach Artikel 78 Absatz 2.

6a.  Der Verwaltungsrat erarbeitet ausführliche Vorschriften für das in Artikel 67a vorgesehene Verfahren und legt sie der Kommission zur Genehmigung vor. [Abänd. 223]

Artikel 75

Übergangsregelungen für den Exekutivdirektor und die stellvertretenden Direktoren

1.  Dem auf der Grundlage von Artikel 38 des Beschlusses 2009/371/JI ernannten Direktor werden für seine noch verbleibende Amtszeit die Zuständigkeiten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 19 dieser Verordnung übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert. Endet seine Amtszeit nach [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung], aber vor [dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung], wird seine Amtszeit automatisch bis ein Jahr nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung verlängert.

2.  Ist der Exekutivdirektor nicht bereit oder nicht im Stande, sein Amt gemäß Absatz 1 weiterzuführen, so benennt die Kommission einen Kommissionsbeamten, der für eine Amtszeit von höchstens 18 Monaten, bis ein neuer Exekutivdirektor gemäß Artikel 56 ernannt ist, als Übergangsdirektor fungiert und die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt.

3.  Die Absätze 1 und 2 gelten für die auf der Grundlage von Artikel 38 des Beschlusses 2009/371/JI ernannten stellvertretenden Direktoren.

4.  Dem auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 des Beschlusses 2005/681/JI ernannten Direktor der CEPOL werden für seine noch verbleibende Amtszeit die Aufgaben des stellvertretenden Exekutivdirektors Europols für Aus- und Fortbildung übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert. Endet seine Amtszeit nach [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung], aber vor [dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung], wird seine Amtszeit automatisch bis ein Jahr nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung verlängert. [Abänd. 224]

Artikel 76

Übergangshaushaltsbestimmungen

1.  In den drei Haushaltsjahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind jeweils mindestens 8 Millionen Euro der Betriebskosten Europols für Aus- und Fortbildung gemäß Kapitel III reserviert. [Abänd. 225]

2.  Das Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 42 des Beschlusses 2009/371/JI festgestellten Haushalte erfolgt gemäß Artikel 43 des Beschlusses 2009/371/JI und der Finanzregelung Europols.

Kapitel XIV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 77

Ersetzung

Die BeschlüsseDer Beschluss 2009/371/JI und 2005/681/JI werden wird durch diese Verordnung aufgehoben und ersetzt.

Verweise auf die den ersetzten Beschlüsse Beschluss gelten als Verweise auf diese Verordnung. [Abänd. 226]

Artikel 78

Aufhebung

1.  Sämtliche legislativen Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse des Beschlusses 2009/371/JI und 2005/681/JI werden mit Wirkung ab dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung aufgehoben.

2.  Sämtliche nicht legislativen Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses 2009/371/JI zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) und des Beschlusses 2005/681/JI zur Errichtung der CEPOL bleiben auch nach dem [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] in Kraft, sofern der Verwaltungsrat Europols im Zuge der Umsetzung dieser Verordnung nichts anderes beschließt. [Abänd. 227]

Artikel 79

Inkrafttreten und Geltung

1.  Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.  Sie gilt ab dem [Datum des Geltungsbeginns].

Die Artikel 73, 74 und 75 gelten jedoch bereits ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Liste der Straftaten, bei denen Europol die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung unterstützt und verstärkt

—  Terrorismus,

—  organisierte Kriminalität,

—  illegaler Handel mit Drogen,

—  Geldwäschehandlungen,

—  Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

—  Schleuserkriminalität,

—  Menschenhandel,

—  Kraftfahrzeugkriminalität,

—  vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

—  illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,

—  Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

—  Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

—  Raub,

—  illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

—  Betrugsdelikte einschließlich Betrug zu Lasten der finanziellen Interessen der Union,

—  Erpressung und Schutzgelderpressung,

—  Nachahmung und Produktpiraterie,

—  Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

—  Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln,

—  Computerkriminalität,

—  Korruption,

—  illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

—  illegaler Handel mit bedrohten Tierarten,

—  illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

—  Umweltkriminalität einschließlich der Meeresverschmutzung durch Schiffe,

—  illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern,

—  sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Personen, vor allem Frauen und Kindern. [Abänd. 228]

ANHANG II

Kategorien personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen, deren Daten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a zu Kreuzprobezwecken erhoben und verarbeitet werden dürfen

1.  Personenbezogene Daten, die zu Kreuzprobezwecken erhoben und verarbeitet wurden, beziehen sich auf

(a)  Personen, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind;

(b)  Personen, in deren Fall nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist.

2.  Die Daten zu den in Absatz 1 genannten Personen dürfen nur folgende Kategorien personenbezogener Daten umfassen:

(a)  Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen;

(b)  Geburtsdatum und Geburtsort;

(c)  Staatsangehörigkeit;

(d)  Geschlecht;

(e)  Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;

(f)  Sozialversicherungsnummern, Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere und Passdaten; und

(g)  soweit erforderlich, andere zur Identitätsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche körperliche Merkmale wie daktyloskopische Daten und (dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile.

3.  Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Daten dürfen folgende Kategorien personenbezogener Daten, die die in Absatz 1 genannten Personen betreffen, erhoben und verarbeitet werden:

(a)  Straftaten, Tatvorwürfe sowie (mutmaßliche) Tatzeiten, Tatorte und Vorgehensweisen;

(b)  Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden könnten, einschließlich Informationen zu juristischen Personen;

(c)  die aktenführenden Dienststellen und deren Aktenzeichen;

(d)  Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation;

(e)  Verurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, für die Europol zuständig ist;

(f)  Eingabestelle.

Diese Daten dürfen auch an Europol übermittelt werden, wenn sie noch keinen Personenbezug aufweisen.

4.  Zusätzliche Informationen über die in Absatz 1 genannten Personengruppen, über die Europol und die nationalen Stellen verfügen, können jeder nationalen Stelle oder Europol auf deren jeweiligen Antrag übermittelt werden. Die nationalen Stellen übermitteln diese Informationen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.

5.  Wird das Verfahren gegen den Betroffenen endgültig eingestellt oder dieser rechtskräftig freigesprochen, so sind die Daten, die von dieser Entscheidung betroffen sind, zu löschen.

ANHANG III

Kategorien personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen, deren Daten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b und c zu Zwecken der strategischen oder allgemeinen Analyse und der operativen Analyse erhoben und verarbeitet werden dürfen

1.  Personenbezogene Daten, die zu Zwecken der strategischen oder allgemeinen Analyse und der operativen Analyse erhoben und verarbeitet werden, beziehen sich auf

a)  Personen, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind;

b)  Personen, in deren Fall nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist;

c)  Personen, die bei Ermittlungen in Verbindung mit den betreffenden Straftaten oder bei anschließenden Strafverfahren als Zeugen in Betracht kommen;

d)  Personen, die Opfer einer der betreffenden Straftaten waren oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer solchen Straftat sein könnten;

e)  Kontakt- und Begleitpersonen und

f)  Personen, die Informationen über die betreffende Straftat liefern können.

2.  In Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personengruppen dürfen folgende Kategorien personenbezogener Daten einschließlich damit in Zusammenhang stehender Verwaltungsdaten verarbeitet werden:

a)  Angaben zur Person:

i)  Derzeitige und frühere Familiennamen;

ii)  derzeitige und frühere Vornamen;

iii)  Mädchenname;

iv)  Name des Vaters (sofern für die Identitätsfeststellung erforderlich);

v)  Name der Mutter (sofern für die Identitätsfeststellung erforderlich);

vi)  Geschlecht;

vii)  Geburtsdatum;

viii)  Geburtsort;

ix)  Staatsangehörigkeit;

x)  Personenstand;

xi)  Aliasname;

xii)  Spitzname;

xiii)  Deck- oder Falschname;

xiv)  derzeitiger und früherer Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort.

b)  Personenbeschreibung:

i)  Personenbeschreibung;

ii)  besondere Merkmale (Male/Narben/Tätowierungen usw.).

c)  Identifizierungsmittel:

i)  Identitätsdokumente/Fahrerlaubnis;

ii)  Nummern des nationalen Personalausweises/Reisepasses;

iii)  nationale Identifizierungsnummer/Sozialversicherungsnummer, soweit vorhanden;

iv)  Bildmaterial und sonstige Informationen zum äußeren Erscheinungsbild;

v)  Informationen für die forensische Identifizierung wie Fingerabdrücke, (dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile, Stimmprofil, Blutgruppe, Gebiss.

d)  Beruf und Qualifikationen:

i)  derzeitige Erwerbs- und Berufstätigkeit;

ii)  frühere Erwerbs- und Berufstätigkeit;

iii)  Bildung (Schule/Hochschule/berufliche Bildung);

iv)  berufliche Qualifikationen;

v)  Fähigkeiten und sonstige Kenntnisse (Sprachen/Sonstiges).

e)  Informationen über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse:

i)  Angaben finanzieller Art (Bankkonten und Bankleitzahlen, Kreditkarten usw.);

ii)  Barvermögen;

iii)  Aktien/sonstige Vermögenswerte;

iv)  Immobilienbesitz;

v)  Verbindungen zu Gesellschaften und Unternehmen;

vi)  Kontakte zu Banken und Kreditinstituten;

vii)  steuerlicher Status;

viii)  sonstige Angaben zum Finanzgebaren einer Person.

f)  Informationen zum Verhalten:

i)  Lebensweise (etwa über seine Verhältnisse leben) und Gewohnheiten;

ii)  Ortswechsel;

iii)  regelmäßig aufgesuchte Orte;

iv)  Mitführen von Waffen und von anderen gefährlichen Instrumenten;

v)  Gefährlichkeit;

vi)  spezifische Gefahren wie Fluchtrisiko, Einsatz von Doppelagenten, Verbindungen zu Mitarbeitern von Strafverfolgungsbehörden;

vii)  kriminalitätsbezogene Eigenschaften und Profile;

viii)  Drogenmissbrauch.

g)  Kontakte und Begleitpersonen einschließlich Art und Beschaffenheit der Kontakte oder Verbindungen

h)  verwendete Kommunikationsmittel wie Telefon (Festverbindung/Mobiltelefon), Fax, Funkrufdienst, E-Mail, Postadressen, Internetanschluss/-anschlüsse

i)  verwendete Verkehrsmittel wie Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, einschließlich Angaben zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel (Registriernummern)

j)  Informationen über kriminelles Verhalten:

i)  Vorstrafen;

ii)  vermutete Beteiligung an kriminellen Aktivitäten;

iii)  Modi operandi;

iv)  Mittel, die zur Vorbereitung und/oder Begehung von Straftaten benutzt werden oder werden könnten;

v)  Zugehörigkeit zu einer Tätergruppe/kriminellen Organisation und Stellung innerhalb der Gruppe/Organisation;

vi)  Rolle in der kriminellen Organisation;

vii)  geografische Reichweite der kriminellen Aktivitäten;

viii)  bei Ermittlungen zusammengetragenes Material wie Videos und Fotos.

k)  Angabe anderer Informationssysteme, in denen Informationen über die betreffende Person gespeichert sind:

i)  Europol;

ii)  Polizei-/Zollbehörden;

iii)  sonstige Strafverfolgungsbehörden;

iv)  internationale Organisationen;

v)  öffentliche Einrichtungen;

vi)  private Einrichtungen.

l)  Informationen über juristische Personen, die mit den unter Buchstaben e und j erwähnten Angaben in Zusammenhang stehen:

i)  Name der juristischen Person;

ii)  Anschrift;

iii)  Zeitpunkt und Ort der Gründung;

iv)  verwaltungstechnische Registriernummer;

v)  Rechtsform;

vi)  Kapital;

vii)  Tätigkeitsbereich;

viii)  Tochtergesellschaften im In- und Ausland;

ix)  Direktoren;

x)  Verbindungen zu Banken.

3.  „Kontakt- und Begleitpersonen“ im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e sind Personen, bei denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass über sie hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Anhangs genannten Personen Informationen beschafft werden können, die für die Analyse relevant sind, wobei sie nicht zu einer der in den Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, und f genannten Personengruppen gehören dürfen. „Kontaktpersonen“ sind Personen, die sporadisch mit den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen in Kontakt stehen. „Begleitpersonen“ sind Personen, die regelmäßig mit den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen in Kontakt stehen.

In Bezug auf Kontakt- und Begleitpersonen können die Daten nach Absatz 2 erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass solche Daten für die Analyse der Rolle der Betreffenden als Kontakt- oder Begleitpersonen erforderlich sind.

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

a)  Die Beziehungen dieser Personen zu den in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Personen sind so rasch wie möglich zu klären.

b)  Erweist sich die Annahme, dass eine Beziehung dieser Personen zu den in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Personen besteht, als unbegründet, werden die Daten unverzüglich gelöscht.

c)  Werden diese Personen einer Straftat verdächtigt, die in die Zuständigkeit von Europol fällt, oder sind sie für eine solche Straftat verurteilt worden oder gibt es nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe für die Annahme, dass sie eine solche Straftat begehen werden, dürfen alle Daten nach Absatz 2 gespeichert werden.

d)  Daten über Kontakt- und Begleitpersonen von Kontaktpersonen sowie Daten über Kontakt- und Begleitpersonen von Begleitpersonen dürfen nicht gespeichert werden; davon ausgenommen sind Daten über Art und Beschaffenheit ihrer Kontakte oder Verbindungen zu den in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Personen.

e)  Ist eine Klärung gemäß den vorstehenden Buchstaben nicht möglich, wird dies bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Umfang der Speicherung für die Zwecke der weiteren Analyse berücksichtigt.

4.  In Bezug auf Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe d Opfer einer der betreffenden Straftaten waren oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer solchen Straftat werden können, dürfen die in Absatz 2 Buchstabe a Nummer i bis Absatz 2 Buchstabe c Nummer iii dieses Anhangs aufgeführten Daten sowie folgende weitere Kategorien von Daten gespeichert werden:

a)  Daten zur Identifizierung des Opfers;

b)  Gründe der Viktimisierung;

c)  Schaden (körperlicher/finanzieller/psychologischer/anderer Art);

d)  Erfordernis, die Anonymität zu wahren;

e)  Möglichkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung;

f)  von den oder über die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Personen gelieferte straftatbezogene Informationen, einschließlich Informationen über ihre Beziehungen zu anderen Personen, soweit dies zur Identifizierung der in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Personen erforderlich ist.

Andere Daten nach Absatz 2 können erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern es Grund zu der Annahme gibt, dass sie für die Analyse der Rolle des Betreffenden als Opfer oder mögliches Opfer notwendig sind.

Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich sind, werden gelöscht.

5.  In Bezug auf Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c bei Ermittlungen im Zusammenhang mit den betreffenden Straftaten oder bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, dürfen Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe a Nummer i bis Absatz 2 Buchstabe c Nummer iii dieses Anhangs sowie folgende weitere Kategorien von Daten gespeichert werden:

a)  von den genannten Personen gelieferte straftatbezogene Informationen, einschließlich Informationen über ihre Beziehungen zu anderen in der Arbeitsdatei zu Analysezwecken geführten Personen;

b)  Erfordernis, die Anonymität zu wahren;

c)  Gewährung von Schutz und schutzgewährende Stelle;

d)  neue Identität;

e)  Möglichkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung.

Andere Daten nach Absatz 2 können erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern es Grund zu der Annahme gibt, dass sie für die Analyse der Rolle der betreffenden Personen als Zeugen notwendig sind.

Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich sind, werden gelöscht.

6.  In Bezug auf Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe f Informationen über die betreffende Straftat liefern können, dürfen Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe a Nummer i bis Absatz 2 Buchstabe c Nummer iii dieses Anhangs sowie folgende weitere Datenkategorien gespeichert werden:

a)  verschlüsselte Angaben zur Person;

b)  Art der gelieferten Information;

c)  Erfordernis, die Anonymität zu wahren;

d)  Gewährung von Schutz und schutzgewährende Stelle;

e)  neue Identität;

f)  Möglichkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung;

g)  negative Erfahrungen;

h)  Entlohnung (finanziell/Vergünstigungen).

Andere Daten nach Absatz 2 können erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass sie für die Analyse der Rolle der Betreffenden als Informanten notwendig sind.

Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich sind, werden gelöscht.

7.  Stellt sich im Verlauf einer Analyse anhand ernst zu nehmender und stichhaltiger Hinweise heraus, dass eine Person einer anderen in diesem Anhang bezeichneten Personengruppe als der Personengruppe, unter der sie ursprünglich geführt wurde, zugeordnet werden sollte, darf Europol nur die nach dieser neuen Kategorie zulässigen Daten über diese Person verarbeiten; alle anderen Daten werden gelöscht.

Stellt sich anhand dieser Hinweise heraus, dass eine Person unter zwei oder mehr Kategorien nach diesem Anhang geführt werden sollte, dürfen alle nach diesen Kategorien zulässigen Daten von Europol verarbeitet werden.

(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014.
(2)Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).
(3)ABl.C 316 vom 27.11.1995, S. 1.
(4)ABl.L 256 vom 1.10.2005, S. 63.
(5)ABl.C 115 vom 4.5.2010, S.1.
(6) Vorschlag COM(2013)0048.
(7)Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(8)Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, Straßburg, 28.1.1981.
(9)Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.
(10)Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60).
(11)Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
(12)Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(13)Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).
(14) Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17).
(15)Beschluss 2005/511/JI des Rates vom 12. Juli 2005 über den Schutz des Euro gegen Fälschung (ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 35).
(16) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(17) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(18) Wie in der Entscheidung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. April 2013 festgelegt.
(19)ABl.L 362 vom 31.12.2012, S. 1.
(20)EWG Rat: Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).
(21)ABl.L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(22)Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

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