EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
(11212/4/2002 – C5‑0534/2002 – 2000/0260(COD))

26. Februar 2003 - ***II

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Othmar Karas

Verfahren : 2000/0260(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A5-0042/2003
Eingereichte Texte :
A5-0042/2003
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE

Das Europäische Parlament hatte in seiner Sitzung vom 4. Juli 2001 seinen Standpunkt in erster Lesung zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (COM(2000) 507 - 2000/0260 (COD)) angenommen.

In der Sitzung vom 20. November 2002 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, dass er den Gemeinsamen Standpunkt erhalten und an den Ausschuss für Wirtschaft und Währung überwiesen hat (11212/4/2002 - C5-0534/2002).

Der Ausschuss hatte in seiner Sitzung vom 6. November 2000 Othmar Karas als Berichterstatter benannt.

Der Ausschuss prüfte den Gemeinsamen Standpunkt und den Entwurf einer Empfehlung für die zweite Lesung in seinen Sitzungen vom 27. November 2002, 21. Januar, 27. Januar, 18. Februar und 19. Februar 2003.

In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung mit 24 Stimmen bei 3 Gegenstimmen und 13 Enthaltungen an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Christa Randzio-Plath, Vorsitzende; José Manuel García-Margallo y Marfil, Philippe A.R. Herzog und John Purvis, stellvertretende Vorsitzende; Othmar Karas, Berichterstatter; Generoso Andria, Richard A. Balfe (in Vertretung von Brice Hortefeux), Pervenche Berès, Hans Blokland, Armonia Bordes, Renato Brunetta, Hans Udo Bullmann, Bert Doorn (in Vertretung von Ioannis Marinos), Harald Ettl (in Vertretung von Helena Torres Marques), Jonathan Evans, Ingo Friedrich, Carles-Alfred Gasòliba i Böhm, Robert Goebbels, Lisbeth Grönfeldt Bergman, Mary Honeyball, Christopher Huhne, Piia-Noora Kauppi, Christoph Werner Konrad, Wilfried Kuckelkorn (für ein noch zu benennendes Mitglied), Astrid Lulling, Thomas Mann (in Vertretung von Mónica Ridruejo), David W. Martin, Hans-Peter Mayer, Fernando Pérez Royo, Mikko Pesälä (in Vertretung von Karin Riis-Jørgensen), Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Herman Schmid (in Vertretung von Ioannis Patakis), Olle Schmidt, Peter William Skinner, Bruno Trentin, Ieke van den Burg (in Vertretung von Giorgos Katiforis), Theresa Villiers, Hélène Flautre (in Vertretung von Alain Lipietz, gemäß Art. 153 Abs. 2 der Geschäftsordnung) und Jean Lambert (in Vertretung von Miquel Mayol i Raynal, gemäß Art. 153 Abs. 2 der Geschäftsordnung).

Die Empfehlung für die zweite Lesung wurde am 26. Februar 2003 eingereicht.

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (11212/4/2002 – C5‑0534/2002 – 2000/0260(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11212/4/2002 – C5‑0534/2002),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag[2] der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2000) 507),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

-   in Kenntnis des Berichtsentwurfes der Kommission und des Rates über die Zukunft der Rentensysteme/Modernisierung der Rechnungsführung, der am 17. Dezember 2002 im Plenum des Europäischen Parlaments von Frau Kommissarin Diamantopoulou vorgestellt wurde[3]

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für die zweite Lesung (A5‑0042/2003),

1.   ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Gemeinsamer Standpunkt des RatesAbänderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
Erwägung 4 a (neu)
 

(4a)   Da öffentliche Systeme der sozialen Sicherung vermehrt unter Druck geraten, wird in Zukunft die betriebliche Altersversorgung vermehrt als Ergänzung der öffentlichen Rentensysteme herangezogen werden. Deswegen sollte die betriebliche Altersversorgung entwickelt werden, ohne jedoch die Bedeutung der öffentlichen Rentensysteme im Hinblick auf die Sicherheit, die Beständigkeit und die Wirksamkeit des Sozialschutzes, der einen annehmbaren Lebensstandard im Alter gewährleisten soll und daher im Mittelpunkt des Ziels der Stärkung des europäischen Sozialmodells steht, in Frage zu stellen.

Änderungsantrag 2
Erwägung 11

(11)   Finanzinstitute, für die es bereits einen Rechtsrahmen der Gemeinschaft gibt, sollten im Allgemeinen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Da jedoch diese Einrichtungen in einigen Fällen möglicherweise betriebliche Altersversorgungsleistungen erbringen, ist sicherzustellen, dass diese Richtlinie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Solche Verzerrungen können dadurch vermieden werden, dass bestimmte Aufsichtsvorschriften dieser Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Lebensversicherungsunternehmen angewandt werden.

(11)   Finanzinstitute, für die es bereits einen Rechtsrahmen der Gemeinschaft gibt, sollten im Allgemeinen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Da jedoch diese Einrichtungen in einigen Fällen möglicherweise betriebliche Altersversorgungsleistungen erbringen, ist sicherzustellen, dass diese Richtlinie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Solche Verzerrungen können dadurch vermieden werden, dass im Einklang mit Artikel 4 dieser Richtlinie bestimmte Aufsichtsvorschriften dieser Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von allen national genehmigten und beaufsichtigten Einrichtungen, die betriebliche Altersversorgungssysteme nach dem Kapitaldeckungsverfahren anbieten, angewandt werden.

Änderungsantrag 3
Erwägung 11 a (neu)
 

(11a)   Der Leistungsumfang der Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung sollte mit dem Ziel der finanziellen Absicherung in der Pension in der Regel die Zahlung einer lebenslangen Rente vorsehen. Es sollte auch eine zeitlich begrenzte Zahlung oder die Zahlung eines pauschalen Kapitalbetrages möglich sein.

Änderungsantrag 4
Erwägung 11 b (neu)
 

(11b)   Beim Abschluss einer Unternehmens- bzw. einer Branchenvereinbarung im Hinblick auf die Schaffung eines betrieblichen Altersversorgungssystems sollte den künftigen Versorgungsanwärtern auf Verlangen der Sozialpartner, d.h. der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen, die Option der Abdeckung des Risikos der Langlebigkeit sowie der Berufsunfähigkeit und die Hinterbliebenenversorgung angeboten werden. Die Versorgungsanwärter sollten genaue Angaben zu den Kosten der Übernahme dieser Risiken erhalten. Das gleiche sollte für den Fall gelten, dass der künftige Versorgungsanwärter die Übernahme einer Garantie für die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge wünscht.

Änderungsantrag 5
Erwägung 17

(17)   Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind Anbieter von Finanzdienstleistungen und sollten deshalb bestimmte Mindestaufsichtsstandards bezüglich ihrer Tätigkeit und ihrer Betriebsbedingungen erfüllen.

(17)   Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind Anbieter von Finanzdienstleistungen; sie übernehmen eine große Verantwortung im Hinblick auf die spätere Auszahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und sollten deshalb bestimmte Mindestaufsichtsstandards bezüglich ihrer Tätigkeit und ihrer Betriebsbedingungen erfüllen.

Änderungsantrag 6
Erwägung 27

(27)   In zahlreichen Fällen könnte das Trägerunternehmen und nicht die Einrichtung selbst die biometrischen Risiken decken oder bestimmte Leistungen oder Anlageergebnisse gewährleisten. In einigen Fällen gewährleistet die Einrichtung die genannte Deckung oder Sicherstellung jedoch selbst und die Verpflichtungen des Trägerunternehmens erschöpfen sich generell mit der Zahlung der erforderlichen Beiträge. Unter diesen Umständen ähneln die angebotenen Produkte denen von Lebensversicherungsunternehmen, und die betreffenden Einrichtungen sollten mindestens über die gleichen zusätzlichen Eigenmittel verfügen wie Lebensversicherungsunternehmen.

(27)   In zahlreichen Fällen könnte das Trägerunternehmen und nicht die Einrichtung selbst die biometrischen Risiken decken oder bestimmte Leistungen oder Anlageergebnisse gewährleisten. In einigen Fällen gewährleistet die Einrichtung die genannte Deckung oder Sicherstellung jedoch selbst und die Verpflichtungen des Trägerunternehmens erschöpfen sich generell mit der Zahlung der erforderlichen Beiträge. Unter diesen Umständen ähneln die angebotenen Produkte denen von Lebensversicherungsunternehmen, und die betreffenden Einrichtungen sollten mindestens über die gleichen zusätzlichen Eigenmittel verfügen wie Lebensversicherungsunternehmen oder sich nach den für die jeweilige Einrichtung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat geltenden Vorschriften richten.

Änderungsantrag 7
Erwägung 37

(37)   Die Kommission sollte durch einen Versicherungs- und Rentenausschuss unterstützt werden, der bei seiner Arbeit die unterschiedlichen Besonderheiten der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und der Versicherungsunternehmen berücksichtigen und die erforderlichen Maßnahmen treffen wird, um seine Arbeit dementsprechend zu gestalten.

(37)   Die Kommission sollte durch einen Koordinierungsausschuss unterstützt werden, der bei seiner Arbeit die unterschiedlichen Besonderheiten der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigen und die erforderlichen Maßnahmen treffen wird, um seine Arbeit dementsprechend zu gestalten.

Änderungsantrag 8
Artikel 4

Ein Herkunftsmitgliedstaat kann die Bestimmungen der Artikel 9 bis 16 und der Artikel 18 bis 20 dieser Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von unter die Richtlinie 79/267/EWG fallenden Versicherungsunternehmen anwenden. In diesem Fall wird für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet und sie werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Versicherungsunternehmen verwaltet und organisiert.

Ein Herkunftsmitgliedstaat kann die Bestimmungen der Artikel 9 bis 16 und der Artikel 18 bis 20 dieser Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft aller national genehmigten und beaufsichtigten Einrichtungen, die betriebliche Altersversorgungssysteme nach dem Kapitaldeckungsverfahren anbieten, anwenden. In diesem Fall wird für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet und sie werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften dieser Unternehmen verwaltet und organisiert.

In diesem Falle und nur soweit ihr betriebliches Altersversorgungsgeschäft betroffen ist, finden die Artikel 17 und 21 der Richtlinie 79/267/EWG sowie die Artikel 19 bis 24 und Artikel 31 der Richtlinie 92/96/EWG  keine Anwendung auf Versicherungsunternehmen.

Nur soweit ihr betriebliches Altersversorgungsgeschäft betroffen ist, finden die Artikel 17 und 21 der Richtlinie 79/267/EWG sowie die Artikel 19 bis 24 und Artikel 31 der Richtlinie 92/96/EWG keine Anwendung auf Versicherungsunternehmen.

Der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet, dass entweder die zuständigen Behörden oder die für Versicherungsunternehmen nach der Richtlinie 79/267/EWG zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die strikte Trennung des betreffenden betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts überprüfen.

Der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die strikte Trennung des betreffenden betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts überprüfen.

Änderungsantrag 9
Artikel 6 Buchstabe d)

d)   "Altersversorgungsleistungen" Leistungen in Form von lebenslangen oder zeitlich begrenzten Zahlungen oder eines pauschalen Kapitalbetrags, die unter Berücksichtigung des Eintretens oder in Erwartung des Eintretens in den Ruhestand gezahlt werden, oder zusätzliche Leistungen als Ergänzung zu den vorgenannten Leistungen in Form von Zahlungen im Todes- oder Invaliditätsfall oder bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder in Form von Unterstützungszahlungen oder -leistungen im Falle von Krankheit, Bedürftigkeit oder Tod;

d)   "Altersversorgungsleistungen": Leistungen, die in der Regel die Form von lebenslangen Zahlungen vorsehen, aber auch als zeitlich begrenzte Zahlungen oder in Form eines pauschalen Kapitalbetrags unter Berücksichtigung des Eintretens in den Ruhestand mit dem Ziel der finanziellen Absicherung in der Pension gezahlt werden; zusätzliche Leistungen als Ergänzung zu den vorgenannten Leistungen in Form von Zahlungen im Todes- oder Invaliditätsfall oder bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder in Form von Unterstützungszahlungen oder
-leistungen im Falle von Krankheit, Bedürftigkeit oder Tod;

Änderungsantrag 10
Artikel 7

Jeder Mitgliedstaat macht den Einrichtungen mit Standort in seinem Hoheitsgebiet zur Auflage, ihre Tätigkeit auf Altersversorgungsgeschäfte und damit im Zusammenhang stehende Aktivitäten zu beschränken.

Jeder Mitgliedstaat macht den Einrichtungen mit Standort in seinem Hoheitsgebiet zur Auflage, ihre Tätigkeit auf Altersversorgungsgeschäfte und damit im Zusammenhang stehende Aktivitäten zu beschränken.

Verwaltet ein Versicherungsunternehmen im Einklang mit Artikel 4 ihr betriebliches Altersversorgungsgeschäft mittels eines separaten Abrechnungsverbands, so sind die betreffenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf Geschäfte im Rahmen von Altersversorgungsleistungen und damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Aktivitäten einzugrenzen.

Verwaltet eine Einrichtung im Einklang mit Artikel 4 ihr betriebliches Altersversorgungsgeschäft mittels eines separaten Abrechnungsverbands, so sind die betreffenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf Geschäfte im Rahmen von Altersversorgungsleistungen und damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Aktivitäten einzugrenzen.

Änderungsantrag 11
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a)

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt in Bezug auf jede in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene Einrichtung sicher, dass

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt in Bezug auf jede in seinem Hoheitsgebiet nieder-gelassene Einrichtung sicher, dass

a)   die Einrichtung eingetragen oder zugelassen ist;

a)   die Einrichtung durch die zuständige Aufsichtsbehörde in ein nationales Register eingetragen wird; bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 werden dabei auch die Mitgliedstaaten, in denen die Einrichtung tätig ist, angegeben;

Änderungsantrag 12
Artikel 9 Absatz 1 a (neu)
 

(1a)   Die Mitgliedstaaten tragen - den Grundsatz der Subsidiarität und den Leistungsumfang der staatlichen Systeme berücksichtigend - dafür Sorge, dass den künftigen Versorgungsanwärtern die Abdeckung der Langlebigkeit, der Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung sowie eine Garantie für die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge als Leistungen optional angeboten werden, wenn die Sozialpartner (d.h. Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter) des jeweiligen Unternehmens dies wünschen.

Änderungsantrag 13
Artikel 11 Absatz 4

(4)   Jeder Versorgungsanwärter erhält auf Anfrage ferner ausführliche und sachdienliche Informationen über:

(4)   Jeder Versorgungsanwärter erhält auf Anfrage ferner ausführliche und sachdienliche Informationen über:

a)   gegebenenfalls die voraussichtliche Höhe der ihm zustehenden Versorgungsleistungen;

a)   gegebenenfalls die voraussichtliche Höhe der ihm zustehenden Versorgungsleistungen;

b)   die derzeitige Finanzierung seiner erworbenen Versorgungsansprüche;

b)   die derzeitige Finanzierung seiner erworbenen Versorgungsansprüche;

c)   die Höhe der Leistungen im Falle der Beendigung der Erwerbstätigkeit;

c)   die Höhe der Leistungen im Falle der Beendigung der Erwerbstätigkeit;

d)   gegebenenfalls die Auswahl von möglichen Anlageformen und das Anlagenportfolio sowie Informationen über das Risikopotenzial und die mit den Anlagen verbundenen Kosten, sofern der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt.

d)   gegebenenfalls die Auswahl von möglichen Anlageformen und das Anlagenportfolio sowie Informationen über das Risikopotenzial und die mit den Anlagen verbundenen Kosten, sofern der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt;

 

e)   die Modalitäten der Übertragung von Anwartschaften auf eine andere Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Änderungsantrag 14
Artikel 11 Absatz 5 a (neu)
 

(5a)   Die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger erhalten jährlich eine Kurzinformation über die Lage der Einrichtung sowie den aktuellen Stand der individuellen Anwartschaften.

Änderungsantrag 15
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c)

c)   falls das Altersversorgungssystem in dem vorstehend in diesem Absatz genannten Zeitraum abgewickelt wird, unterrichtet die Einrichtung die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates.

c)   falls das Altersversorgungssystem in dem vorstehend in diesem Absatz genannten Zeitraum abgewickelt wird, unterrichtet die Einrichtung die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates.

Die Einrichtung legt ein Verfahren für die Übertragung der Verbindlichkeiten und der ihnen entsprechenden Vermögenswerte auf ein anderes Finanzinstitut oder eine ähnliche Einrichtung fest. Dieses Verfahren wird den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mitgeteilt und/oder die Grundzüge des Verfahrens werden den Versorgungsanwärtern oder gegebenenfalls ihren Vertretern im Einklang mit dem Grundsatz der Vertraulichkeit zugänglich gemacht.

Die Einrichtung legt ein Verfahren für die Übertragung der Verbindlichkeiten und der ihnen entsprechenden Vermögenswerte auf ein anderes Finanzinstitut oder eine ähnliche Einrichtung fest. Dieses Verfahren wird den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mitgeteilt und die Grundzüge des Verfahrens werden den Versorgungsanwärtern oder gegebenenfalls ihren Vertretern im Einklang mit dem Grundsatz der Vertraulichkeit zugänglich gemacht.

Änderungsantrag 16
Artikel 16 Absatz 3

(3)   Bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen jederzeit hinsichtlich sämtlicher zu jeglichem Zeitpunkt verwalteten Altersversorgungssysteme vollständig kapitalgedeckt sein. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, greifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 14 ein. Um dieser Anforderung zu genügen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die Bildung eines separaten Abrechnungsverbands für die Verbindlichkeiten und die ihnen entsprechenden Vermögenswerte verlangen.

(3)   Bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat der Einrichtung anzuwendenden Vorschriften kapitalgedeckt sein.

Änderungsantrag 17
Artikel 17 Absatz 2

(2)   Zur Berechnung der Mindesthöhe der zusätzlichen Vermögenswerte sind die Vorschriften der Artikel 18 und 19 der Richtlinie 79/267/EWG anzuwenden.

(2)   Zur Berechnung der Höhe der zusätzlichen Vermögenswerte sind die für die jeweilige Einrichtung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat geltenden Vorschriften anzuwenden. Soweit ein Mitgliedstaat keine Vorschriften erlassen hat, finden die Vorschriften der Artikel 18 und 19 der Richtlinie 79/267/EWG (Artikel 18, geändert durch Artikel 25 der Richtlinie 92/96/EWG) Anwendung.

Änderungsantrag 18
Artikel 18 Absatz 5 a (neu)
 

(5a)   Die Mitgliedstaaten, die den Grundsatz der Vorsicht noch nicht anwenden, können für einen angemessenen Übergangszeitraum, der fünf Jahre allerdings nicht überschreiten darf, für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Einrichtungen ausführlichere Vorschriften erlassen, um das gesamte Spektrum der von diesen Einrichtungen verwalteten Altersversorgungssysteme zu erfassen. Die Kommission gibt nach drei Jahren einen Bericht mit Blick auf eine mögliche Verkürzung dieser Frist heraus.

Änderungsantrag 19
Artikel 20 Absatz 10

(10)   Verletzt die Einrichtung trotz der Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats – oder weil diese keine geeigneten Maßnahmen getroffen haben – weiterhin die geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf betriebliche Altersversorgungssysteme, so können die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden; soweit dies unbedingt erforderlich ist, kann der Einrichtung untersagt werden, im Tätigkeitsmitgliedstaat weiter für das Trägerunternehmen tätig zu sein.

(10)   Verletzt die Einrichtung trotz der Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats - oder weil diese keine geeigneten Maßnahmen getroffen haben - weiterhin die geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf betriebliche Altersversorgungssysteme, so können die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden; soweit dies unbedingt erforderlich ist, muss die Kommission befasst werden, und es kann in der Folge der Einrichtung untersagt werden, im Tätigkeitsmitgliedstaat weiter für das Trägerunternehmen tätig zu sein.

Änderungsantrag 20
Artikel 21 Absatz 1

(1)    Die Mitgliedstaaten gewährleisten in geeigneter Weise die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie durch den regelmäßigen Austausch von Informationen und Erfahrungen mit dem

Ziel, bewährte Verfahren in diesem Bereich auszuarbeiten und eine intensivere Kooperation zu entwickeln, um auf diese Weise Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Voraussetzungen

für eine reibungslose grenzüberschreitende Mitgliedschaft zu schaffen.

(1)   Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Aufsicht über die Tätigkeiten der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu erleichtern.

Änderungsantrag 21
Artikel 21 Absatz 2

(2)    Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Aufsicht über die Tätigkeiten der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu erleichtern.

(2)   Bei der Kommission wird ein Koordinierungsausschuss - nachstehend "Ausschuss" genannt - eingesetzt.

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Hauptschwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

Die Kommission setzt die Geschäftsordnung dieses Ausschusses fest und stellt damit sicher, dass es zu keinen Kompetenzüberlagerungen zwischen dem Level 3 Ausschuss und dem Koordinierungsausschuss kommt.

Die Kommission und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.

Der Ausschuss setzt sich aus mindestens je einem Vertreter der einzelstaatlichen Behörden, die mit der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Aufgaben betraut sind, zusammen. Der Vorsitz wird von einem Vertreter der Kommission wahrgenommen. Das Sekretariat obliegt den Dienststellen der Kommission.

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission einen Bericht zur Überprüfung folgender Aspekte vor:

Der Vorsitzende beruft den Ausschuss von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ein.

a)   Anwendung von Artikel 18 und Fortschritte, die bei der Anpassung der nationalen Aufsichtssysteme erzielt worden sind;

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

b)   Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2, insbesondere die Lage in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bestellung von Verwahrstellen und deren etwaige Rolle.

a)   regelmäßiger Austausch von Informationen insbesondere über die arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen und Erfahrungen;

Die Kommission wird auch durch einen Versicherungs- und Rentenausschuss unterstützt.

b)   Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Richtlinie in den

Mitgliedstaaten;

 

c)   Ausarbeitung bewährter Verfahren insbesondere über den Umgang mit Beschwerden und die Unterrichtung gemäß Art. 20.9.

 

d)   regelmäßige Abstimmung über konkrete Probleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben und über die ein Meinungsaustausch für nützlich erachtet wird;

 

e)   Beratung der Kommission, falls erforderlich, bei an dieser Richtlinie vorzunehmenden Ergänzungen oder Änderungen.

Änderungsantrag 22
Artikel 21 Absatz 3 a (neu)
 

(3a)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Hauptschwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

 

Die Kommission und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.

Änderungsantrag 23
Artikel 21 Absatz 3 b (neu)
 

(3b)   Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission einen Bericht zur Überprüfung folgender Aspekte vor:

 

a)   Anwendung von Artikel 18 und Fortschritte, die bei der Anpassung der nationalen Aufsichtssysteme erzielt worden sind;

 

b)   Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2, insbesondere die Lage in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bestellung von Verwahrstellen und deren etwaige Rolle.

  • [1] ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 116.
  • [2] ABl. C 96 E vom 17.3.2001, S. 136.
  • [3] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Der Schaffung eines europaweit organisierten Binnenmarktes für die betriebliche Altersvorsorge wurde bei dem Gipfel des Europäischen Rates in Lissabon und im Zuge des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen große Priorität eingeräumt.

Der fortschreitende demographische Wandel in den Ländern der Europäischen Union stellt eine große Herausforderung für die Alterssicherungssysteme der Union dar, wie der Bericht der Kommission und des Rates über die Zukunft der Rentensysteme neuerlich bestätigt. Insbesondere dort, wo über ein Umlagesystem der Großteil der Alterssicherung bereitgestellt wird, ist es notwendig, zusätzliche Elemente der kapitalbildenden Altersvorsorge zu fördern. Mittels des vorliegenden Richtlinienvorhabens soll ermöglicht werden, die betriebliche Altersvorsorge als zweite Säule der Altersabsicherung weiter auszubauen. Ein europaweit organisierter Binnenmarkt für die betriebliche Altersvorsorge soll hierbei zu mehr Effizienz, Transparenz und Sicherheit innerhalb der zweiten Säule beitragen.

Während Gemeinschaftsbestimmungen die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen im Banken-, Versicherungs- und Investmentfondsbereich regeln, gibt es im Rahmen der zweiten Säule noch keinerlei Gemeinschaftsgesetzgebung. Angesichts der wachsenden Bedeutung der zweiten Säule und des steigenden Anlagevolumens ist es jedoch von essentieller Bedeutung, dass Anbieter betrieblicher Altersvorsorgesysteme europaweit agieren können. Dies trägt zum einen zur Entwicklung der europäischen Finanzmärkte bei, kommt zum anderen aber auch den Arbeitnehmern zugute, die von effizienteren, transparenteren und sichereren Anlagen ihrer Pensionen profitieren können.

Das vorliegende Richtlinienvorhaben stellt darüber hinaus einen wichtigen Schritt zur Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer dar. Für eine problemlose Übertragbarkeit der Ansprüche sind jedoch weitere regulatorische Schritte notwendig.

Aus den besagten Gründen ist dem Berichterstatter die Bedeutung dieser Richtlinie bewusst.

Das Parlament hat in der 1. Lesung sehr gute Arbeit geleistet und bereits am 4. Juli 2001 mit der großen Mehrheit von 460 Stimmen den Bericht beschlossen. Umso bedauerlicher ist es, dass der Rat 2 Jahre gebraucht hat, um auf den Kommissionsvorschlag vom 11. Oktober 2000 zu reagieren und sich auf einen Gemeinsamen Standpunkt zu einigen.

Wir sind froh, dass nun Teile der Vorschläge des Parlaments im Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden. Dennoch kann der Gemeinsame Standpunkt in der derzeitigen Formulierung noch nicht akzeptiert werden. Der Berichterstatter hat sich daher bemüht, sich bei den folgenden Änderungsanträgen auf wesentliche Punkte zu konzentrieren. Es ist zu betonen, dass es sich hier um eine Finanzdienstleistungsrichtlinie handelt, die einen Schritt zur Vollendung des Binnenmarktes darstellen soll. Allerdings behandelt sie die 2. Säule des Pensionssystems. In diesem Sinne soll sie nicht nur einen Rahmen für den Kapitalmarkt schaffen, sondern auch die soziale Sicherheit der Leistungsempfänger berücksichtigen. Darum ist der Berichterstatter bemüht, die richtige Balance dieser beiden Komponenten zu finden.

In diesem Sinne wurden folgende Änderungsanträge aus der 1. Lesung wieder aufgenommen.

  • Begriffsklarheit (Art. 6): Die Begriffsbestimmungen müssen klar sein. Deswegen wurde der Änderungsantrag zum Begriff "Altersversorgungsleistungen" erneut eingebracht. Die Leistungsform der lebenslangen Zahlungen als Regelfall wird hervorgehoben und die Zweckbindung anderer Leistungsformen an die Altersvorsorge klargestellt.
  • Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (Artikel 5 und Artikel 9.1): Es muss sichergestellt sein, dass der Eintragung in das aufzustellende Register zugelassener Einrichtungen eine aufsichtsrechtliche Prüfung vorausgeht, die gewährleistet, dass die betreffende Einrichtung die Auflagen dieser Richtlinie erfüllt.
  • Soziale Sicherheit (Erwägungsgründe und Artikel 9): Aus den oben genannten Gründen, wurden die so genannten biometrischen Risiken in den Bericht wieder aufgenommen. Dabei geht es um die optionale Abdeckung von Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung sowie die Garantie für die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge.
  • Schutz der Leistungsempfänger (Artikel 11): Eine adäquate und regelmäßige Information der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger, die allerdings für die Einrichtungen praktikabel bleiben muss. Der Berichterstatter war bemüht, Klarstellungen bezüglich Form und Umfang der Information durch die Versorgungseinrichtung zu schaffen.
  • Koordinierungsausschuss (Artikel 21): Die Förderung der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden, der Kommission und der Mitgliedstaaten ist von großer Bedeutung, da die zweite Säule der Altersvorsorge nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern zahlreiche Aspekte arbeits- und sozialrechtlicher Art berührt werden.