TITEL I : MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 4 : FRAKTIONEN
Artikel 34 : Tätigkeiten und Rechtsstellung der Fraktionen
1. Die Fraktionen nehmen ihre Funktionen im Rahmen der Tätigkeiten der Union wahr, einschließlich der Aufgaben, die ihnen in dieser Geschäftsordnung zugewiesen werden. Die Fraktionen verfügen über ein Sekretariat im Rahmen des Stellenplans des Generalsekretariats des Parlaments, über Verwaltungseinrichtungen und über die im Haushaltsplan des Parlaments vorgesehenen Mittel.
2. Zu Beginn jeder neuen Wahlperiode bemüht sich die Konferenz der Präsidenten darum, sich auf Verfahren für die Abbildung der politischen Vielfalt des Parlamentes in den Ausschüssen und Delegationen sowie den Beschlussfassungsorganen zu einigen.
3. Das Präsidium erlässt unter Beachtung von Vorschlägen der Konferenz der Präsidenten die Regelungen zur Bereitstellung, Ausführung und Kontrolle der in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Mittel sowie zur Übertragung der diesbezüglichen Befugnisse für die Ausführung des Haushaltsplans und zu den Folgen bei Verstößen gegen diese Regelungen.
4. In diesen Regelungen werden die administrativen und finanziellen Konsequenzen der Auflösung einer Fraktion vorgesehen.