BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur
25.2.2025 - (COM(2023)0781 – C9‑0448/2023 – 2023/0454(COD)) - ***I
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Dimitris Tsiodras
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur
(COM(2023)0781 – C9‑0448/2023 – 2023/0454(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0781),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0448/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts‑ und Sozialausschusses vom 20. März 2024[1],
– gestützt auf Artikel 60 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit (A10-0019/2025),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“2 das Ziel gesetzt, hinsichtlich der Stoffsicherheitsbeurteilungen zu einem Verfahren zu gelangen, bei dem ein einzelner Stoff nur einmal beurteilt wird („one substance – one assessment“), und transparentere und einfachere Risikobewertungsverfahren gefordert, um den Aufwand für alle Interessenträger zu verringern, die Entscheidungsfindung zu beschleunigen und die Kohärenz und Berechenbarkeit wissenschaftlicher Entscheidungen und Stellungnahmen zu erhöhen. Die Kommission kommt in ihrer Mitteilung über eine Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit3 zu dem Schluss, dass zur Erreichung dieses Ziels ein Teil der wissenschaftlichen und technischen Arbeiten zu Chemikalien, die auf Unionsebene zur Unterstützung des Unionsrechts durchgeführt werden, den am besten geeigneten Agenturen der Union zugewiesen werden muss. Dies würde den derzeitigen Ablauf vereinfachen, die Qualität und Kohärenz der Sicherheitsbewertungen in allen Rechtsvorschriften der Union verbessern und eine effizientere Nutzung der vorhandenen Ressourcen gewährleisten. |
(1) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“2 das Ziel gesetzt, hinsichtlich der Stoffsicherheitsbeurteilungen zu einem Verfahren zu gelangen, bei dem ein einzelner Stoff nur einmal beurteilt wird („one substance – one assessment“), und transparentere und einfachere Risikobewertungsverfahren gefordert, um den Aufwand für alle Interessenträger zu verringern, die Entscheidungsfindung zu beschleunigen und die Kohärenz und Berechenbarkeit wissenschaftlicher Entscheidungen und Stellungnahmen zu erhöhen. Die Kommission kommt in ihrer Mitteilung über eine Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit3 zu dem Schluss, dass zur Erreichung dieses Ziels ein Teil der wissenschaftlichen und technischen Arbeiten zu Chemikalien, die auf Unionsebene zur Unterstützung des Unionsrechts durchgeführt werden, den am besten geeigneten Agenturen der Union zugewiesen werden muss. Dies würde den derzeitigen Ablauf vereinfachen, die Qualität und Kohärenz der Sicherheitsbewertungen in allen Rechtsvorschriften der Union verbessern und eine effizientere Nutzung der vorhandenen Ressourcen gewährleisten. Mit diesem Ansatz dürften zudem die Kostenwirksamkeit und die Wettbewerbsfähigkeit gefördert werden, indem die Regelungsverfahren vereinfacht werden und der Verwaltungsaufwand verringert und so sichergestellt wird, dass sich Unternehmen in effizienter Weise an die sich entwickelnden Regelungsrahmen anpassen können. |
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2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019). |
2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019). |
3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt (COM(2020) 667 final vom 14. Oktober 2020). |
3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt (COM(2020) 667 final vom 14. Oktober 2020). |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Neuzuweisung bestimmter wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur ist erforderlich, um die Verfahren und die Genauigkeit der wissenschaftlichen Prüfung und Digitalisierung mit den geltenden Normen und Verfahren der Europäischen Chemikalienagentur in Einklang zu bringen. Dies ist auch erforderlich, um einen einheitlichen Standard für die wissenschaftliche Qualität, Transparenz, Durchsuchbarkeit von Daten und Interoperabilität im Einklang mit dem Ziel „Ein Stoff, eine Bewertung“ zu gewährleisten. |
(2) Die Neuzuweisung bestimmter wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur ist erforderlich, um die Verfahren und die Genauigkeit der wissenschaftlichen Prüfung und Digitalisierung mit den geltenden Normen und Verfahren der Europäischen Chemikalienagentur in Einklang zu bringen. Dies ist auch erforderlich, um einen einheitlichen Standard für die wissenschaftliche Qualität, Transparenz, Durchsuchbarkeit von Daten und Interoperabilität im Einklang mit dem Ziel „Ein Stoff, eine Bewertung“ zu gewährleisten. Darüber hinaus werden durch die Digitalisierung und die Straffung der Verfahren Doppelarbeit und administrative Verzögerungen verringert, was sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Wirtschaftsteilnehmer erhebliche Kosteneinsparungen und Effizienzsteigerungen mit sich bringt. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Die in der Richtlinie 2011/65/EU genannte Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, sollte regelmäßig überprüft werden, damit ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und der Sicherheit der Verbraucher gewährleistet werden kann. In Anbetracht etwaiger Marktentwicklungen, des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts und der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten jederzeit Beschränkungsdossiers einreichen können und dass horizontale Beschränkungsmaßnahmen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EU) 2019/1021 oder anderer Rechtsvorschriften der Union über Nachhaltigkeitskriterien für gefährliche Stoffe und Chemikalien eingeleitet und angenommen werden können, ist es angemessen, eine Überprüfungsfrist von mindestens 36 Monaten festzulegen. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Um eine angemessene Ressourcen- und Aufgabenzuweisung für die Europäische Chemikalienagentur zu ermöglichen, ist für die Änderung der Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2011/65/EU ein Übergangszeitraum von 12 Monaten erforderlich. Dieser Zeitraum wird als ausreichend erachtet, um potenziellen Antragstellern oder Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sich an die geänderten Verfahrensschritte gemäß der genannten Richtlinie anzupassen. |
(8) Um eine angemessene Ressourcen- und Aufgabenzuweisung für die Europäische Chemikalienagentur zu ermöglichen, ist für die Änderung der Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2011/65/EU ein Übergangszeitraum von 18 Monaten erforderlich. Dieser Zeitraum wird als ausreichend erachtet, um potenziellen Antragstellern oder Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sich an die geänderten Verfahrensschritte gemäß der genannten Richtlinie anzupassen. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer a – Buchstabe a
Richtlinie 2011/65/EU
Artikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ergänzt der Antragsteller den Antrag nicht innerhalb der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c gesetzten Frist um die von der Agentur gemäß Anhang V ermittelten fehlenden Elemente, so kann die Agentur den Antrag ablehnen. Die Agentur legt das Datum fest, ab dem der Antrag als vollständig gilt, und teilt dieses dem Antragsteller unverzüglich mit. |
Ergänzt der Antragsteller den Antrag nicht innerhalb der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c gesetzten Frist um die von der Agentur gemäß Anhang V ermittelten fehlenden Elemente, so lehnt die Agentur den Antrag ab. Die Agentur legt das Datum fest, ab dem der Antrag als vollständig gilt, und teilt dieses dem Antragsteller unverzüglich mit. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2011/65/EU
Artikel 5 – Absatz 4a – Unterabsatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Agentur legt fest, welche Teile ihrer Stellungnahmen und deren Anlagen auf ihrer Website öffentlich zugänglich gemacht werden sollten, und veröffentlicht diese auf ihrer Website. |
Die Agentur legt fest, welche Teile ihrer Stellungnahmen und deren Anlagen auf ihrer Website öffentlich zugänglich gemacht werden sollten, und veröffentlicht diese einschließlich aller gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c ergangenen Aufforderungen auf ihrer Website. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)
Richtlinie 2011/65/EU
Artikel 5 – Absatz 5
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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ba) Absatz 5 erhält folgende Fassung: |
(5) Ein Antrag auf Erneuerung einer Ausnahme muss spätestens 18 Monate vor Auslaufen der Ausnahme gestellt werden. Die bestehende Ausnahme bleibt so lange gültig, bis die Kommission über den Antrag auf Erneuerung entschieden hat. |
„(5) Ein Antrag auf Erneuerung einer Ausnahme muss spätestens 18 Monate vor Auslaufen der Ausnahme gestellt werden. Die Kommission entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Stellungnahmen der Agentur über den Antrag. Die bestehende Ausnahme bleibt so lange gültig, bis die Kommission über den Antrag auf Erneuerung entschieden hat.“ |
(32011L0065)
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Richtlinie 2011/65/EU
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag |
Um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips prüft die Kommission regelmäßig von sich aus oder nach Vorlage eines durch einen Mitgliedstaat erstellten Beschränkungsdossiers, das die in Absatz 2 genannten Angaben enthält, ob die Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, in Anhang II auf der Grundlage einer eingehenden Bewertung überprüft und geändert werden muss. |
Um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips prüft die Kommission regelmäßig und mindestens alle 36 Monate von sich aus oder nach Vorlage eines durch einen Mitgliedstaat erstellten Beschränkungsdossiers, das die in Absatz 2 genannten Angaben enthält, ob die Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, in Anhang II auf der Grundlage einer eingehenden Bewertung überprüft und geändert werden muss. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c
Richtlinie 2011/65/EU
Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Überprüfung und Änderung der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, in Anhang II erfolgt auf der Grundlage von Beschränkungsdossiers, die von der Agentur auf Ersuchen der Kommission oder von einem Mitgliedstaat erstellt werden. |
Die Überprüfung und Änderung der Liste der Stoffe oder Stoffgruppen, die Beschränkungen unterliegen, in Anhang II erfolgt auf der Grundlage von Beschränkungsdossiers, die von der Agentur auf Ersuchen der Kommission oder von einem Mitgliedstaat erstellt werden. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c
Richtlinie 2011/65/EU
Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Agentur oder der Mitgliedstaat berücksichtigt außerdem alle verfügbaren Informationen sowie alle einschlägigen Risikobewertungen, die für die Zwecke anderer Unionsvorschriften über den Lebenszyklus des in Elektro- und Elektronikgeräten verwendeten Stoffs, insbesondere der Abfallphase, eingereicht wurden. Hierzu übermitteln andere Stellen, die nach dem Unionsrecht eingerichtet wurden und ähnliche Aufgaben wahrnehmen, der Agentur oder dem betreffenden Mitgliedstaat auf Ersuchen Informationen. |
Die Agentur oder der Mitgliedstaat berücksichtigt außerdem alle verfügbaren Informationen sowie alle einschlägigen Bewertungen, die für die Zwecke anderer Unionsvorschriften über einen jedweden Abschnitt des Lebenszyklus des in Elektro- und Elektronikgeräten verwendeten Stoffs, insbesondere der Abfallphase, eingereicht wurden. Hierzu übermitteln andere Stellen, die nach dem Unionsrecht eingerichtet wurden und ähnliche Aufgaben wahrnehmen, der Agentur oder dem betreffenden Mitgliedstaat auf Ersuchen Informationen. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c
Richtlinie 2011/65/EU
Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe -a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-a) die Identität des Stoffes; |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c
Richtlinie 2011/65/EU
Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe -a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-aa) präzise und klare Formulierung des Eintrags der vorgeschlagenen Beschränkung in Anhang II; |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c
Richtlinie 2011/65/EU
Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe -a b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-ab) wissenschaftliche Erkenntnisse mit umfassenden Verweisen, die für eine Beschränkung sprechen; |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c
Richtlinie 2011/65/EU
Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Angaben zu möglichen Alternativen, ihrer Verfügbarkeit und ihrer Eignung; |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c
Richtlinie 2011/65/EU
Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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bb) Begründung, warum eine unionsweite Beschränkung als am besten geeignete Maßnahme angesehen wird; |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c
Richtlinie 2011/65/EU
Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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bc) sozioökonomische Beurteilung. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
Richtlinie 2011/65/EU
Artikel 20 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt: |
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„(1a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.“ |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu)
Richtlinie 2011/65/EU
Artikel 24 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4b. In Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt: |
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„(2a) Die Kommission überwacht die Lage bezüglich der Ressourcen der Europäischen Chemikalienagentur sowie die Aufgaben, die Arbeitsbelastung und den Zuständigkeitsbereich der wissenschaftlichen Ausschüsse der Europäischen Chemikalienagentur und legt erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um dem Bedarf der Europäischen Chemikalienagentur Rechnung zu tragen, der sich aus den durch diese Verordnung eingeführten Aufgaben ergibt, und um die Leitung ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse zu verbessern.“ |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie]. |
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie]. |
BEGRÜNDUNG
Generell wurde bei der Berichterstattung davon ausgegangen, dass die ECHA eine Grundverordnung benötigt, damit sie zukunftsfähig ist und die Ziele und Ambitionen der EU in den Bereichen Chemikaliensicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit verwirklichen kann. Um für Vereinfachung und Flexibilität zu sorgen, sollte der ECHA in der Grundverordnung die Möglichkeit eingeräumt werden, eine einzige Haushaltslinie für ihren EU-Beitrag zu haben und einen Reservefonds aus Gebühren aufzubauen.
Bei der Berichterstattung wurde die Auffassung vertreten, dass die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben erhebliche Auswirkungen auf die ECHA haben wird. Eine Umstrukturierung der Arbeit der Agentur wird erforderlich sein, damit ihre Ausschüsse die erhöhte Arbeitsbelastung bewältigen können, ohne dass die Qualität, Pünktlichkeit und Aktualität ihrer Arbeit beeinträchtigt wird.
In diesem Zusammenhang dürften neue Strukturen – Ausschüsse oder Arbeitsgruppen – in Betracht gezogen werden, damit die Agentur die neuen Aufgaben wirksam bewältigen kann. Darüber hinaus müssen die bestehenden Ausschüsse (Ausschuss für Risikobeurteilung und Ausschuss für sozioökonomische Analyse) gestärkt werden.
Neben dem zusätzlichen Bedarf an Finanzmitteln und Personal müssen auch die Strukturen und die Organisation der Arbeit berücksichtigt werden. Solange die zukünftige Struktur der wissenschaftlichen Ausschüsse der Agentur nicht geklärt ist, kann nicht beurteilt werden, ob die vorgeschlagenen Ressourcen ausreichen werden, damit die Agentur die erhöhte Arbeitsbelastung bewältigen kann.
Es ist überaus wichtig, dass ein Vorschlag für eine ECHA-Grundverordnung angenommen wird, damit die Agentur die neuen Aufgaben reibungslos und effizient integrieren kann.
In dieser Hinsicht wird ein längerer Übergangszeitraum als die bislang im Gesetzgebungsvorschlag festgelegten zwölf Monate vorgeschlagen. Dies ist besonders wichtig, da derzeit keine finanziellen und personellen Ressourcen für die ECHA vorgesehen sind, bis der Legislativtext angenommen wurde und in Kraft getreten ist.
ANLAGE: EINRICHTUNGEN ODER PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Gemäß Anlage I Artikel 8 der Geschäftsordnung erklärt der Berichterstatter, dass er bei der Vorbereitung des Entwurfs eines Berichts Beiträge von folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten hat:
Einrichtung und/oder Person |
CEFIC |
COSMETICS EUROPE |
EFPIA |
SFEE (Hellenic Association of Pharmaceutical Companies) |
BASF |
EFEO |
ECHA |
L'Oréal group in Europe |
AnimalhealthEurope |
ClientEarth |
European Environmental Bureau (EEB) |
FuelsEurope |
EFSA |
EEA |
EMA |
Croplife Europe |
DOW |
AESPG |
AISE |
SMEunited |
DUCC (Downstream Users of Chemicals Co-ordination group) |
SEVAS (Association of the Greek Industry of Detergents and Soaps) |
Eurometaux |
Eurocolour |
Die vorstehende Liste wird unter der ausschließlichen Verantwortung des Berichterstatters erstellt.
Wenn natürliche Personen in der Liste namentlich, mit ihrer Funktion oder mit beidem genannt werden, erklärt der Berichterstatter, dass er den betroffenen natürlichen Personen die Erklärung zum Datenschutz Nr. 484 des Europäischen Parlaments (https://www.europarl.europa.eu/data-protect/index.do) vorgelegt hat, in der die Bedingungen für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und die mit dieser Verarbeitung verbundenen Rechte dargelegt sind.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2023)0781 – C9-0448/2023 – 2023/0454(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
7.12.2023 |
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Federführender Ausschuss |
ENVI |
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Berichterstatter(innen) Datum der Benennung |
Dimitris Tsiodras 7.8.2024 |
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Prüfung im Ausschuss |
25.11.2024 |
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Datum der Annahme |
18.2.2025 |
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BUDG |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
71 3 7 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Grégory Allione, Vytenis Povilas Andriukaitis, Pascal Arimont, Bartosz Arłukowicz, Sakis Arnaoutoglou, Anja Arndt, Thomas Bajada, Barbara Bonte, Stine Bosse, Lynn Boylan, Delara Burkhardt, Pascal Canfin, Annalisa Corrado, Antonio Decaro, Ondřej Dostál, Pietro Fiocchi, Emma Fourreau, Anne-Sophie Frigout, Heléne Fritzon, Gerben-Jan Gerbrandy, Andreas Glück, Hanna Gronkiewicz-Waltz, Anja Hazekamp, Esther Herranz García, Martin Hojsík, Pär Holmgren, Romana Jerković, Radan Kanev, Stefan Köhler, Ewa Kopacz, András Tivadar Kulja, Katri Kulmuni, Peter Liese, Javi López, César Luena, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Ignazio Roberto Marino, Tilly Metz, Dolors Montserrat, Dan-Ştefan Motreanu, Jana Nagyová, Rasmus Nordqvist, Jacek Ozdoba, Jutta Paulus, Carola Rackete, Massimiliano Salini, Silvia Sardone, Majdouline Sbai, Lena Schilling, Jonas Sjöstedt, Sander Smit, Claudiu-Richard Târziu, Ingeborg Ter Laak, Beatrice Timgren, Dimitris Tsiodras, Filip Turek, Ana Vasconcelos, Aurelijus Veryga, Kristian Vigenin, Alexandr Vondra, Emma Wiesner, Michal Wiezik, Milan Zver |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Stefano Cavedagna, Per Clausen, Valérie Deloge, Gabriella Gerzsenyi, Jens Gieseke, Sunčana Glavak, Nicolás González Casares, Michalis Hadjipantela, Matteo Ricci, Chloé Ridel, André Rodrigues, Bruno Tobback, Raffaele Topo, Laurence Trochu |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder gemäß Art. 216 Abs. 7 der Geschäftsordnung |
Salvatore De Meo, Nora Junco García, Alexander Jungbluth, Julien Leonardelli |
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Datum der Einreichung |
25.2.2025 |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
71 |
+ |
ECR |
Stefano Cavedagna, Pietro Fiocchi, Nora Junco García, Jacek Ozdoba, Claudiu-Richard Târziu, Beatrice Timgren, Laurence Trochu, Aurelijus Veryga, Alexandr Vondra |
PPE |
Pascal Arimont, Bartosz Arłukowicz, Salvatore De Meo, Gabriella Gerzsenyi, Jens Gieseke, Sunčana Glavak, Hanna Gronkiewicz-Waltz, Michalis Hadjipantela, Esther Herranz García, Radan Kanev, Stefan Köhler, Ewa Kopacz, András Tivadar Kulja, Peter Liese, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Dolors Montserrat, Dan-Ştefan Motreanu, Massimiliano Salini, Sander Smit, Ingeborg Ter Laak, Dimitris Tsiodras, Milan Zver |
Renew |
Grégory Allione, Stine Bosse, Pascal Canfin, Gerben-Jan Gerbrandy, Andreas Glück, Martin Hojsík, Katri Kulmuni, Ana Vasconcelos, Emma Wiesner, Michal Wiezik |
S&D |
Vytenis Povilas Andriukaitis, Sakis Arnaoutoglou, Thomas Bajada, Delara Burkhardt, Annalisa Corrado, Antonio Decaro, Heléne Fritzon, Nicolás González Casares, Romana Jerković, Javi López, César Luena, Matteo Ricci, Chloé Ridel, André Rodrigues, Bruno Tobback, Raffaele Topo, Kristian Vigenin |
The Left |
Lynn Boylan, Per Clausen, Emma Fourreau, Anja Hazekamp, Carola Rackete, Jonas Sjöstedt |
Verts/ALE |
Pär Holmgren, Ignazio Roberto Marino, Tilly Metz, Rasmus Nordqvist, Jutta Paulus, Majdouline Sbai, Lena Schilling |
3 |
- |
ESN |
Anja Arndt, Alexander Jungbluth |
PfE |
Filip Turek |
7 |
0 |
NI |
Ondřej Dostál |
PfE |
Barbara Bonte, Valérie Deloge, Anne-Sophie Frigout, Julien Leonardelli, Jana Nagyová, Silvia Sardone |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
- [1] ABl. C, C/2024/3381, 31.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3381/oj.