BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG und 90/539/EWG des Rates
(KOM(2001)452 – C5‑0373/2001 – 2001/0177(COD))
23. April 2002 - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik
Berichterstatterin: Marit Paulsen
GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE
Mit Schreiben vom 1. August 2001 unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b des EG-Vertrags einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG und 90/539/EWG des Rates (KOM(2001)452 - 2001/0177 (COD)).
In der Sitzung vom 3. September 2001 gab die Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt, dass sie diesen Vorschlag an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik als federführenden Ausschuss sowie an den Haushaltsausschuss und an den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung als mitberatende Ausschüsse überwiesen hat (C5-0373/2001).
Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik benannte in seiner Sitzung vom 13. September 2001 Marit Paulsen als Berichterstatterin.
Der Ausschuss prüfte den Vorschlag der Kommission und den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 26. Februar 2002 und 17. April 2002.
In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung einstimmig an.
Bei der Abstimmung waren anwesend: die Abgeordneten Caroline F. Jackson, Vorsitzende; Alexander de Roo, Anneli Hulthén und Mauro Nobilia, stellvertretende Vorsitzende; Marit Paulsen, Berichterstatterin; Per-Arne Arvidsson, María del Pilar Ayuso González, Hans Blokland, David Robert Bowe, Martin Callanan, Chris Davies, Proinsias De Rossa (in Vertretung von Dorette Corbey), Avril Doyle, Anne Ferreira, Marialiese Flemming, Karl-Heinz Florenz, Anne-Karin Glase (in Vertretung von Cristina Gutiérrez Cortines), Laura González Álvarez, Robert Goodwill, Françoise Grossetête, Marie Anne Isler Béguin, Christa Klaß, Bernd Lange, Jules Maaten, Minerva Melpomeni Malliori, Patricia McKenna, Emilia Franziska Müller, Rosemarie Müller, Riitta Myller, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten, Béatrice Patrie, Frédérique Ries, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Karin Scheele, Horst Schnellhardt, Inger Schörling, Jonas Sjöstedt, Catherine Stihler, Charles Tannock (in Vertretung von John Bowis), Marianne L.P. Thyssen (in Vertretung von Raffaele Costa), Antonios Trakatellis, Elena Valenciano Martínez-Orozco, Kathleen Van Brempt und Phillip Whitehead.
Der Haushaltsausschuss und der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung haben am 1. Oktober 2001 bzw. 23. Januar 2002 beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.
Der Bericht wurde am 23. April 2002 eingereicht.
Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird im Entwurf der Tagesordnung für die Tagung angegeben, auf der der Bericht geprüft wird.
LEGISLATIVVORSCHLAG
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG und 90/539/EWG des Rates (KOM(2001)452 – C5‑0373/2001 – 2001/0177(COD))
Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert:
Vorschlag der Kommission[1] | Abänderungen des Parlaments | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 1 Erwägung 11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) Die Ergebnisse dieser Datenerfassung zeigen, dass die meisten Zoonosen beim Menschen durch ganz bestimmte Zoonoseerreger, nämlich Salmonella spp. und Campylobacter spp., verursacht werden. Salmonellosefälle, und zwar insbesondere die auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium zurückzuführenden, scheinen rückläufig zu sein, was den Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen in der Gemeinschaft widerspiegelt. Dennoch wird davon ausgegangen, dass es eine hohe Dunkelziffer gibt und die erfassten Daten daher nicht unbedingt ein genaues Bild der Situation vermitteln. |
(11) Die Ergebnisse dieser Datenerfassung zeigen, dass die meisten Zoonosen beim Menschen durch ganz bestimmte Zoonoseerreger, nämlich Salmonella spp. und Campylobacter spp., verursacht werden. Salmonellosefälle, und zwar insbesondere die auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium zurückzuführenden, scheinen rückläufig zu sein, was den Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen in der Gemeinschaft widerspiegelt. Dennoch wird davon ausgegangen, dass es eine hohe Dunkelziffer gibt und die erfassten Daten daher nicht unbedingt ein genaues Bild der Situation vermitteln. Viel spricht auch dafür, dass die Verbreitung der Zoonosen über pflanzliche Nahrungsmittel ein wachsendes Problem ist, das mit äußerster Seriosität angegangen werden muss. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Die Statistik weist zur Zeit eine leicht sinkende Tendenz bei Zoonosen auf, die über tierische Erzeugnisse verbreitet werden, während die Verbreitung über pflanzliche Nahrungsmittel im Gegensatz dazu zunimmt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Erwägung 18 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(18 a) Um Zoonosen im Binnenmarkt wirksam bekämpfen zu können, müssen die Regionen, die dank genehmigter Bekämpfungsprogramme einen hohen Schutzstandard erreicht haben, die Möglichkeit erhalten, während eines Übergangszeitraums entsprechende Anforderungen an die Produkte zu stellen, die in ihr Territorium eingeführt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung In Artikel 9 Absatz 2 des Kommissionsvorschlags wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, während eines begrenzten Zeitraums zusätzliche Schutzmaßnahmen zu beschließen. Diese Möglichkeit ist notwendig, um „saubere“ Gebiete zu schützen, und bildet einen Ansporn für die Mitgliedstaaten, die Bekämpfung voranzutreiben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Erwägung 21 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(21) Mitgliedstaaten oder Lebensmittelunternehmen wollen möglicherweise im Rahmen ihrer Bekämpfungsprogramme spezifische Bekämpfungsmethoden anwenden. Bestimmte Methoden können jedoch inakzeptabel sein, und zwar insbesondere dann, wenn sie die Verwirklichung des Ziels allgemein behindern und insbesondere die erforderlichen Untersuchungsverfahren beeinträchtigen oder eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen. Daher sollten geeignete Verfahren festgelegt werden, damit die Kommission entscheiden kann, welche Methoden nicht als Teil von Bekämpfungsprogrammen angewandt werden sollten. |
(21) Mitgliedstaaten oder Lebensmittelunternehmen wollen möglicherweise im Rahmen ihrer Bekämpfungsprogramme spezifische Bekämpfungsmethoden anwenden. Bestimmte Methoden können jedoch inakzeptabel sein, und zwar insbesondere dann, wenn sie die Verwirklichung des Ziels allgemein behindern und insbesondere die erforderlichen Untersuchungsverfahren beeinträchtigen oder eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen. Daher sollten geeignete Verfahren festgelegt werden, damit die Kommission entscheiden kann, welche Methoden nicht als Teil von Bekämpfungsprogrammen angewandt werden sollten. Unter allen Umständen muss der Einsatz sämtlicher Antibiotika zu vorbeugenden oder wachstumsfördernden Zwecken verboten sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Jede Anwendung antibiotischer Präparate, die nicht unbedingt notwendig ist, ist unter allen Umständen zu vermeiden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Erwägung 24 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(24) Was die Salmonellenbekämpfung angeht, so deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass Geflügelerzeugnisse eine der Hauptquellen für menschliche Salmonellosen sind. Bekämpfungsmaßnahmen sollten daher bei deren Erzeugung ansetzen, womit die im Rahmen der Richtlinie 92/117/EWG eingeleiteten Maßnahmen ausgedehnt würden. Im Hinblick auf die Erzeugung von Konsumeiern sind spezifische Maßnahmen für die Vermarktung von Erzeugnissen aus Beständen zu treffen, deren Salmonellenfreiheit nicht durch eine Untersuchung bestätigt worden ist. Bei Geflügelfleisch ist anzustreben, dass nur Geflügelfleisch vermarktet wird, bei dem mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass es frei von den betreffenden Salmonellen ist. Den Betreibern von Lebensmittelunternehmen muss eine Übergangsfrist eingeräumt werden, um sich auf die vorgesehenen Maßnahmen einzustellen, die insbesondere auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Risikobewertung angepasst werden können. Von Drittländern sollten zu gegebener Zeit gleichwertige Garantien gefordert werden. |
(24) Was die Salmonellenbekämpfung angeht, so deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass Geflügelerzeugnisse eine der Hauptquellen für menschliche Salmonellosen sind. Bekämpfungsmaßnahmen sollten daher bei deren Erzeugung ansetzen, womit die im Rahmen der Richtlinie 92/117/EWG eingeleiteten Maßnahmen ausgedehnt würden. Im Hinblick auf die Erzeugung von Konsumeiern sind spezifische Maßnahmen für die Vermarktung von Erzeugnissen aus Beständen zu treffen, deren Salmonellenfreiheit nicht durch eine Untersuchung bestätigt worden ist. Bei Geflügelfleisch ist anzustreben, dass nur Geflügelfleisch vermarktet wird, bei dem mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass es frei von den betreffenden Salmonellen ist. Den Betreibern von Lebensmittelunternehmen muss eine Übergangsfrist eingeräumt werden, um sich auf die vorgesehenen Maßnahmen einzustellen, die insbesondere auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Risikobewertung angepasst werden können. Von Drittländern sollten zu gegebener Zeit gleichwertige Garantien gefordert werden. Zugleich mit der Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Zoonosen in der Gemeinschaft müssen entsprechende Maßnahmen auch in Drittländern, die in die EU exportieren, durchgeführt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Für die Nahrungsmittelsicherheit und den Wettbewerb ist es sehr wichtig, dass die hohen Standards der Nahrungsmittelsicherheit, denen Erzeuger in der Gemeinschaft entsprechen müssen, auch von den Erzeugern in Drittländern zu beachten sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Erwägung 26 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(26) Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten nach Maßgabe der Entscheidung 98/139/EG der Kommission vom 4. Februar 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den von Sachverständigen der Kommission in den Mitgliedstaaten vor Ort durchgeführten Kontrollen im Veterinärbereich und der Entscheidung 98/140/EG der Kommission vom 4. Februar 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den von Sachverständigen der Kommission in Drittländern vor Ort durchgeführten Kontrollen im Veterinärbereich Audits und Kontrollen der Gemeinschaft vorgesehen werden. |
(26) Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten nach Maßgabe der sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich Audits und Kontrollen der Gemeinschaft vorgesehen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Der Änderungsantrag richtet sich auf eine größere Einheitlichkeit und Wirksamkeit des Kontrollverfahrens durch größere Übereinstimmung mit den sonstigen zentralen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich, etwa der TSE-Verordnung und der Verordnung über tierische Nebenprodukte (vgl. Änderungsantrag 28). Die Entscheidungen 98/139/EG und 98/140/EG scheinen ebenfalls nicht ganz mit dem Streben nach größerer Transparenz und Offenheit zu sein, die das Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit kennzeichnet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Erwägung 28 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
„Europäische Lebensmittelbehörde“ |
„Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit“ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Diese Änderung betrifft den gesamten Verordnungstext. Wenn die Änderung angenommen wird, ist der gesamte Text entsprechend anzupassen.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Da der Name für die neu geschaffene Behörde eigentlich „Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit“ lauten müsste, sollten sämtliche Hinweise in der Verordnung entsprechend geändert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Artikel 1 Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Diese Verordnung soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Salmonellen und anderer Zoonoseerreger getroffen werden, um deren Prävalenz zu senken und das damit einhergehende Risiko für die Verbrauchergesundheit zu reduzieren. |
1. Diese Verordnung soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Salmonellen und anderer Zoonoseerreger getroffen werden, um deren Prävalenz zu senken und das damit einhergehende Risiko für die Verbrauchergesundheit zu reduzieren. Das übergeordnete Ziel ist jedoch, langfristig das Auftreten dieser Erreger in der Futter- und Lebensmittelkette dadurch zu vermeiden, dass sie in einem frühestmöglichen Glied der Kette nachgewiesen und wirksam bekämpft werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Spricht für sich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) die Festlegung von Zielen für die Senkung der Prävalenz bestimmter Zoonosen in Tierpopulationen, und zwar insbesondere im Stadium der Primärproduktion von Tieren, aber erforderlichenfalls auch auf späteren Stufen der Lebensmittelherstellungskette; |
a) die Festlegung von Zielen für die Senkung der Prävalenz bestimmter Zoonosen in Tierpopulationen, und zwar insbesondere im Stadium der Primärproduktion von Tieren, aber auch auf späteren Stufen der Lebensmittelherstellungskette, jedoch nicht der Primärproduktion von Lebensmitteln zum eigenen Verbrauch. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Es wäre unangemessen und unrealistisch, beispielsweise im Rahmen der Freizeitbeschäftigung gehaltene Hühner in gemeinschaftliche Zielsetzungen einzubeziehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Artikel 3 Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Jeder Mitgliedstaat benennt seine für die Zwecke dieser Verordnung zuständige Behörde und unterrichtet die Kommission hiervon. |
1. Jeder Mitgliedstaat benennt seine für die Zwecke dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n). Als Ansprechpartner der Kommission fungiert jedoch nur eine einzige Behörde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Bedarf keiner Erläuterung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) für die Erfassung von Daten zur Bewertung der zur Durchführung der in Artikel 5 vorgesehenen nationalen Bekämpfungsprogramme eingesetzten Mittel und der dabei erzielten Ergebnisse sowie für die jährliche Übermittlung dieser Daten und Ergebnisse, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Erhebungen, bis spätestens 31. Mai des folgenden Jahres an die Kommission und die Europäische Lebensmittelbehörde gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie .../.../EG [Richtlinie zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates]; |
b) für die Erfassung von Daten zur Bewertung der zur Durchführung der in Artikel 5 vorgesehenen nationalen Bekämpfungsprogramme eingesetzten Mittel und der dabei erzielten Ergebnisse sowie für die jährliche Übermittlung dieser Daten und Ergebnisse, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Erhebungen, bis spätestens 31. März des folgenden Jahres an die Kommission und die Europäische Lebensmittelbehörde gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie .../.../EG [Richtlinie zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates]; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Diese Änderung ist aufgrund des Änderungsantrags 22 betreffend die Überwachungsrichtlinie erforderlich. Mit der heutigen Informationstechnik und bei besserer Vergleichbarkeit der gesammelten Daten dürfte eine raschere Berichterstattung möglich sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) für die Durchführung regelmäßiger Kontrollen auf dem Gelände der Betreiber eines Lebensmittelunternehmens, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen. |
c) für die Durchführung regelmäßiger Kontrollen auf dem Gelände der Betreiber eines Futter- und Lebensmittelunternehmens, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Nichtkontaminiertes Futter ist eine grundlegende Voraussetzung für eine wirksame Zoonosebekämpfung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) die Kriterien gemäß Anhang I Abschnitt B. |
c) folgende Kriterien: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) ihr Vorkommen in der Human- und Tierpopulation sowie in Futter- und Lebensmitteln, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii) Schwere der Krankheitsfälle beim Menschen, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iii) wirtschaftliche Konsequenzen für Gesundheitswesen sowie Futter- und Lebensmittelwirtschaft, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iv) epidemiologische Entwicklungstendenzen in Tier- und Humanpopulationen sowie in Futter- und Lebensmitteln, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
v) vorgesehene Managementoptionen für die betreffende Zielstufe. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
vi) die Zuchtsysteme und Produktionsmethoden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Diese Kriterien sind von solch grundlegender Bedeutung, dass sie eher in Artikel 4 als in Anlage 1 Teil B (vgl. Änderungsantrag 30) gehören. Außerdem sollten auch die wirtschaftlichen Konsequenzen für die Futtermittelunternehmen berücksichtigt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Artikel 4 Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Gemeinschaftsziele enthalten zumindest die Angaben gemäß Anhang I Abschnitt C. |
(2) Die Gemeinschaftsziele enthalten zumindest folgende Angaben: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) die Bezifferung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) des Höchstprozentsatzes epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben, und/oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii) des Mindestprozentsatzes der Verringerung der Zahl positiver epidemiologischer Einheiten; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) die äußerste Frist für die Verwirklichung des Ziels; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) die Definition der epidemiologischen Einheiten gemäß Nummer 1; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) die Festlegung der zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderlichen Untersuchungsverfahren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Diese Angaben sind von solch grundsätzlicher Bedeutung, dass sie eher in Artikel 4 als in Anhang I Abschnitt C gehören (vgl. Änderungsantrag 31). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Artikel 5 Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten stellen für alle in Anhang I genannten Zoonosen und Zoonoseerreger, insbesondere unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsziele gemäß Artikel 4 und der geografischen Verteilung der Zoonosen in ihrem Hoheitsgebiet, nationale Bekämpfungsprogramme auf. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen für alle in Anhang I genannten Zoonosen und Zoonoseerreger, insbesondere unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsziele gemäß Artikel 4 und der geografischen Verteilung der Zoonosen in ihrem Hoheitsgebiet sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Konsequenzen einer wirksamen Bekämpfung, die sich für die Primärerzeuger und die Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen ergeben, nationale Bekämpfungsprogramme auf. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Durch diese Verordnung werden den kleinen und mittelgroßen Unternehmen, einschließlich der Landwirte, hohe Unkosten entstehen, ohne dass sie unmittelbare entsprechende Vorteile davon haben. Der Nutzen der Verordnung wird zum einen in den verringerten Gefahren für die Mitbürger und in geringerem Leid liegen und sich zum anderen unmittelbar in den geringeren Krankheitskosten der Mitgliedstaaten spiegeln. Dies sollte bei der Erstellung der nationalen Bekämpfungsprogramme beachtet werden, wenn es darum geht, zu einer angemessenen Kostenverteilung zu gelangen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) sie definieren die Zuständigkeiten der Betreiber der betreffenden Lebensmittelunternehmen, insbesondere hinsichtlich ihrer Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 7; |
b) sie definieren die Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und der Betreiber der betreffenden Futter- und Lebensmittelunternehmen, insbesondere hinsichtlich ihrer Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 7; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Die gesamte Verteilung der Zuständigkeiten muss klar festgelegt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) die Verarbeitung und Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs. |
c) die Verarbeitung und Herstellung von Lebensmitteln tierischen und pflanzlichen Ursprungs. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Die Statistik weist unverkennbar auf einen Rückgang bei den Zoonosen hin, die über tierische Erzeugnisse verbreitet werden, gleichzeitig aber auch auf eine beunruhigende Zunahme der Verbreitung durch pflanzliche Erzeugnisse. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten ermuntern die Betreiber von Lebensmittelunternehmen oder die sie vertretenden Organisationen, welche für die Produktion bestimmter Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs die volle Verantwortung tragen, zur Aufstellung eines oder mehrerer Bekämpfungsprogramme. |
(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Betreiber von Futter- und Lebensmittelunternehmen oder die sie vertretenden Organisationen bei der Aufstellung eines oder mehrerer Bekämpfungsprogramme, die so weit wie möglich alle Teile der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Verteilungskette umfassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Der Begriff „unterstützen“ entspricht besser dem Begriff „encourage“ in der englischen Fassung des Kommissionsvorschlags. Auch muss in dem Artikel deutlicher klar gemacht werden, welche Verantwortung die einzelnen Akteure für ihren Teil in der Futter- und Lebensmittelkette haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Artikel 7 Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen oder die sie vertretenden Organisationen legen ihre Bekämpfungsprogramme und etwaige Änderungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zur Genehmigung vor. Erfolgt die Primärproduktion der Tiere in verschiedenen Mitgliedstaaten, so werden diese Programme für jeden Mitgliedstaat getrennt genehmigt. |
(2) Die Betreiber von Futter- oder Lebensmittelunternehmen oder die sie vertretenden Organisationen legen ihre Bekämpfungsprogramme und etwaige Änderungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zur Genehmigung vor. Erfolgt die Primärproduktion der Tiere in verschiedenen Mitgliedstaaten, so werden diese Programme für jeden Mitgliedstaat getrennt genehmigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Nichtkontaminiertes Futter ist eine grundlegende Voraussetzung für eine wirksame Zoonosebekämpfung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen genehmigter Bekämpfungsprogramme von Betreibern von Lebensmittelunternehmen bzw. von sie vertretenden Organisationen. |
(4) Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen genehmigter Bekämpfungsprogramme von Betreibern von Futter- und Lebensmittelunternehmen bzw. von sie vertretenden Organisationen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Nichtkontaminiertes Futter ist eine grundlegende Voraussetzung für eine wirksame Zoonosebekämpfung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Artikel 7 Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen oder die sie vertretenden Organisationen teilen den zuständigen Behörden die Ergebnisse ihrer Bekämpfungsprogramme regelmäßig mit. |
(5) Die Betreiber von Futter- und Lebensmittelunternehmen oder die sie vertretenden Organisationen teilen den zuständigen Behörden die Ergebnisse ihrer Bekämpfungsprogramme regelmäßig mit. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Nichtkontaminiertes Futter ist eine grundlegende Voraussetzung für eine wirksame Zoonosebekämpfung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Artikel 8 Absatz 1 einleitender Teil | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Auf Betreiben der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats und erforderlichenfalls nach Anhörung der Europäischen Lebensmittelbehörde können nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 |
(1) Auf Betreiben der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats und nach Anhörung der Europäischen Lebensmittelbehörde können nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Die besten zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse sind stets zu nutzen. Daher muss die Europäische Behörde für die Lebensmittelsicherheit als sammelnde und koordinierende Kraft bei der Bekämpfungstätigkeit fungieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Unbeschadet der besonderen Anforderungen an die Salmonellenbekämpfung in bestimmten Beständen gemäß Anhang II kann dem Bestimmungsmitgliedstaat während eines Übergangszeitraums nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 die Genehmigung erteilt werden zu verlangen, dass die Untersuchungsergebnisse in den einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen, die Sendungen von Tieren und Bruteiern begleiten, welche im Versandmitgliedstaat untersucht wurden, dieselben Kriterien erfüllen, wie sie im Rahmen der gemäß Artikel 5 Absatz 5 aufgestellten nationalen Programme für Sendungen innerhalb seines eigenen Hoheitsgebietes gelten. |
(2) Unbeschadet der besonderen Anforderungen an die Bekämpfung von Zoonose und Zoonoseerregern in bestimmten Beständen gemäß Anhang II kann dem Bestimmungsmitgliedstaat während eines Übergangszeitraums nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 die Genehmigung erteilt werden zu verlangen, dass die Untersuchungsergebnisse in den einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen, die Sendungen von Tieren und Bruteiern begleiten, welche im Versandmitgliedstaat untersucht wurden, dieselben Kriterien erfüllen, wie sie im Rahmen der gemäß Artikel 5 Absatz 5 aufgestellten genehmigten nationalen Programme für Sendungen innerhalb seines eigenen Hoheitsgebietes gelten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Damit die Verordnung die erforderliche Flexibilität erhält, darf in dem Artikel nicht bloß auf Salmonellen hingewiesen werden (auch wenn es in Anhang II gegenwärtig nicht um die Regelung im Hinblick auf sonstige Zoonosen geht). Damit der Binnenmarkt funktioniert, dürfen nur genehmigte nationale Programme zur Begründung für entsprechende Schutzmaßnahmen akzeptiert sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Artikel 9 Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Versand von Eiern zur Verpackung oder zur Verarbeitung. |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Vernünftigerweise müssen auch diese Eier in diese Verordnung einbezogen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Artikel 9 Absatz 4a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 a. Wenn ein Mitgliedstaat nicht innerhalb von 12 Monaten nach Festlegung der Gemeinschaftsziele sein nationales Bekämpfungsprogramm gemäß Artikel 6 genehmigen lässt wird der innergemeinschaftliche Handel dieses Landes mit solchen Tieren oder Erzeugnissen, für die Anhang II gilt, bis zur Genehmigung des Programms verboten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Die Erfahrung hat gezeigt, dass die meisten Mitgliedstaaten es unterlassen haben, die früheren Regelungen der Richtlinie 92/117/EWG voll umzusetzen und zu beachten. Es sind daher angemessene Sanktionen für die Länder erforderlich, die sich nicht korrekt verhalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Artikel 10 Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Ab den Daten gemäß Anhang I Abschnitt A Tabellenspalte 5 ist die Aufnahme auf eine bzw. das Verbleiben auf einer der in den Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende Art oder Kategorie vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Verordnung fallende Tiere oder Bruteier einführen dürfen, davon abhängig, dass das betreffende Drittland der Kommission ein Programm vorlegt, das den Programmen gemäß Artikel 5 gleichwertig ist. Aus diesem Programm müssen sich Einzelheiten der von diesem Land angebotenen Garantien bezüglich der Kontrolle und Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern ergeben. Diese Garantien müssen den in dieser Verordnung vorgesehenen Garantien zumindest entsprechen. |
1. Ab den Daten gemäß Anhang I Abschnitt A Tabellenspalte 5 ist die Aufnahme auf eine bzw. das Verbleiben auf einer der in den Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende Art oder Kategorie vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Verordnung fallende Tiere oder Bruteier einführen dürfen, davon abhängig, dass das betreffende Drittland der Kommission ein Programm vorlegt, das den Programmen gemäß Artikel 5 gleichwertig ist. Aus diesem Programm müssen sich Einzelheiten der von diesem Land angebotenen Garantien bezüglich der Kontrolle und Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern ergeben. Diese Garantien müssen den in dieser Verordnung vorgesehenen Garantien zumindest entsprechen. Mit dem Lebensmittel- und Veterinäramt und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ist eng zusammenzuarbeiten, um das Bestehen gleichwertiger Bekämpfungsprogramme in Drittländern zu kontrollieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Das Lebensmittel- und Veterinäramt sowie die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit sollten beteiligt sein, um sicherzustellen, dass es in Drittländern gleichwertige Programme gibt. Nach den Berichten des Lebensmittel- und Veterinäramts über die Lage in Drittländern ist dies gegenwärtig offenkundig nicht der Fall. Der letzte Ausbruch der Maul- und Klauenseuche sollte hier eine Warnung sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Spätestens ab dem 1. Januar 2005 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Laboratorien gemäß Absatz 1 Qualitätssicherungsnormen anwenden, die den Anforderungen der Norm EN/ISO 17025 entsprechen. |
(2) Spätestens ab dem 1. Januar 2004 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Laboratorien gemäß Absatz 1 Qualitätssicherungsnormen anwenden, die den Anforderungen der geltenden EN/ISO-Norm entsprechen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Die Laboratorien der Mitgliedstaaten müssen vernünftigerweise schon zu einem früheren Zeitpunkt für die Qualitätssicherung sorgen. Der Hinweis auf die EN/ISO-Norm ist flexibler zu machen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Artikel 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 und erforderlichenfalls nach Anhörung der Europäischen Lebensmittelbehörde können die Anhänge, einschließlich der erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen, geändert oder geeignete Übergangs- oder Durchführungsmaßnahmen erlassen werden. |
Nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 und nach Anhörung der Europäischen Lebensmittelbehörde können die Anhänge, einschließlich der erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen, geändert oder geeignete Übergangs- oder Durchführungsmaßnahmen erlassen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Die besten zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse sind stets zu nutzen. Daher muss die Europäische Behörde für die Lebensmittelsicherheit als sammelnde und koordinierende Kraft bei der Bekämpfungstätigkeit fungieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Artikel 15 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach Maßgabe der Entscheidungen 98/139/EG und 98/140/EG führt die Kommission in den Mitgliedstaaten und in Drittländern Kontrollen vor Ort durch, um sicherzustellen, dass diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften sowie etwaige Schutzmaßnahmen einheitlich angewandt werden. |
1. Die Sachverständigen der Kommission führen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in den Mitgliedstaaten und in Drittländern Kontrollen vor Ort durch, um sicherzustellen, dass diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften sowie etwaige Schutzmaßnahmen einheitlich angewandt werden. Der Mitgliedstaat, auf dessen Territorium eine Kontrolle durchgeführt wird, hat den Sacherständigen alle erforderlichen Hilfen zu geben, damit diese ihre Aufgaben erfüllen können. Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere jene, die sich auf die Regelung der Formen der Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden richten, sind gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Der Änderungsantrag richtet sich auf eine größere Einheitlichkeit und Wirksamkeit des Kontrollverfahrens durch größere Übereinstimmung mit den sonstigen zentralen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich, etwa der TSE-Verordnung und der Verordnung über tierische Nebenprodukte. Die Entscheidungen 98/139/EG und 98/140/EG scheinen ebenfalls nicht ganz mit dem Streben nach größerer Transparenz und Offenheit zu sein, die das Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit kennzeichnet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 ANHANG I Teil A | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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a Die Serotypen werden bestimmt, wenn das Ziel festgelegt ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsvorschlag des Parlaments | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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a Die Serotypen werden bestimmt, wenn das Ziel festgelegt ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium sind für rund 80% aller Salmonellenerkrankungen, die hauptsächlich durch von Geflügel stammende Lebensmittel verursacht werden, verantwortlich. Nichtsdestoweniger gibt es weitere Serotypen, auch invasive, die die öffentliche Gesundheit ebenso schwerwiegend bedrohen. Es ist ferner von größter Bedeutung, dass auch Salmonellen bei Schlachtschweinen, Schafen, Kälbern und sonstigen Rindern von den Mitgliedstaaten bekämpft werden. Im Geflügelsektor (Gallus gallus) konnten im Bereich Aufzucht Kontrollmaßnahmen eingeführt werden (Schlachtung mit Kompensation) für Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium, die zusammen mit Initiativen der Industrie zu einer erheblichen Reduzierung der Übertragung dieser beiden Salmonellenarten in der gewerblichen Geflügelhaltung geführt haben. Es bestehen Zweifel daran, inwieweit ein ähnlicher “from the top down”-Ansatz auch im Schweinesektor funktioniert, weil die Aufzuchtverfahren unterschiedlich sind. Im Geflügelsektor ist es möglich, die Infektionsraten durch Maßnahmen in den Zuchtbeständen zu reduzieren, da die Infektion über die Eier verbreitet wird und auch die Bestände auf der Grundlage der Bestandserneuerung in einem Zug gezüchtet werden. Dies ist in der Schweinezucht nicht möglich, wo das Säugen der Ferkel, das Mischen der Würfe und die Transporte der Schweine sämtlich zur Erhöhung der Infektionsgefahr für Herden aus salmonelllenfreien Zuchtbeständen beitragen. Wenn man sich bemüht, in den letzten Einheiten Management, Hygienemaßnahmen und sonstige Biosicherheitsmaßnahmen zu verbessern, bevor die Schweine geschlachtet werden, so ist nach verbreiteter Auffassung davon auszugehen, dass das Auftreten von Salmonellen in Schweinen, die zur Schlachtung anstehen, wirksamer reduziert wird und die Gesundheitsgefahren für den Menschen somit geringer sein werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 ANHANG I Teil B | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erforderlichenfalls können Zoonosen bzw. Zoonoseerreger aufgenommen bzw. aus dieser Liste gestrichen werden, oder es können andere Stufen innerhalb der Lebensmittelherstellungskette festgelegt werden; dabei wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: – ihr Vorkommen in der Human- und Tierpopulation sowie in Futter- und Lebensmitteln, – Schwere der Krankheitsfälle beim Menschen, – wirtschaftliche Konsequenzen für Gesundheitswesen und Lebensmittelwirtschaft, – epidemiologische Entwicklungstendenzen in Tier- und Humanpopulationen sowie in Futter- und Lebensmitteln, – vorgesehene Managementoptionen für die betreffende Zielstufe. |
Entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Diese Kriterien sind von solch prinzipieller Bedeutung, dass sie besser in Artikel 4 aufgeführt werden (vgl. Änderungsantrag 12). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 ANHANG I Teil C | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gemeinschaftsziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 umfassen zumindest: 1. die Bezifferung a) des Höchstprozentsatzes epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben, und/oder a) des Mindestprozentsatzes der Verringerung der Zahl positiver epidemiologischer Einheiten; |
Entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. die äußerste Frist für die Verwirklichung des Ziels; 3. die Definition der epidemiologischen Einheiten gemäß Nummer 1; 4. die Festlegung der zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderlichen Untersuchungsverfahren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Diese Gemeinschaftsziele sind von solch grundsätzlicher Bedeutung, dass sie besser in Artikel 4 aufgeführt werden (siehe Änderungsantrag 13). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 ANHANG II Teil B | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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a Die Serotypen werden bestimmt, wenn das Ziel festgelegt ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsvorschlag des Parlaments | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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a Die Serotypen werden bestimmt, wenn das Ziel festgelegt ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium sind für rund 80% aller Salmonellenerkrankungen, die hauptsächlich durch von Geflügel stammende Lebensmittel verursacht werden, verantwortlich. Nichtsdestoweniger gibt es weitere Serotypen, auch invasive, die die öffentliche Gesundheit ebenso schwerwiegend bedrohen. Es ist ferner von größter Bedeutung, dass auch Salmonellen bei Schlachtschweinen, Schafen, Kälbern und sonstigen Rindern von den Mitgliedstaaten bekämpft werden. Auch ist eine Probenahme und nicht lediglich eine Untersuchung vor der Schlachtung angebracht. Im Hinblick auf Legehennenbestände ist eine Reduzierung der Probenahme auf 15 statt 9 Wochen während der Legephase nötig, um die Industrie nicht unangemessen finanziell zu belasten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 ANHANG II Teil C | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bestätigt sich infolge einer Untersuchung gemäß Abschnitt B Nummer 1 Tabellennummer 1 Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium bei Tieren von Gallus-gallus-Zuchtbeständen, so müssen folgende Maßnahmen getroffen werden: |
Bestätigt sich infolge einer Untersuchung gemäß Abschnitt B Nummer 1 Tabellennummer 1 ein Salmonella-Serotyp von Belang für die öffentliche Gesundheit bei Tieren von Gallus-gallus-Zuchtbeständen, so müssen folgende Maßnahmen getroffen werden: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nicht bebrütete Eier des Bestands müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../... [über Lebensmittelhygiene] vernichtet oder für die Herstellung von Eierzeugnissen oder eine gleichwertige Behandlung bestimmt sein, die die Tilgung von Salmonella enteritidis bzw. Salmonella typhimurium gewährleistet. |
Nicht bebrütete Eier des Bestands müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../... [über Lebensmittelhygiene] vernichtet oder für die Herstellung von Eierzeugnissen oder eine gleichwertige Behandlung bestimmt sein, die die Tilgung aller Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit gewährleistet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unbeschadet des Abschnitts E müssen alle Tiere des Bestands – einschließlich der Eintagsküken – geschlachtet oder vernichtet werden, um das Risiko der Salmonellenausbreitung möglichst gering zu halten. Die Schlachtung muss gemäß [Anhang II Abschnitt II Kapitel IV Nummer 11] (einschlägige Bestimmungen) der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs] und gemäß [Anhang II Kapitel III Abschnitt I Nummer 5] (einschlägige Bestimmungen) der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [mit Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs] erfolgen. |
Unbeschadet des Abschnitts E müssen alle Tiere des Bestands – einschließlich der Eintagsküken – geschlachtet oder vernichtet werden, um das Risiko der Zoonoseausbreitung möglichst gering zu halten. Die Schlachtung muss gemäß [Anhang II Abschnitt II Kapitel IV Nummer 11] (einschlägige Bestimmungen) der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs] und gemäß [Anhang II Kapitel III Abschnitt I Nummer 5] (einschlägige Bestimmungen) der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [mit Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs] erfolgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn sich Bruteier aus Beständen, in denen das Vorkommen von Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium bestätigt wurde, noch in Brütereien befinden, müssen die Bruteier vernichtet oder als Stoffe der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte] behandelt werden. |
Wenn sich Bruteier aus Beständen, in denen das Vorkommen eines Salmonella-Serotyps von Belang für die öffentliche Gesundheit bestätigt wurde, noch in Brütereien befinden, müssen die Bruteier vernichtet oder als Stoffe der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte] behandelt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium sind für rund 80% aller Salmonellenerkrankungen, die hauptsächlich durch von Geflügel stammende Lebensmittel verursacht werden, verantwortlich. Nichtsdestoweniger gibt es weitere Serotypen, auch invasive, die die öffentliche Gesundheit ebenso schwerwiegend bedrohen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 ANHANG II Teil D | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ab dem 1. Januar 2008 dürfen für den direkten menschlichen Verbrauch nur Eier (Konsumeier) verwendet werden, die aus einem Legehennenbestand stammen, der dem Beprobungsplan gemäß Teil B Nummer 1 Tabellennummer 2 unterliegt und in dem keine Verseuchung festgestellt wurde. |
Ab dem 1. Januar 2008 dürfen für den direkten menschlichen Verbrauch nur Eier (Konsumeier) verwendet werden, die aus einem Legehennenbestand stammen, der dem Beprobungsplan gemäß Teil B Nummer 1 Tabellennummer 2 unterliegt und in dem keine Verseuchung festgestellt wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eier, die aus Beständen mit unbekanntem Status stammen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie verseucht sind oder aus verseuchten Beständen stammen, müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../... [über Lebensmittelhygiene] für die Herstellung von Eierzeugnissen oder eine gleichwertige Behandlung bestimmt sein, die die Tilgung von Salmonella enteritidis bzw. Salmonella typhimurium gewährleistet. |
Eier, die aus Beständen mit unbekanntem Status stammen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie verseucht sind oder aus verseuchten Beständen stammen, müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../... [über Lebensmittelhygiene] für die Herstellung von Eierzeugnissen oder eine gleichwertige Behandlung bestimmt sein, die die Tilgung aller Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit gewährleistet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unbeschadet des Abschnitts E müssen alle Tiere des Bestands geschlachtet oder vernichtet werden, um das Risiko der Salmonellenausbreitung möglichst gering zu halten. Die Schlachtung muss gemäß [Anhang II Abschnitt II Kapitel IV Nummer 11] (einschlägige Bestimmungen) der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs] und gemäß [Anhang II Kapitel III Abschnitt I Nummer 5] (einschlägige Bestimmungen) der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [mit Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs] erfolgen. |
Unbeschadet des Abschnitts E müssen alle Tiere des Bestands geschlachtet oder vernichtet werden, um das Risiko der Zoonoseausbreitung möglichst gering zu halten. Die Schlachtung muss gemäß [Anhang II Abschnitt II Kapitel IV Nummer 11] (einschlägige Bestimmungen) der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs] und gemäß [Anhang II Kapitel III Abschnitt I Nummer 5] (einschlägige Bestimmungen) der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [mit Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs] erfolgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium sind für rund 80% aller Salmonellenerkrankungen, die hauptsächlich durch von Geflügel stammende Lebensmittel verursacht werden, verantwortlich. Nichtsdestoweniger gibt es weitere Serotypen, auch invasive, die die öffentliche Gesundheit ebenso schwerwiegend bedrohen. |
- [1] ABl. C 304 vom 30.10.2001, S. 250
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG und 90/539/EWG des Rates (KOM(2001)452 – C5‑0373/2001 – 2001/0177(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001)452)[1],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 4 b) des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5‑0373/2001),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5‑0120/2002),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] ABl. C 304 vom 30.10.2001, S. 250
BEGRÜNDUNG
Am 1. August 2001 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen durch Lebensmittel übertragbare Zoonoseerregern und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/462/EWG und 90/539/EWG des Rates an (KOM(2001) 452).
Der Kommissionsvorschlag ist im Wesentlichen sehr zu begrüßen, doch ist Ihre Berichterstatterin der Auffassung, dass er verbessert und erweitert werden muss.
Insbesondere ist große Aufmerksamkeit auf die Bekämpfung der Antibiotikaresistenz bei einigen Typen bakteriologischer Zoonosen zu richten. Bislang gibt es wissenschaftliche Grundlagen nur für die praktische Bekämpfung von Salmonellen, doch ist zu hoffen, dass die Kommission in Kürze auch wirksame Programme beispielsweise zur Bekämpfung von Campylobacter-Infektionen vorlegen kann.
Leider will die Kommission in der Praxis nur ein Programm betreffend Geflügel und Eier starten, was sehr bedauerlich ist, da Salmonellen auch bei anderen der Nahrungsmittelerzeugung dienenden Tieren häufig auftreten. Insbesondere möchte Ihre Berichterstatterin auf die relativ große Verbreitung des vollresistenten Serotyps Salmonella Typhimurium DT 104 hinweisen, die nach allgemeiner wissenschaftlicher Auffassung durch die starke Verwendung von Antibiotika verursacht ist, die für die intensive Kälbermast nötig sind. Diese DT 104-Totalresistenz ist zum Teil auch bei der intensiven Schweinezucht anzutreffen. Ihre Berichterstatterin hielte es für unverantwortlich, diese Fakten zu ignorieren.
In Änderungsantrag 24 werden bestimmte Möglichkeiten vorgeschlagen, einen Mitgliedstaat, der in einem bestimmten Zeitraum kein genehmigtes Bekämpfungsprogramm vorweisen kann, daran zu hindern, bestimmte Erzeugnisse im Binnenmarkt zu vermarkten. Es ist eine Notwendigkeit, im gesamten Binnenmarkt ein einheitliches Sicherheitsniveau durchzusetzen. Wenn es für Unternehmen und/oder Mitgliedstaaten weiter Möglichkeiten gibt, Sicherheitsvorschriften zu umgehen oder zu verzögern, entsteht eine sehr gefährliche Marktstörung. Sie würde de facto wirtschaftlich den fahrlässigen (und somit gefährlichen) Erzeugern zugute kommen, während jene, die sich korrekt um Lebensmittelsicherheit bemühen, wirtschaftlich benachteiligt würden, denn sichere Lebensmittel kosten natürlich mehr.
Diese Verordnung hat auch bestimmte finanzielle Konsequenzen. Es ist eine Tatsache, dass sie den kleinen und mittelgroßen Unternehmen und auch den Bauern erhebliche Kosten verursacht, ohne dass unmittelbar behauptet werden kann, dass ihnen Vorteile entstehen. Die Vorteile dieser Verordnung werden einerseits in der geringeren Gefährdung und in der Verringerung der Leiden der Mitbürger liegen und sich zum anderen unmittelbar in den geringeren Gesundheitskosten der Mitgliedstaaten niederschlagen. Daher ist gegebenenfalls zu erwägen, die Kosten stärker dort anzusiedeln, wo die „Vorteile“ entstehen, d.h. auf angemessenem Niveau bei den Steuerzahlern.