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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - November 2023
EPUB 158kPDF 741k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 7 :  VERÖFFENTLICHUNG DER VERHANDLUNGEN

Artikel 204 : Ausführlicher Sitzungsbericht (1)

1.   Von jeder Sitzung wird ein ausführlicher Sitzungsbericht als mehrsprachiges Dokument verfasst, in dem alle mündlichen Beiträge in der Originalamtssprache erscheinen.

2.   Der Präsident kann, unbeschadet seiner sonstigen Ordnungsbefugnisse, die Ausführungen derjenigen Mitglieder, denen das Wort nicht erteilt worden war oder die das Wort über die ihnen gewährte Zeit hinaus behalten haben, aus den ausführlichen Sitzungsberichten streichen lassen.

3.   Die Redner können Korrekturen in der Niederschrift ihrer mündlichen Beiträge binnen fünf Arbeitstagen vornehmen. Korrekturen werden dem Generalsekretariat innerhalb dieser Frist zugeleitet.

4.   Der mehrsprachige ausführliche Sitzungsbericht wird als Anhang zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und im Archiv des Parlaments aufbewahrt.

5.   Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Übersetzung eines Auszugs aus dem ausführlichen Sitzungsbericht in eine Amtssprache angefertigt. Gegebenenfalls wird die Übersetzung kurzfristig bereitgestellt.

(1) Wird ein ausführlicher Sitzungsbericht verfasst, finden Artikel 204 Absätze 2, 3 und 5 entsprechend für Ausschüsse Anwendung (siehe Artikel 216 Absatz 5).
Letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen