BERICHT über den Entwurf einer Gemeinsamen Maßnahme - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend den Straftatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (10407/97 - C4-0480/97 - 97/0913(CNS))

5. November 1997

Ausschuß für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten
Berichterstatter: Herr Leoluca Orlando

Mit Schreiben vom 22. September 1997 konsultierte der Vorsitz des Rates der Europäischen Union das Europäische Parlament gemäß Artikel K.6 Absatz 2 des EU-Vertrags zu dem Entwurf einer Gemeinsamen Maßnahme - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend den Straftatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ((10407/97 - C4-0480/97 - 97/0913(CNS)).

In der Sitzung vom 1. Oktober 1997 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, daß er diesen Entwurf an den Ausschuß für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten als federführenden Ausschuß und den Ausschuß für Recht und Bürgerrechte als mitberatenden Ausschuß überwiesen hat.

Der Ausschuß für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten hatte bereits in seiner Sitzung vom 15. September 1997 Herrn Orlando als Berichterstatter benannt.

Der Ausschuß prüfte den Entwurf sowie den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 8./9. Oktober, 20. Oktober und 3./4. November 1997.

In der letztgenanten Sitzung nahm er den Entwurf einer legislativen Entschließung mit 22 Stimmen bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung an.

An der Abstimmung beteiligten sich: d'Ancona, Vorsitzende; Wiebenga, stellvertretender Vorsitzender; Orlando, Berichterstatter; Berger (in Vertretung des Abg. Elliott), Bontempi, Buffetaut, Cederschiöld, Colombo Svevo, Crawley, Deprez, Goerens, Lindeperg, Matikainen (in Vertretung der Abg. De Esteban Martin), Mohamed Ali, Nassauer, Pirker, Pradier, Roth, Schaffner, Schmid, Schulz, Terron I Cusi, Wemheuer (in Vertretung des Abg. Ford), Zimmermann.

Der Ausschuß für Recht und Bürgerrechte hat am 14. Oktober 1997 beschlossen, keine Stellungnahme abzugegeben.

Der Bericht wurde am 5. November 1997 eingereicht.

Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird im Entwurf der Tagesordnung für die Tagung angegeben, auf der der Bericht geprüft wird.

A. LEGISLATIVVORSCHLAG - ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Entwurf einer Gemeinsamen Maßnahme - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend den Straftatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (10407/97 - C4-0480/97 - 97/0913(CNS))

Der Entwurf wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

Text des Rates

Änderungsanträge

(Änderungsantrag 1)

Erwägung 1

in der Erwägung, daß nach Auffassung des Rates angesichts des Ausmaßes und der Entwicklung bestimmter Formen der internationalen Kriminalität die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ausgebaut werden muß,

in der Erwägung, daß angesichts des Ausmaßes und der Entwicklung bestimmter Formen der innerstaatlichen und internationalen Kriminalität die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten dringend ausgebaut werden muß,

(Änderungsantrag 2)

Erwägung 3

unter Bekräftigung seines Vertrauens in die Struktur und die Funktionsweise des Rechtssystems der Mitgliedstaaten und ihre Fähigkeit, ein faires Verfahren zu gewährleisten,

unter Bekräftigung seines Vertrauens in die Struktur und die Funktionsweise des Rechtssystems der Mitgliedstaaten und ihre Fähigkeit, ein faires Verfahren innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu gewährleisten,

(Änderungsantrag 3)

Erwägung 4

in der Erwägung ferner, daß die Zusammenarbeit zwischen den Beitrittskandidaten und den transatlantischen Partnern der Europäischen Union verstärkt werden muß,

(Änderungsantrag 4)

Erwägung 5

in Erwägung der Notwendigkeit, daß bei den Vorschriften über die Bekämpfung solcher Phänomene in allen Fällen die Menschenrechtskonvention und die rechtsstaatlichen Grundsätze eingehalten werden,

(Änderungsantrag 5)

Artikel 1 (1)

1. die zum Ziel hat, in Verabredung Straftaten, insbesondere Drogenhandel, Menschenhandel und Terrorismus, zu begehen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht sind,

1. die zum Ziel hat, in Verabredung Straftaten, insbesondere Drogenhandel, Menschenhandel, Geldwäsche und andere Formen der Vermögenskriminalität sowie Terrorismus, zu begehen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht sind,

(Änderungsantrag 6)

Artikel 1 Nummer 1a (neu)

1a. die darauf ausgerichtet ist, gemeinsam den Straftatbestand der Geldwäsche zu erfüllen; dazu gehören Finanzbetrug auf dem Internet oder mit Hilfe elektronischer Geldgeschäfte, Kapitalanlagen, die Erlangung extraterritorialer Vorteile und Steuerbetrug wie z.B. organisierter Betrug zu Lasten der MwSt und der Zölle sowie sämtliche Formen der Finanzkriminalität;

(Änderungsantrag 7)

Artikel 1 (3)

3. und die dabei Einschüchterung, Bedrohung, Gewalt, Betrug oder Bestechung anwendet oder kommerzielle Strukturen oder andere Strukturen einschaltet, um die Verübung der Vergehen zu verschleiern oder zu erleichtern.

3. und die dabei Einschüchterung, Bedrohung, Gewalt, Betrug oder Bestechung anwendet oder kommerzielle Strukturen einschaltet oder andere Mechanismen verwendet, einschließlich der Inanspruchnahme der Unterstützung oder des Schutzes durch Personen bedeutsamer Institutionen, um die Verübung der Vergehen zu verschleiern oder zu erleichtern.

(Änderungsantrag 8)

Artikel 2, einleitender Satz

Zum Zwecke der besseren Bekämpfung der kriminellen Organisation verpflichten sich die Mitgliedstaaten, nach dem Verfahren des Artikels 5 eine wirksame justitielle Zusammenarbeit bei Vergehen herbeizuführen, die auf den nachstehend aufgeführten Verhaltensweisen gründen, und dafür zu sorgen, daß diese Verhaltensweisen unter Strafandrohung gestellt werden:

Zum Zwecke der besseren Bekämpfung der kriminellen Organisation verpflichten sich die Mitgliedstaaten, auf der Basis eines gemeinschaftlichen Begriffsverständnisses der kriminellen Organisation sowie der aktiven Beteiligung an dieser nach dem Verfahren des Artikels 5 eine wirksame justitielle Zusammenarbeit bei Vergehen herbeizuführen, die auf den nachstehend aufgeführten Verhaltensweisen gründen, und dafür zu sorgen, daß diese Verhaltensweisen unter Strafandrohung gestellt werden:

(Änderungsantrag 9)

Artikel 2 (1) Einleitungssatz

1.Verhaltensweise von Personen, die zur Tätigkeit einer kriminellen Organisation beiträgt, die mit der gemeinsamen Zielsetzung vorgeht, folgende Vergehen zu verüben:

1. Verhaltensweise von Personen, die zur Tätigkeit einer kriminellen Organisation beiträgt, die mit der gemeinsamen Zielsetzung vorgeht, folgende mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedrohte Straftaten zu verüben:

(Änderungsantrag 10)

Artikel 2 (1) (iv) (neu)

iv)Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 91/308/EWG und andere Formen der Vermögenskriminalität

(Änderungsantrag 11)

Artikel 2 (1) letzter Satzteil

die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, auch wenn diese Person sich nicht an der eigentlichen Verübung der Vergehen beteiligt und auch wenn die Vergehen nicht verübt werden.

entfällt

(Änderungsantrag 12)

Artikel 2 Nummer 2

2. Der Beitrag der Person muß vorsätzlich und entweder in Kenntnis des Ziels und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit der Gruppe oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die Vergehen zu verüben, geleistet werden.

2. Der Beitrag der Person muß vorsätzlich und entweder in Kenntnis des Ziels und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit der Gruppe oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die Vergehen zu verüben, geleistet werden; es ist weder eine Beteiligung an der eigentlichen Verübung der Vergehen noch die tatsächliche Verübung der Vergehen noch die dauerhafte oder tiefgehende Einbindung in die Strukturen der kriminellen Organisation erforderlich.

(Änderungsantrag 13)

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß juristische Personen für Vergehen im Sinne des Artikels 2 strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, welche im Auftrag dieser juristischen Personen begangen werden; die Einzelheiten sind im nationalen Recht der Mitgliedstaaten zu regeln. Diese strafrechtliche Verantwortlichkeit der juristischen Personen gilt unbeschadet der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, die bei diesen Vergehen Täter oder Mittäter sind.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß juristische Personen für Vergehen im Sinne des Artikels 2 haftbar gemacht werden können, welche im Auftrag dieser juristischen Personen begangen werden; die Einzelheiten sind im nationalen Recht der Mitgliedstaaten zu regeln. Diese Haftung der juristischen Personen gilt unbeschadet der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, die bei diesen Vergehen Täter oder Mittäter sind.

(Änderungsantrag 14)

Artikel 5 a (neu)

Artikel 5aDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist dafür zuständig, im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung dieser Gemeinsamen Maßnahme zu entscheiden.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Gemeinsamen Maßnahme - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend den Straftatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (10407/97 - C4-0480/97 - 97/0913(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags des Rates (10407/97 - 97/0913(CNS)),

- vom Rat gemäß Artikel K.6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union konsultiert

(C4-0480/97),

- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten (A4-0349/97),

1. billigt den Vorschlag des Rates vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

B. BEGRÜNDUNG

Der Hintergrund der Gemeinsamen Maßnahme

Die vom Europäischen Rat in Dublin (13./14. Dezember 1996) eingesetzte Hochrangige Gruppe hat

- ihrem Auftrag entsprechend - einen umfassenden "Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität" mit konkreten Empfehlungen und realistischen Zeitplänen erstellt, um ein kohärentes und koordiniertes Vorgehen der Europäischen Union im Kampf gegen das organisierte Verbrechen zu ermöglichen. Dieser Aktionsplan wurde vom Rat Justiz und Inneres am 28. April 1997 angenommen und vom Europäischen Rat in Amsterdam am 17. Juni 1997 gebilligt[1]. Das Europäische Parlament nimmt zu diesem Aktionsplan in einem eigenen Bericht umfassend Stellung.

Der Aktionsplan enthält - neben der Einleitung - 15 politische Leitlinien sowie einen detaillierten Aktionsplan mit 30 konkreten Empfehlungen (unterteilt in die Kapitel "Konzept zur Bekämpfung des Phänomens der organisierten Kriminalität", "Prävention der organisierten Kriminalität", "Das rechtliche Instrumentarium: Umfang, Umsetzung und Anwendung", "Praktische Zusammenarbeit zwischen Polizei, Justizbehörden und Zoll bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität", "Volle Einsatzbereitschaft von Europol sowie Erweiterung seines Mandats und seiner Aufgaben" sowie "Organisierte Kriminalität und Geld").

Der Rat hat ab Juli 1997 unter der Luxemburger Präsidentschaft mit der Umsetzung einzelner Empfehlungen begonnen. Er konsultiert nun das Europäische Parlament zum "Entwurf einer Gemeinsamen Maßnahme - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend den Straftatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union" nach Artikel K.6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union. Die Annahme dieser Gemeinsamen Maßnahme ist für den Rat Justiz und Inneres vom 3./4. Dezember 1997 vorgesehen.

Bereits in der ersten politischen Leitlinie für den Europäischen Rat peilt der Aktionsplan die Schaffung eines Straftatbestandes der Beteiligung an einer kriminellen Organisation an. Die im Rahmen des Kapitels III des Aktionsplans ("Das rechtliche Instrumentarium: Umfang, Umsetzung und Anwendung") enthaltene Empfehlung 17 hat das Ziel, diese politische Leitlinie in eine konkrete operative Vorgabe umzusetzen, um ein kohärentes Vorgehen bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu gewährleisten. Sie lautet:

"Der Rat wird gebeten, bald eine gemeinsame Maßnahme anzunehmen, die darauf abzielt, die Beteiligung einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anwesenden Person an einer kriminellen Organisation nach dem Recht jedes Mitgliedstaats als Straftatbestand zu begründen, unabhängig von der Operationsbasis der Organisation in der Union oder des Orts, an dem die Straftaten begangen werden (siehe politische Leitlinie Nr. 1). Ein solcher Straftatbestand könnte in der Verhaltensweise bestehen, die in Artikel 3 Absatz 4 des vom Rat am 27. September 1996 angenommenen Auslieferungsübereinkommens beschrieben ist. Da die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, könnte es als akzeptabel gelten, daß - während eines befristeten Zeitraums - nicht alle Mitgliedstaaten sofort die vereinbarte Definition mittragen können.

Zieldatum: Ende 1997.

Zuständigkeit: Rat."

Die in Artikel 3 Absatz 4 des vom Rat am 27. September 1996 angenommenen Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union[2] erfaßten Verhaltensweisen, auf die in der Empfehlung 17 verwiesen wird, sind folgende:

"... strafbare Handlungen durch eine mit einem gemeinsamen Ziel handelnde Gruppe auf dem Gebiet des Terrorismus nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, auf dem Gebiet des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und anderen Formen der organisierten Kriminalität oder auf dem Gebiet von anderen Gewalttaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person oder Gewalttaten, die zu einer Gemeingefahr für Personen führen, beiträgt, auch wenn die betreffende Person sich nicht an der eigentlichen Ausführung der betreffenden strafbaren Handlung oder strafbaren Handlungen beteiligt; ein derartiger Beitrag muß vorsätzlich und entweder in Kenntnis des Ziels und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit der Gruppe oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die betreffende strafbare Handlung oder die betreffenden strafbaren Handlungen zu begehen, geleistet werden."

Der Inhalt der Gemeinsamen Maßnahme betreffend den Straftatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation

Der am 8. September 1997 erstellte "Entwurf einer Gemeinsamen Maßnahme - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend den Straftatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union" enthält neben einer Präambel sechs Artikel:

- Artikel 1 enthält eine Definition der kriminellen Organisation, die sich im wesentlichen aus folgenden Elementen kumulativ zusammensetzt: Verbindung von mehr als zwei Personen, verabredete Begehung von Straftaten mit hoher Strafdrohung (mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe; beispielsweise werden genannt: Drogenhandel, Menschenhandel und Terrorismus), Gewinnstreben oder Machtstreben als Motiv, Verwendung von bestimmten Methoden zur Erleichterung oder Verschleierung der Straftaten (Einschüchterung, Bedrohung, Betrug, Bestechung, Einschaltung von kommerziellen oder andere Strukturen);

- Artikel 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten im wesentlichen zur effizienten justitiellen Zusammenarbeit sowie zur Schaffung von eigenen Straftatbeständen auf der Basis von konkret umschriebenen Beiträgen zur Tätigkeit der kriminellen Organisation (diese Verhaltensweisen decken sich weitgehend mit jenen Handlungen, die in der oben erwähnten Bestimmung des Artikels 3 Absatz 4 des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgezählt sind), wobei eine Beteiligung an der eigentlichen Verübung der Vergehen ebensowenig verlangt wird wie die tatsächliche Verübung der Vergehen;

- Artikel 3 erstreckt die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Beteiligung an der Tätigkeit der kriminellen Organisation auf juristische Personen;

- Artikel 4 regelt die örtliche Zuständigkeit für die Strafverfolgung derart, daß die Straftaten unabhängig von der Operationsbasis der Organisation oder von dem Ort, an dem sie ihre Straftaten begeht, verfolgt werden;

- Artikel 5 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erstellung geeigneter Vorschläge an die zuständigen innerstaatlichen gesetzgebenden Behörden zur Durchführung dieser Gemeinsamen Maßnahme innerhalb eines Jahres ab ihrem Inkrafttreten. Mitgliedstaaten, die dazu nicht in der Lage sind, sollten zumindest Vorkehrungen zur reibungslosen Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten treffen (z.B. durch ein Abgehen vom Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit bei der Amtshilfe und bei der Auslieferung);

- Artikel 6 regelt die Veröffentlichung der Gemeinsamen Maßnahme.

Die Bewertung des Entwurfs der Gemeinsamen Maßnahme

Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität steht vor vielfältigen Problemen. Eines besteht darin, daß mit den Möglichkeiten der traditionell primär auf die Ausführungstat konzentrierten Strafrechtspflege die Strukturen und die Mechanismen von kriminellen Organisationen kaum durchdrungen werden können. Beim bisherigen Kampf gegen die organisierte Kriminalität hat sich häufig gezeigt, daß die Verurteilung und Inhaftierung von einzelnen Personen, die unmittelbar an der Straftat beteiligt waren, der kriminellen Organisation selbst kaum Schaden zufügen konnte, weil diese jene Personen, die in ihrem organisatorischen Aufbau der "Ausführungsebene" angehören, nahezu beliebig ersetzen kann. Dazu kommt, daß die nicht unmittelbar an Straftaten beteiligten Personen ("Hintermänner") mit Hilfe von diversen Schutz- und Hilfsmechanismen gewissermaßen über eine faktische "Verfolgungs- und Bestrafungsimmunität" verfügen (von einzelnen Verschleierungsmechanismen über den Schutz durch politische Fürsprecher bis hin zu - rechtlich unzulässigen - Hilfestellungen durch Personen aus dem Bereich der Polizei und Justiz).

Die Schaffung eines Straftatbestandes der Beteiligung an einer kriminellen Organisation verfolgt deshalb vor allem das Ziel, auch jene Personen strafrechtlich zu erfassen, die wesentliche Beiträge zum Funktionieren der kriminellen Organisation leisten, selbst aber keine Straftaten unmittelbar begehen. Dazu gehören vor allem die Mitglieder der "Führungs- und Beratungsebene" innerhalb der kriminellen Organisation, aber auch jene Personen, die als Beschützer, Berater und Förderer in Polizei, Justiz, Politik und Wirtschaft gewissermaßen eine "Pufferzone" um die kriminelle Organisation herum errichten.

Als einer der ersten Mitgliedstaaten hat Italien auf diese Schwierigkeiten bei der strafrechtlichen Verfolgung von mafiösen Organisationen reagiert und 1982 mit dem Straftatbestand der "Associazione di tipo mafioso" die Beteiligung an einer solchen Organisation unter Strafe gestellt. Mittlerweile haben bereits andere Mitgliedstaaten ähnliche Strafbestimmungen in ihren Strafgesetzbüchern verankert. Vor dem Hintergrund der uneinheitlichen Regelung der kriminellen Organisation und der Strafbarkeit der Beteiligung in den Mitgliedstaaten sowie unter Berücksichtigung der Gefahren, die mit der innerstaatlichen wie internationalen Erweiterung der Betätigungsfelder krimineller Organisationen verbunden sind, ist es notwendig, daß sich die Europäische Union zu einem gemeinschaftlichen Vorgehen bei der strafrechtlichen Verfolgung der Beteiligung an einer kriminellen Organisation durchringt. Dazu gehört, daß man auf der Basis eines gemeinschaftlichen Verständnisses der zu verfolgenden Verhaltensweisen (einheitliche Definition des Straftatbestandes) für eine wirksame und lückenlose Bestrafung der betroffenen Personen innerhalb der Europäischen Union Sorge trägt (Einführung von entsprechenden Straftatbeständen in allen Mitgliedstaaten). Insofern wird die Zielsetzung des Entwurfs der Gemeinsamen Maßnahme grundsätzlich begrüßt.

Ebenso wird die vom Rat getroffene Wahl des Rechtsinstruments der Gemeinsamen Maßnahme gutgeheißen, insbesondere weil dieses Rechtsinstrument eine viel raschere Umsetzung der in ihr enthaltenen Regelungen in den Mitgliedstaaten ermöglicht als etwa ein Übereinkommen.

Änderungsvorschläge sind aber zu mehreren Detailaspekten des Entwurfs der Gemeinsamen Maßnahme notwendig:

So ist bei der - beispielsweisen ("insbesondere") - Aufzählung der Straftaten mit hoher Strafdrohung in Artikel 1 (1) neben Terrorismus, Drogen- und Menschenhandel auch ein Hinweis auf die Geldwäsche sowie andere Formen der Vermögenskriminalität (inklusive aller Formen des Betrugs und der Finanzkriminalität) notwendig, um einen großen Teil der Bandbreite krimineller Aktivitäten solcher Organisationen ausdrücklich mit zu erfassen.

Bei den aufgezählten Methoden zur Erleichterung oder Verschleierung von Straftaten (Einschüchterung, Bedrohung, Betrug, Bestechung, Einschaltung von kommerziellen oder andere Strukturen) ist eine Ergänzung erforderlich, um auch jene Mechanismen berücksichtigen zu können, die im Einzelfall - ohne Vorhandensein einer Struktur - der kriminellen Organisation aus bestimmten Institutionen heraus Schutz, Rat und Förderung angedeihen lassen können.

Bei der Verpflichtung zur Einführung eines entsprechenden Straftatbestandes ist ein Hinweis auf die Gemeinschaftlichkeit der Definition der kriminellen Organisation sowie auch der aktiven Beteiligung an ihr angebracht.

Die - abschließend gestaltete - Aufzählung der konkret umschriebenen Beiträge zur Tätigkeit der kriminellen Organisation ist um die Geldwäsche sowie andere Formen der Vermögenskriminalität zu ergänzen, weil diese Straftaten zu den wichtigsten Betätigungsfeldern krimineller Organisationen zählen.

Aus systematischen Erwägungen wäre es - auch um die Lesbarkeit und somit die Verständlichkeit der Gemeinsamen Maßnahme zu verbessern - sinnvoll, den letzten Satzteil des Artikel 2 (1) aufzuteilen und die erste Voraussetzung der Strafbarkeit (Straftat mit mindestens drei Jahren Strafdrohung) in den Einleitungssatz des Artikels 2 (1) zu integrieren, während sich die zweite Voraussetzung ("... auch wenn diese Person sich nicht an der eigentlichen Verübung der Vergehen beteiligt und auch wenn die Vergehen nicht verübt werden") systematisch besser in den Artikel 2 (2) einfügt. Bei der Definition des Beitrags ist es allerdings notwendig, auch jenes Verhalten zu erfassen, das fallweise aus bestimmten Einrichtungen heraus (z.B. Polizei, Justiz, Politik und Wirtschaft) gesetzt wird und dem Schutz bzw. der Förderung der kriminellen Organisation dient. Dafür sollte allerdings keine kontinuierliche oder tiefgehende Eingliederung in die Strukturen der kriminellen Organisation vorausgesetzt werden.

Bei der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der juristischen Person scheint es sinnvoller, begrifflich bloß auf die Haftung der juristischen Person abzustellen, weil grundsätzlich nur natürliche Personen im engeren Sinn strafrechtlich verantwortlich sein können. Die Einführung einer Haftung der juristischen Person sollte es aber ermöglichen, daß diese die Konsequenzen ("Sanktionen") des Verhaltens ihr zurechenbarer Personen zu tragen hat.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß die fehlende Regelung der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Gemeinsamen Maßnahme als Lücke zu werten ist, die geschlossen werden muß. Es ist daher notwendig, daß der Gerichtshof auch für diese Gemeinsame Maßnahme in jenem Umfang zuständig gemacht wird, wie dies der Vertrag von Amsterdam nach seiner Ratifizierung für Durchführungsmaßnahmen generell vorsieht.

  • [1] () ABl. C 251 vom 15.8.1997, S. 1
  • [2] () ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 11.