BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Erdgasbinnenmarkt
(KOM(2001) 125 – C5‑0184/2001 – 2001/0077(COD))  Teil 1: Legislativvorschlag – Änderungsanträge 1-160  Teil 2:   Begründung
Stellungnahmen

1. März 2002 - ***I

Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie
Berichterstatter: Claude Turmes und Bernhard Rapkay

Verfahren : 2001/0077(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A5-0077/2002
Eingereichte Texte :
A5-0077/2002
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE

Mit Schreiben vom 2. Mai 2001 unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2, Artikel 47, Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des EG-Vertrags den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Erdgasbinnenmarkt (KOM(2001) 125 - 2001/0077 (COD)).

In der Sitzung vom 14. Mai 2001 gab die Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt, dass sie diesen Vorschlag an den Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie als federführenden Ausschuss sowie an den Ausschuss für Wirtschaft und Währung, den Ausschuss für Recht und Binnenmarkt, den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik und den Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr als mitberatende Ausschüsse überweisen hat (C5-0184/2002).

Der Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie benannte in seiner Sitzung vom 29. Mai 2001 Bernhard Rapkay und Claude Turmes als Berichterstatter.

Der Ausschuss prüfte den Vorschlag der Kommission und den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 11. September 2001, 18. September 2001, 18. Dezember 2001, 8. Januar 2002, 23. Januar 2002, 19. Februar 2002 und 26. Februar 2002.

In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung mit 17 Stimmen bei 2 Gegenstimmen und 17 Enthaltungen an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Carlos Westendorp y Cabeza, Vorsitzender; Peter Michael Mombaur und Yves Piétrasanta, stellvertretende Vorsitzende; Bernhard Rapkay und Claude Turmes, Berichterstatter; Sir Robert Atkins, Danielle Auroi (in Vertretung von Nuala Ahern), Ward Beysen (in Vertretung von Willy C.E.H. De Clercq), Guido Bodrato, Gérard Caudron, Giles Bryan Chichester, Nicholas Clegg, Harlem Désir, Concepció Ferrer, Jacqueline Foster (in Vertretung von Bashir Khanbhai), Norbert Glante, Michel Hansenne, Philippe A.R. Herzog (in Vertretung von Roseline Vachetta), Werner Langen, Rolf Linkohr, Caroline Lucas, Eryl Margaret McNally, Erika Mann, Hans-Peter Martin (in Vertretung von Hans Karlsson), Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Samuli Pohjamo (in Vertretung von Elly Plooij-van Gorsel), John Purvis, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Daniela Raschhofer, Mechtild Rothe, Giacomo Santini (in Vertretung von Umberto Scapagnini gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Konrad K. Schwaiger, W.G. van Velzen, Stefano Zappalà (in Vertretung von Paolo Pastorelli gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Geschäftsordnung) und Olga Zrihen Zaari.

Die Begründung wird getrennt veröffentlicht (Teil 2).

Die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik werden getrennt veröffentlicht (Teil 2); der Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr hat am 29. Mai 2001 beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.

Der Bericht wurde am 1. März 2002 eingereicht.

Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird im Entwurf der Tagesordnung für die Tagung angegeben, auf der der Bericht geprüft wird.

LEGISLATIVVORSCHLAG

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Erdgasbinnenmarkt (KOM(2001) 125 – C5‑0184/2001 – 2001/0077(COD))

Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert:

Vorschlag der Kommission[1]Abänderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
Titel

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Erdgasbinnenmarkt

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/92/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt

 

(Diese Änderung gilt im gesamten Legislativtext; durch die Annahme des Änderungsantrags werden technische Anpassungen im gesamten Text notwendig.)

Begründung

Aufgrund der unterschiedlichen Besonderheiten des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarktes wurden die Regeln betreffend die Liberalisierung des Energiebinnenmarktes in zwei getrennten Richtlinien (Richtlinie 96/92/EG und Richtlinie 98/30/EG) niedergelegt. Die beiden Richtlinien befinden sich in einem unterschiedlichen Stadium der Umsetzung in nationales Recht. Folglich sollten auch die Änderungen dieser beiden Richtlinien in zwei getrennten Rechtsakten behandelt werden. Siehe auch den Änderungsantrag zum Entwurf einer legislativen Entschließung.

Änderungsantrag 2
Bezugsvermerke 4 a (neu), 4 b (neu)
 

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 2, 16 und 86,

 

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

Begründung

Der Vertrag nimmt nicht nur auf den Wettbewerb, sondern auch auf Grundsätze von allgemeinem Interesse Bezug.

Änderungsantrag 3
Erwägung 1

(1)   Die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt5[2] und die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt6[3] haben wesentlich zur Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes und des Erdgasbinnenmarktes beigetragen.

(1)   Die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt5 hat wesentlich zur Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes beigetragen.

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 1. Siehe auch Änderungsantrag 92.

Änderungsantrag 4
Erwägung 2

(2)   Die bei der Durchführung der Richtlinien gewonnenen Erfahrungen zeugen von dem großen Nutzen des Elektrizitäts‑ und Erdgasbinnenmarktes, der sich in Form von Effizienzsteigerungen, Preisminderungen, einer höheren Dienstleistungsqualität und einer größeren Wettbewerbsfähigkeit abzuzeichnen beginnt. Nach wie vor bestehen jedoch noch schwerwiegende Mängel und weitreichende Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionsweise der Märkte.

(2)   Die bei der Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen zeugen von dem Nutzen des Elektrizitätsbinnenmarktes, der sich in Form von Effizienzsteigerungen, Preisminderungen, einer höheren Dienstleistungsqualität und einer größeren Wettbewerbsfähigkeit in einigen Mitgliedstaaten abzuzeichnen beginnt. Wie aus der jüngsten vergleichenden Studie der Kommission hervorgeht, bestehen jedoch nach wie vor noch schwerwiegende Mängel und weitreichende Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionsweise der Märkte in folgenden Bereichen:

 

-   Stärkung der Marktkräfte, besserer Schutz der Kleinverbraucher und bessere Bereitstellung der offenzulegenden Informationen für sie,

 

-   Straffung und Vereinheitlichung der Gebührenstrukturen für Übertragung und Verteilung durch die Vorabfestlegung von Preisen und durch Eigentumsentflechtung,

 

-   Ergreifung konkreter Maßnahmen zur Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen auf der Ebene der Stromerzeugung und zur Verringerung der Gefahr der Marktbeherrschung und Verdrängungsverhalten,

 

-   Maßnahmen gegen den Trend des Marktes zur Steigerung der Stromnachfrage,

 

-   Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen, um neue Energiedienstleistungen sicherzustellen, die auch notwendig sind als Ausgleich für die Arbeitsplatzverluste, die in der Energieindustrie zu verzeichnen waren.

Begründung

Es ist wichtig zu betonen, dass die ausdrücklich genannten Nutzanwendungen nicht überall eingetreten sind. Beispielsweise sind Preissenkungen nicht in allen Ländern zu verzeichnen und sie gelten auch nicht für alle Verbrauchergruppen. Außerdem waren erhebliche Arbeitsplatzverluste zu verzeichnen. Das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen „Erster Bericht über die Verwirklichung des Binnenmarkts für Elektrizität und Gas“ (SEK(2001) …) weist auf viele der bestehenden Probleme hin. Wie aus Änderungsantrag 1 folgt, wird hier lediglich auf den Elektrizitätsbinnenmarkt Bezug genommen.

Änderungsantrag 5
Erwägung 2 a (neu)
 

(2 a) Den Freiheitsrechten des freien Warenverkehrs, der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit, die den europäischen Bürgern im EG-Vertrag garantiert werden, entspricht jedoch nur ein voll geöffneter Markt, der allen Verbrauchern die freie Wahl der Lieferanten ermöglicht und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden.

Begründung

Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass der gegenwärtige Zustand den den Bürgern im Primärrecht zugesicherten Freiheitsrechten nicht voll entspricht.

Änderungsantrag 6
Erwägung 4

(4)   Die Haupthindernisse für die volle Entfaltung des Binnenmarktes liegen in den Problemen des Netzzugangs und einer unterschiedlichen Marktöffnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten.

(4)   Die Haupthindernisse für die volle Entfaltung des Binnenmarktes liegen in den Problemen des Netzzugangs und der Preisgestaltung und einer unterschiedlichen Marktöffnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten, in den verschiedenen nationalen Ansätzen für die Internalisierung der Umweltkosten und der unterschiedlich hohen staatlichen Unterstützung für einige Bereiche des Energiesektors.

Begründung

Obwohl die Liberalisierung des Energiesektors weitergeht, mit den damit verbundenen Gewinnen im Sinne der Kostentransparenz, ist dies nicht in allen Bereichen gleichermaßen der Fall. Insbesondere werden die Auswirkungen auf die Umwelt und die daraus folgenden Kosten nicht gleichermaßen beurteilt und berücksichtigt. Außerdem verzerren traditionelle und neuere staatliche Beihilfen für bestimmte Bereiche des Energiesektors das Funktionieren des Energiebinnenmarktes.

Änderungsantrag 7
Erwägung 4 a (neu)
 

(4 a) Funktionierender Wettbewerb verlangt, dass der Netzzugang diskriminierungsfrei, transparent und zu kostengerechten Preisen gewährleistet ist. Zugleich gilt es, die Attraktivität der Netze für Investoren zu erhalten.

Begründung

Die Netze sind das Rückgrat der Strom- und Gaswirtschaft. Ein Netzausbau entsprechend den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Erzeuger und Verbraucher ist Voraussetzung für einen effizienten Wettbewerb im Bereich der Erzeugung und unerlässlich für die Sicherheit der Versorgung.

Änderungsantrag 8
Erwägung 5

(5)   Zur Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs ist die Unabhängigkeit des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibers von größter Bedeutung. Daher sollten die Entflechtungsbestimmungen verschärft werden. Zur Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden Zugangs zum Verteilernetz sollten Entflechtungsanforderungen in Bezug auf den Betreiber des Verteilernetzes sowohl für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen als auch für Betreiber von Erdgasverteilernetzen eingeführt werden.

(5)   Zur Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs ist die Unabhängigkeit des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibers von größter Bedeutung. Daher sollten die Entflechtungsbestimmungen verschärft werden. Zur Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden Zugangs zum Verteilernetz sollten Entflechtungsanforderungen in Bezug auf den Betreiber des Verteilernetzes sowohl für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen als auch für Betreiber von Erdgasverteilernetzen eingeführt werden. Der Aufbau und die Wartung der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbindungskapazitäten und der dezentralen Stromerzeugung tragen zu einer stabilen Stromversorgung bei.

Begründung

Die dezentrale Stromerzeugung kann zu einer stabilen Versorgung beitragen, ist aber keine „unerlässliche Voraussetzung“.

Änderungsantrag 9
Erwägung 6

(6)   Um eine unverhältnismäßige finanzielle und administrative Belastung für kleine Verteilerunternehmen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, solche Unternehmen erforderlichenfalls von den Entflechtungsanforderungen auszunehmen.

(6)   Um eine unverhältnismäßige finanzielle und administrative Belastung für kleine Verteilerunternehmen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, solche Unternehmen erforderlichenfalls von den Entflechtungsanforderungen auszunehmen, wobei sicherzustellen ist, dass diese Ausnahmeregelungen auf wirklich unabhängige örtliche Elektrizitätsgesellschaften abzielen, die nicht Eigentum anderer Gesellschaften im Sinne der Fusionskontrollverordnung von 1998 sind oder durch solche kontrolliert werden.

Begründung

Solche Ausnahmeregelungen sind ein wichtiger Mechanismus, um sowohl die Vielfalt auf dem Markt sicherzustellen als auch kleine Versorgungsunternehmen zu unterstützen. Daher ist es wichtig, von Anfang an sicherzustellen, dass marktbeherrschende Gesellschaften diese Ausnahmeregelungen nicht missbrauchen.

Änderungsantrag 10
Erwägung 7

(7)   Es sind weitere Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass die Tarife für den Zugang zu wesentlichen Infrastruktureinrichtungen für die Übertragung bzw. Fernleitung und damit zusammenhängende Aktivitäten, einschließlich der Tarife für den Zugang zu Speicheranlagen und anderen Hilfsanlagen, transparent, vorhersagbar und nichtdiskriminierend sind. Diese Tarife müssen unterschiedslos für alle Netzbenutzer gelten.

(7)   Es sind weitere Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass die Tarife für den Zugang zu wesentlichen Infrastruktureinrichtungen für die Übertragung und damit zusammenhängende Aktivitäten transparent, vorhersagbar und nichtdiskriminierend sind. Diese Tarife müssen unterschiedslos für alle Netzbenutzer gelten.

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 1. Siehe auch Änderungsantrag 101.

Änderungsantrag 11
Erwägung 8

(8)   Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze und der Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze sollten Maßnahmen zur Sicherstellung einheitlicher und nichtdiskriminierender Regelungen für den Zugang zur Übertragung bzw. Fernleitung getroffen werden, die auch für die grenzüberschreitende Übertragung bzw. Fernleitung zwischen Mitgliedstaaten gelten.

(8)   Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze sollten Maßnahmen zur Sicherstellung einheitlicher und nichtdiskriminierender Regelungen für den Zugang zur Übertragung bzw. Fernleitung getroffen werden, die auch für die grenzüberschreitende Übertragung bzw. Fernleitung zwischen Mitgliedstaaten gelten.

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 1. Siehe auch Änderungsantrag 102.

Änderungsantrag 12
Erwägung 9

(9)   Der Existenz unabhängiger nationaler Regulierungsbehörden kommt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs zu. Diese Regulierungsbehörden sollten zumindest befugt sein, die Tarife für die Übertragung bzw. Fernleitung und Verteilung sowie für den Zugang zu Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG) festzulegen bzw. zu genehmigen, bevor diese Gültigkeit erlangen.

(9)   Der Existenz eines effektiven Regulierungssystems kommt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs zu. Ein rechtlich verbindliches Zutrittsregime ist dabei ebenso notwendig wie eine effektive und von den Interessen der Elektrizitätswirtschaft und der mitgliedstaatlichen Regierungen unabhängige Behörde zu dessen Durchsetzung. Diese Behörden sollten zumindest befugt sein, die Methoden zur Berechnung der Netzzugangstarife selbständig rechtlich bindend festzulegen.

Begründung

Nicht in allen Mitgliedstaaten sind die "Regulierungsbehörden" genannten Organe tatsächlich selbstständig - gerade gegenüber ihren nationalen Regierungen - handlungsfähig. Die neue Formulierung steht im Übrigen im Zusammenhang mit den Änderungsanträgen zu den Artikeln 16 und 22.

Änderungsantrag 13
Erwägung 10

(10)   Nationale Regulierungsbehörden sollten Tarife auf Basis eines Vorschlages von Übertragungs‑ bzw. Fernleitungs‑ und Verteilernetzbetreibern oder LNG- Betreibern oder auf Basis eines zwischen diesen Betreibern und Netzbenutzern abgestimmten Vorschlages genehmigen können.

(10)   Die Regulierungsbehörden sollten Tarife auf Basis eines Vorschlages von Übertragungs‑ bzw. Fernleitungs‑ und Verteilernetzbetreibern oder auf Basis eines zwischen diesen Betreibern und Netzbenutzern abgestimmten Vorschlages selbst festlegen oder genehmigen können.

Begründung

Bedarf keiner weiteren Erläuterung. Wie aus Änderungsantrag 1 folgt, wird hier lediglich auf den Elektrizitätsbinnenmarkt Bezug genommen. Aus Kohärenzgründen wird hier derselbe Begriff "Regulatory authorities" wie im Änderungsantrag zu Artikel 22 Absatz 1 verwendet.

Änderungsantrag 14
Erwägung 11

(11)   Aus wettbewerbs- und beschäftigungspolitischen Gründen sollten Industrie und Handel, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, und die Bürger überall in der Gemeinschaft so schnell wie möglich in den Genuss der Vorteile des Binnenmarktes kommen.

(11)   Aus Gründen der Fairness und der Wettbewerbsfähigkeit sowie indirekt durch die Schaffung von Arbeitsplätzen infolge der Senkung der Energiekosten, die den Unternehmen zugute kommt, sollten Industrie und Handel, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, und die Bürger überall in der Gemeinschaft so schnell wie möglich in den Genuss der wirtschaftlichen Vorteile des Binnenmarktes kommen. Die wirtschaftlichen Vorteile der Liberalisierung dürfen nicht durch neue Energiesteuern gemindert werden.

Begründung

Alle vorgesehenen Begriffe bereichern den Text. Von den wirtschaftlichen Vorteilen des Energiebinnenmarktes sollte man aus Gründen der Fairness und der Wettbewerbsfähigkeit sowie durch die Schaffung von Arbeitsplätzen infolge der Senkung der Energiekosten in einem vollständig geöffneten Binnenmarkt profitieren

Die wirtschaftlichen Vorteile der Liberalisierung des Marktes sind nicht im gesamten Markt gleichmäßig verteilt, da manche Sektoren, hauptsächlich Großverbraucher, von viel größeren Preissenkungen profitieren konnten als die privaten Haushalte.

Eine Besteuerung der Energie kann alleine für sich noch keine befriedigende Lösung darstellen. Hinsichtlich einer differenzierten Besteuerungsgrundlage der Energieträger ist anzumerken, dass es hier möglicherweise einen bedeutenden Zielkonflikt zwischen den Zielsetzungen der Versorgungssicherheit und der Klimapolitik gibt. Eine Besteuerung der Energieträger sollte europaweit gleichmäßig erfolgen, damit der Wettbewerb in den Mitgliedstaaten nicht verzerrt wird.

Änderungsantrag 15
Erwägung 12

(12)   Die Erdgas‑ und Elektrizitätskunden sollten ihr Versorgungsunternehmen frei wählen können. Dennoch sollte die Vollendung des Binnenmarktes für Elektrizität und Erdgas schrittweise erfolgen, um der Industrie Gelegenheit zur Anpassung zu geben und sicherzustellen, dass die notwendigen Maßnahmen und Regelungen zum Schutz der Verbraucherinteressen getroffen werden und gewährleistet ist, dass die Verbraucher tatsächlich das Recht auf freie Wahl des Versorgungsunternehmens haben.

(12)   Die Elektrizitätskunden sollten ihr Versorgungsunternehmen frei wählen können. Dennoch sollte die Vollendung des Binnenmarktes für Elektrizität schrittweise mit einem konkreten Zieldatum erfolgen, um der Industrie Gelegenheit zur Anpassung zu geben und sicherzustellen, dass die notwendigen Maßnahmen und Regelungen zum Schutz der Verbraucherinteressen getroffen werden und gewährleistet ist, dass die Verbraucher tatsächlich das Recht auf freie Wahl des Versorgungsunternehmens haben.

Begründung

Die schrittweise Vollendung ist auch schon in den geltenden Richtlinien enthalten. Die vorliegende Richtlinie sieht darüber hinaus ein konkretes Datum für die volle Öffnung der Märkte vor.

Änderungsantrag 16
Erwägung 13

(13)   Durch die fortschreitende Öffnung des Marktes für den freien Wettbewerb werden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten nach und nach beseitigt. Die Durchführung dieser Richtlinie muss von Transparenz und Sicherheit geprägt sein.

(13)   Durch die fortschreitende Öffnung des Marktes für den freien Wettbewerb werden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten nach und nach beseitigt. Die Durchführung dieser Richtlinie muss von Transparenz und Sicherheit geprägt sein. Europaweit gleiche Regeln für Subventionen, Steuerbegünstigungen und Zuschüsse sowie eine gleiche steuerliche Behandlung wie Rücklagen etc. sind Grundlage für eine funktionierende Marktwirtschaft.

Begründung

Die genannten Maßnahmen sind zur Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen für einen funktionierenden Binnenmarkt im Elektrizitätsbereich unabdingbar.

Änderungsantrag 17
Erwägung 14

(14)   In der Richtlinie 98/30/EG ist der Zugang zu Speicheranlagen als Teil des Erdgasnetzes vorgesehen. Angesichts der bei der Schaffung des Binnenmarktes gewonnenen Erfahrungen erweisen sich zusätzliche Maßnahmen als erforderlich, um den Zugang zu Speicheranlagen und anderen Hilfsanlagen eindeutiger zu regeln und die Trennung des Betriebs von Übertragungs‑ bzw. Fernleitungs‑ und Verteilernetzen sowie - bei Erdgas – von Speicheranlagen und Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG-Anlagen) deutlicher zu vollziehen.

entfällt

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 1. Diese Erwägung betrifft nur die Gasrichtlinie. Siehe auch Änderungsantrag 108.

Änderungsantrag 18
Erwägung 16

(16)   Im Interesse der Versorgungssicherheit sollten das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in den einzelnen Mitgliedstaaten beobachtet sowie die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, wenn die Versorgungssicherheit gefährdet sein sollte.

(16)   Im Interesse der Versorgungssicherheit sollten das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in den einzelnen Mitgliedstaaten und dann global auf Gemeinschaftsebene unter Berücksichtigung der physischen Übertragungskapazitäten zwischen Überschuss- und Defizitgebieten geprüft werden. Die Beobachtung muss früh genug im Voraus erfolgen, damit die notwendigen Maßnahmen getroffen und durchgeführt werden können, wenn die Versorgungssicherheit oder die Umwelt gefährdet sein sollte. Steuerliche Anreize sollten gegeben werden, um Energieeffizienz und Energieeinsparung zu fördern.

Begründung

Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit müssen die Mitgliedstaaten unter Leitung der Betreiber von Übertragungsnetzen und auf der Grundlage einer Vorausschau hinsichtlich der Bedingungen für die Herstellung des Gleichgewichts zwischen Stromangebot und –nachfrage einen langfristigen zukunftsgerichteten Ansatz erstellen.

Im Kontext des Elektrizitätsbinnenmarktes reicht eine auf die einzelnen Mitgliedstaaten bezogene Sicht nicht aus, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln. Um einen Gesamtüberblick über die verfügbaren Ressourcen auf der Ebene des gesamten europäischen Marktes zu erhalten und die Beiträge des Übertragungsnetzes zu berücksichtigen, wird vorgeschlagen, die Bilanzen der Mitgliedstaaten zu konsolidieren und eine Bilanz auf europäischer Ebene zu erstellen. Diese Bilanz muss einen Gesamtüberblick und eine Unterteilung nach relevanten geographischen Zonen umfassen, wobei die in den Verbindungsleitungen festgestellten Engpässe zu berücksichtigen sind. Die europäische Vorausschau ist unter der Schirmherrschaft der Europäischen Kommission zu veröffentlichen. Ihre Verwirklichung kann unter der Leitung von ETSO und der Verbände der Betreiber von Übertragungsnetzen erfolgen.

Änderungsantrag 19
Erwägung 16 b (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

(16 b) Die Kommission und das Europäische Parlament sollten gemeinsam mit den Mitgliedstaaten möglichst bald eine Richtlinie zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung beschließen sowie eine Richtlinie über Maßnahmen zur Einsparung von Energie und Elektrizität. In diesen Richtlinien sollten für die EU und die Mitgliedstaaten Zielwerte aufgestellt werden, wobei die Entscheidung über die zum Erreichen dieser Ziele am besten geeigneten Mechanismen den Mitgliedstaaten überlassen bleibt. Diese Richtlinien sollten parallel zur Öffnung der Märkte in Kraft treten.

Begründung

Bedarf keiner Erläuterung.

Änderungsantrag 20
Erwägung 17

(17)   Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass alle Kunden das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu erschwinglichen und angemessenen Preisen haben. Damit die Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen in der Gemeinschaft auf dem höchstmöglichen Stand gehalten wird, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über alle getroffenen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie unterrichten. Die Kommission sollte regelmäßig einen Bericht veröffentlichen, in dem die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erreichung gemeinwirtschaftlicher Ziele analysiert und in ihrer Wirksamkeit verglichen werden, um Empfehlungen für Maßnahmen auszusprechen, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung einer hohen Qualität der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu ergreifen sind.

(17)   Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass alle Kunden das Recht auf Versorgung mit Elektrizität und, sofern ein Anschluss besteht, mit Gas einer bestimmten Qualität zu erschwinglichen, einfach und eindeutig vergleichbaren, transparenten und angemessenen Preisen haben. Damit die Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen in der Gemeinschaft auf dem höchstmöglichen Stand gehalten wird, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über alle getroffenen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie unterrichten. Die Kommission sollte regelmäßig einen Bericht veröffentlichen, in dem die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erreichung gemeinwirtschaftlicher Ziele analysiert und in ihrer Wirksamkeit verglichen werden, um Empfehlungen für Maßnahmen auszusprechen, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung einer hohen Qualität der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu ergreifen sind.

Begründung

Die Gewährleistung eines erschwinglichen Zugangs zur Energie für die privaten Verbraucher ist ein entscheidender Teil der Universaldienstverpflichtungen. Es gibt keinen Grund, Elektrizität in diesem Zusammenhang allein für sich zu behandeln, insbesondere angesichts der großen Bedeutung von Gas für Heizzwecke (und auch zum Kochen), wenn auch die Notwendigkeit entsprechend berücksichtigt werden muss, dass die Verbraucher dafür an das Gasnetz angeschlossen sein müssen. Um zu gewährleisten, dass im Zuge der Liberalisierung des Energiemarktes das Recht der Verbraucher auf Zugang zu Energie nicht beeinträchtigt wird, muss das Recht des Verbrauchers auf Versorgung mit Gas zu erschwinglichen und angemessenen Preisen, wenn der Verbraucher ans Gasnetz angeschlossen ist, festgelegt werden.

Die Verbraucher werden große Probleme haben, verschiedene Angebote zu vergleichen, wenn die Preise nicht einfach und eindeutig vergleichbar und transparent sind. Damit die Verbraucher vom stärkeren Wettbewerb profitieren können, müssen die Preise vergleichbar sein.

Änderungsantrag 21
Erwägung 19

(19)   Die Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(19)   Die Richtlinie 96/92/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 1. Siehe auch Änderungsantrag 113.

Änderungsantrag 22
Erwägung 20

(20)   Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung einwandfrei funktionierender Elektrizitäts‑ und Erdgasmärkte, in denen fairer Wettbewerb herrscht, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher wegen ihres Umfangs und ihrer Tragweite besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

(20)   Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines einwandfrei funktionierenden Elektrizitätsmarktes, in dem fairer Wettbewerb herrscht, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher wegen ihres Umfangs und ihrer Tragweite besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 1. Siehe auch Änderungsantrag 114.

Änderungsantrag 23
Erwägung 21

(21)   Zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung des Zugangs zu den Elektrizitäts‑ und Erdgasnetzen auch im Falle des Transits sollten die Richtlinien 90/547/EWG und 91/296/EWG aufgehoben werden

(21)   Zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung des Zugangs zu den Elektrizitätsnetzen auch im Falle des Transits sollte die Richtlinie 90/547/EWG aufgehoben werden

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 1. Siehe auch Änderungsantrag 115.

Änderungsantrag 24
Erwägung 22 (neu)
 

(22)   Für Stromerzeugung und Strommengen haben zertifizierte und akkreditierte Prüfungen zu erfolgen.

Begründung

Objektive Prüfungseinrichtungen gewährleisten die Schaffung eines echten Wettbewerbs mit fairen Marktbedingungen im Energiebereich.

Änderungsantrag 25
ARTIKEL 1
Titel

Änderungen der Richtlinie 96/92/EC

entfällt

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 1.

Änderungsantrag 26
ARTIKEL 1 NUMMER 1 Buchstabe - a
Artikel 2 Nummer 8 (Richtlinie 96/92/EG)
 

(- a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

8)   „Großkunden“ alle natürlichen und juristischen Personen - soweit ihre Existenz von den Mitgliedstaaten anerkannt wird –, die Elektrizität kaufen oder verkaufen, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet sind, Elektrizität zu übertragen, zu erzeugen oder zu verteilen. Zu den Großkunden zählen:

a)   „Großhändler“ alle natürlichen und juristischen Personen - soweit ihre Existenz von den Mitgliedstaaten anerkannt wird –, die im Großhandel Elektrizität kaufen oder verkaufen, die nicht zum eigenen Endverbrauch bestimmt ist, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet sind, Elektrizität zu übertragen, zu erzeugen oder zu verteilen;

b)   „Versorger“ alle natürlichen und juristischen Personen – soweit ihre Existenz von den Mitgliedstaaten anerkannt wird – ,, die Elektrizität, die nicht zum eigenen Endverbrauch bestimmt ist, kaufen und an den Endverbraucher verkaufen, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet sind, Elektrizität zu übertragen, zu erzeugen oder zu verteilen;

Begründung

Dies ist eine gute Gelegenheit, die Definition von „Großkunden“ zu ergänzen, indem sie unterteilt wird in „Versorger“, und zudem das Rechtsgebilde des „trader“ (Großhändler, Vermittler im Großhandel, Zwischenhändler im Großhandel) geschaffen wird, dessen Definition übereinstimmt mit der des Versorgers, mit Ausnahme der Tatsache, dass dieser nichts mit dem Endverbraucher zu tun hat, sondern Energie kauft und verkauft, ohne die Endverbraucher zu versorgen.

Änderungsantrag 27
ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE a a (neu)
Artikel 2 Nummer 18 (Richtlinie 96/92/EG)
 

(a a) Nummer 18 erhält folgende Fassung:

18.   „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: einerseits Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten und andererseits Tätigkeiten betreffend Erzeugung oder Verkauf/Lieferung von Elektrizität oder Dienstleistungen.

Begründung

Ohne diese Klarstellung würde jedes Elektrizitätserzeugungsunternehmen als integriert gelten, da diese Unternehmen den von ihnen erzeugten Strom verkaufen müssen (sie erzeugen den Strom nicht für den Eigenverbrauch). Die das Netz betreffenden Tätigkeiten sollten von den Tätigkeiten der Erzeugung und des dem Wettbewerb unterstehenden Verkaufs getrennt werden.

Änderungsantrag 28
ARTIKEL 1 NUMMER 1 a b (neu)
Artikel 2 Absatz 21 (Richtlinie 96/92/EG)
 

(a b) Absatz 21 erhält folgende Fassung:

 

21.   „langfristige Planung“ die langfristige Planung des Bedarfs an Investitionen in Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungskapazität zur Deckung der Elektrizitätsnachfrage des Systems und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;

Begründung

Bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Änderungsantrag 29
ARTIKEL 1 NUMMER 1 b a (neu)
Artikel 2 Absatz 23 a (Richtlinie 96/92/EG)
 

(b a) Folgender Absatz 23a wird eingefügt:

 

23a.   „Physikalische Energiedienstleistungen“ die physikalischen Leistungen durch Energie verbrauchende Ausrüstungsgüter, für beispielsweise Kochen, Beleuchtung, Heizung und Kühlung, Lebensmittelkühlung, Transport oder Herstellung von Produkten.

Begründung

Bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Änderungsantrag 30
ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE b b (neu)
Artikel 2 Nummer 23 b (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

(b b) Folgende Nummer 23 b wird eingefügt:

23 b. „Energieeffizienz/ Nachfragesteuerung“ Programme und Tätigkeiten unter Beteiligung der Elektrizitätsunternehmen und anderer Akteure, z.B. der Energiedienstleistungsgesellschaften im Bereich des Endverbrauchs von Energie, die zur Senkung des Primärenergieverbrauchs bei einem gleichbleibenden Niveau an physikalischen Energiedienstleistungen beitragen. Diese Politiken werden im Rahmen der Energieeffizienz-Richtlinie gefördert.

Begründung

Es sollte sich hier logischerweise eher auf die Bestimmungen der Energieeffizienz-Richtlinie bezogen werden als auf den Ersatz der Elektrizität durch andere Formen von Energie hinzuweisen. Dieser Ersatz ist unter dem Aspekt der Energieeffizienz in manchen Fällen wünschenswert, in anderen nicht.

Änderungsantrag 31
ARTIKEL 1 NUMMER 1 b c (neu)
Artikel 2 Absatz 23 c (Richtlinie 96/92/EG)
 

(b c) Der folgende Absatz 23c wird eingefügt:

 

23c.   „Verkauf“ bedeutet den Verkauf von Strom an den Endverbraucher.

Begründung

Bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Änderungsantrag 32
ARTIKEL 1 NUMMER 1 b d (neu)
Artikel 2 Absatz 23 d (Richtlinie 96/92/EG)
 

(b d) Der folgende Absatz 23d wird eingefügt:

 

23d.   „Erneuerbare Energiequellen“ sind erneuerbare nicht fossile Energiequellen (Wind, Sonne, Geothermie, Wellen, Gezeiten, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Gas von Abwasseraufbereitungsanlagen und Biogase).

Begründung

Bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die Definition entspricht jener, die in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt enthalten ist.

Änderungsantrag 33
ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE b e (neu)
Artikel 2 Nummer 23 e (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

(b e) Folgende Nummer 23 e wird eingefügt:

23 e. „Am Verbundnetz beteiligter Erzeuger“ ist ein Erzeuger, der an das Verteilungssystem angeschlossen ist und über keine Verbindungen für einen Handel nach außen verfügt.

Begründung

Bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Änderungsantrag 34
ARTIKEL 1 NUMMER 1 b f (neu)
Artikel 2 Absatz 23 f (Richtlinie 96/92/EG)
 

(b f) Der folgende Absatz 23 f wird eingefügt:

 

23f.   „Zugelassene Verbraucher“ sind Verbraucher, die Zugang zu konkurrierenden Stromversorgern gemäß dieser Richtlinie haben.

Begründung

Bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Änderungsantrag 35
ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE b g (neu)
Artikel 2 Nummer 23 g (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

(b g) Folgende Nummer 23 g wird eingefügt:

23 g. „Städtische Versorgungsbetriebe“ sind Versorgungsbetriebe, die sich mehrheitlich im Besitz von Kommunalbehörden befinden.

Begründung

Bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Änderungsantrag 36
ARTIKEL 1 NUMMER 1 b h (neu)
Artikel 2 Absatz 23 h (Richtlinie 96/92/EG)
 

(b h) Der folgende Absatz 23 h wird eingefügt:

 

23h.   „Zentralisierte Stromerzeugung“ bedeutet, dass die Stromerzeugungsanlagen zu einem Einspeisungssystem gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie gehören oder an ein Verbundnetz angeschlossen sind.

Begründung

Bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Änderungsantrag 37
ARTIKEL 1 NUMMER 1 b i (neu)
Artikel 2 Absatz 23 i (Richtlinie 96/92/EG)
 

(b i) Der folgende Absatz 23 i wird eingefügt:

 

23 i. „Bei dezentraler Stromerzeugung“ gehören die Stromerzeugungsanlagen nicht dem zentralen Einspeisesystem an bzw. sind nicht durch Direktleitungen im Sinne von Artikel 21 verbunden.

Begründung

Bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Änderungsantrag 38
ARTIKEL 1 NUMMER 1 b j (neu)
Artikel 2 Absatz 23 j (Richtlinie 96/92/EG)
 

(b j) Der folgende Absatz 23 j wird eingefügt:

 

23 j. „Unabhängige private Elektrizitätsunternehmen“ sind Unternehmen, die Eigentum eines einzigen Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit sind und durch dieses Unternehmen kontrolliert werden, wobei dieses Unternehmen selbst nicht Eigentum einer anderen Körperschaft im Sinne der Fusionskontrollverordnung von 1998 ist bzw. durch eine solche kontrolliert wird.

Begründung

Bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Änderungsantrag 39
ARTIKEL 1 NUMMER 1 b k (neu)
Artikel 2 Absatz 23 k (Richtlinie 96/92/EG)
 

(b k) Der folgende Absatz 23k wird eingefügt:

 

23k.   „Offenlegung“ ist die Bereitstellung der Gesamtheit der kommerziellen Informationen in Zusammenhang mit der Erzeugung der genutzten Elektrizität. Diese Offenlegung kann sich auf die Quellen zur Erzeugung des Stroms, auf ihren Standort, die Kosten oder die Umweltauswirkungen beziehen.

Begründung

Bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Änderungsantrag 40
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 3 Absatz 1 (Richtlinie 96/92/EG)

1.   Die Mitgliedstaaten tragen entsprechend ihrem institutionellen Aufbau unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips dafür Sorge, dass Elektrizitätsunternehmen unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes betrieben werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass hinsichtlich der Rechte und Pflichten allen Unternehmen die gleiche Behandlung zuteil wird.

1.   Die Mitgliedstaaten tragen entsprechend ihrem institutionellen Aufbau unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips dafür Sorge, dass Elektrizitätsunternehmen unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und auf einen sicheren und umweltschonenden Vertrieb und Verkauf von Elektrizität betrieben werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass hinsichtlich der Rechte und Pflichten allen Unternehmen die gleiche Behandlung zuteil wird.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 41.

Änderungsantrag 41
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 3 Absatz 2 (Richtlinie 96/92/EG)

2.   Die Mitgliedstaaten können bei Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere des Artikels 86, im Allgemeininteresse den Elektrizitätsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen können. Diese Verpflichtungen müssen klar definiert, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein. Zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich der Versorgungssicherheit können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen; dabei ist der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass Dritte Zugang zu dem Netz erhalten wollen.

2.   Die Mitgliedstaaten können bei Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere des Artikels 86, im Allgemeininteresse den Elektrizitätsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz (einschließlich Klimaänderung) und Energieeffizienz sowie auf Forschung und Entwicklung beziehen können. Diese Verpflichtungen müssen klar definiert, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen dürfen den Wettbewerb zwischen den Elektrizitätsunternehmen nicht unverhältnismäßig einschränken. Zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich der Versorgungssicherheit, der Energieeffizienz bei der Stromerzeugung, der Übertragung/Durchleitung und dem Endverbrauch und der Förderung und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen; dabei ist der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass Dritte Zugang zu dem Netz erhalten wollen. Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen die Entwicklung der Einzelhandelspreise, insbesondere mit Blick auf die nationalen Verbraucherpreise, die Einkommen und die Lebenshaltungskosten. Hierzu müssen Verbraucherorganisationen und andere einschlägige Verbände in angemessener Weise konsultiert werden. Die Mitgliedstaaten können vor dem Hintergrund der nationalen Bedingungen von bestimmten Unternehmen verlangen, den inländischen Verbrauchern keine Preise zu berechnen, die über bestimmten Obergrenzen liegen. Sobald ein wirksamer Wettbewerb erreicht ist, werden sämtliche Preisobergrenzen aufgehoben.

Begründung

Im Vertrag von Amsterdam von 1997 wird gefordert, dass die Gemeinschaftspolitik zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt. Die Energiepolitik der EU spiegelt dies dadurch wider, dass eines der drei Hauptziele die nachhaltige Entwicklung ist, die anderen sind wettbewerbsfähige Energiesysteme und die Versorgungssicherheit. Daher muss sichergestellt werden, dass dem Umweltschutz durch die Förderung der erneuerbaren Energiequellen und durch Maßnahmen zur effizienten Energienutzung die gleiche Bedeutung eingeräumt wird wie der Versorgungssicherheit und der Wettbewerbsfähigkeit. Die Erfahrung mit dem derzeitigen Programm zur Marktöffnung zeigt, dass außer in vier Ländern die Kleinverbraucher nicht in vollem Umfang von den wirtschaftlichen Veränderungen profitiert haben, die sich aus den Effizienzgewinnen in den liberalisierten Energiemärkten ergeben haben.

Ebenso wichtig ist es, auf die Notwendigkeit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinzuweisen, und insbesondere darauf, dass die Mitgliedstaaten, sofern sie dies für erforderlich halten, in der Lage sein müssen, unter Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes Preisobergrenzen für Haushaltskunden festsetzen zu können. Nach Auffassung von „Energy Watch“ im Vereinigten Königreich sollten die Preisbegrenzungen nicht eher beseitigt werden, bis der Markt effektiv funktioniert und die Verbraucher wirksam geschützt sind.

Änderungsantrag 42
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 3 Absatz 3 (Richtlinie 96/92/EG)

3.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Kunden auf ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu erschwinglichen und angemessenen Preisen haben. Sie ergreifen die nötigen Maßnahmen, um beim Verbraucherschutz einen hohen Standard zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Information und Streitbeilegungsverfahren. Diese Maßnahmen beinhalten insbesondere die im Anhang angeführten Maßnahmen.

3.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Verbraucher auf ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität oder physikalischen Energiedienstleistungen einer bestimmten Qualität zu erschwinglichen und angemessenen Preisen haben. Die Erschwinglichkeit sollte unter Berücksichtigung der nationalen Verbraucherpreise, der Einkommen und der Lebenshaltungskosten angemessen definiert werden. Der Universaldienst ist ein dynamisches Konzept, das regelmäßig überprüft werden muss. Die Bestimmungen dieses Rechtsakts hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, die Marktstellung der privaten kleinen und mittelgroßen Verbraucher zu stärken, indem sie die Möglichkeiten des freiwilligen Zusammenschlusses zur Vertretung dieser Verbrauchergruppe bei Ausschreibungen fördern. Sie ergreifen die nötigen Maßnahmen, um die Endverbraucher zu schützen und beim Verbraucherschutz einen hohen Standard zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Information und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass schutzwürdige Verbraucher einen angemessenen Schutz vor dem Ausschluss von der Energieversorgung haben. Diese Maßnahmen beinhalten insbesondere Informationen betreffend die Offenlegung der Stromquellen und der Preisgestaltung für private Haushalte.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass wirksame und transparente Systeme und Verfahren bestehen, die den einzelnen Kunden einen Wechsel zu einem anderen Lieferanten ermöglichen.

Begründung

Um die weitere Liberalisierung des Markts für Haushaltskunden zu erleichtern muss der Universaldienst definiert werden als ein Minimalpaket von Dienstleistungen bestimmter Qualität, das sämtlichen Nutzern zugänglich ist, unabhängig von dem Ort, an dem sie sich befinden, und zwar, gesehen im Lichte der spezifischen nationalen Gegebenheiten, zu einem erschwinglichen Preis. Dabei ist auch auf die dynamische Natur dieses Universaldienstes hinzuweisen, d.h. dieser entwickelt sich im Laufe der Zeit nach Maßgabe der technologischen und gesellschaftlichen Veränderungen.

Damit die Kunden in den Genuss der Vorteile der Liberalisierung kommen können müssen unbedingt wirksame und transparente Systeme, Verfahren und Sicherheitsmaßnahmen geschaffen werden, welche diesen die Möglichkeit verschaffen, ohne Probleme den Lieferanten zu wechseln; gleichzeitig müssen die schutzwürdigsten Verbrauchergruppen vor einem Ausschluss von der Versorgung bewahrt werden. Darüber hinaus soll mit dieser Rechtsvorschrift nicht verhindert werden, dass Haushalte oder KMU sich auf freiwilliger Basis zusammenschließen – wie dies in einigen Mitgliedstaaten, z.B. Schweden, der Fall ist – um auf diese Weise Vorteile zu erlangen.

Änderungsantrag 43
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 3 Absatz 3a (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

3a.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Anbieter von Elektrizität, die Endverbraucher beliefern, in ihren Rechnungen an jeden Endverbraucher sowie in allen Werbebroschüren für Endverbraucher bestimmte Mindestangaben machen. Es ist deutlich darzulegen, wie hoch der prozentuelle Anteil der einzelnen Energieträger an der Gesamtmenge der kommerziellen Brennstoffe zur Erzeugung des gelieferten oder zu liefernden Stroms ist und welche Zusammensetzung von Energieträgern das Unternehmen im abgelaufenen halben Jahr verwendet hat. Auch der prozentuelle Anteil der Erzeugung aus KWK-Anlagen ist anzugeben. Bei Strommengen, die die Unternehmen über den Spot-Markt beziehen, wird die von der Strombörse halbjährlich in geeigneter Weise zu veröffentlichende Zusammensetzung von Energieträgern zugrundegelegt. Zusätzlich sind die Gesamtauswirkungen dieses Mittelwerts auf die Entstehung von Treibhausgasen, Partikelemissionen (SO2 und NOx) und nuklearen Abfällen mitzuteilen. Gegen Unternehmen, die ihre Energieträger nicht entsprechend den Vorschriften dieser Richtlinie vollständig offen legen, werden Sanktionen verhängt.

 

Vollständige Transparenz bei Mengen (Quantität) und Stromerzeugungsarten (Qualität) ist durch eine zertifizierte Stelle sicherzustellen.

Begründung

In ihrer Mitteilung an Rat und Parlament zur Vervollständigung des Energiebinnenmarktes wird festgestellt, dass hierzu, will man in den vollen Genuss der Vorteile daraus kommen, eine Reihe von Maßnahmen notwendig sind, darunter auch solche des Verbraucherschutzes. Ein ganz wichtiger Bestandteil dieser Maßnahmen liegt in der Bereitstellung angemessener und standardisierter Informationen über die bei der Stromerzeugung eingesetzten Energieträger.

Wie die Erfahrung zeigt ist dies unter technischen wie wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglich. Damit der Verbraucher ein wahrheitsgemäßes Bild von der Erzeugung seines Stroms erhält muss das Versorgungsunternehmen sowohl den 'Energiemix' für die an den Kunden verkaufte Elektrizität angeben als auch den 'Gesamtmix' des Unternehmens, um auszuschließen, dass bestimmte Unternehmen damit werben, dass sie dem Haushaltskunden nur saubere Energie zur Verfügung stellen, während sie gleichzeitig die 'schmutzige' Energie an die Industrie verkaufen. Zusätzlich zum "'Mix' müssen die Verbraucher über die Menge der emittierten Treibhausgase sowie anderer Schadstoffemissionen informiert werden. Gleiches gilt auch für den nuklearen Abfall aus der betreffenden Stromproduktion.

Eine Geheimhaltung des 'Energiemix' bei der Stromerzeugung würde nicht nur die informierte Wahl der Kleinverbraucher beeinträchtigen, sondern wäre auch dem 'Umweltauditing' von Unternehmen und Behörden abträglich, weil es dann an Informationen über diesen 'Mix' fehlen würde. Eine ökologische Ausrichtung des Energiesektors wäre dann viel schwieriger.

Änderungsantrag 44
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 3 Absatz 3 a (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

3 a. Verträge mit Privathaushalten mit einer Anschlusskapazität von weniger als 10 kW müssen dem Kunden zumindest einen Vertragstyp ohne festen, vom Lieferumfang unabhängigen Mindestpreis anbieten.

Begründung

Es gibt fixe Erzeugungskosten. Durch die Einfügung einer festen Prämie in die Tarife können diese Kosten besser wiedergegeben werden. Die Unternehmen müssen daher auch weiterhin diese Möglichkeit haben, selbst wenn sie auch einen Vertrag ohne festen, vom Lieferumfang unabhängigen Mindestpreis anbieten müssen.

Änderungsantrag 45
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 3 Absatz 4 b (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

4 b. Die Mitgliedstaaten legen für die Übertragungs- und Verteilerunternehmen Mindestkriterien fest, die bezüglich der Anschluss- und Reparaturfristen einzuhalten sind.

Begründung

Es handelt sich um wesentliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die in der Begründung der Kommission erwähnt werden, aber auch in der Richtlinie selbst genannt werden müssen.

Änderungsantrag 46
ARTIKEL 1 ABSATZ 3
Artikel 3 a Absatz 1 (Richtlinie 96/92/EG)

1.   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle zwei Jahre über alle Maßnahmen, die sie zur Gewährleistung der Grundversorgung und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffen haben, unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen Ausnahmen von den Regelungen der Richtlinie erforderlich sind oder nicht. In dieser Notifizierung ist insbesondere auf die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 4 sowie auf die Gewährleistung eines hohen Dienstleistungsstandards einzugehen.

1.   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission nach Umsetzung dieser Richtlinie alle Maßnahmen, die sie zur Gewährleistung der Grundversorgung, einschließlich im Sinne des Verbraucherschutzes und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, einschließlich jener im Zusammenhang mit dem Umweltschutz durch die Förderung erneuerbarer Energiequellen und von EE-DSM, getroffen haben, unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen Ausnahmen von den Regelungen der Richtlinie erforderlich sind oder nicht. Sie notifizieren der Kommission in der Folge alle zwei Jahre jegliche Änderung an den Maßnahmen, die sie zur Gewährleistung der Grundversorgung und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen – einschließlich der Verpflichtung zum Verbraucherschutz – getroffen haben, unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen Ausnahmen von den Regelungen der Richtlinie erforderlich sind oder nicht.

Begründung

Bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Änderungsantrag 47
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 3 a Absatz 2 (Richtlinie 96/92/EG)

2.   Die Kommission veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht, in dem die verschiedenen in den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines hohen Standards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen ergriffenen Maßnahmen analysiert und auf ihre Wirksamkeit untersucht werden. Gegebenenfalls empfiehlt die Kommission Maßnahmen, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung des hohen Standards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu ergreifen sind."

2.   Die Kommission veröffentlicht erstmals nach der Mitteilung seitens der Mitgliedstaaten und danach alle zwei Jahre einen Bericht, in dem die verschiedenen in den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines hohen Standards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen ergriffenen Maßnahmen analysiert und auf ihre Wirksamkeit und Wettbewerbsauswirkungen untersucht werden. Gegebenenfalls empfiehlt die Kommission Maßnahmen, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung des hohen Standards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu ergreifen sind."

Begründung

Dient der Präzisierung.

Änderungsantrag 48
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 3 a Absatz 2 a (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

2 a. Die Verbraucher werden außerdem über ihre Rechte, was die Universaldienste angeht, informiert.

Begründung

Bedarf keiner Erläuterung.

Änderungsantrag 49
ARTIKEL 1 NUMMER 5
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g (Richtlinie 96/92/EG)

g)   Art der Primärenergieträger;

Entfällt

Begründung

Mit dieser Bestimmung wird beabsichtig, eine zweideutige Diskriminierung zwischen Primärenergieträgern einzuführen. Diese Tendenz widerspricht dem Geist der Richtlinie, die darauf abzielt, die Wahl der Investitionen auf der Grundlage von Kosten- und Effizienzerwägungen zu fördern. Wenn es darum gehen soll, die als besonders umweltverschmutzend eingestuften Primärenergieträger möglichst fernzuhalten, so sind die unter den Buchstaben b und c aufgeführten Bestimmungen mehr als ausreichend. Ferner sei darauf hingewiesen, dass es einen umfangreichen Bestand von Rechtsvorschriften gibt, denen der gemeinschaftliche Gesetzgeber den Umweltschutz anvertraut hat, und da die vorliegende Richtlinie selbstverständlich nicht in Widerspruch zu den bestehenden Rechtsvorschriften stehen kann, erscheint es nicht angezeigt, den Wortlaut des Artikels mit überflüssigen Bestimmungen zu befrachten.

Änderungsantrag 50
ARTIKEL 1 NUMMER 5
Artikel 5 Absatz 4 a (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

4 a. Für kleine dezentrale und/oder am Verbundnetz beteiligte Erzeuger werden vereinfachte Genehmigungsverfahren angewandt. Diese beschleunigten Verfahren sollten für alle Anlagen mit einer Leistung von unter 15 MW gelten (Größe, die in dem Programm für beschleunigte Genehmigungen im Rahmen der “Clean Development Mechanisms” angegeben ist) und für alle am Verbundnetz beteiligten Erzeuger. Die Genehmigung gilt nicht für Unternehmen oder Wohngebäude, bei denen der Wunsch besteht, eigene Elektrizität durch Einsatz von Brennstoffzellen, Klein-KWK oder ähnlichen neuen Technologien zu erzeugen.

Begründung

Um die Entwicklung dezentraler Energiequellen zu fördern und angesichts der Tatsache, dass kleinere Stromerzeugungsanlagen begrenztere Umweltauswirkungen haben, sollten beschleunigte Verfahren entwickelt werden. Im Einklang mit dem ‚Clean Development Mechanism‘ des Kyoto-Protokolls sollte hierfür eine Obergrenze von 15 MW gelten.

Änderungsantrag 51
ARTIKEL 1 NUMMER 6
Artikel 6 Absatz 1 (Richtlinie 96/92/EG)

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass neue Kapazitäten im Interesse der Versorgungssicherheit auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien ausgeschrieben werden können. Ein Ausschreibungsverfahren kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Versorgungssicherheit durch die im Wege des Genehmigungsverfahrens geschaffene Kapazität allein nicht gewährleistet ist.

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass neue Kapazitäten oder Maßnahmen zur effizienten Energienutzung und zur Steuerung der Nachfrage im Interesse der Versorgungssicherheit und des Umweltschutzes auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien ausgeschrieben werden können. Ein Ausschreibungsverfahren kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Versorgungssicherheit, die Deckung des Bedarfs und das Erreichen der Umweltziele durch die im Wege des Genehmigungsverfahrens geschaffene Kapazität oder die Maßnahmen zur Steuerung der Nachfrage allein nicht gewährleistet sind. Die Mitgliedstaaten müssen eine Ausschreibung im Hinblick auf die Bereitstellung zusätzlicher Kapazitäten auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien vornehmen. Wenn mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind, kann die Kommission dafür sorgen, dass diese Ausschreibungen aufeinander abgestimmt sind.

Begründung

Da Versorgungssicherheit und Umweltschutz bei der Entwicklung von Energiepolitiken gleichen Rang haben sollten, sollte es auch möglich sein, Ausschreibungen auf beide Arten zu begründen. Da ferner die Energieeffizienz eine Schlüsselrolle sowohl bei der Verminderung der Umweltauswirkungen der Energieerzeugung als auch bei der Verminderung der Umweltauswirkungen der Energienutzung einnimmt, und darüber hinaus auch für die Versorgungssicherheit von grundlegender Bedeutung ist, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Ausschreibungen für Energieeffizienzprojekte durchzuführen, mit denen neue Kapazitäten entbehrlich werden.

Ist mehr als ein Mitgliedstaat betroffen, so koordiniert die Kommission die betreffenden Ausschreibungen, damit Wettbewerbsverzerrungen oder überhöhte Investitionen vermieden werden.

Änderungsantrag 52
ARTIKEL 1 NUMMER 6 (b a) (neu)
Artikel 6 Absatz 4 (Richtlinie 96/92/EG)
 

(ba)   Absatz 4 entfällt.

Begründung

Die Erfüllung von langfristigen Lieferverträgen ist eine unzureichende Begründung für ein Ausschreibungsverfahren, daher sollte die Ausnahmeregelung nicht länger gelten.

Änderungsantrag 53
ARTIKEL 1 NUMMER 7
Artikel 6 a Absatz 1 (Richtlinie 96/92/EG)

1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die mit der in Artikel 22 vorgesehenen unabhängigen Regulierungsbehörde identisch sein kann, und die Versorgungssicherheit überwacht. Diese Behörde überwacht insbesondere das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung, in der Planung und im Bau befindliche neue Kapazitäten und die Wettbewerbsintensität auf dem Markt. Die Behörde veröffentlicht zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über ihre Erkenntnisse zu diesen Fragen und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Kommission.

1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die mit der in Artikel 22 vorgesehenen unabhängigen Regulierungsbehörde identisch sein kann, und die Versorgungssicherheit überwacht. Diese Behörde überwacht insbesondere das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung, in der Planung und im Bau befindliche neue Kapazitäten, die Funktionsfähigkeit und die Wartung von Energieversorgungsnetzen und bewertet die Übertragungspotentiale. Die Behörde veröffentlicht zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über ihre Erkenntnisse zu diesen Fragen und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Kommission.

 

Diese Einrichtung trägt bei zur Entwicklung des Binnenmarktes für Elektrizität sowie zur Harmonisierung und zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen in der europäischen Stromwirtschaft, und zwar im Wege einer transparenten Kooperation untereinander und mit der Kommission, um sicherzustellen, dass diese Richtlinie für Elektrizität in allen Mitgliedstaten in konsistenter Weise angewandt wird.

Hierzu wird sich diese Stelle insbesondere darum bemühen, zu einer Einigung über die Instrumente und Abhilfemöglichkeiten zu kommen, die am besten geeignet sind, bestimmte Arten von Situation auf de europäischen Elektrizitätsmarkt anzugehen.

Wenn die Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zur harmonisierten Anwendung dieser Richtlinie mit Blick auf das Erreichen der gesetzten Ziele herausgibt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden diesen Empfehlungen bei der Durchführung ihrer Aufgaben in größtmöglicher Weise Rechnung tragen.

Begründung

Bei der Liberalisierung des Marktes hat sich gezeigt, dass die Energieunternehmen im Zuge der Stärkung ihrer Position teilweise ihre Wartungsaktivitäten zurückgeschraubt haben. Dies kann dazu führe, dass beispielsweise witterungsbedingte Stromausfälle unverhältnismäßig lange Zeit andauern können. Eine Überprüfung der Versorgungssicherheit muss folglich auch eine Bewertung der Wartung der Netze sowie der Kapazitäten der Übertragungssysteme umfassen.

Das Ziel ist die Vollendung des Strom-Binnenmarktes in der EU. Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Aufsichtsbehörde. Um gleiche Bedingungen in Europa zu schaffen sind Verfahren nötig, die den nationalen Marktgegebenheiten gerecht werden und die gleichzeitig sicherstellen, dass der EU-Binnenmarkt zum Abschluss gebracht wird. Es ist folglich eine enge Zusammenarbeit zwischen Kommission und den einzelstaatliche Regulierungsbehörden notwendig.

Änderungsantrag 54
ARTIKEL 1 NUMMER 7
Artikel 6 a Absatz 1 a (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

1 a. Die Zusammenarbeit erfolgt u.a. in einem Ausschuss oder in einer Gruppe, der/die die europäischen Regulierungsbehörden für den Elektrizitätssektor angehören. Die Kommission richtet eine europäische Gruppe der Regulierungsbehörden für den europäischen Elektrizitätsmarkt ein, die einen geeigneten Mechanismus zur Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung der nationalen Regulierungsbehörden darstellt, um die Entwicklung des Binnenmarktes für Elektrizität zu fördern und auf eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten hinzuwirken. Das Sekretariat dieses Ausschusses oder dieser Gruppe wird von der Europäischen Kommission wahrgenommen. Die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Behörden für die Zwecke dieser Richtlinie nationale Regulierungsbehörden sind.

Begründung

Das Sekretariat dieses Ausschusses oder dieser Gruppe muss von der Europäischen Kommission wahrgenommen werden.

Änderungsantrag 55
ARTIKEL 1 NUMMER 7
Artikel 6 a Absatz 2 (Richtlinie 96/92/EG)

2.   Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts richtet die Kommission jährlich eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat, in der Fragen der Elektrizitätsversorgungssicherheit in der Gemeinschaft, insbesondere das bestehende und das erwartete Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage untersucht werden. Gegebenenfalls spricht die Kommission Empfehlungen dazu aus.

2.   Auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedstaaten erstellten Bilanzen lässt die Kommission eine Gesamtbilanz über die Befriedigung der Nachfrage auf dem gesamten Binnenmarkt erstellen, wobei die physischen Austauschkapazitäten des Netzes zwischen Überschuss- und Defizitgebieten zu berücksichtigen sind. Auf der Grundlage dieser in Absatz 1 genannten Gesamtbilanz und der nationalen Berichte richtet die Kommission jährlich eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat, in der Fragen der Elektrizitätsversorgungssicherheit in der Gemeinschaft, insbesondere das bestehende und das erwartete Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage untersucht werden. Gegebenenfalls spricht die Kommission Empfehlungen dazu aus.

Begründung

Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit müssen die Mitgliedstaaten unter Leitung der Betreiber von Übertragungsnetzen und auf der Grundlage einer Vorausschau hinsichtlich der Bedingungen für die Herstellung des Gleichgewichts zwischen Stromangebot und –nachfrage einen langfristigen zukunftsgerichteten Ansatz erstellen.

Im Kontext des Elektrizitätsbinnenmarktes reicht eine auf die einzelnen Mitgliedstaaten bezogene Sicht nicht aus, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln. Um einen Gesamtüberblick über die verfügbaren Ressourcen auf der Ebene des gesamten europäischen Marktes zu erhalten und die Beiträge des Übertragungsnetzes zu berücksichtigen, wird vorgeschlagen, die Bilanzen der Mitgliedstaaten zu konsolidieren und eine Bilanz auf europäischer Ebene zu erstellen. Diese Bilanz muss einen Gesamtüberblick und eine Unterteilung nach relevanten geographischen Zonen umfassen, wobei die in den Verbindungsleitungen festgestellten Engpässe zu berücksichtigen sind. Die europäische Vorausschau ist unter der Schirmherrschaft der Europäischen Kommission zu veröffentlichen. Ihre Verwirklichung kann unter der Leitung von ETSO und der Verbände der Betreiber von Übertragungsnetzen erfolgen.

Änderungsantrag 56
ARTIKEL 1 NUMMER 8
Artikel 7 (Richtlinie 96/92/EG)
 

(1)   Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, benennen für einen Zeitraum, den sie unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen, einen oder mehrere Netzbetreiber, der für den Betrieb, die Wartung sowie gegebenenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und der Verbindungsleitungen mit anderen Netzen verantwortlich ist und so die Versorgungssicherheit gewährleistet.

 

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für den Anschluss von Erzeugungsanlagen, Verteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen an das Netz technische Vorschriften mit Mindestanforderungen betreffend Auslegung und Betrieb ausgearbeitet und veröffentlicht werden. Diese Anforderungen müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen und objektiv und frei von Diskriminierung sein. Sie werden der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technische Vorschriften mitgeteilt.

 

(3)   Dem Netzbetreiber obliegt es, die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln. Daher ist es Sache des Betreibers des Übertragungsnetzes, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Elektrizitätsnetz zu unterhalten und in diesem Zusammenhang für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen.

 

(4)   Der oder die Netzbetreiber legt/legen der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die von ihm/ihnen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffenen Maßnahmen vor. Dieser Bericht wird vom Netzbetreiber zeitgleich veröffentlicht.

 

(5)   Der Netzbetreiber enthält sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten seiner Tochterunternehmen oder Aktionäre.

(6)   Wenn der Netzbetreiber nicht ohnehin hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse völlig unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen ist, die nicht mit dem Übertragungsnetz zusammenhängen, muss der Netzbetreiber zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen.

(6)   Wenn der Netzbetreiber hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse zum 1. Januar 2003 nicht ohnehin völlig unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen ist, die nicht mit dem Übertragungsnetz zusammenhängen, muss der Netzbetreiber im integrierten Elektrizitätsunternehmen zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen.

Die Unabhängigkeit des Netzbetreibers ist auf der Grundlage der folgenden Kriterien sicherzustellen:

Die Unabhängigkeit des Netzbetreibers ist auf der Grundlage der folgenden Kriterien sicherzustellen:

a)   in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für den Betrieb des Übertragungsnetzes zuständigen Personen nicht Teil betrieblicher Einrichtungen sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung und ‑versorgung zuständig sind;

a)   in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für den Betrieb des Übertragungsnetzes zuständigen Personen nicht Teil betrieblicher Einrichtungen sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind;

b)   es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die persönlichen Interessen der für den Betrieb des Übertragungsnetzes zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;

b)   es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die persönlichen Interessen der für den Betrieb des Übertragungsnetzes zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;

c)   der Netzbetreiber übt die volle Kontrolle über alle für die Wartung und den Ausbau des Netzes notwendigen Vermögenswerte aus;

c)   der Netzbetreiber muss ausreichende Entscheidungsbefugnisse mit Blick auf die notwendigen Vermögenswerte haben, um die Wartung und den Ausbau des Netzes sicherzustellen; seine Einnahmen müssen ausreichend sein, um ihm Zugang zum freien Kapitalmarkt zu geben;

d)   der Netzbetreiber muss ein Übereinstimmungsprogramm zur aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Programm muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die Leitung des integrierten Elektrizitätsunternehmens, zu dem der Netzbetreiber gehört, benennt einen Übereinstimmungsbeauftragten, der für die Aufstellung des Programms und die Überwachung seiner Einhaltung zuständig und ihr gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet ist. Dieser Übereinstimmungsbeauftragte legt der nationalen Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.

d)   der Netzbetreiber muss ein Übereinstimmungsprogramm zur aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Programm muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die Leitung des integrierten Elektrizitätsunternehmens, zu dem der Netzbetreiber gehört, benennt einen Übereinstimmungsbeauftragten, der für die Aufstellung des Programms und die Überwachung seiner Einhaltung zuständig und ihr gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet ist. Dieser Übereinstimmungsbeauftragte legt der nationalen Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.

Begründung

Mit diesen Änderungen bei den Arbeitsregeln für die Betreiber von Übertragungssystemen soll der bürokratische Aufwand reduziert werden. Ferner sollen die Funktionen und Rollen der verschiedenen Akteure klarer gefasst werden.

Die Forderung, dass der Systembetreiber jährlich einen Bericht vorlegt, stellt eine Verbesserung in Bezug auf die Rechenschaftspflicht dar und sie wird den Bürokratieaufwand für die Betroffenen verringern.

Weitere Änderungen betreffen die Rollenverteilung zwischen dem Betreiber des Systems und dem Eigentümer der Übertragungseinrichtungen. Die ist ein wesentliches Merkmal des sich in einigen Mitgliedstaaten (Großbritannien und Irland) im Rahmen der Richtlinie abzeichnenden 'Separationsmodells'. Dieses Modell, das andere Optionen nicht ausschließt, erleichtert die Integration der Märkte der Mitgliedstaaten in transparenter und kostenwirksamer Weise.

Die vorgeschlagene Änderung ist demnach klarer und sie stellt ausdrücklich fest, dass im Hinblick auf die Erhaltung und Weiterentwicklung des Netzes dieser Systembetreiber unabhängigen Zugang zu den erforderlichen Mittel haben muss. Dies sollte jedoch nicht Restriktionen in Bezug auf Teileigentum implizieren.

Änderungsantrag 57
ARTIKEL 1 ABSATZ 10
Artikel 8 Absatz 4 a (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

In Artikel 8 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

 

4a.   Die Kosten der Zuschaltung neuer Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Kraft-Wärme-Kopplung sollten objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein. Eine europäisches Benchmarking-System stellt sicher, dass der dezentralen Stromerzeugung keine Hindernisse in den Weg gelegt werden.

Begründung

Die Kosten für die Zuschaltung neuer erneuerbarer Energiequellen, insbesondere Offshore-Windanlagen, und KWK-Anlagen können die Attraktivität von Investitionen verringern. Klare und gerechte Tarife müssen festgelegt werden, die den zusätzlichen Vorteilen dieser Technologien Rechnung tragen.

Änderungsantrag 58
ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 8 Absatz 5 (Richtlinie 96/92/EG)

5.   Die Mitgliedstaaten können den Betreibern der Fernleitungsnetze zur Auflage machen, bestimmte Mindestinvestitionen in die Wartung und den Ausbau des Fernleitungsnetzes einschließlich der Verbindungskapazitäten zu machen.

5.   Die Mitgliedstaaten können den Betreibern der Fernleitungsnetze zur Auflage machen, bei der Wartung und dem Ausbau des Fernleitungsnetzes einschließlich der Verbindungskapazitäten bestimmte Mindeststandards einzuhalten.

Begründung

Investitionspflichten stellen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsrechte der Marktakteure da und sind durch flexiblere Instrumente zu ersetzen.

Änderungsantrag 59
ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 8 Absatz 6 (Richtlinie 96/92/EG)

6.   Die von den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern festgelegten Regelungen für den zeitnahen Ausgleich von Elektrizitätserzeugung und Elektrizitätsverbrauch müssen transparent und nichtdiskriminierend sein. Die Tarife und Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen durch die Netzbetreiber werden nach nichtdiskriminierenden Kriterien unter maßgeblicher Berücksichtigung der jeweils geltenden Marktpreise von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt oder genehmigt, bevor sie Gültigkeit erlangen.

6.   Die von den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern festgelegten Regelungen für den zeitnahen Ausgleich von Elektrizitätserzeugung und Elektrizitätsverbrauch müssen transparent und nichtdiskriminierend sein. Die Tarife und Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen durch die Netzbetreiber werden nach nichtdiskriminierenden Kriterien unter maßgeblicher Berücksichtigung der jeweils geltenden Marktpreise von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt oder genehmigt und veröffentlicht, bevor sie Gültigkeit erlangen. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern den Aufbau von transparenten Marktmechanismen für Lieferung und Erwerb von Strom zum Ausgleich von Unterschieden, sobald der Liquiditätsstand auf den nationalen Strommärkten dies erlaubt. [Beysen 230, Désir 231]

Begründung

Die auf nordischen Märkten gewonnenen Erfahrungen zeigen dass durch den direkten Ausgleich von Erzeugung und Verbrauch ein echter Markt mit Wettbewerb entstehen kann. Wir sind der Ansicht, dass eine übermäßige Regulierung derartiger Dienstleistungen eine abschreckende Wirkung auf Investitionen in flexible Erzeugungseinheiten hätte. Hinzu kommet, dass solche Märkte für den Energieausgleich zu transparenten Preisen führen können, wobei diese Transparenz jedoch erst ex post ersichtlich wäre.

Änderungsantrag 60
ARTIKEL 1 ABSATZ 10 a (neu)
Artikel 9 (Richtlinie 96/92/EG)
 

(10 a) Artikel 9 erhält folgende Fassung

Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat die positive Verpflichtung, rechtzeitig alle aggregierten Informationen betreffend die Verbundnetze, die Nutzung des Netzes und die Kapazitätszuweisung an interessierte Parteien zu geben. Nicht aggregierte Informationen können als vertrauliche Geschäftsinformationen behandelt werden.

Begründung

Im Interesse der Verbraucher sollte von den Betreibern von Übertragungsnetzen eine spezifischere Offenlegungspolitik entwickelt werden. Die alte Richtlinie legte fest, dass der Betreiber des Verteilungsnetzes „wirtschaftlich sensible Informationen (…) vertraulich zu behandeln hat“. Dies bietet unzureichende Orientierung über die Art des Materials, das offengelegt werden kann, und ist nicht im Einklang mit der besten Praxis bei jenen Systemen, bei denen die Betreiber von Übertragungsnetzen regelmäßig solche Informationen anbieten.

Änderungsantrag 61
ARTIKEL 1 NUMMER 11
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 (Richtlinie 96/92/EG)

4.   Wenn der Netzbetreiber nicht ohnehin hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse völlig unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen ist, die nicht mit dem Übertragungsnetz zusammenhängen, muss der Netzbetreiber zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.

4.   Wenn der Netzbetreiber nicht ohnehin hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse völlig unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen ist, die nicht mit dem Übertragungsnetz zusammenhängen, muss der Netzbetreiber in dem integrierten Elektrizitätsunternehmen zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.

Begründung

Es handelt sich lediglich um eine notwendige Klarstellung, um Konsistenz bei der Interpretation des Textes insgesamt mit Blick auf die integrierten Elektrizitätsunternehmen sicherzustellen. Diese Klarstellung wird parallel zu der damit verbundenen Klarstellung von Artikel 7 Absatz 6 vorgenommen.

Änderungsantrag 62
ARTIKEL 1 NUMMER 11
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c (Richtlinie 96/92/EG)

c)   der Netzbetreiber übt die volle Kontrolle über alle für die Wartung und den Ausbau des Netzes notwendigen Vermögenswerte aus;

c)   der Netzbetreiber muss ausreichende Entscheidungsbefugnisse mit Blick auf die zur Kontrolle über das Netz notwendigen Vermögenswerte haben, um die Wartung und den Ausbau des Netzes sicherzustellen, einschließlich der Verbundleitungen. Seine Einnahmen müssen ausreichen, um ihm Zugang zum freien Kapitalmarkt zu geben.

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung ist klarer und sie stellt ausdrücklich fest, dass im Hinblick auf die Erhaltung und Weiterentwicklung des Netzes der Systembetreiber unabhängigen Zugang zu den erforderlichen Mittel haben muss. Dies sollte jedoch nicht Restriktionen in Bezug auf Teileigentum implizieren.

Diese Änderungen sind ferner notwendig, um Konsistenz mit Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe c herzustellen.

Änderungsantrag 63
ARTIKEL 1 NUMMER 11
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d (Richtlinie 96/92/EG)

d)   der Netzbetreiber muss ein Übereinstimmungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Programm muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die Leitung des integrierten Elektrizitätsunternehmens, zu dem der Netzbetreiber gehört, benennt einen Übereinstimmungsbeauftragten, der für die Aufstellung des Programms und die Überwachung seiner Einhaltung zuständig und ihr gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet ist. Dieser Übereinstimmungsbeauftragte legt der nationalen Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.

d)   der Netzbetreiber muss ein Übereinstimmungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. Die für die Aufstellung des Programms und die Überwachung seiner Einhaltung zuständige Person legt der nationalen Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.

Begründung

Durch die Änderung der Richtlinie dürfen die Mittel und Wege der Finanzierung der Betreibertätigkeit nicht begrenzt werden. Die Vermögenswerte zur Erhaltung und zum Ausbau des Netzes müssen für den Betreiber verfügbar sein. Außerdem darf das Eigentum am Netz nicht so beschränkt werden, dass es nur die Tätigkeit des Betreibers umfasst; stattdessen muss Kapitalbeschaffung auch durch Vermietung des Netzes und durch seine Finanzierung in Form eines Fonds möglich sein.

Änderungsantrag 64
ARTIKEL 1 ABSATZ 11
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 4 (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

Um neue Anlagen einzurichten, die voll örtlichen Stellen oder Körperschaften gehören oder unmittelbar von diesen betrieben und kontrolliert werden, ist der Wert des bestehenden Verteilernetzes nach dem Grundsatz des „valeur comptable“ (augenblicklicher Buchwert) zu evaluieren.

Begründung

Da die Verbraucher bereits für die Investitionen in die Verteilerinfrastruktur bezahlt haben, sollten die örtlichen Stellen oder gemeinsamen Anlagen nicht noch einmal für den wirtschaftlichen Wert der Netzinfrastruktur zahlen müssen.

Änderungsantrag 65
ARTIKEL 1 ABSATZ (96/92/EC) 11 B (neu)
Artikel 12 (Richtlinie 96/92/EG)
 

(11 b) Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Der Betreiber des Verteilernetzes hat die positive Verpflichtung, rechtzeitig alle aggregierten Informationen betreffend die Verbundnetze, die Nutzung des Netzes und die Kapazitätszuweisung an interessierte Parteien zu geben. Nicht aggregierte Informationen können als vertrauliche Geschäftsinformationen behandelt werden.

Begründung

Im Interesse der Verbraucher sollte von den Betreibern von Verteilernetzen eine spezifischere Offenlegungspolitik entwickelt werden. Die alte Richtlinie legte fest, dass der Betreiber des Verteilungsnetzes „wirtschaftlich sensible Informationen (…) vertraulich zu behandeln hat“. Dies bietet aber nur unzureichende Orientierung über die Art des Materials, das offengelegt werden kann.

Änderungsantrag 66
ARTIKEL 1 NUMMER 12 BUCHSTABE a (neu)
Artikel 13 (Richtlinie 96/92/EG)
 

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

13.   Die Mitgliedstaaten, jede von ihnen benannte zuständige Behörde und die in Artikel 20 Absatz 3 vorgesehenen Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten haben zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben das Recht auf Einsichtnahme in die Buchführung von Erzeugungs-, Vertriebs-, Übertragungs-, Verteilungs- oder Handels/Versorgungsunternehmen.

Begründung

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass eine transparente Buchführung der verschiedenen Sektoren des Elektrizitätssystems gewährleistet werden kann. Deshalb müssen autorisierte Stellen bei der Behandlung von Streitfällen Einsicht haben.

Änderungsantrag 67
ARTIKEL 1 NUMMER 13
Artikel 14 Absatz 3 (Richtlinie 96/92/EG)

3.   Zur Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen führen integrierte Elektrizitätsunternehmen in ihrer internen Buchführung getrennte Konten für ihre Erzeugungs‑, Verteiler‑ und Versorgungstätigkeiten sowie gegebenenfalls konsolidierte Konten für ihre sonstigen Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitätsbereichs in derselben Weise, wie sie dies tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Firmen ausgeführt würden. Diese interne Buchführung enthält für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Gewinn‑ und Verlustrechnung.

3.   Zur Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen führen integrierte Elektrizitätsunternehmen in ihrer internen Buchführung getrennte Konten für ihre Übertragungs- und Verteilertätigkeiten einerseits und ihre Erzeugungs- und Verkaufs- bzw. Versorgungstätigkeiten andererseits sowie gegebenenfalls konsolidierte Konten für ihre sonstigen Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitätsbereichs in derselben Weise, wie sie dies tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Firmen ausgeführt würden. Die Gebühren für die Verteilung dürfen nur relevante Kosten enthalten, die für das Betreiben des Verteilungssystems notwendig sind, ferner Kosten für die Wartung, Investitionskosten sowie eine normale Verzinsung, die von der Regelungsbehörde festgelegt wird. Diese interne Buchführung enthält für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Gewinn‑ und Verlustrechnung.

Begründung

Die Trennung der Buchführung soll es ermöglichen zu überprüfen, ob Quersubventionen zwischen Tätigkeiten, bei denen ein Wettbewerb besteht, und Tätigkeiten, bei denen die Unternehmen über ein Monopol verfügen, vorkommen. Eine weitergehende Trennung ist nicht von Nutzen.

Änderungsantrag 68
ARTIKEL 1 NUMMER 13
Artikel 14 Absatz 5 a (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

In Artikel 14 ist folgender Absatz 5a hinzuzufügen:

 

5a.   Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Mittel für künftige Stilllegungen sowie zur Vermeidung von Hindernissen für einen fairen Wettbewerb im Energiemarkt müssen die Mitgliedstaaten eine getrennte Buchführung für die Finanzierung künftiger Stilllegungen oder Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen festlegen. Diese Mittel sind jährlich von einer unabhängigen Einrichtung, wie etwa dem Regulator oder einer Regulierungsstelle, zu überprüfen, damit sichergestellt wird, dass die für derartige zukünftige Tätigkeiten vereinnahmten Beträge sowie die hierauf entfallenden Zinsen nur für diese Zwecke verwendet werden, d.h. für Stillegungen oder Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, und dass sie weder direkt noch indirekt zur Finanzierung von Tätigkeiten im Markt herangezogen werden.

Begründung

Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Verfahren der Finanzverwaltung von Stilllegungsfonds im Atomkraftsektor beschlossen. Die Kommission hat festgestellt, dass dies zu Verzerrungen und Diskriminierungen zwischen verschiedenen Stromerzeugern führen könnte, da einige Stilllegungsfonds von den Unternehmen in Anspruch genommen werden, während andere von der Abfallbewirtschaftungsgesellschaft verwaltet werden. Dies gibt jenen erhebliche wirtschaftliche Vorteile, die Zugang zu den beträchtlichen Mitteln haben. Angesichts der finanziellen Bedeutung dieser Mittel muss für alle Mitgliedstaaten ein einheitlicher Ansatz beschlossen werden. Ein solches Erfordernis entspricht der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen. Außerdem ist dieser Vorschlag weitgehend im Einklang mit dem zweiten Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Harmonisierungsbedarf betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (KOM(1999) 164 endg.).

Änderungsantrag 69
ARTIKEL 1 NUMMER 15
Artikel 16 Absatz 1 (Richtlinie 96/92/EG)

(1)   Die Mitgliedstaaten regeln den Zugang Dritter zu den Übertragungs‑ und Verteilernetzen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife, die für alle zugelassenen Kunden gelten und nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf alle Netzbenutzer Anwendung finden. Die Tarife müssen von einer gemäß Artikel 22 eingerichteten nationalen Regulierungsbehörde genehmigt werden, bevor sie Gültigkeit erlangen.

(1)   Die Mitgliedstaaten regeln den Zugang Dritter zu dem Übertragungs‑ und Verteilernetzen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife (regulierter Netzzugang) oder von veröffentlichten wesentlichen Geschäftsbedingungen (verhandelter Netzzugang), die für alle Kunden gelten und nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Netzbenutzer Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Tarife oder der ihnen zugrundeliegende Rahmen von Behörden nach Artikel 22 Absatz 1 begutachtet werden, bevor sie Gültigkeit erlangen.

Begründung

Die Änderung steht im Zusammenhang mit der neuen Formulierung von Artikel 22.

Änderungsantrag 70
ARTIKEL 1 NUMMER 15
Artikel 16 Absatz 2 (Richtlinie 96/92/EG)

2.   Der Betreiber eines Übertragungs‑ oder Verteilernetzes kann den Netzzugang verweigern, wenn er nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Verweigerung ist insbesondere im Hinblick auf Artikel 3 eingehend zu begründen."

2.   Wenn der Betreiber eines Übertragungsnetzes oder der Betreiber eines Verteilungsnetzes nicht über die Kapazität verfügt, um Zugang zum Netz anzubieten, muss er angeben, wie das Netz verstärkt werden soll. Diese Bedingungen müssen sich auf eine zugelassene Methodik für den Anschluss stützen.

Begründung

Den Betreibern sollte es nicht einfach möglich sein, den Zugang zur Übertragung unter Berufung auf mangelnde Kapazität zu verwehren. Im Interesse der Transparenz sollten sie gezwungen sein, Bedingungen für den Anschluss anzubieten, in denen die zur Verstärkung des Netzes erforderliche Zeit genannt werden, und sie sollten eine genehmigte Methodik für die Anschlussbedingungen entwickeln. Wenn die bestehende Kapazität unzureichend ist, würde dies die mit der Verstärkung des Netzes verbundenen Kosten abdecken.

Änderungsantrag 71
ARTIKEL 1 NUMMER 16
Artikel 17 und 18

16.   Die Artikel 17 und 18 werden gestrichen.

17.   Artikel 18 wird gestrichen.

Begründung

Siehe Änderungsantrag zum Änderungsantrag zu Artikel 17 Absatz 2 a.

Änderungsantrag 72
ARTIKEL 1 NUMMER 16
Artikel 17 Absatz 2 a
 

Artikel 17 Absatz 2 a wird eingefügt:

2 a. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Differenz zwischen der physikalisch vorhandenen und der tatsächlich physikalisch genutzten Kapazität den Netznutzern zugänglich gemacht wird.

Begründung

Nur mit einer Definition, die ausdrücklich auf die physikalisch genutzte und nicht auf die vertraglich gebundene Kapazität abstellt, wird tatsächlich die volle Verfügbarkeit der vorhandenen Kapazität für den Wettbewerb sichergestellt.

Änderungsantrag 73
ARTIKEL 1 ABSATZ 17
Artikel 19 Absatz 2 a (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

2a.   Der erzeugte Strom eines Mitgliedstaats, der nicht seine Quoten und Ziele im Hinblick auf Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen oder Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der geltenden und der künftigen Richtlinien erreicht hat, kann denselben Verfahren wie in Artikel 19 Absatz 2 unterliegen.

Begründung

In dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. März 2001 wird festgestellt, dass der Schutz der Umwelt ein gültiger Grund für Maßnahmen im Binnenmarkt ist. Außerdem kann die Nichteinführung von Technologien mit geringeren oder keinen Umweltauswirkungen durch die Unternehmen oder Mitgliedstaaten das Funktionieren des Marktes stören und daher sollte das Erfordernis der Gegenseitigkeit gelten.

Änderungsantrag 74
ARTIKEL 1 NUMMER 17
Artikel 19 Absatz 2 b (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

2 b. Ein Mitgliedstaat kann von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, vorausgesetzt, dass ein Unternehmen, das als Lieferant von Elektrizität oder Gas an private Endverbraucher in dem Mitgliedstaat auftritt, (direkt oder indirekt) keine Kontrolle über ein anderes Unternehmen ausübt, das als Lieferant von Elektrizität oder Gas für private Endverbraucher in einem anderen Mitgliedstaat auftritt, wenn dieser andere Mitgliedstaat nicht von Absatz 2 Buchstabe b abweicht. Eine solche Abweichung muss der Kommission jährlich ein Jahr im Voraus notifiziert werden. Nach dem 1. Januar 2008 ist keine Abweichung mehr zulässig.

Begründung

Einige Mitgliedstaaten begrüßen möglicherweise die Flexibilität bei dem Termin für eine vollständige Öffnung des (privaten) Marktes. Dieser Änderungsantrag erlaubt es einem Mitgliedstaat, der Kommission zu notifizieren, dass er bislang seinen Elektrizitätsmarkt der Privatkunden noch nicht geöffnet hat. Um aber gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, ist es für den/die Monopollieferanten in dem Mitgliedstaat (oder einem Tochterunternehmen) nicht erlaubt, einen Anteil an Energieversorgungsunternehmen zu halten, die in Mitgliedstaaten tätig sind, die ihren Markt der Privatkunden geöffnet haben. Dies ermöglicht es, das Ziel eines europäischen Binnenmarktes für Elektrizität spätestens zum 1. Januar 2008 zu erreichen.

Dies verstärkt außerdem die Grundsätze der Gegenseitigkeit in der ursprünglichen Elektrizitätsrichtlinie und unterstützt das Ziel, einen tragfähigen Wettbewerb zu schaffen. Es verhindert, dass Monopolerträge aus einem privaten Endverbrauchermarkt, der für den Wettbewerb geschlossen ist, zur Quersubventionierung von Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten verwendet werden, in denen dieser Markt geöffnet ist.

Änderungsantrag 75
ARTIKEL 1 NUMMER 19
Artikel 22 Absatz 1 (Richtlinie 96/92/EG)

1.   Die Mitgliedstaaten richten nationale Regulierungsbehörden ein. Diese sind völlig unabhängig von den Interessen der Elektrizitätswirtschaft. Sie nehmen mindestens die folgenden Aufgaben in alleiniger Zuständigkeit wahr:

1.   Die Mitgliedsstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Stellen als Regulierungsbehörden. Diese haben ein größtmögliches Maß an Unabhängigkeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten und sind völlig unabhängig von den Interessen der Elektrizitätswirtschaft. Sie haben die Aufgabe, den Markt ständig zu beobachten, und zwar insbesondere in Bezug auf das Niveau des Wettbewerbs und gleiche Spielregeln auf dem Elektrizitätsmarkt zu schaffen. Sie nehmen mindestens die folgenden Aufgaben in alleiniger Zuständigkeit wahr:

a)   Festlegung oder Genehmigung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung,

a)   vor ihrer Anwendung Festlegung oder Genehmigung neuer Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife oder Tarifrahmen für die Übertragung und die Verteilung für alle Kunden, unter Berücksichtigung der langfristig vermiedenen Marginalkosten bei dezentraler Energieerzeugung oder integrierter Erzeugung,

 

a a) Kontrolle der Entbündelung der Buchführung und Festlegung weiterer Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es keine Quersubventionen zwischen Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungsaktivitäten und den Übertragungs-, Verteilungs- und Handels-/Versorgungs- und Verkaufsaktivitäten gibt;

 

(a b) vor ihrer Anwendung, Festlegung oder Genehmigung der Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen;

b)   Festlegung oder Genehmigung von Tarifen und deren nachfolgenden Änderungen auf nationaler Ebene nach Maßgabe von Kosten oder Einnahmen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Elektrizitätsübertragung;

b)    vor ihrer Anwendung Festlegung oder Genehmigung von Tarifen und deren nachfolgenden Änderungen auf nationaler Ebene nach Maßgabe von Kosten oder Einnahmen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Elektrizitätsübertragung;

(c)   Festlegung von Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten in Zusammenarbeit mit der nationalen Regulierungsbehörde oder den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, zu denen Verbindungen bestehen;

(c)   Sicherstellung diskriminierungsfreier und vorwettbewerblicher Verfahren für Zugang, Management und Zuweisung von Verbindungskapazitäten in Zusammenarbeit mit der nationalen Regulierungsbehörde oder den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, zu denen Verbindungen bestehen;

(d)   Festlegung oder Genehmigung etwaiger Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen Elektrizitätsnetz;

(d)   Sicherstellung von diskriminierungsfreien und vorwettbewerblichen Verfahren zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen Elektrizitätsnetz;

(e)   Sicherstellung der Einhaltung der in Artikel 3, Absätze 3 und 4, aufgeführten Erfordernisse.

(e)   Sicherstellung der Einhaltung der in Artikel 3, Absätze 3 und 4, aufgeführten Erfordernisse;

 

(e a) Genehmigung und verbindliche Einführung der Verfahren zur Berechnung von Übertragungs- und Verteilungstarifen;

 

(e b) Überwachung von Handelsaktivitäten auf dem Strommarkt;

 

(e c) Beobachtung des Marktes und Berichterstattung darüber unter dem Aspekt der Marktkonzentration und Beratung der mit der Kontrolle von Fusionen und Konzentrationen geplanter Eigentumswechsel in der Industrie befassten nationalen Behörden.

Begründung

1.   Mit der Hinzufügung von Absatz 1 sollte es möglich sein, Interessenkonflikte zu vermeiden, die auftreten könnten, falls der Staat gleichzeitig Systembetreiber und zuständig für die Regulierung ist.

1a.   Die Nutzer müssen vorab klar über die Tarife informiert werden, damit Transparenz gewährleistet ist. Besonderes Augenmerk ist wegen ihrer Bedeutung für die Stabilität des Netzes auf die dezentrale Erzeugung zu richten.

1a,a. Die Trennung von Erzeugung und Versorgung im Elektrizitätssektor würde die Erzeuger davon abhalten, direkt an Endkunden zu verkaufen. Ferner würden unabhängige Energieproduzenten und Produzenten für den Eigenbedarf, die erneuerbare Energiequellen oder Kraft-Wärme-Kopplung verwenden, davon abgehalten, ihre überschüssige Elektrizität zu verkaufen. In Bezug auf diese neue Bestimmung können wir folglich keinen Nutzen einer Trennung von Produktion und Versorgung erkennen.

1b.   Im Hinblick auf die Transparenz ist es wichtig, dass die Nutzer vorab klar über die Tarife informiert werden.

1c, 1d. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten dafür sorgen, dass die Zuweisung von Kapazität in einer Weise erfolgt, welche die Entwicklung hin zu einem wettbewerbsorientierten Markt fördert.

1e.a.   Die Regulierung der Energiemärkte darf nicht in einen Streit über Regelungsfragen ausarten. Es stehen konkrete Wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel.

1e.b.   Die Schaffung von mehr Märkten für den Energiehandel macht es notwendig zu spezifizieren, dass eine der Aufgaben des Regulators darin besteht, Handelsaktivitäten zu beobachten.

1e.c.   Angesichts des derzeitigen Trends zu zunehmender Konzentration auf dem Markt sowie zum Dominieren einiger weniger Gesellschaften muss der Regulator ein Auge auf diese wichtige Frage haben und auch hierüber berichten.

Änderungsantrag 76
ARTIKEL 1 NUMMER 19
Artikel 22 Absatz 1 a (neu)
 

1 a. Die Methode zur Berechnung der Übertragungs- und Verteilungstarife, die Regeln für die Bereitstellung von Ausgleichsenergie und die in Artikel 8 Abs. 6 genannten Regeln, sind, bevor sie Gültigkeit erlangen, von den Mitgliedsstaaten rechtsverbindlich festzulegen bzw. von den Regulierungsbehörden zu genehmigen.

Begründung

Die Einfügung in Abs. 1 soll verhindern, dass ein Interessenkonflikt auftreten kann, wenn der Staat zugleich Netzeigentümer und Regulierungsverantwortlicher ist.

In Absatz 1a (neu) soll in Anlehnung an den inoffiziellen Kompromissvorschlag der belgischen Ratspräsidentschaft die Möglichkeit erfasst werden, dass Vereinbarungen zwischen Verbänden ex ante geprüft und mit Bindungswirkung ausgestattet werden. Auf der Basis des Änderungsantrags kann eine Verbändevereinbarung nicht nur über eine Genehmigung, sondern auch im Wege einer gesetzlichen Verweisung/Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs rechtsverbindlich gemacht wird. Mit diesem Schlüsselantrag werden die Anliegen einer effektiven Regulierung und der Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in Einklang gebracht.

Änderungsantrag 77
ARTIKEL 1 NUMMER 19
Artikel 22 Absatz 1 b (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

1 b. Die zuständigen Behörden sind befugt, von den Betreibern des Übertragungs- und Verteilungsnetzes gegebenenfalls die Änderung der in Absatz 1 genannten Bedingungen, Preise, Regeln und Verfahren zu verlangen, um sicherzustellen, dass sie angemessen sind und in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden.

Begründung

Die zuständigen Behörden müssen über die Möglichkeit verfügen, schnell und effektiv in die Gestaltung der Zugangsbedingungen eingreifen zu können, wenn neuen Anbietern der Marktzugang ermöglicht werden soll.

Änderungsantrag 78
ARTIKEL 1 NUMMER 19
Artikel 22 Absatz 1 c (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

1 c. Jede Partei, die eine begründete Beschwerde gegen einen Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilungsnetzes wegen der in Absatz 1 genannten Bedingungen, Preise, Regeln und Verfahren hat, kann diese Beschwerde der zuständigen Behörde vorlegen, die innerhalb von zwei Monaten eine verbindliche Entscheidung trifft.

Begründung

Die zuständigen Behörden müssen über die Möglichkeit verfügen, schnell und effektiv in die Gestaltung der Zugangsbedingungen eingreifen zu können, wenn neuen Anbietern der Marktzugang ermöglicht werden soll.

Änderungsantrag 79
ARTIKEL 1 NUMMER 19
Artikel 22 Absatz 2 (Richtlinie 96/92/EG)

2.   Die Mitgliedstaaten schaffen die notwendigen wirksamen Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung der Transparenz, um den Missbrauch von marktbeherrschenden Stellungen zum Nachteil insbesondere der Verbraucher und Verdrängungspraktiken zu verhindern. Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des EG-Vertrags, im besonderen Artikel 82, Rechnung.

2.   Die Mitgliedstaaten schaffen die notwendigen wirksamen Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung der Transparenz, um den Missbrauch von marktbeherrschenden Stellungen zum Nachteil insbesondere der Verbraucher und Verdrängungspraktiken sowie wettbewerbsfeindliches Verhalten zu verhindern. Diese Mechanismen, die jährliche Gutachten der Regulierungsbehörden mit umfassen, tragen den Bestimmungen des EG-Vertrags, im besonderen Artikel 82, Rechnung.

 

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich zum 31. Juli einen Bericht über Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches Verhalten. In diesem Bericht werden auch Veränderungen der Eigentumsverhältnisse untersucht; außerdem werden die konkreten Maßnahmen festgehalten, die die Mitgliedstaaten getroffen haben, um eine ausreichende Vielfalt der Marktteilnehmer zu garantieren.

 

Die Kommission richtet ihr besonderes Augenmerk auf die Zusammenschlüsse auf dem Strommarkt in Abstimmung mit dem Europäischen Ausschuss der Energieregulierungsbehörden. Sie berücksichtigt die Risiken des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung und von Absprachen zum Zweck der Verdrängung, die positiven Effekte etwaiger Mengenvorteile oder einer dezentralisierten Erzeugung, die einigende Wirkung von grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen sowie die Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit.

Begründung

Im gesamten Elektrizitätssektor der EU erfolgt eine Konzentration der Marktakteure. Diese Schlüsselfrage muss deshalb unbedingt genau verfolgt werden, um die Auswirkungen auf nationaler wie auf EU-Ebene zu bewerten. Dese Bewertung muss spezifische Empfehlungen einschließen, die auf nationaler Ebene umgesetzt werden könnten, um eine ausreichende Anzahl an Marktakteuren sicherzustellen. Die Überwachung durch den Regulator oder die Regulierungsbehörden zum Zwecke der Verhinderung wettbewerbswidrigen Verhaltens soll dafür sorgen, dass die Entwicklung des Wettbewerbs nicht behindert wird.

Änderungsantrag 80
ARTIKEL 1 ABSATZ 19
Artikel 22 Absatz 2 a (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

2a.   Die Kommission muss die Regulierungsstellen durch Förderung des Informationsaustauschs über die Tätigkeiten der Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten unterstützen, um eine übermäßige Konzentration auf dem europäischen Markt zu verhindern. Dieser Informationsaustausch muss die in den Artikeln 9 bis 12 enthaltenen Bestimmungen zur Vertraulichkeit beachten.

Begründung

Die Regulierungsstelle muss die Auswirkung von Marktkonzentrationen im Auge behalten und die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer Erfahrung mit Marktoperationen beraten.

Änderungsantrag 81
ARTIKEL 1 NUMMER 19
Artikel 22 Absätze 3 a bis 3 f (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

3 a) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Regulierungsbehörden befugt sind, den Betreibern von Übertragungs- und Verteilungsnetzen vorzuschreiben, die Mechanismen, Bedingungen und Verfahren zu ändern, durch die Lieferanten Zugang zu ihren Netzen erhalten, so dass gewährleistet ist, dass sie angemessen sind und frei von Diskriminierung angewendet werden.

 

3 b) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Regulierungsbehörden befugt sind, die Abgabe von Elektrizität oder Elektrizitätsübertragungskapazität aus langfristigen Verträgen zu Marktpreisen vorzuschreiben, wenn dies nach Auffassung der Regulierungsbehörde für die Entwicklung eines tragfähigen Wettbewerbs notwendig ist.

 

3 c) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, den Elektrizitätsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen, die sich auf die Einführung und Förderung geeigneter Energieeffizienz-Maßnahmen, die mit der Entwicklung eines tragfähigen Wettbewerbs vereinbar sind, beziehen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass kleine Unternehmen und private Verbraucher von ihrem gewählten Elektrizitätsversorger eine Beratung über Energieeffizienz erhalten.

 

3 d) Die Kommission richtet eine europäische Gruppe der Regulierungsbehörden für den europäischen Elektrizitätsmarkt ein, die einen geeigneten Mechanismus zur Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung der nationalen Regulierungsbehörden darstellt, um die Harmonisierung und die Schaffung gleicher Spielregeln auf dem Binnenmarkt für Elektrizität zu fördern und auf eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten hinzuwirken. Das Sekretariat dieses Ausschusses oder dieser Gruppe wird von der Europäischen Kommission wahrgenommen. Die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Behörden nationale Regulierungsbehörden im Sinn dieser Richtlinie sind.

 

3 e) In allen Mitgliedstaaten erstattet die nationale Regulierungsbehörde mindestens einmal jährlich dem jeweiligen nationalen Parlament Bericht. Die Mitgliedstaaten setzen zudem einen aufsichtführenden Regelungsausschuss ein, der aus Vertretern der beteiligten Kreise aus der gesamten Gesellschaft besteht.

 

3 f) Die Elektrizitätsunternehmen haben das Recht, eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde vor einer Beschwerdestelle anzufechten, die unabhängig vom Staat und von der Regulierungsbehörde ist.

Begründung

3a – Für das reibungslose Funktionieren des Systems ist ein Beschwerdemechanismus notwendig. Ferner ist eine regionale Differenzierung bei Eingangs- oder Ausgangsgebühren geeignet, Allokationssignale zu setzen, was die Effizienz des Systems verbessert und den Bau neuer Leitungen im Übertragungs- oder Verteilungssystem vermeidet.

3b – Durch Langfristplanung kann die Versorgungssicherheit verbessert werden, aber die Verfügbarkeit von Lieferungen und entsprechender Übertragungskapazität für eine Vielzahl von Marktteilnehmern ist eine Vorbedingung für den Wettbewerb. Wo Energielieferungen oder Übertragungskapazitäten durch langfristige Verträge gebunden sind könnte dies ein Hindernis für den Wettbewerb sein. Es muss in der Macht der Regulatoren stehen, unter Beachtung bestehender vertraglicher Abmachungen die Freigabe ausreichender Energiemengen oder Kapazitäten zugunsten der Marktteilnehmer zu verlangen, allerdings verbunden mit angemessenen Ausgleichszahlungen an den Inhaber des langfristigen Vertrags.

3c – Der nationale Energieregulator muss eine bedeutsame Rolle spielen, wenn es darum geht, den Elektrizitätsunternehmen Verpflichtungen hinsichtlich der Energieeffizienz aufzuerlegen – insbesondere gilt dies für Netzbetreiber sowie Unternehmen, die Kleinunternehmen und Haushalte (Endverbraucher) beliefern. Programme zur Vermittlung von Energieeffizienzinformationen könnten gezielt bestimmte Gruppen ansprechen, etwa ältere Menschen, Kunden, die unter Brennstoffknappheit leiden, Kunden, die in bestimmten Arten von Wohnstätte leben, oder auch Kleinunternehmen.

3 d – Die Aufgaben des Sekretariats dieses Gremiums müssen von der Kommission wahrgenommen werden.

3 e – Um eine demokratische Debatte zu ermöglichen – wie dies etwa im Vereinigten Königreich der Fall ist – muss der Regulator seine Bewertung der Funktionsweise des Elektrizitätsmarktes vorlegen. Mit zunehmender Bedeutung des Regulators in einem liberalisierten Markt wird auch die Vermittlung klarer Informationen immer wichtiger und es muss zwischen interessierten und betroffenen Parteien auf der einen Seite und den Regelungsbehörden auf der anderen Seite ein Dialog zustande kommen. Ein solcher Prozess der Überprüfung ist notwendig, um den Erfolg der Reform sicherzustellen.

3 f – Ein stabiler und berechenbarer Regelungsrahmen liegt im Interesse sämtlicher Marktteilnehmen. Als Schutzmaßnahme gegen Willkür oder nicht nachvollziehbare Entscheidungen müssen die Energieunternehmen das Recht haben, vor einem unabhängigen Tribunal Beschwerde gegen Regeklungsbeschlüsse einzulegen. Die Mechanismen für Rechtsbehelfe müssen zwischen den regulierten Sektoren konsistent sein und der beigefügte Wortlaut entspricht dem, was für den europäischen Telekommunikationssektor gilt.

Änderungsantrag 82
ARTIKEL 1 ABSATZ 20
Artikel 23 a Absatz 1 (Richtlinie 96/92/EG)

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres über etwaige Elektrizitätseinfuhren des vorausgegangenen Kalenderjahres aus Drittländern.

Die Regulierungsbehörden unterrichten die Kommission jeden dritten Monat über etwaige Elektrizitätseinfuhren im Rahmen von Handelsverträgen des vorausgegangenen Monats aus Drittländern. Die Elektrizitätseinfuhren müssen den Offenlegungsanforderungen des Anhangs zu Artikel 3 entsprechen; folglich sind der Energiemix sowie die relative Bedeutung jedes Energieträgers in Bezug auf die Erzeugung von Treibhausgasen, Partikeln (SO2 und NOx) und Nuklearabfall anzugeben.

Begründung

Da Elektrizität in zunehmendem Umfang aus Nichtmitgliedstaaten importiert wird, müssen für Elektrizität, die außerhalb der Union produziert wird, die gleichen Offenlegungsnormen gelten wie für die in der Union erzeugte Elektrizität, um Marktverzerrungen zu vermeiden. Die nationalen Regulierungsbehörden müssen täglich Zugang zu den Informationen über die Elektrizitätsein- und -ausfuhren haben. Diese Informationen können und sollten der Kommission regelmäßig, d.h. monatlich, übermittelt werden.

Änderungsantrag 83
ARTIKEL 1 ABSATZ 20
Artikel 23 a Absatz 1 a (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

1a.   Die Kommission legt unverzüglich Vorschläge vor, um den Zugang von Drittländern zu den Binnenmärkten für Strom und Gas zu regulieren und ein Energie-Dumping zu verhindern; in diesen Vorschlägen wird spezifiziert, dass jegliche Stromimporte in den Binnenmarkt Produktions- und Übertragungsstandards entsprechen müssen, die denen in der EU gleichen, insbesondere im Hinblick auf die umweltpolitischen und die Sicherheitskriterien.

Begründung

Dieser Punkt wurde im Bericht des Parlaments über den zweiten Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Stand der Liberalisierung der Energiemärkte (KOM(1999) 198 – KOM(1999) 164 – KOM(1999) 612 – KOM(2000) 297 – C5‑0163/2000 – 2000/2097(COS)) angesprochen (A5-0180/2000 end., 22. Juni 2000).

Änderungsantrag 84
ARTIKEL 1 ABSATZ 20 a (neu)
Artikel 24 (Richtlinie 96/92/EG)
 

(20 a) Artikel 24 entfällt.

Begründung

Die Revision der Richtlinie über den Elektrizitätsmarkt dürfte keine weiteren Anträge auf Übergangsbeihilfen zulassen. Anträge sollten nur dann zulässig sein, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der ursprünglichen Richtlinie gestellt wurden; weitere Hilfen sollten im Rahmen der revidierten Richtlinie nicht bereitgestellt werden.

Änderungsantrag 85
ARTIKEL 1 NUMMER 20 BUCHSTABE a (neu)
Artikel 25 Absatz 1 (Richtlinie 96/92/EG)
 

Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1.   Die Kommission legt vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den nicht mit dieser Richtlinie zusammenhängenden Harmonisierungsbedarf vor. Sie fügt dem Bericht gegebenenfalls die für das reibungslose Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts notwendigen Harmonisierungsvorschläge bei.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll ein Ausschuss eingesetzt werden, der für die Europäische Kommission eine beratende Tätigkeit in Bezug auf Fragen in Zusammenhang mit der Elektrizitätswirtschaft im Binnenmarkt wahrnimmt. Es ist nämlich zu erwarten, dass ein solcher Ausschuss, der sich aus Technikern und Sachverständigen der „unabhängigen“ Betreiber der großen europäischen Netze zusammensetzt, zum Zeitpunkt der Gewährleistung der völligen Trennung der Übertragungstätigkeit von den übrigen Tätigkeiten des Elektrizitätsmarktes ein effizientes Vorschlags- und Beratungsinstrument für die Tätigkeiten der Kommission in Bezug auf Fragen in Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes darstellen kann.

Änderungsantrag 86
ARTIKEL 1 NUMMER 21
Artikel 26 (Richtlinie 96/92/EG)

Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem [Datum angeben] und dem [Datum angeben] einen Bericht über die bei der Schaffung eines vollendeten und einwandfrei funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarktes gewonnenen Erfahrungen und erzielten Fortschritte vor, damit das Europäische Parlament und der Rat zu gegebener Zeit prüfen können, ob Bestimmungen zur weiteren Verbesserung des Elektrizitätsbinnenmarktes zu erlassen sind. Insbesondere ist in dem Bericht zu untersuchen, inwieweit sich die Entflechtungs- und Tarifierungsbestimmungen der Richtlinie als geeignet erwiesen haben, einen gerechten und nichtdiskriminierenden Zugang zum Elektrizitätsnetz der Gemeinschaft zu gewährleisten. Darüber hinaus ist in dem Bericht zu untersuchen, ob ein Harmonisierungsbedarf besteht, der nicht mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zusammenhängt.

Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich vor dem 1. Oktober einen Bericht über die bei der Schaffung eines vollendeten und einwandfrei funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarktes gewonnenen Erfahrungen und erzielten Fortschritte vor. Der Bericht umfasst vier Teile:

 

1.   Bericht über den Sachstand bezüglich der Versorgungssicherheit auf der Grundlage von Artikel 6a.

 

2.   Bericht über Marktbeherrschung, wettbewerbsfeindliches Verhalten, Verdrängungspraktiken und Vielfalt der Marktteilnehmer. In diesem Teil wird untersucht, inwieweit sich die Entflechtungs- und Tarifierungsbestimmungen der Richtlinie als geeignet erwiesen haben, einen gerechten und diskriminierungsfreien Zugang zum Elektrizitätsnetz der Gemeinschaft zu gewährleisten.

 

3.   Bericht über den Stand der Umsetzung der Harmonisierung und der Schaffung gleicher Spielregeln auf dem Elektrizitäts-Binnenmarkt.

 

4.   Bericht über die drei Aspekte der Tragfähigkeit des Marktes.

Begründung

Aufgrund der Richtlinie muss die Kommission über eine Reihe von Themen berichten: Aus Vereinfachungsgründen sollten diese Berichte koordiniert sein, um ihre koordinierte Vorlage zu ermöglichen. Die in diesem Änderungsantrag aufgeführten Berichte entsprechen Berichte, die an anderer Stelle in der Richtlinie erwähnt werden; es handelt sich nicht um neue Berichte.

Änderungsantrag 87
ARTIKEL 3

Die Richtlinien 90/547/EWG und 91/296/EWG werden mit Wirkung ab 1. Januar 2003 aufgehoben.

Die Richtlinie 90/547/EWG wird mit Wirkung ab 1. Januar 2003 aufgehoben.

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 1.

Änderungsantrag 88
ARTIKEL 4 NUMMER 1

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2002 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 2 Jahre nach dem in Artikel 5 erwähnten Zeitpunkt nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Begründung

Eine angemessene Umsetzungsfrist ist notwendig, um den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Vorschriften der Richtlinie in ihr Recht einzuführen.

Gasunternehmen brauchen vor allem rechtliche Stabilität und Sicherheit. Deshalb ist es wichtig, eine realistische Frist vorzusehen, statt eine Richtlinie zu haben, die aus Zeitmangel in einigen Mitgliedstaaten nicht umgesetzt wird.

Änderungsantrag 89
ANHANG 1
Buchstaben a bis f c (neu) (Richtlinie 96/92/EG)

Unbeschadet der Gemeinschaftsregeln über den Verbraucherschutz, insbesondere die Richtlinien 93/13/EG des Rates und 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endverbraucher

Unbeschadet der Gemeinschaftsregeln über den Verbraucherschutz, insbesondere die Richtlinien 93/13/EG des Rates und 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endverbraucher

a)   Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Elektrizitätsdienstleistungen haben, in dem folgendes festgelegt ist:

a)   Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Elektrizitätsdienstleistungen haben, in dem folgendes festgelegt ist:

-   Name und Anschrift des Anbieters,

-   Name und Anschrift des Anbieters,

-   angebotene Dienste und angebotenes Niveau der Dienstqualität sowie die Zeitdauer bis zum Abschluss,

-   angebotene Dienste und angebotenes Niveau der Dienstqualität sowie die Zeitdauer bis zum Abschluss,

-   die Arten der angebotenen Wartungsdienste,

-   die Arten der angebotenen Wartungsdienste,

-   auf welche Weise aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,

-   auf welche Weise aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,

-   Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses,

-   Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses,

-   etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Dienstqualitätsniveaus und

-   etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Dienstqualitätsniveaus und

-   das Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe f).

-   das Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe f).

 

Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. In jedem Fall sollte diese Information vor Abschluss des Vertrags bereitgestellt werden.

 

Werden Verträge über Vermittler abgeschlossen, wird diese Information ebenfalls vor Abschluss des Vertrags bereitgestellt.

b)   Endverbrauchern ist die Absicht zur Änderung von Vertragsbedingungen mit ausreichender Frist anzuzeigen; es steht ihnen frei, den Vertrag zu lösen, wenn sie die Bedingungen nicht akzeptieren.

b)   Endverbrauchern ist die Absicht zur Änderung von Vertragsbedingungen mit ausreichender Frist anzuzeigen; es steht ihnen frei, den Vertrag zu lösen, wenn sie die Bedingungen nicht akzeptieren. Die Verbraucher werden bei der Anzeige der Absicht über ihr Rücktrittsrecht informiert. Die Dienstleistungsanbieter unterrichten ihre Abnehmer direkt über Preiserhöhungen, und zwar zu einem angemessenen Zeitpunkt und nicht später als eine normale Abrechnungsperiode, nachdem die Erhöhung in Kraft tritt.

c)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Informationen über anwendbare Preise und Tarife sowie Standardkonditionen bezüglich des Zugangs zu Elektrizitätsdienstleistungen der Öffentlichkeit, insbesondere Endverbrauchern, zugänglich sind.

c)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Informationen über anwendbare Preise und Tarife sowie Standardkonditionen bezüglich des Zugangs zu Elektrizitätsdienstleistungen der Öffentlichkeit, insbesondere Endverbrauchern, zugänglich sind.

d)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Anbieter von Elektrizität in ihren Rechnungen an Endkunden den Energieträgermix darlegen, der bei der Herstellung von der Elektrizität zum Einsatz kommt, der von dem Endkunde verbraucht wird. Für jeden Energieträger sind die Kosten pro Einheit der an den Endkunden gelieferten Elektrizität sowie der relative Bedeutung jedes Energieträgers im Zusammenhang mit der Entstehung des Treibhauseffekts zu spezifizieren.

d)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Anbieter von Elektrizität, die Endverbraucher beliefern, in ihren Rechnungen an jeden Endverbraucher sowie in allen Werbematerialien für Endverbraucher bestimmte Mindestangaben machen. Es ist deutlich darzulegen, wie hoch der prozentuelle Anteil der einzelnen Energieträger in der Zusammensetzung der kommerziellen Brennstoffe zur Erzeugung des gelieferten oder zu liefernden Stroms ist und welche Zusammensetzung von Energieträgern das Unternehmen im abgelaufenen halben Jahr verwendet hat. Auch der prozentuelle Anteil der Erzeugung aus KWK-Anlagen ist anzugeben. Bei Strommengen, die die Unternehmen über den Spot-Markt beziehen, wird die von der Strombörse halbjährlich in geeigneter Weise zu veröffentlichende Zusammensetzung von Energieträgern zugrunde gelegt. Zusätzlich sind die Gesamtauswirkungen dieses Mittelwerts auf die Entstehung von Treibhausgasen, Partikelemissionen (SO2 und NOx) und nuklearen Abfällen mitzuteilen. Gegen Unternehmen, die ihre Energieträger nicht entsprechend den Vorschriften dieser Richtlinie vollständig offen legen, werden Sanktionen verhängt.

 

Vollständige Transparenz bei Mengen (Quantität) und Stromerzeugungsarten (Qualität) ist durch eine zertifizierte Stelle sicherzustellen.

e)   Die Mitgliedstaaten ergreifen auch geeignete Maßnahmen, um sozial schwächere Kunden zu schützen.

e)   Die Mitgliedstaaten ergreifen auch geeignete Maßnahmen, um sozial schwächere Verbraucher zu schützen.

f)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung von Beschwerden von Endkunden. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Verfahren eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen und sehen für die entsprechenden Fälle ein Erstattungs- und Entschädigungssystem vor. Soweit möglich befolgen sie die in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission dargelegten Grundsätze.

f)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung von Beschwerden von Endkunden. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Verfahren eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen und sehen für die entsprechenden Fälle ein Erstattungs- und Entschädigungssystem vor. Soweit möglich befolgen sie die in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission dargelegten Grundsätze.

 

f a) Die allgemeinen Vertragsbedingungen müssen fair und transparent sein. Sie müssen in einer klaren und verständlichen Sprache abgefasst sein. Unbeschadet spezifischer Vorschriften dieser Richtlinie gelten die gemeinschaftlichen Vorschriften für den Verbraucherschutz. Die Richtlinie 93/13/EG findet Anwendung, insbesondere werden Verträge über öffentliche Dienstleistungen auf Fairness überprüft. Die Verbraucher werden außerdem vor unlauteren oder irreführenden Verkaufsmethoden geschützt.

 

f b) Wenn Verbraucher vorübergehend nicht in der Lage sind, ihre Rechnung zu bezahlen, wird ihnen eine gestaffelte Zahlung eingeräumt und ein Termin für die Zahlung festgelegt.

 

f c) Haushaltskunden mit einer Anschlusskapazität von weniger als 10 kW muss bezüglich der Vertragsgestaltung mindestens eine Möglichkeit vorgeschlagen werden, die ohne fixe Kostenkomponente auskommt.

Begründung

a)   Die Verbraucher haben ein Recht auf faire Vertragsgestaltung und die Vertragsbedingungen müssen vorab bekannt sein. Dieses Grundrecht ist zu unterstreichen, denn die Kunden müssen in der Lage sein, eine informierte Wahl zwischen verschiedenen Anbietern zu treffen.

b)   Die Verbraucher haben ein Recht auf faire Vertragsgestaltung und die Vertragsbedingungen müssen vorab bekannt sein. Dies bedeutet auch, dass die Kunden bei Änderungen der einschlägigen Vertragsbedingungen unverzüglich informiert werden. Es muss ein wirksames Recht auf Rücktritt vom Vertrag existieren; die Verbraucher sind über ihre diesbezüglichen Rechte zu informieren; die Information über neue Vertragsbedingungen ist so frühzeitig zu geben, dass es ihnen ermöglicht wird, die für sie richtige Entscheidung zu treffen.

d)   Siehe Begründung zu Änd. 43

f a ) Mit der Richtlinie 93/13/EG sollte sichergestellt werden, dass im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen keinen unfairen Vertragsbedingungen mehr möglich sind. In diesem Zusammenhang sollten Verträge über öffentliche Dienstleistungen ebenfalls einem 'Fairnesstest' unterzogen werden, auch wenn diese Verträge geregelt, also nicht Verhandlungssache, sind. Dies wird durch die Tatsache umso bedeutsamer, dass in diesem Sektor auch semi-private oder private Unternehmen agieren (was sich in Zukunft vermutlich noch verstärken wird).

f b) Es ist wichtig, schutzwürdige Kunden davor zu bewahren, dass ihr Anschluss komplett abgeschaltet wird. Ober Vorschlag entspricht den Regelungen in einigen Mitgliedstaaten ( in Frankreich z.B. für den Elektrizitätsbereich der Service Maintien d'Energie).

f c ) Es gibt fixe Produktionskosten und die Aufnahme einer fixen Komponente in den Tarif ermöglicht es, dem Rechnung zu tragen. Die Unternehmen sollten folglich diese Option behalten.

Änderungsantrag 90
ANHANG 1
Buchstabe f d (neu)
 

f d) Beim Netzpreis darf es zu keiner Diskriminierung aufgrund von Strommenge oder Stromerzeugungsart kommen. Jede Quersubventionierung ist unzulässig.

Begründung

Um einen echten Binnenmarkt im Elektrizitätsbereich zu schaffen sind die Einhaltung des Nichtdiskriminierungsgebotes sowie die Schaffung fairer Marktbedingungen unabdingbar. Der Ausschluss jeglicher Art der Quersubventionierung ist die Voraussetzung für einen echten Wettbewerb.

Änderungsantrag 91
Titel 1 a (neu)
 

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/30/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 1.

Änderungsantrag 92
Erwägung 1 a (neu)
 

(1 a) Die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt6[4] hat wesentlich zur Schaffung des Erdgasbinnenmarktes beigetragen.

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 1.

Änderungsantrag 93
Erwägung 2a (neu)
 

(2a)   Die bei der Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen zeugen von dem Nutzen des Erdgasbinnenmarktes, der sich in Form von Effizienzsteigerungen, Preisminderungen, einer höheren Dienstleistungsqualität und einer größeren Wettbewerbsfähigkeit in einigen Mitgliedstaaten abzuzeichnen beginnt. Wie aus der jüngsten vergleichenden Studie der Kommission hervorgeht, bestehen jedoch nach wie vor noch schwerwiegende Mängel und weitreichende Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionsweise der Märkte in folgenden Bereichen:.

 

-   Stärkung der Marktkräfte, besserer Schutz der Kleinverbraucher und bessere Bereitstellung der offenzulegenden Informationen für sie,

 

-   Straffung und Vereinheitlichung der Gebührenstrukturen für Übertragung/ Fernleitung und Verteilung durch die Vorabfestlegung von Preisen und durch Eigentumsentflechtung,

 

-   Ergreifung konkreter Maßnahmen zur Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen auf der Ebene der Stromerzeugung und zur Verringerung der Gefahr der Marktbeherrschung und Verdrängungsverhalten,

 

-   Maßnahmen gegen den Trend des Marktes zur Steigerung der Stromnachfrage,

 

-   Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen, um neue Energiedienstleistungen sicherzustellen, die auch notwendig sind als Ausgleich für die Arbeitsplatzverluste, die in der Energieindustrie zu verzeichnen waren.

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 1. Siehe auch Änderungsantrag 3.

Änderungsantrag 94
Erwägung 2 b (neu)
 

(2b)   Den Freiheitsrechten des freien Warenverkehrs, der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit, die den europäischen Bürgern im EG-Vertrag garantiert werden, entspricht jedoch nur ein voll geöffneter Markt, der allen Verbrauchern die freie Wahl der Lieferanten ermöglicht und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden.

Begründung

Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass der gegenwärtige Zustand den den Bürgern im Primärrecht zugesicherten Freiheitsrechten nicht voll entspricht.

Änderungsantrag 95
Erwägung 2 c (neu)
 

(2 c) Angesichts der zunehmenden Abhängigkeit der Verbraucher von Erdgas sollten Initiativen und Maßnahmen geprüft werden, die geeignet sind, die Wechselseitigkeit der Zugangsbedingungen zu Netzen von Drittländern zu fördern, um, soweit dies möglich ist, die Wettbewerbsverzerrungen in Grenzen zu halten, die von Einfuhren aus Ländern herrühren, die nicht dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.

Begründung

Der bereits heute hohe Abhängigkeitsgrad der Gemeinschaft von Erdgaseinfuhren wird noch weiter zunehmen (laut Weißbuch der Kommission zur Versorgungssicherheit wird er in den nächsten 20 Jahren von 40% auf 60% ansteigen). In diesem Zusammenhang liegt es im Interesse der Europäischen Union, einen möglichst effizienten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Märkten der Erdgas produzierenden Länder zu erhalten, und zwar für sämtliche Akteure des europäischen Energiesektors. Die weitestgehende Ausdehnung der Grundsätze des Energiebinnenmarkts (Wechselseitigkeit, Transparenz und gleicher Zugang zu den Netzen, Wettbewerb) auf Länder, die über Ressourcen an Primärenergie verfügen, trägt zur Entwicklung der Erzeugerländer bei und stützt die Ziele des Binnenmarktes; wenn eine größere Zahl europäischer Unternehmen Zugang zu diesen Ressourcen erlangt, so wird dies dem Wettbewerb in der Gemeinschaft zugute kommen.

Die Zusammenarbeit im Energiebereich mit Russland und die Politik der Partnerschaft mit den Mittelmeerländern sind positive Beispiele für eine Politik in Richtung einer schrittweisen Angleichung der Rechtssysteme der „energieerzeugenden“ Länder und der „energieverbrauchenden“ Länder. Da das Gemeinschaftsrecht nur innerhalb bestimmter geografischer Grenzen gilt, erfolgt diese Angleichung über Verhandlungen, bilaterale Abkommen und über Verträge, welche die Kommission im Rahmen einer umfassenden Strategie schließen sollte, deren Zielsetzungen und Ergebnisse Bestandteile dieses Berichts sein werden.

Änderungsantrag 96
Erwägung 2 d (neu)
 

(2 d) Angesichts der zunehmenden Abhängigkeit der Verbraucher von Erdgas sollten Initiativen und Maßnahmen geprüft werden, die geeignet sind, die Wechselseitigkeit der Zugangsbedingungen zu Netzen von Drittländern zu fördern, um, soweit dies möglich ist, die Wettbewerbsverzerrungen in Grenzen zu halten, die von Einfuhren aus Ländern herrühren, die nicht dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.

Begründung

Der bereits heute hohe Abhängigkeitsgrad der Gemeinschaft von Erdgaseinfuhren wird noch weiter zunehmen (laut Weißbuch der Kommission zur Versorgungssicherheit wird er in den nächsten 20 Jahren von 40% auf 60% ansteigen). In diesem Zusammenhang liegt es im Interesse der Europäischen Union, einen möglichst effizienten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Märkten der Erdgas produzierenden Länder zu erhalten, und zwar für sämtliche Akteure des europäischen Energiesektors. Die weitestgehende Ausdehnung der Grundsätze des Energiebinnenmarkts (Wechselseitigkeit, Transparenz und gleicher Zugang zu den Netzen, Wettbewerb) auf Länder, die über Ressourcen an Primärenergie verfügen, trägt zur Entwicklung der Erzeugerländer bei und stützt die Ziele des Binnenmarktes; wenn eine größere Zahl europäischer Unternehmen Zugang zu diesen Ressourcen erlangt, so wird dies dem Wettbewerb in der Gemeinschaft zugute kommen.

Die Zusammenarbeit im Energiebereich mit Russland und die Politik der Partnerschaft mit den Mittelmeerländern sind positive Beispiele für eine Politik in Richtung einer schrittweisen Angleichung der Rechtssysteme der „energieerzeugenden“ Länder und der „energieverbrauchenden“ Länder. Da das Gemeinschaftsrecht nur innerhalb bestimmter geografischer Grenzen gilt, erfolgt diese Angleichung über Verhandlungen, bilaterale Abkommen und über Verträge, welche die Kommission im Rahmen einer umfassenden Strategie schließen sollte, deren Zielsetzungen und Ergebnisse Bestandteile dieses Berichts sein werden.

Änderungsantrag 97
Erwägung 3 a (neu)
 

(3 a) Der Europäische Rat forderte auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon ein rasches Hinwirken auf die Vollendung des Binnenmarktes sowohl im Elektrizitäts‑ als auch im Erdgassektor und eine Beschleunigung der Liberalisierung beider Sektoren, damit der Binnenmarkt in diesen Bereichen voll funktioniert. In seiner Entschließung vom 6. Juli 2000 zum zweiten Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Stand der Liberalisierung der Energiemärkte forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen detaillierten Zeitplan festzulegen, innerhalb dessen genau beschriebene Zielsetzungen realisiert werden müssen, um stufenweise zu einer völligen Liberalisierung der Energiemärkte zu gelangen.

Begründung

Dieser Erwägungsgrund sollte sowohl in die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 96/92/EG als auch in der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 98/30/EG enthalten sein.

Änderungsantrag 98
Erwägung 4a (neu)
 

(4a)   Die Haupthindernisse für die volle Entfaltung des Binnenmarktes liegen in den Problemen des Netzzugangs und der Preisgestaltung und einer unterschiedlichen Marktöffnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten, in den verschiedenen nationalen Ansätzen für die Internalisierung der Umweltkosten und der unterschiedlich hohen staatlichen Unterstützung für einige Bereiche des Energiesektors.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 3. Dieser Erwägungsgrund sollte sowohl in die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 96/92/EG als auch in der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 98/30/EG enthalten sein.

Änderungsantrag 99
Erwägung 5a (neu)
 

(5a)   Zur Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs ist die Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers von größter Bedeutung. Daher sollten die Entflechtungsbestimmungen verschärft werden. Zur Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden Zugangs zum Verteilernetz sollten Entflechtungsanforderungen in Bezug auf den Betreiber des Verteilernetzes für Betreiber von Erdgasverteilernetzen eingeführt werden. Die Erhaltung und der Aufbau der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbundkapazität sind eine Voraussetzung für eine stabile Versorgung.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 4. Dieser Erwägungsgrund sollte sowohl in die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 96/92/EG als auch in der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 98/30/EG enthalten sein.

Änderungsantrag 100
Erwägung 6a (neu)
 

(6a)   Um eine unverhältnismäßige finanzielle und administrative Belastung für kleine Verteilerunternehmen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, solche Unternehmen erforderlichenfalls von den Entflechtungsanforderungen auszunehmen.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 6. Dieser Erwägungsgrund sollte sowohl in die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 96/92/EG als auch in der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 98/30/EG enthalten sein.

Änderungsantrag 101
Erwägung 7a (neu)
 

(7 a) Es sind weitere Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass die Tarife für den Zugang zu wesentlichen Infrastruktureinrichtungen für die Fernleitung und damit zusammenhängende Aktivitäten, einschließlich der Tarife für den Zugang zu Speicheranlagen und anderen Hilfsanlagen, transparent, vorhersagbar und nichtdiskriminierend sind. Diese Tarife müssen unterschiedslos für alle Netzbenutzer gelten.

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 1. Siehe auch Änderungsantrag 10.

Änderungsantrag 102
Erwägung 8 a (neu)
 

(8)   Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze sollten Maßnahmen zur Sicherstellung einheitlicher und nichtdiskriminierender Regelungen für den Zugang zur Fernleitung getroffen werden, die auch für die grenzüberschreitende Fernleitung von Gas zwischen Mitgliedstaaten gelten.

Begründung

Die Bewertung der Kommission geht dahin, dass der grenzüberschreitende Austausch von Gas innerhalb der Gemeinschaft ausreichend entwickelt ist. Dennoch gilt, dass der dieser Bewertung zugrundeliegende Parameter (Anteil des Austauschvolumens am Verbrauch) die Zugangsregelungen zu den Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzen nicht berücksichtigt; diese sind weit davon entfernt, transparent und wettbewerbsfördernd zu sein. Einschlägige Untersuchungen haben ergeben, dass hinsichtlich der Transporttarife in den verschiedenen Ländern ungerechtfertigte Unterschiede bestehen und dass es schwierig ist, die verfügbare Kapazität zu definieren, welche die Netzbetreiber Dritten zur Verfügung stellen sollten.

Es ist aus diesem Grunde zweckmäßig, dass die Unternehmen analog zu dem, was im Strommarkt vorgesehen ist (für den die Kommission eine Regelung für den grenzüberschreitenden Austausch vorgeschlagen hat), auf ein System homogener, klarer und bindender Regelungen für den internationalen Handel mit Erdgas zählen können, was insbesondere die Nutzung der Fernleitungsinfrastruktur anbelangt. Dieser Änderungsantrag ist kohärent mit dem allgemeinen Ansatz der Kommission, in welchem zu Recht die große Bedeutung einer parallelen Öffnung der Märkte für Gas und Elektrizität herausgestellt wird.

Änderungsantrag 103
Erwägung 9 a (neu)
 

(9)   Der Existenz unabhängiger Behörden in den Mitgliedstaaten kommt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs zu. Diese Behörden sollten zumindest befugt sein, die Methode für die Festlegung von Tarifen oder die Tarife für die Fernleitung und Verteilung sowie für den Zugang zu Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG) und zu Speicheranlagen festzulegen bzw. zu genehmigen, bevor diese Gültigkeit erlangen.

Begründung

Beim Erdgasmarkt ist die Speicherung von zentraler Bedeutung für das Funktionieren des Marktes und die Versorgungssicherheit. Es muss daher gewährleistet werden, dass die Regulierungsbehörde die Tarife sowohl für LNG-Anlagen als auch für andere Speicheranlagen überwacht.

Änderungsantrag 104
Erwägung 10 a (neu)
 

(10 a) Behörden in den Mitgliedstaaten sollten die Methode zur Festlegung von Tarifen oder Tarife auf Basis eines Vorschlages von Fernleitungs‑ und Verteilernetzbetreibern, LNG- Betreibern und Betreibern von Speicheranlagen oder auf Basis eines zwischen diesen Betreibern und Netzbenutzern abgestimmten Vorschlages genehmigen können.

Begründung

Beim Erdgasmarkt ist die Speicherung von zentraler Bedeutung für das Funktionieren des Marktes und die Versorgungssicherheit. Es muss daher gewährleistet werden, dass die Regulierungsbehörde die Tarife sowohl für LNG-Anlagen als auch für andere Speicheranlagen überwacht.

Änderungsantrag 105
Erwägung 11a (neu)
 

(11a)    Aus Gründen der Fairness und aus wettbewerbspolitischen Gründen sollten Industrie und Handel, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, und die Bürger überall in der Gemeinschaft so schnell wie möglich in den Genuss der wirtschaftlichen Vorteile des Binnenmarktes kommen.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 11.

Änderungsantrag 106
Erwägung 12 a (neu)
 

(12 a) Die Erdgaskunden sollten ihr Versorgungsunternehmen frei wählen können. Dennoch sollte die Vollendung des Binnenmarktes für Erdgas schrittweise erfolgen, um der Industrie Gelegenheit zur Anpassung zu geben und sicherzustellen, dass die notwendigen Maßnahmen und Regelungen zum Schutz der Verbraucherinteressen getroffen werden und gewährleistet ist, dass die Verbraucher tatsächlich das Recht auf freie Wahl des Versorgungsunternehmens haben.

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 1.

Änderungsantrag 107
Erwägung 13a (neu)
 

(13a)   Durch die fortschreitende Öffnung des Marktes für den freien Wettbewerb werden manche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten nach und nach beseitigt. Die Durchführung dieser Richtlinie muss von Transparenz und Sicherheit geprägt sein.

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 1. Dieser Erwägungsgrund sollte sowohl in die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 96/92/EG als auch in der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 98/30/EG enthalten sein. Siehe auch Änderungsantrag 16.

Änderungsantrag 108
Erwägung 14 a (neu)
 

(14 a) In der Richtlinie 98/30/EG ist der Zugang zu Speicheranlagen als Teil des Erdgasnetzes vorgesehen. Angesichts der bei der Schaffung des Binnenmarktes gewonnenen Erfahrungen erweisen sich zusätzliche Maßnahmen als erforderlich, um den Zugang zu Speicheranlagen und anderen Hilfsanlagen eindeutiger zu regeln und die Trennung des Betriebs von Übertragungs‑ bzw. Fernleitungs‑ und Verteilernetzen sowie - bei Erdgas - von Speicheranlagen und Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG-Anlagen) deutlicher zu vollziehen.

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 1. Siehe auch Änderungsantrag 17.

Änderungsantrag 109
Erwägung 16 a (neu)
 

(16)   Im Interesse der Versorgungssicherheit, der gemeinwirtschaftlichen Erfordernisse und der Umwelt sollten das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in den einzelnen Mitgliedstaaten beobachtet sowie die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, wenn die Versorgungssicherheit, die Gemeinwirtschaft oder die Umwelt gefährdet sein sollten.

Begründung

Nicht nur der Umweltschutz sollte erwähnt werden, sondern auch die gemeinwirtschaftlichen Erfordernisse.

Änderungsantrag 110
Erwägung 16 b (neu)
 

(16 b) Aus Gründen des Umweltschutzes sowie im Hinblick auf die Stabilität der Energieversorgung achten die Mitgliedstaaten auf Garantien für den Zugang von Biogas und von Gas aus Biomasse zum Gasnetz, vorausgesetzt, der Zugang zu den Fernleitungsnetzen sowie zu den Zusatzeinrichtungen für diese Produkte sind voll und ganz kompatibel mit den Anforderungen an die Sicherheit der Einrichtungen und der Verbraucher.

Begründung

Auch wenn man den Zielsetzungen des Berichterstatters zustimmen kann, so muss dennoch die Tatsache berücksichtigt werden, dass Biogas und Gas aus Biomasse nicht in jeder Hinsicht die gleichen Merkmale aufweisen wie Erdgas. Diese Gase enthalten nämlich Verunreinigungen (Quecksilber, Schwermetalle, Chlor und fluororganische Verbindungen), welche eine Gefahr für die Nutzer von Erdgas darstellen könnten. Würde man die erwähnten Gase in die Fernleitungsnetze, die wiederum mit den Speichereinrichtungen verbunden sind, einspeisen, so könnte dies dazu führen, dass Risiken für den Verbraucher und die Umwelt entstehen.

Änderungsantrag 111
Erwägung 16 c (neu)
 

(16c)   Langfristige „take-or-pay“-Verträge bleiben für die Gasversorgung der Mitgliedsstaaten notwendig und sollten in dem Rahmen weiterhin als Möglichkeit für Gasversorgungsunternehmen erhalten bleiben, in dem sie nicht die Ziele dieser Richtlinie verletzen.

Begründung

"Take-or-pay"-Verträge sind faktische Finanzierungsinstrumente für die Erschließung von Gasfeldern und für den Leitungsbau. Unter dem Gesichtspunkt Investitionssicherheit spielen sie eine wichtige Rolle und sollten Erwähnung finden.

Änderungsantrag 112
Erwägung 17 a (neu)
 

(17)   Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass alle Kunden das Recht auf Versorgung mit Elektrizität und im Falle eines Gasanschlusses mit Erdgas einer bestimmten Qualität zu erschwinglichen, leicht und klar vergleichbaren, transparenten und angemessenen Preisen haben. Damit die Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen in der Gemeinschaft auf dem höchstmöglichen Stand gehalten wird, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über alle getroffenen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie unterrichten. Die Kommission sollte regelmäßig einen Bericht veröffentlichen, in dem die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erreichung gemeinwirtschaftlicher Ziele analysiert und in ihrer Wirksamkeit verglichen werden, um Empfehlungen für Maßnahmen auszusprechen, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung einer hohen Qualität der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu ergreifen sind.

Begründung

Den Kunden, die Strom und Gas beziehen, muss ein einfacher und klarer Vergleich der Preise, die von den verschiedenen Versorgungsunternehmen geboten werden, möglich sein. Die Preisgestaltung muss ebenfalls transparent sein.

Änderungsantrag 113
Erwägung 19 a (neu)
 

(19 a) Die Richtlinie 98/30/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 1. Siehe auch Änderungsantrag 21.

Änderungsantrag 114
Erwägung 20 a (neu)
 

(20 a) Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines einwandfrei funktionierenden Erdgasmarkts, in dem fairer Wettbewerb herrscht, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher wegen ihres Umfangs und ihrer Tragweite besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 1. Siehe auch Änderungsantrag 22.

Änderungsantrag 115
Erwägung 21 a (neu)
 

(21 a) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung des Zugangs zu den Erdgasnetzen auch im Falle des Transits sollte die Richtlinie 91/296/EWG aufgehoben werden

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 1. Siehe auch Änderungsantrag 23.

Änderungsantrag 116
ARTIKEL 2
Titel

Änderungen der Richtlinie 98/92/EG

streichen

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 1 und 86 b.

Änderungsantrag 117
ARTIKEL 2 NUMMER -2
Erwägung 11 (Richtlinie 98/30/EG)
 

Erwägungsgrund 11 erhält folgende Fassung:

 

Erdgasunternehmen sowie Biogas und Gas aus Biomasse produzierende Unternehmen müssen in aller Regel tätig sein können, ohne diskriminiert zu werden.

Begründung

Es ist ausgewiesenes Ziel in der EU, den Anteil erneuerbarer Energien zu steigern. Dann müssen aber auch die Rahmenbedingungen für den diskriminierungsfreien Zugang zu den Netzen garantiert werden.

Änderungsantrag 118
ARTIKEL 2 NUMMER -1
Artikel 1 (Richtlinie 98/30/EG)
 

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas, Biogas und Gas aus Biomasse erlassen. Sie regelt ferner die Organisation und Funktionsweise des Gassektors, auch in bezug auf verflüssigtes Gas (LNG), den Marktzugang, den Betrieb der Netze und die Kriterien und das Verfahren für die Erteilung von Fernleitungs-, Liefer- und Speichergenehmigungen für Erd- und Biogas.

Begründung

Es ist ausgewiesenes Ziel in der EU, den Anteil erneuerbarer Energien zu steigern. Dann müssen aber auch die Rahmenbedingungen für den diskriminierungsfreien Zugang zu den Netzen garantiert werden.

Änderungsantrag 119
ARTIKEL 2 NUMMER 1 Buchstabe (-a) (neu)
Artikel 2 Nummer 9 (Richtlinie 98/30/EG)
 

(-a) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

 

9.   „Speicheranlage“ eine einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, und von LNG-Anlagen;

Begründung

Der Richtlinienvorschlag sieht unterschiedliche Bestimmungen für die LNG-Speicherung, bei der ein geregelter Netzzugang Dritter gewährt werden soll, und andere Speicherungen vor, für die entweder ein Zugang auf Vertragsbasis oder ein geregelter Netzzugang Dritter vorgesehen ist. Es scheint keinen ersichtlichen Grund zu geben, weshalb im Rahmen der Richtlinie die LNG-Speicherung anders behandelt werden sollte als andere Arten der Speicherung. Außerdem kann z.B. im Falle der LNG-Einfuhrterminals das Erfordernis des obligatorischen geregelten Zugangs (und der Tariffestlegung) eine abschreckende Wirkung für neue Investitionen in LNG-Anlagen haben, die eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit der EU bei Gas spielen werden. Es wird daher vorgeschlagen, die Definition von Speicherung dahingehend zu ändern, dass Bezugnahmen auf die LNG-Speicherung aufgenommen werden und hingegen auf andere Bezugnahmen auf die Regulierung von LNG-Anlagen verzichtet wird (für die eine neue Definition festgelegt wird, die nur Einfuhrterminals umfasst). Es sollte zwischen Gasversorgung und ‑bereitstellung einerseits und Sicherheit und Sicherung der Netze andererseits differenziert werden.

Änderungsantrag 120
ARTIKEL 2 NUMMER 1 BUCHSTABE (-aa) (neu)
Artikel 2 Nummer 11 (Richtlinie 98/30/EG)
 

(-aa) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

 

11.   „LNG-Anlage“ eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas;

Begründung

Der Richtlinienvorschlag sieht unterschiedliche Bestimmungen für die LNG-Speicherung, für die ein geregelter Netzzugang Dritter gewährt werden soll, und andere Speicherungen vor, für die entweder ein Zugang auf Vertragsbasis oder ein geregelter Netzzugang Dritter vorgesehen ist. Es scheint keinen ersichtlichen Grund zu geben, weshalb im Rahmen der Richtlinie die LNG-Speicherung anders behandelt werden sollte als andere Arten der Speicherung.

Außerdem kann z.B. im Falle der LNG-Einfuhrterminals das Erfordernis des obligatorischen geregelten Zugangs (und der Tariffestlegung) eine abschreckende Wirkung für neue Investitionen in LNG-Anlagen haben, die eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit der EU bei Gas spielen werden. Es wird daher vorgeschlagen, die Definition von Speicherung dahingehend zu ändern, dass Bezugnahmen auf die LNG-Speicherung aufgenommen werden, wohingegen auf andere Bezugnahmen auf die Regulierung von LNG-Anlagen verzichtet wird (für die eine neue Definition festgelegt wird, die nur Einfuhrterminals umfasst).

Änderungsantrag 121
ARTIKEL 2 NUMMER 1 BUCHSTABE -a) (NEU)
Artikel 2 Nummer 12 (Richtlinie 98/30/EG)
 

(-a) Nummer 12 wird wie folgt ersetzt:

 

12.   „System“: die für den Zugang zur Übertragung und zur Verteilung erforderlichen Netze, LNG-Anlagen, Hilfsanlagen und Hilfsdienste, wie Speicheranlagen und gleichwertige Flexibilitätsinstrumente, Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, soweit sie im Besitz eines Erdgasunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens sind oder von einem solchen betrieben werden.

Begründung

Die Kombination der beiden Änderungsanträge(121 und 122) erlaubt es, die Speicherung ebenso wie die anderen Hilfsdienste in die Definition des Systems einzubeziehen.

Änderungsantrag 122
ARTIKEL 2 NUMMER 1 BUCHSTABE a
Artikel 2 Nummer 12 a (Richtlinie 98/30/EG)

a)   Folgende Nummer 12a wird eingefügt:

entfällt

"12a. "Hilfsdienste" sämtliche Dienste, die für den Betrieb von Fernleitungs‑ und/oder Verteilernetzen und/oder LNG-Anlagen, einschließlich Speicheranlagen und gleichwertige Flexibilisierungsinstrumente, Lastausgleichs‑ und Mischungsanlagen, nötig sind;"

 

Begründung

Die Kombination der beiden Änderungsanträge erlaubt es, die Speicherung ebenso wie die anderen Hilfsdienste in die Definition des Systems einzubeziehen.

Änderungsantrag 123
ARTIKEL 2 NUMMER 1 BUCHSTABE (ba (neu)
Artikel 2 Nummer 25 (Richtlinie 98/30/EG)
 

(ba)   Nummer 25 erhält folgende Fassung:

 

25.   „Versorgungssicherheit“ sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheit.

Begründung

Es sollte zwischen der Versorgung mit Erdgas und der Bereitstellung von Erdgas einerseits und der Sicherheit und Sicherung der Netze andererseits differenziert werden.

Änderungsantrag 124
ARTIKEL 2 NUMMER 1 BUCHSTABE b a (neu)
Artikel 2 Nummer 25 a (neu) (Richtlinie 98/30/EG)
 

(ba)   Folgender Punkt 25 a wird eingefügt:

 

25a.   Flexibilisierungsinstrument: ein Instrument, welches dazu dient, das Gasangebot entlang des Kundenbedarfs anzupassen, wie beispielsweise Zugang zu Speicheranlagen oder Flexibilität in der LNG-Kette.

Begründung

Die Kommission hat in ihrem Vorschlag den Begriff des "Flexibilisierungsinstruments" eingeführt, ihn aber nicht definiert.

Änderungsantrag 125
ARTIKEL 2 NUMMER 2
Artikel 3 Absätze 1 und 2 (Richtlinie 98/30/EG)

1.   Die Mitgliedstaaten tragen entsprechend ihrem institutionellen Aufbau unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips dafür Sorge, dass Erdgasunternehmen unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarktes betrieben werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass hinsichtlich der Rechte und Pflichten allen Unternehmen die gleiche Behandlung zuteil wird.

1.   Die Mitgliedstaaten tragen entsprechend ihrem institutionellen Aufbau unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips dafür Sorge, dass Gasunternehmen unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsorientierten Gasmarktes und auf einen sicheren und umweltschonenden Vertrieb und Verkauf von Gas betrieben werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass hinsichtlich der Rechte und Pflichten allen Unternehmen die gleiche Behandlung zuteil wird.

2.   Die Mitgliedstaaten können bei Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere des Artikels 86, im Allgemeininteresse den Erdgasunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Verbraucher‑ und den Umweltschutz beziehen können. Diese Verpflichtungen müssen klar definiert, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein. Zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich der Versorgungssicherheit können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen; dabei ist der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass Dritte Zugang zu dem Netz erhalten wollen.

2.   Die Mitgliedstaaten können bei Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere des Artikels 86, im Allgemeininteresse den Gasunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz (einschließlich Klimaänderung) und Energieeffizienz sowie auf Forschung und Entwicklung beziehen können. Diese Verpflichtungen müssen klar definiert, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen dürfen den Wettbewerb zwischen den Gasunternehmen nicht unverhältnismäßig einschränken. Zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich der Versorgungssicherheit, der Übertragung/Durchleitung und dem Endverbrauch und der Förderung und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen; dabei ist der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass Dritte Zugang zu dem Netz erhalten wollen. Die Regulierungsbehörden überwachen die Entwicklung der Einzelhandelspreise, insbesondere mit Blick auf die nationalen Verbraucherpreise, die Einkommen und die Lebenshaltungskosten. Hierzu müssen Verbraucherorganisationen und andere einschlägige Verbände in angemessener Weise konsultiert werden. Die Mitgliedstaaten können vor dem Hintergrund der nationalen Bedingungen von bestimmten Unternehmen verlangen, den inländischen Verbrauchern keine Preise zu berechnen, die über bestimmten Obergrenzen liegen. Sobald ein wirksamer Wettbewerb erreicht ist, werden sämtliche Preisobergrenzen aufgehoben.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 41.

Änderungsantrag 126
ARTIKEL 2 NUMMER 2
Artikel 3 Absatz 3 (Richtlinie 98/30/EG)

3.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um beim Verbraucherschutz einen hohen Standard zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Information und Streitbeilegungsverfahren. Diese Maßnahmen beinhalten insbesondere die im Anhang aufgeführten Maßnahmen.

3.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um beim Verbraucherschutz für die Haushaltskunden einen hohen Standard zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Information und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es dem einzelnen Kunden grundsätzlich ermöglicht wird, zu einem neuen Anbieter zu wechseln.

Begründung

Die Forderung nach Transparenz ist für den Bereich schutzwürdiger Verbraucher (Haushaltskunden) zu begrüßen. Verträge unterliegen allerdings in Teilen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten, daher sollte hier nur auf die allgemeinen Vertragsbedingungen und nicht auf individuelle Vertragsbestandteile abgestellt werden.

Änderungsantrag 127
ARTIKEL 2 NUMMER 3
Artikel 3 a Absatz 1 (Richtlinie 98/30/EG)

1.   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle zwei Jahre über alle Maßnahmen, die sie zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffen haben, unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen Ausnahmen von den Regelungen der Richtlinie erforderlich sind oder nicht. In dieser Notifizierung ist insbesondere auf Maßnahmen in den Bereichen Umweltschutz, Versorgungssicherheit, Verbraucherschutz einschließlich des Schutzes der Endkunden, sozialer und regionaler Zusammenhalt und Gewährleistung eines hohen Dienstleistungsstandards einzugehen.

1.   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle zwei Jahre über alle Maßnahmen, die sie zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffen haben, sowie die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den nationalen und internationalen Wettbewerb auf dem Gasmarkt unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen Ausnahmen von den Regelungen der Richtlinie erforderlich sind oder nicht. In dieser Notifizierung ist insbesondere auf Maßnahmen in den Bereichen Umweltschutz, Versorgungssicherheit, Verbraucherschutz einschließlich des Schutzes der Endkunden, sozialer und regionaler Zusammenhalt und Gewährleistung eines hohen Dienstleistungsstandards einzugehen.

Begründung

Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Leistungen der Daseinsvorsorge stellt ein fundamentales Prinzip dar. Die Ausdehnung dieses Prinzips darf aber kein Vorwand sein, um wettbewerbsverzerrende Faktoren einzuführen.

Änderungsantrag 128
ARTIKEL 2 NUMMER 3
Artikel 3 a Absatz 2 (Richtlinie 98/30/EG)

2.   Die Kommission veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht, in dem die verschiedenen in den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines hohen Standards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen ergriffenen Maßnahmen analysiert und auf ihre Wirksamkeit untersucht werden. Gegebenenfalls empfiehlt die Kommission Maßnahmen, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung des hohen Standards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu ergreifen sind.

2.   Die Kommission veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht, in dem die verschiedenen in den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines hohen Standards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen ergriffenen Maßnahmen analysiert und auf ihre Wirksamkeit insbesondere in Bezug auf Wettbewerbsauswirkungen auf den Gasmarkt untersucht werden. Gegebenenfalls empfiehlt die Kommission Maßnahmen, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung des hohen Standards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu ergreifen sind bzw. Maßnahmen, die dazu dienen, eine Marktabschottung zu verhindern.

Begründung

Siehe die Begründung zu Änderungsantrag 127.

Änderungsantrag 129
ARTIKEL 2 NUMMER 3
Artikel 3 a Absatz 2 a (neu) (Richtlinie 98/30/EG)
 

2a.   Ferner sollten die Verbraucher über ihre Rechte in Bezug auf die Grundversorgung informiert werden.

Begründung

Bedarf keiner Erläuterung.

Änderungsantrag 130
ARTIKEL 2 NUMMER 4
Artikel 4 a Absatz 1 (Richtlinie 98/30/EG)

1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die mit der in Artikel 22 vorgesehenen unabhängigen Regulierungsbehörde identisch sein kann, und die Versorgungssicherheit überwacht. Diese Behörde überwacht insbesondere das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung, in der Planung und im Bau befindliche neue Kapazitäten und die Wettbewerbsintensität auf dem Markt. Die Behörde veröffentlicht zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über ihre Erkenntnisse zu diesen Fragen und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Kommission.

1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die mit der in Artikel 22 vorgesehenen unabhängigen Regulierungsbehörde identisch sein kann, und die Versorgungssicherheit überwacht. Diese Behörde überwacht insbesondere das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung, in der Planung und im Bau befindliche neue Kapazitäten, die Funktionsfähigkeit und die Wartung von Energieversorgungsnetzen und bewertet die Übertragungspotentiale. Die Behörde veröffentlicht zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über ihre Erkenntnisse zu diesen Fragen und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Kommission.

 

Die Behörden tragen zur Entwicklung des Erdgasbinnenmarkts sowie zur Harmonisierung und zur Schaffung gleicher Spielregeln auf dem Erdgassektor auf europäischer Ebene bei, indem sie untereinander und mit der Kommission transparent zusammenarbeiten, um in allen Mitgliedstaaten die einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie über Erdgas gewährleisten.

Zu diesem Zweck bemühen sich die nationalen oder regionalen Regulierungsbehörden insbesondere um Einigung über die Arten von Instrumenten und Mitteln, die am besten für das Vorgehen in bestimmten Situationen auf dem europäischen Erdgasmarkt geeignet sind.

 

Wenn die Kommission im Hinblick auf das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zur harmonisierten Anwendung dieser Richtlinie richtet, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben diesen Empfehlungen möglichst weitgehend Rechnung tragen.

Begründung

Das Ziel ist ein Erdgasbinnenmarkt in der EU. In jedem Mitgliedstaat gibt es eine Stelle mit Aufsichtsfunktion. Damit europaweit gleiche Voraussetzungen gelten, gilt es Verfahren zu schaffen, die zum einen die Merkmale des nationalen Marktes zur Geltung bringen und zum anderen den EU-Binnenmarkt verwirklichen. Deshalb ist ein enges Zusammenwirken zwischen Kommission und nationalen Regulierungsbehörden notwendig. Siehe auch die Begründung zu Änderungsantrag 53.

Änderungsantrag 131
ARTIKEL 2 NUMMER 4
Artikel 4 a Absatz 1 a (neu) (Richtlinie 98/30/EG)
 

(1a)   Eine Zusammenarbeit erfolgt unter anderem im Rahmen eines Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe, der die europäischen Regulierungsbehörden für den Erdgassektor angehören. Die Kommission setzt eine Arbeitsgruppe der europäischen Regulierungsbehörden für den europäischen Erdgasmarkt ein, die ein geeigneter Mechanismus zur Förderung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Regulierungsbehörden wäre, um die Entwicklung des Erdgasbinnenmarktes voranzutreiben und auf eine kohärente Verwirklichung in allen Mitgliedstaaten hinzuwirken.

Begründung

Das Sekretariat dieses Ausschusses bzw. dieser Arbeitsgruppe muss von der Europäischen Kommission gewährleistet werden.

Änderungsantrag 132
ARTIKEL 2 NUMMER 4
Artikel 4 a Absatz 2 (Richtlinie 98/30/EG)

(2)   Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts richtet die Kommission jährlich eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat, in der Fragen der Erdgasversorgungssicherheit in der Gemeinschaft, insbesondere das bestehende und das erwartete Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage untersucht werden. Gegebenenfalls spricht die Kommission Empfehlungen dazu aus."

(2)   Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts richtet die Kommission jährlich eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat, in der Fragen des Kapazitätsniveaus des Erdgasnetzes und der Erdgasversorgungssicherheit in der Gemeinschaft, insbesondere das bestehende und das erwartete Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage untersucht werden. Gegebenenfalls spricht die Kommission Empfehlungen dazu aus."

Begründung

Wenngleich zwingende Investitionsverpflichtungen und bürokratische Überwachungsvorschriften vermieden werden sollen, ist es für die Versorgungssicherheit von wesentlicher Bedeutung, dass die liberalisierten Märkte mit klar definierten und verbindlichen Leistungsnormen für die Gewährleistung der Bereitstellung der Erdgasinfrastruktur einhergehen. Es sollte den Märkten überlassen werden, solche Normen auf flexible und effiziente Weise zu schaffen. Angesichts des Grads der Verflechtung zwischen den Netzen in einem integrierten europäischen Erdgasmarkt ist die Aufnahme einer Verpflichtung für die Regierungen aller Mitgliedstaaten, solche Gewährleistungsnormen festzulegen, in die Erdgasrichtlinie gerechtfertigt.

Änderungsantrag 133
ARTIKEL 2 NUMMER 5
Artikel 7, Absatz 1

1.   Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Fernleitungs-, Speicher- oder LNG-Anlagen sind, benennen für einen Zeitraum, den sie unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen, einen oder mehrere Netzbetreiber, die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau der Fernleitungs-, Speicher- und LNG-Anlagen in einem bestimmten Gebiet und ihrer Verbindungsleitungen zu anderen Netzen verantwortlich sind, und gewährleisten so die Versorgungssicherheit.

1.   Jedes Erdgasunternehmen, welches Eigentümer von Fernleitungs-, Speicher- oder LNG-Anlagen ist, ist in seiner Eigenschaft als Netzbetreiber verantwortlich für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau seiner Anlagen sowie für seine Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, um so zur Versorgungssicherheit beizutragen.

Begründung

In einer Marktwirtschaft sind die Unternehmen selbst für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.

Änderungsantrag 134
ARTIKEL 2 ABSATZ 5
Artikel 7 Absatz 2 (Richtlinie 98/30/EG)

(2)   Die Betreiber von Fernleitungs-, Speicher- und/oder LNG-Anlagen sind verpflichtet,

(2)   Die Betreiber von Fernleitungs-, Speicher- und/oder LNG-Anlagen sind deswegen verpflichtet,

a)   unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Fernleitungs-, Speicher- und/oder LNG-Anlagen zu betreiben, zu warten und auszubauen,

a)   unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Fernleitungs-, Speicher- und/oder LNG-Anlagen zu betreiben, zu warten und auszubauen,

b)   sich jeglicher diskriminierender Behandlung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen, zu enthalten,

b)   sich jeglicher diskriminierender Behandlung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen, zu enthalten,

c)   jedem anderen Fernleitungs-, Speicher-, LNG- und/oder Verteilerunternehmen ausreichende Informationen zu liefern, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann.

c)   jedem anderen Fernleitungs-, Speicher-, LNG- und/oder Verteilerunternehmen ausreichende Informationen zu liefern, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann.

Begründung

Ergibt sich aus der Begründung zu Änderungsantrag 133.

Änderungsantrag 135
ARTIKEL 2 ABSATZ 5
Artikel 7 Absatz 3 (Richtlinie 98/30/EG)

(3)   Die von den Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern festgelegten Ausgleichsregelungen für das Erdgasnetz müssen transparent und nichtdiskriminierend sein. Die Tarife und Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen durch die Netzbetreiber werden nach nichtdiskriminierenden Kriterien unter maßgeblicher Berücksichtigung der jeweils geltenden Marktpreise von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt oder genehmigt, bevor sie Gültigkeit erlangen.

(3)   Die von den Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern festgelegten Ausgleichsregelungen für das Erdgasnetz müssen transparent und nichtdiskriminierend sein. Die Tarife und Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen durch die Netzbetreiber werden nach nichtdiskriminierenden Kriterien unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Marktpreise veröffentlicht. Sie oder die Methode zu ihrer Festlegung werden von einer oder mehreren in Artikel 22 Absatz 1 genannten, von den Mitgliedsstaaten benannten Behörden im Einklang mit dem in Artikel 22 Absatz 1 festgelegten Verfahren genehmigt, bevor sie Gültigkeit erlangen.

Begründung

Ergibt sich aus der Begründung zum Änderungsantrag zu Artikel 22, Absatz 1.

Änderungsantrag 136
ARTIKEL 2 ABSATZ 6
Artikel 7 a Absatz 1 (Richtlinie 98/30/EG)

(1)   Die Mitgliedstaaten können den Betreibern der Fernleitungsnetze zur Auflage machen, bestimmte Mindestinvestitionen in die Wartung und den Ausbau des Fernleitungsnetzes einschließlich der Verbindungskapazitäten zu tätigen.

streichen

Begründung

Staatlich an private Unternehmen auferlegte Investitionen sind in einem marktwirtschaftlichen System nicht üblich und in verschiedenen Mitgliedstaaten auch nicht möglich. Wichtiger sind funktionierende Rahmenbedingungen.

Änderungsantrag 137
ARTIKEL 2 NUMMER 6
Artikel 7 a Absatz 2 Buchstabe c (Richtlinie 98/30/EG)

(c)   der Fernleitungsnetzbetreiber übt die volle Kontrolle über alle für die Wartung und den Ausbau des Netzes notwendigen Vermögenswerte aus;

(c)   der Fernleitungsnetzbetreiber ist de jure und de facto von dem Gasversorgungsunternehmen unabhängig, was den Zugang zu den für die Wartung und den Ausbau der Netze notwendigen Vermögenswerten betrifft;

Begründung

Die Formulierung der Kommission ist zu einengend und schließt innovative Formen des Managements von Fernleitungsnetzen aus.

Änderungsantrag 138
ARTIKEL 2 NUMMER 6
Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d (Richtlinie 98/30/EG)

d)   der Fernleitungsnetzbetreiber muss ein Übereinstimmungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Programm muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die Leitung des integrierten Erdgasunternehmens, zu dem der Fernleitungsnetzbetreiber gehört, benennt einen Übereinstimmungsbeauftragten, der für die Aufstellung des Programms und die Überwachung seiner Einhaltung zuständig und ihr gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet ist. Dieser Übereinstimmungsbeauftragte legt der nationalen Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.

entfällt

Begründung

In diesem Dokument sind bereits Stellen vorgesehen, die diese Aufgabe der Überwachung von diskriminierendem Verhalten übernehmen können.

Änderungsantrag 139
ARTIKEL 2 NUMMER 7
Artikel 10 Absatz 1 (Richtlinie 98/30/EG)
 

1.   Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

1.   Jedes Erdgasunternehmen, das Eigentümer von Verteileranlagen ist, ist in seiner Eigenschaft als Netzbetreiber für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau seiner Anlagen unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes verantwortlich.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll eine Schwachstelle des Änderungsvorschlags der Kommission beseitigt werden, die darin besteht, dass die Kommission keine Definition der Rolle des Verteilungssystembetreibers gibt.

Änderungsantrag 140
ARTIKEL 2 NUMMER 7
Artikel 10 Absatz 3 (Richtlinie 98/30/EG)
 

7.   Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

(3)   Das Verteilerunternehmen erteilt jedem anderen Verteiler- und/oder Fernleitungsunternehmen und/oder jedem Speicherunternehmen ausreichende Informationen, um zu gewährleisten, dass der Transport von Erd-/Biogas in einer mit dem sicheren und leistungsfähigen Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann.

Begründung

Mit der Öffnung der Märkte muss auch der Netzzugang für Biogas gewährleistet sein.

Änderungsantrag 141
ARTIKEL 2 NUMMER 7
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c (Richtlinie 98/30/EG)

c)   der Verteilernetzbetreiber übt die volle Kontrolle über alle für die Wartung und den Ausbau des Netzes notwendigen Vermögenswerte aus;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung)

Begründung

Das vorgeschlagene Verfahren macht die Verwaltungstätigkeit unnötig schwerfällig und bürokratisch. Es bringt keinen die Kosten aufwiegenden Nutzen.

Durch die Änderung der Richtlinie dürfen die Mittel und Wege der Finanzierung der Betreibertätigkeit nicht begrenzt werden. Die Vermögenswerte zur Erhaltung und zum Ausbau des Netzes müssen für den Betreiber verfügbar sein. Außerdem darf das Eigentum am Netz nicht so beschränkt werden, dass es nur die Tätigkeit des Betreibers umfasst; stattdessen muss Kapitalbeschaffung auch durch Vermietung des Netzes und durch seine Finanzierung in Form eines Fonds möglich sein.

Änderungsantrag 142
ARTIKEL 2 NUMMER 7 b
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d (Richtlinie 98/30/EG)

d)   der Verteilernetzbetreiber muss ein Übereinstimmungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Programm muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die Leitung des integrierten Erdgasunternehmens, zu dem der Verteilernetzbetreiber gehört, benennt einen Übereinstimmungsbeauftragten, der für die Aufstellung des Programms und die Überwachung seiner Einhaltung zuständig und ihr gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet ist. Dieser Übereinstimmungsbeauftragte legt der nationalen Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.

Entfällt

Begründung

In diesem Dokument sind bereits Stellen vorgesehen, die diese Aufgabe der Überwachung diskriminierenden Verhaltens übernehmen können.

Änderungsantrag 143
Artikel 14, Absatz 1 (Richtlinie 98/30/EG)

1.   Die Mitgliedstaaten regeln den Zugang Dritter zu dem Fernleitungs- und Verteilernetz und den LNG-Anlagen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife, die für alle zugelassenen Kunden gelten und nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf alle Netzbenutzer Anwendung finden. Die Tarife müssen von einer gemäß Artikel 22 eingerichteten nationalen Regulierungsbehörde genehmigt werden, bevor sie Gültigkeit erlangen.

1.   Die Mitgliedstaaten regeln den Zugang Dritter zu dem Fernleitungs- und Verteilernetz und den LNG-Anlagen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife oder von veröffentlichten wesentlichen Geschäftsbedingungen, die für alle Kunden gelten und nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf alle Netzbenutzer Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Tarife oder der ihnen zugrundeliegenden Rahmen und die Methode zur Festlegung der Tarife von gemäß Artikel 22 Absatz 1 eingerichteten Behörden auf Antrag oder von Amts wegen genehmigt werden, bevor sie Gültigkeit erlangen.

Begründung

Die im Kommissionsentwurf enthaltenen Pflichten müssen Eingang in die Richtlinie finden. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch die organisatorische Ausgestaltung überlassen bleiben. Je nach Staatsaufbau können diese Aufgaben auch dezentral wahrgenommen werden.

Änderungsantrag 144
ARTIKEL 2 NUMMER 10 a (neu)
Artikel 14 a (neu) (Richtlinie 98/30/EG)
 

Artikel 14 a

 

1.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Vorschlag für eine Verordnung betreffend den grenzüberschreitenden Handel mit Erdgas vor.

 

2.   Ziel dieser Verordnung ist es zu gewährleisten, dass der Handelsfluss mit Erdgas über das Verbundnetz der Europäischen Union unter Bedingungen der Sicherheit, des gleichen Zugangs, der Nichtdiskriminierung der Netznutzer und der Transparenz sowohl bei der Bewertung der verfügbaren Kapazität des Fernleitungsnetzes als auch bei den Kriterien für die Zuweisung von Netzkapazität an die Nachfrager erfolgt.

 

3.   Die Ziele des Absatzes 2 werden über die schrittweise Vereinheitlichung der Regelungen angestrebt, die in jedem Mitgliedstaat für den Transit und den Zugang zu den nationalen Netzen vorgesehen sind.

 

4.   Was das Ziel der Regelung angeht, so sorgen die Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit der Kommission, für eine möglichst straffe Koordinierung der einzelstaatlichen Fernleitungsnetzbetreiber.

 

5.   Die Betreiber der Fernleitungsnetze definieren, auf nachprüfbare und transparente Weise, die Kriterien für die Definition der verfügbaren Kapazität. Diese Kriterien müssen jährlich der in Artikel 22 erwähnten Regelungsbehörde (oder den Regelungsbehörden) zur Genehmigung vorgelegt werden.

 

Die Verordnung sieht ein Tarifsystem für den Transit über das Verbundnetz vor, welches Mehrfachzahlungen beim Durchqueren mehrerer Mitgliedstaaten („pancaking“) vermeidet; die Gebühren müssen sich an den Kosten der Anlagen und der in Anspruch genommenen Dienstleistungen orientieren.

Begründung

Die Kommission ist der Ansicht, dass der grenzüberschreitende Austausch von Gas innerhalb der Gemeinschaft ausreichend entwickelt ist: dennoch berücksichtigt der Parameter, auf dem diese Beurteilung beruht (Anteil des Austauschvolumens am Gesamtverbrauch) nicht die Zugangsregelungen zu den Fernleitungsnetzen, die weit davon entfernt sind, transparent und wettbewerbsorientiert zu sein. Einschlägige Untersuchungen ergeben ungerechtfertigte Unterschiede sowohl bei den angewandten Transportgebühren in verschiedenen Ländern als auch Schwierigkeiten bei der Definition der verfügbaren Kapazität, welche die Netzbetreiber zur Verfügung Dritter halten sollten.

Aus diesem Grunde ist es zweckmäßig, dass, analog zu dem, was für den Binnenmarkt für Elektrizität vorgesehen ist (für welchen die Kommission eine Verordnung zum grenzüberschreitenden Austausch vorgelegt hat), die Unternehmen auf einen Komplex homogener, klarer und bindender Bestimmungen für den internationalen Handel mit Erdgas zählen können; dies betrifft insbesondere die Inanspruchnahme der Infrastrukturen für die Fernleitung. Dieser Änderungsantrag ist kohärent mit dem generellen Ansatz der Kommission, die zu Recht auf die größte Bedeutung einer parallelen Öffnung der Märkte für Gas und Elektrizität hinweist.

Änderungsantrag 145
ARTIKEL 2 NUMMER 10
Artikel 15 Absatz 3a (neu) (Richtlinie 98/30/EG)
 

(3a)   Die Mitgliedstaaten treffen erforderliche Maßnahmen, damit Erdgasunternehmen Kunden sowie deren Versorgungsunternehmen Flexibilisierungsinstrumente zur Verfügung stellen, sofern dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für das Angebot eines leistungsfähigen Netzzugangs erforderlich ist.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 124; bedarf keiner weiteren Erklärung.

Änderungsantrag 146
ARTIKEL 2 NUMMER 11 a (neu)
Artikel 17 Ziffer 2 a (neu) (Richtlinie 98/30/EG)
 

11a.   Artikel 17 erhält folgenden Absatz 2 a:

 

(2a)   Die Verweigerung des Netzzugangs ist nur in den in Absatz 1 aufgeführten Fällen möglich. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, innerhalb der Sicherheitsgrenzen des Systems, die gesamte verfügbare Netzkapazität und, wo immer notwendig, auch der Speicherungsanlagen den Systemnutzern zur Verfügung gestellt wird.

 

Hierzu fordert die in Artikel 22 genannte Behörde die Betreiber der Fernleitungsnetze und der Speicherungsanlagen auf, die verfügbare Kapazität in regelmäßigen Zeitabständen mitzuteilen; ferner ist Mitteilung zu machen, wenn zusätzliche Kapazität bereitgestellt wird. Die Informationen über die verfügbare Kapazität werden veröffentlicht.

Begründung

Diese Bestimmung garantiert die optimale Nutzung der Ressourcen für die Fernleitung und Speicherung; sie verhindert, dass die Betreiber der Netze und der Speicherungsanlagen Einrichtungen für die Fernleitung und für die Speicherung ganz oder teilweise ungenutzt lassen.

Änderungsantrag 147
ARTIKEL 2 NUMMER 12
Artikel 18 Absatz 2 (Richtlinie 98/30/EG)

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden spätestens ab dem 1. Januar 2005 Erdgas von einem Lieferanten ihrer Wahl kaufen können und über die Zugangsrechte zugelassener Kunden verfügen, um die entsprechenden Versorgungsleistungen gemäß den Artikeln 14 und 15 erbringen zu können.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden spätestens ab dem 1. Januar 2005 Erdgas von einem Lieferanten ihrer Wahl kaufen können und über die Zugangsrechte zugelassener Kunden verfügen, um die entsprechenden Versorgungsleistungen gemäß den Artikeln 14 und 15 erbringen zu können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es mindestens einem Teil der Haushaltskunden ab dem 1. Juli 2004 freisteht, Erdgas vom Lieferanten ihrer Wahl zu beziehen.

Begründung

Um zu gewährleisten, dass das Enddatum für die vollständige Marktöffnung eingehalten wird und alle technischen Probleme gelöst werden, sollten alle Mitgliedstaaten mindestens einen Teil ihres Haushaltsmarkts bis Juli 2004 öffnen.

Änderungsantrag 148
ARTIKEL 2 NUMMER 12
Artikel 19 (Richtlinie 98/30/EG)

Ungleichgewichte bei der Öffnung der Erdgasmärkte werden wie folgt vermieden:

entfällt

a)   Erdgaslieferverträge mit einem nach dem System eines anderen Mitgliedstaates zugelassenen Kunden dürfen nicht untersagt werden, wenn der Kunde nach beiden Systemen als zugelassener Kunde betrachtet wird;

 

b)   in Fällen, in denen Geschäfte nach Buchstabe a) mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Kunde nur nach einem der beiden Systeme als zugelassener Kunde gilt, kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaates, in dem der zugelassene Kunde ansässig ist, unter Berücksichtigung der Marktlage und des gemeinsamen Interesses der ablehnenden Partei auferlegen, die gewünschten Erdgaslieferungen auszuführen.

 

Begründung

Die vorgeschlagene Reziprozitätsklausel könnte als Instrument der Marktabschottung missbraucht werden. An ihrer Stelle ist auf eine möglichst rasche Marktöffnung in allen Mitgliedstaaten zu achten.

Änderungsantrag 149
Artikel 22 Absatz 1 (Richtlinie 98/30/EG)

(1)   Die Mitgliedstaaten richten nationale Regulierungsbehörden ein. Diese sind völlig unabhängig von den Interessen der Erdgaswirtschaft. Sie nehmen mindestens die folgenden Aufgaben in alleiniger Zuständigkeit wahr:

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Stellen als Regulierungsbehörde. Diese sind in größtmöglicher Weise unabhängig von der jeweiligen Regierung. Darüber hinaus sind sie völlig unabhängig von den Interessen der Gaswirtschaft. Ihnen obliegt die kontinuierliche Beobachtung des Markte, unter besonderer Berücksichtigung des Wettbewerbsgrades, sowie die Schaffung gleicher Spielregeln auf dem Gasmarkt. Sie nehmen mindestens die folgenden Aufgaben in alleiniger Zuständigkeit wahr:

a)   Festlegung oder Genehmigung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Fernleitung und die Verteilung, sowie der Bedingungen und Tarife für den Zugang zu LNG-Anlagen,

a)   Vor ihrer Anwendung Festlegung oder Genehmigung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Fernleitung und die Verteilung; 'Benchmarking' für Bedingungen und Tarife; 'Benchmarking' für die Tarife für den Zugang zu LNG-Anlagen.

 

(a a) Überwachung der Kontenentflechtung und Ergreifen weiterer Maßnahmen zur Verhinderung von Quersubventionen zwischen folgenden Bereichen: Fernleitungs- und Verteilungstätigkeiten und Fernleitungs‑, Verteilungs- und Handels-/Versorgungstätigkeiten sowie Verkauf an Endkunden;

(a b) Vor ihrer Anwendung Festlegung oder Genehmigung der Bedingungen für die Bereitstellung von Lastausgleichsleistungen.

b)   Festlegung von Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten in Zusammenarbeit mit der nationalen Regulierungsbehörde oder den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, zu denen Verbindungen bestehen,

b)   Sie sorgen für nichtdiskriminierende und wettbewerbsfördernde Prozesse hinsichtlich des Zugangs, des Managements und der Zuweisung von Verbindungskapazitäten in Zusammenarbeit mit der nationalen Regulierungsbehörde oder den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, zu denen Verbindungen bestehen,

c)   Festlegung oder Genehmigung etwaiger Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen Erdgasnetz.

c)   im Zusammenhang mit Kapazitätsengpässen im nationalen Erdgasnetz Gewährleistung der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs bei den entsprechenden Prozessen

d)   Sicherstellung der Einhaltung der in Artikel 3 Absätze 3 und 4, aufgeführten Erfordernisse.

d)   Sicherstellung der Einhaltung der in Artikel 3 Absätze 3 und 4, aufgeführten Erfordernisse.

 

d a) Überprüfung der Bedingungen und der Verfügbarkeit bei der Flexibilität des Angebots;

d b) Genehmigung der Verfahren für die Berechnung der Fernleitungs- und Verteilungstarife, der Ausgleichszahlungen sowie der in Artikel 7 Absatz 3 aufgeführten Regeln und Herstellung ihrer bindenden Wirkung.

d c) Marktbeobachtung im Hinblick auf Konzentrationsprozesse und Berichterstattung hierüber; Beratung der einzelstaatlichen Behörden, die mit Fusionskontrolle oder die sich mit Konzentrationsprozessen und Vorschlägen für Eigentumsübergänge in der Industrie befassen.

Begründung

Die Regulierung der Energiemärkte darf nicht Gegenstand ordnungspolitischen Streites sein. Es geht um konkrete wirtschaftliche Interessen; deswegen ist die inhaltliche Ausgestaltung der Regulierungsfunktion, deren Verbindlichkeit und der Rechtsanspruch auf Einhaltung der Regeln wichtiger als die Frage, wie es zu den Regeln kommt und wie die Instanz aussieht, die die Einhaltung dieser Regeln garantiert und überwacht. Siehe auch Begründung zu Änderungsantrag 75.

Änderungsantrag 150
ARTIKEL 2 NUMMER 13
Artikel 22 Absatz 1 c (neu) (Richtlinie 98/30/EG)
 

(1c)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten Regulierungsbehörden ihre in den Absätzen 1 bis 4 dargelegten Aufgaben auf effiziente und zügige Weise wahrnehmen können.

Begründung

Siehe die Begründung des Änderungsantrages zu Artikel 22 Absatz 1.

Änderungsantrag 151
ARTIKEL 2 NUMMER 13
Artikel 22 Absätze 2, 2 a (neu) und 2 b (neu) (Richtlinie 98/30/EG)

2.   Die Mitgliedstaaten schaffen die notwendigen wirksamen Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung der Transparenz, um den Missbrauch von marktbeherrschenden Stellungen zum Nachteil insbesondere der Verbraucher und Verdrängungspraktiken zu verhindern. Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des EG-Vertrags, im besonderen Artikel 82, Rechnung.

2.   Die Mitgliedstaaten schaffen die notwendigen wirksamen Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung der Transparenz, um den Missbrauch von marktbeherrschenden Stellungen zum Nachteil insbesondere der Verbraucher und Verdrängungspraktiken sowie wettbewerbswidriges Verhalten zu verhindern. Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des EG-Vertrags, im besonderen Artikel 82, Rechnung.

 

2a.   Die Mitgliedstaaten geben den zuständigen Behörden die Befugnis, gegebenenfalls die Betreiber eines Fernleitungs- oder Verteilernetzes zu verpflichten, die in Absatz 1 genannten Bedingungen, Regeln und Tarife so zu ändern, dass sie dem Sinne des festgelegten oder genehmigten Rahmens entsprechen, und nichtdiskriminierend angewendet werden.

 

2b.   Eine Beschwerde über einen Betreiber eines Fernleitungs- oder Verteilungsnetzes auf der Grundlage der in Absatz 1 festgelegten Kriterien, die bei der zuständigen Behörde eingereicht wurde, muss binnen 2 Monaten zu einer bindenden Entscheidung führen.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 149 und Änderungsantrag 79.

Änderungsantrag 152
ARTIKEL 2 NUMMER 13
Artikel 22 Absatz 3 a (neu) (Richtlinie 98/30/EG)
 

(3a)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Regulierungsbehörden die Befugnis haben, die Abgabe von Erdgas oder Erdgasfernleitungskapazität aus langfristigen Verträgen zu Marktpreisen zu fordern, sofern dies nach Auffassung der Regulierungsbehörde für die Entwicklung eines dauerhaften Wettbewerbs notwendig ist.

Begründung

Wenn Energielieferung oder -transport im Rahmen langfristiger Verträge gebunden sind, könnte dies ein Hindernis für den Wettbewerb darstellen.

Änderungsantrag 153
ARTIKEL 2 NUMMER 14
Artikel 28 Absätze 1a und b (neu) (Richtlinie 98/30/EG)
 

(1a)   Der Bericht bewertet im übrigen die Fortschritte bei den bilateralen Beziehungen mit den Erzeugerländern und Ausfuhrländern bei Erdgas, mit dem Ziel, die Reziprozität der Zugangsbedingungen zu den Ressourcen, zu den Produktionsanlagen und zu den Infrastrukturen für die Fernleitung von Erdgas zu verbessern, damit die Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der Systeme dieser Länder sowie innerhalb der Gemeinschaft verbessert wird;

 

(1b)   Der Bericht bewertet schließlich die Auswirkungen der Entwicklung der Zugangsregelungen zu den Netzen der Drittländer, die Erzeuger und Ausführer von Erdgas sind, auf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft.

Begründung

Der bereits heute hohe Abhängigkeitsgrad der Gemeinschaft von Erdgaseinfuhren wird noch weiter zunehmen (laut Weißbuch der Kommission zur Versorgungssicherheit wird er in den nächsten 20 Jahren von 40% auf 60% ansteigen). In diesem Zusammenhang liegt es im Interesse der Europäischen Union, einen möglichst effizienten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Märkten der Erdgas produzierenden Länder zu erhalten, und zwar für sämtliche Akteure des europäischen Energiesektors. Die weitestgehende Ausdehnung der Grundsätze des Energiebinnenmarkts (Wechselseitigkeit, Transparenz und fairer Zugang zu den Netzen, Wettbewerb) auf Länder, die über Ressourcen an Primärenergie verfügen, trägt zur Entwicklung der Erzeugerländer bei und stützt die Ziele des Binnenmarktes; wenn eine größere Zahl europäischer Unternehmen Zugang zu diesen Ressourcen erlangt, so wird dies dem Wettbewerb in der Gemeinschaft zugute kommen.

Die Zusammenarbeit im Energiebereich mit Russland und die Politik der Partnerschaft mit den Mittelmeerländern sind positive Beispiele für eine Politik in Richtung einer schrittweisen Angleichung der Rechtssysteme der „energieerzeugenden“ Länder und der „energieverbrauchenden“ Länder. Da das Gemeinschaftsrecht nur innerhalb bestimmter geografischer Grenzen gilt, erfolgt diese Angleichung über Verhandlungen, bilaterale Abkommen und über Verträge, welche die Kommission im Rahmen einer umfassenden Strategie schließen sollte, deren Zielsetzungen und Ergebnisse Bestandteile dieses Berichts sein werden.

Änderungsantrag 154
ARTIKEL 3 a (neu)
 

Die Richtlinie 91/296/EWG wird mit Wirkung ab 1. Januar 2003 aufgehoben.

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 1.

Änderungsantrag 155
ARTIKEL 4 a (neu)
 

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 5 festgelegten Datum nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

 

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Begründung

Es ist eine angemessene Frist für die Durchführung erforderlich, um den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Vor allem brauchen Erdgasunternehmen Stabilität und Rechtssicherheit. Daher kommt es darauf an, eine realistische Frist vorzusehen, anstatt über eine Richtlinie zu verfügen, die in einigen Mitgliedstaaten wegen Zeitmangels nicht umgesetzt wird.

Wie aus Änderungsantrag 1 folgt, muss diese Bestimmung sowohl in der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 96/92 als auch in jener zur Änderung der Richtlinie 98/30 enthalten sein. Siehe auch Änderungsantrag 88.

Änderungsantrag 156
ARTIKEL 5 a (neu)
 

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Begründung

Wie aus Änderungsantrag 1 folgt, muss diese Bestimmung sowohl in der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 96/92 als auch in jener zur Änderung der Richtlinie 98/30 enthalten sein. Siehe auch Änderungsantrag 88.

Änderungsantrag 157
ARTIKEL 6 a (neu)
 

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Begründung

Wie aus Änderungsantrag 1 folgt, muss diese Bestimmung sowohl in der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 96/92 als auch in jener zur Änderung der Richtlinie 98/30 enthalten sein. Siehe auch Änderungsantrag 88.

Änderungsantrag 158
ANHANG II Buchstabe a) (Richtlinie 98/30/EG)

Unbeschadet der Gemeinschaftsregeln über den Verbraucherschutz, insbesondere die Richtlinien 93/13/EG des Rates und 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden

Unbeschadet der Gemeinschaftsregeln über den Verbraucherschutz, insbesondere die Richtlinien 93/13/EG des Rates und 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden

a)   Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Gasdienstleistungen haben, in dem folgendes festgelegt ist:

a)   Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Gasdienstleistungen haben, in dem folgendes festgelegt ist:

–   Name und Anschrift des Anbieters,

–   Name und Anschrift des Anbieters,

–   angebotene Dienste und angebotenes Niveau der Dienstqualität sowie die Zeitdauer bis zum Abschluss,

–   angebotene Dienste und angebotenes Niveau der Dienstqualität sowie die Zeitdauer bis zum Abschluss,

–   die Arten der angebotenen Wartungsdienste,

–   die Arten der angebotenen Wartungsdienste,

–   auf welche Weise aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,

–   auf welche Weise aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,

–   Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses,

–   Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses,

–   etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Dienstqualitätsniveaus und

–   etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Dienstqualitätsniveaus und

–   das Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe e).

–   das Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe e).

 

Die Bedingungen sollen gerecht und im voraus bekannt sein. Auf jeden Fall sollten diese Informationen vor Abschluss des Vertrages übermittelt werden.

 

Werden Verträge durch Vermittler abgeschlossen, sollen die oben genannten Informationen ebenfalls vor Abschluss des Vertrages übermittelt werden.

Begründung

Die Verbraucher haben ein Recht auf einen fairen Vertrag, in dem die Bedingungen gerecht und im voraus bekannt sein müssen. Dies ist ein sehr elementares Recht, das hervorgehoben werden muss, da die Verbraucher in der Lage sein müssen, eine sachlich begründete Auswahl zwischen alternativen Lieferanten zu treffen.

Änderungsantrag 159
Anhang II Buchstabe b) (Richtlinie 98/30/EG)

b)   Endkunden ist die Absicht zur Änderung von Vertragsbedingungen mit ausreichender Frist anzuzeigen; es steht ihnen frei, den Vertrag zu lösen, wenn sie die Bedingungen nicht akzeptieren.

b)   Benutzern und Haushaltskunden ist die Absicht zur Änderung von Vertragsbedingungen mit ausreichender Frist anzuzeigen; es steht ihnen frei, den Vertrag zu lösen, wenn sie die Bedingungen nicht akzeptieren. Die Kunden sind über ihr Rücktrittsrecht zu unterrichten, wenn diese Anzeige erfolgt. Dienstleistungsanbieter benachrichtigen ihre Teilnehmer direkt von jeder Gebührenerhöhung zu einem angemessenen Zeitpunkt nicht später als eine normale Abrechnungsperiode, nachdem die Erhöhung in Kraft getreten ist.

Begründung

Die Verbraucher haben ein Recht auf einen fairen Vertrag, in dem die Bedingungen gerecht und im voraus bekannt sein müssen. Dies bedeutet auch, dass die Verbraucher sofort informiert werden sollten, wenn wichtige vertragliche Bedingungen geändert werden. Ein effektives Rücktrittsrecht soll existieren, was bedeutet, dass die Verbraucher über ihre Rechte in dieser Angelegenheit unterrichtet werden, aber auch, dass die Verbraucher über die neuen Bedingungen so rechtzeitig benachrichtig werden, dass sie einen angemessenen Beschluss fassen können.

Änderungsantrag 160
Anhang II Buchstabe e a (neu) (Richtlinie 98/30/EG)
 

ea)   Allgemeine Vertragsbedingungen sollen fair und transparent sein. Sie sollen in klaren und verständlichen Worten abgefasst sein. Unbeschadet spezifischer Bestimmungen dieser Richtlinie gelten die Gemeinschaftsvorschriften über Verbraucherschutz. Es gilt die Richtlinie 93/13/EG, und insbesondere sollen öffentliche Dienstleistungsverträge auf ihre Fairness hin überprüft werden.

 

Die Verbraucher sollen auch gegen unfaire oder irreführende Verkaufsmethoden geschützt werden.

Begründung

Fairness und Transparenz in Verträgen und klare und verständliche Worte müssen gewährleistet sein. Dementsprechend muss die Anwendbarkeit von Gemeinschaftsvorschriften zum Verbraucherschutz garantiert sein.

  • [1] ABl. C 240 vom 28. August 2001, S. 60.
  • [2]    ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.
  • [3]    ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 1.
  • [4]    ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 1.

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Erdgasbinnenmarkt (KOM(2001) 125 – C5‑0184/2001 – 2001/0077(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 125)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 47, Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5‑0184/2001),

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt, Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5‑0077/2002),

1.   billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;

1a.   fordert die Kommission und den Rat auf, die Änderungen der Richtlinie 96/92/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und der Richtlinie 98/30/EG über gemeinsame Vorschriften für den Gasbinnenmarkt in zwei getrennten Richtlinien zu behandeln und die vom Parlament angenommenen Änderungen entsprechend einzuarbeiten ;

2.   verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1] ABl. C 240 vom 2.5.2001, S. 60.

BEGRÜNDUNG

A)   Die Überarbeitung der Richtlinie über den Elektrizitätsbinnenmarkt

Die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments gestattet nur eine Begründung von vier Seiten. Eine vollständigere Fassung dieses Memorandums mit ausführlichen Statistiken und Beispielen ist unter http://www.eu-energy.com/Electricity.html einzusehen oder über Telefon 0032-2-2845246 (Büro des MdEP Claude Turmes) zu bekommen.

Quantitative Fragen, wie das Tempo der Marktöffnung, haben bisher die Debatte über die Liberalisierung beherrscht. Obwohl harmonisierte Daten für die vollständige Öffnung des Marktes eine der Voraussetzungen für ein gutes Funktionieren des Marktes sind, müssen qualitative Aspekte in den Mittelpunkt der politischen Debatte gerückt werden, wenn ein wirklich funktionierender Markt errichtet werden soll.

1.   Ein unverfälschter Markt für die Stromerzeugung

Im Vorschlag der Kommission wird zu wenig Betonung gelegt auf faire Marktbedingungen für verschiedene konkurrierende Energiequellen, und kommerzielle und verwaltungsmäßige Verzerrungen, die einige Akteure des Marktes begünstigen, werden weitgehend außer Acht gelassen.

Berücksichtigung der Aspekte der Versorgungssicherheit:

Die Versorgungskrise in Kalifornien zeigt, dass die Entwicklung der Stromerzeugung in liberalisierten Märkten überwacht werden muss. Den von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen – Ausschreibungssysteme, Überwachung des Marktes – sollte das Parlament zustimmen. Im Vorschlag der Kommission wird das Potential von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zwecks Erhöhung der Versorgungssicherheit weitgehend unberücksichtigt gelassen; hier muss etwas getan werden.

Gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Nachhaltigkeit:

Neue Investitionen in nachhaltige Elektrizitätsgewinnung müssen konkurrieren mit den bestehenden fossilen Brennstoffen oder der Atomenergie, denen beträchtliche staatliche Beihilfen zugeflossen sind.

Der richtige Preis. Parallel zur Richtlinie muss eine Strategie zur Verringerung der staatlichen Beihilfen und Subventionen für konventionelle Energieformen und zur Internalisierung der externen Umweltkosten entwickelt werden. Bis dies erfolgt ist, muss die Erzeugung nachhaltiger Energie auf dem Markt geschützt werden durch diese Richtlinie, durch sektorbezogene Richtlinien und durch besondere Investitionsfonds der EIB.

Gegenseitigkeit im Umweltbereich. Einige Staaten unternehmen große Anstrengungen im Sinne von Fortschritten bei erneuerbaren Energieträgern, KWK und Nachfragesteuerung, während andere darin zurückstehen. Damit die Vorkämpfer konkurrenzmäßig nicht benachteiligt werden, sollte eine Art Umwelt-Gegenseitigkeitsklausel beschlossen werden. Eine Umwelt-Gegenseitigkeitsklausel würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Einfuhr von Elektrizität zu verbieten, wenn das Ausfuhrland Zielvorgaben der Richtlinie über erneuerbare Energie und künftiger Richtlinien über Kraft-Wärme-Kopplung oder Energieeffizienz nicht nachkommen.

Stromeinfuhr: Zwischen 1996 und 2000 nahm die Stromeinfuhr aus Ländern Mitteleuropas um das Siebenfache zu. Eine Reihe von Staaten (Österreich und Luxemburg) haben Bedenken geäußert, dass dies zu einer Verzerrung des Marktes führen könnte, und haben entsprechende Rechtsvorschriften erlassen. Das Europäische Parlament hat bereits gefordert, dass bei eingeführtem Strom die Umweltstandards der EU eingehalten werden müssen. In der Richtlinie sollten dieselben ökologischen und sozialen Mindeststandards für die Einfuhr von Elektrizität wie für neue Stromerzeugungsanlagen und dieselben Offenlegungsstandards gefordert werden.

Gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Akteure des Marktes:

Bei der Schaffung eines einzigen Binnenmarkts aus fünfzehn nationalen Märkten müssen die Rahmenbedingungen für die verschiedenen Akteure vereinheitlicht werden.

Marktkonzentration: Die Vermeidung marktbeherrschender Stellungen ist in diesem Sektor von besonderer Wichtigkeit, da Elektrizität nicht gelagert werden kann und daher die Möglichkeit, Macht über den Markt auszuüben, sehr viel größer ist als bei anderen Gütern. In der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie wird vorgeschlagen, dass die Marktkonzentration überprüft wird, doch bedarf es hierfür klarer Leitlinien. Drei Probleme müssen angegangen werden:

–   In einigen Mitgliedstaaten gibt es Gesellschaften, die über 50% des Markts beherrschen;

–   in anderen Mitgliedstaaten erfolgten der Verkauf von Elektrizitätsgesellschaften und der Zusammenschluss solcher Gesellschaften mehr aus industriepolitischen Interessen und gab es keine transparente Kontrolle der Zusammenschlüsse;

–   die zehn größten Gesellschaften beherrschen über 50% des EU-Marktes. Weitere Zusammenschlüsse dieser Gesellschaften sind geplant und es ist zu erwarten, dass in ein paar Jahren nur noch fünf bis acht Gesellschaften den Markt beherrschen.

Quelle: Jean-Michel Glachant

Zur Analyse der Marktbeherrschung muss der einschlägige Markt definiert werden. Angesichts der physikalischen Gegebenheiten der Elektrizität ist der einschlägige Markt nicht der Markt der EU der Fünfzehn, sondern er ist oft begrenzt auf ein oder zwei Länder. Der Ausbau von mehr Zusammenschaltung wird diese Situation nicht dramatisch verbessern.

Fehlende Vereinheitlichung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen: Marktbeherrschung, Quersubventionen durch konzerneigene Kunden und Interessensverflechtungen zwischen Netzbetreibern und Betreibern von Elektrizitätswerken führen zu Wettbewerbsvorteilen, mit denen man sich auseinandersetzen muss. Andere schwerwiegende Marktverzerrungen sind Vereinbarungen über verlorene Investitionen, Verfügbarkeit von Fonds (wie der deutsche Stilllegungsfonds für Kernanlagen) und unterschiedliche nationale Regelungen, beispielsweise Stilllegungsanforderungen.

2.   Ein funktionierender Markt für Endabnehmer

Wenn der liberalisierte Markt allen Vorteile bringen soll, dann muss die Gestaltung des Einzelhandelsmarktes, d.h. des Marktes für den Endkunden, so ergänzt werden, dass für den Endabnehmer volle Transparenz und vollständige Information gewährleistet ist.

Vollständige Öffnung des Marktes:

Bis Anfang 2000 waren schätzungsweise 70% des Versorgungsmarktes für den Wettbewerb geöffnet, statt der 26%, die in der Richtlinie gefordert waren. Eine ungleichmäßige Öffnung des Marktes verursacht Wettbewerbsverzerrungen im Energiemarkt. In der Richtlinie wird die vollständige Öffnung des Marktes für gewerbliche Verbraucher bis zum 1. Januar 2003 und für Haushalte bis zum 1. Januar 2005 gefordert. Jede weitere Verzögerung der Öffnung der Märkte kann nur bei sehr strenger Kontrolle der Quersubventionen durch die nationalen Regelungsbehörden toleriert werden.

Mehr Marktmacht für die kleinen Kunden:

Während große gewerbliche Kunden die Möglichkeit haben, Preissenkungen auszuhandeln, war dies für die Mehrheit der Bürger nicht im selben Umfang der Fall. In der Richtlinie sollte angestrebt werden, den Kleinkunden mehr Marktmacht zu verschaffen durch Begünstigung der Bildung von Abnehmergemeinschaften und dadurch, dass den Stadtwerken eine größere Rolle eingeräumt wird. Die Überwachung der Transparenz der Verträge, die Festlegung von Obergrenzen für Anschlussgebühren und Zählergebühren sollten in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden fallen.

Tabelle 2   Wettbewerb und Preise

Wechsel des Anbieters (geschätzt)

Durchschnittspreise für Endkunden (€/MWh) Juli 2001

Großabnehmer

sonstige

Großabnehmer

Haushalte/Kleingewerbe

Österreich

5-10%

Na

98

Belgien

5-10%

68

120

Dänemark

n.a.   

56

68

Finnland

30%

10-20%

36

55

Frankreich

5-10%

51

87

Deutschland

10-20%

<5%

61

122

Griechenland

-   

54

76

Irland

30%

60

101

Italien

10-20%

77

110

Niederlande

10-20%

62

94

Portugal

<5%

59

106

Spanien

<5%

52

88

Schweden

100%

10-20%

34

52

Ver.   Königr.

80%

>30%

58

91

Quelle: Benchmarking report of the Commission SEC (2001) 1057

Vollständige Offenlegung der Informationen

Der Richtlinienvorschlag enthält eine Bestimmung zur Unterrichtung der Verbraucher über die Energiequellen, die Preise und bestimmte Umweltauswirkungen der Brennstoffe. Die vorgeschriebene Offenlegung der Stromquellen wird zunehmend Allgemeingut. In den USA gelten in 19 Staaten Offenlegungsregelungen. In Österreich müssen die Elektrizitätsbetriebe ab Oktober 2001 die Quellen nennen; ähnliche Bestimmungen werden auch für die Niederlande erwartet.

Das Parlament sollte die Initiative der Kommission unterstützen, doch müsste der Vorschlag in einigen Punkten nachgebessert werden, um sicherzustellen, dass geeignete Informationen auf den Rechnungen für die Endverbraucher sowie in Anzeigen erscheinen. Die Richtlinie sollte auch gewährleisten, dass in allen Ländern eine unabhängige Instanz vergleichbare Informationen für die Kunden erstellt.

groupLeft480groupTop480groupRight5376groupBottom3792fFlipH0fFlipV0fLockText0lidRegroup0Offene Informationen über die Stromerzeugung in New South Wales (Australien)Entwurf einer Etikettierung

Quelle: Öko-Institut 2001

groupLeft384groupTop36groupRight5280groupBottom4113fFlipH0fFlipV0fLockText0lidRegroup0MusteretikettgroupLeft471groupTop720groupRight4919groupBottom4161relLeft672relTop672relRight5120relBottom4113fRelFlipH0fRelFlipV0lidRegroup0Fuel and Air Emissions to Generate Your Electricity(Period shown: 1/1/98 through 12/31/98)FUEL SOURCESBiomass ............ Less than 1%Coal . ............................... 35%Gas .................................. 33%Hydro .............................. 11%Nuclear ............................ 16%Oil ..................................... 4%Solar ................................. 0%Solid Waste ...................... 1%Wind . ................Less than 1%Total ............................... 100%Actual total may vary slightly from 100% due to rounding)AIR EMISSIONS RELATIVE TO THE NEW YORK STATE AVERAGE(142% of average)(133% of average)(129% of average)Sulfur Dioxide (SO 2 )Nitrogen Oxides (NO x)Carbon Dioxide (CO 2)0% 50% 100% 150%NYS AverageNote: Sulfur dioxide and nitrogen oxides are key pollutants that contribute to acid rain and smog, and carbon dioxide contributes to global climate change. Depending on fuel source, size, and location, the generation of electricity may also result in other public health, environmental and socio-economic impacts not disclosed above.

Quelle: Öko-Institut 2001

Verhütung negativer Auswirkungen bei der Stromnachfrage:

Eines der größten Probleme des liberalisierten Marktes sind die negativen Auswirkungen auf die Energieeffizienz. Wenn die EU die Umweltbesorgnisse und die Besorgnisse über die Liefersicherheit ernst nimmt, muss dieses Marktdefizit angegangen werden. Neben technischen Maßnahmen, etwa der Verbesserung der Effizienz elektrischer Geräte, müssen strukturelle Maßnahmen in die Richtlinie aufgenommen werden. Auch ist Management auf der Nachfrageseite nicht nur bei den Händlern, sondern auch bei den Leitungs- und Vertriebsgesellschaften erforderlich. Es muss für Finanzierungsmechanismen zur Unterhaltung des Managements auf der Nachfrageseite (Verbraucher) gesorgt werden.

Stadtwerke:

Örtliche Stromversorger sind wichtige Akteure auf den neuen Märkten und können zur Stärkung der Marktposition der kleinen Verbraucher und zur Umsetzung der Politiken auf Verbraucherseite beitragen. Der Richtlinienvorschlag erlaubt Stromversorgern mit weniger als 100.000 Abnehmern die Freistellung von der Verteiler-Entflechtung. Eine solche Regelung sollte unterstützt werden, muss aber näher definiert werden. Alle Versorger mit weniger als 200.000 Abnehmern sollten ausgenommen werden, und dies sollte auch für Stadtwerke und kommunale Versorger ungeachtet ihrer Größe gelten. Es ist jedoch von grundlegender Bedeutung, dass alle Betreiber von Verteilungssystemen (DSO), die unmittelbar oder mittelbar von einem anderen Stromunternehmen kontrolliert werden, diesbezüglich als ein einziges DSO betrachtet werden.

3.   Ein nichtdiskriminierendes Netz

Gewährleistung der Neutralität:

Da nicht alle Mitgliedstaaten zwischen dem Besitz eines Netzes und wirtschaftlichen Tätigkeiten in den Erzeugungs- und Vertriebssektoren unterscheiden, kommt den Regulierungsinstanzen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Neutralität der beteiligten Wirtschaftsakteure zu. Die Erfahrungen der jüngsten Zeit lassen erkennen, dass ein transparentes Ex-ante-Tarifsystem die Vorbedingung für einen gut funktionierenden Markt ist. Für ein besseres Überlastungsmanagement müssen größere Transparenz und neue Instrumente geschaffen werden.

Gewährleistung der Liefersicherheit:

Die Qualität des Netzes ist ausschlaggebend für wirtschaftlich und gesellschaftlich gutes Funktionieren. Die Netzbetreiber müssen imstande sein, die Infrastruktur instandzuhalten und gegebenenfalls zu verbessern.

Dezentralisierte Energiequellen:

Es muss etwas geschehen im Hinblick auf die starke Konzentration auf Investitionen und Regelungen für zentrale Erzeugungs- und Kraftleitungssysteme. Dezentralisierte Energiesysteme bieten beträchtliche Kosteneinsparungen, da neue Netzinfrastrukturen vermieden oder bestehende freigesetzt werden können, was sich in den Tarifen nicht immer niederschlägt.

4.   Kompetente und unabhängige Regelungsinstanzen

Die Erfahrungen der ersten Jahre der Liberalisierung haben gezeigt, dass starke „Schiedsrichter“ notwendig sind, wenn ein gerechter und transparenter Markt geschaffen werden soll. Beim Übergang zur vollen Liberalisierung haben Regulierungsinstanzen eine wichtige Rolle, um die Strukturen und Regeln des Marktes zu schaffen, zu überwachen und kontinuierlich anzupassen. Angesichts der Komplexität des Strommarktes müssen sie auch beratend im Hinblick auf die Wettbewerbspolitik tätig sein. Die Rolle und die Aktivitäten der fünfzehn einzelstaatlichen Regulierungsinstanzen müssen eine Mindestharmonisierung erfahren, und es ist für Koordinierung zwischen ihnen zu sorgen.

5.   Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Der freie Markt wird eine Reihe wichtiger Aspekte unbeachtet lassen, etwa die soziale Ausgrenzung, den Universaldienst, territoriale Aspekte, die Versorgungssicherheit und bestimmte Umwelterwägungen. Besondere Aufmerksamkeit sollte sich auf diesen Aspekt der Richtlinie richten, um eine Reihe gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und die Bereitstellung von Mitteln zur Finanzierung dieser Verpflichtungen zu ermöglichen.

B)   Die Überarbeitung der Richtlinie über den Erdgasbinnenmarkt

Mit den Vorschlägen zu Änderungen der Richtlinien 96/92/EG (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) und 98/30/EG (Gasbinnenmarktrichtlinie) vom März 2001 ist die Europäische Kommission der Forderung des Europäischen Rates von Lissabon vom März 2000, die Vollendung des Erdgas- und Strombinnenmarkts zu realisieren und der Aufforderung des Europäischen Parlaments, einen Zeitplan zu erlassen, nachgekommen.

Damit wird das Ziel verfolgt, die Marktöffnung im Energiesektor durch die schrittweise Einführung des Wettbewerbs zu beschleunigen und die Effizienz im Energiesektor und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu verbessern.

Die zu berücksichtigenden Kernelemente sind:

  • die Festlegung eines Zeitplans für die vollständige Marktöffnung,
  • die gesellschaftsrechtliche Entbündelung (legal unbundling),
  • den Netzzugang Dritter zu regeln,
  • die Regulierungsbehörde,
  • die Überwachung der Versorgungssicherheit einschließlich der Einbeziehung von Biogas bzw. Gas aus Biomasse, die Investitionsverpflichtungen sowie
  • die Berichtspflichten
  • Auswirkungen auf die Beschäftigung
  • Daseinsvorsorge

Hier kann aufgrund der Vorgaben für den Umfang eines Arbeitsdokumentes nur eine gekürzte Fassung vorgelegt werden. Insofern werden nur die umstrittensten Punkte erörtert, ohne auch hier auf das Für und Wider gebührend eingehen zu können. Die ausführliche Fassung ist über die Homepage Ihres Berichterstatters www.rapkay.de einzusehen. Detailbegründungen werden bei der Vorlage konkreter Änderungsvorschläge zum Kommissionsvorschlag vorgelegt.

I.   Die schnellere Marktöffnung

Die Richtlinie 98/30/EG legte ein Mindestziel für die Marktöffnung des Gasmarktes zu 20 % im Jahr 2000 und zu 28 % im Jahr 2003.

Auf den ersten Blick sind die Mindestanforderungen der Richtlinie mit einem durchschnittlichen Öffnungsgrad von 79% weit überschritten worden. Der Marktöffnungsgrad ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat aber höchst unterschiedlich. Der hohe Durchschnittswert geht im wesentlichen auf drei Länder zurück (Deutschland, Vereinigtes Königreich, Italien), die etwa 2/3 des EU-Gasmarktes ausmachen und ihre Märkte zu 100% bzw. 96% geöffnet haben.

Darüber hinaus sagt der formale Marktöffnungsgrad nichts aus über den tatsächlich (nicht!) vorhandenen, diskriminierungsfreien Wettbewerb. Für einen funktionierenden Gas-zu-Gas-Wettbewerb sind einerseits Gasangebote von konkurrierenden, unabhängigen Versorgern und andererseits garantierte und einklagbare kostenbasierte, wettbewerbsgerechte und diskriminierungsfreie Entgelte für den Netzzugang und den Zugang zu den damit im Zusammenhang stehenden wesentlichen Einrichtungen (z.B. Speicher) notwendig.

Inwieweit der Vorschlag der Kommission greifen kann, ab 2004 für alle gewerblichen Kunden die Wahlmöglichkeit zu geben und die vollständige Marktöffnung ab 2005 zu realisieren, hängt auch von der Geschwindigkeit des Gesetzgebungsverfahrens ab. Jedenfalls sollte ein ambitionierter Zeitplan beibehalten und zunächst an den vorgesehenen Daten nichts geändert werden.

II.   Rechtliche Entflechtung

Damit sich ein echter Binnenmarkt entwickeln kann, müssen effiziente Marktstrukturen vorhanden sein, eine allmähliche Verschmelzung der bei der Marktöffnung verfolgten Ansätze in den verschiedenen Mitgliedstaaten einhergehen. Im Hinblick auf die Struktur des Gassektors ist die Entwicklung eines echten angebotsseitigen Gaswettbewerbs am vorgelagerten Ende der Erdgasversorgungskette ebenfalls unerlässlich. Bei der Errichtung dieses Ziels spielen sowohl die Gasrichtlinie als auch die Wettbewerbspolitik eine wichtige Rolle.

Daraus ergibt sich, dass eine wirksame Entflechtung sowie ein fairer und diskriminierungsfreier Netzzugang erforderlich sind.

Geltendes Recht

Gemäß der Richtlinie 98/30/EG sind integrierte Unternehmen verpflichtet, ihre Fernleitungs-, Verteilungs- und Speicheraktivitäten durch die Trennung ihrer Buchführung und durch die vertrauliche Behandlung wirtschaftlich sensibler Informationen zu entflechten.

Kommissionsvorschlag

Für einen diskriminierungsfreien Zugang zum Netz wird vorgeschlagen, dass der Verteilernetzbetreiber zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt von den übrigen Tätigkeitsbereichen, die nicht mit dem Netzbetrieb zusammenhängen, ab 2004 unabhängig sein muss.

Die Mitgliedstaaten können jedoch festlegen, diese Bestimmungen nicht auf integrierte Erdgasunternehmen anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt weniger als 100 000 Kunden beliefern.

Der Vorschlag verlangt zunächst keine getrennte Rechtspersönlichkeiten in Bezug auf die Bereiche Lieferung, Speicherung und LNG-Anlage. Es soll jedoch weiterhin genau überwacht werden, ob sich ein effektiver und nicht-diskriminierender Zugang zu den Fernleitungsnetzen, den Verteilernetzen, den LNG- und den Speicheranlagen entwickelt.

Ihr Berichterstatter teilt den Einwand nicht, dass die beabsichtigten wettbewerbspolitischen Auflagen einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht und die unternehmerische Gestaltungsfreiheit darstellen.

Um die Diskriminierungsfreiheit zwischen der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Gasversorgungsunternehmen und eines Dritten garantieren zu können, darf das finanzielle Unbundling nicht auf die interne Buchführung beschränkt bleiben, sondern muss öffentlich gemacht werden. Netznutzungspreise und Energiepreise müssen in Abrechnungen mit Kunden getrennt ausgewiesen werden. Mindestvoraussetzung dafür ist die Verselbständigung des vertikal integrierten Versorgungsunternehmen in rechtlich eigenständige Konzernunternehmen.

III.   Netzzugang

Geltendes Recht

Nach Artikel 14 der Richtlinie 98/30/EG können die Mitgliedstaaten den geregelten Netzzugang oder den Netzzugang auf Vertragsbasis oder beide Systeme wählen.

Vorschlag der Kommission

Die überwiegende Mehrheit der Marktakteure geht davon aus, dass die Mindestanforderungen zur Sicherstellung einer fairen Behandlung sowie der nötigen Transparenz und Vorhersagbarkeit als Voraussetzung für die Entwicklung eines echten Wettbewerbs veröffentlichte und geregelte Tarife sind, die unterschiedslos auf alle Netzbetreiber einer gleichen Kategorie angewendet werden. Im Bereich der Elektrizität haben fast alle Mitgliedstaaten diese Regelung eingeführt, nicht jedoch bei Erdgas.

Daher wird vorgeschlagen, bei Gas- und Strommärkte als Minimalvorgabe eine einzige Tarifstruktur mit veröffentlichen und geregelten Tarifen für die Übertragung bzw. Fernleitung und Verteilung einzuführen.

IV.   Regulierungsbehörde

gegenwärtige Rechtslage: Artikel 22

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die entsprechenden Mechanismen für Regulierung, Kontrolle und Sicherstellung der Transparenz des Gasmarktes zu schaffen, um dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen entgegenzuwirken.

In 14 Mitgliedsstaaten ist dafür eine nationale Regulierungsbehörde (NRB) verantwortlich. In Deutschland ist dafür ein rein selbstregulativer Ansatz durch die Verbändevereinbarung (VV) Gas gewählt worden.

Änderungsvorschlag der Kommission

Der neue Artikel 22 enthält zwingend die Verpflichtung an die Mitgliedstaaten, eine unabhängige NRB einzurichten. Ihre Zuständigkeit sind im Einzelnen geregelt.

Mit dem neu eingefügten Artikel 4a kann diese Regulierungsbehörde ebenfalls zur Überwachung der Versorgungssicherheit betraut werden. Sie soll dabei das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem nationalen Markt, deren erwartete Entwicklung sowie die vorhandene Wettbewerbsintensität überprüfen.

Ihr Berichterstatter hält die Frage, ob eigene Regulierungsbehörde ja oder nein und die Verbindlichkeit des Netzzugangs über einen verhandelten oder reguliertem Ansatz für allenfalls zweitrangig. Der Streit um die Regulierung der Energiemärkte wird nämlich nicht um ordnungspolitische Philosophien, sondern um konkrete wirtschaftliche Interessen geführt. Wichtig ist die inhaltliche Ausgestaltung der Regulierungsfunktion, die Verbindlichkeit und der Rechtsanspruch auf die Regelung in ihren Details. Weder eine gründliche Analyse der unterschiedlichen Systeme noch ihre objektiv messbaren Erfolge legen den Schluss nahe, es handele sich um eine optimale Lösung: nicht eine Verbändevereinbarung nach deutschem (bisherigem) Muster, aber auch nicht die NRB in ihren, zum Teil sehr unterschiedlichen Ausprägungen.

Die künftige Erdgasbinnenmarktrichtlinie muss vorschreiben:

-   Die Verbindlichkeit und Einklagbarkeit der Regelungen

-   Die sofortige Vollziehbarkeit der Missbrauchsverfügungen

-   Die Beweislastumkehr bei der Aufsicht über Netzpreise

-   Standardisierung von Verträgen, Formularen, Meldewegen

-   Eine schlagkräftige, unabhängige Einheit zur Durchsetzung fairer Bedingungen

Letztendlich bleibt die Frage offen, inwieweit es eine ex-ante-Kontrolle der Netzzugangs- und -nutzungsbedingungen (einschließlich der Preise) geben soll. Auch hier ist der Übergang von einer ex-ante- zu einer ex-post-Betrachtung fließend. Eine ausdrückliche ex-ante-Kontrolle ist nicht unbedingt erforderlich. Bei der verbindlichen Befolgung von Musterentscheidungen ergibt sich automatisch eine gewisse ex-ante-Wirkung, die verstärkt werden kann durch die Billigung von Verbände- oder auch von individuellen Verhandlungen durch die von den Mitgliedsstaaten autorisierten Behörden.

Ihr Berichterstatter macht darauf aufmerksam, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung zum MOMBAUR-Bericht "die Kommission auffordert, alle Mitgliedstaaten zu verpflichten, in jeder Beziehung unabhängige nationale Regulierungsbehörde zu schaffen, die angemessene Befugnisse haben, den vollen Wettbewerb durchzusetzen" (Entschließung

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR WIRTSCHAFT UND WÄHRUNG

21.Februar 2002

für den Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Erdgasbinnenmarkt

(KOM(2001)125 – C5‑0184/2001 – 2001/0077(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Ioannis Marinos

VERFAHREN

In seiner Sitzung vom 19. Juni 2001 benannte der Ausschuss für Wirtschaft und Währung Ioannis Marinos als Verfasser der Stellungnahme.

Der Ausschuss prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seinen Sitzungen vom 3. Dezember 2001, 23. Januar 2002 und 20. Februar 2002.

In der letztgenannten Sitzung nahm er die nachstehenden Änderungsanträge mit 35 Stimmen bei 2 Enthaltungen an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Christa Randzio-Plath, Vorsitzende; Philippe A.R. Herzog, José Manuel García-Margallo y Marfil und John Purvis, stellvertretende Vorsitzende; Ioannis Marinos, Verfasser der Stellungnahme; Generoso Andria, Luis Berenguer Fuster (in Vertretung eines noch zu benennenden Mitglieds), Pervenche Berès, Roberto Felice Bigliardo, Renato Brunetta, Hans Udo Bullmann, Benedetto Della Vedova, Jonathan Evans, Carles-Alfred Gasòliba i Böhm, Robert Goebbels, Lisbeth Grönfeldt Bergman, Mary Honeyball, Christopher Huhne, Othmar Karas, Christoph Werner Konrad, Werner Langen (in Vertretung von Ingo Friedrich), Alain Lipietz, Astrid Lulling, Thomas Mann (in Vertretung von Alexander Radwan), Helmuth Markov (in Vertretung von Armonia Bordes), David W. Martin, Hans-Peter Mayer, Miquel Mayol i Raynal, Fernando Pérez Royo, Bernhard Rapkay, Olle Schmidt, Peter William Skinner, Charles Tannock (in Vertretung von Piia-Noora Kauppi), Helena Torres Marques, Bruno Trentin, Ieke van den Burg (in Vertretung von Giorgos Katiforis) und Theresa Villiers.

KURZE BEGRÜNDUNG

1.   Durch die ungleiche Umsetzung der Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG hinsichtlich des Grads der Öffnung des Elektrizitätsmarktes und des Erdgasmarktes ist das Funktionieren des Binnenmarktes weiterhin schwerwiegend gestört, und es bestehen weiter Hindernisse für verbesserte Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen der Europäischen Union. Im vorliegenden Kommissionsvorschlag ist die vollständige Öffnung (100%) beider Märkte bis zum 1. Januar 2005 vorgesehen, auch wenn für die Marktöffnung für gewerbliche Kunden (Industrie und Handel insgesamt) unterschiedliche Daten für den Elektrizitätsmarkt (1. Januar 2003) und den Erdgasmarkt (1. Januar 2004) vorgeschlagen werden.

2.   Dieser Vorschlag ist außerordentlich konstruktiv. Tatsächlich ist Erdgas nach den erneuerbaren Energien der umweltfreundlichste Brennstoff, da durch die Verbundstechnologie ein besonders hoher Grad an effizienter Energienutzung sichergestellt werden kann, und das zu Versorgungspreisen, die wesentlich niedriger sind als für Dieselkraftstoff. Die völlige Öffnung der beiden Märkte wird die wettbewerbsorientierten Marktstrukturen noch weiter fördern.

3.   Der Berichterstatter ist der Meinung, dass jede Verzögerung der Marktöffnung – einheimische und ausländische – private Investitionen abschreckt und die Entwicklung privater Unternehmen behindert. Tatsächlich sind gesunde Investitionen auf geschlossenen Märkten nur schwer möglich. Und obwohl die sich entwickelnden Märkte der Europäischen Union mehr Investitionen im Strom- und Erdgassektor dringend brauchen, wird in der Realität nicht im erforderlichen Maße investiert.

4.   Der Berichterstatter weist ferner darauf hin, dass die geltende Erdgasrichtlinie die Möglichkeit der Abweichung von bestimmten Vorschriften für Mitgliedstaaten vorsieht, deren Märkte erst entstehen und/oder die nicht unmittelbar mit den Netzen anderer Mitgliedstaaten im Erdgasbereich verbunden werden. Im vorliegenden Vorschlag der Kommission bleibt diese Möglichkeit erhalten, die sich auch auf den Artikel bezieht, der das Datum der vollen Marktöffnung festlegt. Der Berichterstatter stimmt dem Vorschlag der Kommission zu, da es sich um eine Sonderregelung handelt, die nur aus klar festgelegten, objektiven Gründen gewährt wird, und die in dem Augenblick automatisch ausläuft, in dem der betreffende Mitgliedstaat nicht mehr als entstehender Markt eingestuft wird.

5.   Was den Netzzugang betrifft, so sind nach dem Vorschlag der Kommission die Regulierungsbehörden dafür zuständig, die Tarife zu genehmigen. Diese Erweiterung der Befugnisse stärkt die Rolle der Energieregulierungsbehörden, die nicht einfach nur beratende Organe sein dürfen, sondern formal und de facto unabhängig sein und untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten müssen.

6.   Der Berichterstatter stimmt dem Vorschlag der Kommission zu, denn er ist der Meinung, dass die Tarife die wahren Kosten für die Erzeugung widerspiegeln müssen und die staatliche Intervention in die Preisbildung kein geeignetes Mittel zur Erfüllung der grundlegenden gemeinwirtschaftlichen Ziele ist. So können zum Beispiel der Schutz sozial schwacher Kunden, eine antiinflationäre Politik und das Ziel des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts mit anderen Politiken, z. B. mit steuerlichen Maßnahmen oder Sozialleistungen, besser verfolgt werden, ohne dass auf Transparenz bei den Kosten für die Erzeugung verzichtet werden muss und Verzerrungen des realen Wettbewerbs auftreten. Wie die Kommission in ihrer Mitteilung betont, müssen darüber hinaus geeignete Mittel in Form von nationalen und gemeinschaftlichen Politiken ergriffen werden, um den wahrscheinlich kurzfristig auftretenden negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung entgegenzuwirken, auch wenn aufgrund der erhöhten Leistung, der gesunkenen Energiepreise sowie der Möglichkeiten für neue Technologien, die sich aus der Einführung des Wettbewerbs ergeben werden, mittel- bis langfristig erwartet wird, dass die Beschäftigung in der gesamten europäischen Industrie einen Beschäftigungsschub erhält.

7.   Für die vollständige Liberalisierung und die Verknüpfung der Märkte werden neue Investitionen in die Entwicklung der geeigneten Netzinfrastruktur erforderlich sein. Auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips überlassen die Vorschläge der Kommission Anstrengungen auf diesem Gebiet hauptsächlich den Mitgliedstaaten. Der Berichterstatter ist der Meinung, dass die Rolle der Gemeinschaft bei der Verwirklichung dieses Zieles betont und herausgestellt werden muss.

8.   Der Berichterstatter teilt schlussfolgernd die Meinung, dass diejenigen Länder, die den Markt vollständig geöffnet haben, die Ziele der Richtlinien, d. h. niedrigere Preise, verstärkte Wettbewerbsfähigkeit, ein hoher Grad der Verwirklichung gemeinwirtschaftlicher Ziele, Versorgungssicherheit und Umweltschutz, besser umgesetzt haben. Aus diesem Grund unterstützt der Berichterstatter vorbehaltlich der vorgeschlagenen Änderungen den Kommissionsvorschlag insgesamt, wobei er in Betracht zieht, dass dieser auch von der Internationalen Föderation industrieller Energieabnehmer begrüßt wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Abänderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
Bezugsvermerk 5 a (neu)
 

-   gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2, 16 und 86,

Begründung

Der Vertrag verweist nicht nur auf den Wettbewerb, sondern auch auf Grundsätze von allgemeinem Interesse.

Änderungsantrag 2
Bezugsvermerk 5 b (neu)
 

-   in Kenntnis der Charta der Grundrechte,

Begründung

Der Vertrag verweist nicht nur auf den Wettbewerb, sondern auch auf Grundsätze von allgemeinem Interesse.

Änderungsantrag 3
Erwägung 9

(9)   Der Existenz unabhängiger nationaler Regulierungsbehörden kommt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs zu. Diese Regulierungsbehörden sollten zumindest befugt sein, die Tarife für die Übertragung bzw. Fernleitung und Verteilung sowie für den Zugang zu Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG) festzulegen bzw. zu genehmigen, bevor diese Gültigkeit erlangen.

(9)   Der Existenz de jure und de facto unabhängiger nationaler Regulierungsbehörden, die untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, kommt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs zu. Diese Regulierungsbehörden sollten zumindest befugt sein, die Tarife für die Übertragung bzw. Fernleitung und Verteilung von Elektrizität und Erdgas sowie für den Zugang zu Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG) festzulegen bzw. zu genehmigen, bevor diese Gültigkeit erlangen.

Begründung

Die Regulierungsbehörden müssen tatsächlich unabhängig sein, und die Richtlinie muss das klar vorsehen. Sie dürfen keinen Einmischungen und Regelungen unterliegen, die sie an der unabhängigen Ausführung ihrer Aufgabe hindern, unter der Voraussetzung, dass die gemeinsam akzeptierten Leitlinien respektiert werden, die in den Gemeinschaftsrichtlinien vorgesehen sind.

Änderungsantrag 4
Erwägung 12

Die Erdgas‑ und Elektrizitätskunden sollten ihr Versorgungsunternehmen frei wählen können. Dennoch sollte die Vollendung des Binnenmarktes für Elektrizität und Erdgas schrittweise erfolgen, um der Industrie Gelegenheit zur Anpassung zu geben und sicherzustellen, dass die notwendigen Maßnahmen und Regelungen zum Schutz der Verbraucherinteressen getroffen werden und gewährleistet ist, dass die Verbraucher tatsächlich das Recht auf freie Wahl des Versorgungsunternehmens haben.

Die Erdgas‑ und Elektrizitätskunden sollten ihr Versorgungsunternehmen frei wählen können. Dennoch sollte die Vollendung des Binnenmarktes für Elektrizität und Erdgas schrittweise mit einem konkreten Zieldatum erfolgen, um der Industrie Gelegenheit zur Anpassung zu geben und sicherzustellen, dass die notwendigen Maßnahmen und Regelungen zum Schutz der Verbraucherinteressen getroffen werden und gewährleistet ist, dass die Verbraucher tatsächlich das Recht auf freie Wahl des Versorgungsunternehmens haben.

Begründung

Die schrittweise Vollendung ist auch schon in den geltenden Richtlinien enthalten. Die vorliegende Richtlinie sieht darüber hinaus ein konkretes Datum für die volle Öffnung der Märkte vor.

Änderungsantrag 5
Erwägung 16

(16)   Im Interesse der Versorgungssicherheit sollten das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in den einzelnen Mitgliedstaaten beobachtet sowie die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, wenn die Versorgungssicherheit gefährdet sein sollte.

(16)   Im Interesse der Versorgungssicherheit sollten das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage und den Großmärkten in den einzelnen Mitgliedstaaten beobachtet sowie die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, wenn die Versorgungssicherheit gefährdet sein sollte.

Begründung

Die Großhandelsmärkte können eine Störung der Märkte verursachen und die Versorgungssicherheit gefährden.

Änderungsantrag 6
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 3 Absatz 2 (Richtlinie 96/92/EG)

Die Mitgliedstaaten können bei Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere des Artikels 86, im Allgemeininteresse den Elektrizitätsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen können. Diese Verpflichtungen …

Die Mitgliedstaaten können bei Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere des Artikels 86, im Allgemeininteresse den Elektrizitätsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz einschließlich des Klimaschutzes beziehen können. Diese Verpflichtungen …

Begründung

Der Klimaschutz stellt einen wichtigen Teil des Umweltschutzes dar, wie es auch im Kyoto-Protokoll vorgesehen ist. Er muss folglich im Text ausdrücklich erwähnt werden.

Änderungsantrag 7
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 3 Absatz 3

3.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Kunden auf ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu erschwinglichen und angemessenen Preisen haben. Sie ergreifen die nötigen Maßnahmen, um beim Verbraucherschutz einen hohen Standard zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Information und Streitbeilegungsverfahren. Diese Maßnahmen beinhalten insbesondere die im Anhang angeführten Maßnahmen.

3.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Kunden auf ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu erschwinglichen und angemessenen Preisen haben. Sie können einen höheren gemeinsamen Standard festlegen und Solidaritätsmechanismen einführen, um sich gegenseitig zu helfen, ihn zu erreichen. Sie ergreifen die nötigen Maßnahmen, um beim Verbraucherschutz einen hohen Standard zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Information und Streitbeilegungsverfahren. Diese Maßnahmen beinhalten insbesondere die im Anhang angeführten Maßnahmen.

Begründung

Es sollte hervorgehoben werden, dass die Tarifgleichheit Teil der allgemeinen Verpflichtungen bestimmter Mitgliedstaaten ist. Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten gemeinsam einen höheren Standard für die Grundversorgung festlegen können. Absatz 5 sollte es ermöglichen, diese Ziele zu erreichen. Schließlich darf sich das Interesse der Gemeinschaft nicht auf den Wettbewerb beschränken.

Änderungsantrag 8
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 3 Absatz 4 (Richtlinie 96/92/EG)

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts, des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit, insbesondere durch den Bau und die Wartung der nötigen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbindungskapazitäten.

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts, des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit, insbesondere durch den Bau und die Wartung der nötigen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbindungskapazitäten. Dabei nutzen sie unter anderem auch die bestehenden Gemeinschaftsprogramme.

Begründung

Die Nutzung der bestehenden gemeinschaftlichen Finanzierungsmöglichkeiten kann dazu beitragen, dass die angestrebten Ziele insbesondere bei der Verbindung der Netze wirksamer erreicht werden.

Änderungsantrag 9
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 3 a Absatz 2

2.   Die Kommission veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht, in dem die verschiedenen in den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines hohen Standards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen ergriffenen Maßnahmen analysiert und auf ihre Wirksamkeit untersucht werden. Gegebenenfalls empfiehlt die Kommission Maßnahmen, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung des hohen Standards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu ergreifen sind.

2.   Die Kommission veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht, in dem die verschiedenen in den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines hohen Standards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen und der Grundversorgung ergriffenen Maßnahmen analysiert und auf ihre Wirksamkeit untersucht werden. Gegebenenfalls empfiehlt die Kommission Maßnahmen, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung des hohen Standards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen und der Grundversorgung zu ergreifen sind. Sie wird bei dieser Aufgabe von einem Bewertungsausschuss unterstützt, der aus den Sozialpartnern und den Vertretern der verschiedenen Verbraucherkategorien zusammengesetzt ist.

Begründung

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen reichen nicht aus, um sich eine Vorstellung von den tatsächlichen Gegebenheiten zu machen. Es ist erforderlich, die betroffenen Marktteilnehmer zu beteiligen, um sie besser einzuschätzen.

Änderungsantrag 10
ARTIKEL 1 NUMMER 6 BUCHSTABE a)
Artikel 6 Absatz 1 (Richtlinie 96/92/EG)

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass neue Kapazitäten im Interesse der Versorgungssicherheit auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien ausgeschrieben werden können. Ein Ausschreibungsverfahren kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Versorgungssicherheit durch die im Wege des Genehmigungsverfahrens geschaffene Kapazität allein nicht gewährleistet ist.

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden können für neue Kapazitäten im Interesse der Versorgungssicherheit sowie für die Förderung von speziellen umweltbedingten energetischen Anwendungen, wo dies aus technisch-wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist, wie zum Beispiel zur Abdeckung einer bestimmten Last in isolierten Netzen auf Inseln. Ein Ausschreibungsverfahren kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Versorgungssicherheit durch die im Wege des Genehmigungsverfahrens geschaffene Kapazität allein nicht gewährleistet ist.

Begründung

Das Ausschreibungsverfahren ergänzt das Genehmigungsverfahren, solange die Kapazität, die durch Letzteres geschaffen wird, für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit nicht ausreicht. Die Möglichkeit der Ausschreibung muss auch auf bestimmte Fälle ausgeweitet werden, in denen der Investitionsertrag nicht gesichert ist und damit die Investition selbst in Frage steht, wie bei speziellen umweltbedingten energetischen Anwendungen, z.B. isolierten Netzen auf Inseln.

Änderungsantrag 11
ARTIKEL 1 NUMMER 7
Artikel 6a Absatz 1

1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die mit der in Artikel 22 vorgesehenen unabhängigen Regulierungsbehörde identisch sein kann, und die Versorgungssicherheit überwacht. Diese Behörde überwacht insbesondere das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung, in der Planung und im Bau befindliche neue Kapazitäten und die Wettbewerbsintensität auf dem Markt. Die Behörde veröffentlicht zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über ihre Erkenntnisse zu diesen Fragen und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Kommission.

1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die mit der in Artikel 22 vorgesehenen unabhängigen Regulierungsbehörde identisch sein kann, und die Versorgungssicherheit überwacht. Diese Behörde erstellt in regelmäßigen Zeitabständen eine Vorausschau über die Erzeugungs- und Übertragungskapazitäten, die an das Netz angeschlossen werden können, den Bedarf an Verbindungen, die mit anderen Netzen Übertragungspotenziale und die Stromnachfrage. Sie überwacht insbesondere das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, die Großhandelsmärkte und die Wettbewerbsintensität auf dem Markt. Die Behörde übermittelt die Vorausschau in regelmäßigen Zeitabständen der die europäischen Übertragungsnetzbetreiber vertretenden Stelle, dem Europäischen Ausschuss der Regulierungsbehörden im Energiebereich und der Kommission. Er veröffentlicht zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über ihre Erkenntnisse zu diesen Fragen und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Kommission.

Begründung

In der früheren Richtlinie 96/92 wurde festgelegt, dass in regelmäßigen Abständen eine Vorausschau zu erstellen ist, durch die ein Mangel vorzeitig festgestellt werden kann. Paradoxerweise ist sie in dem uns vorgelegten Vorschlag zur Änderung der Richtlinie gestrichen, während sie doch darauf abzielt, die Versorgungssicherheit zu entwickeln. Wir schlagen vor, sie wiederaufzunehmen.

Änderungsantrag 12
ARTIKEL 1 NUMMER 7
Artikel 6 a Absatz 2

2.   Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts richtet die Kommission jährlich eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat, in der Fragen der Elektrizitätsversorgungssicherheit in der Gemeinschaft, insbesondere das bestehende und das erwartete Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage untersucht werden. Gegebenenfalls spricht die Kommission Empfehlungen dazu aus.

2.   Die Kommission erstellt in regelmäßigen Zeitabständen eine Vorausschau der Europäischen Union auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Vorausschauen. Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts richtet die Kommission jährlich eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat, in der Fragen der Elektrizitätsversorgungssicherheit in der Gemeinschaft, insbesondere das bestehende und das erwartete Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage untersucht werden. Gegebenenfalls spricht die Kommission Empfehlungen dazu aus. Wenn die Beurteilung der Lage die Gefahr einer Verknappung in mehreren Mitgliedstaaten erkennen lässt, muss die Kommission Maßnahmen vorschlagen, um die Ausschreibungen in den betreffenden Mitgliedstaaten zu koordinieren.

Begründung

Man darf nicht nur informieren, diese Information soll auch dazu dienen, dass man im Interesse der Versorgungssicherheit reagiert. Wenn mehrere Ausschreibungen durchgeführt werden müssen, ist es besser, sie zu koordinieren, um Enttäuschungen wie bei UMTS in der Telekommunikation zu vermeiden.

Änderungsantrag 13
ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 8 Absatz 5

5.   Die Mitgliedstaaten können den Betreibern der Übertragungsnetze zur Auflage machen, bestimmte Mindestinvestitionen in die Wartung und den Ausbau des Übertragungsnetzes einschließlich der Verbindungskapazitäten zu tätigen.

5.   Die Mitgliedstaaten und die Europäische Union vergewissern sich, dass das Übertragungsnetz die Versorgungssicherheit gewährleistet. Sie tragen dafür Sorge, dass die Betreiber der Übertragungsnetze bestimmte Mindestinvestitionen in die Wartung und den Ausbau tätigen, so dass die Kapazität des Übertragungsnetzes der erwarteten Erzeugungskapazität in ihrem Hoheitsgebiet und an den Grenzen unter Berücksichtigung des Transits entspricht. Die Kommission überwacht die Verbund- und Transitkapazitäten. Im Bedarfsfall koordiniert sie die erforderlichen Investitionen der betreffenden Übertragungsnetzbetreiber.

Begründung

Die Übertragungskapazität auf dem Binnenmarkt ist von europäischem Interesse. Die Mitgliedstaaten und die Europäische Union müssen gemeinsam verantwortlich sein. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass ihre nationalen Netze einen innergemeinschaftlichen Austausch ermöglichen. Wenn mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind (Verbundsysteme), muss die Kommission in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die erforderliche gemeinsame Maßnahme zu übernehmen, um mehr Effizienz und Schnelligkeit zu gewährleisten.

Änderungsantrag 14
ARTIKEL 1 NUMMER 19
Artikel 22 Absatz 1 (Richtlinie 96/92/EG)

Die Mitgliedstaaten richten nationale Regulierungsbehörden ein. Diese sind völlig unabhängig von den Interessen der Elektrizitätswirtschaft. Sie nehmen mindestens die folgenden Aufgaben in alleiniger Zuständigkeit wahr:

Die Mitgliedstaaten richten nationale Regulierungsbehörden ein, die im Rahmen ihrer Befugnisse de jure und de facto unabhängig sind. Diese sind darüber hinaus völlig unabhängig von den Interessen der Elektrizitätswirtschaft. Sie nehmen mindestens die folgenden Aufgaben in alleiniger Zuständigkeit wahr:

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 3.

Änderungsantrag 15
ARTIKEL 1 NUMMER 19
Artikel 22 Absatz 1a (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

Die nationalen Regulierungsbehörden sind verpflichtet, auf transparente Weise untereinander und mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um gute Praktiken einzuführen und in allen Mitgliedstaaten die koordinierte Umsetzung der Bestimmungen von Absatz 1 zu erreichen. Zu diesem Zweck erstellen sie bis zum 31. Juli jeden Jahres einen Bericht, der die von ihnen getroffenen Maßnahmen beschreibt und etwaige Vorschläge dafür enthält, wie die in Artikel 3 Absatz 3 und 4 vorgesehenen Ziele wirksamer erreicht werden können. Dieser Bericht wird der Kommission übermittelt und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht.

Begründung

Die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission wird allgemein akzeptierte Praktiken zur besseren Umsetzung der Ziele der Richtlinie sicherstellen.

Änderungsantrag 16
ARTIKEL 2 NUMMER 2
Artikel 3 Absatz 2 (Richtlinie 98/30/EG)

Die Mitgliedstaaten können bei Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere des Artikels 86, im Allgemeininteresse den Erdgasunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Verbraucher‑ und den Umweltschutz beziehen können. Diese Verpflichtungen müssen klar definiert, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein. Zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich der Versorgungssicherheit können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen; dabei ist der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass Dritte Zugang zu dem Netz erhalten wollen.

Die Mitgliedstaaten können bei Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere des Artikels 86, im Allgemeininteresse den Erdgasunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Verbraucher‑ und den Umweltschutz einschließlich des Klimaschutzes beziehen können. Diese Verpflichtungen müssen klar definiert, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein. Zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich der Versorgungssicherheit können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen; dabei ist der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass Dritte Zugang zu dem Netz erhalten wollen.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 6.

Änderungsantrag 17
ARTIKEL 2 NUMMER 2
Artikel 3 Absatz 4 (Richtlinie 98/30/EG)

Die Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Endkunden. Darüber hinaus ergreifen sie die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts, des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit, insbesondere durch den Bau und die Wartung der nötigen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbindungskapazitäten.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Endkunden. Darüber hinaus ergreifen sie die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts, des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit, insbesondere durch den Bau und die Wartung der nötigen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbindungskapazitäten. Dabei nutzen sie unter anderem auch die bestehenden Gemeinschaftsprogramme.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 8.

Änderungsantrag 18
ARTIKEL 2 NUMMER 6
Artikel 7a Absatz 1

1.   Die Mitgliedstaaten können den Betreibern der Fernleitungsnetze zur Auflage machen, bestimmte Mindestinvestitionen in die Wartung und den Ausbau des Fernleitungsnetzes einschließlich der Verbindungskapazitäten zu tätigen.

1.   Die Mitgliedstaaten und die Europäische Union vergewissern sich, dass das Fernleitungsnetz die Versorgungssicherheit gewährleistet. Sie tragen dafür Sorge, dass die Betreiber der Fernleitungsnetze Mindestinvestitionen in die Wartung und den Ausbau tätigen, so dass die Kapazität des Fernleitungsnetzes der erwarteten Erzeugungskapazität in ihrem Hoheitsgebiet und an ihren Grenzen unter Berücksichtigung des Transits entspricht. Die Kommission sorgt für die Verbund- und Transitkapazitäten. Falls erforderlich, koordiniert sie die notwendigen Investitionen der betreffenden Betreiber der Fernleitungsnetze.

Begründung

Die Fernleitungskapazität im Binnenmarkt liegt im europäischen Interesse. Die Mitgliedstaaten und die Europäische Union müssen gemeinsam die Verantwortung tragen. Die Mitgliedstaaten müssen sich vergewissern, dass die Fernleitungsnetze den Produktionskapazitäten den innergemeinschaftlichen Austausch ermöglichen. Wenn mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, wie beim innergemeinschaftlichen Austausch, muss die Kommission eingreifen.

Änderungsantrag 19
ARTIKEL 2 NUMMER 13
Artikel 22 Absatz 1 (Richtlinie 98/30/EG)

Die Mitgliedstaaten richten nationale Regulierungsbehörden ein. Diese sind völlig unabhängig von den Interessen der Erdgaswirtschaft. Sie nehmen mindestens die folgenden Aufgaben in alleiniger Zuständigkeit wahr:

Die Mitgliedstaaten richten nationale Regulierungsbehörden ein, die im Rahmen ihrer Befugnisse de jure und de facto unabhängig sind. Diese sind darüber hinaus völlig unabhängig von den Interessen der Erdgaswirtschaft. Sie nehmen mindestens die folgenden Aufgaben in alleiniger Zuständigkeit wahr:

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 3.

Änderungsantrag 20
ARTIKEL 2 NUMMER 13
Artikel 22 Absatz 1a (neu) (Richtlinie 98/30/EG)
 

Die nationalen Regulierungsbehörden sind verpflichtet, auf transparente Weise untereinander und mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um gute Praktiken einzuführen und in allen Mitgliedstaaten die koordinierte Umsetzung der Bestimmungen von Absatz 1 zu erreichen. Zu diesem Zweck erstellen sie bis zum 31. Juli jeden Jahres einen Bericht, der die von ihnen ergriffenen Maßnahmen beschreibt und etwaige Vorschläge dafür enthält, wie die in Artikel 3 Absatz 3 und 4 vorgesehenen Ziele wirksamer erreicht werden können. Dieser Bericht wird der Kommission übermittelt und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 15.

Änderungsantrag 21
ARTIKEL 2 NUMMER 13 A (neu)
Artikel 26 (Richtlinie 98/30/EG)
 

(1)   Mitgliedstaaten, die nicht direkt an das Verbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen sind und nur einen externen Hauptlieferanten haben, können von Artikel 4, Artikel 18 und/oder Artikel 20 abweichen. Als Hauptlieferant gilt ein Lieferant mit einem Marktanteil von mehr als 75 %. Die betreffende Ausnahme erlischt automatisch, sobald mindestens eine der genannten Bedingungen nicht mehr gegeben ist. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
(2) Ein als entstehender Markt eingestufter Mitgliedstaat, der durch die Anwendung dieser Richtlinie in erhebliche Schwierigkeiten geriete, die nicht mit den in Artikel 25 genannten vertraglichen Abnahmeverpflichtungen zusammenhängen, kann von Artikel 4, Artikel 18 und/oder Artikel 20 dieser Richtlinie abweichen. Die entsprechende Ausnahme erlischt automatisch, sobald der betreffende Mitgliedstaat nicht mehr als entstehender Markt anzusehen ist. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
(3) Falls die Anwendung dieser Richtlinie in einem geographisch begrenzten Gebiet eines Mitgliedstaates, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Fernleitungsinfrastruktur, erhebliche Schwierigkeiten verursachen würde, kann der Mitgliedstaat im Hinblick auf die Förderung der Investitionen bei der Kommission für Entwicklungen in diesem Gebiet eine befristete Ausnahme von Artikel 4, Artikel 18 und/oder Artikel 20 beantragen.

Begründung

Es handelt sich einfach um die Anpassung der Formulierung an die neue Struktur der betreffenden Artikel.

  • [1] ABl. C ….

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR RECHT UND BINNENMARKT

20.Februar 2002

für den Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Erdgasbinnenmarkt

(KOM(2001) 125 – C5‑0184/2001 – 2001/0077(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Ward Beysen

VERFAHREN

In seiner Sitzung vom 10. Juli 2001 benannte der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt Ward Beysen als Verfasser der Stellungnahme.

Der Ausschuss prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seinen Sitzungen vom 16. Oktober 2001, 23. Januar 2002 und 19. Februar 2002.

In der letztgenannten Sitzung nahm er die nachstehenden Änderungsanträge einstimmig an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Giuseppe Gargani, Vorsitzender; Ioannis Koukiadis, Bill Miller, stellvertretende Vorsitzender; Ward Beysen, Verfasser der Stellungnahme; Paolo Bartolozzi, Luis Berenguer Fuster, Maria Berger, Isabelle Caullery, Michel J.M. Dary, (in Vertretung von François Zimeray gemäß Art. 153 Abs. 2 der Geschäftsordnung), Willy C.E.H. De Clercq, Bert Doorn, Francesco Fiori, Janelly Fourtou, Marie-Françoise Garaud, Evelyne Gebhardt, Fiorella Ghilardotti, José María Gil-Robles Gil-Delgado, Malcolm Harbour, Heidi Anneli Hautala, The Lord Inglewood, Othmar Karas, Kurt Lechner, Klaus-Heiner Lehne, Neil MacCormick, Toine Manders, Manuel Medina Ortega, Angelika Niebler, Elena Ornella Paciotti, Marianne L.P. Thyssen, Rijk van Dam, Michiel van Hulten, Theresa Villiers, Diana Wallis und Stefano Zappalà.

KURZE BEGRÜNDUNG

1.   Bemerkungen zur Methode

Die Kommission schlägt Änderungen an den beiden Richtlinien 96/92/EG (Strom) und 98/30 (Gas) vor, mit dem Ziel, dem Auftrag des Europäischen Parlamentes und des Europäischen Rates von Lissabon gerecht zu werden, die eine „völlige Liberalisierung der Energiemärkte“ sowie eine Beschleunigung des Liberalisierungsprozesses „für Gas, Strom, Postdienste und Beförderung“ gefordert hatten. Offensichtlich ist gewollt, eine Liberalisierung für beide Energieträger, Gas und Strom, so simultan wie möglich zu erreichen.

Es ist also durchaus sinnvoll, dass die Europäische Kommission, da die Änderungen an den bestehenden Richtlinien teilweise gleichlautend sind, die beiden Änderungs-Regelwerke in einem einzigen Vorschlag zusammengefasst hat.

Deshalb schlägt die Kommission die Änderungen in einer „Rahmen“-Richtlinie vor, die im wesentlichen drei Artikel enthält:

-   Artikel 1, der die verschiedenen Änderungen der Richtlinie „Strom“ enthält und einen

-   Artikel 2, der die Änderungen zu Richtlinie „Gas“ enthält.

-   Das gesamte Richtlinien-System wird insofern auch vereinfacht, als in Artikel 3 vorgeschlagen wird, die beiden Richtlinien 90/547/EWG über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze und 91/296/EWG über den Transit von Erdgas über große Netze aufzuheben.

Anhang I und Anhang II der vorgeschlagenen „Rahmen“-Richtlinie enthalten ferner jeweils einen Anhang. Diese Anhänge enthalten gewisse Schutzvorschriften für Endverbraucher (Strom) und die Endkunden (Gas), die über die Bestimmungen der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und die Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz hinausgehen.

Der Grund für diese Rechtstechnik ist nicht ersichtlich und das Reformvorhaben dadurch verkompliziert. Ihr Verfasser der Stellungnahme schlägt daher vor, Anhang I in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG und Anhang II in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 98/30/EG direkt aufzunehmen. Dies ist notwendig, um für die nötige Klarheit und Bürgernähe der Rechtstexte zu sorgen. Normalerweise arbeitet die Europäische Kommission nur dann mit Anhängen, wenn sie die Möglichkeit vorsieht, kleine (in der Regel technische) Änderungen vorzunehmen, die der Einfachheit halber im Wege des Komitologieverfahrens durchgeführt werden können. Dies bedeutet jedoch, dass das Europäische Parlament vollkommen außen vor gelassen wird, da auch nicht die Absicht besteht, den eigentlichen Rechtstext zu ändern.

Für keine der beiden Richtlinien ist jedoch ein Komitologieverfahren vorgesehen, so dass für die getrennte Verabschiedung von Anhängen überhaupt kein Grund besteht.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss weist in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2001 darauf hin, dass es in dem Vorschlag einige Irrtümer gibt:

-   In Artikel 21 der Richtlinie 96/92/EG, der in dem Änderungsrichtlinienvorschlag unverändert bleibt, wird mehrfach auf die Artikel 17 und 18 der Richtlinie 96/92/EG Bezug genommen. Diese Artikel sind jedoch in der Änderungsrichtlinie gestrichen worden und beziehen sich namentlich auf den Netzzugang auf Vertragsbasis bzw. das Alleinabnehmersystem. Daher sollte der Wortlaut von Artikel 21 an die von der Kommission im Zusammenhang mit dem System des Netzzugangs Dritter vorgeschlagenen Änderungen angepasst werden.

-   Verweise, die aus der ursprünglichen Richtlinie 98/30/EG stammen, in der geänderten Fassung jedoch keinen Sinn mehr machen. Zu nennen wären die Verweise auf Artikel 18 in den Artikeln 20 Absatz 1 und 23 Absatz 1, die sich auf die Festlegung des Begriffs des "zugelassenen Kunden" beziehen und daher in der neuen Fassung sinnlos sind. In Artikel 26 Absatz 1, 2 und 3 wird auf Artikel 18 Absatz 3, 4 und 6 verwiesen, die in der geänderten Fassung jedoch entfallen. Auch in Artikel 25 wird auf Artikel 16 Bezug genommen, der ebenfalls gestrichen worden ist.

2.   Netzzugang Dritter

Der überwiegende Teil der Mitgliedstaaten hat das System des geregelten Netzzugangs eingeführt, da dieses am besten einen eventuellen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verhindert. Bei Strom schafft die Kommission die Möglichkeit des verhandelten Netzzugangs ab (Punkt 15 und 16 des Vorschlags) und führt ein einziges Netzzugangssystem auf der Grundlage veröffentlichter Tarife ein (Artikel 16 neue Fassung).

Beim Gas wird die Wahlfreiheit der Mitgliedstaaten zwischen dem Zugang auf Vertragsbasis und dem geregelten Netzzugang formal beibehalten (Artikel 14 und 15 neue Fassung), allerdings unter der Bedingung, dass die Regulierungsbehörde die Tarife für den Netzzugang genehmigt (Artikel 22 neue Fassung). Dem kann der Verfasser der Stellungnahme zustimmen.

3.   Regulierungsbehörde

Widerstand gegen die Einrichtung nationaler Regulierungsbehörden ist nicht einzusehen, da gerade die wohl als gelungen zu bezeichnende Privatisierung des Telekommunikationsmarktes in allen Mitgliedstaaten unter der Aufsicht von sehr effizienten Regulierungsbehörde vonstatten ging. Selbst in den USA hat jeder Staat seine eigene Regulierungsbehörde. Aus der kalifornischen Energiekrise können Lehren gezogen werden, die sich auf die europäischen Vorschriften auswirken können. Fast ein Jahr nach der Energiekrise in Kalifornien scheint sich herauszukristallisieren, dass die Stromlieferanten sogar Strom vom Markt genommen hatte, um die Preis künstlich hochzuhalten. Mit solchen Vorwürfen beschäftigt sich zurzeit ein Ausschuss des kalifornischen Senats. Die Maßnahmen der zuständige Regulierungsbehörde CPUC hatten Erfolg, die Preise sind wieder ausgeglichen und die Versorgungssicherheit inzwischen wieder hergestellt.

In den Richtlinien zur Liberalisierung der Telekommunikationsdienste oder auch bei der Zugangsregelung zu den Eisenbahnwegen (Richtlinie 2001/14/EG) war die Möglichkeit vorgesehen worden, Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden einzulegen. Im vorliegenden Fall sollten die Mitgliedstaaten auch Verfahren vorsehen, mit denen gegen die Entscheidung bei einer von der nationalen Regulierungsbehörde unabhängigen Stelle, und/oder bei einem Gericht, ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Änderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
Erwägung 2 a (neu)
 

(2 a) Angesichts der zunehmenden Abhängigkeit der Verbraucher von Erdgas sollten Initiativen und Maßnahmen geprüft werden, die geeignet sind, die Wechselseitigkeit der Zugangsbedingungen zu Netzen von Drittländern zu fördern, um, soweit dies möglich ist, die Wettbewerbsverzerrungen in Grenzen zu halten, die von Einfuhren aus Ländern herrühren, die nicht dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.

Begründung

Der bereits heute hohe Abhängigkeitsgrad der Gemeinschaft von Erdgaseinfuhren wird noch weiter zunehmen (laut Weißbuch der Kommission zur Versorgungssicherheit wird er in den nächsten 20 Jahren von 40% auf 60% ansteigen). In diesem Zusammenhang liegt es im Interesse der Europäischen Union, einen möglichst effizienten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Märkten der Erdgas produzierenden Länder zu erhalten, und zwar für sämtliche Akteure des europäischen Energiesektors. Die weitestgehende Ausdehnung der Grundsätze des Energiebinnenmarkts (Wechselseitigkeit, Transparenz und gleicher Zugang zu den Netzen, Wettbewerb) auf Länder, die über Ressourcen an Primärenergie verfügen, trägt zur Entwicklung der Erzeugerländer bei und stützt die Ziele des Binnenmarktes; wenn eine größere Zahl europäischer Unternehmen Zugang zu diesen Ressourcen erlangt, so wird dies dem Wettbewerb in der Gemeinschaft zugute kommen.

Die Zusammenarbeit im Energiebereich mit Russland und die Politik der Partnerschaft mit den Mittelmeerländern sind positive Beispiele für eine Politik in Richtung einer schrittweisen Angleichung der Rechtssysteme der „energieerzeugenden“ Länder und der „energieverbrauchenden“ Länder. Da das Gemeinschaftsrecht nur innerhalb bestimmter geografischer Grenzen gilt, erfolgt diese Angleichung über Verhandlungen, bilaterale Abkommen und über Verträge, welche die Kommission im Rahmen einer umfassenden Strategie schließen sollte, deren Zielsetzungen und Ergebnisse Bestandteile dieses Berichts sein werden.

Änderungsantrag 2
Erwägung 4

(4)   Die Haupthindernisse für die volle Entfaltung des Binnenmarktes liegen in den Problemen des Netzzugangs und einer unterschiedlichen Marktöffnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten.

(4)   Die Haupthindernisse für die volle Entfaltung des Binnenmarktes liegen in den Problemen des Netzzugangs und einer unterschiedlichen Marktöffnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten sowie in den bestehenden Unterschieden in den Verwaltungsvorschriften, die durch eine Definition der Aufgaben und der Mindestbefugnisse der Regulierungsbehörden reduziert werden können.

Begründung

Die allmähliche Angleichung der Verwaltungsvorschriften insbesondere in Bezug auf die Kriterien zur Festsetzung der Tarife für als natürliches Monopol geführten Bereiche ist eine grundlegende Variable für die Vollendung des Binnenmarkts im Bereich der Energie. Daher muss ein gemeinsamer Mindestrahmen von Rechtsvorschriften vorhanden sein, mit denen den Regulierungsbehörden der Energiemärkte Zuständigkeiten und Befugnisse zugewiesen werden.

Änderungsantrag 3
Erwägung 8

(8)   Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze und der Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze8 sollten Maßnahmen zur Sicherstellung einheitlicher und nichtdiskriminierender Regelungen für den Zugang zur Übertragung bzw. Fernleitung getroffen werden, die auch für die grenzüberschreitende Übertragung bzw. Fernleitung zwischen Mitgliedstaaten gelten.

(8)   Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze und der Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze sollten Maßnahmen zur Sicherstellung einheitlicher und nichtdiskriminierender Regelungen für den Zugang zur Übertragung bzw. Fernleitung getroffen werden, die auch für die grenzüberschreitende Stromübertragung bzw. Fernleitung von Gas zwischen Mitgliedstaaten gelten.

Begründung

Die Bewertung der Kommission geht dahin, dass der grenzüberschreitende Austausch von Gas innerhalb der Gemeinschaft ausreichend entwickelt ist. Dennoch gilt, dass der dieser Bewertung zugrundeliegende Parameter (Anteil des Austauschvolumens am Verbrauch) die Zugangsregelungen zu den Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzen nicht berücksichtigt; diese sind weit davon entfernt, transparent und wettbewerbsfördernd zu sein. Einschlägige Untersuchungen haben ergeben, dass hinsichtlich der Transporttarife in den verschiedenen Ländern ungerechtfertigte Unterschiede bestehen und dass es schwierig ist, die verfügbare Kapazität zu definieren, welche die Netzbetreiber Dritten zur Verfügung stellen sollten.

Es ist aus diesem Grunde zweckmäßig, dass die Unternehmen analog zu dem, was im Strommarkt vorgesehen ist (für den die Kommission eine Regelung für den grenzüberschreitenden Austausch vorgeschlagen hat), auf ein System homogener, klarer und bindender Regelungen für den internationalen Handel mit Erdgas zählen können, was insbesondere die Nutzung der Fernleitungsinfrastruktur anbelangt. Dieser Änderungsantrag ist kohärent mit dem allgemeinen Ansatz der Kommission, in welchem zu Recht die große Bedeutung einer parallelen Öffnung der Märkte für Gas und Elektrizität herausgestellt wird.

Änderungsantrag 4
Erwägung 9

9)   Der Existenz unabhängiger nationaler Regulierungsbehörden kommt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs zu. Diese Regulierungsbehörden sollten zumindest befugt sein, die Tarife für die Übertragung bzw. Fernleitung und Verteilung sowie für den Zugang Anlagen für verflüssigtes Der Existenz unabhängiger nationaler Regulierungsbehörden kommt eine Schlüsselrolle Erdgas (LNG) festzulegen bzw. zu genehmigen, bevor diese Gültigkeit erlangen.

9)   Die Mitgliedstaaten bestimmen eine oder mehrere Behörden als zuständige Regulierungsbehörde. Diese Behörden sind von den Interessen der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere den Netzbetreibern und den Netzeigentümern, völlig unabhängig. Sie sollten zumindest befugt sein, die Tarife für die Übertragung bzw. Fernleitung und Verteilung sowie für den Zugang Anlagen für verflüssigtes Der Existenz unabhängiger nationaler Regulierungsbehörden kommt eine Schlüsselrolle Erdgas (LNG) festzulegen bzw. zu genehmigen, bevor diese Gültigkeit erlangen.

Begründung

Die Änderung steht im Zusammenhang mit der obligatorischen Einführung einer ex-ante-Regulierung in den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 96/92/EG. Daher wird eine neutrale Formulierung vorgeschlagen.

Änderungsantrag 5
Erwägung 10

10)   Nationale Regulierungsbehörden sollten Tarife auf Basis eines Vorschlages von Übertragungs‑ bzw. Fernleitungs‑ und Verteilernetzbetreibern oder LNG Betreibern oder auf Basis eines zwischen diesen Betreibern und Netzbenutzern abgestimmten Vorschlages genehmigen können.

10)   Die zuständigen Regulierungsbehörden sollten Tarife auf Basis eines Vorschlages von Übertragungs‑ bzw. Fernleitungs‑ und Verteilernetzbetreibern oder LNG Betreibern oder auf Basis eines zwischen diesen Betreibern und Netzbenutzern abgestimmten Vorschlages genehmigen können.

Begründung

Die Änderung steht im Zusammenhang mit der obligatorischen Einführung einer ex-ante-Regulierung in den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 96/92/EG. Daher wird eine neutrale Formulierung vorgeschlagen

I.   Änderungen zur Elektrizitätsrichtlinie

Änderungsantrag 6
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 3 Absatz 3 a (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

(3a)   Unbeschadet der Gemeinschaftsregeln über den Verbraucherschutz, insbesondere der Richtlinien 93/13/EG des Rates und 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, stellen die Mitgliedstaaten folgendes sicher,

 

a)   Endverbraucher haben Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Elektrizitätsdienstleistungen, in dem folgendes festgelegt ist:

 

-   Name und Anschrift des Anbieters,

 

-   angebotene Dienste und deren Preise, angebotenes Niveau der Dienstqualität sowie die Zeitdauer bis zum Abschluss,

 

-   die Arten der angebotenen Wartungsdienste,

 

-   auf welche Weise aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,

 

-   Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses,

 

-   etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Dienstqualitätsniveaus und

 

-   das Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe f).

 

b)   Endverbrauchern ist die Absicht zur Änderung von Vertragsbedingungen mit ausreichender Frist anzuzeigen; es steht ihnen frei, den Vertrag zu lösen, wenn sie die Bedingungen nicht akzeptieren.

 

c)   Transparente Informationen über anwendbare Preise und Tarife sowie Standardkonditionen bezüglich des Zugangs zu und Verbrauchs von Elektrizitätsdienstleistungen sind der Öffentlichkeit, insbesondere den Endverbrauchern, zugänglich zu machen.

 

d)   Die Anbieter von Elektrizität stellen den Endkunden Informationen zur Verfügung über den Energieträgermix, der bei der Herstellung von der Elektrizität zum Einsatz kommt, der von dem Endkunden verbraucht wird. Für jeden Energieträger sind die Kosten pro Einheit der an den Endkunden gelieferten Elektrizität sowie die relative Bedeutung jedes Energieträgers für die Entstehung von Treibhausgasen zu spezifizieren.

 

e)   Die Mitgliedstaaten ergreifen auch geeignete Maßnahmen, um sozial schwächere Kunden zu schützen.

 

f)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung von Beschwerden von Endkunden. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Verfahren eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen und sehen für die entsprechenden Fälle ein Erstattungs- und Entschädigungssystem vor. Soweit möglich befolgen sie die in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission[2] dargelegten Grundsätze.

Begründung

Es ist nicht ersichtlich, warum diese wichtigen Bestimmungen in einen Anhang verwiesen werden. Es dient der Rechtsklarheit und –sicherheit, die Einzelheiten zu Artikel 3 der Richtlinie dort zu regeln, nicht in einem gesonderten Anhang.

Änderungsantrag 7
Artikel 1 –Nr. 18a (neu) (Artikel 21 der Richtlinie 96/92/EG)
 

18a: Artikel 21 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen der in den Artikeln 17 und 18 genannten Verfahren und Rechte Maßnahmen, um zu ermöglichen, dass

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu ermöglichen, dass

-   alle Elektrizitätserzeuger und alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit die Mitgliedstaaten solche Unternehmen zulassen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, ihre eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden über eine Direktleitung versorgen können;

-   alle Elektrizitätserzeuger und alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit die Mitgliedstaaten solche Unternehmen zulassen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, ihre eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden über eine Direktleitung versorgen können;

-   jeder zugelassene Kunde in ihrem Hoheitsgebiet von einem Erzeuger und einem Versorgungsunternehmen, sofern solche Versorgungsunternehmen von den Mitgliedstaaten zugelassen sind, über eine Direktleitung mit Elektrizität versorgt werden kann.

-   jeder zugelassene Kunde in ihrem Hoheitsgebiet von einem Erzeuger und einem Versorgungsunternehmen, sofern solche Versorgungsunternehmen von den Mitgliedstaaten zugelassen sind, über eine Direktleitung mit Elektrizität versorgt werden kann.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für den Bau von Direktleitungen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Diese Kriterien müssen objektiv und nicht diskriminierend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für den Bau von Direktleitungen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Diese Kriterien müssen objektiv und nicht diskriminierend sein.

(3)   Die Möglichkeit der Elektrizitätsversorgung über eine Direktleitung gemäß Absatz 1 berührt nicht die Möglichkeit, Lieferverträge gemäß den Artikeln 17 und 18 zu schließen.

streichen

(4)   Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung entweder von der Verweigerung des Netzzugangs auf der Grundlage, soweit anwendbar, des Artikels 17 Absatz 5 oder des Artikels 18 Absatz 4 oder von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel 20 abhängig machen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel 20 abhängig machen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung einer Direktleitung verweigern, wenn die Erteilung einer solchen Genehmigung den Bestimmungen des Artikels 3 zuwiderlaufen würde. Die Verweigerung ist entsprechend zu begründen.“

(5)   Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung einer Direktleitung verweigern, wenn die Erteilung einer solchen Genehmigung den Bestimmungen des Artikels 3 zuwiderlaufen würde. Die Verweigerung ist entsprechend zu begründen.“

Begründung

Der Wortlaut des Artikel 21 muss angepasst werden, da die Artikel 17 und 18, auf die hier mehrmals Bezug genommen wird, weggefallen sind, der Verweis also keinen Sinn mehr macht.

Änderungsantrag 8
ARTIKEL 1 NUMMER 19
Artikel 22 Absatz 3 a) (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

Die Mitgliedstaaten sehen Verfahren vor, nach denen gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde bei dem zuständigen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

Begründung

Im Vorschlag sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde nicht vorgesehen, im Gegensatz zu den Richtlinien zur Liberalisierung Telekommunikation oder der Zugangsregelung zu den Eisenbahnwegen (Richtlinie 2001/14/EG). Die vorgeschlagene Formulierung wurde bei der Richtlinie 97/13/EG zur Liberalisierung der Telekommunikationsdienste verwendet.

II.   Änderungen zur Gasrichtlinie

Änderungsantrag 9
Artikel 2 Nr. 2 (Artikel 3, Absatz 3 der Richtlinie 98/30/EG)

2.   Artikel 3, Absatz 3 erhält folgende Fassung:

2.   Artikel 3, Absatz 3erhält folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um beim Verbraucherschutz einen hohen Standard zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Information und Streitbeilegungsverfahren. Diese Maßnahmen beinhalten insbesondere die im Anhang aufgeführten Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um beim Verbraucherschutz einen hohen Standard zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Information und Streitbeilegungsverfahren.

Begründung

Es ist nicht ersichtlich, warum diese wichtigen Verbraucherschutzbestimmungen in einen Anhang verwiesen werden. Es dient der Rechtsklarheit und –sicherheit, die Einzelheiten zu Artikel 3 der Richtlinie gleich dort zu regeln, nicht in einem gesonderten Anhang.

Änderungsantrag 10
ARTIKEL 2 NUMMER 2a (neu)
Artikel 3 Absatz 3a (Richtlinie 98/30/EG)
 

(3a)   Unbeschadet der Gemeinschaftsregeln über den Verbraucherschutz, insbesondere die Richtlinien 93/13/EG des Rates und 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, stellen die Mitgliedstaatenfolgendes sicher:

 

a)   Endverbraucher haben Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Elektrizitätsdienstleistungen haben, in dem folgendes festgelegt ist:

 

-   Name und Anschrift des Anbieters,

 

-   angebotene Dienste und deren Preise, angebotenes Niveau der Dienstqualität sowie die Zeitdauer bis zum Abschluss,

 

-   die Arten der angebotenen Wartungsdienste,

 

-   auf welche Weise aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,

 

-   Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses,

 

-   etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Dienstqualitätsniveaus und

 

-   das Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe f).

 

b)   Endkunden ist die Absicht zur Änderung von Vertragsbedingungen mit ausreichender Frist anzuzeigen; es steht ihnen frei, den Vertrag zu lösen, wenn sie die Bedingungen nicht akzeptieren.

 

c)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Informationen über anwendbare Preise und Tarife sowie Standardkonditionen bezüglich des Zugangs zu Gasdienstleistungen der Öffentlichkeit, insbesondere Endkunden, zugänglich sind.

 

d)   Die Mitgliedstaaten ergreifen auch geeignete Maßnahmen, um sozial schwächere Kunden zu schützen.

 

e)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung von Beschwerden von Endkunden. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Verfahren eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen und sehen für die entsprechenden Fälle ein Erstattungs- und Entschädigungssystem vor. Soweit möglich befolgen sie die in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission1[3] dargelegten Grundsätze.“

Begründung

Es ist nicht ersichtlich, warum diese wichtigen Bestimmungen in einen Anhang verwiesen werden. Es dient der Rechtsklarheit und –sicherheit, die Einzelheiten zu Artikel 3 der Richtlinie dort zu regeln, nicht in einem gesonderten Anhang.

Änderungsantrag 11
ARTIKEL 2 NUMMER 11 a) (neu)
Artikel 17 Absatz 2a (neu) (Richtlinie 98/30/EG)
 

11a.   Artikel 17 erhält folgenden Absatz 2 a:

 

(2a)   Die Verweigerung des Netzzugangs ist nur in den in Absatz 1 aufgeführten Fällen möglich. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, innerhalb der Sicherheitsgrenzen des Systems und insoweit die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllt werden können, die gesamte verfügbare Netzkapazität und, wo immer notwendig, auch der Speicherungsanlagen den Systemnutzern zur Verfügung gestellt wird.

 

Hierzu fordert die in Artikel 22 genannte Behörde die Betreiber der Fernleitungsnetze und der Speicherungsanlagen auf, die verfügbare Kapazität in regelmäßigen Zeitabständen mitzuteilen; ferner ist Mitteilung zu machen, wenn zusätzliche Kapazität bereitgestellt wird. Die Informationen über die verfügbare Kapazität werden veröffentlicht.

Begründung

Diese Bestimmung garantiert die optimale Nutzung der Ressourcen für die Fernleitung und Speicherung; sie verhindert, dass die Betreiber der Netze und der Speicherungsanlagen Einrichtungen für die Fernleitung und für die Speicherung ganz oder teilweise ungenutzt lassen.

Änderungsantrag 12
Artikel 2 Nr. 12a neu (Artikel 20, Absatz 1 der Richtlinie 98/30/EG)
 

12a.   Artikel 20, Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 20

Artikel 20

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit

-   Erdgasunternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, die in Artikel 18 beschriebenen Kunden über eine Direktleitung versorgen können;

-   Erdgasunternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, die Kunden nach Artikel 2, Nr. 20b über eine Direktleitung versorgen können;

-   jeder zugelassene Kunde im Sinne des Artikels 18 in ihrem Hoheitsgebiet von Erdgasunternehmen über eine Direktleitung versorgt werden kann.

-   jeder zugelassene Kunde im Sinne des Artikels 2 Nr. 20b in ihrem Hoheitsgebiet von Erdgasunternehmen über eine Direktleitung versorgt werden kann.

Begründung

Der Verweis auf Artikel 18 macht keinen Sinn mehr.

Änderungsantrag 13
ARTIKEL 2 NUMMER 13
Artikel 22 Absatz 3a (neu) (Richtlinie 98/30/EG)
 

3a.   Die Mitgliedstaaten sehen Verfahren vor, nach denen gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde bei dem zuständigen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

Begründung

Im Vorschlag sind Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde nicht vorgesehen. In den Richtlinien zur Liberalisierung Telekommunikation oder der Zugangsregelung zu den Eisenbahnwegen (Richtlinie 2001/14/EG) wurde dies jedoch getan. Die vorgeschlagene Formulierung wurde bei der Richtlinie 97/13/EG zur Liberalisierung der Telekommunikationsdienste verwendet.

Änderungsantrag 14
Artikel 2 Nr. 13b neu (Artikel 25, Absatz 1 der Richtlinie 98/30/EG)
 

13 d. Artikel 25, Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 25

Artikel 25

(1)   Entstehen einem Erdgasunternehmen wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Gaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten oder werden solche Schwierigkeiten befürchtet, so kann an den betreffenden Mitgliedstaat oder an die benannte zuständige Behörde ein Antrag auf eine befristete Ausnahme von Artikel 15 und/oder Artikel 16 gestellt werden. Die Anträge werden je nach Wahl des Mitgliedstaates für jeden Einzelfall entweder vor oder nach der Verweigerung des Netzzugangs gestellt. Die Mitgliedstaaten können es dem Erdgasunternehmen auch freistellen, ob es einen Antrag vor oder nach der Verweigerung des Netzzugangs stellen möchte. Hat ein Erdgasunternehmen den Zugang verweigert, so wird der Antrag unverzüglich gestellt. Den Anträgen werden alle sachdienlichen Angaben über die Art und den Umfang des Problems und die von dem Gasunternehmen zu dessen Lösung unternommenen Anstrengungen beigefügt.

(1)   Entstehen einem Erdgasunternehmen wegen seiner im Rahmen eines oder mehrerer Gaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten oder werden solche Schwierigkeiten befürchtet, so kann an den betreffenden Mitgliedstaat oder an die benannte zuständige Behörde ein Antrag auf eine befristete Ausnahme von Artikel 15 gestellt werden. Die Anträge werden je nach Wahl des Mitgliedstaates für jeden Einzelfall entweder vor oder nach der Verweigerung des Netzzugangs gestellt. Die Mitgliedstaaten können es dem Erdgasunternehmen auch freistellen, ob es einen Antrag vor oder nach der Verweigerung des Netzzugangs stellen möchte. Hat ein Erdgasunternehmen den Zugang verweigert, so wird der Antrag unverzüglich gestellt. Den Anträgen werden alle sachdienlichen Angaben über die Art und den Umfang des Problems und die von dem Gasunternehmen zu dessen Lösung unternommenen Anstrengungen beigefügt.

Falls nach vernünftigem Ermessen keine Alternativlösungen zur Verfügung stehen, kann der Mitgliedstaat oder die benannte zuständige Behörde unter Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 3 die Bewilligung einer Ausnahme beschließen.

Falls nach vernünftigem Ermessen keine Alternativlösungen zur Verfügung stehen, kann der Mitgliedstaat oder die benannte zuständige Behörde unter Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 3 die Bewilligung einer Ausnahme beschließen.

Begründung

Der Verweis auf Artikel 16 macht keinen Sinn mehr, da dieser gestrichen worden ist.

Änderungsantrag 15
Artikel 2 Nr. 13c neu (Artikel 26, Absatz 1 der Richtlinie 98/30/EG)
 

13b.   Artikel 26, Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

Artikel 26

Artikel 26

(1)   Mitgliedstaaten, die nicht direkt an das Verbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen sind und nur einen externen Hauptlieferanten haben, können von Artikel 4, Artikel 18 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 und/oder Artikel 20 abweichen. Als Hauptlieferant gilt ein Lieferant mit einem Marktanteil von mehr als 75 %. Die betreffende Ausnahme erlischt automatisch, sobald mindestens eine der genannten Bedingungen nicht mehr gegeben ist. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.

(1)   Mitgliedstaaten, die nicht direkt an das Verbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen sind und nur einen externen Hauptlieferanten haben, können von Artikel 4, Artikel 18 Absätze 1 und 2 und/oder Artikel 20 abweichen. Als Hauptlieferant gilt ein Lieferant mit einem Marktanteil von mehr als 75 %. Die betreffende Ausnahme erlischt automatisch, sobald mindestens eine der genannten Bedingungen nicht mehr gegeben ist. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.

(2)   Ein als entstehender Markt eingestufter Mitgliedstaat, der durch die Anwendung dieser Richtlinie in erhebliche Schwierigkeiten geriete, die nicht mit den in Artikel 25 genannten vertraglichen Abnahmeverpflichtungen zusammenhängen, kann von Artikel 4, Artikel 18 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 und/oder Artikel 20 dieser Richtlinie abweichen. Die entsprechende Ausnahme erlischt automatisch, sobald der betreffende Mitgliedstaat nicht mehr als entstehender Markt anzusehen ist. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.

(2)   Ein als entstehender Markt eingestufter Mitgliedstaat, der durch die Anwendung dieser Richtlinie in erhebliche Schwierigkeiten geriete, die nicht mit den in Artikel 25 genannten vertraglichen Abnahmeverpflichtungen zusammenhängen, kann von Artikel 4, Artikel 18 Absätze 1 und 2 und/oder Artikel 20 dieser Richtlinie abweichen. Die entsprechende Ausnahme erlischt automatisch, sobald der betreffende Mitgliedstaat nicht mehr als entstehender Markt anzusehen ist. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.

(3)   Falls die Anwendung dieser Richtlinie in einem geographisch begrenzten Gebiet eines Mitgliedstaates, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Fernleitungsinfrastruktur, erhebliche Schwierigkeiten verursachen würde, kann der Mitgliedstaat im Hinblick auf die Förderung der Investitionen bei der Kommission für Entwicklungen in diesem Gebiet eine befristete Ausnahme von Artikel 4, Artikel 18 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 und/oder Artikel 20 beantragen.

(3)   Falls die Anwendung dieser Richtlinie in einem geographisch begrenzten Gebiet eines Mitgliedstaates, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Fernleitungsinfrastruktur, erhebliche Schwierigkeiten verursachen würde, kann der Mitgliedstaat im Hinblick auf die Förderung der Investitionen bei der Kommission für Entwicklungen in diesem Gebiet eine befristete Ausnahme von Artikel 4, Artikel 18 Absätze 1 und 2 und/oder Artikel 20 beantragen.

Begründung

Notwendige Änderung, weil die entsprechenden Absätze des Artikels 18 gestrichen wurden.

Änderungsantrag 16
ARTIKEL 2 NUMMER 14
Artikel 28 Absätze 2 und 3 (neu) (Richtlinie 98/30/EG)
 

2.   Der Bericht bewertet im übrigen die Fortschritte bei den bilateralen Beziehungen mit den Erzeugerländern und Ausfuhrländern bei Erdgas, mit dem Ziel, die Reziprozität der Zugangsbedingungen zu den Ressourcen, zu den Produktionsanlagen und zu den Infrastrukturen für die Fernleitung von Erdgas zu verbessern, damit die Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der Systeme dieser Länder sowie innerhalb der Gemeinschaft verbessert wird;

 

3.   Der Bericht bewertet schließlich die Auswirkungen der Entwicklung der Zugangsregelungen zu den Netzen der Drittländer, die Erzeuger und Ausführer von Erdgas sind, auf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft.

Begründung

Der bereits heute hohe Abhängigkeitsgrad der Gemeinschaft von Erdgaseinfuhren wird noch weiter zunehmen (laut Weißbuch der Kommission zur Versorgungssicherheit wird er in den nächsten 20 Jahren von 40% auf 60% ansteigen). In diesem Zusammenhang liegt es im Interesse der Europäischen Union, einen möglichst effizienten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Märkten der Erdgas produzierenden Länder zu erhalten, und zwar für sämtliche Akteure des europäischen Energiesektors. Die weitestgehende Ausdehnung der Grundsätze des Energiebinnenmarkts (Wechselseitigkeit, Transparenz und fairer Zugang zu den Netzen, Wettbewerb) auf Länder, die über Ressourcen an Primärenergie verfügen, trägt zur Entwicklung der Erzeugerländer bei und stützt die Ziele des Binnenmarktes; wenn eine größere Zahl europäischer Unternehmen Zugang zu diesen Ressourcen erlangt, so wird dies dem Wettbewerb in der Gemeinschaft zugute kommen.

Die Zusammenarbeit im Energiebereich mit Russland und die Politik der Partnerschaft mit den Mittelmeerländern sind positive Beispiele für eine Politik in Richtung einer schrittweisen Angleichung der Rechtssysteme der „energieerzeugenden“ Länder und der „energieverbrauchenden“ Länder. Da das Gemeinschaftsrecht nur innerhalb bestimmter geografischer Grenzen gilt, erfolgt diese Angleichung über Verhandlungen, bilaterale Abkommen und über Verträge, welche die Kommission im Rahmen einer umfassenden Strategie schließen sollte, deren Zielsetzungen und Ergebnisse Bestandteile dieses Berichts sein werden.

Änderungsantrag 17
Artikel 5 (Richtlinie 98/30/EG)

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung und der Veröffentlichung der konsolidierten Fassung der durch sie geänderten Richtlinien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Begründung

Die vorliegende Richtlinie ändert eine ganze Reihe von Vorschriften. Um auf lange Sicht zu einer konsolidierten Fassung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen erscheint es angebracht, die umfassende Änderung einer bestehenden Richtlinie zum Anlass zu nehmen, eine konsolidierte Fassung zu veröffentlichen.

  • [1] ABl. C 240 vom 28.08.2001, S. 60.
  • [2] ABl. L 115 vom 17.04.1998, S. 31.
  • [3]    ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, VOLKSGESUNDHEIT UND VERBRAUCHERPOLITIK

24.Januar 2002

für den Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Erdgasbinnenmarkt

(KOM(2001) 125 – C5‑0184/2001 – 2001/0077(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Hans Kronberger

VERFAHREN

In seiner Sitzung vom 21. Mai 2001 benannte der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik Hans Kronberger als Verfasser der Stellungnahme.

Der Ausschuss prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seinen Sitzungen vom 19. Dezember 2001 und 22. Januar 2002.

In der letztgenannten Sitzung nahm er die nachstehenden Änderungsanträge mit 45 Stimmen bei 1 Enthaltung an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Caroline Jackson, Vorsitzende; Alexander de Roo und Anneli Hulthén, stellvertretende Vorsitzende; Hans Kronberger, Verfasser der Stellungnahme; Per-Arne Arvidsson, María del Pilar Ayuso González, Jean-Louis Bernié, Hans Blokland, John Bowis, Dorette Corbey, Chris Davies, Avril Doyle, Anne Ferreira, Marialiese Flemming, Karl-Heinz Florenz, Cristina García-Orcoyen Tormo, Laura González Álvarez, Robert Goodwill, Heidi Anneli Hautala (in Vertretung von Inger Schörling), Christa Klaß, Eija-Riitta Anneli Korhola, Bernd Lange, Paul Lannoye (in Vertretung von Marie Anne Isler Béguin), Peter Liese, Giorgio Lisi (in Vertretung von Giacomo Santini), Torben Lund, Minerva Melpomeni Malliori, Emilia Franziska Müller, Rosemarie Müller, Riitta Myller, Giuseppe Nisticò, Ria Oomen-Ruijten, Marit Paulsen, Encarnación Redondo Jiménez (in Vertretung von Cristina Gutiérrez Cortines), Didier Rod (in Vertretung von Patricia McKenna), Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Karin Scheele, Horst Schnellhardt, Jonas Sjöstedt, María Sornosa Martínez, Catherine Stihler, Robert William Sturdy (in Vertretung von Martin Callanan), Nicole Thomas-Mauro, Antonios Trakatellis, Kathleen Van Brempt und Phillip Whitehead.

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Liberalisierung des Energiebinnenmarktes verfolgt das Ziel, die Elektrizitäts- und Erdgasmärkte durch die schrittweise Einführung des Wettbewerbes zu öffnen und so die Effizienz im Energiesektor und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft insgesamt zu verbessern. Die Mitgliedstaaten und die Europäische Union sind im Zuge der Liberalisierung des Energiebinnenmarktes hierbei aufgefordert, die Interessen des Gemeinwohls der Bürgerinnen und Bürger und insbesondere die Verfolgung umweltpolitischer Ziele und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. In diesem Sinne muss die Liberalisierung des Energiebinnenmarktes der Richtlinie 77/2001/EG „Förderung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt“ sowie dem Weißbuch „Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energieträger“, das eine Verdoppelung des Anteils erneuerbarer Energieträger von 6% auf 12% bis zum Jahr 2010 anstrebt, Rechnung tragen.

Eine Schlüsselfunktion bei der Öffnung der Märkte ist der Netzzugang:

Ein nichtdiskriminierender transparenter und fairer Netzzugang für alle Marktteilnehmer muss daher gewährleistet sein. Da erneuerbare Energieträger in hohem Ausmaß dazu beitragen, die gemeinwirtschaftlichen, umweltpolitischen Ziele und, aufgrund ihrer dezentralen Produktion, die Abhängigkeit von Energieimporten zu reduzieren und damit zur Versorgungssicherheit beitragen, sollte der vorrangige Netzzugang für erneuerbare Energieträger in allen Mitgliedstaaten verbindlich festgelegt werden.

Einhergehend mit der Liberalisierung des Energiebinnenmarktes sind konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und eine Situation, wie sie in Kalifornien entstanden ist, zu vermeiden. Eine Grundversorgung sowie das Recht auf Versorgung mit Energie einer bestimmten Qualität zu angemessenen Preisen muss daher gewährleistet sein. Im Hinblick auf den Abhängigkeitsgrad der EU bei Energieimporten von 50%, der bis zum Jahr 2020 auf 70% steigt, wenn keine entsprechenden Maßnahmen getroffen werden[1], kommt dem Ausbau erneuerbarer Energieträger in der Europäischen Union eine zentrale Rolle zu.

Die Kommission stellt fest, dass der vollständige Wettbewerb bedeuten könne, dass Elektrizität aus neuen und weniger entwickelten Energiequellen (z.B. erneuerbare Energiequellen und Kraft-Wärme-Kopplung) an Attraktivität verliert. Außerdem stellt die Kommission im Grünbuch über die Versorgungssicherheit[2] fest, dass die Nachfrage nach elektrischem Strom infolge niedrigerer Strompreise um 20% zunehmen könnte. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse, die sich insbesondere auf den Umweltschutz beziehen und bei Stromrechnungen Tarifstrukturen vorsehen, die die Energieeffizienz fördern, sollten daher angesichts des von der Kommission errechneten 18%igen Energieeinsparpotentials in der Europäischen Union[3] in den Mitgliedstaaten verbindlich vorgesehen werden.

Die von der Kommission vorgeschlagene Kennzeichnung von Elektrizität ist zu begrüßen. In einem offenen Markt muss der Konsument im Sinne des Verbraucherschutzes das Recht haben, über die Zusammensetzung der von ihm konsumierten Energieträger informiert zu werden.

Die Beobachtung des Elektrizitäts- und Erdgasmarktes ist wichtig, damit sichergestellt wird, dass sich die Vollendung des Energiebinnenmarktes nicht negativ auf die Entwicklung umweltfreundlicher Technologien in den Bereichen erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz auswirkt, wie dies die Kommission feststellt. Initiativen der Kommission zur Internalisierung externer Kosten sollten rasch verwirklicht werden, damit Wettbewerbsverzerrungen auf einem vollständig geöffneten Markt beseitigt werden können.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[4]Änderungen des Parlaments
Änderungen der Richtlinie 96/92/EG
Änderungsantrag 1
Erwägung 3

(3)   Der Europäische Rat forderte auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon ein rasches Hinwirken auf die Vollendung des Binnenmarktes sowohl im Elektrizitäts- als auch im Erdgassektor und eine Beschleunigung der Liberalisierung beider Sektoren, damit der Binnenmarkt in diesen Bereichen voll funktioniert. In seiner Entschließung vom 6. Juli 2000 zum zweiten Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Stand der Liberalisierung der Energiemärkte forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen detaillierten Zeitplan festzulegen, innerhalb dessen genau beschriebene Zielsetzungen realisiert werden müssen, um stufenweise zu einer völligen Liberalisierung der Energiemärkte zu gelangen.

(3)   Der Europäische Rat forderte auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon ein rasches Hinwirken auf die Vollendung des Binnenmarktes sowohl im Elektrizitäts- als auch im Erdgassektor und eine Beschleunigung der Liberalisierung beider Sektoren, damit der Binnenmarkt in diesen Bereichen voll funktioniert. In seiner Entschließung vom 6. Juli 2000 zum zweiten Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Stand der Liberalisierung der Energiemärkte forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen detaillierten Zeitplan festzulegen, innerhalb dessen genau beschriebene Zielsetzungen realisiert werden müssen, um stufenweise zu einer völligen Liberalisierung der Energiemärkte zu gelangen und macht darauf aufmerksam, dass die Schaffung des Energiebinnenmarktes in Einklang mit der stärkeren Marktdurchdringung der erneuerbaren Energien in unseren Gesellschaften stehen muss.

Begründung

Nicht anwendbar.

Änderungsantrag 2
Erwägung 11

(11)   Aus wettbewerbs‑ und beschäftigungspolitischen Gründen sollten Industrie und Handel, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, und die Bürger überall in der Gemeinschaft so schnell wie möglich in den Genuss der Vorteile des Binnenmarktes kommen.

(11)   Aus wettbewerbs-, beschäftigungs- und umweltpolitischen Gründen sollten Industrie und Handel, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, und die Bürger überall in der Gemeinschaft so schnell wie möglich in den Genuss der Vorteile des Binnenmarktes kommen.

Begründung

Nicht anwendbar.

Änderungsantrag 3
Erwägung 16

(16)   Im Interesse der Versorgungssicherheit sollten das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in den einzelnen Mitgliedstaaten beobachtet sowie die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, wenn die Versorgungssicherheit gefährdet sein sollte.

(16)   Im Interesse der Versorgungssicherheit sollten das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in den einzelnen Mitgliedstaaten beobachtet sowie die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, wenn die Versorgungssicherheit gefährdet sein sollte. Im Interesse einer Entwicklung zu einer stabilen Energieversorgungslage und aus Gründen des Umweltschutzes sollten die Mitgliedstaaten für die Gewährleistung von vorrangigen Netzzugang für Strom aus erneuerbaren Energieträgern in das Elektrizitätsnetz. Sorgen.

Begründung

Nicht anwendbar.

Änderungsantrag 4
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 3 Absatz 2 (Richtlinie 96/92/EG)

(2)   Die Mitgliedstaaten können bei Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere des Artikels 86, im Allgemeininteresse den Elektrizitätsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen können. Diese Verpflichtungen müssen klar definiert, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein. Zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich der Versorgungssicherheit können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen; dabei ist der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass Dritte Zugang zu dem Netz erhalten wollen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erlegen bei Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere des Artikels 86, im Allgemeininteresse den Elektrizitätsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auf, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz und die Art und Weise, in der die Energie erzeugt wird, beziehen können. Diese Verpflichtungen müssen klar definiert, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein. Zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich der Versorgungssicherheit können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen; dabei ist der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass Dritte Zugang zu dem Netz erhalten wollen.

Begründung

Änderungsantrag 5
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 3 Absatz 3 (Richtlinie 96/92/EG)

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Kunden auf ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu erschwinglichen und angemessenen Preisen haben. Sie ergreifen die nötigen Maßnahmen, um beim Verbraucherschutz einen hohen Standard zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Information und Streitbeilegungsverfahren. Diese Maßnahmen beinhalten insbesondere die im Anhang angeführten Maßnahmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Kunden auf ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu erschwinglichen und angemessenen Preisen haben. Sie ergreifen die nötigen Maßnahmen, um beim Verbraucherschutz einen hohen Standard zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Information und Streitbeilegungsverfahren sowie „Kennzeichnung“ der eingesetzten Energieträger. Diese Maßnahmen beinhalten insbesondere die im Anhang angeführten Maßnahmen.

Begründung

Änderungsantrag 6
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 3 Absatz 4a (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

4a.   Die Mitgliedstaaten können nichtdiskriminierende Abgaben auf in nicht nachhaltiger Weise erzeugte Elektrizität und nicht nachhaltige Energie erheben. Zur Förderung eines sparsamen Verbrauchs können sie dabei differenzierte Tarife anwenden, durch die ein Verbrauch, der eine Basismenge übersteigt, relativ stärker belastet wird.

Begründung

Ein sparsamer Verbrauch muss durch die Preispolitik gefördert werden. Es ist dabei nicht die Absicht, den Grundverbrauch (= notwendiger Verbrauch) zu verteuern. Es geht vielmehr darum, einen Verbrauch, der eher als Luxus zu bezeichnen ist, stärker zu belasten.

Änderungsantrag 7
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 3a Absatz 1 (Richtlinie 96/92/EG)

1.   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission alle zwei Jahre über alle Maßnahmen, die sie zur Gewährleistung der Grundversorgung und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffen haben, unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen Ausnahmen von den Regelungen der Richtlinie erforderlich sind oder nicht. In dieser Notifizierung ist insbesondere auf die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 4 sowie auf die Gewährleistung eines hohen Dienstleistungsstandards einzugehen.

1.   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission bei der Durchführung dieser Richtlinie alle Maßnahmen, die sie zur Gewährleistung der Grundversorgung einschließlich des Verbraucherschutzes und zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffen haben, einschließlich der Maßnahmen, die sich auf den Umweltschutz durch Förderung erneuerbarer Energieträger und auf die Förderung der Energieeffizienz auf der Nachfrageseite beziehen, unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen Ausnahmen von den Regelungen der Richtlinie erforderlich sind oder nicht. Sie notifizieren der Kommission in der Folgezeit alle zwei Jahre die Änderungen an den Maßnahmen, die sie zur Gewährleistung der Grundversorgung und der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen getroffen haben, einschließlich der Maßnahmen, die sich auf den Umweltschutz beziehen, unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen Ausnahmen von den Regelungen der Richtlinie erforderlich sind oder nicht.

Begründung

Bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Änderungsantrag 8
ARTIKEL 1 NUMMER 5
Artikel 5 Absatz 2 Einleitung (Richtlinie 96/92/EG)

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Genehmigung neuer Erzeugungsanlagen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Die Kriterien können folgende Aspekte erfassen:

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Genehmigung neuer Erzeugungsanlagen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Die Kriterien erfassen folgende Aspekte:

Begründung

Änderungsantrag 9
ARTIKEL 1 NUMMER 5
Artikel 5 Absatz 2a (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

2a.   Die Lieferanten unterliegen einem Zulassungsverfahren. Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Ausstellung von Liefergenehmigungen fest.

 

Die Kriterien können folgende Aspekte umfassen:

 

a)   Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit,

 

b)   Umweltschutz,

 

c)   Energieeffizienz,

 

d)   Art der Primärenergieträger,

 

e)   spezielle Merkmale des Antragstellers wie technische, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,

 

f)   Übereinstimmung mit den nach Artikel 3 getroffenen Maßnahmen,

 

g)   Verpflichtung zur Erfüllung der nationalen oder EU-Zielsetzungen für erneuerbare Energieträger,

 

h)   Anforderungen mit Blick auf den Verbraucherschutz,

 

i)   die Anforderung, dass der zugelassene Lieferant nachweisen kann, dass die im Rahmen eines Liefervertrags zu liefernde Elektrizität aus einer Erzeugungsanlage stammt, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 genehmigt wurde, oder aus einer Erzeugungsanlage, die entsprechenden Kriterien wie in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis j aufgeführt entspricht.

Begründung

Es liegt im Interesse des Verbraucher- und Umweltschutzes, dass die gleichen Kriterien für die Genehmigung neuer Lieferungen Anwendung finden wie für Elektrizitätslieferanten. Dies stellt auch sicher, dass die außerhalb der Europäischen Union erzeugte Elektrizität den gleichen Produktionsstandards entspricht wie die innerhalb der Europäischen Union erzeugte Elektrizität, wodurch der Möglichkeit einer „Flucht vor den Vorschriften“ und der Gefahr von Marktverzerrungen begegnet wird. Außerdem wird eine klare, transparente und harmonisierte rechtliche Grundlage für die Tätigkeiten der Lieferanten einen besseren Marktzugang für solche Unternehmen in allen Mitgliedstaaten sicherstellen.

Änderungsantrag 10
ARTIKEL 1 NUMMER 6
Artikel 6 Absatz 1 (Richtlinie 96/92/EG)

"1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass neue Kapazitäten im Interesse der Versorgungssicherheit auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien ausgeschrieben werden können. Ein Ausschreibungsverfahren kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Versorgungssicherheit durch die im Wege des Genehmigungsverfahrens geschaffene Kapazität allein nicht gewährleistet ist."

"1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass neue Kapazitäten für erneuerbare Energieträger oder für die Kraft-Wärme-Kopplung oder Maßnahmen auf der Nachfrageseite zur Förderung der Energieeffizienz im Interesse der Versorgungssicherheit und des Umweltschutzes auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien ausgeschrieben werden können. Ein Ausschreibungsverfahren kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Versorgungssicherheit und die umweltpolitischen Ziele durch die im Wege des Genehmigungsverfahrens oder durch die Maßnahmen auf der Nachfrageseite zur Förderung der Energieeffizienz geschaffene Kapazität allein nicht gewährleistet sind."

Begründung

Der Vertrag von Amsterdam von 1997 enthält die Verpflichtung, dass die Gemeinschaftspolitik zu einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt. Die Energiepolitik der EU trägt dem Rechnung, indem sie festsetzt, dass die nachhaltige Entwicklung eines der drei Hauptziele ist, die anderen zwei Ziele sind wettbewerbsfähige Energiesysteme und die Versorgungssicherheit. Es muss deshalb dafür gesorgt werden, dass der Umweltschutz durch die Förderung von erneuerbarer Energie, Kraft-Wärme-Kopplung – Effizienz auf der Angebotsseite – und durch effizienzfördernde Maßnahmen auf der Verbrauchseite die gleiche Bedeutung erhält wie die Versorgungssicherheit.

Änderungsantrag 11
ARTIKEL 1 NUMMER 7
Artikel 6a Absatz 1 (Richtlinie 96/92/EG)

1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die mit der in Artikel 22 vorgesehenen unabhängigen Regulierungsbehörde identisch sein kann, und die Versorgungssicherheit überwacht. Diese Behörde überwacht insbesondere das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung, in der Planung und im Bau befindliche neue Kapazitäten und die Wettbewerbsintensität auf dem Markt. Die Behörde veröffentlicht zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über ihre Erkenntnisse zu diesen Fragen und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Kommission.

1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die mit der in Artikel 22 vorgesehenen unabhängigen Regulierungsbehörde identisch sein kann, und die Versorgungssicherheit, die Umweltaspekte, die Preise, den Wettbewerb und die Unterstützungsmaßnahmen überwacht. Diese Behörde überwacht insbesondere das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung, in der Planung und im Bau befindliche neue Kapazitäten und die Wettbewerbsintensität auf dem Markt. Außerdem überwacht die Behörde die Umweltverpflichtungen der Energieunternehmen. Die Behörde veröffentlicht zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über ihre Erkenntnisse zu diesen Fragen und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Maßnahmen und übermittelt ihn unverzüglich der Kommission.

Begründung

Kontrolle ist von entscheidender Bedeutung. Es darf dabei nicht nur um den Aspekt der Versorgungssicherheit gehen.

Änderungsantrag 12
ARTIKEL 1 NUMMER 9a (NEW)
Artikel 8 Absatz 2 (Richtlinie 96/92/EG)
 

9a.   Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2.   Unbeschadet der Elektrizitätslieferung aufgrund vertraglicher Verpflichtungen einschließlich der Verpflichtungen aus den Ausschreibungsbedingungen erfolgen die Einspeisung aus den Produktionsanlagen und die Nutzung der Verbindungsleitungen auf der Grundlage von Kriterien, die der betreffende Mitgliedstaat genehmigt haben kann, die objektiv sein und veröffentlicht sowie auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden müssen, damit ein einwandfreies Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts gewährleistet wird. Bei den Kriterien werden der wirtschaftliche Vorrang von Strom aus verfügbaren Erzeugungsanlagen oder aus dem Transfer aus Verbindungsleitungen sowie die sich für das Netz ergebenden technischen Beschränkungen berücksichtigt, aber auch Umweltfaktoren und Verpflichtungen zur Einhaltung der energiepolitischen Zielsetzungen für erneuerbare Energie oder die Energieeffizienz fördernde Maßnahmen auf der Nachfrageseite.

Begründung

Bei der Berücksichtigung des umweltpolitischen Vorrangs ist es von grundlegender Bedeutung, die vollständigen potentiellen Auswirkungen der die Energieeffizienz fördernden Maßnahmen auf der Nachfrageseite zu berücksichtigen. Dies gilt für Energieerzeugung-, ‑lieferung und -verbrauch wie auch für die Übertragungs- und Verteilungskapazitäten, wo die integrierte Erzeugung in erheblichem Umfang zur „virtuellen“ Kapazität beitragen kann. Diese „virtuelle“ Kapazität bedeutet eine Entlastung für die bestehende Systeminfrastruktur und vermeidet Umweltauswirkungen, die ein Ausbau der Kapazität von Übertragungs- und Verteilungssystemen hätte.

Änderungsantrag 13
ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 8 Absatz 3 (Richtlinie 96/92/EG)

10.   In Artikel 8 werden die folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

10.   In Artikel 8 werden die folgenden Absätze 3, 5 und 6 angefügt:

(3)   Der Mitgliedstaat macht dem Betreiber des Übertragungsnetzes zur Auflage, dass er bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen den Vorrang gibt, in denen erneuerbare Energieträger oder biologisch abbaubare Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten.

Begründung

Änderungsantrag 14
ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 8 Absatz 4a (neu) (Richtlinie 96/92/EG)

In Artikel 8 werden die folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

In Artikel 8 werden die folgende Absätze 4a, 5, 6 und 6a angefügt:

 

4a.   Vorrang sollten Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern, die Kraft-Wärme-Kopplung und andere integrierte Erzeugungsformen haben, und die Kosten des Anschlusses neuer Erzeuger, die Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern produzieren, sollten objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein.

Begründung

Die Kosten des Anschlusses neuer erneuerbarer Energieträger, insbesondere Offshore-Windenergie sowie Kraft-Wärme-Kopplung könnten die Attraktivität von Investitionen verringern. Eindeutige und faire Tarife müssen festgelegt werden, bei denen die zusätzlichen Vorteile dieser Technologien berücksichtigt werden.

Änderungsantrag 15
ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 8 Absatz 5 (Richtlinie 96/92/EG)

"(5) Die Mitgliedstaaten können den Betreibern der Übertragungsnetze zur Auflage machen, bestimmte Mindestinvestitionen in die Wartung und den Ausbau des Übertragungsnetzes einschließlich der Verbindungskapazitäten zu tätigen.

(5)   Die Mitgliedstaaten machen den Betreibern der Übertragungsnetze zur Auflage, bestimmte Mindeststandards bei der Wartung und dem Ausbau des Übertragungsnetzes einschließlich der Verbindungskapazitäten zu erfüllen, um die Versorgungssicherheit gewährleisten zu können. Die Mitgliedstaaten können dabei den Betreibern der Übertragungsnetze zur Auflage machen, bestimmte Mindestinvestitionen in die Wartung und den Ausbau des Übertragungsnetzes einschließlich der Verbindungskapazitäten zu tätigen.

Begründung

Änderungsantrag 16
ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 8 Absatz 6a (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

6a.   Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Aarhus in angemessener Weise und stellen sicher, dass potentiell betroffene Bürger in angrenzenden Ländern bei einschlägigen öffentlichen Verfahren in Verbindung mit der Planung und dem Bau von Übertragungseinrichtungen den gleichen Status haben wie die Bürger in den Gebieten, in denen die Anlage oder die Verbindungsleitung ihren Standort haben sollen.

Begründung

Angesichts der grenzüberschreitenden Auswirkungen internationaler Übertragungseinrichtungen sollte das Übereinkommen von Aarhus, das im Jahr 2001 in Kraft trat, Anwendung finden.

Änderungsantrag 17
ARTIKEL 1 NUMMER 11a (neu)
Artikel 11 Absatz 3 (Richtlinie 96/92/EG)
 

11a.   Artikel 11 erhält folgende Fassung:

(3)   Der Mitgliedstaat macht dem Betreiber des Verteilernetzes zur Auflage, dass er bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen den Vorrang gibt, in denen erneuerbare Energieträger oder biologisch abbaubare Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten.

Begründung

Änderungsantrag 18
ARTIKEL 1 NUMMER 17
Artikel 19 Absatz 2a (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

2a.   Elektrizität, die in einem Mitgliedstaat erzeugt wird, der seine Quoten oder Zielvorgaben für Energieeffizienz, erneuerbare Energieträger oder Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne geltender und zu erlassender Richtlinien nicht erreicht hat, kann den gleichen Verfahren wie in Artikel 19 Absatz 2 festgelegt unterworfen werden.

Begründung

Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. März 2001 heißt es, dass der Schutz der Umwelt ein gerechtfertigter Grund für Maßnahmen auf dem Binnenmarkt ist. Außerdem kann die Nichteinführung von Technologie mit geringeren oder keinen Umweltauswirkungen durch Versorgungsunternehmen oder Mitgliedstaaten das Funktionieren des Marktes beeinträchtigen. Daher sollte das Erfordernis der Gegenseitigkeit gelten.

Änderungsantrag 19
ARTIKEL 1 NUMMER 17
Artikel 19 Absatz 2b (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

2b.   Die Mitgliedstaaten richten einen Rat der Gas- und Elektrizitätsverbraucher ein. Dieser Rat ist als Verbraucherschutzeinrichtung tätig und handelt unabhängig von der Regulierungsbehörde. Er stellt eine zentrale Anlaufstelle für die Verbraucher dar und untersucht Beschwerden gegen Versorgungsunternehmen, berät die Regulierungsbehörde, die Regierung und Unternehmen mit Blick auf die Verbraucherbedürfnisse, hat eindeutig definierte Rechte auf Zugang zur Information und ist befugt, die Information mit dem Ziel zu veröffentlichen, höhere Standards für die Versorgung und die technischen Energiedienstleistungen für Verbraucher zu fördern.

Begründung

Die Rechte der Verbraucher müssen geschützt und gestärkt werden. Ein Weg, der bereits in einigen Mitgliedstaaten beschritten wird, ist die Einrichtung eines Energieverbraucherrates. Solche Einrichtungen sollten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschaffen werden.

Änderungsantrag 20
ARTIKEL 1 NUMMER 19
Artikel 22 Absatz 3a (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

(3a)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden in der Europäischen Union mit der Kommission eine optimale Koordination und Umsetzung gewährleistet.

Begründung

Änderungsantrag 21
ARTIKEL 1 NUMMER 19
Artikel 22 Absatz 3a (neu) (Richtlinie 96/92/EG)
 

3a.   Die Mitgliedstaaten richten einen Überwachungsausschuss für die Regulierungsbehörde ein, der aus Vertretern der interessierten Parteien aus Gesellschaft, Industrie, nichtstaatlichen Organisationen, Verbrauchergruppen und dem in Artikel 19 genannten Verbraucherrat besteht.

Begründung

Die zunehmende Bedeutung der Regulierungsbehörden auf einem liberalisierten Markt verstärkt die Notwendigkeit eindeutiger Verfahren für Kommunikation und Dialog zwischen interessierten und betroffenen Parteien und den Regulierungsbehörden. Ein solches Überwachungsverfahren ist notwendig, um den Erfolg des Reformprozesses sicherzustellen.

Änderungen der Richtlinie 98/30/EG

Änderungsantrag 22
ARTIKEL 2 NUMMER –1a (neu)
Erwägung 11 (Richtlinie 98/30/EG)
 

(-1a) Die Erwägungen sollen wie folgt lauten:

11)   Erdgasunternehmen und andere gasproduzierende Unternehmen müssen in aller Regel tätig sein können, ohne diskriminiert zu werden.

Begründung

Änderungsantrag 23
ARTIKEL 2 NUMMER –1b (neu)
Erwägung 12 (Richtlinie 98/30/EG)
 

12)   Die Auflage gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen muss in allen Mitgliedstaaten erforderlich sein, um Versorgungssicherheit sowie Verbraucher- und Umweltschutz zu gewährleisten, die der freie Wettbewerb allein ihres Erachtens nicht unbedingt garantieren kann.

Begründung

Änderungsantrag 24
ARTIKEL 2 NUMMER –1c (neu)
Erwägung 16 (Richtlinie 98/30/EG)
 

16)   Die Mitgliedstaaten müssen deshalb den Unternehmen des Erdgassektors gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen.

Begründung

Änderungsantrag 25
ARTIKEL 2 NUMMER –1d (neu)
Erwägung 23 (Richtlinie 98/30/EG)
 

(23)   Der Netzzugang muss entsprechend dieser Richtlinie offen und nicht diskriminierend sein und zu einer ausreichenden und gegebenenfalls vergleichbaren Marktöffnung in den einzelnen Mitgliedstaaten führen. Gleichzeitig darf die Marktöffnung keine unnötigen Ungleichgewichte in der Wettbewerbssituation für Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten schaffen.

Begründung

Änderungsantrag 26
ARTIKEL 2 NUMMER –1e (neu)
Erwägung 24 (Richtlinie 98/30/EG)
 

(24)   Angesichts der unterschiedlichen Strukturen und der besonderen Merkmale der Systeme in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten verschiedene Netzzugangsverfahren vorgesehen werden, für die objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zu gelten haben. Zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Ziele, aber auch im Einklang mit dem Weißbuch für erneuerbare Energieträger wird in allen Mitgliedstaaten der Netzzugang für Biogas gewährleistet.

Begründung

Änderungsantrag 27
ARTIKEL 2 NUMMER –1f (neu)
Erwägung 25 (Richtlinie 98/30/EG)
 

25)   Im Interesse eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarktes und im Hinblick auf die Erfüllung der umweltpolitischen Ziele ist für den Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen auch für Biogas zu sorgen. Dieser Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen ist namentlich in Anbetracht der besonderen wirtschaftlichen, technischen und operationellen Merkmale, die für solche Netze gelten, gesondert zu behandeln. Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren unter keinen Umständen die einzelstaatlichen Steuerregelungen.

Begründung

Änderungsantrag 28
ARTIKEL 2 NUMMER –1g (neu)
Artikel 1 (Richtlinie 98/30/EG)
 

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas und Biogas erlassen. Sie regelt ferner die Organisation und Funktionsweise des Erdgassektors, auch in bezug auf verflüssigtes Erdgas (LNG), den Marktzugang, den Betrieb der Netze und die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Fernleitungs-, Verteilungs‑, Liefer- und Speichergenehmigungen für Erd- und Biogas."

Begründung

Änderungsantrag 29
ARTIKEL 2 NUMMER 2
Artikel 3 Absatz 2 (Richtlinie 98/30/EG)

(2)   Die Mitgliedstaaten können bei Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere des Artikels 86, im Allgemeininteresse den Erdgasunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Verbraucher‑ und den Umweltschutz beziehen können. Diese Verpflichtungen müssen klar definiert, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein. Zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich der Versorgungssicherheit können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen; dabei ist der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass Dritte Zugang zu dem Netz erhalten wollen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen bei Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere des Artikels 86, im Allgemeininteresse den Erdgasunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auf, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Verbraucher- und den Umweltschutz beziehen. Diese Verpflichtungen müssen klar definiert, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein. Zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich der Versorgungssicherheit können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen; dabei ist der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass Dritte diskriminierungsfreien Zugang zu dem Netz erhalten wollen.

Begründung

Änderungsantrag 30
ARTIKEL 2 NUMMER 2
Artikel 3 Absatz 4 (Richtlinie 98/30/EG)

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Endkunden. Darüber hinaus ergreifen sie die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts, des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit, insbesondere durch den Bau und die Wartung der nötigen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbindungskapazitäten.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Endkunden. Darüber hinaus ergreifen sie die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts, des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit, insbesondere durch den Bau und die Wartung der nötigen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbindungskapazitäten sowie durch die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzuganges für Biogas.

Begründung

Änderungsantrag 31
ARTIKEL 2 NUMMER 4
Artikel 4a Absatz 2

(2)   Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts richtet die Kommission jährlich eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat, in der Fragen der Erdgasversorgungssicherheit in der Gemeinschaft, insbesondere das bestehende und das erwartete Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage untersucht werden. Gegebenenfalls spricht die Kommission Empfehlungen dazu aus."

(2)   Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts richtet die Kommission jährlich eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat, in der Fragen der Erdgasversorgungssicherheit in der Gemeinschaft, insbesondere das bestehende und das erwartete Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sowie die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und der Verpflichtungen in Bezug auf den Umweltschutz untersucht werden. Gegebenenfalls spricht die Kommission Empfehlungen dazu aus.

Begründung

Änderungsantrag 32
ARTIKEL 2 NUMMER 5
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) (Richtlinie 98/30/EG)

c)   jedem anderen Fernleitungs‑, Speicher‑, LNG‑ und/oder Verteilerunternehmen ausreichende Informationen zu liefern, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann.

c)   jedem anderen Fernleitungs-, Speicher-, LNG- und/oder Verteilerunternehmen ausreichende Informationen zu liefern, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erd- und Biogas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann.

Begründung

Änderungsantrag 33
ARTIKEL 2 NUMMER 6
Artikel 7a Absatz 1 (Richtlinie 98/30/EG)

1.   Die Mitgliedstaaten können den Betreibern der Fernleitungsnetze zur Auflage machen, bestimmte Mindestinvestitionen in die Wartung und den Ausbau des Fernleitungsnetzes einschließlich der Verbindungskapazitäten zu tätigen.

1.   Die Mitgliedstaaten machen den Betreibern der Übertragungsnetze zur Auflage, bestimmte Mindeststandards bei der Wartung und dem Ausbau des Übertragungsnetzes einschließlich der Verbindungskapazitäten zu erfüllen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können dabei den Betreibern der Fernleitungsnetze zur Auflage machen, bestimmte Mindestinvestitionen in die Wartung und den Ausbau des Fernleitungsnetzes einschließlich der Verbindungskapazitäten zu tätigen.

Begründung

Änderungsantrag 34
ARTIKEL 2 NUMMER 10
Artikel 15 Absatz 2 (Richtlinie 98/30/EG)

2.   Beim Zugang auf Vertragsbasis treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erdgasunternehmen und die zugelassenen Kunden, die sich innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebietes befinden, einen Netzzugang aushandeln können, um untereinander Lieferverträge auf der Grundlage freiwilliger kommerzieller Vereinbarungen schließen zu können. Die Parteien müssen den Netzzugang nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aushandeln.

2.   Beim Zugang auf Vertragsbasis treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erd- und Biogasunternehmen und die zugelassenen Kunden, die sich innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebietes befinden, einen Netzzugang aushandeln können, um untereinander Lieferverträge auf der Grundlage freiwilliger kommerzieller Vereinbarungen schließen zu können. Die Parteien müssen den Netzzugang nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aushandeln.

Die Verträge über den Netzzugang werden mit dem betreffenden Netzbetreiber oder den betreffenden Erdgasunternehmen ausgehandelt. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Erdgasunternehmen, bis [Datum angeben] und in der Folge einmal jährlich ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Netzes zu veröffentlichen.

Die Verträge über den Netzzugang werden mit dem betreffenden Netzbetreiber oder den betreffenden Erd- und Biogasunternehmen ausgehandelt. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Erdgasunternehmen, bis [Datum angeben] und in der Folge einmal jährlich ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Netzes zu veröffentlichen.

Begründung

Ersetzt Änderungsantrag 23.

Änderungsantrag 35
ARTIKEL 2 NUMMER 10
Artikel 15 Absatz 3 (Richtlinie 98/30/EG)

(3)   Die Mitgliedstaaten, die sich für ein Verfahren mit geregeltem Netzzugang entscheiden, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Erdgasunternehmen und den zugelassenen Kunden, die sich innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebietes befinden, auf der Grundlage veröffentlichter Tarife und/oder sonstiger Bedingungen und Verpflichtungen für die Nutzung des Netzes ein Netzzugangsrecht zu gewähren. Dieses Recht auf Zugang kann den zugelassenen Kunden dadurch gewährt werden, dass es ihnen ermöglicht wird, Versorgungsverträge mit anderen konkurrierenden Erdgasunternehmen als dem Eigentümer und/oder Betreiber des Netzes oder einem verbundenen Unternehmen zu schließen."

(3)   Die Mitgliedstaaten, die sich für ein Verfahren mit geregeltem Netzzugang entscheiden, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Erd- und Biogasunternehmen und den zugelassenen Kunden, die sich innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebietes befinden, auf der Grundlage veröffentlichter Tarife und/oder sonstiger Bedingungen und Verpflichtungen für die Nutzung des Netzes ein Netzzugangsrecht zu gewähren. Dieses Recht auf Zugang kann den zugelassenen Kunden dadurch gewährt werden, dass es ihnen ermöglicht wird, Versorgungsverträge mit anderen konkurrierenden Erdgasunternehmen und Biogasunternehmen als dem Eigentümer und/oder Betreiber des Netzes oder einem verbundenen Unternehmen zu schließen."

Begründung

Änderungsantrag 36
ARTIKEL 2 NUMMER 11a (neu)
Artikel 17 Absatz 2 (Richtlinie 98/30/EG)
 

11a.   Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Erdgasunternehmen, die den Netzzugang aufgrund unzureichender Kapazität oder eines mangelnden Netzverbunds verweigern, für den erforderlichen Ausbau Sorge tragen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist oder wenn ein potentieller Kunde bereit ist, hierfür zu zahlen. In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten Artikel 4 Absatz 4 anwenden, ergreifen sie diese Maßnahmen.

Begründung

Änderungsantrag 37
ARTIKEL 2 NUMMER 12
Artikel 18 Absatz 1 (Richtlinie 98/30/EG)

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle gewerblichen Kunden spätestens ab dem 1. Januar 2004 Erdgas von einem Lieferanten ihrer Wahl kaufen können und über die Zugangsrechte zugelassener Kunden verfügen, um die entsprechenden Versorgungsleistungen gemäß den Artikeln 14 und 15 erbringen zu können.

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle gewerblichen Kunden spätestens ab dem 1. Januar 2004 Erd- und Biogas von einem Lieferanten ihrer Wahl kaufen können und über die Zulassungsrechte zugelassener Kunden verfügen, um die entsprechenden Versorgungsleistungen gemäß den Artikeln 14 und 15 erbringen zu können.

Begründung

Änderungsantrag 38
ARTIKEL 2 NUMMER 12
Artikel 18 Absatz 2 (Richtlinie 98/30/EG)

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden spätestens ab dem 1. Januar 2005 Erdgas von einem Lieferanten ihrer Wahl kaufen können und über die Zugangsrechte zugelassener Kunden verfügen, um die entsprechenden Versorgungsleistungen gemäß den Artikeln 14 und 15 erbringen zu können."

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden spätestens ab dem 1. Januar 2005 Erd- und Biogas von einem Lieferanten ihrer Wahl kaufen können und über die Zugangsrechte zugelassener Kunden verfügen, um die entsprechenden Versorgungsleistungen gemäß den Artikeln 14 und 15 erbringen zu können."

Begründung

Änderungsantrag 39
ARTIKEL 2 NUMMER 13
Artikel 22 Absatz 3a (neu) (Richtlinie 98/30/EG)
 

(3a)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden in der Europäischen Union und der Europäischen Kommission eine optimale Koordination und Umsetzung gewährleistet.

Begründung

Änderungsantrag 40
Anhang I Buchstabe d a (neu)
 

(da)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Anbieter von Elektrizität in ihren Marketing- und Werbeaktivitäten den Anteil von Atomstrom in ihrem Energieträgermix klar und deutlich sichtbar angeben.

Begründung

  • [1] KOM (2000) 631, Mitteilung der Kommission „Die Erdölversorgung der Europäischen Union“, S 8.
  • [2] KOM (2000) 769, S 71.
  • [3] Mitteilung der Kommission: Aktionsplan zur Verbesserung der Energieeffizienz, KOM (2000) 247.
  • [4] ABl. C 240 vom 28.8.2001, S. 60.