BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2018 über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
21.3.2025 - (COM(2025)0027 – C10‑0007/2025 – 2025/0012(COD)) - ***I
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Bernd Lange
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 52 Absatz 1 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2018 über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
(COM(2025)0027 – C10‑0007/2025 – 2025/0012(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2025)0027),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C10-0007/2025),
– unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 60 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A10-0034/2025),
1. legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission übernimmt;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Dieser Gesetzgebungsvorschlag steht ungeachtet seines Titels nicht im Zusammenhang mit den derzeitigen handelspolitischen Spannungen zwischen der US-Regierung und der EU. Der Zweck des Vorschlags besteht lediglich darin, eine begrenzte, zielgerichtete und technische Änderung der Verordnung (EU) 2018/196 vorzunehmen. Hierfür soll eine Geringfügigkeitsschwelle für die Einführung von Vergeltungsmaßnahmen gegen die Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit dem WTO-Verfahren aufgenommen werden, in dem die Vereinigten Staaten 2003 die unterlegene Partei waren.
Das Verfahren betrifft das aus dem Jahr 2000 stammende US-amerikanische Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionsausgleiche (Continued Dumping and Subsidy Offset Act – CDSOA, auch „Byrd Amendment“). Nach dem CDSOA sind die im vorhergehenden Haushaltsjahr erhobenen Antidumping- und Ausgleichszölle jährlich an US-amerikanische Unternehmen zu verteilen. Im Januar 2003 wurde das CDSOA für mit den WTO-Verpflichtungen der Vereinigten Staaten unvereinbar befunden.
Da die Vereinigten Staaten ihre Rechtsvorschriften nicht an ihre aus den WTO-Übereinkommen erwachsenen Verpflichtungen angepasst haben, wurde es der EU gestattet, zusätzliche Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten zu erheben, deren Gesamthandelswert auf ein Jahr gerechnet 72 % der CDSOA-Auszahlungen von auf Waren mit Ursprung in der EU erhobenen Einfuhrzöllen nicht überschreitet. Das Byrd Amendment wurde zwar 2006 aufgehoben, doch haben die Vereinigten Staaten einen Übergangszeitraum eingeführt, wobei die Auszahlungen, die vor dem 1. Oktober 2007 erhobene Zölle betreffen, fortgesetzt werden.
Der von der EU im Jahr 2024 als Vergeltungsmaßnahme genehmigte Betrag war vernachlässigbar (34,98 USD). Dennoch musste die Kommission eine delegierte Verordnung erlassen, um den Zollsatz auf 0 % festzusetzen. Die Einziehung von 34,98 USD hätte keine Auswirkungen auf den Handel gehabt und hätte der EU unverhältnismäßige Verwaltungskosten verursacht. Der INTA-Ausschuss erhob keine Einwände gegen den vorgeschlagenen delegierten Rechtsakt.
Es wird davon ausgegangen, dass das zulässige Maß an Vergeltungsmaßnahmen auch in Zukunft niedrig bleiben und sich zunehmend erschöpfen wird. Aus diesem Grund schlägt die Kommission vor, eine Schwelle in Höhe von 30 000 USD für die von den Stellen der Vereinigten Staaten innerhalb eines Haushaltsjahres getätigten Auszahlungen im Zusammenhang mit Einfuhren in die EU festzusetzen (dies entspräche einem zulässigen Umfang der Vergeltungsmaßnahmen von 21 600 USD). Auf Auszahlungen unterhalb dieser Schwelle würden keine EU-Zölle erhoben. Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass die von den Vereinigten Staaten getätigten Auszahlungen den Betrag von 30 000 USD übersteigen, wäre die EU berechtigt, Vergeltungsmaßnahmen zu ergreifen.
Rechtsgrundlage für diese Änderungsverordnung ist Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Diese begrenzte Änderung des Basisrechtsakts sollte bis Ende April angenommen werden, damit das jährliche Verfahren für delegierte Rechtsakte nicht eingeleitet werden muss.
Da es sich um eine begrenzte, zielgerichtete und technische Änderung handelt, schlug der Vorsitzende in seiner Eigenschaft als ständiger Berichterstatter für die Handelsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten vor, den Vorschlag im vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Geschäftsordnung (Annahme ohne Änderungen) zu billigen.
ANLAGE: EINRICHTUNGEN ODER PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Der Berichterstatter erklärt unter seiner ausschließlichen Verantwortung, dass er keine Beiträge von Einrichtungen oder Personen erhalten hat, die gemäß Anlage I Artikel 8 der Geschäftsordnung in dieser Anlage aufgeführt werden müssen.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2025)0027 – C10-0007/2025 – 2025/0012(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
3.2.2025 |
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Federführender Ausschuss |
INTA |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Bernd Lange 19.2.2025 |
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Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses |
19.2.2025 |
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Prüfung im Ausschuss |
19.3.2025 |
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Datum der Annahme |
19.3.2025 |
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Datum der Einreichung |
21.3.2025 |