Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2017/2065(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0384/2017

Eingereichte Texte :

A8-0384/2017

Aussprachen :

PV 11/12/2017 - 21
CRE 11/12/2017 - 21

Abstimmungen :

PV 12/12/2017 - 5.15
CRE 12/12/2017 - 5.15
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0488

Angenommene Texte
PDF 309kWORD 59k
Dienstag, 12. Dezember 2017 - Straßburg
Auf dem Weg zu einer Strategie für den digitalen Handel
P8_TA(2017)0488A8-0384/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2017 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Strategie für den digitalen Handel“ (2017/2065(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) über Informationstechnologie (ITA),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsprogramm der WTO zum elektronischen Geschäftsverkehr,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der für IKT zuständigen Minister der G7 anlässlich des Treffens in Takamatsu (Kawaga) vom 29. und 30. April 2016,

–  unter Hinweis auf die Ministererklärung von Cancún (2016) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur digitalen Wirtschaft,

–  unter Hinweis auf die Dynamische Handelskoalition im Internet Governance Forum,

–  unter Hinweis auf die laufenden Handelsverhandlungen der EU mit Drittstaaten,

–  unter Hinweis auf die von der Kommission am 6. Juli 2017 angekündigte grundsätzliche Einigung über das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Japan,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „Digitalisierung der europäischen Industrie“ (COM(2016)0180),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „Europäische Cloud-Initiative – Aufbau einer wettbewerbsfähigen Daten- und Wissenswirtschaft in Europa“ (COM(2016)0178),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 23. Juni 2017 über Handels- und Investitionshindernisse (COM(2017)0338),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2017 mit dem Titel „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“ (COM(2017)0009),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation) (COM(2017)0010),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 13. September 2017 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Europäischen Union (COM(2017)0495),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission vom 2. Mai 2017 über die Berücksichtigung der digitalen Technologien und Dienste in der Entwicklungspolitik der EU (Digital4Development: mainstreaming digital technologies and services into EU Development Policy) (SWD(2017)0157),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zu einer auf die Zukunft ausgerichteten innovativen Strategie für Handel und Investitionen(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an die Kommission zu den Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA)(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2015 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an die Kommission zu den Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)(5),

–  unter Hinweis auf den Weltgipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und das am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Abschlussdokument mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ sowie auf die darin festgelegten 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung,

–  unter Hinweis auf die bevorstehende 11. Ministerkonferenz der WTO am 10.–13. Dezember 2017 in Buenos Aires (Argentinien), bei der voraussichtlich über den elektronischen Geschäftsverkehr diskutiert wird,

–  unter Hinweis auf die Initiativen der Vereinten Nationen zur Internationalen Fernmeldeunion zur Unterstützung von Entwicklungsländern (ITU-D),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 der EU-Charta der Grundrechte und Artikel 16 Absatz 1 des AEUV,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf die Berichte des VN-Sonderberichterstatters für Meinungsfreiheit über freie Meinungsäußerung und den privaten Sektor im digitalen Zeitalter (A/HRC/32/38) und über die Rolle der Anbieter von digitalem Zugang (A/HRC/35/22),

–  unter Hinweis auf die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline, die vom Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 12. Mai 2014 angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Sammlung Europäischer Verträge, Nr. 108) und das dazugehörige Zusatzprotokoll,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zur transatlantischen Datenübermittlung(6),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Umsetzung der handelspolitischen Strategie ‚Handel für alle‘: Eine fortschrittliche Handelspolitik – Meistern der Globalisierung“ (COM(2017)0491),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0384/2017),

A.  in der Erwägung, dass technologische Entwicklungen, der Zugang zum offenen Internet und die Digitalisierung der Wirtschaft das Wachstum vorantreiben könnten, da Unternehmen – in erster Linie Start-up-Unternehmen, Kleinstunternehmen und KMU – dadurch in der Lage sein könnten, neue Möglichkeiten der Entwicklung, Bestellung, Erzeugung, Vermarktung oder Lieferung bzw. Erbringung von Waren und Dienstleistungen zu schaffen und Kunden auf der ganzen Welt schneller und kostengünstiger zu erreichen denn je; in der Erwägung, dass neue Technologien wie die Distributed-Ledger-Technologie den digitalen Handel verbessern können, indem internationale Verträge transparenter werden und der Werttransfer gefördert wird; in der Erwägung, dass die grenzüberschreitende Übertragung digitaler Inhalte in zunehmendem Maße an die Stelle des Handels mit materiellen Waren tritt, wobei die Unterscheidung zwischen Waren und Dienstleistungen in manchen Fällen verwässert wird;

B.  in der Erwägung, dass die Erhebung und Kumulierung von Daten und die Möglichkeit, Daten über Grenzen hinweg zu übertragen, ein wichtiger Faktor für die Förderung von Innovation, Produktivität und wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit sein können;

C.  in der Erwägung, dass die Globalisierung und Digitalisierung der Wirtschaft und des internationalen Handels Unternehmen Wachstumschancen eröffnet und den Bürgern wirtschaftliche Chancen geboten haben; in der Erwägung, dass die Digitalisierung herkömmlicher Wirtschaftszweige Auswirkungen auf die Lieferketten und die Herstellungs- und Dienstleistungsmodelle hat, was dazu führen könnte, dass Arbeitsplätze in neuen Branchen geschaffen werden, aber auch dazu, dass der Arbeitsmarkt belastet wird und die Arbeitsbedingungen prekär werden, da immer mehr Aufgaben, die traditionell von Menschen ausgeübt werden, automatisiert bzw. ausgelagert werden; betont in diesem Zusammenhang, dass die erforderlichen gesellschaftlichen Flankierungsmaßnahmen getroffen werden müssen, damit sie der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit zugutekommen, wie etwa tragfähige Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, aktive Arbeitsmarktpolitik und Maßnahmen zur Überwindung der digitalen Kluft;

D.  in der Erwägung, dass die digitale Wirtschaft eines auf Vorschriften beruhenden Rahmens bedarf, der auch moderne Handelsbestimmungen umfasst, die geeignet sind, die schnellen Marktveränderungen und die Rechte der Verbraucher wieder in Einklang zu bringen, da sie den politischen Raum für neue Regulierungsinitiativen bieten, den die Regierungen zur Verteidigung und Stärkung des Schutzes der Menschenrechte benötigen;

E.  in der Erwägung, dass der Zugang zu freiem, offenem und sicherem Internet eine grundlegende Voraussetzung für auf Vorschriften beruhenden Handel und Entwicklung in der digitalen Wirtschaft ist; in der Erwägung, dass der Grundsatz der Netzneutralität ein wesentlicher Teil der Strategie der EU für den digitalen Handel sein sollte, damit ein fairer Wettbewerb und Innovationen in der digitalen Wirtschaft möglich sind und gleichzeitig die Redefreiheit im Internet sichergestellt ist;

F.  in der Erwägung, dass Investitionen in die Infrastruktur und der Zugang zu Kompetenzen auch künftig erhebliche Herausforderungen im Hinblick auf die Vernetzung und damit auf den digitalen Handel darstellen;

G.  in der Erwägung, dass in den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung darauf hingewiesen wird, dass den Menschen in den am wenigsten entwickelten Ländern bis 2020 universeller und erschwinglicher Zugang zum Internet ermöglicht werden muss, wenn die Entwicklung gefördert werden soll, weil mit der Entwicklung einer digitalen Wirtschaft der Arbeitsmarkt und das Wachstum gefördert werden könnten, da der elektronische Geschäftsverkehr eine Möglichkeit darstellt, die Zahl der kleinen Exporteure, das Ausfuhrvolumen und die Diversifizierung der Ausfuhren zu erhöhen;

H.  in der Erwägung, dass Frauen als Unternehmerinnen und Arbeitskräften zwar ein besserer Zugang zu globalen Märkten bzw. als Verbraucherinnen niedrigere Preise zugutekommen können, zahlreiche Probleme und Ungleichheiten aber der Teilhabe der Frauen an der globalen Wirtschaft im Wege stehen, da viele Frauen in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen weiterhin keinen Internetzugang haben;

I.  in der Erwägung, dass der elektronische Geschäftsverkehr auch in Entwicklungsländern floriert;

J.  in der Erwägung, dass viele Regierungen auf der ganzen Welt nach digitalem Protektionismus streben, indem sie Hürden errichten, durch die der Zugang zum Markt versperrt wird und direkte Investitionen verhindert werden oder unfaire Vorteile für einheimische Unternehmen entstehen; in der Erwägung, dass sich eine Reihe umfassender Maßnahmen in Drittländern, die im Hinblick auf die nationale (Cyber‑)Sicherheit ergriffen wurden, in zunehmendem Maße negativ auf den Handel mit IKT-Produkten auswirkt;

K.  in der Erwägung, dass ausländische Unternehmen derzeit über einen weitaus besseren Zugang zum europäischen Markt verfügen als europäische Unternehmen zu Drittländern; in der Erwägung, dass immer mehr Handelspartner ihre einheimischen Märkte schließen und sich des digitalen Protektionismus bedienen; in der Erwägung, dass die Strategie der EU für den digitalen Handel in den Grundsätzen der Gegenseitigkeit, des lauteren Wettbewerbs, der intelligenten Regulierung und der Transparenz verankert sein sollte, damit das Vertrauen der Verbraucher wiederhergestellt wird und wieder gleiche Ausgangsbedingungen für die Unternehmen geschaffen werden;

L.  in der Erwägung, dass das Geoblocking ein Ende haben sollte und es künftig nicht mehr zu ungerechtfertigter Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung eines Kunden innerhalb des Binnenmarktes kommen sollte;

M.  in der Erwägung, dass die Bausteine, durch die das offene Internet am digitalen Binnenmarkt der EU erhalten wird – einschließlich Grundsätzen wie lauterer Wettbewerb, Netzneutralität und Vermittlerhaftungsschutz –, in allen Handelsverhandlungen gefördert werden sollten; in der Erwägung, dass die globale Dimension des digitalen Handels die WTO zum natürlichen Umfeld für die Verhandlungen über einen auf Vorschriften beruhenden multilateralen Rahmen macht; in der Erwägung, dass die 11. Ministerkonferenz der WTO im Dezember 2017 eine geeignete Plattform für die Einleitung dieses Verfahrens darstellt;

N.  in der Erwägung, dass die Europäische Union an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, darunter Artikel 8 über das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, an Artikel 16 AEUV über dasselbe Grundrecht sowie an Artikel 2 der Vertrags über die Europäische Union (EUV) gebunden ist; in der Erwägung, dass das Recht auf Privatsphäre ein universelles Menschenrecht ist; in der Erwägung, dass hohe Datenschutzstandards dazu beitragen, das Vertrauen der europäischen Bürgerinnen und Bürger in die digitale Wirtschaft zu stärken, wodurch die Entwicklung des digitalen Handels gefördert wird; in der Erwägung, dass die Förderung hoher Datenschutzstandards, insbesondere in Bezug auf sensible Daten, und die Erleichterung des internationalen Handels im digitalen Zeitalter Hand in Hand gehen müssen, damit das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information, der elektronische Geschäftsverkehr und die Verschlüsselung gefördert werden und digitalem Protektionismus, Massenüberwachung, Cyberspionage und Online-Zensur ein Riegel vorgeschoben wird;

O.  in der Erwägung, dass mit dem digitalen Handel gefährdete wildlebende Arten geschützt werden müssen und Online-Marktplätze den Verkauf von wildlebenden Arten und entsprechenden Erzeugnissen auf ihren Plattformen untersagen müssen;

P.  in der Erwägung, dass private Unternehmen in zunehmendem Maße Normen und Standards in der digitalen Wirtschaft festlegen, die sich unmittelbar auf Bürger und Verbraucher, aber auch auf den Binnenmarkt und den internationalen Handel auswirken und gleichzeitig die Entwicklung technologischer Lösungen zum Schutz von Unternehmen und Kunden beschleunigen;

Q.  in der Erwägung, dass aus den Empfehlungen der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und den Plänen der EU zu einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage hervorgeht, dass zahlreiche steuerliche Probleme – auch im Zusammenhang mit der digitalen Wirtschaft – in Angriff genommen werden müssen; in der Erwägung, dass die Steuern an dem Ort gezahlt werden sollten, an dem die Gewinne erwirtschaftet werden; in der Erwägung, dass mit einem transparenteren, wirksameren und gerechteren System zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage grenzüberschreitender Unternehmen Gewinnverlagerung und Steuervermeidung verhindert werden sollten; in der Erwägung, dass es eines kohärenten Vorgehens der EU bedarf, was die Besteuerung in der digitalen Wirtschaft betrifft, damit eine gerechte und wirksame Besteuerung aller Unternehmen erreicht wird und gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen werden; in der Erwägung, dass Handelsabkommen auch eine Klausel über das verantwortungsvolle Handeln im Steuerbereich enthalten sollten, mit der die Verpflichtung der Vertragsparteien bekräftigt wird, vereinbarte internationale Standards für die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und Steuervermeidung umzusetzen;

R.  in der Erwägung, dass der OECD zufolge bis zu 5 % der in die EU eingeführten Waren nachgeahmte Waren sind, was zu erheblichen Verlusten von Arbeitsplätzen und Steuereinnahmen führt;

S.  in der Erwägung, dass gefährdete Bereiche wie audiovisuelle Dienste und Grundrechte wie der Schutz personenbezogener Daten nicht Gegenstand von Handelsverhandlungen sein sollten;

T.  in der Erwägung, dass der digitale Handel auch darauf ausgerichtet sein muss, das Wachstum von KMU und Start-up-Unternehmen zu fördern, nicht nur das multinationaler Unternehmen;

U.  in der Erwägung, dass Mexiko die Bedingungen für den Beitritt zum Übereinkommen des Europarats Nr. 108 zum Datenschutz erfüllt;

V.  in der Erwägung, dass der Schutz personenbezogener Daten in Handelsabkommen nicht verhandelbar ist und dass der Datenschutz stets von den Verhandlungsmandaten der EU in Handelsfragen ausgenommen war;

W.  in der Erwägung, dass Handelsabkommen dazu beitragen können, digitale Rechte zu verbessern; in der Erwägung, dass insbesondere der Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung gestärkt werden kann, indem Vorschriften über die Netzneutralität, ein Verbot erzwungener, ungerechtfertigter Auflagen für die Datenlokalisierung sowie Bestimmungen über Datensicherheit, die Sicherheit von Datenverarbeitung und Datenspeicherung, Verschlüsselung und die Haftung von Vermittlern in Handelsabkommen aufgenommen werden;

1.  betont, dass die EU als Wertegemeinschaft und weltweit größter Dienstleistungsexporteur die Standards in internationalen Vorschriften und Abkommen über digitale Handelsströme ausgehend von drei Faktoren festlegen sollte, nämlich (1) indem der Marktzugang für digitale Waren und Dienstleistungen in Drittstaaten sichergestellt wird, (2) indem dafür Sorge getragen wird, dass aus den Handelsbestimmungen ein deutlicher Nutzen für die Verbraucher erwächst, und (3) indem die Wahrung der Grundrechte sichergestellt und gefördert wird;

2.  betont, dass Unternehmen in der EU – ungeachtet des Umstands, dass viele Probleme, die der digitale Handel mit sich bringt, bereits im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt angegangen werden – weltweit noch immer vor erheblichen Hindernissen wie undurchsichtigen Vorschriften, staatlichen Eingriffen oder ungerechtfertigter Datenlokalisierung und Datenspeicherung stehen; weist darauf hin, dass einige der wichtigsten Maßnahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt – etwa die Cloud-Initiative der EU oder die Reform des Urheberrechts – eine internationale Dimension haben, die in einer europäischen Strategie für digitalen Handel aufgegriffen werden könnte;

3.  betont, dass die digitale Kluft überbrückt werden muss, damit mögliche negative gesellschaftliche und entwicklungsbezogene Auswirkungen möglichst gering gehalten werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Teilhabe von Frauen an Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) gefördert, Hindernisse für lebenslanges Lernen beseitigt und geschlechterbedingte Gefälle beim Zugang zu neuen Technologien und bei deren Nutzung überwunden werden müssen; fordert die Kommission auf, weiter auszuloten, wie die derzeitige Handelspolitik und die Gleichstellung von Frauen und Männern miteinander im Zusammenhang stehen und wie die wirtschaftliche Stellung der Frau durch den Handel gestärkt werden kann;

4.  weist darauf hin, dass die Netzwerkwirkung der digitalen Wirtschaft die Möglichkeit eröffnet, dass ein Unternehmen oder eine kleine Zahl von Unternehmen einen großen Marktanteil halten, was zu übermäßiger Marktkonzentration führen könnte; betont, dass in Handelsabkommen der lautere und wirksame Wettbewerb gefördert werden muss – vor allem zwischen Anbietern digitaler Dienste wie Online-Plattformen und Nutzern wie Kleinstunternehmen, KMU und Start-up-Unternehmen –, die Wahlmöglichkeiten für Verbraucher gefördert werden müssen, die Transaktionskosten gesenkt werden müssen, der diskriminierungsfreie Umgang mit allen Marktteilnehmern sichergestellt und verhindert werden muss, dass dominante Positionen entstehen, die zu Marktverzerrungen führen; betont in diesem Zusammenhang, dass Netzneutralität als wesentlicher Aspekt der Strategie für den digitalen Handel aufgenommen werden muss; ist der Ansicht, dass eine Strategie für den digitalen Handel durch einen stärkeren, wirksamen internationalen Rahmen für die Wettbewerbspolitik ergänzt werden muss, der u. a. mehr Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden und tragfähige Wettbewerbskapitel in Handelsabkommen umfasst; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Unternehmen die Wettbewerbsregeln befolgen und dass kein Wettbewerber zulasten der Interessen der Verbraucher diskriminiert wird;

5.  betont, dass der Zugang zu einer sicheren Breitband-Internetverbindung und digitalen Zahlungsverfahren, wirksamem Verbraucherschutz – insbesondere Rechtsschutzmechanismen für grenzüberschreitende Online-Verkäufe – und vorhersehbaren Zollverfahren wesentlich sind, wenn es gilt, digitalen Handel, nachhaltige Entwicklung und inklusives Wachstum zu ermöglichen;

6.  ist der Ansicht, dass mit Handelsabkommen für mehr Zusammenarbeit zwischen Verbraucherschutzagenturen gesorgt werden sollte, und begrüßt Initiativen zur Förderung von Maßnahmen, mit denen das Vertrauen der Verbraucher gesteigert werden soll, in Handelsverhandlungen, beispielsweise Auflagen für elektronische Signaturen und Verträge und unerbetene Kommunikation; betont, dass die Verbraucherrechte geschützt werden müssen und keinesfalls verwässert werden dürfen;

7.  betont, dass es sich bei den meisten Unternehmen in Entwicklungsländern um KMU handelt, die den Großteil der Arbeitnehmer in der Fertigungs- und in der Dienstleistungsbranche beschäftigen; weist darauf hin, dass die Erleichterung des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs unmittelbare Auswirkungen auf bessere Lebensumstände, die Förderung höherer Lebensstandards und die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung haben kann;

8.  weist darauf hin, dass in Freihandelsabkommen nichts die EU und ihre Mitgliedstaaten daran hindern darf, ihre Datenschutzvorschriften zu erhalten, zu verbessern und anzuwenden; weist darauf hin, dass personenbezogene Daten an Drittländer übermittelt werden können, ohne auf allgemeine Bestimmungen in Handelsabkommen zurückzugreifen, wenn die in Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(7) und die in Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 verankerten Anforderungen sowohl derzeit als auch künftig erfüllt sind; stellt fest, dass Angemessenheitsbeschlüsse (auch Teilbeschlüsse und bereichsbezogene Beschlüsse) ein grundlegender Mechanismus bei der Absicherung der Übertragung personenbezogener Daten von der EU in ein Drittland sind; weist darauf hin, dass die EU nur mit vier ihrer zwanzig größten Handelspartner Angemessenheitsbeschlüsse angenommen hat; weist darauf hin, dass die Übertragung von Daten von Drittländern in die EU insbesondere durch Angemessenheitsgespräche sichergestellt werden muss;

9.  fordert die Kommission auf, der Annahme von Angemessenheitsbeschlüssen Vorrang einzuräumen und sie zu beschleunigen, sofern Drittländer durch ihr einzelstaatliches Recht oder ihre internationalen Verpflichtungen ein Maß an Schutz sicherstellen, das mit demjenigen, das in der EU gewährt wird, „im Wesentlichen gleichwertig“ ist; fordert die Kommission überdies auf, aktualisierte und ausführliche verbindliche Verfahren mit einem spezifischen Zeitrahmen anzunehmen und zu veröffentlichen, damit derlei Beschlüsse erzielt werden, wobei die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden und der Standpunkt des Parlaments uneingeschränkt zu wahren sind;

10.  weist darauf hin, dass die Möglichkeit, grenzüberschreitend auf Daten zuzugreifen, Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu übertragen, immer wichtiger für Unternehmen aller Art geworden ist, die international Waren und Dienstleistungen liefern; stellt fest, dass dies sowohl für personenbezogene als auch für andere Daten gilt und auch die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation umfasst;

11.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, möglichst umgehend Vorschriften für den grenzüberschreitenden Datenverkehr festzulegen, die uneingeschränkt im Einklang mit den geltenden und künftigen Bestimmungen der Union zum Datenschutz und zur Datensicherheit stehen; fordert die Kommission überdies auf, eine horizontale Bestimmung in die Handelsabkommen der EU aufzunehmen, durch die das Recht einer Vertragspartei, personenbezogene Daten und die Privatsphäre zu schützen, unter der Voraussetzung gewahrt wird, dass dieses Recht nicht unbegründet herangezogen wird, um Vorschriften für den grenzüberschreitenden Datenverkehr aus anderen Gründen als dem Schutz personenbezogener Daten einzuschränken; vertritt die Auffassung, dass derlei Vorschriften und Bestimmungen Teil aller neuen und kürzlich eingeleiteten Handelsverhandlungen mit Drittländern sein sollten; betont, dass diesbezügliche Auflagen vom Anwendungsbereich etwaiger künftiger Kapitel zum Investitionsschutz ausgenommen sein sollten;

12.  fordert die Kommission auf, ungerechtfertigte Auflagen für die Datenlokalisierung in Freihandelsabkommen streng zu untersagen; ist der Ansicht, dass die Aufhebung dieser Auflagen oberste Priorität haben sollte, und hebt hervor, dass die einschlägigen Datenschutzbestimmungen einzuhalten sind; bedauert, dass versucht wird, diese Auflagen als eine Form von nichttarifären Handelshemmnissen sowie des digitalen Protektionismus zu nutzen; ist der Ansicht, dass dieser Protektionismus die Möglichkeiten europäischer Unternehmen auf den Märkten von Drittländern stark beeinträchtigt und die Effizienzgewinne durch den digitalen Handel untergräbt;

13.  fordert die Kommission auf, schnellstmöglich im Einklang mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments ihren Standpunkt zu grenzüberschreitendem Datenverkehr, ungerechtfertigten Auflagen für die Datenlokalisierung und Datenschutzklauseln in Handelsabkommen vorzulegen, damit alle neuen und kürzlich eingeleiteten Verhandlungen eingeschlossen sind und verhindert wird, dass die EU bei internationalen Handelsverhandlungen nicht berücksichtigt wird;

14.  fordert die Kommission auf, gegen Maßnahmen in Drittländern – wie etwa Maßnahmen zur Förderung des Kaufs regionaler Lebensmittel, Vorschriften in Bezug auf einen inländischen Fertigungsanteil oder erzwungenen Technologietransfer – vorzugehen, sofern sie nicht durch Programme unter der Ägide der VN zur Überwindung der digitalen Kluft oder durch Ausnahmen im Zusammenhang mit handelsbezogenen Aspekten der Rechte des geistigen Eigentums begründet sind, damit europäische Unternehmen in einem fairen, einschätzbaren Umfeld operieren können;

15.  betont, dass die EU auch weiterhin auf bilateraler, plurilateraler und multilateraler Ebene darauf hinwirken sollte, dass sichergestellt wird, dass Drittstaaten ausländischen Investitionen ebenso offen gegenüberstehen, wie es in der EU der Fall ist, und dass sie einheitliche Bedingungen für Betreiber aus der EU beibehalten; begrüßt den Vorschlag der EU für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union und unterstützt die entsprechenden Zielsetzungen, kritische Infrastrukturen und Technologien besser zu schützen;

16.  betont, dass eine Strategie für den digitalen Handel uneingeschränkt im Einklang mit dem Grundsatz der Netzneutralität stehen muss, wobei der gesamte Internetverkehr unabhängig von dessen Sender, Empfänger, Art, Inhalt, Gerät, Dienst oder Anwendung in gleicher Weise, diskriminierungsfrei und ohne Beschränkungen oder Eingriffe behandelt werden sollte; weist außerdem darauf hin, dass Maßnahmen für das Datenverkehrsmanagement nur in Ausnahmefällen erlaubt sein sollten, wenn sie unbedingt erforderlich sind, und dies auch nur so lange, wie es nötig ist, damit die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind, die Netzintegrität und ‑sicherheit gewahrt werden oder drohende Netzengpässe verhindert werden;

17.  betont, dass es mit Blick auf die Digitalisierung der europäischen Wirtschaft und den Ausbau der E-Governance von entscheidender Bedeutung ist, dass insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten und in Berggebieten Infrastruktur, die im Hinblick auf Abdeckung, Qualität und Sicherheit angemessen ist und die Netzneutralität unterstützt, aufgebaut und der Zugang zu ihr sichergestellt wird;

18.  nimmt mit großem Bedauern zur Kenntnis, dass in Drittstaaten Verfahren herangezogen werden, die dazu führen, dass der Marktzugang davon abhängig gemacht wird, dass die Quellcodes der Software, die die Unternehmen verkaufen wollen, den staatlichen Behörden ausgehändigt und an diese Behörden übertragen werden; ist der Ansicht, dass derartige Maßnahmen als pauschale Anforderung für den Zugang zum Markt unangemessen sind; fordert die Kommission auf, den Regierungen, die Freihandelsabkommen unterzeichnet haben, derlei Vorgehensweisen zu untersagen; betont, dass staatliche Behörden nicht durch das Vorstehende darin gehindert werden sollten, die Transparenz von Software zu fördern, durch kostenlose, quelloffene Software Anreize für die öffentliche Freigabe von Quellcodes zu setzen und Daten über offene Datenlizenzen auszutauschen;

19.  weist erneut darauf hin, dass es in einigen Fällen Präsenzanforderungen bedarf, damit eine wirksame Aufsicht oder Regulierungsaufsicht und rechtliche Durchsetzung sichergestellt werden können; bekräftigt daher seine Aufforderung an die Kommission, beschränkte Verpflichtungen in Modus 1 einzugehen, um eine Regulierungsarbitrage zu verhindern;

20.  vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um den digitalen Handel im Bereich der Auftragsvergabe weiter zu fördern, indem zum Beispiel Möglichkeiten zur Erbringung von Ferndienstleistungen genutzt werden und dafür gesorgt wird, dass europäische Unternehmen, insbesondere KMU, Zugang zur öffentlichen und privaten Auftragsvergabe erhalten;

21.  nimmt zur Kenntnis, dass Auflagen für den Technologietransfer zugunsten der Entwicklung nicht durch Auflagen für den digitalen Handel ausgeschlossen werden sollten;

22.  fordert die Kommission auf, den Behörden von Drittstaaten zu untersagen, als Bedingung für die Herstellung, den Verkauf oder den Vertrieb von Produkten zu verlangen, dass Details über die (Verschlüsselungs-)Technologie, die für die Produkte verwendet wird, herausgegeben oder übermittelt werden;

23.  stellt fest, dass der Schutz von Rechten des geistigen Eigentums und Investitionen in Forschung und Entwicklung Grundvoraussetzungen für die wissensbasierte Wirtschaft der EU sind und dass die internationale Zusammenarbeit von zentraler Bedeutung ist, wenn der Handel mit nachgeahmten Waren in der gesamten Wertschöpfungskette bekämpft werden soll; fordert die Kommission daher auf, darauf zu drängen, dass die internationalen Standards wie das WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs) und die Internet-Verträge der WIPO weltweit angewendet werden; weist darauf hin, dass der rechtliche Schutz der neuen Kreationen sowohl online als auch offline in der ganzen EU unbedingt erforderlich ist, da dadurch Investitionen gefördert und in der Folge weitere Innovationen getätigt werden; weist jedoch darauf hin, dass Handelsabkommen nicht dazu dienen, den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums von Rechtsinhabern durch weitergehende Befugnisse zur Durchsetzung des Urheberrechts auszubauen; betont, dass der Zugang zu Arzneimitteln in Drittstaaten nicht aufgrund des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums gefährdet werden sollte; betont, dass beim Handel mit nachgeahmten Waren entschieden anders vorgegangen werden muss als bei Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums in der digitalen Wirtschaft;

24.  ermahnt die Kommission, das Top-Level-Domain-Programm der ICANN eingehend nachzuverfolgen, bei dem Domänennamen auf tausende globale Bezeichnungen ausgeweitet werden, und im Einklang mit der Verpflichtung zu einem kostenlosen und offenen Internet den Schutz der Rechteinhaber sicherzustellen, insbesondere derjenigen in Zusammenhang mit geografischen Angaben;

25.  fordert die Kommission auf, durch Handelsabkommen Vertragsparteien daran zu hindern, dass sie Obergrenzen für ausländische Beteiligungen auferlegen, wettbewerbsfreundliche Vorschriften für den Zugang zu den Netzwerken etablierter Betreiber im Vorleistungsmarkt festzulegen, für transparente und diskriminierungsfreie Lizenzvorschriften und -gebühren zu sorgen und den tatsächlichen Zugang zu örtlichen Infrastrukturen („letzte Meile“) auf den Exportmärkten für Telekommunikationsanbieter aus der EU sicherzustellen; weist darauf hin, dass der auf Vorschriften beruhende Wettbewerb im Telekommunikationsbereich zu höherwertigen Dienstleistungen und niedrigeren Preisen führt;

26.  fordert die Kommission auf, weiterhin darauf hinzuwirken, dass eine Reihe verbindlicher multilateraler Auflagen für den elektronischen Geschäftsverkehr in der WTO entwickelt werden, und sich weiterhin auf konkrete und realistische Leistungen zu konzentrieren;

27.  fordert die Kommission auf, die Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen im Einklang mit den vom Parlament angenommenen Empfehlungen umgehend wieder aufzunehmen; vertritt die Auffassung, dass die EU die Gelegenheit nutzen sollte, um bei der Festlegung aktueller globaler digitaler Standards das Zepter in die Hand zu nehmen;

28.  weist darauf hin, dass die Mitglieder der WTO seit 1998 ein Moratorium für Abgaben für die elektronische Datenübermittlung aufrechterhalten; betont, dass derlei Abgaben unnötige Zusatzkosten für Unternehmen wie auch Verbraucher nach sich ziehen würden; fordert die Kommission auf, das Moratorium in eine ständige Vereinbarung über das Verbot von Abgaben für die elektronische Übermittlung von Daten umzuwandeln, wobei eine sorgfältige Prüfung der Auswirkungen im Bereich des 3D-Drucks vorgenommen werden muss;

29.  nimmt die Anstrengungen zur Kenntnis, die die WTO unternommen hat, um ihr Arbeitsprogramm über den elektronischen Geschäftsverkehr voranzubringen; ersucht die Kommission, auf eine Ausweitung des WTO-Übereinkommens über den Handel mit Waren der Informationstechnologie hinzuarbeiten, damit weitere Produkte und weitere WTO-Mitglieder einbezogen werden; weist auf die bevorstehende Ministerkonferenz der WTO hin, die im Dezember 2017 in Buenos Aires stattfinden soll; ersucht die Kommission, sich schnellstmöglich mit den europäischen Unternehmen und den Mitgliedstaaten über ihren Standpunkt zum elektronischen Geschäftsverkehr und zu anderen Fragen des digitalen Handels, über die auf der Konferenz eine Einigung erzielt werden soll, abzustimmen, damit ein einheitlicher europäischer Standpunkt vertreten wird;

30.  fordert die Kommission auf, durch Handelsabkommen die Interoperabilität von IKT-Standards, die sowohl den Verbrauchern als auch den Herstellern von Nutzen sind, insbesondere im Zusammenhang mit einem sicheren Internet der Dinge, 5G und Cybersicherheit zu fördern, dabei jedoch nicht die rechtmäßigen Foren für eine Verwaltung mit einer Vielfalt an Akteuren zu umgehen, die auch dem offenen Internet zum Vorteil gereicht haben;

31.  unterstützt die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „Schwerpunkte der IKT-Normung für den digitalen Binnenmarkt“ (COM(2016)0176); betont, dass die IKT-Normung weiterhin in erster Linie von der Wirtschaft vorangetrieben werden muss, und zwar freiwillig und konsensorientiert sowie beruhend auf den Grundsätzen der Transparenz, Offenheit, Unparteilichkeit, des Konsenses, der Wirksamkeit, Relevanz und Kohärenz, dass mit eindeutigeren Prioritäten für die IKT-Normung und mit politischer Unterstützung auf hoher Ebene jedoch die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden kann; weist darauf hin, dass dabei auf die Instrumente des europäischen Normungssystems zurückgegriffen werden und eine Vielzahl unterschiedlicher Interessenträger innerhalb der EU und auf internationaler Ebene eingebunden werden sollte, damit im Einklang mit der gemeinsamen Normungsinitiative die Verfahren für die Normsetzung verbessert werden; fordert die Kommission auf, die Herausbildung globaler Branchenstandards unter Führung der EU für wichtige 5G-Technologien und Netzarchitekturen zu fördern, insbesondere durch die Nutzung der Ergebnisse der öffentlich-privaten Partnerschaft für 5G auf der Ebene bedeutender Normungsgremien auf EU-Ebene und internationaler Ebene;

32.  hebt die Bedeutung internationaler Standards für digitale Ausrüstung und digitale Dienstleistungen hervor, insbesondere im Bereich der Cybersicherheit; ersucht die Kommission, dafür zu sorgen, dass Produkte aus dem Bereich Internet der Dinge sowie cloudbasierte Dienste mit grundlegenden Cybersicherheitsvorrichtungen ausgestattet werden;

33.  ist der Ansicht, dass besondere Aufmerksamkeit auf die steigende Zahl von Verbrauchern und Einzelpersonen zu richten ist, die Waren im Internet kaufen und verkaufen und sich mit aufwändigen Zollverfahren im Zusammenhang mit online erworbenen Waren konfrontiert sehen; weist darauf hin, dass eine vereinfachte, steuer- und zollfreie zollrechtliche Behandlung von Waren eingeführt werden muss, die online verkauft und ungenutzt zurückgegeben werden; weist darauf hin, dass das Handelserleichterungsabkommen der WTO darauf abzielt, die Zollverfahren zu beschleunigen und ihre Rechenschaftspflicht und Transparenz zu verbessern; betont, dass Zollinformationen und die Zollverwaltung durch die Online-Registrierung und ‑Verarbeitung von Informationen digitalisiert werden müssen, wodurch die Abfertigung an der Grenze, die Zusammenarbeit im Bereich Aufdeckung von Betrug, das Vorgehen gegen Korruption und die Transparenz der Preise im Zusammenhang mit Zöllen verbessert werden dürften; vertritt die Auffassung, dass eine stärkere Nutzung von Instrumenten wie Online-Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Vorteilen für die Verbraucher verbunden wäre;

34.  fordert die Kommission auf, Anreize für die Unterzeichner von Handelsabkommen zu setzen, damit sie bei Freihandelsabkommen in das Kapitel über Telekommunikation Bestimmungen aufnehmen, mit denen internationale Roaminggebühren und die Gebühren für internationale Telefongespräche und Nachrichten transparent, gerecht, angemessen und verbraucherorientiert gestaltet werden; fordert die Kommission auf, politische Maßnahmen zu unterstützen, bei denen mit dem Ziel, die Preise zu senken, kostenorientierte Endkundenpreise für Roamingdienste gefördert werden, die Transparenz zu fördern und unlautere oder allgemein für die Verbraucher abträgliche Geschäftspraktiken zu unterbinden;

35.  nimmt zur Kenntnis, dass die Grundsätze der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) zur Entwicklung der digitalen Wirtschaft beigetragen haben, indem günstige Bedingungen für Innovationen geschaffen und die Redefreiheit und die unternehmerische Freiheit sichergestellt wurden; weist darauf hin, dass die Kommission bei ihren Handelsverhandlungen an den Besitzstand der EU gebunden ist;

36.  fordert die Kommission auf, digitale Technologien und Dienste in der Entwicklungspolitik der EU stärker durchgängig zu berücksichtigen, wie unter anderem in der Agenda zur Strategie „Digital4Development“ dargelegt wurde; fordert die Kommission überdies auf, mit Handelsabkommen die digitalen Rechte zu verbessern und zu fördern; nimmt zur Kenntnis, dass nur 53,6 % aller Haushalte weltweit Internetzugang besitzen; bedauert, dass die digitale Kluft weiterhin sehr groß ist; fordert die Kommission auf, die Investitionen in die digitale Infrastruktur im Globalen Süden zu steigern, um diese digitale Kluft zu überbrücken, indem beispielsweise Anreize für öffentlich-private Partnerschaften geschaffen, dabei aber die Grundsätze der wirksamen Entwicklung befolgt werden; nimmt in diesem Zusammenhang den Beitrag zur Kenntnis, den die ITU-D der VN bei der Schaffung, Entwicklung und Verbesserung von Telekommunikations- und IKT-Vorrichtungen und ‑Netzen leistet; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass mit Investitionen in Breitbandinfrastrukturen in Entwicklungsländern uneingeschränkt zur Wahrung eines freien, offenen und sicheren Internet beigetragen wird und diese Investitionen von ebendieser Wahrung abhängig gemacht werden, und geeignete Lösungen zu entwickeln, wie der mobile Internetzugang gefördert werden kann; betont, dass diese Investitionen für ortsansässige Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen gerade in Entwicklungsländern besonders wichtig sind, damit sie digital mit multinationalen Unternehmen interagieren können und Zugang zu globalen Wertschöpfungsketten haben; weist darauf hin, dass die Erleichterung des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs unmittelbare Auswirkungen auf bessere Lebensumstände, die Förderung höherer Lebensstandards und die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung haben kann; weist auf den Beitrag hin, der durch diese Bemühungen zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern geleistet werden könnte, weil viele dieser Unternehmen Frauen gehören und von Frauen betrieben werden; weist nachdrücklich darauf hin, dass der digitale Handel auch eine Ressource für den Staat sein und so zur Entwicklung der elektronischen Behördendienste beitragen kann;

37.  betont, dass eine etwaige Strategie für den digitalen Handel unbedingt uneingeschränkt im Einklang mit dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung stehen muss und vor allem darauf ausgerichtet sein sollte, Start-up-Unternehmen, Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen zu fördern und zu ermöglichen, die im grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr tätig sind, da damit ein Beitrag zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern geleistet werden könnte;

38.  ist der Ansicht, dass digitale Fragen bei der EU-Politik der Hilfe für Handel eine vorrangigere Rolle spielen sollten, damit das Wachstum des elektronischen Geschäftsverkehrs durch eine stärkere Unterstützung von Innovationen und Infrastrukturen und den Zugang zu Finanzmitteln erleichtert wird – vor allem durch Mikrofinanzierungsinitiativen –, aber auch durch Unterstützung bei der Verbesserung der Online-Wahrnehmbarkeit von Unternehmen in Entwicklungsländern, die im elektronischen Geschäftsverkehr tätig sind, bei der Erleichterung des Zugangs zu Plattformen und der Förderung der Verfügbarkeit von elektronischen Zahlungslösungen und dem Zugang zu kostenwirksamen Logistik- und Lieferdiensten;

39.  betont, dass eine etwaige Strategie für den digitalen Handel einschließlich ihrer Flankierungsmaßnahmen uneingeschränkt im Einklang mit der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung stehen und dazu beitragen muss; stellt fest, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung Nr. 4 (Hochwertige Bildung – Sicherstellen, dass alle Mädchen und Jungen gleichberechtigt eine kostenlose und hochwertige Grund- und Sekundarschulbildung abschließen), Nr. 5 (Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen), Nr. 8.10. (Die Kapazitäten der nationalen Finanzinstitutionen stärken, um den Zugang zu Bank-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungen für alle zu begünstigen und zu erweitern), Nr. 9.1. (Eine hochwertige, verlässliche, nachhaltige und widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen und dabei den Schwerpunkt auf einen gleichberechtigten Zugang für alle legen) und Nr. 9.3. (Insbesondere in den Entwicklungsländern den Zugang kleiner Industrie- und anderer Unternehmen zu Finanzdienstleistungen, einschließlich bezahlbaren Krediten, und ihre Einbindung in Wertschöpfungsketten und Märkte erhöhen) in dieser Hinsicht von besonderer Bedeutung sind;

40.  verpflichtet sich, seine Strategie für den digitalen Handel alle fünf Jahre zu aktualisieren;

41.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem EAD zu übermitteln.

(1) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(2) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0299.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0041.
(5) ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 35.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0233.
(7) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen