EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
(7914/1/01 REV 1 – C5‑0293/2001 – 1992/0449(COD))

9. Oktober 2001 - ***II

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatterin: Helle Thorning-Schmidt

Verfahren : 1992/0449(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A5-0320/2001
Eingereichte Texte :
A5-0320/2001
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Abstimmungen :
Angenommene Texte :

GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE

Das Europäische Parlament hatte in seiner Sitzung vom 20. April 1994 seinen Standpunkt in erster Lesung zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (KOM(1992) 560 – 1992/0449 (COD)) angenommen.

In der Sitzung vom 5. Juli 2001 gab die Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt, dass sie den Gemeinsamen Standpunkt erhalten und an den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten überwiesen hat (7914/1/2001 REV 1 – C5-0293/2001).

Der Ausschuss hatte in seiner Sitzung vom 27. Juli 1999 Helle Thorning-Schmidt als Berichterstatterin benannt.

Der Ausschuss prüfte den Gemeinsamen Standpunkt und den Entwurf einer Empfehlung für die zweite Lesung in seinen Sitzungen vom 4. September und 8. und 9. Oktober 2001.

In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung mit 42 Stimmen bei 2 Gegenstimmen an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Michel Rocard, Vorsitzender; Winfried Menrad und José Ribeiro e Castro, stellvertretende Vorsitzende; Helle Thorning-Schmidt, Berichterstatterin; Jan Andersson, María Antonia Avilés Perea, Regina Bastos, Roberto Felice Bigliardo, Theodorus J.J. Bouwman (in Vertretung von Jillian Evans), André Brie (in Vertretung von Sylviane H. Ainardi), Philip Bushill-Matthews, Luciano Caveri, Alejandro Cercas, Luigi Cocilovo, Harald Ettl, Carlo Fatuzzo, Ilda Figueiredo, Hélène Flautre, Fiorella Ghilardotti, Marie-Hélène Gillig, Anne-Karin Glase, Richard Howitt (in Vertretung von Proinsias De Rossa), Stephen Hughes, Anne Elisabet Jensen (in Vertretung von Luciana Sbarbati), Ioannis Koukiadis, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Jean Lambert, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Mario Mantovani, Manuel Medina Ortega (in Vertretung von Elisa Maria Damião), Claude Moraes, Mauro Nobilia, Manuel Pérez Álvarez, Bartho Pronk, Tokia Saïfi, Herman Schmid, Peter William Skinner (in Vertretung von Ieke van den Burg), Miet Smet, Ilkka Suominen, Bruno Trentin (in Vertretung von Karin Jöns), Anne E.M. Van Lancker, Barbara Weiler und Sabine Zissener (in Vertretung von James L.C. Provan).

Die Empfehlung für die zweite Lesung wurde am 9. Oktober 2001 eingereicht.

Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen zum Gemeinsamen Standpunkt wird im Entwurf der Tagesordnung für die Tagung angegeben, auf der die Empfehlung geprüft wird.

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (7914/1/2001 REV 1 – C5‑0293/2001 – 1992/0449(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (7914/1/2001 REV 1 – C5‑0293/2001),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(1992) 560[2])

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(1994) 284[3]),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A5‑0320/2001),

1.   ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.   beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Gemeinsamer Standpunkt des RatesAbänderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
Erwägung 3

(3)   Die Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den durch Vibrationen verursachten Gefahren wird aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, nämlich insbesondere Muskel- und Skelettschädigungen, neurologische Erkrankungen und Durchblutungsstörungen, als sinnvoller erster Schritt angesehen. Mit diesen Maßnahmen sollen nicht nur die Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers geschützt, sondern es soll für die gesamte Arbeitnehmerschaft der Gemeinschaft ein Mindestschutz sichergestellt werden, der möglichen Wettbewerbsverzerrungen vorbeugt.

(3)   Die Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den durch Vibrationen verursachten Gefahren wird aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, nämlich insbesondere Muskel- und Skelettschädigungen, neurologische Erkrankungen und Durchblutungsstörungen, als notwendiger erster Schritt angesehen. Mit diesen Maßnahmen sollen nicht nur die Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers geschützt, sondern es soll für die gesamte Arbeitnehmerschaft der Gemeinschaft ein Mindestschutz sichergestellt werden, der möglichen Wettbewerbsverzerrungen vorbeugt.

 

Der Rat und das Europäische Parlament verpflichten sich, Richtlinien über die in dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag von 1992 enthaltenen übrigen physikalischen Einwirkungen abzuschließen.

Begründung

Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag von 1992 enthielt auch Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Lärm, elektromagnetischen Wellen und Feldern sowie optischer Strahlung. Der Rat hat sich im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Standpunkt bereit erklärt, die Behandlung des ursprünglichen Vorschlags weiterzuführen. Das Europäische Parlament muss in Zusammenarbeit mit dem Rat eine entsprechende politisch verpflichtende Zusage geben.

Änderungsantrag 2
Artikel 3 Absatz 2

2.   Für Ganzkörper-Vibrationen

2.   Für Ganzkörper-Vibrationen

a)   wird der tägliche Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 1,15 m/s2 oder nach Wahl des Mitgliedstaats auf einen Vibrationsdosiswert (VDV) von 21 m/s1,75 festgesetzt;

a)   wird der tägliche Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 0,8 m/s2 oder nach Wahl des Mitgliedstaats auf einen Vibrationsdosiswert (VDV) von 14,6 m/s1,75 festgesetzt;

b)   wird der tägliche Auslösewert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 0,6 m/s2 oder nach Wahl des Mitgliedstaats auf einen Vibrationsdosiswert (VDV) von 11 m/s 1,75 festgesetzt.

b)   wird der tägliche Auslösewert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 0,5 m/s2 oder nach Wahl des Mitgliedstaats auf einen Vibrationsdosiswert (VDV) von 8,5 m/s 1,75 festgesetzt.

Die Exposition des Arbeitnehmers gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird nach Teil B Nummer 1 des Anhangs bewertet oder gemessen.

Die Exposition des Arbeitnehmers gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird nach Teil B Nummer 1 des Anhangs bewertet oder gemessen.

Begründung

Es liegen keine neuen wissenschaftlichen Angaben vor, die eine Änderung bei der Einschätzung der gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Ganzkörper-Vibrationen auf den Rücken rechtfertigen; damit besteht keine wissenschaftliche Grundlage für die erhebliche Erhöhung der Werte, die in dem Gemeinsamen Standpunkt zum Ausdruck kommt. Eine Erhöhung von 0,7 m/s 2 auf 1,5 m/s 2 ist durchaus erheblich.

Nach der ISO-Norm 2631 betreffend die an den gesamten Körper weitergegebenen Vibrationen liegt die reale Gesundheitsgefahr für eine Expositionszeit von 8 Stunden über 0,8m/s2 . Daher ist es angebracht, diesen Wert als Expositionsgrenzwert zu berücksichtigen.

Änderungsantrag 3
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c

c)   Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Verletzungsgefahren aufgrund von Vibrationen verringern, z.B. Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen;

c)   Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Verletzungsgefahren aufgrund von Vibrationen verringern, z.B. Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen und Ausrüstungen, deren Griffe mit Vibrationsdämpfern ausgestattet sind;

Begründung

Der Änderungsantrag fügt einen positiveren Aspekt für eventuelle Verringerung der Verletzungsgefahr hinzu.

Änderungsantrag 4
Artikel 8 Ziffer 3 Buchstabe b, Einleitung

(b)   Der Arbeitgeber

(b)   Der Arbeitgeber wird über alle wichtigen Erkenntnisse der Gesundheitsüberwachung unterrichtet, und

Begründung

Derzeit gibt es keinen Weg, über den der Arbeitgeber eine Rückmeldung von der Gesundheitsüberwachung erhält. Dies ist sehr wichtig, wenn er das Verfahren leiten soll.

Änderungsantrag 5
Artikel 9

In Bezug auf die Umsetzung der Verpflichtungen des Artikels 5 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten einen Übergangszeitraum von höchstens 6 Jahren, gerechnet ab dem ... *, in Anspruch nehmen, wenn Arbeitsmittel verwendet werden, die den Arbeitnehmern vor dem ... **zur Verfügung gestellt wurden und die unter Berücksichtigung der letzten technischen Fortschritte und/oder der Durchführung organisatorischer Maßnahmen die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht gestatten.

1.   In Bezug auf die Umsetzung der Verpflichtungen des Artikels 5 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten einen Übergangszeitraum von höchstens 5 Jahren, gerechnet ab dem ... *, in Anspruch nehmen, wenn Arbeitsmittel verwendet werden, die den Arbeitnehmern vor dem ... *zur Verfügung gestellt wurden und die unter Berücksichtigung der letzten technischen Fortschritte und/oder der Durchführung organisatorischer Maßnahmen die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht gestatten.

In Bezug auf Arbeitsmittel, die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, können die Mitgliedstaaten diesen Übergangszeitraum um höchstens 3 weitere Jahre verlängern.

In Bezug auf Arbeitsmittel, die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, können die Mitgliedstaaten diesen Übergangszeitraum für Ganzkörper-Vibrationen um höchstens 2 weitere Jahre verlängern.

 

2.   Die Mitgliedstaaten legen die Ausnahmen gemäß Absatz 1 nach Anhörung der Sozialpartner entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten fest.

  • *3 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
  • *2 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie
  • ** 6 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
  • ** 3 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Begründung

Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission enthielt keine anderen Übergangsbestimmungen als die übliche Dreijahresfrist zur Umsetzung. Darüber hinaus war es gemäß Anhang 2 möglich, Ausnahmen bis zu fünf Jahren festzulegen. Der Rat bietet die Möglichkeit für Übergangszeiträume bis zu sechs Jahren sowie weiteren drei Jahren für den Sektor Land- und Forstwirtschaft.

Übergangsbestimmungen sollen die technologische Entwicklung, die sicherheits- und gesundheitsbezogenen Auswirkungen auf die betroffenen Arbeitnehmer und die wirtschaftliche Belastung der Arbeitgeber durch die Richtlinie berücksichtigen. Der ursprüngliche Vorschlag legt einen Zeitraum von fünf Jahren für die betroffenen Sektoren zur Ersetzung der erfassten Werkzeuge und Maschinen gemäß der technologischen Entwicklung fest. Letztere ist glücklicherweise nicht stehen geblieben, und ein Übergangszeitraum von fünf Jahren erscheint als ausreichend.

Das Tempo der Ersetzung der Maschinen, die Ganzkörper-Vibrationen verursachen, ist im Sektor Land- und Forstwirtschaft nicht so hoch wie innerhalb anderer Sektoren. Diesem Umstand muss durch die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung Rechnung getragen werden, wie dies auch in dem ursprünglichen Vorschlag (zwei weitere Jahre) der Fall war.

Nach dem Wortlaut der Richtlinie kommen Übergangsbestimmungen nur dann in Frage, wenn es ungeachtet der technologischen Entwicklung nicht möglich ist, den Grenzwert einzuhalten. Um zu gewährleisten, dass es sich einerseits nicht um generelle Übergangsbestimmungen handelt, dass jedoch andererseits diese Vorschriften nicht zu strikt ausgelegt werden, können derartige Übergangsbestimmungen nur nach Anhörung der Sozialpartner entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten festgelegt werden.

Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission enthielt keine anderen Übergangsbestimmungen als die übliche Dreijahresfrist zur Umsetzung. Darüber hinaus war es gemäß Anhang 2 möglich, Ausnahmen bis zu fünf Jahren festzulegen.

Änderungsantrag 6
Artikel 13

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an.

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an. Dieser Bericht enthält u.a. eine ausführlich begründete Übersicht über die von den Mitgliedstaaten festgelegten Übergangsbestimmungen und Ausnahmen. Er enthält ferner eine Darlegung der geeignetsten Methoden zur vorbeugenden Verhütung gesundheitsschädlicher Vibrationen und anderer Formen der Arbeitsorganisation sowie der von den Mitgliedstaaten eingeleiteten Maßnahmen zu ihrer Vermittlung.

Ausgehend von diesen Berichten unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts‑ und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Ausgehend von diesen Berichten nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung der Durchführung der Richtlinie, auch unter Berücksichtigung von Forschung und wissenschaftlichen Erkenntnissen, vor und unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts‑ und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz darüber sowie über Vorschläge für sinnvolle Änderungen..

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten auch detaillierte Informationen über die praktische Umsetzung der Richtlinie bereitstellen. Das Europäische Parlament hat als Mitgesetzgeber ein eindeutiges Interesse daran, darüber unterrichtet zu werden, inwieweit den Unionsbürgern die Verbesserungen in den Bereichen Sicherheit und Gesundheit zuteil werden, die ihnen mit der Richtlinie in Aussicht gestellt wurden.

Konkret könnte dies durch Informationen und Austausch von geeignetsten Methoden erreicht werden. Die Vermittlung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten sollte über die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in Bilbao erfolgen.

Die Kommission muss auf der Grundlage dieser Informationen der Mitgliedstaaten eine Gesamtbewertung unter Einbeziehung von Forschung und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen vornehmen. Dies ist besonders wichtig im Lichte der umfassenden Diskussion über das Ergebnis der Forschung in diesem Bereich im Zusammenhang mit der Annahme dieser Richtlinie.

Änderungsantrag 7
Anhang Teil A Punkt 2 b

b)   an Geräten, die beidhändig gehalten/geführt werden müssen, sind diese an jeder Hand vorzunehmen. Die Exposition wird unter Bezug auf den höheren der beiden Werte ermittelt; der Wert für die andere Hand wird ebenfalls angegeben.

b)   an Geräten, die beidhändig gehalten/geführt werden müssen, sind diese für jede Hand vorzunehmen. Die Exposition wird unter Bezug auf den höheren der beiden Werte ermittelt; der Wert für die andere Hand wird ebenfalls angegeben.

Begründung

Die Änderung verbessert den Sinn dieses Abschnitts.

  • [1] ABl. C 128 vom 9.5.1994, S. 128.
  • [2] ABl. C 77 vom 18.3.1993, S. 12.
  • [3] ABl. C 230 vom 19.8.1994, S. 3.

BEGRÜNDUNG

1.   Hintergrund

Am 23. Dezember 1992 unterbreitete die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen wie mechanische Vibrationen, Lärm, elektromagnetische Felder und Wellen sowie optische Strahlung (KOM(92)560).

Der Gemeinsame Standpunkt, zu dem das Parlament jetzt in zweiter Lesung Stellung nehmen soll, behandelt ausschließlich mechanische Vibrationen.

24% aller Arbeitnehmer in Europa sind mechanischen Vibrationen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit ausgesetzt.

9 von 15 Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass weitere vorbeugende Initiativen im Hinblick auf mechanische Vibrationen ergriffen werden müssen.

Insbesondere innerhalb folgender Tätigkeitsgruppen kommen mechanische Vibrationen vor:

–   Arbeitskräfte in der Bergbau-, Bau-, Produktions- und Transportindustrie,

–   Arbeitnehmer in der Förderindustrie und im Baugewerbe,

–   Fahrer und Betreiber mobiler Anlagen.

Quelle: Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz „The state of the occupational safety and health“, 2000.

Der Richtlinienvorschlag umfasst Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte für folgende zwei Arten von Vibrationen:

  • Hand-Arm-Vibrationen,
  • Ganzkörper-Vibrationen.

Hand-Arm-Vibrationen können Gefühllosigkeit in den Fingern (sog. „weiße Finger“), dauerhaft verminderten Tastsinn und Greifkraft, Schulter- und Gliederschmerzen sowie Arthrose verursachen.

Ganzkörper-Vibrationen können zu Rückenproblemen, insbesondere Lumbalschmerzen, sowie zu Bandscheibenvorfall und vorzeitiger Degeneration der Wirbelsäule beitragen. Das Risiko wird durch höhere Vibrationsstärke und längere Einwirkung erhöht und durch Ruhezeiten verringert.

Unveränderliche Arbeitshaltungen und häufige Rückenkrümmungen erhöhen das Schadensrisiko. Das gleiche gilt für ermüdete Muskeln oder zusammengedrückten Rücken nach harter physischer Arbeit, Erschütterungen oder plötzliche Bewegungen, beispielsweise infolge unebener Standflächen oder geringfügiger Kollisionen.

2.   Bewertung des Gemeinsamen Standpunkts gegenüber der ersten Lesung des EP

2.1   Bewertung der Berücksichtigung der Änderungsanträge des Parlaments

Das Parlament unterbreitete in erster Lesung insgesamt 26 Änderungsanträge in Bezug auf mechanische Schwingungen.

Nach Auffassung des Berichterstatters wurden davon im Gemeinsamen Standpunkt 21 berücksichtigt, 2 teilweise berücksichtigt und 3 nicht berücksichtigt.

Die 3 nicht berücksichtigten Änderungsanträge (Nr. 15, 29 und 32) betreffen alle die Verpflichtung und nicht das Recht, sich einer Gesundheitsüberwachung zu unterziehen, falls der Expositionsgrenzwert überschritten wird.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Gemeinsamen Standpunkts haben die Beschäftigten Anspruch auf Gesundheitsüberwachung bereits bei Überschreiten der Auslösewerte und nicht, wie in dem Vorschlag des Parlaments, bei Überschreiten des Expositionsgrenzwerts. Der Berichterstatter ist deshalb der Auffassung, dass der Gemeinsame Standpunkt akzeptiert werden kann.

In dem einen der teilweise berücksichtigten Änderungsanträge (Nr. 20) geht es darum, dass die Mitgliedstaaten alle 2 Jahre eine Übersicht über die Ausnahmen gegenüber der Richtlinie übermitteln. Im Gemeinsamen Standpunkt ist diese Verpflichtung auch enthalten, allerdings nur alle 4 Jahre, vgl. Artikel 10 Absatz 4. Nach Auffassung des Berichterstatters ist es wichtig, dass die Ausnahmen laufend überprüft und überwacht werden; er hält den Gemeinsamen Standpunkt für einen akzeptablen Kompromiss. Grundsätzlich ist er gegen Ausnahmen. Wenn er sich entschlossen hat, keine Vorschläge zur Straffung der Anwendung von Ausnahmen vorzulegen, so hängt dies eng damit zusammen, dass seines Erachtens die Grenzwerte gegenüber dem Gemeinsamen Standpunkt verringert werden sollten.

Der zweite teilweise berücksichtigte Änderungsantrag (Nr. 21) betrifft den technischen Ausschuss. Der Gemeinsame Standpunkt steht in Einklang mit dem seit 1991 geltenden Verfahren; nach Auffassung des Berichterstatters besteht kein Bedarf, Änderungsanträge einzureichen.

Ungeachtet dieses hohen Grades an Berücksichtigung der Änderungsanträge des Parlaments ist der Gemeinsame Standpunkt nach Auffassung des Berichterstatters nicht befriedigend. Er kann dem Parlament nicht empfehlen, den Gemeinsamen Standpunkt ohne Änderungsanträge zu billigen.

Grund dafür ist, dass der Gemeinsame Standpunkt in entscheidenden Punkten im Bereich der Ganzkörper-Vibrationen die Werte des ursprünglichen Vorschlags der Kommission herabgesetzt hat, den das Parlament in erster Lesung gebilligt hatte.

In Bezug auf Hand-Arm-Vibrationen liegt der Gemeinsame Standpunkt ziemlich nahe bei dem Niveau, das das Parlament in erster Lesung gebilligt hatte.

2.2   Geänderte Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte für Ganzkörper-Virbrationen

Der Rat hat die festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Ganzkörper-Vibrationen geändert und wesentlich längere Übergangsbestimmungen festgelegt. Der Berichterstatter hat sich deshalb entschlossen, Änderungsanträge einzureichen, mit denen die Werte wieder auf das Niveau gebracht werden, das die Kommission im ursprünglichen Richtlinienvorschlag vorgeschlagen und das Parlament in der Form gebilligt hatte, dass es dazu keine Änderungsanträge eingereicht hatte.

In dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag wird der Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 0,7 m/s2 festgesetzt, im Gemeinsamen Standpunkt dagegen auf 1,15 m/s2.

In dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag wird der Auslösewert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 0,5 m/s2 festgesetzt, im Gemeinsamen Standpunkt dagegen auf 0,6 m/s2.

Grundsätzlich äußert der Berichterstatter Skepsis gegenüber Grenzwerten, da diese als Akzeptanz derjenigen Einwirkungen ausgelegt werden können, die unterhalb des Grenzwerts liegen. Die Alternative zu Grenzwerten sind ganz eindeutige und präzise methodische Forderungen, welche Schutzmaßnahmen der Arbeitgeber ergreifen muss, damit die Beschäftigten keinen gesundheitsschädlichen Vibrationen ausgesetzt werden. Im vorliegenden Fall ist der Berichterstatter der Überzeugung, dass Grenzwerte, wie sie in dieser Richtlinie aufgestellt werden, der Industrie eine gewisse Flexibilität erlauben, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die für das einzelne Unternehmen am geeignetsten sind. Deshalb kann er Grenzwerte wohl akzeptieren, diese müssen jedoch auch den Arbeitnehmern echten Schutz gewähren. Dies muss auch in Zusammenhang damit gesehen werden, dass bei den festgelegten Auslösewerten die Verpflichtung besteht, Maßnahmen zu ergreifen, falls diese Werte überschritten werden.

Unter Zugrundelegung des ISO-Standards 2631 können bei einem Expositionszeitraum von 8 Stunden folgende Niveaus festgelegt werden:

  • unter ca. 0,5 m/s2 besteht keine nachgewiesene Gesundheitsgefährdung;
  • zwischen 0,5 m/s2 und 0,8 m/s2 kann eine potentielle Gesundheitsgefährdung bestehen;
  • über 0,8 m/s2 besteht eine Gesundheitsgefährdung.

Diese gesundheitsbezogene Einschätzung ist die Grundlage des Kommissionsvorschlags; sie sollte nach Auffassung des Berichterstatters in den Auslösewerten bzw. Expositionsgrenzwerten ihren Niederschlag finden. Gegenüber dieser Grundlage bedeutet der Gemeinsame Standpunkt eine erhebliche Erhöhung des Grenzwerts.

Es handelt sich um eine Mindestrichtlinie. Die Mitgliedstaaten können striktere Vorschriften erlassen. Auch aus Wettbewerbsgründen müssen gleiche Ausgangsbedingungen für alle gelten.

In der Diskussion über die Richtlinie betreffend Vibrationen war teilweise umstritten, ob keine wissenschaftlichen Unterlagen für die festgelegten Grenzwerte bestehen. Dies veranlasste den Berichterstatter, in der Sitzung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten vom 21. Juni die Kommission zu ersuchen, entsprechende Unterlagen vorzulegen.

Die Kommission hat dem Berichterstatter seitdem 24 Berichte über mechanische Schwingungen vorgelegt, die den ursprünglichen Kommissionsvorschlag über Grenzwerte stützen.

Aufgrund des vorliegenden wissenschaftlichen Materials kann kein Zweifel daran bestehen, dass höhere Vibrationsstärken ein erhöhtes Schadensrisiko bedeuten. Aus dem Standard geht hervor, wann eine Gefährdung besteht. Die Grenze liegt bei 0,8 m/s2. Es lässt sich jedoch nicht präzise festlegen, in welchem Ausmaß die Schädigung bei der Erhöhung des Werts zunimmt. Dies muss man offen einräumen. Diesen mangelnden präzisen Zusammenhang jedoch als Argument anzuführen, um keinen Grenzwert festzulegen, wäre ein Kalkül, bei dem diejenigen, die den gesundheitsgefährdenden Vibrationen ausgesetzt sind, das volle Risiko tragen.

In wissenschaftlichen Untersuchungen wird hervorgehoben, dass Ganzkörper-Vibrationen häufig nicht allein diese Schäden hervorrufen. Auch die Arbeitshaltung spielt beispielsweise eine Rolle. Der Berichterstatter wurde mit dem Standpunkt konfrontiert, dass dies zwangsläufig bedeute, dass man keine Grenzwerte festlegen könne. In diesem Zusammenhang möchte der Berichterstatter darauf hinweisen, dass gerade durch die gewählte Legislativmethode, nämlich die Festlegung von Grenzwerten, diesem Umstand Rechnung getragen wird, desgleichen dadurch, dass mehrere vorbeugende Verhaltensvorschriften festgelegt werden müssen, wenn die Exposition unter die Grenzwerte abgesenkt werden soll. Der Berichterstatter erinnert daran, dass die Alternative äußerst strikte und präzise methodische Anforderungen zur Vorbeugung von Rückenschäden wären.

2.3   Übergangsbestimmungen

In dem ursprünglichen Richtlinienvorschlag wurde festgelegt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens bis 31. Dezember 1995 erlassen müssen. Dies entspricht einem normalen Zeitraum von 3 Jahren für die Umsetzung.

Darüber hinaus besteht gemäß dem Anhang über mechanische Vibrationen (Abschnitt A Nr. 12 und Abschnitt B Nr. 12) die Möglichkeit zur Festlegung von Ausnahmen während eines Zeitraums von 5 Jahren nach Ablauf der Umsetzungsfrist im Hinblick auf die Grenzwerte, wenn der Stand der Technik die Einhaltung der Grenzwerte nicht zulässt.

Im Gemeinsamen Standpunkt besteht gemäß Artikel 9 Absatz 1 die Möglichkeit eines Übergangszeitraums von höchstens 6 Jahren, wenn Arbeitsmittel verwendet werden, die unter Berücksichtigung der letzten technischen Fortschritte und/oder der augenblicklichen Arbeitsorganisation die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht gestatten. Nach Auffassung des Berichtserstatters besteht kein sachlicher Grund dafür, diesen Zeitraum von ursprünglich 5 Jahren zu verlängern.

Der Berichterstatter lehnt grundsätzlich lange Übergangszeiten ab, räumt jedoch ein, dass ein Teil der Arbeitsmittel auch bei korrekter Anwendung nicht die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte gestattet, wie sie ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen worden waren und wie sie nach Auffassung des Berichterstatters wieder eingeführt werden sollten. Er ist deshalb der Ansicht, dass der Übergangszeitraum in Einklang mit der technologischen Entwicklung und dem allgemeinen Tempo der Ersetzung von Arbeitsmitteln festgelegt werden sollte, und hält die ursprünglich vorgesehenen 5 Jahre für angemessen.

Gemäß Artikel 9 Unterabsatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts besteht ferner die Möglichkeit, diesen Zeitraum im Hinblick auf die Land- und Forstwirtschaft um weitere 3 Jahre zu verlängern.

Der Berichterstatter räumt ein, dass das Tempo der Ersetzung von Arbeitsmitteln innerhalb dieses Sektors nicht identisch mit dem in anderen Sektoren ist und dass deshalb bestimmte Sonderprobleme auftreten können, insbesondere infolge der sehr unebenen Standflächen auf Feldern und Waldböden. Deshalb befürwortet er eine Verlängerung um weitere 2 Jahre, jedoch nur im Hinblick auf Ganzkörper-Vibrationen. Man kann davon ausgehen, dass für Hand-Arm-Vibrationen die technologische Entwicklung in diesem Sektor die gleiche ist wie in anderen Sektoren.