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Verfahren : 2015/2118(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0144/2016

Eingereichte Texte :

A8-0144/2016

Aussprachen :

PV 12/05/2016 - 7

Abstimmungen :

PV 12/05/2016 - 9.10
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0227

Angenommene Texte
PDF 338kWORD 140k
Donnerstag, 12. Mai 2016 - Straßburg
Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels
P8_TA(2016)0227A8-0144/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2016 zu der Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer aus einer geschlechtsspezifischen Perspektive (2015/2118(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8, 79 und 83 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Artikel 3, 5 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), insbesondere auf Artikel 6, der darauf abzielt, alle Formen des Frauenhandels und der Ausbeutung der Prostitution von Frauen zu bekämpfen,

–  unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1949 zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer,

–  unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 von der Vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, auf die entsprechenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der Sondertagungen der Vereinten Nationen Peking +5 (2000), Peking +10 (2005) und Peking +15 (2010) angenommen wurden, sowie auf die Abschlussdokumente der Überprüfungskonferenz Peking +20,

–  unter Hinweis auf das Protokoll aus dem Jahr 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und insbesondere auf die darin enthaltene international abgestimmte Definition des Menschenhandels,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie und auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes(1),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen von Oviedo über Menschenrechte und Biomedizin,

–  unter Hinweis auf das Haager Übereinkommen über Adoptionen,

–  unter Hinweis auf den gemeinsamen UN-Kommentar zur EU-Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, in der gefordert wird, dass den Opfern des Menschenhandels geschlechtsspezifisch internationaler Schutz gewährt wird,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Zwangs- oder Pflichtarbeit, in dessen Artikel 2 Zwangsarbeit definiert ist,

–  unter Hinweis auf die Konvention des Europarates gegen Menschenhandel und die einschlägigen Empfehlungen des Europarates,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen(5),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren(7),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012-2016“ (COM(2012)0286),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Zwischenbericht über die Umsetzung der Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels“ (SWD(2014)0318),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Europäische Sicherheitsagenda“ (COM(2015)0185),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Strategic engagement for gender equality 2016‑2019“ (Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019) (SWD(2015)0278),

–  unter Hinweis auf den Europol-Lagebericht: „Trafficking in human beings in the EU“ (Menschenhandel in der EU) (Februar 2016),

–  unter Hinweis auf den Eurostat-Bericht „Trafficking in human beings“ (Menschenhandel), Ausgabe 2015,

–  unter Hinweis auf die EPRS-Bewertung der Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU durch die Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst,

–  unter Hinweis auf die von der Kommission in Auftrag gegebene Studie über die geschlechtsspezifische Dimension des Menschenhandels (2016),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2014 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2014 zur sexuellen Ausbeutung und Prostitution und deren Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu der Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015(10),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0144/2016),

A.  in der Erwägung, dass Menschenhandel eine schwerwiegende Verletzung der Grundrechte im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einen Verstoß gegen die Menschenwürde und eine Verletzung der körperlichen und psychischen Unversehrtheit der Opfer, denen erhebliche Schäden zugefügt werden, die diese Menschen häufig ein Leben lang verfolgen, sowie eine schwere Form der meist organisierten, von Nachfrage und Gewinn – der auf etwa 150 Mrd. USD jährlich geschätzt wird(11) – gesteuerten Kriminalität darstellt, wodurch die Rechtsstaatlichkeit ausgehöhlt wird; in der Erwägung, dass organisierte kriminelle Aktivitäten durch die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten stark begünstigt werden, das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung noch immer zu gering ist und die Strafen gemessen an den potenziell hohen Gewinnen zu gering sind, um eine Abschreckungswirkung zu entfalten;

B.  in der Erwägung, dass der Menschenhandel in Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU als die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch einer Machtstellung oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über eine andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung definiert ist; in der Erwägung, dass Ausbeutung zumindest die Ausnutzung der Prostitution anderer Personen oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen, einschließlich Bettelei, Sklaverei oder der Sklaverei ähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen, oder Organentnahme umfasst;

C.  in der Erwägung, dass der Menschenhandel viele verschiedene Formen annimmt und mit Opfern im Rahmen verschiedener legaler und illegaler Aktivitäten – darunter die Landwirtschaft, die Lebensmittelverarbeitung, die Sexindustrie, Hausarbeit, Herstellung, Pflege, Reinigungsdienste, andere Branchen (insbesondere im Dienstleistungssektor), Bettelei, Kriminalität, Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet, illegale Adoptionen und der Handel mit menschlichen Organen – einhergeht;

D.  in der Erwägung, dass wie im „Joint UN Commentary on the EU Directive – A Human Rights-Based Approach“ (2011), dem gemeinsamen UN-Kommentar zur EU-Richtlinie über einen auf den Menschenrechten beruhenden Ansatz, angegeben, mehrere UN-Organisationen darauf hinweisen, dass der Menschenhandel mit Männern wie auch Frauen zur Kenntnis genommen werden sollte, und dass auf die Ähnlichkeiten und Unterschiede in den Erfahrungen von Frauen und Männern in Bezug auf Gefährdungen und Missbrauch eingegangen werden sollte;

E.  in der Erwägung, dass die derzeitige Flüchtlingskrise gezeigt hat, dass es auf europäischer Ebene an geeigneten Instrumenten zur gemeinsamen Bekämpfung des Menschenhandels mangelt, insbesondere, was die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Frauen und Kindern betrifft;

F.  in der Erwägung, dass eine pauschale Strategie nicht effizient ist und die verschiedenen Formen des Menschenhandels, beispielsweise zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung, zur Ausbeutung von Arbeitskraft und Handel mit Kindern, mit spezifischen, maßgeschneiderten politischen Maßnahmen bekämpft werden müssen;

G.  in der Erwägung, dass die Richtlinie 2011/36/EU (die Richtlinie) aufgrund ihres auf die Menschenrechte und die Opfer ausgerichteten Ansatzes – gemäß dem den Opfern des Menschenhandels, ungeachtet ihrer Bereitschaft oder Fähigkeit, an strafrechtlichen Verfahren teilzunehmen, nach internationalem Recht bestimmte Rechte und Dienste zustehen (gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie) – gewürdigt werden sollte;

H.  in der Erwägung, dass alle unterstützenden Dienstleistungen für Opfer des Menschenhandels wirklich bedingungslos erbracht werden müssen und sichergestellt werden muss, dass es zu keiner weiteren Viktimisierung kommt;

I.  in der Erwägung, dass der Menschenhandel auf der einen Seite das Ergebnis globaler wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheiten ist und auf der anderen Seite durch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Ungleichheit sowie die Ungleichheit in der allgemeinen und beruflichen Bildung von Frauen und Männern verschärft werden kann;

J.  in der Erwägung, dass es sich neuen Statistiken zufolge bei den meisten Opfern des Menschenhandels um Frauen handelt; in der Erwägung, dass das Geschlecht an sich nicht von Natur aus eine Gefährdung bedingt und viele Faktoren an der Entstehung einer Gefährdung von Frauen und Mädchen beteiligt sind, darunter Armut, soziale Ausgrenzung, Sexismus und Diskriminierung;

K.  in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen 80 % der registrierten Opfer von Menschenhandel ausmachen(12) und dass dies zum Teil einer strukturellen Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Mädchen zuzuschreiben ist;

L.  in der Erwägung, dass die Nachfrage nach Frauen, Mädchen, Männern und Jungen im Prostitutionsgewerbe ein entscheidender Sogfaktor für Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung ist; in der Erwägung, dass die Nachfrage nach Billigarbeit und das Unvermögen, die Arbeitnehmerrechte aufrechtzuerhalten, Sogfaktoren für Menschenhandel zwecks Ausbeutung von Arbeitskräften sind;

M.  in der Erwägung, dass die gesellschaftliche Toleranz von Geschlechterungleichheit und Gewalt gegen Frauen und Mädchen und das fehlende öffentliche Bewusstsein für mit dem Menschenhandel verbundene Themen zu einem bedrohungsfreien Umfeld für den Menschenhandel führen;

N.  in der Erwägung, dass die Arten von Prostitution, bei denen Opfer von Menschenhandel am ehesten zu finden sind, wie etwa die Straßenprostitution, in Ländern, die den Kauf von Sex sowie Aktivitäten, die der Erzielung von Gewinnen aus der Prostitution anderer dienen, unter Strafe gestellt haben, zurückgegangen sind;

O.  in der Erwägung, dass der Menschenhandel mit Frauen, Mädchen, Männern und Jungen zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung in den Ländern, in denen die Nachfrage, einschließlich Zuhälterei und des Erwerbs sexueller Dienstleistungen, inzwischen strafrechtlich verfolgt wird, zurückgegangen ist;

P.  in der Erwägung, dass Minderheiten und Einwanderergruppen wie Roma aufgrund ihrer sozialen und wirtschaftlichen Marginalisierung zu einem unverhältnismäßig hohen Anteil Opfer von Menschenhandel werden;

Q.  in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Erwartungen und die geschlechtsspezifische Diskriminierung schädlich für alle sind, wobei es bei Männern weniger wahrscheinlich ist, dass sie zugeben, Opfer von Ausbeutung geworden zu sein;

R.  in der Erwägung, dass sich durch die Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Stellung von Frauen und Minderheiten ihre Anfälligkeit, Opfer von Menschenhandel zu werden, verringern würde;

S.  in der Erwägung, dass die Erkennung der Opfer nach wie vor eine Herausforderung darstellt, und in der Erwägung, dass die Unterstützung und der Schutz der Opfer von Menschenhandel – einschließlich des Rechts , sich legal in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, in den sie als Opfer des Menschenhandels gebracht wurden, und dort zu arbeiten – sowie ihr Zugang zur Gerichtsbarkeit und zu Entschädigungen verbessert werden müssen, , um ihnen helfen und die Menschenhändler strafrechtlich verfolgen und verurteilen zu können;

T.  in der Erwägung, dass Kinder insgesamt ungefähr 16 %(13) und Mädchen bis zu 13 %(14) der registrierten Opfer von Menschenhandel ausmachen, und in der Erwägung, dass sie besonders schutzbedürftig sind, da minderjährige Opfer schwerwiegende und bleibende körperliche, psychische und emotionale Schäden davontragen;

U.  in der Erwägung, dass 70 % der erfassten Opfer von Menschenhandel sowie 70 % der verdächtigten Menschenhändler in der EU Unionsbürger sind und dass es sich bei den meisten der erfassten Opfer sexueller Ausbeutung um weibliche EU-Bürgerinnen aus Mittel- und Osteuropa handelt(15); weist darauf hin, dass bei der Entwicklung von Identifizierungssystemen statistische Daten berücksichtigt werden müssen, um die Opfer von Menschenhandel besser ermitteln zu können;

V.  in der Erwägung, dass die Mehrheit der registrierten Opfer Frauen und Mädchen sind, die zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung Opfer von Menschenhandel werden, und dass sie 95 % der Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung ausmachen(16); in der Erwägung, dass Menschenhandel eine Form der Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist;

W.  in der Erwägung, dass der Menschenhandel ein komplexes und länderübergreifendes Phänomen ist, dem nur wirksam begegnet werden kann, wenn die EU-Organe und die Mitgliedstaaten in koordinierter Weise zusammenarbeiten, um die Wahl des günstigsten Gerichtsstands („Forum Shopping“) durch kriminelle Gruppen und Einzelpersonen zu verhindern, dabei jedoch den Schwerpunkt mit einem integrierten intersektionellen Blickwinkel auf die Erkennung und den Schutz tatsächlicher und potenzieller Opfer legen; in der Erwägung, dass ein deutlicher Unterschied zwischen Menschenhandel und Menschenschmuggel besteht, dass jedoch ein besonderes Augenmerk auf Asylbewerber, Flüchtlinge, Migranten und andere gefährdete Gruppen – insbesondere Kinder, unbegleitete Minderjährige und Frauen – gelegt werden sollte, da sie vielfältigen Gefahren ausgesetzt und besonders gefährdet sind, was Ausbeutung und eine weitere Viktimisierung betrifft;

X.  in der Erwägung, dass häufig angenommen wird, dass Menschenhandel nur von organisierten kriminellen Gruppierungen betrieben wird, die Täter in Wirklichkeit jedoch auch Familienmitglieder, Freunde, Partner und gewöhnliche Arbeitgeber sein können;

Y.  in der Erwägung, dass es sich bei der Mehrheit (70 %) der verdächtigten, verfolgten und verurteilten Menschenhändler um Männer handelt, obgleich weibliche Täter eine nicht unerhebliche Minderheit (29 %) ausmachen und eine bedeutende Rolle beim Menschenhandel(17) spielen können, insbesondere im Falle von Kinderhandel;

Z.  in der Erwägung, dass Legislativmaßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels nur wirksam sind, wenn sie mit einem eindeutigen kulturellen Wandel von einer Kultur der Straffreiheit zu einer Kultur der Null-Toleranz gegen Menschenhandel einhergehen;

AA.  in der Erwägung, dass die Opfer häufig unzureichend über ihre Rechte und darüber, wie sie diese wirksam ausüben können, informiert sind;

AB.  in der Erwägung, dass sich das Konzept des Menschenhandels von dem der Sklaverei sowie vom weitergefassten Konzept der Ausbeutung unterscheidet; in der Erwägung, dass nicht alle Formen der Ausbeutung als Menschenhandel einzustufen sind;

Allgemeine Bewertung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um bei der Umsetzung der Richtlinie der geschlechtsspezifischen Dimension des Menschenhandels Rechnung zu tragen

1.  stellt fest, dass die Richtlinie 2011/36/EU zum 6. April 2013 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen war und dass alle Mitgliedstaaten außer einem der Kommission die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht gemeldet haben;

2.  fordert alle Mitgliedstaaten dazu auf, die vollumfängliche und korrekte Durchsetzung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz von Opfern zu beschleunigen;

3.  hebt hervor, dass im rechtlichen und politischen Rahmen der EU anerkannt wird, dass der Menschenhandel ein geschlechtsspezifisches Problem ist, und fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, geschlechtsspezifische Maßnahmen zu ergreifen(18); erinnert daran, dass in Artikel 1 der Richtlinie hervorgehoben wird, dass es eines geschlechterdifferenzierten Ansatzes zur Bekämpfung des Menschenhandels bedarf; betont, dass Frauen, Männer, Mädchen und Jungen in unterschiedlicher Weise gefährdet sind und oft zu unterschiedlichen Zwecken Opfer von Menschenhandel werden und dass Maßnahmen zur Prävention, Unterstützung und Betreuung deshalb geschlechtsspezifisch sein müssen; weist ferner darauf hin, dass in der EU-Strategie Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifische Ungleichheiten als Hauptursachen für den Menschenhandel benannt werden und eine Reihe von Maßnahmen festgelegt wurde, um der geschlechtsspezifischen Dimension des Menschenhandels zu begegnen;

4.  stellt fest, dass die Kommission dazu verpflichtet ist, eine Reihe von Berichten im Hinblick auf die verschiedenen Aspekte der Umsetzung der Richtlinie zu veröffentlichen; zeigt sich zutiefst darüber besorgt, dass diese Berichte verspätet vorgelegt werden, da dies eine irritierende Signalwirkung hat, was die Prioritäten der Kommission bei der Durchsetzung betrifft; fordert die Kommission auf, ihren Berichtspflichten nachzukommen und den in der Richtlinie festgeschriebenen Zeitplan einzuhalten;

5.  erinnert die Kommission an ihre Verpflichtung nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2011/36/EU, dem Parlament und dem Rat im April 2015 eine Beurteilung darüber vorzulegen, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die Richtlinie zu erfüllen; hebt hervor, dass die Kommission ihrer Berichterstattungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist;

6.  unterstreicht, dass die geschlechtsspezifische Dimension bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Menschenhandel konsequent überwacht werden muss, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Überwachung bei ihrer Beurteilung der Einhaltung und Umsetzung der Richtlinie seitens der Mitgliedstaaten fortzusetzen;

7.  würdigt die erfolgreiche Arbeit, die die EU-Koordinatorin für die Bekämpfung des Menschenhandels beim Aufbau einer Wissens- und Datenbasis zu den unterschiedlichen Aspekten des Menschenhandels geleistet hat, darunter die Erforschung der geschlechtsspezifischen Dimension und die besondere Gefährdung von Kindern; ist jedoch der Ansicht, dass das Mandat der EU-Koordinatorin für die Bekämpfung des Menschenhandels verlängert werden könnte, um die Reaktion der EU auf den Menschenhandel zu beschleunigen;

8.  bedauert, dass die Fähigkeiten von Europol von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten nicht voll genutzt werden, um den Informationsaustausch mit Europol auszuweiten, wodurch Verbindungen zwischen Ermittlungen in verschiedenen Ländern hergestellt werden könnten und ein breiteres nachrichtendienstliches Bild der gefährlichsten Netzwerke des organisierten Verbrechens, die in der EU aktiv sind, entstehen könnte;

9.  begrüßt die Einrichtung einer Website durch die Kommission, die sich gegen den Menschenhandel richtet und eine Datenbank der von der EU finanzierten Projekte innerhalb in der EU und an anderen Standorten enthält, sowie aktuelle Angaben zu den rechtlichen und politischen EU-Instrumenten, zu Maßnahmen gegen den Menschenhandel in den Mitgliedstaaten, zu Möglichkeiten der Finanzierung und zu EU-Initiativen;

10.  betont, dass es wichtig ist, dass klare und fundierte Informationen für die Opfer und die Mitarbeiter vor Ort, die möglicherweise mit ihnen in Kontakt treten, sowie für Sicherheitskräfte, Justizbehörden, Polizei und Sozialdienste vorliegen, einschließlich Informationen über den Anspruch auf Soforthilfe, Gesundheitsversorgung und Gesundheitspflege sowie über Aufenthaltsgenehmigungen, Arbeitnehmerrechte, den Zugang zur Justiz und zu einem Rechtsanwalt, die Möglichkeiten der Forderung einer Entschädigung, die besonderen Rechte von Kindern usw.;

11.  betont, dass ein größeres Augenmerk auf die Arbeitsvermittler, Unternehmer, Subunternehmer und Arbeitsagenturen gelegt werden muss, speziell in den Branchen mit hohem Risiko, um Menschenhandel zu verhindern, der insbesondere zur Ausbeutung der Arbeitskraft, aber auch zur sexuellen Ausbeutung erfolgt, die durch vermeintliche Verträge für Dienstleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe und für Betreuungsdienste getarnt ist;

12.  betont, dass innerhalb des rechtlichen und politischen Rahmens der EU in Bezug auf Menschenhandel die interne und externe Dimension miteinander verbunden werden, und erkennt an, dass die Bekämpfung des Menschenhandels, der eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstellt, zu den klaren Zielen des auswärtigen Handelns der EU zählt; betont gleichermaßen, dass oftmals Länder außerhalb der EU die Herkunftsländer und Durchgangsländer für Menschenhandel innerhalb der EU sind und dass der Menschenhandel als illegale grenzüberschreitende Aktivität einen wichtigen Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern darstellt; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst auf Antrag des Rates ein Informationspaket zu den zur Bekämpfung von Menschenhandel in den vorrangigen Ländern und Regionen durchgeführten Maßnahmen zusammengestellt und eine Liste mit Hilfsmitteln und Instrumenten, über die die EU und die Mitgliedstaaten verfügen, erstellt haben, was auch außenpolitische Strategien zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie die von der EU und den Mitgliedstaaten in diesem Bereich finanzierten Projekte umfasst; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit der Kommission und dem EAD bei der Bekämpfung des Menschenhandels zusammenzuarbeiten;

13.  ist der Auffassung, dass Asylbewerber, Flüchtlinge und Migranten gefährdet sind, was den Menschenhandel betrifft, und dass ein besonderes Augenmerk auf den Handel mit Frauen, Kindern und gefährdeten Gruppen gelegt werden sollte; ruft die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Verbindung zwischen der steigenden Zahl von ankommenden Flüchtlingen und dem Menschenhandel zu untersuchen; ruft die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit auszuweiten, auch an den Hotspots, um potenzielle Opfer zu ermitteln und alle Mittel zur Bekämpfung der Menschenhändler und Schleuser einzusetzen, unter anderem, indem die Datenerfassung verbessert und für die Einhaltung der bestehenden Schutzstandards gesorgt wird; weist erneut auf die Rolle der EU-Agenturen und ‑Netze bei der frühzeitigen Erkennung von Opfern an EU-Außengrenzen und der Bekämpfung des Menschenhandels hin und unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Zusammenarbeit zwischen Europol, Eurojust, einzelstaatlichen Behörden und Drittländern durch den Einsatz des ECRIS verstärkt werden muss; ruft dazu auf, die Ressourcen für die Behörden in den Bereichen Justiz und Inneres aufzustocken, damit sie in geschlechtsspezifischen Fragen geschulte Bedienstete einstellen können, und zwar insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen eine Zunahme gemischter Migrationsflüsse registriert wird; betont, dass der neue Hotspot-Ansatz, der in der Migrationsagenda enthalten ist, nicht auf eine rasche Inangriffnahme und Bewältigung von Arbeitsrückständen beschränkt sein sollte, sondern auch angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels enthalten sollte, die darauf abzielen, potenzielle Opfer wirksam an die zuständigen Dienste zu vermitteln;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Registrierung von Flüchtlingen, die entsprechenden Dienstleistungen und die Betreuungsstrukturen kritisch zu prüfen, weil diese Gruppe, insbesondere unbegleitete Minderjährige, besonders gefährdet ist, was die Ausbeutung durch kriminelle Banden und den sich daraus ergebenden Menschenhandel betrifft;

15.  vertritt die Ansicht, dass die Lage von Transgender-Opfern besser berücksichtigt werden sollte, weil diese oft Diskriminierungen, Stigmatisierungen und Gewaltandrohungen aufgrund ihrer Geschlechtsidentität ausgesetzt sind; ist der Auffassung, dass Transgender-Personen als schutzbedürftige Gruppe betrachtet werden sollten, da sie besonders gefährdet sind, in die Hände von Menschenhändlern zu fallen; ist der Überzeugung, dass dieser Gefährdungsfaktor bei den individuellen Risikobewertungen durch die Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollte, damit sichergestellt ist, dass Opfer von Menschenhandel angemessenen Schutz und angemessene Betreuung erhalten; fordert die Mitgliedstaaten auf, für diejenigen Beamten, die voraussichtlich Kontakt mit Opfern oder potenziellen Opfern des Menschenhandels haben werden, geeignete Schulungen zu den Besonderheiten bei Transgender-Opfern anzubieten, um diese proaktiver erkennen und die Hilfsdienste ihren Bedürfnissen anpassen zu können;

Die geschlechtsspezifische Perspektive bei der Verhütung des Menschenhandels

16.  unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 der Richtlinie verpflichtet sind, in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Opferbetreuungsorganisationen Verfahren für die frühzeitige Ermittlung, Unterstützung und Betreuung von Opfern festzulegen; betont, dass es einer Strategie bedarf, die auf vier zentrale Bereiche ausgerichtet ist: Verhütung, Strafverfolgung, Schutz der Opfer und Partnerschaft auf mehreren Ebenen;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Straffreiheit zu bekämpfen, Menschenhandel unter Strafe zu stellen und sicherzustellen, dass die Täter zur Rechenschaft gezogen und die Strafen verschärft werden; fordert alle Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, sämtliche einschlägigen internationalen Instrumente, Vereinbarungen und rechtliche Verpflichtungen, einschließlich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, zu unterzeichnen, aus welchen eine Verstärkung der Anstrengungen folgt, die Bekämpfung des Menschenhandels wirksamer, koordinierter und kohärenter zu gestalten;

18.  fordert einen einheitlichen Ansatz zur Strafverfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Untersuchungen und Strafverfolgungen auszuweiten; fordert die Mitgliedstaaten diesbezüglich auf, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden EU-Einrichtungen auszuweiten;

19.  weist darauf hin, dass Frauen und Kinder zu einem Tausch von sexuellen Diensten gegen Schutz gezwungen sein können, um zu überleben, auf ihrer Migrationsroute voranzukommen oder ihren grundlegenden Lebenserhalt zu bestreiten; unterstreicht, dass Frauen und Kinder, die zum Sex zum Überleben gezwungen sind, nicht als Opfer des Menschenhandels betrachtet werden und folglich nicht die erforderliche Unterstützung erhalten können;

20.  betont, dass es wichtig ist, dass zur Verhinderung des Menschenhandels und ‑schmuggels legale Migrationswege für Frauen und Kinder geschaffen werden (z. B. humanitäre Visa); betont, dass die Zielländer sicherstellen müssen, dass die Migrantinnen, die in den Zielländern eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, Zugang zu Sprachunterricht und anderen Mitteln der sozialen Integration – insbesondere zu allgemeiner und beruflicher Bildung – erhalten, damit sie ihre Bürgerrechte wahrnehmen können;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gut strukturierte Gespräche mit den Opfern vorzubereiten, die bei der Rekonstruktion von Vorkommnissen helfen, ohne dass dabei Opfer, die bereits verängstigt und verstört sind, psychisch unter Druck gesetzt werden;

22.  betont, dass bei allen Anstrengungen zur Bekämpfung des Menschenhandels für eine ausgewogene Gewichtung von Strafverfolgung und Verantwortung für den Schutz der Opfer gesorgt werden muss; weist darauf hin, dass die Betreuung von Opfern bei der Verhütung des Menschenhandels eine bedeutende Rolle spielt, da Opfer, die gut betreut werden, eher in der Lage sind, sich von ihrer traumatischen Erfahrung zu erholen, bei der Verfolgung der Täter und der Ausarbeitung von Präventionsprogrammen Unterstützung zu leisten, die Politikgestaltung zu beeinflussen und zu vermeiden, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden;

23.  hebt hervor, dass das Internet eine zentrale Rolle bei der Ermöglichung des Menschenhandels spielt und somit zu den Herausforderungen bei der Bekämpfung dieser schweren Form der organisierten Kriminalität beiträgt; verurteilt, dass das Internet zunehmend für das Anwerben von Opfern innerhalb und außerhalb der EU über falsche Stellenausschreibungen, das Anbieten von durch ausgebeutete Opfer erbrachte Dienstleistungen sowie den Informationsaustausch zwischen kriminellen Netzwerken verwendet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass sie dies im Rahmen ihrer jeweiligen Strategien zur Bekämpfung des Menschenhandels berücksichtigen und dass bei den Bemühungen der Strafverfolgung in Bezug auf Cybertechnologien auf das geschlechterbezogene Fachwissen zugegriffen werden kann, das erforderlich ist, um alle Formen dieser Art der Kriminalität – insbesondere im Zusammenhang mit Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung – zu verhindern beziehungsweise wirksam zu bekämpfen; betont, dass die neuen Technologien, die sozialen Medien und das Internet auch zur Verbreitung bewährter Verfahren, zur Sensibilisierung und zur Warnung der Opfer vor den Gefahren des Menschenhandels eingesetzt werden sollten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Rolle des Internets beim Menschenhandel weitergehend zu untersuchen und das Europäische Parlament genauestens auf dem Laufenden zu halten;

24.  bedauert, dass die Erkennung von Opfern weiterhin einer der schwierigsten und unvollständigsten Bereiche bei der Umsetzung ist, betont jedoch, dass dies die Verantwortung der Mitgliedstaaten, diese gefährdeten Personen zu schützen, nicht mindert; betont, dass die Opfer aufgrund der Zwangsausübung und der Täuschung, die naturgemäß mit dieser Straftat einhergehen, ihre eigene Gefährdung möglicherweise nicht erkennen können; betont, dass die Handlungen, zu denen die Opfer von Menschenhandel gezwungen sind, in einigen Mitgliedstaaten unter Strafe stehen, was in einigen Fällen dem Vertrauen zwischen Opfern und Behörden schadet; stellt fest, dass die Richtlinie 2011/36/EU die strafrechtliche Verfolgung von Opfern des Menschenhandels verbietet; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Artikel 11 bis 17 der Richtlinie in Bezug auf den Schutz und die Unterstützung für Opfer auf der Grundlage eines geschlechterdifferenzierten Ansatzes umzusetzen (insbesondere, indem sie die Zahl der Unterkünfte für Opfer erhöhen und Programme zur Wiedereingliederung der Opfer in die Gesellschaft fördern); fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, die Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten vollständig umzusetzen, um angemessene Unterstützung und Hilfe für die Opfer von Menschenhandel sicherzustellen, unter anderem, was das Recht der Opfer betrifft, sich in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, in den sie als Opfer des Menschenhandels gebracht wurden, und dort zu arbeiten; hebt hervor, dass diese Bestimmungen nicht davon abhängig gemacht werden sollten, dass die Opfer Beschwerden einreichen oder bei strafrechtlichen Ermittlungen kooperieren; fordert die Kommission auf, den Austausch der bewährten Verfahren zum Schutz der Opfer zu fördern;

25.  betont, dass nichtstaatliche Organisationen und Einzelpersonen, die Opfer des Menschenhandels schützen und diesen helfen, nicht für Straftaten verantwortlich gemacht werden sollten;

26.  zeigt sich äußerst kritisch gegenüber dem Umstand, dass es noch nicht in allen Mitgliedstaaten eine Straftat darstellt, die Dienste von Personen, die Opfer von Menschenhandel sind, in Anspruch zu nehmen; erkennt jedoch an, dass es schwierig ist, ein entsprechendes Wissen juristisch nachzuweisen, und vertritt die Auffassung, dass dies einen bedeutenden Schritt hin zur Anerkennung der Schwere dieser Straftat darstellen würde, womit ein wirklicher Rahmen für die Verhütung des Menschenhandels und die Beendigung der Kultur der Straffreiheit geschaffen würde;

27.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Verbrechen des Menschenhandels, der modernen Sklaverei und der Ausbeutung harte Strafen einzuführen und die bewusste Inanspruchnahme von Dienstleistungen, zu denen Opfer des Menschenhandels und der Prostitution gezwungen werden, die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen der sexuellen Ausbeutung, Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen, einschließlich Bettelei, Sklaverei oder der Sklaverei ähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen, oder Organentnahme, als Straftatbestand in die Rechtsordnung aufzunehmen; stellt fest, dass die Zahl der Strafverfolgungsprozesse und Verurteilungen wegen der Straftat des Menschenhandels auf nationaler Ebene gering ausfällt;

28.  stellt fest, dass die Hauptquelle für Informationen über die Registrierung von Opfern die Polizei ist, und weist darauf hin, dass es ausreichender personeller und finanzieller Ressourcen, einschließlich gezielter und spezialisierter Schulungen für Strafverfolgungsbehörden, und eines größeren Geschlechtergleichgewichts beim Personal bedarf; hebt hervor, dass der Umstand, dass die Registrierung von Opfern von Menschenhandel in einigen Mitgliedstaaten durch Gefängnisse und Hafteinrichtungen erfolgt, Defizite im System und bei den Fachkenntnissen der beteiligten Akteure offenbart; betont, dass die EU-Mitgliedstaaten die Gesetze zur Bekämpfung des Menschenhandels wirksam anwenden müssen; hebt zudem hervor, dass sich die Strafjustiz stärker auf die Dynamik der Ausbeutung und die Anwendung der Rechtsvorschriften konzentrieren sollte, um die Opfer besser ermitteln zu können und ein Verständnis der subtilen Mittel, die beim Menschenhandel Anwendung finden, zu entwickeln; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die EPA gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/2219 für eine von allen gemeinsam getragene Achtung der Grund- und Menschenrechte im Bereich der Strafverfolgung – darunter die Rechte, Unterstützung und der Schutz von Opfern – einsetzen sowie das Wissen um diese Rechte fördern sollte;

29.  fordert von Europol und den nationalen Polizeikräften, der Strafverfolgung von Personen, die den Menschenhandel unterstützen, eine höhere Priorität beizumessen und hierfür mehr Ressourcen zur Verfügung zu stellen, wobei der Sensibilisierung sowohl der Polizeikräfte als auch der Öffentlichkeit in Bezug auf neue Formen des Menschenhandels besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

30.  fordert Europol und die Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von Anwerbern zu verstärken, sei es durch einen proaktiven Ansatz oder infolge einer Zeugenaussage eines Opfers in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Richtlinie 2011/36/EU; hebt hervor, dass die Anwerber verschiedene Kanäle nutzen, insbesondere soziale Netzwerke und Internetseiten (Online-Personalvermittlungsagenturen); fordert die Kommission auf, das Mandat der EU-Meldestelle für Internetinhalte (EU IRU) bei der Bekämpfung von Menschenhandel auszuweiten;

31.  fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Europol bei der Bekämpfung des Menschenhandels zu bewerten; hebt den Stellenwert des systematischen Austausches von Daten und der Speisung von zu diesem Zweck verwendeten europäischen Datenbanken durch alle Mitgliedstaaten, insbesondere der Europol-Datenbanken Focal Point Phoenix und Focal Point Twins, hervor; betont, dass Grenzschutzbeamte und Küstenwachen Zugang zu den Datenbanken von Europol haben müssen;

32.  stellt fest, dass die Opfer von Ausbeutung diese unterschiedlich erleben und dass eine Erkennungsmethode, die eine „Checkliste“ mit Indikatoren verwendet, die formale Erkennung behindern und dadurch Auswirkungen auf den Zugang von Opfern zu Dienstleistungen, Hilfe und Schutz haben kann;

33.  hebt hervor, dass die Rechtsvorschriften dahingehend geändert werden müssen, dass die Rechte der Opfer von Menschenhandel gesetzlich anerkannt werden, um sie zu ermutigen, diese Straftaten den Behörden zu melden, und so die frühzeitige Erkennung von Opfern zu erleichtern; hebt hervor, dass die Opfer des Menschenhandels einen Anspruch auf Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen haben sollten; hebt hervor, dass die Befugnisse von Sozialarbeitern, Gesundheitspflegern und Einwanderungsbehörden ausgeweitet werden müssen, damit diese bestimmen können, wann Menschenhandel vorliegt und wer Anspruch auf gesetzliche Unterstützung und gesetzlichen Schutz hat;

34.  fordert, dass Artikel 8 der Richtlinie 2011/36/EU besser umgesetzt wird, wobei auch stärker darauf zu achten ist, dass dem tatsächlich Folge geleistet wird, damit es nicht vorkommt, dass die Opfer des Menschenhandels entweder selbst strafrechtlich belangt oder zu Sanktionen bzw. Geldstrafen verurteilt werden; hebt hervor, dass beispielsweise gegen Prostituierte keine Sanktionen oder Geldstrafen verhängt werden dürfen und dass weder die illegale Einreise in die Durchgangs- und Bestimmungsländer noch der illegale Aufenthalt dort geahndet werden dürfen;

35.  stellt mit Besorgnis fest, dass es Belege dafür gibt, dass einige der Opfer von Menschenhandel von Inhaftierung und Abschiebung betroffen sind, anstatt die Erlaubnis zu erhalten und dabei unterstützt zu werden, ihre Rechte als Opfer und die nötige Hilfe in Anspruch zu nehmen, wie dies gemäß der Richtlinie 2004/81/EG der Fall sein sollte;

36.  fordert die Kommission auf, Leitlinien auf der Grundlage bewährter Verfahren zu entwickeln, um geschlechterbezogenes Fachwissen aufzubauen und in die Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden in der EU einfließen zu lassen;

37.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Erstellung von Leitlinien zur Identifizierung von Opfern des Menschenhandels, die den Konsularstellen und Grenzschutzbeamten bei dieser Aufgabe hilfreich wären, besser zusammenzuarbeiten;

38.  hebt den Stellenwert der Verfolgung der Geldkanäle als zentrale Strategie hervor, um gegen die Netze der organisierten Kriminalität, die vom Menschenhandel profitieren, Untersuchungen und Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten, und fordert Europol und Eurojust auf, ihre Kapazitäten bei der Bekämpfung des Menschenhandels zu verstärken; fordert die Mitgliedstaaten auf, eng mit Europol und den anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die finanziellen Aspekte und die Geldwäsche in Fällen von Menschenhandel zu untersuchen; betont, dass die Mitgliedstaaten stärker zusammenarbeiten sollten, um die Vermögenswerte von Personen, die am Menschenhandel beteiligt sind, einzufrieren und zu beschlagnahmen, zumal dies ein wirksames Mittel sein könnte, damit der Menschenhandel von einem Geschäft mit „niedrigem Risiko und hohem Ertrag“ zu einem Geschäft mit „hohem Risiko und niedrigem Ertrag“ wird; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, alle bestehenden und verfügbaren Instrumente wirksamer einzusetzen, wie etwa die gegenseitige Anerkennung der Gerichtsurteile, gemeinsame Ermittlungsgruppen und die Europäische Ermittlungsanordnung; ist der Ansicht, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte von Personen, die aufgrund des Straftatbestands des Menschenhandels verurteilt wurden, dazu verwendet werden sollten, Opfer von Menschenhandel zu unterstützen und zu entschädigen; stellt außerdem fest, dass durch die aus Menschenhandel und Ausbeutung gewonnenen enorm hohen Beträge andere Arten der Schwerkriminalität finanziert werden;

39.  fordert die im Bereich Justiz und Inneres (JI) tätigen Behörden wie Eurojust, Europol, FRA, Frontex, EPA und EASO dazu auf, ein nachhaltiges Programm zur Verbesserung des Geschlechtergleichgewichts im Entscheidungsprozess im Zusammenhang mit dem Menschenhandel auszuarbeiten; ruft ferner dazu auf, dass Daten über den Anteil von Frauen und Männern in ihren Verwaltungsräten und bei ihrem Personal veröffentlicht und mit den Mitgliedstaaten die Vorteile einer gleichberechtigten Einstellung und Beförderung in Strafverfolgungs- und Grenzschutzbehörden erörtert werden; spricht sich gleichermaßen dafür aus, dass Programme wie „The Female Factor“ von Europol regelmäßig und nicht nur einmalig in allen von Männern dominierten Behörden im Bereich Justiz und Inneres durchgeführt werden;

40.  weist erneut darauf hin, dass Schulungen für Fachkräfte und Beamte zur frühzeitigen Erkennung potenzieller Opfer und zur Vermeidung von Straftaten unerlässlich sind; ruft die Mitgliedstaaten daher auf, Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2011/36/EU vollumfänglich anzuwenden und bewährte Verfahren auszutauschen, insbesondere bei der Einrichtung von geschlechterbezogenen Schulungsprogrammen für Personen, die mit Opfern von Menschenhandel in amtlicher Eigenschaft in Kontakt kommen, darunter Polizeibeamte und andere Sicherheitskräfte, Grenzbeamte, Richter aller Instanzen, Rechtsanwälte, medizinisches Personal und Sozialarbeiter; betont, dass die Schulungen die Entwicklung eines Verständnisses der Hintergründe von geschlechtsspezifischer Gewalt und Ausbeutung, das Aufspüren von Opfern, den formalen Erkennungsvorgang und die angemessene geschlechtsspezifische Unterstützung von Opfern umfassen sollten;

41.  fordert, dass verstärkt Veröffentlichungen zur Sensibilisierung, darunter das „Handbook for consular and diplomatic staff on how to assist and protect victims of human trafficking“(19) (Handbuch für konsularisches und diplomatisches Personal über die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Menschenhandel),verfasst und verbreitet werden, die darauf abzielen, den Wissensstand innerhalb der Berufsgruppen zu verbessern;

42.  erkennt die Bedeutung der Entwicklung langfristiger Beziehungen zwischen den Strafverfolgungsbehörden, den Dienstleistern, verschiedenen Interessenträgern und den Opfern an, um bei Letzteren Vertrauen aufzubauen und in sensibler Weise auf ihre Bedürfnisse einzugehen; betont, dass Opferbetreuungsorganisationen ausreichende Finanzmittel für ihre Projekte benötigen, und zeigt sich besorgt darüber, dass viele Einrichtungen, insbesondere Frauenorganisationen, aufgrund von Mittelkürzungen in einer schwierigen Lage sind;

43.  betont, dass die Finanzmittel von der Kommission und den Mitgliedstaaten an die am besten geeigneten Dienstleister gehen sollten, wobei von den Bedürfnissen der Opfer unter Berücksichtigung von geschlechter- und kinderspezifischen Anforderungen auszugehen und auf dem Fachwissen des Dienstleisters und seinen Möglichkeiten, weitreichende und langfristige Unterstützung anzubieten, aufzubauen ist;

44.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Sozialpartner, die Privatwirtschaft, Gewerkschaften und die Zivilgesellschaft, insbesondere nichtstaatliche Organisationen, die sich für die Bekämpfung des Menschenhandels einsetzen und Opfern Unterstützung anbieten, aktiv in ihre Initiativen zur Verhütung von Menschenhandel einzubeziehen, insbesondere im Bereich der Ausbeutung der Arbeitskraft, einschließlich im Hinblick auf die Erkennung von Opfern und Sensibilisierungsmaßnahmen;

45.  stellt fest, dass das gesetzliche Verbot der sexuellen Ausbeutung in allen Mitgliedstaaten den Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung nicht verhindert; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2011/92/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie vollumfänglich umzusetzen und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu verstärken; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu untersuchen, wie die Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen den Menschenhandel einschließlich des Kinderhandels fördert und wie sich die Nachfrage am besten verringern lässt; weist diesbezüglich erneut auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hin, ein besonderes Augenmerk auf minderjährige Opfer des Menschenhandels, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, die aus Drittländern kommen, zu richten und Kindern, die Teil eines Strafverfahrens sind, besonderen Schutz zu gewähren, wobei das Wohl des Kindes zu jeder Zeit von vorrangiger Bedeutung sein muss;

46.  stellt fest, dass die Erfassung von Daten zum Kinderhandel auf einer einheitlichen Definition dieses kriminellen Phänomens beruhen sollte; stellt gleichermaßen fest, dass einige Mitgliedstaaten den Kinderhandel als eine gesonderte Form der Ausbeutung betrachten, während andere Mitgliedstaaten nicht zwischen minderjährigen und erwachsenen Opfern unterscheiden, wodurch verhindert wird, dass ein umfassendes nachrichtendienstliches Bild entstehen kann und die besten Ermittlungsstrategien auf EU-Ebene festgelegt werden können;

47.  unterstreicht die Verpflichtung der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie, bis 2016 einen Bericht darüber vorzulegen, wie sich die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften auf die Bestrafung der bewussten Inanspruchnahme der Dienste eines Opfers von Menschenhandel unter Strafe auswirken und welche weiteren Maßnahmen notwendig sind; unterstreicht, dass die Kommission sich nicht allein auf die Berichterstattung eines Mitgliedstaates verlassen sollte, sondern die Einhaltung der Rechtsvorschriften in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Einrichtungen, darunter GRETA, und anhand der Länderberichte des Sonderbeauftragten der OSZE für die Bekämpfung des Menschenhandels und des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über den Menschenhandel und moderne Formen der Sklaverei prüfen sollte;

48.  stellt fest, dass ein gemeinsames Verständnis der Mitgliedstaaten im Hinblick darauf fehlt, was die Nachfrage nach Ausbeutung ausmacht, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Leitlinien zur Bestrafung der Kunden nach skandinavischem Vorbild vorzulegen und gleichzeitig die Sensibilisierung für alle Formen des Menschenhandels, insbesondere sexuelle Ausbeutung, zu erhöhen und andere Formen der Ausbeutung, wie etwa Leibeigenschaft, sichtbar zu machen;

49.  stellt fest, dass bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer erhöhten Schutzbedürftigkeit besonders gefährdet sind, Opfer von Menschenhandel zu werden; bedauert jedoch, dass es zum Menschenhandel aufgrund einer hohen Nachfrage nach den Produkten und Dienstleistungen kommt, die auf der Ausbeutung von Menschen beruhen, wobei es sich um eine sehr rentable Form der organisierten Kriminalität handelt;

50.  weist auf die Daten hin, die die abschreckende Wirkung der Kriminalisierung des Kaufs sexueller Dienstleistungen in Schweden belegen; betont die normative Wirkung dieses Regulierungsmodells und sein Potenzial, die Haltung der Gesellschaft zu ändern, um die Nachfrage nach Dienstleistungen der Opfer des Menschenhandels insgesamt zu verringern;

51.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie uneingeschränkt umzusetzen und spezifische Strategien zur Verringerung der Nachfrage nach Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zu entwickeln, wie etwa Aussteigerprogramme und Programme, mit denen die Stellung von Prostituierten gestärkt, ihre Rechte geschützt und ihre Anfälligkeit für Ausbeutung verringert werden, sowie Sensibilisierungskampagnen, mit denen der Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen von Personen, die Opfer von Menschenhandel sind, entgegengewirkt wird, und stellt zudem fest, dass die Regulierung der Prostitution in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt; fordert die Kommission auf, etwaige Verbindungen zwischen der Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen und Menschenhandel eingehender zu untersuchen; vertritt die Auffassung, dass eine Verringerung der Nachfrage durch Rechtsvorschriften erreicht werden kann, gemäß denen diejenigen strafrechtlich belangt werden, die sexuelle Dienstleistungen von Personen, die Opfer von Menschenhandel sind, in Anspruch nehmen, und nicht mehr diejenigen, die sie anbieten;

52.  fordert die EU auf, den neuen Formen des Menschenhandels und der Ausbeutung von Menschen Aufmerksamkeit zu widmen und diese sichtbar zu machen, einschließlich der reproduktiven Ausbeutung und des Menschenhandels mit Neugeborenen;

53.  stellt mit Besorgnis fest, dass sehr wenige Mitgliedstaaten über klar definierte Programme zur Verringerung der Nachfrage verfügen und dass diese den Schwerpunkt im Allgemeinen auf den Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung legen; fordert die Mitgliedstaaten auf, für alle Formen des Menschenhandels Programme zur Verringerung der Nachfrage zu entwickeln;

54.  stellt fest, dass Scheinehen unter bestimmten Umständen als Menschenhandel betrachtet werden können, wenn Zwang und Ausbeutung gegeben sind, und dass Frauen und Mädchen häufiger zu Opfern werden;

55.  betont, dass Bemühungen zur Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter zur Verhütung von Menschenhandel beitragen und dass sie Strategien für Bildungs- und Empowerment-Programme für Frauen und Mädchen umfassen sollten, um deren Stellung in der Gesellschaft zu stärken und dafür zu sorgen, dass sie weniger gefährdet sind, Opfer von Menschenhandel zu werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, proaktivere Vorbeugungsmaßnahmen zu ergreifen, darunter Informations- und Sensibilisierungskampagnen, speziell für Männer konzipierte Schulungen, an gefährdete Personen gerichtete Workshops und Aufklärungsmaßnahmen in Schulen, in deren Rahmen die Gleichstellung gefördert und Geschlechterstereotypen sowie geschlechtsspezifische Gewalt angegangen werden, da Gleichbehandlung ein Ziel der gesamten Gesellschaft sein sollte;

56.  betont, dass Sensibilisierungsprogramme Verbraucher durch Aufklärung wirksam dazu bewegen können, Produkte von Unternehmen zu wählen, die eine sklavereifreie Lieferkette gewährleisten, stellt jedoch fest, dass dies für sich genommen nicht ausreicht, um die Nachfrage nach Menschenhandel zu verringern;

57.  stellt fest, dass es gemäß der Richtlinie 2009/52/EG Arbeitgebern bereits verboten ist, die Arbeitskraft oder Dienstleistungen von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthaltsstatus in der EU in dem Wissen, dass es sich um Opfer von Menschenhandel handelt, in Anspruch zu nehmen; erkennt an, dass EU-Bürger, die Opfer von Menschenhandel sind, in dieser Rechtsvorschrift nicht berücksichtigt werden; ruft die Mitgliedstaaten auf, in ihrem nationalem Recht EU-Bürger, die Opfer von Menschenhandel sind, vor der Ausbeutung als Arbeitskraft zu schützen und entsprechende Strafen vorzusehen;

58.  weist erneut darauf hin, dass laut Europol im Jahr 2015 etwa 10 000 unbegleitete Minderjährige nach ihrer Ankunft in der EU verschwunden sind, und dass diese Kinder Opfer von Menschenhandel geworden und allen Arten von Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt sein könnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Asylpaket vollständig umzusetzen und Kinder bei ihrer Ankunft zu registrieren, damit ihre Aufnahme in die Kinderschutzsysteme sichergestellt ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Informationsaustausch zu erhöhen, um minderjährige Migranten in Europa besser zu schützen;

59.  bekundet seine Besorgnis über den Mangel an Daten zu Roma-Frauen und -Kindern, die von Menschenhandel zum Zweck der Zwangsarbeit oder der Erbringung von Zwangsdienstleistungen bedroht sind, zu denen auch Betteln gehört; fordert die Kommission auf, Daten zu Roma-Frauen und -Kindern zur Verfügung zu stellen, die als Opfer von Menschenhandel anerkannt sind, und anzugeben, wie viele von ihnen in welchen Ländern Opferhilfe erhalten haben;

60.  hebt hervor, dass Zwangsheirat als Form des Menschenhandels betrachtet werden kann, wenn sie eine Form der Ausbeutung des Opfers beinhaltet, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, diese Dimension zu berücksichtigen; hebt hervor, dass die Ausbeutung sexuelle (Vergewaltigung in der Ehe, Zwangsprostitution oder ‑pornographie) oder wirtschaftliche (Hausarbeit oder Zwangsbettelei) Formen annehmen und die Zwangsheirat das endgültige Ziel des Menschenhandels sein kann (Verkauf eines Opfers als Ehefrau oder Eheschließung durch Nötigung); hebt hervor, dass die Behörden vor der Schwierigkeit stehen, diese Form des Menschenhandels zu erkennen, da sie sich im privaten Bereich abspielt; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Anlaufstellen für diese Opfer vorzusehen; fordert die Kommission auf, einen Austausch der diesbezüglichen bewährten Verfahren zu stärken;

61.  ist besorgt über das wachsende Phänomen der Kontaktaufnahme zwecks sexuellen Missbrauchs; weist darauf hin, dass sich die Opfer in Situationen emotionaler Abhängigkeit befinden, was die Untersuchungen erschwert, da sie als Opfer von Menschenhandel schwieriger zu erkennen sind und es häufig ablehnen, als Zeuge gegen die Täter auszusagen; fordert die Kommission auf, einen Austausch der diesbezüglichen bewährten Verfahren zu stärken; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine spezielle Anlaufstelle für diese Opfer vorzusehen und sicherzustellen, dass die Straf- und Gerichtsbehörden ihren Opferstatus anerkennen, insbesondere im Falle von Minderjährigen, um zu verhindern, dass sie aufgrund von „abweichendem Verhalten“ stigmatisiert werden;

Die geschlechtsspezifische Dimension bei der Unterstützung, der Betreuung und dem Schutz von Opfern

62.  zeigt sich besorgt, dass nicht alle Opfer einen leichten Zugang zu Dienstleistungen haben oder wissen, dass es sie gibt; betont, dass es beim Zugang zu Dienstleistungen keine Diskriminierung geben darf;

63.  stellt fest, dass die Opfer von Menschenhandel besondere Dienstleistungen benötigen, darunter Zugang zu kurz- und langfristigen Unterkünften, Zeugenschutzprogramme, Gesundheitsversorgung und Beratung, Übersetzungs- und Dolmetscherdienste, Rechtsbehelfe, Entschädigung, Zugang zu Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten einschließlich Sprachunterricht für die Sprache ihres Aufenthaltslandes, Arbeitsvermittlung, (Wieder-)Eingliederung, Mediation in Familienangelegenheiten und Wiedereinrichtungshilfe, und dass diese Dienstleistungen von Fall zu Fall unter besonderer Berücksichtigung der Geschlechterfrage weiter individualisiert werden sollten;

64.  betont, dass die geschlechtsspezifische Dimension des Menschenhandels mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten einhergeht, diesen als eine Form der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu behandeln; unterstreicht, dass der Dynamik der Ausbeutung und dem langfristigen emotionalen und psychologischen Schaden, der damit verbunden ist, mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; fordert die Kommission auf, eine europäische Strategie zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt vorzulegen, die einen Gesetzentwurf zum Thema Gewalt gegen Frauen enthält, bei dem das Thema Menschenhandel Berücksichtigung findet;

65.  hebt die erfolgreiche Arbeit einer Reihe staatlicher Stellen und der Zivilgesellschaft hervor, was die Identifizierung der Opfer von Menschenhandel und die Bereitstellung von Unterstützung und Betreuung für die Opfer betrifft, auch wenn diese Arbeit in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich und auch nicht unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Formen von Menschenhandel geleistet wird;

66.  weist darauf hin, dass eine angemessene Finanzierung für unabhängige nichtstaatliche Organisationen und geschlechtsspezifische Anlaufstellen sichergestellt werden muss, um den Bedürfnissen der Opfer auf allen Etappen ihrer Reise in die Zielländer in angemessener Weise Rechnung zu tragen, und dass in den betreffenden Herkunfts-, Transit- und Zielländern Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden müssen;

67.  fordert die Mitgliedstaaten auf, telefonische Beratungsstellen für Opfer von Menschenhandel und Ausbeutung einzurichten, bei denen sie Hilfe und Rat suchen können; stellt fest, dass sich solche telefonischen Beratungsstellen in anderen Bereichen, wie etwa der Radikalisierung und der Kindesentführung, als erfolgreich erwiesen haben;

68.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für eine geschlechtsspezifische Bereitstellung von Dienstleistungen für Opfer von Menschenhandel zu sorgen, die an deren Bedürfnisse angepasst sind, wobei allen Bedürfnissen Rechnung zu tragen ist, die sich aus der jeweiligen Form des Menschenhandels ergeben; betont, dass es maßgeschneiderte Dienstleistungen für die Opfer aller Geschlechter geben sollte, auch wenn es sich bei der Mehrheit der Opfer um Frauen und Mädchen handelt;

69.  hebt hervor, dass viele Opfer sexueller Ausbeutung mit dem Ziel unter Drogen gesetzt werden, sie im Zustand der physischen und psychischen Abhängigkeit zu halten; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, spezielle Begleitprogramme für diese Opfer vorzusehen und dieses Element als erschwerenden Umstand beim strafrechtlichen Vorgehen gegen Menschenhandel anzuerkennen;

70.  hebt hervor, dass die kumulative Wirkung von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder Geschlechtsidentität Personen der LGBTI-Gemeinschaft besonders anfällig für Menschenhandel macht; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf die individuellen Bedürfnisse von Personen der LGBTI-Gemeinschaft einzugehen; fordert die Kommission auf, einen Austausch der diesbezüglichen bewährten Verfahren zu fördern;

71.  unterstreicht, wie wichtig es ist, dass alle Mitgliedstaaten systematisch das Recht weiblicher Opfer von Menschenhandel, deren Schwangerschaft das Ergebnis der Ausbeutung ist, auf Zugang zu sicheren Abtreibungsdiensten anerkennen;

72.  ist der Auffassung, dass Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2011/36/EU ausgeweitet werden muss, um in Fällen, in denen Opfer aufgrund ihrer Umstände eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen können, Hilfeleistungen für ihre künftige Integration (Spracherwerb, Kennenlernen der Kultur und der Gesellschaft usw.) bereitzustellen;

73.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Sorge dafür zu tragen, dass EU-Bürger und Drittstaatsangehörige, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben;

74.  stellt fest, dass der irreguläre Aufenthaltsstatus einer Person nicht ausschließt, dass sie Opfer von Menschenhandel wird, und dass solche Opfer daher die gleichen Rechte wie andere haben sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, Fragen der Migration nicht mit der Fragen des Menschenhandels zu verschmelzen, und betont den in der Richtlinie festgeschriebenen Grundsatz der Bedingungslosigkeit der Unterstützung;

75.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rechte von Opfern wirksam zu gewährleisten, und fordert, dass die Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU vor dem Hintergrund der in der Richtlinie 2012/29/EU vorgesehenen Bestimmungen überprüft werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, allen Personen unentgeltliche rechtliche Unterstützung, darunter Rechtsbeistand und rechtliche Vertretung, psychologische und medizinische Betreuung sowie Informationen über die Rechte auf Unterstützung und medizinische Versorgung, einschließlich des Rechts der Opfer sexueller Ausbeutung auf Abtreibung, bereitzustellen, die sich entweder selbst als Opfer von Menschenhandel zu erkennen geben oder die eine angemessene Zahl an Kriterien für die Erkennung erfüllen, damit sie ihre Rechte, Entschädigungen und/oder Rechtsmittel in Anspruch nehmen können; betont, dass die Selbsterkennung nie die einzige Anforderung für den Zugang zu Rechten oder Dienstleistungen seitens der Opfer sein sollte;

76.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für Opfer des Menschenhandels Verfahrenshilfe nicht nur für Strafverfahren zur Verfügung zu stellen, sondern auch für Zivilverfahren, arbeitsrechtliche und einwanderungs- bzw. asylrechtliche Verfahren, an denen sie beteiligt sind;

77.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bei Entscheidungen über die Begrenzung der Opferbetreuung den längeren Zeitraum zu berücksichtigen, der erforderlich ist, um sich von den schädlichen Auswirkungen des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zu erholen, im Vergleich zu dem Zeitraum, der für die Erholung von anderen Formen des Menschenhandels erforderlich ist; fordert die Ausweitung der Schutzmaßnahmen für Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, um Schädigungen zu minimieren, zu verhindern, dass die Betroffenen erneut Opfer von Menschenhandel werden, sekundärer Viktimisierung vorzubeugen und in allen Fällen auf die individuellen Bedürfnisse eingehen zu können;

Bewertung anderer geschlechterdifferenzierter Maßnahmen, die im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie durchgeführt wurden

78.  betont, dass eine Verpflichtung der Opfer, bei der Verfolgung der Menschenhändler mitzuwirken, schädlich sein kann; betont, dass im Rahmen eines auf Menschenrechten beruhenden Ansatzes eine solche Verpflichtung keine Voraussetzung für den Zugang zu Dienstleistungen sein sollte;

79.  unterstreicht, dass alle Opfer von Menschenhandel systematisch über die Möglichkeit informiert werden sollten, eine Erholungs- und Bedenkzeit in Anspruch zu nehmen, und dass ihnen diese Zeit tatsächlich gewährt werden sollte; bedauert, dass diese Rechte in einigen Mitgliedstaaten nur in den Einwanderungsgesetzen vorgesehen wurden und deshalb nicht für alle Opfer des Menschenhandels gelten, sondern nur für diejenigen, die sich in einer irregulären Situation befinden; weist darauf hin, dass diese Rechte allen Opfern von Menschenhandel gewährt werden müssen;

80.  ruft in Erinnerung, dass gemäß Richtlinie 2004/81/EG die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, eine Erholungs- und Bedenkzeit für die Opfer des Menschenhandels vorzusehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Bestimmung der Dauer eines solchen Zeitraums Artikel 13 des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels zu berücksichtigen und die Mindestdauer der Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen gemäß dem Übereinkommen für Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung angesichts der erheblichen und anhaltenden Schäden durch diese Form der Gewalt auszudehnen;

81.  stellt fest, dass die gegenwärtige EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels im Jahr 2016 endet, und fordert die Kommission auf, die Strategie zu bewerten und eine neue Strategie einzuführen, die auf einem auf Menschenrechten beruhenden Ansatz, bei dem der Schwerpunkt auf den Opfern liegt, aufbaut, eine klare geschlechtsspezifische Dimension umfasst und konkrete diesbezügliche Maßnahmen enthält, eine angemessene und wirksame Vorbeugung zum Ziel hat und der Nachtfrage, die alle Formen von Menschenhandel begünstigt, entgegenwirkt; fordert, dass diese Strategie in andere Politikbereiche – darunter die Bereiche Sicherheit, Gleichstellung der Geschlechter, Migration, Cyber-Sicherheit und Strafverfolgung – übernommen und mit diesen abgestimmt wird, um die wirksame Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels zu gewährleisten;

82.  lobt diejenigen Mitgliedstaaten, die wirksame nationale Mechanismen zur Berichterstattung und nationale Berichterstatter eingeführt haben, und fordert sie auf, sicherzustellen, dass diese Maßnahmen mit angemessenen Ressourcen ausgestattet und unabhängig sind, damit sie bestmöglich ausgeführt werden können;

83.  fordert die Mitgliedstaaten auf, zur Beurteilung ihrer Strategien und Tätigkeiten und zur Verbesserung ihrer Anstrengungen zur Bekämpfung des Menschenhandels einen unabhängigen nationalen Berichterstatter zu benennen, der berechtigt ist, vor dem nationalen Parlament zu erscheinen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten, was die Bekämpfung des Menschenhandels betrifft;

84.  fordert die Mitgliedstaaten auf, genauere und aktuellere Daten zu sammeln, und zwar indem verlässliche statistische Angaben von allen Hauptakteuren zusammengetragen werden, für homogene und nach Geschlecht, Alter, Art der Ausbeutung (innerhalb der Untergruppen der Formen von Menschenhandel) sowie Herkunfts- und Zielland aufgeschlüsselte Daten gesorgt wird und Personen mit aufgenommen werden, die innerhalb eines Landes Opfer von Menschenhandel geworden sind, um potenzielle Opfer besser erkennen und Straftaten verhindern zu können; ruft die Mitgliedstaaten auf, den Datenaustausch zu verstärken, um die geschlechtsspezifische Dimension und die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf den Menschenhandel besser bewerten und ihn wirksamer bekämpfen zu können; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die nationalen Berichterstatter – in enger Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, die in diesem Bereich tätig sind – eine wichtigere Rolle übernehmen, was die Koordinierung der Datenerhebungsinitiativen betrifft;

85.  stellt fest, dass trotz der klaren Definition des Begriffs „Menschenhandel“ in der Richtlinie eine Reihe von abweichenden Definitionen in die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aufgenommen wurde; fordert die Mitgliedstaaten auf, dies zu prüfen und zu berichten, welche praktische Bedeutung diese unterschiedlichen Definitionen für die Anwendung der Richtlinie haben; betont, dass begriffliche Klarheit wichtig ist, um eine Überlappung mit anderen verwandten aber gesonderten Fragen zu verhindern;

86.  nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenträger im Allgemeinen bestätigen, dass die große Mehrheit der Opfer des Menschenhandels unerkannt bleibt; erkennt an, dass der Menschenhandel mit bestimmten gefährdeten Gruppen wie (obdachlosen) Jugendlichen, Kindern, Behinderten und Personen der LGBTI-Gemeinschaft in gewissem Maße außer Acht gelassen wurde; unterstreicht, dass die Datenerfassung unbedingt verbessert werden sollte, um die Anstrengungen zur Erkennung von Opfern aus diesen Gruppen zu verbessern und um bewährte Verfahren beim Umgang mit den spezifischen Bedürfnissen dieser Opfer zu entwickeln;

87.  betont, dass die EU-Organe die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten sorgfältig prüfen und gegebenenfalls zusätzliche Rechtsvorschriften oder andere Maßnahmen erlassen sollten, um die Anstrengungen zur Bekämpfung des Menschenhandels in der Europäischen Union zu verbessern;

88.  fordert die Kommission auf, für die zuständigen Stellen, darunter Strafverfolgungsbehörden, Grenz- und Einwanderungsbehörden, Sozialdienste, lokale Behörden, Gefängnisse, nichtstaatliche Organisationen und andere Akteure, standardisierte Leitlinien, auch zum Thema Datenschutz, für die Erfassung von Daten zu entwickeln;

89.  ruft die Kommission auf, sicherzustellen, dass der Bekämpfung von Menschenhandel im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda (COM(2015)0240) mehr Aufmerksamkeit gewidmet wird, um die Beteiligung der Opfer bei der Strafverfolgung von Menschenhändlern zu erleichtern;

90.  ruft die Kommission auf, den Missbrauch der Selbstständigkeit bei der Beschäftigung von Migranten in einigen EU-Mitgliedstaaten zur Umgehung lokaler Arbeitsnormen und Beschäftigungsverpflichtungen in Angriff zu nehmen und anzuerkennen, dass Scheinselbstständigkeit häufig in den für Menschenhandel anfälligsten Beschäftigungsbereichen für Migranten vorkommt;

91.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die regionale Zusammenarbeit in Bezug auf den Menschenhandel entlang der bekannten Routen, wie etwa aus dem Osten in die EU, durch Anwendung des Stabilitätsinstruments zu festigen, sowie die gegenwärtigen fortbestehenden Verantwortlichkeiten der Beitrittskandidaten zu stärken;

92.  fordert die EU auf, über Eurostat Schätzungen zu der Zahl der registrierten, aber auch der nicht registrierten Opfer des Menschenhandels gemäß dem allgemeinen Muster von Organisationen wie der Internationalen Organisation für Migration (IOM), dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) und der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) bereitzustellen;

93.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz der Nichtzurückweisung nach dem Vorbild des UN-Protokolls gegen den Menschenhandel und des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß internationalem Flüchtlingsrecht und den internationalen Menschenrechten in ihre Richtlinien zur Bekämpfung des Menschenhandels einzubeziehen;

94.  bestärkt die EU und die Mitgliedstaaten darin, Forschungen zu den neuesten Tendenzen und Formen des Menschenhandels anzustellen, einschließlich zu dem Einfluss, den die aktuelle Migrationskrise auf den Menschenhandel haben könnte, um den neuesten Entwicklungen mit einer angemessenen und gezielten Reaktion zu begegnen;

95.  fordert die Kommission auf, eine Analyse der Verbindungen zwischen unterschiedlichen Formen des Menschenhandels und die dazwischenliegenden Wege in den zu erstellenden Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU aufzunehmen, da die Opfer oft auf unterschiedliche Weise gleichzeitig ausgebeutet werden oder von einer Form des Menschenhandels in die andere geraten; fordert sie ferner auf, sich dafür einzusetzen, dass die Hauptursachen des Menschenhandels und ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter genauer erforscht werden;

96.  fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob die Notwendigkeit besteht, das Mandat der künftigen Europäischen Staatsanwaltschaft um die Befugnis zur Bekämpfung des Menschenhandels zu ergänzen;

97.  fordert die Kommission angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem Übereinkommen von Istanbul um ein wirksames Instrument zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, einschließlich Menschenhandel, und zum Schutz und der Unterstützung der Opfer handelt, mit Nachdruck auf, die Mitgliedstaaten zur Ratifizierung dieses Übereinkommens zu bewegen;

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98.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0070.
(2) ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1.
(3) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(4) ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.
(5) ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24.
(6) ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.
(7) ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 19.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0126.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0162.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0218.
(11) Schätzungen der IAO in ihrem Bericht von 2014 mit dem Titel „Profits and Poverty: The Economics of Forced Labour“ (Gewinne und Armut: die Wirtschaft der Zwangsarbeit).
(12) Eurostat-Bericht „Trafficking in human beings“ (Menschenhandel), Ausgabe 2015.
(13) Ebd..
(14) Ebd..
(15)3 Europol, Lagebericht: „Trafficking in human beings in the EU“ (Menschenhandel in der EU) (Februar 2016).
(16) Eurostat-Bericht von 2015.
(17) Ebd..
(18) „Halbzeitbericht über die Anwendung der Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels“ (SWD(2014)0318), S. 9.
(19) https://ec.europa.eu/anti-trafficking/publications/handbook-consular-and-diplomatic-staff-how-assist-and-protect-victims-human-trafficking_en.

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