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Verfahren : 2017/2593(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0237/2017

Aussprachen :

PV 05/04/2017 - 6
CRE 05/04/2017 - 6

Abstimmungen :

PV 05/04/2017 - 7.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0102

Angenommene Texte
PDF 193kWORD 50k
Mittwoch, 5. April 2017 - Straßburg
Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach dessen Mitteilung über den beabsichtigten Austritt aus der Europäischen Union
P8_TA(2017)0102RC-B8-0237/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach seiner Mitteilung, dass es beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten (2017/2593(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf die Artikel 217 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Premierministerin des Vereinigten Königreichs an den Europäischen Rat vom 29. März 2017 gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Juni 2016 zu der Entscheidung für den Austritt aus der EU infolge des Ergebnisses des Referendums im Vereinigten Königreich(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. Februar 2017 zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union(2), zu der Verbesserung der Arbeitsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon(3) und zur Haushaltskapazität des Euro-Währungsgebiets(4),

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass mit der Mitteilung der Regierung des Vereinigten Königreichs an den Europäischen Rat das Verfahren eingeleitet wird, durch das das Vereinigte Königreich seine Eigenschaft als Mitgliedstaat der Europäischen Union verlieren wird und die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden werden;

B.  in der Erwägung, dass dies ein beispielloses und bedauerliches Ereignis sein wird, da kein Mitgliedstaat jemals zuvor aus der Europäischen Union ausgetreten ist; in der Erwägung, dass Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit der Austritt geordnet erfolgt und weder die Europäische Union noch ihre Bürger oder der Prozess der europäischen Integration Schaden nehmen;

C.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament alle Bürger der Europäischen Union vertritt und während des gesamten Prozesses, der zum Austritt des Vereinigten Königreichs führt, zum Schutz ihrer Interessen tätig werden wird;

D.  in der Erwägung, dass es zwar das souveräne Recht eines Mitgliedstaats ist, aus der Europäischen Union auszutreten, dass es aber die Pflicht aller übrigen Mitgliedstaaten ist, zur Verteidigung der Interessen und der Integrität der Europäischen Union in Einheit zu handeln; in der Erwägung, dass deshalb die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits sowie der Kommission im Namen der Europäischen Union und den übrigen 27 Mitgliedstaaten (EU-27) andererseits geführt werden;

E.  in der Erwägung, dass die Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union beginnen werden, sobald der Europäische Rat Leitlinien für diese Verhandlungen angenommen hat; in der Erwägung, dass diese Entschließung den Standpunkt des Europäischen Parlaments für diese Leitlinien darstellt und auch die Grundlage für die Bewertung des Verhandlungsprozesses und eines etwaigen Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich durch das Parlament bilden wird;

F.  in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich bis zu seinem Austritt aus der Europäischen Union alle Rechte haben und alle Pflichten erfüllen muss, die sich aus den Verträgen ergeben, einschließlich des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union;

G.  in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich in seiner Mitteilung vom 29. März 2017 seine Absicht erklärt hat, nicht mehr der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu unterliegen;

H.  in der Erwägung, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs in dieser Mitteilung ferner angegeben hat, dass seine künftige Beziehung zur Europäischen Union weder die Mitgliedschaft im Binnenmarkt noch die Mitgliedschaft in der Zollunion umfassen werde;

I.  in der Erwägung, dass die weitere Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs im Binnenmarkt, im Europäischen Wirtschaftsraum und/oder in der Zollunion allerdings die optimale Lösung sowohl für das Vereinigte Königreich als auch für die EU-27 gewesen wäre; in der Erwägung, dass dies nicht möglich ist, solange die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre Ablehnung der vier Freiheiten und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufrecht erhält, sich weigert, einen allgemeinen Beitrag zum Unionshaushalt zu leisten, und ihre eigene Handelspolitik betreiben will;

J.  in der Erwägung, dass nach dem Ergebnis des Referendums über den Austritt aus der Europäischen Union der Beschluss „über eine neue Regelung für das Vereinigte Königreich innerhalb der Europäischen Union“, der den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. und 19. Februar 2016 beigefügt ist, in jedem Fall hinsichtlich aller seiner Bestimmungen nichtig ist;

K.  in der Erwägung, dass die Verhandlungen mit dem Ziel geführt werden müssen, rechtliche Stabilität zu bieten und Beeinträchtigungen gering zu halten sowie Bürgern und juristischen Personen eine klare Sicht der Zukunft zu ermöglichen;

L.  in der Erwägung, dass eine Rücknahme der Mitteilung nur unter Bedingungen, die von allen Mitgliedstaaten der EU-27 festgelegt werden, möglich sein darf, damit sie nicht als prozessuales Mittel eingesetzt oder dazu missbraucht werden kann, zu versuchen, die derzeitigen Bedingungen der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs zu verbessern;

M.  in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich ohne ein Austrittsabkommen am 30. März 2019 automatisch und in ungeordneter Art und Weise aus der Europäischen Union ausscheiden würde;

N.  in der Erwägung, dass eine große Zahl von Bürgern des Vereinigten Königreichs, darunter eine Mehrheit in Nordirland und Schottland, dafür gestimmt haben, in der Europäischen Union zu verbleiben;

O.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament besonders über die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für Nordirland und für die künftigen Beziehungen des Vereinigten Königreichs zu Irland besorgt ist; in der Erwägung, dass es insofern entscheidend ist, den Frieden zu schützen und deshalb das Karfreitagsabkommen in allen seinen Teilen zu bewahren, wobei daran erinnert werden muss, dass dieses Abkommen unter aktiver Beteiligung der Union ausgehandelt wurde, wie das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 13. November 2014 zum Friedensprozess in Nordirland(5) hervorgehoben hat;

P.  in der Erwägung, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs Anlass für die EU-27 und die Unionsorgane sein sollte, die derzeitigen Herausforderungen besser zu meistern und Überlegungen über ihre Zukunft und ihre Bemühungen anzustellen, wie sie das europäische Projekt effektiver, demokratischer und bürgernäher machen können; erinnert an den Bratislava-Fahrplan, an die diesbezüglichen Entschließungen des Europäischen Parlaments, das Weißbuch der Kommission vom 1. März 2017 zur Zukunft Europas, die Erklärung von Rom vom 25. März 2017 und die Vorschläge der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ vom 17. Januar 2017, die als Grundlage für diese Überlegungen dienen könnten;

1.  nimmt von der Mitteilung der Regierung des Vereinigten Königreichs an den Europäischen Rat Kenntnis, durch die der Beschluss des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten, formalisiert wird;

2.  fordert, dass die in Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich so bald wie möglich aufgenommen werden;

3.  weist erneut darauf hin, dass das Austrittsabkommen und (eine) etwaige mögliche Übergangsregelung(en) deutlich vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Mai 2019 in Kraft treten müssen;

4.  weist darauf hin, dass das Austrittsabkommen nur mit Zustimmung des Europäischen Parlaments geschlossen werden kann, was auch für eine etwaige mögliche künftige Vereinbarung über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich sowie für etwaige mögliche Übergangsregelungen gilt;

Allgemeine Grundsätze für die Verhandlungen

5.  geht davon aus, dass die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich nach Treu und Glauben und in jeder Hinsicht transparent geführt werden, um einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zu gewährleisten; erinnert daran, dass das Vereinigte Königreich bis zum Inkrafttreten des Austrittsabkommens weiterhin seine Rechte als Mitgliedstaat der Europäischen Union behalten und deshalb auch an seine Zusagen und Pflichten, die sich daraus ergeben, gebunden sein wird;

6.  weist darauf hin, dass in dieser Hinsicht die Aufnahme von Verhandlungen über mögliche Handelsabkommen mit Drittländern durch das Vereinigte Königreich vor seinem Austritt gegen das Unionsrecht verstoßen würde; betont, dass ein derartiges Verhalten einen Verstoß gegen den in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit darstellen würde und Konsequenzen haben sollte, unter anderem den Ausschluss des Vereinigten Königreichs von den Verfahren für Handelsverhandlungen gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; betont, dass dies auch für andere Politikbereiche gelten muss, in denen das Vereinigte Königreich weiterhin Einfluss auf die Rechtsetzung, Maßnahmen, Strategien oder gemeinsame Politiken der Union in einer Weise hätte, dass seinen eigenen Interessen als scheidendem Mitgliedstaat mehr gedient wäre als den Interessen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten der EU-27;

7.  gibt zu bedenken, dass eine etwaige bilaterale Vereinbarung zwischen einem oder mehreren verbleibenden Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich in den Bereichen der Zuständigkeit der Europäischen Union, der die Mitgliedstaaten der EU-27 nicht zugestimmt haben und die sich auf Themen bezieht, die in den Geltungsbereich des Austrittsabkommens fallen, und/oder die die künftige Beziehung der Europäischen Union zum Vereinigten Königreich berührt, ebenfalls einen Verstoß gegen die Verträge darstellen würde; gibt darüber hinaus zu bedenken, dass dies insbesondere bei einer etwaigen bilateralen Vereinbarung und/oder einer Regelungs- oder Überwachungspraxis der Fall wäre, die sich beispielsweise auf einen bevorzugten Zugang zum Binnenmarkt für Finanzinstitute mit Sitz im Vereinigten Königreich auf Kosten des Regelungsrahmens der Union oder auf den Status der Bürger der EU-27 im Vereinigten Königreich oder umgekehrt beziehen würde;

8.  vertritt die Auffassung, dass in dem Mandat und den Verhandlungsleitlinien, die während des gesamten Verhandlungsprozesses gelten, die Standpunkte und Interessen der Bürger der EU-27 in vollem Umfang zum Ausdruck kommen müssen, einschließlich jene der Bürger Irlands, da dieser Mitgliedstaat vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ganz besonders betroffen sein wird;

9.  hofft, dass die Europäische Union und das Vereinigte Königreich unter diesen Bedingungen eine künftige Beziehung aufbauen werden, die fair, so eng wie möglich und hinsichtlich Rechten und Pflichten ausgeglichen ist; bedauert die Entscheidung der Regierung des Vereinigten Königreichs, nicht am Binnenmarkt, am Europäischen Wirtschaftsraum oder an der Zollunion teilzunehmen; ist der Auffassung, dass ein Staat, der aus der Union austritt, nicht von ähnlichen Vorteilen profitieren kann wie ein Mitgliedstaat der Union, und kündigt deshalb an, dass es einem Abkommen, das dem widersprechen würde, seine Zustimmung nicht erteilen wird;

10.  bekräftigt, dass die Mitgliedschaft im Binnenmarkt und in der Zollunion nur möglich ist, wenn die vier Freiheiten gewährleistet werden, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union akzeptiert wird, allgemeine Beiträge zum Haushalt geleistet werden und die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union befolgt wird;

11.  betont, dass das Vereinigte Königreich alle seine rechtlichen, finanziellen und haushaltspolitischen Pflichten erfüllen muss, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens, die bis zum Zeitpunkt seines Austritts und danach fällig werden;

12.  nimmt die vorgeschlagenen Vorkehrungen für die Organisation der Verhandlungen zur Kenntnis, die in der Erklärung der Staats- und Regierungschefs von 27 Mitgliedstaaten, des Präsidenten des Europäischen Rates und des Präsidenten der Kommission am 15. Dezember 2016 festgelegt wurden; begrüßt die Ernennung der Kommission zur Verhandlungsführerin der Union und die Ernennung von Michel Barnier durch die Kommission zu ihrem Chefunterhändler; betont, dass die volle Beteiligung des Europäischen Parlaments eine notwendige Voraussetzung dafür ist, dass es seine Zustimmung zu einem etwaigen Abkommen erteilt, das zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich erreicht wird;

Ablauf der Verhandlungen

13.  betont, dass sich die Verhandlungen gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union auf die Einzelheiten des Austritts des Vereinigten Königreichs beziehen müssen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen des Vereinigten Königreichs zur Union berücksichtigt wird;

14.  schließt sich der Ansicht an, dass Gespräche über mögliche Übergangsregelungen auf der Grundlage des beabsichtigten Rahmens für die künftigen Beziehungen des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Union dann aufgenommen werden könnten, wenn es beim Austrittsabkommen substanzielle Fortschritte gibt;

15.  stellt fest, dass ein Abkommen über die künftige Beziehung zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich als einem Drittland erst geschlossen werden kann, wenn das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten ist;

Austrittsabkommen

16.  erklärt, dass das Austrittsabkommen im Einklang mit den Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen muss, da es ansonsten nicht die Zustimmung des Europäischen Parlaments erhalten wird;

17.  ist der Auffassung, dass in dem Austrittsabkommen die folgenden Fragen geregelt werden sollten:

   der Rechtsstatus der Bürger der EU-27, die im Vereinigten Königreich leben oder gelebt haben, und der Bürger des Vereinigten Königreichs, die in anderen Mitgliedstaaten leben oder gelebt haben, sowie weitere Bestimmungen, die ihre Rechte betreffen;
   die Abrechnung finanzieller Verpflichtungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union;
   die Außengrenze der Europäischen Union;
   eine Klarstellung, welchen Status die internationalen Verpflichtungen haben, die das Vereinigte Königreich über die Mitgliedschaft in der Europäischen Union eingegangen ist, da ja die Europäische Union der 27 Mitgliedstaaten die Rechtsnachfolgerin der Europäischen Union der 28 Mitgliedstaaten sein wird;
   Rechtssicherheit für juristische Personen, einschließlich Unternehmen;
   die Benennung des Gerichtshofs der Europäischen Union als für die Auslegung und Durchsetzung des Austrittsabkommens zuständigem Organ;

18.  verlangt eine faire Behandlung der Bürger der EU-27, die im Vereinigten Königreich leben oder gelebt haben, und der Bürger des Vereinigten Königreichs, die in anderen Mitgliedstaaten leben oder gelebt haben, und ist der Auffassung, dass ihren jeweiligen Rechten und Interessen bei den Verhandlungen eine eindeutige Priorität eingeräumt werden muss; fordert deshalb, dass auf den Status und die Rechte der Bürger der EU-27, die im Vereinigten Königreich wohnen, und der Bürger des Vereinigten Königreichs, die in der EU-27 wohnen, die Grundsätze der Gegenseitigkeit, der Gerechtigkeit, der Symmetrie und der Nichtdiskriminierung Anwendung finden, und fordert darüber hinaus den Schutz der Integrität des Unionsrechts, einschließlich der Charta der Grundrechte, und seines Durchsetzungsrahmens; betont, dass jede Einschränkung der Rechte im Zusammenhang mit der Freizügigkeit, einschließlich einer unterschiedlichen Behandlung von EU-Bürgern bei ihrem Zugang zu Niederlassungsrechten, vor dem Datum des Austritts aus der Europäischen Union durch das Vereinigte Königreich einen Verstoß gegen Unionsrecht darstellen würde;

19.  betont, dass eine einzige finanzielle Abrechnung mit dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage der Jahresrechnung der Europäischen Union, wie sie vom Europäischen Rechnungshof geprüft wurde, alle rechtlichen Verbindlichkeiten des Vereinigten Königreichs umfassen muss, die sich aus ausstehenden Verpflichtungen ergeben, sowie eine Berücksichtigung außerbilanzieller Posten, Eventualverbindlichkeiten und anderer finanzieller Kosten umfassen muss, die unmittelbar aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs anfallen;

20.  erkennt die Tatsache an, dass der besonderen Position der irischen Insel und den besonderen Umständen, mit denen sie konfrontiert ist, in dem Austrittsabkommen Rechnung getragen werden muss; fordert nachdrücklich, dass alle Mittel und Maßnahmen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union und dem Karfreitagsabkommen von 1998 dazu benutzt werden, die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs auf die Grenze zwischen Irland und Nordirland abzuschwächen; besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass es absolut notwendig ist, für die Kontinuität und Stabilität des Friedensprozesses in Nordirland zu sorgen und alles zu unternehmen, um zu vermeiden, dass wieder eine „harte“ Grenze entsteht;

Künftige Beziehung zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich

21.  nimmt die Mitteilung vom 29. März 2017 und das Weißbuch der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 2. Februar 2017 zum Thema „Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und neue Partnerschaft mit ihr“ zur Kenntnis;

22.  vertritt die Auffassung, dass die künftige Beziehung zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ausgeglichen und umfassend sein und den Interessen der Bürger beider Parteien dienen sollte, weswegen genügend Zeit erforderlich sein muss, um sie auszuhandeln; betont, dass sie Bereiche gemeinsamen Interesses abdecken und gleichzeitig die Integrität der Rechtsordnung der Europäischen Union und der grundlegenden Prinzipien und Werte der Union achten sollte, einschließlich der Integrität des Binnenmarktes sowie der Entscheidungsfähigkeit und -autonomie der Union; stellt fest, dass Artikel 8 des Vertrags über die Europäische Union sowie Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem vorgesehen ist, „eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren“ herzustellen, den geeigneten Rahmen für eine solche künftige Beziehung bieten könnten;

23.  betont, dass es, unabhängig vom Ergebnis der Verhandlungen über die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, keine Abmachungen geben darf, durch die Zugeständnisse im Bereich der internen und externen Sicherheit, einschließlich der Verteidigungskooperation, mit Zugeständnissen bei den künftigen Wirtschaftsbeziehungen verknüpft werden;

24.  betont, dass Voraussetzung für jedes künftige Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ist, dass das Vereinigte Königreich weiter die durch internationale Verpflichtungen, einschließlich Menschenrechte, sowie durch das Recht und die Politik der Union vorgegebenen Normen einhält, unter anderem in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, lauterer Wettbewerb, Handel und soziale Rechte, insbesondere Sicherungsmaßnahmen gegen Sozialdumping;

25.  lehnt jedes künftige Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ab, das punktuelle oder sektorspezifische Bestimmungen enthält, einschließlich hinsichtlich Finanzdienstleistungen, durch die Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich bevorzugter Zugang zum Binnenmarkt und/oder zur Zollunion gewährt würde; betont, dass das Vereinigte Königreich nach seinem Austritt unter das System fallen wird, das im Unionsrecht für Drittländer vorgesehen ist;

26.  stellt fest, dass das Vereinigte Königreich, wenn es um Teilnahme an bestimmten Programmen der Europäischen Union nachsucht, ein Drittland sein wird, was angemessene Haushaltsbeiträge und die Aufsicht durch die bestehenden Rechtsprechungsorgane nach sich zieht; würde in diesem Zusammenhang begrüßen, wenn sich das Vereinigte Königreich weiter an einigen Programmen beteiligen würde, wie etwa Erasmus;

27.  nimmt zur Kenntnis, dass viele Bürger des Vereinigten Königreichs bereits starken Widerstand gegen den Verlust der Rechte geäußert haben, die sie derzeit nach Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben; schlägt vor, dass die EU-27 prüft, wie dies innerhalb der Schranken des Primärrechts der Union unter vollständiger Achtung der Grundsätze der Gegenseitigkeit, der Gerechtigkeit, der Symmetrie und der Nichtdiskriminierung abgemildert werden kann;

Übergangsregelungen

28.  vertritt die Auffassung, dass Übergangsregelungen zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und -kontinuität zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich nur vereinbart werden können, wenn sie eine Ausgewogenheit zwischen den Rechten und Pflichten beider Parteien enthalten und die Integrität der Rechtsordnung der Europäischen Union wahren, wobei der Gerichtshof der Europäischen Union für die Beilegung etwaiger Rechtsstreitigkeiten zuständig sein muss; ist darüber hinaus der Auffassung, dass jede solche Regelung sowohl zeitlich – nicht länger als drei Jahre – als auch inhaltlich strikt beschränkt sein muss, da sie niemals ein Ersatz für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union sein kann;

Offene Fragen für die EU-27 und die Unionsorgane

29.  fordert, so bald wie möglich eine Einigung über die Umsiedlung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Arzneimittel-Agentur zu erzielen und den Prozess der Umsiedlung einzuleiten, sobald das praktisch möglich ist;

30.  weist darauf hin, dass unter Umständen eine Überarbeitung und Anpassung des Unionsrechts notwendig ist, um dem Austritt des Vereinigten Königreichs Rechnung zu tragen;

31.  ist der Ansicht, dass eine Überarbeitung, die die letzten zwei Jahre des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens betrifft, nicht notwendig ist, dass aber die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs über das jährliche Haushaltsverfahren bewältigt werden sollten; betont, dass die Arbeit an einem neuen mehrjährigen Finanzrahmen, einschließlich der Frage der Eigenmittel, unverzüglich von den Unionsorganen und der EU-27 aufgenommen werden sollte;

32.  verpflichtet sich, die Gesetzgebungsverfahren über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments nach Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und über das Wahlverfahren auf der Grundlage seines Vorschlags nach Artikel 223 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der seiner Entschließung vom 11. November 2015 zu der Reform des Wahlrechts der Europäischen Union(6) als Anlage beigefügt ist, rechtzeitig abzuschließen; vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Erwägung P der vorliegenden Entschließung während der Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs und über die Einrichtung einer neuen Beziehung mit ihm die übrigen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen mit den Organen die derzeitige Union durch eine breit angelegte öffentliche Debatte stärken und tief greifende interinstitutionelle Überlegungen über ihre Zukunft anstellen müssen;

Schlussbestimmungen

33.  behält sich das Recht vor, seinen Standpunkt zu den Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich klarzustellen und gegebenenfalls weitere Entschließungen anzunehmen, einschließlich zu einzelnen Themen oder sektorspezifischen Fragen, je nach dem Fortschritt oder sonstigen Entwicklungen bei diesen Verhandlungen;

34.  erwartet, dass der Europäische Rat diese Entschließung berücksichtigt, wenn er seine Leitlinien zur Festlegung des Rahmens für Verhandlungen annimmt und die allgemeinen Standpunkte und Grundsätze festlegt, die die Europäische Union anstreben wird;

35.  beschließt, seinen endgültigen Standpunkt zu dem bzw. den Abkommen auf der Grundlage der Einschätzung festzulegen, die anhand des Inhalts dieser Entschließung und etwaiger nachfolgender Entschließungen des Europäischen Parlaments vorgenommen wird;

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36.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat der Europäischen Union, der Kommission, der Europäischen Zentralbank, den nationalen Parlamenten und der Regierung des Vereinigten Königreichs zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0294.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0048.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0049.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0050.
(5) ABl. C 285 vom 5.8.2016, S. 9.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0395.

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