Europäische politische Parteien 

Was ist eine europäische politische Partei?

Eine europäische politische Partei ist eine Organisation, die ein politisches Programm verfolgt. Diese Partei besteht aus nationalen Parteien und/oder Einzelpersonen als Mitgliedern, ist in mehreren Mitgliedstaaten vertreten und bei der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (die „Behörde“). eingetragen. Die Verträge sehen dazu Folgendes vor: „Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.“

Was kann bzw. kann nicht mit dem Beitrag aus dem EU-Haushalt finanziert werden?

Der Beitrag kann zur Deckung der Ausgaben verwendet werden, die unmittelbar mit den satzungsmäßigen Zielen der Partei in Verbindung stehen, d. h. die so genannten erstattungsfähigen Ausgaben, beispielsweise:

  • Sitzungen und Repräsentationskosten,
  • Ausgaben für Veröffentlichungen,
  • Verwaltungs-, Personal- und Reisekosten,
  • Kosten für Kampagnen bei der Wahl zum Europäischen Parlament.

Kosten für Werbekampagnen für Referenden und Wahlen (außer für die Wahl zum Europäischen Parlament),

  • unmittelbare oder mittelbare Finanzmittel für nationale Parteien, Wahlkandidaten,
  • mit Verbindlichkeiten verbundene Zinsen.
  • mit Verbindlichkeiten verbundene Zinsen.

Wer legt die Finanzierungsvorschriften fest?

Die Finanzierungsvorschriften sind in einer Verordnung festgelegt, die vom Rat und vom Europäischen Parlament gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 224 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen wird.

Die Durchführungsverfahren werden vom Präsidium des Europäischen Parlaments angenommen.

Welche Vorschriften gelten? (ab dem Haushaltsjahr 2019)

Welche Bedingungen müssen erfüllt werden, um Finanzmittel erhalten zu können?

Um einen Beitrag des Parlaments zu erhalten, muss eine Partei bestimmte Bedingungen erfüllen:

  • Die Partei muss bei der Behörde eingetragen sein
  • Sie muss im Europäischen Parlament durch mindestens ein Mitglied des Europäischen Parlaments vertreten sein.
  • Sie muss von einem externen Rechnungsprüfer, der vom Europäischen Parlament beauftragt wird, geprüft werden.
  • Die Behörde darf keine Sanktionen gegen sie verhängt haben.

Um bei der Behörde eingetragen zu werden, muss die Partei die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen:

  • Sie hat ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, wie in ihrer Satzung angegeben.
  • Ihre Mitgliedsparteien sind in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments, von nationalen oder regionalen Parlamenten oder von regionalen Versammlungen vertreten, oder sie oder ihre Mitgliedsparteien haben in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens drei Prozent der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erhalten.
  • Ihre Mitgliedsparteien sind nicht Mitglieder einer anderen europäischen politischen Partei.
  • Insbesondere ihr Programm und ihre Tätigkeiten stehen im Einklang mit den Werten, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören;
  • Sie oder ihre Mitglieder haben an der Wahl zum Europäischen Parlament teilgenommen oder öffentlich die Absicht bekundet, an der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen zu wollen; und
  • Sie verfolgt keine Gewinnzwecke

Wie funktioniert das Finanzierungsverfahren in der Praxis?

Hier kann der Brief report on the state of play of the funding procedure (Englisch) (Kurzbericht über den aktuellen Stand des Finanzierungsverfahrens) heruntergeladen werden..

Jede Partei, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, kann einen Antrag auf Finanzierung für ein bestimmtes Haushaltsjahr stellen, indem sie dem Parlament bis 30. September des vorangegangenen Haushaltsjahrs ihren Antrag und einen Haushaltsvoranschlag übermittelt.

Nach Prüfung und Billigung der Anträge werden die im Haushaltsplan des Parlaments verfügbaren Mittel nach einem festen Schema auf die Parteien aufgeteilt:

  • 10 % werden zu gleichen Teilen aufgeteilt.
  • 90 % werden im Verhältnis zur Zahl der gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Mitglieder der Partei sind, aufgeteilt.

Dies stellt einen vorläufigen Beitragsbetrag dar, der zu Beginn jedes Jahres ausgezahlt wird (Vorfinanzierungszahlung). Der vorläufige Beitragsbetrag darf weder über den im Finanzierungsantrag beantragten Betrag noch über 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben, die im Haushaltsvoranschlag ausgewiesen sind, hinausgehen.

Der endgültige Beitragsbetrag wird nach Genehmigung der Jahresberichte der Parteien durch das Präsidium des Europäischen Parlaments festgesetzt. Der endgültige Beitragsbetrag darf weder den vorläufigen Beitragsbetrag noch 90 % der erstattungsfähigen Kosten, die tatsächlich entstanden sind, übersteigen.

Wie viel bekommen die Parteien aus dem EU-Haushalt?

Wo werden die Finanzdaten gemeldet?

Die Parteien müssen ihre Einnahmen und Ausgaben in ihren Jahresberichten angeben. Ein solcher Jahresbericht besteht hauptsächlich aus

  • einem Prüfungsbericht und Jahresabschlüssen,
  • dem Jahresabschluss, der sich auf die Struktur des Haushaltsvoranschlags gründet,
  • näheren Angaben zur Rechnungsführung in Bezug auf die Einnahmen, Kosten, Aktiva und Passiva,
  • einer Spendenliste,
  • einem Tätigkeitsbericht

Die Prüfungsberichte und Spenden (bis 2017) der Parteien können hier eingesehen werden: