Generaldirektion Wissenschaft
ARBEITSDOKUMENT
Reihe Politik
- W 13 -
Diese Veröffentlichung soll es dem Leser ermöglichen, sich mit den wichtigsten Bestimmungen für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen zum Europäischen Parlament vertraut zu machen.
Angesichts des Fehlens eines einheitlichen Wahlgesetzes (ungeachtet mehrerer Vorschläge, auf die noch eingegangen wird) sind es die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die auf die Europawahlen Anwendung finden; hinzu kommt der Rechtsakt vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung; ferner die Beschlüsse des Europäischen Rates von Edinburgh zur Anzahl der Abgeordneten im Europäischen Parlament; schließlich die Bestimmungen des am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrages über die Europäische Union zur Frage der Unionsbürgerschaft sowie die Richtlinie des Rates vom 06.12.1993.
Diese Studie liegt in den 11 Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft vor; die darin enthaltene Bibliographie gibt Hinweise auf die Gesetzestexte.
Der Rechtsakt vom 20. September 1976 [1] zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung umfaßt 16 Artikel und enthält insbesondere folgende Bestimmungen:
Der Rechtsakt vom 20. September 1976 sieht generelle Unvereinbarkeiten vor; diese betreffen insbesondere die Mitgliedschaft in der Regierung eines Mitgliedstaats sowie politische Ämter oder Verwaltungsämter bei Institutionen der Gemeinschaft. Ferner kann jeder Mitgliedstaat innerstaatlich geltende Unvereinbarkeiten festlegen. Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament ist vereinbar mit der Mitgliedschaft im Parlament eines Mitgliedstaats [2]. Dieser Rechtsakt enthält ferner die Aufschlüsselung der Sitze auf diejenigen neun Staaten, die 1976 Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft waren.
Erhöhung der Zahl der Abgeordneten
Der Europäische Rat von Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992 hat die Vorschläge übernommen, die das Europäische Parlament im Bericht De Gucht (Dok. A3-186/92), der im Oktober 1992 angenommen wurde, unterbreitet hatte.
Um der Vereinigung Deutschlands und einer möglichen künftigen Erweiterung Rechnung zu tragen, hat der Europäische Rat die Anzahl der Sitze für die 12 Mitgliedstaaten wie folgt [3] festgelegt:
| Belgien 25 | (statt 24) |
| Dänemark 16 | (unverändert) |
| Bundesrepublik Deutschland 99 | (statt 81) |
| Griechenland 25 | (statt 24) |
| Spanien 64 | (statt 60) |
| Frankreich 87 | (statt 81) |
| Irland 15 | (unverändert) |
| Italien 87 | (statt 81) |
| Luxemburg 6 | (unverändert) |
| Niederlande 31 | (statt 25) |
| Portugal 25 | (statt 24) |
| Vereinigtes Königreich 87 | (statt 81) |
| SUMME 567 | (statt 518) |
Die Mitgliedstaaten haben diesen Beschluß ratifiziert. Die neue Sitzverteilung gilt ab Juni 1994.
Einheitliches Wahlverfahren
Nach der am 10. März 1982 erfolgten Annahme eines Vorschlags für einen Akt zur Annahme verschiedener Bestimmungen eines einheitlichen Wahlverfahrens für die Wahl seiner Mitglieder [4] - dieser Vorschlag wurde von den Mitgliedstaaten nicht angenommen - hat sich das Europäische Parlament erneut mit der Frage befaßt (Bericht De Gucht) und sich (März 1993) für ein einheitliches Wahlverfahren auf der Grundlage des Verhältniswahlrechts mit einer 5%-Klausel ausgesprochen (das Verhältniswahlrecht gilt derzeit in 11 Staaten der Gemeinschaft - Großbritannien wendet ein Mehrheitswahlrecht mit Einzelwahl an).
Da der Rat dennoch immer noch nicht im Sinne der Annahme eines solchen Gesetzes vor Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union gehandelt hat, muß er nunmehr aufgrund von Artikel 138 Absatz 3 VEU nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen erlassen und sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfehlen.
Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union
Der Vertrag über die Europäische Union, der am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichnet wurde, sieht in Artikel 8 die Einführung einer Unionsbürgerschaft für jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, vor. Artikel 8B Absatz 2 besagt insbesondere: "... besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat vor dem 31. Dezember 1993 einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festzulegen sind; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist."
Man braucht diese Bestimmungen nur zu lesen, um deren allgemeine Tragweite zu erkennen: erstmals erhält der Begriff der Unionsbürgerschaft einen konkreten Sinngehalt, und zwar dadurch, daß die Bürger der Union ein Grundrecht erhalten, nämlich das aktive und passive Wahlrecht, unabhängig davon, wo sie innerhalb des Hoheitsgebiets der Union ihren Wohnsitz haben.
Dieser Artikel ist folglich von großer Tragweite - zum einen in grundsätzlicher Hinsicht; die Ausdehnung des Wahlrechts auf Ausländer, was für die Mehrzahl der Mitgliedstaaten ein großes Novum darstellt - zum anderen für die Praxis, denn dieses neugewonnene Recht kann nun von 3 Millionen betroffenen Bürgern bereits bei den Europawahlen im Juni 1994 wahrgenommen werden.
Die Modalitäten der Anwendung wurden vom Rat am 6. Dezember 1993 in Form einer Richtlinie über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, festgelegt (Richtlinie Nr. 93/109/EG [5]). Darin wird festgestellt, daß der Rat im Geiste der Subsidiarität und der Proportionalität die Festlegung der Einzelheiten in Form einer Richtlinie vornimmt und daß der Inhalt dieser Richtlinie auf das zum Erreichen der angeführten Zielsetzung unbedingt Notwendige beschränkt bleibt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht der Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats, die ihren Wohnsitz außerhalb des Wahlgebiets dieses Mitgliedstaats haben. Die Richtlinie zielt vor allem darauf ab, die Bedingungen der Staatsangehörigkeit, an die heute in den meisten Mitgliedstaaten die Ausübung dieser Rechte geknüpft ist, aufzuheben.
Mittlerweile haben sämtliche Mitgliedstaaten der Union die für die Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinie erforderlichen Änderungen beim aktiven und passiven Wahlrecht angenommen.
Die Verschiedenartigkeit der Wahlsysteme in den Mitgliedstaaten und das Bemühen um die Vermeidung übermäßiger Kontrollformalitäten haben zu einem System geführt, das zwar flexibel ist, doch wirksame Kontrollmaßnahmen zur Vermeidung von Mißbrauch vorsieht. So legt die Richtlinie des Rates die Einzelheiten für die Ausübung des Wahlrechts wie folgt fest:
Ferner sieht die Richtlinie Ausnahmeregelungen dort vor, wo die besonderen Probleme eines Mitgliedstaats dies rechtfertigen. Dabei wird jedoch festgestellt, daß derartige Ausnahmeregelungen nicht den Grundsatz des aktiven und passiven Wahlrechts in diesem Staat, sondern lediglich die hierfür geltenden Einzelheiten betreffen können; im übrigen besitzen diese Bestimmungen Ausnahmecharakter und sind nicht lediglich zeitlich befristet. Solange die besonderen Probleme dies rechtfertigen, bleiben die Ausnahmeregelungen bestehen.
So hat der Rat der Europäischen Union im Gemeinschaftstext Luxemburg eine Reihe von Ausnahmeregelungen zugestanden, da dort der Anteil der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten außergewöhnlich hoch ist (mehr als 20%). Diese Ausnahmeregelungen betreffen eine Mindestwohnsitzdauer (5 Jahre) für das aktive Wahlrecht, eine ähnlich geartete Beschränkung (Wohnsitzdauer mindestens 10 Jahre) für das passive Wahlrecht, sowie eine Klausel zur Begrenzung des Anteils an Bürgern, die nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen und die auf ein und derselben Liste kandidieren (sie dürfen nicht die Mehrheit dieser Liste darstellen).
[1]ABl. Nr. L 278 vom 08.10.1976
[2]Andererseits sehen die Wahlgesetze Belgiens, Spaniens und Griechenlands (unter bestimmten Voraussetzungen) die Unvereinbarkeit von einzelstaatlichem Mandat und Mandat für das Europäische Parlament vor. Ferner hat das Europäische Parlament am 7. Juli 1988 eine Entschließung (Dok. A2-65/88) angenommen, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Artikel 5 des Rechtsakts vom 20. September 1976 und die Bestimmung über die Doppelmitgliedschaft zu ändern.
[3]Beschluß des Rates vom 1. Februar 1993 zur Änderung des dem Beschluß des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (ABl. Nr. L 33 vom 09.02.1993).
[4]ABl. C 87/62 vom 5. April 1982
[5]ABl. Nr. L 329 vom 30.12.1993
European Parliament: 10/01/97