In der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird unter anderem festgelegt, wer in welchem Umfang mit welchen Ausnahmen unter welchen Bedingungen Zugang zu welchen Dokumenten erhält und wie einschlägige Anträge von den Organen bearbeitet werden.
Geregelt wird außerdem, wie das Register definiert ist und welche grundlegenden Informationen darin enthalten sein müssen. Jedes Organ musste seine Geschäftsordnung an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen.
In dem Beschluss des Präsidiums vom 28. November 2001 wurde die Umsetzung der Verordnung durch das Europäische Parlament geregelt. Darin wird festgelegt, wer für die Überwachung der Aufnahme von Dokumenten in das öffentliche Register zuständig ist und wie Anträge auf Zugang zu Dokumenten bearbeitet werden.
Diese Anträge können in beliebiger Schriftform in jeder der Amtssprachen der EU eingereicht werden. Sie werden gemäß den Bedingungen und Einschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 binnen 15 Arbeitstagen bearbeitet.