BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ihre Einfuhr aus Drittländern
(KOM (2000) 438 – C5‑0382/2000 – 2000/0181(CNS))

7. Dezember 2001 - *

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Heinz Kindermann

Verfahren : 2000/0181(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A5-0452/2001
Eingereichte Texte :
A5-0452/2001
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE

Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 konsultierte der Rat das Europäische Parlament gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ihre Einfuhr aus Drittländern (KOM (2000) 438 – 2000/0181(CNS)).

In der Sitzung vom 17. November 2000 gab die Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt, dass sie diesen Vorschlag an den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung als federführenden Ausschuss und an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik als mitberatenden Ausschuss überwiesen hat (C5-0382/2000).

In der Sitzung vom 4. September 2000 gab die Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt, dass sie diesen Vorschlag ebenfalls an den Ausschuss für Industrie, Aussenhandel, Forschung und Energie und an den Ausschuss für Fischerei als mitberatende Ausschüsse überwiesen hat.

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung benannte in seiner Sitzung vom 13. September 2000 Heinz Kindermann als Berichterstatter.

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung beschloss in seiner Sitzung vom 18. September 2001 gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Geschäftsordnung um die Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zu der Rechtsgrundlage des Vorschlags zu ersuchen.

Der Ausschuss prüfte den Vorschlag der Kommission und den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 10. Oktober 2000, 24. Januar 2001, 18. September 2001 und 3. Dezember 2001.

In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung einstimmig an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Vorsitzender; Joseph Daul, stellvertretender Vorsitzender; Heinz Kindermann, Berichterstatter; Gordon J. Adam, Danielle Auroi, María del Pilar Ayuso González (in Vertretung von Elisabeth Jeggle), Carlos Bautista Ojeda, Giorgio Celli, Arlindo Cunha, Michel J.M. Dary, Avril Doyle (in Vertretung von Robert William Sturdy), Christel Fiebiger, Francesco Fiori, Carmen Fraga Estévez (in Vertretung von Michl Ebner), Georges Garot, Lutz Goepel, Willi Görlach, María Izquierdo Rojo, Dimitrios Koulourianos, Wolfgang Kreissl-Dörfler (in Vertretung von Bernard Poignant), Albert Jan Maat, Xaver Mayer, Neil Parish, Mikko Pesälä, Agnes Schierhuber, Struan Stevenson.

Die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik und des Ausschusses für Fischerei sowie des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zur Rechtsgrundlage sind diesem Bericht beigefügt.

Der Bericht wurde am 7. Dezember 2001 eingereicht.

Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird im Entwurf der Tagesordnung für die Tagung angegeben, auf der der Bericht geprüft wird.

LEGISLATIVVORSCHLAG

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ihre Einfuhr aus Drittländern (KOM (2000) 438 – C5‑0382/2000 – 2000/0181(CNS))

Der Vorschlag wird wie folgt geändert:

Vorschlag der Kommission[1]Änderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
Erwägung 9

Entsprechend müssen zur Verhütung der Seucheneinschleppung Verfahren festgelegt werden, die auch eine Überprüfung der Tiergesundheitslage in den betreffenden Drittländern umfassen sollten.

Entsprechend müssen zur Verhütung der Seucheneinschleppung Verfahren festgelegt werden, die auch eine regelmässige Überprüfung der Tiergesundheitslage in den betreffenden Drittländern umfassen sollten.

Begründung

Die Überprüfung der Tiergesundheitslage darf in Anbetracht der raschen Ausbreitung einiger Tierseuchen keine Momentaufnahme sein.

Änderungsantrag 2
Erwägung 15

Um die gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung der Tierseuchenvorschriften zu gewährleisten, sollten Gemeinschaftsaudits und Gemeinschaftskontrollen vorgesehen werden.

Um die gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung der Tierseuchenvorschriften zu gewährleisten, sollten Gemeinschaftsaudits und Gemeinschaftskontrollen durchgeführt werden.

Begründung

Der Änderungsantrag bedarf keiner näheren Erläuterung.

Änderungsantrag 3
Artikel 2

Zum Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen der Richtlinien gemäß Anhang I und gegebenenfalls der Verordnung …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene.

Zum Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen der Richtlinien gemäß Anhang I und gegebenenfalls der Verordnungen …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene und der spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.

Begründung

Dieser Änderungsantrag dient der Einbeziehung aller Rechtsgrundlagen. Es ist bereits jetzt ersichtlich, dass auch in den spezifischen Hygienevorschriften Definitionen enthalten sind.

Änderungsantrag 4
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a)(neu)
 

a)a.   in Einklang mit dem vom Rat der Agrarminister am 4. Dezember 2000 gefassten Beschluss sind, wonach keine Rinder, die älter als 30 Monate sind, in die Nahrungskette gelangen dürfen, ohne zuvor auf BSE getestet worden zu sein;

Begründung

Angesichts der BSE-Krise ist es notwendig, auf die jüngsten Entwicklungen in diesem Zusammenhang hinzuweisen und den Vorschlag für eine Verordnung entsprechend zu aktualisieren.

Änderungsantrag 5
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c (neu)
 

Erzeugnisse tierischen Ursprungs müssen von Tieren stammen, die

 

c)   im Rahmen der Verfahren zur Herkunftssicherung dokumentiert und registriert wurden, mit denen die Entfernung dieser Tiere aus der Nahrungskette erleichtert wird, wenn sie ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.

Begründung

Die Einführung geeigneter Herkunftssicherungsverfahren für alle Futtermittel ist ein Hauptziel der Kommissionsvorschläge zur Umgestaltung der Hygienevorschriften der EU für Lebensmittel. Es ist wichtig, eine Bestimmung einzufügen, wonach geeignete Herkunftssicherungsverfahren eingeführt werden müssen, zumal Artikel 3 Absatz 3 vorsieht, dass Tiere, die aus einem aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrten Gebiet oder Gebietsteil, jedoch nicht aus einem verseuchten Betrieb stammen, in die Nahrungskette gelangen dürfen. Wie die Maul- und Klauenseuche gezeigt hat, ist es dringend notwendig, dass Herkunftssicherungsverfahren eingeführt werden, um zu verhindern, dass infizierte Tiere vorschriftswidrig in die menschliche Nahrungskette gelangen.

(Änderungsantrag 6)
Artikel 3, Absatz 4

4.   Unter besonderen Umständen können nach dem Verfahren des Artikels 11 Ausnahmen von den Vorschriften gemäß Absatz 2 gewährt werden. In diesem Falle wird insbesondere folgenden Aspekten Rechnung getragen:

a)   etwaigen Maßnahmen oder Untersuchungen, denen die Tiere unterzogen werden sollen;

b)   den artspezifischen Merkmalen der Krankheit.

Soweit derartige Ausnahmen gewährt werden, werden etwaige Maßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit der gemeinschaftlichen Tierbestände erforderlich sind, nach demselben Verfahren erlassen.

4.   Wenn es die Seuchenlage gestattet, können unter besonderen Umständen nach dem Verfahren des Artikels 11 für einen bestimmten Zeitraum Ausnahmen von den Vorschriften gemäß Absatz 2 gewährt werden, die im Einklang mit der Entwicklung des Tiergesundheitszustands in dem Gebiet oder Teilgebiet stehen und zu jedem Zeitpunkt revidiert werden können. In diesem Falle wird insbesondere folgenden Aspekten Rechnung getragen:

a)   etwaigen Maßnahmen oder Untersuchungen, denen die Tiere unterzogen werden sollen;

b)   den artspezifischen Merkmalen der Krankheit.

Soweit derartige Ausnahmen gewährt werden, ist zu gewährleisten, dass das Niveau des Tierseuchenschutzes auf keinen Fall beeinträchtigt wird. Es werden deshalb nach demselben Verfahren etwaige Maßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit der gemeinschaftlichen Tierbestände erforderlich sind, erlassen.

Begründung

Es muss präzisiert werden, unter welchen Umständen Ausnahmen zulässig sind, nämlich nur dann, wenn es die Seuchenlage gestattet. Ferner muss gewährleistet sein, dass das Niveau des Tierseuchenschutzes durch diese Ausnahmen auf keinen Fall beeinträchtigt wird.

Änderungsantrag 7
Artikel 4

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen amtliche Kontrollen durch, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften dieser Verordnung, ihre Durchführungsvorschriften sowie Schutzmaßnahmen, die möglicherweise gegen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs erlassen wurden, eingehalten werden.

Verfahrensvorschriften für diese Kontrollen, ihre Ergebnisse und die auf der Grundlage dieser Ergebnisse zu treffenden Entscheidungen werden nach dem Verfahren des Artikels 11 festgelegt.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen in unregelmäßigen Abständen unangekündigte amtliche Kontrollen durch, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften dieser Verordnung, ihre Durchführungsvorschriften sowie Schutzmaßnahmen, die möglicherweise gegen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs erlassen wurden, eingehalten werden.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission auf Anfrage einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen vor, aus dem insbesondere die Kontrollfrequenz, die Art der vorgefundenen Mängel und Verstöße, sowie die von den zuständigen Behörden eingeleiteten Sanktionen hervorgehen.

Verfahrensvorschriften für diese Kontrollen, ihre Ergebnisse und die auf der Grundlage dieser Ergebnisse zu treffenden Entscheidungen werden nach dem Verfahren des Artikels 11 festgelegt.

Begründung

Da die näheren Kontrollvorschriften im Komitologieverfahren erlassen werden, ist es notwendig, bestimmte Grundprinzipien für die Durchführung der Kontrollen bereits im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu präzisieren. Die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten müssen in unregelmäßigen Abständen durchgeführt werden und unangekündigt erfolgen. Die Kommission muss – falls sie es für notwendig erachtet – in Form von Berichten davon unterrichtet werden, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten kontrollieren, welche Ergebnisse bei den Kontrollen festgestellt und welche Sanktionen verhängt wurden, damit sie die notwendigen Informationen besitzt, um erforderlichenfalls Änderungen der Verordnung vorzuschlagen.

Änderungsantrag 8
Artikel 5 Absatz 3

Verstöße gegen diese Verordnung, ihre Durchführungsvorschriften oder Schutzmaßnahmen, die möglicherweise gegen Erzeugnisse tierischen Ursprungs erlassen wurden, sowie jede Nichtunterstützung der zuständige Behörde wird von den zuständigen nationalen Behörden straf- bzw. Verwaltungsrechtlich geahndet.

Verstöße gegen diese Verordnung, ihre Durchführungsvorschriften oder Schutzmaßnahmen, die möglicherweise gegen Erzeugnisse tierischen Ursprungs erlassen wurden, sowie jede Nichtunterstützung der zuständige Behörde wird von den zuständigen nationalen Behörden straf- bzw. Verwaltungsrechtlich geahndet. Die Öffentlichkeit kann über die beteiligten Personen und die Art dieser Verstöße von den zuständigen Behörden und Lebensmittelbehörden der Mitgliedstaaten unterrichtet werden, um EU-weit die beste Hygienepraxis zu fördern.

Begründung

Das jüngste Beispiel der irischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die die Namen und Anschriften der Personen veröffentlicht hat, deren Lebensmittelgeschäft geschlossen wurde, zeigt, wie nützlich ein solches Verfahren ist, um eine gute Hygienepraxis zu fördern. Damit wird außerdem eine gewisse Transparenz in diesem Bereich geschaffen, was dazu beiträgt, das Vertrauen des Verbrauchers in die bestehenden Verfahren der Lebensmittelsicherheit zu stärken, die regeln, welche Tiere in die Nahrungskette gelangen dürfen.

Änderungsantrag 9
Artikel 5, Absatz 3 (a) neu
 

Die Europäische Kommission erstellt eine Liste mit Kategorien möglicher Verstöße gegen diese Verordnung, ihre Durchführungsvorschriften oder Schutzmassnahmen und beurteilt jeweils, ob diese von den zuständigen nationalen Behörden straf- oder verwaltungsrechtlich geahndet werden müssen.

Begründung

Die Durchsetzung der einheitlichen Anwendung der Verordnung in den Mitgliedstaaten setzt eine Vereinheitlichung der Sanktionen voraus. Es sollte deshalb zumindest auf Gemeinschaftsebene vorgegeben werden, welche Art von Verstößen straf- bzw. verwaltungsrechtlich geahndet werden, ansonsten ist die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund unterschiedlicher Härte der Sanktionen je nach Mitgliedstaat gegeben. Eine solche Kategorisierung der Sanktionen würde hier Abhilfe schaffen.

Änderungsantrag 10
Artikel 6 Absatz 1

1.   Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden auf allen Stufen der Herstellung und des Inverkehrbringens von Erzeugnissen tierischen Ursprungs Audits und/oder Kontrollen durchführen und auch den Aufbau und die Tätigkeit der zuständigen nationalen Behörden überprüfen, um die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung, ihrer Durchführungsvorschriften und etwa erlassener Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. Die Sachverständigen der Kommission können sich von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und von Sachverständigen, die die Kommission mit einem Audit und/oder einer Kontrolle beauftragt hat, begleiten lassen.

1.   Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden auf allen Stufen der Herstellung und des Inverkehrbringens von Erzeugnissen tierischen Ursprungs Audits und/oder Kontrollen durchführen und auch den Aufbau und die Tätigkeit der zuständigen nationalen Behörden überprüfen, um die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung, ihrer Durchführungsvorschriften und etwa erlassener Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. Die Sachverständigen der Kommission können sich von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und von Sachverständigen, die die Kommission mit einem Audit und/oder einer Kontrolle beauftragt hat, begleiten lassen. Die Kommission ist befugt, öffentlich bekanntzumachen, dass ein Mitgliedstaat sich weigert, Sachverständigen der Kommission zu erlauben, Audits und/oder Kontrollen durchzuführen und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen gegen den betreffenden Mitgliedstaat zu erlassen, wie dies nach den Verfahren gemäß Artikel 11 festgelegt werden kann.

Begründung

Eine rasche Reaktion auf einen potenziellen Lebensmittelalarm ist entscheidend. Während der Dioxinkrise haben sich die belgischen Behörden wochenlang geweigert, Kommissionsbediensteten des Lebensmittel- und Veterinäramts zu erlauben, Kontrollen auf ihrem Hoheitsgebiet durchzuführen. Mit dieser Änderung soll verhindert werden, dass dieser Fall künftig erneut eintritt, indem die Weigerung eines Mitgliedstaats, Kommissionsbediensteten die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu erlauben, öffentlich bekanntgegeben wird und indem der Ständige Veterinärausschuss ermächtigt wird, andere Maßnahmen einzuführen, wenn er dies für angebracht hält.

Änderungsantrag 11
Artikel 6, Abs. 4

4.   Im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung der Audits und/oder Kontrollen gemäß Artikel 1 gewährt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Audit und/oder eine Kontrolle durchgeführt wird, den Kommissionssachverständigen jede erforderliche Unterstützung und stellt ihnen alle zweckdienlichen Unterlagen zur Verfügung.

4.   Soweit für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie erforderlich, können Sachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durchführen. Der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine solche Kontrolle durchgeführt wird, leistet den Sachverständigen jede erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden, die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

Begründung

Für die richtige Anwendung dieser für die Vorbeugung gegen Tierseuchen wesentlichen Verordnung ist es unerlässlich, dass parallel zu den Audits unangemeldete Kontrollen stattfinden können. Was die Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden anbelangt, so ist es angebracht, die Formulierung aus der Legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2001/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Richtlinie 93/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen sowie der Richtlinien 70/524/EWG, 96/25/EG und 1999/29/EG des Rates betreffend die Tierernährung (13724/1/2000 – C5-0047/2001 – 2000/0068(COD)) zu übernehmen.

Änderungsantrag 12
Artikel 7

Die Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern müssen den Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Gemeinschaftserzeugnissen entsprechen oder ihnen gleichwertig sein.

Die Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern müssen den Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Gemeinschaftserzeugnissen entsprechen oder ihnen gleichwertig sein. Insofern diese Vorschriften strenger sind als die Vorschriften des Internationalen Tierseuchenamts (OIE), sollten es besondere Bestimmungen erlauben, so weit wie möglich zu berücksichtigen, inwieweit die Entwicklungsländer, die Erzeugnisse in die Europäische Union ausführen oder potenzielle Exporteure sind, diesen Vorschriften genügen können, ohne das Ziel eines hohes Niveaus des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier zu gefährden.

Begründung

Die Anwendung von Vorschriften, die sich von den auf internationaler Ebene geltenden Vorschriften unterscheiden, kann insbesondere für die Entwicklungsländer, die in hohem Maße von den Ausfuhrmärkten abhängig sind, Handelshemmnisse und Probleme verursachen.

Änderungsantrag 13
Artikel 8, Ziffer 1, Absatz 2, 2. Gedankenstrich

–   der Aufbau der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes und seiner Kontrolldienste, die Befugnisse dieser Dienste und die Aufsicht, der sie unterliegen, sowie die Kompetenz dieser Dienste, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen;

–   der Aufbau der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes und seiner Kontrolldienste, die Befugnisse dieser Dienste und die Aufsicht, der sie unterliegen, sowie die Kompetenz und personelle Ausstattung dieser Dienste, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen;

Begründung

Bei der Erstellung der Drittlandslisten werden verschiedene Kriterien berücksichtigt, unter anderem die Wirksamkeit der Kontrollen durch die zuständigen Behörden der Drittstaaten. Hier sind aber nicht nur die Befugnisse und die Kompetenz dieser Dienste entscheidend, sondern vor allem auch die dafür notwendige personelle Ausstattung. Da die Erstellung der Listen nach dem Regelungsausschussverfahren erfolgt, ist es notwendig, dass die Kriterien vollständig und klar sind.

Änderungsantrag 14
Artikel 8, Ziffer 1, Absatz 2, 6. Gedankenstrich

–   die Ergebnisse von Gemeinschafts-kontrollen in dem betreffenden Drittland;

–   die Ergebnisse von Gemeinschafts-kontrollen in dem betreffenden Drittland, beziehungsweise der auf Anfrage der Kommission von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes vorgelegte Bericht über die von ihnen durchgeführten Kontrollen;

Begründung

In gleicher Weise wie die Mitgliedstaaten (Vgl. Änderungsantrag Nr. 2) sollten auch die Drittländer der Kommission auf Anfrage einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen vorlegen. Die Informationen dieser Berichte könnten eine wertvolle Ergänzung für die von der europäischen Veterinärbehörde durchgeführten Kontrollen in den Drittstaaten darstellen, die aufgrund zu geringer Personalausstattung noch zu selten stattfinden.

Änderungsantrag 15
Artikel 8, Ziffer 1, Absatz 2, 8. Gedankenstrich

–   die Regelmäßigkeit und Zügigkeit, mit der das Drittland Informationen über die das Vorhandensein von Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere von Tierseuchen der Listen A und B des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) oder, im Falle von Fischseuchen, der anzeigepflichtigen Seuchen im Sinne des Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere (Aquatic Animal Health Code) des OIE übermittelt;

–   die Regelmäßigkeit, Zügigkeit und Zuverlässigkeit, mit der das Drittland Informationen über das Vorhandensein von Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere von Tierseuchen der Listen A und B des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) oder, im Falle von Fischseuchen, der anzeigepflichtigen Seuchen im Sinne des Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere (Aquatic Animal Health Code) des OIE übermittelt;

Begründung

Bei der Erstellung der Drittlandslisten werden verschiedene Kriterien berücksichtigt, unter anderem die Regelmäßigkeit und Zügigkeit der von den Drittlandsbehörden übermittelten Informationen zum Tierseuchenstatus. Entscheidend ist hier aber vor allem auch die Zuverlässigkeit der betreffenden Informationen. Da die Erstellung der Listen nach dem Regelungsausschussverfahren erfolgt, ist es notwendig, dass die Kriterien vollständig und klar sind.

Änderungsantrag 16
Artikel 9

1.   Sachverständige der Kommission können in Drittländern auf allen unter diese Verordnung fallenden Stufen des Herstellens und Inverkehrbringens von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und ihrer Einfuhr aus Drittländern Audits und/oder Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft bzw. die Gleichwertigkeit der Drittlandvorschriften zu überprüfen. Sachverständige der Kommission können sich von anderen Sachverständigen, die die Kommission mit einem Audit und/oder einer Kontrolle beauftragt hat, begleiten lassen.

1.   Sachverständige der Kommission müssen in Drittländern auf allen unter diese Verordnung fallenden Stufen des Herstellens und Inverkehrbringens von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und ihrer Einfuhr aus Drittländern Audits und/oder Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft bzw. die Gleichwertigkeit der Drittlandvorschriften zu überprüfen. Sachverständige der Kommission können sich von anderen Sachverständigen, die die Kommission mit einem Audit und/oder einer Kontrolle beauftragt hat, begleiten lassen.

2.   Die Audits und/oder Kontrollen in Drittländern gemäß Absatz 1 werden im Namen der Kommission durchgeführt, die alle anfallenden Kosten trägt.

2.   Die Audits und/oder Kontrollen in Drittländern gemäß Absatz 1 werden im Namen der Kommission durchgeführt, die alle anfallenden Kosten trägt.

3.   Das Verfahren für die Audits und/oder Kontrollen in Drittländern gemäß Absatz 1 kann nach dem Verfahren des Artikels 11 festgelegt oder geändert werden.

3.   Das Verfahren für die Audits und/oder Kontrollen in Drittländern gemäß Absatz 1 kann nach dem Verfahren des Artikels 11 festgelegt oder geändert werden.

4.   Wird bei einem Audit und/oder einer Kontrolle der Gemeinschaft eine ernsthafte Gefahr für die Tiergesundheit festgestellt, so trifft die Kommission unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit und unterrichtet die Mitgliedstaaten entsprechend.

4.   Wird bei einem Audit und/oder einer Kontrolle der Gemeinschaft eine ernsthafte Gefahr für die Tiergesundheit festgestellt, so trifft die Kommission unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit und unterrichtet die Mitgliedstaaten im Rahmen des Schnellwarnsystems entsprechend.

Begründung

Der Änderungsantrag bedarf keiner näheren Erläuterung.

Änderungsantrag 17
Anhang II Nummer 2 Unterabsatz 2

Das Kennzeichen muss von dem amtlichen Tierarzt, der für die Kontrolle der Einhaltung der Tiergesundheitsvorschriften zuständig ist, selbst oder unter seiner Verantwortung angebracht werden.

Das Kennzeichen muss von dem amtlichen Tierarzt, der für die Kontrolle der Einhaltung der Tiergesundheitsvorschriften zuständig ist, selbst angebracht werden.

Begründung

Parallel zu der systematischen Anwendung des HACCP-Konzepts (Hazard Analysis Critical Control Point System) ist es für die korrekte Anwendung der Hygienevorschriften und eine größere Lebensmittelsicherheit erforderlich, dass ein Tierarzt anwesend ist und dass dessen Aufgaben als amtlicher Tierarzt beibehalten werden.

  • [1] ABl. C 365 E vom 19.12. 2000, S. 132.

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ihre Einfuhr aus Drittländern (KOM (2000) 438 – C5‑0382/2000 – 2000/0181(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM (2000) 438)[1],

–   vom Rat gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags konsultiert (C5‑0382/2000),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik und des Ausschusses für Fischerei (A5‑0452/2001),

1.   billigt den so geänderten Vorschlag der Kommission;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.   beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1] ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 132.

BEGRÜNDUNG

EINLEITUNG

Erzeugnisse tierischen Ursprungs können mit Krankheitserregern infiziert sein und bei einem Kontakt mit lebenden Tieren für diese ein ernsthaftes Ansteckungsrisiko darstellen. Wenn dabei auch keine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, so kann dies doch zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten für die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe führen.

Derzeit regeln 7 verschiedene Richtlinien die spezifischen Hygienevorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs und für die Einfuhr aus Drittländern mit dem Ziel, die Verbreitung von Tierseuchen bei deren Vermarktung zu verhindern.

Diese geltenden Richtlinien enthalten zum Teil gemeinsame Bestimmungen, beziehungsweise überschneiden sich, was derzeit nicht unbedingt zur Klarheit der Rechtstexte beiträgt.

ZIEL DES VORSCHLAGS

Das Ziel des vorliegenden Verordnungsvorschlags ist es nun, die tierseuchenrechtlichen Vorschriften transparenter zu gestalten und die bestehenden Richtlinien in einem Text zusammenzufassen. Dabei wurde bewusst das Rechtsinstrument der Verordnung gewählt, um in Zukunft eine einheitliche Anwendung der Vorschriften in der gesamten EU sowie in Drittstaaten zu gewährleisten.

INHALT DES VORSCHLAGS

Der Vorschlag umfasst drei Kapitel und 3 Anhänge.

Kapitel I regelt die Tiergesundheitsvorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft. In Artikel 3 wird festgelegt, unter welchen Umständen tierische Erzeugnisse vermarktet werden dürfen (Herkunft aus einem nicht gesperrten Gebiet, beziehungsweise vorgeschriebene Behandlung zur Abtötung der Krankheitserreger, falls Tiere aus einem gesperrten Gebiet stammen). Geregelt sind ebenfalls die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten (Artikel 4), Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften (Artikel 5) und Audits / Kontrollen durch die Gemeinschaft (Artikel 6).

Kapitel II regelt die Einfuhr tierischer Erzeugnisse aus Drittländern und legt insbesondere den Grundsatz fest, dass tierische Erzeugnisse aus Drittländern den in der Gemeinschaft geltenden – beziehungsweise gleichwertigen – Vorschriften entsprechen müssen. Um dies zu gewährleisten, werden auf der Grundlage verschiedener Daten Listen von Drittländern erstellt, aus denen die Einfuhr tierischer Erzeugnisse zugelassen ist, und – je nach Gesundheitslage – Einfuhrbedingungen festgelegt.

Die Kommission führt im Namen der Gemeinschaft Audits und Kontrollen in Drittländern durch, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften bzw. die Gleichwertigkeit der Drittlandsvorschriften zu prüfen.

Kapitel III umfasst die Schlussbestimmungen. Hier wird insbesondere das Komitologieverfahren geregelt. Die Kommission sieht hier das Regelungsverfahren vor, da es sich bei den zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Maßnahmen allgemeiner Tragweite gemäß Artikel 2 des Komitologiebeschlusses (1999/468/EG) handle. Zuständig ist in allen Fragen der Ständige Veterinärausschuss.

Darüber hinaus wird hier festgelegt, dass die Verordnung ab 2004 gelten soll.

Anhang I ist eine Zusammenstellung der Tierseuchen, deren Bekämpfung bereits gemeinschaftsrechtlich geregelt ist und der entsprechenden Richtlinien, beziehungsweise der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest vorzusehen sind, bis spezifische Vorschriften auf Gemeinschaftsebene beschlossen sind.

Anhang II regelt die Modalitäten der Kennzeichnung von Frischfleisch, das aus einem von einer Seuche betroffenen Gebiet stammt und zur Abtötung eventuell vorhandener Seuchenerreger behandelt werden muss.

Anhang III legt schließlich die Behandlungsmethoden zur Abtötung von Erregern fest.

BEWERTUNG DES VORSCHLAGES

Der Berichterstatter begrüßt das Vorhaben der Kommission, die komplexen Rechtstexte zusammenzufassen und zu vereinfachen. Er begrüßt insbesondere auch, dass die zusammengefassten Vorschriften die Form einer Verordnung haben werden, da seiner Meinung nach nur so eine europaweite einheitliche Anwendung, die gerade im Bereich der Tierseuchenbekämpfung essentiell ist, sichergestellt werden kann.

Die Wirksamkeit von Rechtsrahmen hängt jedoch in starkem Maße von den durchgeführten Kontrollen ab. In diesem Zusammenhang begrüßt der Berichterstatter die Ankündigung der Kommission, in der zweiten Hälfte dieses Jahres einen Vorschlag für horizontale Verordnung für die Kontrollen im gesamten Lebensmittel- und Veterinärbereich vorzulegen. Es sollte jedoch bereits im vorliegenden Verordnungstext festgelegt werden, dass es sich bei den nationalen Kontrollen um unangekündigte Kontrollen handeln muss und zudem die Kommission, sofern sie dies für notwendig erachtet, von den Mitgliedstaaten ausführliche Kontrollberichte anfordern können muss, um Informationen über die Anwendung der Verordnung zu erhalten und somit eventuelle Schwachstellen ausfindig zu machen. In diesem Zusammenhang stellt der Berichterstatter aber auch die kritische Frage, ob die gegenwärtige Personalausstattung des europäischen Lebensmittel- und Veterinäramts in Dublin ausreicht, um die erforderlichen Gemeinschaftskontrollen in den Mitglied- und Drittstaaten durchzuführen und somit die Anwendung der geltenden Vorschriften angemessen zu überwachen.

Der Berichterstatter weist darauf hin, dass im Rahmen dieser Neuordnung Regelungen, die sich bisher in ihrer Anwendung in den Mitgliedstaaten bewährt haben, ohne Änderungen in den neuen Rechtstext einfließen sollten und grundsätzlich alle Maßnahmen, die unter der vorliegenden Verordnung getroffen werden, eine fundierte wissenschaftliche Grundlage haben müssen.

Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass die beitrittswilligen Staaten schon jetzt in die Neufassung der Rechtstexte miteinbezogen werden, damit sie dann zum Zeitpunkt des Beitritts in der Lage sind, die dann geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Bei Verstößen gegen Bestimmungen der Verordnung müssen die Sanktionen möglichst einheitlich für alle Mitgliedstaaten festgelegt werden. Es kann nicht sein, dass dasselbe Vergehen in einem Mitgliedstaat als Ordnungswidrigkeit betrachtet wird, während es in anderen als Straftatbestand gilt. Deshalb sollte die Kommission eine Liste mit Kategorien möglicher Verstöße erarbeiten und jeweils festlegen, ob diese durch die zuständigen nationalen Behörden verwaltungs- oder strafrechtlich zu verfolgen sind.

Die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen müssen insgesamt begrenzt bleiben und in jedem Fall genau definiert werden.

Für den gesamten Vorschlag ist festzustellen, dass die Kommission an vielen Stellen auf das Verfahren des Artikels 11, das heißt das Regelungsverfahren im Rahmen der Komitologie, zurückgreift. Dies ist nicht nur bei der Änderung der 3 Anhänge (Artikel 10) der Fall, sondern auch bei der Festlegung von Ausnahmen (Artikel 3 Absatz 4), bei den Kontrollvorschriften, an die sich die Mitgliedstaaten halten müssen (Artikel 4), bei den Gemeinschaftskontrollen sowohl innerhalb der Gemeinschaft (Artikel 6) als auch in Drittländern (Artikel 9) und bei der Erstellung der Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse zugelassen ist, sowie der Festlegung der Kriterien zur Bestimmung des Seuchenstatus eines Drittlandes (Artikel 8). Gerade im Bereich der Seuchenbekämpfung ist es richtig und wichtig, dass die Kommission auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse und unvorhergesehene Situationen schneller und besser reagieren kann, ohne jedes Mal ein langwieriges Legislativverfahren einleiten zu müssen. Bestimmte technische Fragen müssen deshalb im Rahmen des Komitologieverfahrens geregelt werden. Der Berichterstatter stellt jedoch die Tendenz fest, dass die Kommission für immer mehr Bereiche das Komitologieverfahren vorsieht, an dem das Europäische Parlament in keiner Weise beteiligt ist, und hält es deshalb für notwendig, dass innerhalb des eigentlichen Rechtstextes der Rahmen vorgegeben ist, der dann in diesem Fall im Regelungsverfahren ausgefüllt werden kann. An einigen Stellen des Verordnungstextes sollten deshalb Ergänzungen vorgesehen werden.

Artikel 2 verweist auf die Gültigkeit von Definitionen aus anderen Rechtstexten, insbesondere in den in Anhang I aufgeführten Richtlinien und der ebenfalls zu beschließenden Verordnung zur Lebensmittelhygiene (2000/0178 (COD)). Hier muss darauf hingewiesen werden, dass die Definitionen im Augenblick nicht einheitlich sind, vor allem im Hinblick auf den Verordnungsvorschlag zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts (KOM(2000)716). Diese Definitionen müssen unbedingt untereinander angepasst werden, da sonst erhebliche Schwierigkeiten in der Anwendung der Verordnungen entstehen können.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

Der vorliegende Vorschlag ist insgesamt gut. Bezüglich der Fragen der Kontrollen, der Sanktionen und der Ausnahmen, für deren nähere Ausgestaltung das Regelungsausschussverfahren vorgesehen ist, muss der Verordnungstext jedoch noch konkretisiert werden. Zu diesen Punkten werden im Rahmen dieses Berichts Änderungsvorschläge vorgelegt, die zum Ziel haben, der Kommission einen enger gesteckten Rahmen vorzugeben und somit die Anwendung der Komitologieverfahren transparenter zu gestalten. Bezüglich der Kriterien, die bei der Erstellung der Drittlandslisten zu berücksichtigen sind, sind einige Präzisierungen notwendig.

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR RECHT UND BINNENMARKT

Die Vorsitzende

Herrn

Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf

Vorsitzender

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

BRÜSSEL

Betrifft:   Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Rates mit tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ihre Einfuhr aus Drittländern (KOM (2000) 438 – C5‑0382/2000 – 2000/0181(CNS))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

am 21. Oktober 2001 übermittelte Ihr Ausschuss ein formelles Ersuchen um Prüfung der Rechtsgrundlage des Kommissionsvorschlags für eine Verordnung des Rates mit tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ihre Einfuhr aus Drittländern.

Der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt prüfte Ihr Ersuchen gemäß Artikel 63 in seiner Sitzung vom 10. bis 11. Oktober 2001.

Der Kommissionsvorschlag gehört zu einem Paket von Vorschlägen, die das Ergebnis einer Neufassung der Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelhygiene, tierseuchenrechtliche Fragen und amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sind. Das generelle Ziel dieses Pakets von Vorschlägen ist die Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus in den vorgenannten Bereichen. Die geltenden Rechtsvorschriften sollen aufgehoben werden.

Wie die Kommission in ihrer Begründung erklärt, sollen die tierseuchenrechtlichen Vorschriften die Ausbreitung von Tierseuchen wie Schweinepest und Maul- und Klauenseuche durch Erzeugnisse tierischen Ursprungs verhindern.

Rechtsgrundlage des Kommissionsvorschlags ist Artikel 37 EGV.

Laut Artikel 1 sollen durch diesen Verordnungsvorschlag „die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ihre Einfuhr aus Drittländern“ festgelegt werden.

Zu diesem Zweck enthält Kapitel I des Vorschlags Auflagen für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Gemeinschaftserzeugnissen, so z.B. Vorschriften für die Vermarktung, die amtliche Überwachung sowie über Audits und Kontrollen der Gemeinschaft.

Nach Artikel 6 des Vorschlags können „Sachverständige der Kommission … in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden auf allen Stufen der Herstellung und des Inverkehrbringens von Erzeugnissen tierischen Ursprungs Audits und/oder Kontrollen durchführen und auch den Aufbau und die Tätigkeit der zuständigen nationalen Behörden überprüfen, um die einheitliche Anwendung der Vorschriften d[er vorgeschlagenen] Verordnung, ihrer Durchführungsvorschriften und etwa erlassener Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.“ Diese Sachverständigen sollten „in Fragen der Lebensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit, den anzuwendenden Prüfverfahren (…) angemessen geschult“ sein (Hervorhebung von der Verfasserin).

In Kapitel II betreffend die Einfuhr aus Drittländern wird bestimmt, dass die Vorschriften für die Einfuhr den Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Gemeinschaftserzeugnissen entsprechen oder ihnen gleichwertig sein müssen.

Hierzu schreibt Artikel 8 des Vorschlags die Erstellung von Listen der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern vor, aus denen die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs zugelassen ist. Gemäß dem siebten Spiegelstrich in Absatz 1 des Artikels 8 sind bei der Erstellung dieser Listen insbesondere zu berücksichtigen: „der Gesundheitsstatus des betreffenden Tierbestands sowie anderer Haustiere und des Wildbestands in dem betreffenden Drittland, insbesondere hinsichtlich exotischer Tierkrankheiten, und die allgemeine Gesundheitslage des Landes, soweit sie die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Gemeinschaft gefährden könnte“ (Hervorhebung von der Verfasserin).

Der siebte Spiegelstrich in Absatz 1 des Artikels 8 ist die einzige Textstelle dieses Vorschlags, wo auf die Gesundheit des Menschen Bezug genommen wird.

Aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH geht klar hervor, dass die Wahl der Rechtsgrundlage nicht vom Ermessen der Legislative der Gemeinschaft abhängt, sondern sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss. Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts[1]. In der Praxis gründet der Gerichtshof seine Feststellungen im Wesentlichen auf die in der Präambel dargelegten Erwägungsgründe.

Es muss außerdem festgestellt werden, ob die betreffenden Maßnahmen hauptsächlich einen bestimmten Aktionsbereich betreffen und sich nur nebenbei auch auf andere Politikbereiche auswirken oder ob beide Aspekte gleich wichtig sind.

Trifft ersteres zu, so genügt der Rückgriff auf eine einzige Rechtsgrundlage[2]; im zweiten Fall reicht dies nicht aus[3]; hier muss das Organ die Maßnahme auf der Grundlage der beiden Bestimmungen erlassen, von denen es seine Zuständigkeit herleitet[4]. Eine solche doppelte Rechtsgrundlage ist allerdings nicht möglich, wenn die für jede Rechtsgrundlage festgelegten Verfahren miteinander unvereinbar sind[5].

Der Kommissionsvorschlag gründet sich auf Artikel 37 EG. Diese Bestimmungen über die Agrarpolitik sind im Licht des Artikels 32 EG und des Anhangs I (ehemals Anhang II) des EG-Vertrags auszulegen. Nach der Definition in Artikel 32 Absatz 1 EG gehören zu den „landwirtschaftlichen Erzeugnissen“ die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe.

Dem EuGH zufolge ist Artikel 37 die geeignete Rechtsgrundlage für alle Regelungen über die Produktion und Vermarktung der in Anhang I des Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 33 genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beitragen[6].

Die zweite von den Mitgliedern des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt geprüfte Rechtsgrundlage ist Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) EGV. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass nach Artikel 152 Absatz 1 Unterabsatz 3 EGV die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft seien und dass bei der Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik von Erfordernissen des Allgemeininteresses wie etwa des Verbraucherschutzes oder des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren, denen die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung ihrer Befugnisse Rechnung zu tragen haben, nicht abgesehen werden dürfe[7].

Im Übrigen trage der Schutz der Gesundheit zur Verwirklichung der in Artikel 33 Absatz 1 EGV genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik bei, insbesondere in dem Fall, wo die landwirtschaftliche Erzeugung auf den Absatz beim Verbraucher unmittelbar angewiesen sei, dem seine Gesundheit zunehmend wichtiger werde[8].

In einer Rechtssache, in der es um die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ging, entschied das Gericht, dass eine Verordnung zur Festlegung der Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und die Etikettierung von Rindfleisch zu Recht auf der Grundlage des Artikels 37 EGV erlassen worden sei[9].

Der EuGH vertrat ferner den Standpunkt, dass die Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung im Rahmen der auf der Grundlage des Artikels 37 erlassenen Rechtsakte mit Artikel 152 Absatz 1 Unterabsatz 3 vereinbar sei[10].

Zur Bestimmung der angemessenen Rechtsgrundlage des Kommissionsvorschlags müssen das Ziel und der Inhalt des Vorschlags im Licht der oben ausgeführten Rechtsprechung geprüft werden.

Der Inhalt der vorgeschlagenen Verordnung besteht in der Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Der Verordnungsvorschlag betrifft somit die Herstellung und Vermarktung der in Anhang I des Vertrags aufgelisteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Zum Ziel der vorgeschlagenen Verordnung ist zu bemerken, dass sie laut der vierten und sechsten Erwägung die gemeinsamen Vorschriften harmonisieren soll, deren Ziel es ist, die Verbreitung von Tierseuchen durch die Vermarktung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu verhindern.

In der achten Erwägung wird erklärt, dass aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse keine Gefahr für den Tierbestand der Gemeinschaft darstellen dürfen.

In der neunten Erwägung heißt es außerdem, dass dementsprechend Verfahren zur Verhütung der Seucheneinschleppung festgelegt werden müssen, die auch eine Überprüfung der Tiergesundheitslage in den betreffenden Drittländern umfassen sollten.

In der sechzehnten Erwägung schließlich wird darauf hingewiesen, dass die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind. Dieser Anhang besteht aus einer Liste, auf die in Artikel 32 EGV verwiesen wird. Diese Liste umfasst Erzeugnisse wie z.B. lebende Tiere, Fleisch und genießbaren Schlachtabfall, Fische, Krebstiere und Weichtiere, Därme, Blasen und Mägen von Tieren u.a.

Daraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die vorgeschlagene Richtlinie mit der Regelung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in erster Linie die Ziele des Artikels 33 des Vertrags, insbesondere die Stabilisierung des Marktes erreichen soll.

Es trifft zwar zu, dass im siebten Spiegelstrich in Absatz 1 des Artikels 8 der Verordnung eine besondere Besorgnis über die von Tieren ausgehende Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier in der Gemeinschaft zum Ausdruck gebracht wird.

Man kann aber die Meinung vertreten, dass dies nur eine Voraussetzung für die Erstellung solcher Listen ist. Im Falle der vorgeschlagenen Richtlinie ist daher der Beitrag zur Gesundheit der Bevölkerung insofern nur ein Nebeneffekt, als sie sich durch Erstellung einer Liste von Ländern, aus denen die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs zugelassen ist, auch auf den bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs zugelassen ist, auch auf den Veterinärbereich auswirkt.

Der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt hat daher in seiner Sitzung vom 11. Oktober 2001 mit 6 Ja-Stimmen bei 4 Gegenstimmen entschieden, dass Artikel 37 EGV die angemessene Rechtsgrundlage des Kommissionsvorschlags ist[11].

Mit vorzüglicher Hochachtung

Ana Palacio Vallelersundi

  • [1] Siehe u.a. EuGH, Rechtssache C-42/97, Parlament gegen Rat, Randnr. 36.
  • [2] Rechtssache C-70/88 Parlament gegen Rat [1991], Slg. I-4529, Randnr. 17 und Rechtssache C-271/94 Parlament gegen Rat [1996] Slg. I-1689, Randnr. 32 und 33.
  • [3] Rechtssache 242/87 Kommission gegen Rat [1989], Slg. 1425, Randnr. 33 bis 37 und Rechtssache C-360/93 Parlament gegen Rat [1996], Slg. I-1195, Randnr. 30.
  • [4] Rechtssache 165/87 Kommission gegen Rat [1988], Slg. 5545, Randnr. 6 bis 13.
  • [5] Rechtssache C-300/789 Kommission gegen Rat [1991], Slg. I-2867, Randnr. 17 bis 21.
  • [6] EuGH, Rechtssache 68/86 Vereinigtes Königreich gegen Rat [1988], Slg. 855 und Rechtssache 131/86 Vereinigtes Königreich gegen Rat [1988]. Slg. 905.
  • [7] Rechtssache C 180/96 Vereinigtes Königreich gegen Kommission, Randnr. 120.
  • [8] Rechtssache C 180/96 Vereinigtes Königreich gegen Kommission, Randnr. 121.
  • [9] Rechtssache C 269/97 Kommission und Parlament gegen Rat, Randnr. 60.
  • [10] Rechtssache C-269/97 Kommission und Parlament gegen Rat, Randnr. 62.
  • [11] Anwesend waren: Ana Palacio Vallelersundi (Vorsitzende); Ward Beysen (stellvertretender Vorsitzender); Neil MacCormick (Verfasser der Stellungnahme); Paolo Bartolozzi, Klaus-Heiner Lehne, Luís Marinho, Manuel Medina Ortega, Dagmar Roth-Behrendt, Gary Titley, Joachim Wuermeling.

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, AUSSENHANDEL, FORSCHUNG UND ENERGIE

6.November 2001

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ihre Einfuhr aus Drittländern

(KOM(2000) 438 – C5‑0382/2000 – 2000/181(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Yves Piétrasanta

VERFAHREN

In seiner Sitzung vom 13. September 2000 benannte der Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie Yves Piétrasanta als Verfasser der Stellungnahme.

Der Ausschuss prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seinen Sitzungen vom 18. September 2001 und 6. November 2001.

In der letztgenannten Sitzung nahm er die nachstehenden Änderungsanträge einstimmig an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Carlos Westendorp y Cabeza, Vorsitzender; Renato Brunetta und Peter Michael Mombaur, stellvertretende Vorsitzende; Konstantinos Alyssandrakis, Giles Bryan Chichester, Christos Folias, Pat the Cope Gallagher, Norbert Glante, Alfred Gomolka (in Vertretung von Christian Foldberg Rovsing), Michel Hansenne, Malcolm Harbour (in Vertretung von W.G. van Velzen), Roger Helmer, Hans Karlsson, Bashir Khanbhai (in Vertretung von John Purvis), Constanze Angela Krehl (in Vertretung von Mechtild Rothe gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Werner Langen, Albert Jan Maat (in Vertretung von Konrad K. Schwaiger), Eryl Margaret McNally, Nelly Maes, Erika Mann, Hans-Peter Martin (in Vertretung von Glyn Ford), Angelika Niebler, Barbara O'Toole (in Vertretung von Elena Valenciano Martínez-Orozco), Reino Paasilinna, Elly Plooij-van Gorsel, Samuli Pohjamo (in Vertretung von Astrid Thors), Bernhard Rapkay (in Vertretung von François Zimeray), Imelda Mary Read, Paul Rübig, Ilka Schröder, Esko Olavi Seppänen, Claude Turmes (in Vertretung von Nuala Ahern), Alejo Vidal-Quadras Roca, Dominique Vlasto, Anders Wijkman, Myrsini Zorba und Olga Zrihen Zaari.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Änderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
Erwägung 9

(9)   Entsprechend müssen zur Verhütung der Seucheneinschleppung Verfahren festgelegt werden, die auch eine Überprüfung der Tiergesundheitslage in den betreffenden Drittländern umfassen sollten.

(9)   Entsprechend müssen zur Verhütung der Seucheneinschleppung Verfahren festgelegt werden, die auch eine Überprüfung der Tiergesundheitslage in den betreffenden Drittländern umfassen sollten. Diese Überprüfung muss regelmäßig durchgeführt werden, damit sie die tatsächliche Gesundheitslage in den betroffenen Ländern widerspiegelt.

Begründung

Die Überprüfung der Tiergesundheitslage in Drittländern muss angesichts der raschen Verbreitung mancher Tierseuchen ein fester Bestandteil der genannten Verfahren sein.

Änderungsantrag 2
Erwägung 15

(15)   Um die gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung der Tierseuchenvorschriften zu gewährleisten, sollten Gemeinschaftsaudits und Gemeinschaftskontrollen vorgesehen werden.

(15)   Um die gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung der Tierseuchenvorschriften zu gewährleisten, sollten Gemeinschaftsaudits und Gemeinschaftskontrollen vorgenommen werden.

Begründung

Bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Änderungsantrag 3
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a)(neu)
 

a)a.   in Einklang mit den vom Rat der Agrarminister am 4. Dezember 2000 gefassten Beschluss, wonach keine Rinder, die älter als 30 Monate sind, in die Nahrungskette gelangen dürfen, ohne zuvor auf BSE getestet worden zu sein;

Begründung

Angesichts der BSE-Krise ist es notwendig, auf die jüngsten Entwicklungen in diesem Zusammenhang hinzuweisen und den Vorschlag für eine Verordnung entsprechend zu aktualisieren.

Änderungsantrag 4
Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1

4.   Unter besonderen Umständen können nach dem Verfahren des Artikels 11 Ausnahmen von den Vorschriften gemäß Absatz 2 gewährt werden. In diesem Falle wird insbesondere folgenden Aspekten Rechnung getragen:

4.   Unter besonderen Umständen können nach dem Verfahren des Artikels 11 für einen bestimmten Zeitraum Ausnahmen von den Vorschriften gemäß Absatz 2 gewährt werden, die im Einklang mit der Entwicklung des Gesundheitszustands in dem Gebiet oder Teilgebiet stehen und zu jedem Zeitpunkt revidiert werden können. In diesem Falle wird insbesondere folgenden Aspekten Rechnung getragen:

Begründung

Der Gesundheitszustand in einem Gebiet oder Teilgebiet kann sich nur positiv oder negativ entwickeln. Daher sind zeitlich festgelegte und jederzeit revidierbare Maßnahmen vorzusehen.

Änderungsantrag 5
Artikel 5 Absatz 2

Unternimmt (unternehmen) die in den Verstoß verwickelte(n) natürliche(n) oder juristische(n) Person(en) innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nichts, um der Lage abzuhelfen, oder unternimmt wird eine schwerwiegende Gefahr für die Tiergesundheit festgestellt, so werden Herstellung und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse beschränkt. Beschränkungen dieser Art können auch ein Herstellungs- und Vermarktungsverbot für Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie die Rücknahme und erforderlichenfalls Vernichtung bereits vermarkteter Erzeugnisse umfassen.

Die Europäische Kommission ist unter Einsatz des Frühwarnsystems zu informieren. Unternimmt (unternehmen) die in den Verstoß verwickelte(n) natürliche(n) oder juristische(n) Person(en) innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nichts, um der Lage abzuhelfen, oder wird eine schwerwiegende Gefahr für die Tiergesundheit festgestellt, so werden Herstellung und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse beschränkt. Beschränkungen dieser Art können auch ein Herstellungs- und Vermarktungsverbot für Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie die Rücknahme und Vernichtung bereits vermarkteter Erzeugnisse umfassen. Diese Beschränkungen müssen der Öffentlichkeit innerhalb einer angemessenen Frist mitgeteilt werden.

Begründung

Tierseuchen, die durch die Vermarktung von verseuchten tierischen Erzeugnissen hervorgerufen werden, können direkte oder indirekte Folgen für die menschliche Gesundheit haben. Daher ist es zweckmäßig, dass das in der Verordnung zur Einrichtung der neuen Lebensmittelbehörde neu definierte Frühwarnsystem in diesem Bereich effizient genutzt kann.

Änderungsantrag 6
Artikel 6 Absatz 2

2.   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das allgemeine Programm für Audits und/oder Kontrollen in den Mitgliedstaaten und die entsprechenden Ergebnisse mit.

2.   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das allgemeine Programm für Audits in den Mitgliedstaaten und die entsprechenden Ergebnisse mit. Sie kann jederzeit unangemeldete Kontrollen in den Mitgliedstaaten durchführen und unterrichtet diese über die Ergebnisse.

Begründung

Für die richtige Anwendung dieser für die Vorbeugung gegen Tierseuchen wesentlichen Verordnung ist es unerlässlich, dass parallel zu den Audits unangemeldete Kontrollen stattfinden können. Was die Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden anbelangt, so ist es angebracht, die Formulierung der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2001/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Richtlinie 93/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen sowie der Richtlinien 70/524/EWG, 96/25/EG und 1999/29/EG des Rates betreffend die Tierernährung (13724/1/2000 – C5-0047/2001 – 2000/0068(COD)) zu übernehmen.

Änderungsantrag 7
Artikel 6 Absatz 4

4.   Im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung der Audits und/oder Kontrollen gemäß Artikel 1 gewährt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Audit und/oder eine Kontrolle durchgeführt wird, den Kommissionssachverständigen jede erforderliche Unterstützung und stellt ihnen alle zweckdienlichen Unterlagen zur Verfügung.

4.   Soweit für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie erforderlich, können Sachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durchführen. Der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine solche Kontrolle durchgeführt wird, leistet den Sachverständigen jede erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden, die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 6 betreffend Artikel 6 Absatz 2.

Änderungsantrag 8
Artikel 7

Die Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern müssen den Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Gemeinschaftserzeugnissen entsprechen oder ihnen gleichwertig sein.

Die Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern müssen den Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Gemeinschaftserzeugnissen entsprechen oder ihnen gleichwertig sein. Insofern diese Vorschriften strenger sind als die Vorschriften des Internationalen Tierseuchenamts (OIE), sollten es besondere Bestimmungen erlauben, so weit wie möglich zu berücksichtigen, inwieweit die Entwicklungsländer, die Erzeugnisse in die Europäische Union ausführen oder potenzielle Exporteure sind, diesen Vorschriften genügen können, ohne das Ziel eines hohes Niveaus des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier zu gefährden.

Begründung

Die Anwendung von Vorschriften, die sich von den auf internationaler Ebene geltenden Vorschriften unterscheiden, kann insbesondere für die Entwicklungsländer, die in hohem Maße von den Ausfuhrmärkten abhängig sind, Handelshemmnisse und Probleme verursachen.

Änderungsantrag 9
Artikel 9 Absatz 1

1.   Sachverständige der Kommission können in Drittländern auf allen unter diese Verordnung fallenden Stufen des Herstellens und Inverkehrbringens von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und ihrer Einfuhr aus Drittländern Audits und/oder Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft bzw. die Gleichwertigkeit der Drittlandvorschriften zu überprüfen. Sachverständige der Kommission können sich von anderen Sachverständigen, die die Kommission mit einem Audit und/oder einer Kontrolle beauftragt hat, begleiten lassen.

1.   Sachverständige der Kommission müssen in Drittländern auf allen unter diese Verordnung fallenden Stufen des Herstellens und Inverkehrbringens von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und ihrer Einfuhr aus Drittländern Audits und/oder Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft bzw. Die Gleichwertigkeit der Drittlandvorschriften zu überprüfen. Sachverständige der Kommission können sich von anderen Sachverständigen, die die Kommission mit einem Audit und/oder einer Kontrolle beauftragt hat, begleiten lassen.

Begründung

Bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Änderungsantrag 10
Artikel 9 Absatz 4

4.   Wird bei einem Audit und/oder einer Kontrolle der Gemeinschaft eine ernsthafte Gefahr für die Tiergesundheit festgestellt, so trifft die Kommission unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit und unterrichtet die Mitgliedstaaten entsprechend.

4.   Wird bei einem Audit und/oder einer Kontrolle der Gemeinschaft eine ernsthafte Gefahr für die Tiergesundheit festgestellt, so trifft die Kommission unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit und unterrichtet die Mitgliedstaaten entsprechend unter Einsatz des Frühwarnsystems.

Begründung

Bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Änderungsantrag 11
Anhang II Nummer 2 Unterabsatz 2

Das Kennzeichen muss von dem amtlichen Tierarzt, der für die Kontrolle der Einhaltung der Tiergesundheitsvorschriften zuständig ist, selbst oder unter seiner Verantwortung angebracht werden.

Das Kennzeichen muss von dem amtlichen Tierarzt, der für die Kontrolle der Einhaltung der Tiergesundheitsvorschriften zuständig ist, selbst angebracht werden.

Begründung

Parallel zu der systematischen Anwendung des HACCP-Konzepts (Hazard Analysis Critical Control Point System) ist es für die korrekte Anwendung der Hygienevorschriften und eine größere Lebensmittelsicherheit erforderlich, dass ein Tierarzt anwesend ist und dass dessen Aufgaben als amtlicher Tierarzt beibehalten werden.

  • [1] ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 123.

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, VOLKSGESUNDHEIT UND VERBRAUCHERPOLITIK

7.November 2001

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ihre Einfuhr aus Drittländern

(KOM(2000) 438 – C5-0382/2000 – 2000/0181(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Horst Schnellhardt

VERFAHREN

In seiner Sitzung vom 29. August 2001 benannte der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik Horst Schnellhardt als Verfasser der Stellungnahme.

Der Ausschuss prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seiner Sitzung vom 6. November 2001.

In dieser Sitzung nahm er die nachstehenden Änderungsanträge einstimmig an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Caroline F. Jackson, Vorsitzende; Horst Schnellhardt, Verfasser der Stellungnahme; Per-Arne Arvidsson, María del Pilar Ayuso González, John Bowis, Philip Bushill-Matthews, Martin Callanan, Anne Ferreira, Karl-Heinz Florenz, Laura González Álvarez, Robert Goodwill, Françoise Grossetête, Rosemarie Müller, Béatrice Patrie, Marit Paulsen, Frédérique Ries, Dagmar Roth-Behrendt, Giacomo Santini und Phillip Whitehead.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Änderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
Sichtvermerk 1

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

Begründung

Von den vier Verordnungen und der Richtlinie, die Teil dieses Pakets über die neuen Hygienevorschriften für Lebensmittel sind, stützt sich nur dieser Verordnungsvorschlag auf Artikel 37 des Vertrags. Dem Europäischen Parlament wird es damit nicht ermöglicht, sein Mitentscheidungsrecht wahrzunehmen. Diese Verordnung, die in direktem Zusammenhang mit der Gemeinsamen Agrarpolitik steht, wird sich unmittelbar auf die Verhütung von Tierseuchen auswirken, die in vielen Fällen direkte oder indirekte Folgen für die Sicherheit der Nahrungskette und damit für die menschliche Gesundheit haben.

Änderungsantrag 2
Erwägung 9

Entsprechend müssen zur Verhütung der Seucheneinschleppung Verfahren festgelegt werden, die auch eine Überprüfung der Tiergesundheitslage in den betreffenden Drittländern umfassen sollten.

Entsprechend müssen zur Verhütung der Seucheneinschleppung Verfahren festgelegt werden, die auch eine Überprüfung der Tiergesundheitslage in den betreffenden Drittländern umfassen sollten. Diese Überprüfung muss regelmäßig erfolgen, um die tatsächliche gesundheitliche Lage in den betreffenden Ländern zu ermitteln.

Begründung

Die Überprüfung der Tiergesundheitslage darf in Anbetracht der raschen Ausbreitung einiger Tierseuchen keine Momentaufnahme sein.

Änderungsantrag 3
Erwägung 15

Um die gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung der Tierseuchenvorschriften zu gewährleisten, sollten Gemeinschaftsaudits und Gemeinschaftskontrollen vorgesehen werden.

Um die gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung der Tierseuchenvorschriften zu gewährleisten, sollten Gemeinschaftsaudits und Gemeinschaftskontrollen durchgeführt werden.

Begründung

Der Änderungsantrag bedarf keiner näheren Erläuterung.

Änderungsantrag 4
Artikel 2

Zum Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen der Richtlinien gemäß Anhang I und gegebenenfalls der Verordnung …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene.

Zum Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen der Richtlinien gemäß Anhang I und gegebenenfalls der Verordnungen …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene und der spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.

Begründung

Dieser Änderungsantrag dient der Einbeziehung aller Rechtsgrundlagen. Es ist bereits jetzt ersichtlich, dass auch in den spezifischen Hygienevorschriften Definitionen enthalten sind.

Änderungsantrag 5
Artikel 4

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen amtliche Kontrollen durch, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften dieser Verordnung, ihre Durchführungsvorschriften sowie Schutzmaßnahmen, die möglicherweise gegen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs erlassen wurden, eingehalten werden.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen amtliche Kontrollen durch, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften dieser Verordnung, ihre Durchführungsvorschriften sowie Schutzmaßnahmen, die möglicherweise gegen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs erlassen wurden, eingehalten werden.

 

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle 12 Monate einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen vor, aus dem insbesondere die Häufigkeit der Kontrollen, die Art der festgestellten Mängel und Verstöße sowie die von den zuständigen Behörden verhängten Sanktionen hervorgehen.

 

Die Mitgliedstaaten legen den ersten Bericht spätestens 12 Monate nach dem Zeitpunkt vor, zu dem diese Verordnung in Kraft tritt.

Verfahrensvorschriften für diese Kontrollen, ihre Ergebnisse und die auf der Grundlage dieser Ergebnisse zu treffenden Entscheidungen werden nach dem Verfahren des Artikels 11 festgelegt.

Verfahrensvorschriften für diese Kontrollen, ihre Ergebnisse und die auf der Grundlage dieser Ergebnisse zu treffenden Entscheidungen werden nach dem Verfahren des Artikels 11 festgelegt.

Begründung

Es ist wichtig, dass die Kommission die Möglichkeit erhält, die Durchführung der Verordnung zu überwachen.

Änderungsantrag 6
Artikel 5

Soweit Verstöße gegen die Tiergesundheitsvorschriften festgestellt werden, sind geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen.

Soweit Verstöße gegen die Tiergesundheitsvorschriften festgestellt werden, sind geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen und gegebenenfalls die Herstellung und Vermarktung der Erzeugnisse zu verbieten.

 

Die Europäische Kommission muss im Rahmen des Schnellwarnsystems davon in Kenntnis gesetzt werden.

Unternimmt (unternehmen) die in den Verstoß verwickelte(n) natürliche(n) oder juristische(n) Person(en) innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nichts, um der Lage abzuhelfen, oder unternimmt wird eine schwerwiegende Gefahr für die Tiergesundheit festgestellt, so werden Herstellung und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse beschränkt. Beschränkungen dieser Art können auch ein Herstellungs- und Vermarktungsverbot für Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie die Rücknahme und erforderlichenfalls Vernichtung bereits vermarkteter Erzeugnisse umfassen.

Unternimmt (unternehmen) die in den Verstoß verwickelte(n) natürliche(n) oder juristische(n) Person(en) innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nichts, um der Lage abzuhelfen, oder unternimmt wird eine schwerwiegende Gefahr für die Tiergesundheit festgestellt, so werden Herstellung und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse beschränkt. Beschränkungen dieser Art können auch ein Herstellungs- und Vermarktungsverbot für Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie die Rücknahme und Vernichtung bereits vermarkteter Erzeugnisse umfassen. Diese Beschränkungen müssen der Öffentlichkeit in angemessener Form mitgeteilt werden.

Begründung

Unbeschadet der nach Absatz 2 zu setzenden Frist muss klar sein, dass bereits erstmalige Verstöße gegen die Tiergesundheitsvorschriften in schwerwiegenden Fällen bis zum Verbot der Herstellung und Vermarktung führen können.

Tierseuchen, die durch die Vermarktung kontaminierender tierischer Erzeugnisse hervorgerufen werden, können unmittelbare oder mittelbare Folgen für die menschliche Gesundheit haben. Daher sollte das in der Verordnung zur Einrichtung der neuen Lebensmittelbehörde neu festgelegte Schnellwarnsystem in diesem Bereich effizient genutzt werden.

Änderungsantrag 7
Artikel 6 Absatz 1

1.   Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden auf allen Stufen der Herstellung und des Inverkehrbringens von Erzeugnissen tierischen Ursprungs Audits und/oder Kontrollen durchführen und auch den Aufbau und die Tätigkeit der zuständigen nationalen Behörden überprüfen, um die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung, ihrer Durchführungsvorschriften und etwa erlassener Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. Die Sachverständigen der Kommission können sich von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und von Sachverständigen, die die Kommission mit einem Audit und/oder einer Kontrolle beauftragt hat, begleiten lassen.

1.   Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden auf allen Stufen der Herstellung und des Inverkehrbringens von Erzeugnissen tierischen Ursprungs Audits und/oder Kontrollen durchführen und auch den Aufbau und die Tätigkeit der zuständigen nationalen Behörden überprüfen, um die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung, ihrer Durchführungsvorschriften und etwa erlassener Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. Diese Kontrollen können unangemeldet erfolgen. Die Sachverständigen der Kommission können sich von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und von Sachverständigen, die die Kommission mit einem Audit und/oder einer Kontrolle beauftragt hat, begleiten lassen.

Begründung

Die Ereignisse der vergangenen Jahre im Rahmen der Lebensmittelsicherheit haben gezeigt, dass angemeldete Kontrollen nicht immer die wahre Situation in den Unternehmen zeigen. Ebenso wie den Kontrolleuren der Mitgliedstaaten sollte es den Sachverständigen der Kommission ermöglicht werden, unangemeldete Kontrollen durchzuführen.

Änderungsantrag 8
Artikel 6 Absatz 2

2.   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das allgemeine Programm für Audits und/oder Kontrollen in den Mitgliedstaaten und die entsprechenden Ergebnisse mit.

2.   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das allgemeine Programm für Audits und/oder Kontrollen in den Mitgliedstaaten und die entsprechenden Ergebnisse mit. Sie kann jederzeit unangemeldete Kontrollen in den Mitgliedstaaten durchführen, und sie teilt ihnen das entsprechende Ergebnis mit.

Begründung

Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung dieser für die Verhütung von Tierseuchen entscheidenden Verordnung ist es unerlässlich, dass neben den Audits unangemeldete Kontrollen durchgeführt werden können. Hinsichtlich der Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden ist es zweckmäßig, die Formulierungen der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie 2001/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen sowie der Richtlinien 70/524/EWG, 96/25/EG und 1999/29/EG des Rates betreffend die Tierernährung (13724/1/2000 - C5-0047/2001 - 2000/0068(COD)) zu übernehmen.

Änderungsantrag 9
Artikel 6 Absatz 4

4.   Im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung der Audits und/oder Kontrollen gemäß Artikel 1 gewährt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Audit und/oder eine Kontrolle durchgeführt wird, den Kommissionssachverständigen jede erforderliche Unterstützung und stellt ihnen alle zweckdienlichen Unterlagen zur Verfügung.

4.   Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durchführen. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung. Die Kommission teilt den zuständigen Behörden, den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen mit.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 8.

Änderungsantrag 10
Artikel 6 Absatz 6 a (neu)
 

6a.   Die Kommission erstellt auf der Grundlage der in Artikel 4 genannten jährlichen Berichte und der in diesem Artikel vorgesehenen Audits und Kontrollen einen zusammenfassenden Bericht über die Anwendung der Verordnung, der Durchführungsbestimmungen und der Schutzmaßnahmen.

 

In diesem zusammenfassenden Bericht ermittelt die Kommission, ob die nationalen Behörden bei festgestellten Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen verhängt haben, die mit Sanktionen bei vergleichbaren Verstößen in anderen Mitgliedstaaten vergleichbar sind.

 

Die Kommission legt dem Parlament und dem Rat alle 12 Monate einen zusammenfassenden Bericht vor. Der erste zusammenfassende Bericht wird dem Parlament und dem Rat spätestens drei Monate nach dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Zeitpunkt vorgelegt.

Begründung

Auf der Grundlage des zusammenfassenden Berichts kann die Anwendung der Verordnung überwacht werden. Dabei ist es insbesondere wichtig, dass Verstöße festgestellt und mit Sanktionen geahndet werden. Dabei muss verhindert werden, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten bei vergleichbaren Verstößen unterschiedliche Sanktionen verhängt werden. Die Kommission wird daher aufgefordert, für die Gleichwertigkeit der Sanktionen zu sorgen.

Änderungsantrag 11
Artikel 9 Absatz 1

1.   Sachverständige der Kommission können in Drittländern auf allen unter diese Verordnung fallenden Stufen des Herstellens und Inverkehrbringens von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und ihrer Einfuhr aus Drittländern Audits und/oder Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft bzw. die Gleichwertigkeit der Drittlandvorschriften zu überprüfen. Sachverständige der Kommission können sich von anderen Sachverständigen, die die Kommission mit einem Audit und/oder einer Kontrolle beauftragt hat, begleiten lassen.

1.   Sachverständige der Kommission müssen in Drittländern auf allen unter diese Verordnung fallenden Stufen des Herstellens und Inverkehrbringens von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und ihrer Einfuhr aus Drittländern Audits und/oder Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft bzw. die Gleichwertigkeit der Drittlandvorschriften zu überprüfen. Es ist mit den Drittstaaten zu vereinbaren, dass die Kontrollen unangemeldet durchgeführt werden können. Sachverständige der Kommission können sich von anderen Sachverständigen, die die Kommission mit einem Audit und/oder einer Kontrolle beauftragt hat, begleiten lassen.

Begründung

Die für die Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen hinsichtlich unangemeldeter Kontrollen sollten auch auf Drittstaaten ausgeweitet werden (vergleiche Änderungsantrag 7).

Änderungsantrag 12
Artikel 9 Absatz 4

4.   Wird bei einem Audit und/oder einer Kontrolle der Gemeinschaft eine ernsthafte Gefahr für die Tiergesundheit festgestellt, so trifft die Kommission unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit und unterrichtet die Mitgliedstaaten entsprechend.

4.   Wird bei einem Audit und/oder einer Kontrolle der Gemeinschaft eine ernsthafte Gefahr für die Tiergesundheit festgestellt, so trifft die Kommission unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit und unterrichtet die Mitgliedstaaten im Rahmen des Schnellwarnsystems entsprechend.

Begründung

Der Änderungsantrag bedarf keiner näheren Erläuterung.

Änderungsantrag 13
Artikel 11 Absatz 1

1.   Die Kommission wird von dem mit Beschluss 68/361/EWG1 des Rates eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt.

1.   Die Kommission wird von dem Wissenschaftlichen Gremium für Tiergesundheit unterstützt, das gemäß Artikel 28 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Lebensmittelbehörde und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit eingerichtet wird.

____________________________

1 ABl. L 225vom 18.10.1968, S. 5

 

Begründung

Tierseuchen, die durch die Vermarktung kontaminierender tierischer Erzeugnisse hervorgerufen werden, können unmittelbare oder mittelbare Folgen für die menschliche Gesundheit haben. Daher sollte das in der Verordnung zur Einrichtung der neuen Lebensmittelbehörde neu festgelegte Schnellwarnsystem in diesem Bereich effizient genutzt werden.

  • [1] ABl C vom 26.6.2001, S. 156.

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR FISCHEREI

23.Januar 2001

für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

zu den Vorschlägen für Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates

(i)   über Lebensmittelhygiene,

  • (ii)mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs,
  • (iii)mit Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

(KOM(2000) 438 – C5‑0376/2000 – 2000/0178(COD))

(KOM(2000) 438 – C5-0377/2000 – 2000/0179(COD))

(KOM(2000) 438 – C5-0378/2000 – 2000/0180(COD))zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ihre Einfuhr aus Drittländern (KOM(2000) 438 – C5-0382/2000 – 2000/0181(CNS))

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und mit Hygienevorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 91/67/EWG (KOM(2000) 438 – C5-0379/2000 – 2000/0182(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Pat the Cope Gallagher

VERFAHREN

In seiner Sitzung vom 19. September 2000 benannte der Ausschuss für Fischerei Pat the Cope Gallagher als Verfasser der Stellungnahme.

Der Ausschuss prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seinen Sitzungen vom 28. November 2000 und 22. Januar 2001.

In der letztgenannten Sitzung nahm er die nachstehenden Schlussfolgerungen einstimmig an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Vorsitzender; Rosa Miguélez Ramos, stellvertretende Vorsitzende; Niels Busk, Carmen Fraga Estévez, Salvador Jové Peres, Heinz Kindermann, Brigitte Langenhagen, Albert Jan Maat (in Vertretung von James Nicholson), Jens Dyhr Okking (in Vertretung von Nigel Paul Farage) und Catherine Stihler.

KURZE BEGRÜNDUNG

1.   Einleitung

Seit 1964 wurden entsprechend den Erfordernissen des Binnenmarkts und der Notwendigkeit, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, 17 verschiedene Richtlinien des Rates erlassen und weiter entwickelt, die sich auf die Bereiche Lebensmittelhygiene und Gesundheitsschutz, amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und tierseuchenrechtliche Fragen beim Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse erstrecken.

Dies hat zu einer komplexen und unübersichtlichen Situation, nicht zuletzt bei Fischereierzeugnissen, und zu einer Vermischung der Vorschriften für Lebensmittelhygiene, Tiergesundheit und amtliche Überwachung sowie zu einem Nebeneinander unterschiedlicher Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und andere Lebensmittel geführt.

Ziel des vorliegenden Kommissionsvorschlags ist es, die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und klarer zu fassen, indem die Vorschriften für Lebensmittelhygiene, amtliche Überwachung und Tierseuchen voneinander getrennt werden und so die Nachteile des Konzepts der 17 Einzelrichtlinien beseitigt werden.

2.   Die Kommissionsvorschläge

Das Kommissionspaket enthält fünf getrennte Vorschläge: vier Vorschläge für Verordnungen, die den Inhalt der verschiedenen Richtlinien aufgreifen, ändern und kodifizieren, sowie einen Vorschlag für eine Richtlinie, mit der dann die ursprünglichen 17 Richtlinien aufgehoben werden sollen.

Die Vorschläge 1 und 2 erstrecken sich auf die Lebensmittelhygiene. Der erste Vorschlag sieht eine für alle Lebensmittel geltende sektorübergreifende Regelung vor, während der zweite spezifische Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs enthält. Vorschlag 3 erstreckt sich auf die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und Vorschlag 4 auf tierseuchenrechtliche Vorschriften, die sich aus der Kodifizierung der Hygienevorschriften ergeben und sich auf die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs beziehen.

Vorschlag 1: Lebensmittelhygiene

Dieser Vorschlag für eine Verordnung, die an die Stelle der Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene treten soll, enthält allgemeine, für alle Lebensmittel geltende Hygienevorschriften und beruht auf folgenden Grundsätzen:

–   Die Hauptverantwortung für die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Lebensmitteln muss weiterhin bei den Betreibern der Lebensmittelunternehmen liegen;

–   das vom Codex Alimentarius vorgegebene System zur Ermittlung von Gefahren und Bestimmung der Prozessstufen im Herstellungsverfahren, an denen Gefahren ausgeschaltet werden können (HACCP), sollte eingeführt werden. Es wird vorgeschlagen, dass dieses System für alle Lebensmittelunternehmen zwingend vorgeschrieben und von den Betreibern von Lebensmittelunternehmen als Instrument des Risikomanagements eingesetzt werden sollte, um die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Lebensmitteln zu gewährleisten;

–   die Betreiber von Lebensmittelunternehmen müssen die Herkunftssicherung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten gewährleisten und müssen Verfahren einführen, um Lebensmittel, die eine drohende Gefahr darstellen, vom Markt nehmen zu können;

–   die Verordnung muss nach dem Prinzip „vom Hof bis auf den Herd“ angewandt werden;

–   von den verschiedenen Lebensmittelsektoren sollten Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis festgelegt werden, um den Betreibern von Lebensmittelunternehmen eine Richtschnur für die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Lebensmitteln an die Hand zu geben;

–   Einfuhren aus Drittländern und Ausfuhren in diese Länder müssen den Hygienenormen der Gemeinschaft entsprechen;

–   Flexibilität muss gewährleistet werden, um den besonderen Erfordernissen von Kleinbetrieben und insbesondere von Betrieben in Randgebieten und abgelegenen Regionen wie Berggebieten oder Inselregionen Rechnung zu tragen. Dabei sollte besonders auf die traditionelle Lebensmittelherstellung und die Anwendung des HACCP-Systems, insbesondere in Kleinbetrieben, geachtet werden.

Außerdem ist vorgesehen, dass Ausnahmen auf Ad-hoc-Basis genehmigt werden können.

Ein besonderer Anhang erstreckt sich auf die Primärproduktion. Er enthält die Elemente, die für wesentlich erachtet werden, um die Lebensmittelsicherheit auf dieser Produktionsstufe zu gewährleisten, d.h.

–   Leitlinien für gute landwirtschaftliche (fischereiwirtschaftliche) Verfahrenspraxis,

–   Buchführung zu Fragen der Lebensmittelsicherheit

Vorschlag 2: Spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

Dieser Verordnungsvorschlag sieht spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Fleisch, Milch, Fisch usw.) wegen der verschiedenen damit verbundenen Risiken vor. Diese Vorschriften wurden von 14 verschiedenen Richtlinien auf einen einzigen sehr vereinfachten Rechtstext reduziert, der den Betreibern von Lebensmittelunternehmen mehr Flexibilität bei der Festlegung der „innerbetrieblichen“ Maßnahmen bietet, die zu treffen sind, um die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Lebensmitteln zu gewährleisten.

Dieser Vorschlag enthält außerdem Vorschriften, um ein gewisses Maß an Flexibilität für Kleinbetriebe und traditionelle Lebensmittel zu gewährleisten.

Für den Fischereisektor enthält der Vorschlag die spezifischen Hygienevorschriften für die Erzeugung, die Ernte und die Beförderung lebender Muscheln, die Vorschriften für Versand- und Reinigungszentren und für die Genusstauglichkeitskennzeichnung, die Etikettierung, Verpackung, Lagerung und Beförderung der Erzeugnisse.

Für Fischereierzeugnisse sind in der Verordnung die Vorschriften für Fischereifahrzeuge festgelegt, einschließlich Fabrik- und Kühlschiffen, sowie die an Bord, während und nach der Anlandung geltenden Hygienevorschriften. Außerdem sind Hygienenormen für Fischereierzeugnisse vorgesehen. Schließlich werden Maßnahmen zur Umhüllung und Verpackung von Fischereierzeugnissen, ihre Lagerung und ihre Beförderung sowie für die Zulassung und Eintragung von Betrieben vorgeschlagen.

Vorschlag 3: Amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Mit diesem Vorschlag werden die Vorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs wie Fleischuntersuchungen und Überwachung der Erntegebiete von Muscheln kodifiziert (Anhang III). Dieser Vorschlag ist in erster Linie eine kodifizierte Fassung der unzähligen, über verschiedene Richtlinien verstreuten Kontrollvorschriften.

Es wurden keine grundlegenden Neuerungen eingeführt, in einigen Fällen wurde jedoch der Schwerpunkt verlagert, z.B. auf die Notwendigkeit, Kontrollen in der gesamten Nahrungskette durchzuführen.

Zusätzlich zu den allgemeinen Überwachungsvorschriften gilt, dass die amtliche Überwachung von Fischereierzeugnissen bei der Anlandung bzw. vor dem ersten Verkauf in einer Auktionshalle oder auf einem Großmarkt erfolgt. Diese amtlichen Überwachungsmaßnahmen sollten organoleptische Prüfungen, chemische Analysen und verschiedene andere Tests umfassen.

Die Kommission schlägt vor, dass folgende Erzeugnisse für genussuntauglich erklärt werden sollten:

a)   Fischereierzeugnisse, deren organoleptische, chemische, physikalische oder mikrobiologische Prüfung ergibt, dass sie zum Genuss für Menschen nicht tauglich sind;

b)   Fische oder Teile von Fischen, die nicht vorschriftsgemäß auf Endoparasiten untersucht wurden;

c)   Fischereierzeugnisse, deren genießbare Teile Schadstoffe aus dem aquatischen Milieu wie Schwermetalle und chlororganische Stoffe in einem solchen Maße aufweisen, dass die errechnete Aufnahme über die Nahrungsmittel die annehmbare Tages- oder Wochendosis für den Menschen überschreitet;

d)   giftige Fische und Biotoxine enthaltende Fischereierzeugnisse;

e)   Fischereierzeugnisse oder Teile davon, die als gesundheitsschädlich gelten.

Vorschlag 4: Tierseuchenrechtliche Vorschriften

Dieser Vorschlag betrifft zwar nicht unmittelbar die Lebensmittelhygiene, ergibt sich jedoch aus der Neufassung der Hygienevorschriften. Er zielt darauf ab, die Ausbreitung von Tierseuchen infolge des Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs zu verhindern.

Der Vorteil dieses Vorschlags bestünde darin, dass alle tierseuchenrechtlichen Vorschriften künftig in einem einzigen Rechtsakt enthalten und nicht mehr über sieben Richtlinien verstreut wären.

Außerdem sind verschiedene Vorschriften für die Gesundheit von Aquakulturfischen und lebenden Muscheln vorgesehen.

Vorschlag 5: Richtlinie zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

Mit diesem Vorschlag sollen alle 17 Richtlinien aufgehoben werden. Er enthält außerdem eine Klausel zur vorläufigen Beibehaltung der geltenden Durchführungsvorschriften.

3.   Bemerkungen und Schlussfolgerungen

Der Ausschuss für Fischerei begrüßt diese Vorschläge und unterstützt die darin enthaltenen Ziele der Vereinfachung, Kohärenz und Kodifizierung unter Wahrung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.

Der Ausschuss unterstützt insbesondere das Konzept, wonach die Betreiber von Lebensmittelunternehmen die volle Verantwortung für die von ihnen hergestellten Lebensmittel tragen müssen, sofern dieses Konzept fair und durchgängig angewandt wird und auf gleicher Basis für Drittlandseinfuhren wie für die Gemeinschaftserzeuger gilt.

Aus diesem Grund begrüßt es der Ausschuss auch, dass sich die Kommission entschlossen hat, ihre Vorschläge in Form von Verordnungen und nicht in Form von Richtlinien vorzulegen, um eine einheitliche Regelung für die gesamte Gemeinschaft zu gewährleisten. Der Fischereisektor wird aber dennoch großen Wert auf die Vorschriften zur Flexibilität legen.

Wenngleich die Herkunftssicherung „vom Hof bzw. Meer bis auf den Herd“ und das HACCP-System zu einer verbesserten Sicherheit von Lebensmitteln beitragen können und als solche unterstützt werden müssen, wird der Fischereisektor besonders darauf bedacht sein, dass die besonderen Erfordernisse der Bevölkerungsgruppen, die er unterstützt, ausreichend beachtet werden. Die Fischerei hat ihren Schwerpunkt fast definitionsgemäß in abgelegenen Gebieten oder Küstenrandregionen, in denen es nur wenige alternative Beschäftigungsmöglichkeiten gibt. Vor diesem Hintergrund muss jeder Regelungsrahmen mit Fingerspitzengefühl angewandt werden.

Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis dürften unter diesen Umständen die praktischste Lösung und das zweckmäßigste Mittel für die in diesen Gebieten vorherrschenden kleinen und mittleren Betriebe sein.

Artikel 1 des Vorschlags für eine Verordnung über Lebensmittelhygiene und Anhang I des Vorschlags 2 mit spezifischen Hygienevorschriften enthalten ausführliche Definitionen von Primär- und Verarbeitungserzeugnissen sowie von lebenden Muscheln und Fischereierzeugnissen. Dies ist ein Schritt nach vorn für den Fischereisektor.

Der Ausschuss für Fischerei hat stets darauf hingewiesen, dass zwar gewöhnlich davon ausgegangen wird, dass die landwirtschaftliche Primärerzeugung auch Fischereierzeugnisse einschließt, dass Fischerei und Aquakultur jedoch Gegenstand einer gesonderten Gemeinsamen Fischereipolitik sind, die spezifische lebensmittelrechtliche Vorschriften der Gemeinschaf für diesen Sektor vorsieht.

Erst 1996 ist es der Kommission und dem Rat ohne Konsultation des Europäischen Parlaments jedoch gelungen, der Fischereiwirtschaft die Finanzierung der veterinärrechtlichen Kontrollen gemäß einer Richtlinie aufzubürden, die ursprünglich für Fleisch konzipiert war (Beschluss des Rates (Landwirtschaft) vom 24.-27. Juni 1996 über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinien 85/73/EWG[1], 90/675/EWG[2] und 91/496/EWG[3]).

Die Rechtsvorschriften müssen sich auf eine Bewertung der Risiken stützen. In diesem Fall ist dies jedoch ganz offensichtlich nicht geschehen, und dem spezifischen Charakter der „besonderen Kategorie von Lebensmitteln“ wurde ebenfalls nicht Rechnung getragen. Klare Definitionen und transparentere Verordnungen sollten dazu beitragen, dass solche Fälle der Vergangenheit angehören.

Schlussfolgerungen

Abschließend weist der Ausschuss für Fischerei auf Folgendes hin:

a)   Eine Regelung muss den unterschiedlich hohen Risiken der verschiedenen Unternehmen je nach den angewandten Verfahren Rechnung tragen. Allgemeine und einheitliche Grundsätze könnten und sollten zentral eingeführt werden. Diese Grundsätze müssen jedoch in Randgebieten und abgelegenen Regionen, die von einer bestimmtem Sparte der Lebensmittelindustrie abhängig sind, mit Fingerspitzengefühl angewandt werden, es muss allerdings stets gewährleistet werden, dass die Regelung strikt angewandt wird.

b)   In der Richtlinie über Hygienevorschriften für Fischereierzeugnisse 91/493/EWG[4] war das Konzept der Selbstüberwachung und der Verantwortung der Industrie für die Durchführung ihrer eigenen Kontrollen vorgesehen. Wie die Kommission erklärt, wird „die Neufassung der Hygienevorschriften durchweg von dem Leitmotiv getragen, dass die Betreiber von Lebensmittelunternehmen die volle Verantwortung für die gesundheitliche Unbedenklichkeit ihrer Erzeugnisse tragen. Die Unbedenklichkeit von Lebensmitteln muss durch Anwendung der Grundsätze des HACCP-Konzepts und durch Einhaltung von Hygienenormen gewährleistet werden.“

Im Fischereisektor werden diese Grundsätze bereis angewandt.

  • [1] ABl. L 32 vom 5.2.1985, S. 14
  • [2] ABl. L 373 vom 31.12.1990, S. 1
  • [3] ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56
  • [4] ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15