Grenzüberschreitende Ausübung des Besuchsrechts

Eingehende Analyse 30-11-2010

Das Umgangsrecht ist eine wesentliche Ausformung des Grundrechtes auf Kontakt zwischen Eltern und Kindern. Die Problematik der oft nicht ausreichenden Durchsetzungsmöglichkeiten wirft vor allem bei grenzüberschreitendem Umgangsrecht große Probleme auf. Das Hauptziel multilateraler Übereinkommen liegt vorerst in der Anerkennung und effizienten Umsetzung innerstaatlicher Entscheidungen. Die EU sieht sich nunmehr auch im Bereich des Familien- und Erbrechts zur Gemeinschaftsgesetzgebung berufen, die in ihrem Anwendungsbereich die multilateralen Übereinkommen verdrängt. Ziel dieser Gesetzgebung sollte vermehrt neben der Anerkennung von Entscheidungen die Schaffung internationaler Institutionen und Mechanismen sein, die vermittelnde und organisatorische Hilfestellung bei grenzüberschreitendem Besuchsrecht leisten.