Haushaltsbefugnis
Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon teilt sich das Europäische Parlament mit dem Rat der Europäischen Union die Befugnis, über den gesamten Jahreshaushalt der EU zu entscheiden. Dabei haben die Abgeordneten das letzte Wort.
Mehrjähriger Finanzrahmen
Die Beschlüsse des Parlaments und des Rates zu den jährlichen Ausgaben und Einnahmen müssen innerhalb der jährlichen Ausgabengrenzen bleiben, die in dem alle sieben Jahre ausgehandelten längerfristigen Finanzplan der EU, dem sogenannten Mehrjährigen Finanzrahmen, festgelegt sind.
Haushaltskontrolle
Nach der Annahme des EU-Haushalts ist die Europäische Kommission für dessen Umsetzung zuständig (die übrigen Organe und Einrichtungen sind für ihren jeweiligen Verwaltungshaushalt zuständig).
Als unmittelbar gewähltes Organ, das die EU-Steuerzahler vertritt, übt das Europäische Parlament eine demokratische Kontrolle aus. So soll sichergestellt werden, dass die Kommission und die übrigen Organe und Einrichtungen die EU-Gelder ordnungsgemäß verwalten.
Das Parlament beschließt auf Empfehlung des Rates der Europäischen Union, ob es die Haushaltsentlastung, d.h. die endgültige Genehmigung aller Ausgaben eines spezifischen Jahres, erteilt.
Das Parlament fasst den Beschluss nachdem der Haushaltskontrollausschuss alle Haushaltsrechnungen der Kommission und ihren Tätigkeitsbericht für das betreffende Haushaltsjahr sorgfältig geprüft hat. Ebenso berücksichtigt es den Jahresbericht des Rechnungshofs und die Antworten der Kommission auf etwaige spezifische Fragen der Abgeordneten.
Das Parlament kann auch Empfehlungen gegenüber der Kommission in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans aussprechen. Auf Antrag des Parlaments muss die Kommission über die aufgrund entsprechender Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten.
Das Verfahren endet damit, dass die Entlastung erteilt, vertagt oder verweigert wird.
Das Parlament verfährt in ähnlicher Weise mit der Genehmigung der Haushaltsrechnungen der anderen Organe und Einrichtungen, einschließlich seines eigenen Verwaltungshaushalts.