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Verfahren : 2014/2005(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0254/2014

Eingereichte Texte :

A7-0254/2014

Aussprachen :

PV 14/04/2014 - 23
CRE 14/04/2014 - 23

Abstimmungen :

PV 15/04/2014 - 8.38
CRE 15/04/2014 - 8.38
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0378

Angenommene Texte
PDF 318kWORD 68k
Dienstag, 15. April 2014 - Straßburg
Verhandlungen über den MFR 2014–2020: Erkenntnisse und weiteres Vorgehen
P7_TA(2014)0378A7-0254/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu den Verhandlungen über den MFR 2014–2020: Erkenntnisse und weiteres Vorgehen (2014/2005(INI))

Das Europäische Parlament,

—  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (COM(2011)0398), geändert am 6. Juli 2012 (COM(2012)0388), und den Entwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (COM(2011)0403),

—  unter Hinweis darauf, dass es gemäß Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union am 19. November 2013 seine Zustimmung zur MFR-Verordnung(1) erteilt und am gleichen Tag den Abschluss der IIV(2) gebilligt hat,

—  unter Hinweis darauf, dass der MFR und die IIV am 2. Dezember 2013 endgültig angenommen und am 20. Dezember 2013 im Amtsblatt veröffentlicht wurden,

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu dem Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“(3),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 zum Interesse eines positiven Ergebnisses des Genehmigungsverfahrens für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014–2020(4),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2013 zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates im Rahmen seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 betreffend den mehrjährigen Finanzrahmen(5),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 zu der politischen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020(6),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2013 zu den Beziehungen des Europäischen Parlaments zu den Organen, in denen die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten sind(7),

—  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

—  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses und der Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0254/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Einigung über den MFR 2014–2020 das Ergebnis langer und mühsamer Verhandlungen war, die sich über zweieinhalb Jahre hinzogen; in der Erwägung, dass die endgültige politische Einigung nur auf höchster politischer Ebene zwischen den 3 Präsidenten (Parlament, Ratsvorsitz und Kommission) gemäß Artikel 324 AEUV erzielt werden konnte;

B.  in der Erwägung, dass der vom Europäischen Rat beschlossene und vom Parlament letztlich abgesegnete Gesamtumfang des nächsten MFR (960 Mrd. EUR an Verpflichtungsermächtigungen, 908 Mrd. EUR an Zahlungsermächtigungen in Preisen von 2011) im Vergleich zum Finanzrahmen 2007-2013 Kürzungen in Höhe von 3,5 % bei den Verpflichtungsermächtigungen und von 3,7 % bei den Zahlungsermächtigungen bedeutet, und dies trotz der zunehmenden Befugnisse der EU infolge des Vertrags von Lissabon und der Erweiterung der Union auf 28 Mitgliedstaaten; in der Erwägung, dass dieser Mittelumfang den politischen Zielsetzungen und Zusagen der EU, insbesondere hinsichtlich der Strategie Europa 2020, nicht gerecht wird;

C.  in der Erwägung, dass der Jahreshaushalt der EU in den nächsten Jahren weiterhin ungefähr 1 % des BNE der EU ausmachen wird, was dem Niveau der frühen Neunzigerjahre entspricht, und demnach weit unter der 1992 beschlossenen und 2010 bestätigten Eigenmittelobergrenze von 1,29 % des BNE bei den Verpflichtungsermächtigungen und von 1,23 % des BNE bei den Zahlungsermächtigungen liegen wird;

D.  in der Erwägung, dass das Parlament, da es politisch nicht möglich war, die vom Europäischen Rat beschlossenen Gesamtzahlen für den MFR zu ändern, sich auf eine bessere Ausführung des MFR konzentriert hat, indem es erfolgreich die Aufnahme neuer Bestimmungen ausgehandelt hat, die dazu beitragen, dass der neue Finanzrahmen und der neue jährliche Haushaltsplan der EU operativer, konsistenter und transparenter werden, den Bedürfnissen der Unionsbürger besser gerecht werden und die nahezu vollständige Ausschöpfung der MFR-Obergrenzen ermöglichen; in der Erwägung, dass diese Bestimmungen insbesondere die neuen Vorkehrungen für die Änderung des MFR, die Flexibilität, die Einheit und Transparenz des Haushaltsplans der EU betreffen, zusammen mit einer weiteren Verpflichtung zur Reform der Finanzierung des EU-Haushalts (Gemeinsame Erklärung zu den Eigenmitteln);

E.  in der Erwägung, dass das Parlament in Einklang mit dem Grundsatz, dass „nichts vereinbart ist, solange nicht alles vereinbart ist“, am 19. November 2013 seine Zustimmung zur neuen MFR-Verordnung erteilt und am gleichen Tag die neue Interinstitutionelle Vereinbarung gebilligt hat, nachdem der Rat die in seiner Entschließung vom 3. Juli 2013 gestellten Bedingungen, einschließlich der Annahme zusätzlicher Zahlungsermächtigungen in Höhe von 11,2 Mrd. EUR für 2013, erfüllt hat;

F.  in der Erwägung, dass der Rat keinerlei Fortschritte hinsichtlich der überfälligen Reform des derzeitigen Systems der Finanzierung des EU-Haushalts erzielt hat, obwohl die Kommission ehrgeizige Vorschläge vorgelegt hat, um nicht nur den durch den Mangel eines echten Eigenmittelsystems bedingten Stillstand zu überwinden, sondern auch das System der Finanzierung der EU einfacher, gerechter und für die Unionsbürger transparenter zu gestalten;

G.  in der Erwägung, dass die Laufzeit des MFR nach der Einigung über den MFR 2014–2020 noch immer nicht mit dem Mandat des Parlaments und der Kommission übereinstimmt, deren Amtszeiten 2014 beginnen;

H.  in der Erwägung, dass die durch den Vertrag von Lissabon gebotenen Möglichkeiten zur Änderung der Beschlussfassungsverfahren für den MFR und die Eigenmittelbeschlüsse nicht ausgeschöpft wurden;

1.  bedauert zutiefst, dass sowohl das Verfahren, das zu der Einigung über den MFR 2014–2020 geführt hat, als auch die politische Debatte über diese Verhandlungen deutlich gemacht haben, dass es eindeutig an einer gemeinsamen Vision für den EU-Haushalt und die politischen Prioritäten mangelt, gezeigt haben, dass sich die Ansätze der EU-Organe sehr stark unterscheiden, und der im Vertrag von Lissabon festgelegten gestärkten Rolle des Parlaments und seinen Vorrechten nicht gerecht geworden sind; hält es daher für ungemein wichtig, dass in diesem Bericht die notwendigen Lehren in politischer und institutioneller Hinsicht gezogen werden, die dann als Grundlage für die Vorbereitung künftiger Verhandlungen dienen können, vor allem mit Blick auf die Änderung des MFR nach der Wahl, die von der Kommission bis spätestens Ende 2016 eingeleitet werden muss;

Politische Erwägungen

2.  erkennt an, dass die Konsolidierung der Haushalte, mit der die Mitgliedstaaten derzeit konfrontiert sind, eine ehrgeizigere Einigung über den MFR 2014–2020 unmöglich gemacht hat; bedauert jedoch zutiefst, dass die Rolle des EU-Haushalts als wichtiges gemeinsames politisches Instrument zur Überwindung der derzeitigen wirtschaftlichen und sozialen Krise nicht richtig anerkannt wurde; weist darauf hin, dass der EU-Haushalt hauptsächlich Investitionen dient und einen einzigartigen Rahmen für die Koordinierung und Verstärkung der einzelstaatlichen Anstrengungen zur Wiederbelebung des Wachstums, zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der gesamten EU bietet;

3.  ist zutiefst besorgt darüber, dass die Debatten im Rat über den Haushalt über viele Jahre hinweg von der Logik des „angemessenen Mittelrückflusses“ vergiftet waren, anstatt von der Logik des europäischen Mehrwerts getragen zu sein; vertritt die Ansicht, dass diese Debatte zwar bereits vor der Einführung von BNE-basierten Eigenmitteln geführt wurde, dass sich die Situation jedoch durch das derzeitige EU-Finanzierungssystem weiter verschlimmert hat, wonach ungefähr 74 % der Einnahmen aus den auf dem BNE basierenden Beiträgen der Mitgliedstaaten anstatt aus echten Eigenmitteln stammen, wie im Vertrag von Rom und allen nachfolgenden EU-Verträgen vorgesehen ist; vertritt die Ansicht, dass ein solches System einen unverhältnismäßigen Schwerpunkt auf die Nettosalden zwischen den Mitgliedstaaten legt und zur schrittweisen Einführung komplexer und undurchsichtiger Rabatte und sonstiger Korrekturmechanismen zur Finanzierung des EU-Haushalts geführt hat;

4.  glaubt, dass auch die Art und Weise der Einigung über den MFR am 8. Februar 2013 im Europäischen Rat von dieser Logik geprägt war; hält es für bedauerlich, dass sich dies darin niederschlug, dass die nationalen Mittelzuweisungen, insbesondere aus den beiden größten Ausgabenbereichen – Landwirtschafts- und Kohäsionspolitik –, zu jenem Zeitpunkt festgelegt wurden; kritisiert vor allem die zunehmende Zahl der Sonderzuweisungen und „Geschenke“, die im Laufe der Verhandlungen zwischen den Staats- und Regierungschefs gemacht wurden, da sie nicht auf objektiven und nachvollziehbaren Kriterien beruhen, sondern vielmehr Ausdruck der Verhandlungsmacht von Mitgliedstaaten sind, die versuchen, ihre nationalen Interessen durchzusetzen und ihre Nettoerträge zu maximieren; kritisiert die mangelnde Transparenz beim Zustandekommen dieser Einigung sowie die Weigerung von Rat und Kommission, dem Parlament alle relevanten Dokumente zukommen zu lassen; betont, dass der europäische Mehrwert gegenüber nationalen Interessen dominieren sollte;

5.  weist diese rein bilanzielle Betrachtungsweise des EU-Haushalts, die den europäischen Mehrwert außer Acht lässt, dem Grundsatz der Solidarität in der EU widerspricht und die derzeitige und die potentielle Rolle des EU-Haushalts für die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung unterschätzt, mit Nachdruck zurück; betont, dass der Haushalt der EU hauptsächlich ein Investitionshaushalt mit einer starken Hebelwirkung ist und die Durchführung einer Reihe von Projekten ermöglicht, die sonst gar nicht oder nur schwerlich möglich gewesen wären, und dass er ein Katalysator für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätze in der gesamten Union und ein wirksames Instrument zur Unterstützung von Reformen ist; hält es daher für sehr bedauerlich, dass einige Mitgliedstaaten die nationalen Beiträge zum EU-Haushalt nur als Kosten zu betrachten scheinen, die möglichst gering zu halten sind;

6.  bedauert, dass der Europäische Rat bei der Entscheidung über den Gesamtumfang des MFR 2014–2020 einen „Top-down“-Ansatz verfolgt hat, was wiederum zeigt, dass eine beunruhigende Diskrepanz besteht zwischen den politischen Zusagen des Europäischen Rates für die EU und dessen Widerwillen, sie angemessen zu finanzieren; vertritt vielmehr die Ansicht, dass diese Entscheidung auf einem „Bottom-up“-Verfahren beruhen sollte, welches das Ergebnis einer eingehenden Bewertung des Finanzbedarfs und der politischen Ziele der EU ist, die in den Mehrjahresprogrammen der EU und den vom Gesetzgeber festgelegten politischen Maßnahmen festgeschrieben sind;

7.  ist daher überzeugt, dass allen Entscheidungen über den Finanzrahmen eine wirkliche politische Debatte über die Rolle, die Funktion und den Mehrwert des EU-Haushalts sowie dessen Übereinstimmung mit der von der Union angenommenen politischen Strategie und den operativen Prioritäten und Zielen der Union vorausgehen sollte – und dass diese Entscheidungen darauf beruhen sollten; vertritt die Auffassung, dass diese Debatte zur Überwindung der Kluft zwischen den auseinandergehenden Ansichten darüber, wofür der EU-Haushalt steht und was damit erreicht werden kann, rechtzeitig aufgenommen werden sollte und dass die drei EU-Organe und alle nationalen Parlamente darin einbezogen werden sollten, dass jedoch auch die höchste politische Ebene in den Mitgliedstaaten involviert werden sollte;

8.  ist darüber hinaus überzeugt, dass sich spürbare Fortschritte erst nach einer eingehenden Reform der Finanzierung des EU-Haushalts erzielen lassen, wobei man unter Achtung von Wortlaut und Geist des Vertrags zu einem System echter, klarer, einfacher und fairer Eigenmittel zurückkehren sollte; betont, dass sich durch die Einführung eines oder mehrerer neuer Eigenmittel der Anteil der nach dem BNE berechneten Beiträge zum EU-Haushalt auf ein Minimum reduzieren und dementsprechend auch die Belastung der Staatskassen der Mitgliedstaaten verringern wird; bekräftigt, dass es sich nachdrücklich für alle Prozesse einsetzen wird, die zu einer Reform des Eigenmittelsystems führen, das derzeit durch Komplexität, mangelnde Transparenz und Ineffizienz gekennzeichnet ist; betont, dass die endgültige Vereinbarung im Rat über das Eigenmittelsystem noch komplexer ist als die vorhergehende, da dadurch neue Rabatte und Ausnahmen eingeführt wurden;

Institutionelle Überlegungen

9.  erinnert daran, dass das Parlament das erste EU-Organ war, das im Rahmen des Berichts seines SURE-Sonderausschusses im Juni 2011 seine Vorstellungen zum MFR 2014–2020 und zu der notwendigen Reform der Finanzierung des EU-Haushalts kundgetan hat; vertritt die Ansicht, dass diese frühe Vorbereitung dazu beigetragen hat, dass das Parlament einen breiten Konsens über politische Prioritäten erzielen und während des gesamten darauf folgenden Verhandlungsprozesses geschlossen auftreten konnte; vertritt ferner die Ansicht, dass dieser Bericht der Kommission Leitlinien für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge zum MFR und zu den Eigenmitteln gegeben hat, und begrüßt den zwischen den beiden Organen eingerichteten regelmäßigen politischen Dialog in sämtlichen Phasen der Ausarbeitung dieses Berichts; vertritt die Ansicht, dass diese Praxis im Vorfeld der Vorstellung von Vorschlägen zum MFR zu einem stärker strukturierten Dialog zwischen den beiden Organen weiterentwickelt werden sollte;

10.  erinnert daran, dass der Rat gemäß Artikel 312 AEUV den MFR nach Zustimmung des Parlaments einstimmig annimmt, während die drei EU-Organe „alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Erlass des Rechtsakts zu erleichtern“; stellt daher fest, dass im Vertrag keinerlei konkretes Verfahren für die Einbeziehung des Parlaments in die Verhandlungen über den MFR vorgesehen ist und dass die Modalitäten später in der Praxis durch eine Reihe von ad hoc getroffenen Vorkehrungen festgelegt wurden, die auf Initiative des Parlaments auf politischer Ebene vereinbart wurden;

11.  hält es für bedauerlich, dass vor der am 8. Februar 2013 erzielten Einigung des Europäischen Rates über den MFR keine aussagekräftigen Verhandlungen zwischen Parlament und Rat stattgefunden haben; vertritt die Ansicht, dass die zahlreichen Treffen zwischen seinem Verhandlungsteam und den aufeinanderfolgenden Ratsvorsitzen, die am Rande der einschlägigen Sitzungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ stattgefunden haben, sowie seine Teilnahme an informellen Ratssitzungen, bei denen es um den MFR ging, den Informationsaustausch zwischen Rat und Parlament nur in einem gewissen Rahmen befördert haben; hält es deshalb für nötig, dass das Parlament auf den gewonnenen Erfahrungen aufbauend alle verfügbaren Mittel nutzt, um seinen Einfluss auf Geist, Zeitplan und Inhalt der Verhandlungen mit dem Rat zu verstärken, damit der Rat den Argumenten und Standpunkten des Parlaments dabei besser Rechnung trägt;

12.  bedauert, dass trotz der entschiedenen Einwände des Parlaments sämtliche aufeinanderfolgenden Verhandlungspakete, die von unterschiedlichen Ratsvorsitzen vorgestellt wurden, und letztlich auch die Einigung über den MFR im Europäischen Rat am 8. Februar 2013 eine beträchtliche Zahl legislativer Aspekte enthielten, die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens hätten entschieden werden sollen; unterstreicht, dass die für die Verordnung zur Festlegung des MFR gesetzlich vorgeschriebene Einstimmigkeit im Rat nur erreicht werden konnte, indem bestimmten wesentlichen politischen Änderungen in sektorspezifischen Maßnahmen der EU vorgegriffen wurde, wobei in eindeutigem Widerspruch zu den Verträgen die Vorrechte des Parlaments im Rahmen der Mitentscheidung, insbesondere sein Recht, gleichberechtigt mit dem Rat Änderungen vorzunehmen, untergraben wurden;

13.  stellt fest, dass erst im Mai 2013 echte Verhandlungen über die MFR-Verordnung und die IIV aufgenommen wurden, wobei die Verhandlungsführer des Rates kein formelles Verhandlungsmandat hatten, sondern vielmehr die im Europäischen Rat erzielte Einigung über den MFR als einzigen Bezugspunkt betrachteten und keinen Spielraum für Diskussionen darüber ließen; hebt hervor, dass diese Haltung nicht nur zu unnötigem Zeitverlust, sondern auch zu dem inakzeptablen Versuch des Rates führte, bestimmte Themen aus den Verhandlungen auszuklammern, weshalb das Parlament gezwungen war, sogar auf höchster politscher Ebene darum zu kämpfen, dass über jeden Artikel der MFR-Verordnung bzw. der IIV Verhandlungen aufgenommen wurden;

14.  weist erneut darauf hin, dass der Europäische Rat laut dem Vertrag nicht gesetzgeberisch tätig wird; verweist daher darauf, dass die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates als Verhandlungsdirektiven für den Rat zu betrachten sind und dass sie in keinem Fall rote Linien darstellen, die mit dem Parlament nicht verhandelbar wären; fordert eine Standardformel, in der darauf verwiesen wird, dass die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 AEUV in die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates Eingang finden müssen;

15.  bedauert zutiefst, dass die Verhandlungen über die Mehrjahresprogramme der EU, insbesondere im Bereich Landwirtschafts- und Kohäsionspolitik, mit demselben Makel behaftet waren; stellt fest, dass der Rat sich mehrfach geweigert hat, auf die „MFR-relevanten Aspekte“ dieser Rechtsgrundlagen auch nur Bezug zu nehmen; hebt die beträchtlichen Anstrengungen und den erheblichen Zeitaufwand hervor, die das Parlament aufbringen musste, um sicherzustellen, dass alle in der Mitentscheidung von Rat und Parlament beschlossenen Punkte der Rechtsgrundlagen weiterhin Gegenstand der Verhandlungen bleiben; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Verhandlungsführer des Parlaments letztlich einige Teile der Einigung im Europäischen Rat erfolgreich anfechten konnten;

16.  stellt fest, dass die vom Europäischen Rat beschlossenen Zahlen für den MFR (Gesamtumfang und Aufteilung auf die einzelnen Rubriken) vom Parlament am Ende nicht angefochten wurden, das den besonders schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Rechnung getragen hat; unterstreicht jedoch, dass dies keinesfalls als Präzedenzfall angesehen werden sollte, und bekräftigt seinen Standpunkt, wonach über die Beträge des MFR und alle anderen Teile der entsprechenden politischen Einigung im Europäischen Rat mit dem Parlament verhandelt werden muss;

17.  betont, dass die Modalitäten aller künftigen MFR-Verhandlungen erheblich verbessert werden müssen, um Blockaden zu vermeiden und im Laufe der Verhandlungen wertvolle Zeit und Ressourcen zu sparen; vertritt die Ansicht, dass diese Modalitäten in eine formelle Einigung auf höchster politischer Ebene gegossen werden sollten, bei der den Defiziten der jüngsten Verhandlungen Rechnung getragen werden sollte und die im EU-Vertrag geregelte Rolle des Parlaments und dessen Vorrechte uneingeschränkt gewahrt werden sollten; vertritt die Ansicht, dass dieses Verfahren letztlich in der IIV festgeschrieben werden sollte, wie es bereits für das Haushaltsverfahren der Fall ist;

18.  weist darauf hin, wie ungeheuer viele Informationen ausgetauscht werden müssen und wie enorm viel Koordination im Parlament erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die parallel verlaufenden Verhandlungen über den MFR und die Rechtsgrundlagen von über 60 Mehrjahresprogrammen aufeinander abgestimmt sind; unterstreicht, dass die im Mitentscheidungsverfahren zu beschließenden Fragen unbedingt unterschieden und so weit wie möglich im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Ausschüsse belassen werden müssen; schlägt vor, dass das Europäische Parlament bei den nächsten Verhandlungen über den MFR die Legislativvorschläge parallel behandeln und dabei so weit wie möglich nach dem Grundsatz „nichts ist vereinbart, solange nicht alles vereinbart ist“ handeln sollte;

19.  ist davon überzeugt, dass die Einstimmigkeitsregel im Rat bedeutet, dass die Einigung den kleinsten gemeinsamen Nenner darstellt, wobei es darum geht, dass das Veto eines einzigen Mitgliedstaates vermieden werden muss; betont, dass ein Übergang zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit für die MFR-Verordnung nicht nur mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, das für die Annahme nahezu aller Mehrjahresprogramme der EU Anwendung findet, sondern auch mit dem jährlichen Verfahren zur Annahme des Haushaltsplans der EU in Einklang stünde;

20.  stellt fest, dass die allgemeine Überleitungsklausel (Artikel 48 Absatz 7 EUV) vom Europäischen Rat genutzt werden könnte, um den Übergang zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit und zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren für Eigenmittel- und MFR-Beschlüsse zu vollziehen; weist außerdem erneut darauf hin, dass Artikel 312 Absatz 2 AEUV in jedem Fall vorsieht, dass der MFR mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann; fordert den Europäischen Rat nachdrücklich auf, diese beiden Überleitungsklauseln gemäß ihrer Zweckbestimmung zu nutzen, um die Beschlussfassung im Rat zu rationalisieren und das Ausmaß zu beschränken, in dem die Strategien für einen angemessenen Mittelrückfluss an die Einzelstaaten gegenüber dem gemeinsamen Interesse der Union als Ganzes dominieren;

MFR 2014–2020: weiteres Vorgehen

21.  erklärt sich bereit, dafür zu sorgen, dass alle erfolgreich in die MFR-Verordnung und die IIV aufgenommenen neuen Bestimmungen während des jährlichen Haushaltsverfahrens vollständige Anwendung finden; erwartet, dass der Rat nicht den Versuch unternehmen wird, eine restriktive Auslegung dieser Bestimmungen durchzusetzen, insbesondere über Art und Tragweite aller besonderen Instrumente, sondern dass er stattdessen verantwortungsvoll handeln und die erforderlichen Mittel zur Deckung seiner früheren Verpflichtungen sowie unvorhergesehener Ausgaben genehmigen wird, selbst wenn infolgedessen die jährlichen MFR-Obergrenzen überschritten werden müssen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die MFR-Obergrenzen für 2014–2020 weit unter den Eigenmittelmittelobergrenzen liegen;

22.  legt besonderen Nachdruck auf die neuen Flexibilitätsregeln, die es ermöglichen sollten, dass die jeweiligen MFR-Obergrenzen für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen im Höchstmaß ausgeschöpft werden; unterstreicht, dass die in früheren Finanzrahmen gängige Praxis, wonach die jährlichen EU-Haushaltsmittel, insbesondere bei den Zahlungsermächtigungen, weit unter den MFR-Obergrenzen blieben, sich nicht weiter aufrecht erhalten lässt;

23.  betont in diesem Zusammenhang, dass die noch abzuwickelnden Mittelbindungen nunmehr ein kritisches Ausmaß erreicht haben, was letztlich zu einem strukturellen Defizit des EU-Haushalts führen könnte, was einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrags (Artikel 310 und 323 AEUV) darstellt; ist zutiefst besorgt darüber, dass der Umfang der zum Jahresende noch nicht bezahlten Rechnungen seit 2011 stetig zugenommen hat (Ende 2013 23,4 Mrd. EUR allein für die Kohäsionspolitik), wodurch ein erheblicher Druck auf die Obergrenze für die Zahlungsermächtigungen für den MFR 2014–2020 entsteht; betont, dass die jährlichen Obergrenzen des MFR für die Zahlungsermächtigungen präzise festgesetzt werden müssen und dass dabei unter anderem der Dynamik der Kohäsionspolitik Rechnung getragen werden muss, einschließlich des Zeitplans für die Planung, die Durchführung und den endgültigen Abschluss der Programme und der Aufhebung von Mittelbindungen;

24.  betont, dass der Zweck des Gesamtspielraums für die Mittel für Verpflichtungen darin besteht, Investitionen für Wachstum und Beschäftigung in Europa und insbesondere für die Förderung der Beschäftigung junger Menschen zu unterstützen; verweist darauf, dass die Initiative zu diesem Instrument vom Europäischen Parlament ausging;

25.  erinnert daran, dass die nächste Kommission, die nach der Europawahl 2014 ihr Amt antreten wird, bis Ende 2016 eine obligatorische Überprüfung und Änderung des MFR 2014–2020 einleiten muss; unterstreicht, dass diese Klausel zur Überprüfung bzw. Änderung des MFR nach der Wahl eine der wesentlichen Forderungen des Parlaments während der MFR-Verhandlungen war, die darauf beruhte, dass die nächste Kommission und das nächste Parlament in der Lage sein müssen, die politischen Prioritäten der EU neu zu bewerten und so dem MFR eine erneute demokratische Legitimität zu verleihen; betont, dass das Investitionsniveau in Europa infolge der Wirtschaftskrise zwischen 2008 und 2012 erheblich gesunken ist, und erinnert daran, dass Europa dadurch Schätzungen zufolge(8) bis 2020 Einnahmenverluste in Höhe von 540 Mrd. EUR entstehen werden;

26.  betont, dass das nächste Parlament angesichts der Überprüfung bzw. Änderung des MFR nach der Wahl rechtzeitig Überlegungen über die politischen Prioritäten anstellen muss, d. h. Bereiche ermitteln muss, für die in der zweiten Hälfte des MFR 2014–2020 mehr Investitionen notwendig sein werden; fordert zu diesem Zweck die nächste Kommission und das nächste Parlament auf, genau zu bewerten, inwieweit die Ziele der Strategie Europa 2020 erreicht wurden, insbesondere mit Blick auf die Beschäftigung und die Bekämpfung der Wirtschaftskrise sowie die Leistungen wichtiger EU-Programme wie Horizont 2020, um den Schwerpunkt auf Ausgabenbereiche mit nachweislichem Mehrwert für die EU zu legen, für die zusätzliche Finanzmittel notwendig sein werden;

27.  fordert, dass im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR Vorkehrungen für eine mögliche Verkürzung der Laufzeit getroffen werden, für die der neue MFR vereinbart wird, so dass für die spätere Neuverhandlung während der jeweiligen Amtszeiten des Parlaments und der Kommission Sorge getragen und somit die uneingeschränkte demokratische Legitimität für regelmäßige Beschlüsse über die finanzielle Vorausschau der Union sichergestellt wird, während gleichzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um für die erforderliche Stabilität zu sorgen, was Planungszyklen und die Vorhersehbarkeit von Investitionen betrifft; vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass eine fünfjährige Laufzeit des MFR die demokratische Legitimität stärken und die Priorisierung der Haushaltsmittel verbessern würde und als Vorbedingung für eine stärker politisch ausgerichtete Debatte verstanden werden könnte;

28.  betont, dass die Vorschläge der Kommission für die Änderung des MFR den letzten makroökonomischen Prognosen umfassend Rechnung tragen und eine eingehende Bewertung des Funktionierens aller besonderen Instrumente beinhalten müssen, insbesondere hinsichtlich des Gesamtspielraums bei den Mitteln für Verpflichtungen und für Zahlungen; erinnert daran, dass dieser Prozess keine negativen Auswirkungen auf vorab zugewiesene nationale Finanzrahmen, einschließlich des Anteils des ESF an diesen Finanzrahmen, haben wird; erwartet in diesem Zusammenhang von der Kommission, dass sie dem Parlament und dem Rat identische und schlüssige Daten zu Beträgen und Vorausschätzungen vorlegt, um bei den Verhandlungen Missverständnisse hinsichtlich der Diskussionsgrundlage zu vermeiden;

29.  unterstreicht, dass eine breite und offene Debatte über die mit den Finanzierungsprogrammen der EU erzielten Ergebnisse angeregt und insbesondere bewertet werden muss, inwieweit mithilfe dieser Programme ein Beitrag zur Erreichung der Europa-2020-Ziele geleistet wird;

30.  hebt die Rolle von innovativen Finanzinstrumenten wie den europäischen Projektanleihen hervor, die eine sehr wichtige Rolle für die Förderung dringend benötigter Investitionen spielen können, wenn sie richtig ausgestaltet werden; legt der Kommission diesbezüglich nahe, deren anstehende Bewertung auch im Kontext der Überprüfung bzw. Änderung des MFR 2014–2020 in bestmöglicher Weise zu nutzen;

31.  begrüßt die im Rahmen der Verhandlungen über den MFR vereinbarte gemeinsame Erklärung der drei Organe, wonach bei den jährlichen Haushaltsverfahren gegebenenfalls Gleichstellungsaspekte einbezogen werden, wobei berücksichtigt wird, wie der gesamte Finanzrahmen der Union zu einer stärkeren Gleichstellung der Geschlechter beitragen (und das Gender Mainstreaming gewährleisten) kann; betont, dass diese Grundsätze bei den Vorschlägen der Kommission zur Änderung des MFR Berücksichtigung finden sollten;

32.  bekräftigt seine Absicht, die obligatorische Überprüfung des MFR zu einer entscheidenden Forderung bei der Einsetzung der neuen Kommission zu machen; fordert daher das nächste Europäische Parlament auf, die Wahl des Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten von einem nachdrücklichen und unmissverständlichen Engagement für die konkrete Anwendung der Überprüfungs-/Änderungsklausel nach der Wahl und die Aufnahme eines echten und intensiven politischen Dialogs über ihren Inhalt abhängig zu machen;

33.  stellt fest, dass für die nächste Verhandlungsrunde die neuen Artikel 70 und 70a (Interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren) der Geschäftsordnung des Parlaments Anwendung finden; empfiehlt, dass der für die Geschäftsordnung zuständige Ausschuss zu Beginn der nächsten Wahlperiode des Parlaments aufgefordert wird, die Rationalisierung dieser Artikel zusammen mit Artikel 75 (MFR), Artikel 75c (Finanztrilog) und Artikel 81 Absatz 3 (Zustimmungsverfahren) zu prüfen, um einen einzigen, kohärenten Artikel zu schaffen, in dem die besonderen Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 311 und 312 AEUV in Bezug auf die Festlegung des Mandats, die Führung der Triloge (einschließlich der Rolle des Präsidenten) und die Kontrolle durch das Plenum geregelt werden;

34.  vertritt die Auffassung, dass der Konvent bei der nächsten Überarbeitung der Verträge Vorschläge für ein System der wirklichen Mitentscheidung zwischen dem Rat und dem Parlament in Bezug auf die Annahme des MFR und die Eigenmittelbeschlüsse vorlegen sollte;

35.  vertritt die feste Überzeugung, dass die Hochrangige Gruppe zu den Eigenmitteln eine einzigartige Gelegenheit darstellt, den Stillstand zu überwinden, der hinsichtlich der Reform des derzeitigen Eigenmittelsystems entstanden ist; erwartet, dass sie wesentlich zu einem Verständnis der Mängel des derzeitigen Systems sowie des Nutzens beitragen wird, der aus einer eingehenden, umfassenden Reform und der Einführung neuer, echter Eigenmittel erwachsen kann, durch die sich der Anteil der nach dem BNE berechneten Beiträge zum EU-Haushalt beträchtlich verringern lässt;

36.  erinnert daran, dass das Mandat der Hochrangigen Gruppe darin besteht, alle Aspekte einer Reform des Eigenmittelsystems zu beleuchten; ist fest entschlossen, durch seine drei Vertreter intensiv in allen Phasen dieses Prozesses mitzuarbeiten und ihn zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen; zählt darauf, dass sich der Rat diesen Prozess in gleicher Weise zu eigen macht und sich genauso dafür engagiert; unterstreicht, dass auch die nationalen Parlamente dafür sensibilisiert werden müssen, was auf dem Spiel steht; betont, dass die Erkenntnisse und die Schlussfolgerungen dieser Hochrangigen Gruppe rechtzeitig vorliegen sollten, damit sie bei der Überprüfung bzw. Änderung des MFR im Jahr 2016 berücksichtigt werden können, damit dem Inkrafttreten möglicher Reformen bis zum nächsten mehrjährigen Finanzrahmen nichts mehr im Wege steht;

37.  ist fest davon überzeugt, dass jede neue Fiskalkapazität bzw. jedes neue Budget, die speziell für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets entwickelt werden und deren Fiskalfunktionen nicht vom MFR abgedeckt sind, innerhalb des Unionsrahmens entwickelt und einer ordentlichen demokratischen Kontrolle und Rechenschaftspflicht durch die bestehenden Organe unterworfen werden müssen;

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38.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0455.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0456.
(3) ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 89.
(4) ABl. C 68 E vom 7.3.2014, S. 1.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0078.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0304.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0599.
(8) Rede des Vorsitzenden des Rates der Gouverneure der EIB während der Europäischen Interparlamentarischen Woche 2014, 21. Januar 2014

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