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Verfahren : 2016/2726(RSO)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0745/2016

Eingereichte Texte :

B8-0745/2016

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 08/06/2016 - 12.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0253

Angenommene Texte
PDF 179kWORD 76k
Mittwoch, 8. Juni 2016 - Straßburg
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses für die Prüfung von behauptetenVerstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, dessen Befugnisse, zahlenmäßige Stärke und Mandatszeit
P8_TA(2016)0253B8-0745/2016

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (2016/2726(RSO))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den von 337 Mitgliedern eingereichten Antrag, einen Untersuchungsausschuss zur Prüfung von behaupteten Verstöße gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung einzusetzen,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,

–  gestützt auf Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments(1),

–  gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf Artikel 107 und Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG(5),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen(7),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010(8),

–  unter Hinweis auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung(9),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)(10),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates(11),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission(12),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen(13),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates(14),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern(15),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung 2012/771/EU der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen(16), und die Empfehlung 2012/772/EU der Kommission vom 6. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung(17),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2016 an das Europäische Parlament und den Rat über eine externe Strategie für effektive Besteuerung (COM(2016)0024),

–  gestützt auf Artikel 198 seiner Geschäftsordnung,

1.  beschließt, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, um diebehaupteten Verstöße gegen das Unionsrecht und Missstände bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu prüfen;

2.  beschließt, dem Untersuchungsausschuss den Auftrag zu erteilen,

   das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Richtlinie 2005/60/EG ordnungsgemäß durchzusetzen, sowie das der Mitgliedstaaten, diese wirksam umzusetzen und durchzusetzen, unter Berücksichtigung der Verpflichtung der fristgerechten und wirksamen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849;
   das mutmaßliche Versäumnis der Behörden von Mitgliedstaaten zu untersuchen, wie in der Richtlinie 2013/36/EU gefordert, Verwaltungssanktionen und weitere Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf Institute anzuwenden, die schwere Verstöße gegen auf der Grundlage der Richtlinie 2005/60/EG erlassene nationale Vorschriften begangen haben;
   das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Richtlinie 2011/16/EU ordnungsgemäß durchzusetzen, sowie das der Behörden von Mitgliedstaaten, diese wirksam umzusetzen, insbesondere deren Artikel 9 Absatz 1 betreffend die spontane Übermittlung von steuerlich relevanten Informationen an einen anderen Mitgliedstaat in Fällen, in denen Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung vorliegen, unter Berücksichtigung der Verpflichtung der fristgerechten und wirksamen Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie 2014/107/EU; zu diesem Zweck und für Untersuchungen betreffend weitere Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit den erwähnten mutmaßlichen Verstößen oder Missständen den Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen zu nutzen, darunter allen relevanten Dokumenten der Gruppe „Verhaltenskodex“, die während der Arbeiten im Rahmen der Sonderausschüsse TAXE1 und TAXE2 vorgelegt wurden;
   das mutmaßliche Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, die für den Umfang der Untersuchung gemäß diesem Beschluss relevanten Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchzusetzen;
   das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Richtlinie 2014/91/EU durchzusetzen, sowie das der Mitgliedstaaten, diese umzusetzen und durchzusetzen;
   das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Richtlinie 2011/61/EU und die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission durchzusetzen, sowie das der Mitgliedstaaten, diese umzusetzen und durchzusetzen;
   das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Richtlinie 2009/138/EG durchzusetzen, sowie das der Mitgliedstaaten, diese umzusetzen und durchzusetzen;
   das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Richtlinie 2006/43/EG ordnungsgemäß durchzusetzen, sowie das der Mitgliedstaaten, diese wirksam umzusetzen und durchzusetzen, unter Berücksichtigung der Verpflichtung der fristgerechten und wirksamen Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinie 2014/56/EU;
   das mutmaßliche Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, die Richtlinie 2013/34/EU umzusetzen;
   das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Richtlinie 2012/17/EU ordnungsgemäß durchzusetzen, sowie das der Mitgliedstaaten, diese wirksam umzusetzen und durchzusetzen;
   mögliche Verstöße von Mitgliedstaaten und ihren assoziierten und abhängigen Gebieten gegen den in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu untersuchen, soweit es für den Umfang dieser im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Untersuchung relevant ist; zu diesem Zweck insbesondere zu prüfen, ob entsprechende Verstöße aus dem mutmaßlichen Versäumnis resultieren können, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung von Vehikeln zu verhindern, die es ihren letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümern ermöglichen, ihre Identität vor Finanzinstituten und weiteren Vermittlern, Anwälten, Treuhand- und Unternehmensdienstleistern zu verschleiern, oder die Nutzung sämtlicher sonstigen Vehikel und Vermittler, die Geldwäsche sowie Steuerhinterziehung und Steuervermeidung in anderen Mitgliedstaaten erleichtern (einschließlich der Prüfung der Rolle von Treuhändern, Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter und virtuellen Währungen), bei gleichzeitiger Berücksichtigung laufender aktueller Arbeitsprogramme auf Ebene der Mitgliedstaaten, mit denen angestrebt wird, diese Probleme zu regeln und ihre Auswirkungen zu verringern;
   sämtliche diesbezüglich als notwendig erachteten Empfehlungen abzugeben, auch betreffend die Umsetzung der oben erwähnten Empfehlungen der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerwesen veranlasst werden sollen, sowie betreffend aggressive Steuerplanung durch die Mitgliedstaaten, und die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der externen Strategie der Kommission für effektive Besteuerung sowie die Verbindungen zwischen dem Rechtsrahmen der Union und der Mitgliedstaaten und den Steuersystemen von Drittländern zu prüfen (d. h. Doppelbesteuerungsabkommen und Abkommen über den Informationsaustausch, Freihandelsabkommen), ebenso die auf internationaler Ebene (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, G20, Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ und Vereinte Nationen) unternommenen Anstrengungen, die Transparenz der Daten zur Feststellung der Kundenidentität zu fördern;

3.  beschließt, dass der Untersuchungsausschuss seinen endgültigen Bericht innerhalb von 12 Monaten nach Annahme dieses Beschlusses vorlegt;

4.  beschließt, dass der Untersuchungsausschuss bei seiner Arbeit sämtliche relevanten Entwicklungen in seinem Zuständigkeitsbereich, die während seiner Mandatszeit auftreten, berücksichtigen sollte;

5.  beschließt, dass sämtliche vom Untersuchungsausschuss und vom TAXE2-Sonderausschuss abgegebenen Empfehlungen von den zuständigen ständigen Ausschüssen aufgegriffen werden sollten;

6.  legt die Zahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses auf 65 fest;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen.

(1) ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1.
(2) ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
(3) ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.
(4) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
(5) ABl. L 064 vom 11.3.2011, S. 1.
(6) ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1.
(7) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186.
(8) ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.
(9) ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1.
(10) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(11) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.
(12) ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77.
(13) ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196.
(14) ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.
(15) ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1.
(16) ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 37.
(17) ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 41.

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