BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines EU-Talentpools
26.3.2025 - (COM(2023)0716 – C9‑0413/2023 – 2023/0404(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Abir Al‑Sahlani
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- ANLAGE: EINRICHTUNGEN ODER PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT
- MINDERHEITENANSICHT
- STELLUNGNAHME DES ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND BILDUNG
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines EU-Talentpools
(COM(2023)0716 – C10‑0413/2023 – 2023/0404(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0716),
– unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0413/2023),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. April 2024[1],
– gestützt auf Artikel 60 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Kultur und Bildung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A10-0045/2025),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Union und einzelne Mitgliedstaaten sind in einer Vielzahl von Branchen und Berufen mit einem Arbeitskräftemangel konfrontiert, auch in denjenigen, die für den ökologischen und den digitalen Wandel relevant sind. Erhebliche Engpässe im Bauwesen, in der Gesundheitsversorgung, im Gastgewerbe, im Verkehr, in der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie in den Bereichen Wissenschaftstechnik, Ingenieurwesen und Mathematik bestehen seit Langem und sind durch die COVID-19-Pandemie und die Beschleunigung des ökologischen und digitalen Wandels noch verschärft worden. Voraussichtlich wird der Arbeitskräftemangel anhalten und sich angesichts der demografischen Herausforderungen möglicherweise weiter verschärfen. |
(1) Die Union und einzelne Mitgliedstaaten sind in einer Vielzahl von Branchen und Berufen mit einem Arbeitskräftemangel konfrontiert, auch in denjenigen, die für den ökologischen und den digitalen Wandel relevant sind. Es werden unterschiedlichste Qualifikationen gebraucht, um diese Engpässe zu beheben. Erhebliche Engpässe im Bauwesen, in der Gesundheitsversorgung und Pflege, im Gastgewerbe, im Verkehr, in der Landwirtschaft, in der Informations‑ und Kommunikationstechnologie sowie in den Bereichen Wissenschaftstechnik, Ingenieurwesen und Mathematik bestehen seit Langem und sind durch die COVID-19-Pandemie und die Beschleunigung des ökologischen und digitalen Wandels noch verschärft worden. Voraussichtlich wird der Arbeitskräftemangel anhalten und sich angesichts der demografischen Herausforderungen weiter verschärfen. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Bewältigung des Arbeitskräftemangels erfordert einen umfassenden Ansatz auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, der vorrangig die bessere Ausschöpfung des vollen Potenzials von Gruppen mit einer geringeren Erwerbsbeteiligung, die Umschulung und Weiterbildung der vorhandenen Arbeitskräfte, die Erleichterung der Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Attraktivität bestimmter Berufe umfasst. Aufgrund des derzeitigen Ausmaßes des Arbeitskräftemangels und der demografischen Entwicklung dürften Maßnahmen, die allein auf die einheimischen Arbeitskräfte und die Arbeitskräfte in der Union abzielen, jedoch nicht ausreichen, um den bestehenden und künftigen Arbeitskräfte- und Fachkräftemangel zu beheben. Die legale Migration ist daher von entscheidender Bedeutung, um diese Maßnahmen zu ergänzen, und muss Teil der Lösung sein, um den ökologischen und digitalen Wandel in vollem Umfang zu unterstützen. |
(2) Die Bewältigung des Arbeitskräftemangels erfordert einen ehrgeizigen und umfassenden Ansatz auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, der vorrangig die bessere Ausschöpfung des vollen Potenzials der in der Union ansässigen Arbeitskräfte und Arbeitsuchenden, insbesondere der auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentierten oder schutzbedürftigen Personen, umfasst. Dieser Ansatz könnte die Umschulung und Weiterbildung der vorhandenen Arbeitskräfte im Einklang mit den Zielen des Europäischen Jahres der Kompetenzen, die Erleichterung der Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU, auch durch bessere Nutzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates1a, der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates1b und des EURES-Netzes sowie die Verbesserung der Löhne und Arbeitsbedingungen und der Attraktivität bestimmter Berufe umfassen. Aufgrund des derzeitigen Ausmaßes des Arbeitskräftemangels und der demografischen Entwicklung sind jedoch Maßnahmen, die allein auf die einheimischen Arbeitskräfte und die Arbeitskräfte in der Union abzielen, nicht ausreichend, um den bestehenden und künftigen Arbeitskräfte- und Fachkräftemangel zu beheben. Schätzungen der Kommission zufolge wird die Bevölkerung der Union voraussichtlich erheblich schrumpfen, und zwar von 451 Millionen im Jahr 2022 auf 406 Millionen im Jahr 2050. Darüber hinaus wird die Zahl der Menschen im erwerbsfähigen Alter Prognosen zufolge in noch höherem Ausmaß zurückgehen, und zwar von 264 Millionen auf 207 Millionen. Die legale und geordnete Migration ist daher von entscheidender Bedeutung, um diese Maßnahmen zu ergänzen, und muss Teil der Lösung sein, um die Qualität der Sozialsysteme, die Wettbewerbsfähigkeit und ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum in der Union zu gewährleisten und den ökologischen und digitalen Wandel in vollem Umfang zu unterstützen. |
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1a Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/109/oj). |
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1b Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2021/1883/oj). |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Um internationale Einstellungen zu erleichtern und Drittstaatsangehörigen Möglichkeiten zu eröffnen, in Berufen zu arbeiten, in denen EU-weit ein Mangel besteht, sollte ein EU-Talentpool in Form einer unionsweiten Plattform eingerichtet werden, auf der die Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union mit den offenen Stellen von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Arbeitgebern zusammengeführt und abgeglichen werden. |
(3) Um die Attraktivität der Union für Fachkräfte aus Drittstaaten zu erhöhen, faire internationale Einstellungen zu erleichtern, Arbeitskräftemangel und Qualifikationsdefizite zu bewältigen und Drittstaatsangehörigen Möglichkeiten zu eröffnen, in Berufen zu arbeiten, in denen EU-weit ein Mangel besteht, sollte ein EU-Talentpool in Form einer unionsweiten Plattform eingerichtet werden, auf der die Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union mit den offenen Stellen von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen teilnehmenden Arbeitgebern zusammengeführt und abgeglichen werden. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Der EU-Talentpool sollte zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG) beitragen, insbesondere von Ziel 8 zur Förderung eines dauerhaften, breitenwirksamen und nachhaltigen Wirtschaftswachstums, einer produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle sowie von Ziel 10 zur Reduzierung von Ungleichheit innerhalb von und zwischen Ländern. Die Umsetzung der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung stehen und die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in der Union und in Drittstaaten unterstützen sowie mit dem europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik im Einklang stehen. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) In der Empfehlung der Kommission zu legalen Schutzwegen in die EU4 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, für Menschen, die internationalen Schutz benötigen5, komplementäre Zugangswege zur Beschäftigung einzurichten und zu unterstützen. Der EU-Talentpool könnte auch für die praktische Umsetzung der komplementären Zugangswege hilfreich sein. |
(4) In der Empfehlung (EU) 2020/1364 der Kommission4 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, für Menschen, die internationalen Schutz benötigen5, komplementäre Zugangswege zur Beschäftigung einzurichten und zu unterstützen. Ähnliche Empfehlungen wurden auch vom Europäischen Parlament angenommen, z. B. in der Entschließung vom 20. Mai 2021 zu neuen Wegen der legalen Arbeitskräftemigration4a und der Entschließung vom 25. November 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zu Politik und Gesetzgebung für legale Migration4b. Der EU-Talentpool könnte auch für die praktische Umsetzung der komplementären Zugangswege hilfreich sein. |
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4 Empfehlung (EU) 2020/1364 der Kommission vom 23. September 2020 zu legalen Schutzwegen in die EU: Förderung der Neuansiedlung, der Aufnahme aus humanitären Gründen und anderer komplementärer Zugangswege. |
4 Empfehlung (EU) 2020/1364 der Kommission vom 23. September 2020 zu legalen Schutzwegen in die EU: Förderung der Neuansiedlung, der Aufnahme aus humanitären Gründen und anderer komplementärer Zugangswege. |
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4a Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2021 zu neuen Wegen der legalen Arbeitskräftemigration (ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 196). |
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4b Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zu Politik und Gesetzgebung für legale Migration (ABl. C 224 vom 8.6.2022, S. 69). |
5 „Komplementäre Zugangswege“ sind sichere und regulierte Zugangsmöglichkeiten für Personen, die internationalen Schutz benötigen, und ergänzen die Neuansiedlung durch einen rechtmäßigen Aufenthalt in einem Drittstaat, in dem ihr Bedarf an internationalem Schutz gedeckt ist. Komplementäre Zugangswege zur Beschäftigung ermöglichen es Personen, die internationalen Schutz benötigen, Zugang zu bestehenden Wegen der Arbeitsmigration zu erhalten, ihre Kompetenzen zu nutzen und zur Behebung des Arbeitskräftemangels in den Aufnahmeländern beizutragen. Siehe auch: https://www.unhcr.org/complementary-pathways.html. |
5 „Komplementäre Zugangswege“ sind sichere und regulierte Zugangsmöglichkeiten für Personen, die internationalen Schutz benötigen, und ergänzen die Neuansiedlung durch einen rechtmäßigen Aufenthalt in einem Drittstaat, in dem ihr Bedarf an internationalem Schutz gedeckt ist. Komplementäre Zugangswege zur Beschäftigung ermöglichen es Personen, die internationalen Schutz benötigen, Zugang zu bestehenden Wegen der Arbeitsmigration zu erhalten, ihre Kompetenzen zu nutzen und zur Behebung des Arbeitskräftemangels in den Aufnahmeländern beizutragen. Siehe auch: https://www.unhcr.org/complementary-pathways.html. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Der EU-Talentpool sollte darauf abzielen, die teilnehmenden Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, bestehende und künftige Qualifikationsdefizite und den bestehenden und künftigen Arbeitskräftemangel durch die Einstellung von Drittstaatsangehörigen zu beheben, sofern die Aktivierung einheimischer Arbeitskräfte und die Mobilität innerhalb der EU nicht ausreichen, um dieses Ziel zu erreichen. Als freiwilliges Instrument zur Erleichterung der Anwerbung von Arbeitskräften aus Drittstaaten sollte der EU-Talentpool interessierten Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung auf Unionsebene bieten. Zu diesem Zweck sollten Komplementarität und Interoperabilität mit bestehenden nationalen Initiativen und Plattformen sichergestellt werden. Die besonderen Bedürfnisse der Mitgliedstaaten sollten bei der Entwicklung des EU-Talentpools berücksichtigt werden, um eine möglichst breite Beteiligung zu gewährleisten. „Talent“ ist daher ein umfassender Begriff, der sich auf das gesamte Spektrum von Kompetenzen bezieht, die auf den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten möglicherweise benötigt werden. |
(5) Der EU-Talentpool sollte darauf abzielen, die teilnehmenden Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, bestehende und künftige Qualifikationsdefizite und den bestehenden und künftigen Arbeitskräftemangel zu beheben, indem zusätzlich zur Aktivierung einheimischer Arbeitskräfte und der Mobilität innerhalb der EU Drittstaatsangehörige eingestellt werden, um dieses Ziel zu erreichen. Als freiwilliges Instrument zur Erleichterung der Anwerbung von Arbeitskräften aus Drittstaaten sollte der EU-Talentpool interessierten Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung auf Unionsebene bieten. Zu diesem Zweck sollten Komplementarität und Interoperabilität mit bestehenden nationalen Initiativen und Plattformen sichergestellt werden, er sollte bestehende nationale Strukturen jedoch nicht ersetzen. Die besonderen Bedürfnisse und Initiativen der Mitgliedstaaten sollten bei der Entwicklung des EU-Talentpools berücksichtigt werden, um eine möglichst erfolgreiche Durchführung zu gewährleisten. „Talent“ ist daher ein umfassender Begriff, der sich auf das gesamte Spektrum von Fähigkeiten, Kompetenzen und Qualifikationen bezieht, die auf den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten möglicherweise benötigt werden. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Ziel des EU-Talentpools ist die Erbringung von Dienstleistungen für Arbeitgeber, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, darunter private Arbeitsvermittler, Leiharbeitsunternehmen und Arbeitsmarktvermittler im Sinne des Übereinkommens 181 der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 1997. |
(6) Ziel des EU-Talentpools ist die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen für Arbeitsuchende aus Drittstaaten und Arbeitgeber, die rechtmäßig in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind und dort tatsächlich wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, darunter private Arbeitsvermittler, Leiharbeitsunternehmen und Arbeitsmarktvermittler im Sinne des Übereinkommens (Nr. 181) der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 1997 über private Arbeitsvermittler und der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a. |
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1a Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9). |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Darüber hinaus sollte der EU-Talentpool die Umsetzung von Fachkräftepartnerschaften unterstützen, die einen der zentralen Aspekte der externen Dimension des Migrations- und Asylpakets6 darstellen und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission zur Anwerbung qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittländern umgesetzt werden7. Die Teilnahme eines Mitgliedstaats an der Fachkräftepartnerschaft sollte seine Entscheidung über die Teilnahme am EU-Talentpool unberührt lassen. |
(7) Starke Partnerschaften und bilaterale Zusammenarbeit mit Drittstaaten sind eine Voraussetzung für wirksame Migrationsprogramme und ermöglichen es, gegenseitige Vorteile für die Union, ihre Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu schaffen. Darüber hinaus sollte der EU-Talentpool die Umsetzung von Fachkräftepartnerschaften, bilaterale Vereinbarungen und nationale Rahmen für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Drittstaat unterstützen, die einen der zentralen Aspekte der externen Dimension des Migrations- und Asylpakets6 darstellen und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 27. April 2022 zur Anwerbung qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittländern7 umgesetzt werden. Damit Fachkräftepartnerschaften erfolgreich und nachhaltig sind, sollte in ihrem Rahmen stets die Entwicklung von Kompetenzen in Drittländern unterstützt und die zirkuläre Migration gefördert werden, um die Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte aus den Herkunftsländern der Drittstaatsangehörigen zu verhindern. Die Teilnahme eines Mitgliedstaats an der Fachkräftepartnerschaft sollte seine Entscheidung über die Teilnahme am EU-Talentpool unberührt lassen. |
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6 COM(2020) 609 final. |
6 COM(2020) 609 final. |
7 COM(2022) 657 final. |
7 COM(2022) 657 final. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Um sicherzustellen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten in der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools angemessen vertreten sind, sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten jeweils zwei Vertreter benennen, einen Vertreter der Beschäftigungsbehörden und einen Vertreter der Einwanderungsbehörden. |
(8) Um sicherzustellen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten in der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools angemessen vertreten sind, sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten jeweils zwei Vertreter benennen, einen Vertreter der Beschäftigungsbehörden und einen Vertreter der Einwanderungsbehörden. Darüber hinaus sollten sechs Vertreter der branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene sowie ein vom Europäischen Parlament als Beobachter benannter Sachverständiger Mitglieder der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools sein. Es sollte auch möglich sein, Vertreter von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, internationalen Organisationen, an Fachkräftepartnerschaften teilnehmenden Drittstaaten und andere einschlägigen Interessenträger zur Teilnahme an den Sitzungen der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools einzuladen. Zu diesen Organisationen und Interessenträgern könnten die Europäische Arbeitsbehörde, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Internationale Arbeitsorganisation, die Internationale Organisation für Migration, lokale und regionale Behörden sowie Organisationen der Zivilgesellschaft gehören. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Es sollte eine IT-Plattform für den EU-Talentpool entwickelt werden; dabei sollte so weit wie möglich die bestehende IT-Infrastruktur im Besitz der Kommission genutzt werden. Die im Rahmen von EURES entwickelte IT-Infrastruktur, einschließlich des einzigen koordinierten Kanals und des automatisierten Abgleich-Tools, könnte mit entsprechenden Anpassungen teilweise auch für die IT-Plattform des EU-Talentpools verwendet werden, unter anderem damit der „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ gebührend berücksichtigt wird. |
(9) Es sollte eine IT-Plattform für den EU-Talentpool entwickelt werden; dabei sollte so weit wie möglich die bestehende IT-Infrastruktur im Besitz der Kommission genutzt werden. Die im Rahmen von EURES entwickelte IT-Infrastruktur, einschließlich des einzigen koordinierten Kanals und des automatisierten Abgleich-Tools, könnte mit entsprechenden Anpassungen teilweise auch für die IT-Plattform des EU-Talentpools verwendet werden, unter anderem damit der „Fachkräftepartnerschaftspass“ gebührend berücksichtigt wird. Die IT-Plattform sollte benutzerfreundlich sein, und es sollte für eine intuitive Navigation gesorgt werden. Entsprechend den Richtlinien (EU) 2016/21021a und (EU) 2019/8821b des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die Plattform auch für Menschen mit Behinderungen leicht zugänglich sein. |
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1a Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2026 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2102/oj). |
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1b Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj). |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Gegebenenfalls sollten Synergien zwischen der IT-Plattform des EU-Talentpools und anderen einschlägigen Instrumenten und Diensten auf Unionsebene sichergestellt werden, auch im Hinblick auf den Zugang zu Schulungsmaterialien wie der EU-Akademie und der Akademie für ein interoperables Europa. Die IT-Plattform des EU-Talentpools sollte rasch und regelmäßig an neue technische Verfahren angepasst werden und mittels der Einführung innovativer Funktionen und Instrumente modernste IT-Dienste bereitstellen. |
(10) Soweit möglich sollten Synergieeffekte zwischen der IT-Plattform des EU-Talentpools und anderen einschlägigen Instrumenten und Diensten auf Unionsebene sichergestellt werden, auch im Hinblick auf die Vereinfachung des Zugangs zu wertvollen Schulungsressourcen, wie sie etwa von der EU-Akademie und der Akademie für ein interoperables Europa angeboten werden, und zu Instrumenten zur Erstellung von Kompetenzprofilen wie dem EU-Instrument zur Erstellung von Kompetenzprofilen für Drittstaatsangehörige. Die IT-Plattform des EU-Talentpools sollte rasch und regelmäßig an neue technische Verfahren angepasst werden und mittels der Einführung sicherer, unvoreingenommener und innovativer Funktionen und Instrumente modernste IT-Dienste bereitstellen, wodurch die Funktionalität der Plattform, die Benutzerfreundlichkeit und die Möglichkeiten, dem sich verändernden Bedarf des Arbeitsmarkts effizient und wirksam gerecht zu werden, verbessert werden. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Das Format der Profile von Arbeitsuchenden und der Stellenangebote sollte auf der Grundlage der bestehenden europäischen Klassifikation für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) gemäß der Verordnung (EU) 2016/5898 festgelegt werden, die eine standardisierte Terminologie für Berufe, Fähigkeiten und Kompetenzen vorsieht und die Transparenz von Fähigkeiten und Qualifikationen erleichtert. Die ESCO-Klassifikation sollte Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, Arbeitgebern und den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools dabei helfen, vergleichbare Informationen über Arbeitserfahrungen, über für eine freie Stelle infrage kommende Berufe sowie über die von den Arbeitsuchenden angebotenen und von den Arbeitgebern geforderten Fähigkeiten bereitzustellen und auf diese Weise einen qualitativ hochwertigen Abgleich ermöglichen. Gegebenenfalls sollten die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools für die Übertragung von Stellenangeboten an die IT-Plattform des EU-Talentpools das ESCO-Format verwenden. Die Mitgliedstaaten, die die ESCO-Klassifikation für nationale Stellenangebote nicht übernehmen, sollten Abgleichtabellen erstellen, in denen die in den nationalen Systemen verwendete Klassifikation mit der ESCO-Klassifikation verglichen wird, um Interoperabilität zu ermöglichen. Die Abgleichtabellen sollten der Kommission zur Verfügung gestellt und für die automatisierte Transkodierung von Informationen über Stellenangebote oder Bewerberprofile für den Zweck des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform verwendet werden. |
(11) Das Format der Profile von Arbeitsuchenden und der Stellenangebote sollte auf der Grundlage der bestehenden europäischen Klassifikation für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) gemäß der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates8 festgelegt werden, die eine standardisierte Terminologie für Berufe, Fähigkeiten und Kompetenzen vorsieht und die Transparenz von Fähigkeiten und Qualifikationen erleichtert. Die ESCO-Klassifikation sollte Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, registrierten Arbeitgebern und den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools dabei helfen, vergleichbare Informationen über Arbeitserfahrungen, über für eine freie Stelle infrage kommende Berufe sowie über die von den registrierten Arbeitsuchenden angebotenen und von den registrierten Arbeitgebern geforderten Fähigkeiten bereitzustellen und auf diese Weise einen qualitativ hochwertigen Abgleich ermöglichen. Im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2023/26118a der Kommission können alle Arten von Qualifikationen und Kompetenzen berücksichtigt werden, z. B. berufliche Aus‑ und Weiterbildung, Abschlüsse, spezifische Zertifikate („Microcredentials“) sowie Fähigkeiten und Kompetenzen, die in einem nicht formalen oder informellen Umfeld erworben wurden. Gegebenenfalls sollten die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools für die Übertragung von Stellenangeboten an die IT-Plattform des EU-Talentpools das ESCO-Format verwenden. Die Mitgliedstaaten, die die ESCO-Klassifikation für nationale Stellenangebote nicht übernehmen, sollten Abgleichtabellen erstellen, in denen die in den nationalen Systemen verwendete Klassifikation mit der ESCO-Klassifikation verglichen wird, um Interoperabilität zu ermöglichen. Die Abgleichtabellen sollten der Kommission zur Verfügung gestellt und für die automatisierte Transkodierung von Informationen über Stellenangebote oder Bewerberprofile für den Zweck des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform verwendet werden. |
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8 Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/589/oj). http://data.europa.eu/eli/reg/2016/589/oj). |
8 Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/589/oj). |
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8a Empfehlung (EU) 2023/2611 der Kommission vom 15. November 2023 zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen (ABl. L, 2023/2611, 24.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2611/oj). |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Verarbeitung für die Zwecke der Such- und Abgleichfunktionen der IT-Plattform des EU-Talentpools sollte auf personenbezogene Daten beschränkt sein, die erforderlich sind, um die registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und die am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber zu identifizieren, um die Suche und den Abgleich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools zu ermöglichen und um Daten zur Verbesserung der Funktionsweise des Talentpools zu erheben. Dies sollte keine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 erfordern. |
(13) Die Verarbeitung für die Zwecke der Such- und Abgleichfunktionen der IT-Plattform des EU-Talentpools sollte auf personenbezogene Daten beschränkt sein, die erforderlich sind, um die registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und die am EU-Talentpool teilnehmenden registrierten Arbeitgeber zu identifizieren, um die Suche und den Abgleich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools zu ermöglichen und um Daten zur Verbesserung der Funktionsweise des Talentpools zu erheben. Dies sollte keine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 erfordern. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten sollten das Recht haben, aus einer Reihe technischer Optionen zu wählen, um den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu beschränken, beispielsweise durch Einschränkung des Zugangs zu ihren Kontaktdaten. Die Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und an der IT-Plattform des EU-Talentpools teilnehmenden Arbeitgebern, die seit zwei Jahren nicht genutzt wurden, sollten automatisch entfernt werden. Wenn Profile entfernt werden, könnte ein begrenzter Satz anonymisierter Daten weiterhin zu Forschungs- und Statistikzwecken gespeichert werden, unter anderem für die Zwecke der Erstellung und Qualität europäischer Statistiken. |
(14) Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und registrierte Arbeitgeber sollten das Recht haben, aus einer Reihe technischer Optionen zu wählen, um den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu beschränken, beispielsweise durch Einschränkung des Zugangs zu ihren Kontaktdaten. Die Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools, auf die ein Jahr lang nicht zugegriffen wurde, sollten automatisch entfernt werden. Die Profile von an der IT-Plattform des EU-Talentpools teilnehmenden registrierten Arbeitgebern, die seit zwei Jahren nicht genutzt wurden, sollten automatisch entfernt werden. Zwei Monate vor der Entfernung eines Profils sollte eine Benachrichtigung erfolgen, damit der Inhaber des Profils innerhalb einer angemessenen Frist reagieren kann. Wenn Profile entfernt werden, könnte ein begrenzter Satz anonymisierter Daten weiterhin zu Forschungs- und Statistikzwecken gespeichert werden, unter anderem für die Zwecke der Erstellung und Qualität europäischer Statistiken. Stellenangebote sollten von der IT-Plattform des EU-Talentpools entfernt werden, wenn die registrierten Arbeitgeber den erfolgreichen Abschluss der Einstellung melden. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Unbeschadet ihrer Verpflichtung, betroffene Personen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/679 und den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) 2018/1725 über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre Rechte als betroffene Personen zu informieren, sollten das Sekretariat des EU-Talentpools und die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools auch registrierte Arbeitsuchende und Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, über ihr Recht informieren, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten technisch zu beschränken und jederzeit die Löschung oder Änderung der in ihren Profilen enthaltenen personenbezogenen Daten zu verlangen. |
(15) Unbeschadet ihrer Verpflichtung, betroffene Personen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/679 und den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) 2018/1725 über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre Rechte als betroffene Personen zu informieren, sollten das Sekretariat des EU-Talentpools und die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools auch registrierte Arbeitsuchende und registrierte Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, über ihr Recht informieren, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten technisch zu beschränken und jederzeit die Löschung oder Änderung der in ihren Profilen enthaltenen personenbezogenen Daten zu verlangen. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Arbeitgeber aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrieren möchten, sollten ein kostenloses Profil mit allen erforderlichen Informationen erstellen können. Die zuständigen nationalen Behörden sollten Überprüfungen der Arbeitgeber durchführen, bevor ihre Profile von den nationalen Kontaktstellen auf die IT-Plattform des EU-Talentpools übertragen werden. Derlei Überprüfungen sollten auch einschlägige behördliche oder gerichtliche Entscheidungen umfassen, denen der Arbeitgeber unterworfen war. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Der EU-Talentpool sollte zu dem Ziel beitragen, Anreize für irreguläre Migration zu beseitigen, indem unter anderem der Zugang zu bestehenden legalen Zugangswegen erleichtert wird. Arbeitsuchende aus Drittstaaten, gegen die eine richterliche oder behördliche Entscheidung, mit der die Einreise in einen Mitgliedstaat oder der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat verweigert wird, oder ein Einreiseverbot in Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11 ergangen ist, sollten ihre Profile nicht auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrieren dürfen, da ihnen die Einreise in die Union und der Aufenthalt in der Union nicht gestattet werden. Zu diesem Zweck sollten Arbeitsuchende aus Drittstaaten vor der Registrierung ihrer Profile im EU-Talentpool erklären müssen, dass gegen sie derzeit weder eine Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung in einem Mitgliedstaat noch ein Einreiseverbot in das Gebiet der Union vorliegt. Zudem sollten sie darüber informiert werden, welche Folgen sich aus falschen diesbezüglichen Angaben ergeben. |
(16) Der EU-Talentpool sollte zu dem Ziel beitragen, Anreize für irreguläre Migration zu beseitigen, indem unter anderem einige ihrer grundlegenden Ursachen angegangen werden und der Zugang zu bestehenden legalen Zugangswegen erleichtert wird. Arbeitsuchende aus Drittstaaten, gegen die eine richterliche oder behördliche Entscheidung, mit der die Einreise in einen Mitgliedstaat oder der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat verweigert wird, oder ein Einreiseverbot in Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11 ergangen ist, sollten ihre Profile nicht auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrieren dürfen, da ihnen die Einreise in die Union und der Aufenthalt in der Union nicht gestattet werden. Zu diesem Zweck sollten Arbeitsuchende aus Drittstaaten vor der Registrierung ihrer Profile im EU-Talentpool erklären müssen, dass gegen sie derzeit weder eine Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung in einem Mitgliedstaat noch ein Einreiseverbot in das Gebiet der Union vorliegt. Zudem sollten eindeutige Informationen darüber bereitgestellt werden, welche Folgen sich aus falschen diesbezüglichen Angaben ergeben, nämlich die Entfernung des Profils des Arbeitsuchenden von der IT-Plattform des EU-Talentpools und die Aussetzung des Zugangs zum EU-Talentpool. Auf der IT-Plattform des EU-Talentpools sollte Arbeitsuchenden aus Drittstaaten klar erläutert werden, dass die Registrierung im EU-Talentpool oder die Auswahl für eine offene Stelle über die IT-Plattform des EU-Talentpools keine Garantie für die Einreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darstellt. |
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11 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/115/oj). |
11 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/115/oj). |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Im Falle eines Verstoßes eines registrierten Arbeitgebers gegen die in der vorliegenden Verordnung genannten einschlägigen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, der den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools von den für die Durchsetzung dieser einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zuständigen Behörden mitgeteilt wird, sollten der Zugang des Arbeitgebers zum EU-Talentpool ausgesetzt und seine Stellenangebote entfernt werden. Die Aussetzung sollte unverzüglich aufgehoben werden, sobald die zuständigen nationalen Behörden die nationalen Kontaktstellen unterrichtet haben oder der betreffende Arbeitgeber nachgewiesen hat, dass der Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten beendet wurde. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die sich im EU-Talentpool registrieren möchten, sollten ein Profil erstellen; hierzu sollten sie die Profilerstellungsfunktion von Europass12 verwenden, die die Erstellung eines kostenlosen Profils und eine Erfassung der einschlägigen Kompetenzen, Qualifikationen und sonstigen Erfahrungen an einem zentralen sicheren Ort ermöglicht. |
(17) Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die sich im EU-Talentpool registrieren möchten, sollten die Möglichkeit haben, manuell ein Profil zu erstellen; hierzu sollten sie das EU-Instrument zur Erstellung von Kompetenzprofilen für Drittstaatsangehörige oder die Profilerstellungsfunktion von Europass gemäß dem Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates1 verwenden, die es ihnen ermöglichen, ein kostenloses Profil zu erstellen und ihre einschlägigen Kompetenzen, einschließlich Sprachkompetenzen, Qualifikationen, Fähigkeiten, spezifischen Zertifikate wie Microcredentials und sonstigen Erfahrungen anzugeben und die einschlägigen Unterlagen an einem zentralen sicheren Ort hochzuladen. |
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12 Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/646/oj). |
12 Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/646/oj). |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Erforderlichenfalls sollten die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung der Kompetenzen registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Antrag des Arbeitsuchenden oder des Arbeitgebers im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sowie mit allen einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, erfolgen. Personalisierte Unterstützung und Online-Informationen über bestehende Anerkennungs- und Validierungsverfahren auf nationaler Ebene sollten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools verfügbar sein und von den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools bereitgestellt werden. |
(18) Erforderlichenfalls sollten die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung der Kompetenzen, die registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten im formalen und nichtformalen Bildungsbereich und durch Berufserfahrung erworben haben, sowie von Qualifikationen wie Abschlüssen, Berufsausbildungsabschlüssen oder spezifischen Zertifikaten wie Microcredentials in den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Antrag des Arbeitsuchenden oder des teilnehmenden Arbeitgebers im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sowie mit allen einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, erfolgen. Personalisierte Unterstützung und Online-Informationen über bestehende Anerkennungs- und Validierungsverfahren auf nationaler Ebene sollten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools verfügbar sein und von den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Im Rahmen von Fachkräftepartnerschaften erhalten Staatsangehörige ausgewählter Drittstaaten Unterstützung bei der Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Rahmen, der von den an einer Fachkräftepartnerschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten und Partnerländern gebilligt wurde. Daher sollten die im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft entwickelten oder validierten Kompetenzen durch den „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ zertifiziert werden, der im Kontext des EU-Talentpools sichtbar ist. Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, sollten die Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten so filtern können, dass sie diejenigen sehen, die über einen „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ verfügen. Dies könnte Arbeitgeber dazu ermutigen, eine Einstellung in der Union anzubieten. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft festlegen, unter welchen Bedingungen der „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ für die Zwecke des EU-Talentpools ausgestellt wird, unter anderem, ob die nationale Behörde eines Partnerlandes, eine internationale Organisation oder ein anderer Interessenträger dessen Ausstellung unterstützen sollten. Die Ausstellung eines „EU-Fachkräftepartnerschaftspasses“ lässt die europäischen und nationalen Vorschriften über den Zugang zu reglementierten Berufen unberührt. |
(19) Im Rahmen von Fachkräftepartnerschaften, bilateralen Vereinbarungen oder nationalen Rahmen für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Drittstaat erhalten Staatsangehörige ausgewählter Drittstaaten Unterstützung bei der Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Rahmen, der von den an einer Fachkräftepartnerschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten und Partnerländern gebilligt wurde. Daher sollten die im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft oder von bilateralen Vereinbarungen oder nationalen Rahmen für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Drittstaat entwickelten oder validierten Kompetenzen durch den „Fachkräftepartnerschaftspass“ zertifiziert werden, der im Kontext des EU-Talentpools sichtbar ist. Registrierte Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, sollten die Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten so filtern können, dass sie diejenigen sehen, die über einen „Fachkräftepartnerschaftspass“ verfügen. Dies könnte Arbeitgeber dazu ermutigen, eine Einstellung in der Union anzubieten. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, unter welchen Bedingungen der „Fachkräftepartnerschaftspass“ für die Zwecke des EU-Talentpools ausgestellt wird, unter anderem, ob die nationale Behörde eines Partnerlandes, eine internationale Organisation oder andere Interessenträger dessen Ausstellung unterstützen sollten, sowie die Bestimmungen über die Vergleichbarkeit und Anerkennung von Qualifikationen. Die Ausstellung eines „Fachkräftepartnerschaftspasses“ lässt die europäischen und nationalen Vorschriften über den Zugang zu reglementierten Berufen unberührt. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Die Liste der Drittstaaten und Mitgliedstaaten, die an Fachkräftepartnerschaften teilnehmen, sollte auf der IT-Plattform des EU-Talentpools zusammen mit den betreffenden Berufen, die die jeweiligen Partnerschaften abdecken, veröffentlicht werden. |
(20) Das Sekretariat des EU-Talentpools sollte die Liste der Drittstaaten und Mitgliedstaaten, die an Fachkräftepartnerschaften teilnehmen, auf der IT-Plattform des EU-Talentpools zusammen mit den betreffenden Berufen, die die jeweiligen Partnerschaften abdecken, veröffentlichen. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft können die Kompetenzentwicklung und -validierung auf den Arbeitsmarkt eines oder mehrerer teilnehmender Mitgliedstaaten ausgerichtet sein. Die Mitgliedstaaten können auch finanziell zur Entwicklung und Umsetzung der im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft angebotenen Unterstützung für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen beitragen. Wenn die an der Fachkräftepartnerschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten dies beschließen, sollten daher für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nur Arbeitgeber mit Sitz in einem oder mehreren an einer Fachkräftepartnerschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten nach registrierten Arbeitsuchenden suchen können, die Inhaber eines „EU-Fachkräftepartnerschaftspasses“ sind. Diese Möglichkeit könnte insbesondere in Fällen gelten, in denen die Kompetenzentwicklung speziell auf die Bedürfnisse eines Mitgliedstaats ausgerichtet war. Informationen darüber, ob und in welchen Fällen diese Möglichkeit besteht, sollten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools bereitgestellt werden, um registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber zu informieren. Nach Ablauf dieser Frist können alle Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, nach den Profilen registrierter Arbeitsuchender mit einem EU-Fachkräftepartnerschaftspass suchen. Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die Unterstützung im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft erhalten haben, sollten stets die Möglichkeit haben, sich wie jeder andere Drittstaatsangehörige im EU-Talentpool registrieren zu lassen, ohne das Vorhandensein eines „EU-Fachkräftepartnerschaftspasses“ angeben zu müssen, und sich somit auf Stellen in anderen Mitgliedstaaten bewerben zu können. |
(21) Im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft können die Kompetenzentwicklung und -validierung auf den Arbeitsmarkt eines oder mehrerer teilnehmender Mitgliedstaaten ausgerichtet sein. Die Mitgliedstaaten können auch finanziell zur Entwicklung und Umsetzung der im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft angebotenen Unterstützung für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen beitragen. Wenn die an der Fachkräftepartnerschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten dies beschließen, sollten daher für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nur Arbeitgeber mit Sitz in einem oder mehreren an einer Fachkräftepartnerschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten nach registrierten Arbeitsuchenden suchen können, die Inhaber eines „EU-Fachkräftepartnerschaftspasses“ sind. Diese Möglichkeit könnte insbesondere in Fällen gelten, in denen die Kompetenzentwicklung speziell auf die Bedürfnisse eines Mitgliedstaats ausgerichtet war. Informationen darüber, ob und in welchen Fällen diese Möglichkeit besteht, sollten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools bereitgestellt werden, um registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber zu informieren. Nach Ablauf dieser Frist können alle Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, nach den Profilen registrierter Arbeitsuchender mit einem „Fachkräftepartnerschaftspass“ suchen. Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die Unterstützung im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft erhalten haben, sollten stets die Möglichkeit haben, sich wie jeder andere Drittstaatsangehörige im EU-Talentpool registrieren zu lassen, ohne das Vorhandensein eines „Fachkräftepartnerschaftspasses“ angeben zu müssen, und sich somit auf Stellen in anderen Mitgliedstaaten bewerben zu können. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte sollten für alle Tätigkeiten im Rahmen des EU-Talentpools gelten, insbesondere was das Recht auf faire und gleiche Behandlung in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Mindestlöhne, Zugang zu sozialem Schutz, Fortbildung und Schutz von Jugendlichen am Arbeitsplatz angeht. Im Einklang mit diesen Grundsätzen sollte der EU-Talentpool hochwertige Arbeitsplätze gewährleisten. |
(22) Mit dem EU-Talentpool sollte im Einklang mit den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in der Union unterstützt werden. Die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte sollten für alle Tätigkeiten im Rahmen des EU-Talentpools gelten, insbesondere was das Recht auf faire und gleiche Behandlung in Bezug auf Arbeitnehmerrechte und Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Mindestlöhne, Zugang zu sozialem Schutz, Gesundheitsfürsorge, beruflicher Aus- und Weiterbildung und lebenslangem Lernen angeht. Im Einklang mit diesen Grundsätzen und unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften sollte der EU-Talentpool hochwertige Arbeitsplätze gewährleisten. Mit dem EU-Talentpool sollte auch angestrebt werden, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, den Schutz junger Menschen am Arbeitsplatz sowie die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern. Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die für ein Stellenangebot im EU-Talentpool ausgewählt wurden, sollten Zugang zu den gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates1b eingerichteten Gleichstellungsstellen haben. |
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1a Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits‑ und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU (ABl. L, 2024/1500, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1500/oj). |
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1b Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichstellungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG (ABl. L, 2024/1499, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1499/oj). |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) legt in ihren „Allgemeinen Grundsätzen und operativen Leitlinien für faire Einstellungsverfahren“ eine Reihe von Standards für einen angemessenen Schutz von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten vor unlauteren Einstellungsverfahren fest. Arbeitgeber sollten die geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Union einhalten. Ferner sollten die Arbeitgeber die Gleichbehandlung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Staatsangehörigen des teilnehmenden Mitgliedstaats gemäß den Richtlinien 2011/98/EU13, 2014/36/EU14, 2021/1883/EU15 und 2016/801/EU16 sicherstellen. Gemäß der Richtlinie 2019/1152/EU17 sollten Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses schriftlich und in verständlicher Sprache über ihre Rechte und Pflichten informieren, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben. Diese Informationen sollten mindestens den Ort und die Art der Tätigkeit, die Beschäftigungsdauer, die Vergütung, die Arbeitszeiten, die Dauer des bezahlten Urlaubs und gegebenenfalls andere relevante Arbeitsbedingungen umfassen. Ein Arbeitgeber sollte weder Anwerbungsgebühren erheben noch Arbeitnehmern verbieten dürfen, außerhalb des mit ihm festgelegten Arbeitsplans eine Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern aufzunehmen, noch sie benachteiligen, falls sie dies tun. Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, sollten bei der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen die Richtlinie 96/71/EG18 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957 einhalten, insbesondere in Bezug auf die darin festgelegten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, etwa die Verpflichtung, dass Arbeitnehmer aus Drittstaaten nur dann in einen Mitgliedstaat entsandt werden dürfen, wenn sie rechtmäßig und gewöhnlich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind. |
(23)Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) legt in ihren „Allgemeinen Grundsätzen und operativen Leitlinien für faire Einstellungsverfahren“ eine Reihe von Standards für einen angemessenen Schutz von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten vor unlauteren Einstellungsverfahren fest, darunter den Grundsatz, dass Arbeitnehmern weder direkt noch indirekt, ganz oder teilweise Einstellungsgebühren oder damit verbundene Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen. Dementsprechend sollte die Teilnahme am EU-Talentpool unentgeltlich sein. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber die geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Union einhalten. Ferner sollten die Arbeitgeber die Gleichbehandlung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Staatsangehörigen des teilnehmenden Mitgliedstaats gemäß den Richtlinien (EU) 2024/123313, 2014/36/EU14, (EU) 2021/188315 und (EU) 2016/80116 des Europäischen Parlaments und des Rates sicherstellen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates17 sollten Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses schriftlich und in verständlicher Sprache über ihre Rechte und Pflichten informieren, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben. Diese Informationen sollten mindestens den gewöhnlichen Ort und die Art der Tätigkeit, die Beschäftigungsdauer, die Vergütung, die Arbeitszeiten, die Dauer des bezahlten Urlaubs und gegebenenfalls andere relevante Arbeitsbedingungen umfassen. Ein Arbeitgeber sollte weder Anwerbungsgebühren oder damit verbundene Kosten erheben noch Arbeitnehmern verbieten dürfen, außerhalb des mit ihm festgelegten Arbeitsplans eine Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern aufzunehmen, noch sie benachteiligen, falls sie dies tun. Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, sollten bei der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates18 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957 einhalten, insbesondere in Bezug auf die darin festgelegten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, etwa die Verpflichtung, dass Arbeitnehmer aus Drittstaaten nur dann in einen Mitgliedstaat entsandt werden dürfen, wenn sie rechtmäßig und gewöhnlich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind. |
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13 Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/98/oj). |
13 Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1233/oj). |
14 Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/36/oj). |
14 Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/36/oj). |
15 Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2021/1883/oj). |
15 Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2021/1883/oj). |
16 Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (Neufassung) (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/801/oj). |
16 Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (Neufassung) (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/801/oj). |
17 Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1152/oj). |
17 Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1152/oj). |
18 Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/71/oj). |
18 Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/71/oj). |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Um eine hochwertige Arbeitsvermittlung zu gewährleisten, sollten registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, auf eine Liste vorgeschlagener Profile von registrierten Arbeitsuchenden und Stellenangeboten zugreifen, die auf der Relevanz ihrer Kompetenzen, Qualifikationen und Berufserfahrungen für die offene Stelle basiert. Die Liste wird von dem automatisierten Abgleich-Tool der IT-Plattform des EU-Talentpools erstellt. |
(24) Um eine hochwertige Arbeitsvermittlung zu gewährleisten, sollten registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, auf eine Liste vorgeschlagener Profile von registrierten Arbeitsuchenden und Stellenangeboten zugreifen, die auf der Relevanz ihrer Kompetenzen, Qualifikationen und Berufserfahrungen für die offene Stelle sowie ihrer Verfügbarkeit basiert. Die Liste wird von dem automatisierten Abgleich-Tool der IT-Plattform des EU-Talentpools oder, wenn Arbeitsuchende und Arbeitgeber die Nutzung von anderen Abgleichalgorithmen, die auf der IT-Plattform des EU-Talentpools betrieben werden, vereinbaren, von diesen Algorithmen erstellt. Das automatisierte Abgleich-Tool sollte jegliche gemäß dem Unionsrecht oder nationalen Rechtsvorschriften verbotene Voreingenommenheit oder Diskriminierung verhindern und über einschlägige integrierte Schutzmaßnahmen verfügen. Arbeitsuchende aus Drittstaaten sollten angeben können, in welcher Region oder welchem Mitgliedstaat sie an einer Beschäftigung interessiert sind. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Die Plattform des EU-Talentpools sollte dem festgestellten Bedarf auf dem Arbeitsmarkt entsprechen und nicht als Mittel dienen, um vorhandene Arbeitskräfte zu verdrängen oder negativ zu beeinflussen oder auf andere Weise menschenwürdige Arbeit oder den fairen Wettbewerb zu untergraben. Um die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bewältigung des bestehenden und künftigen Arbeitskräftemangels besser zu unterstützen, sollte der EU-Talentpool auf spezifische Berufe aller Qualifikationsniveaus ausgerichtet sein; Grundlage hierfür sollten die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Berufe, in denen in der Union am häufigsten ein Mangel besteht, und die Berufe, die einen direkten Beitrag zum ökologischen und digitalen Wandel leisten, sein. Um die offenen Stellen an die spezifischen Bedürfnisse der nationalen Arbeitsmärkte anzupassen, können die teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgehend von der im Anhang enthaltenen Liste der EU-weiten Mangelberufe dem Sekretariat des EU-Talentpools die Hinzufügung oder Streichung bestimmter Mangelberufe melden. Diese Meldungen sollten sich nur auf die Übereinstimmungen für Stellenangebote auswirken, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat eingereicht werden. Weder die Liste der EU-weiten Mangelberufe noch die Meldungen der Mitgliedstaaten sollten den Grundsatz der Bevorzugung von Unionsbürgern beeinträchtigen. |
(25) Die Plattform des EU-Talentpools sollte dem festgestellten Bedarf auf dem Arbeitsmarkt entsprechen und nicht als Mittel dienen, um vorhandene Arbeitskräfte zu verdrängen oder negativ zu beeinflussen oder auf andere Weise menschenwürdige Arbeit oder den fairen Wettbewerb zu untergraben. Um die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bewältigung des bestehenden und künftigen Arbeitskräftemangels und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit besser zu unterstützen, sollte der EU-Talentpool auf spezifische Berufe aller Qualifikationsniveaus ausgerichtet sein; Grundlage hierfür sollten die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Berufe, in denen in der Union am häufigsten ein Mangel besteht, und die Berufe, die einen direkten Beitrag zum ökologischen und digitalen Wandel leisten, sein. Um die offenen Stellen an die spezifischen Bedürfnisse der nationalen Arbeitsmärkte anzupassen, können die teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgehend von der im Anhang enthaltenen Liste der EU-weiten Mangelberufe dem Sekretariat des EU-Talentpools die Hinzufügung oder Streichung bestimmter Mangelberufe melden. Diese Meldungen sollten sich nur auf die Übereinstimmungen für Stellenangebote auswirken, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat eingereicht werden. Weder die Liste der EU-weiten Mangelberufe noch die Meldungen der Mitgliedstaaten sollten den Grundsatz der Bevorzugung von Unionsbürgern beeinträchtigen. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Arbeitgebern Informationen über den EU-Talentpool und dessen Funktionsweise leicht zugänglich machen, insbesondere Informationen über die zuständigen Behörden in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Außerdem sollten diese Informationen die Bedingungen und Verfahren für die Teilnahme am EU-Talentpool umfassen. |
(26) Im Interesse fairer Einstellungsverfahren und der Stärkung der Transparenz für Arbeitsuchende aus Drittstaaten und für Arbeitgeber, die aus Drittstaaten einstellen möchten, sollte das Sekretariat des EU-Talentpools mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen und der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Arbeitgebern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Informationen über den EU-Talentpool und dessen Funktionsweise leicht zugänglich machen, insbesondere Informationen über die zuständigen Behörden in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Außerdem sollten diese Informationen die Bedingungen, Pflichten und Verfahren für die Registrierung und Teilnahme am EU-Talentpool umfassen, und es sollte deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Nutzung des Pools unentgeltlich ist. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Das Sekretariat des EU-Talentpools sollte sicherstellen, dass auf der IT-Plattform des EU-Talentpools leicht zugängliche Informationen über Einwanderungsverfahren, die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen, die Rechte von Drittstaatsangehörigen, die Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die verfügbaren Rechtsbehelfsmechanismen für Fälle der Ausbeutung von Arbeitskraft und unlauteren Einstellungsverfahren in den teilnehmenden Mitgliedstaaten verfügbar sind. Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools sollten dem Sekretariat des EU-Talentpools die betreffenden Informationen zur Verfügung stellen, damit sie auf der IT-Plattform des EU-Talentpools veröffentlicht werden können. Ferner sollten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools Online-Informationen über die Unterstützung verfügbar sein, die Arbeitsuchende, die internationalen Schutz benötigen und sich in Drittstaaten aufhalten, in Anspruch nehmen können. Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Unterstützungsmaßnahmen können spezifische Informationskampagnen, Hilfe bei der Beschaffung eines Reisedokuments und Unterstützung bei der Integration nach der Ankunft umfassen. |
(27) Im Interesse fairer Einstellungsverfahren und der Stärkung der Transparenz für Arbeitsuchende aus einem Drittstaat sollte das Sekretariat des EU-Talentpools mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen sicherstellen, dass auf der IT-Plattform des EU-Talentpools leicht zugängliche Informationen verfügbar sind. Diese Informationen sollten das Beschäftigungs- und das Einwanderungsverfahren, die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen, die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen, die Lebens‑ und Arbeitsbedingungen sowie die verfügbaren Rechtsbehelfsmechanismen für Fälle der Ausbeutung von Arbeitskraft und unlauteren Einstellungsverfahren in den teilnehmenden Mitgliedstaaten umfassen. Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools sollten dem Sekretariat des EU-Talentpools die betreffenden Informationen zur Verfügung stellen, damit sie auf der IT-Plattform des EU-Talentpools veröffentlicht werden können. Ferner sollten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools Online-Informationen über die Unterstützung verfügbar sein, die Arbeitsuchende, die internationalen Schutz benötigen und sich in Drittstaaten aufhalten, in Anspruch nehmen können. Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Unterstützungsmaßnahmen sollten spezifische Informationskampagnen, Hilfe bei der Beschaffung eines Reisedokuments und Unterstützung bei der Integration nach der Ankunft umfassen. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Die auf der IT-Plattform des EU-Talentpools bereitgestellten Informationen sollten mindestens in den Amtssprachen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. |
(28) Die auf der IT-Plattform des EU-Talentpools bereitgestellten Informationen sollten in mindestens einer der Amtssprachen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(28a) Im Interesse der wirksamen Förderung und Sichtbarkeit des EU-Talentpools bei Arbeitgebern in der Union sollte die Kommission umfassende Online- und Offline-Sensibilisierungskampagnen durchführen, die auf Arbeitgeber ausgerichtet sind, insbesondere auf KMU. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Die Delegationen der Europäischen Union sollten die Bereitstellung von Informationen über den EU-Talentpool und dessen Funktionsweise an Arbeitsuchende aus Drittstaaten sowie die teilnehmenden Mitgliedstaaten unterstützen. |
(29) Die Delegationen der Union sollten die Bereitstellung von Informationen über den EU-Talentpool und dessen Funktionsweise an Arbeitsuchende aus Drittstaaten sowie die teilnehmenden Mitgliedstaaten unterstützen. Mit der Unterstützung der Kommission und in Zusammenarbeit mit der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools sollten die Delegationen der Union umfassende Kommunikations- und Informationskampagnen in Drittstaaten durchführen, um den EU-Talentpool zu fördern und als globale Marke zu etablieren. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Auf Ersuchen von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Arbeitgebern, die am EU-Talentpool teilnehmen, können die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools unter Umständen zusätzliche Unterstützung leisten. Diese zusätzliche Unterstützung sollte maßgeschneiderte Informationen über einschlägige Visa und Aufenthaltstitel für Arbeitszwecke in dem teilnehmenden Mitgliedstaat umfassen, auch mit Blick auf die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen wie Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Bildung und Wohnraum. Spezifische Anleitungen und Informationen können auch zu Verfahren zur Familienzusammenführung und zu den Rechten von Familienangehörigen sowie zu bestehenden Maßnahmen zur Erleichterung der Integration im Aufnahmemitgliedstaat wie Sprachkurse und Berufsausbildungen bereitgestellt werden. Des Weiteren sollten diese Informationen verfügbare Rechtsbehelfsmechanismen für Fälle von Ausbeutung der Arbeitskraft und unlauteren Einstellungsverfahren in den teilnehmenden Mitgliedstaaten umfassen. Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools sollten die am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf soziale Sicherheit, aktive Arbeitsmarktmaßnahmen, Steuern sowie Fragen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen, Rentenansprüchen und Krankenversicherung informieren. |
(30) Damit Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die über den EU-Talentpool eingestellt werden, erfolgreich integriert und gehalten werden, ist es von entscheidender Bedeutung, dass diesen Arbeitsuchenden angemessene Möglichkeiten und Unterstützung geboten werden. Auf Ersuchen von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten oder Arbeitgebern, die am EU-Talentpool teilnehmen, sollten die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools zusätzliche Unterstützung leisten. Diese Unterstützung könnte maßgeschneiderte Informationen über einschlägige Visa und Aufenthaltstitel für Arbeitszwecke in dem teilnehmenden Mitgliedstaat umfassen, auch mit Blick auf die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen im Einklang mit den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der EU und der einzelnen Mitgliedstaaten wie Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Bildung und Ausbildung sowie Wohnraum. Spezifische Anleitungen und Informationen können auch zu Verfahren zur Familienzusammenführung und zu den Rechten und Pflichten von Familienangehörigen sowie zu bestehenden Maßnahmen zur Erleichterung und Förderung der Integration im Aufnahmemitgliedstaat wie Sprachkurse und Berufsausbildungen bereitgestellt werden. Des Weiteren sollten diese Informationen verfügbare Beschwerde- und juristische Rechtsbehelfsmechanismen für Fälle von Ausbeutung der Arbeitskraft und unlauteren Einstellungsverfahren in den teilnehmenden Mitgliedstaaten umfassen. Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools sollten die am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf soziale Sicherheit, aktive Arbeitsmarktmaßnahmen, Steuern sowie Fragen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen, Rentenansprüchen und Krankenversicherung informieren. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(30a) Die Mitgliedstaaten könnten registrierten Arbeitsuchenden, die im EU-Talentpool für eine offene Stelle ausgewählt wurden, standardisierte konkrete Informationen bereitstellen, indem sie beispielsweise auf bestehende Quellen verweisen. Zudem sollten die nationalen Kontaktstellen in der Lage sein, die Arbeitsuchenden auf die geeigneten Informationsquellen oder die betreffenden zuständigen Behörden hinzuweisen. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Damit das Ziel dieser Verordnung erreicht wird, sollte die wirksame Umsetzung des EU-Besitzstands im Bereich der legalen Migration sichergestellt werden. Um die Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union für Arbeitgeber zu erleichtern und zu beschleunigen, können die teilnehmenden Mitgliedstaaten zudem beschleunigte Einwanderungsverfahren einführen, insbesondere in Bezug auf den Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln zu Arbeitszwecken und die Ausnahme vom Grundsatz der Bevorzugung von Unionsbürgern. Die Umsetzung beschleunigter Einwanderungsverfahren könnte im Rahmen der Lenkungsgruppe für den EU-Talentpool erörtert werden, insbesondere mit Blick auf die Unterstützung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten. |
(31) Damit das Ziel dieser Verordnung erreicht wird, sollte die wirksame Umsetzung des EU-Besitzstands im Bereich der legalen Migration sichergestellt werden. Um die Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union für Arbeitgeber und für die Arbeitsuchenden selbst zu erleichtern und zu beschleunigen, können die teilnehmenden Mitgliedstaaten zudem beschleunigte Einwanderungsverfahren einführen, insbesondere in Bezug auf den Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln zu Arbeitszwecken. Um den Aufwand der bürokratischen Verfahren zu verringern und die Einstellungsverfahren für Unternehmen effektiver zu gestalten, sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten beschleunigte Einwanderungsverfahren einführen, die die Nichtanwendung der Arbeitsmarktprüfung bei Stellenangeboten, die auf der IT-Plattform des EU-Talentpools veröffentlicht werden, und die Anerkennung der Qualifikationen und Fähigkeiten Arbeitsuchender aus einem Drittstaat abdecken, die im Rahmen einer EU-Talentpartnerschaft, einer bilateralen Vereinbarung oder eines nationalen Rahmens entwickelt oder validiert und mit einem „Fachkräftepartnerschaftspass“ bescheinigt wurden. Die Umsetzung beschleunigter Einwanderungsverfahren sollte im Rahmen der Lenkungsgruppe für den EU-Talentpool erörtert werden, insbesondere mit Blick auf die Unterstützung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten. In Übereinstimmung mit Artikel 79 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berührt nichts in dieser Verordnung das Recht der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Um die Ziele dieser Verordnung bezüglich der Erleichterung der internationalen Anwerbung von Arbeitskräften zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung des Anhangs dieser Verordnung zu erlassen, der die Liste der EU-weiten Mangelberufe enthält. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung19 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(33) Um die Ziele dieser Verordnung bezüglich der Erleichterung der internationalen Anwerbung von Arbeitskräften zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung des Anhangs dieser Verordnung zu erlassen, der die Liste der EU-weiten Mangelberufe enthält, und als Ergänzung zu dieser Verordnung technische Standards für die Annahme der Unterkategorien der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, der Zuständigkeiten der Verantwortlichen, einschließlich Vorschriften über die mögliche Heranziehung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter, sowie der Bedingungen für den Zugang zu personenbezogenen Daten und der Möglichkeit für registrierte Arbeitsuchende, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools einzuschränken, festzulegen sowie als Ergänzung zu dieser Verordnung Vorschriften über die Einbeziehung automatischer Abgleichalgorithmen Dritter in die IT-Plattform des EU-Talentpools und die Funktionsweise dieser Algorithmen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung19 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
__________________ |
__________________ |
19 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj). |
19 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj). |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(35) Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass der Muster für das Format des „EU-Fachkräftepartnerschaftspasses“ angewendet werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass und die Aktualisierung der technischen Standards für den Datenaustausch, der Datenformate sowie der Formate der Stellenangebote und der Profile für Arbeitsuchende aus Drittländern angewendet werden. Das Prüfverfahren sollte ebenfalls für den Erlass technischer Standards für die Festlegung der Unterkategorien der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, der Zuständigkeiten der Verantwortlichen, einschließlich Vorschriften über die mögliche Heranziehung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter, sowie der Bedingungen für den Zugang zu personenbezogenen Daten und der Möglichkeit für registrierte Arbeitsuchende, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools einzuschränken. |
(35) Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass der Muster für das Format des „EU-Fachkräftepartnerschaftspasses“ angewendet werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass und die Aktualisierung der technischen Standards für den Datenaustausch, der Datenformate sowie der Formate der Stellenangebote und der Profile für Arbeitsuchende aus Drittländern und Arbeitgeber angewendet werden. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Im Einklang mit Artikel 6 EUV wahrt diese Verordnung die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. |
(36) Im Einklang mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) wahrt diese Verordnung die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, einschließlich des Rechts auf Kollektivverhandlungen und -maßnahmen. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten diese Verordnung in voller Übereinstimmung mit allen Verpflichtungen aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen. Die Achtung fairer und angemessener Arbeitsbedingungen und der Schutz junger Menschen am Arbeitsplatz sollten sichergestellt werden. |
(37) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten müssen diese Verordnung in voller Übereinstimmung mit allen Verpflichtungen aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen. Die Achtung fairer und angemessener Arbeitsbedingungen, der Schutz junger Menschen am Arbeitsplatz und die Gleichstellung der Geschlechter sollten sichergestellt werden. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(39a) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates1a angehört und hat am 9. Januar 2024 eine Stellungnahme abgegeben — |
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__________________ |
|
1a Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2022/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Mit dieser Verordnung wird ein EU-Talentpool eingerichtet, der allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht und die Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union erleichtern soll. |
(1) Mit dieser Verordnung wird ein EU-Talentpool eingerichtet, der allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht und folgenden Zweck hat: |
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a) Förderung der Einstellung Arbeitsuchender aller Fähigkeits- und Qualifikationsniveaus aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union, |
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b) Förderung der in den Allgemeinen Grundsätzen und operativen Leitlinien der IAO für faire Einstellungsverfahren festgelegten fairen Einstellungsstandards, |
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c) Verbesserung der Fähigkeit der EU, Talente von außerhalb der Union zu gewinnen. |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Funktionsweise der IT-Plattform des EU-Talentpools und der damit verbundenen Unterstützungsdienste; |
b) die Funktionsweise der IT-Plattform des EU-Talentpools im Einklang mit den geltenden Standards für Benutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit und der damit verbundenen Unterstützungsdienste, einschließlich der Bereitstellung von Informationen; |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe d
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) die Erleichterung der Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die von einer Fachkräftepartnerschaft profitieren. |
d) die Erleichterung der Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die von einer Fachkräftepartnerschaft oder einem mitgliedstaatlichen Rahmen für die Validierung von Kompetenzen und Qualifikationen Drittstaatsangehöriger profitieren; |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Schutz der Rechte registrierter Arbeitsuchender, Arbeitsuchender, die für eine offene Stelle im EU-Talentpool ausgewählt wurden, und am EU-Talentpool teilnehmender Arbeitgeber. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsuchende aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union und für Arbeitgeber mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. |
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsuchende aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union aller Kompetenz- und Qualifikationsniveaus und für Arbeitgeber mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Diese Verordnung gilt für auf die IT-Plattform des EU-Talentpools übertragene Stellenangebote, die die Ausübung einer Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaats betreffen, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist und der Arbeitsuchende normalerweise arbeiten wird. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Teilnahme |
Teilnahme von Mitgliedstaaten |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. „Arbeitsuchender aus einem Drittstaat“ bezeichnet eine Person mit Wohnsitz außerhalb der Union, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und in der Union Arbeit sucht; |
2. „Arbeitsuchender aus einem Drittstaat“ bezeichnet eine gemäß dem nationalen Recht volljährige natürliche Person mit Wohnsitz außerhalb der Union, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und in der Union Arbeit sucht; |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. „Arbeitgeber“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig ist, unter deren Leitung oder Aufsicht die Beschäftigung erfolgt, sowie private Arbeitsvermittler, Leiharbeitsunternehmen und Arbeitsmarktvermittler; |
3. „Arbeitgeber“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat rechtmäßig ansässig ist, für die oder unter deren Leitung oder Aufsicht die Beschäftigung erfolgt, sowie private Arbeitsvermittler, Leiharbeitsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2008/104/EG und Arbeitsmarktvermittler; |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. „Profil“ bezeichnet die Informationen, die ein Arbeitsuchender aus einem Drittstaat in einem Standarddatenformat für die Arbeitssuche über die IT-Plattform des EU-Talentpools bereitstellt; |
4. „Profil“ bezeichnet die Informationen, die ein Arbeitsuchender aus einem Drittstaat oder ein Arbeitgeber in einem Standarddatenformat für die Arbeitssuche oder die Registrierung im EU-Talentpool über die IT-Plattform des EU-Talentpools bereitstellt; |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. „freie Stelle“ bezeichnet eine bezahlte Arbeitsstelle, die neu geschaffen wurde, nicht besetzt ist oder frei wird, in dem teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem der Arbeitgeber ansässig ist und der Arbeitsuchende normalerweise arbeiten wird, wobei der Arbeitgeber aktive Maßnahmen ergreift oder bereit ist, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um einen geeigneten Kandidaten außerhalb des betreffenden Unternehmens zu finden, und die der Arbeitgeber entweder umgehend oder innerhalb einer bestimmten Frist besetzen will. |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Zur Erleichterung der Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten wird die IT-Plattform des EU-Talentpools eingerichtet. |
(1) Zur Erleichterung der Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten wird die IT-Plattform des EU-Talentpools eingerichtet. Die IT-Plattform des EU-Talentpools entspricht den einschlägigen Normen für die Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 und den einschlägigen Anforderungen an die Zugänglichkeit von Diensten gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882. |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) dem einzigen koordinierten Kanal, über den die teilnehmenden Mitgliedstaaten Stellenangebote an die Datenbank des EU-Talentpools übermitteln können; |
a) dem einzigen koordinierten Kanal, über den die teilnehmenden Mitgliedstaaten Stellenangebote und Profile registrierter Arbeitgeber über ihre nationalen Kontaktstellen an die Datenbank des EU-Talentpools übermitteln können; |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) der technischen Infrastruktur zur Erfassung und Pflege der Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten; |
c) der technischen Infrastruktur zur Erfassung und Pflege der Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten und registrierter Arbeitgeber; |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) der technischen Infrastruktur, mit der die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools und die am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber nach registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und registrierte Arbeitsuchende nach Stellenangeboten suchen können; |
d) der technischen Infrastruktur, mit der die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools und die am EU-Talentpool teilnehmenden registrierten Arbeitgeber nach registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und registrierte Arbeitsuchende nach Stellenangeboten suchen können; |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe e
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) dem automatisierten Abgleich-Tool; |
e) einem automatisierten standardmäßigen Abgleich-Tool sowie der technischen Infrastruktur, damit Abgleichalgorithmen Dritter verwendet werden können; |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe f
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) dem sicheren Kommunikationskanal, über den registrierte Arbeitsuchende und am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber auf der IT-Plattform des EU-Talentpools kommunizieren können. |
f) dem sicheren Kommunikationskanal, über den registrierte Arbeitsuchende und am EU-Talentpool teilnehmende registrierte Arbeitgeber auf der IT-Plattform des EU-Talentpools kommunizieren und Dokumente austauschen können; |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Gestaltung und die Funktionsweise der IT-Plattform des EU-Talentpools sind so ausgelegt, dass das Tool für den automatisierten Abgleich nicht dazu führt, dass es zu unfairen Verzerrungen oder diskriminierenden Verfahren kommt, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht verboten sind. |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen technischen Standards für den Datenaustausch, die Datenformate einschließlich ESCO und für die Formate für Stellenangebote und Profile von Arbeitsuchenden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen technischen Standards für den Datenaustausch, die Datenformate einschließlich ESCO und Europass und für die Formate für Stellenangebote und Profile von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und registrierten Arbeitgebern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten umfassen Vor- und Nachname, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, Informationen über akademische und berufliche Qualifikationen, Berufserfahrung, sonstige Fähigkeiten und Sprachkenntnisse. Stellenangebote von Arbeitgebern, die am EU-Talentpool teilnehmen, enthalten Vor- und Nachname sowie Kontaktdaten. |
(3) Die Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten umfassen Vor- und Nachname, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit bzw. Staatsangehörigkeiten, Informationen über akademische und berufliche Qualifikationen, Freiwilligentätigkeit oder Berufserfahrung, sonstige Fähigkeiten und Sprachkenntnisse. Profile registrierter Arbeitsuchender können zusätzliche Informationen enthalten, etwa ihre bevorzugten teilnehmenden Mitgliedstaaten und ihre Verfügbarkeit für die Aufnahme der Tätigkeit. |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Profile der auf der Plattform registrierten Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, umfassen den Namen des Arbeitgebers, die Kontaktdaten der für die Einstellung zuständigen Person, die Eintragungsnummer des Unternehmens, seinen Tätigkeitsbereich und eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten des Arbeitgebers. |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Das Sekretariat des EU-Talentpools und die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools informieren registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre Rechte als betroffene Personen sowie über ihre Rechte gemäß den Absätzen 6 und 7. |
(4) Das Sekretariat des EU-Talentpools und die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools informieren registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und am EU-Talentpool teilnehmende registrierte Arbeitgeber über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre Rechte als betroffene Personen sowie über ihre Rechte gemäß den Absätzen 6 und 7. |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die personenbezogenen Daten, die gemäß dieser Verordnung auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registriert oder an die IT-Plattform des EU-Talentpools übermittelt werden, werden dort ausschließlich für Such- und Abgleichzwecke indexiert, gespeichert und bereitgestellt. Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten haben das Recht, aus einer Reihe technischer Optionen zu wählen, um den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu beschränken. |
(5) Die personenbezogenen Daten, die gemäß dieser Verordnung auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registriert oder an die IT-Plattform des EU-Talentpools übermittelt werden, werden dort ausschließlich für Such- und Abgleichzwecke indexiert, gespeichert und bereitgestellt. Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und registrierte Arbeitgeber haben das Recht, aus einer Reihe technischer Optionen zu wählen, um ihre personenbezogenen Daten zu bearbeiten, zu löschen oder den Zugang dazu zu beschränken. |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten, auf die seit der Registrierung zwei Jahre lang nicht zugegriffen wurde, werden entfernt oder anonymisiert; personenbezogene Daten werden nicht gespeichert. Nach der Entfernung der Profile kann unter Umständen ein begrenzter Satz anonymisierter Daten weiterhin für Forschungs- und statistische Zwecke und zur Extraktion von Daten gespeichert werden, um die Funktionsweise des EU-Talentpools zu verbessern. |
(6) Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten, auf die seit der Registrierung ein Jahr lang nicht zugegriffen wurde, und Arbeitgeberprofile, auf die seit der Registrierung zwei Jahre lang nicht zugegriffen wurde, werden entfernt oder anonymisiert, und personenbezogene Daten werden nicht gespeichert. Die betroffenen Arbeitsuchenden oder Arbeitgeber werden einen Monat im Voraus automatisch darüber informiert, dass ihre Profile entfernt werden, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums darauf zugegriffen wird. |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Das Sekretariat des EU-Talentpools stellt die Daten der registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und der am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber für die Suche und den Abgleich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools zur Verfügung. |
(7) Das Sekretariat des EU-Talentpools stellt die Daten der registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und die Profile und Stellenangebote der am EU-Talentpool teilnehmenden registrierten Arbeitgeber für die Suche und den Abgleich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools zur Verfügung. |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Daten registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten dürfen nur für am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber und die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools zugänglich sein. Die Daten der am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber stehen registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools zur Verfügung. |
(8) Die Daten registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten dürfen nur für am EU-Talentpool teilnehmende registrierte Arbeitgeber, die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools und, falls ein Arbeitsuchender diese verwenden möchte, zusätzliche automatische Abgleichalgorithmen Dritter zugänglich sein. Die Daten der am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber und Vermittler stehen registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools und, falls der teilnehmende Arbeitgeber sie nutzen will, Abgleichalgorithmen Dritter zur Verfügung. |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 zum Zweck der Suche und des Abgleichs ist untersagt. |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere Bestimmungen über die zu verarbeitenden und in die Formate der Stellenangebote und der Profile der Arbeitsuchenden aufzunehmenden personenbezogenen Daten, die Zuständigkeiten der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, einschließlich Vorschriften über die mögliche Heranziehung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter, sowie über die Bedingungen für den Zugang zu personenbezogenen Daten und die Möglichkeit für registrierte Arbeitsuchende, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools einzuschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(9) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 21, die diese Verordnung ergänzen, indem weitere Bestimmungen über die zu verarbeitenden und in die Formate der Stellenangebote, der Profile der Arbeitsuchenden und der Profile der Arbeitgeber aufzunehmenden personenbezogenen Daten, die Zuständigkeiten der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, einschließlich Vorschriften über die mögliche Heranziehung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter, sowie über die Bedingungen für den Zugang zu personenbezogenen Daten und die Möglichkeit für registrierte Arbeitsuchende, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools einzuschränken, festgelegt werden. |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Veröffentlichung einschlägiger Informationen auf der IT-Plattform des EU-Talentpools gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f, Artikel 12 Absätze 5, 6 und 7, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2; |
c) die Veröffentlichung einschlägiger Informationen auf der IT-Plattform des EU-Talentpools gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f, Artikel 12 Absätze 5, 6 und 7, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 17; |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 8a |
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Zusammensetzung der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools |
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(1) Die Lenkungsgruppe des EU-Talentpools wird eingerichtet. |
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(2) Die Lenkungsgruppe des EU-Talentpools setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen: |
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a) zwei Mitgliedern aus jedem teilnehmenden Mitgliedstaat, davon ein Vertreter der Migrationsbehörden und ein Vertreter der Beschäftigungsbehörden, |
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b) zwei Vertretern der Kommission, |
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c) sechs Mitgliedern, die branchenübergreifende Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene vertreten, wobei Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen paritätisch vertreten sind. |
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(3) Ein Sachverständiger des Europäischen Parlaments kann zu den Sitzungen der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools eingeladen werden. |
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(4) Vertreter der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, Vertreter internationaler Organisationen, Vertreter von an den Fachkräftepartnerschaften teilnehmenden Drittstaaten und andere einschlägige Interessenträger können zu den Sitzungen der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools eingeladen werden, um dort ihre Standpunkte zu erläutern. |
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(5) Nur teilnehmende Mitgliedstaaten sind Mitglieder der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools. Mitgliedstaaten, die nicht am EU-Talentpool teilnehmen, können als Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools teilnehmen. |
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(6) Die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Vertreter unterzeichnen eine schriftliche Erklärung darüber, dass sie sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden. Das Sekretariat des EU-Talentpools veröffentlicht diese Erklärungen und Aktualisierungen dieser Erklärungen auf seiner Website. |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Lenkungsgruppe des EU-Talentpools |
Aufgaben der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Lenkungsgruppe des EU-Talentpools wird eingerichtet. Sie ist zuständig für |
(1) Sie ist zuständig für |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) die Sicherstellung des Austauschs über bewährte Verfahren zwischen Mitgliedstaaten in Bezug auf die nationalen Anpassungen der Liste der EU-weiten Mangelberufe gemäß Artikel 15; |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Erleichterung der Erhebung von Daten, die für die Überwachung des EU-Talentpools gemäß Artikel 20 relevant sind; |
c) die Erleichterung der Erhebung von Daten, die für die Überwachung des EU-Talentpools gemäß Artikel 20 relevant sind, einschließlich Rückmeldungsdaten nach der Einstellung registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten, die für ein Stellenangebot im EU-Talentpool ausgewählt wurden; |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) für Beratungen über die Durchführung beschleunigter Einwanderungsverfahren zur Erleichterung der Einstellung registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten gemäß Artikel 19. |
d) Beratungen und den Austausch über bewährte Verfahren in Bezug auf die Durchführung beschleunigter Einwanderungsverfahren zur Erleichterung der Einstellung registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten gemäß Artikel 19; |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) die Bereitstellung von Unterstützung für die Kommission und die Delegationen der EU in Drittstaaten und für internationale Organisationen gemäß Artikel 17 Absatz 3b. |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Nur teilnehmende Mitgliedstaaten sind Mitglieder der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools. Mitgliedstaaten, die nicht am EU-Talentpool teilnehmen, können als Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools teilnehmen. |
entfällt |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Vertreter der branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene haben das Recht, als Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools teilzunehmen. Die Lenkungsgruppe des EU-Talentpools sorgt dafür, dass je zwei Personen aus Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen vertreten sind. Diese Vertreter unterzeichnen eine schriftliche Erklärung darüber, dass sie sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden. |
entfällt |
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jeder teilnehmende Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für den EU-Talentpool. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Bereich Beschäftigung und Einwanderung zuständigen Behörden als nationale Kontaktstellen des EU-Talentpools benannt werden. |
(1) Jeder teilnehmende Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für den EU-Talentpool. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Bereich Beschäftigung und Einwanderung zuständigen Behörden in die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools berufen werden. |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Übertragung von Stellenangeboten an die IT-Plattform des EU-Talentpools über den einzigen koordinierten Kanal und die Erleichterung des Abgleichs zwischen registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgebern; |
b) die Übertragung von Arbeitgeberprofilen und Stellenangeboten, die die Bestimmungen gemäß Artikel 13 erfüllen, an die IT-Plattform des EU-Talentpools über den einzigen koordinierten Kanal und die Erleichterung des Abgleichs zwischen registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und am EU-Talentpool teilnehmenden registrierten Arbeitgebern; |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Übermittlung (einmal jährlich) der nationalen Liste der Mangelberufe und etwaiger nationaler Anpassungen der Liste der EU-weiten Mangelberufe an das Sekretariat des EU-Talentpools gemäß Artikel 15; |
c) die Übermittlung (alle sechs Monate) der nationalen Liste der Mangelberufe und etwaiger nationaler Anpassungen der Liste der EU-weiten Mangelberufe an das Sekretariat des EU-Talentpools gemäß Artikel 15; |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) die Führung eines Registers der am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber; |
d) die Führung eines Registers der am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber auf der Grundlage der auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrierten Arbeitgeberprofile; |
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Aussetzung des Zugangs von am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgebern und die Entfernung ihrer Stellenangebote von der IT-Plattform des EU-Talentpools, wenn die für die Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zuständigen nationalen Behörden den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gemäß Artikel 13 Absatz 3 melden; |
e) die Aussetzung des Zugangs von am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgebern und die Entfernung ihrer Profile und Stellenangebote von der IT-Plattform des EU-Talentpools, wenn die für die Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zuständigen nationalen Behörden den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Union und der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 3 melden; |
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) die Bereitstellung von Informationen für das Sekretariat des EU-Talentpools über Einwanderungs- und Anerkennungsverfahren auf nationaler Ebene, auch im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der Bevorzugung von Unionsbürgern, sowie von einschlägigen Daten für die Überwachung des EU-Talentpools gemäß Artikel 20; |
f) die Bereitstellung von Informationen für das Sekretariat des EU-Talentpools über nationale Verfahren für die Einstellung, Einwanderung und die Anerkennung von Qualifikationen, auch im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der Bevorzugung von Unionsbürgern oder dessen Aussetzung im Rahmen beschleunigter Einwanderungsverfahren gemäß Artikel 19, sowie von einschlägigen Daten für die Überwachung des EU-Talentpools gemäß Artikel 20; |
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) die Bereitstellung von Informations- und Unterstützungsdiensten für registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber gemäß Artikel 17. |
g) die Bereitstellung von Informations- und Unterstützungsdiensten für registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber gemäß Artikel 17 Absatz 2 und in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und gegebenenfalls Organisationen, die Drittstaatsangehörige nach der Einstellung unterstützen. |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Arbeitsuchende aus Drittstaaten können ihre Profile über die Europass-Profilerstellungsfunktion anlegen, um sich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrieren zu lassen. |
(1) Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die sich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrieren lassen möchten, können ihre Profile über manuelle Eingabe, Import des Lebenslaufs, die Europass-Profilerstellungsfunktion, das EU-Instrument zur Erstellung von Kompetenzprofilen für Drittstaatsangehörige oder ein anderes vom Sekretariat des EU-Talentpools genehmigtes Instrument anlegen. |
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Legt eine nationale Kontaktstelle des EU-Talentpools fest, dass ein Arbeitsuchender aus einem Drittstaat eines der Kriterien aus Absatz 2 erfüllt, so entfernt die nationale Kontaktstelle das Profil dieses Arbeitsuchenden von der IT-Plattform des EU-Talentpools. Der betreffende Arbeitsuchende kann ein neues Profil anlegen, sobald die Entscheidung oder das Verbot nach Absatz 2 nicht mehr gilt. |
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Profile von Arbeitsuchenden, die eine nicht wahrheitsgemäße Erklärung zu den in Absatz 2 genannten Informationen abgegeben haben, werden von der IT-Plattform des EU-Talentpools gelöscht. |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Profile von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die im EU-Talentpool registriert sind, sind für am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber sichtbar. |
(3) Die Profile von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die im EU-Talentpool registriert sind, sind für am EU-Talentpool teilnehmende registrierte Arbeitgeber sichtbar. |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Profilregistrierung und Zugang von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten im Rahmen von Fachkräftepartnerschaften |
Profilregistrierung und Zugang von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten im Rahmen von EU-Fachkräftepartnerschaften, bilateralen Vereinbarungen oder nationalen Rahmen für die Entwicklung von Kompetenzen und Validierung in einem Drittstaat |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) An einer Fachkräftepartnerschaft teilnehmende Mitgliedstaaten können beschließen, auf den EU-Talentpool zurückzugreifen, um die Einstellung von Arbeitsuchenden aus dem betreffenden Drittstaat zu erleichtern, deren Kompetenzen im Rahmen dieser Fachkräftepartnerschaft entwickelt oder validiert und durch einen „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ zertifiziert wurden. |
(1) Teilnehmende Mitgliedstaaten, die an einer EU-Fachkräftepartnerschaft teilnehmen oder über bilaterale Vereinbarungen mit Drittstaaten oder einen nationalen Rahmen für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Drittstaat verfügen, können beschließen, auf den EU-Talentpool zurückzugreifen, um die Einstellung von Arbeitsuchenden aus dem betreffenden Drittstaat zu erleichtern, deren Kompetenzen im Rahmen dieser Fachkräftepartnerschaft entwickelt oder validiert und durch einen „Fachkräftepartnerschaftspass“ zertifiziert wurden. |
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die einen EU-Fachkräftepartnerschaftspass erhalten haben, mit dem die im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft entwickelten oder validierten Kompetenzen zertifiziert werden, können ihr Profil auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrieren, die dieses mit dem EU-Fachkräftepartnerschaftspass verknüpft. |
(2) Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die einen Fachkräftepartnerschaftspass erhalten haben, mit dem die im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft, einer bilateralen Vereinbarung oder eines nationalen Rahmens für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Drittstaat entwickelten oder validierten Kompetenzen zertifiziert werden, können ihr Profil auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrieren, die dieses mit dem EU-Fachkräftepartnerschaftspass verknüpft. |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Für Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die einen Fachkräftepartnerschaftspass erhalten haben und infolge ihrer Auswahl für ein Stellenangebot im EU-Talentpool anschließend eine Aufenthaltserlaubnis für hoch qualifizierte Beschäftigung gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1883 beantragen, gelten automatisch die Bestimmungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 dieser Richtlinie. |
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Über den Antrag von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die einen Fachkräftepartnerschaftspass erhalten haben und infolge ihrer Auswahl für ein Stellenangebot im EU-Talentpool anschließend eine kombinierte Erlaubnis gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1233 beantragen, wird gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieser Richtlinie entschieden. Für die Zwecke dieser Anträge auf eine kombinierte Erlaubnis gelten die Bestimmungen aus Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Richtlinie nicht. |
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der EU-Fachkräftepartnerschaftspass ist auf der IT-Plattform des EU-Talentpools sichtbar und enthält Informationen zu einem oder mehreren der folgenden Elemente: |
(3) Der Fachkräftepartnerschaftspass ist auf der IT-Plattform des EU-Talentpools sichtbar und enthält Informationen zu einem oder mehreren der folgenden Elemente: |
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe a
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) genaue Angaben zur allgemeinen und beruflichen Bildung, die der an der Fachkräftepartnerschaft teilnehmende Drittstaatsangehörige erworben hat, einschließlich des Themas oder Fachgebiets der Ausbildung oder Schulung, ihrer Dauer und der Art der erworbenen Kompetenzen und ihres Niveaus; |
a) genaue Angaben zur allgemeinen und beruflichen Bildung, die der an der EU-Fachkräftepartnerschaft, an bilateralen Vereinbarungen oder an einem nationalen Rahmen teilnehmende Drittstaatsangehörige erworben hat, einschließlich des Themas oder Fachgebiets der Ausbildung oder Schulung, ihrer Dauer und der Art der erworbenen Kompetenzen und ihres Niveaus; |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) erworbene Qualifikationen und Fähigkeiten des Drittstaatsangehörigen, die im Rahmen der Fachkräftepartnerschaft validiert wurden, einschließlich Fähigkeiten und Kompetenzen im Zusammenhang mit einem bestimmten Beruf, Sprachkenntnissen oder Kompetenzen, die seine Integration in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erleichtern; |
b) erworbene Qualifikationen und Fähigkeiten des Drittstaatsangehörigen, die im Rahmen der EU-Fachkräftepartnerschaft, bilateraler Vereinbarungen oder in einem nationalen Rahmen validiert wurden, einschließlich Fähigkeiten und Kompetenzen im Zusammenhang mit einem bestimmten Beruf, Sprachkenntnissen oder Kompetenzen, die seine Integration in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erleichtern; |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Muster für das Format des EU-Fachkräftepartnerschaftspasses. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
(4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Muster für das Format des Fachkräftepartnerschaftspasses. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Bedingungen für die Ausstellung des EU-Fachkräftepartnerschaftspasses werden von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Fachkräftepartnerschaft festgelegt, an der sie teilnehmen. Die Kommission veröffentlicht Informationen über diese Bedingungen auf der IT-Plattform des EU-Talentpools. |
(5) Die Bedingungen für die Ausstellung des Fachkräftepartnerschaftspasses werden von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Fachkräftepartnerschaft, an der sie teilnehmen, oder im Zusammenhang mit den bilateralen Vereinbarungen oder dem nationalen Rahmen, den diese Mitgliedstaaten geschaffen haben, festgelegt. Die Kommission veröffentlicht Informationen über diese Bedingungen auf der IT-Plattform des EU-Talentpools. |
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Teilnehmende Mitgliedstaaten können im Rahmen der betreffenden Fachkräftepartnerschaft beschließen, die Sichtbarkeit der Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die einen EU-Fachkräftepartnerschaftspass erhalten haben, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Arbeitgeber zu beschränken, die in einem oder mehreren der an derselben Fachkräftepartnerschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind. Das Sekretariat des EU-Talentpools veröffentlicht Informationen über die Anwendung dieses Absatzes auf der IT-Plattform des EU-Talentpools. |
(6) Teilnehmende Mitgliedstaaten können im Rahmen der betreffenden EU-Fachkräftepartnerschaft beschließen, die Sichtbarkeit der Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die einen Fachkräftepartnerschaftspass erhalten haben, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten auf Arbeitgeber zu beschränken, die in einem oder mehreren der an derselben EU-Fachkräftepartnerschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind. Das Sekretariat des EU-Talentpools veröffentlicht Informationen über die Anwendung dieses Absatzes auf der IT-Plattform des EU-Talentpools. |
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 7
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Liste der Dritt- und Mitgliedstaaten, die an einer Fachkräftepartnerschaft teilnehmen, sowie der abgedeckten einschlägigen Berufe wird auf der IT-Plattform des EU-Talentpools veröffentlicht. |
(7) Die Liste der Dritt‑ und Mitgliedstaaten, die an einer EU-Fachkräftepartnerschaft teilnehmen, sowie der abgedeckten einschlägigen Berufe wird auf der IT-Plattform des EU-Talentpools veröffentlicht. |
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Überschrift
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Teilnahme von Arbeitgebern am EU-Talentpool |
Registrierung und Teilnahme von Arbeitgebern am EU-Talentpool |
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) An einer Teilnahme am EU-Talentpool interessierte Arbeitgeber können die nationale Kontaktstelle des EU-Talentpools in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, ersuchen, ihre Stellenangebote an die IT-Plattform des EU-Talentpools zu übertragen. |
(1) An einer Teilnahme am EU-Talentpool interessierte Arbeitgeber ersuchen die nationale Kontaktstelle des EU-Talentpools in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, ihre Profile und ihre Stellenangebote an die IT-Plattform des EU-Talentpools zu übertragen. Dieses Ersuchen wird durch eine zusätzliche Funktion in den bestehenden nationalen Verfahren zur Einstellung von Stellenangeboten erleichtert. |
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) zu der Liste der EU-weiten Mangelberufe gemäß Artikel 14 und den nationalen Anpassungen der Liste gemäß Artikel 15 Absatz 1 passen oder die für eine Fachkräftepartnerschaft relevant sind; |
a) zu der Liste der EU-weiten Mangelberufe gemäß Artikel 14 und den nationalen Anpassungen der Liste gemäß Artikel 15 Absatz 1 passen oder die für eine EU-Fachkräftepartnerschaft oder bilaterale Vereinbarungen oder nationale Rahmen für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem auf der IT-Plattform des EU-Talentpools aufgeführten Drittstaat relevant sind; |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe b
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) für die Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten im Einklang mit dem gegebenenfalls im nationalen Recht vorgesehenen Grundsatz der Bevorzugung von Unionsbürgern offenstehen. |
b) für die Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten im Einklang mit dem gegebenenfalls im nationalen Recht vorgesehenen Grundsatz der Bevorzugung von Unionsbürgern offenstehen, es sei denn, es gelten die beschleunigten Einwanderungsverfahren gemäß Artikel 19; |
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) mindestens folgende Angaben enthalten: einen Link zum Profil des Arbeitgebers auf der IT-Plattform des EU-Talentpools, die Identität des Arbeitgebers, der ein direktes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer eingehen würde oder in dessen Namen die Stelle ausgeschrieben wird, Stellenbezeichnung, Art und Dauer des Vertrags, Stellenbeschreibung, regelmäßiger Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsstunden, Vergütung, bezahlter Urlaub und Kontaktdaten. |
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber halten die einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Union und der Mitgliedstaaten ein, um den Schutz von Drittstaatsangehörigen vor unfairen Einstellungen, unangemessenen Arbeitsbedingungen und Diskriminierung zu gewährleisten. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Teilnahme der Arbeitgeber am EU-Talentpool einführen, um im Einklang mit dem Unionsrecht die Einhaltung anderer einschlägiger nationaler Gepflogenheiten und Tarifverträge sowie der von der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Grundsätze und Leitlinien sicherzustellen. |
Am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber halten die einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich geltender Tarifverträge, ein, um die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen und ihren Schutz vor unfairen Einstellungen, unangemessenen Arbeitsbedingungen und Diskriminierung zu gewährleisten. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Teilnahme der Arbeitgeber am EU-Talentpool einführen, um im Einklang mit dem Unionsrecht die Einhaltung anderer einschlägiger nationaler Gepflogenheiten und Tarifverträge sowie der von der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Grundsätze und Leitlinien – beispielsweise der Allgemeinen Grundsätze und operativen Leitlinien der IAO für faire Einstellungsverfahren – sicherzustellen. Die zuständigen nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, diese Bedingungen und die Einhaltung des Unionsrechts und des nationalen Rechts der Arbeitgeber, die an einer Teilnahme am EU-Talentpool interessiert sind, zu überprüfen. |
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber erheben von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten keine Gebühren für die Zwecke der Einstellung. |
Die Nutzung des Talentpools ist für Arbeitsuchende aus Drittstaaten kostenlos. Am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber erheben von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten keine Gebühren für die Zwecke der Einstellung und stellen ihnen keine mit der Einstellung verbundenen Kosten in Rechnung, und zwar weder vor noch nach dem Abschluss des Einstellungsverfahrens. |
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Arbeitgeber erhalten Zugang zur IT-Plattform des EU-Talentpools, sobald ihre Stellenangebote und Profile von den nationalen Kontaktstellen auf die Plattform übertragen wurden. Im Falle einer Unternehmensgruppe kann ein Unternehmen, das zur Vertretung dieser Gruppe befugt ist, auch für die anderen Unternehmen dieser Gruppe auf die IT-Plattform des EU-Talentpools zugreifen. |
Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Wenn am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber die Einstellung registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten für das betreffende Stellenangebot erfolgreich abgeschlossen haben, geben sie dies unverzüglich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools an. Die Profile dieser registrierten Arbeitsuchenden und die besetzten Stellen sind auf der IT-Plattform des EU-Talentpools automatisch nicht mehr zu sehen. |
(5) Wenn am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber die Einstellung registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten für das betreffende Stellenangebot erfolgreich abgeschlossen haben, geben sie dies unverzüglich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools an. Die besetzten Stellen sind daraufhin automatisch nicht mehr auf der IT-Plattform des EU-Talentpools zu sehen. Vor Beginn des Arbeitsvertrags stellen Arbeitgeber Arbeitsuchenden alle erforderlichen Informationen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/1152 zur Verfügung. |
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 21 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs nach folgenden Kriterien zu erlassen: |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 21 genannten Verfahren mit der Unterstützung der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs nach folgenden Kriterien zu erlassen: |
Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Berufe, in denen in einer erheblichen Anzahl teilnehmender Mitgliedstaaten ein Mangel besteht, wie sie dem Sekretariat des EU-Talentpools von den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c gemeldet wurden; |
a) Berufe, in denen in einer erheblichen Anzahl von drei oder mehr teilnehmenden Mitgliedstaaten ein Mangel besteht, wie sie dem Sekretariat des EU-Talentpools von den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c gemeldet wurden; |
Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Berufe, die unmittelbar zum grünen und digitalen Wandel in der EU beitragen und voraussichtlich an Bedeutung gewinnen werden. |
b) Berufe, die unmittelbar zu der Wettbewerbsfähigkeit der Union und zum grünen und digitalen Wandel in der EU beitragen bzw. die voraussichtlich an Bedeutung gewinnen werden. |
Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können zur Deckung ihres spezifischen Bedarfs auf dem Arbeitsmarkt beschließen, Mangelberufe auf der vierstelligen ISCO-08-Ebene hinzuzufügen. Ebenso können sie Mangelberufe aus der EU-weiten Liste streichen, wenn diese nicht ihrem spezifischen Bedarf auf dem Arbeitsmarkt entsprechen. Die länderspezifischen Anpassungen wirken sich nur auf den Abgleich von Stellenangeboten in dem betreffenden Mitgliedstaat aus. |
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können zur Deckung ihres spezifischen Bedarfs auf dem Arbeitsmarkt auf nationaler oder regionaler Ebene oder im Rahmen ihrer Zielsetzungen beschließen, Mangelberufe auf der vierstelligen ISCO-08-Ebene hinzuzufügen. Ebenso können sie Mangelberufe aus der EU-weiten Liste streichen, wenn diese auf nationaler oder regionaler Ebene oder im Rahmen ihrer Zielsetzungen nicht ihrem spezifischen Bedarf auf dem Arbeitsmarkt entsprechen. Die länderspezifischen Anpassungen wirken sich nur auf den Abgleich von Stellenangeboten in dem betreffenden Mitgliedstaat aus. |
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools können dem Sekretariat des EU-Talentpools höchstens einmal jährlich weitere Hinzufügungen zu und Streichungen aus der EU-weiten Liste der Mangelberufe melden. |
Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools können dem Sekretariat des EU-Talentpools höchstens alle sechs Monate weitere Hinzufügungen zu und Streichungen aus der EU-weiten Liste der Mangelberufe melden. |
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools übertragen an die IT-Plattform des EU-Talentpools nur Stellenangebote, die der EU-weiten Liste der Mangelberufe entsprechen, wobei die in Absatz 1 genannten Anpassungen zu berücksichtigen sind. |
(3) Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools übertragen an die IT-Plattform des EU-Talentpools nur Stellenangebote, die der EU-weiten Liste der Mangelberufe entsprechen, wobei die auf der Grundlage von Absatz 1 festgelegten Anpassungen zu berücksichtigen sind. |
Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) An der IT-Plattform des EU-Talentpools teilnehmende Arbeitgeber können auf der IT-Plattform des EU-Talentpools nach registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten suchen. |
(1) An der IT-Plattform des EU-Talentpools teilnehmende registrierte Arbeitgeber können auf der IT-Plattform des EU-Talentpools nach registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten suchen und einen entsprechenden Abgleich durchführen. |
Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber können einen speziellen, auf der IT-Plattform des EU-Talentpools verfügbaren Filter verwenden, um nach Profilen registrierter Arbeitsuchender zu suchen, die einen EU-Fachkräftepartnerschaftspass erhalten haben. |
(2) Am EU-Talentpool teilnehmende registrierte Arbeitgeber können einen speziellen, auf der IT-Plattform des EU-Talentpools verfügbaren Filter verwenden, um nach Profilen registrierter Arbeitsuchender zu suchen, die einen EU-Fachkräftepartnerschaftspass oder eine andere Anerkennung aufgrund bilateraler Vereinbarungen erhalten haben. |
Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber können auf eine Liste vorgeschlagener Profile registrierter Arbeitsuchender zugreifen, die mithilfe des automatisierten Abgleich-Tools auf der Grundlage der Relevanz der Kompetenzen, Qualifikationen und Berufserfahrung der Arbeitsuchenden für die offene Stelle erstellt wird. |
(3) Am EU-Talentpool teilnehmende registrierte Arbeitgeber können auf eine Liste vorgeschlagener Profile registrierter Arbeitsuchender zugreifen, die mithilfe des standardmäßigen automatisierten Abgleich-Tools und gegebenenfalls mithilfe automatischer Abgleichalgorithmen Dritter auf der Grundlage der Relevanz der Fähigkeiten und Kompetenzen, Qualifikationen und Berufserfahrung, Verfügbarkeit der Arbeitsuchenden und anderer für die offene Stelle relevanter Aspekte erstellt wird. |
Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten können im EU-Talentpool nach Stellenangeboten suchen und auf eine Liste vorgeschlagener relevanter Stellenangebote zugreifen, die mithilfe des automatisierten Abgleich-Tools erstellt wird. |
(4) Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten können im EU-Talentpool nach Stellenangeboten suchen und einen entsprechenden Abgleich durchführen und auf eine Liste vorgeschlagener relevanter Stellenangebote zugreifen, die mithilfe des standardmäßigen automatisierten Abgleich-Tools und gegebenenfalls mithilfe automatischer Abgleichalgorithmen Dritter erstellt wird. |
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Bis zum 31. Dezember 2027 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Möglichkeit bewertet wird, von Dritten bereitgestellte automatische Abgleichalgorithmen in die IT-Plattform des EU-Talentpools zu integrieren. Auf der Grundlage dieses Berichts wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 21 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Bestimmungen über die Integration automatischer Abgleichalgorithmen, die von Dritten bereitgestellt werden, in die IT-Plattform des EU-Talentpools sowie über die Funktionsweise dieser Algorithmen festlegt. |
Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Vor dem Einsatz der in Absatz 4a genannten Algorithmen prüft das Sekretariat des EU-Talentpools, ob sie mit dieser Verordnung und den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten im Einklang stehen. Die Kommission bleibt allein verantwortlich für den Betrieb der von Dritten im Rahmen der IT-Plattform des EU-Talentpools bereitgestellten automatischen Abgleichalgorithmen und ist der Verantwortliche in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die mittels der von Dritten bereitgestellten automatischen Abgleichalgorithmen verarbeitet werden. Die Verwendung von automatischen Abgleichalgorithmen, die von Dritten bereitgestellt werden, bleibt für registrierte Arbeitgeber und registrierte Arbeitnehmer fakultativ. Die IT-Plattform des EU Talent Pools gibt an, welche automatischen Abgleichalgorithmen von Dritten bereitgestellt werden. Daten, auf die die von Dritten bereitgestellten automatischen Abgleichalgorithmen zugreifen, dürfen nur für die Zwecke des Abgleichs verwendet werden. |
Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Teilnehmende Mitgliedstaaten machen Informationen über den EU-Talentpool und seine Funktionsweise leicht zugänglich. |
Die auf der IT-Plattform des EU-Talentpools bereitgestellten Informationen sind kostenlos, auf klare, umfassende, benutzerfreundliche und nichtdiskriminierende Weise und im Einklang mit den einschlägigen Barrierefreiheitsnormen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 zur Verfügung zu stellen. |
Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Informationen auf der IT-Plattform des EU-Talentpools sind in mindestens einer der Amtssprachen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. |
Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Sekretariat des EU-Talentpools stellt mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools folgende Informationen auf der IT-Plattform des EU-Talentpools zur Verfügung: |
Das Sekretariat des EU-Talentpools stellt mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools und der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools folgende Informationen auf der IT-Plattform des EU-Talentpools zur Verfügung: |
Änderungsantrag 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Informationen über Einstellungs- und Einwanderungsverfahren, die Anerkennung von Qualifikationen und Validierung von Kompetenzen, die Rechte von Drittstaatsangehörigen, unter anderem in Bezug auf die verfügbaren Rechtsbehelfsmechanismen, sowie über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten; |
a) Informationen über faire Einstellungs- und Beschäftigungsverfahren, einschließlich über die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen; |
Änderungsantrag 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) Informationen über Einwanderungsverfahren, einschließlich der Verfahren für den Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln zu Arbeitszwecken; |
Änderungsantrag 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ab) Informationen über die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen, auch in Bezug auf den Zugang zur Justiz und die verfügbaren Rechtsbehelfsmechanismen; |
Änderungsantrag 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) eine klare Erläuterung, dass die Nutzung des EU-Talentpools kostenlos ist und dass Arbeitgeber von im EU-Talentpool registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten keine Gebühren für die Zwecke der Einstellung erheben dürfen; |
Änderungsantrag 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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bb) eine klare Erläuterung für Arbeitsuchende aus Drittländern, dass die Registrierung im EU-Talentpool oder die Auswahl für eine offene Stelle über die IT-Plattform des EU-Talentpools keine Garantie für die Einreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darstellt. |
Änderungsantrag 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Einleitung
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Auf Anfrage von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Arbeitgebern, die am EU-Talentpool teilnehmen, leisten die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools zusätzliche Unterstützung und unterstützen registrierte Arbeitssuchende aus Drittstaaten und Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, nach der Einstellung, insbesondere in Bezug auf: |
(2) Auf Anfrage von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die für eine offene Stelle ausgewählt wurden, oder registrierten Arbeitgebern, die am EU-Talentpool teilnehmen, stellen die einschlägigen nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools spezifische Informationen, zusätzliche Unterstützung und Unterstützung nach der Einstellung bereit, insbesondere in Bezug auf: |
Änderungsantrag 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) konkrete Informationen über nationale Einwanderungsverfahren zur Erlangung von Visa und Aufenthaltstiteln zu Arbeitszwecken im Anschluss an das Auswahlverfahren; |
a) nationale Einwanderungs- und Sicherheitsverfahren zur Erlangung von Visa und Aufenthaltstiteln zu Arbeitszwecken im betreffenden Mitgliedstaat; |
Änderungsantrag 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe b
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) spezifische Anleitungen und Informationen zu Verfahren zur Familienzusammenführung und zu den Rechten von Familienangehörigen; |
b) spezifische Anleitungen zu Verfahren zur Familienzusammenführung und zu den Rechten und Pflichten von Familienangehörigen; |
Änderungsantrag 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe c
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) konkrete Informationen über die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Bildung, Wohnraum, Anerkennung von Qualifikationen und Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 18; |
c) die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen, einschließlich in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Besteuerung, Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Bildung, Wohnraum, Anerkennung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowie die Beschwerdeverfahren und den Rechtsbehelfsmechanismus gemäß Artikel 18; |
Änderungsantrag 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) auf nationaler Ebene verfügbare Informationen zur Erleichterung der Integration von Drittstaatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat, beispielsweise Sprachkurse, berufliche Aus- und Weiterbildung sowie andere Integrationsmaßnahmen; |
d) Integrationsmaßnahmen im Aufnahmemitgliedstaat, beispielsweise Sprachkurse, berufliche Aus- und Weiterbildung sowie andere Integrationsmaßnahmen; |
Änderungsantrag 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe e
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) soweit verfügbar, die Kontaktdaten von Organisationen, die Drittstaatsangehörige nach der Einstellung unterstützen. |
e) die Kontaktdaten von Organisationen, die Drittstaatsangehörige nach der Einstellung unterstützen und betreuen, beispielsweise von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und Handelskammern; |
Änderungsantrag 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ea) Unterstützungsdienste im Zusammenhang mit Behinderungen und das Treffen angemessener Vorkehrungen gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates, soweit dies erforderlich ist. |
Änderungsantrag 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools sind dafür zuständig, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen erforderlichenfalls zu aktualisieren. |
Änderungsantrag 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten können registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die im EU-Talentpool für ein Stellenangebot ausgewählt wurden, standardisierte Informationen bereitstellen, auch indem sie auf bestehende Informationsquellen verweisen. |
Änderungsantrag 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools Online- und Offline-Sensibilisierungskampagnen für Arbeitgeber, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), durch, um die Bekanntheit des EU-Talentpools zu erhöhen. Diese Kampagnen umfassen Informationen über die in den allgemeinen Grundsätzen und operativen Leitlinien der IAO für faire Einstellungsverfahren festgelegten fairen Einstellungsstandards. |
Änderungsantrag 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3b) Die Delegationen der Union in Drittstaaten und bei internationalen Organisationen führen mit Unterstützung der Kommission und in Zusammenarbeit mit der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools umfassende Kommunikations- und Informationskampagnen in Drittstaaten durch, um den EU-Talentpool zu fördern und als globale Marke zu etablieren. |
Änderungsantrag 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Erleichterung von Beschwerden |
Erleichterung von Beschwerden und Rechtsbehelfen |
Änderungsantrag 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es wirksame Mechanismen gibt, über die registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten Beschwerden einreichen können, wenn die am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber gegen die in Artikel 13 Absatz 3 festgelegten Pflichten und Bedingungen verstoßen. |
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sicher, dass es wirksame, zugängliche und erschwingliche Mechanismen gibt, über die registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten oder ihre Vertreter im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Beschwerden einreichen können, wenn die am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber gegen die in Artikel 13 Absatz 3 festgelegten Pflichten und Bedingungen verstoßen. |
Änderungsantrag 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten machen Informationen über die verfügbaren Rechtsbehelfsmechanismen leicht zugänglich. |
(2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten machen Informationen über die verfügbaren Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen leicht zugänglich, und zwar in einer Sprache, die die Antragsteller oder ihre Vertreter verstehen können oder von der nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie sie verstehen. Diese Informationen umfassen insbesondere die Kontaktdaten der zuständigen Behörden und der Organisationen, die nach der Einstellung Unterstützung und Betreuung für Drittstaatsangehörige anbieten. |
Änderungsantrag 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die für ein Stellenangebot im EU-Talentpool ausgewählt wurden, den gleichen Zugang zu Maßnahmen zum Schutz vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen durch den Arbeitgeber haben wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats, wenn sie die in diesem Artikel genannten Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren in Anspruch nehmen. |
Änderungsantrag 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die für ein Stellenangebot im EU-Talentpool ausgewählt wurden, Zugang zu den gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1500 und der Richtlinie (EU) 2024/1499 eingerichteten Gleichstellungsstellen haben. |
Änderungsantrag 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2c) Die zuständigen nationalen Behörden melden den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools, sobald ein Verstoß gegen die in Artikel 13 Absatz 3 festgelegten Pflichten und Bedingungen festgestellt wurde. Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools setzen den Zugang eines Arbeitgebers, der am EU-Talentpool teilnimmt, aus und entfernen das Profil und die Stellenangebote dieses Arbeitgebers von der IT-Plattform des EU-Talentpools, sobald Verstöße gegen diese Verordnung gemeldet wurden. |
|
Die Aussetzung wird unverzüglich aufgehoben, sobald die zuständigen nationalen Behörden die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools darüber unterrichtet haben, dass der Verstoß beendet wurde, oder der betreffende Arbeitgeber dies nachgewiesen hat. Bei einem Verstoß gegen die Richtlinien 2009/52/EG1a oder (EU) 2024/17121b des Europäischen Parlaments und des Rates sollte der Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit vom EU-Talentpool ausgeschlossen werden. |
|
_______________________ |
|
1a Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24). |
|
1b Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L, 2024/1712, 24.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1712/oj). |
Änderungsantrag 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Verfahren nach Absatz 1 kann Folgendes umfassen: |
(2) Das beschleunigte Einwanderungsverfahren nach Absatz 1 kann Folgendes umfassen: |
Änderungsantrag 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten führen beschleunigte Einwanderungsverfahren ein, die Folgendes umfassen: |
|
a) die Nichtanwendung der Arbeitsmarktprüfung, nachdem Stellenangebote an die IT-Plattform des EU-Talentpools übertragen wurden; |
|
b) die Anerkennung der Qualifikationen und Kompetenzen Arbeitsuchender aus Drittstaaten, wenn diese Kompetenzen der Arbeitsuchenden im Rahmen einer EU-Fachkräftepartnerschaft, bilateraler Vereinbarungen oder in einem nationalen Rahmen entwickelt oder validiert und mit einem Fachkräftepartnerschaftspass zertifiziert wurden. |
|
Dieser Absatz lässt die Möglichkeit der teilnehmenden Mitgliedstaaten unberührt, im Einklang mit dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften Arbeitsmarktprüfungen durchzuführen, bevor Stellenangebote, die sich auf Mangelberufe beziehen, an die IT-Plattform des EU-Talentpools übertragen werden. |
Änderungsantrag 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Überschrift
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Überwachungstätigkeiten |
Überwachungstätigkeiten und Rückmeldung |
Änderungsantrag 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Einleitung
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Leistung des EU-Talentpools wird vom Sekretariat des EU-Talentpools gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e regelmäßig überwacht. Insbesondere werden Daten zu folgenden Punkten erfasst: |
(1) Die Leistung und die Kostenwirksamkeit des EU-Talentpools werden vom Sekretariat des EU-Talentpools gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e regelmäßig überwacht. Insbesondere werden nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zu folgenden Punkten erfasst: |
Änderungsantrag 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) Anzahl und Art der Profile registrierter Arbeitgeber, die in der IT-Plattform des EU-Talentpools registriert sind; |
Änderungsantrag 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe f
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) Anzahl der im Rahmen der Fachkräftepartnerschaften über den EU-Talentpool ermöglichten Einstellungen. |
f) Anzahl der im Rahmen der EU-Fachkräftepartnerschaften oder der nationalen Rahmen für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Drittstaat über den EU-Talentpool ermöglichten Einstellungen; |
Änderungsantrag 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) Anzahl der Profile und Stellenangebote, die gemäß Artikel 18 Absatz 2c von der IT-Plattform des EU-Talentpools entfernt wurden; |
Änderungsantrag 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fb) Kompetenz- und Qualifikationsniveau der Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die im EU-Talentpool für eine offene Stelle ausgewählt wurden, um das Risiko einer Abwanderung hochqualifizierter Kräfte zu bewerten. |
Änderungsantrag 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Das Sekretariat des EU-Talentpools veröffentlicht mindestens einmal jährlich die in Absatz 1 genannten Daten, wobei dies im Falle personenbezogener Daten in anonymisierter Form erfolgt. |
Änderungsantrag 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3b) Das Sekretariat des EU-Talentpools gibt in Zusammenarbeit mit den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools anonyme Umfragen an Arbeitgeber, Arbeitsuchende und Organisationen der Zivilgesellschaft heraus, insbesondere an diejenigen, die mit Drittstaatsangehörigen und Menschen mit Behinderungen arbeiten, um sie zu ihren Ansichten in Bezug auf die Eignung des Abgleichmechanismus, ihrer allgemeinen Zufriedenheit mit den Informationen und der Unterstützung, die bereitgestellt bzw. angeboten werden, der Zugänglichkeit der Plattform und zu Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionalität der Plattform zu befragen. |
Änderungsantrag 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 4a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Änderungsantrag 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 4a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Änderungsantrag 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 6
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 16 Absatz 4a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Änderungsantrag 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bis zum 31.12.2031 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. |
(1) Bis zum 31. Dezember 2031 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. In dem Bericht wird die Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Behebung des Fachkräftemangels und bei der Anwerbung von Talenten aus Drittländern bewertet. |
Änderungsantrag 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. |
(2) Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. |
BEGRÜNDUNG
Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind mit einem Arbeitskräftemangel in einer Vielzahl von Sektoren konfrontiert, angefangen beim Bauwesen über die Gesundheitsversorgung bis hin zum Ingenieurwesen und der Informations- und Kommunikationstechnologie. Der Arbeitskräftemangel dürfte sich in den kommenden Jahren aufgrund demografischer Entwicklungen noch verschärfen. Währenddessen konkurriert Europa weltweit mit anderen Kontinenten und einzelnen Ländern um Talente. Das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage auf dem europäischen Arbeitsmarkt führt außerdem zu wirtschaftlichen Verlusten von bis zu 2 % der jährlichen Produktivität. Gleichzeitig bedarf es weiterer Möglichkeiten, um die irreguläre Migration auf rechtlichem Wege zu verhindern. Da Migration ein natürliches Phänomen ist, das unter anderem aufgrund des Klimawandels und der internationalen Entwicklungen fortbestehen wird, ist ein gemeinsames europäisches Konzept für die legale Arbeitsmigration von entscheidender Bedeutung.
Somit steht fest, dass Europa der Welt gegenüber aufgeschlossen bleiben muss, wenn es seine Wettbewerbsfähigkeit aufrechterhalten und das Wirtschaftswachstum ankurbeln will. Europa muss für alle Qualifikationsprofile anziehend sein, die direkt oder indirekt für den ökologischen und den digitalen Wandel, die kontinuierliche Qualität unserer Wohlfahrtssysteme und den Wohlstand unseres Kontinents benötigt werden. Da Europa nicht in einem Vakuum existiert, ist zugleich auch klar, dass starke und dauerhafte Partnerschaften mit Drittstaaten von entscheidender Bedeutung sind. Fachkräftepartnerschaften können zur Entwicklung von Kompetenzen und zu guten Arbeitsbedingungen in Drittländern beitragen und gleichzeitig die zirkuläre Migration als Mittel zur Verhinderung der Abwanderung hochqualifizierter Kräfte fördern.
Damit jedoch der tatsächliche Abgleich zwischen Arbeitgebern und Drittstaatsangehörigen effizienter erfolgen kann, wird der EU-Talentpool eingerichtet. Dies ist ein begrüßenswerter Vorschlag, der vom Europäischen Parlament in verschiedenen Legislativberichten gefordert wurde. Der EU-Talentpool wird die erste EU-weite Plattform sein, in deren Rahmen der Abgleich zwischen Drittstaatsangehörigen und in der Union niedergelassenen Arbeitgebern erleichtert wird. Er wird sich am EURES-Portal orientieren, einer bereits bestehenden Plattform, auf der EU-Bürger und Arbeitgeber zusammenfinden können, er wird jedoch auch darüber hinausgehen. Der EU-Talentpool wird bestehende Maßnahmen und Initiativen ergänzen und daher nicht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten eingreifen, z. B. in Bezug auf das Recht, die Zahl der Drittstaatsangehörigen festzulegen, die einreisen dürfen, um Arbeit zu suchen.
Anders als im Vorschlag der Kommission ist in dem Berichtsentwurf vorgesehen, dass alle Mitgliedstaaten den EU-Talentpool umsetzen. Da der Arbeitskräftemangel ein unionsweites Problem ist und der EU-Talentpool eine gemeinsame Plattform für die Zusammenführung von Drittstaatsangehörigen und europäischen Arbeitgebern sein soll, sollte es ihn in allen Mitgliedstaaten geben, damit die Vorhersehbarkeit, Transparenz und Rechtssicherheit für alle, die darauf zugreifen, verbessert werden. Arbeitgebern und Drittstaatsangehörigen ist es auch künftig freigestellt, bei ihrer Suche auf den EU-Talentpool zuzugreifen, durch eine gemeinsame Umsetzung auf europäischer Ebene wird der Zugang zur Plattform jedoch erleichtert. Der Talentpool wird auch dazu beitragen, die Fragmentierung zu bewältigen: Diese ist eine der größten Herausforderungen der heutigen Arbeitsmigrationspolitik in Europa.
Der Berichtsentwurf baut ferner auf dem Vorschlag der Kommission auf, indem die beiden wichtigsten Bausteine des EU-Talentpools gestärkt werden. Zum einen wird der Schutz vor Diskriminierung und unfairen Praktiken bei der Einstellung von Drittstaatsangehörigen verbessert, indem der EU-Talentpool stärker an die von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) entwickelten allgemeinen Grundsätze und operativen Leitlinien für faire Einstellungsverfahren angeglichen wird. Damit soll auch eine Lücke im europäischen Rechtsrahmen geschlossen werden, in dem es bislang keine gemeinsamen Regeln für Einstellungsverfahren gibt. Zum anderen wird damit die Verknüpfung des EU-Talentpools mit den Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und damit den tatsächlichen Bedürfnissen der europäischen Arbeitgeber verbessert, indem die Sozialpartner und andere Interessenträger klarer in die Verwaltung des EU-Talentpools eingebunden werden.
Für diese beiden Bausteine sind Informationen maßgeblich. Daher wurden die Bestimmungen über Informations- und Unterstützungsdienste präzisiert und verschärft. In dem Berichtsentwurf wird unterschieden, welche Informationen allen Drittstaatsangehörigen und Arbeitgebern (im Vorhinein) öffentlich zugänglich sein sollten und welche Informationen Drittstaatsangehörigen erst nach einer Vermittlung an einen Arbeitgeber gewährt werden sollten. Neben Informationen ist die Zugänglichkeit von entscheidender Bedeutung, damit dafür gesorgt ist, dass alle Nutzer einen gleichberechtigten Zugang zur Plattform erhalten. Mit dem Berichtsentwurf werden Anforderungen in Bezug auf die Zugänglichkeit für den gesamten EU-Talentpool eingeführt, auch was die Informationen über den Datenschutz und die auf der Plattform selbst bereitgestellten Informationen betrifft.
Mit dem Berichtsentwurf werden zudem verhältnismäßige Bedingungen für die Teilnahme am EU-Talentpool eingeführt. Arbeitgeber sollten Informationen bereitstellen, die von den nationalen Kontaktstellen überprüft werden können, bevor sie Stellenangebote auf der Plattform veröffentlichen dürfen. Zu diesen Informationen gehört beispielsweise ein Auszug aus dem Strafregister der für das Unternehmen zuständigen natürlichen Person(en), damit verhindert wird, dass ausbeuterische Arbeitgeber erneut auf der Plattform auftauchen. Mit dem Berichtsentwurf werden Bestimmungen eingeführt, wonach Arbeitgeber bei einem rein administrativen Fehlverhalten vorübergehend suspendiert werden können, wobei sie jedoch auf unbestimmte Zeit suspendiert werden können, wenn sie gegen geltende Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels verstoßen oder wenn Sanktionen gegen sie verhängt wurden, weil sie Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt haben.
Gleichzeitig werden im Berichtsentwurf verhältnismäßige Bestimmungen für Drittstaatsangehörige beibehalten. Danach darf eine Person, gegen die eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung ergangen ist, aufgrund derer ihr die Einreise in einen Mitgliedstaat oder der Aufenthalt darin verweigert oder ein Einreiseverbot in die Union verhängt wird, sich nicht registrieren lassen, da sie bis auf Weiteres nicht berechtigt ist, in das Hoheitsgebiet der Union einzureisen und sich dort aufzuhalten. Diese Bestimmung ist jedoch ausgewogen, da Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit eingeräumt wird, nach Ablauf ihres Einreiseverbots einen neuen Antrag auf Registrierung zu stellen, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass Personen, die wegen Straftaten verurteilt wurden, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit eines Mitgliedstaats darstellen oder mit ihr in Verbindung gebracht werden, niemals im EU-Talentpool registriert werden können.
Da der EU-Talentpool auf automatisierten, KI-gestützten Abgleichsystemen beruhen wird, um die am besten geeigneten Qualifikationen für eine bestimmte freie Stelle zu finden, ist es wichtig, Vorkehrungen gegen Verzerrungen zu treffen, die auf Diskriminierung zurückzuführen sind.
ANLAGE: EINRICHTUNGEN ODER PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Gemäß Anlage I Artikel 8 der Geschäftsordnung erklärt der Berichterstatter, dass er bei der Vorbereitung des Berichts bis zu dessen Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten hat:
Einrichtung und/oder Person |
Adecco Group |
BusinessEurope |
Confederation of Swedish Enterprises |
European Commission |
European Network of Migrant Women |
European Trade Union Confederation |
HOTREC |
International Labour Organisation |
International Organisation of Migration |
Platform for International Cooperation on Undocumented Migrants (PICUM) |
Swedish Trade Union Confederation |
Die vorstehende Liste wird unter der ausschließlichen Verantwortung des Berichterstatters erstellt.
Wenn natürliche Personen in der Liste namentlich, mit ihrer Funktion oder mit beidem genannt werden, erklärt die Berichterstatterin, dass sie den betroffenen natürlichen Personen die Erklärung zum Datenschutz Nr. 484 des Europäischen Parlaments (https://www.europarl.europa.eu/data-protect/index.do) vorgelegt hat, in der die Bedingungen für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und die mit dieser Verarbeitung verbundenen Rechte dargelegt sind.
MINDERHEITENANSICHT
Minderheitenansicht, die von Herrn Vandendriessche, Herrn Buxadé, Frau Bartusek, Frau Ehlers, Herrn Varaut, Frau Sorel, Herrn Leggeri, Herrn Tanger Correa und Frau Steger gemäß Artikel 56 Absatz 4 GO eingereicht wurde.
Die Autoren sprechen sich nachdrücklich gegen die Einrichtung eines EU-Talentpools aus, auch wenn dieser auf Freiwilligkeit beruht, da dies eine unnötige Einmischung der EU in die nationale Migrationspolitik darstellt und die Souveränität der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Arbeitsmärkte beeinträchtigt. Artikel 79 Absatz 5 AEUV bestätigt, dass die legale Zuwanderung weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, doch es besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten durch diese Initiative unter Druck gesetzt werden, neue Migrationswege zu schaffen.
Anstatt für eine vorübergehende Arbeitsmigration zu sorgen, könnte der Talentpool zu einem langfristigen Aufenthalt von Migranten führen, was die Durchsetzung von Rückführungen erschweren würde, insbesondere in Ländern mit einer laxeren Politik zur Regelung und Steuerung der Migration. Erfahrungen mit ähnlichen Programmen haben gezeigt, dass eine vermeintlich vorübergehende Migration oft zu einer dauerhaften wird, was die Politik der kontrollierten Migration untergräbt.
Die Maßnahmen zur Bewältigung des Arbeitskräftemangels und der demografischen Herausforderungen sollten sich auf die Unterstützung europäischer Familien und die Erhöhung der Geburtenraten konzentrieren, nicht auf die Anwerbung weiterer Migranten. Die Mitgliedstaaten müssen die volle Kontrolle über die Migration behalten und sicherstellen, dass Migration sehr selektiv, zeitlich begrenzt und auf die nationalen Interessen abgestimmt bleibt. Eine Plattform, die von der EU verwaltet wird, gefährdet diese Kontrolle und erhöht die Abhängigkeit von der Migration aus Drittländern.
Die Verfasser lehnen diesen Vorschlag ab und fordern eine Strategie, die die Arbeitskräfte und die Produktivität auf der nationalen Ebene stärkt, die Abhängigkeit von der Migration verringert und die volle Souveränität der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Migrationspolitik aufrechterhält. Die Migrationspolitik muss auf nationaler Ebene entschieden werden und darf nicht innerhalb eines EU-Rahmens vorgegeben werden.
STELLUNGNAHME DES ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES (10.2.2025)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines EU-Talentpools
(COM(2023)0716 – C9‑0413/2023 – 2023/0404(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Tomas Tobé
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass der Vorschlag der Kommission für einen Talentpool begrüßenswert ist, da er die weiteren Bemühungen der EU um eine strategische Zusammenarbeit mit Partnern aus Drittländern im Bereich der Migrationssteuerung ergänzen und die Fortschritte bei der Erreichung bestimmter Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) beschleunigen könnte, insbesondere des SDG 8 zur Förderung eines dauerhaften, breitenwirksamen und nachhaltigen Wirtschaftswachstums, einer produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle und des SDG 10 zur Reduzierung von Ungleichheit. Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“), einschließlich der Bestimmungen in den Erwägungsgründen 50 und 51, sowie mit früheren Standpunkten des Entwicklungsausschusses, z. B. dass eine gut durchdachte und gut gesteuerte Politik der legalen Migration eine Quelle der Innovation und der wirtschaftlichen Entwicklung sein kann, die sowohl den Herkunfts- als auch den Aufnahmeländern zugutekommt. Der Talentpool kann der EU und ihren Mitgliedstaaten dabei helfen, Qualifikationslücken bei EU-weiten Mangelberufen zu schließen, den Zugang der Arbeitgeber zu einem breiten Spektrum an Qualifikationen und Fachkräften zu erweitern und einen gegenseitigen Nutzen für die EU und ihre Partner in Drittländern zu schaffen. Der Talentpool schafft einen Mehrwert für neu entstehende Fachkräftepartnerschaften und könnte das nötige Engagement der Mitgliedstaaten verstärken, um das Potenzial dieser Partnerschaften voll auszuschöpfen und eine Win-Win-Situation für alle beteiligten Partner zu schaffen.
Der EU-Talentpool wird die erste unionsweite Plattform sein, die darauf abzielt, die Anwerbung von Arbeitskräften aus Drittstaaten zu erleichtern und interessierten Arbeitsuchenden aus Drittländern, die über die erforderlichen Kompetenzen verfügen, um in EU-weit bestehenden Mangelberufen zu arbeiten, Jobchancen zu bieten. Die Initiative ist freiwillig, sodass es den Mitgliedstaaten freisteht, sich daran zu beteiligen oder nicht. Es wird davon ausgegangen, dass bis zum Jahr 2030 zwischen elf und 20 Mitgliedstaaten beitreten werden und danach noch weitere Mitgliedstaaten hinzukommen.
Der Verfasser der Stellungnahme räumt ein, dass die Talentpool-Verordnung nur einige der Hindernisse beseitigen kann, die der Ausschöpfung des Potenzials einer für beide Seiten vorteilhaften Arbeitsmigration zwischen der EU und den Entwicklungsländern im Wege stehen. Sie ist lediglich ein Teil eines umfassenderen Pakets legislativer und politischer Maßnahmen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, die für eine erfolgreiche Arbeitsmigration erforderlich sind, z. B. zur Anerkennung von Qualifikationen und Validierung von Kompetenzen sowie zur Erleichterung der Teilhabe und Integration legal zugewanderter Migranten in die Gesellschaft. Der Talentpool baut auf Programmen der Entwicklungszusammenarbeit auf, die die Entwicklung von Fertigkeiten und Kompetenzen sowie die allgemeine und berufliche Bildung fördern und über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ finanziert werden, und ergänzt diese. Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass Arbeitsuchende, die am EU-Talentpool teilnehmen, gegebenenfalls über Möglichkeiten zur Entwicklung von Fertigkeiten und Kompetenzen sowie über Bildungs- und Berufsbildungsangebote im Rahmen von Programmen der Entwicklungszusammenarbeit informiert werden sollten.
Der Verfasser der Stellungnahme betont, dass die IT-Plattform des EU-Talentpools benutzerfreundlich sein muss. Die Eignungs- und Auswahlkriterien sollten transparent und nicht diskriminierend sein und die Zulassung von Arbeitsuchenden aller Qualifikationsstufen ermöglichen. Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die sich beim Talentpool registrieren möchten, sollten einfachen Zugang zu Informationen über die Vorgehensweise für die Erstellung eines Profils haben. Für Arbeitsuchende sollte es klar sein, für welche Stellen sie in Frage kommen, und für Arbeitgeber sollte es einfach sein, ausländische Zeugnisse anzuerkennen. Die Informationen sollten in einer verständlichen Sprache abgefasst sein, vorzugsweise in den Amtssprachen der an einer Fachkräftepartnerschaft beteiligten Länder.
Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass der Talentpool dem allgemeinen Grundsatz der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ entspricht, mit den Partnern einen stärker koordinierten, ganzheitlichen und strukturierten Ansatz im Hinblick auf die Migration zu verfolgen. Zudem begrüßt der Verfasser der Stellungnahme, dass der EU-Talentpool dazu beitragen soll, der irregulären Migration entgegenzuwirken, u. a. durch die Erleichterung des Zugangs zu bestehenden legalen Zugangswegen, was die Programme der Entwicklungszusammenarbeit ergänzt, die sich mit den Grundursachen von Migration und Zwangsvertreibung befassen. Der Verfasser der Stellungnahme erachtet es als wichtig, dass Arbeitsuchende, die am EU-Talentpool teilnehmen, auch einfachen Zugang zu Informationen über die einschlägigen Verfahren nach dem Auswahlverfahren sowie zu Informationen über die Unterstützung für Migranten erhalten, die in ihre Heimatländer zurückkehren möchten, einschließlich der Unterstützung für die Reintegration im Rahmen von Fachkräftepartnerschaften mit Entwicklungsländern.
Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass der Talentpool dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gemäß Artikel 208 AEUV entsprechen und die Synergieeffekte der Entwicklungszusammenarbeit der EU voll ausschöpfen muss. Bei der Überprüfung der Umsetzung des Talentpools sollte die Kommission daher die Auswirkungen der Verordnung auf die Ziele der EU-Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Entwicklungsausschuss legt dem federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres Folgendes vor:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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– unter Hinweis auf Artikel 208 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die EU bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung trägt, |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Beim EU-Talentpool sollte berücksichtigt werden, dass es in einigen Entwicklungsregionen wie den afrikanischen Ländern südlich der Sahara nur wenig Zugang zum Internet gibt, und dass dies die Beteiligung potenzieller Arbeitsuchender behindern könnte. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Um internationale Einstellungen zu erleichtern und Drittstaatsangehörigen Möglichkeiten zu eröffnen, in Berufen zu arbeiten, in denen EU-weit ein Mangel besteht, sollte ein EU-Talentpool in Form einer unionsweiten Plattform eingerichtet werden, auf der die Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union mit den offenen Stellen von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Arbeitgebern zusammengeführt und abgeglichen werden. |
(3) Um internationale Einstellungen zu erleichtern und Drittstaatsangehörigen Möglichkeiten zu eröffnen, in Berufen zu arbeiten, in denen ein Mangel besteht, sollte ein EU-Talentpool in Form einer unionsweiten Plattform eingerichtet werden, auf der die Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union mit den offenen Stellen von in den Mitgliedstaaten ansässigen Arbeitgebern zusammengeführt und abgeglichen werden. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Der Talentpool soll zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und der Verwirklichung der entsprechenden Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen, insbesondere zu Ziel Nr. 1 zur Beseitigung der Armut, zu Ziel Nr. 5 zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Emanzipation aller Frauen und Mädchen und zu Ziel Nr. 8 zur Förderung eines dauerhaften, breitenwirksamen und nachhaltigen Wirtschaftswachstums, einer produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle sowie zu Ziel Nr. 10 zur Reduzierung von Ungleichheit innerhalb und zwischen Ländern. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Die Umsetzung der Talentpool-Verordnung sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung stehen und die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in der EU und in Drittländern unterstützen. Damit sollte man Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung fördern sowie Wanderarbeitnehmer vor Ausbeutung und Missbrauch schützen und verhindern, dass es dazu kommt. Darüber hinaus sollten dabei der Globale Verhaltenskodex der WHO für die internationale Anwerbung von Gesundheitsfachkräften und die möglichen negativen Auswirkungen der Abwanderung von Gesundheitsfachkräften aus Entwicklungsländern berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3c) Der EU-Talentpool sollte im Einklang mit der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter und dem politischen Rahmen des dritten Aktionsplans für die Gleichstellung stehen, da Migrantinnen oft besonders anfällig für Misshandlungen sind. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Der EU-Talentpool sollte darauf abzielen, die teilnehmenden Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, bestehende und künftige Qualifikationsdefizite und den bestehenden und künftigen Arbeitskräftemangel durch die Einstellung von Drittstaatsangehörigen zu beheben, sofern die Aktivierung einheimischer Arbeitskräfte und die Mobilität innerhalb der EU nicht ausreichen, um dieses Ziel zu erreichen. Als freiwilliges Instrument zur Erleichterung der Anwerbung von Arbeitskräften aus Drittstaaten sollte der EU-Talentpool interessierten Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung auf Unionsebene bieten. Zu diesem Zweck sollten Komplementarität und Interoperabilität mit bestehenden nationalen Initiativen und Plattformen sichergestellt werden. Die besonderen Bedürfnisse der Mitgliedstaaten sollten bei der Entwicklung des EU-Talentpools berücksichtigt werden, um eine möglichst breite Beteiligung zu gewährleisten. „Talent“ ist daher ein umfassender Begriff, der sich auf das gesamte Spektrum von Kompetenzen bezieht, die auf den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten möglicherweise benötigt werden. |
(5) Der EU-Talentpool sollte darauf abzielen, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, bestehende und künftige Qualifikationsdefizite und den bestehenden und künftigen Arbeitskräftemangel durch die Einstellung von Drittstaatsangehörigen zu beheben, sofern die Aktivierung einheimischer Arbeitskräfte und die Mobilität innerhalb der EU nicht ausreichen, um dieses Ziel zu erreichen. Als freiwilliges Instrument zur Erleichterung der Anwerbung von Arbeitskräften aus Drittstaaten sollte der EU-Talentpool interessierten Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung auf Unionsebene bieten. Zu diesem Zweck sollten Komplementarität und Interoperabilität mit bestehenden nationalen Initiativen und Plattformen sichergestellt werden. Die besonderen Bedürfnisse der Mitgliedstaaten sollten bei der Entwicklung des EU-Talentpools berücksichtigt werden, um eine möglichst breite Beteiligung zu gewährleisten. „Talent“ ist daher ein umfassender Begriff, der sich auf das gesamte Spektrum von Kompetenzen bezieht, die auf den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten möglicherweise benötigt werden. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Darüber hinaus sollte der EU-Talentpool die Umsetzung von Fachkräftepartnerschaften unterstützen, die einen der zentralen Aspekte der externen Dimension des Migrations- und Asylpakets30 darstellen und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission zur Anwerbung qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittländern31 umgesetzt werden. Die Teilnahme eines Mitgliedstaats an der Fachkräftepartnerschaft sollte seine Entscheidung über die Teilnahme am EU-Talentpool unberührt lassen. |
(7) Starke Partnerschaften und bilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern sind eine Voraussetzung für wirksame Migrationsprogramme und erleichtern die Schaffung von gegenseitigem Nutzen für die EU, ihre Mitgliedstaaten und Drittländer. Darüber hinaus sollte der EU-Talentpool die Umsetzung von Fachkräftepartnerschaften unterstützen, die einen der zentralen Aspekte der externen Dimension des Migrations- und Asylpakets30 darstellen und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission zur Anwerbung qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittländern31 umgesetzt werden. Die Teilnahme eines Mitgliedstaats an der Fachkräftepartnerschaft sollte seine Entscheidung über die Teilnahme am EU-Talentpool unberührt lassen. |
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Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Mit dem EU-Talentpool sollte eine kompetenzbasierte Migration gefördert werden, die auf echten Partnerschaften beruht, wobei die möglichen Folgen des Auseinanderbrechens von Familien zu berücksichtigen sind. Starke Partnerschaften mit Drittländern können entsprechend dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu einer wirksamen Entwicklungszusammenarbeit beitragen und die Schaffung von beiderseitigen Vorteilen für Drittländer und die EU und ihre Mitgliedstaaten ermöglichen. Partnerschaften sollten einfache, stimmige und verständliche legale Wege in die EU bieten, um Wiedereinreisemöglichkeiten mithilfe des EU-Talentpools zu ermöglichen und eine zirkuläre Migration zum entwicklungspolitischen Nutzen der Herkunftsländer zu fördern, unter anderem durch den Transfer von Fertigkeiten und Wissen und durch Überweisungen. Drittländer müssen in der Lage sein, gleichberechtigte Partnerschaften mitzugestalten. Die Migrationspolitik der Europäischen Union muss stets von der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte geleitet werden. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Gegebenenfalls sollten Synergien zwischen der IT-Plattform des EU-Talentpools und anderen einschlägigen Instrumenten und Diensten auf Unionsebene sichergestellt werden, auch im Hinblick auf den Zugang zu Schulungsmaterialien wie der EU-Akademie und der Akademie für ein interoperables Europa. Die IT-Plattform des EU-Talentpools sollte rasch und regelmäßig an neue technische Verfahren angepasst werden und mittels der Einführung innovativer Funktionen und Instrumente modernste IT-Dienste bereitstellen. |
(10) Gegebenenfalls sollten Synergien zwischen der IT-Plattform des EU-Talentpools und anderen einschlägigen Instrumenten und Diensten auf Unionsebene sichergestellt werden, auch im Hinblick auf den Zugang zu Schulungsmaterialien wie der EU-Akademie und der Akademie für ein interoperables Europa. Es sollte auch für Synergien mit EU-finanzierten Bildungsprogrammen in Entwicklungsländern wie der Globalen Partnerschaft für Bildung „Bildung kann nicht warten“ und dem Programm Erasmus+ gesorgt werden. Die IT-Plattform des EU-Talentpools sollte rasch und regelmäßig an neue technische Verfahren angepasst werden und mittels der Einführung innovativer Funktionen und Instrumente modernste IT-Dienste bereitstellen. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten sollten das Recht haben, aus einer Reihe technischer Optionen zu wählen, um den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu beschränken, beispielsweise durch Einschränkung des Zugangs zu ihren Kontaktdaten. Die Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und an der IT-Plattform des EU-Talentpools teilnehmenden Arbeitgebern, die seit zwei Jahren nicht genutzt wurden, sollten automatisch entfernt werden. Wenn Profile entfernt werden, könnte ein begrenzter Satz anonymisierter Daten weiterhin zu Forschungs- und Statistikzwecken gespeichert werden, unter anderem für die Zwecke der Erstellung und Qualität europäischer Statistiken. |
(14) Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten sollten das Recht haben, aus einer Reihe technischer Optionen zu wählen, um den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu beschränken, beispielsweise durch Einschränkung des Zugangs zu ihren Kontaktdaten. Die Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die an der IT-Plattform des EU-Talentpools teilnehmen, die seit zwei Jahren nicht genutzt wurden, und Profile von Arbeitgebern, die drei Jahre lang nicht genutzt wurden, sollten automatisch entfernt werden. Der Eigentümer des Profils sollte spätestens einen Monat im Voraus über die Entfernung unterrichtet werden. Wenn Profile entfernt werden, könnte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ein begrenzter Satz anonymisierter Daten weiterhin zu Forschungs- und Statistikzwecken gespeichert werden, unter anderem für die Zwecke der Erstellung und Qualität europäischer Statistiken. Bei Profilen registrierter Arbeitsuchender könnten Daten zur Staatsangehörigkeit, zur gewünschten oder aktuellen Beschäftigung, zum Besitz eines EU-Fachkräftepartnerschaftspasses, zum Zeitraum, in dem das Profil auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registriert wurde, zur Zahl der Besuche auf der Plattform, zur Zahl der Übereinstimmungen mit Arbeitgebern und zur Zahl der vermittelten Stellen gespeichert werden. Für Arbeitgeberprofile könnten Daten über den Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Branche, die Zahl der Besuche auf der IT-Plattform des EU-Talentpools, die Zahl der Übereinstimmungen mit Arbeitsuchenden und die Zahl der vermittelten Stellen gespeichert werden. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Der EU-Talentpool sollte zu dem Ziel beitragen, Anreize für irreguläre Migration zu beseitigen, indem unter anderem der Zugang zu bestehenden legalen Zugangswegen erleichtert wird. Arbeitsuchende aus Drittstaaten, gegen die eine richterliche oder behördliche Entscheidung, mit der die Einreise in einen Mitgliedstaat oder der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat verweigert wird, oder ein Einreiseverbot in Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates35 ergangen ist, sollten ihre Profile nicht auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrieren dürfen, da ihnen die Einreise in die Union und der Aufenthalt in der Union nicht gestattet werden. Zu diesem Zweck sollten Arbeitsuchende aus Drittstaaten vor der Registrierung ihrer Profile im EU-Talentpool erklären müssen, dass gegen sie derzeit weder eine Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung in einem Mitgliedstaat noch ein Einreiseverbot in das Gebiet der Union vorliegt. Zudem sollten sie darüber informiert werden, welche Folgen sich aus falschen diesbezüglichen Angaben ergeben. |
(16) Der EU-Talentpool sollte die legale Migration erleichtern, indem dadurch die internationale Anwerbung von Drittstaatsangehörigen und deren Zugang zu bestehenden legalen Wegen gefördert werden, und zur Verringerung der irregulären Migration beitragen, indem dadurch zur Bekämpfung ihrer Ursachen und gleichzeitig zur Entwicklung der Fähigkeiten und Fertigkeiten von Menschen beigetragen wird, indem menschenwürdige Arbeit und soziale Inklusion gefördert werden. Arbeitsuchende aus Drittstaaten, gegen die eine richterliche oder behördliche Entscheidung, mit der die Einreise in einen Mitgliedstaat oder der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat verweigert wird, oder ein Einreiseverbot in Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates35 ergangen ist, sollten ihre Profile nicht auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrieren dürfen, da ihnen die Einreise in die Union und der Aufenthalt in der Union nicht gestattet werden. Zu diesem Zweck sollten Arbeitsuchende aus Drittstaaten vor der Registrierung ihrer Profile im EU-Talentpool erklären müssen, dass gegen sie derzeit weder eine Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung in einem Mitgliedstaat noch ein Einreiseverbot in das Gebiet der Union vorliegt. Zudem sollten sie darüber informiert werden, welche Folgen sich aus falschen diesbezüglichen Angaben ergeben. |
__________________ |
__________________ |
35 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/115/oj). |
35 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/115/oj). |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Der EU-Talentpool sollte auch auf den Zielen und Bestimmungen in Bezug auf das konstruktive Engagement der EU für Mobilität und alle Aspekte von Migration aufbauen, die in der Verordnung über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ festgelegt sind, sowie auf den Bestimmungen zur Unterstützung der Entwicklung von Fähigkeiten und Kompetenzen sowie der allgemeinen und beruflichen Bildung in den Partnerländern. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die sich im EU-Talentpool registrieren möchten, sollten ein Profil erstellen; hierzu sollten sie die Profilerstellungsfunktion von Europass36 verwenden, die die Erstellung eines kostenlosen Profils und eine Erfassung der einschlägigen Kompetenzen, Qualifikationen und sonstigen Erfahrungen an einem zentralen sicheren Ort ermöglicht. |
(17) Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die sich im EU-Talentpool registrieren möchten, sollten ein Profil erstellen; hierzu sollten sie gegebenenfalls die Profilerstellungsfunktion von Europass36 verwenden, die die Erstellung eines kostenlosen Profils ohne die Verpflichtung, ein Lichtbild beizufügen, und eine Erfassung der einschlägigen Kompetenzen, Qualifikationen und sonstigen Erfahrungen an einem zentralen sicheren Ort ermöglicht. |
__________________ |
__________________ |
36 Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/646/oj). |
36 Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/646/oj). |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Die Eignungskriterien sollten nicht diskriminierend sein, auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen und weit gefasst sein, damit Arbeitsuchende mit allen Qualifikationsniveaus zugelassen werden können und sich Chancen für Menschen Behinderungen eröffnen. Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die sich beim EU-Talentpool registrieren möchten, sollten einfachen Zugang zu Informationen über die Vorgehensweise für die Erstellung eines Profils haben. Arbeitsuchende, die am EU-Talentpool teilnehmen, sollten gegebenenfalls über Möglichkeiten zur Entwicklung von Fertigkeiten und Kompetenzen sowie über Bildungs- und Berufsbildungsangebote im Rahmen von Programmen der Entwicklungszusammenarbeit informiert werden. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Erforderlichenfalls sollten die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung der Kompetenzen registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Antrag des Arbeitsuchenden oder des Arbeitgebers im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sowie mit allen einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, erfolgen. Personalisierte Unterstützung und Online-Informationen über bestehende Anerkennungs- und Validierungsverfahren auf nationaler Ebene sollten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools verfügbar sein und von den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools bereitgestellt werden. |
(18) Erforderlichenfalls sollten die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung der Kompetenzen registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Antrag des Arbeitsuchenden oder des Arbeitgebers im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sowie mit allen einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, erfolgen. Es sollte berücksichtigt werden, dass das Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen und zur Validierung von Kompetenzen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist und dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten mit weniger wirksamen Verfahren möglicherweise mehr Zeit benötigen, um die Informationen registrierter Arbeitsuchender zu verarbeiten, was sich negativ auf die Funktionsweise des EU-Talentpools in einigen Mitgliedstaaten auswirken könnte. Daher sollte der EU-Talentpool als Instrument dienen, mit dem eine reibungslose Anerkennung von Qualifikationen und Validierung von Kompetenzen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gefördert wird. Personalisierte Unterstützung und Online-Informationen über bestehende Anerkennungs- und Validierungsverfahren auf nationaler Ebene sollten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools verfügbar sein und von den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Im Rahmen von Fachkräftepartnerschaften erhalten Staatsangehörige ausgewählter Drittstaaten Unterstützung bei der Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Rahmen, der von den an einer Fachkräftepartnerschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten und Partnerländern gebilligt wurde. Daher sollten die im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft entwickelten oder validierten Kompetenzen durch den „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ zertifiziert werden, der im Kontext des EU-Talentpools sichtbar ist. Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, sollten die Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten so filtern können, dass sie diejenigen sehen, die über einen „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ verfügen. Dies könnte Arbeitgeber dazu ermutigen, eine Einstellung in der Union anzubieten. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft festlegen, unter welchen Bedingungen der „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ für die Zwecke des EU-Talentpools ausgestellt wird, unter anderem, ob die nationale Behörde eines Partnerlandes, eine internationale Organisation oder ein anderer Interessenträger dessen Ausstellung unterstützen sollten. Die Ausstellung eines „EU-Fachkräftepartnerschaftspasses“ lässt die europäischen und nationalen Vorschriften über den Zugang zu reglementierten Berufen unberührt. |
(19) Im Rahmen von Fachkräftepartnerschaften erhalten Staatsangehörige ausgewählter Drittstaaten Unterstützung bei der Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Rahmen, der von den an einer Fachkräftepartnerschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten und Partnerländern gebilligt wurde. Die Auswahl der an den Fachkräftepartnerschaften teilnehmenden Drittländer sollte vollkommen transparent sein und genaue Angaben über die Funktionsweise und das Ergebnis des Auswahlverfahrens umfassen. Daher sollten die im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft entwickelten oder validierten Kompetenzen durch den „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ zertifiziert werden, der im Kontext des EU-Talentpools sichtbar ist. Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, sollten die Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten so filtern können, dass sie diejenigen sehen, die über einen „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ verfügen. Dies könnte Arbeitgeber dazu ermutigen, eine Einstellung in der Union anzubieten. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft und entsprechend gemeinsamer harmonisierter Leitlinien, die von der Kommission im Rahmen eines Beratungsverfahrens gemäß Artikel 12 Absatz 4 im Einklang mit Artikel 22 Absatz 2 herausgegeben werden, festlegen, unter welchen Bedingungen der „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ für die Zwecke des EU-Talentpools ausgestellt wird, unter anderem, ob die nationale Behörde eines Partnerlandes, eine internationale Organisation oder ein anderer Interessenträger dessen Ausstellung unterstützen sollten. Die Ausstellung eines „EU-Fachkräftepartnerschaftspasses“ lässt die europäischen und nationalen Vorschriften über den Zugang zu reglementierten Berufen unberührt. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Das Sekretariat des EU-Talentpools sollte sicherstellen, dass auf der IT-Plattform des EU-Talentpools leicht zugängliche Informationen über Einwanderungsverfahren, die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen, die Rechte von Drittstaatsangehörigen, die Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die verfügbaren Rechtsbehelfsmechanismen für Fälle der Ausbeutung von Arbeitskraft und unlauteren Einstellungsverfahren in den teilnehmenden Mitgliedstaaten verfügbar sind. Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools sollten dem Sekretariat des EU-Talentpools die betreffenden Informationen zur Verfügung stellen, damit sie auf der IT-Plattform des EU-Talentpools veröffentlicht werden können. Ferner sollten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools Online-Informationen über die Unterstützung verfügbar sein, die Arbeitsuchende, die internationalen Schutz benötigen und sich in Drittstaaten aufhalten, in Anspruch nehmen können. Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Unterstützungsmaßnahmen können spezifische Informationskampagnen, Hilfe bei der Beschaffung eines Reisedokuments und Unterstützung bei der Integration nach der Ankunft umfassen. |
(27) Das Sekretariat des EU-Talentpools sollte sicherstellen, dass auf der IT-Plattform des EU-Talentpools leicht zugängliche Informationen über Einwanderungsverfahren, die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen, die Rechte von Drittstaatsangehörigen, die Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die verfügbaren Rechtsbehelfsmechanismen für Fälle der Ausbeutung von Arbeitskraft und unlauteren Einstellungsverfahren in den teilnehmenden Mitgliedstaaten verfügbar sind. Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools sollten dem Sekretariat des EU-Talentpools die betreffenden Informationen zur Verfügung stellen, damit sie auf der IT-Plattform des EU-Talentpools veröffentlicht werden können. Ferner sollten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools Online-Informationen über die Unterstützung verfügbar sein, die Arbeitsuchende, die internationalen Schutz benötigen und sich in Drittstaaten aufhalten, in Anspruch nehmen können. Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Unterstützungsmaßnahmen sollten spezifische Informationskampagnen, Hilfe bei der Beschaffung eines Reisedokuments und Unterstützung bei der Integration nach der Ankunft umfassen. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Die auf der IT-Plattform des EU-Talentpools bereitgestellten Informationen sollten mindestens in den Amtssprachen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. |
(28) Die auf der IT-Plattform des EU-Talentpools bereitgestellten Informationen sollten, soweit technisch möglich, mindestens in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten sowie in den Amtssprachen der an den Fachkräftepartnerschaften teilnehmenden Drittstaaten und in den Amtssprachen der zehn Nationalitäten zur Verfügung gestellt werden, die in den vergangenen drei Jahren in der EU die meisten kombinierten Erlaubnisse erhalten haben. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Die Delegationen der Europäischen Union sollten die Bereitstellung von Informationen über den EU-Talentpool und dessen Funktionsweise an Arbeitsuchende aus Drittstaaten sowie die teilnehmenden Mitgliedstaaten unterstützen. |
(29) Die Delegationen der Europäischen Union sollten die Bereitstellung von Informationen über den EU-Talentpool und dessen Funktionsweise an Arbeitsuchende aus Drittstaaten sowie die teilnehmenden Mitgliedstaaten unterstützen. Die Informationen der EU-Delegationen über das Funktionieren des EU-Talentpools sollten in die Überwachung des EU-Talentpools einfließen. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Auf Ersuchen von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Arbeitgebern, die am EU-Talentpool teilnehmen, können die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools unter Umständen zusätzliche Unterstützung leisten. Diese zusätzliche Unterstützung sollte maßgeschneiderte Informationen über einschlägige Visa und Aufenthaltstitel für Arbeitszwecke in dem teilnehmenden Mitgliedstaat umfassen, auch mit Blick auf die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen wie Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Bildung und Wohnraum. Spezifische Anleitungen und Informationen können auch zu Verfahren zur Familienzusammenführung und zu den Rechten von Familienangehörigen sowie zu bestehenden Maßnahmen zur Erleichterung der Integration im Aufnahmemitgliedstaat wie Sprachkurse und Berufsausbildungen bereitgestellt werden. Des Weiteren sollten diese Informationen verfügbare Rechtsbehelfsmechanismen für Fälle von Ausbeutung der Arbeitskraft und unlauteren Einstellungsverfahren in den teilnehmenden Mitgliedstaaten umfassen. Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools sollten die am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf soziale Sicherheit, aktive Arbeitsmarktmaßnahmen, Steuern sowie Fragen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen, Rentenansprüchen und Krankenversicherung informieren. |
(30) Auf Ersuchen von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Arbeitgebern, die am EU-Talentpool teilnehmen, sollten die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools unter Umständen zusätzliche Unterstützung leisten. Diese zusätzliche Unterstützung sollte maßgeschneiderte Informationen über einschlägige Visa und Aufenthaltstitel für Arbeitszwecke in dem teilnehmenden Mitgliedstaat umfassen, auch mit Blick auf die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen wie Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Bildung und Wohnraum. Spezifische Anleitungen und Informationen können auch zu Verfahren zur Familienzusammenführung und zu den Rechten von Familienangehörigen sowie zu bestehenden Maßnahmen zur Erleichterung der Integration im Aufnahmemitgliedstaat wie Sprachkurse und Berufsausbildungen bereitgestellt werden. Des Weiteren sollten diese Informationen verfügbare Rechtsbehelfsmechanismen für Fälle von Ausbeutung der Arbeitskraft und unlauteren Einstellungsverfahren in den teilnehmenden Mitgliedstaaten umfassen. Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools sollten die am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf soziale Sicherheit, aktive Arbeitsmarktmaßnahmen, Steuern sowie Fragen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen, Rentenansprüchen und Krankenversicherung informieren. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Damit das Ziel dieser Verordnung erreicht wird, sollte die wirksame Umsetzung des EU-Besitzstands im Bereich der legalen Migration sichergestellt werden. Um die Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union für Arbeitgeber zu erleichtern und zu beschleunigen, können die teilnehmenden Mitgliedstaaten zudem beschleunigte Einwanderungsverfahren einführen, insbesondere in Bezug auf den Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln zu Arbeitszwecken und die Ausnahme vom Grundsatz der Bevorzugung von Unionsbürgern. Die Umsetzung beschleunigter Einwanderungsverfahren könnte im Rahmen der Lenkungsgruppe für den EU-Talentpool erörtert werden, insbesondere mit Blick auf die Unterstützung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten. |
(31) Damit das Ziel dieser Verordnung erreicht wird, sollte die wirksame Umsetzung des EU-Besitzstands im Bereich der legalen Migration sichergestellt werden. Um die Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union für Arbeitgeber zu erleichtern und zu beschleunigen, sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten zudem beschleunigte Einwanderungsverfahren einführen, insbesondere in Bezug auf den Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln zu Arbeitszwecken und die Ausnahme vom Grundsatz der Bevorzugung von Unionsbürgern. Die Mitgliedstaaten sollten vorzugsweise Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen der Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis ausstellen, um ein reibungsloses und harmonisiertes Einwanderungsverfahren sicherzustellen. Die Umsetzung beschleunigter Einwanderungsverfahren könnte im Rahmen der Lenkungsgruppe für den EU-Talentpool erörtert werden, insbesondere mit Blick auf die Unterstützung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Im Einklang mit Artikel 6 EUV wahrt diese Verordnung die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. |
(36) Im Einklang mit Artikel 6 EUV wahrt diese Verordnung die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, sowie den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und den europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten diese Verordnung in voller Übereinstimmung mit allen Verpflichtungen aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen. Die Achtung fairer und angemessener Arbeitsbedingungen und der Schutz junger Menschen am Arbeitsplatz sollten sichergestellt werden. |
(37) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten diese Verordnung in voller Übereinstimmung mit allen Verpflichtungen aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, des soziokulturellen Hintergrunds oder der Geschlechtsidentität umsetzen. Die Achtung fairer und angemessener Arbeitsbedingungen und der Schutz junger Menschen am Arbeitsplatz sollten sichergestellt werden. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jeder Mitgliedstaat kann sich jederzeit zu einer Teilnahme am EU-Talentpool entscheiden. Er teilt der Kommission seine Entscheidung spätestens neun Monate vor dem Tag mit, ab dem er eine Teilnahme beabsichtigt. Ab dem ersten Tag der Teilnahme können Stellenangebote von Arbeitgebern mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat an die IT-Plattform des EU-Talentpools übermittelt werden. |
(1) Jeder Mitgliedstaat kann sich jederzeit zu einer Teilnahme am EU-Talentpool entscheiden. Er teilt der Kommission seine Entscheidung spätestens sechs Monate vor dem Tag mit, ab dem er eine Teilnahme beabsichtigt. Ab dem ersten Tag der Teilnahme können Stellenangebote von Arbeitgebern mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat an die IT-Plattform des EU-Talentpools übermittelt werden. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die IT-Plattform des Talentpools ist so gestaltet, dass sie Arbeitsuchenden aller Qualifikationsstufen einen einfachen Zugang zur Plattform und ein einfaches Navigieren auf der Plattform sowie Arbeitgebern die einfache Anerkennung ausländischer Qualifikationen ermöglicht, jedoch ohne dass die Verpflichtung besteht, Lichtbilder der Arbeitsuchenden beizufügen. Gegebenenfalls verbreiten die Delegationen der Europäischen Union Informationen über die IT-Plattform des Talentpools und deren Nutzung unter potenziellen Arbeitsuchenden in Drittländern. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten umfassen Vor- und Nachname, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, Informationen über akademische und berufliche Qualifikationen, Berufserfahrung, sonstige Fähigkeiten und Sprachkenntnisse. Stellenangebote von Arbeitgebern, die am EU-Talentpool teilnehmen, enthalten Vor- und Nachname sowie Kontaktdaten. |
(3) Die Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten umfassen Vor- und Nachnamen, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, Verfügbarkeit, Informationen über akademische und berufliche Qualifikationen, Berufserfahrung, sonstige Fähigkeiten und Sprachkenntnisse. Die Profile der Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, enthalten den Namen der Organisation oder des Unternehmens sowie den Vor- und Nachnamen und die Kontaktdaten des Ansprechpartners. Die Stellenangebote enthalten die Stellenbezeichnung, Angaben zum Arbeitgeber und zum zeitlichen Rahmen, eine Stellenbeschreibung und Kontaktdaten. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die personenbezogenen Daten, die gemäß dieser Verordnung auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registriert oder an die IT-Plattform des EU-Talentpools übermittelt werden, werden dort ausschließlich für Such- und Abgleichzwecke indexiert, gespeichert und bereitgestellt. Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten haben das Recht, aus einer Reihe technischer Optionen zu wählen, um den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu beschränken. |
(5) Die personenbezogenen Daten, die gemäß dieser Verordnung auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registriert oder an die IT-Plattform des EU-Talentpools übermittelt werden, werden dort ausschließlich für Such- und Abgleichzwecke indexiert, gespeichert und bereitgestellt. Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten haben das Recht, aus einer Reihe technischer Optionen zu wählen, um den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu beschränken, wobei hierzu auch das Recht gehört, jederzeit die Löschung oder Änderung ihrer personenbezogenen Daten in ihrem Profil zu verlangen. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten, auf die seit der Registrierung zwei Jahre lang nicht zugegriffen wurde, werden entfernt oder anonymisiert; personenbezogene Daten werden nicht gespeichert. Nach der Entfernung der Profile kann unter Umständen ein begrenzter Satz anonymisierter Daten weiterhin für Forschungs- und statistische Zwecke und zur Extraktion von Daten gespeichert werden, um die Funktionsweise des EU-Talentpools zu verbessern. |
(6) Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten, auf die seit der Registrierung zwei Jahre lang nicht zugegriffen wurde, und Arbeitgeberprofile, die seit der Registrierung drei Jahre lang nicht benutzt wurden, werden entfernt, und personenbezogene Daten werden nicht gespeichert. Der Eigentümer des Profils wird spätestens einen Monat im Voraus über die Entfernung unterrichtet. Nach der Entfernung der Profile kann unter Umständen ein begrenzter Satz anonymisierter Daten weiterhin für Forschungs- und statistische Zwecke und zur Extraktion von Daten gespeichert werden, um die Funktionsweise des EU-Talentpools zu verbessern. Bei Profilen registrierter Arbeitsuchender können Daten zur Staatsangehörigkeit, zur gewünschten oder aktuellen Beschäftigung, zum Besitz eines EU-Fachkräftepartnerschaftspasses, zum Zeitraum, in dem das Profil auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registriert war, zur Zahl der Besuche auf der Plattform, zur Zahl der Übereinstimmungen mit Arbeitgebern und zur Zahl der vermittelten Stellen gespeichert werden. Bei Arbeitgeberprofilen können Daten über den Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Branche, die Zahl der Besuche auf der IT-Plattform des EU-Talentpools, die Zahl der Übereinstimmungen mit Arbeitsuchenden und die Zahl der vermittelten Stellen gespeichert werden. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Gesamtverwaltung des EU-Talentpools, einschließlich der Planung und Koordinierung seiner Tätigkeiten; |
a) die Gesamtverwaltung des EU-Talentpools, einschließlich der Planung und Koordinierung seiner Tätigkeiten, wodurch ein hohes Maß an fairer Einstellung sichergestellt wird und unfaire Praktiken, Anwerbungsgebühren und sonstige Kosten verhindert werden; |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Erhebung einschlägiger Daten für die Überwachung der Leistung des EU-Talentpools gemäß Artikel 20; |
e) die Erhebung einschlägiger Daten für die Überwachung der Leistung des EU-Talentpools gemäß Artikel 20, einschließlich nach Geschlecht, Alter und Behinderung aufgeschlüsselter Daten auf freiwilliger und anonymer Basis, und über die Auswirkungen dieser Verordnung auf Entwicklungsländer, einschließlich der Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung; |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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fa) die Gewährleistung, dass die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools gemäß Artikel 17 hinreichende Informations- und Unterstützungsdienste für registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber bereitstellen. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Vertreter der branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene haben das Recht, als Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools teilzunehmen. Die Lenkungsgruppe des EU-Talentpools sorgt dafür, dass je zwei Personen aus Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen vertreten sind. Diese Vertreter unterzeichnen eine schriftliche Erklärung darüber, dass sie sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden. |
(4) Vertreter der branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene haben das Recht, als Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools teilzunehmen. Die Lenkungsgruppe des EU-Talentpools sorgt dafür, dass je zwei Personen aus Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen vertreten sind, gegebenenfalls unter Mitwirkung einschlägiger Organisationen der Zivilgesellschaft. Die Auswahl der Vertreter muss vollkommen transparent sein. Diese Vertreter unterzeichnen eine schriftliche Erklärung darüber, dass sie sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden. Darüber hinaus richtet die Lenkungsgruppe Mechanismen für die Konsultation mit anderen einschlägigen Interessenträgern aus Drittstaaten ein, wenn dies sinnvoll ist, einschließlich Organisationen der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) die Führung eines Registers der am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber; |
d) die Führung eines Registers der am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber auf der Grundlage der auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrierten Arbeitgeberprofile; |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Aussetzung des Zugangs von am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgebern und die Entfernung ihrer Stellenangebote von der IT-Plattform des EU-Talentpools, wenn die für die Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zuständigen nationalen Behörden den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gemäß Artikel 13 Absatz 3 melden; |
e) die Aussetzung des Zugangs von am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgebern und die Entfernung ihrer Profile und Stellenangebote von der IT-Plattform des EU-Talentpools, wenn die für die Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zuständigen nationalen Behörden den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gemäß Artikel 13 Absatz 3 melden; |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Erstellung des Profils mittels der Europass-Profilerstellungsfunktion sollte keine Voraussetzung dafür sein, dass sich potenzielle Arbeitsuchende auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrieren können. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber erheben von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten keine Gebühren für die Zwecke der Einstellung. |
Am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber erheben von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten keine Gebühren für die Zwecke der Einstellung und stellen ihnen keine mit der Einstellung verbundenen Kosten in Rechnung. In den Stellenangeboten sollte ein klarer Hinweis erscheinen, dass den Arbeitnehmern keine Einstellungsgebühren oder -kosten in Rechnung gestellt werden. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber können auf eine Liste vorgeschlagener Profile registrierter Arbeitsuchender zugreifen, die mithilfe des automatisierten Abgleich-Tools auf der Grundlage der Relevanz der Kompetenzen, Qualifikationen und Berufserfahrung der Arbeitsuchenden für die offene Stelle erstellt wird. |
(3) Am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber können auf eine Liste vorgeschlagener Profile registrierter Arbeitsuchender zugreifen, die mithilfe des automatisierten Abgleich-Tools auf der Grundlage der Relevanz der Kompetenzen, Qualifikationen, Verfügbarkeit und Berufserfahrung der Arbeitsuchenden für die offene Stelle erstellt wird. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten können auf eine Liste aller am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber zugreifen. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Informationen über Einstellungs- und Einwanderungsverfahren, die Anerkennung von Qualifikationen und Validierung von Kompetenzen, die Rechte von Drittstaatsangehörigen, unter anderem in Bezug auf die verfügbaren Rechtsbehelfsmechanismen, sowie über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten; |
a) Informationen über Einstellungs- und Einwanderungsverfahren, über die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen, über die Rechte von Drittstaatsangehörigen, unter anderem in Bezug auf den verfügbaren Zugang zur Justiz und zu Rechtsbehelfsmechanismen und Unterstützung leistende Organisationen, sowie über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten; |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) konkrete Informationen über die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Bildung, Wohnraum, Anerkennung von Qualifikationen und Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 18; |
c) konkrete Informationen über die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Bildung, Wohnraum, bewährte Verfahren von Überweisungen in die Heimatländer, Anerkennung von Qualifikationen sowie Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren gemäß Artikel 18; |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) Informationen für Drittstaatsangehörige über den legalen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach Beendigung ihres Arbeitsvertrags mit einem Arbeitgeber, der am EU-Talentpool teilnimmt, sowie Informationen über die Unterstützung, die Drittstaatsangehörigen bei der Rückkehr in ihr Heimatland zur Verfügung steht, einschließlich der Unterstützung bei der Reintegration im Rahmen von Fachkräftepartnerschaften mit Entwicklungsländern; |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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eb) gegebenenfalls Informationen über Möglichkeiten zur Entwicklung von Fertigkeiten und Kompetenzen sowie über Bildungs- und Berufsbildungsangebote im Rahmen von Programmen der Entwicklungszusammenarbeit. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) soweit verfügbar, die Kontaktdaten von Organisationen, die Drittstaatsangehörige nach der Einstellung unterstützen. |
e) die Kontaktdaten von Organisationen, die Drittstaatsangehörige nach der Einstellung unterstützen. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es wirksame Mechanismen gibt, über die registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten Beschwerden einreichen können, wenn die am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber gegen die in Artikel 13 Absatz 3 festgelegten Pflichten und Bedingungen verstoßen. |
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es zugängliche, zeitnah reagierende, geschlechtersensible und wirksame Mechanismen gibt, über die registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten Beschwerden einreichen können, wenn die am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber gegen die in Artikel 13 Absatz 3 festgelegten Pflichten und Bedingungen verstoßen. Besonderes Augenmerk sollte auf Tätigkeitsbereiche gelegt werden, in denen es häufiger vorkommt, dass Arbeitskräfte ausgebeutet werden, wie etwa Haus- und Pflegearbeit. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die IT-Plattform des EU-Talentpools bietet registrierten Arbeitsuchenden eine direkte Verbindung zu einschlägigen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren im Falle von rechtswidrigen Einstellungsverfahren und missbräuchlichen Beschäftigungspraktiken, wobei angegeben wird, an welche zuständige Einrichtung oder Organisation sie sich wenden sollten. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können beschließen, beschleunigte Einwanderungsverfahren einzuführen, um eine schnellere Einstellung registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten zu ermöglichen, die für eine offene Stelle im EU-Talentpool ausgewählt wurden. |
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten führen beschleunigte Einwanderungsverfahren ein, um eine schnellere Einstellung registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten zu ermöglichen, die für eine offene Stelle im EU-Talentpool ausgewählt wurden. |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Wird das beschleunigte Einwanderungsverfahren nicht angewandt, so stellen die Mitgliedstaaten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen der Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis aus, um ein reibungsloses und harmonisiertes Einwanderungsverfahren sicherzustellen. |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Leistung des EU-Talentpools wird vom Sekretariat des EU-Talentpools gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e regelmäßig überwacht. Insbesondere werden Daten zu folgenden Punkten erfasst: |
(1) Die Leistung des EU-Talentpools wird vom Sekretariat des EU-Talentpools gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e regelmäßig überwacht. Insbesondere werden nach Geschlecht, Alter und Behinderung aufgeschlüsselte Daten auf freiwilliger Basis und in anonymer Form zu folgenden Punkten erfasst: |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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fa) Zahl und Art der registrierten Arbeitsuchenden und Einstellungen aus Entwicklungsländern, um die Auswirkungen der Verordnung auf die Entwicklungsländer anhand klarer Indikatoren auf der Grundlage der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu überwachen. |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Das Sekretariat des EU-Talentpools gibt in Zusammenarbeit mit den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools anonyme Umfragen an Arbeitgeber und Arbeitsuchende heraus, damit diese die Eignung des Abgleichmechanismus, die Zahl der durch den EU-Talentpool vermittelten Einstellungen, die allgemeine Zufriedenheit mit den Informationen und der Unterstützung, die während des Verfahrens bereitgestellt bzw. angeboten werden, sowie die Zugänglichkeit der Plattform bewerten. |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Das Sekretariat des EU-Talentpools sammelt die in Absatz 1 genannten Daten mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools und der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools. |
(3) Das Sekretariat des EU-Talentpools sammelt die in Absatz 1 genannten Daten mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools und der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools und gegebenenfalls in Absprache mit den Delegationen der Europäischen Union. |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bis zum 31.12.2031 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. |
(1) Bis zum 31. Dezember 2031 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und berücksichtigt dabei ihre Auswirkungen auf die Ziele der EU-Entwicklungszusammenarbeit im Einklang mit dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und Fortschritten bei der Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele in Drittstaaten. |
ANLAGE: EINRICHTUNGEN ODER PERSONEN
VON DENEN DER VERFASSER DER STELLUNGNAHME BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Gemäß Anlage I Artikel 8 der Geschäftsordnung erklärt der Verfasser der Stellungnahme, dass er bei der Vorbereitung der Stellungnahme Beiträge von folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten hat:
Einrichtung und/oder Person |
Europäische Kommission: GD INTPA, GD HOME |
IOM |
Die vorstehende Liste wird unter der ausschließlichen Verantwortung des Verfassers der Stellungnahme erstellt.
Wenn natürliche Personen in der Liste namentlich, mit ihrer Funktion oder mit beidem genannt werden, erklärt der Verfasser der Stellungnahme, dass er den betroffenen natürlichen Personen die Erklärung zum Datenschutz Nr. 484 des Europäischen Parlaments (https://www.europarl.europa.eu/data-protect/index.do) vorgelegt hat, in der die Bedingungen für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und die mit dieser Verarbeitung verbundenen Rechte dargelegt sind.
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Einrichtung eines EU-Talentpools |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2023)0716 – C9-0413/2023 – 2023/0404(COD) |
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Federführender Ausschuss |
LIBE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 8.2.2024 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Tomas Tobé 4.12.2024 |
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Datum der Annahme |
28.1.2025 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
16 5 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Barry Andrews, Hildegard Bentele, Robert Biedroń, Niels Geuking, Marc Jongen, Murielle Laurent, Reinhold Lopatka, Isabella Lövin, Thierry Mariani, Liudas Mažylis, Ana Miranda Paz, Tiago Moreira de Sá, Leire Pajín, Isabel Serra Sánchez, Kristoffer Storm |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Anna-Maja Henriksson, Paolo Inselvini, Ondřej Kolář, Marit Maij, Carolina Morace, Cecilia Strada |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
16 |
+ |
PPE |
Hildegard Bentele, Niels Geuking, Ondřej Kolář, Reinhold Lopatka, Liudas Mažylis |
Renew |
Barry Andrews, Anna-Maja Henriksson |
S&D |
Robert Biedroń, Murielle Laurent, Marit Maij, Leire Pajín, Cecilia Strada |
The Left |
Carolina Morace, Isabel Serra Sánchez |
Verts/ALE |
Isabella Lövin, Ana Miranda Paz |
5 |
- |
ECR |
Paolo Inselvini, Kristoffer Storm |
ESN |
Marc Jongen |
PfE |
Thierry Mariani, Tiago Moreira de Sá |
0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN (20.2.2025)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines EU-Talentpools
(COM(2023)0716 – C9‑0413/2023 – 2023/0404(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Marianne Vind
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten reicht die folgenden Änderungsanträge beim federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres als zuständigem Ausschuss ein:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Union und einzelne Mitgliedstaaten sind in einer Vielzahl von Branchen und Berufen mit einem Arbeitskräftemangel konfrontiert, auch in denjenigen, die für den ökologischen und den digitalen Wandel relevant sind. Erhebliche Engpässe im Bauwesen, in der Gesundheitsversorgung, im Gastgewerbe, im Verkehr, in der Informations‑ und Kommunikationstechnologie sowie in den Bereichen Wissenschaftstechnik, Ingenieurwesen und Mathematik bestehen seit Langem und sind durch die COVID-19-Pandemie und die Beschleunigung des ökologischen und digitalen Wandels noch verschärft worden. Voraussichtlich wird der Arbeitskräftemangel anhalten und sich angesichts der demografischen Herausforderungen möglicherweise weiter verschärfen. |
(1) Die Union und einzelne Mitgliedstaaten sind in einer Vielzahl von Branchen und Berufen mit unterschiedlichen Qualifikationsniveaus mit einem Arbeitskräftemangel konfrontiert, auch in denjenigen, die für den ökologischen und den digitalen Wandel sowie für die Forschung und technologische Entwicklung relevant sind. Erhebliche Engpässe im Bauwesen, in der Gesundheitsversorgung und Pflege, im Gastgewerbe, im Verkehr, in der Landwirtschaft, in der Informations‑ und Kommunikationstechnologie sowie in den Bereichen Wissenschaftstechnik, Ingenieurwesen und Mathematik bestehen seit Langem und sind durch die COVID-19-Pandemie und die Beschleunigung des ökologischen und digitalen Wandels noch verschärft worden. Voraussichtlich wird der Arbeitskräftemangel anhalten und sich angesichts der demografischen Herausforderungen weiter verschärfen. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Ein Arbeitskräftemangel kann auf schlechte Arbeits‑ und Beschäftigungsbedingungen, einschließlich niedriger Löhne, sowie fehlende Investitionen in Qualifikationen und die berufliche Aus‑ und Weiterbildung zurückzuführen sein. Die Lösung dieser Probleme ist von entscheidender Bedeutung, um Arbeitskräfte zu gewinnen und zu halten. Zu diesem Zweck sind angemessene Löhne, der Zugang zu sozialem Schutz, Angebote des lebenslangen Lernens, gute Arbeitsbedingungen an sicheren und gesunden Arbeitsplätzen, die Achtung der Arbeitnehmerrechte, der Gewerkschaftsrechte, von Tarifverhandlungen sowie die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Bewältigung des Arbeitskräftemangels erfordert einen umfassenden Ansatz auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, der vorrangig die bessere Ausschöpfung des vollen Potenzials von Gruppen mit einer geringeren Erwerbsbeteiligung, die die Umschulung und Weiterbildung der vorhandenen Arbeitskräfte, die Erleichterung der Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Attraktivität bestimmter Berufe umfasst. Aufgrund des derzeitigen Ausmaßes des Arbeitskräftemangels und der demografischen Entwicklung dürften Maßnahmen, die allein auf die einheimischen Arbeitskräfte und die Arbeitskräfte in der Union abzielen, jedoch nicht ausreichen, um den bestehenden und künftigen Arbeitskräfte‑ und Fachkräftemangel zu beheben. Die legale Migration ist daher von entscheidender Bedeutung, um diese Maßnahmen zu ergänzen, und muss Teil der Lösung sein, um den ökologischen und digitalen Wandel in vollem Umfang zu unterstützen. |
(2) Die Bewältigung des Arbeitskräftemangels erfordert einen ehrgeizigen und umfassenden Ansatz auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, der vorrangig die bessere Ausschöpfung des vollen Potenzials der in der Union ansässigen Arbeitskräfte und Arbeitsuchenden, insbesondere der auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentierten oder schutzbedürftigen Personen umfasst. Dies könnte durch die Umschulung und Weiterbildung der vorhandenen Arbeitskräfte, die Verbesserung der Bildungs‑ und Ausbildungsmöglichkeiten, die Erleichterung der Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU, bessere Nutzung des EURES-Netzwerks, bessere Anerkennung von Qualifikationen und Abschlüssen sowie durch die Verbesserung der Beschäftigungs‑ und Arbeitsbedingungen, der Attraktivität bestimmter Berufe, der Karriereentwicklung, der Strategien zur Mitarbeiterbindung und der Beschäftigungsfähigkeit von Drittstaatsangehörigen, die bereits in der Union leben, erreicht werden. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Angesichts des derzeitigen Ausmaßes des Arbeitskräftemangels und der demografischen Entwicklung sind Maßnahmen, die auf die einheimischen Arbeitskräfte und die Arbeitskräfte in der Union abzielen, von zentraler Bedeutung, wenn es darum geht, den bestehenden und künftigen Arbeitskräfte‑ und Fachkräftemangel in der Union zu beheben, werden aber voraussichtlich nicht ausreichen. Die Kommission schätzt, dass es aufgrund des erwarteten Rückgangs der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter in der Union bis 20301a zu einem Arbeitskräftemangel von mindestens sieben Millionen Arbeitskräften kommen wird. Die reguläre Migration kann diese Maßnahmen ergänzen, den grünen und den digitalen Wandel unterstützen und die Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit der Union stärken. Die Ermittlung des Arbeitskräftemangels und die Anwerbung von Arbeitskräften aus Drittländern sollten auf transparente Weise nach Anhörung der Sozialpartner und der Organisationen der Zivilgesellschaft auf nationaler Ebene und unter Einhaltung des Grundsatzes der Präferenz für Unionsbürger erfolgen. |
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__________________ |
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1a Europäische Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration, „Employment and social developments in Europe 2023“, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2023, https://data.europa.eu/doi/10.2767/089698 |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), das Informationen, Beratung und Einstellung oder Vermittlung zugunsten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in der gesamten Union bietet, kann eine wichtige Rolle bei der Veröffentlichung freier Stellen spielen, um Arbeitskräfte aus anderen Mitgliedstaaten anzuwerben. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2c) Die Plattform des EU-Talentpools sollte dem festgestellten Bedarf auf dem Arbeitsmarkt entsprechen und nicht als Mittel dienen, um vorhandene Arbeitskräfte zu verdrängen oder negativ zu beeinflussen oder auf andere Weise angemessene Arbeitsbedingungen und Löhne oder den fairen Wettbewerb zu untergraben. Um die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bewältigung des bestehenden und künftigen Arbeitskräftemangels besser zu unterstützen, sollte der EU-Talentpool auf spezifische Berufe aller Qualifikationsniveaus ausgerichtet sein; Grundlage hierfür sollten die Berufe sein, in denen die nationalen Kontaktstellen einen Mangel festgestellt haben. Der EU-Talentpool sollte den Grundsatz der Bevorzugung von Unionsbürgern nicht beeinträchtigen und daher nicht für die Einstellung von Drittstaatsangehörigen genutzt werden, es sei denn, ein Stellenangebot kann nicht über eine Einstellung in der Union durch nationale Arbeitsverwaltungen und das EURES-Portal besetzt werden, was durch Arbeitsmarktprüfungen oder ähnliche Verfahren überprüft wird, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten den gleichen Zweck erfüllen. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2d) Der EU-Talentpool sollte auf den Werten Solidarität und Gerechtigkeit beruhen und einen unlauteren Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten um Arbeitskräfte aus Drittstaaten vermeiden. Der EU-Talentpool sollte eine faire Einstellung fördern und den Schutz von Arbeitsuchenden aus Drittländern vor Ausbeutung im Einklang mit den internationalen Menschenrechten und Arbeitsnormen sicherstellen. Der EU-Talentpool sollte auf transparente und diskriminierungsfreie Weise auf der Grundlage von Kriterien funktionieren, die die Teilnahme von Arbeitsuchenden mit allen Qualifikationsniveaus erlauben. Ein besonderer Schwerpunkt sollte auf Arbeitsuchenden aus Drittländern liegen, die besonders anfällig für Diskriminierung, soziale Ausgrenzung, Missbrauch, Gewalt und Belästigung sind. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Um internationale Einstellungen zu erleichtern und Drittstaatsangehörigen Möglichkeiten zu eröffnen, in Berufen zu arbeiten, in denen EU-weit ein Mangel besteht, sollte ein EU-Talentpool in Form einer unionsweiten Plattform eingerichtet werden, auf der die Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union mit den offenen Stellen von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Arbeitgebern zusammengeführt und abgeglichen werden. |
(3) Um faire internationale Einstellungen zu erleichtern, Arbeitskräfte‑ und Qualifikationsdefizite zu überwinden und Drittstaatsangehörigen Möglichkeiten zu eröffnen, in Berufen zu arbeiten, in denen EU-weit ein Mangel besteht, sollte ein EU-Talentpool in Form einer unionsweiten Plattform eingerichtet werden, auf der die Profile von registrierten Arbeitsuchenden aller Qualifikationsniveaus aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union mit den offenen Stellen von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen registrierten Arbeitgebern zusammengeführt und abgeglichen werden. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Der EU-Talentpool sollte darauf abzielen, die teilnehmenden Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, bestehende und künftige Qualifikationsdefizite und den bestehenden und künftigen Arbeitskräftemangel durch die Einstellung von Drittstaatsangehörigen zu beheben, sofern die Aktivierung einheimischer Arbeitskräfte und die Mobilität innerhalb der EU nicht ausreichen, um dieses Ziel zu erreichen. Als freiwilliges Instrument zur Erleichterung der Anwerbung von Arbeitskräften aus Drittstaaten sollte der EU-Talentpool interessierten Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung auf Unionsebene bieten. Zu diesem Zweck sollten Komplementarität und Interoperabilität mit bestehenden nationalen Initiativen und Plattformen sichergestellt werden. Die besonderen Bedürfnisse der Mitgliedstaaten sollten bei der Entwicklung des EU-Talentpools berücksichtigt werden, um eine möglichst breite Beteiligung zu gewährleisten. „Talent“ ist daher ein umfassender Begriff, der sich auf das gesamte Spektrum von Kompetenzen bezieht, die auf den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten möglicherweise benötigt werden. |
(5) Der EU-Talentpool sollte darauf abzielen, die teilnehmenden Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, bestehende und künftige Qualifikationsdefizite und den bestehenden und künftigen Arbeitskräftemangel durch die Einstellung von Drittstaatsangehörigen zu beheben, um die Aktivierung einheimischer Arbeitskräfte und die Mobilität innerhalb der EU zu ergänzen und dieses Ziel zu erreichen. Als freiwilliges Instrument zur Erleichterung der Anwerbung von Arbeitskräften aus Drittstaaten sollte der EU-Talentpool interessierten Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung auf Unionsebene bieten. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, sich aus dem EU-Talentpool zurückzuziehen. Seine Komplementarität und Interoperabilität sollten mit bestehenden nationalen Initiativen und Plattformen sichergestellt werden, wobei der EU-Talentpool bestehende nationale Strukturen jedoch nicht ersetzen sollte. Die besonderen Bedürfnisse der Mitgliedstaaten, die nach Anhörung der nationalen Sozialpartner ermittelt werden, sollten bei der Entwicklung des EU-Talentpools in Abstimmung mit den nationalen Sozialpartnern berücksichtigt werden, um eine möglichst breite und gerechte Beteiligung zu gewährleisten. „Talent“ ist daher ein umfassender Begriff, der sich auf das gesamte Spektrum von formell oder informell erworbenen Kompetenzen, Fähigkeiten und Qualifikationen bezieht, die auf den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten möglicherweise benötigt werden. Die Arbeitsmarktlage in Drittländern sollte ebenfalls überwacht werden, um das Risiko einer Abwanderung hochqualifizierter Kräfte zu vermeiden. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Ziel des EU-Talentpools ist die Erbringung von Dienstleistungen für Arbeitgeber, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, darunter private Arbeitsvermittler, Leiharbeitsunternehmen und Arbeitsmarktvermittler im Sinne des Übereinkommens 181 der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 1997. |
(6) Ziel des EU-Talentpools ist die Erbringung von Dienstleistungen für Arbeitgeber, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, einschließlich Leiharbeitsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2008/104/EG. Die Arbeitgeber sollten beabsichtigen, in diesem Mitgliedstaat ein direktes Beschäftigungsverhältnis mit einem registrierten Arbeitsuchenden aus einem Drittstaat einzugehen, oder ein solches Verhältnis nach nationalem Recht unterhalten. Für die Zwecke des Einstellungsverfahrens können Arbeitgeber von einer Arbeitsvermittlungsstelle unterstützt werden. Die in dieser Verordnung festgelegten Verantwortlichkeiten der registrierten Arbeitgeber sollten davon unberührt bleiben. Die Arbeitsvermittlungsstelle sollte ein Profil auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrieren und deutlich angeben, für welchen Arbeitgeber sie auf der Suche nach Arbeitskräften ist. Der Schwerpunkt des EU-Talentpools sollte auf KMUs liegen. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Um sicherzustellen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten in der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools angemessen vertreten sind, sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten jeweils zwei Vertreter benennen, einen Vertreter der Beschäftigungsbehörden und einen Vertreter der Einwanderungsbehörden. |
(8) Um sicherzustellen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten in der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools angemessen vertreten sind, sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten jeweils zwei Vertreter benennen, einen Vertreter der Beschäftigungsbehörden und einen Vertreter der Einwanderungsbehörden. Darüber hinaus sollten die Sozialpartner jeweils drei Vertreter für die Lenkungsgruppe des EU-Talentpools benennen können. Es sollte die Möglichkeit bestehen, dass relevante EU-Agenturen wie die Europäische Arbeitsbehörde, Eurofound, das Zentrum für die Förderung der Berufsbildung und die Europäische Stiftung für Berufsbildung sowie ein Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools teilnehmen. Die Lenkungsgruppe des EU-Talentpools sollte auch beschließen können, internationale Organisationen, sektorale Sozialpartner auf Unionsebene und andere relevante Interessenträger als Beobachter zu ihren Sitzungen einzuladen. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Es sollte eine IT-Plattform für den EU-Talentpool entwickelt werden; dabei sollte so weit wie möglich die bestehende IT-Infrastruktur im Besitz der Kommission genutzt werden. Die im Rahmen von EURES entwickelte IT-Infrastruktur, einschließlich des einzigen koordinierten Kanals und des automatisierten Abgleich-Tools, könnte mit entsprechenden Anpassungen teilweise auch für die IT-Plattform des EU-Talentpools verwendet werden, unter anderem damit der „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ gebührend berücksichtigt wird. |
(9) Es sollte eine IT-Plattform für den EU-Talentpool entwickelt werden; dabei sollte so weit wie möglich die bestehende IT-Infrastruktur im Besitz der Kommission genutzt werden. Die im Rahmen von EURES entwickelte IT-Infrastruktur, einschließlich des einzigen koordinierten Kanals und des automatisierten Abgleich-Tools, könnte mit entsprechenden Anpassungen teilweise auch für die IT-Plattform des EU-Talentpools verwendet werden, unter anderem damit der „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ gebührend berücksichtigt wird. Die Plattform sollte benutzerfreundlich sein und eine intuitive Navigation sicherstellen. Es sollte den Teilnehmern möglich sein, die Plattform ohne zusätzliche Unterstützung durch Dritte zu nutzen. Auch für Menschen mit Behinderungen sollte gemäß den Richtlinien (EU) 2016/21021a und (EU) 2019/8821b ein einfacher Zugang sichergestellt sein. |
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1a Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2102/oj). |
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1b Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj). |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Gegebenenfalls sollten Synergien zwischen der IT-Plattform des EU-Talentpools und anderen einschlägigen Instrumenten und Diensten auf Unionsebene sichergestellt werden, auch im Hinblick auf den Zugang zu Schulungsmaterialien wie der EU-Akademie und der Akademie für ein interoperables Europa. Die IT-Plattform des EU-Talentpools sollte rasch und regelmäßig an neue technische Verfahren angepasst werden und mittels der Einführung innovativer Funktionen und Instrumente modernste IT-Dienste bereitstellen. |
(10) Es sollten so weit wie möglich Synergien zwischen der IT-Plattform des EU-Talentpools und anderen einschlägigen Instrumenten und Diensten auf Unionsebene sichergestellt werden, auch im Hinblick auf den Zugang zu Schulungsmaterialien wie der EU-Akademie und der Akademie für ein interoperables Europa. Die IT-Plattform des EU-Talentpools sollte rasch und regelmäßig an neue technische Verfahren angepasst werden und mittels der Einführung sicherer, unvoreingenommener und innovativer Funktionen und Instrumente modernste IT-Dienste bereitstellen. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Das Format der Profile von Arbeitsuchenden und der Stellenangebote sollte auf der Grundlage der bestehenden europäischen Klassifikation für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) gemäß der Verordnung (EU) 2016/5898 festgelegt werden, die eine standardisierte Terminologie für Berufe, Fähigkeiten und Kompetenzen vorsieht und die Transparenz von Fähigkeiten und Qualifikationen erleichtert. Die ESCO-Klassifikation sollte Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, Arbeitgebern und den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools dabei helfen, vergleichbare Informationen über Arbeitserfahrungen, über für eine freie Stelle infrage kommende Berufe sowie über die von den Arbeitsuchenden angebotenen und von den Arbeitgebern geforderten Fähigkeiten bereitzustellen und auf diese Weise einen qualitativ hochwertigen Abgleich ermöglichen. Gegebenenfalls sollten die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools für die Übertragung von Stellenangeboten an die IT-Plattform des EU-Talentpools das ESCO-Format verwenden. Die Mitgliedstaaten, die die ESCO-Klassifikation für nationale Stellenangebote nicht übernehmen, sollten Abgleichtabellen erstellen, in denen die in den nationalen Systemen verwendete Klassifikation mit der ESCO-Klassifikation verglichen wird, um Interoperabilität zu ermöglichen. Die Abgleichtabellen sollten der Kommission zur Verfügung gestellt und für die automatisierte Transkodierung von Informationen über Stellenangebote oder Bewerberprofile für den Zweck des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform verwendet werden. |
(11) Das Format der Profile von Arbeitsuchenden und der Stellenangebote sollte auf der Grundlage der bestehenden europäischen Klassifikation für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) gemäß der Verordnung (EU) 2016/5898 festgelegt werden, die eine standardisierte Terminologie für Berufe, Fähigkeiten und Kompetenzen vorsieht und die Transparenz von Fähigkeiten und Qualifikationen erleichtert. Die ESCO-Klassifikation sollte Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, Arbeitgebern und den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools dabei helfen, vergleichbare Informationen über Arbeitserfahrungen, über für eine freie Stelle infrage kommende Berufe sowie über die von den registrierten Arbeitsuchenden angebotenen und von den registrierten Arbeitgebern geforderten Fähigkeiten bereitzustellen und auf diese Weise einen qualitativ hochwertigen Abgleich ermöglichen. Im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2023/26118a der Kommission sollte beim Abgleich ein „Skills-First“-Ansatz angewandt werden, bei dem alle Arten von Qualifikationen und Kompetenzen berücksichtigt werden, z. B. berufliche Aus‑ und Weiterbildung, Abschlüsse, Zertifizierung von Fähigkeiten und Kompetenzen, die in nicht formalen und informellen Einstellungen erworben wurden, oder spezifische Zertifikate („Mikro-Credentials“). Gegebenenfalls sollten die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools für die Übertragung von Stellenangeboten an die IT-Plattform des EU-Talentpools das ESCO-Format verwenden. Die Mitgliedstaaten, die die ESCO-Klassifikation für nationale Stellenangebote nicht übernehmen, sollten Abgleichtabellen erstellen, in denen die in den nationalen Systemen verwendete Klassifikation mit der ESCO-Klassifikation verglichen wird, um Interoperabilität zu ermöglichen. Die Abgleichtabellen sollten der Kommission zur Verfügung gestellt und für die automatisierte Transkodierung von Informationen über Stellenangebote oder Bewerberprofile für den Zweck des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform verwendet werden. |
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8 Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/589/oj). |
8 Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/589/oj). |
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8a Empfehlung (EU) 2023/2611 der Kommission vom 15. November 2023 zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen (ABl. L, 2023/2611 vom 24.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2611/oj). |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Verarbeitung für die Zwecke der Such- und Abgleichfunktionen der IT-Plattform des EU-Talentpools sollte auf personenbezogene Daten beschränkt sein, die erforderlich sind, um die registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und die am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber zu identifizieren, um die Suche und den Abgleich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools zu ermöglichen und um Daten zur Verbesserung der Funktionsweise des Talentpools zu erheben. Dies sollte keine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 erfordern. |
(13) Die Verarbeitung für die Zwecke der Such- und Abgleichfunktionen der IT-Plattform des EU-Talentpools sollte auf personenbezogene Daten beschränkt sein, die erforderlich sind, um die registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und die am EU-Talentpool teilnehmenden registrierten Arbeitgeber zu identifizieren, um die Suche und den Abgleich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools zu ermöglichen und um Daten zur Verbesserung der Funktionsweise des Talentpools zu erheben. Dies sollte keine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 erfordern. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten sollten das Recht haben, aus einer Reihe technischer Optionen zu wählen, um den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu beschränken, beispielsweise durch Einschränkung des Zugangs zu ihren Kontaktdaten. Die Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und an der IT-Plattform des EU-Talentpools teilnehmenden Arbeitgebern, die seit zwei Jahren nicht genutzt wurden, sollten automatisch entfernt werden. Wenn Profile entfernt werden, könnte ein begrenzter Satz anonymisierter Daten weiterhin zu Forschungs- und Statistikzwecken gespeichert werden, unter anderem für die Zwecke der Erstellung und Qualität europäischer Statistiken. |
(14) Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und registrierte Arbeitgeber sollten das Recht haben, aus einer Reihe technischer Optionen zu wählen, um den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu beschränken, beispielsweise durch Einschränkung des Zugangs zu ihren Kontaktdaten. Die Profile von registrierten Arbeitssuchenden aus Drittstaaten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools, auf die ein Jahr lang nicht zugegriffen wurde, sollten automatisch entfernt werden. Die Profile von registrierten Arbeitgebern auf der IT-Plattform des EU-Talentpools, die seit zwei Jahren nicht genutzt wurden, sollten automatisch entfernt werden. Vor jeder Entfernung eines Profils sollte eine Benachrichtigung gesendet werden, die eine angemessene Reaktionszeit gestattet. Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten, Arbeitgeber und Personalvermittler sollten jederzeit die Möglichkeit haben, ihr Profil von der IT-Plattform des EU-Talentpools zu entfernen. Wenn Profile entfernt werden, könnte ein begrenzter Satz anonymisierter Daten weiterhin zu Forschungs- und Statistikzwecken gespeichert werden, unter anderem für die Zwecke der Erstellung und Qualität europäischer Statistiken. Stellenangebote und damit verbundene Profile von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten sollten automatisch von der IT-Plattform des EU-Talentpools entfernt werden, wenn die registrierten Arbeitgeber den erfolgreichen Abschluss der Einstellung melden. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Unbeschadet ihrer Verpflichtung, betroffene Personen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/679 und den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) 2018/1725 über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre Rechte als betroffene Personen zu informieren, sollten das Sekretariat des EU-Talentpools und die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools auch registrierte Arbeitsuchende und Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, über ihr Recht informieren, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten technisch zu beschränken und jederzeit die Löschung oder Änderung der in ihren Profilen enthaltenen personenbezogenen Daten zu verlangen. |
(15) Unbeschadet ihrer Verpflichtung, betroffene Personen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/679 und den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) 2018/1725 über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre Rechte als betroffene Personen zu informieren, sollten das Sekretariat des EU-Talentpools und die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools auch registrierte Arbeitsuchende und registrierte Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, über ihr Recht informieren, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten technisch zu beschränken und jederzeit die Löschung oder Änderung der in ihren Profilen enthaltenen personenbezogenen Daten zu verlangen. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Der EU-Talentpool sollte zu dem Ziel beitragen, Anreize für irreguläre Migration zu beseitigen, indem unter anderem der Zugang zu bestehenden legalen Zugangswegen erleichtert wird. Arbeitsuchende aus Drittstaaten, gegen die eine richterliche oder behördliche Entscheidung, mit der die Einreise in einen Mitgliedstaat oder der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat verweigert wird, oder ein Einreiseverbot in Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11 ergangen ist, sollten ihre Profile nicht auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrieren dürfen, da ihnen die Einreise in die Union und der Aufenthalt in der Union nicht gestattet werden. Zu diesem Zweck sollten Arbeitsuchende aus Drittstaaten vor der Registrierung ihrer Profile im EU-Talentpool erklären müssen, dass gegen sie derzeit weder eine Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung in einem Mitgliedstaat noch ein Einreiseverbot in das Gebiet der Union vorliegt. Zudem sollten sie darüber informiert werden, welche Folgen sich aus falschen diesbezüglichen Angaben ergeben. |
(16) Der EU-Talentpool sollte zu dem Ziel beitragen, den Zugang zu bestehenden legalen Wegen der Arbeitsmigration zu erleichtern. Arbeitsuchende aus Drittstaaten, gegen die eine richterliche oder behördliche Entscheidung, mit der die Einreise in einen Mitgliedstaat oder der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat verweigert wird, oder ein Einreiseverbot in Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11 ergangen ist, sollten ihre Profile nicht auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrieren dürfen, da ihnen die Einreise in die Union und der Aufenthalt in der Union nicht gestattet werden. Zu diesem Zweck sollten Arbeitsuchende aus Drittstaaten vor der Registrierung ihrer Profile im EU-Talentpool erklären müssen, dass gegen sie derzeit weder eine Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung in einem Mitgliedstaat noch ein Einreiseverbot in das Gebiet der Union vorliegt. Zudem sollten klare Informationen darüber bereitgestellt werden, welche Folgen sich aus falschen diesbezüglichen Angaben ergeben, nämlich die Entfernung der Profile der Arbeitsuchenden von der IT-Plattform des EU-Talentpools und die Aussetzung des Zugangs zum EU-Talentpool. |
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11 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/115/oj). |
11 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/115/oj). |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die sich im EU-Talentpool registrieren möchten, sollten ein Profil erstellen; hierzu sollten sie die Profilerstellungsfunktion von Europass12 verwenden, die die Erstellung eines kostenlosen Profils und eine Erfassung der einschlägigen Kompetenzen, Qualifikationen und sonstigen Erfahrungen an einem zentralen sicheren Ort ermöglicht. |
(17) Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die sich im EU-Talentpool registrieren möchten, sollten ein Profil erstellen; hierzu sollten sie die Profilerstellungsfunktion von Europass12 verwenden, die die unentgeltliche Erstellung eines Profils und eine Erfassung der einschlägigen Kompetenzen, einschließlich Sprachkenntnisse, Qualifikationen und sonstigen Erfahrungen und das Hochladen relevanter Dokumente an einem zentralen sicheren Ort ermöglicht. Die Profile der Arbeitssuchenden sollten automatisch gefiltert werden, um Profile zu erkennen, die unvollständig sind, verdächtige Muster aufweisen oder redundante Informationen enthalten. Die technische Infrastruktur zur Überprüfung von Profilen sollte nicht dazu führen, dass derartige Profile automatisch entfernt werden, sondern sie sollten an einen menschlichen Moderator weitergeleitet werden, der eine Entscheidung diesbezüglich trifft. |
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__________________ |
12 Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/646/oj). |
12 Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/646/oj). |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Arbeitgeber aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrieren möchten, sollten ein Profil erstellen und dabei ein standardisiertes Verfahren anwenden, um ein kostenloses Profil mit allen erforderlichen Informationen zu erstellen. Die Profile der am EU-Talentpool teilnehmenden registrierten Arbeitgeber sollten den Namen des Unternehmens, den Wirtschaftszweig, eine kurze Beschreibung der Tätigkeit und die Registrierungsnummer des Unternehmens sowie den Vor‑ und Nachnamen und die Kontaktdaten des Vertreters enthalten. Die nationalen Kontaktstellen sollten die Arbeitgeber und Arbeitsvermittlungsstellen innerhalb von zehn Arbeitstagen überprüfen, bevor ihr Profil automatisch aktiviert wird. Diese Kontrollen sollten auch einschlägige behördliche oder gerichtliche Entscheidungen umfassen, denen der Arbeitgeber unterworfen war. Die Kontrollen sollten für registrierte Arbeitgeber und Arbeitsvermittlungsstellen keinen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen. Die Profile der Arbeitgeber sollten automatisch gefiltert werden, um Profile zu erkennen, die unvollständig sind, verdächtige Muster aufweisen oder redundante Informationen enthalten. Die technische Infrastruktur zur Überprüfung von Profilen sollte nicht dazu führen, dass derartige Profile automatisch entfernt werden, sondern sie sollten an einen menschlichen Moderator weitergeleitet werden, der eine Entscheidung diesbezüglich trifft. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17b) Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools sollten den Zugang eines registrierten Arbeitgebers, der am EU-Talentpool teilnimmt, aussetzen und die Stellenangebote dieses Arbeitgebers von der IT-Plattform des EU-Talentpools entfernen, sobald Verstöße gegen diese Verordnung nachgewiesen sind. Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools sollten auch das Sekretariat des EU-Talentpools und die Lenkungsgruppe des EU-Talentpools über derartige Verstöße und die ergriffenen Maßnahmen informieren. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Erforderlichenfalls sollten die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung der Kompetenzen registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Antrag des Arbeitsuchenden oder des Arbeitgebers im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sowie mit allen einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, erfolgen. Personalisierte Unterstützung und Online-Informationen über bestehende Anerkennungs‑ und Validierungsverfahren auf nationaler Ebene sollten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools verfügbar sein und von den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools bereitgestellt werden. |
(18) Die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung der in einem formalen und informellen Umfeld erworbenen Kompetenzen registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten auf Antrag des Arbeitsuchenden oder des Arbeitgebers im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sowie mit allen einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, gemäß der Empfehlung (EU) 2023/26111a der Kommission erfolgen. Personalisierte Unterstützung und Online-Informationen über bestehende Anerkennungs‑ und Validierungsverfahren auf nationaler Ebene sollten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools verfügbar sein und von den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools bereitgestellt werden. |
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1a Empfehlung (EU) 2023/2611 der Kommission vom 15. November 2023 zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen (ABl. L, 2023/2611, vom 24.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2611/oj) |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18a) Auf der IT-Plattform des EU-Talentpools sollte ein benutzerfreundliches Beschwerdetool zur Verfügung stehen. Beschwerden von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten oder von Arbeitgebern, die den EU-Talentpool nutzen, sollten an das Sekretariat des EU-Talentpools gerichtet werden. Gegebenenfalls sollte das Sekretariat die Beschwerden an die betreffenden nationalen Kontaktstellen weiterleiten. Das Sekretariat des EU-Talentpools sollte die Lenkungsgruppe des Talentpools regelmäßig über die Anzahl der Beschwerden und deren Gründe informieren. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Im Rahmen von Fachkräftepartnerschaften erhalten Staatsangehörige ausgewählter Drittstaaten Unterstützung bei der Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Rahmen, der von den an einer Fachkräftepartnerschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten und Partnerländern gebilligt wurde. Daher sollten die im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft entwickelten oder validierten Kompetenzen durch den „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ zertifiziert werden, der im Kontext des EU-Talentpools sichtbar ist. Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, sollten die Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten so filtern können, dass sie diejenigen sehen, die über einen „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ verfügen. Dies könnte Arbeitgeber dazu ermutigen, eine Einstellung in der Union anzubieten. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft festlegen, unter welchen Bedingungen der „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ für die Zwecke des EU-Talentpools ausgestellt wird, unter anderem, ob die nationale Behörde eines Partnerlandes, eine internationale Organisation oder ein anderer Interessenträger dessen Ausstellung unterstützen sollten. Die Ausstellung eines „EU-Fachkräftepartnerschaftspasses“ lässt die europäischen und nationalen Vorschriften über den Zugang zu reglementierten Berufen unberührt. |
(19) Im Rahmen von Fachkräftepartnerschaften erhalten Staatsangehörige ausgewählter Drittstaaten Unterstützung bei der Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Rahmen, der von den an einer Fachkräftepartnerschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten und Partnerländern gebilligt wurde. Daher sollten die im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft entwickelten oder validierten Kompetenzen durch den „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ zertifiziert werden, der im Kontext des EU-Talentpools sichtbar ist. Registrierte Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, sollten die Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten so filtern können, dass sie diejenigen sehen, die über einen „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ verfügen. Dies könnte Arbeitgeber dazu ermutigen, eine Einstellung in der Union anzubieten. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft festlegen, unter welchen Bedingungen der „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ für die Zwecke des EU-Talentpools ausgestellt wird, unter anderem, ob die nationale Behörde eines Partnerlandes, eine internationale Organisation oder andere Interessenträger dessen Ausstellung unterstützen sollten, sowie die Bestimmungen über die Vergleichbarkeit und Anerkennung von Qualifikationen. Die Ausstellung eines „EU-Fachkräftepartnerschaftspasses“ lässt die europäischen und nationalen Vorschriften über den Zugang zu reglementierten Berufen unberührt. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft können die Kompetenzentwicklung und -validierung auf den Arbeitsmarkt eines oder mehrerer teilnehmender Mitgliedstaaten ausgerichtet sein. Die Mitgliedstaaten können auch finanziell zur Entwicklung und Umsetzung der im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft angebotenen Unterstützung für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen beitragen. Wenn die an der Fachkräftepartnerschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten dies beschließen, sollten daher für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nur Arbeitgeber mit Sitz in einem oder mehreren an einer Fachkräftepartnerschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten nach registrierten Arbeitsuchenden suchen können, die Inhaber eines „EU-Fachkräftepartnerschaftspasses“ sind. Diese Möglichkeit könnte insbesondere in Fällen gelten, in denen die Kompetenzentwicklung speziell auf die Bedürfnisse eines Mitgliedstaats ausgerichtet war. Informationen darüber, ob und in welchen Fällen diese Möglichkeit besteht, sollten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools bereitgestellt werden, um registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber zu informieren. Nach Ablauf dieser Frist können alle Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, nach den Profilen registrierter Arbeitsuchender mit einem EU-Fachkräftepartnerschaftspass suchen. Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die Unterstützung im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft erhalten haben, sollten stets die Möglichkeit haben, sich wie jeder andere Drittstaatsangehörige im EU-Talentpool registrieren zu lassen, ohne das Vorhandensein eines „EU-Fachkräftepartnerschaftspasses“ angeben zu müssen, und sich somit auf Stellen in anderen Mitgliedstaaten bewerben zu können. |
entfällt |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte sollten für alle Tätigkeiten im Rahmen des EU-Talentpools gelten, insbesondere was das Recht auf faire und gleiche Behandlung in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Mindestlöhne, Zugang zu sozialem Schutz, Fortbildung und Schutz von Jugendlichen am Arbeitsplatz angeht. Im Einklang mit diesen Grundsätzen sollte der EU-Talentpool hochwertige Arbeitsplätze gewährleisten. |
(22) Der EU-Talentpool sollte im Einklang mit den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in der Union unterstützen. Die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte sollten für alle Tätigkeiten im Rahmen des EU-Talentpools gelten, insbesondere was das Recht auf faire und gleiche Behandlung der ausgewählten Arbeitssuchenden bei Vertragsbeginn in Bezug auf Arbeitnehmerrechte und Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Zugang zu sozialem Schutz, Gesundheitsfürsorge, beruflicher Aus- und Weiterbildung und lebenslangem Lernen. Im Einklang mit diesen Grundsätzen sollte der EU-Talentpool hochwertige Arbeitsplätze, faire Arbeitsmobilität und den fairen Wettbewerb gewährleisten. Die Beteiligung der Europäischen Arbeitsbehörde ist in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung. Der EU-Talentpool sollte die Inklusion von Menschen mit Behinderungen im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, den Schutz junger Menschen am Arbeitsplatz sowie die Gleichstellung der Geschlechter fördern. Registrierte Arbeitssuchende aus Drittländern, die für eine offene Stelle im EU-Talentpool ausgewählt wurden, sollten Zugang zu den Gleichstellungsstellen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2024/15001a und der Richtlinie (EU) 2024/14991b des Rates1b erhalten |
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1a Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits‑ und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU (ABl. L, 2024/1500, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1500/oj). |
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1b Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichstellungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG (ABl. L, 2024/1499, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1499/oj). |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) legt in ihren „Allgemeinen Grundsätzen und operativen Leitlinien für faire Einstellungsverfahren“ eine Reihe von Standards für einen angemessenen Schutz von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten vor unlauteren Einstellungsverfahren fest. Arbeitgeber sollten die geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Union einhalten. Ferner sollten die Arbeitgeber die Gleichbehandlung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Staatsangehörigen des teilnehmenden Mitgliedstaats gemäß den Richtlinien 2011/98/EU13, 2014/36/EU14, 2021/1883/EU15 und 2016/801/EU16 sicherstellen. Gemäß der Richtlinie 2019/1152/EU17 sollten Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses schriftlich und in verständlicher Sprache über ihre Rechte und Pflichten informieren, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben. Diese Informationen sollten mindestens den Ort und die Art der Tätigkeit, die Beschäftigungsdauer, die Vergütung, die Arbeitszeiten, die Dauer des bezahlten Urlaubs und gegebenenfalls andere relevante Arbeitsbedingungen umfassen. Ein Arbeitgeber sollte weder Anwerbungsgebühren erheben noch Arbeitnehmern verbieten dürfen, außerhalb des mit ihm festgelegten Arbeitsplans eine Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern aufzunehmen, noch sie benachteiligen, falls sie dies tun. Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, sollten bei der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen die Richtlinie 96/71/EG18 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957 einhalten, insbesondere in Bezug auf die darin festgelegten Arbeits‑ und Beschäftigungsbedingungen, etwa die Verpflichtung, dass Arbeitnehmer aus Drittstaaten nur dann in einen Mitgliedstaat entsandt werden dürfen, wenn sie rechtmäßig und gewöhnlich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind. |
(23) Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) legt in ihren „Allgemeinen Grundsätzen und operativen Leitlinien für faire Einstellungsverfahren“ eine Reihe von Standards für einen angemessenen Schutz von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten vor unlauteren Einstellungsverfahren fest. Arbeitgeber sollten die geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Union einhalten. Ferner sollten die Arbeitgeber die Gleichbehandlung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Staatsangehörigen des jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaats gemäß den Richtlinien 2011/9813, 2014/36/EU14, 2021/1883/EU15 und 2016/801/EU16 sicherstellen. Die nationalen Kontaktstellen sollten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden und den Sozialpartnern, die Einhaltung dieser Richtlinien durch die Arbeitgeber überwachen. |
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13 Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/98/oj). |
13 Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/98/oj). |
14 Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/36/oj). |
14 Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/36/oj). |
15 Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2021/1883/oj). |
15 Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2021/1883/oj). |
16 Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (Neufassung) (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/801/oj). |
16 Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (Neufassung) (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/801/oj). |
17 Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1152/oj). |
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18 Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/71/oj). |
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Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23a) Stellen, die auf die IT-Plattform des EU-Talentpools übertragen werden, sollten detaillierte Informationen über den Arbeitgeber sowie über die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen enthalten, z. B. den gewöhnlichen Arbeitsort, die Art der Arbeit, den Tätigkeitsbereich, Qualifikationsanforderungen, die Hauptaufgaben, die Art und Dauer des Vertrags, die anfängliche Vergütung oder Gehaltsspanne, die Arbeitszeiten und Arbeitszeitgestaltung, die etwaige Probezeit, die Dauer des bezahlten Urlaubs und das erforderliche Sprachprofil. Gemäß der Richtlinie 2019/1152/EU1a sollten registrierte Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten spätestens zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses schriftlich und in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form über ihre Rechte und Pflichten informieren, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben. |
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1a Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1152/oj). |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23b) Für Arbeitsuchende aus Drittstaaten sollten im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme am EU-Talentpool oder ihrer Einstellung keine direkten oder indirekten Kosten oder Gebühren anfallen. Ein Arbeitgeber sollte weder Anwerbungsgebühren erheben noch Arbeitnehmern verbieten dürfen, außerhalb des mit ihm festgelegten Arbeitsplans eine Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern aufzunehmen, noch sie benachteiligen, falls sie dies tun. Kosten für Sprachkurse und mit der Anwerbung verbundene Kosten sollten vom Arbeitgeber getragen werden. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23c) Registrierte Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, sollten bei der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen die Richtlinie 96/71/EG1a in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957 einhalten, insbesondere in Bezug auf die darin festgelegten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, etwa die Verpflichtung, dass Arbeitnehmer aus Drittstaaten nur dann in einen Mitgliedstaat entsandt werden dürfen, wenn sie rechtmäßig und gewöhnlich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind. |
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__________________ |
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1a Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/71/oj). |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23d) Die nationalen Kontaktstellen der teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit den nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden und den Sozialpartnern die Einhaltung des geltenden Unionsrechts und des nationalen Rechts sowie der allgemeinen Grundsätze und operativen Leitlinien für faire Anwerbung der AIO durch registrierte Arbeitgeber überwachen. Besondere Aufmerksamkeit sollte Wirtschaftszweigen gewidmet werden, in denen ein erhöhtes Betrugsrisiko besteht und in denen Arbeitssuchende aus Drittstaaten besonders gefährdet sind und einem hohen Risiko der Ausbeutung und des Missbrauchs am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Um Armut trotz Erwerbstätigkeit und die Abhängigkeit von Sozialleistungen zu verhindern, sollten die nationalen Kontaktstellen überprüfen, ob das mit einer offenen Stelle verbundene Arbeitsentgelt im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, insbesondere im Hinblick auf gesetzliche Mindestlöhne und geltende Tarifverträge, angemessen ist. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Um eine hochwertige Arbeitsvermittlung zu gewährleisten, sollten registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, auf eine Liste vorgeschlagener Profile von registrierten Arbeitsuchenden und Stellenangeboten zugreifen, die auf der Relevanz ihrer Kompetenzen, Qualifikationen und Berufserfahrungen für die offene Stelle basiert. Die Liste wird von dem automatisierten Abgleich-Tool der IT-Plattform des EU-Talentpools erstellt. |
(24) Um eine hochwertige Arbeitsvermittlung zu gewährleisten, sollten registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, auf eine Liste vorgeschlagener Profile von registrierten Arbeitsuchenden und Stellenangeboten zugreifen, die auf der Relevanz ihrer Kompetenzen, Qualifikationen und Berufserfahrungen für die offene Stelle basiert. Die Liste wird von dem automatisierten Abgleich-Tool der IT-Plattform des EU-Talentpools erstellt. Die Auswahlkriterien zur Stellenvergabe sollten transparent und auf dem neuesten Stand sein. Der automatisierte Abgleich sollte jegliche Voreingenommenheit oder Diskriminierung vermeiden und in dieser Hinsicht über integrierte Schutzmaßnahmen verfügen. Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und registrierte Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, sollten auch die Möglichkeit haben, die Datenbank des EU-Talentpools eigenständig zu durchsuchen und Filter zu verwenden, um bestimmte Profile oder Stellenangebote zu ermitteln. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Arbeitgebern Informationen über den EU-Talentpool und dessen Funktionsweise leicht zugänglich machen, insbesondere Informationen über die zuständigen Behörden in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Außerdem sollten diese Informationen die Bedingungen und Verfahren für die Teilnahme am EU-Talentpool umfassen. |
(26) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Arbeitgebern, vor allem KMU, Informationen über den EU-Talentpool und dessen Funktionsweise leicht zugänglich machen, insbesondere Informationen über die zuständigen Behörden in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Außerdem sollten diese Informationen die Bedingungen und Verfahren für die Registrierung und Teilnahme am EU-Talentpool sowie die Liste der teilnehmenden Mitgliedstaaten umfassen. Es sollte auch hervorgehoben werden, dass die Nutzung des EU-Talentpools unentgeltlich ist. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Das Sekretariat des EU-Talentpools sollte sicherstellen, dass auf der IT-Plattform des EU-Talentpools leicht zugängliche Informationen über Einwanderungsverfahren, die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen, die Rechte von Drittstaatsangehörigen, die Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die verfügbaren Rechtsbehelfsmechanismen für Fälle der Ausbeutung von Arbeitskraft und unlauteren Einstellungsverfahren in den teilnehmenden Mitgliedstaaten verfügbar sind. Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools sollten dem Sekretariat des EU-Talentpools die betreffenden Informationen zur Verfügung stellen, damit sie auf der IT-Plattform des EU-Talentpools veröffentlicht werden können. Ferner sollten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools Online-Informationen über die Unterstützung verfügbar sein, die Arbeitsuchende, die internationalen Schutz benötigen und sich in Drittstaaten aufhalten, in Anspruch nehmen können. Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Unterstützungsmaßnahmen können spezifische Informationskampagnen, Hilfe bei der Beschaffung eines Reisedokuments und Unterstützung bei der Integration nach der Ankunft umfassen. |
(27) Das Sekretariat des EU-Talentpools sollte sicherstellen, dass auf der IT-Plattform des EU-Talentpools leicht zugängliche Informationen über Einwanderungsverfahren, die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen, die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen, die Lebens‑ und Arbeitsbedingungen sowie die verfügbaren Rechtsbehelfsmechanismen für Fälle der Ausbeutung von Arbeitskraft und unlauteren Einstellungsverfahren in den teilnehmenden Mitgliedstaaten verfügbar sind. Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools sollten dem Sekretariat des EU-Talentpools die betreffenden Informationen, einschließlich der für den EU-Talentpool ermittelten nationalen Mangelberufe, zur Verfügung stellen, damit sie auf der IT-Plattform des EU-Talentpools veröffentlicht werden können. Das Sekretariat des EU-Talentpools sollte eine gemeinsame Liste der Mangelberufe in den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools veröffentlichen. Ferner sollten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools Online-Informationen über die Unterstützung verfügbar sein, die Arbeitsuchende, die internationalen Schutz benötigen und sich in Drittstaaten aufhalten, in Anspruch nehmen können. Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Unterstützungsmaßnahmen können spezifische Informationskampagnen, Hilfe bei der Beschaffung eines Reisedokuments, Informationen über Verfahren, Unterstützung bei der Beschaffung beglaubigter Übersetzungen und Unterstützung bei der Integration nach der Ankunft umfassen. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Die auf der IT-Plattform des EU-Talentpools bereitgestellten Informationen sollten mindestens in den Amtssprachen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. |
(28) Die auf der IT-Plattform des EU-Talentpools bereitgestellten Informationen sollten mindestens in den Sprachen der EU-Organe zur Verfügung gestellt werden. Die Einstellungsinformationen sollten für etwaige ausgewählte Arbeitsuchende aus einem Drittstaat in einer Sprache bereitgestellt werden, von der nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass die betreffende Person sie versteht. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Die Delegationen der Europäischen Union sollten die Bereitstellung von Informationen über den EU-Talentpool und dessen Funktionsweise an Arbeitsuchende aus Drittstaaten sowie die teilnehmenden Mitgliedstaaten unterstützen. |
(29) Die Delegationen der Europäischen Union sollten die Bereitstellung von Informationen über den EU-Talentpool und dessen Funktionsweise an Arbeitsuchende aus Drittstaaten sowie die teilnehmenden Mitgliedstaaten unterstützen. Die Informationen sollten in den Amtssprachen des jeweiligen Aufnahmelands bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Auf Ersuchen von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Arbeitgebern, die am EU-Talentpool teilnehmen, können die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools unter Umständen zusätzliche Unterstützung leisten. Diese zusätzliche Unterstützung sollte maßgeschneiderte Informationen über einschlägige Visa und Aufenthaltstitel für Arbeitszwecke in dem teilnehmenden Mitgliedstaat umfassen, auch mit Blick auf die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen wie Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Bildung und Wohnraum. Spezifische Anleitungen und Informationen können auch zu Verfahren zur Familienzusammenführung und zu den Rechten von Familienangehörigen sowie zu bestehenden Maßnahmen zur Erleichterung der Integration im Aufnahmemitgliedstaat wie Sprachkurse und Berufsausbildungen bereitgestellt werden. Des Weiteren sollten diese Informationen verfügbare Rechtsbehelfsmechanismen für Fälle von Ausbeutung der Arbeitskraft und unlauteren Einstellungsverfahren in den teilnehmenden Mitgliedstaaten umfassen. Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools sollten die am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf soziale Sicherheit, aktive Arbeitsmarktmaßnahmen, Steuern sowie Fragen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen, Rentenansprüchen und Krankenversicherung informieren. |
(30) Auf Ersuchen von ausgewählten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten oder registrierten Arbeitgebern, die am EU-Talentpool teilnehmen, sollten die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools unter Umständen zusätzliche Unterstützung leisten und den einfachen Zugang zu Informationen sicherstellen. Dies sollte maßgeschneiderte Informationen über einschlägige Visa und Aufenthaltstitel für Arbeitszwecke in dem teilnehmenden Mitgliedstaat umfassen, auch mit Blick auf die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen wie Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Bildung und Ausbildung sowie Wohnraum. Spezifische Anleitungen und Informationen können auch zu Verfahren zur Familienzusammenführung und zu den Rechten von Familienangehörigen sowie zu bestehenden Maßnahmen zur Erleichterung und Förderung der Integration im Aufnahmemitgliedstaat wie Sprachkurse und Berufsausbildungen bereitgestellt werden. Des Weiteren sollten diese Informationen verfügbare Beschwerde‑ und Rechtsbehelfsmechanismen sowie Kontakte zu Gewerkschaften für Fälle von Ausbeutung der Arbeitskraft und unlauteren Einstellungsverfahren in den teilnehmenden Mitgliedstaaten umfassen. Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools sollten die am EU-Talentpool teilnehmenden registrierten Arbeitgeber und Arbeitsuchenden über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die soziale Sicherheit, einschließlich Rentenansprüchen und Krankenversicherung, sowie über aktive Arbeitsmarktmaßnahmen, Arbeitsverträge und Arbeitsbedingungen informieren. Unterstützung bei der Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und registrierten Arbeitgebern könnte auch von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden, Handelskammern und gegebenenfalls regionalen und lokalen Behörden und anderen nichtstaatlichen Organisationen geleistet werden. Unterstützungsnetze von Organisationen der Sozialpartner für mobile Arbeitnehmer können in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielen. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Damit das Ziel dieser Verordnung erreicht wird, sollte die wirksame Umsetzung des EU-Besitzstands im Bereich der legalen Migration sichergestellt werden. Um die Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union für Arbeitgeber zu erleichtern und zu beschleunigen, können die teilnehmenden Mitgliedstaaten zudem beschleunigte Einwanderungsverfahren einführen, insbesondere in Bezug auf den Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln zu Arbeitszwecken und die Ausnahme vom Grundsatz der Bevorzugung von Unionsbürgern. Die Umsetzung beschleunigter Einwanderungsverfahren könnte im Rahmen der Lenkungsgruppe für den EU-Talentpool erörtert werden, insbesondere mit Blick auf die Unterstützung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten. |
(31) Damit das Ziel dieser Verordnung erreicht wird, sollte die wirksame Umsetzung des EU-Besitzstands im Bereich der legalen Migration sichergestellt werden. Um die Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union zu erleichtern und zu beschleunigen, können die teilnehmenden Mitgliedstaaten zudem beschleunigte Einwanderungsverfahren einführen, insbesondere in Bezug auf den Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln zu Arbeitszwecken und die Ausnahme vom Grundsatz der Bevorzugung von Unionsbürgern in den von den nationalen Kontaktstellen ermittelten Mangelberufen. Die Umsetzung beschleunigter Einwanderungsverfahren könnte im Rahmen der Lenkungsgruppe für den EU-Talentpool erörtert werden, insbesondere mit Blick auf die Unterstützung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten. Informationen über diese beschleunigten Verfahren sollten ordnungsgemäß kommuniziert und sowohl registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten als auch registrierten Arbeitgebern in einem frühen Stadium des Einstellungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(31a) Um die Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union zu erleichtern und zu beschleunigen, können die teilnehmenden Mitgliedstaaten beschleunigte Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen einführen. Dies könnte die Validierung von Fähigkeiten und Qualifikationen, die formale Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen bei reglementierten Berufen oder die Validierung von Qualifikationen umfassen, die im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft erworben wurden. Die Umsetzung beschleunigter Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen könnte im Rahmen der Lenkungsgruppe für den EU-Talentpool erörtert werden, insbesondere im Hinblick auf den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten. Informationen über diese beschleunigten Verfahren sollten ordnungsgemäß kommuniziert und sowohl registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten als auch registrierten Arbeitgebern in einem frühen Stadium des Einstellungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung einer unionsweiten Plattform zur Behebung des Arbeitskräftemangels auf Unionsebene durch Erleichterung der Einstellung von Drittstaatsangehörigen für EU-weite Mangelberufe, auf Ebene der Mitgliedstaaten aufgrund des Mangels an wirksamen Kanälen und der begrenzten Sichtbarkeit auf globaler Ebene nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(32) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung einer unionsweiten Plattform zur Behebung eines bestimmten Arbeitskräftemangels auf Unionsebene durch Erleichterung der Einstellung von Drittstaatsangehörigen für EU-weite Mangelberufe, auf Ebene der Mitgliedstaaten aufgrund des Mangels an wirksamen Kanälen und der begrenzten Sichtbarkeit auf globaler Ebene nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Um die Ziele dieser Verordnung bezüglich der Erleichterung der internationalen Anwerbung von Arbeitskräften zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung des Anhangs dieser Verordnung zu erlassen, der die Liste der EU-weiten Mangelberufe enthält. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung19 festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
entfällt |
__________________ |
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19 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj). |
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Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates20 ausgeübt werden. |
entfällt |
__________________ |
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20 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj. |
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Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(35) Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass der Muster für das Format des „EU-Fachkräftepartnerschaftspasses“ angewendet werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass und die Aktualisierung der technischen Standards für den Datenaustausch, der Datenformate sowie der Formate der Stellenangebote und der Profile für Arbeitsuchende aus Drittländern angewendet werden. Das Prüfverfahren sollte ebenfalls für den Erlass technischer Standards für die Festlegung der Unterkategorien der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, der Zuständigkeiten der Verantwortlichen, einschließlich Vorschriften über die mögliche Heranziehung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter, sowie der Bedingungen für den Zugang zu personenbezogenen Daten und der Möglichkeit für registrierte Arbeitsuchende, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools einzuschränken. |
(35) Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass der Muster für das Format des „EU-Fachkräftepartnerschaftspasses“ angewendet werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass und die Aktualisierung der technischen Standards für den Datenaustausch, der Datenformate sowie der Formate der Stellenangebote und der Profile für Arbeitsuchende aus Drittländern und Arbeitgeber angewendet werden. Das Prüfverfahren sollte ebenfalls für den Erlass technischer Standards für die Festlegung der Unterkategorien der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, der Zuständigkeiten der Verantwortlichen, einschließlich Vorschriften über die mögliche Heranziehung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter, sowie der Bedingungen für den Zugang zu personenbezogenen Daten und der Möglichkeit für registrierte Arbeitsuchende, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools einzuschränken. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Im Einklang mit Artikel 6 EUV wahrt diese Verordnung die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. |
(36) Im Einklang mit Artikel 6 EUV wahrt diese Verordnung die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, einschließlich des Rechts auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten diese Verordnung in voller Übereinstimmung mit allen Verpflichtungen aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen. Die Achtung fairer und angemessener Arbeitsbedingungen und der Schutz junger Menschen am Arbeitsplatz sollten sichergestellt werden. |
(37) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten diese Verordnung in voller Übereinstimmung mit allen Verpflichtungen aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen. Die Achtung fairer und angemessener Arbeitsbedingungen, die Gleichstellung der Geschlechter und der Schutz junger Menschen am Arbeitsplatz sollten sichergestellt werden. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Der EU-Talentpool darf nicht für die Einstellung von Drittstaatsangehörigen genutzt werden, es sei denn, ein Stellenangebot kann über eine Einstellung in der Union durch nationale Arbeitsverwaltungen und das EURES-Portal besetzt werden, was durch Arbeitsmarktprüfungen oder ähnliche Verfahren überprüft wird, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten den gleichen Zweck erfüllen. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Diese Verordnung lässt die Anforderungen der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, der Vorschriften über Betriebssicherheit sowie der sektorspezifischen Rechtsvorschriften auf Unionsebene unberührt. |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsuchende aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union und für Arbeitgeber mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. |
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsuchende aller Qualifikationsniveaus aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union und für Arbeitgeber, einschließlich KMU, mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Teilnahme |
Teilnahme von Mitgliedstaaten |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jeder Mitgliedstaat kann sich jederzeit zu einer Teilnahme am EU-Talentpool entscheiden. Er teilt der Kommission seine Entscheidung spätestens neun Monate vor dem Tag mit, ab dem er eine Teilnahme beabsichtigt. Ab dem ersten Tag der Teilnahme können Stellenangebote von Arbeitgebern mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat an die IT-Plattform des EU-Talentpools übermittelt werden. |
(1) Jeder Mitgliedstaat kann sich nach Konsultation der Sozialpartner jederzeit zu einer Teilnahme am EU-Talentpool entscheiden. Er teilt der Kommission seine Entscheidung spätestens neun Monate vor dem Tag mit, ab dem er eine Teilnahme beabsichtigt. Ab dem ersten Tag der Teilnahme können registrierte Arbeitgeber mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat Stellenangebote an die IT-Plattform des EU-Talentpools unter den in Artikel 13 genannten Bedingungen übermitteln. |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Informationen über die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden auf der IT-Plattform des EU-Talentpools öffentlich zugänglich gemacht. |
(2) Informationen über die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden auf der IT-Plattform des EU-Talentpools öffentlich zugänglich gemacht. Außerdem sollten diese Informationen auch der Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten tatsächlich am EU-Talentpool teilnehmen oder aus ihm austreten, umfassen. |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Ein teilnehmender Mitgliedstaat kann sich jederzeit dazu entschließen, seine Teilnahme am EU-Talentpool zu beenden. Er teilt der Kommission seine Entscheidung mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt mit, ab dem er austreten möchte, unbeschadet laufender Einstellungsverfahren oder etwaiger Beschwerde‑ oder Rechtsbehelfsverfahren gemäß Artikel 18. |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. „Arbeitsuchender aus einem Drittstaat“ bezeichnet eine Person mit Wohnsitz außerhalb der Union, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und in der Union Arbeit sucht; |
2. „Arbeitsuchender aus einem Drittstaat“ bezeichnet eine natürliche Person mit Wohnsitz außerhalb der Union, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und in der Union für sich selbst Arbeit sucht; |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. „Arbeitgeber“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig ist, unter deren Leitung oder Aufsicht die Beschäftigung erfolgt, sowie private Arbeitsvermittler, Leiharbeitsunternehmen und Arbeitsmarktvermittler; |
3. „Arbeitgeber“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig ist, einschließlich Leiharbeitsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2008/104/EG, wenn diese Person oder Einrichtung beabsichtigt, in diesem Mitgliedstaat ein direktes Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsuchenden aus einem Drittstaat im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften einzugehen, oder ein solches Verhältnis unterhält; |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. „Profil“ bezeichnet die Informationen, die ein Arbeitsuchender aus einem Drittstaat in einem Standarddatenformat für die Arbeitssuche über die IT-Plattform des EU-Talentpools bereitstellt; |
4. „Profil“ bezeichnet die Informationen, die ein Arbeitsuchender aus einem Drittstaat oder ein Arbeitgeber in einem Standarddatenformat für die Arbeitssuche oder die Anwerbung eines Arbeitssuchenden aus einem Drittstaat über die IT-Plattform des EU-Talentpools bereitstellt; |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. „öffentliche Arbeitsverwaltungen“ bezeichnet die Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die als Bestandteil zuständiger Ministerien, öffentlicher Stellen oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit der Durchführung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen betraut sind und hochwertige Arbeitsvermittlungsdienste im Interesse des Gemeinwohls anbieten; |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5b. „Stellenangebot“ bezeichnet ein Angebot für eine hochwertige Beschäftigung, das einem erfolgreichen Bewerber die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses für eine Stelle in dem Mitgliedstaat ermöglichen würde, in dem der registrierte Arbeitgeber ansässig ist und in dem der Arbeitsuchende seine Arbeit gewöhnlich verrichten soll. |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) der technischen Infrastruktur zur Erfassung und Pflege der Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten; |
c) der technischen Infrastruktur zur Erfassung, Überprüfung und Pflege der Profile registrierter Arbeitssuchender aus Drittstaaten und registrierter Arbeitgeber; |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe d
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) der technischen Infrastruktur, mit der die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools und die am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber nach registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und registrierte Arbeitsuchende nach Stellenangeboten suchen können; |
d) der technischen Infrastruktur, mit der die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools und die am EU-Talentpool teilnehmenden registrierten Arbeitgeber nach registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und registrierte Arbeitsuchende nach Stellenangeboten und registrierten Arbeitgebern suchen können; |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe f
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) dem sicheren Kommunikationskanal, über den registrierte Arbeitsuchende und am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber auf der IT-Plattform des EU-Talentpools kommunizieren können. |
f) dem sicheren Kommunikationskanal, über den registrierte Arbeitsuchende und am EU-Talentpool teilnehmende registrierte Arbeitgeber auf der IT-Plattform des EU-Talentpools kommunizieren können; |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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fa) ein Instrument zur Einreichung von Beschwerden für Arbeitssuchende aus Drittstaaten und Arbeitgeber mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die den EU-Talentpool nutzen. |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die IT-Plattform des EU-Talentpools wird mindestens in den Sprachen der EU-Organe zur Verfügung gestellt. |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Die Kommission stellt sicher, dass das in Absatz 1 Buchstabe c genannte automatisierte Abgleichsinstrument so konzipiert ist, dass es keine Vorurteile und diskriminierenden Praktiken aufweist. Die IT-Plattform des EU-Talentpools ist gemäß Richtlinie (EU) 2016/21021a und Richtlinie (EU) 2019/8821b für Menschen mit Behinderungen zugänglich. |
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__________________ |
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1a Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. |
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1b Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen technischen Standards für den Datenaustausch, die Datenformate einschließlich ESCO und für die Formate für Stellenangebote und Profile von Arbeitsuchenden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen technischen Standards für den Datenaustausch, die Datenformate einschließlich ESCO und für die Formate für Stellenangebote und Profile von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und registrierten Arbeitgebern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und das in Artikel 8 genannte Sekretariat des EU-Talentpools gewährleisten die technische Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen und der IT-Plattform des EU-Talentpools. Das Sekretariat des EU-Talentpools agiert gegebenenfalls als Schnittstelle zu anderen einschlägigen Instrumenten und Diensten, die auf Unionsebene angeboten werden. |
(4) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und das in Artikel 8 genannte Sekretariat des EU-Talentpools gewährleisten die technische Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen und der IT-Plattform des EU-Talentpools. Das Sekretariat des EU-Talentpools agiert gegebenenfalls als Schnittstelle zu anderen einschlägigen Instrumenten und Diensten, die auf Unionsebene angeboten werden, unter anderem zum EURES-Portal. |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz -1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1a) Der EU-Talentpool unterliegt den Grundsätzen der Ethik, der Nichtdiskriminierung und des Datenschutzes gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725. |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das Sekretariat des EU-Talentpools darf personenbezogene Daten registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten und von Arbeitgebern, die am EU-Talentpool teilnehmen, nur insoweit verarbeiten, als dies für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 8 erforderlich ist. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu diesem Zweck fungiert das Sekretariat des EU-Talentpools als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725. |
(1) Das Sekretariat des EU-Talentpools darf personenbezogene Daten mit ausdrücklicher Zustimmung der registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und von registrierten Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, nur insoweit verarbeiten, als dies für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 8 erforderlich ist. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu diesem Zweck fungiert das Sekretariat des EU-Talentpools als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725. |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools dürfen personenbezogene Daten von Arbeitgebern, die am EU-Talentpool teilnehmen, und von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten nur insoweit verarbeiten, als dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 10 erforderlich ist. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu diesem Zweck fungieren die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools als für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. |
(2) Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools dürfen personenbezogene Daten von registrierten Arbeitgebern, die am EU-Talentpool teilnehmen, und von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten nur insoweit verarbeiten, als dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 10 erforderlich ist. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu diesem Zweck fungieren die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools als für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten umfassen Vor- und Nachname, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, Informationen über akademische und berufliche Qualifikationen, Berufserfahrung, sonstige Fähigkeiten und Sprachkenntnisse. Stellenangebote von Arbeitgebern, die am EU-Talentpool teilnehmen, enthalten Vor- und Nachname sowie Kontaktdaten. |
(3) Die Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten umfassen ihren Vor- und Nachnamen, ihre Kontaktdaten, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit, ihre akademischen und beruflichen Qualifikationen sowie ihre formell oder informell erworbene Berufserfahrung, ihre Fähigkeiten, Kompetenzen und Sprachkenntnisse. |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Profile der registrierten Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, müssen den Namen des Unternehmens, den Wirtschaftszweig, eine kurze Beschreibung der Tätigkeit und die Registrierungsnummer des Unternehmens sowie den Vor‑ und Nachnamen und die Kontaktdaten des Vertreters enthalten. |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Das Sekretariat des EU-Talentpools und die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools informieren registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre Rechte als betroffene Personen sowie über ihre Rechte gemäß den Absätzen 6 und 7. |
(4) Das Sekretariat des EU-Talentpools und die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools informieren registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und am EU-Talentpool teilnehmende registrierte Arbeitgeber über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre Rechte als betroffene Personen sowie über ihre Rechte gemäß den Absätzen 6 und 7. |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die personenbezogenen Daten, die gemäß dieser Verordnung auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registriert oder an die IT-Plattform des EU-Talentpools übermittelt werden, werden dort ausschließlich für Such- und Abgleichzwecke indexiert, gespeichert und bereitgestellt. Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten haben das Recht, aus einer Reihe technischer Optionen zu wählen, um den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu beschränken. |
(5) Die personenbezogenen Daten, die gemäß dieser Verordnung auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registriert oder an die IT-Plattform des EU-Talentpools übermittelt werden, werden dort ausschließlich für Such- und Abgleichzwecke indexiert, gespeichert und bereitgestellt. Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und teilnehmende Arbeitgeber haben das Recht, aus einer Reihe technischer Optionen zu wählen, um den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu beschränken. |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten, auf die seit der Registrierung zwei Jahre lang nicht zugegriffen wurde, werden entfernt oder anonymisiert; personenbezogene Daten werden nicht gespeichert. Nach der Entfernung der Profile kann unter Umständen ein begrenzter Satz anonymisierter Daten weiterhin für Forschungs- und statistische Zwecke und zur Extraktion von Daten gespeichert werden, um die Funktionsweise des EU-Talentpools zu verbessern. |
(6) Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten, auf die seit der Registrierung ein Jahr lang nicht zugegriffen wurde, werden entfernt oder anonymisiert; personenbezogene Daten werden nicht gespeichert. Die betroffenen Arbeitsuchenden werden vorher entsprechend unterrichtet. Profile registrierter Arbeitgeber, auf die innerhalb von zwei Jahren nach der Registrierung nicht zugegriffen wurde, werden entfernt oder anonymisiert; personenbezogene Daten werden nicht gespeichert. Die betroffenen Arbeitgeber werden vorher entsprechend unterrichtet. Nach der Entfernung der Profile kann unter Umständen ein begrenzter Satz anonymisierter Daten weiterhin für Forschungs- und statistische Zwecke und zur Extraktion von Daten gespeichert werden, um die Funktionsweise des EU-Talentpools zu verbessern. Stellenangebote, die seit einem Jahr offen sind, werden gelöscht. |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Das Sekretariat des EU-Talentpools stellt die Daten der registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und der am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber für die Suche und den Abgleich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools zur Verfügung. |
(7) Das Sekretariat des EU-Talentpools stellt die Daten der registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und der am EU-Talentpool teilnehmenden registrierten Arbeitgeber für die Suche und den Abgleich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools zur Verfügung. |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Daten registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten dürfen nur für am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber und die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools zugänglich sein. Die Daten der am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber stehen registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools zur Verfügung. |
(8) Die Daten registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten dürfen nur für am EU-Talentpool teilnehmende registrierte Arbeitgeber und die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools zugänglich sein. Die Daten der am EU-Talentpool teilnehmenden registrierten Arbeitgeber stehen registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools zur Verfügung. |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere Bestimmungen über die zu verarbeitenden und in die Formate der Stellenangebote und der Profile der Arbeitsuchenden aufzunehmenden personenbezogenen Daten, die Zuständigkeiten der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, einschließlich Vorschriften über die mögliche Heranziehung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter, sowie über die Bedingungen für den Zugang zu personenbezogenen Daten und die Möglichkeit für registrierte Arbeitsuchende, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools einzuschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(9) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere Bestimmungen über die zu verarbeitenden und in die Formate der Stellenangebote, der Profile der Arbeitsuchenden und Arbeitgebern, aufzunehmenden personenbezogenen Daten, die Zuständigkeiten der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, einschließlich Vorschriften über die mögliche Heranziehung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter, sowie über die Bedingungen für den Zugang zu personenbezogenen Daten und die Möglichkeit für registrierte Arbeitsuchende, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools einzuschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Veröffentlichung einschlägiger Informationen auf der IT-Plattform des EU-Talentpools gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f, Artikel 12 Absätze 5, 6 und 7, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2; |
c) die Veröffentlichung einschlägiger Informationen auf der IT-Plattform des EU-Talentpools gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f, Artikel 12 Absätze 5, 6 und 7, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1; |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) die Veröffentlichung einer gemeinsamen Liste von Mangelberufen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools auf der Grundlage der jüngsten Mitteilungen der nationalen Kontaktstellen; |
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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cb) die Aussetzung des Zugangs registrierter Arbeitssuchender aus Drittstaaten zum EU-Talentpool, nachdem die nationalen Kontaktstellen Verstöße gegen diese Verordnung durch Arbeitssuchende gemeldet haben, die Entfernung ihrer Profile von der IT-Plattform des EU-Talentpools und die Information der Arbeitssuchenden über diesen Umstand; |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) den Erhalt von Beschwerden, die über das Tool zur Einreichung von Beschwerden des EU-Talentpools eingelegt wurden, und gegebenenfalls deren Übermittlung an die nationalen Kontaktstellen; |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 8a |
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Einrichtung und Zusammensetzung der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools |
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(1) Die Lenkungsgruppe des EU-Talentpools wird hiermit eingerichtet. Die Lenkungsgruppe setzt sich wie folgt zusammen: |
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a) zwei Mitglieder aus jedem teilnehmenden Mitgliedstaat, bestehend aus einem Vertreter der Beschäftigungsbehörden und einem Vertreter der Einwanderungsbehörden; |
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b) drei Vertreter der Kommission; |
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c) sechs Mitglieder, die branchenübergreifende Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene vertreten, wobei Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen paritätisch vertreten sind. |
|
(2) Alle Parteien der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools streben ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools an. |
|
(3) Mitgliedstaaten, die nicht am EU-Talentpool teilnehmen, können als Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools teilnehmen. Vertreter von Agenturen der Union haben das Recht, als Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools teilzunehmen. Das Europäische Parlament kann einen unabhängigen Sachverständigen als Beobachter für die Lenkungsgruppe des EU-Talentpools benennen. Die Lenkungsgruppe des EU-Talentpools kann auch beschließen, andere relevante Interessenträger, darunter internationale Organisationen, sektorale Sozialpartnerorganisationen auf Unionsebene und Organisationen der Zivilgesellschaft, als Beobachter zu ihren Sitzungen einzuladen. |
|
(4) Alle Mitglieder und Beobachter der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools geben eine schriftliche Erklärung darüber ab, dass bei ihnen kein Interessenkonflikt vorliegt. Die Mitglieder aktualisieren ihre Erklärung, wenn sich die Umstände im Hinblick auf etwaige Interessenkonflikte ändern. Das Sekretariat des EU-Talentpools veröffentlicht die Erklärungen und ihre Aktualisierungen. |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Lenkungsgruppe des EU-Talentpools |
Aufgaben der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools |
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Lenkungsgruppe des EU-Talentpools wird eingerichtet. Sie ist zuständig für |
(1) Sie ist zuständig für |
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Unterstützung des Sekretariats des EU-Talentpools bei der Erstellung der Liste der EU-weiten Mangelberufe gemäß Artikel 14; |
a) die Erleichterung des Austauschs zwischen den Mitgliedstaaten über Mangelberufe; |
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Beratungen über die Durchführung beschleunigter Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen zur Erleichterung der Einstellung registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten gemäß Artikel 19a (neu) und zum Austausch diesbezüglicher bewährter Verfahren zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten; |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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db) die Bereitstellung von Leitlinien für die nationalen Kontaktstellen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 13 durch registrierte Arbeitgeber; |
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe d c (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
dc) den Austausch bewährter Verfahren zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf Berufe und Sektoren, in denen die Ausbeutung von Arbeitskräften unter Beteiligung von Drittstaatsangehörigen weit verbreitet ist, und Möglichkeiten zur Minderung dieses Risikos; |
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe d d (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
dd) gegebenenfalls die Erörterung der über das Instrument zur Einreichung von Beschwerden im EU-Talentpool eingegangenen Beschwerden und geeignete Maßnahmen zu ihrer Bearbeitung; |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe d e (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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de) die Überwachung des Risikos der Abwanderung hochqualifizierter Kräfte in Partnerländer als Folge des EU-Talentpools. |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Nur teilnehmende Mitgliedstaaten sind Mitglieder der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools. Mitgliedstaaten, die nicht am EU-Talentpool teilnehmen, können als Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools teilnehmen. |
entfällt |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Lenkungsgruppe des EU-Talentpools tritt zweimal jährlich oder erforderlichenfalls auf Ad-hoc-Basis zusammen. Die Sitzungen werden von der Kommission einberufen und geleitet. |
(3) Die Lenkungsgruppe des EU-Talentpools tritt mindestens zweimal jährlich oder erforderlichenfalls auf Ad-hoc-Basis zusammen. Die Sitzungen werden von der Kommission einberufen und geleitet. |
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Vertreter der branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene haben das Recht, als Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools teilzunehmen. Die Lenkungsgruppe des EU-Talentpools sorgt dafür, dass je zwei Personen aus Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen vertreten sind. Diese Vertreter unterzeichnen eine schriftliche Erklärung darüber, dass sie sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden. |
entfällt |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jeder teilnehmende Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für den EU-Talentpool. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Bereich Beschäftigung und Einwanderung zuständigen Behörden als nationale Kontaktstellen des EU-Talentpools benannt werden. |
(1) Jeder teilnehmende Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für den EU-Talentpool. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Bereich Beschäftigung und Einwanderung zuständigen Behörden als nationale Kontaktstelle des EU-Talentpools benannt werden. |
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Übertragung von Stellenangeboten an die IT-Plattform des EU-Talentpools über den einzigen koordinierten Kanal und die Erleichterung des Abgleichs zwischen registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgebern; |
b) die Übertragung von Stellenangeboten an die IT-Plattform des EU-Talentpools gemäß Artikel 13 Absatz 2 über den einzigen koordinierten Kanal und die Erleichterung des Abgleichs zwischen registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und am EU-Talentpool teilnehmenden registrierten Arbeitgebern; |
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Übermittlung (einmal jährlich) der nationalen Liste der Mangelberufe und etwaiger nationaler Anpassungen der Liste der EU-weiten Mangelberufe an das Sekretariat des EU-Talentpools gemäß Artikel 15; |
c) die Ermittlung (mindestens einmal jährlich) nationaler Mangelberufe für den EU-Talentpool nach Rücksprache mit den nationalen Sozialpartnern und anderen relevanten Interessenträgern und die Weitergabe der Ergebnisse an das Sekretariats des EU-Talentpools; |
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) die Führung eines Registers der am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber; |
d) die Überprüfung der Einhaltung der Registrierungs- und Teilnahmeanforderungen sowie die Führung einer öffentlichen Liste der am EU-Talentpool teilnehmenden registrierten Arbeitgeber und die Überwachung der Stellenangebote, einschließlich der in Artikel 13 Absatz 3 dargelegten Bestimmung; |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe e
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Aussetzung des Zugangs von am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgebern und die Entfernung ihrer Stellenangebote von der IT-Plattform des EU-Talentpools, wenn die für die Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zuständigen nationalen Behörden den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gemäß Artikel 13 Absatz 3 melden; |
e) die Aussetzung des Zugangs von am EU-Talentpool teilnehmenden registrierten Arbeitgebern und die Entfernung ihrer Stellenangebote von der IT-Plattform des EU-Talentpools, wenn die für die Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zuständigen nationalen Behörden oder Sozialpartnern den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools falsche Angaben oder einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 melden; |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ea) die Meldung von Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 2 durch Arbeitsuchende aus Drittstaaten an das Sekretariat des EU-Talentpools; |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe f
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) die Bereitstellung von Informationen für das Sekretariat des EU-Talentpools über Einwanderungs‑ und Anerkennungsverfahren auf nationaler Ebene, auch im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der Bevorzugung von Unionsbürgern, sowie von einschlägigen Daten für die Überwachung des EU-Talentpools gemäß Artikel 20; |
f) die Bereitstellung von Informationen für das Sekretariat des EU-Talentpools über Einstellungs‑ und Einwanderungsverfahren sowie über die Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen auf nationaler Ebene, auch im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der Bevorzugung von Unionsbürgern, sowie von einschlägigen Daten für die Überwachung des EU-Talentpools gemäß Artikel 20; |
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe g
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) die Bereitstellung von Informations‑ und Unterstützungsdiensten für registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber gemäß Artikel 17. |
g) die Bereitstellung von Informationen in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und gegebenenfalls Organisationen, die Unterstützung nach der Einstellung anbieten, für registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und am EU-Talentpool teilnehmende registrierte Arbeitgeber gemäß Artikel 17, sowie die Unterstützung nach der Einstellung der Personen, die für eine Stelle ausgewählt wurden. |
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools konsultieren regelmäßig die öffentlichen Arbeitsverwaltungen und die nationalen Sozialpartner zur Durchführung dieser Verordnung. |
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 3 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3b) Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools bleiben bei Tarifstreitigkeiten wie Streiks oder Aussperrungen im Einklang mit dem geltenden Arbeitsrecht der Union und der Mitgliedstaaten neutral. |
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Arbeitsuchende aus Drittstaaten können ihre Profile über die Europass-Profilerstellungsfunktion anlegen, um sich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrieren zu lassen. |
(1) Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die sich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrieren möchten, legen ihre Profile über die Europass-Profilerstellungsfunktion an. |
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Zugang zur Registrierung eines Profils auf der IT-Plattform des EU-Talentpools ist auf Personen beschränkt, die ausdrücklich erklären, dass gegen sie keine richterliche oder behördliche Entscheidung zur Verweigerung der Einreise in einen Mitgliedstaat nach dessen innerstaatlichem Recht und kein Einreiseverbot in das Hoheitsgebiet der Union gemäß der Richtlinie 2008/115/EG ergangen sind. |
(2) Der Zugang zur Registrierung eines Profils auf der IT-Plattform des EU-Talentpools ist auf natürliche Personen beschränkt, die ausdrücklich erklären, dass gegen sie keine richterliche oder behördliche Entscheidung zur Verweigerung der Einreise in einen Mitgliedstaat nach dessen innerstaatlichem Recht und kein Einreiseverbot in das Hoheitsgebiet der Union gemäß der Richtlinie 2008/115/EG ergangen sind. |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Während des Registrierungsprozesses oder bei späteren Aktualisierungen werden die Profile von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten automatisch überprüft, um unvollständige Informationen, verdächtige Verhaltensmuster oder sich wiederholende Informationen zu erkennen. |
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Profile von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die im EU-Talentpool registriert sind, sind für am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber sichtbar. |
(3) Die Profile von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die im EU-Talentpool registriert sind, sind für am EU-Talentpool teilnehmende registrierte Arbeitgeber sichtbar. |
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registriert sind, können nach Stellenangeboten suchen. |
(4) Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registriert sind, können nach Stellenangeboten von registrierten Arbeitgebern aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten suchen. |
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 4 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Bei ihrer Registrierung im EU-Talentpool erhalten Arbeitsuchende aus Drittstaaten automatisch Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Informationen sowie zu den Informationen über den Mechanismus zur Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 18. |
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Bedingungen für die Ausstellung des EU-Fachkräftepartnerschaftspasses werden von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Fachkräftepartnerschaft festgelegt, an der sie teilnehmen. Die Kommission veröffentlicht Informationen über diese Bedingungen auf der IT-Plattform des EU-Talentpools. |
(5) Die Bedingungen für die Ausstellung des EU-Fachkräftepartnerschaftspasses werden von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Fachkräftepartnerschaft festgelegt, an der sie teilnehmen, einschließlich der Bestimmungen zur Vergleichbarkeit und Anerkennung von Qualifikationen. Die Kommission veröffentlicht Informationen über diese Bedingungen auf der IT-Plattform des EU-Talentpools. |
Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 6
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Teilnehmende Mitgliedstaaten können im Rahmen der betreffenden Fachkräftepartnerschaft beschließen, die Sichtbarkeit der Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die einen EU-Fachkräftepartnerschaftspass erhalten haben, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Arbeitgeber zu beschränken, die in einem oder mehreren der an derselben Fachkräftepartnerschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind. Das Sekretariat des EU-Talentpools veröffentlicht Informationen über die Anwendung dieses Absatzes auf der IT-Plattform des EU-Talentpools. |
entfällt |
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Teilnahme von Arbeitgebern am EU-Talentpool |
Registrierung und Teilnahme von Arbeitgebern am EU-Talentpool |
Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) An einer Teilnahme am EU-Talentpool interessierte Arbeitgeber können die nationale Kontaktstelle des EU-Talentpools in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, ersuchen, ihre Stellenangebote an die IT-Plattform des EU-Talentpools zu übertragen. |
(1) An einer Teilnahme am EU-Talentpool interessierte Arbeitgeber erstellen ein EU-Talentpool-Profil. Für die Zwecke des Rekrutierungsprozesses kann der Arbeitgeber eine Arbeitsvermittlungsstelle zur Unterstützung beauftragen. Dies gilt unbeschadet der Verantwortlichkeiten der registrierten Arbeitgeber gemäß der vorliegenden Verordnung. Die einstellende Agentur muss ein Profil auf der IT-Plattform des EU-Talentpools anlegen und deutlich angeben, für welchen Arbeitgeber sie auf der Suche nach Arbeitskräften ist. |
Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools führen gegebenenfalls zusammen mit den zuständigen nationalen Behörden Überprüfungen der Arbeitgeber und der Arbeitsvermittlungsstellen innerhalb von zehn Arbeitstagen durch, bevor ihre Profile automatisch aktiviert werden. Diese Überprüfungen umfassen behördliche oder richterliche Entscheidungen in Bezug auf die nationalen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitsvermittlungsstellen, sowie Verstöße gegen das Arbeitsrecht der Union und der Mitgliedstaaten. Die Kontrollen dürfen für registrierte Arbeitgeber und Arbeitsvermittlungsstellen keinen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen. Die registrierten Arbeitgeber und Arbeitsvermittlungsstellen teilen der nationalen Kontaktstelle des EU-Talentpools unverzüglich alle neuen diesbezüglichen behördlichen oder richterlichen Entscheidungen mit, denen sie unterworfen wurden. |
Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1b) Arbeitgeber können die nationale Kontaktstelle des EU-Talentpools oder die öffentliche Arbeitsverwaltung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, ersuchen, ihre Stellenangebote an die IT-Plattform des EU-Talentpools zu übertragen. Unabhängig von der Übertragung eines Stellenangebots an den EU-Talentpool können registrierte Arbeitgeber andere Mittel zur Besetzung der Stelle nutzen. |
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools übertragen Stellenangebote an die IT-Plattform des EU-Talentpools, die |
(2) Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools übertragen Stellenangebote so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen an die IT-Plattform des EU-Talentpools, die |
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) zu der Liste der EU-weiten Mangelberufe gemäß Artikel 14 und den nationalen Anpassungen der Liste gemäß Artikel 15 Absatz 1 passen oder die für eine Fachkräftepartnerschaft relevant sind; |
entfällt |
Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) eine umfassende Beschreibung der in Absatz 4 genannten Stellenangebote enthalten; |
Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
bb) die nationalen Bedingungen für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis für einen Drittstaatsangehörigen erfüllen und eine angemessene Vergütung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten bieten. |
Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber halten die einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Union und der Mitgliedstaaten ein, um den Schutz von Drittstaatsangehörigen vor unfairen Einstellungen, unangemessenen Arbeitsbedingungen und Diskriminierung zu gewährleisten. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Teilnahme der Arbeitgeber am EU-Talentpool einführen, um im Einklang mit dem Unionsrecht die Einhaltung anderer einschlägiger nationaler Gepflogenheiten und Tarifverträge sowie der von der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Grundsätze und Leitlinien sicherzustellen. |
Registrierte am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber halten die einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich geltender Tarifverträge, ein, um den Schutz der ausgewählten Drittstaatsangehörigen vor unfairer Einstellung, unangemessenen Arbeitsbedingungen und Diskriminierung, einschließlich der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, zu gewährleisten. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten ergreifen verhältnismäßige Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten einhalten und die Rechte der Arbeitnehmer, einschließlich der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, des Rechts auf Arbeitskampfmaßnahmen, einschließlich des Streikrechts und des Rechts auf Aushandlung und Abschluss von Tarifverträgen, sowie die von der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Grundsätze und Leitlinien, einschließlich der Allgemeinen Grundsätze und operativen Leitlinien der IAO für faire Einstellungsverfahren, im Einklang mit dem Unionsrecht achten. Registrierte Arbeitsuchende aus Drittländern, die über die IT-Plattform des EU-Talentpools ausgewählt wurden, genießen in dieser Hinsicht ab Beginn ihres Vertrags die Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber erheben von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten keine Gebühren für die Zwecke der Einstellung. |
Die Nutzung des EU-Talentpools ist für Arbeitsuchende aus Drittstaaten unentgeltlich. Den Arbeitssuchenden dürfen keine direkten oder indirekten Kosten im Zusammenhang mit der Einstellung in Rechnung gestellt werden. Der potenzielle Arbeitgeber trägt alle berufsbedingten Kosten für Sprachunterricht und Einstellung. Arbeitgeber sind nicht berechtigt, diese Gebühren oder damit verbundene Kosten von den Arbeitssuchenden einzuziehen. Ein klarer Hinweis darauf, dass den Arbeitsuchenden keine Einstellungsgebühren oder ‑kosten in Rechnung gestellt werden, muss standardmäßig in allen Stellenangeboten enthalten sein. |
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Stellenangebote der am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber sind für registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools sichtbar. |
(4) Alle Stellenangebote müssen eindeutig mit einem am EU-Talentpool teilnehmenden registrierten Arbeitgeber verknüpft sein. Die Stellenangebote sind für registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools sichtbar. In jedem Stellenangebot sind mindestens der gewöhnliche Arbeitsort, die Art der Arbeit, der Tätigkeitsbereich, die Qualifikationsanforderungen, die Hauptaufgaben, die Art und die Dauer des Vertrags, die anfängliche Vergütung oder Gehaltsspanne, die Arbeitszeiten und Arbeitszeitgestaltung, die etwaige Probezeit, die Dauer des bezahlten Urlaubs, des Elternurlaubs und des Mutterschutzes, sofern dieser über die im nationalen Recht vorgesehenen Anforderungen hinausgeht, das erforderliche Sprachprofil und gegebenenfalls andere einschlägige Arbeits‑ und Beschäftigungsbedingungen, wie z. B. Weiterbildungsansprüche, enthalten. |
Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Wenn am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber die Einstellung registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten für das betreffende Stellenangebot erfolgreich abgeschlossen haben, geben sie dies unverzüglich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools an. Die Profile dieser registrierten Arbeitsuchenden und die besetzten Stellen sind auf der IT-Plattform des EU-Talentpools automatisch nicht mehr zu sehen. |
(5) Wenn am EU-Talentpool teilnehmende registrierte Arbeitgeber die Einstellung registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten für das betreffende Stellenangebot erfolgreich abgeschlossen haben, geben sie dies unverzüglich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools an. Die Profile dieser registrierten Arbeitsuchenden und die besetzten Stellen sind auf der IT-Plattform des EU-Talentpools automatisch nicht mehr zu sehen. Arbeitgeber können jederzeit verlangen, Stellenangebote von der IT-Plattform des EU-Talentpools zu entfernen. |
Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Der Arbeitgeber stellt dem ausgewählten Arbeitsuchenden alle notwendigen Informationen über seine Rechte und Pflichten, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben, in klarer und umfassender Art und Weise im Einklang mit Richtlinie (EU) 2019/1152 bereit. |
Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die für die einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständigen nationalen Behörden unterrichten für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe e die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools unverzüglich über jeden Verstoß gegen die in Absatz 3 genannten Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. |
(6) Die für die einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständigen nationalen Behörden unterrichten für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe e die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools unverzüglich über jeden schwerwiegenden Verstoß gegen die in Absatz 3 genannten Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools führen ein Register dieser schwerwiegenden Verstöße. Bei schweren Verstößen setzt die betreffende nationale Kontaktstelle des EU-Talentpools den Zugang registrierter Arbeitgeber zum EU-Talentpool aus, bis die Verstöße behoben sind oder eine Entschädigung nach nationalem Recht gezahlt wurde. Im Falle von Verstößen gegen die Richtlinie 2009/52/EG oder (EU) 2024/1712 wird der Zugang des registrierten Arbeitgebers zum EU-Talentpool auf unbestimmte Zeit gesperrt. |
Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 14 |
entfällt |
Liste der EU-weiten Mangelberufe |
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(1) Für die Zwecke dieser Verordnung enthält der Anhang eine Liste der EU-weiten Mangelberufe auf der vierstelligen ISCO-08-Ebene. |
|
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 21 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs nach folgenden Kriterien zu erlassen: |
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a) Berufe, in denen in einer erheblichen Anzahl teilnehmender Mitgliedstaaten ein Mangel besteht, wie sie dem Sekretariat des EU-Talentpools von den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c gemeldet wurden; |
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b) Berufe, die unmittelbar zum grünen und digitalen Wandel in der EU beitragen und voraussichtlich an Bedeutung gewinnen werden. |
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(2) Das Sekretariat des EU-Talentpools veröffentlicht die Liste der EU-weiten Mangelberufe auf der IT-Plattform des EU-Talentpools. |
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Änderungsantrag 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 15 |
entfällt |
Nationale Anpassungen der Liste der EU-weiten Mangelberufe |
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(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können zur Deckung ihres spezifischen Bedarfs auf dem Arbeitsmarkt beschließen, Mangelberufe auf der vierstelligen ISCO-08-Ebene hinzuzufügen. Ebenso können sie Mangelberufe aus der EU-weiten Liste streichen, wenn diese nicht ihrem spezifischen Bedarf auf dem Arbeitsmarkt entsprechen. Die länderspezifischen Anpassungen wirken sich nur auf den Abgleich von Stellenangeboten in dem betreffenden Mitgliedstaat aus. |
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Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools in den Mitgliedstaaten, die ihre Teilnahme am EU-Talentpool gemäß Artikel 3 melden, geben etwaige Hinzufügungen zu oder Streichungen aus der EU-weiten Liste der Mangelberufe spätestens drei Monate vor ihrem Beitritt zum EU-Talentpool bekannt. |
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Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools in den teilnehmenden Mitgliedstaaten melden etwaige Hinzufügungen zu oder Streichungen aus der EU-weiten Liste der Mangelberufe innerhalb von drei Monaten nach den Änderungen des Anhangs. |
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Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools können dem Sekretariat des EU-Talentpools höchstens einmal jährlich weitere Hinzufügungen zu und Streichungen aus der EU-weiten Liste der Mangelberufe melden. |
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(2) Das Sekretariat des EU-Talentpools veröffentlicht die von den Kontaktstellen des EU-Talentpools gemeldeten Änderungen der Liste der EU-weiten Mangelberufe auf der IT-Plattform des EU-Talentpools. |
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(3) Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools übertragen an die IT-Plattform des EU-Talentpools nur Stellenangebote, die der EU-weiten Liste der Mangelberufe entsprechen, wobei die in Absatz 1 genannten Anpassungen zu berücksichtigen sind. |
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Änderungsantrag 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) An der IT-Plattform des EU-Talentpools teilnehmende Arbeitgeber können auf der IT-Plattform des EU-Talentpools nach registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten suchen. |
(1) An der IT-Plattform des EU-Talentpools teilnehmende registrierte Arbeitgeber können auf der IT-Plattform des EU-Talentpools nach registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten suchen. |
Änderungsantrag 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber können einen speziellen, auf der IT-Plattform des EU-Talentpools verfügbaren Filter verwenden, um nach Profilen registrierter Arbeitsuchender zu suchen, die einen EU-Fachkräftepartnerschaftspass erhalten haben. |
(2) Am EU-Talentpool teilnehmende registrierte Arbeitgeber können einen speziellen, geschlechtsneutralen, auf der IT-Plattform des EU-Talentpools verfügbaren Filter verwenden, um nach Profilen registrierter Arbeitsuchender zu suchen, die einen EU-Fachkräftepartnerschaftspass erhalten haben, oder um Profile mit bestimmten Fähigkeiten, Sprachkenntnissen und Bildungsniveau zu identifizieren. |
Änderungsantrag 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber können auf eine Liste vorgeschlagener Profile registrierter Arbeitsuchender zugreifen, die mithilfe des automatisierten Abgleich-Tools auf der Grundlage der Relevanz der Kompetenzen, Qualifikationen und Berufserfahrung der Arbeitsuchenden für die offene Stelle erstellt wird. |
(3) Am EU-Talentpool teilnehmende registrierte Arbeitgeber können auf eine Liste vorgeschlagener Profile registrierter Arbeitsuchender zugreifen, die mithilfe des automatisierten Abgleich-Tools und nur auf der Grundlage der Relevanz der Kompetenzen, Qualifikationen und Berufserfahrung der Arbeitsuchenden für die offene Stelle erstellt wird. Das automatische Abgleich-Tool darf bei der Durchführung des Abgleichs Geschlecht, Alter, ethnische Zugehörigkeit, Herkunftsland oder Religion nicht berücksichtigen, um jegliche Voreingenommenheit oder Diskriminierung zu vermeiden. |
Änderungsantrag 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten können im EU-Talentpool nach Stellenangeboten suchen und auf eine Liste vorgeschlagener relevanter Stellenangebote zugreifen, die mithilfe des automatisierten Abgleich-Tools erstellt wird. |
(4) Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten können selbstständig im EU-Talentpool nach registrierten Arbeitgebern oder Stellenangeboten suchen oder auf eine Liste vorgeschlagener relevanter Stellenangebote zugreifen, die mithilfe des automatisierten Abgleich-Tools erstellt wird. |
Änderungsantrag 131
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel V – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
V BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN, UNTERSTÜTZUNGSDIENSTE UND BESCHLEUNIGTE EINWANDERUNGSVERFAHREN |
BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN, UNTERSTÜTZUNGSDIENSTE, ANERKENNUNG VON QUALIFIKATIONEN UND BESCHLEUNIGTE EINWANDERUNGSVERFAHREN |
Änderungsantrag 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz -1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1a) Teilnehmende Mitgliedstaaten machen Informationen über den EU-Talentpool und seine Funktionsweise leicht zugänglich und sorgen für seine Bekanntmachung, insbesondere bei KMU. Die Informationen müssen klar, verständlich und zugänglich sein, auch für Menschen mit Behinderungen. Die auf der IT-Plattform des EU-Talentpools bereitgestellten Informationen müssen mindestens in allen Sprachen der EU-Organe zur Verfügung gestellt werden. |
Änderungsantrag 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz -1 a (neu) – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Einstellungsinformationen werden für etwaige ausgewählte Arbeitsuchende aus einem Drittstaat in einer Sprache bereitgestellt, von der nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass die betreffende Person sie versteht. |
Änderungsantrag 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Sekretariat des EU-Talentpools stellt mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools folgende Informationen auf der IT-Plattform des EU-Talentpools zur Verfügung: |
Das Sekretariat des EU-Talentpools stellt mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools und gegebenenfalls der Sozialpartner folgende aktuelle Informationen auf der IT-Plattform des EU-Talentpools in einem benutzerfreundlichen Format zur Verfügung: |
Änderungsantrag 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Informationen über Einstellungs‑ und Einwanderungsverfahren, die Anerkennung von Qualifikationen und Validierung von Kompetenzen, die Rechte von Drittstaatsangehörigen, unter anderem in Bezug auf die verfügbaren Rechtsbehelfsmechanismen, sowie über die Lebens‑ und Arbeitsbedingungen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten; |
a) Informationen über faire Einstellungs‑ und Einwanderungsverfahren, Aufenthalts‑ und Arbeitserlaubnisse, die Anerkennung von Qualifikationen und Validierung von Kompetenzen, die Rechte von Arbeitnehmern und Gewerkschaften, die Rechte von Drittstaatsangehörigen, unter anderem in Bezug auf Beschwerden und Rechtsbehelfsmechanismen, über einschlägige Organisationen, die Drittstaatsangehörigen nach der Einstellung Hilfe und Unterstützung anbieten, über die Mobilität von Arbeitskräften innerhalb der EU sowie über die Lebens‑ und Arbeitsbedingungen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten; |
Änderungsantrag 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) eine klare Erklärung für Arbeitsuchende aus Drittstaaten, dass ihnen die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten und ihr Aufenthalt im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten untersagt ist, wenn gegen sie eine richterliche oder behördliche Entscheidung, mit der die Einreise in einen Mitgliedstaat bzw. der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat verweigert wurde, oder ein Einreiseverbot im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ergangen ist. |
b) Informationen über die Bedingungen und Verfahren für die Registrierung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten im EU-Talentpool, darunter eine klare Erklärung, dass ihnen die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten und ihr Aufenthalt im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten untersagt ist, wenn gegen sie eine richterliche oder behördliche Entscheidung, mit der die Einreise in einen Mitgliedstaat bzw. der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat verweigert wurde, oder ein Einreiseverbot im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ergangen ist. |
Änderungsantrag 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Informationen über die Bedingungen und Verfahren für die Registrierung von Arbeitgebern im EU-Talentpool, einschließlich des eindeutigen Hinweises, dass ihr Zugang zur IT-Plattform des EU-Talentpools gemäß Artikel 13 Absatz 6 ausgesetzt wird, wenn sie gegen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten der Union oder der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 3 verstoßen; |
Änderungsantrag 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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bb) eine klare Erklärung, dass registrierte Arbeitgeber und Arbeitsvermittler von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten keine Gebühren für die Zwecke der Einstellung erheben dürfen. |
Änderungsantrag 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Auf Anfrage von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Arbeitgebern, die am EU-Talentpool teilnehmen, leisten die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools zusätzliche Unterstützung und unterstützen registrierte Arbeitssuchende aus Drittstaaten und Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, nach der Einstellung, insbesondere in Bezug auf |
(2) Auf Anfrage von ausgewählten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten oder registrierten Arbeitgebern, die am EU-Talentpool teilnehmen, leisten die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools zusätzliche Unterstützung, Beratung und Unterstützung nach der Einstellung an, insbesondere in Bezug auf |
Änderungsantrag 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) konkrete Informationen über die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Bildung, Wohnraum, Anerkennung von Qualifikationen und Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 18; |
c) konkrete Informationen über die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Rechte und Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern, Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Fort‑ und Weiterbildung, Wohnraum, Anerkennung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowie Beschwerdeverfahren und Rechtsbehelfsmechanismen gemäß Artikel 18; |
Änderungsantrag 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) auf nationaler Ebene verfügbare Informationen zur Erleichterung der Integration von Drittstaatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat, beispielsweise Sprachkurse, berufliche Aus‑ und Weiterbildung sowie andere Integrationsmaßnahmen; |
d) auf nationaler Ebene verfügbare Informationen zur Erleichterung und Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat, beispielsweise Dienste zur beglaubigten Übersetzung von Dokumenten, Sprachkurse, berufliche Aus‑ und Weiterbildung sowie andere Integrationsmaßnahmen; |
Änderungsantrag 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) soweit verfügbar, die Kontaktdaten von Organisationen, die Drittstaatsangehörige nach der Einstellung unterstützen. |
e) soweit verfügbar, die Kontaktdaten von Organisationen, die Drittstaatsangehörigen nach der Einstellung Unterstützung und Hilfe anbieten; |
Änderungsantrag 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) gegebenenfalls spezifische Informationen über Unterstützungsdienste im Zusammenhang mit Behinderungen und das Treffen angemessener Vorkehrungen gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates. |
Änderungsantrag 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools bieten mindestens einmal pro Jahr kostenlose Informationsveranstaltungen für die über den EU-Talentpool ausgewählten Arbeitsuchenden an. |
Änderungsantrag 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Gegebenenfalls richten die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools Informations-, Beratungs- und Unterstützungsanfragen an andere zuständige nationale Behörden und gegebenenfalls andere geeignete Stellen auf nationaler Ebene, die die Integration von Drittstaatsangehörigen in den Arbeitsmarkt unterstützen. |
(3) Gegebenenfalls richten die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools Informations-, Beratungs- und Unterstützungsanfragen an andere zuständige nationale Behörden und gegebenenfalls andere geeignete Stellen auf nationaler Ebene, die die Integration von Drittstaatsangehörigen in den Arbeitsmarkt unterstützen, einschließlich transnationaler Unterstützungsnetze für mobile Arbeitnehmer durch Organisationen der Sozialpartner. |
Änderungsantrag 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Erleichterung von Beschwerden |
Erleichterung von Beschwerden und Rechtsbehelfen |
Änderungsantrag 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es wirksame Mechanismen gibt, über die registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten Beschwerden einreichen können, wenn die am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber gegen die in Artikel 13 Absatz 3 festgelegten Pflichten und Bedingungen verstoßen. |
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es zugängliche, erschwingliche, wirksame und zeitnahe Mechanismen gibt, über die registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und Arbeitskräfte, die über den EU-Talentpool eingestellt wurden, oder – sofern die betroffenen Arbeitsuchenden oder Arbeitnehmer zustimmen – ihre Vertreter oder die Sozialpartner Beschwerde einlegen können, wenn die am EU-Talentpool teilnehmenden registrierten Arbeitgeber gegen die in Artikel 13 festgelegten Pflichten und Bedingungen verstoßen. Der Beschwerdeführer ist vor Repressalien oder sonstigen nachteiligen Folgen einer Beschwerde zu schützen. |
Änderungsantrag 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten machen Informationen über die verfügbaren Rechtsbehelfsmechanismen leicht zugänglich. |
(2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten machen Informationen über die verfügbaren Beschwerdeverfahren und Rechtsbehelfsmechanismen leicht zugänglich. |
Änderungsantrag 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die für ein Stellenangebot im EU-Talentpool ausgewählt wurden, Zugang zu den gemäß Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates und Richtlinie (EU) 2024/1499 eingerichteten Gleichstellungsstellen haben. |
Änderungsantrag 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können beschließen, beschleunigte Einwanderungsverfahren einzuführen, um eine schnellere Einstellung registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten zu ermöglichen, die für eine offene Stelle im EU-Talentpool ausgewählt wurden. |
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten beschließen, beschleunigte Einwanderungsverfahren einzuführen, um eine schnellere Einstellung registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten zu ermöglichen, die für eine offene Stelle im EU-Talentpool ausgewählt wurden. Die Informationen über diese beschleunigten Verfahren werden sowohl den registrierten Arbeitsuchenden als auch den registrierten Arbeitgebern ordnungsgemäß mitgeteilt und zugänglich gemacht. |
Änderungsantrag 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Ausnahme von dem Grundsatz der Bevorzugung von Unionsbürgern bei Stellenangeboten, die auf die IT-Plattform des EU-Talentpools übertragen werden. |
b) die Ausnahme von dem Grundsatz der Bevorzugung von Unionsbürgern bei Stellenangeboten, die auf die IT-Plattform des EU-Talentpools übertragen werden und bei denen es sich um von den nationalen Kontaktstellen ermittelten Mangelberufe handelt. |
Änderungsantrag 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 19a |
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Beschleunigte Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen |
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(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können beschließen, beschleunigte Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen einzuführen, um eine schnellere Einstellung registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten zu ermöglichen, die für eine offene Stelle im EU-Talentpool ausgewählt wurden. Dies kann die Validierung von Fähigkeiten und Qualifikationen, die formale Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen bei reglementierten Berufen oder die Validierung von Qualifikationen, die im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft erworben wurden, umfassen. |
|
(2) Die Informationen über die beschleunigten Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen müssen sowohl den Arbeitsuchenden als auch den Arbeitgebern in angemessener Weise mitgeteilt und zugänglich gemacht werden. |
Änderungsantrag 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Einleitung
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Leistung des EU-Talentpools wird vom Sekretariat des EU-Talentpools gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e regelmäßig überwacht. Insbesondere werden Daten zu folgenden Punkten erfasst: |
(1) Die Leistung des EU-Talentpools wird vom Sekretariat des EU-Talentpools gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e regelmäßig überwacht. Die erhobenen Daten werden gegebenenfalls nach Geschlecht aufgeschlüsselt. Insbesondere werden Daten zu folgenden Punkten erfasst: |
Änderungsantrag 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) Anzahl und Art der Profile registrierter Arbeitgeber, die an der IT-Plattform des EU-Talentpools teilnehmen; |
Änderungsantrag 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) Anzahl und Merkmale der offenen Stellenangebote auf der IT-Plattform des EU-Talentpools nach Beruf und Mitgliedstaat; |
Änderungsantrag 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) Anzahl der auf der IT-Plattform EU-Talentpool eingereichten Beschwerden sowie Merkmale und Gründe, auf denen sie beruhen; |
Änderungsantrag 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fb) Anzahl der registrierten Arbeitssuchenden aus Drittstaaten, deren Zugang zur IT-Plattform des EU-Talentpools ausgesetzt wurde, sowie die Gründe und Merkmale dieser Personen. |
Änderungsantrag 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Das Sekretariat des EU-Talentpools sammelt die in Absatz 1 genannten Daten mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools und der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools. |
(3) Das Sekretariat des EU-Talentpools sammelt die in Absatz 1 genannten Daten mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools und der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools regelmäßig. Die Daten werden öffentlich zugänglich gemacht. |
Änderungsantrag 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Das Sekretariat des EU-Talentpools führt eine aktuelle Liste der Arbeitgeber, deren Zugang zur IT-Plattform des EU-Talentpools aufgrund eines Verstoßes gegen diese Verordnung, insbesondere gegen Artikel 13 Absatz 3, ausgesetzt wurde. |
Änderungsantrag 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 21 |
entfällt |
Ausübung der Befugnisübertragung |
|
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
|
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
|
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
|
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. |
|
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
|
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
|
Änderungsantrag 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bis zum 31.12.2031 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts‑ und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. |
(1) Bis zum 31.12.2031 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts‑ und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Tätigkeiten des EU-Talentpools und die Anwendung dieser Richtlinie vor. Bei der Bewertung werden die Wirksamkeit der Verordnung bei der Bewältigung des Fachkräftemangels in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die Wirksamkeit des Einstellungsverfahrens, auch in Bezug auf die Sicherstellung fairer Verfahren zur Einstellung, sowie die Einhaltung fairer und gerechter Arbeitsbedingungen bewertet. Bei der Bewertung werden auch die Auswirkungen der Einstellung von Arbeitssuchenden aus Drittstaaten über den EU-Talentpool auf inländische Arbeitnehmer und die nationalen Arbeitsmärkte untersucht. Außerdem werden im Bericht auch die aus dem EU-Talentpool resultierenden Migrationsmuster analysiert. Die Kommission schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. |
Änderungsantrag 162
Vorschlag für eine Verordnung
Anlage I
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
ANLAGE: EINRICHTUNGEN ODER PERSONEN, VON DENEN DIE VERFASSERIN DER STELLUNGNAHME BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Gemäß Anlage I Artikel 8 der Geschäftsordnung erklärt die Verfasserin der Stellungnahme, dass sie bei der Vorbereitung der Stellungnahme bis zu deren Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten hat:
Einrichtung und/oder Person |
ETUC – European Trade Union Confederation |
FH – Fagbevægelsens Hovedorganisation |
3F – Faglig Frelles Forbund |
FNV – Central Workers Union |
DGB – Deutscher Gewerkschaftsbund |
BDA – Die Arbeitgeber |
Picum |
ILO – International Labour Organisation |
DA – Danish_Employers Organisation |
ETF – European Transport Workers' Federation |
IndustriALL |
Die vorstehende Liste wird unter der ausschließlichen Verantwortung der Verfasserin der Stellungnahme erstellt.
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Einrichtung eines EU-Talentpools |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2023)0716 – C9-0413/2023 – 2023/0404(COD) |
|||
Federführender Ausschuss |
LIBE |
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
GD EMPL 8.2.2024 |
|||
Verfasserin der Stellungnahme Datum der Benennung |
Marianne Vind 21.11.2024 |
|||
Prüfung im Ausschuss |
12.12.2024 |
28.1.2025 |
|
|
Datum der Annahme |
19.2.2025 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
39 12 1 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Maravillas Abadía Jover, Marc Angel, Pascal Arimont, Konstantinos Arvanitis, Gabriele Bischoff, Vilija Blinkevičiūtė, Andrzej Buła, David Casa, Estelle Ceulemans, Per Clausen, Henrik Dahl, Marie Dauchy, Mélanie Disdier, Chiara Gemma, Niels Geuking, Isilda Gomes, Alicia Homs Ginel, Irena Joveva, Martine Kemp, Katrin Langensiepen, Miriam Lexmann, Marit Maij, Marlena Maląg, Jagna Marczułajtis-Walczak, Eleonora Meleti, Idoia Mendia, Maria Ohisalo, João Oliveira, Branislav Ondruš, Aodhán Ó Ríordáin, Dennis Radtke, Nela Riehl, Liesbet Sommen, Villy Søvndal, Romana Tomc, Raffaele Topo, Francesco Torselli, Brigitte van den Berg, Marie-Pierre Vedrenne, Marianne Vind, Mariateresa Vivaldini, Jan-Peter Warnke, Séverine Werbrouck |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Vivien Costanzo, Valérie Devaux, Rosa Estaràs Ferragut, Kathleen Funchion, Estrella Galán, Lara Magoni, Hristo Petrov, Andrea Wechsler |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder gemäß Art. 216 Abs. 7 der Geschäftsordnung |
Virgil-Daniel Popescu |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
39 |
+ |
NI |
Branislav Ondruš, Jan-Peter Warnke |
PPE |
Maravillas Abadía Jover, Pascal Arimont, Andrzej Buła, David Casa, Henrik Dahl, Rosa Estaràs Ferragut, Niels Geuking, Martine Kemp, Miriam Lexmann, Jagna Marczułajtis-Walczak, Eleonora Meleti, Virgil-Daniel Popescu, Dennis Radtke, Liesbet Sommen, Romana Tomc, Andrea Wechsler |
Renew |
Valérie Devaux, Irena Joveva, Hristo Petrov, Brigitte van den Berg, Marie-Pierre Vedrenne |
S&D |
Marc Angel, Gabriele Bischoff, Vilija Blinkevičiūtė, Estelle Ceulemans, Vivien Costanzo, Isilda Gomes, Alicia Homs Ginel, Marit Maij, Idoia Mendia, Aodhán Ó Ríordáin, Raffaele Topo, Marianne Vind |
Verts/ALE |
Katrin Langensiepen, Maria Ohisalo, Nela Riehl, Villy Søvndal |
12 |
- |
ECR |
Chiara Gemma, Lara Magoni, Marlena Maląg, Francesco Torselli, Mariateresa Vivaldini |
PfE |
Marie Dauchy, Mélanie Disdier, Séverine Werbrouck |
The Left |
Konstantinos Arvanitis, Kathleen Funchion, Estrella Galán, João Oliveira |
1 |
0 |
The Left |
Per Clausen |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND BILDUNG (19.2.2025)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines EU-Talentpools
(COM(2023)0716 – C9‑0413/2023 – 2023/0404(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Nela Riehl
KURZE BEGRÜNDUNG
Am 15. November 2023 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines EU-Talentpools, mit dem ein Rechtsrahmen für die Einrichtung einer EU-weiten Plattform eingeführt wird, die darauf abzielt, die Anwerbung von Arbeitskräften aus Drittstaaten zu erleichtern und Arbeitsuchenden aus Drittländern, die an Berufen interessiert sind, bei denen EU-weit ein Arbeitskräftemangel besteht, Jobchancen zu bieten. Die Verordnung leistet einen wichtigen Beitrag, wenn es darum geht, reguläre Migrationswege zu fördern und die EU-Strategien zur Behebung des Fachkräftemangels in der EU, allen voran das Europäische Jahr der Kompetenzen, zu ergänzen.
Die IT-Plattform des EU-Talentpools wird ein freiwilliges Instrument für interessierte Mitgliedstaaten sein und muss für gering-, mittel- und hochqualifizierte Arbeitsuchende in Drittländern zugänglich sein. Die IT-Plattform wird spezifische Instrumente umfassen, die dazu dienen, den Abgleich von Arbeitsuchenden und Arbeitgebern zu erleichtern.
Im Allgemeinen begrüßt die Verfasserin der Stellungnahme den Vorschlag der Kommission. Angesichts der Bedeutung dieses Themas werden jedoch Änderungen vorgeschlagen, mit denen das übergeordnete Ziel verfolgt wird, die Anerkennung und Validierung von Kompetenzen zu verbessern, den Schutz der Privatsphäre von Arbeitsuchenden zu verbessern und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu fördern.
Konkret wird betont, dass Vorkehrungen getroffen werden müssen, um personenbezogene Daten während des gesamten Prozesses zu schützen und so Diskriminierung und mögliche Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in der Such- und Abgleichphase, zu verhindern. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Identität, des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit oder des Herkunftslandes muss Anwendung finden.
Darüber hinaus werden Vorschläge im Hinblick auf die Anerkennung und Validierung von Kompetenzen aus formalem, nichtformalem und informellem Lernen sowie von Qualifikationen wie Abschlüssen, beruflicher Bildung oder sonstigen Zertifikaten – wie den sogenannten Microcredentials – unterbreitet. Ferner wird betont, dass Weiterbildungs- und Umschulungsmodule erforderlich sind, wobei darauf hingewiesen wird, dass diese für Arbeitsuchende, die sich im Talentpool registrieren oder registrieren möchten, zugänglich sein sollten. Die Verfasserin der Stellungnahme ist ferner der Ansicht, dass Arbeitsuchende aus Drittländern uneingeschränkten Zugang zu sozialem Schutz und zu den Arbeitnehmerrechten erhalten müssen. Ein besonderer Schwerpunkt sollte auch auf Strategien zur Verhinderung der Abwanderung von Hochqualifizierten aus Drittländern gelegt werden.
Darüber hinaus sollte der Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses – insbesondere bei den MINT-Berufen – besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Zudem wird vorgeschlagen, dass auch Wege für Menschen, die internationalen Schutz benötigen, sowie für Menschen aus benachteiligten Verhältnissen vorgesehen werden, um ihre Kompetenzen und Qualifikationen sowie ihre Motivation zu nutzen und gleichzeitig den Fachkräfte- und Arbeitskräftemangel in der Union zu beheben.
Schließlich wird betont, dass der Schutz der Privatsphäre sichergestellt und die Empfehlung der Kommission C(2023)7700 vom 15. November 2023 zur Anerkennung von Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen befolgt werden muss.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Kultur und Bildung unterbreitet dem federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres folgende Änderungen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Union und einzelne Mitgliedstaaten sind in einer Vielzahl von Branchen und Berufen mit einem Arbeitskräftemangel konfrontiert, auch in denjenigen, die für den ökologischen und den digitalen Wandel relevant sind. Erhebliche Engpässe im Bauwesen, in der Gesundheitsversorgung, im Gastgewerbe, im Verkehr, in der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie in den Bereichen Wissenschaftstechnik, Ingenieurwesen und Mathematik bestehen seit Langem und sind durch die COVID-19-Pandemie und die Beschleunigung des ökologischen und digitalen Wandels noch verschärft worden. Voraussichtlich wird der Arbeitskräftemangel anhalten und sich angesichts der demografischen Herausforderungen möglicherweise weiter verschärfen. |
(1) Die Union und einzelne Mitgliedstaaten sind in einer Vielzahl von Branchen und Berufen mit einem Arbeitskräftemangel konfrontiert, auch in denjenigen, die für den ökologischen und den digitalen Wandel relevant sind. Erhebliche Engpässe im Bauwesen, in der Gesundheitsversorgung, im Gastgewerbe, im Verkehr, in der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie in den Bereichen Wissenschaftstechnik, Ingenieurwesen, Mathematik, Bildung und Landwirtschaft bestehen seit Langem und sind durch die COVID-19-Pandemie und die Beschleunigung des ökologischen und digitalen Wandels noch verschärft worden. Voraussichtlich wird der Arbeitskräftemangel anhalten und sich angesichts der demografischen Herausforderungen möglicherweise weiter verschärfen. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Bewältigung des Arbeitskräftemangels erfordert einen umfassenden Ansatz auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, der vorrangig die bessere Ausschöpfung des vollen Potenzials von Gruppen mit einer geringeren Erwerbsbeteiligung, die Umschulung und Weiterbildung der vorhandenen Arbeitskräfte, die Erleichterung der Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Attraktivität bestimmter Berufe umfasst. Aufgrund des derzeitigen Ausmaßes des Arbeitskräftemangels und der demografischen Entwicklung dürften Maßnahmen, die allein auf die einheimischen Arbeitskräfte und die Arbeitskräfte in der Union abzielen, jedoch nicht ausreichen, um den bestehenden und künftigen Arbeitskräfte- und Fachkräftemangel zu beheben. Die legale Migration ist daher von entscheidender Bedeutung, um diese Maßnahmen zu ergänzen, und muss Teil der Lösung sein, um den ökologischen und digitalen Wandel in vollem Umfang zu unterstützen. |
(2) Die Bewältigung des Arbeitskräftemangels erfordert einen umfassenden Ansatz auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, der vorrangig die bessere Ausschöpfung des vollen Potenzials von Gruppen mit einer geringeren Erwerbsbeteiligung, die Umschulung und Weiterbildung der vorhandenen Arbeitskräfte im Einklang mit den Zielen des Europäischen Jahres der Kompetenzen, die Erleichterung der Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Attraktivität bestimmter Berufe umfasst. Darüber hinaus sollten unter Berücksichtigung des uneingeschränkten Zugangs zu sozialem Schutz und zu den Arbeitnehmerrechten Weiterbildungs- und Umschulungsmodule für Personen, die an einer Fachkräftepartnerschaft teilnehmen oder dem Talentpool beitreten wollen, sowie Strategien zur Verhinderung der Abwanderung von Hochqualifizierten aus Drittländern konzipiert werden. Zudem sollte der Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses – insbesondere bei Studien- oder Schulungsprogrammen in MINT-Bereichen – besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Aufgrund des derzeitigen Ausmaßes des Arbeitskräftemangels, der sich verändernden Qualifikations- und Kompetenzanforderungen und der demografischen Entwicklung dürften Maßnahmen, die allein auf die einheimischen Arbeitskräfte und die Arbeitskräfte in der Union abzielen, jedoch nicht ausreichen, um den bestehenden und künftigen Arbeitskräfte- und Fachkräftemangel zu beheben. Die legale Migration ist daher von entscheidender Bedeutung, um diese Maßnahmen zu ergänzen, und muss Teil der Lösung sein, um den ökologischen und digitalen Wandel in vollem Umfang zu unterstützen. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Um internationale Einstellungen zu erleichtern und Drittstaatsangehörigen Möglichkeiten zu eröffnen, in Berufen zu arbeiten, in denen EU-weit ein Mangel besteht, sollte ein EU-Talentpool in Form einer unionsweiten Plattform eingerichtet werden, auf der die Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union mit den offenen Stellen von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Arbeitgebern zusammengeführt und abgeglichen werden. |
(3) Um internationale Einstellungen zu erleichtern und Drittstaatsangehörigen Möglichkeiten zu eröffnen, in Berufen zu arbeiten, in denen EU-weit ein Mangel besteht, sollte ein EU-Talentpool in Form einer unionsweiten Plattform eingerichtet werden, auf der die Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union und von Drittstaatsangehörigen, die in der Union studieren, mit den offenen Stellen von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Arbeitgebern zusammengeführt und abgeglichen werden. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Der EU-Talentpool sollte darauf abzielen, die teilnehmenden Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, bestehende und künftige Qualifikationsdefizite und den bestehenden und künftigen Arbeitskräftemangel durch die Einstellung von Drittstaatsangehörigen zu beheben, sofern die Aktivierung einheimischer Arbeitskräfte und die Mobilität innerhalb der EU nicht ausreichen, um dieses Ziel zu erreichen. Als freiwilliges Instrument zur Erleichterung der Anwerbung von Arbeitskräften aus Drittstaaten sollte der EU-Talentpool interessierten Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung auf Unionsebene bieten. Zu diesem Zweck sollten Komplementarität und Interoperabilität mit bestehenden nationalen Initiativen und Plattformen sichergestellt werden. Die besonderen Bedürfnisse der Mitgliedstaaten sollten bei der Entwicklung des EU-Talentpools berücksichtigt werden, um eine möglichst breite Beteiligung zu gewährleisten. „Talent“ ist daher ein umfassender Begriff, der sich auf das gesamte Spektrum von Kompetenzen bezieht, die auf den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten möglicherweise benötigt werden. |
(5) Der EU-Talentpool sollte darauf abzielen, die teilnehmenden Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, bestehende und künftige Qualifikationsdefizite und den bestehenden und künftigen Arbeitskräftemangel durch die Einstellung von Drittstaatsangehörigen, die die einheimischen Arbeitskräfte und die Mobilität innerhalb der EU ergänzen sollen, zu beheben. Als freiwilliges Instrument zur Erleichterung der Anwerbung von Arbeitskräften aus Drittstaaten sollte der EU-Talentpool interessierten Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung auf Unionsebene bieten. Zu diesem Zweck sollten Komplementarität und Interoperabilität mit bestehenden nationalen Initiativen und Plattformen sichergestellt werden. Die besonderen Bedürfnisse und Initiativen der Mitgliedstaaten sollten bei der Entwicklung des EU-Talentpools berücksichtigt werden, um eine möglichst breite Beteiligung zu gewährleisten. „Talent“ ist daher ein umfassender Begriff, der sich auf das gesamte Spektrum von Kompetenzen bezieht, die auf den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten möglicherweise benötigt werden. Der Begriff „Talent“ sollte auch Trends im Zusammenhang mit dem künftigen Qualifikations- und Kompetenzbedarf berücksichtigen, wie etwa die mit der Technologie (Automatisierung, KI, Robotik) verbundenen Transformationseffekte sowie den digitalen und den grünen Wandel. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Ziel des EU-Talentpools ist die Erbringung von Dienstleistungen für Arbeitgeber, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, darunter private Arbeitsvermittler, Leiharbeitsunternehmen und Arbeitsmarktvermittler im Sinne des Übereinkommens 181 der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 1997. |
(6) Ziel des EU-Talentpools ist – insbesondere mit dem Ziel der Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie von Start-up-Unternehmen – die Erbringung von Dienstleistungen für Arbeitgeber, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, darunter auch private Arbeitsvermittler, Leiharbeitsunternehmen und Arbeitsmarktvermittler im Sinne des Übereinkommens 181 der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 1997. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Um sicherzustellen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten in der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools angemessen vertreten sind, sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten jeweils zwei Vertreter benennen, einen Vertreter der Beschäftigungsbehörden und einen Vertreter der Einwanderungsbehörden. |
(8) Um sicherzustellen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten in der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools angemessen vertreten sind, sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten – gegebenenfalls in Abstimmung mit den Verwaltungsbehörden auf geeigneter Ebene – jeweils drei Vertreter benennen – einen Vertreter der Beschäftigungsbehörden, einen Vertreter der Einwanderungsbehörden und einen Vertreter der für allgemeine und berufliche Bildung zuständigen Behörden. Darüber hinaus sollten Vertreter des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und einer für Integration zuständigen Agentur, die auf EU-Ebene tätig ist, in das Gremium aufgenommen werden. Die Sozialpartner, die auf Unionsebene im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung tätig sind, sollten außerdem zwei Vertreter von Gewerkschaften und zwei Vertreter von Arbeitgeberverbänden für die Beteiligung an der Lenkungsgruppe benennen. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Es sollte eine IT-Plattform für den EU-Talentpool entwickelt werden; dabei sollte so weit wie möglich die bestehende IT-Infrastruktur im Besitz der Kommission genutzt werden. Die im Rahmen von EURES entwickelte IT-Infrastruktur, einschließlich des einzigen koordinierten Kanals und des automatisierten Abgleich-Tools, könnte mit entsprechenden Anpassungen teilweise auch für die IT-Plattform des EU-Talentpools verwendet werden, unter anderem damit der „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ gebührend berücksichtigt wird. |
(9) Es sollte eine IT-Plattform für den EU-Talentpool entwickelt werden; dabei sollte so weit wie möglich die bestehende IT-Infrastruktur im Besitz der Kommission genutzt werden. Die im Rahmen von EURES entwickelte IT-Infrastruktur, einschließlich des einzigen koordinierten Kanals und des automatisierten Abgleich-Tools, könnte mit entsprechenden Anpassungen teilweise auch für die IT-Plattform des EU-Talentpools verwendet werden, unter anderem damit der „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ gebührend berücksichtigt wird. Die IT-Plattform des EU-Talentpools sollte Synergieeffekte zwischen den Bildungs-, Migrations- und Beschäftigungsbehörden schaffen. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Gegebenenfalls sollten Synergien zwischen der IT-Plattform des EU-Talentpools und anderen einschlägigen Instrumenten und Diensten auf Unionsebene sichergestellt werden, auch im Hinblick auf den Zugang zu Schulungsmaterialien wie der EU-Akademie und der Akademie für ein interoperables Europa. Die IT-Plattform des EU-Talentpools sollte rasch und regelmäßig an neue technische Verfahren angepasst werden und mittels der Einführung innovativer Funktionen und Instrumente modernste IT-Dienste bereitstellen. |
(10) Gegebenenfalls sollten Synergien zwischen der IT-Plattform des EU-Talentpools und anderen einschlägigen Instrumenten und Diensten auf Unionsebene sichergestellt werden, auch im Hinblick auf den Zugang zu Schulungsmaterialien wie der EU-Akademie und der Akademie für ein interoperables Europa. Die IT-Plattform des EU-Talentpools sollte rasch und regelmäßig an neue technische Verfahren angepasst werden und mittels der Einführung innovativer Funktionen und Instrumente modernste IT-Dienste bereitstellen. Die IT-Plattform des EU-Talentpools sollte Informationen über die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten benötigten Abschlüsse und Zertifizierungen enthalten. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Das Format der Profile von Arbeitsuchenden und der Stellenangebote sollte auf der Grundlage der bestehenden europäischen Klassifikation für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) gemäß der Verordnung (EU) 2016/5898 festgelegt werden, die eine standardisierte Terminologie für Berufe, Fähigkeiten und Kompetenzen vorsieht und die Transparenz von Fähigkeiten und Qualifikationen erleichtert. Die ESCO-Klassifikation sollte Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, Arbeitgebern und den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools dabei helfen, vergleichbare Informationen über Arbeitserfahrungen, über für eine freie Stelle infrage kommende Berufe sowie über die von den Arbeitsuchenden angebotenen und von den Arbeitgebern geforderten Fähigkeiten bereitzustellen und auf diese Weise einen qualitativ hochwertigen Abgleich ermöglichen. Gegebenenfalls sollten die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools für die Übertragung von Stellenangeboten an die IT-Plattform des EU-Talentpools das ESCO-Format verwenden. Die Mitgliedstaaten, die die ESCO-Klassifikation für nationale Stellenangebote nicht übernehmen, sollten Abgleichtabellen erstellen, in denen die in den nationalen Systemen verwendete Klassifikation mit der ESCO-Klassifikation verglichen wird, um Interoperabilität zu ermöglichen. Die Abgleichtabellen sollten der Kommission zur Verfügung gestellt und für die automatisierte Transkodierung von Informationen über Stellenangebote oder Bewerberprofile für den Zweck des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform verwendet werden. |
(11) Das Format der Profile von Arbeitsuchenden und der Stellenangebote sollte auf der Grundlage der bestehenden europäischen Klassifikation für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) gemäß der Verordnung (EU) 2016/5898 festgelegt werden, die eine standardisierte Terminologie für Berufe, Fähigkeiten und Kompetenzen vorsieht und die Transparenz von Fähigkeiten und Qualifikationen erleichtert. Die ESCO-Klassifikation sollte Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, Arbeitgebern und den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools dabei helfen, vergleichbare Informationen über Arbeitserfahrungen, über für eine freie Stelle infrage kommende Berufe sowie über die von den Arbeitsuchenden angebotenen und von den Arbeitgebern geforderten Fähigkeiten bereitzustellen und auf diese Weise einen qualitativ hochwertigen Abgleich ermöglichen. Gegebenenfalls sollten die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools für die Übertragung von Stellenangeboten an die IT-Plattform des EU-Talentpools das ESCO-Format verwenden. Die Mitgliedstaaten, die die ESCO-Klassifikation für nationale Stellenangebote nicht übernehmen, sollten Abgleichtabellen erstellen, in denen die in den nationalen Systemen verwendete Klassifikation mit der ESCO-Klassifikation verglichen wird, um Interoperabilität zu ermöglichen. Die Abgleichtabellen sollten der Kommission zur Verfügung gestellt und für die automatisierte Transkodierung von Informationen über Stellenangebote oder Bewerberprofile für den Zweck des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform verwendet werden. Beim Abgleich sollten auch Abschlüsse, berufliche Bildung, Freiwilligentätigkeit, Berufserfahrung, Zertifizierungen von im nichtformalen Bildungsbereich erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen oder spezifische Zertifikate wie Microcredentials berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden den auf der Plattform registrierten Arbeitsuchenden und Arbeitnehmern die Möglichkeit bieten, mindestens eine der Amtssprachen der Union oder des jeweiligen Mitgliedstaats zu erlernen. |
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8 Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/589/oj). |
8 Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/589/oj). |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Dem Sekretariat des EU-Talentpools und den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools sollten Aufgaben übertragen werden, um die Such- und Abgleichfunktionen der IT-Plattform des EU-Talentpools zu gewährleisten. Diese Aufgaben sollten als im öffentlichen Interesse wahrgenommene Aufgaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/17259 beziehungsweise Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/67910 betrachtet werden, für deren Erfüllung die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Einklang mit Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit den Verordnungen (EU) 2018/1725 und (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. |
(12) Dem Sekretariat des EU-Talentpools und den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools sollten Aufgaben übertragen werden, um die Such- und Abgleichfunktionen der IT-Plattform des EU-Talentpools zu gewährleisten. Diese Aufgaben sollten als im öffentlichen Interesse wahrgenommene Aufgaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/17259 beziehungsweise Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/67910 betrachtet werden, für deren Erfüllung die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und gegebenenfalls auf Anonymität im Europass-Format oder in einem ähnlichen gemeinsamen EU-Tool, sollte im Einklang mit Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit den Verordnungen (EU) 2018/1725 und (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. |
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9 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). |
9 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). |
10 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). |
10 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten sollten das Recht haben, aus einer Reihe technischer Optionen zu wählen, um den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu beschränken, beispielsweise durch Einschränkung des Zugangs zu ihren Kontaktdaten. Die Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und an der IT-Plattform des EU-Talentpools teilnehmenden Arbeitgebern, die seit zwei Jahren nicht genutzt wurden, sollten automatisch entfernt werden. Wenn Profile entfernt werden, könnte ein begrenzter Satz anonymisierter Daten weiterhin zu Forschungs- und Statistikzwecken gespeichert werden, unter anderem für die Zwecke der Erstellung und Qualität europäischer Statistiken. |
(14) Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten sollten das Recht haben, aus einer Reihe technischer Optionen zu wählen, um den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu beschränken, beispielsweise durch Einschränkung des Zugangs zu ihren Kontaktdaten. Unbeschadet des Rechts, selbst zu wählen, sollte das Europass-Format oder ein ähnliches gemeinsames EU-Tool neutral sein, und die Weitergabe von Vor- und Nachnamen, Geschlecht, Alter, Herkunftsland, Anschrift und Staatsangehörigkeit sollte durch Standardoptionen bezüglich personenbezogener Daten ausgeschlossen sein. Die Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und an der IT-Plattform des EU-Talentpools teilnehmenden Arbeitgebern, die seit zwei Jahren nicht genutzt wurden, sollten automatisch entfernt werden. Wenn Profile entfernt werden, könnte ein begrenzter Satz anonymisierter Daten weiterhin zu Forschungs- und Statistikzwecken gespeichert werden, unter anderem für die Zwecke der Erstellung und Qualität europäischer Statistiken. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Der EU-Talentpool sollte zu dem Ziel beitragen, Anreize für irreguläre Migration zu beseitigen, indem unter anderem der Zugang zu bestehenden legalen Zugangswegen erleichtert wird. Arbeitsuchende aus Drittstaaten, gegen die eine richterliche oder behördliche Entscheidung, mit der die Einreise in einen Mitgliedstaat oder der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat verweigert wird, oder ein Einreiseverbot in Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11 ergangen ist, sollten ihre Profile nicht auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrieren dürfen, da ihnen die Einreise in die Union und der Aufenthalt in der Union nicht gestattet werden. Zu diesem Zweck sollten Arbeitsuchende aus Drittstaaten vor der Registrierung ihrer Profile im EU-Talentpool erklären müssen, dass gegen sie derzeit weder eine Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung in einem Mitgliedstaat noch ein Einreiseverbot in das Gebiet der Union vorliegt. Zudem sollten sie darüber informiert werden, welche Folgen sich aus falschen diesbezüglichen Angaben ergeben. |
(16) Der EU-Talentpool sollte zu dem Ziel beitragen, einen Mangel an Fachkräften und Qualifikationen zu erkennen und zu beheben und Anreize für irreguläre Migration zu beseitigen, indem unter anderem der Zugang zu bestehenden legalen Zugangswegen erleichtert wird. Arbeitsuchende aus Drittstaaten, gegen die eine richterliche oder behördliche Entscheidung, mit der die Einreise in einen Mitgliedstaat oder der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat verweigert wird, oder ein Einreiseverbot in Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11 ergangen ist, sollten ihre Profile nicht auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrieren dürfen, da ihnen die Einreise in die Union und der Aufenthalt in der Union nicht gestattet werden. Zu diesem Zweck sollten Arbeitsuchende aus Drittstaaten vor der Registrierung ihrer Profile im EU-Talentpool erklären müssen, dass gegen sie derzeit weder eine Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung in einem Mitgliedstaat noch ein Einreiseverbot in das Gebiet der Union vorliegt. Zudem sollten sie darüber informiert werden, welche Folgen sich aus falschen diesbezüglichen Angaben ergeben. |
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11 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/115/oj). |
11 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/115/oj). |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die sich im EU-Talentpool registrieren möchten, sollten ein Profil erstellen; hierzu sollten sie die Profilerstellungsfunktion von Europass12 verwenden, die die Erstellung eines kostenlosen Profils und eine Erfassung der einschlägigen Kompetenzen, Qualifikationen und sonstigen Erfahrungen an einem zentralen sicheren Ort ermöglicht. |
(17) Arbeitsuchende aus Drittstaaten, die sich im EU-Talentpool registrieren möchten, sollten ein Profil erstellen; hierzu sollten sie die Profilerstellungsfunktion von Europass12 verwenden, die die Erstellung eines kostenlosen Profils und eine Erfassung der einschlägigen Kompetenzen, Abschlüsse, beruflichen Bildung, Zertifizierungen von im nichtformalen Bildungsbereich und durch Berufserfahrung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen oder spezifischer Zertifikate wie Microcredentials und der sonstigen Erfahrungen an einem zentralen sicheren Ort ermöglicht. Um die Wirksamkeit dieser Vorgehensweise zu erhöhen, ist es von entscheidender Bedeutung, die Arbeitsuchenden für das vereinfachte Europass-Format oder ähnliche gemeinsame EU-Tools zu sensibilisieren. |
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12 Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/646/oj). |
12 Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/646/oj). |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Erforderlichenfalls sollten die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung der Kompetenzen registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Antrag des Arbeitsuchenden oder des Arbeitgebers im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sowie mit allen einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, erfolgen. Personalisierte Unterstützung und Online-Informationen über bestehende Anerkennungs- und Validierungsverfahren auf nationaler Ebene sollten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools verfügbar sein und von den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools bereitgestellt werden. |
(18) Erforderlichenfalls sollten die Anerkennung und Validierung der Kompetenzen, die registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten im formalen und nichtformalen Bildungsbereich und durch Berufserfahrung erworben haben, sowie ihrer Qualifikationen wie Abschlüsse, ihrer Berufsausbildungen oder von spezifischen Zertifikaten wie Microcredentials in den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Antrag des Arbeitsuchenden oder des Arbeitgebers im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sowie mit allen einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, erfolgen. Personalisierte Unterstützung und Online-Informationen über bestehende Anerkennungs- und Validierungsverfahren auf nationaler Ebene sollten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools verfügbar sein und von den nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools bereitgestellt werden. Gibt es kein nationales Anerkennungsverfahren, so sollte sich der Pool auf gemeinsame Standards für die Anerkennung von Qualifikationen stützen, die auf dem Übereinkommen der UNESCO und des Europarats über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region beruhen und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netzwerk von Informationszentren für akademische Mobilität und für die Anerkennung akademischer Abschlüsse und Leistungen (ENIC) und dem Netz der europäischen Gemeinschaft der nationalen Informationszentren für die akademische Anerkennung (NARIC), der beratenden Gruppe für den Europäischen Qualifikationsrahmen, dem Cedefop und der ETF erarbeitet wurden. Die Empfehlung C(2023)7700 der Kommission vom 15. November 2023 zur Anerkennung von Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen sollte Anwendung finden. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Im Rahmen von Fachkräftepartnerschaften erhalten Staatsangehörige ausgewählter Drittstaaten Unterstützung bei der Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Rahmen, der von den an einer Fachkräftepartnerschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten und Partnerländern gebilligt wurde. Daher sollten die im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft entwickelten oder validierten Kompetenzen durch den „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ zertifiziert werden, der im Kontext des EU-Talentpools sichtbar ist. Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, sollten die Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten so filtern können, dass sie diejenigen sehen, die über einen „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ verfügen. Dies könnte Arbeitgeber dazu ermutigen, eine Einstellung in der Union anzubieten. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft festlegen, unter welchen Bedingungen der „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ für die Zwecke des EU-Talentpools ausgestellt wird, unter anderem, ob die nationale Behörde eines Partnerlandes, eine internationale Organisation oder ein anderer Interessenträger dessen Ausstellung unterstützen sollten. Die Ausstellung eines „EU-Fachkräftepartnerschaftspasses“ lässt die europäischen und nationalen Vorschriften über den Zugang zu reglementierten Berufen unberührt. |
(19) Im Rahmen von Fachkräftepartnerschaften erhalten Staatsangehörige ausgewählter Drittstaaten Unterstützung bei der Entwicklung und Validierung von Kompetenzen, Abschlüssen, beruflicher Bildung, Zertifizierungen von Fähigkeiten, im nichtformalen Bildungsbereich und durch Berufserfahrung erworbenen Kompetenzen oder spezifischen Zertifikaten wie Microcredentials in einem Rahmen, der von den an einer Fachkräftepartnerschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten und Partnerländern gebilligt wurde. Daher sollten die Kompetenzen und die Bildung, die im formalen und nichtformalen Bildungsbereich oder durch Berufserfahrung erworben und im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft entwickelt oder validiert wurden, durch den „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ zertifiziert werden, der im Kontext des EU-Talentpools sichtbar ist. Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, sollten die Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten so filtern können, dass sie diejenigen sehen, die über einen „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ verfügen. Dies könnte Arbeitgeber dazu ermutigen, eine Einstellung in der Union anzubieten. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft festlegen, unter welchen Bedingungen der „EU-Fachkräftepartnerschaftspass“ für die Zwecke des EU-Talentpools ausgestellt wird, unter anderem, ob die nationale Behörde eines Partnerlandes, eine internationale Organisation oder ein anderer Interessenträger dessen Ausstellung unterstützen sollten. Die Ausstellung eines „EU-Fachkräftepartnerschaftspasses“ lässt die europäischen und nationalen Vorschriften über den Zugang zu reglementierten Berufen unberührt. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte sollten für alle Tätigkeiten im Rahmen des EU-Talentpools gelten, insbesondere was das Recht auf faire und gleiche Behandlung in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Mindestlöhne, Zugang zu sozialem Schutz, Fortbildung und Schutz von Jugendlichen am Arbeitsplatz angeht. Im Einklang mit diesen Grundsätzen sollte der EU-Talentpool hochwertige Arbeitsplätze gewährleisten. |
(22) Die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte sollten für alle Tätigkeiten im Rahmen des EU-Talentpools gelten, insbesondere was das Recht auf faire und gleiche Behandlung in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Mindestlöhne, Zugang zu sozialem Schutz und Inklusion, Fortbildung, Angebote des lebenslangen Lernens und Schutz von jungen Menschen am Arbeitsplatz angeht. Im Einklang mit diesen Grundsätzen sollte der EU-Talentpool hochwertige Arbeitsplätze mit gleichem Lohn bei gleicher Qualifikation, gleichem Talent und gleicher Arbeit und unter Achtung der Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Um eine hochwertige Arbeitsvermittlung zu gewährleisten, sollten registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, auf eine Liste vorgeschlagener Profile von registrierten Arbeitsuchenden und Stellenangeboten zugreifen, die auf der Relevanz ihrer Kompetenzen, Qualifikationen und Berufserfahrungen für die offene Stelle basiert. Die Liste wird von dem automatisierten Abgleich-Tool der IT-Plattform des EU-Talentpools erstellt. |
(24) Um eine hochwertige Arbeitsvermittlung zu gewährleisten, sollten registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten und Arbeitgeber, die am EU-Talentpool teilnehmen, auf eine Liste vorgeschlagener Profile von registrierten Arbeitsuchenden und Stellenangeboten zugreifen, die auf der Relevanz ihrer Kompetenzen und Qualifikationen, ihrer Abschlüsse, ihrer beruflichen Bildung, der Zertifizierung ihrer Fähigkeiten und Kompetenzen, die im nichtformalen Bildungsbereich und durch Berufserfahrung erworben wurden, oder ihrer spezifischen Zertifikate wie Microcredentials und Berufserfahrungen für die offene Stelle basiert; die Profile sollten nicht auf personenbezogenen Daten beruhen, d. h. Vor- und Nachname, Geschlecht, Alter, Anschrift, Herkunftsland und Staatsangehörigkeit. Die Liste wird von dem automatisierten Abgleich-Tool der IT-Plattform des EU-Talentpools erstellt. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25a) Der EU-Talentpool sollte den Zugang zu Menschen, die über die erforderlichen Qualifikationen und Kompetenzen verfügen und von Ausgrenzung bedroht sind – wie Frauen, Menschen mit Behinderungen oder Menschen, die Minderheiten angehören –, erleichtern. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Arbeitgebern Informationen über den EU-Talentpool und dessen Funktionsweise leicht zugänglich machen, insbesondere Informationen über die zuständigen Behörden in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Außerdem sollten diese Informationen die Bedingungen und Verfahren für die Teilnahme am EU-Talentpool umfassen. |
(26) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Arbeitgebern – vor allem KMU und Start-up-Unternehmen – Informationen über den EU-Talentpool und dessen Funktionsweise leicht zugänglich machen, insbesondere Informationen über die zuständigen Behörden in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Außerdem sollten diese Informationen die Bedingungen und Verfahren für die Teilnahme am EU-Talentpool umfassen. Die nationalen Behörden sollten ihre Kapazitäten zur Vereinfachung und Beschleunigung der Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen ausbauen und Drittstaatsangehörigen und Anerkennungsbehörden einschlägige Unterstützung und Informationen bereitstellen. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(26a) Die Zusammenarbeit mit Drittländern, Bildungsbehörden und Bildungsdienstleistern kann den Informationsaustausch und die Anerkennung und Validierung von Qualifikationen erleichtern. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Das Sekretariat des EU-Talentpools sollte sicherstellen, dass auf der IT-Plattform des EU-Talentpools leicht zugängliche Informationen über Einwanderungsverfahren, die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen, die Rechte von Drittstaatsangehörigen, die Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die verfügbaren Rechtsbehelfsmechanismen für Fälle der Ausbeutung von Arbeitskraft und unlauteren Einstellungsverfahren in den teilnehmenden Mitgliedstaaten verfügbar sind. Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools sollten dem Sekretariat des EU-Talentpools die betreffenden Informationen zur Verfügung stellen, damit sie auf der IT-Plattform des EU-Talentpools veröffentlicht werden können. Ferner sollten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools Online-Informationen über die Unterstützung verfügbar sein, die Arbeitsuchende, die internationalen Schutz benötigen und sich in Drittstaaten aufhalten, in Anspruch nehmen können. Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Unterstützungsmaßnahmen können spezifische Informationskampagnen, Hilfe bei der Beschaffung eines Reisedokuments und Unterstützung bei der Integration nach der Ankunft umfassen. |
(27) Das Sekretariat des EU-Talentpools sollte sicherstellen, dass auf der IT-Plattform des EU-Talentpools leicht zugängliche Informationen über Einwanderungsverfahren, die Anerkennung und Validierung von Abschlüssen und sonstigen Qualifikationen, Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Bildung erworben wurden, und Kompetenzen, die im nichtformalen Bildungsbereich und durch Berufserfahrung erworben wurden, oder spezifische Zertifikate wie Microcredentials, die Rechte von Drittstaatsangehörigen, die Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die verfügbaren Rechtsbehelfsmechanismen, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, für Fälle der Ausbeutung von Arbeitskraft und unlauteren Einstellungsverfahren in den teilnehmenden Mitgliedstaaten verfügbar sind. Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools sollten dem Sekretariat des EU-Talentpools die betreffenden Informationen zur Verfügung stellen, damit sie auf der IT-Plattform des EU-Talentpools veröffentlicht werden können. Ferner sollten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools Online-Informationen über die Unterstützung verfügbar sein, die Arbeitsuchende, die internationalen Schutz benötigen und sich in Drittstaaten aufhalten, in Anspruch nehmen können. Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Unterstützungsmaßnahmen können spezifische Informationskampagnen – auch in Sprachen von Drittstaaten –, Hilfe bei der Beschaffung eines Reisedokuments und Unterstützung bei der Integration nach der Ankunft, Übersetzungen oder anderen Formen der Unterstützung zur Erleichterung des Zugangs zu den Bewerbungen umfassen. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(27a) Bei der Überwachung des EU-Talentpools sollte das Sekretariat des EU-Talentpools die Eingaben von einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und den Sozialpartnern sowohl aus den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten als auch aus Drittstaaten berücksichtigen. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(27b) Menschen, die internationalen Schutz benötigen, stellen einen weitgehend ungenutzten Pool an potenziellen Talenten und Kompetenzen dar, die möglicherweise den Anforderungen von Arbeitgebern entsprechen. Mit dem Verfahren sollte sichergestellt werden, dass weitergegebene Kontaktdaten von Drittländern nicht missbräuchlich verwendet werden. Der EU-Talentpool sollte auch Wege vorsehen, um die Kompetenzen und Qualifikationen sowie die Motivation von Menschen, die internationalen Schutz benötigen, sowie von Menschen aus benachteiligten Verhältnissen zu nutzen und gleichzeitig den Fachkräfte- und Arbeitskräftemangel in der Union zu beheben. Es sollte zwischen der Behebung des in der EU bestehenden Mangels einerseits und der Unterstützung von Flüchtlingen, Asylsuchenden und Migranten andererseits unterschieden werden. Der EU-Talentpool sollte dazu beitragen, in allen EU-Mitgliedstaaten einen fairen und inklusiven Arbeitsmarkt mit Chancengleichheit und Gleichberechtigung für alle zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte der EU-Talentpool dazu beitragen, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und die Ausbeutung und den Missbrauch von Arbeitskraft zu bekämpfen. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Die auf der IT-Plattform des EU-Talentpools bereitgestellten Informationen sollten mindestens in den Amtssprachen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. |
(28) Die auf der IT-Plattform des EU-Talentpools bereitgestellten Informationen sollten mindestens in allen Amtssprachen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und nach Möglichkeit in anderen für Drittstaatsangehörige relevanten Sprachen zur Verfügung gestellt werden. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Auf Ersuchen von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Arbeitgebern, die am EU-Talentpool teilnehmen, können die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools unter Umständen zusätzliche Unterstützung leisten. Diese zusätzliche Unterstützung sollte maßgeschneiderte Informationen über einschlägige Visa und Aufenthaltstitel für Arbeitszwecke in dem teilnehmenden Mitgliedstaat umfassen, auch mit Blick auf die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen wie Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Bildung und Wohnraum. Spezifische Anleitungen und Informationen können auch zu Verfahren zur Familienzusammenführung und zu den Rechten von Familienangehörigen sowie zu bestehenden Maßnahmen zur Erleichterung der Integration im Aufnahmemitgliedstaat wie Sprachkurse und Berufsausbildungen bereitgestellt werden. Des Weiteren sollten diese Informationen verfügbare Rechtsbehelfsmechanismen für Fälle von Ausbeutung der Arbeitskraft und unlauteren Einstellungsverfahren in den teilnehmenden Mitgliedstaaten umfassen. Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools sollten die am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf soziale Sicherheit, aktive Arbeitsmarktmaßnahmen, Steuern sowie Fragen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen, Rentenansprüchen und Krankenversicherung informieren. |
(30) Auf Ersuchen von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Arbeitgebern, die am EU-Talentpool teilnehmen, sollten die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools zusätzliche Unterstützung leisten. Diese zusätzliche Unterstützung sollte maßgeschneiderte Informationen über einschlägige Visa und Aufenthaltstitel für Arbeitszwecke in dem teilnehmenden Mitgliedstaat umfassen, auch mit Blick auf die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen wie Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Angeboten im allgemeinen und beruflichen Bildungsbereich und Wohnraum. Spezifische Anleitungen und Informationen können auch zu Verfahren zur Familienzusammenführung und zu den Rechten von Familienangehörigen sowie zu bestehenden Maßnahmen zur Erleichterung der Integration im Aufnahmemitgliedstaat wie Sprachkurse und Berufsausbildungen bereitgestellt werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der geschlechtsspezifischen Dimension und Menschen aus benachteiligten Verhältnissen liegen sollte. Des Weiteren sollten diese Informationen verfügbare Rechtsbehelfsmechanismen für Fälle von Ausbeutung der Arbeitskraft und unlauteren Einstellungsverfahren in den teilnehmenden Mitgliedstaaten umfassen, wobei die betreffenden Sozialpartner wirksam eingebunden werden sollten. Die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools sollten die am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf soziale Sicherheit, aktive Arbeitsmarktmaßnahmen, Steuern sowie Fragen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen, Rentenansprüchen und Krankenversicherung informieren. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Damit das Ziel dieser Verordnung erreicht wird, sollte die wirksame Umsetzung des EU-Besitzstands im Bereich der legalen Migration sichergestellt werden. Um die Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union für Arbeitgeber zu erleichtern und zu beschleunigen, können die teilnehmenden Mitgliedstaaten zudem beschleunigte Einwanderungsverfahren einführen, insbesondere in Bezug auf den Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln zu Arbeitszwecken und die Ausnahme vom Grundsatz der Bevorzugung von Unionsbürgern. Die Umsetzung beschleunigter Einwanderungsverfahren könnte im Rahmen der Lenkungsgruppe für den EU-Talentpool erörtert werden, insbesondere mit Blick auf die Unterstützung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten. |
(31) Damit das Ziel dieser Verordnung erreicht wird, sollte die wirksame Umsetzung des EU-Besitzstands im Bereich der legalen Migration sichergestellt werden. Um die Einstellung von Studierenden aus Drittstaaten mit Wohnsitz in der Union und von Arbeitsuchenden aus einem Drittstaat mit Wohnsitz außerhalb der Union für Arbeitgeber zu erleichtern und zu beschleunigen, können die teilnehmenden Mitgliedstaaten zudem beschleunigte Einwanderungsverfahren einführen, insbesondere in Bezug auf den Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln zu Arbeitszwecken und die Ausnahme vom Grundsatz der Bevorzugung von Unionsbürgern. Die Umsetzung beschleunigter Einwanderungsverfahren könnte im Rahmen der Lenkungsgruppe für den EU-Talentpool erörtert werden, insbesondere mit Blick auf die Unterstützung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Bedingungen und Verfahren für die Teilnahme von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Arbeitgebern am EU-Talentpool; |
c) die Bedingungen und Verfahren für die Teilnahme von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, in der Union studierenden Drittstaatsangehörigen und Arbeitgebern am EU-Talentpool; |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) die Erleichterung der Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die von einer Fachkräftepartnerschaft profitieren. |
d) die Erleichterung der Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die von einer Fachkräftepartnerschaft profitieren, wobei insbesondere bei Studien- oder Schulungsprogrammen in MINT-Bereichen der geschlechtsspezifischen Dimension besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsuchende aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union und für Arbeitgeber mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. |
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsuchende aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union, für in der Union studierende Drittstaatsangehörige und für Arbeitgeber mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1. „Talentpool“ bezeichnet ein inklusives Instrument, das auf hoch-, mittel- und geringqualifizierte Profile aus Drittstaaten abzielt; der Talentpool deckt Beschäftigungsbereiche für gering-, mittel- und hochqualifizierte Fachkräfte ab, auch in kleinen und mittleren Unternehmen sowie Start-up-Unternehmen; |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. „Arbeitsuchender aus einem Drittstaat“ bezeichnet eine Person mit Wohnsitz außerhalb der Union, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und in der Union Arbeit sucht; |
2. „Arbeitsuchender aus einem Drittstaat“ bezeichnet eine Person mit Wohnsitz außerhalb der Union, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist – wobei die Situation von Studierenden oder Forschenden aus einem Drittstaat berücksichtigt wird – und die in der Union Arbeit sucht; den genannten Gruppen sollte die Teilnahme gestattet werden, ohne dass sie in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen; |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. „Studierender oder Forschender aus einem Drittstaat in der Union“ bezeichnet eine Person, die sich mit einem Studierenden- oder Forschungsvisum in der Union aufhält und kein Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 ist; |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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fa) der Einführung eines Kulturbotschafterprogramms, in dessen Rahmen Einzelpersonen aus Drittstaaten, die sich erfolgreich in die Erwerbsbevölkerung der EU integriert haben, dazu eingeladen werden, ihre Erfahrungen weiterzugeben und andere darin zu bestärken, die EU als Ort für eine Erwerbstätigkeit in Betracht zu ziehen. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten umfassen Vor- und Nachname, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, Informationen über akademische und berufliche Qualifikationen, Berufserfahrung, sonstige Fähigkeiten und Sprachkenntnisse. Stellenangebote von Arbeitgebern, die am EU-Talentpool teilnehmen, enthalten Vor- und Nachname sowie Kontaktdaten. |
(3) Die Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten umfassen Vor- und Nachname, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, Informationen über akademische und berufliche Qualifikationen, Abschlüsse, berufliche Bildung, Sprachkenntnisse, Freiwilligentätigkeit oder Berufserfahrung, Zertifizierung von im nichtformalen Bildungsbereich erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen oder spezifische Zertifikate wie Microcredentials. Stellenangebote von Arbeitgebern, die am EU-Talentpool teilnehmen, enthalten Vor- und Nachname sowie Kontaktdaten. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Das Sekretariat des EU-Talentpools stellt die Daten der registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und der am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber für die Suche und den Abgleich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools zur Verfügung. |
(7) Das Sekretariat des EU-Talentpools stellt die Daten der registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und der am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgeber für die Suche und den Abgleich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools zur Verfügung. Die IT-Plattform stellt für den Abgleichvorgang ein neutrales Europass-Format oder ein ähnliches gemeinsames EU-Tool bereit, das keine personenbezogenen Daten wie Vor- und Nachname, Geschlecht, Alter, Herkunftsland, Staatsangehörigkeit und Anschrift enthält. Die Suche und der Abgleich über die IT-Plattform dürfen nicht zu Diskriminierung oder Voreingenommenheit führen. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere Bestimmungen über die zu verarbeitenden und in die Formate der Stellenangebote und der Profile der Arbeitsuchenden aufzunehmenden personenbezogenen Daten, die Zuständigkeiten der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, einschließlich Vorschriften über die mögliche Heranziehung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter, sowie über die Bedingungen für den Zugang zu personenbezogenen Daten und die Möglichkeit für registrierte Arbeitsuchende, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools einzuschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(9) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere Bestimmungen über die zu verarbeitenden und in die Formate der Stellenangebote und der Profile der Arbeitsuchenden aufzunehmenden personenbezogenen Daten, die Zuständigkeiten der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, einschließlich Vorschriften über die mögliche Heranziehung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter, sowie über die Bedingungen für den Zugang zu personenbezogenen Daten und die Möglichkeit für registrierte Arbeitsuchende, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten auf der IT-Plattform des EU-Talentpools einzuschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und es kommt ein neutrales Europass-Format oder ein ähnliches gemeinsames EU-Tool zur Anwendung, das keine personenbezogenen Daten wie Vor- und Nachname, Geschlecht, Alter, Herkunftsland, Staatsangehörigkeit und Anschrift enthält. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Erhebung einschlägiger Daten für die Überwachung der Leistung des EU-Talentpools gemäß Artikel 20; |
e) die Erhebung einschlägiger Daten für die Überwachung der Leistung des EU-Talentpools gemäß Artikel 20, wobei dies bei Bedarf auch Konsultationen mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft einschließt; |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Unterstützung des Sekretariats des EU-Talentpools bei der Planung und Koordinierung der Tätigkeiten des EU-Talentpools; |
b) die Unterstützung des Sekretariats des EU-Talentpools bei der Planung und Koordinierung der Tätigkeiten des EU-Talentpools, wobei hierzu auch die Unterstützung beim Austausch und bei der Schaffung von Synergieeffekten mit den für Bildung und Arbeitskräftemobilität in der EU zuständigen Behörden gehört; |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Nur teilnehmende Mitgliedstaaten sind Mitglieder der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools. Mitgliedstaaten, die nicht am EU-Talentpool teilnehmen, können als Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools teilnehmen. |
(2) Nur teilnehmende Mitgliedstaaten sind Mitglieder der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools. Mitgliedstaaten, die nicht am EU-Talentpool teilnehmen, und gegebenenfalls Vertreter von für Bildung und Zertifizierung zuständigen Behörden aus Herkunftsländern können als Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools teilnehmen. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Vertreter der branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene haben das Recht, als Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools teilzunehmen. Die Lenkungsgruppe des EU-Talentpools sorgt dafür, dass je zwei Personen aus Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen vertreten sind. Diese Vertreter unterzeichnen eine schriftliche Erklärung darüber, dass sie sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden. |
(4) Vertreter der branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner auf Unionsebene haben das Recht, als Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe des EU-Talentpools teilzunehmen. Die Lenkungsgruppe des EU-Talentpools sorgt dafür, dass mindestens je zwei Personen aus Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen vertreten sind. Darüber hinaus gehören der Gruppe als Beobachter ein Vertreter von Bildungseinrichtungen auf EU-Ebene, ein Vertreter des Cedefop, ein Vertreter der ETF und ein Vertreter der für Integration zuständigen EU-Behörde an. Andere Organisationen der Zivilgesellschaft mit einschlägigem Fachwissen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung können zur Teilnahme eingeladen werden. Diese Vertreter unterzeichnen eine schriftliche Erklärung darüber, dass sie sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jeder teilnehmende Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für den EU-Talentpool. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Bereich Beschäftigung und Einwanderung zuständigen Behörden als nationale Kontaktstellen des EU-Talentpools benannt werden. |
(1) Jeder teilnehmende Mitgliedstaat benennt nationale Kontaktstellen für den EU-Talentpool. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Bereich Beschäftigung, Einwanderung sowie allgemeine und berufliche Bildung zuständigen Behörden als nationale Kontaktstellen des EU-Talentpools, gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden, benannt werden. |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Übertragung von Stellenangeboten an die IT-Plattform des EU-Talentpools über den einzigen koordinierten Kanal und die Erleichterung des Abgleichs zwischen registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgebern; |
b) die Übertragung von Stellenangeboten an die IT-Plattform des EU-Talentpools über den einzigen koordinierten Kanal und die Erleichterung des Abgleichs zwischen registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und am EU-Talentpool teilnehmenden Arbeitgebern unter Verwendung einfacher Verfahren; |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Arbeitsuchende aus Drittstaaten können ihre Profile über die Europass-Profilerstellungsfunktion anlegen, um sich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrieren zu lassen. |
(1) Arbeitsuchende aus Drittstaaten können ihre Profile über eine vereinfachte Version von Europass oder eines anderen gemeinsamen EU-Tools anlegen, um sich auf der IT-Plattform des EU-Talentpools registrieren zu lassen. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Zugang zur Registrierung eines Profils auf der IT-Plattform des EU-Talentpools ist auf Personen beschränkt, die ausdrücklich erklären, dass gegen sie keine richterliche oder behördliche Entscheidung zur Verweigerung der Einreise in einen Mitgliedstaat nach dessen innerstaatlichem Recht und kein Einreiseverbot in das Hoheitsgebiet der Union gemäß der Richtlinie 2008/115/EG ergangen sind. |
(2) Der Zugang zur Registrierung eines Profils auf der IT-Plattform des EU-Talentpools ist auf Personen beschränkt, die ausdrücklich erklären, dass gegen sie keine richterliche oder behördliche Entscheidung zur Verweigerung der Einreise in einen Mitgliedstaat nach dessen innerstaatlichem Recht und kein Einreiseverbot in das Hoheitsgebiet der Union gemäß der Richtlinie 2008/115/EG ergangen sind. Die Behörden stellen sicher, dass ein Verfahren zur Überprüfung der angegebenen Qualifikationen und Kompetenzen besteht. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Profile von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die im EU-Talentpool registriert sind, sind für am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber sichtbar. |
(3) Die Profile von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die im EU-Talentpool registriert sind, sind für am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber sichtbar. In der Abgleichphase mittels des neutralen Europass-Formats oder eines ähnlichen gemeinsamen EU-Tools dürfen keine personenbezogenen Daten von Arbeitsuchenden wie Vor- und Nachname, Geschlecht, Alter, Herkunftsland, Staatsangehörigkeit und Anschrift offengelegt werden. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Mit dem Verfahren ist sichergestellt, dass die weitergegebenen Daten über Qualifikationen und Zertifizierung von Drittstaaten nicht missbräuchlich verwendet werden. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) erworbene Qualifikationen und Fähigkeiten des Drittstaatsangehörigen, die im Rahmen der Fachkräftepartnerschaft validiert wurden, einschließlich Fähigkeiten und Kompetenzen im Zusammenhang mit einem bestimmten Beruf, Sprachkenntnissen oder Kompetenzen, die seine Integration in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erleichtern; |
b) erworbene Qualifikationen und Fähigkeiten des Drittstaatsangehörigen, die im Rahmen der Fachkräftepartnerschaft validiert wurden, einschließlich Fähigkeiten und Kompetenzen, die im nichtformalen Bildungsbereich oder als Teil einer Berufserfahrung erworben wurden, oder spezifische Zertifikate wie Microcredentials im Zusammenhang mit einem bestimmten Beruf, Sprachkenntnissen oder Kompetenzen, die seine Integration in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erleichtern; |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Muster für das Format des EU-Fachkräftepartnerschaftspasses. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
(4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Muster für das Format des EU-Fachkräftepartnerschaftspasses. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Die Empfehlung C(2023)7700 der Kommission vom 15. November 2023 zur Anerkennung von Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen findet Anwendung. |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Teilnehmende Mitgliedstaaten können im Rahmen der betreffenden Fachkräftepartnerschaft beschließen, die Sichtbarkeit der Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die einen EU-Fachkräftepartnerschaftspass erhalten haben, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Arbeitgeber zu beschränken, die in einem oder mehreren der an derselben Fachkräftepartnerschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind. Das Sekretariat des EU-Talentpools veröffentlicht Informationen über die Anwendung dieses Absatzes auf der IT-Plattform des EU-Talentpools. |
(6) Teilnehmende Mitgliedstaaten können im Rahmen der betreffenden Fachkräftepartnerschaft beschließen, die Sichtbarkeit der Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die einen EU-Fachkräftepartnerschaftspass erhalten haben, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Arbeitgeber zu beschränken, die in einem oder mehreren der an derselben Fachkräftepartnerschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind, vorausgesetzt, die registrierten Arbeitsuchenden erhalten konkrete Angebote, einschließlich Module im allgemeinen bzw. beruflichen Bildungsbereich, in den betreffenden Mitgliedstaaten. Das Sekretariat des EU-Talentpools veröffentlicht Informationen über die Anwendung dieses Absatzes auf der IT-Plattform des EU-Talentpools. |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Arbeitgeber werden darin bestärkt, Mittel für Sprachkurse für Arbeitsuchende bereitzustellen, um kulturelles Verständnis und Inklusivität zu fördern. |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber halten die einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Union und der Mitgliedstaaten ein, um den Schutz von Drittstaatsangehörigen vor unfairen Einstellungen, unangemessenen Arbeitsbedingungen und Diskriminierung zu gewährleisten. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Teilnahme der Arbeitgeber am EU-Talentpool einführen, um im Einklang mit dem Unionsrecht die Einhaltung anderer einschlägiger nationaler Gepflogenheiten und Tarifverträge sowie der von der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Grundsätze und Leitlinien sicherzustellen. |
Am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber halten die einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Union und der Mitgliedstaaten ein, um den Schutz von Drittstaatsangehörigen vor unfairen Einstellungen, unangemessenen Arbeitsbedingungen und Diskriminierung zu gewährleisten und für die Gleichstellung der Geschlechter zu sorgen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Teilnahme der Arbeitgeber am EU-Talentpool einführen, um im Einklang mit dem Unionsrecht die Einhaltung anderer einschlägiger nationaler Gepflogenheiten und Tarifverträge sowie der von der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Grundsätze und Leitlinien sicherzustellen. |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, sicherzustellen, dass der EU-Talentpool und der Abgleich von Qualifikationen und Kompetenzen die Voraussetzungen für Gleichbehandlung, menschenwürdige Arbeitsbedingungen, Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte sowie den Zugang zu Gesundheitsdiensten schaffen. |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber können auf eine Liste vorgeschlagener Profile registrierter Arbeitsuchender zugreifen, die mithilfe des automatisierten Abgleich-Tools auf der Grundlage der Relevanz der Kompetenzen, Qualifikationen und Berufserfahrung der Arbeitsuchenden für die offene Stelle erstellt wird. |
Am EU-Talentpool teilnehmende Arbeitgeber können auf eine Liste vorgeschlagener Profile registrierter Arbeitsuchender zugreifen, die mithilfe des automatisierten Abgleich-Tools auf der Grundlage der Relevanz der Fähigkeiten und Kompetenzen, der Qualifikationen aus dem formalen, nichtformalen und informellen Bildungsbereich, der beruflichen Bildung, der Abschlüsse oder spezifischer Zertifikate („Microcredentials“) und der Berufserfahrung der Arbeitsuchenden für die offene Stelle erstellt wird. |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Hochschulen sollen stärker für den EU-Talentpool sensibilisiert werden, wobei die Möglichkeit, sich zu bewerben, für Forschende und Studierende, die Drittstaatsangehörige sind, hervorgehoben werden soll. |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Es soll sichergestellt werden, dass Personen, die an Erasmus+-Mobilitätsprogrammen teilgenommen haben, im Rahmen des Abgleichs positiv berücksichtigt werden, indem Qualifikationen, die im Rahmen von Erasmus+-Programmen erworben wurden, im EU-Talentpool als besondere Pluspunkte gewertet werden. |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Teilnehmende Mitgliedstaaten machen Informationen über den EU-Talentpool und seine Funktionsweise leicht zugänglich. |
Teilnehmende Mitgliedstaaten machen Informationen über den EU-Talentpool und seine Funktionsweise leicht zugänglich und sorgen dafür, dass er beworben wird. |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Informationen über Einstellungs- und Einwanderungsverfahren, die Anerkennung von Qualifikationen und Validierung von Kompetenzen, die Rechte von Drittstaatsangehörigen, unter anderem in Bezug auf die verfügbaren Rechtsbehelfsmechanismen, sowie über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten; |
a) Informationen über Einstellungs- und Einwanderungsverfahren, die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Fähigkeiten und Kompetenzen, beruflicher Bildung, Abschlüssen oder spezifischen Zertifikaten („Microcredentials“), die Rechte von Drittstaatsangehörigen, unter anderem in Bezug auf die verfügbaren Rechtsbehelfsmechanismen, sowie über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten; |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) konkrete Informationen über die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Bildung, Wohnraum, Anerkennung von Qualifikationen und Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 18; |
c) konkrete Informationen über die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Bildung, Ausbildung, Wohnraum, Anerkennung von Qualifikationen, Zertifizierung der nichtformalen und informellen Bildung, berufliche Bildung, Abschlüsse oder spezifische Zertifikate („Microcredentials“) und Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 18; |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Gegebenenfalls richten die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools Informations-, Beratungs- und Unterstützungsanfragen an andere zuständige nationale Behörden und gegebenenfalls andere geeignete Stellen auf nationaler Ebene, die die Integration von Drittstaatsangehörigen in den Arbeitsmarkt unterstützen. |
(3) Gegebenenfalls richten die nationalen Kontaktstellen des EU-Talentpools Informations-, Beratungs- und Unterstützungsanfragen an andere zuständige nationale Behörden und gegebenenfalls andere geeignete Stellen auf nationaler Ebene, die die Integration von Drittstaatsangehörigen in den Arbeitsmarkt unterstützen, und richten Mechanismen für die Nachverfolgung ein, um zu überprüfen, ob die von dem Arbeitsuchenden oder Arbeitgeber benötigte Unterstützung in zufriedenstellender Weise geleistet wurde. |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Sekretariat des EU-Talentpools richtet die Datenerhebung gemäß den statistischen Begriffen und Definitionen ein und tauscht mit der Kommission Informationen und Daten aus, um die Qualität der im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten sowie die Erstellung und Qualität europäischer Statistiken zu gewährleisten. |
(2) Das Sekretariat des EU-Talentpools richtet die Datenerhebung gemäß den statistischen Begriffen und Definitionen ein und tauscht mit der Kommission Informationen und Daten aus, um die Qualität der im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten sowie die Erstellung und Qualität europäischer Statistiken zu gewährleisten, wobei besonderes Augenmerk auf nach Kategorien wie Geschlecht, Behinderung und Alter aufgeschlüsselte Daten gerichtet wird. |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Ein Leistungsbericht und eine Zusammenfassung der aggregierten Daten des EU-Talentpools sollten regelmäßig öffentlich zugänglich gemacht werden. |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bis zum 31.12.2031 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. |
(1) Bis zum 31.12.2030 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. |
ANLAGE: EINRICHTUNGEN ODER PERSONEN,
VON DENEN DIE VERFASSERIN DER STELLUNGNAHME BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Die Verfasserin der Stellungnahme erklärt unter ihrer ausschließlichen Verantwortung, dass sie keine Beiträge von Einrichtungen oder Personen erhalten hat, die gemäß Anlage I Artikel 8 der Geschäftsordnung in dieser Anlage aufgeführt werden müssen.
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Einrichtung eines EU-Talentpools |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2023)0716 – C9-0413/2023 – 2023/0404(COD) |
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Federführender Ausschuss |
LIBE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 8.2.2024 |
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Verfasserin der Stellungnahme Datum der Benennung |
Nela Riehl 3.12.2024 |
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Datum der Annahme |
19.2.2025 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
22 5 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nikolaos Anadiotis, Laurence Farreng, Mario Furore, Sunčana Glavak, Lara Magoni, Eleonora Meleti, Nikos Pappas, Hristo Petrov, Giusi Princi, Emma Rafowicz, Sabrina Repp, Diana Riba i Giner, Nela Riehl, Manuela Ripa, Sandro Ruotolo, Joanna Scheuring-Wielgus, Malika Sorel, Marco Squarta, Zala Tomašič, Bogdan Andrzej Zdrojewski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Maria Guzenina, Nikola Minchev, Nikos Papandreou, Hélder Sousa Silva, Sabine Verheyen |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder gemäß Art. 216 Abs. 7 der Geschäftsordnung |
Anja Arndt, Pascale Piera |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
22 |
+ |
NI |
Nikolaos Anadiotis |
PPE |
Sunčana Glavak, Eleonora Meleti, Giusi Princi, Manuela Ripa, Hélder Sousa Silva, Zala Tomašič, Sabine Verheyen, Bogdan Andrzej Zdrojewski |
Renew |
Laurence Farreng, Nikola Minchev, Hristo Petrov |
S&D |
Maria Guzenina, Nikos Papandreou, Emma Rafowicz, Sabrina Repp, Sandro Ruotolo, Joanna Scheuring-Wielgus |
The Left |
Mario Furore, Nikos Pappas |
Verts/ALE |
Diana Riba i Giner, Nela Riehl |
5 |
- |
ECR |
Lara Magoni, Marco Squarta |
ESN |
Anja Arndt |
PfE |
Pascale Piera, Malika Sorel |
0 |
0 |
|
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Einrichtung eines EU-Talentpools |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2023)0716 – C9-0413/2023 – 2023/0404(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
16.11.2023 |
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Federführender Ausschuss |
LIBE |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 8.2.2024 |
EMPL 8.2.2024 |
CULT 8.2.2024 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Abir Al-Sahlani 30.9.2024 |
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Prüfung im Ausschuss |
3.12.2024 |
16.1.2025 |
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Datum der Annahme |
19.3.2025 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
46 25 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdalena Adamowicz, Giuseppe Antoci, Francisco Assis, Malik Azmani, Pernando Barrena Arza, Nikola Bartůšek, Ioan-Rareş Bogdan, Krzysztof Brejza, Saskia Bricmont, Jorge Buxadé Villalba, Jaroslav Bžoch, Damien Carême, Susanna Ceccardi, Caterina Chinnici, Veronika Cifrová Ostrihoňová, Alessandro Ciriani, Lena Düpont, Marieke Ehlers, Estrella Galán, Raquel García Hermida-Van Der Walle, Branko Grims, Paolo Inselvini, Irena Joveva, Erik Kaliňák, Marina Kaljurand, Mariusz Kamiński, Fabienne Keller, Mary Khan, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Fabrice Leggeri, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Michael McNamara, Ana Catarina Mendes, Verena Mertens, Ana Miguel Pedro, Emil Radev, Chloé Ridel, Birgit Sippel, Krzysztof Śmiszek, Petra Steger, Cecilia Strada, Tineke Strik, Georgiana Teodorescu, Alice Teodorescu Måwe, Milan Uhrík, Tom Vandendriessche, Kristian Vigenin, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Charlie Weimers, Sophie Wilmès, Isabel Wiseler-Lima, Alessandro Zan, Javier Zarzalejos, Tomáš Zdechovský |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Konstantinos Arvanitis, David Casa, Javier Moreno Sánchez, Karlo Ressler, Sandro Ruotolo, Nacho Sánchez Amor, Anna Strolenberg, Pekka Toveri, Sebastian Tynkkynen, Roberto Vannacci, Petar Volgin, Maciej Wąsik, Lucia Yar |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder gemäß Art. 216 Abs. 7 der Geschäftsordnung |
Hildegard Bentele, Sebastião Bugalho, Dick Erixon, Pär Holmgren |
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Datum der Einreichung |
26.3.2025 |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
46 |
+ |
PPE |
Magdalena Adamowicz, Hildegard Bentele, Ioan-Rareş Bogdan, Krzysztof Brejza, Sebastião Bugalho, David Casa, Caterina Chinnici, Lena Düpont, Branko Grims, Jeroen Lenaers, Verena Mertens, Ana Miguel Pedro, Emil Radev, Karlo Ressler, Pekka Toveri, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Isabel Wiseler-Lima, Javier Zarzalejos, Tomáš Zdechovský |
Renew |
Malik Azmani, Veronika Cifrová Ostrihoňová, Raquel García Hermida-Van Der Walle, Irena Joveva, Fabienne Keller, Moritz Körner, Michael McNamara, Sophie Wilmès, Lucia Yar |
S&D |
Francisco Assis, Marina Kaljurand, Juan Fernando López Aguilar, Ana Catarina Mendes, Javier Moreno Sánchez, Chloé Ridel, Sandro Ruotolo, Nacho Sánchez Amor, Birgit Sippel, Krzysztof Śmiszek, Cecilia Strada, Kristian Vigenin, Alessandro Zan |
Verts/ALE |
Saskia Bricmont, Pär Holmgren, Alice Kuhnke, Tineke Strik, Anna Strolenberg |
25 |
- |
ECR |
Alessandro Ciriani, Dick Erixon, Paolo Inselvini, Mariusz Kamiński, Georgiana Teodorescu, Sebastian Tynkkynen, Maciej Wąsik, Charlie Weimers |
ESN |
Mary Khan, Milan Uhrík, Petar Volgin |
NI |
Erik Kaliňák |
PfE |
Nikola Bartůšek, Jorge Buxadé Villalba, Jaroslav Bžoch, Susanna Ceccardi, Marieke Ehlers, Fabrice Leggeri, Petra Steger, Tom Vandendriessche, Roberto Vannacci |
The Left |
Giuseppe Antoci, Konstantinos Arvanitis, Damien Carême, Estrella Galán |
2 |
0 |
PPE |
Alice Teodorescu Måwe |
The Left |
Pernando Barrena Arza |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. C, C/2024/4067, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4067/oj.