In Ungarn ist vor kurzem Gesetz CCVI von 2011 zum Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit und zur Rechtsstellung von Kirchen, Religionsbekenntnissen und religiösen Gemeinschaften in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht vor, dass, „da kirchliche Einrichtungen weltanschaulich ausgerichtet sind, sie Bedingungen in Bezug auf Einstellungen und die Einrichtung, Wahrung und Aufhebung von rechtlichen Beschäftigungsverhältnissen bestimmen können, wie sie zur Wahrung ihrer spezifischen Identität erforderlich sind“ (Artikel 12 Absatz 2).
Diese weitreichende Bestimmung scheint für manche Arbeitgeber im Vergleich zu Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf den Ermessensspielraum bei der Diskriminierung erheblich auszuweiten. Insbesondere hat es den Anschein, dass das oben genannte Gesetz:
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das Kriterium „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“, wie in Richtlinie 2000/78/EG dargelegt, außer Acht lässt, und
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die Ausnahmeregelung auf andere Bereiche als Religion und Glaube ausweitet und damit gegen Richtlinie 2000/78/EG verstößt.
Kann die Kommission angesichts oben genannter Punkte im Detail darlegen, ob das Gesetz CCVI von 2011 zum Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit und zur Rechtsstellung von Kirchen, Religionsbekenntnissen und religiösen Gemeinschaften mit EU-Recht und insbesondere mit Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist? Sofern dies nicht der Fall ist, wird die Kommission rechtliche Schritte einleiten, um diese Texte mit dem Besitzstand in Einklang zu bringen?