BERICHT 1. über die Initiative des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Ausweitung des Mandats von Europol auf die im Anhang zum Europol-Übereinkommen aufgeführten schwerwiegenden Formen internationaler Kriminalität
(9093/2001 – C5‑0266/01 – 2001/0817(CNS)) und 2. über die Initiative des Königreichs Schweden im Hinblick auf den Erlass eines Rechtsakts des Rates zur Änderung des Rechtsakts des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen
(8785/2001 – C5-0218/01 – 2001/0807(CNS))
24. Oktober 2001 - *
Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten
Berichterstatter: Maurizio Turco
GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE
1. Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 konsultierte der Rat das Europäische Parlament gemäß Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags zu der Initiative des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Ausweitung des Mandats von Europol auf die im Anhang zum Europol-Übereinkommen aufgeführten schwerwiegenden Formen internationaler Kriminalität (9093/01 - 2001/0817 (CNS)).
In der Sitzung vom 2. Juli 2001 gab die Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt, dass sie diese Initiative an den Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten als federführenden Ausschuss überwiesen hat (C5-0266/01).
2. Mit Schreiben vom 30. Mai 2001 konsultierte der Rat das Europäische Parlament gemäß Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags zu der Initiative des Königreichs Schweden im Hinblick auf den Erlass eines Rechtsakts des Rates zur Änderung des Rechtsakts des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen (8785/2001 – 2001/0807(CNS)).
In der Sitzung vom 31. Mai 2001 gab die Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt, dass sie diese Initiative an den Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten als federführenden Ausschuss überwiesen hat (C5-0218/01).
Der Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten benannte in seiner Sitzung vom 11. Juli 2001 Maurizio Turco als Berichterstatter.
Der Ausschuss prüfte die Initiativen des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden sowie den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 27. August, 9. Oktober und 22. Oktober 2001.
In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss
1. den Entwurf einer legislativen Entschließung mit 29 Stimmen bei 7 Gegenstimmen an;
2. den Entwurf einer legislativen Entschließung mit 30 Stimmen bei 6 Gegenstimmen an.
Bei der Abstimmung waren anwesend: Graham R. Watson, Vorsitzender; Robert J.E. Evans und Bernd Posselt, stellvertretende Vorsitzende; Maurizio Turco, Berichterstatter; Hans Blokland (in Vertretung von Ole Krarup), Alima Boumediene-Thiery, Marco Cappato, Michael Cashman, Charlotte Cederschiöld, Carmen Cerdeira Morterero (in Vertretung von Ozan Ceyhun), Carlos Coelho, Thierry Cornillet, Gérard M.J. Deprez, Giuseppe Di Lello Finuoli, Francesco Fiori (in Vertretung von Marcello Dell'Utri, gemäß Art. 153 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Pernille Frahm, Evelyne Gebhardt (in Vertretung von Adeline Hazan), Daniel J. Hannan, Jorge Salvador Hernández Mollar, Margot Keßler, Timothy Kirkhope, Eva Klamt, Baroness Sarah Ludford, Lucio Manisco (in Vertretung von Fodé Sylla), Luís Marinho (in Vertretung von Martin Schulz), Juan Andrés Naranjo Escobar (in Vertretung von Mary Elizabeth Banotti), Elena Ornella Paciotti, Paolo Pastorelli, Martine Roure (in Vertretung von Sérgio Sousa Pinto), Agnes Schierhuber (in Vertretung von Hartmut Nassauer gemäß Art. 153 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Patsy Sörensen, Anna Terrón i Cusí, Astrid Thors (in Vertretung von Bertel Haarder gemäß Art. 153 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Anne E.M. Van Lancker (in Vertretung von Joke Swiebel), Gianni Vattimo und Christian Ulrik von Boetticher.
Der Bericht wurde am 24. Oktober 2001 eingereicht.
Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird im Entwurf der Tagesordnung für die Tagung angegeben, auf der der Bericht geprüft wird.
LEGISLATIVVORSCHLAG
1.Initiative des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Ausweitung des Mandats von Europol auf die im Anhang zum Europol-Übereinkommen aufgeführten schwerwiegenden Formen internationaler Kriminalität (9093/2001 – C5‑0266/01 – 2001/0817 (CNS))
Diese Initiative wird wie folgt geändert:
Vom Königreich Belgien und vom Königreich Schweden vorgeschlagener Text[1] | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 1 a (neu) | |
(1 a) Ein Vorschlag für eine umfassende Reform der Instrumente der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit, der die Revision des Europol-Übereinkommens nach den besten Standards und Methoden für die demokratische Kontrolle der Polizeibehörden in den Mitgliedstaaten einschließt, ist auf Initiative der Kommission bis Ende 2001 vorzulegen; diese umfassende Reform muss auf die schrittweise Vergemeinschaftung dieser Instrumente, die Stärkung der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof und ihre Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt abzielen. | |
Begründung Es liegt offensichtlich im Interesse der Europäischen Union, die Instrumente der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit so zügig wie möglich neu zu organisieren. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 2 | |
(2) Die Wirksamkeit der Zusammenarbeit im Rahmen des Europol-Übereinkommens lässt sich verbessern, wenn Europol in einigen vorrangigen Bereichen seine Aufgaben in Bezug auf sämtliche Aspekte der internationalen organisierten Kriminalität, die im Anhang zum Europol-Übereinkommen aufgeführt sind, wahrnehmen kann. |
(2) In Erwartung einer solchen Reform lässt sich die Wirksamkeit der Zusammenarbeit im Rahmen des Europol-Übereinkommens verbessern, wenn Europol in einigen vorrangigen Bereichen seine Aufgaben in Bezug auf sämtliche Aspekte der internationalen organisierten Kriminalität, die im Anhang zum Europol-Übereinkommen aufgeführt sind, wahrnehmen kann. |
Begründung Die künftige Reform muss unbeschadet der Verbesserungen erfolgen, die bereits jetzt im Hinblick auf die Funktionsweise von Europol vorgenommen werden können. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 2 a (neu) | |
(2 a) Die Festlegung der vorrangigen Bereiche müsste sich auf die ständige und dezentrale Erhebung der Daten über die Entwicklung der Kriminalität auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten stützen; es erscheint folglich zweckmäßig, dass das Europäische Parlament und Eurojust zu einer solchen Festlegung konsultiert werden. | |
Begründung Bei einer Ausweitung des Mandats von Europol auf sämtliche Aspekte der internationalen organisierten Kriminalität, die im Anhang zum Europol-Übereinkommen aufgeführt werden, besteht die Gefahr einer Zersplitterung der Energien von Europol, wenn nicht gleichzeitig auf der Grundlage der Entwicklung der Kriminalität in der Union vorrangige Handlungsbereiche beschlossen werden; außerdem müssen das Europäische Parlament und Eurojust zur Festlegung dieser vorrangigen Aktionsbereiche konsultiert werden. | |
Änderungsantrag 4 Artikel 1 | |
Europol wird beauftragt, die im Anhang zum Europol-Übereinkommen aufgeführten schwerwiegenden Formen internationaler Kriminalität zu bekämpfen. |
Europol wird beauftragt, die im Anhang zum Europol-Übereinkommen aufgeführten schwerwiegenden Formen internationaler Kriminalität zu bekämpfen. Fasst der Rat Rahmenbeschlüsse über die Festlegung der einzelnen Straftatbestandsmerkmale, ersetzen diese die entsprechenden Vorschriften im Europol-Übereinkommen und in den dazugehörigen Anhängen. |
Begründung Um einen klaren und einheitlichen Rechtsrahmen in der Union im Hinblick auf die auf europäischer Ebene beschlossenen Definitionen von Straftatbeständen aufrechtzuerhalten, ist es notwendig, dass die Rahmenbeschlüsse des Rates die entsprechenden Vorschriften des Europol-Übereinkommens und der dazugehörigen Anhänge ersetzen. | |
Änderungsantrag 5 Artikel 2 Absatz -1 (neu) | |
(-1) Europol sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die ständige und dezentrale Erhebung der Daten über die Entwicklung der internationalen organisierten Kriminalität auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Diese Daten werden in den Jahresberichten gemäß Artikel 28 Absatz 10 Unterabsatz 1 Nummer 1 des Übereinkommens sowie in den Sonderberichten – z.B. dem Sonderbericht über den Terrorismus – aufgeführt. | |
Begründung Die auf der Ebene der Mitgliedstaaten erhobenen Daten über die Entwicklung der organisierten internationalen Kriminalität (die notwendig sind, um es Europa zu gestatten, in voller Sachkenntnis vorrangige Aktionsbereiche abzustecken) müssen in die Jahresberichte über die Tätigkeiten von Europol und in die Sonderberichte über spezifische Bereiche der internationalen Kriminalität wie den Terrorismus einbezogen und darin analysiert werden. | |
Änderungsantrag 6 Artikel 2 Absatz 1 | |
(1) Auf Vorschlag des Verwaltungsrates entscheidet der Rat einstimmig darüber, welchen der schwerwiegenden Formen internationaler Kriminalität Priorität zukommt. |
(1) Der Rat legt unter Berücksichtigung der operationellen Erfordernisse der Mitgliedstaaten sowie der Auswirkungen auf den Haushaltsplan und auf den Stellenplan von Europol auf Vorschlag des Verwaltungsrates und nach Konsultation des Europäischen Parlaments und von Eurojust mit Zweidrittelmehrheit die vorrangigen Interventionsbereiche von Europol fest. |
Begründung Bei der Festlegung der vorrangigen Interventionsbereiche von Europol muss zum Einen ein strafferes Verfahren praktiziert werden (Zweidrittelmehrheit statt Einstimmigkeit im Rat), und zum Anderen müssen das Europäische Parlament und Eurojust über eine vorherige Konsultation einbezogen werden; außerdem sind Überlegungen wie die operationellen Erfordernisse der Mitgliedstaaten sowie die Auswirkungen auf den Haushaltsplan und den Stellenplan von Europol zu berücksichtigen. | |
Änderungsantrag 7 Artikel 2 Absatz 3 | |
(3) Im allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol gemäß Artikel 28 Absatz 10 Unterabsatz 1 Nummer 1 des Europol-Übereinkommens wird ausdrücklich Bezug auf diese Prioritäten genommen und werden die Prioritäten und ihre Umsetzung erläutert. |
(3) Im allgemeinen Bericht über die Tätigkeiten von Europol gemäß Artikel 28 Absatz 10 Unterabsatz 1 Nummer 1 des Europol-Übereinkommens wird ausdrücklich Bezug auf diese Prioritäten genommen und werden ihre Umsetzung und die voraussichtliche Entwicklung für das folgende Jahr erläutert. Er wird dem Europäischen Parlament mit Blick auf die jährliche Debatte gemäß Artikel 39 des EU-Vertrags übermittelt und anschließend zusammen mit den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und von Eurojust sowie etwaigen Bemerkungen und Bewertungen einzelner Mitgliedstaaten veröffentlicht. |
Begründung Das Europäische Parlament und Eurojust müssten zur Festlegung der vorrangigen Aktionsbereiche von Europol konsultiert werden. | |
Änderungsantrag 8 Artikel 3 Absatz 1 | |
1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. |
1. Dieser Beschluss tritt am 1. März 2002 in Kraft. |
Begründung Es ist notwendig, den Mitgliedstaaten und Europol mehr Zeit für den in den vorhergehenden Änderungsanträgen vorgeschlagenen Austausch und die Analyse von Daten zur internationalen organisierten Kriminalität einzuräumen. |
- [1] ABl. C 176 vom 21.06.01, S. 26.
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Ausweitung des Mandats von Europol auf die im Anhang zum Europol-Übereinkommen aufgeführten schwerwiegenden Formen internationaler Kriminalität (9093/01 – C5‑0266/01 – 2001/0817 (CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Initiative des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden (9093/2001)[1],
– vom Rat gemäß Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags konsultiert (C5‑0266/01),
– gestützt auf die Artikel 106 und 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5‑0370/2001),
1. billigt die so geänderte Initiative des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden;
2. fordert den Rat auf, diesen Vorschlag entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, die Initiative des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden zu übermitteln.
- [1] ABl. C 176 vom 21.06.01, S. 26.
LEGISLATIVVORSCHLAG
2.Initiative des Königreichs Schweden im Hinblick auf den Erlass eines Rechtsakts des Rates zur Änderung des Rechtsakts des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen (8785/2001) – C5-0218/2001 – 2001/0807(CNS))
Diese Initiative wird wie folgt geändert:
Vom Königreich Schweden vorgeschlagener Text[1] | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 TITEL des Legislativvorschlags | |
Initiative des Königreichs Schweden im Hinblick auf den Erlass eines Rechtsakts des Rates zur Änderung des Rechtsakts des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen |
Initiative des Königreichs Schweden im Hinblick auf den Erlass eines Rechtsakts des Rates zur Änderung der Rechtsakte zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen oder an Einrichtungen der Europäischen Union |
Begründung Diese Änderung steht im Einklang mit Änderungsantrag 6, mit dem ebenfalls der Beschluss des Verwaltungsrates von Europol geändert wird. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung –1 (neu) | |
(- 1) Ein Vorschlag für eine umfassende Reform der Instrumente der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit, der die Revision des Europol-Übereinkommens nach den besten Standards und Methoden für die demokratische Kontrolle der Polizeibehörden in den Mitgliedstaaten einschließt, ist auf Initiative der Kommission bis Ende 2001 vorzulegen; diese umfassende Reform muss auf die schrittweise Vergemeinschaftung dieser Instrumente, die Stärkung der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof und ihre Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt abzielen. | |
Begründung Es liegt offensichtlich im Interesse der Europäischen Union, die Instrumente der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit so zügig wie möglich neu zu organisieren. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 1 | |
(1) Der Rat hat die allgemeinen Bestimmungen über die Übermittlung von Informationen durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen unter Berücksichtigung der in Artikel 18 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens aufgeführten Umstände einstimmig festzulegen. |
(1) In Erwartung einer solchen Reform hat der Rat hat die allgemeinen Bestimmungen über die Übermittlung von Informationen durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen unter Berücksichtigung der in Artikel 18 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens aufgeführten Umstände einstimmig festzulegen. |
Begründung Die künftige Reform muss unbeschadet der Verbesserungen erfolgen, die bereits jetzt im Hinblick auf die Funktionsweise von Europol vorgenommen werden können. | |
Änderungsantrag 4 Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe ba (neu) | |
ba) in den Abkommen über die Weitergabe wird die Anwendung der in Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses vorgesehenen Garantien vorgesehen; | |
Begründung Die in Artikel 7 des Rechtsakts des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen – der mit dem zur Prüfung vorliegenden Rechtsakt geändert wird – vorgesehenen Garantien im Hinblick auf die Berichtigung und die Löschung von personenbezogenen Daten müssen auch bei der Weitergabe von Daten Anwendung finden. | |
Änderungsantrag 5 Artikel 1 Nummer 3 | |
3. Der folgende Artikel wird aufgenommen: |
3. Der folgende Artikel wird aufgenommen: |
"Artikel 9b |
"Artikel 9b |
Evaluierung |
Evaluierung |
Diese Bestimmungen werden zum 1. Januar 2005 unter der Aufsicht des Verwaltungsrates nach Stellungnahme der Gemeinsamen Kontrollinstanz evaluiert." |
Diese Bestimmungen werden zum 1. Januar 2003 unter der Aufsicht des Verwaltungsrates nach Stellungnahme der Gemeinsamen Kontrollinstanz evaluiert." |
Begründung Es ist zweckmäßig, eine frühzeitigere Bewertung der zur Prüfung anstehenden Bestimmungen vorzusehen. | |
Änderungsantrag 6 Artikel 1 a (neu) | |
Artikel 1 a | |
Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses des Verwaltungsrates von Europol vom 15. Oktober 1998 zur Festlegung der Bestimmungen für die externen Beziehungen von Europol zu EU-Stellen wird wie folgt geändert. | |
„„EU-Stellen“ die in Artikel 10 Absatz 4 Nummern 1 bis 3 des Übereinkommens genannten Stellen sowie Eurojust“; | |
Begründung Es erscheint angebracht, direkte Verbindungen zwischen Europol und Eurojust vorzusehen, um die im Unionsvertrag in der in Nizza geänderten Fassung festgelegte Zusammenarbeit zu verstärken. | |
Änderungsantrag 7 Artikel 2 | |
(1) Dieser Rechtsakt tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. |
Dieser Rechtsakt wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt zwanzig Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. |
(2) Er wird im Amtsblatt veröffentlicht. | |
Begründung Die Praxis, nach der die Rechtsakte des Rates in Kraft treten, sobald sie beschlossen sind, und nicht erst nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, ist zu kritisieren; einer der wichtigsten Rechtsgrundsätze ist die Öffentlichkeit und die Bekanntgabe der Rechtsvorschriften; von diesem Grundsatz darf weder bei den Initiativen des Rates noch bei denen des Königreichs Schweden eine Ausnahme gemacht werden. |
- [1] ABl. C 163 vom 06.06.01, S. 13.
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative des Königreichs Schweden im Hinblick auf den Erlass eines Rechtsakts des Rates zur Änderung des Rechtsakts des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen (8785/01 – C5-0218/01 – 2001/0807(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Initiative des Königreichs Schweden (8785/2001)[1],
– vom Rat gemäß Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags konsultiert (C5‑0218/01),
– gestützt auf die Artikel 106 und 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5‑0370/2001),
1. billigt die so geänderte Initiative des Königreichs Schweden;
2. fordert den Rat auf, diesen Vorschlag entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, die vorliegende Initiative des Königreichs Schweden entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung des Königreichs Schweden zu übermitteln.
- [1] ABl. C 163 vom 06.06.2001, S. 13.
BEGRÜNDUNG
INHALT DER INITIATIVEN BELGIENS UND SCHWEDENS UND VOM BERICHTERSTATTER VORGESCHLAGENE ÄNDERUNGEN
Die beiden Initiativen Belgiens und Schwedens, zu denen das Europäische Parlament konsultiert wird, beziehen sich auf die Ausweitung des Mandats von Europol auf die Bekämpfung der im Anhang zum Europol-Übereinkommen aufgeführten schwerwiegenden Formen internationaler Kriminalität und auf die Bestimmungen über den Austausch von personenbezogenen Daten zwischen Europol und Drittstaaten und Drittstellen.
Da der rechtliche Spielraum bei den zur Prüfung anstehenden Rechtsakten es nicht gestattet, einschneidendere Reformen insbesondere beim Europol-Übereinkommen vorzuschlagen, hat Ihr Berichterstatter einige Änderungsanträge zur Verbesserung der beiden Vorschläge vorgelegt. Der Zweck des Beschlusses des Rates zur Ausweitung des Mandats besteht darin, die Wirksamkeit der Zusammenarbeit im Rahmen des Europol-Übereinkommens zu verbessern, indem Europol in einigen vorrangigen Bereichen seine Aufgaben in Bezug auf sämtliche Aspekte der internationalen organisierten Kriminalität, die im Anhang zum Europol-Übereinkommen aufgeführt sind, wahrnehmen kann. Nach Auffassung des Berichterstatters bedingt eine größere Wirksamkeit von Europol die Festlegung der vorrangigen Aktionsbereiche durch den Rat. Diese Festlegung müsste sich auf die ständige und dezentrale Erhebung der Daten über die Entwicklung der Kriminalität auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten stützen, wobei die operativen Erfordernisse der Mitgliedstaaten und die Auswirkungen auf den Haushaltsplan und den Personalbestand von Europol zu berücksichtigen sind und eine vorherige Konsultation des Europäischen Parlaments erforderlich ist (Änderungsanträge 1 und 4). Außerdem müsste Europol in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die ständige und dezentrale Erhebung der Daten über die Entwicklung der internationalen Kriminalität auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten sorgen und diese Daten in die Jahresberichte gemäß Artikel 28 Absatz 10 Unterabsatz 1 Nummer 1 des Übereinkommens sowie die Sonderberichte wie z.B. den Bericht über den Terrorismus aufnehmen (Änderungsantrag 3). Wenn der Auftrag von Europol in der Bekämpfung der im Anhang zum Europol-Übereinkommen aufgeführten schwerwiegenden Formen internationaler Kriminalität zu befassen, muss zwecks Gewährleistung der rechtlichen Kohärenz präzisiert werden, dass vom Rat angenommene Rahmenbeschlüsse über die Festlegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale die entsprechenden Bestimmungen im Europol-Übereinkommen und seinen Anhängen ersetzen (Änderungsantrag 2). Schließlich ist es erforderlich, dass in den Gesamtberichten über die Tätigkeit von Europol ausdrücklich auf die genannten Prioritäten Bezug genommen, der Stand ihrer Umsetzung erläutert und die für das folgende Jahr vorgesehene Entwicklung skizziert wird. Um eine eingehendere und transparentere Debatte über die Situation der Kriminalität in Europa zu gestatten, müssen diese Berichte dem Europäischen Parlament mit Blick auf die jährliche Debatte gemäß Artikel 39 des EU-Vertrags übermittelt und anschließend zusammen mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments sowie etwaigen Bemerkungen und Bewertungen einzelner Mitgliedstaaten veröffentlicht werden (Änderungsantrag 5).
Was den zweiten Vorschlag betreffend die Übermittlung von personenbezogenen Daten betrifft, schlägt Ihr Berichterstatter folgende Änderungen vor: Es soll hinzugefügt werden, dass die in Artikel 7 des Beschlusses des Rates vorgesehenen Garantien sowohl für die Abkommen über die Übermittlung als auch für die Abkommen über die Weitergabe von Daten gelten (Änderungsantrag 1); die Bewertung der vorgeschlagenen Bestimmungen soll von 2005 auf 2003 vorgezogen werden (Änderungsantrag 2), und es soll präzisiert werden, dass der Rechtsakt im Amtsblatt veröffentlicht wird und zwanzig Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft tritt (Änderungsantrag 3).
NOTWENDIGKEIT UND DRINGLICHKEIT DER REFORM VON EUROPOL, UM SEINE DEMOKRATISCHE UND GERICHTLICHE KONTROLLE ZU ERMÖGLICHEN
Die vorstehend genannten Änderungsanträge sind erforderlich, um eine wesentliche Verbesserung der Rechtsakte zu ermöglichen, zu denen das Parlament konsultiert wird, doch gleichzeitig darf sich das Europäische Parlament nicht die Gelegenheit entgehen lassen, seine Befürchtungen und Forderungen in Verbindung mit Europol gegenüber dem Rat und den Mitgliedstaaten zu bekräftigen.
Seit der Errichtung von Europol hat das Europäische Parlament mehrfach die Notwendigkeit der Kontrolle hervorgehoben. Die beabsichtigte Ausweitung der Befugnisse von Europol zur Bekämpfung des Terrorismus, der Skandal, in den ein Beamter von Europol verwickelt war, und das Zögern der nationalen Polizeibehörden, ihre Daten Europol zu übermitteln, sowie die Bildung einer Gruppe von nationalen und europäischen Abgeordneten, die eine verstärkte demokratische Kontrolle von Europol und der Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fordern, hat den Rat veranlasst, von der Kommission die Ausarbeitung einer ‑ bis Ende dieses Jahres vorzulegenden - Mitteilung über die demokratische Kontrolle von Europol zu fordern. Der Rat hat häufig über dieses Problem diskutiert und auch eine Überarbeitung des Übereinkommens ins Gespräch gebracht. Außerdem hat Kommissionsmitglied Vitorino mehrfach bekräftigt, dass er die Einsetzung eines gemischten Europol-Kontrollausschusses für zweckmäßig hielte; dem Ausschuss sollen nationale und europäische Abgeordnete angehören. Ihr Berichterstatter wird anschließend einige der umstrittensten Aspekte von Europol auflisten:
a) Demokratische Kontrolle von Europol: Die demokratische Kontrolle von Europol erweist sich heute aus bestimmten Gründen als besonders schwierig, wenn sie nicht sogar im Kern völlig fehlt. Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass Europol am Rande der Architektur der Union angesiedelt ist, da seine Rechtsgrundlage in einem Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Union besteht, was es besonders schwierig macht, die Rechte und Pflichten dieser Einrichtung und der Organe untereinander festzulegen, und lebhafte Diskussionen zwischen dem Parlament und der Kommission einerseits und dem Rat andererseits auslöst. Das Problem der Unterrichtung und der Konsultation des EP (sowie der Parlamente der Mitgliedstaaten) in Verbindung mit den Rechtsakten, die Europol betreffen, ist dafür ein Beispiel: Das Europäische Parlament wird zur Anhebung der Gehälter der Beamten von Europol konsultiert, jedoch nicht zu weit wichtigeren Dokumenten wie beispielsweise dem Tätigkeitsprogramm von Europol. Zum zweiten werden dem Europäischen Parlament Befugnisse der direkten demokratischen Kontrolle verwehrt; die demokratische Kontrolle soll nach Darstellung einiger Kommentatoren von den Mitgliedstaaten über ihren Vertreter im Verwaltungsrat sowie über die im Rat zusammentretenden Minister wahrgenommen werden. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass fünfzehn Kontrollen in einer Situation der begrenzten Transparenz und der mangelnden Unterrichtung der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments oberflächlich oder ergebnislos zu sein drohen oder Europol blockieren bzw. seine Effizienz einschränken können.
b) Finanz- und Haushaltskontrolle: Europol wird von den Mitgliedstaaten und nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert; auf diese Weise verfügen das Europäische Parlament und die Kommission über keinerlei Befugnis auf dem Gebiet der Finanz- und Haushaltskontrolle, so dass sie die Tätigkeit der Einrichtung weder prüfen noch steuern können.
c) Gerichtliche Kontrolle: Dem Gerichtshof werden umfassende Befugnisse zur gerichtlichen Kontrolle von Europol verwehrt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beamten von Europol eine weitreichende Immunität genießen, die sie vor der gerichtlichen Kontrolle schützt, welche auf nationaler Ebene wahrgenommen werden könnte.
d) Zunehmende Ausweitung des Mandats und der Befugnisse von Europol: Nachdem sich Europol zu Beginn mit Drogenkriminalität befasste, werden die Zuständigkeiten von Europol mit dem zur Prüfung anstehenden Rechtsakt im Wesentlichen auf sämtliche Formen der Kriminalität ausgeweitet. Der Rat diskutiert ferner über folgende Themen: die Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsteams; die Übertragung der Befugnis auf Europol, von den Mitgliedstaaten die Einleitung von Ermittlungen zu verlangen; die Aufwertung der Rolle der Leiter der nationalen Europol-Stellen; die Stärkung der Analysekapazitäten und die generelle Anlage von Akten; die Einführung einer Zusammenarbeit zwischen Europol und Eurojust; die Strukturierung der Zusammenarbeit zwischen Europol und der Task Force der Polizeichefs; die Ausweitung des Zugangs zum Europol-Informationssystem; die Gewährung des Zugangs zum SIS für Europol; Vorkehrungen für die technische und operative Unterstützung von Europol bei Einsätzen vor Ort; eine bessere Verbreitung der Daten sowie die Möglichkeit, die in den Analysedossiers enthaltenen personenbezogenen Daten über längere Zeiträume hin aufzubewahren.
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Zwar ist die Stärkung von Europol durchaus wünschenswert (in sämtlichen Bundesstaaten oder Konföderationen gibt es ein Polizeiamt des Bundes oder der Konföderation), doch die Überlegungen über die Dringlichkeit und Notwendigkeit einer Reform von Europol zur Sicherstellung der demokratischen, finanziellen und gerichtlichen Kontrolle auf Gemeinschaftsebene dürfen nicht als zweitrangig eingestuft werden. Um das Europäische Parlament in die Lage zu versetzen, seine Befürchtungen und Forderungen an die Adresse des Rates und der Kommission zu einem Zeitpunkt zu bekunden, an dem sie die Ausweitung der Befugnisse und der Zuständigkeiten von Europol beschließen wollen, schlägt der Berichterstatter neben den Änderungsanträgen zu den beiden von Belgien und Schweden vorgeschlagenen Rechtsakten einige Änderungsanträge im Entwurf einer legislativen Entschließung vor. Die Europäische Kommission wird aufgefordert, einen Vorschlag für eine Reform der Instrumente der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit einschließlich der Überarbeitung des Europol-Übereinkommens nach den besten Standards und Methoden für die demokratische Kontrolle der Polizeibehörden in den Mitgliedstaaten vorzuschlagen. Eine solche Reform müsste auf die schrittweise Vergemeinschaftung dieser Instrumente abzielen, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert würden. Dem Gerichtshof hingegen müssen uneingeschränkte Befugnisse zur gerichtlichen Kontrolle von Europol eingeräumt werden. Der Rat wird aufgefordert, so lange von der Förderung einer operativen Rolle von Europol abzusehen, bis diese Reformen durchgeführt worden sind.
Auch wenn die vorstehenden Überlegungen zusammen mit dem Fehlen von Mitentscheidungsbefugnissen des Europäische Parlament im Bereich Justiz und Inneres (seine Rolle ist auf die Konsultation beschränkt, ohne dass es auf die gefassten oder zu fassenden Beschlüsse Einfluss nehmen kann) die Ablehnung der beiden zur Prüfung anstehenden Initiativen rechfertigen können, was dem Rat und den Mitgliedstaaten die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Reform von Europol bewusster machen würde, kann die Annahme der vom Berichterstatter vorgeschlagenen Änderungen die zur Prüfung vorliegenden Initiativen klären und verbessern und dem Rat und den Mitgliedstaaten eine eindeutige politische Botschaft dahingehend vermitteln, dass die gegenwärtige Situation kritisiert wird und gleichzeitig einige grundlegende Leitlinien für eine Reform vorgeschlagen werden.