BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates
(KOM(2001) 452 – C5‑0372/2001 – 2001/0176(COD))
23. April 2002 - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik
Berichterstatterin: Marit Paulsen
GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE
Mit Schreiben vom 1. August 2001 unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) des EG-Vertrags den geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (KOM(2001) 452 - 2001/0176 (COD)).
In der Sitzung vom 3. September 2001 gab die Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt, dass sie diesen Vorschlag an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik als federführenden Ausschuss sowie an den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung als mitberatende Ausschüsse überwiesen hat (C5-0372/2001).
Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik benannte in seiner Sitzung vom 13. September 2001 Marit Paulsen als Berichterstatterin.
Der Ausschuss prüfte den Vorschlag der Kommission und den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 26. Februar und 17. April 2002.
In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung einstimmig an.
Bei der Abstimmung waren anwesend: Caroline F. Jackson, Vorsitzende; Alexander de Roo, Anneli Hulthén und Mauro Nobilia, stellvertretende Vorsitzende; Marit Paulsen, Berichterstatterin; Per-Arne Arvidsson, María del Pilar Ayuso González, Hans Blokland, David Robert Bowe, Martin Callanan, Chris Davies, Proinsias De Rossa (in Vertretung von Dorette Corbey), Avril Doyle, Anne Ferreira, Marialiese Flemming, Karl-Heinz Florenz, Anne-Karin Glase (in Vertretung von Cristina Gutiérrez Cortines), Laura González Álvarez, Robert Goodwill, Françoise Grossetête, Marie Anne Isler Béguin, Christa Klaß, Bernd Lange, Jules Maaten, Minerva Melpomeni Malliori, Patricia McKenna, Emilia Franziska Müller, Rosemarie Müller, Riitta Myller, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten, Béatrice Patrie, Frédérique Ries, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Karin Scheele, Horst Schnellhardt, Inger Schörling, Jonas Sjöstedt, Catherine Stihler, Charles Tannock (in Vertretung von John Bowis), Marianne L.P. Thyssen (in Vertretung von Raffaele Costa), Antonios Trakatellis, Elena Valenciano Martínez-Orozco, Kathleen Van Brempt und Phillip Whitehead.
Der Haushaltsausschuss und der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung beschlossen am 1. Oktober 2001 und 23. Januar 2002, keine Stellungnahme abzugeben.
Der Bericht wurde am 23. April 2002 eingereicht.
Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird im Entwurf der Tagesordnung für die Tagung angegeben, auf der der Bericht geprüft wird.
LEGISLATIVVORSCHLAG
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (KOM(2001) 452 – C5‑0372/2001 – 2001/0176(COD))
Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert:
Vorschlag der Kommission[1] | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 9 | |
(9) Um Aufschluss über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen zu erhalten, müssen Daten über das Vorkommen von Zoonosen und ihren Erregern in Futtermitteln, Tierbeständen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und beim Menschen eingeholt werden. |
(9) Um Aufschluss über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen zu erhalten, müssen Daten über das Vorkommen von Zoonosen und ihren Erregern in Futtermitteln, Tierbeständen, Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs und beim Menschen eingeholt werden. |
Begründung Die Statistik weist gegenwärtig eine leicht rückläufige Tendenz für Zoonosen auf, die über tierische Erzeugnisse verbreitet werden, während die Verbreitung über pflanzliche Erzeugnisse im Gegensatz dazu zunimmt. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 12 | |
„Europäische Lebensmittelbehörde“ |
„Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit“ |
(Diese Änderung betrifft den gesamten vorliegenden Vorschlag. Wenn die Änderung angenommen wird, ist der gesamte Text entsprechend anzupassen.) | |
Begründung Da der Name der neuen Behörde eigentlich „Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit“ sein müsste, sollten sämtliche Hinweise in der Richtlinie entsprechend geändert werden. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 15 | |
(15) Neben den neu aufkommenden Zoonosen und Zoonoseerregern können bekannte Erreger zu neuen Stämmen mutieren. Das Entstehen von Resistenzen gegen antimikrobielle Substanzen sollte überwacht werden. |
(15) Neben den neu aufkommenden Zoonosen und Zoonoseerregern können bekannte Erreger zu neuen Stämmen mutieren. Das beunruhigende Entstehen von Resistenzen gegen antimikrobielle Substanzen sollte überwacht werden. |
Begründung Die Antibiotikaresistenz ist als eine der größten Gefahren für die öffentliche Gesundheit anzusehen. Besonders schwerwiegend ist die Gefährdung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. | |
Änderungsantrag 4 Erwägung 20 | |
(20) Um zu gewährleisten, dass die über Zoonosen und Zoonoseerreger eingeholten Informationen effizient genutzt werden können, sind Vorschriften für den Austausch aller sachdienlichen Informationen vorzusehen. Die Informationen sollten in den Mitgliedstaaten zusammengetragen und der Kommission sowie der Europäischen Lebensmittelbehörde in Form von Berichten, die auch der Öffentlichkeit in angemessener Weise zugänglich sein sollten, übermittelt werden. |
(20) Um zu gewährleisten, dass die über Zoonosen und Zoonoseerreger eingeholten Informationen effizient genutzt werden können, sind Vorschriften für den Austausch aller sachdienlichen Informationen vorzusehen. Die Informationen sollten in den Mitgliedstaaten zusammengetragen und der Kommission sowie der Europäischen Lebensmittelbehörde in Form von Berichten, die auch der Öffentlichkeit in angemessener Weise unverzüglich zugänglich sein sollten, übermittelt werden. |
Begründung Größere Transparenz und Öffentlichkeit sind notwendig bei der Überwachung von Zoonosen, Zoonoseerregern und der Antibiotikaresistenz. | |
Änderungsantrag 5 Artikel 1 Absatz 1 | |
(1) Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Zoonosen und Zoonoseerreger ordnungsgemäß überwacht werden, damit in der Gemeinschaft die zur Bewertung der Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen und Zoonoseerregern erforderlichen Informationen erfasst werden können. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von einschlägigen Zoonosen und Zoonoseerregern in der Gemeinschaft getroffen werden müssen. |
(1) Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Zoonosen, Zoonoseerreger, lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche und Antibiotikaresistenz ordnungsgemäß überwacht werden, damit in der Gemeinschaft die zur Bewertung der Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen und Antibiotikaresistenz erforderlichen Informationen erfasst werden können. Diese Bewertung bildet die Grundlage für eine wirksame Risikobewertung und für die Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von einschlägigen Zoonosen und Zoonoseerregern in der Gemeinschaft getroffen werden müssen. |
Begründung Diese Änderung ist notwendig, damit der einleitende Artikel besser die faktischen Inhalte der Richtlinie widerspiegelt und das primäre Ziel der Richtlinie, eine wirksame Risikobewertung zu ermöglichen, unterstrichen wird. | |
Änderungsantrag 6 Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) bis d) | |
2. Diese Richtlinie umfasst: |
2. Diese Richtlinie umfasst: |
a) die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, unter Berücksichtigung spezifischer Merkmale wie der Resistenz von Zoonoseerregern gegen antimikrobiell wirkende Stoffe, in Tierpopulationen, auf Ebene der Primärproduktion von Tieren sowie erforderlichenfalls auf anderen Stufen der Lebensmittelherstellungskette, einschließlich der Herstellung von Futtermitteln und ihrer Weiterverarbeitung sowie der Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs; |
a) die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, im Zusammenhang mit der Primärproduktion von Tieren sowie auf anderen Stufen der Lebensmittelherstellungskette, einschließlich der Lebens- und Futtermittel tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder Mischungen daraus; |
aa) die Überwachung der Antibiotikaresistenz; | |
b) die epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche; |
b) die epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche; |
c) den Austausch von Informationen über Zoonosen und Zoonoseerreger; |
c) den Austausch von Informationen über Zoonosen und Zoonoseerreger ; |
d) die Festlegung besonderer Überwachungsvorschriften. |
d) die Festlegung besonderer Überwachungsvorschriften.; |
Begründung Diese Änderung ist notwendig, damit in dem Artikel deutlicher die gesamte Nahrungsmittelkette erfasst wird, und um die Bedeutung der Überwachung der Antibiotikaresistenz zu unterstreichen. | |
Änderungsantrag 7 Artikel 2 Absatz 3 | |
(3) „Antibiotikaresistenz“ ist die Fähigkeit von Mikroorganismen bestimmter Gattungen, in einer gegebenen Konzentration eines antimikrobiell wirkenden Stoffes zu überleben oder sich gar zu vermehren, die gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben Gattung zu hemmen oder diese abzutöten. |
(3) „Antibiotikaresistenz“ ist die Fähigkeit von Mikroorganismen, in einer gegebenen Konzentration eines antimikrobiell wirkenden Stoffes zu überleben oder sich gar zu vermehren, die gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben Gattung zu hemmen oder diese abzutöten. |
Begründung Diese Änderung ist notwendig, da auch „gute“ Organismen resistent werden können und ihre Resistenz auf pathogene Bakterien übertragen können. | |
Änderungsantrag 8 Artikel 3 Absatz 1 | |
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen nach Maßgabe dieser Richtlinie und etwaiger Durchführungsvorschriften erfasst, ausgewertet und verbreitet werden. |
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen nach Maßgabe dieser Richtlinie und etwaiger Durchführungsvorschriften erfasst, ausgewertet und unverzüglich veröffentlicht werden. |
Begründung Größere Öffentlichkeit und Transparenz sind notwendig zur Überwachung von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenz. | |
Änderungsantrag 9 Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe –a (neu) | |
- a) die für das gemeinschaftliche Futtermittelrecht zuständigen Behörden,. | |
Begründung Es ist auf eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu achten, einschließlich der für Futtermittel zuständigen Behörden. | |
Änderungsantrag 10 Artikel 3 Absatz 3 | |
3. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass seine für die Anwendung dieser Richtlinie benannte Behörde und wirksam und kontinuierlich auf der Grundlage eines freien Austauschs allgemeiner Informationen und erforderlichenfalls spezifischer Daten zusammenarbeiten. |
3. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass seine für die Anwendung dieser Richtlinie benannte Behörde und wirksam und kontinuierlich auf der Grundlage eines freien Austauschs allgemeiner Informationen und erforderlichenfalls spezifischer Daten zusammenarbeiten. |
- a) die für die Anwendung der gemeinschaftlichen Futtermittelbestimmungen zuständigen Behörden, | |
a) die für die Anwendung des gemeinschaftlichen Tierseuchenrechts zuständigen Behörden, |
a) die für die Anwendung des gemeinschaftlichen Tierseuchenrechts zuständigen Behörden, |
b) die für die Anwendung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts zuständigen Behörden, |
b) die für die Anwendung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts zuständigen Behörden, |
c) die Strukturen und/oder Behörden gemäß Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG. |
c) die Strukturen und/oder Behörden gemäß Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG |
d) die sonstigen betroffenen Behörden und Organisationen. | |
Begründung Die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden und den übrigen Behörden in jedem Mitgliedstaat muss so umfassend wie möglich sein und vernünftigerweise auch die mit Futtermittelfragen befassten Behörden einbeziehen. Ebenso ist wichtig, dass die Organisationen der betroffenen Parteien so rasch wie möglich die Informationen erhalten und, sofern sie selbst über Informationen verfügen, diese den zuständigen Behörden übermitteln. | |
Änderungsantrag 11 Artikel 3 Absatz 4 | |
4. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die maßgeblichen Bediensteten der zuständigen Behörde für die Zwecke dieser Richtlinie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsprechend qualifiziert und erforderlichenfalls auch in mikrobiologischen und epidemiologischen Fragen ausgebildet sind. |
4. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die maßgeblichen Bediensteten der zuständigen Behörde für die Zwecke dieser Richtlinie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine ständige Fortbildung in veterinärwissenschaftlichen, mikrobiologischen und epidemiologischen Fragen gemäß den wissenschaftlichen Fortschritten in diesen Bereichen erhalten. |
Begründung Es wird vorausgesetzt, dass die Bediensteten der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend qualifiziert sind. | |
Änderungsantrag 12 Artikel 4 Absatz 1 | |
(1) Die Mitgliedstaaten erfassen einschlägige Daten, die es ermöglichen, Gefahren zu erkennen und zu beschreiben, Expositionen zu bewerten und die von Zoonosen und Zoonoseerregern ausgehenden Gesundheitsrisiken zu beschreiben. Die Überwachung erfolgt in Tierpopulationen, insbesondere auf Ebene der Primärproduktion, aber auch erforderlichenfalls auf den anderen Stufen der Lebensmittelherstellungskette, einschließlich der Herstellung und Weiterverarbeitung von Futtermitteln der und Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. |
(1) Die Mitgliedstaaten erfassen einschlägige und vergleichbare Daten, die es ermöglichen, Gefahren zu erkennen und zu beschreiben, Expositionen zu bewerten und die von Zoonosen und Zoonoseerregern ausgehenden Gesundheitsrisiken zu beschreiben. Die Überwachung erfolgt in Tierpopulationen, insbesondere auf Ebene der Primärproduktion, aber auch auf den anderen Stufen der Lebensmittelherstellungskette, einschließlich der Herstellung und Weiterverarbeitung von Futtermitteln der und Herstellung von Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder Mischungen daraus. |
Begründung Die Vergleichbarkeit des von den Mitgliedstaaten gesammelten und zusammengestellten Materials ist der Schlüssel zu einer wirksamen Überwachung. Dies muss auch aus diesem Artikel deutlicher hervorgehen. | |
Änderungsantrag 13 Artikel 4 Absatz 2a (neu) | |
2 a. Erforderlichenfalls können unter Berücksichtigung insbesondere folgender Faktoren Zoonosen bzw. Zoonoserreger in die Liste in Teil 1 zusätzlich aufgenommen bzw. aus dieser Liste gestrichen werden: | |
a) Vorkommen in der Human- und Tierpopulation sowie in Lebens- und Futtermitteln, | |
b) Schwere der Krankheitsfälle beim Menschen, | |
c) wirtschaftliche Konsequenzen für Gesundheitswesen und Lebensmittelwirtschaft, | |
d) epidemiologische Entwicklungstendenzen in der Human- und Tierpopulation sowie bei Lebens- und Futtermitteln. | |
vgl. Teil 2 aus Anhang I des Kommissionsvorschlags | |
Begründung Der Text entspricht dem Wortlaut von Teil 2 aus Anhang I des Kommissionsvorschlags. Diese Kriterien für die Aufnahme bzw. Streichung von Zoonosen in die bzw. aus der Liste in Teil 1 von Anhang I sind von solch grundsätzlicher Bedeutung, dass sie bereits aus dem Artikel hervorgehen müssen. | |
Änderungsantrag 14 Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz 1 | |
3. Die Überwachung basiert auf den Systemen der Mitgliedstaaten. Erforderlichenfalls können nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 und unter Berücksichtigung anderer Gemeinschaftsbestimmungen, die auf den Gebieten Tiergesundheit, Lebensmittelhygiene und übertragbare Krankheiten erlassen wurden, detaillierte Bestimmungen für die Überwachung der in Anhang I aufgeführten Zoonosen und ihrer Erreger erlassen werden. Mit diesen Bestimmungen soll insbesondere Folgendes festgelegt werden: |
3. Die Überwachung basiert auf den Systemen der Mitgliedstaaten. Um die Zusammenstellung und den Vergleich der Daten zu vereinfachen, können nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 und unter Berücksichtigung anderer Gemeinschaftsbestimmungen, die auf den Gebieten Tiergesundheit, Lebensmittelhygiene und übertragbare Krankheiten erlassen wurden, erforderlichenfalls detaillierte Bestimmungen für die Überwachung der in Anhang I aufgeführten Zoonosen und ihrer Erreger erlassen werden. Mit diesen Bestimmungen soll insbesondere Folgendes festgelegt werden: |
Begründung Die Vergleichbarkeit des von den Mitgliedstaaten gesammelten und zusammengestellten Materials ist der Schlüssel zu einer wirksamen Überwachung. Dies muss auch aus diesem Artikel deutlich hervorgehen. | |
Änderungsantrag 15 Artikel 5 Absatz 1 | |
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei der Überwachung die in Anhang II vorgesehenen Daten über Antibiotikaresistenzen von Zoonoseerregern erfasst werden. |
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei der Überwachung die in Anhang II vorgesehenen vergleichbaren Daten über Antibiotikaresistenzen von Zoonoseerregern und anderen bakteriologischen Erregern erfasst werden. |
Die Überwachungsmaßnahmen sind mit der in der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Rates vorgesehenen Überwachung von Humanisolaten zu koordinieren. | |
vgl. zweiter Unterabsatz von Teil A aus Anhang II des Kommissionsvorschlags | |
Begründung Zur Vergleichbarkeit siehe die Begründung zu Änderungsantrag 12. Es ist wichtig, die Antibiotikaresistenz bei anderen Erregern als Zoonoseerregern zu überwachen. Der zweite Unterabsatz entspricht im Wesentlichen dem zweiten Unterabsatz in Teil A von Anhang II des Kommissionsvorschlags. Dieses wichtige Prinzip wäre besser in diesem Artikel am Platz. | |
Änderungsantrag 16 Artikel 6 Absatz 1 | |
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 können gegebenenfalls nach Anhörung der Europäischen Lebensmittelbehörde für eine oder mehrere Zoonosen und/oder einen oder mehrere Zoonoseerreger koordinierte Überwachungsprogramme aufgestellt werden. Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn besondere Erfordernisse eine Risikobewertung unumgänglich machen oder wenn auf nationaler und/oder gemeinschaftlicher Ebene für bestimmte Zoonosen und/oder Zoonoseerreger Bezugswerte ermittelt werden sollen. |
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 können nach Anhörung der Europäischen Lebensmittelbehörde für eine oder mehrere Zoonosen und/oder einen oder mehrere Zoonoseerreger koordinierte Überwachungsprogramme aufgestellt werden. Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn besondere Erfordernisse eine Risikobewertung unumgänglich machen oder wenn auf nationaler und/oder gemeinschaftlicher Ebene für bestimmte Zoonosen und/oder Zoonoseerreger Bezugswerte ermittelt werden sollen. |
Begründung Für die Einführung koordinierter Überwachungsprogramme sind die besten vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu nutzen. Die Europäische Behörde für die Lebensmittelsicherheit muss daher immer als sammelnde und koordinierende Kraft bei den Überwachungstätigkeiten fungieren. | |
Änderungsantrag 17 Artikel 7 Absatz 1 | |
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Betreiber eines Lebensmittelunternehmens die zuständige Behörde unverzüglich unterrichtet, wenn er bemerkt, dass ein von ihm hergestelltes oder verarbeitetes Lebensmittel einen Krankheitsausbruch verursacht hat oder wahrscheinlich verursachen wird. Das Lebensmittel (oder eine angemessene Probe davon) wird so haltbar gemacht, dass weder seine Untersuchung im Labor noch eine weitere Untersuchung des vermuteten Ausbruchs beeinträchtigt wird. |
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Betreiber eines Lebensmittelunternehmens die zuständige Behörde unverzüglich unterrichtet, wenn er bemerkt, oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm hergestelltes oder verarbeitetes Lebensmittel einen Krankheitsausbruch verursacht hat oder verursachen wird. Das Lebensmittel (oder eine relevante Anzahl von Proben davon) wird so haltbar gemacht, dass weder seine Untersuchung im Labor noch eine weitere Untersuchung des vermuteten Ausbruchs beeinträchtigt wird. |
Begründung Diese Änderung ist notwendig, damit der Artikel besser der neuen Verordnung über die allgemeinen Prinzipien und Anforderungen im Bereich der Lebensmittelvorschriften und über die Schaffung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit entspricht. Um eine sicherere wissenschaftliche Grundlage zu erhalten, ist auch eine relevante Anzahl von Proben zu fordern, und nicht nur eine einzige Probe. | |
Änderungsantrag 18 Artikel 7 Absatz 2 | |
(2) Wird der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 Mitteilung gemacht oder wird sie anderweitig über einen lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch unterrichtet, so untersucht sie den Ausbruch in Zusammenarbeit mit den Behörden gemäß Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG. Im Zuge der Untersuchung werden Daten über die epidemiologischen Merkmale, die potenziell implizierten Lebensmittel und die potenziellen Ursachen des Ausbruchs erfasst. Die Untersuchung umfasst so weit wie möglich auch angemessene epidemiologische und mikrobiologische Untersuchungen. Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission und der Europäischen Lebensmittelbehörde einen Kurzbericht über die Untersuchungsergebnisse, der die Informationen gemäß Anhang IV Teil E dieser Richtlinie umfasst. Detaillierte Vorschriften zur Untersuchung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen können nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 erlassen werden. |
(2) Wird der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 Mitteilung gemacht oder wird sie anderweitig über einen lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch unterrichtet, so untersucht sie den Ausbruch in Zusammenarbeit mit den Behörden gemäß Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG. Im Zuge der Untersuchung werden Daten über die epidemiologischen Merkmale, die potenziell implizierten Lebensmittel und die potenziellen Ursachen des Ausbruchs erfasst. Die Untersuchung umfasst auch angemessene epidemiologische und mikrobiologische Untersuchungen. Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission und der Europäischen Lebensmittelbehörde einen Kurzbericht über die Untersuchungsergebnisse, der die Informationen gemäß Anhang IV Teil E dieser Richtlinie umfasst. Detaillierte Vorschriften zur Untersuchung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen können nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 erlassen werden. |
Begründung Spricht für sich. | |
Änderungsantrag 19 Artikel 8 | |
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Betreiber von Lebensmittelunternehmen die Ergebnisse der Untersuchungen auf Vorliegen von Zoonosen und Zoonoseerregern gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt A während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraums verwahren und dieser Behörde auf Verlangen mitteilen. |
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Betreiber von Lebensmittelunternehmen, wenn sie Untersuchungen zum Nachweis von Zoonose und Zoonoseerregern vornehmen, die gemäß Anhang I überwacht werden müssen, die Ergebnisse der Untersuchungen auf Vorliegen von Zoonosen und Zoonoseerregern gemäß Anhang I während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraums verwahren und dieser Behörde auf Verlangen mitteilen.. |
Begründung Der Änderungsantrag stellt klar, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, den Betreibern von Lebensmittelunternehmen die Vornahme von Untersuchungen vorzuschreiben. | |
Änderungsantrag 20 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 | |
Sie übermitteln der Kommission und der Europäischen Lebensmittelbehörde jährlich jeweils bis Ende Mai einen Bericht mit den gemäß Artikel 4 bis 7 im Vorjahr erfassten Daten über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und diesbezüglichen Antibiotikaresistenzen. Die Berichte der Mitgliedstaaten oder Zusammenfassungen dieser Berichte werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
Sie übermitteln der Kommission und der Europäischen Lebensmittelbehörde jährlich jeweils bis Ende März einen Bericht mit den gemäß Artikel 4 bis 7 im Vorjahr erfassten Daten über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen. Die Berichte der Mitgliedstaaten und Zusammenfassungen dieser Berichte werden der Öffentlichkeit unverzüglich zugänglich gemacht. |
Begründung Mit Hilfe der heutigen Informationstechnik und bei besserer Vergleichbarkeit der gesammelten Daten müsste eine raschere Berichterstattung möglich sein, und zwar sowohl seitens der Mitgliedstaaten wie der Europäischen Behörde für die Lebensmittelsicherheit. Größere Transparenz und Offenheit sind außerdem für die Überwachung von Zoonose, Zoonoseerregern und der Antibiotikaresistenz notwendig. | |
Änderungsantrag 21 Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 | |
Die Europäische Lebensmittelbehörde prüft die in Absatz 1 genannten Berichte jährlich und veröffentlicht binnen neun Monaten nach deren Eingang einen Kurzbericht über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und diesbezüglichen Antibiotikaresistenzen in der Gemeinschaft. |
Die Europäische Lebensmittelbehörde prüft die in Absatz 1 genannten Berichte jährlich und veröffentlicht binnen sechs Monaten nach deren Eingang einen Kurzbericht über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und diesbezüglichen Antibiotikaresistenzen in der Gemeinschaft. |
Begründung Mit Hilfe der heutigen Informationstechnik und bei besserer Vergleichbarkeit der gesammelten Daten müsste eine raschere Berichterstattung möglich sein, und zwar sowohl seitens der Mitgliedstaaten wie der Europäischen Behörde für die Lebensmittelsicherheit. | |
Änderungsantrag 22 Artikel 11 | |
Nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 und gegebenenfalls nach Stellungnahme der Europäischen Lebensmittelbehörde können die Anhänge geändert bzw. geeignete Übergangsmaßnahmen erlassen werden. |
Nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 und nach Stellungnahme der Europäischen Lebensmittelbehörde können die Anhänge geändert bzw. geeignete Übergangsmaßnahmen erlassen werden. |
Begründung Es sind stets die besten vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu nutzen. Daher muss die Europäische Behörde für die Lebensmittelsicherheit immer als zentrale und koordinierende Kraft bei den Überwachungstätigkeiten fungieren. | |
Änderungsantrag 23 Artikel 12 Absatz 1 | |
(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Lebensmittelbehörde und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit] eingesetzten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit unterstützt. |
(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Lebensmittelbehörde und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit] eingesetzten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit und erforderlichenfalls von dem in Artikel 7 der Entscheidung 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Ausschuss unterstützt. |
Begründung Die Koordinierung zwischen den veterinärmedizinischen und den humanmedizinischen Sachverständigen ist von größter Bedeutung für eine einheitliche und wirksame Überwachung. | |
Änderungsantrag 24 Anhang I, Teil B, Ziffer 1 | |
Zeckenvirus |
von Arthropoden übertragene Viruskrankheiten |
Begründung Die Überwachung der Zeckenviren allein genügt nicht, man sollte die von Mücken übertragenen Togavirosen miteinbeziehen. Der Begriff „Arthropoden“ umfasst ebenso die Milben, darunter Zecken, wie die Insekten, darunter Mücken. | |
Änderungsantrag 25 Anhang I, Teil 2 | |
Teil 2: Kriterien für die Aufnahme bzw. Streichung von Zoonosen in die bzw. aus der Liste in Teil 1 Erforderlichenfalls können unter Berücksichtigung insbesondere folgender Faktoren Zoonosen bzw. Zoonoseerreger in die Liste in Teil 1 zusätzlich aufgenommen bzw. aus dieser Liste gestrichen werden: – Vorkommen in der Human- und Tierpopulation sowie in Lebens- und Futtermitteln, – Schwere der Krankheitsfälle beim Menschen, – wirtschaftliche Konsequenzen für Gesundheitswesen und Lebensmittelwirtschaft, – epidemiologische Entwicklungstendenzen in der Human- und Tierpopulation sowie bei Lebens- und Futtermitteln. |
entfällt |
Begründung Wie in Änderungsantrag 13 ausgeführt, sollten diese grundsätzlich wichtigen Kriterien besser in Artikel 4 enthalten sein. | |
Änderungsantrag 26 Anhang II, Teil A, zweiter Absatz | |
Die Überwachungsmaßnahmen werden ergänzend zu der in der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Rates vorgesehenen Überwachung von Humanisolaten durchgeführt. |
entfällt |
Begründung Die Koordinierung der Überwachung, die gemäß Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen muss, ist ein wichtiger Grundsatz, der eher in Artikel 5 gehört (siehe Änderungsantrag 15). | |
Änderungsantrag 27 Anhang II, Teil A, Ziffer 7 a (neu) | |
7a. das Produktionssystem, aus dem Daten erfasst wurden. | |
Begründung Es wird allgemein angenommen, dass Zoonosen in einem begrenzten Umfeld leichter zu bekämpfen sind. Diese Annahme könnte durch die vorgeschlagene Richtlinie untersucht werden. Die Überwachungsdaten sollten zumindest berücksichtigen, aus welcher Art von Produktionssystem die Daten erfasst wurden. Wenn sich die Verringerung der Zoonoseerreger innerhalb bestimmter Produktionssysteme als besonders schwierig erweist, sollte man darüber nachdenken, wie diese Produktionssysteme bei der Erfüllung der Reduktionsziele von Zoonosen unterstützt werden könnten und wie Bekämpfungsmethoden angepasst werden können. |
- [1] ABl. C 304 vom 30.10.2001, S. 250
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (KOM(2001) 452 – C5‑0372/2001 – 2001/0176(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 452)[1],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 4 b) des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5‑0372/2001),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5‑0119/2002),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] ABl. C 304 vom 30.10.2001, S. 250
BEGRÜNDUNG
Am 1. August 2001 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 82/117/EWG des Rates an.
Verschiedene Zoonosen (d.h. Krankheiten, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden) haben für die öffentliche Gesundheit in der Europäischen Union große Bedeutung. Im Jahre 1999 wurden über 300.000 Krankheitsfälle gemeldet, und dies waren wahrscheinlich nur die ernsteren Fälle. Die Kosten für das Gesundheitswesen betragen mehrere Milliarden EUR pro Jahr, wobei das persönliche Leid und die Produktionsausfälle noch nicht berücksichtigt sind.
Es gibt also gute Gründe dafür, nach Wegen zu suchen, gegen die Verbreitung von Zoonosen vorzugehen. Hinzu kommt ein Problem, das schon bald eines der wirklich großen Probleme für die öffentliche Gesundheit sein wird; das Problem der multiresistenten Bakterien, von denen viele zoonotischer Art sind (Salmonellen, Campylobacter). In den letzten 50 Jahren haben wir uns angewöhnt, viele dieser Infektionen als ziemlich unkomplizierte Angelegenheit zu betrachten, die schon mit ein wenig Antibiotika behandelt, von Kindern und Erwachsenen in einer Woche überstanden ist. Heute können wir beobachten, dass immer mehr „einfache Infektionen“ mehr oder weniger unheilbar werden. Laut WHO ist dies jetzt eines unserer größten Probleme. Es genügt nicht mehr, einfach den Missbrauch von Antibiotika zu verhindern, sondern es ist ebenso wichtig, die Zahl der Infektionen niedrig zu halten, die behandelt werden müssen. Wir müssen so rasch wie möglich den Gesamtverbrauch an Antibiotika verringern, wenn die Menschheit nicht ihren vielleicht wichtigsten medizinischen Aktivposten einbüßen soll.
Es ist wichtig, dass die Überwachung von Zoonosen sich nicht auf eine begrenzte Anzahl beschränkt, sondern dass alle Zoonosen registriert und aufgespürt werden. Dabei müssen alle Glieder der Nahrungsmittelkette nach den Prinzipien erfasst werden, die im Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit festgelegt sind. Je früher eine Zoonose in der Kette gestoppt werden kann, umso wirksamer und weniger kostspielig wird dies sein. Daher ist eine Überwachung der Futtermittel und der Zuchttiere sehr wichtig.
Neuere Statistiken zeigen, dass die Zahl der Menschen, die über tierische Lebensmittel infiziert werden, leicht zurückgeht, während die Zahl der durch pflanzliche Erzeugnisse Infizierten steigt. Dies beinhaltet, dass das System, soll es wirksam sein, sich auch auf die Überwachung pflanzlicher Erzeugnisse richten muss.
Technisch gesehen ist das Wichtigste bei dieser Richtlinie, dass alle Daten in einheitlicher Weise gesammelt und bearbeitet werden, damit die Berichte der Mitgliedstaaten und der beteiligten Behörden und Organisationen voll vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit ist eine Voraussetzung für eine wirksame Risikobewertung und somit für eine vollgültige Risikoanalyse.