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Verfahren : 2006/0036(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0260/2017

Eingereichte Texte :

A8-0260/2017

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 13/09/2017 - 9.1

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0332

Angenommene Texte
PDF 264kWORD 43k
Mittwoch, 13. September 2017 - Straßburg
Multilaterales Übereinkommen zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ***
P8_TA(2017)0332A8-0260/2017

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo(1) zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (15654/2016 – C8-0098/2017 – 2006/0036(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15654/2016),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo(2) zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (08823/2/2006),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0098/2017),

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8‑0260/2017),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zu übermitteln.

(1)* Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.
(2)* Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

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