Das Recht auf Asyl sicherstellen 

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Ziel der EU ist es, diejenigen zu schützen, die vor Verfolgung oder ernsthaften Bedrohungen in ihrem Herkunftsland fliehen.

Menschen auf der ganzen Welt, die aufgrund von Menschenrechtsverletzungen oder Verfolgung gezwungen sind, ihr Land zu verlassen, können in der EU Asyl beantragen. Das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 legt die Kriterien fest, wer als Flüchtling anerkannt werden soll. Die Mitgliedstaaten der EU sind Vertragsparteien dieses Abkommens und haben eine international Verpflichtung, berechtigten Personen Schutz zu gewähren.

Die EU hat die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz in ihre eigene Gesetzgebung integriert. Darüber hinaus hat die EU für Personen, die nicht die Voraussetzungen für einen Flüchtlingsstatus erfüllen, sich aber dennoch als ernsthaft gefährdet erweisen, den Schutzbegriff erweitert, indem sie einen sogenannten „subsidiären Schutz“ anbietet. Dieser schützt Einzelpersonen vor einer Rückführung in ein Land, in dem ihnen Tod, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

Das Recht auf Asyl und auf subsidiären Schutz sind in Artikel 18 und Artikel 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.

Die EU bietet auch vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittstaaten, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Diese Bestimmung wurde aktiviert, als Russland im Februar 2022 in die Ukraine einmarschierte, um Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, schnelle und wirksame Hilfe zu leisten.

Die Mitgliedstaaten der EU haben sich auf eine gemeinsame europäische Asylpolitik geeinigt. Diese Politik wurde mit dem Migrations- und Asylpaket aktualisiert, das Anfang 2024 verabschiedet wurde, um auf Herausforderungen im Zusammenhang mit der Migrationssteuerung in der gesamten EU zu reagieren. Das Paket tritt 2026 in Kraft.
Asylverfahren müssen in der gesamten Union sowohl fair als auch wirksam sein. Dies bildet die Basis des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS).
Das GEAS besteht aus mehreren Rechtsakten, die alle Aspekte des Asylverfahrens abdecken, darunter:

  •  die EU-Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement, die auf der Grundlage des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung festlegt, wie EU-Mitgliedstaaten zur Verwaltung von Asylanträgen beitragen;
  • eine neue Verordnung über Asylverfahren, durch die klare Regeln für die Beantragung von Asylanträgen festlegt werden und mit der sichergestellt wird, dass die Rechte von Asylbewerbern geschützt werden;
  •  eine neue Screening-Verordnung, die dabei hilft, die Identität sowie etwaige Sicherheits- und Gesundheitsrisiken von Personen festzustellen, die in die EU einreisen, ohne die Einreisebedingungen zu erfüllen. Dies ebnet den Weg für eine schnellere Identifizierung des richtigen Verfahrens, das die Behörden anwenden müssen;
  • ein schnelleres Asylverfahren an der Grenze, das an den Außengrenzen angewendet werden kann, die Prüfung von Asylanträgen in bis zu zwölf Wochen ermöglicht und Antragstellern kostenlosen Rechtsbeistand bietet;
  • eine aktualisierte Richtlinie über Aufnahmebedingungen, mit der gemeinsame Mindeststandards für die Lebensbedingungen festgelegt werden und sichergestellt wird, dass Antragsteller Zugang zu Unterkunft, Nahrung, Beschäftigung und Gesundheitsversorgung haben;
  • eine neue Anerkennungsverordnung, mit der festgelegt wird, wer als Flüchtling oder Begünstigter eines subsidiären Schutzstatus anerkannt werden kann, und in der eine Reihe von Rechten für Begünstigte definiert ist (Aufenthaltsgenehmigungen, Reisedokumente, Zugang zu Beschäftigung und Bildung, Sozial- und Gesundheitsleistungen).