BERICHT über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates I. zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (3631/98 - C4-0021/99 - 00/0169(COD) II. über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (3632/98 - C40022/99 - 00/0169B(COD)).

20. Januar 1999

Delegation des Europäischen Parlaments im Vermittlungsausschuß
Berichterstatterin: Undine-Uta Bloch von Blottnitz

Das Europäische Parlament hatte in seiner Sitzung vom 11. Oktober 1989 seine Stellungnahme in erster Lesung zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

I. zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (3631/98 - C4-0021/99 - 00/0169(COD)

II. über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen.

In der Sitzung vom 6. November 1997 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, daß er den Gemeinsamen Standpunkt erhalten und an den Ausschuß für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz als federführenden Ausschuß überwiesen hatte.

In seiner Sitzung vom 18. Februar 1998 nahm das Parlament Abänderungen zum Gemeinsamen Standpunkt an.

Mit Schreiben vom 7. April 1998 teilte der Rat mit, daß er nicht in der Lage sei, alle Abänderungen des Parlaments zu übernehmen.

Der Präsident des Rates berief im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Parlaments Sitzungen des Vermittlungsausschusses für den 15. Oktober 1998 und den 8. Dezember 1998 ein.

Mit Schreiben vom 25. November 1998 gab der Präsident des Parlaments dem vom Rat mit Schreiben vom 24. November 1998 unterbreiteten Ersuchen um eine zweiwöchige Verlängerung der für die Arbeit des Ausschusses vorgesehenen Frist statt.

Mit Schreiben vom 4. Januar 1999 ersuchte der Präsident des Parlaments den Rat um eine zweiwöchige Verlängerung der für die Arbiet des Ausschusses vorgesehenen Frist, der der Rat mit Schreiben vom 20. Januar 1999 zustimmte.

In seinen Sitzungen vom 15. Oktober und vom 8. Dezember 1998 prüfte der Vermittlungsausschuß den Gemeinsamen Standpunkt auf der Grundlage der vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen. In der letztgenannten Sitzung einigte er sich auf einen gemeinsamen Entwurf.

Gemäß Ziffer 6 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Oktober 1993 über die Modalitäten der Abwicklung der Arbeiten des Vermittlungsausschusses stellten die beiden Vorsitzenden am 9. Dezember 1998 die Billigung des gemeinsamen Entwurfs fest und übermittelten ihn am gleichen Tag dem Parlament und dem Rat in allen Amtssprachen.

In ihrer Sitzung vom 20. Januar 1999 nahm die Delegation des Europäischen Parlaments im Vermittlungsausschuß den Entwurf eines Beschlusses einstimmig an.

An der Abstimmung beteiligten sich: die Abgeordneten Imbeni, Vorsitzender; Verde I Aldea, stellvertretender Vorsitzender der Delegation; Bloch von Blottnitz, Berichterstatterin; Bowe (in Vertretung d. Abg. Whitehead), K. Collins, Roth-Behrendt, K. Jensen, Poggiolini, Schleicher (in Vertretung d. Abg. Flemming), Schnellhardt und Trakatellis.

Der Bericht wurde am 20. Januar 1999 eingereicht.

A. ENTWURF EINES BESCHLUSSES I

Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (3631/98 - C4-0021/99 - 00/0169(COD)

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezüglichen Erklärungen (3631/98 - C4-0021/99 - 00/0169(COD),

- unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(88)0654 und KOM(89)0576[2],

- unter Hinweis auf seinen Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt[3],

- in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(98)0188 - C4-0214/98),

- gestützt auf Artikel 189 b Absatz 5 des EG-Vertrags,

- gestützt auf Artikel 77 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuß (A4-0008/98),

1. nimmt den gemeinsamen Entwurf an;

2. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 191 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1] () ABl. C 291 vom 20.11.1989, S. 67.
  • [2] () ABl. C 336 vom 30.12.1988, S. 7, und ABl. C 303 vom 2.12.1989, S.15.
  • [3] () ABl. C 80 vom 16.3.1998, S. 130

A. ENTWURF EINES BESCHLUSSES II

Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (3632/98 - C4-0022/99 - 00169B(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezüglichen Erklärungen (3632/98 - C4-0022/99 - 00/0169B(COD)),

- unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(88)0654 und KOM(89)0576[2],

- unter Hinweis auf seinen Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt[3],

- in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(98)0188 - C4-0215/98),

- gestützt auf Artikel 189 b Absatz 5 des EG-Vertrags,

- gestützt auf Artikel 77 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuß (A4-0008/98),

1. nimmt den gemeinsamen Entwurf an;

2. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 191 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1] () ABl. C 291 vom 20.11.1989, S. 67.
  • [2] () ABl. C 336 vom 30.12.1988, S. 7, und ABl. C 303 vom 2.12.1989, S.15.
  • [3] () ABl. C 80 vom 16.3.1998, S. 133.

B. BEGRÜNDUNG

EINLEITUNG

1. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission stammt vom Dezember 1988. Die vorgeschlagene Richtlinie war beim Rat fast ein ganzes Jahrzehnt lang blockiert, und im Dezember 1997 wurde dann der Gemeinsame Standpunkt angenommen. Darin legte der Rat zwei Richtlinien vor, eine Rahmenrichtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile und eine Durchführungsrichtlinie zur Festlegung einer Gemeinschaftsliste ("Positivliste") der Lebensmittel, die bestrahlt werden dürfen. Die Durchführungsrichtlinie sieht auf der Liste nur eine Lebensmittelgruppe vor, und zwar getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze. Die endgültige Positivliste soll durch einen neuen Vorschlag der Kommission festgelegt werden, der bis 31.12.2000 vorzulegen ist.

2. Das Europäische Parlament nahm in seiner zweiten Lesung am 17.2.1998 14 Abänderungen zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates an - 11 zur Rahmenrichtlinie und 3 zur Durchführungsrichtlinie. Die Abänderungen des Parlaments lassen sich wie folgt kategorisieren:

- Abänderungen, die die Belange des Verbrauchers sowie die Bedeutung von auf Hygiene und Gesundheit bezogenen Verfahrensweisen und bewährte landwirtschaftliche Praxis betreffen,

- Abänderungen, durch die für Analysemethoden zum Nachweis der Bestrahlung eindeutige Kriterien eingeführt werden,

- eine Abänderung zu der sog. "Gnadenfrist" bis zur verbindlichen Rücknahme von Produkten, die nicht der Richtlinie genügen,

- Abänderungen zu den Ausschuß- und den Entscheidungsverfahren.

VERMITTLUNGSVERFAHREN

3. Der Rat konnte in seiner zweiten Lesung vier Abänderungen ganz akzeptieren (Verbraucherbelange, hygiene- und gesundheitsbezogene Verfahrensweisen, Klärung von Entscheidungsverfahren) und zwei teilweise (Klärung von Entscheidungsverfahren).

4. Die abgelehnten Abänderungen, über die im Vermittlungsverfahren Einigung herbeigeführt werden müßte, bezogen sich auf vier einzelne Themen, davon zwei "verfahrensbezogene" und zwei "inhaltliche" Themen:

- Konsultation des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses,

- von der Kommission auf einzelstaatliche Sicherheitsmaßnahmen hin zu unternehmende Schritte,

- "Gnadenfrist" bis zum Verbot von Lebensmitteln, die der Richtlinie nicht genügen,

- Analysemethoden.

5. Nach zwei vorbereitenden Dreiertreffen, vier Delegationssitzungen und umfassendem schriftlichem Austausch von Standpunkten wurde in der ersten Sitzung des Vermittlungsausschusses vom 15.10.1998 ein breit angelegter Kompromiß in allen Punkten außer dem entscheidenden Thema Analysemethoden erreicht:

- Bezüglich der Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses wurde ein zufriedenstellender Kompromiß erzielt, der gewährleistet, daß diese Anhörung nicht die in den Verträgen oder der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Entscheidungsverfahren beeinträchtigt.

- In bezug auf Sicherheitsmaßnahmen stimmte die Delegation des Parlaments dem Grundsatz zu, daß die Bestimmungen der Richtlinie in bestimmten Fällen im Ausschußverfahren geändert werden dürfen, und der Rat erklärte sich seinerseits bereit, ausdrücklich festzulegen, daß diese Änderungen nur insoweit vorgenommen werden dürfen, als sie erforderlich sind, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und sich auf jeden Fall auf Verbote oder Einschränkungen gegenüber der früheren Rechtslage beschränken.

- Die Delegation des Parlaments beschloß, die auf die "Gnadenfrist" bezogene Abänderung zurückzuziehen unter der Voraussetzung, daß bei Analysemethoden ein besseres Ergebnis erzielt wird.

6. Das Problem der Analysemethoden wurde nach zwei weiteren Delegationssitzungen in der zweiten Sitzung des Vermittlungsausschusses am 8.12.1998 endlich gelöst:

- In Artikel 7 Absatz 3 wurde die eindeutige Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufgenommen, sicherzustellen, daß die zum Nachweis der Bestrahlung eingesetzten Methoden den Ziffern 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG des Rates entsprechen und entweder von vornherein oder so bald wie möglich, spätestens zum 1.1.2003, genormt oder validiert sind. Dadurch wird eine gerichtliche Überwachung der zum Nachweis der Bestrahlung durchgeführten Tests möglich.

- In einer Gemeinsamen Erklärung verpflichteten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission eindeutig dazu, für alle Erzeugnisse normierte oder validierte Analyseverfahren zu entwickeln. Ein Überblick über diese Entwicklungen wird 2001 vorgelegt, Änderungen der Bestimmungen der Richtlinie werden jedoch nach dem Verfahren der Mitentscheidung erlassen.

- Erwägungsgrund 17 der Rahmenrichtlinie wurde durch Hinweise auf die Richtlinie über die amtliche Lebensmittelüberwachung und die Richtlinie über Qualitätsnormen für Laboratorien präzisiert.

FAZIT

7. Nach einer zehn Jahre dauernden Debatte wird durch diese Richtlinien ein rechtlicher Rahmen für den Binnenmarkt für mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel geschaffen. Die Richtlinien sehen anspruchsvolle Normen für die Bestrahlung vor, begrenzen der Kreis der Erzeugnisse, die bestrahlt werden dürfen, und verpflichten die Mitgliedstaaten zur Schaffung präziser Kontrollmechanismen, mit denen verbotene Bestrahlung unter Aufsicht der Gemeinschaft nachgewiesen wird. Das Parlament hat entscheidend dazu beigetragen, daß die Belange der Verbraucher berücksichtigt und die mit den Kontrollmechanismen möglicherweise verbundenen Risiken minimiert werden. Die Delegation empfiehlt dem Parlament, die Richtlinien in der Fassung des gemeinsamen Entwurfs des Vermittlungsausschusses anzunehmen (s. Dokument C4-0021/99 und C4-0022/99).