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Verfahren : 2015/2342(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0045/2017

Eingereichte Texte :

A8-0045/2017

Aussprachen :

PV 04/04/2017 - 14
CRE 04/04/2017 - 14

Abstimmungen :

PV 05/04/2017 - 9.22
CRE 05/04/2017 - 9.22
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0124

Angenommene Texte
PDF 292kWORD 73k
Mittwoch, 5. April 2017 - Straßburg
Bewältigung von Flüchtlings- und Migrantenströmen: Die Rolle des auswärtigen Handelns der EU
P8_TA(2017)0124A8-0045/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zur Bewältigung von Flüchtlings- und Migrantenströmen: Die Rolle des auswärtigen Handelns der EU (2015/2342(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 3, 8 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 80, 208 und 216 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die im Juni 2016 veröffentlichte Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union,

—  unter Hinweis auf die folgenden Mitteilungen der Kommission: vom 13. Mai 2015 mit dem Titel „Die europäische Migrationsagenda“ (COM(2015)0240); die Mitteilung zu Flucht und Entwicklung vom 26. April 2016 (COM(2016)0234); die Mitteilung über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda vom 7. Juni 2016 (COM(2016)0385); die Mitteilung vom 14. September 2016 mit dem Titel „Ausbau der europäischen Investitionen für Beschäftigung und Wachstum: Einleitung der zweiten Phase des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und einer europäischen Investitionsoffensive für Drittländer“ (COM(2016)0581); und die gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 9. September 2015 mit dem Titel mit dem Titel „Bewältigung der Flüchtlingskrise in Europa: Die Rolle des auswärtigen Handelns der EU“ (JOIN(2015)0040); „Migration über die zentrale Mittelmeerroute: Ströme steuern, Leben retten“ vom 25. Januar 2017 (JOIN(2017)0004); und „Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ (JOIN(2015)0050) vom 18. November 2015,

—  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 3. Mai 2012 zum Gesamtansatz für Migration und Mobilität (GAMM),

—  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25./26. Juni, vom 15. Oktober und vom 17./18. Dezember 2015 sowie vom 17./18. März und vom 28. Juni 2016 zu Migration,

—  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 12. Dezember 2014 zur Migration im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der EU, vom 12. Oktober 2015 zu Migration, vom 12. Mai 2016 zum Konzept der EU in Bezug auf Vertreibung und Entwicklung und vom 23. Mai 2016 zu den externen Aspekten der Migration,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 17. Oktober 2016 über die zukünftigen Partnerschaftsprioritäten und Pakte mit Jordanien und dem Libanon,

—  unter Hinweis auf die Erklärung der hochrangigen Konferenz vom 8. Oktober 2015 zur Route über das östliche Mittelmeer und den Westbalkan,

—  unter Hinweis auf die politische Erklärung und den Aktionsplan, die auf dem Gipfeltreffen von Valletta am 11./12. November 2015 angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Gipfels in Bratislava vom 16. September 2016,

—  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 9/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Ausgaben im Bereich externe Migration in Ländern des südlichen Mittelmeerraums und der östlichen Nachbarschaft bis 2014“,

—  unter Hinweis auf die VN-Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das dazugehörige Protokoll sowie auf die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle zur Regelung der Austragung bewaffneter Konflikte und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen,

—  unter Hinweis auf das Abschlussdokument des Weltgipfels der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transforming our world: the 2030 Agenda for Sustainable Development“ (Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung),

—  unter Hinweis auf die bei dem hochrangigen Treffen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Bewältigung großer Flüchtlings- und Migrantenströme am 19. September 2016 in New York verabschiedete Erklärung zum Thema Flüchtlinge und Migranten und die dazugehörigen Anhänge mit den Titeln „Comprehensive refugee response framework“ (Umfassender Rahmen für Flüchtlingshilfe) und „Towards a global compact for safe, orderly and regular migration“ (Auf dem Weg zu einem globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 9. Juli 2015 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik(1), die Entschließung vom 8. März 2016 zu der Lage weiblicher Flüchtlinge und Asylsuchender in der EU(2), die Entschließung vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration(3), die Entschließung vom 13. September 2016 zu dem Thema „Der Treuhandfonds der Europäischen Union für Afrika: Auswirkungen auf Entwicklung und humanitäre Hilfe“(4) und die Entschließung vom 25. Oktober 2016 zu Menschenrechten und der Migration in Drittländern(5),

—  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses gemäß Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0045/2017),

A.  in der Erwägung, dass Migration ein in Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankertes Menschenrecht ist; in der Erwägung, dass Menschen das Recht haben sollten, ihr Leben in ihrem Heimatland und in der Region, in der sie geboren wurden und in der sie aufgewachsen und kulturell und gesellschaftlich verwurzelt sind, zu leben;

B.  in der Erwägung, dass die Mobilität von Personen aus verschiedenen Gründen mit 244 Millionen freiwilligen und unfreiwilligen internationalen Migranten ein nie dagewesenes Ausmaß erreicht hat; in der Erwägung, dass ein Großteil der internationalen Migration innerhalb derselben Region und zwischen Entwicklungsländern stattfindet; in der Erwägung, dass der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zufolge internationale Migranten in Europa (52,4 %) und Nordamerika (51,2 %) mehrheitlich weiblich sind; in der Erwägung, dass die Migrationsströme von Süd nach Süd im Vergleich zu Wanderungsbewegungen von Süd nach Nord weiter gewachsen sind und 2015 90,2 Millionen internationale Migranten, die in Entwicklungsländern geboren wurden, in anderen Ländern des Globalen Südens lebten, während 85,3 Millionen im Süden geborene Menschen in Ländern des Globalen Nordens lebten;

C.  in der Erwägung, dass immer mehr unbegleitete Minderjährige das Mittelmeer überqueren und dass die Zahl der Toten im Mittelmeer trotz der steigenden Zahl der Rettungseinsätze weiterhin zunimmt (der IOM zufolge gab es im Jahr 2016 5 079 Tote gegenüber 3 777 im Jahr 2015);

D.  in der Erwägung, dass dem Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) zufolge im Jahr 2015 65,3 Millionen Menschen – darunter 40,8 Millionen Binnenvertriebene und 21,3 Millionen Flüchtlinge – aufgrund von Konflikten, Gewalt, Verstößen gegen die Menschenrechte, Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht und Destabilisierung Vertriebene waren; in der Erwägung, dass darüber hinaus Menschen durch Naturkatastrophen, Ungleichheiten, Armut, schlechte sozioökonomischen Aussichten, den Klimawandel, mangelnde ernsthafte, wirksame und langfristig ausgerichtete entwicklungspolitische Maßnahmen sowie den mangelnden politischen Willen, die strukturellen Probleme, die diesen Migrationsströmen zugrunde liegen, nachhaltig zu bekämpfen, zur Flucht gezwungen wurden; in der Erwägung, dass laut Zahlen des UNHCR mindestens 10 Millionen Menschen staatenlos sind;

E.  in der Erwägung, dass die Zahl der Flüchtlinge den derzeit verfügbaren Daten zufolge in den vergangenen fünf Jahren um mehr als 50 % gestiegen ist; in der Erwägung, dass dieser dramatische Anstieg auf verschiedene Faktoren zurückzuführen ist – darunter der Umstand, dass die freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen den niedrigsten Stand seit den 1980er Jahren erreicht hat, dass es nur für eine begrenzte Zahl von Flüchtlingen Integrationsmöglichkeiten vor Ort gibt und dass die Zahl der Neuansiedlungen bei etwa 100 000 pro Jahr stagniert;

F.  in der Erwägung, dass sich 6,7 Millionen Flüchtlinge ohne jede Perspektive in lang anhaltenden Vertreibungssituationen befinden, die Schätzungen zufolge durchschnittlich etwa 26 Jahre andauern; in der Erwägung, dass dauerhafte Lösungen für Vertreibungen nach wie vor in untragbarer Weise unzulänglich sind und dass Vertreibung deshalb als politische und entwicklungspolitische und nicht als rein humanitäre Herausforderung zu begreifen ist;

G.  in der Erwägung, dass diese globale Herausforderung einen ganzheitlichen und multilateralen Ansatz auf der Grundlage internationaler Zusammenarbeit und Synergien sowie koordinierte und konkrete Lösungen erfordern, mit denen nicht nur reagiert wird, sondern mit denen man sich auch auf mögliche zukünftige Krisen einstellt; in der Erwägung, dass weltweit 86 % der Flüchtlinge in verarmten Regionen leben und dass 26 % aller Flüchtlinge von Ländern aufgenommen werden, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, was dazu führt, dass deren Kapazitäten überbeansprucht und ihre eigene soziale und wirtschaftliche Kohäsion und Entwicklung weiter destabilisiert werden; in der Erwägung, dass diese Länder nur selten über Instrumente zum Schutz der Rechte von Migranten und nicht einmal über Instrumente im Bereich Asyl verfügen; in der Erwägung, dass 2015 eine Million Menschen in der EU angekommen ist und dies 0,2 % der Bevölkerung der EU ausmacht – ganz im Gegensatz zu viel höheren Anteilen in angrenzenden Ländern (bis zu 20 %) oder in Europa in den 1990er Jahren;

H.  in der Erwägung, dass Flüchtlinge, Binnenvertriebene und Migranten rechtlich unterschiedliche Kategorien darstellen, es in der Realität jedoch oftmals zu massiven und durchmischten Wanderungsbewegungen kommt, deren Ursachen mit einer ganzen Reihe von grenzübergreifenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen, entwicklungspolitischen und humanitären Aspekten sowie mit Faktoren im Bereich der Menschenrechte zusammenhängen; in der Erwägung, dass die Würde aller Menschen, die Teil dieser Wanderungsbewegungen sind, im Mittelpunkt aller europäischen politischen Maßnahmen in diesem Bereich stehen muss; in der Erwägung, dass ferner Flüchtlinge und Asylbewerber immer entsprechend ihres Status behandelt werden müssen und dass ihnen unter keinen Umständen die Ausübung der Rechte verwehrt werden darf, die ihnen gemäß der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zustehen; in der Erwägung, dass die rechtliche Unterscheidung zwischen Flüchtlingen und Migranten nicht so verstanden werden darf, als wäre Migration aus wirtschaftlichen Gründen oder Migration auf der Suche nach einem besseren Leben weniger legitim als die Flucht vor Verfolgung; in der Erwägung, dass in Konfliktsituationen und im Falle von Instabilität oder Unruhen meist sowohl politische als auch wirtschaftliche Rechte – sowie weitere zentrale Menschenrechte – bedroht sind und dass infolge von Vertreibung die Bedrohung dieser Rechte fortbesteht;

I.  in der Erwägung, dass die anhaltende Nahrungsmittel- und Ernährungskrise in der Sahelzone die Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung zunichtemacht, was durch sich überstürzende Krisen, die fehlende Grundversorgung und die Konflikte in der Region noch verschärft wird; in der Erwägung, dass es dadurch zu noch mehr Migration kommen wird;

J.  in der Erwägung, dass Migranten an jedem Punkt ihrer Reise zahlreichen Gefahren sowohl physischer als auch psychischer Art, wie etwa Gewalt, Ausbeutung, Menschenhandel und sexueller sowie geschlechtsspezifischer Misshandlung, ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass dies vor allem für Benachteiligte und Schutzbedürftige, wie etwa Frauen (z. B. weibliche Familienvorstände oder Schwangere), Kinder (unabhängig davon, ob sie unbegleitet, von ihren Familien getrennt oder in Begleitung ihrer Familie sind), LGBTI-Personen, Menschen mit Behinderungen, Menschen, die dringend medizinische Behandlung benötigen, sowie ältere Menschen zutrifft; in der Erwägung, dass diesen schutzbedürftigen Gruppen im Rahmen ihrer Neuansiedlung bzw. während ihre Asylanträge gemäß dem geltenden Recht geprüft werden, dringend humanitärer Schutz sowie der Zugang zu Schutz- und Verweismechanismen, zu einem Aufenthaltstitel und zur Grundversorgung, einschließlich der Gesundheitsversorgung, gewährt werden sollte;

K.  in der Erwägung, dass die zunehmende Mobilität von Personen, sofern sie in einer sicheren, geordneten, regulären, verantwortungsvollen und präventionsorientierten Weise geregelt wird, die Gefährdung von Migranten und Flüchtlingen verringern und – wie in der Agenda 2030 festgestellt wird – einen bedeutenden Nutzen sowohl für die Aufnahmeländer als auch für die Migranten mit sich bringen kann und zudem einen bedeutenden Wachstumsfaktor für die Aufnahmeländer, auch für jene in der EU, darstellen kann; in der Erwägung, dass dieser Nutzen oftmals stark unterschätzt wird; in der Erwägung, dass die EU praktikable Lösungen bieten muss, zu denen auch zählt, dass auf ausländische Arbeitskräfte zurückgegriffen wird, um sich auf die zunehmende Alterung der europäischen Bevölkerung einzustellen, damit ein Gleichgewicht zwischen der erwerbstätigen und der nicht erwerbstätigen Bevölkerung gewährleistet ist und um besonderen Erfordernissen des Arbeitsmarktes gerecht zu werden;

L.  in der Erwägung, dass die Reaktion der EU in der Mobilisierung verschiedener interner und externer Instrumente bestanden hat, jedoch offenbar allzu kurzfristig angelegt und zu sehr darauf ausgerichtet ist, die Wanderungsbewegungen einzudämmen oder zu stoppen; in der Erwägung, dass mit diesem kurzfristigen Ansatz weder die Ursachen von Vertreibung und Migration bekämpft werden, noch den humanitären Bedürfnissen von Migranten entsprochen wird; in der Erwägung, dass es bei der Reaktion der EU weiterer Verbesserungen der Krisenmanagement- und Konfliktpräventionsinstrumente bedarf, da gewaltsame Konflikte die wichtigste Ursache von Vertreibung sind;

M.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der EU-Ausgaben im Bereich externe Migration geäußert hat, auch in Bezug auf die Projekte betreffend die Menschenrechte der Migranten; in der Erwägung, dass der Rechnungshof zudem festgestellt hat, dass der größte Teil der europäischen Ausgaben im Bereich Migration auf Sicherheit und Grenzschutz entfällt;

N.  in der Erwägung, dass die humanitäre Hilfe auf der Grundlage des Bedarfs, der Einhaltung der Grundsätze der Menschlichkeit, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit und der Einhaltung des humanitären Völkerrechts sowie der in den Genfer Abkommen und den dazugehörigen Zusatzprotokollen aufgeführten Menschenrechte im Zentrum allen auswärtigen Handelns der EU stehen muss; in der Erwägung, dass sich die unabhängige Hilfe – d. h. die Hilfe, die frei von politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Überlegungen sowie jeder Art von Diskriminierung ist – durchsetzen muss;

O.  in der Erwägung, dass die erfolgreiche Umsetzung eine auf den Menschenrechten gegründeten Migrationspolitik erfordert, dass wir die negative Wahrnehmung der Migration infrage stellen und einen positiven Diskurs entwickeln, damit Migrationsbewegungen als Chance für die Aufnahmeländer dargestellt und so Extremismus und Populismus bekämpft werden;

P.  in der Erwägung, dass die EU verpflichtet ist, ihre Durchführungspartner dabei zu unterstützen, rasch wirksame und hochwertige Hilfs- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, und gegenüber den Betroffenen rechenschaftspflichtig sein sollte; in der Erwägung, dass die Partner der EU diesbezüglich auf eine rechtzeitige und vorhersehbare Finanzierung angewiesen sind und dass ihnen Entscheidungen über Mittelzuweisungen für sich ändernde oder neue Prioritäten genügend Zeit für Planungs- und Schutzmaßnahmen lassen sollten;

Q.  in der Erwägung, dass eine dezentrale Zusammenarbeit dazu beitragen kann, sich von den Bedürfnissen und Kulturen von Binnenvertriebenen, Migranten und Flüchtlingen ein besseres Bild machen zu können und die lokale Bevölkerung für die Herausforderungen zu sensibilisieren, mit denen die Migranten in ihren Ursprungsländern konfrontiert sind; in der Erwägung, dass lokale und regionale Regierungen in Europa eine zentrale Rolle spielen können, wenn es darum geht, durch Kapazitätsaufbau zur Bekämpfung ebendieser Ursachen beizutragen;

R.  in der Erwägung, dass in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union eindeutig festgelegt ist, dass sich die Union „bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten [lässt], die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts“; in der Erwägung, dass die Entwicklungshilfe gemäß Artikel 208 des Vertrags von Lissabon auf die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut in Drittländern abzielt;

Ein umfassendes und von festen Grundsätzen geleitetes Vorgehen der EU zur Bewältigung der Herausforderungen der Mobilität

1.  hebt hervor, dass die Mobilität von Personen in der heutigen Welt ein nie dagewesenes Ausmaß erreicht hat, und betont, dass die internationale Gemeinschaft ihre gemeinsame Reaktion auf die Herausforderungen und Chancen, die dieses Phänomen mit sich bringt, dringend stärken muss; betont, dass diese Reaktion auf der Solidarität gegründet sein muss und nicht allein auf Sicherheit ausgerichtet sein sollte, sondern zum Ziel haben muss, den uneingeschränkten Schutz der Rechte und der Würde eines jeden Menschen, der durch wie auch immer geartete Umstände und die Suche nach einem besseren und sichereren Leben zur Flucht aus der Heimat gezwungen wird, zu gewährleisten; betont, dass jede Reaktion ganz besonders die Schutzbedürftigsten berücksichtigen und auch deren Unterstützung in ihrem Heimatland umfassen sollte; hebt hervor, dass Flüchtlinge und Migranten, auch wenn ihre Behandlung unterschiedlichen Rechtsrahmen unterliegt, dieselben allgemeinen Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen, die unabhängig von ihrem rechtlichen Status geschützt werden müssen; verweist darauf, dass sich die EU in sämtlichen Bereichen der gemeinsamen Politik an ihre Werte und Grundsätze halten und diese in ihren Außenbeziehungen fördern muss, einschließlich jener, die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind; betont, dass die außenpolitischen Maßnahmen der Union auf die übrigen politischen Maßnahmen mit einer außenpolitischen Dimension abgestimmt sein müssen;

2.  betont, dass das hohe Ausmaß an Mobilität von Personen durch vielfältige, komplexe Ursachen entsteht, die, damit deren einzelne Aspekte differenziert betrachtet und gezielte politische Maßnahmen entwickelt werden können, eine auf Fakten gestützte Beschlussfassung erfordern; hebt hervor, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten dieser aktuellen Realität Rechnung tragen und einen neuen Ansatz für den Umgang mit der Mobilität von Menschen entwickeln müssen, der auf realen Daten und den Interessen der EU basiert, indem die Widerstandsfähigkeit der Menschen gestärkt, ihr Zugang zur Grundversorgung – insbesondere zur Bildung – verbessert und ihre Integration und ihre Einbindung in die lokalen Rahmenbedingungen durch Beschäftigungsmöglichkeiten und Möglichkeiten zu selbständiger Erwerbstätigkeit gefördert werden;

3.  hebt hervor, dass die internationale Migration – wie schon in der Vergangenheit – zur sozioökonomischen Entwicklung beitragen kann und dass der Diskurs, der diesbezüglich geführt wird, positiv sein und ein echtes und wirkliches Verständnis des Problems und des damit im Zusammenhang stehenden gemeinsamen Nutzens fördern muss, damit fremdenfeindliche, populistische und nationalistische Rhetorik bekämpft wird; begrüßt daher die von den VN gestartete Kampagne mit dem Titel „Together“, die darauf abzielt, die negative Wahrnehmung von und die negative Einstellung gegenüber Flüchtlingen und Migranten zu vermindern, und fordert die Organe der EU zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit den VN zur Unterstützung dieser Kampagne auf; hebt hervor, dass Maßnahmen auf globaler, europäischer, einzelstaatlicher und lokaler Ebene angenommen werden müssen, die in erster Linie mittel- und langfristig angelegt und nicht lediglich von unmittelbarem politischem Druck oder wahltaktischen Überlegungen auf einzelstaatlicher Ebene geleitet sind; betont, dass es sich dabei um abgestimmte, sinnvolle, auf Inklusion ausgerichtete und flexible Maßnahmen handeln muss, deren Ziel es ist, Migration als ein normales menschliches Phänomen zu regeln und auf berechtigte Bedenken in Bezug auf Grenzmanagement, den sozialen Schutz für gefährdete Gruppen und die soziale Inklusion von Flüchtlingen und Migranten einzugehen;

4.  erkennt an, dass das System der humanitären Hilfe extrem überbeansprucht ist und dass die dafür zur Verfügung stehenden Mittel für die Bewältigung von Krisen im Zusammenhang mit Vertreibung niemals ausreichend sein werden, was insbesondere der langen Dauer eines Großteils solcher Krisen geschuldet ist; weist deshalb auf den neuen politischen Rahmen hin, der in der Mitteilung der Kommission vom April 2016 zu Flucht und Entwicklung vorgestellt wird, und fordert den EAD und die Kommission auf, diesen innerhalb des neuen Partnerschaftsrahmens für die Zusammenarbeit mit Drittländern inhaltlich umzusetzen; stellt fest, dass es eines umfassenden und nachhaltigeren Ansatzes für Migration bedarf, der auch eine engere Verknüpfung der humanitären Hilfe und der Entwicklung umfasst, und dass es notwendig ist, mit verschiedenen Partnern – regionalen Akteuren, Regierungen, lokalen Gebietskörperschaften, der Diaspora, der Zivilgesellschaft, einschließlich der Flüchtlings- und Migrantenorganisationen, lokaler religiöser Vereinigungen und einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen, sowie mit dem privaten Sektor – im Hinblick auf die Entwicklung gezielter, auf Fakten gestützter Strategien zusammenzuarbeiten, um diese Herausforderung zu bewältigen und gleichzeitig anzuerkennen, dass humanitäre Hilfe kein Instrument des Krisenmanagements ist, wie es im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe heißt;

5.  betont, dass im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der EU weiterhin die Ursachen von Vertreibung und Migration – d. h. bewaffnete Konflikte, auf jedwedem Grund basierende Verfolgung, geschlechtsspezifische Gewalt, schlechte Regierungsführung, Armut, mangelnde wirtschaftliche Chancen und der Klimawandel – angegangen und wirksam bekämpft werden sollten, indem – im Einklang mit dem Ziel Nr. 16 für nachhaltige Entwicklung der neuen Agenda 2030 sowie mit den in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätzen und den Grundsätzen des Völkerrechts – die staatliche Fragilität bekämpft wird, Frieden und Sicherheit, die Lösung von Konflikten und Aussöhnungsprozesse nach Konflikten sowie Gerechtigkeit und Fairness gefördert und die Institutionen, die Verwaltungskapazitäten, die Demokratie, die verantwortungsvolle Regierungsführung, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten gestärkt werden;

6.  betont, dass das Augenmerk auf die sozioökonomischen Aspekte des Phänomens Migration zu legen ist, für jedes Land einzeln die erforderliche Analyse der Ursachen von Vertreibung und Migration durchgeführt werden muss und die Ursprungsländer aufgefordert werden müssen, Maßnahmen und Strategien anzunehmen und umzusetzen, die zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze und konkreter wirtschaftlicher Chancen führen, damit Migration nicht mehr Notwendigkeit, sondern eine Entscheidung ist; fordert die EU auf, weiterhin Strategien zu verfolgen, die auf die Bekämpfung und letztendlich die Beseitigung der Armut, die Bekämpfung von Ungleichheiten und Ernährungsunsicherheit, die Förderung wirtschaftlicher Entwicklung, die Bekämpfung von Korruption sowie die Stärkung der öffentlichen Grundversorgung abzielen; stellt fest, dass im Rahmen einer erfolgreichen Politik die Notwendigkeit, sowohl in den Aufnahmeländern als auch in den Ursprungsländern wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit zu schaffen, anerkannt werden sollte; betont, dass die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) verbessert werden muss;

7.  unterstreicht, dass Arbeitsplätze und wirtschaftliche Chancen von entscheidender Bedeutung sind, um die Folgen der Verwundbarkeiten, die durch Vertreibung entstehen, zu mildern; fordert die EU auf, Migranten und Flüchtlingen dabei zu helfen, sich dorthin zu begeben, wo sich diese Möglichkeiten bieten, an der Schaffung von Möglichkeiten von im Exil lebenden Personen mitzuwirken (unter anderem durch Beseitigung der Hemmnisse und Hindernisse beim Zugang zum Arbeitsmarkt) und ihnen beim Entwickeln neuer Fähigkeiten zu helfen, die stärker auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts vor Ort abgestimmt sind;

8.  begrüßt die Zusage der EU, als weltgrößter Geberin, humanitäre Hilfe zu leisten, welche darauf abzielt, die Lebensbedingungen von Flüchtlingen zu verbessern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die bereits gegebenen Zusagen zu erfüllen und ihr finanzielles Engagement entsprechend dem steigenden Bedarf an humanitärer Hilfe zu verstärken; stellt fest, dass die humanitäre Reaktion bei jedweder Reaktion auf Vertreibungskrisen immer den ersten Schritt darstellen wird; hebt hervor, dass das Völkerrecht und die humanitären Grundsätze der Menschlichkeit, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit auch weiterhin den Orientierungsrahmen der humanitären Reaktion der EU auf Flüchtlings- und Vertreibungskrisen darstellen müssen;

9.  stellt fest, dass die Rechte und die Würde von Millionen von Mitmenschen weiter geschwächt werden, wenn diese ohne Zugang zu grundlegender Versorgung, Lebensgrundlagen und Einkommensmöglichkeiten in Flüchtlingslagern oder in den Randgebieten von Städten leben müssen;

10.  hebt hervor, wie wichtig es ist, die geschlechtsspezifische Dimension von Migration anzuerkennen, die nicht nur darin besteht, dass Frauen von jeder Art des Missbrauchs bedroht sind, sondern auch in ihren vielschichtigen Gründen für Migration, in ihrer Rolle bei der Reaktion auf Notsituationen, in ihrem sozioökonomischen Beitrag und in ihrer aktiven Beteiligung an der Lösung und Verhütung von Konflikten sowie in den Prozessen nach der Beilegung von Konflikten und beim Wiederaufbau demokratischer Gesellschaften; stellt fest, dass es von zentraler Bedeutung ist, ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, die Rolle der Frauen im Allgemeinen sowie ihre Rolle als Entscheidungsträgerinnen zu stärken, damit die tiefer liegenden Ursachen von Vertreibung behoben und die Achtung der Rechte der Frauen und ihrer Autonomie in allen Phasen des Migrationsprozesses sichergestellt werden kann; weist erneut darauf hin, dass es erforderlich ist, in die Maßnahmen der EU im Zusammenhang mit Migranten- und Flüchtlingsströmen eine geschlechtsspezifische sowie eine altersspezifische Perspektive aufzunehmen;

11.  fordert eine verstärkte Zusammenarbeit mit den VN und anderen Akteuren, einschließlich höherer finanzieller Beiträge für den UNHCR und das UNRWA; betont in diesem Zusammenhang, dass die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern, insbesondere was Gesundheit und Bildung betrifft, verbessert werden müssen und dass die Abhängigkeit von humanitärer Hilfe in bestehenden andauernden Krisen schrittweise beendet werden muss, indem die Widerstandsfähigkeit der Vertriebenen gestärkt und ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ein Leben in Würde zu führen und einen Beitrag für ihre Aufnahmeländer zu erbringen, bis es möglicherweise zu einer freiwilligen Rückkehr oder Neuansiedlung kommt;

12.  hebt die wichtigen Schritte hervor, die die EU unternommen hat, um die externe Dimension der Migrationskrise, insbesondere den Kampf gegen das organisierte Verbrechen, das für die Schleusung von Migranten und den Menschenhandel verantwortlich ist, und die verstärkte Zusammenarbeit mit den Ursprungs- und Transitländern, anzugehen;

13.  betont, dass in den Ursprungsländern ein Rahmen geschaffen und entsprechende Vorkehrungen getroffen werden müssen, um gefährdete und ausgegrenzte zurückkehrende Migranten in würdiger Weise aufzunehmen und ihnen eine erfolgreiche soziokulturelle Integration zu ermöglichen;

14.  verweist darauf, dass schutzbedürftige Gruppen, unter anderem Frauen, Minderjährige (sowohl in Begleitung ihrer Familie als auch unbegleitet), Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und LGBTI-Personen, in allen Phasen des Migrationsprozesses ganz besonders von Missbrauch bedroht sind; verweist darauf, dass Frauen und Mädchen darüber hinaus stark von geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt und Diskriminierung bedroht sind, und zwar auch dann, wenn sie bereits einen als sicher erachteten Ort erreicht haben; fordert, dass diesen Personengruppen im Rahmen ihres Neuansiedlungs- bzw. Integrationsprozesses spezielle Unterstützung und verstärkter humanitärer Schutz gewährt werden und dass sie in geschlechterdifferenzierten Aufnahmeverfahren, bei denen Mindeststandards stärker eingehalten werden und die Familienzusammenführung effizienter geregelt ist, vorrangig behandelt werden; fordert besondere Vorkehrungen zum Schutz von Benachteiligten und Schutzbedürftigen vor Gewalt und Diskriminierung während des Asylverfahrens und gemäß dem geltenden Recht den Zugang für diese Personen zu einem Aufenthaltstitel und zur Grundversorgung, einschließlich Gesundheitsversorgung und Bildung; fordert die Europäische Union auf, im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit Drittländern Schulungsprogramme auszuarbeiten, die den besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Flüchtlinge und Migranten gerecht werden;

15.  hebt hervor, dass ein erheblicher Anteil der Migranten und Flüchtlinge Kinder sind und dass spezielle Verfahren entwickelt und umgesetzt werden müssen, um deren Schutz im Einklang mit dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes sicherzustellen; fordert alle Aufnahmeländer auf, sicherzustellen, dass minderjährige Flüchtlinge uneingeschränkten Zugang zu Bildung erhalten, und so weit wie möglich ihre Integration sowie ihre Inklusion in die nationalen Bildungssysteme zu fördern; fordert zudem die Erbringer von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe auf, stärker auf die Bildung und Ausbildung von Lehrkräften aus den Vertriebenengemeinschaften und den Aufnahmeländern zu achten, und fordert ferner die internationalen Geber auf, bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise der Bildung Vorrang einzuräumen, indem sie Programme zur Eingliederung und psychologischen Betreuung von minderjährigen Einwanderern ins Leben rufen und das Erlernen der Sprache des Aufnahmelandes fördern, um dafür zu sorgen, dass minderjährige Flüchtlinge besser integriert werden; begrüßt die finanzielle Unterstützung für mehr Bildungs- und Ausbildungsangebote für syrische Kinder und die jüngste Erhöhung des Anteils an Ausgaben für Bildung aus den EU-Haushaltsmitteln für humanitäre Hilfe von 4 % auf 6 %, wodurch die EU eine führende Rolle bei der Förderung von Bildungsprojekten in Notsituationen auf der ganzen Welt einnehmen würde; fordert, dass diese neuen Finanzmittel wirksamer eingesetzt werden;

16.  stellt fest, dass Staatenlosigkeit ein wesentliches Menschenrechtsproblem ist; fordert die Kommission und den EAD auf, Staatenlosigkeit in allen Bereichen des auswärtigen Handelns der EU zu bekämpfen, insbesondere dadurch, dass gegen Diskriminierung in nationalen Gesetzen auf der Grundlage des Geschlechts, der Religion oder eines Minderheitenstatus vorgegangen, die Rechte von Kindern auf Staatsbürgerschaft gefördert und die Kampagne des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Beseitigung der Staatenlosigkeit bis 2024 unterstützt wird; verurteilt die Fälle von Beschränkungen und Verboten der Ausreise aus dem oder der Rückkehr in das Hoheitsgebiet einiger Staaten sowie die Folgen der Staatenlosigkeit, was den Zugang zu Rechten betrifft; fordert die nationalen Regierungen und Parlamente auf, die strafrechtlichen Rahmen, mit denen Migration kriminalisiert wird, aufzuheben;

17.  unterstreicht, dass im Einklang mit den Grundsätzen der EU eines der übergeordneten Ziele der auswärtigen Migrationspolitik der EU darin bestehen sollte, ein multilaterales Steuerungssystem für internationale Migration einzurichten, zu dessen Verwirklichung das jüngste Treffen der hochrangigen VN-Vertreter ein erster Schritt war;

Verbesserte Steuerung der internationalen Migration: eine globale Verantwortung

18.  äußert größte Besorgnis über den jüngsten Beschluss der US-amerikanischen Regierung, den Bürgern von sieben Ländern mit einer muslimischen Mehrheitsbevölkerung vorübergehend die Einreise in die USA zu verweigern und das US-amerikanische Flüchtlingssystem vorübergehend auszusetzen; ist der Auffassung, dass derartige diskriminierende Entscheidungen eine gegen Einwanderer gerichtete, fremdenfeindliche Rhetorik anheizen, möglicherweise nicht mit den Instrumenten des Völkerrechts, wie etwa dem Genfer Abkommen, im Einklang stehen und die aktuellen Bemühungen auf globaler Ebene um eine gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten für Flüchtlinge ernstlich beeinträchtigen können; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, gemeinsam eine klare Position zu beziehen, was die Verteidigung des internationalen Schutzsystems und der Rechtssicherheit aller betroffenen Bevölkerungsgruppen, insbesondere der EU-Bürger, betrifft;

19.  begrüßt das hochrangige Treffen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema der Bewältigung großer Flüchtlings- und Migrantenströme vom 19. September 2016 und die Ausrichtung eines Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs durch die USA, da die Bewältigung der Migrationsströme eine globale Verantwortung ist, die eine globale Reaktion und eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern erfordert, damit eine nachhaltige Lösung, die die Menschenrechte uneingeschränkt achtet, erzielt werden kann; begrüßt das Ergebnis dieser Gipfeltreffen, das Ausdruck eines wirklichen politischen Engagements in nie dagewesenem Ausmaß ist, und hofft, dass dies schnellstmöglich erste Schritte in Richtung einer konkreten globalen Reaktion sowie eine Aufteilung der Verantwortlichkeiten für Flüchtlinge und große weltweite Migrationsströme auf internationaler Ebene zur Folge hat; bedauert jedoch zutiefst, dass es an spezifischen Zusagen und rechtsverbindlichen Verpflichtungen in Bezug auf Hilfe und Reformen mangelt, die erforderlich sind, um die bestehende Kluft zwischen Rhetorik und Realität zu überwinden; fordert alle beteiligten Akteure auf, im Hinblick auf die Unterstützung der Aufnahmeländer für politisches Engagement und eine politische Zusammenarbeit, die kontinuierlich und so bald als möglich erfolgen und wirksam sind, für den Austausch von Wissen und Erfahrungen mit Partnerländern, Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Gebietskörperschaften, für die Bereitstellung finanzieller Mittel und für Solidarität mit diesen Ländern zu sorgen; weist nachdrücklich darauf hin, dass mehr Koordinierung zwischen der EU und ihren internationalen Partnern auf Ebene der VN erforderlich ist, um die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Migration zu bewältigen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die führende Rolle bei den internationalen Anstrengungen zu übernehmen, insbesondere was die Gewähr dafür betrifft, dass die Abkommen – einschließlich künftiger VN-Pakte über Flüchtlinge und über die sichere, geordnete und reguläre Migration – rasch umgesetzt werden, und indem sie je nach Bedarf Kontrollmechanismen einrichten;

20.  betont, dass die weltweite Zusammenarbeit im Bereich Migration und Mobilität auf regionalen und subregionalen Rahmen aufbauen sollte; fordert die EU auf, die Kooperationspläne mit regionalen Organisationen wie der Afrikanischen Union, der Liga der Arabischen Staaten und dem Golfkooperationsrat zu stärken, um auch das Management der intraregionalen Mobilität zu fördern, und unterstreicht, dass diese regionalen Organisationen zu uneingeschränkter Zusammenarbeit aufgefordert werden müssen; stellt fest, dass die wirtschaftliche Integration auf der Ebene der subregionalen Gebietseinheiten, insbesondere in Afrika, eine weitere Möglichkeit zur Förderung eines Ansatzes der gemeinsamen Verwaltung sowie von Süd-Süd-Initiativen im Bereich der Steuerung der Migration und der Mobilität darstellt; fordert die EU nachdrücklich auf, darauf hinzuarbeiten, dass die Afrikanische Union bei der Verhütung politischer Krisen in Afrika eine stärkere und glaubwürdigere Rolle einnimmt;

21.  unterstreicht, dass die EU Nutzen aus einer engeren Zusammenarbeit mit multilateralen Entwicklungsbanken und spezialisierten Organisationen der VN – insbesondere dem Amt des UNHCR und der inzwischen der VN angehörenden Internationalen Organisation für Migration (IOM) – und den daraus entstehenden Synergien ziehen kann; nimmt die jüngsten Ideen der Weltbank zur Lage der Vertriebenen zur Kenntnis und begrüßt, dass die Notwendigkeit anerkannt wurde, Schutzmaßnahmen und eine Asylpolitik zu entwickeln, die Vertriebene bei der Integration unterstützen und gleichzeitig die Aufnahmegemeinschaften zur Verwirklichung ihrer Entwicklungsziele verpflichten;

22.  betont, dass die dringliche Verantwortung für die Neuansiedlung von Vertriebenen bei der internationalen Gemeinschaft liegt, in der das UNHCR eine wichtige Rolle spielt; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, ihre eigenen Zusagen uneingeschränkt einzuhalten; hält es für unabdingbar, dass unverzüglich koordinierte und nachhaltige Maßnahmen getroffen werden, mit denen faire und zugängliche Verfahren für Menschen, die eines internationalen Schutzes bedürfen, sichergestellt werden, damit diesen in der Europäischen Union und anderen Aufnahmeländern Asyl gewährt wird und die Verantwortung nicht in erster Linie bei den Ländern an den Außengrenzen und den an Konfliktgebiete grenzenden Ländern belassen wird; hebt hervor, dass der Umfang der finanziellen Unterstützung von Umfang und Ausmaß der Vertreibungen übertroffen wird, was noch dadurch verschärft wird, dass es an angemessenen und wirksamen Lösungen zur Bekämpfung der Ursachen von Vertreibung mangelt;

23.  hebt die völkerrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Flüchtlingen hervor und fordert alle Länder, die dies noch nicht getan haben, auf, die Flüchtlingskonvention und deren Protokoll zu ratifizieren und umzusetzen; fordert alle Länder auf, den Schutz auf Binnenvertriebene auszudehnen, wie dies in Mechanismen wie dem Übereinkommen der Afrikanischen Union über Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene in Afrika (Übereinkommen von Kampala) der Fall ist;

24.  betont, dass die begrifflichen Konstrukte „sichere Staaten“ und „Herkunftsstaaten“ der individuellen Prüfung von Asylanträgen nicht im Wege stehen dürfen; fordert, dass in den Herkunftsländern der Asylbewerber, einschließlich der als sicher angesehenen Länder, spezialisierte, detaillierte und regelmäßig aktualisierte Informationen über die Rechte von Menschen, insbesondere von Frauen, Kindern, Menschen mit Behinderungen und LGBTI-Personen, erfasst werden;

25.  betont, dass alles getan werden muss, damit Flüchtlingen in den Mitgliedstaaten und in Flüchtlingslagern ein menschenwürdiges Lebensumfeld geboten wird, und zwar vor allem im Hinblick auf Gesundheitsversorgung sowie Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten;

26.  betont, dass mehr Ausbildungsmöglichkeiten geschaffen werden müssen; fordert, dass im Einklang mit den Kernarbeitsnormen der IAO die Strategien im Zusammenhang mit der Anerkennung von Qualifikationen vereinheitlicht und die Rechte sowie die soziale Absicherung von Wanderarbeitnehmern geschützt werden; fordert die Unterzeichnung und Ratifizierung der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen;

27.  vertritt die Auffassung, dass vorübergehender oder subsidiärer Schutz auf der Grundlage der Annahme, dass Flüchtlinge so früh wie möglich wieder in ihre Heimat zurückkehren werden, Perspektivlosigkeit und mangelnde Integrationsangebote zur Folge haben; erinnert an die Bedeutung der positiven Rolle, die Flüchtlinge nach der Rückkehr in ihre Heimatländer oder vom Ausland aus beim Wiederaufbau ihrer Gesellschaften spielen können;

28.  verurteilt die dramatisch hohe Anzahl an Todesfällen von Migranten im Mittelmeer und äußert seine Besorgnis über die zunehmende Zahl an Menschenrechtsverletzungen gegenüber Migranten und Asylbewerbern auf ihrem Weg nach Europa;

29.  äußert größte Besorgnis über die Anzahl an unbegleiteten Minderjährigen, die verschwunden sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Datenbank über die unbegleiteten Minderjährigen, die in die Mitgliedstaaten eingereist sind, einzurichten;

30.  betont, dass für gewaltsame Konflikte dauerhafte diplomatische und politische Lösungen gefunden werden müssen und dass in wirksame Frühwarn- und Konfliktverhütungsmechanismen investiert werden muss, um künftigen Konflikten vorzubeugen; fordert die EU auf, konzertierte diplomatische Bemühungen mit internationalen Partnern und wichtigen Regionalmächten und regionalen Organisationen in die Wege zu leiten, um im Bereich der Konfliktverhütung, der Vermittlung bei und der Lösung von Konflikten sowie der Aussöhnung eine engagiertere Rolle mit mehr Eigeninitiative einzunehmen und um das Recht der Menschen sicherzustellen, in ihren Heimatländern und Heimatregionen zu verbleiben; betont, dass dies in den Mittelpunkt der Tätigkeiten des EAD gestellt werden sollte, welchem hierfür die erforderlichen Ressourcen bereitgestellt und die erforderlichen Befugnisse übertragen werden sollten, unter anderem was die Mittel- und Personalausstattung betrifft; verweist auf die wesentliche Rolle der EU-Delegationen und der Sonderbeauftragten in diesem Zusammenhang; betont, dass die Reaktion auf Vertreibung und Migration bedarfsgerecht sein und die Wahrung der Rechte zur Grundlage haben muss, den Risiken, denen die Bevölkerung ausgesetzt ist, Rechnung zu tragen hat und nicht auf humanitäre Unterstützung beschränkt sein, sondern auch Entwicklungsakteure und zivilgesellschaftliche Akteure einbeziehen sollte;

31.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Verantwortung im Hinblick auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel ernst zu nehmen, das Klimaschutzabkommen von Paris zügig umzusetzen und eine führende Rolle dahingehend einzunehmen, dass die Folgen des Klimawandels auf Massenvertreibungen anerkannt werden, da Umfang und Häufigkeit von Vertreibungen voraussichtlich zunehmen werden; fordert die EU insbesondere auf, den vom Klimawandel betroffenen Ländern ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen, um ihnen dabei zu helfen, sich an die Folgen anzupassen und diese zu mildern; betont, dass dies nicht auf Kosten der herkömmlichen Entwicklungszusammenarbeit, die auf die Verringerung der Armut abzielt, geschehen darf; ist der Ansicht, dass Personen, die durch die Folgen des Klimawandels vertrieben werden, ein spezieller internationaler Schutzstatus gewährt werden sollte, mit dem deren besonderer Lage Rechnung getragen wird;

32.  begrüßt die Arbeit, die die nichtstaatlichen Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler wie internationaler Ebene trotz aller Schwierigkeiten und Gefahren leisten, indem sie den am stärksten gefährdeten Menschen in den Herkunftsländern, in den Transitländern oder in den Zielländern der Flüchtlinge und Migranten dringliche und in vielen Fällen lebensrettende Unterstützung zukommen lassen; weist darauf hin, dass durch diese Arbeit in vielen Fällen die Lücke, die von den Ländern und der internationalen Gemeinschaft insgesamt hinterlassen worden ist, geschlossen wurde;

33.  hält es für unabdingbar, den gegenwärtigen Diskurs, in dem Flüchtlinge lediglich als Belastung dargestellt werden, zu überwinden, und hebt die positiven Beiträge hervor, die Flüchtlinge für ihre Aufnahmegemeinschaften leisten können, wenn ihnen die Chance dazu gegeben wird; empfiehlt, Flüchtlinge in die Festlegung und Ausgestaltung der politischen Antworten, die sie direkt betreffen, sowie in die Schaffung oder Stärkung der notwendigen Programme einzubeziehen; fordert die europäischen Organe und Einrichtungen auf, Praktika in ihren Verwaltungsbehörden einzurichten, die sich speziell an junge Flüchtlinge mit akademischem Abschluss, die sich rechtmäßig im Gebiet der Europäischen Union aufhalten, richten, um so mit gutem Beispiel voranzugehen und den Nutzen, den Investitionen in die nächste Generation haben, aufzuzeigen;

Auswärtiges Handeln der EU und Partnerschaften mit Drittländern

34.  betont, dass das auswärtige Handeln der EU friedensorientiert, proaktiv und nicht in erster Linie reaktiv, sondern vorausschauend sein sollte und dass damit Ziele verfolgt werden sollten, die bei Auftreten neuer Krisen abgeändert werden; unterstützt eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern in den Bereichen Sicherheit, Bildung und Informationsaustausch, um die Steuerung der Migration zu verbessern und neue Krisen zu verhindern; verweist darauf, dass das Phänomen der Migration auf ein komplexes Geflecht von Ursachen, wie etwa auf die wachsende Bevölkerung, Armut, einen Mangel an Möglichkeiten und die unzureichende Schaffung von Arbeitsplätzen, politische Instabilität, Verstöße gegen die Menschenrechte, politische Unterdrückung, Verfolgung, militärische Konflikte und andere Arten von Gewalt sowie den Klimawandel, zurückzuführen ist; verweist darauf, dass durch die Bekämpfung dieser Probleme die Hauptursachen von Vertreibung und Migration abgeschwächt werden können; betont, dass es unabdingbar ist, die Politikkohärenz auf zwei Ebenen zu stärken, und zwar zwischen der Innen- und der Außenpolitik der EU, und – im Rahmen des auswärtigen Handelns selbst – zwischen der Erweiterungspolitik, der europäischen Nachbarschaftspolitik und den bilateralen Beziehungen zu strategischen Partnern der EU sowie zwischen der Entwicklungs- und der Handelspolitik; vertritt die Auffassung, dass die Handelspolitik mit Entwicklungsländern von gegenseitigem Nutzen geprägt sein sollte und dass die wirtschaftlichen Ungleichheiten zwischen diesen Ländern und der EU in angemessener Weise berücksichtigt werden sollten; unterstreicht die Bedeutung, die der Gruppe von Kommissionsmitgliedern für Maßnahmen im Außenbereich bei der Koordinierung der Maßnahmen der EU im Bereich Migration auf höchster politischer Ebene und als Anstoßgeberin für eine ehrgeizige gemeinsame Migrationspolitik der EU zukommt;

35.  betont, dass ein umfassender Ansatz für externe Konflikte und Krisen erarbeitet werden muss, indem eine Bestandsaufnahme der direkten und indirekten wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, fiskalischen und politischen Auswirkungen von Vertreibung auf Drittländer durchgeführt wird, um die Entwicklungspolitik besser an die Bedürfnisse dieser Länder anpassen zu können;

36.  erinnert daran, dass die Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), die am 18. November 2015 vorgestellt wurde, vorsieht, dass auch benachbarte Drittländer der Partnerländer aus der Nachbarschaft der EU in breiter angelegte Kooperationen einbezogen werden; befürwortet daher die Einrichtung thematischer Rahmen, damit bei regionalen Fragen wie etwa der Sicherheit, der Energie oder dem Umgang mit Flüchtlingen und Migrationsströmen eine Kooperation zwischen der EU, den Partnerländern aus der südlichen Nachbarschaft und wichtigen regionalen Akteuren, insbesondere in Afrika, angeboten werden kann;

37.  weist erneut auf den Grundsatz „mehr für mehr“ als Grundlage der Außenpolitik der EU hin und darauf, dass die EU gestützt auf diesen Grundsatz noch engere (finanzielle) Partnerschaften mit denjenigen Ländern entwickeln sollte, die auf dem Gebiet demokratischer Reformen Fortschritte erzielen; unterstreicht, dass es zu den Prioritäten der Außenpolitik der EU gehören sollte, den Schwerpunkt auf die Verbesserung der Lebensqualität der Menschen in Drittstaaten zu legen;

38.  fordert die HR/VP auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Aufbau staatlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Widerstandsfähigkeit, insbesondere in den Nachbarländern der EU und in den Regionen im weiteren Umkreis anzugehen, unter anderem durch die Europäische Nachbarschaftspolitik und andere EU-Instrumente;

39.  verurteilt die zunehmende Kriminalisierung der Migration auf Kosten der Menschenrechte der betroffenen Personen sowie die Misshandlungen und die willkürliche Verhaftung von Flüchtlingen in Drittländern; fordert die VP/HR und den EAD auf, dieses Problem unter anderem im Rahmen ihrer Menschenrechtsdialoge und in den Unterausschüssen für Recht, Freiheit und Sicherheit anzugehen, und in Drittstaaten, die als Transitländer genutzt werden, Schutzkapazitäten aufzubauen;

40.  fordert die Schaffung einer wirklichen, auf den Menschenrechten und dem Grundsatz der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten beruhenden gemeinsamen europäischen Migrationspolitik, wie sie in Artikel 80 AEUV verankert ist – mit der Sicherung der Außengrenzen der EU und angemessenen legalen Migrationswegen für eine sichere und geordnete Migration, einschließlich der zirkulären Migration – als nachhaltige und langfristige Strategie zur Förderung des Wachstums und des Zusammenhalts innerhalb der EU, sodass für die Beziehungen der EU mit Drittländern ein klarer Rahmen vorgegeben ist; fordert die Kommission und den Rat auf, das System der Blauen Karte der EU zu stärken, um die Wirtschaftsmigration besser steuern zu können; warnt davor, dass jegliche Politik, die den in Artikel 8 EUV und in der Charta der Grundrechte verankerten zentralen Werten der EU zuwiderlaufen könnte, die Glaubwürdigkeit der EU und ihre Fähigkeit, auf internationaler Ebene Einfluss auf zu nehmen, beschädigen würde; stellt fest, dass die Außenpolitik der EU im Bereich Migration Abkommen mit Drittländern erfordert, die langfristig auf den Aufbau dauerhafter Partnerschaften abzielen; erinnert daran, dass die Grundlage für solche Partnerschaften in Dialogen, gemeinsamen Interessen und gemeinsamer Verantwortung bestehen sollte; begrüßt den EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2015–2020), der eine engere Zusammenarbeit mit Drittländern vorsieht, betont jedoch, dass die Umsetzung einer gemeinsamen EU-Politik der legalen Einwanderung maßgeblich dazu beitragen würde, das Geschäftsmodell der Schleuser zu zerschlagen und den Menschenhandel zu bekämpfen; fordert die Kommission auf, den Besitzstand der EU uneingeschränkt an das Zusatzprotokoll der VN gegen die Schleusung von Migranten anzupassen und für einen angemessenen Schutz von Migranten Sorge zu tragen, die Opfer von Gewalt oder Missbrauch wurden;

41.  fordert, dass in allen Abkommen mit Drittländern gewährleistet wird, dass die Rechte der Migranten im Einklang mit dem Völkerrecht stehen, und zwar unabhängig von ihrer Rechtsstellung, und spricht sich für einschlägige Rechtsvorschriften aus, auch im Asylbereich, in denen insbesondere niedergelegt ist, dass die illegale Einreise in ein Land allein nicht als Grund für eine Inhaftierung gelten darf;

42.  hält es für wichtig, bei der Bekämpfung von Schleusern und des Menschenhandels mit Drittländern zusammenzuarbeiten, damit möglichst von Anfang an gegen diese Netze vorgegangen werden kann; hält es in diesem Zusammenhang für unbedingt notwendig, dass die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit mit den betroffenen Ländern verstärkt wird, damit die Netze identifiziert und zerschlagen werden können; hält es außerdem für erforderlich, die Kapazitäten dieser Länder zu stärken, damit sie die Verantwortlichen wirksam verfolgen und bestrafen können; fordert daher, dass Anreize für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust und den betroffenen Drittländern geschaffen werden; bekräftigt, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels die Rechte der Opfer des Menschenhandels, der Migranten, der Flüchtlinge und der Personen, die internationalen Schutz benötigen, nicht beeinträchtigen dürfen; fordert, dass die Praxis der Inhaftierung von Opfern des Menschenhandels und Kindern unverzüglich beendet wird;

43.  weist darauf hin, dass Menschenhändler und Schlepperbanden das Internet umfassend für ihre kriminellen Aktivitäten nutzen, und dass es daher äußerst wichtig ist, dass die Union ihre Maßnahmen, insbesondere im Rahmen von Europol und der Meldestelle für Internetinhalte (IRU), und ihre Zusammenarbeit mit Drittländern in diesem Bereich intensiviert;

44.  weist darauf hin, dass Menschenhändler ihre Opfer über legale Migrationskanäle nach Europa bringen können; ist der Auffassung, dass die Kriterien, die die Drittländer vor Abschluss eines Abkommens mit der Union über Visaliberalisierung erfüllen müssen, insbesondere die Zusammenarbeit dieser Drittländer bei der Bekämpfung des Menschenhandels umfassen sollte; fordert die Kommission auf, in allen Dialogen im Rahmen der Aushandlung dieser Abkommen besonderes Augenmerk sowohl auf diese Problematik als auch auf die Bekämpfung von Schleusern zu legen;

45.  begrüßt den Ansatz, dass sich die EU für jede gemeinsame Politik und insbesondere im Umgang mit Drittstaaten klare Prioritäten und messbare Ziele setzen sollte; unterstreicht, dass das Parlament in die Festlegung dieser klaren Ziele einbezogen werden sollte; vertritt die Auffassung, dass ein auswärtiges Handeln der EU, das auf einem gemeinsamen Ansatz beruht, die einzige Möglichkeit für eine stärkere und wirksame Politik darstellt; fordert wirklich einheitliche und zwischen der EU und den Mitgliedstaaten koordinierte Maßnahmen, da durch einseitige Initiativen, unabhängig davon, ob diese auf dem Gebiet der inneren oder auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten ergriffen werden, die Tragfähigkeit und der Erfolg gemeinsamer Strategien sowie der gemeinsamen Interessen untergraben werden können;

46.  fordert einen besseren Schutz der Außengrenzen der EU mit dem Ziel, die illegale Einreise in die EU zu verhindern, das Schleusertum zu bekämpfen und den Verlust von Menschenleben im Meer zu verhindern; begrüßt in diesem Zusammenhang die Schaffung der auf Frontex aufbauenden Europäischen Grenz- und Küstenwache, die dazu beitragen wird, die Zuwanderung wirksamer zu steuern; betont nichtsdestoweniger, dass für alle südöstlichen EU-Mitgliedstaaten, EU-Beitrittskandidaten und andere Partnerländer in dieser Region weitere finanzielle und technische Unterstützung für den Grenzschutz vonnöten ist; bedauert insbesondere das Fehlen jeglicher parlamentarischen Kontrolle der außenpolitischen Tätigkeit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und fordert in diesem Zusammenhang, dass die Agentur dem Parlament systematisch über die Umsetzung ihrer Arbeitsregelungen und ihre gemeinsamen Operationen mit Drittländern in Verbindung mit der Zivilgesellschaft Bericht erstattet;

47.  betont, dass die Öffnung sicherer und legaler Wege für Asylsuchende und potenzielle Migranten diesen die Nutzung formaler Einreise- und Ausreisesysteme ermöglichen und damit den Menschenhändlern und den damit verbundenen Netzen organisierter Kriminalität das Handwerk legen würde; betont, dass fehlende legale Einwanderungsmöglichkeiten oftmals eine erhöhte Nutzung illegaler Wege zur Folge hat, was wiederum eine größere Gefährdung sowie ein in allen Phasen des Migrations- bzw. Fluchtprozesses bestehendes Risiko von Missbrauch bedeutet; fordert in diesem Zusammenhang die unverzügliche, konkrete und greifbare Einrichtung organisierter, sicherer und legaler Wege in die EU insgesamt, unter anderem durch wirksamere Regelungen zur Familienzusammenführung und Neuansiedlungsprogramme; fordert die Mitgliedstaaten zudem erneut auf, alle bestehenden Möglichkeiten zu nutzen, um in Botschaften und Konsulaten der EU in den Ursprungs- und Transitländern humanitäre Visa, insbesondere für schutzbedürftige Personen und unbegleitete Minderjährige, auszustellen; fordert, dass im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems Asylanträge auch außerhalb der EU oder an deren Außengrenzen gestellt und bearbeitet werden können; fordert bei der Bewältigung schwerer Flüchtlings- und Vertreibungskrisen EU-Unterstützung für die Einrichtung humanitärer Korridore mit dem Ziel, humanitäre Hilfe zu gewähren und sicherzustellen, dass die grundlegendsten Bedürfnisse dieser Flüchtlinge erfüllt und ihre Menschenrechte geachtet werden; nimmt den Vorschlag der Kommission in Bezug auf die Schaffung eines EU-Rahmens für Neuansiedlungen zur Kenntnis, fordert jedoch dazu auf, die Bereitstellung und Stärkung legaler Wege als Ergänzung zur Neuansiedlung voranzutreiben;

48.  nimmt den neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern zur Kenntnis und wertet diesen als Zeichen für wirkliches politisches Handeln, insbesondere da dieser mit seinem zweigleisigen Ansatz sowohl kurzfristige Ziele, wie etwa die Rettung von Menschenleben im Mittelmeer und die Erhöhung der Quote der Rückkehrer in die Herkunfts- und Transitländer, als auch langfristige Ziele, wie die Bekämpfung der Ursachen irregulärer Migration und Vertreibung durch verstärkte EU-Hilfen an Drittstaaten für den Aufbau von Kapazitäten und durch die Verbesserung ihrer politischen, sozialen und wirtschaftlichen Lage, umfassen soll; betont, dass der Erfolg des Ansatzes, der in der Mitteilung vom Juni 2016 vorgestellt wurde, von der Fähigkeit der EU abhängt, konkrete, gemeinsam vereinbarte Anreize für Drittländer, die als Transitländer genutzt werden, und Herkunftsländer zu schaffen, und ist besorgt angesichts der begrenzten Anreize, deren Schwerpunkt in erster Linie auf dem Grenzmanagement oder Regelungen zur unterstützten freiwilligen Rückkehr liegt, die zwar beide wesentlich und notwendig sind, der äußerst komplexen Lage jedoch nur teilweise und kurzfristig Rechnung tragen; betont, dass der neue Partnerschaftsrahmen nicht zur einzigen Säule der EU-Maßnahmen im Bereich Migration werden darf, und weist darauf hin, dass die Reaktion auf diese Situation ausgewogen sein und durch weitere Elemente ergänzt werden muss, wobei besonderes Augenmerk auf die Entwicklung der lokalen Wirtschaft, der Qualifizierung und der regionalen Mobilität sowie auf ein verbessertes Schutzniveau in den Transit- und Ursprungsländern zu legen ist;

49.  verweist darauf, dass es wichtig ist, dass der Ansatz des neuen Partnerschaftsrahmens ausgewogen ist; warnt vor einem quantitativen Ansatz im neuen Partnerschaftsrahmen und in den neuen „Migrationspakten“, demzufolge die „messbare Zunahme der Anzahl und Quote der Rückführungen“ das wichtigste Ziel der EU wäre; weist darauf hin, dass die Anzahl an Rückführungen eindeutig von der Art der Migrationsströme und der Situation in den Ursprungsländern abhängig ist; betont, dass bei den kurzfristigen Zielen der Pakte das Augenmerk in erster Linie darauf gelegt werden sollte, wie die Herausforderungen, mit denen sich Drittländer konfrontiert sehen, am besten bewältigt werden können – unter anderem durch die Ausarbeitung legaler Migrationswege –, wodurch die irreguläre Migration eingedämmt und die Zahl der Todesfälle im Mittelmehr verringert werden wird; fordert, dass mehr Stipendien für junge Menschen aus Drittländern zur Verfügung gestellt werden; begrüßt, dass durch die Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramme der EU der Aufbau von Kapazitäten und die Verbesserung der Migrationssteuerung in den Transit- und Ursprungsländern gefördert werden; fordert eine Bewertung der Umsetzung der EU-Rückführungspolitik; weist darauf hin, dass Drittländer ihren Verpflichtungen im Rahmen der Rückübernahmeabkommen nachkommen müssen;

50.  betont, dass mit Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern im Westbalkan enge Partnerschaften mit Blick auf Fragen der Migration aufgebaut werden müssen und dass es erforderlich ist, ihnen bei der Bewältigung der Migrationsströme in der Region die notwendige Unterstützung bereitzustellen und mit ihnen zusammenzuarbeiten;

51.  fordert Mobilitätspartnerschaften und Abkommen über zirkuläre Migration, um Drittstaatsangehörigen die Mobilität zwischen ihren Ländern und der EU zu erleichtern und die sozioökonomische Entwicklung beider Parteien zu fördern;

52.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die EU im Rahmen ihrer Ausbildungsmaßnahmen und beim Austausch bewährter Verfahren mit Drittländern den Schwerpunkt auf einschlägige EU-Rechtsvorschriften und -Verfahren sowie Rechtsvorschriften und Verfahren des Völkerrechts, insbesondere im Zusammenhang mit den Grundrechten, dem Zugang zu internationalem Schutz, Such- und Rettungseinsätzen sowie einer verbesserten Identifizierung und Unterstützung von Schutzbedürftigen; ist der Ansicht, dass dies insbesondere für Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Grenzmanagement gilt, das gemäß dem Völkerrecht niemals als Mittel eingesetzt werden darf, um Personen daran zu hindern, ihr Land zu verlassen;

53.  ruft zu äußerster Wachsamkeit hinsichtlich der Behandlung der Migranten auf, die zurück in ihr Herkunftsland oder in ein Drittland geschickt werden; ist der Auffassung, dass jeder Dialog über Rückführung oder Rückübernahme – insbesondere im Rahmen der Rückübernahmeübereinkommen – systematisch auch die Frage der sicheren Rückkehr und der Wiedereingliederung der Migranten umfassen muss; weist mit Nachdruck darauf hin, dass ihre Sicherheit in vollem Umfang gewährleistet sein sollte und sie vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung geschützt sein sollten, und zwar auch in den Hafteinrichtungen, und dass die Union Wiedereingliederungsprogramme unterstützen muss; weist darauf hin, dass Menschen niemals dazu gezwungen werden dürfen, in Länder einzureisen bzw. zurückzukehren, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe oder ihrer politischen Meinung bedroht ist oder sie dem Risiko von Folter, erniedrigender Behandlung oder generell einer Verletzung ihrer Menschenrechte ausgesetzt sind; weist darauf hin, dass gemäß dem Völkerrecht Massenausweisungen und Zurückweisungen an der Grenze verboten sind;

54.  fordert die Verantwortlichen in der Außen- und Entwicklungspolitik auf, im Falle von Rückführungen die ordnungsgemäße Behandlung und die Unversehrtheit der rückgeführten Personen sicherzustellen; fordert die Kommission und Mitgliedstaaten auf, Begleitprogramme zu entwickeln, die dafür Sorge tragen, dass in den Herkunftsländern konkrete Hilfsprogramme realisiert werden, die sowohl berufliche Ausbildungsmaßnahmen sowie Programme zur Gründung wirtschaftlicher Strukturen, einschließlich Start-ups und Kleinunternehmen, als auch berufliche und akademische Austauschprogramme mit EU-Mitgliedsstaaten umfassen;

55.  unterstreicht, dass durch Partnerschaftsabkommen wie Mobilitätspartnerschaften gewährleistet werden sollte, dass Migranten sicher und unter uneingeschränkter Wahrung ihrer Grundrechte in Transit- und Ursprungsländern aufgenommen werden können; betont, dass das Parlament bei Rückübernahme- und Mobilitätsabkommen der EU gemäß dem Vertrag von Lissabon (Artikel 79 Absatz 3 AEUV) ein eindeutiges Mitspracherecht hat, und hebt insbesondere hervor, dass das Parlament vor dem Abschluss von Assoziierungsabkommen und ähnlichen Abkommen seine Zustimmung erteilen muss (Artikel 218 Absatz 6 Ziffer v AEUV) und dass es in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet werden muss (Artikel 218 Absatz 10 AEUV);

56.  verweist auf den Standpunkt, den das Parlament in seiner Entschließung vom 12. April 2016 vertreten hat, wonach Rücknahmeabkommen der Union bilateralen Abkommen der Mitgliedstaaten mit Drittländern vorzuziehen sind; verweist darauf, dass vor Kurzem ein neues europäisches Dokument für die Rückführung geschaffen wurde, und betont, dass es systematisch in allen neuen Rücknahmeübereinkommen Anreize für die Anerkennung dieses Dokuments geben muss;

57.  begrüßt die hochrangigen Dialoge, die von der HR/VP und der Kommission, und in manchen Fällen auch von den Mitgliedstaaten im Namen der gesamten Union, geführt werden und die eine gute und wirksame Praxis im Hinblick auf eine verbesserte Koordinierung darstellen; betont, dass die Kommission und der EAD für die Koordinierung sorgen sollten; fordert die Kommission und den EAD auf, das Parlament regelmäßig über die Dialoge zu unterrichten und über die genaue operative Umsetzung des Rabat- und des Khartum-Prozesses sowie der vorrangigen Initiativen, auf die man sich beim Gipfeltreffen von Valletta geeinigt hat, Bericht zu erstatten; weist erneut darauf hin, dass die geteilte Verantwortung für Partnerschaften, die zwischen der EU und Drittländern geschlossen wurden, eine wesentliche Vorbedingung für den Erfolg der Migrationspolitik der Union darstellt; stellt fest, dass die Pakete für Schwerpunktländer, die als Teil des Partnerschaftsrahmens von der Kommission, dem EAD und den Mitgliedstaaten ausgearbeitet wurden, von den gewählten Vertretern der EU-Bürger weder vorgestellt noch erörtert noch befürwortet worden sind; verurteilt diese mangelnde Transparenz und verlangt die Einbeziehung des Parlaments in die Ausarbeitung von Migrationspakten und in die Kontrolle ihrer Umsetzung, bei der die uneingeschränkte Einhaltung der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts und der sich aus dem EU-Vertrag ergebenden Verpflichtungen im Bereich der Entwicklung sichergestellt werden muss;

58.  stellt fest, dass es im Hinblick auf die Verwirklichung der Zielsetzungen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung erforderlich ist, dass die EU und ihre Partnerländer eine sinnvoll gesteuerte Migrationsdynamik in ihre Strategien für eine nachhaltige Entwicklung integrieren; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und den EAD auf, die Transitländer bei der Ausarbeitung von Strategien zur Integration von Einwanderern und bei der Schaffung von Asylsystemen mit hohen Schutzstandards zu unterstützen;

59.  betont, dass die EU-Hilfe und die Zusammenarbeit mit der EU so gestaltet sein müssen, dass sie das Ziel der Entwicklung und des Wachstums in Drittländern – was auch dem Wachstum innerhalb der EU förderlich ist – sowie gemäß Artikel 208 AEUV das Ziel der Bekämpfung und auf längere Sicht der Beseitigung der Armut verfolgen, und dass sie keine Anreize für Drittländer, sich bei der Rückübernahme illegaler Migranten kooperativ zu zeigen, schaffen dürfen und Menschen nicht gewaltsam von einer Ausreise abhalten oder die Migrationsströme nach Europa aufhalten dürfen; verweist darauf, dass sowohl die Geber als auch die Regierungen in den hilfeempfangenden Ländern an der Verbesserung der Wirksamkeit der Hilfe arbeiten müssen; stellt fest, dass Migrationsströme eine internationale Realität sind und nicht zu einem Leistungsindikator der Außenpolitik der EU im Bereich Migration werden sollten und dass Abkommen mit Drittländern von langfristigen Zielen sowie von der Schaffung dauerhafter Partnerschaften und der Einhaltung der Menschenrechte geleitet sein müssen;

60.  hält es für wichtig, die Zivilgesellschaft im Rahmen der gesamten Außenpolitik der Union zu konsultieren und dabei besonderes Augenmerk auf die uneingeschränkte Beteiligung, Transparenz und angemessene Verbreitung von Informationen über sämtliche Maßnahmen und Prozesse im Zusammenhang mit der Migration zu legen;

61.  fordert die Kommission zu einer engen Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen und Fachkundigen in den Ursprungsländern von Asylsuchenden auf, um die besten Möglichkeiten herauszuarbeiten, die schutzbedürftigsten Personen und gesellschaftlichen Gruppen zu unterstützen; fordert die Kommission auf, nichtstaatlichen Organisationen und Fachkundige in den Ursprungsländern von Asylsuchenden in die Suche nach den wirksamsten Mechanismen und Werkzeugen zur Konfliktverhütung einzubeziehen;

62.  betont, dass die Kommission einen intensiven Dialog mit lokalen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen, der Zivilgesellschaft und lokalen Regierungen in Partnerländern und mit den VN über die Ausgestaltung, Durchführung und Bewertung der Maßnahmen im Bereich Migration, Vertreibung und Flüchtlinge führen muss, um Doppelarbeit zu vermeiden, die Auswirkung und Wirksamkeit globaler Hilfe zu maximieren und dafür zu sorgen, dass der Schwerpunkt auf die Entwicklung gelegt wird;

63.  weist insbesondere auf die Absicht hin, die Programmplanungsdokumente für die Entwicklungszusammenarbeit zu überarbeiten, um die neuen Migrationspakte umzusetzen; betont, dass diese Überarbeitung im Einklang mit den Grundsätzen einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit und im Dialog mit den Partnerländern, europäischen und lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor stattfinden muss; fordert, dass das Parlament in alle Phasen der Überarbeitung, einschließlich jener der Programmplanungsdokumente im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), uneingeschränkt einbezogen wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Entwicklungshilfe im Einklang mit der Zusage, 0,7 % des BNE für diesen Zweck bereitzustellen, zu überarbeiten, damit die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung erreicht werden;

64.  fordert eine ausgewogene Diskussion zwischen der EU und ihren externen Partnern; empfiehlt, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten dazu verpflichten, mehr legale Möglichkeiten der Einreise in die EU umzusetzen – unabhängig davon, ob dabei Schutz gesucht, ein Arbeits- oder Ausbildungsplatz angestrebt oder zum Zwecke der Familienzusammenführung eingereist wird;

65.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schnellere, erschwinglichere und sicherere Geldüberweisungen von Migranten sowohl in den Herkunfts- als auch in den Aufnahmeländern zu fördern, unter anderem durch eine Reduzierung der Transaktionskosten, die in der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten vom 19. September 2016 vorgesehen ist;

66.  ist äußerst besorgt angesichts des andauernden Konfliktes in Syrien, wo die Gewalt gegen Zivilisten, Angriffe auf Einrichtungen der zivilen Infrastruktur sowie Krankenhäuser und die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht während der letzten fünf Jahre dazu geführt haben, dass die Hälfte der Bevölkerung zu Vertriebenen geworden ist; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeiten zur Konfliktverhütung und zum Krisenmanagement zu verbessern und bei der Konfliktlösung in der Nachbarschaft der EU und insbesondere im Syrienkonflikt eine bedeutendere Rolle einzunehmen; bekundet den Nachbarländern Syriens, die sich trotz begrenzter Ressourcen mit der Aufnahme von Millionen von Flüchtlingen außerordentlich solidarisch zeigen, seine uneingeschränkte Unterstützung; erinnert daran, dass sehr viele dieser Flüchtlinge nach wie vor unter größten Entbehrungen leben und keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu rechtlicher Anerkennung, Gesundheits- und Bildungssystemen oder Arbeitsmärkten haben; ist zutiefst besorgt angesichts des Schicksals und der humanitären Lage der 75 000 Menschen, die an der jordanischen Grenze im informellen Lager in Rukban gestrandet sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog mit dem Libanon und Jordanien wie auch mit anderen Aufnahmedrittländern fortzusetzen und zu verstärken sowie die finanzielle Unterstützung sowohl durch internationale Organisationen als auch durch europäische Kanäle zu erhöhen, um dafür Sorge zu tragen, dass erstens Flüchtlinge unter menschenwürdigen Bedingungen leben können und Zugang zur Grundversorgung haben und dass ihnen das Recht auf Freizügigkeit gewährt und Beschäftigungsmöglichkeiten geboten werden und dass zweitens die Finanzmittel ihre endgültigen Ziele auch tatsächlich erreichen; betont, dass dies mit der Unterstützung der Aufnahmegemeinschaften verknüpft werden sollte, um deren wirtschaftliches Potenzial und Widerstandsfähigkeit zu erhöhen;

67.  nimmt zur Kenntnis, dass nach der Umsetzung der politischen Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten und der Türkei vom 18. März 2016 die Anzahl der Personen, die die an den Außengrenzen der EU liegenden Mitgliedstaaten erreichten, zurückgegangen ist; unterstreicht die Bedenken, die im Hinblick auf diese politische Vereinbarung öffentlich von internationalen humanitären Organisationen insbesondere in Bezug auf die Achtung des Völkerrechts und der Menschenrechte vorgebracht worden sind; ist besorgt angesichts der Lage in der Türkei und deren möglichen Folgen im Hinblick darauf, ob das Land als sicheres Land eingestuft wird; betont, dass die Visaliberalisierung für die Türkei nicht als Belohnung für die Zusammenarbeit mit der EU im Bereich der Migration gesehen werden darf, sondern als Ergebnis der strikten Einhaltung aller von der EU gesetzten Maßstäbe zu sehen ist; warnt vor der Wiederholung dieses Modells in anderen Ländern, da die jeweiligen Besonderheiten der einzelnen Länder und Regionen berücksichtigt werden müssen;

68.  ist äußerst besorgt angesichts der Menschenrechtslage in der Türkei, wo Grundrechte wie die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit kontinuierlich verletzt werden, wo die Bevölkerung im Südosten des Landes von ihrer eigenen Regierung angegriffen wird, wo über 30 000 Beamte aus politischen Gründen entlassen worden sind und wo mehr als 130 Medienkanäle von den Behörden geschlossen worden sind;

69.  bedauert die fehlende Konsultation und Transparenz bei der Formulierung des kürzlich unterzeichneten Plans für ein gemeinsames Vorgehen Afghanistans und der EU in Migrationsfragen, dessen Schwerpunkt in erster Linie auf Rückübernahmen liegt und das auf unbegrenzte Rückführungen afghanischer Bürger – ob auf freiwilliger oder unfreiwilliger Basis – abzielt; ist besorgt über die möglichen Folgen für afghanische Asylsuchende, die im Jahr 2016 die zweitgrößte nationale Gruppe unter den Asylsuchenden in der EU darstellten; verweist darauf, dass Rückführungen erst nach sorgfältiger Prüfung eines jeden Einzelfalls unter voller Wahrung der Rechte der Asylsuchenden stattfinden können, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Mittel zur Beschleunigung der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bereitzustellen;

70.  bedauert zutiefst, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten, was den Rahmen ihrer Migrationspolitik und ihre Reaktion auf Flüchtlingsbewegungen betrifft, für den Abschluss von Abkommen mit Drittländern entschieden haben, die sich der parlamentarischen Kontrolle der Gemeinschaftsmethode entziehen; fordert die Kommission auf, in alle politischen Erklärungen, die mit Drittstaaten unterzeichnet werden, Mechanismen, die eine zumindest halbjährliche Bewertung vorsehen, aufzunehmen, um die Fortsetzung bzw. den Abschluss dieser Abkommen zu bewerten; betont, dass in sämtliche im Rahmen der Migrations- und Flüchtlingspolitik geschlossenen Abkommen Garantien zum Schutz der Menschenrechte aufgenommen werden müssen;

71.  betont, dass die EU-Politik gegenüber Afrika eines der Schlüsselelemente für Stabilität und Entwicklung in den kommenden Jahren und Jahrzehnten darstellt; ist der Ansicht, dass die EU weiterhin ein Augenmerk auf die Länder in der Sahelzone und am Horn von Afrika sowie die instabilen Gebiete im Norden und Süden Afrikas legen sollte; hebt die Verbindung zwischen Entwicklung, Sicherheit und Migration hervor und fordert eine engere Zusammenarbeit bei Konfliktverhütung und -bewältigung sowie bei der Bekämpfung der Ursachen für Destabilisierung, Vertreibung und irreguläre Migration, bei der Stärkung der Widerstandsfähigkeit sowie wirtschaftlicher Perspektiven und Chancengleichheit und bei der Vorbeugung von Menschenrechtsverletzungen; vertritt die Auffassung, dass die EU eine zentrale Rolle bei der Stabilisierung in Libyen spielen muss, und zwar auch als ein Mittel, um den andauernden Menschenrechtsverletzungen, von denen libysche Bürger, Flüchtlinge und Migranten betroffen sind, ein Ende zu setzen;

Angemessene Handlungsinstrumente

72.  nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der Kommission für eine neue, ehrgeizige Investitionsoffensive für Drittländer zur Mobilisierung von Investitionen in den Nachbarländern der EU und in Entwicklungsländern, sofern dieser Plan vollkommen transparent umgesetzt wird und die Investitionen zur Verbesserung der Bedingungen in den Empfängerländern beitragen und dabei die Korruption und schlechte Staatsführung bekämpft werden; weist darauf hin, dass der vorgeschlagene Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung zum Teil mit Mitteln aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument (ENI) finanziert wird, was eine Verwendung der Entwicklungsfonds für die Förderung privatwirtschaftlicher Investitionen darstellt; ist der Auffassung, dass die Unterstützung des privaten Sektors in Drittländern bei gleichzeitiger Förderung eines Umfelds der guten Regierungsführung und guter Geschäftspraktiken nicht als neue Maßnahme präsentiert, sondern weiter ausgebaut werden sollte; fordert die Kommission auf, für die Abstimmung der Außenfinanzierungsinstrumente – etwa des DCI und des EEF – mit den Projekten zu sorgen, um den Schwerpunkt der EU-Finanzhilfe auf die Prioritäten zu legen und eine Streuung von Finanzmitteln und Bemühungen zu vermeiden; betont, dass sowohl bei der Auswahl der geförderten Maßnahmen als auch bei ihrer finanziellen Umsetzung systematisch das Prinzip der Zusätzlichkeit verfolgt werden muss;

73.  weist darauf hin, dass die für den neuen Europäischen Fonds für Nachhaltige Entwicklung (EFSD) als Teil der Investitionsoffensive für Drittländer vorgesehenen 3,35 Mrd. EUR mehr als 5 % der verfügbaren Gesamtmittel aus dem EEF, dem DCI und dem ENI im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) entsprechen; fordert die Kommission auf, weitere Einzelheiten hinsichtlich dieser Schätzung und der voraussichtlichen Auswirkung vorzulegen und anzugeben, auf welche Grundlage sie sich stützt, wenn sie erwartet, dass Mitgliedstaaten, andere Geber und private Partner bis zu 44 Mrd. EUR zu dem Fonds beitragen werden, wenn einige Mitgliedstaaten noch nicht einmal einen Beitrag zum derzeitigen Treuhandfonds geleistet haben;

74.  empfiehlt, dass ausreichende Mittel für Maßnahmen bereitgestellt werden, die speziell auf den Zeitraum zugeschnitten sind, während dem Flüchtlinge oder Binnenvertriebene vorübergehenden Schutz genießen, der für alle Generationen eine Zeit mit der Möglichkeit, zu wachsen und sich fortzubilden – mit Bildungsangeboten für Kinder, Ausbildungsmöglichkeiten für junge Erwachsene und Arbeitsplätzen für Erwachsene – darstellen sollte; ist der Auffassung, dass dadurch sichergestellt werden wird, dass diese Menschen, wenn sich die Möglichkeit der Heimkehr ergibt, „regeneriert“ sein und ihren Ländern neuen Schwung verleihen können, anstatt durch jahrelanges Warten ohne wirkliche Perspektiven jede Hoffnung zu verlieren;

75.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, den MFR zu überarbeiten, insbesondere, um den Haushalt der EU mit umfangreicheren Kriseninstrumenten auszustatten; erwartet, dass durch die vorgeschlagene Überarbeitung der Haushaltsordnung die Rechenschaftslegung und die ordnungsgemäße finanzielle Abwicklung verbessert werden; hebt hervor, dass die Bekämpfung der Migrationsursachen auch die Unterstützung von Drittländern beim Aufbau von Kapazitäten umfasst;

76.  betont, dass sich die EU mit den erforderlichen Mitteln ausstatten muss, um ihre Ziele zu erreichen und ihre Politik durchführen zu können (Artikel 311 AEUV), da sie ohne ausreichende Mittel weder der Wahrnehmung jener Aufgaben nachkommen kann, die man von ihr erwartet, noch den Erwartungen der EU-Bürger entsprechen kann; unterstreicht die humanen, politischen und wirtschaftlichen Kosten der Untätigkeit; stellt fest, dass es sich im Zuge der Halbzeitüberarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) – oder spätestens im Zuge der Verhandlung über den kommenden MFR – anbietet, die notwendige Überarbeitung der Instrumente der auswärtigen Finanzierung im Zusammenhang mit Migration vorzunehmen und zudem den EU-Haushalt so weit aufzustocken, dass nicht mehr auf Ad-hoc-Instrumente zurückgegriffen werden muss und die Einheit des Haushaltsplans wiederhergestellt ist; betont nachdrücklich, dass dem Europäischen Parlament auch in diesem Bereich eine bedeutende Aufsichtsfunktion übertragen werden sollte; bedauert zutiefst, dass die Kommission keine Erhöhung der Haushaltsmittel für das auswärtige Handeln vorgeschlagen hat – obwohl diese Haushaltslinie bereits relativ gering ausgestattet war –, sondern stattdessen die Entwicklungsinstrumente nun auf die Migration ausrichtet und diese somit nicht mehr für andere Prioritäten zur Verfügung stehen;

77.  weist darauf hin, dass die erneute Konzentration der Außenfinanzierungsinstrumente der EU auf Sicherheit, Friedenskonsolidierung und Konfliktlösung sowie auf Migrationssteuerung und Grenzkontrolle neue Herausforderungen hinsichtlich der ursprünglichen Zielsetzungen und Grundsätze dieser Instrumente mit sich bringt;

78.  betont, dass zur Bewältigung neuer und langwieriger Katastrophen und Anfälligkeiten langfristige und vorhersehbare Investitionen sowie die Einhaltung der neuen Agenda für nachhaltige Entwicklung erforderlich sind, insbesondere indem gefördert wird, dass die Akteure in den Bereichen humanitäre Hilfe, Entwicklung, Friedenskonsolidierung und Klimawandel gemeinsame Risikobewertungen, Planung und Finanzierungen vornehmen;

79.  ist der Auffassung, dass die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und die Korruptionsbekämpfung zentrale Elemente der Maßnahmen der EU in den Herkunftsländern darstellen müssen; betont, dass die Nutzung der für Drittländer bereitgestellten Mittel angemessen kontrolliert werden muss, um sicherzustellen, dass diese zum dafür vorgesehenen Zweck verwendet werden;

80.  stellt fest, dass die Einrichtung von Treuhandfonds und Ad-hoc-Finanzierungsinstrumenten zwar der Bündelung von Ressourcen und der Zügigkeit und Flexibilität der EU in ihrem Handeln förderlich ist, jedoch auch die Grundsätze der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit gefährden kann und die Einheit des Haushaltsplans und die Befugnisse des Parlaments als Haushaltsbehörde untergräbt; fordert daher, dass dem Parlament eine bedeutendere Rolle bei der Überwachung dieser Instrumente eingeräumt wird, unter anderem – aber nicht nur – dadurch, dass es den Lenkungsausschüssen angehört; verweist darauf, dass die Wirksamkeit von Treuhandfonds stark von der Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Leistung von Beiträgen sowie deren umfassender Beteiligung abhängt; fordert nachdrücklich, dass derartige Instrumente der Kontrolle des Parlaments unterstellt und Leitlinien für deren geordnete Aufnahme in den Haushaltsplan und die Zuständigkeiten der Union ausgearbeitet werden;

81.  weist darauf hin, dass der Nothilfe-Treuhandfonds zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika, der auf dem Gipfeltreffen von Valletta eingerichtet wurde, mit 3,6 Mrd. EUR ausgestattet hätte werden sollen; ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, einen Betrag in gleicher Höhe wie den von der Kommission freigegeben Betrag von 1,8 Mrd. EUR zu leisten;

82.  fordert, dass für Treuhandfonds in Bezug auf Transparenz, Gleichbehandlung von Partnern und die Fähigkeit, Partnern vorhersehbare und rechtzeitige Finanzierung bereitzustellen, dieselben Regeln und Vorschriften gelten, die auch für herkömmliche EU-Finanzierungsinstrumente gelten;

83.  äußert Bedenken darüber, dass der EU-Haushaltsentwurf für 2017 eine Erhöhung bei der Steuerung der Migrationsströme bzw. der internen Sicherheitsinitiativen auf Kosten der EU-Kohäsionsfonds und dem Handeln der EU in der Welt vorsieht;

84.  fordert die EU auf, die Auswirkungen der finanzierten Maßnahmen im Bereich Migration, Vertreibung und Flüchtlinge auf der Grundlage der Bereitstellung einer hochwertigen humanitären Hilfe und Entwicklungshilfe sorgfältig und systematisch zu bewerten;

85.  betont, dass gezielte Unterstützung, die auf der Lage vor Ort beruht, ein zentrales Element einer wirksamen und ergebnisorientierten Politik darstellt und dass mit Drittländern eine Unterstützung dieser Art ausgehandelt werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, klare und messbare Ziele auszuarbeiten, die von den Finanzierungsinstrumenten, darunter auch Treuhandfonds, in einheitlicher und koordinierter Weise umzusetzen sind;

86.  begrüßt die Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), wie etwa EUCAP Sahel Niger und EUNAVFOR MED Operation SOPHIA, die als Mittel zum Schutz der Außengrenzen der EU und zur Vorbeugung von Menschenhandel und der Schleusung von Migranten weiter verstärkt werden sollten; begrüßt die Zusammenarbeit mit der NATO sowie EU-Initiativen wie die gemeinsame Europol-Einsatzgruppe MARE für die Sammlung und den Austausch nachrichtendienstlicher Informationen und die Bekämpfung von Schleusern, betont jedoch auch, dass die globale Mobilität nicht als Bedrohung, sondern als Chance empfunden werden sollte; betont in diesem Zusammenhang, dass bei all diesen Einsätzen die Lebensrettung auf See und die Gewährleistung der Rechte von Migranten von oberster Bedeutung sein müssen; empfiehlt die Nutzung von GSVP-Instrumenten zur Frühwarnung (Vorhersage), Vermittlung und Konfliktlösung, betont aber auch, dass es in Konfliktsituationen wichtig ist, so früh wie möglich mit der Planung von dauerhaften Lösungen zu beginnen;

87.  verweist auf die im März 2015 vereinbarte Strategische Partnerschaft zwischen den Vereinten Nationen und der EU für friedenserhaltende Maßnahmen und Krisenbewältigung und ihre Prioritäten für den Zeitraum 2015–2018; fordert, dass die EU weitere Maßnahmen ergreift, um der zentralen Rolle anderer Organisationen und Länder Rechnung zu tragen und die Beiträge der Mitgliedstaaten zu erleichtern; bedauert, dass auf dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs zur Friedenssicherung vom 28. September 2015 nur 11 von 28 EU‑Mitgliedstaaten Zusagen gemacht haben; fordert die EU‑Mitgliedstaaten auf, mit deutlich mehr Soldaten und Polizisten zu den Friedenssicherungsmissionen der Vereinten Nationen beizutragen;

88.  begrüßt und unterstützt die Initiativen der Europäischen Investitionsbank, um die wirtschaftliche Belastbarkeit in der südlichen Nachbarschaft der EU und dem westlichen Balkan durch Projekte zu stärken, die im Einklang mit der Außenpolitik der Europäischen Union zur Schaffung von Arbeitsplätzen, wirtschaftlicher Belastbarkeit und einer Verringerung der Armut führen;

89.  fordert die Kommission und den EAD auf, dem Parlament und der Öffentlichkeit so bald wie möglich einen detaillierten Überblick über die verschiedenen Finanzierungsinstrumente und Programme in den 16 Schwerpunktländern(6) , mit denen die EU hochrangige Dialoge über Migration führt, und im Rahmen des Gesamtansatzes für Migration und Mobilität (GAMM) – sowie über die Vereinbarkeit dieser Instrumente und Programme mit den Programmen der Mitgliedstaaten – vorzulegen; ist zutiefst besorgt angesichts der Tatsache, dass zu den 16 Schwerpunktländern auch repressive Regime zählen, die selbst die Hauptursache dafür sind, dass Menschen aus ihren Ländern fliehen; verweist darauf, dass der GAMM nach wie vor den übergeordneten Rahmen für die auswärtige Migrations- und Asylpolitik der EU darstellt, stellt jedoch fest, dass in jüngsten politischen Initiativen nur wenig darauf eingegangen wurde, und fordert eine Klärung der Relevanz des GAMM im aktuellen Kontext sowie eine Überprüfung desselben gemäß den Empfehlungen der IOM;

90.  begrüßt die Entsendung europäischer Verbindungsbeamter für Migration in Schwerpunktländer als einen ersten Schritt zur Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern auf dem Gebiet der Migration; schlägt vor, das Personal in den EU-Delegationen, das mit Fragen aus dem Bereich Justiz und Inneres befasst ist, mit einem klaren Mandat zur Weiterentwicklung der Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten aufzustocken;

91.  weist darauf hin, dass der zentrale Ansatz aus Brüssel nicht weiterverfolgt werden darf, sondern dass stattdessen eine dezentrale Vorgehensweise erforderlich ist, indem die EU-Delegationen – die innerhalb kürzester Zeit zu einem wertvollen Instrument geworden sind – besser genutzt werden und indem für mehr Flexibilität und kürzere Programmplanungszeiträume, insbesondere für gefährdete Länder, gesorgt wird; fordert die Ernennung regionaler Koordinatoren, die über die Fähigkeit verfügen, die Entwicklung und die Zusammenarbeit sowie die Außenbeziehungen zu leiten und so für die Verfolgung eines einheitlichen Ansatzes auf der Grundlage der tatsächlichen Lage vor Ort zu sorgen;

92.  schlägt vor, dass von der EU geförderte Informationskampagnen in Drittländern durchgeführt werden, um die Bürger über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Mobilität zu informieren und sie vor den Risiken, die sie während ihrer Reise erwarten könnten – insbesondere im Hinblick auf Schleuser und Menschenhändler – zu warnen, sodass es ihnen möglich ist, eine möglichst fundierte Entscheidung zu treffen;

93.  fordert, dass Partnerschaftsprogramme und TAIEX-Maßnahmen besser genutzt werden, und zwar nicht nur für den Austausch bewährter Verfahren und zu Ausbildungszwecken, sondern auch für die Entwicklung und Zusammenarbeit insbesondere mit unter Druck stehenden Ländern;

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94.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie den Regierungen der 16 Schwerpunktländer, die im neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda aufgeführt sind, und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die Migranten und Flüchtlinge vertreten und mit ihnen arbeiten, zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0272.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0073.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0102.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0337.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0404.
(6) Äthiopien, Eritrea, Mali, Niger, Nigeria, Senegal, Somalia, Sudan, Ghana, Côte d'Ivoire, Algerien, Marokko, Tunesien, Afghanistan, Bangladesch und Pakistan.

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