BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO
(KOM(2001) 336 – C5‑0329/2001 – 2001/0136(CNS))
10. Januar 2002 - *
Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie
Berichterstatter: Norbert Glante
Verfasser (*) Brigitte Langenhagen, Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr
(*) Verstärktes Hughes Verfahren
GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE
Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 konsultierte der Rat das Europäische Parlament gemäß Artikel 171 des EG-Vertrags zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO (KOM(2001) 336 - 2001/0136 (CNS)).
In der Sitzung vom 6. September 2001 gab die Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt, dass sie diesen Vorschlag an den Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie als federführenden Ausschuss sowie an den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr als mitberatende Ausschüsse überwiesen hat (C5-0329/2001).
In der Sitzung vom 25. Oktober 2001 gab die Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt, dass der mitberatende Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr an der Ausarbeitung des Berichts gemäß dem verstärkten Hughes-Verfahren beteiligt sein wird.
Der Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie benannte in seiner Sitzung vom 18. September 2001 Norbert Glante als Berichterstatter.
Der Ausschuss prüfte den Vorschlag der Kommission und den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 5. November 2001, 3. Dezember 2001 und 8. Januar 2002.
In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung mit 43 Stimmen bei 5 Gegenstimmen und 0 Enthaltungen an.
Vor der Abstimmung gab Christian Foldberg Rovsing bekannt, dass er auf diesem Gebiet Interessen besitzt und dass er folglich an der Abstimmung nicht teilnehmen wird.
Bei der Abstimmung waren anwesend: Carlos Westendorp y Cabeza, Vorsitzender; Norbert Glante, Berichterstatter; Konstantinos Alyssandrakis, Guido Bodrato, Felipe Camisón Asensio (in Vertretung von Concepció Ferrer), Gérard Caudron, Giles Bryan Chichester, Nicholas Clegg, Dorette Corbey (in Vertretung von Glyn Ford), Willy C.E.H. De Clercq, Harlem Désir, Den Dover (in Vertretung von Anders Wijkman), Colette Flesch, Jacqueline Foster (in Vertretung von Christos Folias), Alfred Gomolka (in Vertretung von Angelika Niebler), Michel Hansenne, Malcolm Harbour (in Vertretung von Jaime Valdivielso de Cué), Roger Helmer, Hans Karlsson, Wolfgang Kreissl-Dörfler (in Vertretung von Erika Mann), Werner Langen, Brigitte Langenhagen (gemäß Artikel 162 der Geschäftsordnung), Rolf Linkohr, Caroline Lucas, Eryl Margaret McNally, Hans-Peter Martin (in Vertretung von Massimo Carraro), Marjo Matikainen-Kallström, Elizabeth Montfort, Reino Paasilinna, Samuli Pohjamo (in Vertretung von Elly Plooij-van Gorsel), John Purvis, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Bernhard Rapkay (in Vertretung von Elena Valenciano Martínez-Orozco), Daniela Raschhofer, Imelda Mary Read, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Jacques Santer (in Vertretung von W.G. van Velzen), Gilles Savary (in Vertretung von François Zimeray), Ilka Schröder, Konrad K. Schwaiger, Esko Olavi Seppänen, Astrid Thors, Claude Turmes (in Vertretung von Nelly Maes), Alejo Vidal-Quadras Roca, Dominique Vlasto, Myrsini Zorba und Olga Zrihen Zaari.
Die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr sind diesem Bericht beigefügt.
Der Bericht wurde am 10. Januar 2002 eingereicht.
Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird im Entwurf der Tagesordnung für die Tagung angegeben, auf der der Bericht geprüft wird.
LEGISLATIVVORSCHLAG
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO (KOM(2001) 336 – C5‑0329/2001 – 2001/0136(CNS))
Der Vorschlag wird wie folgt geändert:
Vorschlag der Kommission[1] | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 6a (neu) | |
(6a) Am 3. Oktober 2001 hat das Europäische Parlament seine Entschließung[2] zur Mitteilung der Kommission über GALILEO verabschiedet. | |
Begründung Das Europäische Parlament hat eine Entschließung zur Mitteilung der Kommission über GALILEO angenommen. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 7a (neu) | |
(7 a) Die vorbereitende Studie von PricewaterhouseCoopers zur Förderung der Entwicklung eines Geschäftsplans für das Programm GALILEO, die von der Europäischen Gemeinschaft in Auftrag gegeben worden ist, ist zu berücksichtigen. | |
Begründung Diese Studie muss berücksichtigt werden, da sie in Auftrag gegeben wurde, nachdem die Kommission ihren Vorschlag vorgelegt hat. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 11 | |
(11) Wegen der Zahl der Mitwirkenden, der erforderlichen finanziellen Mittel und des notwendigen technischen Sachverstands ist die Gründung einer juristischen Person für die einheitliche Verwaltung der Mittel des GALILEO-Programms während seiner Entwicklungsphase unabdingbar. |
(11) Wegen der Zahl der Mitwirkenden, der erforderlichen finanziellen Mittel und des notwendigen technischen Sachverstands ist die Gründung einer juristischen Person für die einheitliche Verwaltung der Mittel, für ein koordiniertes Projektmanagement und für eine stringente Haushaltsführung des GALILEO-Programms während seiner Entwicklungsphase unabdingbar. Diese juristische Person stellt die Transparenz der Haushaltsführung und der Auftragsvergabe unter Vermeidung von Interessenkonflikten sicher. |
Begründung Dient der genaueren Definition der Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens. | |
Änderungsantrag 4 Erwägung 13 | |
(13) Deswegen ist die Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erforderlich. Die äußerst umfangreiche Forschungs- und Entwicklungskomponente des GALILEO-Programms rechtfertigt jetzt und auch in Zukunft den Einsatz von Mitteln aus den Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung. Außerdem können dank dieses Programms beträchtliche Fortschritte bei der Entwicklung der Satellitennavigationstechnik erzielt werden. |
(13) Um eine einfache (unbürokratische) einheitliche Managementstruktur zu schaffen, ist die Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erforderlich. Die äußerst umfangreiche Forschungs- und Entwicklungskomponente des GALILEO-Programms rechtfertigt jetzt und auch in Zukunft den Einsatz von Mitteln aus den Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung. Außerdem können dank dieses Programms beträchtliche Fortschritte bei der Entwicklung der Satellitennavigationstechnik erzielt werden. |
Begründung Für die Entwicklungsphase ist eine einheitliche Struktur nötig. Für diese Struktur wird die Form eines Unternehmens gewählt, das den unbürokratischen Verlauf des Managements garantieren soll. | |
Änderungsantrag 5 Erwägung 14 | |
(14) Hauptaufgabe des gemeinsamen Unternehmens wird die erfolgreiche Durchführung des GALILEO-Programms während seiner Entwicklungsphase durch die Bündelung der einschlägigen öffentlichen und privaten Geldmittel sein; ferner wird das gemeinsame Unternehmen große Demonstrationsvorhaben organisieren. |
(14) Hauptaufgabe des gemeinsamen Unternehmens wird die zügige und erfolgreiche Durchführung des GALILEO-Programms während seiner Entwicklungsphase durch die Bündelung von Expertise, Informationen und Geldmitteln von EU, ESA und Wirtschaft sein, wobei die Beteiligung der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft sichergestellt und die Bedeutung des Beitrags der Privatwirtschaft in dieser Phase anerkannt wird; ferner wird das gemeinsame Unternehmen große Demonstrationsvorhaben organisieren. Eine wesentliche Aufgabe des gemeinsamen Unternehmens ist auch, die für die Verwirklichung der Errichtungs- und Betriebsphase nötige Ausschreibung vorzubereiten und durchzuführen. |
Begründung Einige Worte werden gestrichen in Übereinstimmung mit den Änderunganträgen zur Einrichtung einer Förderungsgesellschaft. Die Errichtungsphase des Systems GALILEO (2006-2007) wird zum größten Teil privatfinanziert werden. Die Betriebsphase soll ohne jegliche öffentliche Finanzierung laufen können. Um die Machbarkeit und die Vollendung des Systems GALILEO sicherzustellen, müssen die Aufgaben des Systems GALILEO, seine Sicherheit, seine Kostenplanung, die Verantwortlichkeiten der öffentlichen und privaten Akteure deutlich beschrieben werden. Eine Ausschreibung unter europäischen Wettbewerbsregeln wird es ermöglichen, die nötige Klarheit und Sicherheit, die vom öffentlichen wie vom privaten Sektor gebraucht werden, zu schaffen. | |
Änderungsantrag 6 Erwägung 14 a (neu) | |
(14a) In Anbetracht der Relevanz einer dynamischen und innovativen Anwendungsindustrie auf dem Gebiet der Satellitennavigation und der Verkehrstelematik sowie für die gesamte Refinanzierung des Systems kommt dem gemeinsamen Unternehmen GALILEO bereits in der Entwicklungsphase die Aufgabe zu, die grundlegenden (offenen) Konzeptionen für dieses Feld zu erstellen und als Ansprechpartner für die entsprechenden Industrien zu dienen. | |
Begründung Da das GU eben nicht nur ein gemeinsamer Fonds von ESA und EU ist bzw. sein kann und die gesamte Hoffnung des Programms auf dem wirtschaftlichen, ökologischen, verkehrspolitischen und sozialen Mehrwert der GALILEO-Anwendungen beruht, muss dieser Punkt in die allgemeinen Erwägungen der Verordnung aufgenommen werden. Diese Ergänzung dient insoweit der Klarstellung, sie soll ein deutliches Signal abgeben. Experten schätzen, dass über 50 Prozent des angestrebten volkswirtschaftlichen Effekts von GALILEO aus den Anwendungen resultieren wird. Daher gebietet sich die ausdrückliche Benennung dieses Bereichs in den Erwägungen für das GU. | |
Änderungsantrag 7 Erwägung 14 b (neu) | |
(14b) Damit das zu schaffende gemeinsame Unternehmen die gestellten Aufgaben wirkungsvoll erfüllen kann, sollte ein kohärentes Verhalten der Mitgliedstaaten in Rat und ESA sichergestellt sein. | |
Begründung Für eine effiziente Erfüllung der Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens sollten die Positionen der Mitgliedstaaten im Rat und in der ESA abgestimmt sein. | |
Änderungsantrag 8 Erwägung 14 c (neu) | |
(14c) In den vergangenen Jahren hat sich die Haushaltsbehörde bemüht, die Transparenz und die Kontrolle der Verwaltung der Gemeinschaftsmittel zu verbessern, vor allem was die Finanzkontrolle, die Entlastungsbefugnis, den Beitrag zum Altersversorgungssystem und das interne Haushaltsverfahren (Verhaltenskodex) betrifft. | |
Begründung Da das Gemeinsame Unternehmen EU-Politiken durchführen, Personal einstellen und von gemeinschaftlichen Zuschüssen abhängig sein wird, sollten die allgemeinen haushaltsmäßigen Verfahren, die für die Agenturen gelten, sinngemäß auch auf das gemeinsame Unternehmen Anwendung finden. | |
Änderungsantrag 9 Artikel 1, Zweiter Absatz | |
Zweck des Unternehmens ist die einheitliche Verwaltung der Forschungs-, der Entwicklungs- und der Demonstrationsphase des GALILEO-Programms und die Mobilisierung der dem Programm zugewiesenen Mittel. |
Zweck des Unternehmens ist die einheitliche Verwaltung der Forschungs-, der Entwicklungs- und der Demonstrationsphase des GALILEO-Programms und die Mobilisierung der dem Programm zugewiesenen Mittel. Eine wesentliche Aufgabe des gemeinsamen Unternehmens ist auch, die für die Verwirklichung der Errichtungs- und Betriebsphase nötige Ausschreibung vorzubereiten und durchzuführen. |
Begründung Siehe Begründung des Änderungsantrags 5 zur Erwägung 14. | |
Änderungsantrag 10 Artikel 1 Absatz 3 | |
Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel. |
Die Entscheidung über den Sitz des Gemeinsamen Unternehmens wird davon abhängig gemacht, ob es in dem potenziellen Niederlassungsland von der Steuer befreit wird. |
Begründung Der Sitz des Gemeinsamen Unternehmens würde unter das nationale Recht des Mitgliedstaates, in dem es angesiedelt wird, fallen. Für Brüssel würde dies einen hohen Steuersatz bedeuten. Vor einer Festlegung auf Brüssel sollte zunächst eine Steuerbefreiung für das Gemeinsame Unternehmen erreicht werden. | |
Änderungsantrag 11 Artikel 2 | |
Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die weitest gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. |
Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die weitest gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. |
2a. Da das gemeinsame Unternehmen zu einem großen Teil aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert wird, hat es sich bei seinen internen Verfahren an die für die europäischen Institutionen geltenden Grundsätze zu halten. | |
Die Beitrittsländer sind berechtigt, sich über die im Haushaltsplan vorgesehenen geeigneten Instrumente an den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens zu beteiligen. | |
Begründung Für die neue Verwaltungsstruktur von GALILEO sollten die Grundsätze der Transparenz und der finanziellen Rechenschaftspflicht gelten, zumal ein großer Teil seiner Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bereitgestellt wird. Ähnlich sollten die Beitrittsländer berechtigt sein, sich an den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens zu beteiligen, wie in der Entschließung des Parlaments zu GALILEO vom 3. Oktober 2001 gefordert wird. | |
Änderungsantrag 12 Artikel 2 a (neu) | |
Die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, und die Europäische Weltraumorganisation. Die Europäische Investitionsbank kann ein weiteres Mitglied des Gemeinsamen Unternehmen werden. Für die Einbindung des Privatsektors in das Gemeinsame Unternehmen wird eine Förderungsgesellschaft gegründet. Zweck dieser Förderungsgesellschaft ist es, einen regelmäßigen und institutionalisierten Austausch zwischen dem Privatsektor und dem gemeinsamen Unternehmen zu garantieren, bei den Anwendern und der breiten Öffentlichkeit für das Programm GALILEO zu werben und möglicherweise vom Gemeinsamen Unternehmen festgelegte Aufgaben zu erledigen. Das allgemeine Verhältnis zwischen der Förderungsgesellschaft und dem Gemeinsamen Unternehmen wird in der Satzung beschrieben. Die Umsetzung und Details dieses Verhältnisses regelt ein Vertrag, den beide Parteien in Übereinstimmung schließen. Der Vertrag soll sowohl die zwei Organe verbinden als auch ihnen organisatorische und personelle Unabhängigkeit garantieren. | |
Begründung Eine finanzielle Beteiligung des Privatsektors an der Entwicklungsphase des Programms GALILEO ist gewünscht und vorgesehen. Es entsteht aber ein Interessenkonflikt, wenn der Privatsektor am Gemeinsamen Unternehmen direkt teilnimmt , da dieses für die Vorbereitung und die Durchführung der für die nächsten Phasen des Programms nötigen Ausschreibung zuständig ist. Die Schaffung einer Förderungsgesellschaft neben dem gemeinsamen Unternehmen löst das Problem: Sie ermöglicht eine Beteiligung des Privatsektors an der Entwicklungsphase und vermeidet den obengenannten Interessenkonflikt. | |
Änderungsantrag 13 Artikel 2b (neu) | |
Artikel 2 b Es wird ein Überwachungsausschuss geschaffen, in dem jeder Mitgliedstaat vertreten ist. Das Verhältnis zwischen dem Überwachungsausschuss und dem gemeinsamen Unternehmen regelt die Satzung. | |
Begründung Eine inhaltliche sowie finanzielle Kontrolle des gemeinsamen Unternehmens durch die Mitgliedstaaten ist berechtigt. Der Überwachungsausschuss soll auch darauf achten, dass die für die öffentlichen Unternehmen, die Nachhaltigkeit und das Gemeinwohl relevanten Anwendungen des Programms GALILEO berücksichtigt werden. Außerdem soll der Überwachungsausschuss die zukünftige Sicherheit des Systems GALILEO vorbereiten. | |
Änderungsantrag 14 Artikel 2c (neu) | |
Artikel 2 c Die Europäische Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über den aktuellen Stand des Programms GALILEO und einen Programmentwicklungsplan vor. Die Kommission unterrichtet Rat und Parlament regelmäßig über die Aufnahme neuer Mitglieder in das gemeinsame Unternehmen. | |
Begründung Das Programm GALILEO ist zur Zeit von der inhaltlichen, technischen wie wirtschaftlichen Seite her eins der wichtigsten strategischen Projekte der Europäischen Union. Deshalb muss dem Europäischen Parlament die Möglichkeit gegeben werden, dieses Programm zu verfolgen. | |
Änderungsantrag 15 Artikel 3 | |
Die dieser Verordnung als Anhang beigefügte Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO wird angenommen. |
Die dieser Verordnung als Anhang beigefügte Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO wird angenommen. |
Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde regelmäßig über die Durchführung der Entwicklungsphase von GALILEO sowie über die Aussichten für die Anwerbung neuer Investitionen für die einzelnen Phasen. Der Jahresbericht des gemeinsamen Unternehmens wird allen Betroffenen zugänglich gemacht. | |
Begründung Der Vorschlag enthält keinen Verweis auf die Haushaltsbehörde, wenngleich ein Teil der darin vorgesehenen Tätigkeiten aus dem Gesamthaushaltsplan finanziert wird. Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass die Kommission, um eine ordnungsgemäße Weiterverfolgung sicherzustellen, regelmäßig Informationen über die Durchführung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens sowie über die Weiterverfolgung der für die einzelnen Phasen von GALILEO fälligen Investitionen zur Verfügung stellen sollte. | |
Änderungsantrag 16 ANHANG, Artikel 1 Absatz 2 | |
2. Sitz des Unternehmens ist Brüssel. |
2. Die Entscheidung über den Sitz des Gemeinsamen Unternehmens wird davon abhängig gemacht, ob es in dem potenziellen Niederlassungsland von der Steuer befreit wird |
Begründung Der Sitz des Gemeinsamen Unternehmens würde unter das nationale Recht des Mitgliedstaates, in dem es angesiedelt wird, fallen. Für Brüssel würde dies einen hohen Steuersatz bedeuten. Vor einer Festlegung auf Brüssel sollte zunächst eine Steuerbefreiung für das Gemeinsame Unternehmen erreicht werden. | |
Änderungsantrag 17 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 1 Ziffer 3 Buchstabe b | |
b. Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens können werden: - die Europäische Investitionsbank; - sämtliche Unternehmen, die einen Beitrag zum Unternehmenfonds von mindestens 20 Mio. EUR gezeichnet haben. Dieser Betrag kann für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen auf eine Million Euro herabgesetzt werden. |
b. Mitglied des gemeinsamen Unternehmens kann die Europäische Investitionsbank werden. |
Begründung Es entsteht ein Interessenkonflikt, wenn der Privatsektor am gemeinsamen Unternehmen direkt teilnimmt. | |
Änderungsantrag 18 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 1 Ziffer 4 dritter Absatz | |
Unverzüglich nach der Zeichnung ihrer Anteile fordern die Gründungsmitglieder die Mitglieder im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b auf, binnen 30 Tagen ihre Anteile zu zeichnen. Private Unternehmen können zum Zeitpunkt der Unternehmensgründung Anteile von 5 Mio. EUR bzw. 250.000 EUR zeichnen, sofern der Restbetrag bis 31. Dezember 2002 gezeichnet wird. |
Unverzüglich nach der Zeichnung ihrer Anteile fordern die Gründungsmitglieder das Mitglied im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b auf, binnen 30 Tagen seine Anteile zu zeichnen. |
Begründung Folge der obenstehenden Änderungsanträge zum Artikel 1 der Satzung. | |
Änderungsantrag 19 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 1 Absatz 4 a (neu) Buchstabe a | |
4 a. Gleichzeitig mit dem Gemeinsamen Unternehmen und für den gleichen Zeitraum wird die Förderungsgesellschaft GALILEO gegründet | |
a. Mitglieder und Beiträge: | |
Mitglieder der Förderungsgesellschaft sind: sämtliche Unternehmen, die einen Beitrag zum Unternehmensfonds von noch zu bestimmender Form gezeichnet haben. Dabei muss kleinen und mittleren Unternehmen eine faire Chance der Mitgliedschaft geboten werden. Sacheinlagen sind zulässig. Ihr materieller Wert und ihr Nutzen für die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks sind einer vorherigen Bewertung zu unterziehen. | |
Begründung Der öffentliche wie der Privatsektor wünschen sich eine Public Private Partnership (PPP), von der sie beide profitieren können. Diese Partnerschaft soll nicht innerhalb des Gemeinsamen Unternehmens stattfinden, damit kein Interessenkonflikt entsteht. Die Schaffung einer Förderungsgesellschaft GALILEO ermöglicht eine finanzielle Beteiligung des Privatsektors an der Entwicklungsphase und löst die Probleme, die dabei hätten entstehen können. | |
Änderungsantrag 20 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 1 Ziffer 4a (neu) Buchstabe b) | |
b. Rolle und Aufgaben: | |
- Vorbereitung und Verwirklichung der von der öffentlichen wie privaten Hand gewünschten Public Private Partnership; | |
- Beratung des gemeinsamen Unternehmens bei inhaltlichen, kommerziellen und technischen Fragen; | |
- mögliche Übernahme von Aufträgen, die vom Verwaltungsrat erteilt werden; | |
- aktiver Beitrag zur Informations-, Kommunikations- und Förderkampagne des Systems GALILEO bei den zukünftigen Anwendern wie der breiten Öffentlichkeit bis zur Betriebsphase; | |
Begründung Der öffentliche wie der Privatsektor wünschen sich eine Public Private Partnership (PPP), von der sie beide profitieren können. Diese Partnerschaft soll nicht innerhalb des Gemeinsamen Unternehmens stattfinden, damit kein Interessenkonflikt entsteht. Die Schaffung einer Förderungsgesellschaft GALILEO ermöglicht eine finanzielle Beteiligung des Privatsektors an der Entwicklungsphase und löst die Probleme, die dabei hätten entstehen können. | |
Änderungsantrag 21 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 1 Ziffer 4a (neu) Buchstabe c) | |
c. Bestimmungen: | |
- die Förderungsgesellschaft muss über ihr eigenes Verfahren entscheiden; | |
- die Europäische Kommission legt jedes Jahr einen Bericht über den aktuellen Stand des Programms und einen Programmentwicklungsplan vor. | |
Begründung Siehe Begründung zu Änderungsantrag 10. | |
Änderungsantrag 22 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 1 Ziffer 4b (neu) Buchstabe a) | |
4b. Gleichzeitig mit dem gemeinsamen Unternehmen und für den gleichen Zeitraum wird ein Überwachungsausschuss eingerichtet. | |
a. Mitglieder Mitglieder dieses Überwachungsausschusses sind Vertreter jedes Mitgliedstaates und ein Vertreter der Europäischen Kommission aus dem Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens. Den Vorsitz im Überwachungsausschuss hat der Vertreter des Mitgliedstaates, der die Ratspräsidentschaft inne hat. | |
Begründung Siehe Begründung des Änderungsantrag 13, Artikel 2b (neu). Bei diesem Überwachungsprozess der Mitgliedstaaten muss darauf geachtet werden, dass die Kontrolle der Mitgliedstaaten über das gemeinsame Unternehmen dieses nicht lähmt. Deshalb muss sicher gestellt werden, dass die Entscheidungen des Überwachungsausschusses sich auf das Wesentliche konzentrieren und auch kurzfristig umgesetzt werden können. | |
Änderungsantrag 23 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 1 Ziffer 4b (neu) Buchstabe b) | |
b. Rolle und Aufgaben: | |
- Verfolgung der Implementierung der Entwicklungsphase; | |
- Vermittlung wichtiger inhaltlicher Orientierungen an den Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens für die Vorbereitung der für die Errichtungs- und Betriebsphase nötigen Ausschreibung; - Vorbereitung der zukünftigen Sicherheit des Systems GALILEO: Schutz der Privatsphäre, Sicherheit und Schutz der Bürger. | |
Begründung Siehe Begründung zu Änderungsantrag 13. | |
Änderungsantrag 24 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 1 Ziffer 4b (neu) Buchstabe c) | |
c. Bestimmungen: - der Verwaltungsrat übermittelt dem Überwachungsausschuss alle Dokumente betreffs der Sachthemen, die beim bevorstehenden Treffen des Verwaltungsrats auf der Tagesordnung stehen; - in angemessener Zeit vor dem Treffen des Verwaltungsrats tritt der Überwachungsausschuss zusammen und soll Entscheidungen zu allen auf der Tagesordnung befindlichen Sachfragen treffen. Diese Entscheidungen müssen dem Verwaltungsrat rechtzeitig übermittelt werden, damit sie berücksichtigt werden können; - der Überwachungsausschuss muss über sein eigenes Verfahren entscheiden; - die Europäische Kommission legt dem Überwachungsausschusses jedes Jahr einen Bericht über den aktuellen Stand des Programms und einen Programmentwicklungsplan vor. | |
Begründung Siehe Begründung zu Änderungsantrag 13. | |
Änderungsantrag 25 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 2 Absatz 1 a (neu) | |
1 a. Es spezifiziert die Einsatzmöglichkeiten und die Bereitstellung von Diensten für das Galileo-System. | |
Begründung Bei den Investitionen in das Projekt muss klar und deutlich hervorgehoben werden, welche Dienstleistungen das Galileo-System erbringen kann. Dies ist der Beteiligung der unterschiedlicher Industriezweige zu einem früheren Zeitpunkt dienlich. | |
Änderungsantrag 26 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 2 Ziffer 3 erster Absatz | |
3. Das Unternehmen wird die hierfür erforderlichen öffentlichen und privaten Mittel aufbringen und die für die verschiedenen sukzessiven Programmphasen erforderlichen Managementstrukturen schaffen: |
3. Das Unternehmen wird die hierfür erforderlichen Mittel aufbringen und die für die verschiedenen sukzessiven Programmphasen erforderlichen Managementstrukturen schaffen: |
Begründung In Übereinstimmung mit den Änderungsanträgen zur Einrichtung einer Förderungsgesellschaft. | |
Änderungsantrag 27 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 2 Ziffer 3 erster Spiegelstrich | |
- Das Unternehmen erstellt einen Geschäftsplan für sämtliche Programmphasen auf der Grundlage der Angaben der Europäischen Kommission über die möglichen Dienstleistungen von GALILEO, die damit verbundenen Einnahmen und die erforderlichen Begleitmaßnahmen; es gewährleistet die bevorzugte Berücksichtigung der privaten Unternehmen, die am gemeinsamen Unternehmen beteiligt sind, beim Erwerb der Mitgliedschaft in jener Einrichtung, die die Errichtung und den Betrieb des Satellitennavigationssystems übernimmt. |
– Das Unternehmen erstellt in Absprache mit dem gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingesetzten Expertengremium einen Geschäftsplan für sämtliche Programmphasen auf der Grundlage der Angaben der Europäischen Kommission und der Europäischen Raumfahrtagentur über die möglichen Dienstleistungen von GALILEO, die damit verbundenen Einnahmen und die erforderlichen Begleitmaßnahmen; es legt Vorschläge für die Versteigerung der Dienstleistungen in der Entwicklungsphase vor; |
Begründung Es muss darauf geachtet werden, dass keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen können. Außerdem wird der Privatsektor im Rahmen seiner beratenden Rolle innerhalb der Förderungsgesellschaft berücksichtigt. | |
Änderungsantrag 28 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 2 Ziffer 3 zweiter Spiegelstrich | |
- Auf dieser Grundlage wendet es sich nach eigenem Ermessen an die Privatwirtschaft, um vor Ende 2002 einen umfassenden Finanzierungsplan für das Programm unter Einschluss insbesondere der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Privatwirtschaft während der Errichtungsphase zu erstellen. |
- Auf dieser Grundlage wendet es sich nach eigenem Ermessen an die Privatwirtschaft, um vor Ende 2002 einen umfassenden Finanzierungsplan für das Programm unter Einschluss insbesondere der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Privatwirtschaft während der Errichtungsphase zu erstellen. Daraufhin soll das gemeinsame Unternehmen 2002-2003 eine Ausschreibung für die nächsten Phasen des Programms GALILEO veröffentlichen und organisieren. |
Begründung Aufgaben des Unternehmens sind auch die Vorbereitung und Durchführung der für die Errichtungs- und Betriebsphasen nötigen Ausschreibung sowie eine intensive Zusammenarbeit mit der Förderungsgesellschaft. | |
Änderungsantrag 29 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 2 Ziffer 3 dritter Spiegelstrich (neu) | |
- Das Unternehmen soll sich mit der Förderungsgesellschaft über technische, inhaltliche oder kommerzielle Fragen austauschen. Es kann die Förderungsgesellschaft beauftragen, bestimmte Studien und Analysen zur technischen wie kommerziellen Machbarkeit des GALILEO Programms zu realisieren. | |
Begründung In Übereinstimmung mit den Änderungsanträgen zur Einrichtung und Beschreibung der Förderungsgesellschaft. | |
Änderungsantrag 30 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 4 Absatz 1 | |
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 kann das gemeinsame Unternehmen mittels einer Ausschreibung einen Dienstleistungsvertrag mit privaten Unternehmen oder einem Konsortium privater Unternehmen u.a. zur Ausführung der Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 3 schließen. |
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 a können Mitglieder des gemeinsamen Unternehmen mittels einer Ausschreibung einen Dienstleistungsvertrag mit privaten Unternehmen oder einem Konsortium privater Unternehmen schließen; das Gemeinsame Unternehmen muss einen militärischen Einsatz des Galileo-Systems für Friedensmissionen ermöglichen. |
Begründung Es wäre unzulässig, wenn das Gemeinsame Unternehmen als Ganzes, einschließlich der Vertreter der Industrie, am Ausschreibungsverfahren beteiligt würde, da diese Branchen dadurch einen Wettbewerbsvorteil hätten. Das Galileo-System könnte ein wesentliches Element der Sicherheitssysteme der Mitgliedstaaten werden; jedenfalls darf nicht ausgeschlossen werden, dass es zu diesem Zweck eingesetzt wird, insbesondere nach den Terroranschlägen in den USA vom 11. September 2001. | |
Änderungsantrag 31 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 7 Ziffer 2 | |
Der Verwaltungsrat kann von einem Beratenden Ausschuss Stellungnahmen anfordern. |
Der Verwaltungsrat kann von einem Beratenden Ausschuss sowie vom Überwachungsausschusses Stellungnahmen anfordern. |
Begründung Siehe Rolle und Aufgaben des Überwachungsausschusses. | |
Änderungsantrag 32 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 8 Ziffer 1. b. | |
b. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Kommission und die Europäische Weltraumorganisation verfügen jeweils über 30 Stimmen. Die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens verfügen über eine Anzahl Stimmen, die dem Verhältnis der von ihnen gezeichneten Anteilen des Fonds bezogen auf den insgesamt gezeichneten Fonds entsprechen. |
b. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Kommission und die Europäische Weltraumorganisation verfügen jeweils über die selbe Anzahl und auf jeden Fall jeweils über mindestens 30 % der gesamten Anzahl der Stimmen. Ein anderes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens verfügt über eine Anzahl Stimmen, die dem Verhältnis der von ihm gezeichneten Anteile des Fonds bezogen auf den insgesamt gezeichneten Fonds entsprechen. |
Begründung Die eingebrachte Änderung erläutert die Verteilung der Stimmen im Verwaltungsrat und ist eine Konsequenz der vorgeschlagenen Änderungen im Artikel 1 der Satzung. | |
Änderungsantrag 33 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 8 Ziffer 2 a (neu) | |
a. Der Verwaltungsrat muss vor seinen Beschlüssen und Entscheidungen zur inhaltlichen wie finanziellen Durchführung des Programms GALILEO die Bemerkungen des Überwachungsausschusses berücksichtigen, wenn sie in angemessener Zeit geliefert worden sind. | |
Begründung Siehe Rolle des Überwachungsausschusses. | |
Änderungsantrag 34 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b sechster Gedankenstrich | |
– Genehmigung mit der Mehrheit von 75 % der Stimmen von Vorschlägen, mit denen erhebliche Änderungen der Durchführung des GALILEO-Programms verbunden sind, |
– Unterrichtung des Parlaments und des Rates bei Vorschlägen, mit denen erhebliche Änderungen der Durchführung des GALILEO-Programms verbunden sind; nach Unterrichtung des Parlaments und des Rates kann ein solcher Beschluss mit der Mehrheit von 75 % der Stimmen genehmigt werden. |
Begründung Das Galileo-Projekt ist weitgehend ein Gemeinschaftsvorhaben, für das erhebliche Gemeinschaftsmittel bereitgestellt werden. Deshalb sollten die maßgeblichen Gemeinschaftsinstitutionen über die Fortschritte auf dem Laufenden gehalten werden, insbesondere bei wichtigen Entwicklungen. | |
Änderungsantrag 35 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 8 Ziffer 2. b. Spiegelstrich 9a (neu) | |
- Regelmäßige Information des Überwachungsausschusses über den Stand der Programmdurchführung des gemeinsamen Unternehmens und des gesamten Programms GALILEO. | |
Begründung Siehe Rolle des Überwachungsausschusses . | |
Änderungsantrag 36 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 8 Ziffer 2. b. Spiegelstrich 9b (neu) | |
- Regelmäßige Information der Förderungsgesellschaft über den Stand der Programmdurchführung des gemeinsamen Unternehmens und des gesamten Programms GALILEO, insofern die Informationen die Vorbereitung und die Durchführung der für die Errichtungs- und Entwicklungsphasen nötigen Ausschreibung nicht betreffen. | |
Begründung Siehe Rolle der Förderungsgesellschaft. | |
Änderungsantrag 37 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 12 | |
Sämtliche Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens werden für die Verwirklichung des in Artikel 2 definierten Unternehmenszwecks verwendet. Vorbehaltlich Artikel 20 Absatz 2 werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht unter den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens aufgeteilt. |
Sämtliche Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens werden für die Verwirklichung des in Artikel 2 definierten Unternehmenszwecks verwendet. Vorbehaltlich Artikel 20 Absatz 2 werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht unter den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens aufgeteilt sondern dem Unternehmen weiterhin zur Verfügung gestellt. |
Begründung Die Änderung macht den Artikel deutlicher. | |
Änderungsantrag 38 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 13 Ziffer 2 | |
2. Vor dem 31. März eines jeden Jahres legt der Direktor den Mitgliedern die vom Verwaltungsrat genehmigte Programmkostenschätzung vor. Die Programmkostenschätzung enthält eine Vorausschau der jährlichen Ausgaben für die folgenden zwei Jahre. Die Einnahmen- und Ausgabenschätzungen für das erste dieser beiden Geschäftsjahre (Vorentwurf des Finanzplans) enthalten sämtliche für das interne Haushaltsverfahren der einzelnen Mitglieder erforderlichen Einzelheiten, da diese Mitglieder einen finanziellen Beitrag in das gemeinsame Unternehmen einzahlen. Der Direktor übermittelt den Mitgliedern sämtliche hierfür erforderlichen zusätzlichen Angaben. |
2. Vor dem 31. März eines jeden Jahres legt der Direktor den Mitgliedern und dem Überwachungsausschuss die vom Verwaltungsrat genehmigte Programmkostenschätzung vor. Die Programmkostenschätzung enthält eine Vorausschau der jährlichen Ausgaben für die folgenden zwei Jahre. Die Einnahmen- und Ausgabenschätzungen für das erste dieser beiden Geschäftsjahre (Vorentwurf des Finanzplans) enthalten sämtliche für das interne Haushaltsverfahren der einzelnen Mitglieder erforderlichen Einzelheiten, da diese Mitglieder einen finanziellen Beitrag in das gemeinsame Unternehmen einzahlen. Der Direktor übermittelt den Mitgliedern sämtliche hierfür erforderlichen zusätzlichen Angaben. |
Begründung Siehe Rolle des Überwachungsausschusses. | |
Änderungsantrag 39 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 13 Ziffer 3 | |
3. Die Mitglieder übermitteln dem Direktor unverzüglich ihre Bemerkungen zur Projektkostenschätzung und insbesondere zu den geschätzten Einnahmen und Ausgaben des Folgejahres. |
3. Die Mitglieder und der Überwachungsausschuss übermitteln dem Direktor unverzüglich ihre Bemerkungen zur Projektkostenschätzung und insbesondere zu den geschätzten Einnahmen und Ausgaben des Folgejahres. |
Begründung Siehe Rolle des Überwachungsausschusses. | |
Änderungsantrag 40 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 13 Ziffer 4 | |
4. Auf der Grundlage der genehmigten Programmkostenschätzung und unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Mitglieder bereitet der Direktor einen Finanzplanentwurf für das folgende Geschäftsjahr vor und legt diesen dem Verwaltungsrat vor dem 30. September zur Annahme mit der Mehrheit von 75 % der Stimmen vor. |
4. Auf der Grundlage der genehmigten Programmkostenschätzung und unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Mitglieder und der rechtzeitig vom Überwachungsausschuss übermittelten Bemerkungen bereitet der Direktor einen Finanzplanentwurf für das folgende Geschäftsjahr vor und legt diesen dem Verwaltungsrat vor dem 30. September zur Annahme mit der Mehrheit von 75 % der Stimmen vor. |
Begründung Siehe Rolle des Überwachungsausschusses. Bei diesem Überwachungsprozess der Mitgliedstaaten muss darauf geachtet werden, dass die Kontrolle der Mitgliedstaaten auf das gemeinsame Unternehmen dieses Unternehmen nicht lähmt. | |
Änderungsantrag 41 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 15 | |
Binnen zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt der Direktor dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften die Bilanzen und Jahresabschlüsse des Vorjahres vor. Der Rechnungshof prüft sowohl anhand der Unterlagen als auch vor Ort. Der Direktor legt dem Verwaltungsrat die Bilanz und den Jahresabschluss zusammen mit dem Bericht des Rechnungshofs zur Annahme mit der Mehrheit von 75 % der Stimmen vor. Er ist berechtigt und – auf Aufforderung des Verwaltungsrats - verpflichtet, zu dem Bericht Stellung zu nehmen. Der Rechnungshof übermittelt seinen Bericht den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens. |
Binnen zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt der Direktor dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat die Bilanzen und Jahresabschlüsse des Vorjahres vor. Der Rechnungshof prüft sowohl anhand der Unterlagen als auch vor Ort. Der Direktor legt dem Verwaltungsrat die Bilanz und den Jahresabschluss zusammen mit dem Bericht des Rechnungshofs, des Parlaments und des Rates zur Annahme mit der Mehrheit von 75 % der Stimmen vor. Er ist berechtigt und – auf Aufforderung des Verwaltungsrats –verpflichtet, zu dem Bericht Stellung zu nehmen. Der Rechnungshof, das Parlament und der Rat übermitteln ihre Berichte den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens und dem Überwachungsausschuss. Der Überwachungsausschuss kann dem Verwaltungsrat seine Bemerkungen zum Bericht übermitteln. Sie werden bei der Annahme des Berichts vom Verwaltungsrat berücksichtigt. |
Begründung Siehe Rolle des Überwachungsausschusses. Da das Europäische Parlament sein Veto gegen den Haushaltsplan der Gemeinschaft einlegen kann, sollte es auch das Recht haben, diese Prüfung zu überwachen und seine Anmerkungen zu den Ergebnissen des Rechungshof abzugeben. Der Rat als rechenschaftspflichtiger Vertreter der Regierungen muss ebenfalls den finanziellen Fortschritt des Projekts überwachen. | |
Änderungsantrag 42 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 17a (neu) | |
Artikel 17a Das gemeinsame Unternehmen soll den Schutz sensibler Informationen sicherstellen, deren unautorisierte Bekanntgabe zu Lasten der Interessen der Vertragspartner gehen könnten. Das gemeinsame Unternehmen soll dazu Sicherheitsprinzipien und Minimalstandards in Kraft setzen. | |
Begründung Die Sicherheit des Programms GALILEO muss bei allen Phasen der Projektentwicklung garantiert werden, da GALILEO auf dem Markt wie im Sicherheitsbereich ein strategisches Instrument sein wird. | |
Änderungsantrag 43 ANHANG Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO Artikel 18 Ziffer 2 | |
2. Beitrittsgesuche sind an den Direktor zu richten, der sie an den Verwaltungsrat weiterleitet. Der Verwaltungsrat entscheidet, ob das gemeinsame Unternehmen Verhandlungen über Beitrittsbedingungen mit dem Antragsteller aufnimmt. Im Falle eines positiven Beschlusses handelt das gemeinsame Unternehmen die Beitrittsbedingungen aus und legt sie dem Verwaltungsrat zur Annahme vor, für die 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich sind. |
2. Beitrittsgesuche sind an den Direktor zu richten, der sie an den Verwaltungsrat weiterleitet. Der Verwaltungsrat entscheidet nach Konsultation des Überwachungsausschusses, ob das gemeinsame Unternehmen Verhandlungen über Beitrittsbedingungen mit dem Antragsteller aufnimmt. Im Falle eines positiven Beschlusses handelt das gemeinsame Unternehmen die Beitrittsbedingungen aus und legt sie dem Verwaltungsrat zur Annahme vor, für die 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich sind. |
Begründung Siehe Rolle des Überwachungsausschusses. |
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO (KOM(2001) 336 – C5‑0329/2001 – 2001/0136(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001)336)[1],
– vom Rat gemäß Artikel 171 des EG-Vertrags konsultiert (C5‑0329/2001),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (A5‑0005/2002),
1. billigt den so geänderten Vorschlag der Kommission;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
5. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
6. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] ABl. C noch nicht veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Einleitung
Das Programm GALILEO besteht aus vier Phasen, einer Definitionsphase, die Ende 2000 abgeschlossen worden ist, einer Entwicklungsphase (2001-2005), einer Errichtungsphase (2006-2007) und einer Betriebsphase (ab 2008).
Zuerst möchte der Berichterstatter noch einmal betonen, dass die Einhaltung dieses Zeitplans für die Relevanz des Programms GALILEO wichtig ist. 2010 soll die nächste Generation von GPS (GPS II) im Weltraum von den USA vollständig eingerichtet sein. Wenn GALILEO erst danach in Betrieb geht, besteht die Gefahr, dass das europäische System überflüssig wird. Dann hätten wir endgültig die Chance verloren, dass ein Satellitensystem ziviler Natur jemals existiert.
Unser Bericht konzentriert sich auf die Gestaltung der Entwicklungsphase des Programms GALILEO. Der Berichterstatter begrüßt, dass mit dem von der Kommission vorgeschlagenen gemeinsamen Unternehmen eine einheitliche Managementstruktur für die Entwicklungsphase des Projekts geschaffen wird. Er unterstützt auch die Wahl des Strukturstatuts, da es einen einfachen, unbürokratischen und managementorientierten Arbeitsprozess garantieren soll.
Der Vorschlag der Kommission zur Errichtung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO beinhaltet in seinem aktuellen Stand zwei ungelöste Grundprobleme. Auf diese zwei Probleme konzentrieren sich die Diskussionen aller Beteiligten: Rat, COREPER, ESA, Kommission und Privatindustrie. Diese Probleme sind: die Modalitäten der Beteiligung des Privatsektors an der Entwicklungsphase des Programms GALILEO und die Kontrolle der Mitgliedstaaten in Bezug auf das gemeinsame Unternehmen.
Deshalb hat der Berichterstatter beschlossen, sich auf diese zwei Probleme zu konzentrieren. In Anbetracht des Kommissionsvorschlags, der Position des Verkehrsministerrats am 16. Oktober 2001, der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 6. November 2001 und aller Gespräche, die mit jedem der Beteiligten geführt worden sind, möchte der Berichterstatter mit diesem Bericht Lösungen für diese zwei Probleme aufzeigen.
Beteiligung des Privatsektors an der Entwicklungsphase des Programms GALILEO
In seiner Entschließung vom 3. Oktober 2001 zur Mitteilung der Kommission über GALILEO (KOM (2000) 750, C5-0110/2001-2001/2059 (COS)) hat das Europäische Parlament die Kommission nachdrücklich aufgefordert, eine ausreichende Beteiligung der Privatwirtschaft während jeder Phase des Projekts sicherzustellen. Im Vorschlag der Kommission zur Errichtung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO ist die finanzielle Beteiligung des Privatsektors an der Entwicklungsphase des Programms vorgesehen. Sie wird auch vom Rat grundsätzlich unterstützt.
Eine Mitgliedschaft von Privatunternehmen im gemeinsamen Unternehmen verursacht aber Interessenkonflikte:
- allgemein:
Die öffentliche und die private Seite haben prinzipiell unterschiedliche Interessen. Während der Privatsektor zum größten Teil ein kommerzielles Interesse an dem Programm hat, muss der öffentliche Sektor weitere Nutzungen des Programms, die von öffentlichem Interesse sind, fördern, z.B. Umwelt, Datenschutz, Sicherheit, Schutz der Bürger.
- speziell bei der Ausschreibung:
Eine wichtige Aufgabe des gemeinsamen Unternehmens wird es sein, die für die Errichtungs- und Betriebsphase des Programms Galileo nötige Ausschreibung vorzubereiten und durchzuführen. Der Hauptvorteil dieser Ausschreibung wird sein, Klarheit zu schaffen: Die öffentliche Seite wird die Modalitäten der Verwirklichung von GALILEO deutlich beschreiben müssen, und die industrielle Seite wird sich entsprechend mit einem deutlichen Angebot bewerben. Am Ende der Ausschreibung wird zwischen den öffentlichen und privaten Partnern ein Vertrag geschlossen, der alle inhaltlichen, technischen und finanziellen Modalitäten der Programmumsetzung beinhalten wird. Die Industrie, die sich im “Memorandum of Understanding” bereit erklärt hat, die Entwicklungsphase des Programms mitzufinanzieren, ist die Raumfahrtindustrie. Wenn diese Industrie direkt am gemeinsamen Unternehmen beteiligt wird, wird sie auch an der Vorbereitung der Ausschreibung beteiligt werden. Aus Wettbewerbsgründen müsste sie dann aus dem Bewerbungsverfahren der öffentlichen Ausschreibung, die eigentlich die Raumfahrtindustrie betrifft, ausgeschlossen sein! Die Raumfahrtindustrie hat unter solchen Bedingungen kein Interesse an einer Beteiligung an der Entwicklungsphase des Programms GALILEO.
Eine Lösung musste gefunden werden, die einerseits die von den öffentlichen wie privaten Seiten gewünschte Beteiligung des Privatsektors an der Entwicklungsphase ermöglicht und andererseits diese Interessenkonflikte vermeidet. Deshalb schlägt der Berichterstatter neben dem gemeinsamen Unternehmen die Gründung einer Förderungsgesellschaft vor. In der Förderungsgesellschaft sind die Industrien, die bereits an dieser Phase des Programms interessiert sind, repräsentiert. Rolle und Aufgaben der Förderungsgesellschaft sind: Beratung des gemeinsamen Unternehmens, Werbung für das Programm GALILEO, Erledigung von bestimmten Aufträgen (Machbarkeitstudien, technische Studien, etc.). Der Berichterstatter möchte sich auf die Modalitäten der finanziellen Beteiligung des Privatsektors an der Förderungsgesellschaft nicht festlegen: Aus seiner Sicht sind zum Beispiel Sacheinlagen und eine Verteilung des Beitrags auf den Zeitraum der Entwicklungsphase denkbar. Über die Lösung der Interessenkonflikte hinaus bringt die Förderungsgesellschaft weitere Vorteile:
1. Sie institutionalisiert den Austausch zwischen dem privaten und öffentlichen Sektor. Sie ist damit der erste Schritt einer Public Private Partnership (PPP).
2. Sie ermöglicht die offizielle Werbung für das Programm GALILEO bei den zukünftigen Anwendern (Telekom, öffentlicher Verkehr, Landwirtschaft, Versicherungen, etc.) und der breiten Öffentlichkeit. Diese Werbung wird von der Privatseite gemacht, die mit der Marktsituation und der kommerzieller Machbarkeit vertrauter ist.
Kontrolle der Mitgliedstaaten über das gemeinsame Unternehmen
Im aktuellen Vorschlag der Kommission zur Errichtung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO ist die öffentliche Seite im Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens durch die Kommission und mittelbar durch die ESA (Forschungsminister) repräsentiert. Die Einrichtung eines Überwachungsausschusses, in dem jeder der Mitgliedstaaten vertreten ist, soll garantieren, dass die Implementierung des Programms Anwendungen von gemeinsamem Interesse beinhaltet. Der Überwachungsausschuss soll darauf achten, dass die öffentlichen Unternehmen, die Umwelt, das Gemeinwohl usw. bei der inhaltlichen Festlegung und der technischen Durchführung des Programms weitgehend berücksichtigt werden. Eine zweite Funktion des Überwachungsausschusses ist die Finanzkontrolle. Der Ausschuss soll darauf achten, dass die Finanzierung des Programms der vereinbarten Umsetzung und dem vereinbarten Ablauf entspricht. Außerdem soll der Ausschuss darauf achten, dass das zukünftige System GALILEO den Bürgern Schutz der Privatsphäre und Sicherheit garantiert.
Weil der Zeitfaktor für den Erfolg des gesamten Programms GALILEO eine sehr große Rolle spielt, darf auf keinen Fall die beratende und kontrollierende Funktion des Überwachungsausschusses die Arbeit des gemeinsamen Unternehmens lähmen. Deshalb muss sicher gestellt werden, dass die Entscheidungen des Überwachungsausschusses sich auf das Wesentliche konzentrieren und auch kurzfristig getroffen werden können.
Abschließende Bemerkung
Nach den Ereignissen vom 11. September 2001 haben die Sicherheitsvorkehrungen des Systems GALILEO eine noch stärkere Aufmerksamkeit verdient. Deshalb gewinnen die Änderungen der Strukturen, die wir in unserem Bericht vorschlagen, noch an Relevanz:
- Eine direkte Beteiligung des Privatsektors am gemeinsamen Unternehmen ist mit der Entscheidung zu den Sicherheitsstrukturen nicht vereinbar. Um dieses Problem zu vermeiden, befürworten wir die Einrichtung der in unserem Bericht beschriebenen Förderungsgesellschaft.
- Die Einrichtung eines Überwachungsausschusses, im dem jeder Mitgliedstaat repräsentiert ist, institutionalisiert die Vorbereitung der Sicherheitsaspekte des Systems GALILEO.
STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES
22.November 2001
für den Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO
(KOM(2001) 336 – C5‑0329/2001 – 2001/0136(CNS))
Verfasser der Stellungnahme: Francesco Turchi
VERFAHREN
In seiner Sitzung vom 11. Juli 2001 benannte der Haushaltsausschuss Francesco Turchi als Verfasser der Stellungnahme.
Der Ausschuss prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seiner Sitzung vom 21. November 2001.
In dieser Sitzung nahm er die nachstehenden Änderungsanträge mit 18 Stimmen bei 2 Gegenstimmen an.
Bei der Abstimmung waren anwesend: Terence Wynn, Vorsitzender; Francesco Turchi, Verfasser der Stellungnahme; Ioannis Averoff, Jean-Louis Bourlanges, Paulo Casaca, Joan Colom i Naval, Carlos Costa Neves, Den Dover, Göran Färm, Markus Ferber, Salvador Garriga Polledo, Catherine Guy-Quint, Wilfried Kuckelkorn, John Joseph McCartin, Juan Andrés Naranjo Escobar, Bartho Pronk (in Vertretung von Reimer Böge), Heide Rühle, Kyösti Tapio Virrankoski, Ralf Walter und Brigitte Wenzel-Perillo.
KURZE BEGRÜNDUNG
1. Kurzer Rückblick
Die Kommission hat einen Vorschlag zur Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens im Hinblick auf die Durchführung der Entwicklungsphase (2001-2005) von GALILEO, des europäischen Programms für die satellitengestützte Funknavigation, unterbreitet. Dem Vorschlag zufolge würde durch das gemeinsame Unternehmen eine einheitliche Verwaltungsstruktur geschaffen, die flexibel ist, über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und in der Lage ist, die zur Umsetzung von GALILEO erforderlichen Verträge zu schließen.
Das gemeinsame Unternehmen hätte folgende Aufgaben:
- ∙Sicherstellung der reibungslosen Entwicklung des Programms und der Fortsetzung der Bemühungen im Bereich Forschung und technologische Entwicklung,
- ∙Bündelung öffentlicher und privater Geldmittel und
- ∙Treffen der Vorbereitungen für die Verwaltung der nachfolgenden Phasen des Programms (Errichtung, Betrieb und Anwendung) einschließlich seiner Umwandlung in eine andere Rechtsform, möglicherweise die einer Europäischen Gesellschaft.
Die Kosten der Entwicklungsphase werden auf 1,1 Milliarden € geschätzt. Dieser Betrag würde sich zu gleichen Teilen auf den Haushaltsplan der Gemeinschaft und den der Europäischen Weltraumorganisation verteilen, wozu noch ein weiterer Betrag der Privatwirtschaft in Höhe von 200 Millionen € käme.
Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft würde aus zwei Haushaltslinien bestritten: Zusätzlich zu den 550 €, die im Rahmen der Transeuropäischen Verkehrsnetze (B5-700) für diesen Zweck bereitgestellt würden, würde bis zu einem Beschluss über das 6. Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (2002-2006) in Kapitel B6-6 ein pm-Vermerk ausgewiesen.
in Millionen € (laufende Preise)
Aufschlüsselung |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
Total |
TEN (B5-700) |
100 |
170 |
80 |
70 |
130 |
550 |
Forschung (B6-6) |
- |
pm |
pm |
pm |
pm |
Von dem von der Europäischen Weltraumorganisation bereitgestellten Betrag (550 Millionen €) würden 50 Millionen € als Finanzbeitrag und 500 Millionen € als Sachleistung aufgebracht, wie aus der Satzung des gemeinsamen Unternehmens im Anhang des Vorschlags hervorgeht.
Die Privatwirtschaft hat sich verpflichtet, die Mittel der EG und der Europäischen Weltraumorganisation um 200 Millionen € aufzustocken. Im März 2001 unterzeichneten Vertreter der in erster Linie betroffenen Branchen eine Absichtserklärung (Memorandum of Understanding), in der sie zusagten, diesen Betrag für die Entwicklungsphase von GALILEO bereitzustellen.
Daher schlägt die Kommission jetzt die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens auf der Grundlage von Artikel 171 des EG-Vertrags vor.
Nach Ansicht der Kommission muss das Unternehmen über eine gewisse rechtliche und finanzielle Autonomie verfügen, um alle für die Erreichung seiner Ziele notwendigen Geschäfte abwickeln zu können.
Das gemeinsame Unternehmen soll von drei Organen verwaltet werden, die die Geschäftsordnung und Finanzordnung ausarbeiten und Richtlinien erlassen:
a) dem Verwaltungsrat, der alle strategischen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Programmplanung und in Finanz- und Haushaltsfragen trifft. Außerdem ernennt er den Direktor des gemeinsamen Unternehmens und billigt dessen Organisationsplan;
b) dem Exekutivkomitee, das aus drei Personen besteht: einem Vertreter der Europäischen Kommission, einem Vertreter der Europäischen Weltraumorganisation und einem vom Verwaltungsrat benannten Vertreter. An das Exekutivkomitee könnten weitere Aufgaben delegiert werden, die für notwendig erachtet werden, um ein flexiblere Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens zu ermöglichen;
c) dem Direktor, der für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens zuständig wäre und für den Verwaltungsrat die verschiedenen in der Satzung des gemeinsamen Unternehmens vorgesehenen Dokumente ausarbeiten würde.
Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens enthält Vorschriften über die Ausführung des jährlichen Finanzplans, die interne Finanzkontrolle und die Präsentation der Bilanz.
2. Bemerkungen zu finanziellen und legislativen Aspekten
Der Verfasser der Stellungnahme befürwortet den Kommissionsvorschlag, ist aber der Ansicht, dass einige Punkte der Klärung bedürfen. So ist z.B. unklar, ob die Beitrittsländer berechtigt wären, sich an der Entwicklungsphase von GALILEO zu beteiligen, und ob die Kommission Maßnahmen plant, um diese Länder auf die telematischen Innovationen der Gemeinschaft auszurichten. Im Einklang mit der im Oktober 2001 angenommenen Entschließung[1] vertritt der Verfasser die Auffassung, dass die Kommission klare Kriterien für die Beteilung privater Unternehmen an dem gemeinsamen Unternehmen aufstellen sollte. Dies würde der Gefahr von Interessenkonflikten entgegenwirken, die Transparenz erhöhen und sicherstellen, dass GALILEO eine wirklich europäische Dimension erhält.
Der Berichterstatter gibt zu bedenken, dass der Vorschlag keinen Verweis auf die Haushaltsbehörde enthält, wenngleich ein erheblicher Teil der darin vorgesehenen Tätigkeiten aus dem Gesamthaushaltsplan finanziert werden soll. Da das gemeinsame Unternehmen EU-Politiken durchführen, Personal einstellen und von gemeinschaftlicher Unterstützung abhängig sein wird, wäre es wohl angebracht, dass es sich an die für den Gemeinschaftshaushalt geltenden Verfahren hält. Außerdem schlägt der Verfasser vor, eine getrennte Haushaltslinie für die Verwaltungskosten von GALILEO zu schaffen, um dessen Tätigkeiten besser überwachen und die Kontrolle der Verwaltungsausgaben verbessern zu können.
Die Kommission sollte die Haushaltsbehörde regelmäßig über die Durchführung der Entwicklungsphase unterrichten. Der Jahresbericht über die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens sollte beiden Teilen der Haushaltsbehörde und nicht nur, wie von der Kommission vorgeschlagen, dem Rechnungshof übermittelt werden.
Der Verfasser der Stellungnahme möchte ferner daran erinnern, dass die finanzielle Durchführbarkeit der Errichtungsphase des GALILEO-Programms (2006-2007) ungewiss bleibt, solange die Investitionen der Privatwirtschaft nicht bestätigt wurden. Der Kommission zufolge sollte die Privatwirtschaft 1,5 Milliarden € der 2,1 Milliarden € aufbringen, die insgesamt für diesen Zweck benötigt werden. Bisher allerdings waren die europäischen Industriellen sehr zurückhaltend, was die nötigen Zusagen betrifft, so dass die langfristige Durchführbarkeit des Programms nach wie vor unsicher ist. Der Verfasser der Stellungnahme ist daher der Ansicht, dass das gemeinsame Unternehmen der Vorbereitung der Errichtungsphase besondere Bedeutung beimessen sollte, um die erforderlichen Investitionen der Privatwirtschaft für die einzelnen Phasen des Programms sicherzustellen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Vorschlag der Kommission[2] | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 14 a (neu) | |
(14a) In den vergangenen Jahren hat sich die Haushaltsbehörde bemüht, die Transparenz und die Kontrolle der Verwaltung der Gemeinschaftsmittel zu verbessern, vor allem was die Finanzkontrolle, die Entlastungsbefugnis, den Beitrag zum Altersversorgungssystem und das interne Haushaltsverfahren (Verhaltenskodex) betrifft. | |
Begründung Da das Gemeinsame Unternehmen EU-Politiken durchführen, Personal einstellen und von gemeinschaftlichen Zuschüssen abhängig sein wird, sollten die Verfahren des Gesamthaushaltsplans, die für die Agenturen gelten, sinngemäß auch auf das gemeinsame Unternehmen Anwendung finden. | |
Änderungsantrag 2 Artikel 2 | |
Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die weitest gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. |
Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die weitest gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. |
2a. Da das gemeinsame Unternehmen zu einem großen Teil aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert wird, hat es sich im Rahmen seiner internen Verfahren an die für die europäischen Institutionen geltenden Grundsätze zu halten. | |
2b. Die Beitrittsländer sind berechtigt, sich über die im Haushaltsplan vorgesehenen geeigneten Instrumente an den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens zu beteiligen. | |
Begründung Für die neue Verwaltungsstruktur von GALILEO sollten die Grundsätze der Transparenz und der finanziellen Rechenschaftspflicht gelten, zumal ein großer Teil seiner Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bereitgestellt wird. Ähnlich sollten die Beitrittsländer berechtigt sein, sich an den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens zu beteiligen, wie in der Entschließung des Parlaments zu GALILEO vom 3. Oktober 2001 gefordert wird. | |
Änderungsantrag 3 Artikel 3 | |
Die dieser Verordnung als Anhang beigefügte Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO wird angenommen. |
Die dieser Verordnung als Anhang beigefügte Satzung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO wird angenommen. |
Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde regelmäßig über die Durchführung der Entwicklungsphase von GALILEO sowie über die Aussichten für die Anwerbung neuer Investitionen für die einzelnen Phasen. Der Jahresbericht des gemeinsamen Unternehmens wird allen Betroffenen zugänglich gemacht. | |
Begründung Der Vorschlag enthält keinen Verweis auf die Haushaltsbehörde, wenngleich ein Teil der darin vorgesehenen Tätigkeiten aus dem Gesamthaushaltsplan finanziert wird. Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass die Kommission, um eine ordnungsgemäße Weiterverfolgung sicherzustellen, regelmäßig Informationen über die Durchführung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens sowie über die Weiterverfolgung der für die einzelnen Phasen von GALILEO fälligen Investitionen zur Verfügung stellen sollte. |
- [1] Ziffern 16 und 21 der Entschließung A5-288/2001 vom 3. Oktober 2001.
- [2] ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 119.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALPOLITIK, VERKEHR UND FREMDENVERKEHR
19.Dezember 2001
für den Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO
(KOM(2001) 336 – C5‑0329/2001 – 2001/0136(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme (*) : Brigitte Langenhagen
(*) Verstärktes Hughes-Verfahren
VERFAHREN
In seiner Sitzung vom 11. Oktober 2001 benannte der Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr Brigitte Langenhagen als Verfasserin der Stellungnahme.
In der Sitzung vom 25. Oktober 2001 gab die Präsidentin bekannt, dass der Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr als mitberatender Ausschuss nach dem „verstärkten Hughes-Verfahren“ an der Ausarbeitung des Berichts beteiligt werde.
Der Ausschuss prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seinen Sitzungen vom 26. November und 19. Dezember 2001.
In der letztgenannten Sitzung nahm er die nachstehenden Änderungsanträge mit 36 Stimmen bei 9 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen an.
Bei der Abstimmung waren anwesend: Konstantinos Hatzidakis, Vorsitzender; Emmanouil Mastorakis, Rijk van Dam und Helmuth Markov, stellvertretende Vorsitzende; Brigitte Langenhagen, Verfasserin; Pedro Aparicio Sánchez (in Vertretung von Carmen Cerdeira Morterero), Sir Robert Atkins, Emmanouil Bakopoulos, Rolf Berend, Theodorus J.J. Bouwman, Philip Charles Bradbourn, Felipe Camisón Asensio, Luigi Cocilovo (in Vertretung von Luigi Cesaro), Garrelt Duin, Giovanni Claudio Fava, Markus Ferber (in Vertretung von Francis Decourrière), Mathieu J.H. Grosch, Ewa Hedkvist Petersen, Mary Honeyball, Juan de Dios Izquierdo Collado, Georg Jarzembowski, Elisabeth Jeggle (in Vertretung von Jacqueline Foster), Dieter-Lebrecht Koch, Linda McAvan (in Vertretung von Carlos Lage), Erik Meijer, Francesco Musotto, Camilo Nogueira Román, Juan Ojeda Sanz, Josu Ortuondo Larrea, Wilhelm Ernst Piecyk, Giovanni Pittella (in Vertretung von Rosa Miguélez Ramos), Samuli Pohjamo, Alonso José Puerta, Marieke Sanders-ten Holte, Gilles Savary, Ingo Schmitt, Elisabeth Schroedter (in Vertretung von Reinhold Messner), Brian Simpson, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Margie Sudre, Helena Torres Marques (in Vertretung von Mark Francis Watts), Ari Vatanen, Adriaan Vermeer (in Vertretung von Isidoro Sánchez García gemäß Artikel 153 Absatz 2), Demetrio Volcic und Brigitte Wenzel-Perillo (in Vertretung von Dana Rosemary Scallon).
KURZE BEGRÜNDUNG
1. Hintergrund
Die EU hat den Aufbau eines eigenen Satellitennavigationssystems GALILEO einschließlich terrestrischer Infrastruktur beschlossen. Durch die Entscheidung des Verkehrsministerrates im Juni 1999 startete die Definitionsphase, deren Ergebnisse durch eine Kommissionsmitteilung[1] erläutert wurden. Das Europäische Parlament hat die bisherige Entwicklung nachdrücklich unterstützt.
2. Organisationsstruktur
Zur Zeit wird das Programm GALILEO von der politischen Institution Europäische Kommission und der technischen Institution Europäische Weltraumagentur (ESA) gemeinsam geleitet. Diese Vorgehensweise hatte in der abgeschlossenen Definitionsphase gut funktioniert. Allerdings war hierbei erheblicher koordinativer und administrativer Aufwand erforderlich, der für den weiteren Fortgang angesichts der zunehmenden Komplexität der Maßnahmen nicht mehr adäquat erscheint.
Im Hinblick auf die Durchführung der Entwicklungsphase (2001-2005)[2] soll daher, gestützt auf Artikel 171 EGV, ein gemeinsames Unternehmen (GU) geschaffen werden.
3. Problemfelder des gemeinsamen Unternehmens
Grundsätzlich ist der vorliegende Entwurf zu begrüßen, da er einen wichtigen und notwendigen Baustein auf dem Weg zum Betrieb von GALILEO darstellt. Eine einheitliche Organisationsform dient der Bündelung der Fähigkeiten und ermöglicht wertvolle Synergieeffekte. Eine frühzeitige, finanzielle Einbindung der Industrie noch in der kürzlich gestarteten Entwicklungs- und Validierungsphase (2001-2005), wie vom Rat ausdrücklich gefordert, wirft gewisse Fragen bei der Berichterstatterin auf.
Es erscheint nicht zwingend, zum jetzigen Zeitpunkt, d.h. sieben Jahre vor der Inbetriebnahme des Systems, von der Industrie bedeutende finanzielle Einlagen zu fordern. Die nach betriebswirtschaftlichen Prinzipien organisierten Unternehmen der europäischen Raumfahrtindustrie müssen klare und bezifferbare Rückflüsse ihrer Investitionen erkennen, um eine finanzielle Beteiligung vor den Anteilseignern rechtfertigen zu können. Dies ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Die notwendigen Investitionen für die Entwicklung von GALILEO sollten deshalb von öffentlicher Hand geleistet werden. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ist von der Gewährung einer vorteilhaften Position beim künftigen Betrieb für die beteiligte Industrie abzuraten.
Ein weiteres Problemfeld des vorliegenden Vorschlags betrifft den Sicherheitsaspekt. Durch die Anschläge vom 11. September 2001 in New York wird die erforderliche Kompatibilität des GALILEO-Signals mit GPS nur unter stärkeren Sicherheitsvorkehrungen bei der Planung der Strukturen möglich sein. Eine Einbindung der privaten Unternehmen in die Organisationsstruktur zum jetzigen Zeitpunkt könnte auf Vorbehalte bei den USA stoßen und Verhandlungen über den Frequenzplan erschweren.
Eine zentrale Frage bezieht sich auf den Sitz des Gemeinsamen Unternehmens. Als privates Unternehmen unterliegt das GU dem innerstaatlichen Recht und damit den Steuer- und Abgaberegelungen des Sitzstaates. Der geplante Sitz in Brüssel würde eine hohe steuerliche Belastung (21%) mit sich bringen soweit es keine Steuerbefreiung durch das potentielle Sitzland geben sollte, die für den Ausschuss nicht akzeptabel erscheint. Zudem muss die Kohärenz des Statutsentwurfs mit den belgischen Gesetzen und der ESA-Konvention[3] juristisch geprüft werden.
Einen anderen Diskussionspunkt stellt die Kontrolle der Mitgliedstaaten dar. Hier wurde in der Ratssitzung am 15.10.2001 und in der COREPER-Sitzung am 7.11.2001 die Einrichtung eines Überwachungsausschusses (supervisory board) vorgeschlagen, der aus Kommission und Vertretern der Mitgliedstaaten bestehen soll und die Linie der Kommission im Aufsichtsrat festlegt. Diese Lösung ist zu akzeptieren unter dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer verbesserten Kohärenz der Haltung der Mitgliedstaaten in den Gremien des GU und der ESA.
4. Empfehlungen und abschließende Bemerkungen
Die Intention des GU zielt darauf ab, die Forderung des Rats nach frühzeitiger, finanzieller Einbeziehung der Industrie umzusetzen. Die Zielsetzung der Einrichtung einer einzigen Managementstruktur ist zu begrüßen, allerdings bestehen Vorbehalte hinsichtlich der finanziellen Beiträge der Industrie. Die Berichterstatterin befürwortet deshalb die Errichtung (unter beratender Beteiligung der Industrie) eines einheitliches Managements auf Grundlage des Kommissionsvorschlags, das als Ansprechpartner, Berater und Relaisstation zwischen den öffentlichen und privaten Interessen dient und die kommenden Phasen mit privater Beteiligung vorbereitet. Erst am Ende der Entwicklungs- und Validierungsphase, i.e. 2005, sollte die vorgesehene Public Private Partnership umgesetzt werden. Nachdrücklich fordert die Berichterstatterin eine Entscheidung des Rats im Dezember, um die Glaubwürdigkeit der EU und ihrer Entscheidungsträger und damit das gesamte Projekt nicht ins Wanken zu bringen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Vorschlag der Kommission[4] | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 11 | |
(11) Wegen der Zahl der Mitwirkenden, der erforderlichen finanziellen Mittel und des notwendigen technischen Sachverstands ist die Gründung einer juristischen Person für die einheitliche Verwaltung der Mittel des GALILEO-Programms während seiner Entwicklungsphase unabdingbar. |
(11) Wegen der Zahl der Mitwirkenden, der erforderlichen finanziellen Mittel und des notwendigen technischen Sachverstands ist die Gründung einer juristischen Person für die einheitliche Verwaltung der Mittel, für ein einheitliches Management und für eine stringente Haushaltsführung des GALILEO-Programms während seiner Entwicklungsphase unabdingbar. Diese juristische Person stellt die Transparenz der Haushaltsführung und der Auftragsvergabe unter Vermeidung von Interessenkonflikten sicher. |
Begründung Dient der genaueren Definition der Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 14 | |
(14) Hauptaufgabe des gemeinsamen Unternehmens wird die erfolgreiche Durchführung des GALILEO-Programms während seiner Entwicklungsphase durch die Bündelung der einschlägigen öffentlichen und privaten Geldmittel sein; ferner wird das gemeinsame Unternehmen große Demonstrationsvorhaben organisieren. |
(14) Hauptaufgabe des gemeinsamen Unternehmens wird die zügige und erfolgreiche Durchführung des GALILEO-Programms während seiner Entwicklungsphase durch die Bündelung der Expertise, Information und Geldmittel von EU, ESA und Wirtschaft sein; ferner wird das gemeinsame Unternehmen große Demonstrationsvorhaben organisieren. |
Begründung Es kommt bei dem zu gründenden Unternehmen nicht nur auf die Bündelung öffentlicher und privater Finanzen an; dies könnte auch anders erfolgen. Vielmehr ist das gemeinsame Unternehmen (GU) institutioneller Träger der Public-Private-Partnership zwischen EU und ESA auf der einen Seite und marktorientierten Akteuren auf der anderen Seite. Zunächst einmal gewährleistet das GU eine reibungslose Verzahnung von EU (Politik) und ESA (Technik), die bereits in der Definitionsphase über die damals getrennten Kanäle nur schwer herzustellen war. Zum anderen kommt es eben ganz entscheidend darauf an, dass in der Entwicklungsphase auch die Wirtschaft (Markt) mit am Tisch sitzt, um ohne Zeit- und Informationsverluste unmittelbares Feedback in Bezug auf die Pragmatik bestimmter Schritte (z.B. Ausschreibungen, Machbarkeitstests mit den ersten Satelliten) zu geben bzw. zu erhalten. Wichtigste Aufgabe des GU ist mithin, weitere Zeitverluste bei der Realisierung von GALILEO zu vermeiden und damit nicht noch weiter ins Hintertreffen im Wettbewerb mit anderen Technologien (GPS II, Mobilfunk) zu geraten. Eventuelle Vorbehalte einzelner Industrievertreter sollten bei der grundsätzlichen Erwägung keine Rolle spielen, sondern durch flexible Lösungen abgefedert werden. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 14 a (neu) | |
(14a) In Anbetracht der Relevanz einer dynamischen und innovativen Anwendungsindustrie auf dem Gebiet der Satellitennavigation und der Verkehrstelematik sowie für die gesamte Refinanzierung des Systems kommt dem gemeinsamen Unternehmen GALILEO bereits in der Entwicklungsphase die Aufgabe zu, die grundlegenden (offenen) Konzeptionen für dieses Feld zu erstellen und als Ansprechpartner für die entsprechenden Industrien zu dienen. | |
Begründung Da das GU eben nicht nur ein gemeinsamer Fonds von ESA und EU ist bzw. sein kann und die gesamte Hoffnung des Programms auf dem wirtschaftlichen, ökologischen, verkehrspolitischen und sozialen Mehrwert der GALILEO-Anwendungen beruht, muss dieser Punkt in die allgemeinen Erwägungen der Verordnung aufgenommen werden. Diese Ergänzung dient insoweit der Klarstellung, sie soll ein deutliches Signal abgeben. Experten schätzen, dass über 50 Prozent des angestrebten volkswirtschaftlichen Effekts von GALILEO aus den Anwendungen resultieren wird. Daher gebietet sich die ausdrückliche Benennung dieses Bereichs in den Erwägungen für das GU. | |
Änderungsantrag 4 Erwägung 14 b (neu) | |
(14b) Damit das zu schaffende gemeinsame Unternehmen die gestellten Aufgaben wirkungsvoll erfüllen kann, sollte ein kohärentes Verhalten der Mitgliedstaaten in Rat und ESA sichergestellt sein. | |
Begründung Für eine effiziente Erfüllung der Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens sollte die Positionen der Mitgliedstaaten im Rat und in der ESA abgestimmt sein. | |
Änderungsantrag 5 Erwägung 14c (neu) | |
(14c) Der Sitz des gemeinsamen Unternehmens wird nach Prüfung der Kohärenz des Statusentwurfs mit den Gesetzen des betreffenden Mitgliedstaates unter dem Aspekt einer Steuerbefreiung durch das potentielle Sitzland festgelegt. | |
Begründung Als privates Unternehmen unterliegt das gemeinsame Unternehmen dem innerstaatlichen Recht und damit den Steuer- und Abgaberegelungen des Sitzstaates. Der geplante Sitz in Brüssel würde eine hohe steuerliche Belastung mit sich bringen. Deshalb ist die Entscheidung des Sitzes von der Entscheidung eines potentiellen Sitzlandes zur Steuerbefreiung abhängig zu machen. | |
Änderungsantrag 6 Artikel 1 | |
Zur Durchführung des Satellitennavigationsprogramms GALILEO wird für die Dauer von vier Jahren ein gemeinsames Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft errichtet. |
Zur Durchführung des Satellitennavigationsprogramms GALILEO wird für die Dauer von vier Jahren ein gemeinsames Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft errichtet. |
Zweck des Unternehmens ist die einheitliche Verwaltung der Forschungs-, der Entwicklungs- und der Demonstrationsphase des GALILEO-Programms und die Mobilisierung der dem Programm zugewiesenen Mittel. |
Zweck des Unternehmens ist die einheitliche Verwaltung der Forschungs-, der Entwicklungs- und der Demonstrationsphase des GALILEO-Programms und die Mobilisierung der dem Programm zugewiesenen Mittel. Eine Schlüsselaufgabe des Gemeinsamen Unternehmens ist auch die Vorbereitung und Abwicklung der Ausschreibung für die Durchführung der Phasen Stationierung und Bereitstellung. |
Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel. |
Der Sitz des gemeinsamen Unternehmens wird nach Prüfung der Kohärenz des Statusentwurfs mit den Gesetzen des betreffenden Mitgliedstaates unter dem Aspekt einer Steuerbefreiung im potentiellen Sitzland festgelegt. |
Begründung Die Ausschreibung gemäß den europäischen Wettbewerbsvorschriften wird die sowohl für den öffentlichen als auch den privaten Sektor notwendige Klarheit und Transparenz gewährleisten. Als privates Unternehmen unterliegt das gemeinsame Unternehmen dem innerstaatlichen Recht und damit den Steuer- und Abgaberegelungen des Sitzstaates. Der geplante Sitz in Brüssel würde eine hohe steuerliche Belastung mit sich bringen. Deshalb ist die Entscheidung des Sitzes von der Entscheidung eines potentiellen Sitzlandes zur Steuerbefreiung abhängig zu machen. | |
Änderungsantrag 7 Artikel 4a (neu) | |
Artikel 4a Die Kommission unterrichtet Rat und Parlament jährlich über den Fortgang des Programms sowie laufend über den Zugang neuer Mitglieder im gemeinsamen Unternehmen. | |
Begründung Der Vorschlag sieht keine Berichtspflichten hinsichtlich des Fortgangs des Programms und etwaiger neuer Mitglieder vor, ein Umstand der angesichts der Bedeutung des Vorhabens nicht akzeptiert werden kann. | |
Änderungsantrag 8 Anhang, Artikel 1, Absatz 2 | |
2. Sitz des Unternehmens ist Brüssel. |
2. Der Sitz des Unternehmens wird unter Bezugnahme auf die Steuerbefreiung festgelegt, die das potentielle Sitzland anbietet. |
Begründung Als privates Unternehmen unterliegt das gemeinsame Unternehmen dem innerstaatlichen Recht und damit den Steuer- und Abgaberegelungen des Sitzstaates. Der geplante Sitz in Brüssel würde eine hohe steuerliche Belastung mit sich bringen. Deshalb ist die Entscheidung des Sitzes von der Entscheidung eines potentiellen Sitzlandes zur Steuerbefreiung abhängig zu machen. | |
Änderungsantrag 9 Anhang Artikel 2 Absatz 3 erster Spiegelstrich | |
Das Unternehmen erstellt einen Geschäftsplan für sämtliche Programmphasen auf der Grundlage der Angaben der Europäischen Kommission über die möglichen Dienstleistungen von GALILEO, die damit verbundenen Einnahmen und die erforderlichen Begleitmaßnahmen; es gewährleistet die bevorzugte Berücksichtigung der privaten Unternehmen, die am gemeinsamen Unternehmen beteiligt sind, beim Erwerb der Mitgliedschaft in jener Einrichtung, die die Errichtung und den Betrieb des Satellitennavigationssystems übernimmt. |
Das Unternehmen erstellt einen Geschäftsplan für sämtliche Programmphasen auf der Grundlage der Angaben der Europäischen Kommission über die möglichen Dienstleistungen von GALILEO, die damit verbundenen Einnahmen und die erforderlichen Begleitmaßnahmen; |
Begründung Die Erlangung einer vorteilhaften Position der am gemeinsamen Unternehmen beteiligten Industrie ist aus Gründen der Durchführbarkeit und besonders aus wettbewerbsrechtlicher Sicht abzulehnen. |
- [1] KOM (2000) 750; vgl. dazu auch den entsprechenden Bericht des EP (A5-0288/2001).
- [2] Diese Phase soll durch bereits zu gleichen Teilen in die Haushalte der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Weltraumorganisation eingestellte öffentliche Mittel in Höhe von zusammen 1,1 Milliarden € finanziert werden.
- [3] Nach Artikel II (Purpose) der ESA-Konvention ist es nicht gestattet, Aufträge und Mittel der ESA zu delegieren oder anderen Einrichtungen zu übertragen.
- [4] ABl. C noch nicht veröffentlicht.