REGELUNG DER TÄTIGKEIT VON INTERESSENVERTRETERN
UND INTER-FRAKTIONELLEN ARBEITSGRUPPEN INNERHALB
DER PARLAMENTE DER MITGLIEDSTAATEN

Generaldirektion Wissenschaft
Arbeitsdokument
Reihe "Nationale Parlamente"
- W 5/rev. -



INHALT

| Top |

A. Vorbemerkungen

Die vorliegende Aufzeichnung basiert auf den Informationen der zuständigen Dienststellen der nationalen Parlamente (1) und bezieht sich im wesentlichen auf zwei Aspekte: einerseits das Vorhandensein einer einschlägigen Regelung (Akkreditierung, Registrierung, Verhaltenskodex) für Interessengruppen und Lobbyisten, die bei der parlamentarischen Institution tätig werden bzw. tätig werden wollen, sowie - sofern möglich - die in diesem Zusammenhang übliche Praxis; andererseits die Existenz von Vorschriften für die Einsetzung und die Arbeitsweise interfraktioneller Arbeitsgruppen, die häufig erheblichen Einfluß bzw. Druck ausüben (2).

| Top |

B. Allgemeiner Überblick

1. In den meisten Parlamenten der Mitgliedstaaten ist festzustellen, daß es keine Regelung bzw. keine spezifischen Bestimmungen für die Aktivitäten von Interessengruppen oder ihren Vertretern gibt.

Der Deutsche Bundestag ist das einzige parlamentarische Organ, in der es eine eindeutige Regelung gibt, die der Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist und in der verfügt wird, daß die Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten, in eine Liste eingetragen werden; eine Liste der registrierten Organisationen und bestimmte einschlägige Daten werden jährlich veröffentlicht.

Im dänischen Folketing wird die Existenz von Interessengruppen anerkannt, die von den parlamentarischen Ausschüssen nach einer bestimmten Praxis vorgeladen und gehört werden können.

Mehrere einzelstaatliche Parlamente wenden eine ähnliche Regelung an wie das Europäische Parlament und stellen Zutrittskarten oder Passierscheine unterschiedlicher Laufzeit - je nach Antrag der Mitglieder oder der Fraktionen - aus, wobei diese Passierscheine es ihren Inhabern ermöglichen, Kontakte herzustellen und/oder Zugang zu bestimmten Teilen der Räumlichkeiten des Sitzes des Parlaments zu erhalten und/oder an öffentlichen Sitzungen teilzunehmen.

Im Vereinigten Königreich berichtete der Sonderausschuß zu den Interessen der Mitglieder des House of Commons in der Sitzungsperiode 1990/91, daß ein Register der Interessenvertreter angelegt und gleichzeitig ein einschlägiger Verhaltenskodex aufgestellt werden soll. Die Empfehlung wurde jedoch nicht vom Plenum angenommen. 1994 wurde ein Ausschuß für die Festlegung von Standards im öffentlichen Leben (Nolan-Ausschuß) eingesetzt. Dieser Ausschuß prüfte den Einsatz parlamentarischer Lobbyisten zusammen mit einer ganzen Reihe von Fragen der öffentlichen Ethik. Im Bericht des Ausschusses, der im Mai 1995 vorgelegt wurde, wurde kein verbindliches Register der Interessenvertreter vorgeschlagen; empfohlen wurde jedoch, daß das Unterhaus seinen Mitgliedern unverzüglich untersagen sollte, "in ihrer Eigenschaft als Parlamentsmitglieder irgendwelche Vereinbarungen dahingehend einzugehen, daß sie für oder im Namen von Organisationen tätig werden, die für eine Vielfalt von Klienten entlohnte parlamentarische Dienste erbringen, oder direkte bzw. aktive Verbindungen zu Unternehmen oder Teilen von größeren Unternehmen zu unterhalten, die solche parlamentarischen Dienste erbringen". Allerdings war es dem Sonderausschuß für die Festlegung von Standards im öffentlichen Leben, der zur Prüfung der Empfehlungen des Nolan-Ausschusses eingesetzt wurde, nicht möglich, zu einer zufriedenstellenden Definition des Begriffes "Lobbyisten" und damit zu einer Abgrenzung von anderen Formen einer Tätigkeit außerhalb des Parlaments zu kommen. Der Ausschuß zog es stattdessen vor, für die Mitglieder eine stärkere Offenlegung sämtlicher parlamentsexterner Vergütungen in Verbindung mit der "Erbringung von Diensten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Parlaments" zu empfehlen. Diese Lösung, auf die sich das Unterhaus im November 1995 einigte, hat Eingang in dem im Juli 1996 verabschiedeten Verhaltenskodex für die Mitglieder des Parlaments gefunden.

Es gibt jedoch im Unterhaus Register von Journalisten, interfraktionellen Arbeitsgruppen und sonstigen registrierten Gruppen sowie Bediensteten der Mitglieder; diese Register wurden 1985 eingeführt. Im Jahr 1994 verabschiedeten zwei verschiedene Vereinigungen parlamentarischer Interessenvertreter freiwillige Verhaltenskodizes zur Regelung ihrer Tätigkeit und stellten auf freiwilliger Grundlage Register der gewerblich arbeitenden Interessenvertreter auf.

In den meisten nationalen Parlamenten erlauben die Praxis und die Vorschriften der jeweiligen Geschäftsordnungen den Ausschüssen, die Meinung von Personen und Organisationen außerhalb des Parlaments insbesondere im Rahmen öffentlicher Anhörungen zu hören, wenn ein solches Verfahren für erforderlich erachtet wird (3).

2. In den meisten Parlamenten der Mitgliedstaaten gibt es keine Regelung für interfraktionelle Arbeitsgruppen; in einigen Kammern sind derartige Gremien sogar völlig unbekannt.

In der Praxis konstituieren sich interfraktionelle Arbeitsgruppen von Einzelfall zu Einzelfall und auf informeller Basis innerhalb mehrerer nationaler Parlamente; bestimmte Privilegien (z.B. die Benutzung von Sitzungssälen) werden ihnen manchmal von den Kammern gewährt. In Frankreich untersagen die Geschäftsordnungen der Nationalversammlung (Artikel 23) und des Senats (Artikel 5 Absatz 6) die Konstituierung - innerhalb jeder Kammer - von Gruppen zur Verteidigung privater, lokaler oder berufsständischer Interessen, die für ihre Mitglieder die Übernahme eines imperativen Mandats mit sich bringen. Jedoch erlauben die Präsidien der beiden Kammern die Einsetzung von "Studiengruppen" (oder Arbeitsgruppen), die bestimmte Vorrechte in Anspruch nehmen können.

Im Vereinigten Königreich gibt es zahlreiche interfraktionelle Arbeitsgruppen, parlamentarische Gruppen und ähnliche Gruppen, denen Mitglieder beider Häuser und von mehr als einer Partei beitreten können; diese Gruppen haben inoffiziellen Status und befassen sich in der Regel mit Themen, bei denen es zwischen den verschiedenen Parteien keine unüberwindbaren Gegensätze gibt, oder ihnen gehören Mitglieder an, deren Interesse einem bestimmten Land gilt. Auf der Grundlage einer Entschließung des Unterhauses vom 17. Dezember 1985 wurde ein Register dieser Gruppen erstellt. Das Register enthält die Namen der Vorstandsmitglieder der Gruppen sowie Quelle und Umfang etwaiger Zuwendungen finanzieller oder sonstiger Art. Um die Einrichtungen des Unterhauses bevorrechtigt in Anspruch nehmen zu können, muß sich eine künftige interfraktionelle Arbeitsgruppe oder parlamentarische Gruppe bei dem für Verwaltungsfragen zuständigen Ausschuß (Administration Committee) des Unterhauses registrieren lassen und eine schriftliche Zusage dahingehend abgeben, daß es bestimmte, von dem genannten Ausschuß festgelegte Auflagen erfüllt.

| Top |

C. Situation in den einzelnen nationalen Parlamenten

1. Regelung und/oder Praxis betreffend die Tätigkeit von Interessengruppen oder Lobbyisten

2. Vorschriften und/oder Praxis betreffend die Konstituierung und die Arbeitsweise von interfraktionellen Arbeitsgruppen

| Top |

BELGIEN

Abgeordnetenkammer und Senat

1. Zur Zeit gibt es keine einschlägige Regelung im belgischen Parlament.

2. Es gibt keine Bestimmungen betreffend die Konstituierung und die Arbeitsweise interfraktioneller Arbeitsgruppen.

In der Abgeordnetenkammer haben bestimmte individuelle, nichtregelungsbedürftige Initiativen zur Konstituierung einiger interfraktioneller Arbeitsgruppen, wie zum Beispiel "Die Freunde Tibets" oder "Europäische Föderalisten", geführt. Die Intervention der Abgeordnetenkammer beschränkt sich auf die Bereitstellung von Räumlichkeiten und ggf. von Personal für die Sitzungen dieser Gruppen.

| Top |

DÄNEMARK

Folketing

1. Lobbyisten, die ihre Interessen durch die Entsendung von Delegationen oder mit Hilfe von Petitionen an die ständigen Ausschüsse im Folketing darlegen bzw. vertreten sehen wollen, lassen sich in die Archive dieser Ausschüsse eintragen, doch dies geschieht ebenso wie die Registrierung von Arbeitsdokumenten einzig und allein zum Zwecke der Eintragung. Ihre Namen werden ebenfalls in den Ausschußberichten genannt, die dem Folketing unterbreitet werden, und im dänischen Amtsblatt (Folketingtidende) veröffentlicht.

Alles schriftliche Material der Ausschüsse des Folketing - einschließlich der Petitionen an ständige Ausschüsse und Mitglieder des Folketing - wird in den Archiven des Folketing aufbewahrt. Der Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Archiven unterliegt den vom Geschäftsordnungsausschuß des Folketing am 3. April 1991 angenommenen "Vorschriften über den Zugang zu schiftlichen Unterlagen von Parlamentsausschüssen und den Zugang zu Informationen, die in der parlamentarischen Datenbank der Ausschußdokumente gespeichert sind".

Es gibt jedoch einige Vorschriften betreffend die Zulassung von Delegationen zu den Ausschußsitzungen, wie z.B.:

Für den Ausschuß bestimmtes schriftliches Material sollte frühzeitig in 60 Exemplaren an die für die Ausschüsse des Folketing zuständige Abteilung gesandt werden, um dem Ausschuß die Möglichkeit zu geben, den Inhalt umgehend zu prüfen.

Genaue Angaben zu Namen, Beziehungen usw. der Mitglieder einer Delegation müssen der für die Ausschüsse zuständigen Abteilung frühzeitig bereitgestellt werden. Änderungen in der Zusammensetzung der Delegation müssen dieser Abteilung spätestens einen Tag vor der Anhörung bekanntgegeben werden.

2. Es gibt keine Vorschriften für interfraktionelle Arbeitsgruppen.

| Top |

DEUTSCHLAND

Bundestag

1. Gemäß Anlage 2 der Geschäftsordnung des Bundestages wird jährlich eine öffentliche Liste aufgestellt, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten wollen, eingetragen werden.

Die Eintragung in diese Liste ist eine Vorbedingung dafür, daß die Vertreter von Interessengruppen von den parlamentarischen Ausschüssen gehört werden oder einen Hausausweis erhalten, der ihnen Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments gibt. Folgende Angaben müssen dafür gemacht werden: Name und Sitz des Verbandes; Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung; Interessenbereich des Verbandes; Mitgliederzahl; Namen der Verbandsvertreter; Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz von Bundestag oder Bundesregierung.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die öffentliche Liste keine rechtliche Relevanz besitzt. Sie verfolgt den Zweck, die Interessenvertretungen im parlamentarischen Bereich transparent zu machen und Information für die Arbeit des Bundestages und seiner Ausschüsse zu sammeln und bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. Die Eintragung in die Liste verleiht dem eingetragenen Verband weder einen Anspruch auf eine bevorzugte Behandlung noch das Recht, bei Anhörungen gehört zu werden. Der Bundestag kann einseitig die Gültigkeit des ausgestellten Hausausweises aussetzen; ebenso können der Bundestag und seine Ausschüsse, wenn sie dies für erforderlich halten, zu ihren Sitzungen Verbände oder Sachverständige einladen, die nicht in der Liste geführt werden.

In der 1996 im Bundesanzeiger veröffentlichen Liste sind 1.614 Interessengruppen aufgeführt.

In der 1994 im Bundesanzeiger veröffentlichten Liste sind 1.614 Interessengruppen aufgeführt.

2. Für die interfraktionellen Arbeitsgruppen gibt es keine besondere Regelung. Eine Regelung wird von Einzelfall zu Einzelfall je nach Initiative der interessierten Abgeordneten getroffen; sie beschließen selbst über Inhalt und Form ihrer Arbeiten.

ooo

Bundesrat

1. und 2. Es gibt keine Regelung betreffend Interessengruppen oder interfraktionelle Arbeitsgruppen.

| Top |

GRIECHENLAND

Abgeordnetenhaus

1. Das Konzept des Lobbyismus ist im griechischen Recht vollkommen unbekannt; daher gibt es keine einschlägige Regelung.

2. Die einzige Art von interfraktionellen Arbeitsgruppen, die es im griechischen Parlament gibt, sind die sogenannten "parlamentarischen Freundschaftsgruppen". Dies sind interfraktionelle Arbeitsgruppen (insgesamt 30), die eingesetzt werden, um freundschaftliche Beziehungen zwischen den Mitgliedern des griechischen Parlaments und den Mitgliedern ausländischer parlamentarischer Versammlungen herzustellen und zu vertiefen. Es gibt keine besonderen Bestimmungen dafür. Ihre Einsetzung und Arbeitsweise unterliegen ausschließlich der gewohnheitsrechtlichen Praxis. Nach jeder Parlamentswahl werden die Abgeordneten über die Existenz dieser Gruppen unterrichtet und aufgefordert, mitzuteilen, welchen dieser Gruppen sie beizutreten wünschen. Jeder Abgeordnete kann gleichzeitig Mitglied mehrerer dieser Gruppen sein. Jede "parlamentarische Freundschaftsgruppe" wählt ihren eigenen Vorsitzenden und erläßt ihre eigene Geschäftsordnung.

| Top |

SPANIEN

Abgeordnetenhaus und Senat

1. und 2. Es gibt keine Regelung betreffend die Tätigkeit oder Registrierung von Interessengruppen oder die Konstituierung und Arbeitsweise interfraktioneller Arbeitsgruppen.

| Top |

FRANKREICH

Senat

1. Es gibt beim Senat weder ein Register noch irgendeine Liste von Interessengruppen.

Die Gruppen oder Berufsverbände, die Zugang zum Senat haben wollen, wenden sich an die Präsidentschaft des Senats. Der Antrag wird von der Dienststelle des Generalsekretariats der Präsidentschaft bearbeitet, die über den allgemeinen Zugang zum Palais hinaus auch den Zugang zu den Gängen des Sitzungssaales erlauben kann, wenn es sich um die Vertretung eines für wichtig und repräsentativ erachteten Berufsverbands handelt (Anwaltskammer von Paris, Notarverband, Ständige Versammlung der Landwirtschaftskammern, EDF, GDF ...).

Der Antrag kann auch an die Quästoren gerichtet werden, die eine Zutrittskarte für den Konferenzsaal und die Büstengalerie ausstellt, wo es möglich ist, Senatoren zu treffen; der Zugang zum Sitzungssaal ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Die Antragsteller können darüber hinaus Sitzungsausweise erhalten, die zum Zugang zu den Besuchertribünen berechtigen.

Insgesamt werden jährlich von der Dienststelle der Quästoren ungefähr 20 Karten ausgestellt und ungefähr 10 Zutrittskarten für die Gänge des Sitzungssaals von der Dienststelle des Generalsekretariats der Präsidentschaft.

Es gibt keinen Verhaltenskodex für die Vertreter von Interessengruppen. Gewisse rücksichtslose Personen können Anlaß zu mündlichen Ermahnungen geben oder auf Antrag der Abgeordneten zur "persona non grata" erklärt werden.

2. Auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 6 der Geschäftsordnung des Senats, der die Konstituierung - innerhalb dieser Kammer - von Gruppen zur Verteidigung besonderer lokaler oder berufsständischer Interessen untersagt, erlaubt das Präsidium des Senats die Bildung von "Studiengruppen" und "Arbeitsgruppen" (Erlaß des Präsidiums des Senats Nr. 84-63 vom 20. Juni 1984).

Die Studiengruppen bestehen aus Senatoren aus verschiedenen ständigen Ausschüssen, und die Arbeitsgruppen setzen sich aus Senatoren desselben Ausschusses zusammen. Für die Bildung von Arbeitsgruppen ist die Genehmigung des betreffenden Ausschusses erforderlich. Was die Studiengruppen (die den interfraktionellen Arbeitsgruppen des Europäischen Parlaments entsprechen) betrifft, so ist für ihre Konstituierung ein Beschluß des Präsidiums erforderlich, das beschießt, nachdem es die Stellungnahme des betreffenden ständigen Ausschusses (federführender Ausschuß) erhalten hat; die interfraktionelle Arbeitsgruppe bleibt in administrativer Hinsicht mit dem betreffenden Ausschuß verbunden.

Die Sekretariatsarbeiten einer offiziell eingesetzten interfraktionellen Arbeitsgruppe werden von einem Beamten des Senats wahrgenommen.

Der Beitritt und die Zugehörigkeit zu einer solchen Studiengruppe setzen in der Regel die Zahlung eines Mitgliedsbeitrags voraus, dessen Mindesthöhe jährlich von den Quästoren festgelegt und der automatisch von den monatlichen Vergütungen der Senatoren einbehalten wird.

ooo

Nationalversammlung

1. Es gibt keine Regelung für die Tätigkeit von Interessenvertretern und auch keine berufsethischen Vorschriften. Überdies gibt es weder ein Register noch eine (öffentliche oder nichtöffentliche) Liste der Interessengruppen, die als solche weder "bekannt" noch "anerkannt" sind.

Nichtsdestoweniger ist darauf hinzuweisen, daß in Anwendung der Bestimmungen der Allgemeinen Anweisung des Präsidiums der Nationalversammlung betreffend den Zugang zur Versammlung diejenigen Personen, die im Besitz von persönlich vom Präsidenten oder den Quästoren ausgestellten Sonderzutrittskarten sind, Zugang zum Salon de la Paix haben.

Es handelt sich praktisch um ungefähr 20 Personen, die mit der Pflege der öffentlichen Beziehungen oder nur des "parlamentarischen" Teils dieser Beziehungen in einigen großen öffentlichen Unternehmen (z.B. Electricité de France) und in einigen "institutionellen" Organisationen (z.B. Hinterlegungs- und Konsignationszentralkasse) oder in repräsentativen Gremien der Berufsorganisationen (z.B. Konsulatskammer). betraut sind.

Diese Personen sind jedoch nicht die einzigen, die in der Nationalversammlung eine Lobbyistentätigkeit ausüben können. Es ist in der Tat offensichtlich, daß viele andere Personen z.B. auf Antrag eines oder mehrerer Abgeordneten ständigen bzw. nichtständigen Zugang zu bestimmten Räumlichkeiten haben und auf diese Weise in der Praxis den Standpunkt zahlreicher großer privater Unternehmen oder berufsständischer und gewerkschaftlicher Organisationen bekanntmachen können.

2. Artikel 23 der Geschäftsordnung der Nationalversammlung untersagt die Konstituierung - innerhalb der Nationalversammlung - von Gruppen zur Verteidigung privater, lokaler oder beruflicher Interessen, die für ihre Mitglieder die Übernahme eines imperativen Mandats bedingen, sowie die Abhaltung von Sitzungen ständiger Verbände zur Verteidigung dieser Interessen innerhalb des Palais.

Artikel 79 der Geschäftsordnung untersagt unter Androhung disziplinarischer Strafmaßnahmen jedem Abgeordneten, sich auf seine Funktion oder seinen Titel aus anderen Gründen als zur Ausübung seines Mandats zu berufen, andere davon Gebrauch machen zu lassen oder selbst zu mißbrauchen. Er untersagt ihm ferner, einem Verband oder einer Gruppierung zur Verteidigung privater, lokaler oder beruflicher Interessen beizutreten und diesem gegenüber Verpflichtungen in Verbindung mit seiner parlamentarischen Tätigkeit einzugehen, wenn dieser Beitritt oder diese Verpflichtungen die Übernahme eines imperativen Mandats mit sich bringen.

Es gibt dennoch in der Nationalversammlung "Studiengruppen", die den Abgeordneten aus allen Fraktionen offenstehen. Zur Zeit gibt es 78 solcher Studiengruppen, und um einer solchen Gruppe beizutreten, muß ein Abgeordneter lediglich seinen Beitrittswunsch äußern.

Es handelt sich um vom Präsidium der Nationalversammlung nach folgenden Verfahren zugelassene Studiengruppen: Ein Abgeordneter oder eine Gruppe von Abgeordneten stellt einen Zulassungsantrag, der von einer Delegation des Präsidiums geprüft wird, die nach Einholung der Stellungnahme des bzw. der zuständigen ständigen Ausschüsse dem Präsidium vorschlägt, dem Antrag stattzugeben oder ihn abzulehnen.

Nach den für sie geltenden Vorschriften wird den zugelassenen Gruppen ein Beamter der Nationalversammlung als Mitarbeiter zur Verfügung gestellt, der die Sekretariatsarbeiten wahrnimmt, sofern sich ein Beamter freiwillig meldet. Die Gruppen können ferner die Sitzungssäle der Nationalversammlung und die von den zuständigen Dienststellen zur Verfügung gestellten Mittel zur Dokumentenvervielfältigung benutzen. Sie erhalten keinerlei Verwaltungsmittel.

| Top |

IRLAND

Dail und Seanad

1. und 2. Es gibt keine Regelung für die Tätigkeit von Interessengruppen und interfraktionellen Arbeitsgruppen

| Top |

ITALIEN

Senat der Republik und Abgeordnetenkammer

1. Es gibt keine spezifische Regelung für die Tätigkeit von Interessengruppen und ihrer Vertreter im italienischen Parlament.

Allerdings wurden bereits in der IX. Wahlperiode (1983-1987) vier Gesetzesvorschläge zur Regelung der gewerbsmäßigen Öffentlichkeitsarbeit eingebracht (A.C. 148, 571, 2983 und A.S. 125). Die Gesetzesvorschläge wurden im Ausschuß für Arbeit und Sozialfürsorge der Kammer erörtert, der auch im Zuge seiner Berichterstattung einen vereinheitlichten Text vorgelegt hatte, welcher jedoch aufgrund der vorzeitigen Auflösung der Parlamentskammern nicht weiterbehandelt wurde. In der Folge wurden weitere Gesetzesvorschläge eingebracht (A.C. 479 von 1987, A.C. 4144 von 1989 und A.C. 144 von 1992), deren Prüfung allerdings ohne Folgen blieb (4).

Was den Senat betrifft, können landesweit tätige Verbände und Organisationen in der Regel die Ausstellung eines Ausweises beantragen, der sie zum Zugang zum Senatsgebäude, jedoch nicht zu den Sälen berechtigt, in denen die Ausschußsitzungen stattfinden. Der Ausweis berechtigt nicht zur Inanspruchnahme der Dienste des Parlaments (Bibliothek, Nutzung von Räumlichkeiten, Anfertigen von Fotokopien etc.). Was die Verteilung und die Zusendung der Drucksachen betrifft, so ist die Bibliothek des Senats für den Verkauf bzw. Vertrieb der Parlamentsdrucksachen an einem eigens dafür eingerichteten Schalter oder per Abonnement zuständig.

2. Im italienischen Parlament gibt es keine Regelung für die interfraktionellen Arbeitsgruppen, auch wenn sich gelegentlich auf Initiative von Abgeordneten oder Senatoren interfraktionelle Arbeitsgruppen bilden. Ihre Tätigkeit und ihre organisatorischen Vorkehrungen unterliegen allerdings weder den von den Kammern erlassenen Regeln noch ihren Strukturen.

| Top |

LUXEMBURG

Abgeordnetenkammer

1. Es gibt kein Register bzw. öffentliches Verzeichnis der Interessengruppen, die Einfluß auf die Abgeordnetenkammer nehmen bzw. dort ihre Belange verteidigen wollen.

Im übrigen gewährt die Abgeordnetenkammer solchen Gruppen keinerlei Vergünstigung, und es gibt auch keinen auf sie anwendbaren Verhaltenskodex.

Die Abgeordnetenkammer, ein Parlamentsausschuß oder ein oder mehrere Abgeordnete haben allerdings das Recht, solche Interessengruppen auf Wunsch - entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag der Interessengruppen - anzuhören.

2. In der Abgeordnetenkammer gibt es weder eine Regelung noch praktische Vorkehrungen für die Bildung und die Arbeit von interfraktionellen Arbeitsgruppen.

| Top |

NIEDERLANDE

Erste und Zweite Kammer

1. Es besteht keine besondere Regelung für die Tätigkeit von Interessengruppen beim niederländischen Parlament.

Die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit der Zweiten Kammer stellt den Beauftragten der Interessengruppen und den Vertretern der "Lobbys" und sonstiger Organisationen einen Ausweis oder einen besonderen Passierschein aus, der nur am Tag der Ausstellung gültig ist. In Ausnahmefällen kann der Ausweis eine Geltungsdauer von maximal zwei Jahren haben. Die Passierscheine gestatten den Zutritt zu den Räumlichkeiten der Zweiten Kammer, so daß ihre Inhaber Kontakt zu den Parlamentariern aufnehmen, den öffentlichen Sitzungen beiwohnen und Einsicht in eine Reihe von Dokumenten nehmen können.

2. In den beiden Kammern des niederländischen Parlaments gibt es keine besonderen Vorschriften für die Bildung und die Arbeit von interfraktionellen Arbeitsgruppen.

| Top |

ÖSTERREICH

Nationalrat und Bundesrat

1. Weder die Geschäftsordnung des österreichischen Nationalrates noch die des Bundesrates enthalten irgendwelche Bestimmungen zur Regelung der Tätigkeit von Lobbys bzw. Interessengruppen in Verbindung mit der Ausarbeitung der Bundesgesetzgebung, und genausowenig gibt es ein offizielles Register der Interessengruppen in Österreich.

Nichtsdestoweniger ist der Einfluß von Interessengruppen - vor allem der großen wirtschaftlichen Interessengruppen, die im Rahmen der sogenannten "Sozialpartnerschaft" zusammenarbeiten - auf die österreichische Gesetzgebung relativ stark. Die "Sozialpartner" wirken an der Ausarbeitung der Gesetze mit: Die Regierung muß die Kammern, also die gesetzlichen Interessenvertretungen, bei der Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage nach dem sogenannten "Verfahren der Beurteilung" konsultieren, und in der Regel werden nicht nur die Kammern, sondern auch andere Interessengruppen konsultiert. Auf der Stufe der parlamentarischen Behandlung nehmen die "Sozialpartner" durch politische und persönliche Kontakte auf die Gesetzgebung Einfluß. Lange Zeit hindurch hatten über 50% der Parlamentsmitglieder starke Bindungen zu Interessengruppen. Dieser Anteil ist erst in jüngster Zeit zurückgegangen.

Außerdem sind die Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates nach § 40 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Nationalrates und § 33 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Ladung von Sachverständigen oder von sonstigen Auskunftspersonen befugt; im Rahmen dieser Regelung können auch Sachverständige, die Interessengruppen vertreten, eingeladen werden, ihren Standpunkt vor einem Ausschuß darzulegen, der über ein Gesetz berät.

2. Interfraktionelle Arbeitsgruppen bestehen im österreichischen Parlament nur auf informeller Grundlage.

| Top |

PORTUGAL

Assembleia da Rupública

1. Es gibt weder eine spezifische Regelung für die Tätigkeit von Interessengruppen noch ein entsprechendes Register.

Die Vertreter dieser Gruppen unterliegen der allgemeinen Regelung für den Zugang zu den Räumlichkeiten der Versammlung sowie die Bewegung und die Anwesenheit in diesen Räumen (Erlaß Nr. 1/93, Parlamentsbulletin vom 22.03.1993, II Serie-C, Nr. 22).

2. Es gibt keine spezifischen Vorschriften für die Bildung und die Tätigkeit von interfraktionellen Arbeitsgruppen. Allerdings hat die Versammlung 1990 die Schaffung von "parlamentarischen Freundeskreisen" beschlossen, die die Beziehungen zu den Parlamenten anderer Länder pflegen und so gegenseitige Konsultationen und den Informationsaustausch fördern sollen.

| Top |

FINNLAND

Eduskunta

1. Interessengruppen werden im finnischen Parlament nicht registriert. Lobbyisten können nach Belieben Kontakte zu Vertretern des Parlaments aufnehmen. Es gibt keinerlei einschlägige Vorschriften - mit der Ausnahme, daß Demonstrationen und andere vergleichbare Aktivitäten auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten des Parlaments untersagt sind.

Zur üblichen Routine der Parlamentsausschüsse bei den Vorarbeiten zu ihrer legislativen Tätigkeit gehört es, daß in den Ausschußsitzungen eingeladene Sachverständige angehört werden. Die Vertreter von Interessengruppen werden ebenfalls als Sachverständige behandelt und regelmäßig eingeladen, wenn von der Regierung eingebrachte Gesetzesvorschläge für eine bestimmte Gruppe von Bedeutung sein könnten.

2. Die interfraktionellen Arbeitsgruppen in der Eduskunta decken fast sämtliche Lebensbereiche ab. Sie arbeiten auf freiwilliger Grundlage und erhalten bisweilen von der Parlamentsverwaltung finanzielle Zuwendungen und/oder Sekretariatsunterstützung. Es gibt keinerlei schriftliche Vorschriften für diese Praxis, die ausschließlich auf Gewohnheit beruht.

Beispiele sind Sitzungen von Parlamentsmitgliedern aus dem gleichen Wahlkreis, die Arbeitsgruppe Menschenrechte, der Sportclub (der in mehrere Abteilungen untergliedert ist: Fußball, Jagd, Tennis, Sporttauchen) und Freundschaftskreise zu fast allen europäischen Ländern, die sich mit der politischen, kulturellen und sozialen Entwicklung in diesen Ländern befassen.

| Top |

SCHWEDEN

Riksdag

1. Es gibt (über die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen hinaus) keine Regeln oder praktischen Vorkehrungen für die Tätigkeit von Lobbyisten im Parlament.

Seit vielen Jahren wird in der schwedischen Öffentlichkeit über das Lobbyistentum diskutiert; in jüngster Zeit wurde die Debatte über dieses Thema noch intensiver geführt. Vor kurzem hat das Parlament Gesetzesvorlagen einzelner Abgeordneter zur Registrierung von Lobbyisten im Parlament abgelehnt, da das Lobbyistentum in seiner derzeitigen Form und in seinem derzeitigen Ausmaß als natürlicher und legitimer Bestandteil des politischen Prozesses angesehen wird.

Verbände und Organisationen spielen seit jeher eine wichtige Rolle in der Gesellschaft, und man geht davon aus, daß die Gefahren des Lobbyistentums durch eine traditionell transparente und offene Gesellschaft mehr als wettgemacht werden. Trotzdem wird über die Gefahren eines "Doppelmandats" von Parlamentsmitgliedern diskutiert, die Interessengruppen oder staatlichen Behörden angehören, und auch über die Mitwirkung von Interessengruppen an der Arbeit staatlicher Behörden.

2. Interfraktionelle Arbeitsgruppen - z.B. konfessionelle Gruppen und Abstinenzler - gibt es seit langem im Parlament. Es gibt einige neuere Gruppen wie die Arbeitsgruppe Menschenrechte, die Kinder-Gruppe, interparlamentarische Gruppen und eine Jagd-Gruppe sowie Hobbyvereine für Sport, Bridge und Kunst. Weitere Gruppen pflegen die Kontakte zu Forschung und Entwicklung, zum Bereich der Kultur und zur Industrie.

Es gibt keine Regeln für interfraktionelle Arbeitsgruppen auf informeller Grundlage. Jede Gruppe beschließt eigenständig über ihre Verfahrensweisen.

| Top |

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Unterhaus (House of Commons)

1. Derzeit gibt es kein öffentliches Verzeichnis bzw. Register von Interessenvertretern im Parlament. Der Sonderausschuß zu den Interessen der Mitglieder berichtete in der Sitzungsperiode 1990/91, daß ein Register der Interessenvertreter angelegt und gleichzeitig ein einschlägiger Verhaltenskodex aufgestellt werden soll (HC Drucksache 586). Vorgesehen war ein verbindliches Register, das vom Unterhaus geführt und durch eine Entschließung des Plenums beschlossen werden soll; in diesem Register sollten sämtliche "berufsmäßigen Interessenvertreter" erfaßt werden, d.h. alle Personen, die von Mandanten mit der berufsmäßigen Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt werden oder Mandanten bei der Wahrung ihrer Interessen beraten.

Als der Bericht im Unterhaus debattiert wurde, stellte Tony Newton, der "Leader of the House", den Nutzen eines solchen Registers in Frage (HC Deb 28/6/93 c785-786), und die Empfehlung des Ausschusses, ein Register von Interessenvertretern einzuführen, wurde vom Unterhaus nicht angenommen.

Im Oktober 1994 setzte Premierminister John Major den Ausschuß für Verhaltensnormen im öffentlichen Leben ein und bestellte Lord Nolan zu seinem Vorsitzenden. Der Ausschuß soll "das gegenwärtig bestehende starke Interesse an der Aufstellung von Verhaltensnormen für alle Inhaber öffentlicher Ämter aufgreifen - einschließlich einer Regelung für finanzielle und gewerbliche Aktivitäten - und Empfehlungen für etwaige Änderungen der gegenwärtigen Vorkehrungen unterbreiten, die gegebenenfalls erforderlich sind, um im öffentlichen Leben das höchstmögliche Maß an Redlichkeit zu gewährleisten". Im Bericht des Ausschusses, der im Mai 1995 vorgelegt wurde, wurde kein verbindliches Register der Interessenvertreter vorgeschlagen, empfohlen wurde jedoch, daß das Unterhaus seinen Mitgliedern unverzüglich untersagen sollte, "in ihrer Eigenschaft als Parlamentsmitglieder irgendwelche Vereinbarungen dahingehend einzugehen, daß sie für oder im Namen von Organisationen tätig werden, die für eine Vielfalt von Klienten entlohnte parlamentarische Dienste erbringen, oder direkte bzw. aktive Verbindungen zu Unternehmen oder Teilen von größeren Unternehmen zu unterhalten, die solche parlamentarischen Dienste erbringen".

Allerdings war es dem Sonderausschuß für die Festlegung von Standards im öffentlichen Leben, der zur Prüfung der Empfehlungen des Nolan-Ausschusses eingesetzt wurde, nicht möglich, zu einer zufriedenstellenden Definition des Begriffes "Lobbyisten" und damit zu einer Abgrenzung von anderen Formen einer Tätigkeit außerhalb des Parlaments zu kommen. Der Ausschuß zog es stattdessen vor, für die Mitglieder eine stärkere Offenlegung sämtlicher parlamentsexterner Vergütungen in Verbindung mit der "Erbringung von Diensten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Parlaments" zu empfehlen. Diese Lösung, auf die sich das Unterhaus im November 1995 einigte, hat Eingang in den im Juli 1996 verabschiedeten Verhaltenskodex für die Mitglieder des Parlaments gefunden (5).

Der Sonderausschuß zu den Interessen der Mitglieder hat 1992 die Regeln für die Registrierung der finanziellen Interessen der Mitglieder überprüft und ist zu dem Schluß gekommen, daß " die Mitglieder Klienten eines Beratungsunternehmens angeben sollten, mit denen sie ein persönliches Interesse verbindet" (HC 326 Sitzungsperiode 1991/92). 1993 hat das Plenum der Neuregelung zugestimmt (HC Deb 28/6/93 c757-780). In dem Leitfaden, der von der für die Registrierung der Interessen der Mitglieder zuständigen Stelle ausgearbeitet wurde (Vorschriften für die Registrierung und Erklärung von finanziellen Interessen; Oktober 1993), wurden die neuen Bestimmungen ausführlich erläutert:

"Kunden (Kategorie 3)

22. Werden in Verbindung mit einer Direktorenstelle oder einer unter den Kategorien 1 und 2 registrierten Tätigkeit für Kunden Dienstleistungen erbracht, die im wesentlichen von der Mitgliedschaft im Parlament abhängen oder sich daraus ergeben, ist das Mitglied gehalten, die Namen der Klienten und die Art ihrer Geschäftstätigkeit in diesem Teil des Registers offenzulegen. Ist ein Mitglied beispielsweise als parlamentarischer Berater bei einem Unternehmen beschäftigt, das selbst eine Beratertätigkeit ausübt und deshalb für seine Kunden Dienste der genannten Art erbringt, sollte das Mitglied die Kunden des Beraterunternehmens offenlegen, zu denen es eine persönliche Beziehung unterhält oder die unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen aus seiner Beratungstätigkeit und den von ihm erbrachten Dienstleistungen ziehen. Die gleiche Auflage gilt dann, wenn ein Mitglied für sich selbst Zahlungen oder materielle Vorteile für die Erbringung solcher Dienstleistungen entgegennimmt, jedoch nicht auf so regelmäßiger Grundlage, daß dies eine Registrierung als Tätigkeit in Abschnitt 2 des Registers rechtfertigt. Wird ein Unternehmen als Kunde benannt, sollte kurz angegeben werden, welcher Art die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist; diese Auflage gilt für das gesamte Registrierungsformular.

23. Zu den Arten von Dienstleistungen, die von dieser Kategorie des Registers abgedeckt werden sollen, gehören Aktivitäten in Verbindung mit parlamentarischen Verfahren, Sponsoring-Sitzungen oder -Veranstaltungen in den Parlamentsgebäuden, das Einwirken auf Minister, andere Parlamentsmitglieder oder Beamte, die Begleitung von Delegationen zu Treffen mit Ministern und die Beratung über parlamentarische oder öffentliche Angelegenheiten. Ein Mitglied, das Klienten oder Mandanten aufgrund einer beruflichen Tätigkeit hat, die nicht im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zum Parlament steht (z.B. in der Eigenschaft als Arzt, Anwalt oder Steuerberater), ist nicht zur Nennung der Klienten bzw. Mandanten verpflichtet, sofern zweifelsfrei feststeht, daß sich die erbrachten Dienstleistungen in keiner Weise aus der Mitgliedschaft im Parlament ergeben oder damit in irgendeiner Verbindung stehen."

Während der vom früheren Sonderausschuß "Interessen der Mitglieder" ausgearbeitete Leitfaden jetzt von dem dem neuen Verhaltenskodex beigefügten Leitfaden zur Geschäftsordnung betreffend das Verhalten der Mitglieder ersetzt worden ist, bleiben die Vorschriften über die Registrierung von Klienten im wesentlichen unverändert.

Es gibt jedoch Register für Journalisten, interfraktionelle Arbeitsgruppen und sonstige registrierte Gruppen sowie Bedienstete von Mitgliedern. Diese Register wurden im Dezember 1985 vom Unterhaus eingeführt, nachdem Befürchtungen laut geworden waren, berufsmäßige Interessenvertreter könnten als Bedienstete von Mitgliedern Zugang zum Parlament suchen. Der nachstehende Auszug aus dem in der Sitzungsperiode 1990/91 vom Sonderausschuß zum Lobbyistentum veröffentlichten Bericht vermittelt dazu nähere Einzelheiten: "... Unsere Vorgänger in diesem Ausschuß stellten einige weniger schwerwiegende Fälle von Mißbrauch in Verbindung mit der Tätigkeit von Interessenvertretern und einen gravierenden Verstoß fest, auch wenn das genaue Ausmaß nicht ermittelt werden konnte. Es ging dabei darum, daß der bevorrechtigte Zugang von Journalisten und Bediensteten der Mitglieder zum Sitz des Parlaments dazu benutzt wurde, gegen Entgelt sonstige Interessen zu vertreten. Unsere Vorgänger gelangten seinerzeit auch zu dem Schluß, daß die Verbindungen von externen Interessen zu interfraktionellen Arbeitsgruppen von Hinterbänklern für die Mitglieder generell leichter einsichtig sein sollten. Auf Empfehlung unserer Vorgänger beschloß das Parlament die Einführung von drei neuen Registern, von denen jeweils eine Kopie in der Bibliothek des Unterhauses für die Mitglieder zur Einsichtnahme ausliegt. ..." (6)

Diese Register wurden in dem Leitfaden, den die für die Registrierung der Interessen der Mitglieder zuständige Stelle ausgearbeitet hat, wie folgt beschrieben:

Register der Parlamentsjournalisten

Personen, die in ihrer Eigenschaft als Lobby-Journalisten, als bei der Pressetribüne des Parlaments akkreditierte Journalisten oder als Parlamentsberichterstatter Inhaber eines Ausweises sind, der ihnen den unbegrenzten Zutritt zum Sitz des Parlaments gestattet, sind gehalten, sowohl die Tätigkeit registrieren zu lassen, für deren Ausübung sie den Ausweis erhalten haben, als auch alle anderen entlohnten Tätigkeiten, bei denen ihr bevorrechtigter Zugang zum Parlament von ausschlaggebender Bedeutung sein könnte.

Bedienstete von Mitgliedern

Personen, die in ihrer Eigenschaft als Sekretäre oder wissenschaftliche Mitarbeiter von Mitgliedern im Besitz eines Ausweises sind, der ihnen den unbegrenzten Zutritt zum Parlament gestattet, sind gehalten, jede andere relevante entlohnte Tätigkeit über die Tätigkeit hinaus anzugeben, für die der Ausweis ausgestellt wird. Eine Tätigkeit gilt zu diesem Zweck als "relevant", wenn billigerweise davon ausgegangen werden könnte, daß der Zugang zu den Parlamentsgebäuden und ihren Diensten und Einrichtungen der Tätigkeit auf irgendeine Weise zugute kommt. Die Bediensteten der Mitglieder sind ebenfalls gehalten, Besuche, Geschenke oder andere Vorteile anzugeben, in deren Genuß sie kommen und die unter die Begriffsbestimmungen in den Kategorien 5 (Geschenke, Vorteile und Bewirtung innerhalb des Vereinigten Königreichs), 6 (Reisen ins Ausland) und 7 (Vorteile und Geschenke aus ausländischen Quellen) des Registers der Interessen der Mitglieder fallen.

Interfraktionelle Arbeitsgruppen und parlamentarische Arbeitsgruppen (siehe Ziffer 2 unten)

Im Jahre 1994 verabschiedeten zwei verschiedene Vereinigungen von parlamentarischen Interessenvertretern Verhaltenskodizes zur Regelung ihrer Tätigkeit. Der Verband der berufsmäßigen politischen Berater und das Institut für Öffentlichkeitsarbeit haben Register der gewerblich arbeitenden Interessenvertreter aufgestellt. Wichtig ist der Hinweis, daß es sich um Kodizes und Register handelt, die auf freiwilliger Grundlage aufgestellt wurden.

Gewerbliche Interessenvertreter werden bei der Ausstellung von Ausweisen, die zum Betreten des Westminster Palace berechtigen, nicht als eigenständige Kategorie behandelt. Interessenvertreter haben keinen Anspruch auf einen Sicherheitsausweis (der sie zum Zugang zum Palace berechtigen würde). Es gab den nicht erhärteten Verdacht, daß sich einige Interessenvertreter durch eine Tätigkeit im persönlichen Mitarbeiterteam eines Parlamentsmitglieds einen Sicherheitsausweis verschafft haben.

2. Im Unterhaus gibt es zahlreiche interfraktionelle Arbeitsgruppen zu einer Vielzahl von Themen. Sie haben inoffiziellen Status, und ihnen gehören Hinterbänkler aus dem Unterhaus oder aus beiden Häusern des Parlaments an. In der Regel befassen sich die Arbeitsgruppen mit Themen, bei denen es zwischen den verschiedenen Parteien keine unüberwindbaren Gegensätze gibt.

Diese Arbeitsgruppen blühen und vergehen je nach den Interessen und der Begeisterung der Mitglieder und der Aktualität der verschiedenen Themen. Sie spielen in größerem Maße Tagesinteressen wider und sind deshalb in der Regel großen Veränderungen unterworfen.

Man hat argumentiert, der Einfluß von einfachen Parlamentsmitgliedern auf die Formulierung der Regierungspolitik sei in den Jahren seit 1945 immer mehr zurückgegangen, und die Konsultation zwischen Parlamentsmitgliedern und Ministern sei unzureichend gewesen. Interfraktionelle Arbeitsgruppen können hier bisweilen als Gegengewicht dienen. Sie haben eine Verbindungsfunktion und können erforderlichenfalls einen Minister zur Änderung seiner Politik zwingen oder die Gesetzgebung auf bestimmten Gebieten beeinflussen und Impulse für Folgemaßnahmen geben. Sie spielen so eine nicht unerhebliche Rolle in dem flexiblen System der Konsultation, das die Regierung heutzutage praktiziert, um die Standpunkte innerhalb wie außerhalb des Parlaments zu sondieren.

Interfraktionelle Arbeitsgruppen können - kurz zusammengefaßt - die Aufmerksamkeit auf bestimmte Aspekte des öffentlichen Lebens lenken, einen Beitrag zur Unterrichtung der Regierung über den Standpunkt des Parlaments leisten und als Interessengruppen zur Durchsetzung eines bestimmten Anliegens auftreten.

Es gibt darüber hinaus eine Vielzahl von interfraktionellen Länder-Gruppen, von denen die meisten unter der Schirmherrschaft der Parlamentarischen Vereinigung des Commonwealth oder der Interparlamentarischen Union zustande gekommen sind. Diese Organisationen unterhalten eine Unterorganisation für das Vereinigte Königreich bzw. eine britische Gruppe, der Gruppen von Mitgliedern mit Interesse an einem bestimmten Land angeschlossen sind. Verschiedene andere Ländergruppen, die sich aus dem einen oder anderen Grunde nicht in die beiden vorstehend genannten Organisationen einfügen, sind auf eigenständiger Grundlage entstanden.

Im Januar 1996 gab es etwa 100 registrierte "Ländergruppen" und etwa 150 registrierte "Themengruppen". (7)

Am 9. November 1988 nahm das Plenum ohne Aussprache eine Entschließung des Sonderausschusses zu den Diensten des House of Commons an (8). Diese Entschließung wirkt sich wie folgt aus: Die Verwendung der Bezeichnung "interfraktionelle Arbeitsgruppe" sollte auf Arbeitsgruppen von Mitgliedern aus beiden Kammern beschränkt bleiben, denen mindestens fünf Mitglieder der Regierungspartei und fünf Mitglieder der Oppositionsparteien (mindestens drei Mitglieder der größten Oppositionspartei) angehören, die jährlich ihre Vorstandsmitglieder wählen und das Ergebnis dieser Wahl angemessen bekannt machen; die Verwendung der Bezeichnung "parlamentarische Gruppe" sollte auf Gruppen beschränkt sein, die Außenstehende (d.h. Personen, die keinem der beiden Häuser angehören) als Mitglieder zulassen, jedoch ansonsten die vorstehend genannten Auflagen erfüllt.

Die dem Unterhaus angehörenden Vorstandsmitglieder von interfraktionellen Arbeitsgruppen, parlamentarischen Gruppen und ähnlichen Gruppen, denen Mitglieder beider Häuser von mehr als einer Partei beitreten können, sind gehalten, die Namen der Vorstandsmitglieder der Gruppe sowie Quelle und Umfang von finanziellen oder sonstigen Zuwendungen in einem Verzeichnis einzutragen. Zu diesen meldepflichtigen Zuwendungen gehört auch die Bereitstellung personeller Unterstützung durch außenstehende Organisationen oder Einzelpersonen. In solchen Fällen muß auch jede andere entlohnte Tätigkeit der betreffenden Mitarbeiter angegeben werden.

Zusätzlich zu der Auflage, externe finanzielle Interessen in einem besonderen Register darzulegen, müssen sich interfraktionelle und parlamentarische Arbeitsgruppen beim Verwaltungsausschuß des Unterhauses registrieren lassen, um sich bei der Buchung von Sitzungssälen am Sitz des Unterhauses relative Priorität zu sichern. Um sich registrieren zu lassen, hat eine künftige interfraktionelle oder parlamentarische Arbeitsgruppe gegenüber dem Urkundsbeamten des Verwaltungsausschusses eine schriftliche Verpflichtung dahingehend abzugeben, daß i) die Mitgliedschaft in der Gruppe allen Mitgliedern des Unterhauses offensteht und ihre Zielsetzungen und ihre Konstituierung parlamentarischen Grundsätzen entsprechen, ii) der Gruppe mindestens fünf Abgeordnete der Regierungspartei sowie fünf Vertreter der Oppositionsparteien angehören (mindestens drei Vertreter der größten Oppositionspartei); bei den genannten Mitgliedern kann es sich auch um Mitglieder des Oberhauses handeln, iii) die Gruppe jährlich ihre Vorstandsmitglieder ehrenhalber wählt, bei denen es sich ausnahmslos um Mitglieder des Unterhauses oder des Oberhauses handelt, wobei die Wahlen im voraus in dem an alle Fraktionen gerichteten Ladungsschreiben oder in einer anderen zulässigen Form bekanntzugeben sind, iv) im Falle der Erhebung eines Mitgliedsbeitrags die Kosten für die Mitgliedschaft 5 Pfund Sterling nicht übersteigen und jedes Mitglied zur Teilnahme an der jährlichen Vollversammlung berechtigt ist, v) sich die Gruppe verpflichtet, die Regeln für die Buchung von Sälen sorgfältig zu beachten und insbesondere den parlamentarischen Charakter der Veranstaltung zu wahren und zu gewährleisten, indem sie die Teilnahme von Mitgliedern beider Häuser an den Aktivitäten sicherstellt, die in den Grenzen der vorstehenden genannten Auflagen durchgeführt werden, und vi) die Gruppe sich zur Einhaltung sonstiger, unter Umständen von Zeit zu Zeit vom Verwaltungsausschuß festgelegter Regeln verpflichtet. Die Gruppe sollte außerdem eine kurze Erklärung zu ihren Absichten hinzufügen.

In dem vor kurzem vorgelegten ersten Bericht des Verwaltungsausschusses des House of Commons über interfraktionelle und parlamentarische Arbeitsgruppen (Juni 1996) gelangte der Ausschuß zu der Schlußfolgerung, daß viele der in der Sitzungsperiode 1983-84 vom früheren Ausschuß für parlamentarische Dienste des Unterhauses herausgestellten Probleme noch immer akut sind, z.B. das Überhandnehmen dieser Gruppen, ihre Inanspruchnahme von Einrichtungen des Unterhauses, eine Überschneidung von Interessen zwischen verschiedenen Gruppen sowie Anhaltspunkte dafür, daß einige Gruppen von gewerblichen Vereinigungen für ihre eigenen Zwecke eingesetzt werden. Der Verwaltungsausschuß befaßte sich eingehend mit sämtlichen Aspekten dieser Gruppen und legte den Vorschlag für eine geänderte schriftliche Erklärung vor, die von allen künftigen interfraktionellen und parlamentarischen Arbeitsgruppen abgegebe werden muß, um Ungenauigkeiten zu beseitigen; eine andere Möglichkeit wäre nach Darstellung des Ausschusses eine Verschärfung der bestehenden Vorschriften (9). Diese Empfehlungen, die vom Unterhaus noch nicht angenommen worden sind, beziehen sich beispielsweise auf die Lebenszeit der Arbeitsgruppe, die Zahl der für die Bildung einer Gruppe erforderlichen Mitglieder und die Teilnahme der Mitglieder an den Sitzungen. (10)

ooo

House of Lords

1. Es gibt kein amtliches Register oder öffentliches Verzeichnis von Lobbyisten, die sich um die Bekanntgabe bzw. die Wahrnehmung ihrer Belange im House of Lords bemühen; genausowenig gibt es Regeln oder einen Verhaltenskodex, der eigens auf diesen Personenkreis anwendbar wäre. Im allgemeinen stehen die Dienste und Einrichtungen des Oberhauses nur den Mitgliedern und nicht Lobbyisten oder Interessengruppen als solchen zur Verfügung, obwohl es den Mitgliedern, die bestimmte Interessengruppen unterstützen, freisteht, als persönliche Sponsoren von Sitzungen oder Veranstaltungen solcher Gruppen im Gebäude des Oberhauses aufzutreten.

Im November 1995 stimmte das Oberhaus jedoch der Einführung eines Registers zu, in dem die Interessen der Mitglieder darzulegen sind; damit entsprach man einer Empfehlung des Ausschusses für Verfahrensfragen, der sich zu Beginn des Jahres 1995 mit dem Thema befaßt hatte. Das Register ist in drei Kategorien eingeteilt. Kategorie 1 ist verbindlich, und in ihr werden die Mitglieder des Oberhauses aufgeführt, die gegen Vergütung eine parlamentarische Beratertätigkeit ausüben. Kategorie 2 ist ebenfalls verbindlich, und in ihr werden die Lords mit finanziellen Interessen in Lobby-Unternehmen aufgeführt. Kategorie 3 ist fakultativ, und in ihr werden weitere Interessen (finanzieller oder sonstiger Art) dargelegt, die die Lords freiwillig darlegen wollen. Das Register wurde zum erstenmal am 15. Februar 1996 veröffentlicht und wird künftig jährlich erscheinen. Die Mitglieder des Oberhauses sprechen in ihrem eigenen Namen und nicht im Namen externer Interessen. Von ihnen wird seit jeher erwartet, daß sie ihre Interessen während der Debatte offenlegen, und dies gilt auch für die Zukunft. Lords, die gegen eine Vergütung einer Beratertätigkeit nachgehen oder finanzielle Interessen an Lobby-Unternehmen haben, wird jetzt das Recht verwehrt, im Namen ihrer Klienten das Wort zu ergreifen, abzustimmen oder eine Lobby-Tätigkeit auszuüben. Für die Unterhaltung des Registers ist ein Unterausschuß des Oberhauses verantwortlich. Dieser Unterausschuß würde möglichen Verstößen von Mitgliedern des Oberhauses gegen die neuen Vorschriften nachgehen.

2. Im allgemeinen gibt es keine spezifischen Regeln des House of Lords für interfraktionelle Arbeitsgruppen, auch wenn die Vorschriften, die im House of Commons für interfraktionelle Arbeitsgruppen gelten, auf Gruppen Anwendung finden, zu deren Mitgliedern Peers gehören (siehe oben). Die Eintragung in ein Verzeichnis berechtigt die Gruppe, für ihre Sitzungen die Einrichtungen des Palace of Westminster in Anspruch zu nehmen.


1. Wir danken insbesondere den EZPWD-Korrespondenten (EZPWD - Europäisches Zentrum für Parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation) in den Parlamenten der Mitgliedstaaten.

2. Diese beiden Aspekte waren übrigens bereits Gegenstand einer 1995 durchgeführten vergleichenden Studie (vgl. Mitteilung an die Mitglieder des Ausschusses für Geschäftsordnung, Wahlprüfung und Fragen der Immunität, PE 212.408 vom 5. April 1995); in der vorliegenden Aufzeichnung werden die in der genannten Studie enthaltenen Informationen zum großen Teil übernommen und - wo dies notwendig ist - aktualisiert.

3. In mehreren Mitgliedstaaten sehen die Verfassungen und/oder reguläre Gesetze die Existenz nationaler Organe zur Vertretung der wirtschaftlichen und sozialen Interessen (z.B. Wirtschafts- und Sozialausschüsse) vor, denen das Recht auf Mitwirkung an der Ausarbeitung der Gesetzgebung in bestimmten Bereichen übertragen wird und die in bestimmten Fällen von den Regierungen und sogar von den Parlamenten gehört werden müssen. Diese Art der "Interessenvertretung", die vom Ansatz her unterschiedlich und in einem anderen Zusammenhang zu sehen ist, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Aufzeichnung.

4. In abstrakter Form "wurde viel über eine Regelung für die Tätigkeit von Interessengruppen in Italien und mehr noch über die Zweckmäßigkeit einer solchen Regelung diskutiert. Es wird darauf verwiesen, daß sich das Phänomen einer eindeutigen Begriffsbestimmung weitgehend entzieht und sich eine solche Definition nur auf die berufsmäßig ausgeübte Öffentlichkeitsarbeit beziehen, jedoch das Problem der Lobbys als solche und auch das allgemeinere Problem der Interessenvertretung nicht berühren würde. Man hat außerdem dem Einwand erhoben, daß das Phänomen der Interessengruppen in der Zerrüttung des Gesetzgebungsprozesses und dem Ausufern von Gesetzgebungsakten einen fruchtbaren Nährboden findet. Die Rückkehr des Parlaments zu einer Grundsatzgesetzgebung, die Beschränkung des Erlasses von Gesetzen auf das absolut erforderliche Minimum und die Aufforderung zur Bekanntgabe von Interessen bzw. eine verfahrensrechtliche Regelung des Zugangs der Interessengruppen schon in der prälegislativen Phase wären die besten Ansätze zur Lösung des Problems des Lobbyismus. Allerdings ist man sich - wenn auch mit unterschiedlichen Nuancen - allgemein darüber einig, daß eine Regelung getroffen werden muß und gleichzeitig institutionelle Reformen erforderlich sind, die zu einem veränderten Verhalten zwischen Interessengruppen und politischen Gruppierungen führen (beispielsweise Schaffung von Ein-Mann-Wahlkreisen oder Unvereinbarkeit von parlamentarischem Mandat und Regierungsamt). Es wird argumentiert, die Information müsse glaubwürdig sein und folglich berufsethischen Normen unterliegen. Dies kann mit Hilfe der Erstellung von Verzeichnissen für die Registrierung der Interessengruppen sowie mit Hilfe der Auflage erfolgen, daß registrierte Interessengruppen Berichte vorlegen müssen, aus denen ihre Ausgaben und ihre Beeinflussungsversuche hervorgehen. Dies würde - neben einer besseren Qualität der Information - eine größere Transparenz der einschlägigen Aktivitäten begünstigen. Die Einführung von Registern bewirkt eine eindeutige Begriffsbestimmung dessen, was unter "Öffentlichkeitsarbeit" zu verstehen ist; dieser Begriff müßte auf jeden Fall eine Vielfalt von Phänomenen abdecken, die sich ansonsten einer gesetzlichen Regelung entziehen würden." (1995 vom Wissenschaftlichen Dienst der Abgeordnetenkammer bereitgestellte Informationen).

5. Am 6. November 1995 nahm das Unterhaus eine Entschließung zum "Verhalten der Mitglieder" an, in der ein entlohntes Eintreten für die Belange Dritter untersagt wird. Nach dieser Entschließung, mit der eine frühere Entschließung des Unterhauses von 1947 ausgeweitet und verstärkt wurde, gilt folgendes: "... insbesondere darf kein Mitglied des Unterhauses im Hinblick auf eine Vergütung, Gebühr, Zahlung, Entlohnung oder irgendeinen direkten oder indirekten Vorteil, die bzw. den das Mitglied oder ein Familienangehöriger erhält bzw. erwartet, i) für eine bestimmte Angelegenheit im Namen eines dritten Gremiums oder einer dritten Person eintreten bzw. eine entsprechende Initiative ergreifen oder ii) ein anderes Mitglied einer der beiden Kammern des Parlaments - einschließlich der Minister - mittels einer Rede, einer Anfrage, eines Antrags, der Einbringung einer Gesetzesvorlage oder eines Änderungsantrags zu einem Gesetzesvorhaben zu einem solchen Verhalten drängen". Mit weiteren Entschließungen des Unterhauses vom 19. Juli und vom 6. November 1995 wurden die bereits seit langem bestehenden Regeln für die Offenlegung der finanziellen Interessen ergänzt und verstärkt: In der Entschließung vom 19. Juli 1995 ist bei allen schriftlichen Vorlagen eine Interessenerklärung vorgesehen; in der Entschließung vom 6. November 1995 zu bestimmten Beschäftigungsvereinbarungen, die sich auf die Erbringung von Diensten durch die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Parlamentsmitglieder beziehen, ist vorgesehen, daß solche Vereinbarungen bei der für die parlamentarischen Standesnormen zuständigen Urkundsperson hinterlegt werden. Einer weiteren Entschließung des Unterhauses vom 6. November 1995 zufolge sollte kein Mitglied die Entsendung einer Abordnung zu Ministern oder Beamten anregen oder einer solchen Abordnung angehören, wenn das zu behandelnde Problem ausschließlich das Gremium betrifft, das dem Mitglied für die Wahrung seiner Interessen eine Vergütung leistet.

6. Es gab weiterhin Befürchtungen, daß Interessenvertreter sich mehr und mehr Sicherheitsausweise beschaffen, die sie in die Lage versetzen, innerhalb des Parlamentsgebäudes Kontakt zu Mitgliedern aufzunehmen. Beispielsweise stellte der Sonderausschuß Dienstleistungen fest (Sitzungsperiode 1987/88 HC 580), daß die Mißbräuche weitergehen. Es wurden bisher jedoch kaum konkrete Beweise für mißbräuchliche Verhaltensweisen vorgelegt.

7. Registrierte interfraktionelle und parlamentarische Arbeitsgruppen im Unterhaus - Factsheet Nr. 7, Public Information Office, House of Commons, Januar 1996.

8. Interfraktionelle Arbeitsgruppen und parlamentarische Arbeitsgruppen HC 183-v 1987/88.

9. "Bei seinen Schlußfolgerungen und Empfehlungen mußte der Ausschuß zwei möglicherweise gegensätzliche Vorstellungen berücksichtigen. Die erste Vorstellung war die, daß diese Gruppen inoffiziellen Charakter haben, und wenn sie zu vielen Vorschriften unterliegen, könnten sie mit Sonderausschüssen des Parlaments verglichen und als solche behandelt werden. Wir mußten jedoch auch berücksichtigen, daß etwas verbindlichere Vorschriften eingeführt werden müssen, um gegen mögliche Fälle von Mißbrauch vorzugehen." - HC (1995 - 1996/494)

10. Der Verwaltungsausschuß empfahl, daß sich alle Gruppen - mit Ausnahme der Gruppen, die finanzielle Zuwendungen von der Regierung erhalten - bei Auflösung des Unterhauses zwecks Herbeiführung von Neuwahlen auflösen und zu Beginn jeder Wahlperiode neu gebildet werden sollten; die Zahl der für die Bildung einer Gruppe vorgeschriebenen Mitglieder sollte "so erhöht werden, daß ihr mindestens zehn Vertreter der Regierungspartei angehören und zehn Mitglieder von Oppositionsparteien (darunter mindestens sechs Mitglieder der größten Oppositionspartei)". Sofern die Mitglieder keinen Beitrag entrichten müssen, sollten Mitglieder aus beiden Kammern in allen Sitzungen (einschließlich der jährlichen Vollversammlung) einer Gruppe das Rede- und das Stimmrecht besitzen; sofern die Mitglieder eine Gebühr entrichten, sollten alle Mitglieder des Parlaments in allen Sitzungen einschließlich der jährlichen Vollversammlung das Rederecht und das Stimmrecht beanspruchen können; ist ein Mitgliedsbeitrag abzuführen, sollten alle Mitglieder an sämtlichen Sitzungen teilnehmen und das Rederecht beanspruchen können, doch das Stimmrecht könnte auf die Mitglieder beschränkt werden, die ihren Mitgliedsbeitrag tatsächlich abgeführt haben; mindestens zwei Mitglieder, die beide dem Vorstand der Gruppe angehören, sollten an jeder Sitzung teilnehmen, wobei mindestens eines der anwesenden Vorstandsmitglieder dem Unterhaus angehören sollte; die Gruppen, denen neben Mitgliedern der beiden Parlamentskammern andere Personen angehören, sollten kein Büromaterial des Parlaments und keine frankierten Umschläge des Parlaments benutzen - HC (1995-1996/494).


© Europäisches Parlament: 1998