BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes (KOM(96)0097 - C4-0251/96 - 96/085(COD))
3. Februar 1996
Ausschuß für Recht und Bürgerrechte
Berichterstatterin: Frau Ana Palacio Vallelersundi
- Mit Schreiben vom 25. April 1996 unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 100 a des EG-Vertrags den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes.
- A. LEGISLATIVVORSCHLAG - ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
- B. BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME
Mit Schreiben vom 25. April 1996 unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 100 a des EG-Vertrags den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes.
In der Sitzung vom 8. Mai 1996 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, daß er diesen Vorschlag an den Ausschuß für Recht und Bürgerrechte als federführenden und den Ausschuß für Kultur, Jugend, Bildung und Medien als mitberatenden Ausschuß überwiesen hat.
Der Ausschuß für Recht und Bürgerrechte hatte in seiner Sitzung vom 24. April 1996 Frau Palacio Vallelersundi als Berichterstatterin benannt.
Er prüfte den Vorschlag der Kommission sowie den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom
22. Juli 1996, 3. September 1996, 3. Oktober 1996, 18. November 1996, 18. Dezember 1996 und
22. Januar 1997.
In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuß den Entwurf einer legislativen Entschließung mit 20 Stimmen bei 3 Gegenstimmen ohne Enthaltungen an.
Bei der Abstimmung waren anwesend: die Abgeordneten De Clercq, Vorsitzender; Palacio Vallelersundi, stellvertretende Vorsitzende und Berichterstatterin; Rothley, stellvertretender Vorsitzender; Mosiek-Urbahn, stellvertretende Vorsitzende; Alber, Añoveros Trías de Bes (in Vertretung d. Abg. Ferri), Barzanti, Berger, Cot, Cox, Gebhardt, Habsburg-Lothringen (in Vertretung d. Abg. Casini C.), Janssen van Raay, Kerr (in Vertretung d. Abg. Martin D.), Krarup, Malangré, Medina Ortega, Nassauer (in Vertretung d. Abg. Cassidy), Newman, Oddy, Schaffner (in Vertretung d. Abg. Florio), Thors und Ullmann.
Der Bericht wurde am 3. Februar 1997 eingereicht.
Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird im Entwurf der Tagesordnung für die Tagung angegeben, auf der der Bericht geprüft wird.
A. LEGISLATIVVORSCHLAG - ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes (KOM(96)0097 - C4-0251/96 - 96/085(COD))
Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:
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(Änderungsantrag 1)
Erwägung 1 (neu)
Begründet wird das Folgerecht im wesentlichen mit der Unterstützung der Urheber im Zusammenhang mit dem Wert, den ihre Werke auf dem Markt erzielen. |
(Änderungsantrag 2)
Erwägung 1
Das Folgerecht ist das unveräußerliche Recht des Urhebers auf Beteiligung am Erlös aus Verkäufen des Originals eines Kunstwerks oder einer Originalhandschrift nach der ersten Veräußerung durch den Urheber. | Das Folgerecht, das Bestandteil des Urheberrechts ist, ist das unverzichtbare und unveräußerliche Recht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks und seines Rechtsnachfolgers auf wirtschaftliche Beteiligung an den nachfolgenden Veräußerungen des Werkes. |
(Änderungsantrag 3)
Erwägung 2
Das Folgerecht soll den Urhebern eine wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg ihrer Werke garantieren. Auf diese Weise soll ein Ausgleich zwischen der wirtschaftlichen Situation der bildenden Künstler und der Situation der anderen Kunstschaffenden hergestellt werden, die aus der fortgesetzten Verwertung ihrer Werke Einnahmen erzielen. | Das Folgerecht soll den Urhebern von zur Betrachtung bestimmten Originalkunstwerken eine wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg ihrer Kreationen garantieren. Auf diese Weise soll ein Ausgleich zwischen der wirtschaftlichen Situation der Urheber von Originalkunstwerken und der Situation der anderen Kunstschaffenden hergestellt werden, die aus der fortgesetzten Verwertung ihrer Werke Einnahmen erzielen. (1) ABl. Nr. C 178 vom 21.06.1996, S. 16 |
(Änderungsantrag 4)
Erwägung 5a (neu)
5a. Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, daß eine Konvention, mit der das Folgerecht auf internationaler Ebene zwingend eingeführt wird, wünschenswert ist. |
(Änderungsantrag 5)
Erwägung 6
Das Folgerecht ist derzeit in den Rechtsordnungen der meisten Mitgliedstaaten vorgesehen. Das nationale Folgerecht weist gewisse Unterschiede unter anderem in bezug auf die Art der Werke, die Anspruchsberechtigten, die Höhe des Satzes, die Art der Veräußerungen und die Bemessungsgrundlage auf. Die Ausübung oder Nichtausübung eines solchen Rechts hat erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt. Wie jede parafiskalische Abgabe ist es ein Aspekt, der von einer an dem Verkauf eines Kunstwerks interessierten Person notwendigerweise in Betracht gezogen wird. Von daher ist dieses Recht einer der Faktoren, die zu Wettbewerbsverzerrungen und Verkaufsverlagerungen in der Gemeinschaft beitragen. | Das Folgerecht ist derzeit in den Rechtsordnungen der meisten Mitgliedstaaten vorgesehen. Das nationale Folgerecht weist (ein Wort entfällt) Unterschiede unter anderem in bezug auf die Art der Werke, die Anspruchsberechtigten, die Höhe des Satzes, die diesem Recht unterliegenden Transaktionen und die Bemessungsgrundlage auf. Die Ausübung oder Nichtausübung eines solchen Rechts hat erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt, da, wie bei allen parafiskalischen Abgaben, das Bestehen oder Nichtbestehen einer aus dem Folgerecht resultierenden Abführungspflicht ein Aspekt ist, der von einer an dem Verkauf eines Kunstwerks interessierten Person notwendigerweise in Betracht gezogen wird. Von daher ist dieses Recht einer der Faktoren, die zu Wettbewerbsverzerrungen und Verkaufsverlagerungen in der Gemeinschaft beitragen. |
(Änderungsantrag 6)
Erwägung 7
Diese Unterschiede bei der Anwendung des Folgerechts in den Mitgliedstaaten wirken sich unmittelbar negativ auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne von Artikel 7 a des Vertrages, soweit er Kunstwerke betrifft, aus. Angesichts dieser Sachlage ist Artikel 100 a des Vertrages die geeignete Rechtsgrundlage. | Diese Unterschiede hinsichtlich des Bestehens und der Anwendung des Folgerechts in den Mitgliedstaaten wirken sich unmittelbar negativ auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne von Artikel 7 a des Vertrages, soweit er Kunstwerke betrifft, aus. Angesichts dieser Sachlage ist Artikel 100 a des Vertrages die geeignete Rechtsgrundlage. |
(Änderungsantrag 7)
Erwägung 13
Der Folgerechtsanspruch sollte bei jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber entstehen, ausgenommen bei Geschäften zwischen Privaten. Das Folgerecht gilt demnach für Geschäfte, an denen gewerbliche Verkäufer wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler beteiligt sind. | Der Folgerechtsanspruch sollte bei jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber entstehen, mit Ausnahme der ersten Eigentumsübertragung zwischen Händlern und zwischen einem Händler und einem Enderwerber, die innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb des Werkes durch den Händler erfolgt, sowie mit Ausnahme solcher Transaktionen zwischen Privaten. Das Folgerecht gilt somit für alle Geschäfte, an denen ein Händler dieses Marktes beteiligt ist, insbesondere für Versteigerungen und Verkäufe durch Kunstgalerien, Kunsthändler und Kommissionäre. |
(Änderungsantrag 8)
Erwägung 14
Anhand der Erfahrungen, die mit dem Folgerecht auf nationaler Ebene gesammelt wurden, sollte nunmehr eine tragfähige Regelung auf Gemeinschaftsebene eingeführt werden. Dabei empfiehlt es sich, den folgerechtlichen Vergütungsanspruch in Form einer prozentualen Beteiligung am Verkaufspreis und nicht am Mehrerlös, den das Kunstwerk durch eine etwaige Wertsteigerung erzielt, entstehen zu lassen. | Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
(Änderungsantrag 9)
Erwägung 15
Zu bestimmen sind die Werkgattungen, die dem Folgerecht unterliegen. Vom Folgerecht auszuschließen sind Werke der angewandten Kunst. | Zu bestimmen sind die Werkgattungen, die dem Folgerecht unterliegen. Vom Folgerecht auszuschließen sind Originalhandschriften und Werke der angewandten Kunst. |
(Änderungsantrag 10)
Erwägung 17
Mit dem Verzicht auf die Geltendmachung des Folgerechts unterhalb des Mindestbetrags werden unverhältnismäßige Erhebungs- und Verwaltungskosten vermieden. | Durch die Festlegung eines Mindestbetrags, unterhalb dessen Eigentumsübertragungen nicht dem Folgerecht unterliegen, sollen grundsätzlich gegenüber dem Vergütungsanspruch des Urhebers unverhältnismäßig hohe Kosten für die Geltendmachung dieses Anspruchs vermieden werden. Dessen ungeachtet obliegt den Mitgliedstaaten nach dem Subsidiaritätsprinzip die Regelung der Ausübung des Folgerechts, in deren Rahmen sie gegebenenfalls auch unter dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegende nationale Mindestbeträge festsetzen können, die zweifellos ein wirksames Instrument zum Schutz der Interessen neuer Künstler darstellen können. |
(Änderungsantrag 11)
Erwägung 19
Degressive Sätze für bestimmte Preisspannen können dazu beitragen, einer Umgehung des gemeinschaftlichen Folgerechts entgegenzuwirken. Diese Sätze müssen sowohl die Interessen der Künstler als auch diejenigen des Kunstmarkts berücksichtigen. | Aufgrund einer angemessenen Abwägung der verschiedenen Interessen, die auf dem Markt für Originale von Kunstwerken vorhanden sind, empfiehlt es sich, degressive Sätze für bestimmte Preisspannen festzulegen, die unter Wahrung des Grundsatzes des Urheberschutzes als sozialem Wert, der für die europäischen geistigen Eigentumsrechte bestimmend ist, auch den sowohl für den Künstler als auch für den Kunsthandel nachteiligen Auswirkungen einer Handelsverlagerung Rechnung tragen, die aus der Festlegung eines zu hohen Folgerechtsanspruchs resultieren würde. |
(Änderungsantrag 12)
Erwägung 19a (neu)
Prinzipiell wäre es unsinnig, einen Nullsatz (0 Prozent) einzuführen, weil es dem angestrebten Zweck völlig widersprechen würde. |
(Änderungsantrag 13)
Erwägung 21
Es sollte die Möglichkeit einer regelmäßigen Anpassung des Mindestbetrags und der Sätze vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission beauftragt werden, regelmäßig darüber zu berichten, wie sich die Anwendung des Folgerechts in der Praxis auswirkt, und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung des Mindestbetrags und der Sätze vorzulegen. | Es sollte die Möglichkeit einer regelmäßigen Anpassung des Mindestbetrags und der Sätze vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission beauftragt werden, regelmäßig über die tatsächliche Anwendung des Folgerechts in den Mitgliedstaaten sowie über dessen Folgen für den europäischen Kunstmarkt zu berichten, und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung des Mindestbetrags und der Sätze vorzulegen. |
(Änderungsantrag 14)
Erwägung 22
Es erscheint angezeigt, unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips den Kreis der Personen zu bestimmen, dem der Folgerechtsanspruch zusteht. Das Erbrecht der Mitgliedstaaten sollte von dieser Richtlinie unberührt bleiben. Die Rechtsnachfolger des Urhebers müssen jedoch das Folgerecht nach dem Tod des Urhebers in vollem Umfang in Anspruch nehmen können. | Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
(Änderungsantrag 15)
Erwägung 23
Die Festlegung der Modalitäten für die Erhebung und Verwaltung des Folgerechts sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Die Verwaltung des Folgerechts durch eine Verwertungsgesellschaft ist nur eine der möglichen Verwaltungsformen. Die Erhebung, Einziehung und Verteilung des Folgerechts zugunsten von Künstlern aus anderen Mitgliedstaaten sollte allerdings den Mitgliedstaaten obliegen. | Die Regelung der Ausübung des Folgerechts, insbesondere die Regelung der Modalitäten für die Verwaltung des Folgerechts, obliegt den Mitgliedstaaten. Die Verwaltung des Folgerechts durch eine Verwertungsgesellschaft ist nur eine der möglichen Verwaltungsformen. Die Erhebung, Einziehung und Verteilung des Folgerechts zugunsten von Künstlern aus anderen Mitgliedstaaten sollte allerdings den Mitgliedstaaten obliegen. |
(Änderungsantrag 16)
Erwägung 25
Für die Kontrolle der Weiterveräußerungen sind geeignete Verfahren einzurichten, die gewährleisten, daß das Folgerecht in den Mitgliedstaaten tatsächlich angewandt wird. Hierzu zählt auch das Recht des Urhebers oder seines Vertreters, notwendige Auskünfte beim Abführungspflichtigen einzuholen. | Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
(Änderungsantrag 17)
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten sehen zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ein unveräußerliches Recht auf Beteiligung am Erlös aus jeder Weiterveräußerung des Originals nach der ersten Veräußerung durch den Urheber vor, mit Ausnahme der Veräußerungen, die eine als Privatperson handelnde Person nach der ersten Veräußerung durch den Urheber tätigt (Folgerecht). | Die Mitgliedstaaten sehen zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ein grundsätzlichunverzichtbares und unveräußerliches Recht auf Beteiligung am Erlös aus jeder Weiterveräußerung des Originals im Rahmen einer Versteigerung oder eines Verkaufs durch Kunstgalerien, Kunsthändler und Kommissionäre vor, mit Ausnahme der ersten Eigentumsübertragung zwischen Händlern und zwischen einem Händler und einem Endabnehmer, sofern diese innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb des Werkes durch den Händler erfolgt. |
(Änderungsantrag 18)
Artikel 2
Als Originale von Kunstwerken im Sinne dieser Richtlinie gelten Handschriften und Werke der bildenden Künste wie Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Bilddrucke, Stiche, Lithographien, Plastiken, Tapisserien, Keramiken und Lichtbildwerke, soweit sie vollständig vom Künstler geschaffen worden sind oder es sich um Exemplare handelt, die nach der Verkehrssitte in der Gemeinschaft als Originale von Kunstwerken angesehen werden. | Als Originale von Kunstwerken im Sinne dieser Richtlinie gelten zur Betrachtung bestimmte Werke wie Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Bilddrucke, Stiche, Lithographien, Plastiken, Tapisserien, Keramiken und Lichtbildwerke, soweit sie vollständig vom Künstler geschaffen worden sind oder es sich um Exemplare handelt, die nach den geltenden Bestimmungen in jedem Mitgliedstaat als Originale von Kunstwerken angesehen werden, wobei die Zahl dieser Exemplare zwölf nicht übersteigen darf. |
(Änderungsantrag 19)
Artikel 3
1. Der Vergütungsanspruch nach Artikel 1 bestimmt sich nach dem Verkaufspreis, der mindestens 1.000 ECU betragen muß. | 1. Es obliegt den Mitgliedstaaten, einen Mindestbetrag festzusetzen, ab dem die Käufe dem Folgerecht unterliegen. |
2. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Betrag als den in Absatz 1 genannten festsetzen. | 2. Der Mindestbetrag darf auf keinen Fall höher als 1.000 ECU angesetzt werden. |
(Änderungsantrag 20)
Artikel 3a (neu)
BemessungsgrundlageDie Höhe des Folgerechtsanspruchs des Urhebers bestimmt sich nach dem in Rechnung gestellten Betrag oder dem Betrag, der als Wert für die Übertragung angesetzt wurde, ausschließlich der Steuern, aber ohne alle sonstigen vorherigen Abzüge. |
(Änderungsantrag 21)
Artikel 4
Das Folgerecht beträgt: | Das anhand der Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 3 festgesetzte Folgerecht des Urhebers beträgt: |
a) für die Preistranche zwischen 1.000 und 50.000 ECU: 4% des Verkaufspreises. | a) für die Preistranche zwischen 1.000 und 50.000 ECU: 4% des Verkaufspreises. |
b) für die Preistranche zwischen 50.000 und 250.000 ECU: 3% des Verkaufspreises. | b) für die Preistranche zwischen 50.000 und 100.000 ECU: 3% des Verkaufspreises. |
c) bei Beträgen über 250.000 ECU: 2% des Verkaufspreises. | c) bei Beträgen über 100.000 ECU: 1,5% des Verkaufspreises. |
(Änderungsantrag 22)
Artikel 5
Artikel 5Bemessungsgrundlage | Entfällt. |
Als Verkaufspreis im Sinne der Artikel 3 und 4 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. |
(Änderungsantrag 23)
Artikel 6 Absatz 1
1. Das Folgerecht nach Artikel 1 steht dem Urheber des Werks und nach seinem Tod seinen Rechtsnachfolgern zu. | 1. Inhaber des Folgerechts sind der Urheber des Werks und nach seinem Tod seine Rechtsnachfolger. |
(Änderungsantrag 24)
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß Urheber aus Drittländern nach Maßgabe dieser Richtlinie das Folgerecht in Anspruch nehmen können, soweit in den betreffenden Drittländern für die Urheber aus der Gemeinschaft die Gegenseitigkeit verbürgt ist. | Die Mitgliedstaaten legen fest, daß Urheber aus Drittländern nach Maßgabe dieser Richtlinie und ihrer Rechtsordnung das Folgerecht in Anspruch nehmen können, soweit in den betreffenden Drittländern für die Urheber aus der Gemeinschaft die Gegenseitigkeit verbürgt ist. |
(Änderungsantrag 25)
Artikel 8
Dauer des Folgerechts | Erlöschen des Folgerechts |
Das Folgerecht gilt für den in Artikel 1 der Richtlinie 93/98/EWG festgelegten Zeitraum. | Das Folgerecht erlischt nach Ablauf der in Artikel 1 der Richtlinie 93/98/EWG festgelegten Frist. |
(Änderungsantrag 26)
Artikel 9
Auskunftsrecht | Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
Der Urheber oder sein Vertreter kann von jedem Kunsthändler, Verkaufsdirektor oder Veranstalter einer Versteigerung alle Auskünfte einholen, die für die Geltendmachung des Folgerechts aus Veräußerungen von Originalen von Kunstwerken im Sinne dieser Richtlinie im abgelaufenen Jahr erforderlich sind. | Die Verantwortlichen von Kunstgalerien und Versteigerungen wie auch die Kunsthändler und Kommissionäre sind drei Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung verpflichtet, den Urhebern oder ihren Vertretern auf deren Wunsch alle Auskünfte zur Verfügung zu stellen, die für die Geltendmachung des Folgerechtsanspruchs erforderlich sind. |
(Änderungsantrag 27)
Artikel 10
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vor dem 1. Januar 2004 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Anpassung des Mindestbetrags und der Folgerechtssätze an die Entwicklung des Sektors enthält. | Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vor dem 1. Januar 2002 und danach alle drei Jahre einen detaillierten Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor, wobei besonders auf die Auswirkungen auf den europäischen Markt für moderne und zeitgenössische Kunst, insbesondere aber auf die Förderung des künstlerischen Schaffens sowie auf die Verwaltungsmodalitäten der Mitgliedstaaten einzugehen ist. Gegebenenfalls legt die Kommission Vorschläge für eine Anpassung des Mindestbetrags und der Folgerechtssätze an die Entwicklung des Sektors vor, gemeinsam mit weiteren Vorschlägen, die sie zur Verbesserung der Wirksamkeit dieser Richtlinie für notwendig hält. |
Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes (KOM(96)0097 - C4-0251/96 - 96/085(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: Erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(96)0097 - 96/085(COD)[1],
- unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 und Artikel 100 a des EG-Vertrags, gemäß denen die Kommission ihren Vorschlag unterbreitet hat (C4-0251/96),
- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien (A4-0030/97),
1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in den Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags festlegen wird;
4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen, und verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens;
5. weist darauf hin, daß die Kommission gehalten ist, dem Parlament jede Änderung vorzulegen, die sie an ihrem Vorschlag in der vom Parlament geänderten Fassung vorzunehmen gedenkt;
6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] ABl. C 178 vom 21.06.1996, S. 16
B. BEGRÜNDUNG
I. KONZEPTION DES FOLGERECHTS
Das Folgerecht als ein grundsätzlich unverzichtbares und unveräußerliches Recht jedes bildenden Künstlers auf einen Anteil am Erlös aus der Weiterveräußerung seines Werkes wurde erstmals in Frankreich im Jahre 1920 gesetzlich verankert und wies einen eindeutig sozialen Charakter auf.
Heute ist das Folgerecht in allen Rechtsordnungen, die es anerkennen, wie auch in der Berner Übereinkunft als Bestandteil des Urheberrechts verankert.
Bei literarischen Werken, Musikwerken oder audiovisuellen Werken ist die Vergütung des Werkschöpfers (Urhebers) von Anfang an gewährleistet. So wird durch das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht das Recht geschützt, ein Werk durch ein technisches Mittel zugänglich zu machen, das seine Weitergabe und die Herstellung von Kopien ermöglicht, wie auch das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit durch Verkauf, Vermietung usw. anzubieten. Bei dieser Art von Werken wird die "Originalität" eines Werkes nicht dadurch gemindert oder beeinträchtigt, daß von ihm mit Hilfe eines materiellen bzw. technischen Mittels eine unbegrenzte Anzahl von Kopien oder Vervielfältigungen hergestellt werden kann. Die Besonderheit von literarischen Werken, Musikwerken oder audiovisuellen Werken besteht darin, daß die inviduelle geistige Schöpfung des Urhebers jedesmal in ihrer ganzen Ursprünglichkeit wiederentsteht, wenn sie der Öffentlichkeit durch technische Mittel, Darbietungen, Wiedergabe oder Interpretationen des Werkes zugänglich gemacht wird. Somit ist die öffentliche Anerkennung des Werkes nicht an die Tatsache gebunden, daß dieses durch ein mehr oder weniger wertvolles technisches Mittel zugänglich gemacht wird: Alle Träger, die die erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllen, bieten dem Zuschauer eine unverfälschte Wiedergabe des Originalwerks des Urhebers.
Der wirtschaftliche Nutzen für den Urheber solcher Werke ergibt sich daher aus der vorteilhaften Verknüpfung, die zwischen seinem Werk und dessen breit angelegter Vervielfältigung mit Originalcharakter besteht. Beide Faktoren - Originalwerke und Vervielfältigung - ermöglichen dem Urheber eine fortgesetzte Verwertung, wenn sein Werk Anerkennung in der Öffentlichkeit gefunden hat.
Dies ist bei den Werken der bildenden Künste nicht der Fall. Reproduktionen von Werken der bildenden Künste, so gelungen sie auch sein mögen, genießen nicht die gleiche Wertschätzung in der Öffentlichkeit wie das Original eines Kunstwerkes. Die öffentliche Wertschätzung gilt ausschließlich dem vom Künstler geschaffenen ursprünglichen Werk. So wird Reprodukionen häufig von der Gesellschaft kein Interesse oder sogar Geringschätzung entgegengebracht. Die Tatsache, daß bei einem Werk der bildenden Kunst nur das Original zählt, ist für seinen Urheber von wirtschaftlichem Nachteil, da er seine Haupteinnahmen ausschließlich aus seiner Schöpfung des Originalwerkes bezieht.
Dieser von Anfang an gegebene Nachteil wird noch dadurch verstärkt, daß sich auch die Verbreitung eines Originalwerkes der bildenden Künste naturgemäß schwieriger gestaltet, da sie nur im Wege der Ausstellung und Präsentation des Werkes - und nicht seiner Kopien - in der Öffentlichkeit erreicht werden kann. Dies bedeutet, daß eine weite bzw. allgemeine Verbreitung solcher Werke nicht möglich ist, zumindest nicht in der Phase, in der die Urheber noch nicht weltberühmt sind, selbst wenn ihr Werk bereits einen hohen künstlerischen Wert aufweist. Hinzu kommt noch, daß es für die Urheber von Werken der bildenden Künste schwieriger ist, auf einen Wandel im Kunstverständnis der Gesellschaft hinzuwirken bzw. auf dieses Einfluß nehmen..
Aus all diesen Gründen dauert es sehr lange, bis Werke der bildenden Kunst allgemeine Anerkennung finden und damit auch im Wert steigen.
Außerdem ist von Bedeutung, daß Werke der bildenden Künste in den letzten Jahrzehnten zu einer sicheren Investition geworden sind. In Zeiten wachsender wirtschaftlicher Unsicherheit, wo es nur wenige und instabile Bezugsgrößen gibt, stellt die Einzigartigkeit der Originalwerke der bildenden Künste eine verläßliche Größe dar, was häufig zur Folge hat, daß die Preise für solche Werke enorm ansteigen, wobei auch Spekulationsgründe eine Rolle spielen dürften.
All diese Faktoren wirken sich für die Urheber von Werken der bildenden Künste nachteilig aus, was die Verwertungsmöglichkeiten betrifft. Sie haben somit Schwierigkeiten, wirtschaftlichen Nutzen aus ihrem Werk zu ziehen, was bei den Urhebern anderer künstlerischer Werke nicht in gleichem Maße der Fall ist. Von daher ist das Folgerecht als eine Art "Rückerstattungsanspruch" der Urheber von Werken der bildenden Künste für einen Wert anzusehen, der zweifelsohne dem Werk von Anfang an innewohnte, dessen volle Anerkennung durch die Öffentlichkeit jedoch mit besonderen Schwierigkeiten verbunden war.
II. FRAGE DER ZWECKMÄSSIGKEIT EINER HARMONISIERUNG UND DER ZUGRUNDE LIEGENDEN KRITERIEN
Die Aussprachen im Ausschuß für Recht und Bürgerrechte haben gezeigt, daß selbst die Verfechter ganz konträrer Lösungen zumindest hinsichtlich der Diagnose einer Meinung sind: Die fehlende Harmonisierung des Folgerechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wirkt sich diskriminierend aus, was den Schutz der bildenden Künstler betrifft, und verursacht Wettbewerbsverzerrungen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.
Ausgehend von dieser gemeinsamen Diagnose wurden die verschiedensten Lösungsansätze vorgebracht. So wird von einigen die Meinung vertreten, daß die Harmonisierung des Folgerechts in den einzelnen Mitgliedstaaten keineswegs die beste Lösung wäre, sondern vielmehr die Abschaffung des Folgerechts in den Mitgliedstaaten, in denen es besteht und effektiv angewandt wird. Ihrer Auffassung nach würde jedwede andere Lösung den Niedergang von Märkten bedeuten, die derzeit einen bedeutenden Teil der europäischen Werke der bildenden Künste vermarkten, und eine Verlagerung dieser Verkäufe in Länder nach sich ziehen, die das Folgerecht nicht kennen, wie die Vereinigten Staaten und die Schweiz. Eine Harmonisierung, die nicht auf der Ebene eines "Nullsatzes" erfolge, würde noch schlimmere Folgen als das derzeitige Ungleichgewicht haben und in krassem Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen.
Der Ausschuß für Recht und Bürgerrechte lehnte die Änderungsanträge, die zugunsten dieser maximalistischen Lösungsansätze eingereicht wurden, mit überwältigender Mehrheit ab, da er der Auffassung war, daß die Abschaffung des Folgerechts der Mitgliedstaaten der Union nicht nur unrealistisch ist, sondern darüber hinaus auch elementare Grundsätze der europäischen Kultur verletzen würde, wie die soziale Anerkennung des künstlerischen Schaffens. Die Berichterstatterin ist der Meinung, daß sich die Kritik am Folgerecht im Grunde mehr gegen die Modalitäten seiner Ausübung als gegen sein Bestehen an sich richtet.
Es muß nochmals mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, daß das Folgerecht, das Bestandteil der Urheberrechte ist, ein ganz wesentliches Vorrecht der bildenden Künstler darstellt. Die Maßnahme der Gemeinschaft zielt auf eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich des geistigen Eigentums mit dem Ziel ab, den Urhebern ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten; es wäre nicht mit den Verträgen vereinbar, wenn die Gemeinschaft die bildenden Künstler hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes gegenüber anderen Urhebern diskriminieren würde. Es geht bei dieser Richtlinie und letztlich auch bei der Schaffung eines europäischen Kulturraums darum, die Erfordernisse des Binnenmarktes und den Schutz der Lebensund Arbeitsbedingungen der Urheber miteinander in Einklang zu bringen.
III. DIE RECHTSGRUNDLAGE
Ihre Berichterstatterin hielt es angesichts der Diskussionen, die über die Rechtsgrundlage stattgefunden haben, für zweckmäßig, besonderen Nachdruck auf diese Frage zu legen; so ist die Berichterstatterin insbesondere der Auffassung, daß Artikel 128 VEU auf keinen Fall als Rechtsgrundlage für diese Maßnahme geeignet ist. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, daß gemäß Absatz 4 dieses Artikels die kulturellen Aspekte unter die Tätigkeit "aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags" fallen.
Der Ausschuß für Recht und Bürgerrechte hat sich für Artikel 100a als Rechtsgrundlage ausgesprochen. Nach Auffassung des Gerichtshofs stellt diese Bestimmung die korrekte Rechtsgrundlage für Harmonisierungsmaßnahmen im Bereich des geistigen Eigentums dar, die im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 7a VEU festgelegten Ziele, d.h. Verwirklichung des Binnenmarktes, erfolgen (Urteil vom 13. Juli 1995, Rechtssache C-350/92, Spanien gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften).
IV. ÜBERLEGUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN DES RICHTLINIENVORSCHLAGS
A. TEXT DER KOMMISSION. KRITERIEN, DIE VOM AUSSCHUSS GEBILLIGT WURDEN
1. Dauer des Folgerechts (Artikel 8)
Im Richtlinienvorschlag wird die Dauer des Folgerechts entsprechend der Dauer der übrigen Urheberrechte gemäß der Richtlinie 93/98/EWG vom 29. Oktober 1993 festgelegt. Die Schutzdauer des Folgerechts erstreckt sich somit auf einen Zeitraum von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers.
Die Aussprachen und Anhörungen, die im Ausschuß für Recht und Bürgerrechte stattgefunden haben, haben gezeigt, daß viele eine kürzere Dauer des Folgerechts befürworten würden, wobei sie nicht zu Unrecht argumentieren, daß die im Richtlinienvorschlag festgelegte Frist in Verbindung mit der weitgefaßten Definition der Rechtsinhaber (worauf im nächsten Abschnitt eingegangen wird) zu Schwierigkeiten bei der praktischen Verwaltung des Folgerechts führen werde. Außerdem machen einige ebenfalls zu Recht geltend, daß bei einer Geltungsdauer des Folgerechts bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers das eigentliche Ziel verloren ginge, das in der allgemeinen Anerkennung des künstlerischen Schaffens des Urhebers besteht.
Der Ausschuß für Recht und Bürgerrechte hat sich jedoch für die Beibehaltung der von der Kommission festgelegten Frist ausgesprochen, und zwar hauptsächlich aus Gründen der rechtlichen Kohärenz. Wie schon mehrfach erwähnt, wird das Folgerecht als integraler Bestandteil der Urheberrechte verstanden. Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts wurde in der obengenannten Richtlinie eine Angleichung der Dauer des Schutzes der Urheberrechte vorgesehen; es besteht daher kein Grund, das Folgerecht des Urhebers von dieser vereinheitlichten Dauer auszunehmen.
2. Die Bestimmung der Inhaber des Folgerechts (Artikel 6 Absatz 1)
Der Ausschuß für Recht und Bürgerrechte hat Artikel 6 Absatz 1 des Vorschlags mit einer technischen Änderung gebilligt, die darin besteht, daß der Begriff "Anspruchsberechtigte" aus Gründen des rechtlichen Genauigkeit durch "Inhaber des Folgerechts" ersetzt wird.
Im Richtlinienvorschlag ist aufgrund des Subsidiaritätsprinzips von "Rechtnachfolgern" die Rede, d.h. ihre Bestimmung bleibt den einzelstaatlichen Rechtsordnungen überlassen.
Das Erbrecht fällt in der Tat in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei in den einzelstaatlichen Rechtsordnungen diese Frage der Erbeinsetzung sehr unterschiedlich geregelt ist.
Daraus ergibt sich, daß die konkreten und begründeten Einwände, die in den Aussprachen des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte vorgebracht wurden, keine hinreichenden juristischen Argumente dafür darstellen, daß die Institutionen der Gemeinschaft, wie mehrfach gefordert, im Wege dieser Richtlinie dieses Recht auf den Urheber des Werkes, seinen Ehegatten und seine Erben gerader Linie bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad beschränken.
3. Drittstaaten. Grundsatz der Gegenseitigkeit (Artikel 7)
Der Ausschuß für Recht und Bürgerrechte hat den Grundsatz der Gegenseitigkeit, wie er in Artikel 7 des Richtlinienvorschlags verankert ist, uneingeschränkt befürwortet. Es ist darauf hinzuweisen, daß dieser Ansatz mit dem übereinstimmt, der in der im Anschluß an das Grünbuch vorgelegten Mitteilung der Kommission an den Rat über das Arbeitsprogramm im Bereich der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte enthalten ist.
4. Die degressiven Sätze
Es muß, ungeachtet der Aspekte, auf die im nächsten Abschnitt eingegangen wird, betont werden, daß die Kommission begrüßenswerterweise ein System degressiver Sätze für verschiedene Preistranchen als ein Instrument festgelegt hat, mit dessen Hilfe der Erhalt des Marktes für zeitgenössische Kunst gefördert werden soll.
Dies ist ohne jeden Zweifel als eine ausgezeichnete Lösung anzusehen, bei der die wirtschaftlichen Erfordernisse mit der Wahrung der Grundsätze, die dem Folgerecht zugrunde liegen, in Einklang gebracht werden. Es ist unbestreitbar, daß die Tendenz zu Verkaufsverlagerungen bei Kunstwerken in dem Maße zunimmt, wie die Verkaufspreise - und folglich auch die zu entrichtenden Folgerechtssätze - ansteigen. Dank des degressiven Systems können bei Kunstwerken mit hohen Preisen Folgerechtssätze festgesetzt werden, die gegenüber den mit einer Verkaufsverlagerung verbundenen Kosten und Umständen einen "Vorteil" darstellen.
5. Der Mindestbetrag (Artikel 3)
Der Ausschuß für Recht und Bürgerrechte hat das für den Mindestbetrag geltende Kriterium der Kommission mit einer redaktionellen Änderung rein technischer Natur gebilligt.
Es besteht kein Zweifel an der prinzipiellen Notwendigkeit, einen Mindestbetrag festzusetzen, ab dem das Folgerecht zu entrichten ist; dieser Mindestbetrag darf nicht zu hoch angesetzt sein, da das Folgerecht sonst den neuen und weniger bekannten Künstlern nicht zugute käme. Allerdings muß dieser Mindestbetrag auch realistisch sind, d.h. so angesetzt werden, daß sich die Ausübung des Folgerechts lohnt; ansonsten könnten im Extremfall die mit der Verwaltung des Rechts verbundenen festen Kosten höher sein als der einzuziehende Betrag.
Die Aussprachen und Anhörungen im Ausschuß haben ergeben, daß die Verwaltungskosten von einem Land zum anderen sehr unterschiedlich sind und in engem Zusammenhang mit den Verwaltungsmodalitäten stehen. Aus diesem Grunde erschien es den Mitgliedern des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte, zumal die Richtlinie keine Harmonisierung der Verwaltungsmodalitäten vorsieht, ratsam, den von der Kommission festgesetzten Mindestbetrag nebst der Möglichkeit beizubehalten, daß die Mitgliedstaaten niedrigere Mindestbeträge festsetzen können.
Dieser Handlungsspielraum, der den Mitgliedstaaten diesbezüglich eingeräumt wird, trägt sicher nicht zur Einheitlichkeit bei, jedoch ist es so, daß er sich auf die Werke von geringerem Handelswert auswirkt und folglich die etwaigen Unterschiede in den Rechtsvorschriften nicht so bedeutend sein werden, daß sie den Binnenmarkt beeinträchtigen und echte Hindernisse im grenzüberschreitenden Wettbewerb darstellen.
Die Berichterstatterin legte einen Änderungsantrag vor, der bei der komplexen Abstimmung im Ausschuß unterging, den sie aber aus Gründen der Kohärenz dennoch für erforderlich hält. So enthält der Wortlaut des Textes keine Angabe über den Satz, der für die erste Preistranche bzw. Preisspanne gelten soll, die vom einzelstaatlichen Mindestpreis bis 1.000 ECU reicht. Nach guter Rechtssetzungspraxis müßte folglich eine Bestimmung eingefügt werden, die besagt, daß in dem Fall, in dem ein Mindestbetrag unter 1.000 ECU festgesetzt wird, der betreffende Mitgliedstaat auch einen entsprechenden Satz festsetzt, der nicht unter 4% liegen darf (d.h. unter dem Satz, den die Richtlinie für die erste Preistranche ab 1.000 ECU vorsieht).
6. Die Anpassung der Richtlinie (Artikel 10)
Der Ausschuß für Recht und Bürgerrechte hat den Grundsatz einer regelmäßigen Überprüfung, der in Artikel 10 verankert ist, unter Hinweis auf die Bedeutung dieses Grundsatzes befürwortet, der als unabdingbar im Hinblick auf die Korrektur jener Aspekte angesehen wird, die sich im Zuge der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie als verbesserungsbedürftig herausstellen.
B) DIE KRITERIEN, DIE DEN WICHTIGSTEN ÄNDERUNGSANTRÄGEN ZUGRUNDE LIEGEN
1. Die Handschriften
Im Text der Kommission fallen die Handschriften unter die Werke, für die das Folgerecht gilt.
Nach Artikel 14 b) der Berner Übereinkunft gehören die Handschriften - allerdings nicht obligatorisch - zu den Werken, die unter das Folgerecht fallen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß der Rechtsprechung in verschiedenen Mitgliedstaaten (und insbesondere in Frankreich) zufolge in bestimmten Fällen die Weiterveräußerungen von Werken, die als Handschriften bezeichnet werden können, dem Folgerecht unterliegen.
Demgegenüber sehen aber die Rechtsvorschriften der meisten Mitgliedstaaten keine ausdrückliche Einbeziehung der Handschriften vor. Dies gilt insbesondere für die spanischen, deutschen, französischen, griechischen, dänischen, finnischen und belgischen Rechtsvorschriften.
Es darf dabei aber auch nicht übersehen werden, daß die Handschriften für eine spätere Verwertung im Wege der Vervielfältigung bestimmt sind; sie sind effektiv nur der Originalträger eines Werkes, das naturgemäß dazu gedacht ist, veröffentlicht bzw. dargeboten zu werden, im Unterschied zu den Kunstwerken, die der Betrachtung dienen und einzigartige Einzelstücke sind. Streng genommen ist der Grund, weshalb eine Handschrift (eines literarischen Werks oder einer Partitur) bisweilen für beträchtliche Summen verkauft wird, ihre weite Verbreitung (durch eine Vielzahl von Veröffentlichungen bzw. Aufführungen), die durch spezifische Urheberrechte geschützt ist.
Die Ausklammerung der Handschriften aus dem Geltungsbereich des Folgerechts liegt daher in der Konzeption des Folgerechts begründet. Der Grund für das Folgerecht sind nicht etwaige Spekulationen im Zusammenhang mit dem Werk eines Künstlers, sondern Ziel des Folgerechts ist es, dem Urheber der Betrachtung dienender Kunstwerke, der aufgrund der Art seiner Schöpfungen nicht die Möglichkeit hat, in den Genuß der klassischen Urheberrechte wie des Vervielfältigungsund Aufführungsrechts zu kommen, zu einem Vergütungsanspruch zu verhelfen.
All dies schließt jedoch nicht aus, daß in Ausnahmefällen auch eine bestimmte Handschrift unter das Folgerecht fällt, wenn ihre Eigenschaft als der Betrachtung dienender Gegenstand gegenüber ihrer Funktion als materieller Träger des Werkes eines Urhebers, das im Wege der Vervielfältigung verbreitet werden und Anerkennung finden soll, dominiert. Die Berichterstatterin ist der Meinung, daß die obengenannte Rechtsprechung genau diese Fälle abdeckt.
2. Das Kriterium "Original eines Kunstwerkes"
Im Richtlinienvorschlag wird das Kriterium "Original eines Kunstwerkes" nicht definiert, sondern es wird auf die "Verkehrssitte in der Gemeinschaft" verwiesen, was problematisch ist, da es eine gemeinschaftliche Verkehrssitte als solche nicht gibt.
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß zwar in den deutschen, belgischen, griechischen, luxemburgischen, italienischen und französischen Rechtsvorschriften ausdrücklich als Bedingung für die Anwendung des Folgerechts festgelegt ist, daß es sich bei den Kunstwerken um Originale handeln muß, die portugiesischen, spanischen, dänischen und finnischen Rechtsvorschriften jedoch in diesem Punkt weniger eindeutig sind. Aber es gibt noch einen anderen Aspekt, und zwar den, daß die verschiedenen Kunstbereiche unter dem Begriff "Original" etwas anderes verstehen, wenn man z.B. den Bereich des künstlerischen Schaffens, der sich auf Einzelstücke (Unikate) beschränkt, verläßt und sich einem komplexeren Bereich zuwendet, in dem es "mehrfache Originale" gibt (Kunstguß, Stiche, Lichtbildwerke, Lithographien usw.). Hier spielt das Kriterium des Originalwerks keine oder eine weniger wichtige Rolle; allerdings kann eine begrenzte Anzahl von Exemplaren als Originale bezeichnet werden.
Was den Kunstguß betrifft, so begrenzen einige Mitgliedstaaten die Zahl von Exemplaren, die als Originale gelten, auf 8, andere auf 12. Im Falle der Photographie hat sich beispielsweise Spanien angesichts der Schwierigkeiten, das Kriterium "Originalwerk" zu bestimmen, entschlossen, sie aus dem Geltungsbereich des Folgerechts ganz auszuklammern.
Angesichts dieser Sachlage, die deutlich macht, daß es eine einheitliche "Verkehrssitte in der Gemeinschaft" nicht gibt, hat die Berichterstatterin eine Kompromißlösung vorgeschlagen, wenngleich sie sich deren Mängel bewußt ist, d.h. von einer genauen Bestimmung des Begriffs des Originals eines Kunstwerkes abgesehen und im Einklang mit dem Grundsatz der Harmonisierung eine Höchstzahl von Exemplaren für die Werke, bei denen es "mehrere Originale" gibt, festgesetzt. Der Ausschuß für Recht und Bürgerrechte hat dies befürwortet, wenngleich die Aussprache ergeben hat, daß die Institutionen der Gemeinschaft diese Frage unverzüglich angehen müssen.
3. Das Problem der Veräußerungen zu Zwecken der Förderung
Der Ausschuß für Recht und Bürgerrechte war, als er den Änderungsantrag 49 von Frau Berger mit 14 Stimmen bei 11 Enthaltungen annahm, der Auffassung, daß Verkäufe zu Zwecken der Förderung vom Geltungsbereich des Folgerechts ausgeschlossen werden sollten.
Jeder, der mit dem Kunsthandel vertraut ist, weiß, daß von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen der Erwerb des Werks eines Künstlers durch einen Kunsthändler, vor allem im Fall neuer Künstler, letztlich dazu dient, den Künstler finanziell zu unterstützen und ihm zu helfen, seinen Lebensunterhalt zu sichern.
Würde man die erste Veräußerung durch den Kunsthändler, die in vielen Fällen der Förderung des Künstler dienen soll und für den Händler mit mehr Risiken als Gewinn verbunden ist, in den Geltungsbereich des Folgerechts einbeziehen, so könnte sich dies paradoxerweise nachteilig für den Künstler auswirken, da der Kunsthändler auf Verträge wie z.B. einen Verwahrungsvertrag für das zum Verkauf bestimmte Werk zurückgreifen könnte, die zweifellos nicht in den Geltungsbereich des Folgerechts fallen.
4. Preistranchen und Folgerechtssätze(Artikel 4)
Zu dieser Frage, die den eigentlichen problematischen Punkt der Richtlinie darstellt, muß zunächst festgestellt werden, daß keiner der Befürworter der verschiedenen Ansätze, die im Ausschuß für Recht und Bürgerrechte vorgebracht wurden, überzeugende Argumente für die jeweilige These vorbringen konnte. Paradoxerweise führte sogar ein und dieselbe Feststellung (z.B. Verlagerung des Handels) zu völlig konträren Standpunkten.
Im Hinblick auf eine genaue Festlegung der Sätze und Preistranchen wäre zweifellos eine Untersuchung über die Veräußerungen über einen relativ langen Zeitraum hinweg erforderlich gewesen, die sich auf unumstrittene Daten stützt. Eine solche Untersuchung lag den Mitgliedern des Ausschusses für Recht und Bürgerrecht jedoch nicht vor; die Berichterstatterin hat zudem den Eindruck, daß bislang noch keine verläßlichen, harmonisierten Daten für eine solche Untersuchung vorliegen.
Es ist besonders schwierig, eine Vorhersage in der Frage etwaiger Verlagerungen des Kunsthandels zu treffen. Es stellt sich die Frage, ab welcher Höhe des Folgerechts die Gefahr einer Handelsverlagerung besteht. Die Berichterstatterin kann, nachdem sie die verschiedenen Argumente, die zugunsten des einen oder anderen Vorgehens vorgebracht wurden, aufmerksam geprüft hat, lediglich folgern, daß es erforderlich ist, eine gewisse Vorsicht walten zu lassen.
Aus den Aussprachen und Anhörungen scheint hervorzugehen, daß sich mit Inkrafttreten der Richtlinie der Bruttoerlös aus den Veräußerungen erhöhen wird, die dem Folgerecht unterliegen. Somit erscheint es logisch, daß im Falle der bekannteren Künstler, deren Werke regelmäßig in London veräußert werden, die Einkünfte aus dem Folgerechtsanspruch für die dort getätigten Weiterveräußerungen den geringeren prozentualen Anteil ohne Minderung des eingezogenen Gesamtbetrags am Ende eines Jahres ausgleichen könnten. Ebenso dürfte ein niedriger prozentualer Anteil bei den höheren Preisspannen zu einer Verteuerung der Weiterveräußerungen führen, die dennoch unter den Kosten liegt, die mit einer Verlagerung an Orte wie New York oder Zürich verbunden wären.
Die Berichterstatterin möchte zu diesem Punkt abschließend feststellen, daß sie nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach sorgfältiger Prüfung der Frage und eingehenden Gesprächen mit verschiedenen Vertretern dieses komplexen Marktes folgende Auffassung vertritt:
- Das Folgerecht ist ein zusätzlicher Faktor, der für den Käufer eine Rolle spielt. Es ist auf keinen Fall davon auszugehen, daß die Festlegung eines gemäßigten Folgerechtsanspruchs zum Niedergang florierender Märkte führt, die entstanden sind und auf Professionalität, Tradition, Kompetenz und bestimmten Aspekte der steuerrechtlichen Praxis basieren.
- Die von der Kommission festgesetzten Preistranchen entsprechen nicht der Marktrealität. So kann man ab 50.000 ECU durchaus von einem internationalen Markt sprechen, d.h. einem Markt, auf dem große Sammler und professionelle Investoren auftreten.
- Ausgehend von der Struktur mit drei Preistranchen sollte, um zu krasse Unterschiede zwischen den Tranchen zu vermeiden, für die obere Tranche ein Prozentsatz festgesetzt werden, der nicht über 1,5% liegt.
5. Die Verwaltungsmodalitäten (Artikel 6 Absatz 2)
Die Frage der Verwaltung des Folgerechts wurde während der Aussprache im Ausschuß für Recht und Bürgerrechte wiederholt angesprochen. Dabei ging es insbesondere um den Punkt, ob es zweckmäßig sei oder nicht (und im Zusammenhang damit auch um die Frage der Zuständigkeit der Gemeinschaftsinstitutionen), eine obligatorische kollektive Verwaltung der Beträge festzulegen, die aus dem Folgerechtsanspruch resultieren. Die Berichterstattung ist der Meinung, die im übrigen vom Ausschuß für Recht und Bürgerrechte geteilt wird, daß sich der Geltungsbereich der Richtlinie auf das Folgerecht als solches, d.h. Natur, Rechtsinhaber, Bedingungen, Dauer usw., beschränken muß und sich nicht auf die Aspekte seiner Verwaltung erstrecken darf, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.
V. FAZIT DER BERICHTERSTATTERIN
Die Berichterstatterin möchte abschließend hervorheben, daß sie von der Notwendigkeit der Richtlinie überzeugt ist, die es ermöglicht, die Ungleichheiten, was die Rechte der bildenden Künstler betrifft, und die Wettbewerbsverzerrungen zwischen den berufständischen Gruppen in diesem Sektor zu mindern, ohne dabei den europäischen Kunstmarkt zu beeinträchtigen.
Die vorliegende Richtlinie geht somit auf Erfordernisse wirtschaftlicher Art zurück, und insbesondere auf die Notwendigkeit, die im Sektor Kunst des Binnenmarkts bestehenden Verzerrungen zu beheben und diesen Markt gegenüber der ausländischen Konkurrenz zu schützen. Eine nicht minder bedeutende Rolle als die wirtschaftlichen Erfordernisse spielen jedoch auch die Grundsätze der Identität der europäischen Kultur sowie der Schutz und die Förderung des künstlerischen Schaffens.
Es darf zudem nicht das Erfordernis der Harmonisierung außer acht gelassen werden, die in den Verträgen vorgesehen ist und von der Kommission bereits seit 1977 befürwortet wird.
Die Berichterstatterin vertraut auf den Erfolg dieses Richtlinienvorschlags, der zweifelsohne eine gewisse Umsicht voraussetzt, um die zum Teil berechtigten Argumente der Gegner einer Richtlinie zu entkräften. Eine solche Umsicht, die nicht nur im Hinblick auf das letztliche Ziel einer Harmonisierung des Folgerechts geboten ist, findet auch in der regelmäßigen Anpassung, die in Artikel 10 vorgesehen ist, ihren Niederschlag.
In diesem Zusammenhang ist zweifellos auch das Beispiel der Siebten MwSt-Richtlinie, die nach 18jährigen Verhandlungen erlassen wurde und die bestimmte Ausnahmeregelungen vorsieht, von maßgebender Bedeutung.
STELLUNGNAHME
(Artikel 147 der Geschäftsordnung)
für den Ausschuß für Recht und Bürgerrechte
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (KOM(96)97) - C4-021/96
Ausschuß für Kultur, Jugend, Bildung und Medien
Verfasser der Stellungnahme: Herr Hugh Kerr
VERFAHREN
In seiner Sitzung vom 10. Juni 1996 benannte der Ausschuß für Kultur, Jugend, Bildung und Medien Herrn Kerr als Verfasser der Stellungnahme.
In seinen Sitzungen vom 10. Juni 1996, 1. Juli 1996, 19. November 1996 und 10. Dezember 1996 prüfte er den Entwurf einer Stellungnahme.
In der letztgenannten Sitzung nahm er die darin enthaltenen Schlußfolgerungen einstimmig an.
An der Abstimmung beteiligten sich: die Abgeordneten Castellina, Vorsitzende; Sanz, Tamino, stellvertretende Vorsitzende; Kerr, Verfasser der Stellungnahme; Ahlqvist, Aparicio Sanchez, Arroni, Augias, Azzolini (in Vertretung d. Abg. Marin), Baldi (in Vertretung d. Abg. Guinebertière), Boniperti, Darras (in Vertretung d. Abg. de Coene), Gröner, Günther (in Vertretung d. Abg. Heinisch), Hawlicek, Kuhne, Leperre-Verrier, Mohamed Ali, Pack, Ripa di Meana, Ryynanen, Todini, Tongue und Vaz da Silva.
1. EINLEITUNG
Mit der vorliegenden Richtlinie, die sich auf Artikel 100a stützt, sollen die nationalen Systeme betreffend das Folgerecht des Urhebers auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden. Das Folgerecht ist ein unveräußerliches Recht, das den Urheber eines Kunstwerks (oder seine Erben nach dem Tod des Urhebers) dazu berechtigt, einen Anteil am Erlös aus der Weiterveräußerung eines Kunstwerkes zu erhalten. Es ist wichtig, klarzustellen, daß es sich hier um eine Form des Urheberrechts handelt und nicht um eine Steuer, da der Erlös an den Urheber geht bzw. an dessen Rechtsnachfolger, und nicht an die Staatskasse.
Zur Zeit haben elf Mitgliedstaaten einzelstaatliche Rechtsvorschriften über das Folgerecht, obwohl der Urheberanteil nur in acht dieser Mitgliedsländer abgeführt wird. Die vier Länder, in denen solche
Rechtsvorschriften fehlen, sind die Niederlande, Österreich, Irland und das Vereinigte Königreich. In den Ländern, in denen das Folgerecht anerkannt wird, gibt es erhebliche rechtliche Unterschiede. Ziel des vorliegenden Vorschlags für eine Richtlinie ist es daher, die Unterschiede zwischen den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu beseitigen sowie das Konzept des Folgerechts des Urhebers auf die Länder auszuweiten, in denen solche Rechtsvorschriften bisher fehlen.
2. Weshalb Harmonisierung?
Der Verfasser der Stellungnahme befürwortet grundsätzlich diesen Vorschlag für eine Richtlinie sowie den Grundsatz der Harmonisierung, die in dieser Richtlinie angestrebt wird, da die gegenwärtige Situation zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für moderne und zeitgenössische Kunst sowie zur Diskriminierung von Künstlern führt, die von der rechtlichen Situation des Landes abhängig sind, in denen ihr Kunstwerk veräußert wird. Deshalb gibt es zwei Gründe für die Harmonisierung: zunächst werden dadurch die bestehenden Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Gemeinschaft im Hinblick auf den Handel mit zeitgenössischer und moderner Kunst beseitigt; ferner gibt es moralische/kulturelle Gründe im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der angemessenen Vergütung für Künstler und der Anerkennung und Förderung kreativer Tätigkeit.
Der Verfasser hegt jedoch mehrere Befürchtungen hinsichtlich der Vorschläge der Kommission:
a) Die Harmonisierung darf auf keinen Fall zum Niedergang des Kunstmarktes in der Europäischen Union und zu seiner Verlagerung in die Vereinigten Staaten oder in andere Länder führen. Deshalb muß die Harmonisierung so erfolgen, daß ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Künstler und den Interessen des Marktes erzielt wird.
b) Die Umsetzung der Richtlinie und die Handhabung des Folgerechts müssen so einfach wie möglich gestaltet werden. Allzu komplexe Systeme führen zwangsweise zur Nichterhebung des Urheberanteils und zu übermäßig hohen Verwaltungskosten, was sicherlich nicht zum Vorteil des Künstlers sein kann.
c) Es ist von wesentlicher Bedeutung, daß nicht nur die bessergestellten Künstler, sondern auch die jungen Künstler, deren Kunstwerke einen geringeren Handelswert haben, Nutzen aus der vorgeschlagenen Harmonisierung ziehen.
Der Verfasser hat sich bemüht, diese Befürchtungen in die vorgeschlagenen Änderungsanträge zur Richtlinie einzubringen.
3. Marktverzerrungen
Die gegenwärtige Situation in der Europäischen Gemeinschaft ist von einer Wettbewerbsverzerrung zwischen Kunsthändlern/Auktionshäusern in den Ländern gekennzeichnet, in denen das Folgerecht existiert, und den Ländern, die dieses Recht nicht anerkennen. In Deutschland z.B. müssen Kunsthändler einen Anteil des Erlöses eines zeitgenössischen Kunstwerks an den Künstler oder an dessen Rechtsnachfolger zahlen, während ein britischer Kunsthändler dies nicht tun muß. Daher sind die Kunsthändler/Auktionshäuser, die in einem Land ansässig sind, in dem dieses Recht existiert, mit zusätzlichen Kosten bzw. mit einem Wettbewerbsnachteil konfrontiert.
Einwände gegen die vorgeschlagene Harmonisierung gibt es insbesondere in Bereichen des Kunsthandels in den Ländern, in denen das Recht zur Zeit nicht anerkannt wird; die Gegner der Harmonisierung vertreten die Auffassung, daß die Einführung des Folgerechts in der gesamten Europäischen Gemeinschaft zu einer Verlagerung der zeitgenössischen Kunstmärkte in die USA und die Schweiz führen wird, wo dieses Recht nicht anerkannt wird. Bei der Prüfung der Stichhaltigkeit dieser Auffassung sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Das Folgerecht ist nur ein Faktor unter vielen, der sich auf die Kosten einer Veräußerung auswirkt. Andere Faktoren sind die Rechts- und Steuervorschriften, die in den einzelnen Ländern unterschiedlich sind. Ferner sind Kosten mit der Beförderung eines Gemäldes von einem Land ins andere zum Zwecke der Veräußerung verbunden, wie z.B. Versicherungs- und Transportkosten. Dies bedeutet, daß die Verlagerung des Verkaufs in ein Land, in dem das Recht nicht existiert, für den Veräußerer nicht notwendigerweise finanziell günstiger ist, je nach Preis des betreffenden Kunstwerkes und je nach Urheberanteil.
Ferner sind die beiden folgenden Aspekte im Hinblick auf die Auswirkungen der Harmonisierung auf den Markt zu berücksichtigen: das Recht ist nur auf zeitgenössische und moderne Kunst anwendbar; daher müssen die potentiellen Auswirkungen der Einführung dieses Rechts in diesem Lichte betrachtet werden; ferner ist es lediglich auf die Weiterveräußerung und nicht auf die erste Veräußerung anwendbar. Daß der Erfolg eines spezifischen Kunstmarktes nicht ausschließlich auf die Existenz oder Nichtexistenz eines Folgerechts zurückzuführen ist, ist anhand der Bedeutung des Marktes für zeitgenössische Kunst in Köln nachzuweisen, wo dieses Recht anerkannt und durchgeführt wird.
Andere Gegner der Harmonisierung bzw. der Einführung des Folgerechts behaupten, dies sei undurchführbar, und die erforderliche Verwaltung wäre übermäßig teuer und belastend. Es ist offensichtlich von wesentlicher Bedeutung, daß die Harmonisierung so erfolgt, daß die einzelstaatlichen Systeme so einfach und effizient wie möglich arbeiten und die Ziele dennoch erreicht werden.
4. Gerechte und gleiche Behandlung der Künstler
Mit dem Phil Collins-Urteil wurde der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft angewandt. Zuvor galt der Grundsatz der Gegenseitigkeit. Dies bedeutete, daß ein britischer Künstler, dessen Gemälde in Frankreich veräußert wurde (wo das Urheberrecht anerkannt wird), keine Vergütung erhielt, da ein französischer Künstler, der in Großbritannien seine Werke veräußert (wo das Recht nicht existiert) ebenfalls keine Vergütung erhält. Diese Situation der Gegenseitigkeit wurde durch das CollinsUrteil beendet. Jetzt erhält derselbe britische Künstler, dessen Kunstwerk in Paris verkauft wird, eine Vergütung, während der französische Künstler eine solche Vergütung immer noch nicht erhält. Daher ist eine Harmonisierung erforderlich, um die Gleichbehandlung von Künstlern ungeachtet des Landes der Gemeinschaft, in dem ihre Kunstwerke veräußert werden, zu gewährleisten.
Eine weitere Art der Parität, zu deren Verwirklichung die vorgesehene Harmonisierung beitragen würde, ist die Gleichstellung visueller Künstler mit anderen kreativen Künstlern. Zur Zeit erhalten diejenigen, die im musikalischen bzw. literarischen Bereich tätig sind, Urhebervergütungen aufgrund der Weiterverwendung ihrer Werke. Urheber visueller Werke haben grundsätzlich nicht diese Gelegenheit, da sie ihr Einkommen eher durch Verkauf als durch Vervielfältigung erzielen. Daher muß gewährleistet werden, daß sie eine Vergütung wegen nachfolgender Verkäufe ihrer Kunstwerke erhalten, damit sie im Vergleich zu anderen Künstlern gleichberechtigt sind.
Obwohl der Verfasser die vorgeschlagene Harmonisierung zugunsten der Künstler unterstützt, wäre es unrealistisch, die Vorteile für junge Künstler zu stark zu betonen. Wenn ferner das Hauptziel darin bestünde, ein Instrument zur Unterstützung und Förderung von Künstlern zu schaffen, so wäre ein System des Folgerechts wohl kaum die beste Lösung. Steuerliche Maßnahmen oder sonstige Bestimmungen könnten in diesem Zusammenhang effizienter sein.
5. Die Richtlinie
Mit der vorliegenden Richtlinie sollen folgende Bereiche harmonisiert werden:
i) alle unter das Folgerecht fallenden Kunstwerke - in Artikel 2 wird der Begriff "Originale von Kunstwerken" im Sinne dieser Richtlinie definiert;
ii) alle Veräußerungen, mit denen ein Anspruch auf Erlös verbunden ist - alle Veräußerungen mit Ausnahme der ersten Veräußerung des Kunstwerks durch den Künstler und den Veräußerungen durch Privatpersonen (Artikel 1);
iii) der Mindestbetrag für die Anwendung des Rechts, den die Kommission auf 1.000 ECU festsetzt (Artikel 3);
iv) die Sätze des Folgerechts - die Kommission schlägt zwischen 2% und 4% im Rahmen einer gleitenden Skala je nach Preis des Kunstwerks vor (Artikel 4).
6. Änderungsanträge zum Vorschlag für eine Richtlinie
a) Mit den vom Verfasser vorgeschlagenen Änderungsanträgen soll die Struktur des von der Kommission vorgeschlagenen Plans für die Folgerechtsvergütungen geändert werden. Der Änderungsantrag zu Artikel 3 strebt zwei Ziele an: zunächst soll der Mindestbetrag, ab dem Vergütungsansprüche erhoben werden können, von 1.000 ECU auf 500 ECU gesenkt werden. Damit soll gewährleistet werden, daß eine größere Zahl von Künstlern, einschließlich der Künstler, deren Kunstwerke zu geringeren Preisen verkauft werden, vom Folgerecht profitieren. Der Verfasser ist sich jedoch der Tatsache bewußt, daß eine zu starke Senkung des Mindestbetrags zu Durchführungsproblemen und zu unverhältnismäßig hohen Verwaltungskosten führen würde. Der vom Verfasser vorgeschlagene Mindestbetrag ist ein vernünftiger Kompromiß zwischen den Bedürfnissen der Künstler und der administrativen Realität. Er wird dazu beitragen zu gewährleisten, daß nicht nur die bereits erfolgreichen Künstler von dieser Richtlinie profitieren.
Zusätzlich soll mit diesem Änderungsantrag den Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen werden, einen niedrigeren Betrag festzusetzen. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, so zu handeln, würde offensichtlich im Widerspruch zum Hauptziel der Richtlinie, d.h. zur Harmonisierung, stehen. Dadurch könnte es erneut zu Wettbewerbsverzerrungen und der ungleichen Behandlung von Künstlern, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat ihre Kunstwerke veräußert werden, kommen. Zudem schwächt die Einbeziehung dieser Bestimmung nach Ansicht des Verfassers die Argumente der Kommission zugunsten der Harmonisierung.
b) Mit der vorgeschlagenen Änderung zu Artikel 4 wird das Vergütungssystem geändert, um der Änderung Rechnung zu tragen, auf die bereits im Hinblick auf den niedrigeren Mindestbetrag hingewiesen wurde. Zusätzlich wurde der Satz im ersten Absatz von 4% auf 5% erhöht, um einen Effekt der Neuverteilung zugunsten der zu niedrigeren Preisen veräußerten Werke und ihrer Urheber zu erreichen. Verkäufe von Werken in dieser Preisklasse werden aller Voraussicht nach nicht in Länder außerhalb der Europäischen Union verlagert werden, auch nicht mit diesem erhöhten Folgerecht, weil der Transport und andere damit verbundene Kosten für den Veräußerer teurer wären als die Zahlung dieses Urheberrechts.
Zusätzlich wurde der Satz bei Beträgen über 250.000 ECU von 2% auf 1% gekürzt, um die Verlagerung von Verkäufen von Kunstwerken dieser Kategorie in Länder, in denen das Folgerecht nicht existiert, zu verhindern. Dies ist der mobilste Sektor des Kunstmarkts, und infolgedessen würde bei Verkäufen dieser Preiskategorie höchstwahrscheinlich eine Verlagerung nach außerhalb der Europäischen Union stattfinden, wenn der Satz für das Folgerecht zu hoch angesetzt würde.
c) Mit dem Änderungsantrag zu Artikel 9 soll die Verpflichtung der Kunsthändler und Auktionshäuser, entsprechende Informationen zu vermitteln, nachdrücklich betont werden. Der Text der Kommission ist in dieser Hinsicht recht schwach. Zweifellos ist das Recht auf entsprechende Information für die wirksame Durchführung und Abführung des Folgerechts von wesentlicher Bedeutung.
d) Schließlich soll mit dem Änderungsantrag zu Artikel 10 den Befürchtungen im Hinblick auf die Auswirkungen der Richtlinie Rechnung getragen werden. Daher soll nicht alle fünf Jahre, wie die Kommission dies vorschlägt, sondern alle drei Jahre ein ausführlicher Bericht erstellt werden, wobei bestimmten Aspekten, einschließlich der Auswirkungen auf den Markt für moderne und zeitgenössische Kunst in der Europäischen Union und der finanziellen Situation der Künstler besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Zudem sollen mit diesem Änderungsantrag die Möglichkeiten zur Überprüfung und Revision über die von der Kommission vorgeschlagene Möglichkeit einer Anpassung des Mindestbetrags und der Folgerechtssätze hinaus erweitert werden.
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Der Ausschuß für Kultur, Jugend, Bildung und Medien ersucht den federführenden Ausschuß für Recht und Bürgerrechte, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
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(Änderungsantrag 1)
Erwägung 2
2. Das Folgerecht soll den Urhebern eine wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg ihrer Werke garantieren. Auf diese Weise soll ein Ausgleich zwischen der wirtschaftlichen Situation der bildenden Künstler und der Situation der anderen Kunstschaffenden hergestellt werden, die aus der fortgesetzten Verwertung ihrer Werke Einnahmen erzielen. | 2. Das Folgerecht soll den Urhebern eine kontinuierliche Vergütung garantieren und es ihnen so ermöglichen, aus dem Erfolg ihrer Werke Nutzen zu ziehen. Auf diese Weise soll ein Ausgleich zwischen der wirtschaftlichen Situation der bildenden Künstler und der Situation der anderen Kunstschaffenden hergestellt werden, die aus der fortgesetzten Verwertung ihrer Werke Einnahmen erzielen. |
(Änderungsantrag 2)
Erwägung 5a (neu)
5a. Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, daß eine Konvention, mit der das Folgerecht auf internationaler Ebene zwingend eingeführt wird, wünschenswert ist. |
(Änderungsantrag 3)
Erwägung 17
17. Mit dem Verzicht auf die Geltendmachung des Folgerechts unterhalb des Mindestbetrags werden unverhältnismäßige Erhebungs- und Verwaltungskosten vermieden; | 17. Mit dem Verzicht auf die Geltendmachung des Folgerechts unterhalb des Mindestbetrags werden Erhebungs- und Verwaltungskosten vermieden, die im Vergleich zu dem Betrag, den der Urheber erhalten würde, unverhältnismäßig hoch wären. |
(Änderungsantrag 4)
Erwägung 21
21. Es sollte die Möglichkeit einer regelmäßigen Anpassung des Mindestbetrags und der Sätze vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission beauftragt werden, regelmäßig darüber zu berichten, wie sich die Anwendung des Folgerechts in der Praxis auswirkt, und ggf. Vorschläge zur Änderung des Mindestbetrags und der Sätze vorzulegen. | 21. Es sollte die Möglichkeit einer regelmäßigen Anpassung des Mindestbetrags und der Sätze vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission beauftragt werden, regelmäßig über die tatsächliche Anwendung des Folgerechts in den Mitgliedstaaten sowie über dessen Folgen für den europäischen Kunstmarkt zu berichten, und ggf. Vorschläge zur Änderung des Mindestbetrags und der Sätze vorzulegen. |
(Änderungsantrag 5)
Artikel 3
1. Der Vergütungsanspruch nach Artikel 1 bestimmt sich nach dem Verkaufspreis, der mindestens 1.000 ECU betragen muß. | 1. Der Vergütungsanspruch nach Artikel 1 bestimmt sich nach dem Verkaufspreis, der mindestens 500 ECU betragen muß. |
2. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Betrag als den in Absatz 1 genannten festsetzen. |
(Änderungsantrag 6)
Artikel 4
1. Das Folgerecht beträgt: | 1. Das Folgerecht beträgt: |
a) für die Preistranche zwischen 1.000 und 50.000 ECU: 4% des Verkaufspreises | a) für die Preistranche zwischen 500 und 50.000 ECU: 5% des Verkaufspreises |
b) für die Preistranche zwischen 50.000 und 250.000 ECU: 3% des Verkaufspreises | b) für die Preistranche zwischen 50.000 und 250.000 ECU: 3% des Verkaufspreises |
c) bei Beträgen über 250.000 ECU: 2% des Verkaufspreises. | c) bei Beträgen über 250.000 ECU: 1% des Verkaufspreises. |
Das Folgerecht wird vom Veräußerer abgeführt. | Das Folgerecht wird vom Veräußerer abgeführt. |
(Änderungsantrag 7)
Artikel 6
Anspruchsberechtigte
1. Das Folgerecht nach Artikel 1 steht dem Urheber des Werks und nach seinem Tod seinen Rechtsnachfolgern zu.2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Verwaltung des Folgerechts einer Verwertungsgesellschaft übertragen wird. Sie regeln, wie das Folgerecht entrichtet und verteilt wird, wenn der Urheber Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist. | 1. Das Folgerecht nach Artikel 1 steht dem Urheber des Werks und nach seinem Tod seinen Rechtsnachfolgern oder seinem Einzugsunternehmen zu.2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Verwaltung des Folgerechts einem Einzugsunternehmen übertragen wird. Sie regeln, wie das Folgerecht entrichtet und verteilt wird, wenn der Urheber Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist. 3. Die Einzugsunternehmen können zur Förderung lebender bildender Künstler einen angemessenen Prozentsatz der Erlöse aus der Wahrnehmung der Folgerechte für soziale und kulturelle Zwecke verwenden. |
(Änderungsantrag 8)
Artikel 8
Dauer des Folgerechts
Das Folgerecht gilt für den in Artikel 1 der Richtlinie 93/98/EWG festgelegten Zeitraum. | Das Folgerecht gilt gemäß Artikel 1 der Richtlinie 93/98/EWG während des ganzen Lebens des Urhebers und weitere 70 Jahre über seinen Tod hinaus, |
(Änderungsantrag 9)
Artikel 9
Der Urheber oder sein Vertreter kann von jedem Kunsthändler, Verkaufsdirektor oder Veranstalter einer Versteigerung alle Auskünfte einholen, die für die Geltendmachung des Folgerechts aus Veräußerungen von Originalen von Kunstwerken im Sinne dieser Richtlinie im abgelaufenen Jahr erforderlich sind. | Jeder Kunsthändler, Verkaufsdirektor oder Veranstalter einer Versteigerung ist verpflichtet, auf Ersuchen des Urhebers oder seines Vertreters alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung des Folgerechts aus Veräußerungen von Originalen von Kunstwerken im Sinne dieser Richtlinie im abgelaufenen Jahr erforderlich sind. |
(Änderungsantrag 10)
Artikel 10
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vor dem 1. Januar 2004 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Anpassung des Mindestbetrags und der Folgerechtssätze an die Entwicklung des Sektors enthält. | Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vor dem 1. Januar 2002 und danach alle drei Jahre einen ausführlichen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor, wobei den Auswirkungen auf den europäischen Markt für moderne und zeitgenössische Kunst, den Mechanismen, mit denen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie umsetzen, und den damit verbundenen Verwaltungskosten, den Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Künstler, die in der Europäischen Union arbeiten, den Arbeitsmethoden der Galerien und Auktionshäuser besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Gegebenenfalls wird die Kommission Vorschläge für eine Anpassung des Mindestbetrags und der Folgerechtssätze an die Entwicklung des Sektors sowie sonstige für erforderlich gehaltene Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der Richtlinie unterbreiten. |