Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - April 2013
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INHALT
SACHREGISTER
NÜTZLICHE HINWEISE

TITEL VI : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 7 : VERÖFFENTLICHUNG DER VERHANDLUNGEN

Artikel 180  : Angenommene Texte

1.    Die vom Parlament angenommenen Texte werden unmittelbar nach der Abstimmung veröffentlicht. Sie werden dem Plenum gemeinsam mit dem Protokoll der betreffenden Sitzung vorgelegt und im Archiv des Parlaments aufbewahrt.

2.    Die vom Parlament angenommenen Texte werden unter der Verantwortung des Präsidenten einer juristisch-sprachlichen Überarbeitung unterzogen. Werden die Texte auf der Grundlage einer Einigung zwischen Parlament und Rat angenommen, so wird die Überarbeitung von den beiden Organen in enger Zusammenarbeit und in gegenseitigem Einvernehmen vorgenommen.

3.    Das Verfahren gemäß Artikel 216 findet Anwendung, wenn zur Gewährleistung der Kohärenz und Qualität des Textes im Einklang mit dem vom Parlament zum Ausdruck gebrachten Willen Anpassungen vorgenommen werden müssen, die über die Korrektur typologischer Fehler oder über Korrekturen hinausgehen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung aller Sprachfassungen und ihre sprachliche Korrektheit und terminologische Kohärenz sicherzustellen.

4.    Die vom Parlament nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommenen Standpunkte haben die Form eines konsolidierten Textes. Wenn die Abstimmung des Parlaments nicht auf einer Einigung mit dem Rat beruht, werden in dem konsolidierten Text alle angenommenen Abänderungen gekennzeichnet.

5.    Nach der Überarbeitung werden die angenommenen Texte vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Letzte Aktualisierung: 18. April 2013Rechtlicher Hinweis