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Verfahren : 2016/0011(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0189/2016

Eingereichte Texte :

A8-0189/2016

Aussprachen :

PV 07/06/2016 - 2
CRE 07/06/2016 - 2

Abstimmungen :

PV 08/06/2016 - 12.13
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0265

Angenommene Texte
PDF 692kWORD 270k
Mittwoch, 8. Juni 2016 - Straßburg
Vorschriften zur Bekämpfung bestimmter Steuervermeidungspraktiken *
P8_TA(2016)0265A8-0189/2016

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Praktiken zur Steuervermeidung mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (COM(2016)0026 – C8-0031/2016 – 2016/0011(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0026),

–  gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8‑0031/2016),

–  unter Hinweis auf die vom maltesischen Parlament und vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0189/2016),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Die gegenwärtigen politischen Prioritäten im internationalen Steuerwesen stellen darauf ab, eine Besteuerung an dem Ort der Gewinnerwirtschaftung und der Wertschöpfung zu gewährleisten. Es kommt wesentlich darauf an, das Vertrauen in die Fairness der Steuersysteme wiederherzustellen und den Regierungen eine wirksame Ausübung ihrer Steuerhoheit zu ermöglichen. Diese neuen politischen Ziele wurden im Rahmen der Initiative der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) in konkrete Handlungsempfehlungen umgesetzt. Dem Bedarf nach ausgewogener Besteuerung entsprechend hat die Kommission in einer Mitteilung vom 17. Juni 2015 einen Aktionsplan für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union3 (im Folgenden „Aktionsplan“) vorgestellt.
(1)  Die gegenwärtigen politischen Prioritäten im internationalen Steuerwesen stellen darauf ab, eine Besteuerung an dem Ort der Gewinnerwirtschaftung und der Wertschöpfung zu gewährleisten. Es kommt wesentlich darauf an, das Vertrauen in die Fairness der Steuersysteme wiederherzustellen und den Regierungen eine wirksame Ausübung ihrer Steuerhoheit zu ermöglichen. Diese neuen politischen Ziele wurden im Rahmen der Initiative der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) in konkrete Handlungsempfehlungen umgesetzt. Dem Bedarf nach ausgewogener Besteuerung entsprechend hat die Kommission in einer Mitteilung vom 17. Juni 2015 einen Aktionsplan für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union (im Folgenden „Aktionsplan“) vorgestellt, in dem sie einräumt, dass eine vollwertige gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) einschließlich eines angemessenen und gerechten Verteilungsschlüssels vonnöten wäre, wenn die künstlichen BEPS-Strategien wirklich bekämpft werden sollen. Die Kommission sollte vor diesem Hintergrund unverzüglich einen ambitionierten Vorschlag über eine GKKB vorlegen, und die Legislative sollte die Verhandlungen über dieses entscheidende Dossier unverzüglich abschließen. DemStandpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. April 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) sollte hinreichend Rechnung getragen werden.
__________________
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3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union – Fünf Aktionsschwerpunkte, COM(2015)0302 final vom 17. Juni 2015.
3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union – Fünf Aktionsschwerpunkte, COM(2015)0302 final vom 17. Juni 2015.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
(1a)   Die Union vertritt die Auffassung, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerflucht und Steuervermeidung eine vorrangige politische Priorität darstellt, da missbräuchliche Praktiken aggressiver Steuerplanung mit Blick auf die Integrität des Binnenmarkts und die soziale Gerechtigkeit nicht hinnehmbar sind.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  Als OECD-Mitglieder haben sich die meisten Mitgliedstaaten verpflichtet, die am 5. Oktober 2015 veröffentlichten Ergebnisse der 15 BEPS-Aktionspunkte umzusetzen. Für das gute Funktionieren des Binnenmarkts kommt es darauf an, dass die Mitgliedstaaten – zumindest – ihre BEPS-Verpflichtungen erfüllen und allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung und zur Gewährleistung einer fairen und effizienten Besteuerung in der Union ergreifen und dabei in kohärenter und koordinierter Weise vorgehen. In einem Raum hochgradig integrierter Volkswirtschaften bedarf es gemeinsamer strategischer Konzepte und eines abgestimmten Vorgehens, um den Binnenmarkt in seiner Funktionsfähigkeit zu stärken und die positiven Auswirkungen der BEPS-Initiative zu maximieren. Zudem kann ein gemeinsamer Rahmen eine Fragmentierung des Marktes verhindern und bezüglich der derzeitigen Inkongruenzen und Verzerrungen Abhilfe schaffen. Wenn die nationalen Durchführungsmaßnahmen EU-weit einheitlich ausgerichtet sind, haben die Steuerpflichtigen nicht zuletzt die Gewähr, dass die betreffenden Maßnahmen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.
(2)  Als OECD‑Mitglieder haben sich die meisten Mitgliedstaaten verpflichtet, die am 5. Oktober 2015 veröffentlichten Ergebnisse der 15 Aktionspunkte zur Bekämpfung echter Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung umzusetzen. Für das gute Funktionieren des Binnenmarkts kommt es darauf an, dass die Mitgliedstaaten – zumindest – ihre BEPS-Verpflichtungen erfüllen und allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung und zur Gewährleistung einer fairen und effizienten Besteuerung in der Union ergreifen und dabei in kohärenter und koordinierter Weise vorgehen. In einem Raum hochgradig integrierter Volkswirtschaften bedarf es gemeinsamer strategischer Konzepte und eines abgestimmten Vorgehens, um den Binnenmarkt in seiner Funktionsfähigkeit zu stärken und die positiven Auswirkungen der Initiative zur Bekämpfung echter Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu maximieren, dabei aber gleichzeitig der Wettbewerbsfähigkeit der auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen angemessen Rechnung zu tragen. Zudem kann ein gemeinsamer Rahmen eine Fragmentierung des Marktes verhindern und bezüglich der derzeitigen Inkongruenzen und Verzerrungen Abhilfe schaffen. Wenn die nationalen Durchführungsmaßnahmen EU-weit einheitlich ausgerichtet sind, haben die Steuerpflichtigen nicht zuletzt die Gewähr, dass die betreffenden Maßnahmen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. In einer Union, in der sich die einzelstaatlichen Märkte stark voneinander unterscheiden, ist es nach wie vor entscheidend, dass eine umfassende Folgenabschätzung aller beabsichtigten Maßnahmen vorgenommen wird, wenn diese gemeinsame Linie von möglichst vielen Mitgliedstaaten unterstützt werden soll.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
(3a)   Da Steueroasen laut OECD als transparent eingestuft werden können, sollten Vorschläge zur Erhöhung der Transparenz von Treuhandfonds und Stiftungen vorgelegt werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
(4a)   Den Steuerbehörden müssen unbedingt angemessene Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie wirksam gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vorgehen können und sich so auch die Transparenz verbessert, was die Tätigkeiten multinationaler Unternehmen angeht, und zwar insbesondere in Bezug auf den erwirtschafteten Gewinn, die gezahlten Ertragsteuern, erhaltene Beihilfen, Steuererstattungen, die Anzahl der Mitarbeiter und Vermögenswerte.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 b (neu)
(4b)   Die Mitgliedstaaten sollten sowohl in den einschlägigen Rechtsvorschriften als auch in bilateralen Steuerabkommen eine gemeinsame Bestimmung des Begriffs Betriebsstätte zur Anwendung bringen, die Artikel 5 des OECDMusterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht, damit Betriebsstätten einheitlich behandelt werden.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 c (neu)
(4c)   Damit bei der Gewinnzurechnung zur Betriebsstätte nicht uneinheitlich vorgegangen wird, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Gewinnzurechnung zur Betriebsstätte gemäß Artikel 7 des OECDMusterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen anwenden und ihre einschlägigen Rechtsvorschriften und bilateralen Abkommen im Zuge anstehender Überprüfungen an diese Vorschriften anpassen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Es bedarf Vorschriften, um der Aushöhlung der Steuerbasis (Gewinnverkürzung) im Binnenmarkt und der Gewinnverlagerung aus dem Binnenmarkt entgegenzuwirken. Um zu diesem Ziel beizutragen, bedarf es folgender Maßnahmen: Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen (Zinsschranke), Wegzugsbesteuerung, Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switch-over-Klausel), allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch, Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen, Rahmenregelung für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen. Führen diese Vorschriften zu Doppelbesteuerung, sollten Steuerpflichtige durch Abzug der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland entrichteten Steuer entlastet werden. Die Vorschriften sollen somit nicht nur Steuervermeidung unterbinden, sondern auch verhindern, dass Markthemmnisse wie Doppelbesteuerung entstehen.
(5)  Es bedarf Vorschriften, um der Aushöhlung der Steuerbasis (Gewinnverkürzung) im Binnenmarkt und der Gewinnverlagerung aus dem Binnenmarkt entgegenzuwirken. Um zu diesem Ziel beizutragen, sind folgende Maßnahmen notwendig: Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen (Zinsschranke), grundlegende Maßnahmen zur Abwehr der Nutzung von Gebieten mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder Niedrigsteuergebieten zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung , Wegzugsbesteuerung, eindeutige Bestimmung des Begriffs Betriebsstätte, genaue Vorschriften für Verrechnungspreise, Rahmenregelung für Patent-Box-Systeme, Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switch-over-Klausel), sofern mit einem Drittland kein tragfähiges Steuerabkommen ähnlicher Wirkung besteht, allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch, Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen, Rahmenregelung für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen. Führen diese Vorschriften zu Doppelbesteuerung, sollten Steuerpflichtige durch Abzug der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland entrichteten Steuer entlastet werden. Die Vorschriften sollen somit nicht nur Steuervermeidung unterbinden, sondern auch verhindern, dass Markthemmnisse wie Doppelbesteuerung entstehen. Damit diese Vorschriften auch ordnungsgemäß angewendet werden, sollten den Steuerbehörden in den Mitgliedstaaten Mittel in ausreichender Höhe zur Verfügung gestellt werden. Allerdings muss auch dringend ein einheitlicher Regelungsrahmen für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns grenzüberschreitend tätiger Unternehmen in der Union festgelegt werden, in dessen Rahmen Unternehmensgruppen als Fiskaleinheit gelten, um den Binnenmarkt zu stärken und viele der Schwachstellen des aktuellen Regelungsrahmens für die Körperschaftsteuer, durch die eine aggressive Steuerplanung überhaupt erst möglich ist, zu beseitigen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Um ihre Steuerbelastung insgesamt zu verringern, betreiben internationale Unternehmensgruppen zunehmend Gewinnverlagerung, häufig durch überhöhte Zinszahlungen aus Hochsteuergebieten in Niedrigsteuergebiete. Die Zinsschranke soll derartige Praktiken eindämmen, indem die Abzugsfähigkeit der Nettofinanzierungskosten des Steuerpflichtigen (d. h. des Betrags, um den die finanziellen Aufwendungen die finanziellen Erträge überschreiten) beschränkt wird. Daher bedarf es eines festen Abzugssatzes für den Gewinn eines Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA). Steuerfreie finanzielle Erträge sollten nicht mit finanziellen Aufwendungen verrechnet werden, da zur Bestimmung der abzugsfähigen Zinsen nur steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt werden sollten. Um Steuerpflichtigen mit geringem BEPS-Risiko entgegenzukommen, sollte der Nettozins grundsätzlich bis zu einem festen Höchstbetrag abzugsfähig sein, der aktiviert wird, wenn dieser den auf der Grundlage des EBITDA-Satzes ermittelten Abzug übersteigt. Gehört der Steuerpflichtige einer Gruppe an, die konsolidierte Abschlüsse erstellt, sollte für die Zwecke der Genehmigung eines höheren Abzugs von Nettofinanzierungskosten die Verschuldung der Gruppe insgesamt betrachtet werden. Die Zinsschranke sollte für die Nettofinanzierungskosten des Steuerpflichtigen gelten, ohne dass unterschieden wird, ob es sich bei den Kosten um Verschuldung im Inland, im EU-Ausland oder in einem Drittland handelt. Obwohl allgemein anerkannt ist, dass auch Finanzunternehmen, d. h. Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen, einer Zinsschranke unterliegen sollten, ist ebenfalls anerkannt, dass diese beiden Sektoren besondere Merkmale aufweisen, die eine auf sie zugeschnittene Regelung erfordern. Da die diesbezüglichen Diskussionen im internationalen und im EU-Kontext noch nicht hinreichend weit gediehen sind, können keine besonderen Regelungen für den Finanz- und Versicherungssektor vorgesehen werden.
(6)  Um ihre Steuerbelastung insgesamt zu verringern, betreiben internationale Unternehmensgruppen zunehmend Gewinnverlagerung, häufig durch überhöhte Zinszahlungen aus Hochsteuergebieten in Niedrigsteuergebiete. Die Zinsschranke ist notwendig, um derartige Praktiken echter Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung einzudämmen, indem die Abzugsfähigkeit der Nettofinanzierungskosten des Steuerpflichtigen (d. h. des Betrags, um den die finanziellen Aufwendungen die finanziellen Erträge überschreiten) beschränkt wird. In Bezug auf Zinskosten bedarf es daher eines festen Abzugssatzes für den Gewinn eines Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA). Steuerfreie finanzielle Erträge sollten nicht mit finanziellen Aufwendungen verrechnet werden, da zur Bestimmung der abzugsfähigen Zinsen nur steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt werden sollten. Um Steuerpflichtigen mit geringem BEPS-Risiko entgegenzukommen, sollte der Nettozins grundsätzlich bis zu einem festen Höchstbetrag abzugsfähig sein, der aktiviert wird, wenn dieser den auf der Grundlage des EBITDA-Satzes ermittelten Abzug übersteigt. Gehört der Steuerpflichtige einer Gruppe an, die konsolidierte Abschlüsse erstellt, sollte für die Zwecke der Genehmigung eines höheren Abzugs von Nettofinanzierungskosten die Verschuldung der Gruppe insgesamt betrachtet werden. Die Zinsschranke sollte für die Nettofinanzierungskosten des Steuerpflichtigen gelten, ohne dass unterschieden wird, ob es sich bei den Kosten um Verschuldung im Inland, im EU-Ausland oder in einem Drittland handelt. Es ist allgemein anerkannt, dass auch Finanzunternehmen, d. h. Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen, einer Zinsschranke unterliegen sollten, wobei dabei möglicherweise eine auf sie zugeschnittene Regelung erforderlich wäre.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
(6a)   Werden langfristige Infrastrukturprojekte von öffentlichem Interesse fremdfinanziert und liegt der Betrag des Fremdkapitals über dem in dieser Richtlinie verankerten Schwellenwert für eine Befreiung, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, unter bestimmten Bedingungen eine Befreiung für Fremdkapital zu gewähren, das der Finanzierung öffentlicher Infrastrukturprojekte dient, da es kontraproduktiv wäre, in solchen Fällen die vorgeschlagenen Bestimmungen über die Zinsschranke zur Anwendung zu bringen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 b (neu)
(6b)   Die Gewinnverlagerung in Gebiete mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder Niedrigsteuergebiete stellt insbesondere in Bezug auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten sowie die faire und gleiche Behandlung großer und kleiner Unternehmen, die Steuern umgehen, und solchen, die ihren Steuerpflichten nachkommen, ein Risiko dar. Neben den allgemein auf alle Hoheitsgebiete anwendbaren Maßnahmen, die in dieser Richtlinie vorgeschlagen werden, muss auch unbedingt dafür gesorgt werden, dass Gebiete mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis und Niedrigsteuergebiete ihre Unternehmensbesteuerung und ihr Regelungsumfeld nicht darauf stützen, für Gewinne aus Steuervermeidung einen schützenden Rahmen zu bieten, zumal sie gleichzeitig die globalen Standards für verantwortungsvolles Handeln im Bereich Steuern, beispielsweise den automatischen Austausch von Steuerinformationen, nicht ordnungsgemäß umsetzen oder stillschweigend gegen Regelungen verstoßen, indem sie Steuervorschriften und internationalen Abkommen nicht Rechnung tragen, obwohl eine politische Zusage zur Umsetzung gegeben wurde. Es werden daher spezifische Maßnahmen vorgeschlagen, damit mit dieser Richtlinie erreicht wird, dass die Gebiete, in denen aktuell ein strenges Steuer- oder Finanzgeheimnis gilt, bzw. die derzeitigen Niedrigsteuergebiete dem internationalen Streben nach Steuertransparenz und -gerechtigkeit Rechnung tragen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
(7a)   Allzu häufig stellen sich multinationale Unternehmen so auf, dass sie ihre Gewinne in Steueroasen verlagern, in denen sie keine Steuern zahlen oder nur sehr niedrigen Steuersätzen unterliegen. Mithilfe des Konzepts der Betriebsstätte lassen sich die Bedingungen, unter denen ein multinationales Unternehmen als eindeutig in einem Land niedergelassen gilt, genau und verbindlich festlegen. So werden multinationale Unternehmen zur ordnungsgemäßen Entrichtung ihrer Steuern verpflichtet.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 b (neu)
(7b)   Der Begriff Verrechnungspreis bezieht sich auf die Bedingungen und Vorkehrungen für Transaktionen innerhalb multinationaler Unternehmen, einschließlich Tochtergesellschaften und Briefkastenfirmen, deren Gewinne an das Mutterunternehmen abgeführt werden. Es handelt sich hierbei um die Preise, die zwischen in unterschiedlichen Ländern niedergelassenen verbundenen Unternehmen für gruppeninterne Transaktionen, wie etwa den Transfer von Waren und Dienstleistungen, erhoben werden. Da diese Preise von abhängigen Partnern innerhalb eines multinationalen Unternehmens festgelegt werden, spiegeln sie möglicherweise nicht den unabhängigen Marktpreis wider. Die Union muss dafür sorgen, dass die steuerbaren Gewinne multinationaler Unternehmen nicht künstlich an Orte außerhalb ihres Hoheitsgebiets verlagert werden und dass die von den multinationalen Unternehmen in ihrem Land angegebene Bemessungsgrundlage die wirtschaftliche Tätigkeit widerspiegelt, die dort stattfindet. Im Interesse der Steuerzahler muss unbedingt das Risiko einer doppelten Nichtbesteuerung begrenzt werden, das sich ergeben kann, wenn zwischen zwei Ländern Differenzen über die Festlegung des Fremdvergleichspreises für internationale Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen bestehen. Durch dieses System können einige künstliche Gestaltungen nicht verhindert werden, etwa in Bezug auf Produkte, für die es keinen Marktpreis gibt (z. B Franchise-Rechte oder Dienstleistungen für Unternehmen).
Abänderung 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 c (neu)
(7c)   In der EU sind Steuergestaltungen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums, Patenten sowie Forschung und Entwicklung (FuE) weit verbreitet. Aus einigen Studien der Kommission geht allerdings eindeutig hervor, dass der Zusammenhang zwischen Patent-Boxen und der Förderung von FuE in vielen Fällen arbiträrer Natur ist. Die OECD hat den modifizierten Nexus-Ansatz ausgearbeitet, um einen Rahmen für das Patent-Box-System zu schaffen. Durch diese Methode wird sichergestellt, dass im Rahmen des Patent-Box-Systems nur diejenigen Erträge steuerlich begünstigt werden, die sich auf Ausgaben für Forschung und Entwicklung beziehen. Allerdings ist bereits ersichtlich, dass es sich für die Mitgliedstaaten schwierig gestaltet, den Nexus-Ansatz und das Konzept der wirtschaftlichen Substanz auf ihre Innovationsboxen anzuwenden. Wenden die Mitgliedstaaten den modifizierten Nexus-Ansatz, mit dem die derzeit genutzten schadenverursachenden Patent-Box-Systeme abgeschafft werden sollen, bis Januar 2017 noch immer nicht vollständig und einheitlich an, sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 116 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen neuen, verbindlichen Legislativvorschlag vorlegen, in dessen Rahmen die Abschaffung der alten, schadenverursachenden Systeme auf den 30. Juni 2017 vorverlegt wird, indem der Zeitraum verkürzt wird, in dem die Bestimmung zur Besitzstandswahrung anwendbar ist. Mit der GKKB sollte die Gewinnverlagerung durch Steuerplanung im Bereich des geistigen Eigentums beseitigt werden.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 d (neu)
(7d)   Von Wegzugsbesteuerung sollte abgesehen werden, wenn es sich bei den verlagerten Vermögenswerten um materielle Wirtschaftsgüter handelt, mit denen aktive Einkünfte erzielt werden. Solche Wirtschaftsgüter werden im Zuge eines effizienten Ressourceneinsatzes eines Unternehmens zwangsläufig verlagert. Da dieser Vorgang nicht in erster Linie zum Zweck der Steueroptimierung und -vermeidung erfolgt, sollte er von derartigen Bestimmungen ausgenommen werden.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  Aufgrund der Schwierigkeiten, die mit der Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern verbunden sind, neigen die Staaten zunehmend dazu, ausländische Einkünfte im Ansässigkeitsstaat von der Steuer freizustellen. Die unbeabsichtigten Negativauswirkungen dieser Vorgehensweise bestehen jedoch darin, dass ein Anreiz für einen Zustrom unversteuerter oder niedrig besteuerter Einkünfte in den Binnenmarkt geschaffen wird, in dem diese dank der im Unionsrecht verfügbaren Instrumente – häufig unversteuert – zirkulieren. Zur Bekämpfung solcher Praktiken kommen üblicherweise Switch-over-Klauseln (über den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode) zur Anwendung. Es bedarf einer Switch-over-Klausel, die auf bestimmte Arten ausländischer Einkünfte ausgerichtet ist, z. B. Gewinnausschüttungen, Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen sowie in der Union von der Steuer freigestellte Betriebsstättengewinne aus Drittländern. Diese Einkünfte sollten in der Union steuerpflichtig sein, wenn ihre Besteuerung im Drittland unter einer bestimmten Schwelle liegt. Da die Switch-over-Klausel keine Kontrolle über das niedrig besteuerte Unternehmen erfordert und somit dessen Rechnungsabschlüsse möglicherweise unzugänglich sind, kann die Berechnung des effektiven Steuersatzes sehr schwierig sein. Die Mitgliedstaaten sollten bei Anwendung der Switch-over-Klausel daher den gesetzlichen Steuersatz anwenden. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten, die die Switch-over-Klausel anwenden, die im Ausland abgeführten Steuern anrechnen.
(8)  Aufgrund der Schwierigkeiten, die mit der Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern verbunden sind, neigen die Staaten zunehmend dazu, ausländische Einkünfte im Ansässigkeitsstaat von der Steuer freizustellen. Die unbeabsichtigten Negativauswirkungen dieser Vorgehensweise bestehen jedoch darin, dass ein Anreiz für einen Zustrom unversteuerter oder niedrig besteuerter Einkünfte in den Binnenmarkt geschaffen wird, in dem diese dank der im Unionsrecht verfügbaren Instrumente – häufig unversteuert – zirkulieren. Zur Bekämpfung solcher Praktiken kommen üblicherweise Switch-over-Klauseln (über den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode) zur Anwendung. Es bedarf einer Switch-over-Klausel, die auf bestimmte Arten ausländischer Einkünfte ausgerichtet ist, z. B. Gewinnausschüttungen, Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen sowie in der Union von der Steuer freigestellte Betriebsstättengewinne. Diese Einkünfte sollten in der Union steuerpflichtig sein, wenn ihre Besteuerung im Herkunftsland unter einer bestimmten Schwelle liegt und mit diesem Land kein tragfähiges Steuerabkommen ähnlicher Wirkung besteht. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten, die die Switch-over-Klausel anwenden, die im Ausland abgeführten Steuern anrechnen.
Abänderung 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch dienen in Steuersystemen dazu, gegen missbräuchliche Steuerpraktiken vorzugehen, die noch nicht unter besondere Vorschriften fallen. Allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch sollen somit Lücken schließen, ohne sich auf die Anwendbarkeit besonderer Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auszuwirken. Innerhalb der Union sollten die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch nur auf „rein künstliche“ (unangemessene) Gestaltungen angewendet werden; andernfalls sollte der Steuerpflichtige das Recht haben, die steuereffizienteste Struktur für seine geschäftlichen Angelegenheiten zu wählen. Zudem ist zu gewährleisten, dass die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch im Inland, innerhalb der Union und gegenüber Drittländern einheitlich angewendet werden, damit sich ihr Anwendungsbereich und die Ergebnisse ihrer Anwendung in inländischen und grenzüberschreitenden Situationen nicht unterscheiden.
(9)  Allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch dienen in Steuersystemen dazu, gegen missbräuchliche Steuerpraktiken vorzugehen, die noch nicht unter besondere Vorschriften fallen. Allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch sollen somit Lücken schließen, ohne sich auf die Anwendbarkeit besonderer Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auszuwirken. Innerhalb der Union sollten die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auf Gestaltungen angewendet werden, die ausschließlich oder hauptsächlich dazu dienen, einen Steuervorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck der ansonsten geltenden Steuerbestimmungen zuwiderläuft, ohne allerdings dem Steuerpflichtigen das Recht zu nehmen, die steuereffizienteste Struktur für seine geschäftlichen Angelegenheiten zu wählen. Zudem ist zu gewährleisten, dass die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch im Inland, innerhalb der Union und gegenüber Drittländern einheitlich angewendet werden, damit sich ihr Anwendungsbereich und die Ergebnisse ihrer Anwendung in inländischen und grenzüberschreitenden Situationen nicht unterscheiden.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
(9a)   Eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen kann insofern als unangemessen betrachtet werden, als durch sie bestimmte Arten von Einkünften, wie Einkünfte aus Patenten, anders besteuert werden.
Abänderung 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9b (neu)
(9b)   Die Mitgliedstaaten sollten ausführliche Bestimmungen umsetzen, in deren Rahmen klargestellt wird, bei welchen Gestaltungen es sich um unangemessene Gestaltungen und andere Tätigkeiten handelt, für die Sanktionen gelten. Die Sanktionen sollten in aller Deutlichkeit dargelegt werden, damit es nicht zu Rechtsunsicherheit kommt und starke Anreize dafür bestehen, dem Steuerrecht umfassend zu entsprechen.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 c (neu)
(9c)   Die Mitgliedstaaten sollten die auf einzelstaatlicher Ebene vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten auch in die Praxis umsetzen und die Kommission entsprechend unterrichten.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 d (neu)
(9d)   Damit keine Zweckgesellschaften wie "Briefkastengesellschaften" oder Scheinfirmen gegründet werden können, die von Steuervergünstigungen profitieren, sollten die Unternehmen den Bestimmungen der Begriffe Betriebsstätte und wirtschaftliche Mindestsubstanz gemäß Artikel 2 Rechnung tragen.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 e (neu)
(9e)   Steuerpflichtigen, die in der Europäischen Union tätig sind, sollte die Nutzung von Briefkastengesellschaften untersagt sein. Die Steuerpflichtigen sollten den Steuerbehörden im Rahmen der verpflichtenden jährlichen länderspezifischen Berichterstattung Nachweise dafür übermitteln, dass jedes Unternehmen ihrer Gruppe eine wirtschaftliche Substanz aufweist.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 f (neu)
(9f)   Die derzeitigen Mechanismen zur Beilegung grenzüberschreitender Steuerstreitigkeiten in der Union sollten verbessert werden, wobei der Schwerpunkt nicht nur auf Fälle von Doppelbesteuerung, sondern auch auf Fälle der doppelten Nichtbesteuerung gerichtet werden sollte. In diesem Sinne sollte bis Januar 2017 ein Streitbeilegungsmechanismus mit eindeutigeren Regeln und strikteren Fristen eingeführt werden.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 g (neu)
(9g)   Die korrekte Identifizierung von Steuerzahlern ist die Voraussetzung für einen erfolgreichen Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Steuerbehörden. Dafür am besten geeignet wäre die Einführung einer harmonisierten, EU-weiten gemeinsamen Steueridentifikationsnummer (TIN). So könnten Dritte bei grenzübergreifenden Beziehungen die Steueridentifikationsnummer rasch, einfach und korrekt ermitteln und erfassen, und es würde eine Grundlage für einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten geschaffen. Die Kommission sollte darüber hinaus aktiv auf die Einführung einer entsprechenden internationalen Identifikationsnummer, wie der globalen Rechtsträgerkennung (LEI) des Ausschusses für die LEI-Regulierungsaufsicht, hinarbeiten.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
(10)  Die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen bewirken, dass die Einkünfte einer niedrig besteuerten beherrschten Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugeordnet werden. Damit ist die Muttergesellschaft für diese ihr zugeordneten Einkünfte in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie steuerlich ansässig ist. Je nach den politischen Prioritäten des betreffenden Staates können die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen auf eine niedrig besteuerte Tochtergesellschaft als ganze oder nur auf Einkünfte abzielen, die ihr künstlich zugeleitet werden. Es ist wünschenswert, sowohl Situationen in Drittländern als auch in der Union in Betracht zu ziehen. Damit die Vorschriften mit den Grundfreiheiten in Einklang stehen, sollten sie sich innerhalb der Union nur auf Gestaltungen auswirken, die zu einer künstlichen Gewinnverlagerung aus dem Mitgliedstaat der Muttergesellschaft zum beherrschten ausländischen Unternehmen führen. Hierbei sollten die der Muttergesellschaft zugeordneten Einkünfte gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz berichtigt werden, sodass der Staat der Muttergesellschaft die Einkünfte des beherrschten ausländischen Unternehmens nur so weit besteuert, wie sie diesem Grundsatz nicht entsprechen. Die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen sollten weder für Finanzunternehmen gelten, die in der Union steuerlich ansässig sind, noch für in der Union belegene Betriebsstätten von Finanzunternehmen. Grund ist, dass die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen innerhalb der Union nur für künstliche Gestaltungen ohne wirtschaftliche Substanz gelten sollten, was impliziert, dass der hochgradig regulierte Finanz- und Versicherungssektor kaum unter diese Vorschriften fallen würde.
(10)  Die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen bewirken, dass die Einkünfte einer niedrig besteuerten beherrschten Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugeordnet werden. Damit ist die Muttergesellschaft für diese ihr zugeordneten Einkünfte in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie steuerlich ansässig ist. Je nach den politischen Prioritäten des betreffenden Staates können die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen auf eine niedrig besteuerte Tochtergesellschaft als ganze oder nur auf Einkünfte abzielen, die ihr künstlich zugeleitet werden. Es ist wünschenswert, sowohl Situationen in Drittländern als auch in der Union in Betracht zu ziehen. Die Vorschriften sollten innerhalb der Union alle Gestaltungen abdecken, zu deren Hauptzwecken die künstliche Gewinnverlagerung aus dem Mitgliedstaat der Muttergesellschaft zum beherrschten ausländischen Unternehmen zählt. Hierbei sollten die der Muttergesellschaft zugeordneten Einkünfte gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz berichtigt werden, sodass der Staat der Muttergesellschaft die Einkünfte des beherrschten ausländischen Unternehmens nur so weit besteuert, wie sie diesem Grundsatz nicht entsprechen. Überschneidungen zwischen den Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen und der Klausel über den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switch-over-Klausel) sollten vermieden werden.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
(11)  Hybride Gestaltungen (Steuerarbitrage) ergeben sich aus Unterschieden zwischen zwei Steuersystemen bei der rechtlichen Einordnung von Zahlungen (Finanzinstrumenten) oder Unternehmen. Solche Inkongruenzen führen oft zu einem Steuerabzug in den beiden Steuersystemen oder zum Abzug in einem Land bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung im anderen Land. Um dies zu verhindern, bedarf es Vorschriften, nach denen eines der beiden betroffenen Steuergebiete eine rechtliche Einordnung des hybriden Instruments oder Unternehmens vornimmt und das andere Steuergebiet diese Einordnung anerkennt. Zwar haben sich die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) auf Leitlinien zur steuerlichen Behandlung hybrider Unternehmen4 und hybrider Betriebsstätten5 innerhalb der Union sowie zur steuerlichen Behandlung hybrider Unternehmen im Verhältnis zu Drittländern verständigt, dennoch bedarf es verbindlicher Vorschriften. Die Anwendung dieser Vorschriften ist auf hybride Gestaltungen, die Mitgliedstaaten betreffen, zu beschränken. Hybride Gestaltungen, die Mitgliedstaaten und Drittländer betreffen, bedürfen weiterer Prüfung.
(11)  Hybride Gestaltungen (Steuerarbitrage) ergeben sich aus Unterschieden zwischen zwei Steuersystemen bei der rechtlichen Einordnung von Zahlungen (Finanzinstrumenten) oder Unternehmen. Solche Inkongruenzen führen oft zu einem Steuerabzug in den beiden Steuersystemen oder zum Abzug in einem Land bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung im anderen Land. Um dies zu verhindern, bedarf es Vorschriften, nach denen eines der beiden betroffenen Steuergebiete eine rechtliche Einordnung des hybriden Instruments oder Unternehmens vornimmt und das andere Steuergebiet diese Einordnung anerkennt. Bestehen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland solche Inkongruenzen, sollte der Mitgliedstaat dafür sorgen, dass der jeweilige Vorgang korrekt besteuert wird. Zwar haben sich die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) auf Leitlinien zur steuerlichen Behandlung hybrider Unternehmen und hybrider Betriebsstätten innerhalb der Union sowie zur steuerlichen Behandlung hybrider Unternehmen im Verhältnis zu Drittländern verständigt, dennoch bedarf es verbindlicher Vorschriften.
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4 Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) – Bericht an den Rat, 16553/14, FISC 225 vom 11.12.2014.
4 Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) – Bericht an den Rat, 16553/14, FISC 225 vom 11.12.2014.
5 Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) – Bericht an den Rat, 9620/15, FISC 60 vom 11.6.2015.
5 Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) – Bericht an den Rat, 9620/15, FISC 60 vom 11.6.2015.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11 a (neu)
(11a)   Es sollte eine unionsweit geltende Definition von Steueroasen und Ländern, die den Wettbewerb verzerren, indem sie Steuervorteile gewähren, ausgearbeitet und eine entsprechende erschöpfende schwarze Liste erstellt werden, in der auch die einschlägigen Länder der Union erfasst werden. Diese schwarze Liste sollte mit einer Liste von Sanktionen für nicht kooperierende Hoheitsgebiete und Finanzinstitute, die in Steueroasen tätig sind, einhergehen.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 a (neu)
(12a)   Zu den größten Schwierigkeiten, die sich den Steuerbehörden stellen, zählt, dass sie nicht rechtzeitig auf umfassende, stichhaltige Informationen über die Steuerplanungsstrategien von multinationalen Unternehmen zugreifen können. Es sollten entsprechende Informationen bereitgestellt werden, damit die Steuerbehörden steuerliche Risiken besser beurteilen und rascher auf sie reagieren, Kontrollmaßnahmen ins Auge fassen und darauf hinweisen können, welche Änderungen an den geltenden Rechtsvorschriften vorgenommen werden müssen.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
(14)  Ein wesentliches Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die Resilienz des Binnenmarkts insgesamt gegenüber grenzüberschreitenden Steuervermeidungspraktiken zu stärken, was nicht ausreichend erreicht werden kann, wenn die Mitgliedstaaten einzeln tätig werden. Die nationalen Körperschaftsteuersysteme sind unterschiedlich, und ein eigenständiges Tätigwerden der Mitgliedstaaten würde nur die bestehende Fragmentierung des Binnenmarkts im Bereich der direkten Steuern reproduzieren. Ineffizienz und Verzerrungen in der Wechselwirkung unterschiedlicher nationaler Maßnahmen würden so fortgeschrieben; die Konsequenz wäre ein Mangel an Koordination. Stattdessen sollten in Anbetracht der Tatsache, dass Ineffizienz im Binnenmarkt vor allem zu grenzüberschreitenden Problemen führt, Abhilfemaßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden. Es bedarf also Lösungen, die für den Binnenmarkt insgesamt tauglich sind, und diese lassen sich besser auf Unionsebene erzielen. Die Union kann daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im selben Artikel geht die vorliegende Richtlinie nicht über das zur Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus. Die Richtlinie sieht einen Mindestschutz für den Binnenmarkt vor und strebt folglich nur das zur Zielerreichung wesentliche Mindestmaß an Koordination innerhalb der Union an.
(14)  Ein wesentliches Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die Resilienz des Binnenmarkts insgesamt gegenüber grenzüberschreitenden Steuervermeidungspraktiken zu stärken, was nicht ausreichend verwirklicht werden kann, wenn die Mitgliedstaaten einzeln tätig werden. Die nationalen Körperschaftsteuersysteme sind unterschiedlich, und ein eigenständiges Tätigwerden der Mitgliedstaaten würde nur die bestehende Fragmentierung des Binnenmarkts im Bereich der direkten Steuern reproduzieren. Ineffizienz und Verzerrungen in der Wechselwirkung unterschiedlicher nationaler Maßnahmen würden so fortgeschrieben; die Konsequenz wäre ein Mangel an Koordination. Stattdessen sollten in Anbetracht der Tatsache, dass Ineffizienz im Binnenmarkt vor allem zu grenzüberschreitenden Problemen führt, Abhilfemaßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden. Es bedarf also Lösungen, die für den Binnenmarkt insgesamt tauglich sind, und diese lassen sich besser auf Unionsebene erzielen. Die Union kann daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im selben Artikel geht die vorliegende Richtlinie nicht über das zur Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus. Die Richtlinie sieht einen Mindestschutz für den Binnenmarkt vor und strebt folglich nur das zur Zielerreichung wesentliche Mindestmaß an Koordination innerhalb der Union an. Wäre die Überarbeitung des Steuerrechts mit dem Ziel, Praktiken, mit denen die Steuerbemessungsgrundlage ausgehöhlt wird, zu bekämpfen, in Form einer Verordnung erfolgt, hätte ein besseres Ergebnis erzielt werden können, was die Gewährleistung gleicher Voraussetzungen im Binnenmarkt angeht.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 a (neu)
(14a)   Die Kommission sollte eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen und die etwaigen Auswirkungen eines hohen Steuersatzes auf Kapital, das aus Drittländern mit niedrigem Steuersatz zurückgeführt wird, bewerten.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 b (neu)
(14b)   Alle von der Union abgeschlossenen Handelsabkommen und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen sollten Bestimmungen über die Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Steuerwesen umfassen, die darauf abzielen, zu mehr Transparenz zu gelangen und schädliche Steuerpraktiken zu bekämpfen.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
(15)  Die Kommission sollte die Umsetzung dieser Richtlinie drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten bewerten und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen übermitteln
(15)  Die Kommission sollte einen spezifischen Überwachungsmechanismus einrichten, damit dafür gesorgt ist, dass diese Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt wird und die Mitgliedstaaten die in ihr vorgesehenen Maßnahmen einheitlich auslegen. Sie sollte die Umsetzung dieser Richtlinie drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten dem Europäischen Parlament und der Kommission alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen übermitteln.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
1a.   „Steuerpflichtiger“ eine juristische Person, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt;
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
4a.   „Lizenzkosten“ Kosten aufgrund von Zahlungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen oder auch für andere immaterielle Wirtschaftsgüter geleistet werden; Zahlungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gelten als Lizenzkosten;
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu)
4b.   „Gebiet mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder Niedrigsteuergebiet“ ab dem 31. Dezember 2016 Gebiete, die den folgenden Kriterien entsprechen:
a)   Es findet kein automatischer Informationsaustausch mit allen Unterzeichnern des multilateralen Übereinkommens zwischen den zuständigen Behörden im Einklang mit den Standards der OECD statt, die am 21. Juli 2014 mit dem Titel "Standard für den automatischen steuerlichen Informationsaustausch über Finanzkonten" veröffentlicht wurden;
b)   es besteht kein Register der eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, Trusts und gleichwertigen Rechtsformen, das wenigstens dem Mindeststandard gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates1a entspricht;
c)   es bestehen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder entsprechende Verfahren, in deren Rahmen Unternehmen Steuervorteile unabhängig davon gewährt werden, ob ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit oder substantielle wirtschaftliche Präsenz in dem betreffenden Land zugrunde liegt.
__________________
1a Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)
7a.   „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat, über die die Tätigkeit eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats ganz oder teilweise ausgeführt wird; dies gilt auch für Fälle, in denen bei Unternehmen, die sich vollständig immateriellen digitalen Aktivitäten widmen, davon ausgegangen wird, dass sie eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat haben, wenn sie in der Wirtschaft dieses Mitgliedstaates in maßgeblichem Umfang präsent sind;
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu)
7b.   „Steueroase“ ein Gebiet, das eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
a)   keine oder nur nominale Besteuerung gebietsfremder Personen;
b)   Gesetze oder Verwaltungspraktiken, die dem wirksamen Austausch von Steuerinformationen mit anderen Hoheitsgebieten entgegenstehen;
c)   rechtliche oder administrative Vorkehrungen, die der Steuertransparenz entgegenstehen, oder Fehlen des Erfordernisses der wesentlichen wirtschaftlichen Substanz;
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 c (neu)
7c.   „wirtschaftliche Mindestsubstanz“ die faktischen Kriterien, die – auch für die digitale Wirtschaft – die Definition eines Unternehmens auf der Grundlage faktischer Kriterien ermöglichen, wie unternehmenseigene Personal- und Materialressourcen, eine unabhängige Unternehmensführung, die Rechtswirklichkeit und gegebenenfalls die Art der Vermögenswerte des Unternehmens;
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 d (neu)
7d.   „EU-weite Steueridentifikationsnummer“ oder „TIN“ eine Nummer gemäß der Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012 mit dem Titel „Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung“;
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 e (neu)
7e.   „Verrechnungspreise“ die Preise, zu denen ein Unternehmen einem verbundenen Unternehmen materielle oder immaterielle Güter überträgt oder Dienstleistungen für dieses erbringt;
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 f (neu)
7f.   „Patentbox“ ein System zur Berechnung der Erträge aus geistigem Eigentum, die steuerlich begünstigt werden können, indem eine Verbindung zwischen der bei der Schaffung der Aktiva des geistigen Eigentums angefallenen, für eine steuerliche Vergünstigung in Frage kommenden Ausgaben (ausgedrückt als Anteil an den Gesamtausgaben in Verbindung mit der Schaffung der Aktiva des geistigen Eigentums) und mit diesen Aktiva des geistigen Eigentums erzielten Erträgen hergestellt wird; mit diesem System werden die Aktiva des geistigen Eigentums auf Patente und immaterielle Güter mit äquivalenter Funktion beschränkt, und es kann verwendet werden, um „für steuerliche Begünstigungen in Frage kommende Ausgaben“, „Gesamtausgaben“ und „Erträge aus Aktiva des geistigen Eigentums“ zu definieren;
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 g (neu)
7g.   „Briefkastenunternehmen“ jede juristische Einheit ohne wirtschaftliche Substanz, die rein aus steuerlichen Gründen geschaffen wird;
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 h (neu)
7h.   „mit einem Steuerpflichtigen verbundene Person bzw. verbundenes Unternehmen“ den Umstand, dass die erste Person eine Beteiligung von mehr als 25 % an der zweiten Person hält oder eine dritte Person an diesen beiden Personen jeweils eine Beteiligung von mehr als 25 % hält;
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 i (neu)
7i.   „hybride Gestaltungen“ eine Situation zwischen einem Steuerpflichtigen in einem Mitgliedstaat und einem verbundenen Unternehmen gemäß dem anwendbaren Körperschaftsteuerrecht in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, in deren Rahmen das folgende Ergebnis auf Unterschiede bei der rechtlichen Einordnung von Finanzinstrumenten oder Unternehmen zurückzuführen ist:
a)   ein und dieselben Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste werden sowohl in dem Mitgliedstaat, aus dem die Zahlungen stammen bzw. in dem die Aufwendungen oder Verluste angefallen sind, als auch in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland abgezogen („doppelter Abzug“) oder
b)   eine Zahlung wird in dem Mitgliedstaat oder Drittland, aus dem sie stammt, abgezogen, ohne dass im anderen Mitgliedstaat oder Drittland eine entsprechende Besteuerung derselben Zahlung erfolgt (Abzug bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung).
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2
2.  Überschüssige Fremdkapitalkosten sind in dem Steuerjahr, in dem sie anfallen, nur bis zu 30 Prozent der Erträge des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) oder bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 000 EUR, je nachdem, welcher Betrag höher ist, abzugsfähig. Das EBITDA wird berechnet, indem zum steuerbaren Einkommen die steuerbereinigten Beträge für Nettozinsaufwendungen und andere zinsähnliche Kosten sowie die steuerbereinigten Beträge für Abschreibungen wieder hinzuaddiert werden.
2.  Überschüssige Fremdkapitalkosten sind in dem Steuerjahr, in dem sie anfallen, nur bis zu 20 % der Erträge des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) oder bis zu einem Höchstbetrag von 000 000 EUR, je nachdem, welcher Betrag höher ist, abzugsfähig. Das EBITDA wird berechnet, indem zum steuerbaren Einkommen die steuerbereinigten Beträge für Nettozinsaufwendungen und andere zinsähnliche Kosten sowie die steuerbereinigten Beträge für Abschreibungen wieder hinzuaddiert werden.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
2a.   Die Mitgliedstaaten können übermäßig hohe Kosten für Fremdkapital, das zur Finanzierung eines öffentlichen Infrastrukturprojekts, das mindestens 10 Jahre dauert und von einem Mitgliedstaat oder der Union als von öffentlichem Interesse eingestuft wird, vom Anwendungsbereich von Absatz 2 ausnehmen.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 4
4.  Das EBITDA eines Steuerjahres, das nicht in vollem Umfang für die Deckung der Fremdkapitalkosten, die dem Steuerpflichtigen in dem betreffenden Steuerjahr oder in vorangegangenen Steuerjahren entstanden sind, verwendet wird, kann auf künftige Steuerjahre vorgetragen werden.
4.  Das EBITDA eines Steuerjahres, das nicht in vollem Umfang für die Deckung der Fremdkapitalkosten, die dem Steuerpflichtigen in dem betreffenden Steuerjahr oder in vorangegangenen Steuerjahren entstanden sind, verwendet wird, kann fünf Jahre lang auf künftige Steuerjahre vorgetragen werden.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 5
5.  Fremdkapitalkosten, die nicht gemäß Absatz 2 im laufenden Steuerjahr abgezogen werden können, sind bis zu 30 Prozent des EBITDA in den nachfolgenden Steuerjahren in derselben Weise abzugsfähig wie die Fremdkapitalkosten dieser Jahre.
5.  Fremdkapitalkosten, die nicht gemäß Absatz 2 im laufenden Steuerjahr abgezogen werden können, sind bis zu 20 % des EBITDA in den fünf folgenden Steuerjahren in derselben Weise abzugsfähig wie die Fremdkapitalkosten dieser Jahre.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 6
6.  Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Finanzunternehmen.
6.  Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Finanzunternehmen. Die Kommission prüft den Anwendungsbereich dieses Artikels, falls bzw. wenn auf der Ebene der OECD eine Einigung erzielt wird und sie zu der Auffassung gelangt, dass das OECD-Abkommen auf Unionsebene umgesetzt werden kann.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Betriebsstätte
1.   Eine feste Geschäftseinrichtung, die ein Steuerpflichtiger nutzt oder unterhält, gilt als Betriebsstätte, sofern dieser Steuerpflichtige oder eine zu ihm in enger Beziehung stehende Person an diesem Ort oder an einem anderen Ort in demselben Staat eine Geschäftstätigkeit ausübt und
a)   dieser Ort oder ein anderer Ort für den Steuerpflichtigen oder die zu ihm in enger Beziehung stehende Person eine Betriebsstätte im Sinne dieses Artikels ist oder
b)   die Gesamttätigkeit, die sich aus der Kombination der vom Steuerpflichtigen und von der zu ihm in enger Verbindung stehenden Person an demselben Ort oder von diesem Steuerpflichtigen oder der mit ihm in enger Verbindung stehenden Personen an beiden Orten zusammen ausgeübten Tätigkeiten ergibt, keine Tätigkeit vorbereitender Art und keine Hilfstätigkeit ist, vorausgesetzt dass es sich bei den vom Steuerpflichtigen und von der mit ihm in enger Beziehung stehenden Person an demselben Ort oder von diesem Steuerpflichtigen oder mit ihm in enger Verbindung stehenden Personen an beiden Orten ausgeübten Geschäftstätigkeiten um ergänzende Tätigkeiten handelt, die Teil einer kohärenten geschäftlichen Tätigkeit sind.
2.   Handelt eine Person in einem Staat im Namen eines Steuerpflichtigen und schließt sie dabei gewöhnlich Verträge ab oder nimmt sie gewöhnlich die wesentliche Rolle beim Abschluss von Verträgen ein, d. h. werden systematisch Verträge abgeschlossen, ohne dass der Steuerpflichtige wesentliche Änderungen vornimmt, und
a)   lauten diese Verträge auf den Namen des Steuerpflichtigen;
b)   dienen sie der Übertragung der Eigentums- oder Nutzungsrechte an Gütern, die diesem Steuerpflichten gehören oder an denen er Nutzungsrechte hat; oder
c)   dienen sie der Erbringung von Dienstleistungen durch diesen Steuerpflichtigen, gilt, dass dieser Steuerpflichtige eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat hat, und zwar in Bezug auf alle Tätigkeiten, die die genannte Person für den Steuerpflichtigen ausübt, es sei denn, dass die Tätigkeiten dieser Person Hilfstätigkeiten oder Tätigkeiten vorbereitender Art sind, sodass sie, wenn sie übe reine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt werden, die feste Geschäftseinrichtung nicht zu einer Betriebsstätte im Sinne dieses Absatzes machen.
3.   Die Mitgliedstaaten passen ihre geltenden Rechtsvorschriften und bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen an diesen Artikel an.
4.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte die Begriffe „Tätigkeit vorbereitender Art“ und „Hilfstätigkeit“ zu bestimmen.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 b (neu)
Artikel 4b
Gewinnzurechnung zur Betriebsstätte
1.   Zu den Gewinnen in einem Mitgliedstaat, die der Betriebsstätte gemäß Artikel 4a zuzurechnen sind, zählen insbesondere auch die Gewinne, die sie im Verkehr mit anderen Unternehmensteilen hätte erzielen können, wenn sie als getrennte, selbständige Unternehmen eine gleiche Geschäftstätigkeit unter ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätten, wobei allerdings die Vermögenswerte der jeweiligen Betriebsstätte und ihre Risiken zu berücksichtigen sind.
2.   Passt ein Mitgliedstaat den der Betriebsstätte gemäß Absatz 1 zuzurechnenden Gewinn an und besteuert diesen entsprechend, sind der Gewinn und der Steuersatz in den anderen Mitgliedstaaten entsprechend anzupassen, damit es nicht zu Doppelbesteuerung kommt.
3.   Die OECD prüft im Rahmen der BEPS-Maßnahme 7 derzeit die in Artikel 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen verankerten Bestimmungen im Zusammenhang mit den Gewinnen, die der Betriebsstätte zuzurechnen sind. Sobald diese Bestimmungen aktualisiert wurden, passen die Mitgliedstaaten ihre einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechend an.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 c (neu)
Artikel 4c
Gebiete mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis und Niedrigsteuergebiete
1.   Ein Mitgliedstaat kann Zahlungen eines Unternehmens aus seinem Hoheitsgebiet an ein Unternehmen in einem Gebiet mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder Niedrigsteuergebiet mit einer Quellensteuer belegen.
2.   Für Zahlungen, die nicht direkt an ein Unternehmen in einem Gebiet mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder ein Niedrigsteuergebiet geleistet werden, bei denen aber davon ausgegangen werden kann, dass sie indirekt an ein Unternehmen in einem Gebiet mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder in einem Niedrigsteuergebiet geleistet werden, beispielsweise über Unternehmen in anderen Hoheitsgebieten, die lediglich als Mittler fungieren, gilt Absatz 1 entsprechend.
3.   Die Mitgliedstaaten aktualisieren alle Doppelbesteuerungsabkommen, denen zufolge eine entsprechende Quellensteuer derzeit ausgeschlossen ist, zu gegebener Zeit, damit dieser gemeinsamen Abwehrmaßnahme keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung
1.  Der Steuerpflichtige wird in Höhe eines Betrags besteuert, der dem Marktwert der übertragenen Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Wegzugs abzüglich ihres steuerlichen Werts entspricht, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:
1.  Der Steuerpflichtige wird in Höhe eines Betrags besteuert, der dem Marktwert der übertragenen Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Abzugs der Vermögenswerte abzüglich ihres steuerlichen Werts entspricht, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seinem Sitz an seine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland belegene Betriebsstätte.
a)  Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seinem Sitz an seine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland belegene Betriebsstätte, sodass der Mitgliedstaat, in dem sich der Unternehmenssitz befindet, aufgrund der Übertragung das Recht verliert, die übertragenen Vermögenswerte zu besteuern.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seiner in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte an seinen Sitz oder an eine andere Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.
b)  Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seiner in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte an seinen Sitz oder an eine andere Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, sodass der Mitgliedstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, aufgrund der Übertragung das Recht verliert, die übertragenen Vermögenswerte zu besteuern.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  Der Steuerpflichtige verlegt seine in einem Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte in ein anderes Land.
d)  Der Steuerpflichtige verlegt seine Betriebsstätte in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, sodass der Mitgliedstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, aufgrund der Übertragung das Recht verliert, die übertragenen Vermögenswerte zu besteuern.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 7
7.  Dieser Artikel gilt nicht für die vorübergehende Übertragung von Vermögenswerten, die wieder in den Mitgliedstaat des Übertragenden zurückgeführt werden sollen.
7.  Dieser Artikel gilt nicht für die vorübergehende Übertragung von Vermögenswerten, die wieder in den Mitgliedstaat des Übertragenden zurückgeführt werden sollen, und auch nicht für eine Übertragung materieller Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einkünften aus aktiver Tätigkeit dient. Damit die Steuerbefreiung gewährt wird, muss der Steuerzahler gegenüber den Steuerbehörden nachweisen, dass die ausländischen Einkünfte aus aktiver Tätigkeit stammen, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörden.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Verrechnungspreise
1.   Entsprechend den „OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen“, die am18. August 2010 veröffentlicht wurden, können die Gewinne, die ein Unternehmen hätte erzielen können, aber aufgrund der folgenden Umstände nicht erzielt hat, den Gewinnen des Unternehmens zugerechnet und auch entsprechend besteuert werden:
a)   ein Unternehmen eines Staates ist unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens in dem anderen Staat beteiligt oder
b)   dieselben Personen sind unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Staates und eines Unternehmens des anderen Staates beteiligt und
c)   die beiden Unternehmen sind in beiden Fällen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden.
2.   Werden in einem Staat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Staates in diesem anderen Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der auf diese Gewinne erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie zu berücksichtigen, und erforderlichenfalls konsultieren die Steuerbehörden der Staaten einander.
Abänderung 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten gewähren keine Steuerbefreiung für die ausländischen Einkünfte eines Steuerpflichtigen, die dieser als Gewinnausschüttung von einem Unternehmen in einem Drittland oder als Erlös aus dem Verkauf von Anteilen an einem Unternehmen in einem Drittland oder als Einkünfte aus einer Betriebsstätte in einem Drittland bezogen hat, wenn das Unternehmen oder die Betriebsstätte im Land des Steuersitzes oder in dem Land, in dem die Betriebsstätte belegen ist, einem gesetzlichen Körperschaftsteuersatz von weniger als 40 Prozent des Regelsteuersatzes unterliegt, der im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen im Rahmen des geltenden Körperschaftsteuersystems erhoben worden wäre. In diesem Fall unterliegen die ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen der Steuer, wobei die im Drittland entrichtete Steuer von der Steuerschuld im Land des Steuersitzes abgezogen wird. Der Abzug darf den zuvor berechneten Betrag der Steuer, der auf das steuerbare Einkommen entfällt, nicht übersteigen.
1.  Die Mitgliedstaaten gewähren keine Steuerbefreiung für die nicht aus aktiver Tätigkeit stammenden ausländischen Einkünfte eines Steuerpflichtigen, die dieser als Gewinnausschüttung von einem Unternehmen in einem Drittland oder als Erlös aus dem Verkauf von Anteilen an einem Unternehmen in einem Drittland oder als Einkünfte aus einer Betriebsstätte in einem Drittland bezogen hat, wenn das Unternehmen oder die Betriebsstätte im Land des Steuersitzes oder in dem Land, in dem die Betriebsstätte belegen ist, einem gesetzlichen Körperschaftsteuersatz von weniger als 15 % unterliegt. In diesem Fall unterliegen die ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen der Steuer, wobei die im Drittland entrichtete Steuer von der Steuerschuld im Land des Steuersitzes abgezogen wird. Der Abzug darf den zuvor berechneten Betrag der Steuer, der auf das steuerbare Einkommen entfällt, nicht übersteigen. Damit die Steuerbefreiung gewährt wird, muss der Steuerzahler gegenüber den Steuerbehörden nachweisen, dass die ausländischen Einkünfte aus aktiver Tätigkeit stammen, wobei sich dieser Nachweis auf entsprechendes Personal, entsprechende Ausrüstung, entsprechende Vermögenswerte sowie auch Räumlichkeiten stützen muss, sodass der dem Unternehmen zugerechnete Gewinn gerechtfertigt ist.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1
1.  Unangemessene Gestaltungen oder eine Abfolge solcher Gestaltungen, bei denen der wesentliche Zweck darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der Ziel oder Zweck der ansonsten geltenden Steuerbestimmungen zuwiderläuft, bleiben bei der Berechnung der Körperschaftsteuerschuld unberücksichtigt. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen.
1.  Unangemessene Gestaltungen oder eine Abfolge solcher Gestaltungen, die ausschließlich oder hauptsächlich dem Zweck dienen, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck der ansonsten geltenden Steuerbestimmungen zuwiderläuft, sind unter Berücksichtigung aller einschlägigen Fakten und Umstände unangemessen und bleiben bei der Berechnung der Körperschaftsteuerschuld unberücksichtigt. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen.
Abänderung 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3
3.  Bleiben Gestaltungen oder eine Abfolge solcher Gestaltungen gemäß Absatz 1 unberücksichtigt, wird die Steuerschuld anhand der wirtschaftlichen Substanz im Einklang mit nationalem Recht berechnet.
3.  Bleiben Gestaltungen oder eine Abfolge solcher Gestaltungen gemäß Absatz 1 unberücksichtigt, wird die Steuerschuld anhand der wirtschaftlichen Substanz gemäß Artikel 2 im Einklang mit nationalem Recht berechnet.
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)
3a.   Die Mitgliedstaaten statten ihre nationalen Steuerbehörden mit angemessenen personellen Ressourcen – insbesondere mit Steuerprüfern –, Fachwissen und finanziellen Ressourcen sowie mit Ressourcen für die Schulung der Steuerbeamten in Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bezüglich Steuerbetrug und Steuerumgehung sowie des automatischen Austauschs von Informationen aus, damit dafür gesorgt ist, dass diese Richtlinie auch umfassend umgesetzt wird.
Abänderung 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3 b (neu)
3b.   Die Kommission richtet ein Referat ein, das mit der Kontrolle und Überwachung im Hinblick auf Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung befasst und bei der Kommission angesiedelt ist und als wirkungsvolles Instrument zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung dient; dieses Referat bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie und anderer künftiger Rechtsakte zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und ist auch entsprechend beratend tätig. Dieses Referat erstattet dem Europäischen Parlament Bericht.
Abänderung 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  Gewinne unterliegen nach der allgemeinen Regelung in dem Land des Unternehmens einem effektiven Körperschaftsteuersatz von weniger als 40 % Prozent des effektiven Steuersatzes, der nach der geltenden Körperschaftsteuerregelung im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen erhoben worden wäre.
b)  Gewinne unterliegen nach der allgemeinen Regelung in dem Land des Unternehmens einem effektiven Körperschaftsteuersatz von weniger als 15 %; der Satz wird alljährlich entsprechend der Entwicklung des Welthandels angepasst;
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c – Einleitung
c)  Mehr als 50 Prozent der Einkünfte des Unternehmens fallen unter eine der folgenden Kategorien:
c)  Mehr als 25 % der Einkünfte des Unternehmens fallen unter eine der folgenden Kategorien:
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer vii a (neu)
viia) Einkünfte aus Gütern, die mit dem Steuerpflichtigen oder den mit ihm verbundenen Unternehmen gehandelt wurden, mit Ausnahme von Standardgütern, mit denen unabhängige Parteien regelmäßig handeln und die öffentlich einsehbaren Preisen unterliegen.
Abänderung 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.  Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 1 nicht an, wenn ein Unternehmen steuerlich in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, das Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, ansässig ist oder im Fall einer Betriebsstätte eines Drittlandsunternehmens, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, es sei denn, es handelt sich um eine rein künstliche Gestaltung oder soweit das Unternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit unangemessene Gestaltungen nutzt, deren wesentlicher Zweck darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen.
2.  Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 1 nicht an, wenn ein Unternehmen steuerlich in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, das Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, ansässig ist oder im Fall einer Betriebsstätte eines Drittlandsunternehmens, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, es sei denn, der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass das beherrschte ausländische Unternehmen aus triftigen geschäftlichen Gründen gegründet wurde und eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, für die auch entsprechendes Personal, entsprechende Ausrüstung, entsprechende Vermögenswerte und Räumlichkeiten vorhanden sind, sodass der dem Unternehmen zugerechnete Gewinn gerechtfertigt ist. Bei Versicherungsunternehmen – die einen Sonderfall darstellen – gilt die Tatsache, dass ein Mutterunternehmen seine Risiken bei eigenen Tochtergesellschaften versichert, als unangemessen.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Überschrift
Hybride Gestaltungen
Hybride Gestaltungen zwischen Mitgliedstaaten
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)
Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittländern oder handeln gemeinsam gleichwertige Abkommen aus, damit dafür gesorgt ist, dass die Bestimmungen dieses Artikels auf die grenzübergreifenden Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits angewendet werden.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 a (neu)
Artikel 10a
Drittländer betreffende hybride Gestaltungen
Führt eine hybride Gestaltung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland zu einem Abzug in beiden Ländern, verweigert der Mitgliedstaat den Abzug einer solchen Zahlung, sofern dies das Drittland nicht bereits getan hat.
Führt eine hybride Gestaltung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland zu einem Abzug bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung, verweigert der Mitgliedstaat den Abzug oder die Nichtbesteuerung einer solchen Zahlung, sofern dies das Drittland nicht bereits getan hat.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 b (neu)
Artikel 10b
Effektiver Steuersatz
Die Kommission arbeitet eine gemeinsame Methode zur Berechnung des in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden effektiven Steuersatzes aus, damit eine Vergleichstabelle der effektiven Steuersätze der einzelnen Mitgliedstaaten erstellt werden kann.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 c (neu)
Artikel 10c
Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Steuerabkommen
1.   Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre bilateralen Steuerabkommen im Rahmen einer Änderung folgende Bestimmungen auf:
a)   eine Klausel, in deren Rahmen sich beide Parteien dazu verpflichten, dass die Steuern an dem Ort zu entrichten sind, an dem die Geschäftstätigkeit und die Wertschöpfung erfolgen;
b)   einen Zusatz, in dessen Rahmen klargestellt wird, dass bilaterale Abkommen nicht nur der Vermeidung der Doppelbesteuerung, sondern auch der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und der Steuervermeidung dienen;
c)   eine Klausel im Hinblick auf eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch auf Basis einer Prüfung des Hauptzwecks gemäß der Empfehlung (EU) 2016/136 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Steuerabkommen1a;
d)   eine Definition des Begriffs Betriebsstätte gemäß Artikel 5 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen.
2.   Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2017 einen Vorschlag für ein „Europäisches Konzept für Steuerabkommen“ vor, damit ein europäisches Mustersteuerabkommen ausgearbeitet werden kann, das langfristig Tausende bilateraler Abkommen der einzelnen Mitgliedstaaten ersetzen könnte.
3.   Die Mitgliedstaaten kündigen bilaterale Abkommen oder sehen davon ab, bilaterale Abkommen zu unterzeichnen, wenn es sich bei der Gegenseite um Hoheitsgebiete handelt, die den Mindeststandards der vereinbarten Mindeststandards der Union für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen nicht Rechnung tragen.
1a ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 67.
Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 d (neu)
Artikel 10d
Verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen
Die Kommission bezieht auch Bestimmungen zur Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerwesen ein, wobei diese darauf abzielen müssen, in Bezug auf internationale Handelsabkommen und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, die die Union abschließt, für mehr Transparenz zu sorgen und schädliche Steuerpraktiken zu bekämpfen.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 e (neu)
Artikel 10e
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen sowie spätere Änderungen, die sich auf diese auswirken, unverzüglich mit.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Überschrift
Überprüfung
Überprüfung und Überwachung
Abänderung 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1
1.  Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten und erstattet dem Rat darüber Bericht.
1.  Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht.
Abänderung 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2
2.  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Informationen, die für eine Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.
2.  Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Europäischen Parlament und der Kommission alle Informationen, die für eine Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)
2a.   Die Kommission richtet einen spezifischen Überwachungsmechanismus ein, damit dafür gesorgt ist, dass diese Richtlinie umfassend und ordnungsgemäß umgesetzt wird und die Mitgliedstaaten die dargelegten Begriffsbestimmungen und von ihnen zu treffenden Maßnahmen korrekt auslegen, damit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung im Rahmen eines einheitlichen europäischen Konzepts bekämpft werden können.
Abänderung 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
EU-weite Steueridentifikationsnummer
Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2016 einen Legislativvorschlag über eine einheitliche gemeinsame EU-weite Steueridentifikationsnummer vor, damit der automatische Austausch von Steuerinformationen in der EU effizienter und verlässlicher wird.
Abänderung 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 b (neu)
Artikel 11b
Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
Damit vollständige Transparenz und die korrekte Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet sind, muss der Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung automatisch erfolgen und ist verbindlich vorgeschrieben, wie in der Richtlinie 2011/16/EU des Rates1a vorgesehen.
_______________
1aRichtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
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