BERICHT zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung durch elektromagnetische Felder 0 Hz - 300 GHz (KOM(98)0268 - C4-0427/98 - 98 /0166 (CNS))
25. Februar 1999
Ausschuß für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Herr Gianni Tamino
- Mit Schreiben vom 10. Juli 1998 konsultierte der Rat das Europäische Parlament gemäß Artikel 129 des EG-Vertrags zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung durch elektromagnetische Felder 0 Hz - 300 GHz.
- A. LEGISLATIVVORSCHLAG - ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
- B BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME
Mit Schreiben vom 10. Juli 1998 konsultierte der Rat das Europäische Parlament gemäß Artikel 129 des EG-Vertrags zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung durch elektromagnetische Felder 0 Hz - 300 GHz.
In der Sitzung vom 15. Juli 1998 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, daß er diesen Vorschlag an den Ausschuß für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz als federführenden und den Ausschuß für Forschung, technologische Entwicklung und Energie als mitberatenden Ausschuß überwiesen hat.
Der Ausschuß für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz benannte in seiner Sitzung vom 21. Juli 1998 Herrn Gianni Tamino als Berichterstatter.
Er prüfte den Vorschlag der Kommission sowie den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 26. November 1998 und 18. Februar 1999.
In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuß den Entwurf einer legislativen Entschließung mit 22 Stimmen bei 2 Enthaltungen an.
An der Abstimmung beteiligten sich: die Abgeordneten Collins, Vorsitzender; Lannoye, stellvertretender Vorsitzender; Tamino, Berichterstatter; Bébéar, Blokland, Bowe, Breyer, Brú Purón, Campos, Flemming, Hulthén, Kestelijn-Sierens (in Vertretung d. Abg. Eisma), Kronberger, Kuhn, Lange (in Vertretung d. Abg. Graenitz), Marinucci, McKenna, Needle, Pollack, RothBehrendt, Schleicher, Trakatellis, Virgin und Whitehead.
Die Stellungnahme des Ausschusses für Forschung, technologische Entwicklung und Energie ist diesem Bericht beigefügt.
Der Bericht wurde am 25. Februar 1999 eingereicht.
Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird im Entwurf der Tagesordnung für die Tagung angegeben, auf der der Bericht geprüft wird.
A. LEGISLATIVVORSCHLAG - ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung durch elektromagnetische Felder 0 Hz - 300 GHz (KOM(98)0268 - C4-0427/98 - 98 /0166 (CNS))
Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen angenommen:
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(Änderungsantrag 1)
Erwägung 1a (neu)
Der Vertrag sieht den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer sowie der Rechte der Verbraucher vor; |
(Änderungsantrag 2)
Erwägung 1b (neu)
Artikel 130 r des EG-Vertrags enthält den Grundsatz der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt. Das ALARA-Prinzip besagt, daß unter gegebenen Umständen danach getrachtet werden sollte, die Exposition gegenüber elektromagnetischen Strahlungen, im Sinne der Definition der WHO, zu optimieren; |
(Änderungsantrag 3)
Erwägung 2
Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung zur Bekämpfung der schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung3 die Kommission aufgefordert, Maßnahmen zur Begrenzung der Exposition von Arbeitskräften und Bevölkerung gegenüber nichtionisierender elektromagnetischer Strahlung vorzuschlagen. | Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung zur Bekämpfung der schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung3 die Kommission aufgefordert, gesetzgeberische Maßnahmen zur Begrenzung der Exposition von Arbeitskräften und Bevölkerung gegenüber nichtionisierender elektromagnetischer Strahlung vorzuschlagen. |
3 ABl. C 205 vom 25.7.1994, S. 439
3 ABl. C 205 vom 25.7.1994, S. 439
(Änderungsantrag 4)
Erwägung 7
Es ist notwendig, einen Gemeinschaftsrahmen für den Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern durch Empfehlungen an die Mitgliedstaaten festzulegen. | Es ist notwendig, zum Schutz der Bevölkerung einen einheitlichen Gemeinschaftsrahmen für die Exposition durch elektromagnetische Felder festzulegen. |
(Änderungsantrag 5)
Erwägung 8
Dieser Rahmen muß von den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Gutachten in diesem Bereich ausgehen und sollte Grundbeschränkungen und Referenzwerte für die Exposition durch elektromagnetische Felder enthalten. Eine Beratung in dieser Frage erfolgte durch die Internationale Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) und ist vom Wissenschaftlichen Lenkungsausschuß der Kommission mitgetragen worden. | Nach dem Vorsorgeprinzip muß dieser Rahmen, der sich auf das bereits vorhandene, umfangreiche wissenschaftliche Dokumentationsmaterial stützen kann, jede Gefahr für die Volksgesundheit ausschließen; Grundlage hierbei müssen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und Gutachten in diesem Bereich sein; er sollte strenge Grundbeschränkungen und Referenzwerte für die Exposition durch elektromagnetische Felder enthalten. Diese Beratung sollte bei einer verstärkten Verwendung von Geräten, durch welche die Exposition durch elektromagnetische Felder erhöht werden könnte, regelmäßig überprüft und neu bewertet werden. |
(Änderungsantrag 6)
Erwägung 12a (neu)
Es gibt auf europäischer Ebene keine einheitliche Meßmethode für die Produktkonformität. Es muß vermieden werden, daß neue technische Handelshindernisse entstehen. |
(Änderungsantrag 7)
Erwägung 16
Die Mitgliedstaaten tragen dem Fortschritt der wissenschaftlichen Kenntnisse und Technologie in bezug auf den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Rechnung. Diese Empfehlungen sind insbesondere anhand der Begutachtung durch einschlägige internationale Organisationen wie z. B. der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung zu überprüfen. | Die Mitgliedstaaten tragen dem Fortschritt der wissenschaftlichen Kenntnisse und Technologie in bezug auf den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Rechnung und sorgen für eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung, wobei die Bewertungen dem Europäischen Parlament regelmäßig zur Verfügung gestellt werden. |
(Änderungsantrag 8)
.EMPFIEHLT, II b
b) sie führen auf der Grundlage dieses Systems Maßnahmen in bezug auf Quellen oder Tätigkeiten ein, die mit einer Exposition der Bevölkerung durch elektromagnetische Felder verbunden sind; | b) sie führen, im Einklang mit dem oben beschriebenen Rahmen, Maßnahmen in bezug auf Quellen oder Tätigkeiten ein, die mit einer Exposition der Bevölkerung durch elektromagnetische Felder verbunden sind; dabei ist zu gewährleisten, daß die höchsten Schutzniveaus dort gelten, wo Menschen leben und einen wesentlichen Teil ihrer Zeit verbringen; ferner ist dafür zu sorgen, daß die Forschung über den Schutz der Bürger Europas gegen EMF sowie über deren gesundheitliche Auswirkungen auf dem neuesten Stand gehalten wird; |
(Änderungsantrag 9)
.EMPFEHLUNG Punkt III
III. Zur Erleichterung und Förderung der Einhaltung der Grundbeschränkungen nach Anhang II | III. Die Mitgliedstaaten legen Sicherheitsabstände von Elektrogeräten fest, ferner, für den Bau von Hochspannungsleitungen, Radareinrichtungen und Anlagen zur Übertragung und Wiederübertragung von Radio- und Fernsehsendungen sowie von Umsetzern für die Zellulartelefonie, Mindestentfernungen von öffentlichen Gebäuden, Wohngebäuden und Arbeitsstätten; sie legen die für den Benutzer empfohlenen Sicherheitsabstände, die auf dem betreffenden Produkt anzugeben sind, fest, wobei Mobiltelefone aufgrund der Gerätenähe und der Expositionsdauer besondere Berücksichtigung finden müssen; außerdem |
a) benutzen die Mitgliedstaaten die Referenzwerte in Anhang III bei der Bewertung der Exposition, um zu entscheiden, ob die Grundbeschränkungen möglicherweise überschritten werden; | a) benutzen die Mitgliedstaaten die Referenzwerte in Anhang III bei der Bewertung der Exposition, um zu entscheiden, ob die Grundbeschränkungen möglicherweise überschritten werden; |
b) bewerten die Mitgliedstaaten Situationen, an denen Quellen mit mehr als einer Frequenz beteiligt sind, nach den Formeln in Anhang IV sowohl hinsichtlich der Grundbeschränkungen als auch der Referenzwerte. | b) bewerten die Mitgliedstaaten Situationen, an denen Quellen mit mehr als einer Frequenz beteiligt sind, nach den Formeln in Anhang IV sowohl hinsichtlich der Grundbeschränkungen als auch der Referenzwerte. |
(Änderungsantrag 10)
.EMPFIEHLT, V
V. Zur Erweiterung der Kenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder fördern und prüfen die Mitgliedstaaten die Forschung zu EMF und menschlicher Gesundheit im Rahmen ihrer nationalen Forschungsprogramme unter Berücksichtigung gemeinschaftlicher und internationaler Forschungsempfehlungen und -anstrengungen. | V. Zur Erweiterung der Kenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder fördern und prüfen die Mitgliedstaaten die Forschung zu EMF und menschlicher Gesundheit im Rahmen ihrer nationalen Forschungsprogramme unter Berücksichtigung gemeinschaftlicher und internationaler Forschungsempfehlungen und -anstrengungen, sowie unter Zugrundelegung des größtmöglichen Spektrums an Strahlungsquellen; |
(Änderungsantrag 11)
.EMPFIEHLT, V, Absatz 2a (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten ferner jede Anstrengung unternehmen, um die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit einzubeziehen, die sich aus den äußerst umfangreichen Forschungsarbeiten, die in einer Vielzahl militärischer Einrichtungen weltweit auf diesem Gebiet durchgeführt worden sind, ergeben; |
(Änderungsantrag 12)
AUFFORDERUNG
fordert die Kommission auf, anhand der Berichte der Mitgliedstaaten einen Bericht für die Gemeinschaft als Ganzes zu erstellen und die in dieser Empfehlung behandelten Fragen im Hinblick auf ihre Überprüfung und Aktualisierung auch künftig zu verfolgen. | fordert die Kommission auf, anhand der Berichte der Mitgliedstaaten einen Bericht für die Gemeinschaft als Ganzes zu erstellen und die in dieser Empfehlung behandelten Fragen im Hinblick auf ihre Überprüfung und Aktualisierung auch künftig zu verfolgen; sie schlägt hierfür bis zum 1. Januar 2001 ein System der laufenden Überprüfung von Geräten, die elektromagnetische Felder erzeugen, vor, das sich auf Informationen über die größere Intensität und Zeitdauer der Verwendung dieser Geräte durch die Bevölkerung stützt, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Ferner erstellt die Kommission eine erschöpfende vergleichende Liste der in den EU-Mitgliedstaaten üblichen Grenzwerte, auch zum Vergleich mit anderen wichtigen Ländern, um die öffentliche Besorgnis über die unterschiedlichen geltenden Normen zu zerstreuen. |
(Änderungsantrag 13)
Anhang II, GRUNDBESCHRÄNKUNGEN, letzter Absatz
Die in Tabelle 1 angegebenen Grundbeschränkungen sind so angesetzt, daß Unsicherheiten infolge individueller Empfindlichkeit, Umgebungsbedingungen und unterschiedlichen Alters und Gesundheitszustands von Einzelpersonen der Bevölkerung Rechnung getragen wird. | Die in Tabelle 1 angegebenen Grundbeschränkungen enthalten nur hinsichtlich der Schwellen für akute Wirkungen erhebliche Sicherheitsfaktoren; sie sind so angesetzt, daß Unsicherheiten infolge individueller Empfindlichkeit, Umgebungsbedingungen und unterschiedlichen Alters und Gesundheitszustands von Einzelpersonen der Bevölkerung Rechnung getragen wird. |
Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung durch elektromagnetische Felder 0 Hz - 300 GHz - (KOM(98)0268 - C4-0427/98 - 98/0166(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(98)0268 - 98/0166(CNS)[1],
- vom Rat gemäß Artikel 129 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0427/98),
- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Forschung, technologische Entwicklung und Energie (A4-0101/99),
1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;
2. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] () ABl. C
B BEGRÜNDUNG
1.
Seit vielen Jahren, insbesondere aber seit 1979, als Nancy Wertheimer im County Denver, Colorado, eine epidemiologische Studie über 344 tödliche Tumorfälle bei Kindern durchgeführt hat, sind die elektromagnetischen Felder (EMF) ins Blickfeld gerückt und die Menschen, die elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sind, sind darüber ziemlich besorgt.
Es hat sich gezeigt, daß die Quellen dieser Felder nicht nur außerhalb unserer Wohnungen zu finden sind (Überlandleitungen, Radar, Fernsehumsetzer usw.), sondern daß es auch innerhalb dieser Wohnungen elektrische Geräte gibt, die derartige Felder erzeugen, so etwa Mikrowellenherd, Fön, Rasierapparate, Fernseher, Bildschirme, Handys...
Aus eben diesen Gründen hat das Europäische Parlament, angeregt durch einen Entschließungsantrag der Abgeordneten Vernier, Santos und Pimenta, bereits einen Bericht diskutiert, der von Paul Lannoye ausgearbeitet wurde, und es hat am 5. Mai 1994 eine Entschließung zur Bekämpfung der nichtionisierenden Strahlungen angenommen. Berücksichtigt werden in dieser Entschließung einerseits niederfrequente Quellen (Stromleitungen), andererseits hochfrequente Quellen (Elektrogeräte, Bildschirme, Kommunikationssysteme usw.); die Kommission wird aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich des Erlasses von Normen und Rechtsvorschriften, um die Exposition der Arbeitnehmer und Öffentlichkeit gegenüber nichtionisierender elektromagnetischer Strahlung zu begrenzen. Gefordert wurde ferner die Revision der Richtlinien 90/220/EWG und 92/75/EWG, die sich auf die Arbeit an Bildschirmgeräten bzw. auf die Kennzeichnung von Elektrogeräten im Haushalt beziehen. Die Kommission hat als Antwort hierauf am 11. Juni 1998 einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern 0 Hz - 300 GHz vorgelegt.
2. Der Vorschlag der Kommission
Analysiert man den Vorschlag für eine Empfehlung sowie die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses, der von der GD XXIV konsultiert wurde, so stellt man fest, daß es über die Aufzählung von Quellen und Typen elektromagnetischer Felder und über die Zusammenstellung der Rechtsvorschriften, die auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene angenommen worden sind, hinaus, im Kern darum geht, wie die Auswirkungen der EMF auf die Gesundheit zu bewerten sind. Diese Auswirkungen können in Beziehung gesetzt werden einerseits zur Frequenz, andererseits zur Art der Auswirkung (thermisch, nichtthermisch, akut oder langfristig).
1. Thermische Auswirkungen
Diese akuten Auswirkungen sind im Falle der Exposition gegenüber hochfrequenten EMF leicht zu verifizieren. Am bekanntesten ist die Erwärmung bei einem zu langen Gebrauch zellularer Telefone (Handys). Diese Erwärmung des Gewebes ist das Ergebnis der Wirkung der elektromagnetischen Wellen auf elektrisch geladene Moleküle und hängt folglich von der Natur des Gewebes ab, das von den Wellen durchquert wird.
Es sind dies die einzigen Wirkungen, über die zwischen den verschiedenen Forschern keinerlei Zweifel bestehen, und es sind auch die einzigen Wirkungen, für welche der Wissenschaftliche Ausschuß der GD XXIV, der am 25. und 26. Juli 1998 zusammentrat, Grenzwerte vorgeschlagen hat, denn hierfür liegt ausreichendes wissenschaftliches Datenmaterial vor. Diese Schlußfolgerung entspricht auch der Auffassung der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) und sie ist auch identisch mit dem im Vorschlag der Kommission eingenommenen Standpunkt.
2. Nichtthermische Auswirkungen
Sowohl der Vorschlag für eine Empfehlung als auch die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses kommen zu dem Schluß, daß die wissenschaftlichen Daten nicht ausreichen, um einen klaren Zusammenhang zwischen Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern und langfristigen nichtthermischen Wirkungen zu beweisen.
Aufgrund dieser Prämissen beschränkt sich die Empfehlung auf die Angabe von Grenzwerten für die Exposition lediglich in bezug auf akute thermische Auswirkungen und überläßt Hypothesen über Vorbeugungsmaßnahmen gegen Langzeitwirkungen, insbesondere in bezug auf Krebs und Leukämie, vor allem bei Kindern, funktionelle Veränderungen des Nervensystems und des endokrinen Systems, das Immunsystem, die Produktion von Melatonin, die zellulare Aktivität usw. überzeugenderen künftigen Forschungsarbeiten.
3. Wissenschaftliche Untersuchungen über biologische und gesundheitliche Auswirkungen elektromagnetischer Felder
Eine umfangreiche Zusammenstellung von Studien und Forschungsergebnissen über biologische und gesundheitliche Auswirkungen nichtionisierender Strahlungen ist dem EP bereits im Bericht Lannoye vorgelegt worden, und ich nehme an, daß sich das Parlament diese Ergebnisse zu eigen gemacht hat.
In diesem Bericht heißt es: "Alle diese Ergebnisse tragen zweifelsohne dazu bei, eine zuverlässige wissenschaftliche Basis zu schaffen, auf die sich die Gesetzgeber beim Erlaß von Normen und Rechtsvorschriften stützen kann". Es heißt ferner: "Auch wenn die Mechanismen bei den biologischen Schädigungen noch nicht absolut geklärt sind, so verfügt man heute doch über ausreichend viele Elemente, um, ausgehend von zwei Leitprinzipien, Normen und Rechtsvorschriften zu erlassen.
Diese beiden Prinzipien sind:
1. der Vorsichtsgrundsatz, nachdem es in Zweifelsfällen besser ist, Risiken zu vermeiden, auch unter Rückgriff auf die "Nulloption";
2. das ALARA-Prinzip der Weltgesundheitsorganisation (As Low As Reasonably Achieavble), nach dem die Exposition gegenüber jeglicher Strahlung so niedrig wie möglich sein muß, d.h. soweit dies vernünftigerweise machbar ist, also unter Ausschluß jeder vermeidbaren Strahlungsexposition".
1994 und später sind weitere Untersuchungen veröffentlicht worden, welche die Aussagen des Berichts Lannoye stützen. Es handelt sich dabei um wohlbekannte und zuverlässige wissenschaftliche Veröffentlichungen, die jedoch dem Verfasser der Begründung zum Vorschlag für eine Empfehlung ebenso wie den Sachverständigen im Wissenschaftlichen Ausschuß der GD XXIV offensichtlich nicht bekannt sind (man lese hierzu die Bibliographie in der Stellungnahme).
Es wird kein Bezug genommen auf die Auswirkungen niedrigfrequenter EMF (wie sie von Stromleitungen ausgehen) auf die Rezeptoren der Zellularmembran, Auswirkungen, die ins Innere der Zelle hineinreichen, wo sie enzymatische Aktivitäten und die Produktion chemischer Botenstoffe auslösen, welche die Transkription der Gene auf der DNA aktivieren können. Dabei sind diese Daten einerseits in den Ergebnissen des Symposiums der Europäischen Gemeinschaft, das am 27. Oktober 1994 in London unter dem Titel "Electromagnetic transmissions: the latest scientific evidence, potential threats and stategies to reduce risk" stattfand, und andererseits in einem Sammelwerk, das 1995 unter dem Titel "On the Nature of electromagnetic field interactions with biological systems" (Hrsg. A. H. Frey) im Springer-Verlag veröffentlicht wurde, enthalten.
Diese Wirkungen sind grundlegend für das Verständnis der Rolle der EMF bei der Krebsentstehung, wo man zwei Phasen unterscheidet: einen Initiationsprozeß, mit Schädigung des genetischen Materials der DNA, und einen "Promotor-Effekt", durch den die Ausbreitung der Krebszellen begünstigt wird.
Normalerweise sind die am Initiationsprozeß beteiligten Agenzien (ionisierende Strahlung, alkylierende chemische Agenzien usw.) in der darauffolgenden Promotionsphase nicht wirksam, für die dann Agenzien verantwortlich sind, die entweder mit den Rezeptoren der Membran in Wechselwirkung treten oder aber die natürlichen Mechanismen zur Beseitigung der Krebszellen (z.B. das Immunsystem) blockieren.
Zahlreiche Forschungsarbeiten im Labor haben eine Rolle der EMF als "Promotoren" der Tumorentstehung aufgezeigt (unter der Vielzahl der Arbeiten sei beispielsweise auf die Forschungsarbeiten von W. Loescher et al. hingewiesen, die auch in der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses aufgeführt sind; dieser schreibt hierzu: "Aus Laboruntersuchungen ergeben sich begrenzte Hinweise darauf, daß EMF eine Rolle als "Promotoren" der Tumorentstehung spielen").
Die experimentellen Laborarbeiten haben jedoch auch eine Rolle der EMF von 50 Hz bei der Schwächung des Immunsystems sowie der Verringerung der Melatoninsekretion aufgezeigt, beides Schlüsselelemente für das Verständnis einer möglichen Wirkungsweise der EMF als Promotoren der Tumorentstehung. In diesem Zusammenhang ist von besonderem Interesse die Arbeit von Liburdy (die in dem oben angeführten, von Frey herausgegebenen Werk aufgeführt ist), die aufgezeigt hat, daß Melatonin bis zu Expositionen von 0,2 Mikrotesla onkostatisch wirkt, während diese Wirkung bei einer Exposition von 1,2 Mikrotesla blockiert wird.
Im Lichte dieser Untersuchungen "in vitro" und "in vivo" lassen sich die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen besser verstehen. Unter den verschiedenen Forschungsarbeiten ist besonders interessant die Arbeit von Maria Feychting, Karoliska Institut, Stockholm, die einerseits einen Zusammenhang zwischen EMF und Leukämie bei Kindern - womit andernorts durchgeführte analoge Studien bestätigt werden -, und andererseits - in späteren Arbeiten - zwischen EMF, herrührend von Stromleitungen, und Brustkrebs aufgezeigt hat.
Andere Forschungsarbeiten haben eine Korrelation aufgezeigt zwischen EMF und nervös bedingter Depression, die möglicherweise durch ein Ungleichgewicht der Calciumionen in den Nervenzellen hervorgerufen wird, ein Vorgang, der an "in-vitro"-Zellen, die EMF ausgesetzt wurden, verifiziert werden konnte. All diese Ergebnisse deuten auf ein Risiko hin, das bei längerer Exposition (beispielsweise 8 Stunden am Tag) gegenüber EMF von mehr als 0,3 Mikrotesla beginnt. Nützlich in diesem Zusammenhang kann auch eine Analyse des Berichts sein, der von M. Linet (3. Juli 1997) für das Amerikanische Krebsforschungsinstitut (NCI) veröffentlicht wurde, ein Bericht, der oftmals als Beweis dafür angeführt wird, daß es keinen Zusammenhang zwischen dem Auftreten von Leukämie bei Kindern und Stromleitungen gibt. Tatsächlich schließt der Bericht lediglich eine Art von Leukämie bei Kindern aus, und zeigt generell auf, daß es bei 0,2 Mikrotesla eine nicht sehr signifikante Erhöhung um 52% gibt, die bei 0,3 Mikrotesla signifikanter wird (72%), um schließlich bei 0,4 bis 0,5 Mikrotesla ganz eindeutig zu werden (600%).
Zahlreiche der beschriebenen Wirkungen niedrigfrequenter EMF sind vor kurzem auch für Expositionen gegenüber hochfrequenten EMF verifiziert worden, wobei letztere beispielsweise von Kommunikationssystemen, Zellulartelefonen und vielen Haushaltsgeräten ausgehen (man lese hierzu das Buch von R. Santini "Telephones cellulaires: Danger?", herausgegeben von M. Pietteur, 1998; es enthält eine umfangreiche Bibliographie).
4. Schlußfolgerungen
Die Bewertungen der Kommission und des Sachverständigenausschusses stehen in klarem Widerspruch zu einer Vielzahl wissenschaftlicher Veröffentlichungen, die augenscheinlich unbekannt sind.
Auch bei sehr vorsichtiger Einstellung könnte man den jüngsten Bericht der Arbeitsgruppe des Nationalen Instituts für Umwelt und Gesundheit (National Institute for Environmentel Health Sciences, NIEHS) anführen, der im British Medical Journal vom 4. Juli 1998 veröffentlicht wurde, und der besagt, daß EMF möglicherweise kanzerogen sind, auch wenn dieses Risiko möglicherweise nicht hoch ist.
Aufgrund der großen Zahl wissenschaftlicher Daten ist es evident, daß weder ein onkogenes Risiko noch biologische Wirkungen ausgeschlossen werden können; folglich ist es geboten, worauf bereits im Bericht Lannoye hingewiesen wurde, das Vorsichtsprinzip und das ALARAPrinzip anzuwenden.
Statt dessen wird im Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung behauptet, es gebe keine experimentellen Beweise dafür, daß sehr schwache EMF zu genetischen Schädigungen führen, deshalb sei es äußerst unwahrscheinlich, daß irgendwelche kanzerogenen Wirkungen bestehen; vollständig ignoriert wird dabei ein möglicher Anstoßeffekt; am Schluß heißt es: "Die epidemiologischen Daten reichen nicht aus, um die Empfehlung eines Expositionsgrenzwerts zu rechtfertigen". Dies bedeutet, daß der Vorschlag der Kommission weniger weit geht als die in verschiedenen Mitgliedstaaten bereits existierende Gesetzgebung, so in Schweden[1], dem Großherzogtum Luxemburg[2] und in Italien[3].
Im Lichte dieser Elemente wird vorgeschlagen, daß die Mitgliedstaaten Mindestabstände von öffentlichen Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten für den Bau von Stromleitungen, Radareinrichtungen und Anlagen zur Ausstrahlung und Wiederausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, sowie von Umsetzern für die zellulare Telefonie, festlegen. Gleiches sollte für elektrische Haushaltsgeräte, die EMF erzeugen, gelten.
25. Januar 1999
- [1] () Rechtsvorschrift MPR/TCO 92 für Bildschirme.
- [2] () Rundschreiben des Innenministeriums Nr. 1644 26/94.
- [3] () Dekret Nr. 381 vom 10. September 1998, veröffentlich im italienischen Amtsblatt vom 4.11.98, "Regolamento recante norme per la determinazione dei tetti di radiofrequenza compatibili con la salute umana", (Verordnung über Normen zur Festlegung von Expositionsniveaus gegenüber Radiofrequenzen, die mit der menschlichen Gesundheit verträglich sind); es wird am 2.1.1999 in Kraft treten und sieht einen Expositionsgrenzwert für Fernsehumsetzer und Mobilfunk von 6V/m für Wohn- und Arbeitsstätten, in denen täglich mehr als 4 Stunden gearbeitet wird, vor.
STELLUNGNAHME
(Artikel 147)
für den Ausschuß für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung durch elektromagnetische Felder O Hz - 300 GHz (KOM(98)0268 - C4-0427/98 - 98/0166(CNS)) (Bericht Tamino)
Ausschuß für Forschung, technologische Entwicklung und Energie
Verfasser der Stellungnahme: Umberto Scapagnini
VERFAHREN
In seiner Sitzung vom 3. September 1998 benannte der Ausschuß für Forschung, technologische Entwicklung und Energie Herrn Umberto Scapagnini als Verfasser der Stellungnahme.
Der Ausschuß prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seinen Sitzungen vom 20. und 21. Januar 1999.
In der letztgenannten Sitzung nahm er die nachstehenden Schlußfolgerungen einstimmig an.
An der Abstimmung beteiligten sich: / Bei der Abstimmung waren anwesend: die Abgeordneten Scapagnini, Vorsitzender und Verfasser der Stellungnahme; Adam, stellvertretender Vorsitzender; Camisón Asensio (in Vertretung d. Abg. Argyros), Chichester, Desama, Estevan Bolea, Ferber, Gomolka (in Vertretung d. Abg. Quisthoudt-Rowohl), Heinisch (in Vertretung d. Abg. W.G. van Velzen), Holm (in Vertretung d. Abg. Bloch von Blottnitz), Hudghton (in Vertretung d. Abg. Weber), Linkohr, McAvan, Marset Campos, Matikainen-Kallström, Mombaur, Pompidou, Rothe, Rovsing und Tannert.
BEGRÜNDUNG
Die zunehmende Verbreitung moderner Telekommunikationssysteme, elektrischer und elektronischer Geräte im Haushalt sowie die immer größere Zahl von Hochspannungsleitungen haben in den letzten Jahren sowohl das Interesse an den Auswirkungen elektromagnetischer Felder als auch die Besorgnisse darüber ständig anwachsen lassen. Immer wieder werden Forderungen laut nach der Festlegung von Normen und nach dem Ergreifen von Maßnahmen in diesem Bereich.
Was den Schutz der Gesundheit angeht, so unterscheidet man zwischen ionisierender und nichtionisierender Strahlung. Die nichtionisierenden Strahlungen sind: UV-Strahlung, sichtbares Licht, Infrarot, sowie die elektromagnetischen Felder. Die Art und Weise, in der diese verschiedenen Arten von Strahlungen oder Feldern mit dem menschlichen Körper in Wechselwirkung treten ist recht unterschiedlich; deshalb müssen die Risiken, die sich hieraus ergeben, mit großer Sorgfalt bewertet werden. In jüngster Zeit richtete sich das Augenmerk auch auf die möglichen Auswirkungen beim übermäßigen Gebrauch von Mobiltelefonen, wofür es möglicherweise eine gemeinsame Ursache gibt.
Die wichtigsten künstlichen Quellen für elektromagnetische Felder (EMF) mit extrem niedriger Frequenz sind Hochspannungsleitungen und Geräte, bei denen bestimmte Kammern unter Spannung stehen. Im Inneren von Gebäuden, die in der Nähe von Hochspannungsleitungen liegen, sind die elektrischen Felder um 10-100 Volt niedriger als im Außenbereich, wobei Unterschiede je nach Gebäudestruktur und Art der verwendeten Baumaterialien bestehen. Die üblichen Baumaterialien schwächen Magnetfelder nicht in signifikanter Weise. Lediglich einige Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften zum Schutz der Bevölkerung gegen elektromagnetische Strahlungen erlassen; andere Staaten sind, angesichts der Besorgnisse der Bevölkerung, dabei, die Zweckmäßigkeit von Schutzmaßnahmen zu prüfen. Einige Staaten haben Empfehlungen veröffentlicht, andere haben verbindliche Rechtsvorschriften für elektromagnetische Felder, und zwar sowohl hoher als auch niedriger Frequenz, angenommen.
Das Europäische Parlament hat bereits 1994 eine Entschließung zu den Gefahren durch nichtionisierende Strahlungen angenommen[1]. Die Kommission hat am 4.6.97 einen Vorschlag für ein Aktionsprogramm 1999-2003 der Gemeinschaft zu umweltbedingten Krankheiten angenommen[2]; hierin werden Gesundheitsrisiken untersucht, einschließlich derjenigen, die mit der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern verbunden sind.
Weitere Richtlinien betreffen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Produktsicherheit, Bewertung der Umweltverträglichkeit. Was den Bereich der Forschung angeht, so wurden oder werden innerhalb des Vierten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung Tätigkeiten betreffend elektromagnetische Felder (BIOMED II, COST) durchgeführt. Die möglichen Schadeffekte werden auch im Grünbuch der Kommission untersucht, mit dem Ziel, zu gemeinsamen Leitlinien im Bereich der mobilen und persönlichen[3] Telekommunikation zu kommen. Auch im Fünften Rahmenprogramm wird die Notwendigkeit der Förderung von Forschungsarbeiten über die gesundheitlichen Auswirkungen der Exposition gegenüber hohen Frequenzen bekräftigt. Man hält es darüber hinaus für wichtig, daß der Bürger über Risiken und diesbezügliche Forschungsarbeiten informiert wird, damit er diese Risiken versteht, bewertet, und damit Kommunikation und vernünftiger Umgang damit möglich werden. Der Verfasser dieser Stellungnahme hält diesen Vorschlag für eine großartige Gelegenheit, um zu einem gemeinsamen Rahmen für einen einheitlichen Gesundheitsschutz in ganz Europa zu kommen.
Dies ist besonders wichtig für das "Thema EMF", für das die Öffentlichkeit stark sensibilisiert ist. Unterschiedliche Schutzniveaus in den EG-Mitgliedstaaten könnten die Glaubwürdigkeit der Gesundheitsbehörden schwächen und das Vertrauen der Bürger Europas schmälern.
Die Empfehlung schlägt, für ganz Europa, ein angemessenes Schutzniveau in bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen von EMF vor; sie stützt sich dabei ganz korrekt auf gesicherte gesundheitliche Auswirkungen akuter Art; zu den langfristigen Auswirkungen wird festgestellt: "Es kann nur der Schluß gezogen werden, daß es derzeit keine überzeugenden Beweise für karzinogene Auswirkungen in diesen Bereichen gibt und daß derartige Daten nicht als Grundlage für die Entwicklung von Expositionsleitlinien dienen können".
Dennoch könnte der derzeitige Text wesentlich verbessert werden, wenn auch die Frage der Expositionsdauer explizit behandelt würde.
Die Vorstellung ist die, daß die Empfehlung, deren Ziel es ist, die Exposition der Allgemeinbevölkerung zu begrenzen, in Bereichen angewandt werden sollte, wo Menschen leben oder einen wesentlichen Teil ihrer Zeit verbringen. Das deutsche Gesetz, das vor kurzem (Dezember 1996) ergangen ist, stellt exakt darauf ab.
Die Einführung des Konzepts der Expositionsdauer ist auch von Bedeutung für die Schaffung eines gemeinsamen und einheitlichen Schutzniveaus. Andernfalls könnten EG-Mitgliedstaaten unterschiedliche Maßnahmen ergreifen, was unterschiedliche Ressourcennutzung zur Folge hätte, mit nachteiligen Auswirkungen auf die Chancengleichheit beim Wettbewerb.
Der vorliegende Text der Empfehlung legt Grenzwerte fest, die ubiquitär sind und die Expositionsdauer nicht in Betracht ziehen. Diese Grenzwerte gelten überall, ohne Rücksicht darauf, ob sich dort Menschen aufhalten oder nicht. Es gibt aber Situationen, wo das Erfüllen der neuen Anforderungen erhebliche Kosten zur Folge hätte, ohne daß hieraus ein echter gesundheitlicher Vorteil resultiert.
Dies gilt etwa für Stromleitungen auf dem flachen Land. Was Magnetfelder angeht, so werden die jetzt empfohlenen Niveaus bereits in jedem Fall eingehalten. Das heißt, wenn ein Mensch sich entlang einer solchen Leitung bewegt, oder wenn er sie unterquert, so werden die neuen Grenzwerte nicht überschritten. Für elektrische Felder gilt dies jedoch nicht in jedem Fall; es gibt bestimmte Punkte, nämlich in der Mitte zwischen den Masten, (wo der Abstand zwischen Leitungen und dem Boden am geringsten ist), an denen in bestimmten Fällen die vorgeschlagenen Grenzwerte nicht eingehalten werden. Es wird keine Rücksicht darauf genommen, ob sich dort Menschen befinden oder nicht. Hinzu kommt, daß Gebäude und Bäume elektrische Felder mehr oder weniger vollständig abschirmen. Wenn also jemand einen Weg geht, der unter einer Stromleitung hindurchführt, so kann dies ein typisches Beispiel für ein mögliches Überschreiten der vorgeschlagenen Referenzniveaus sein.
Das Ziel des Vorschlags für eine Empfehlung des Rates besteht in der Festlegung eines gemeinsamen Rahmens, bestehend aus einer Reihe von Grundbeschränkungen und Referenzwerten; nur bei Vorhandensein eines gemeinsamen europäischen Rahmens wird es auf internationaler Ebene einen definierten Schutz der Bevölkerung geben, mit Unterstützung der kompetentesten Sachverständigen und mit Empfehlungen, die gegründet sind auf die Stellungnahme der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) und auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten.
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Der Ausschuß für Forschung, technologische Entwicklung und Energie fordert den federführenden Ausschuß für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz auf, die folgenden Änderungsanträge in seinen Bericht aufzunehmen:
(Änderungsantrag 1)
Erwägung 1a (neu)
Artikel 130 r des EG-Vertrags enthält den Grundsatz der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt. Das ALARA-Prinzip besagt, daß unter gegebenen Umständen danach getrachtet werden sollte, die Exposition gegenüber elektromagnetischen Strahlungen, im Sinne der Definition der WHO, zu optimieren; |
(Änderungsantrag 2)
.EMPFIEHLT, II b
b) sie führen auf der Grundlage dieses Systems Maßnahmen in bezug auf Quellen oder Tätigkeiten ein, die mit einer Exposition der Bevölkerung durch elektromagnetische Felder verbunden sind; | b) sie führen, im Einklang mit dem oben beschriebenen Rahmen, Maßnahmen in bezug auf Quellen oder Tätigkeiten ein, die mit einer Exposition der Bevölkerung durch elektromagnetische Felder verbunden sind; dabei ist zu gewährleisten, daß die höchsten Schutzniveaus dort gelten, wo Menschen leben und einen wesentlichen Teil ihrer Zeit verbringen; ferner ist dafür zu sorgen, daß die Forschung über den Schutz der Bürger Europas gegen EMF sowie über deren gesundheitliche Auswirkungen auf dem neuesten Stand gehalten wird; |
(Änderungsantrag 3)
EMPFIEHLT, V
V. Zur Erweiterung der Kenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder fördern und prüfen die Mitgliedstaaten die Forschung zu EMF und menschlicher Gesundheit im Rahmen ihrer nationalen Forschungsprogramme unter Berücksichtigung gemeinschaftlicher und internationaler Forschungsempfehlungen und -anstrengungen. | V. Zur Erweiterung der Kenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder fördern und prüfen die Mitgliedstaaten die Forschung zu EMF und menschlicher Gesundheit im Rahmen ihrer nationalen Forschungsprogramme unter Berücksichtigung gemeinschaftlicher und internationaler Forschungsempfehlungen und -anstrengungen, sowie unter Zugrundelegung des größtmöglichen Spektrums an Strahlungsquellen; |
(Änderungsantrag 4)
.EMPFIEHLT, V, Absatz 2a (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten ferner jede Anstrengung unternehmen, um die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit einzubeziehen, die sich aus den äußerst umfangreichen Forschungsarbeiten, die in einer Vielzahl militärischer Einrichtungen weltweit auf diesem Gebiet durchgeführt worden sind, ergeben; |
(Änderungsantrag 5)
Anhang II, GRUNDBESCHRÄNKUNGEN, letzter Absatz
Die in Tabelle 1 angegebenen Grundbeschränkungen sind so angesetzt, daß Unsicherheiten infolge individueller Empfindlichkeit, Umgebungsbedingungen und unterschiedlichen Alters und Gesundheitszustands von Einzelpersonen der Bevölkerung Rechnung getragen wird. | Die in Tabelle 1 angegebenen Grundbeschränkungen enthalten hinsichtlich der Schwellen für akute Wirkungen erhebliche Sicherheitsfaktoren; sie sind so angesetzt, daß Unsicherheiten infolge individueller Empfindlichkeit, Umgebungsbedingungen und unterschiedlichen Alters und Gesundheitszustands von Einzelpersonen der Bevölkerung Rechnung getragen wird. |