Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - Mai 2013
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INHALT
SACHREGISTER
NÜTZLICHE HINWEISE

TITEL IV : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 3 : PARLAMENTARISCHE ANFRAGEN

Artikel 115  : Anfragen zur mündlichen Beantwortung mit Aussprache

1.    Ein Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können Anfragen an den Rat oder die Kommission richten und beantragen, dass sie auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt werden.

Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der sie unverzüglich der Konferenz der Präsidenten unterbreitet.

Die Konferenz der Präsidenten entscheidet darüber, ob und in welcher Reihenfolge die Anfragen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Anfragen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einreichung auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt werden, werden hinfällig.

2.    Anfragen an die Kommission müssen mindestens eine Woche, Anfragen an den Rat mindestens drei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung sie stehen sollen, dem Organ übermittelt worden sein.

3.    Für Anfragen, die die in Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union genannten Bereiche betreffen, gilt die in Absatz 2 vorgesehene Frist nicht. Der Rat muss innerhalb einer angemessenen Frist antworten, so dass das Parlament ordnungsgemäß unterrichtet wird.

4.    Dem fragestellenden Mitglied stehen zur Erläuterung fünf Minuten Redezeit zur Verfügung. Ein Mitglied des befragten Organs beantwortet die Anfrage.

Der Verfasser der Anfrage hat das Recht, die gesamte Dauer der angegebenen Redezeit zu nutzen.

5.    Im Übrigen gilt Artikel 110 Absätze 2 bis 5 entsprechend.

Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2013Rechtlicher Hinweis