Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - Mai 2013
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INHALT
SACHREGISTER
NÜTZLICHE HINWEISE

TITEL IV : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 3 : PARLAMENTARISCHE ANFRAGEN

Artikel 116  : Fragestunde

1.    Fragestunden mit Anfragen an die Kommission finden auf jeder Tagung zu vom Parlament auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten festgesetzten Zeitpunkten statt.

2.    Jedes Mitglied kann während einer Tagung nur eine Anfrage an die Kommission richten.

3.    Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der über Zulässigkeit und Reihenfolge ihrer Behandlung entscheidet. Diese Entscheidung ist dem fragestellenden Mitglied unverzüglich mitzuteilen.

4.    Die Einzelheiten des Verfahrens werden durch Leitlinien in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt(1) .

5.    Gemäß den von der Konferenz der Präsidenten aufgestellten Leitlinien können besondere Fragestunden mit dem Rat, dem Präsidenten der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Vorsitz der Eurogruppe abgehalten werden.

(1)Siehe Anlage II.
Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2013Rechtlicher Hinweis