BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Raucharomen zur Verwendung in oder auf Lebensmitteln
(KOM(2002) 400 – C5‑0348/2002 – 2002/0163(COD))
24. April 2003 - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik
Berichterstatterin: Minerva Melpomeni Malliori
GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE
Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Raucharomen zur Verwendung in oder auf Lebensmitteln (KOM(2002) 400 - 2002/0163 (COD)).
In der Sitzung vom 2. September 2002 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, dass er diesen Vorschlag an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik als federführenden Ausschuss sowie an den Ausschuss für Recht und Binnenmarkt und den Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie als mitberatende Ausschüsse überwiesen hat (C5‑0348/2002).
Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik benannte in seiner Sitzung vom 2. Oktober 2002 Minerva Melpomeni Malliori als Berichterstatterin.
Der Ausschuss prüfte den Vorschlag der Kommission und den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 24. März und 24. April 2003.
In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung mit 43 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 1 Enthaltung an.
Bei der Abstimmung waren anwesend: Caroline F. Jackson, Vorsitzende; Alexander de Roo und Guido Sacconi, stellvertretende Vorsitzende; Minerva Melpomeni Malliori, Berichterstatterin; María del Pilar Ayuso González, Jean-Louis Bernié, Hans Blokland, David Robert Bowe, John Bowis, Martin Callanan, Dorette Corbey, Anne Ferreira, Christel Fiebiger (in Vertretung von Pernille Frahm), Marialiese Flemming, Karl-Heinz Florenz, Monica Frassoni (in Vertretung von Inger Schörling gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Cristina García-Orcoyen Tormo, Laura González Álvarez, Robert Goodwill, Cristina Gutiérrez Cortines, Jutta D. Haug (in Vertretung von Torben Lund), Marie Anne Isler Béguin, Hedwig Keppelhoff-Wiechert (in Vertretung von Raffaele Costa), Christa Klaß, Eija-Riitta Anneli Korhola, Bernd Lange, Peter Liese, Giorgio Lisi (in Vertretung von Avril Doyle), Caroline Lucas (in Vertretung von Hiltrud Breyer), Emilia Franziska Müller, Riitta Myller, Giuseppe Nisticò, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten, Béatrice Patrie, Marit Paulsen, Fernando Pérez Royo (in Vertretung von María Sornosa Martínez), Dagmar Roth-Behrendt, Yvonne Sandberg-Fries, Karin Scheele, Horst Schnellhardt, Bart Staes (in Vertretung von Patricia McKenna), Catherine Stihler, Astrid Thors, Antonios Trakatellis, Elena Valenciano Martínez-Orozco, Kathleen Van Brempt, Peder Wachtmeister und Phillip Whitehead.
Der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt hat am 8. Oktober 2002 beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben. Der Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie hat am 12. November 2002 beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.
Der Bericht wurde am 24. April 2003 eingereicht.
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Raucharomen zur Verwendung in oder auf Lebensmitteln (KOM(2002) 400 – C5‑0348/2002 – 2002/0163(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 400)[1],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5‑0348/2002),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5‑0122/2003),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 18 | |
(18) Es ist angezeigt, die Lebensmittelunternehmer, die Primärrauchkondensate oder Primärteerfraktionen oder daraus hergestellte Raucharomen verwenden, zu verpflichten, Verfahren zu erarbeiten, mit denen in jeder Phase des Inverkehrbringens eines Primärprodukts oder eines daraus hergestellten Raucharomas überprüft werden kann, ob das Produkt nach dieser Verordnung zugelassen ist und ob die Bedingungen für seine Verwendung eingehalten werden. |
(18) Es ist notwendig, die Lebensmittelunternehmer, die Primärrauchkondensate oder Primärteerfraktionen oder daraus hergestellte Raucharomen verwenden, zu verpflichten, Verfahren zu erarbeiten, mit denen in jeder Phase des Inverkehrbringens eines Primärprodukts oder eines daraus hergestellten Raucharomas überprüft werden kann, ob das Produkt nach dieser Verordnung zugelassen ist und ob die Bedingungen für seine Verwendung eingehalten werden. |
Begründung Bedarf keiner Erläuterung. | |
Änderungsantrag 2 Artikel 4 Absatz 1 Spiegelstrich 1 | |
– sie keine Risiken für die menschliche Gesundheit darstellen; |
– sie keinerlei Risiken für die menschliche Gesundheit darstellen; |
Begründung Die Formulierung muss verschärft werden, um zu gewährleisten, dass die zugelassenen Produkte keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. | |
Änderungsantrag 3 Artikel 5 Absatz 1 | |
1. Es darf nur unbehandeltes Holz der in Anhang I aufgeführten Arten für die Herstellung von Primärrauchkondensaten und Primärteerfraktionen verwendet werden. |
entfällt |
Begründung Es sollte keine Positivliste erstellt werden, wenn sie nicht erschöpfend ist. Die Liste in Anhang I ist nicht erschöpfend. Andere als die in der Liste aufgeführten Holzarten werden regelmäßig für die Herstellung von Raucharomen verwendet. | |
Änderungsantrag 4 Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 | |
2. Das Holz gemäß Absatz 1 darf während der letzten sechs Monate vor dem Schlagen und danach weder absichtlich noch unabsichtlich mit chemischen Substanzen behandelt worden sein, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass die für die Behandlung verwendete Substanz während der Verbrennung nicht zur Bildung potenziell toxischer Stoffe führt. |
2. Das Holz, das für die Herstellung von Primärprodukten verwendet wird, darf während der letzten sechs Monate vor dem Schlagen und danach weder absichtlich noch unabsichtlich mit chemischen Substanzen behandelt worden sein, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass die für die Behandlung verwendete Substanz während der Verbrennung nicht zur Bildung potenziell toxischer Stoffe führt. |
Begründung Die Auswahl der Holzarten sollte nicht auf die Liste in Anhang I begrenzt werden. | |
Änderungsantrag 5 Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b | |
b) stellt die Behörde den Mitgliedstaaten und der Kommission eine Zusammenfassung jedes Antrags zur Verfügung und übermittelt, falls ein Mitgliedstaat oder die Kommission dies verlangen, das vollständige Antragsdossier sowie alle zusätzlichen, vom Antragsteller vorgelegten Informationen; |
b) stellt die Behörde den Mitgliedstaaten und der Kommission das vollständige Antragsdossier sowie alle zusätzlichen, vom Antragsteller vorgelegten Informationen zur Verfügung; |
Begründung Unbeschadet Artikel 14 über die Vertraulichkeit sollte die Ausarbeitung der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit so transparent wie möglich erfolgen. Dies ist wichtig, da die endgültig Entscheidung über die Zulassung hinter verschlossenen Türen im Wege des Ausschussverfahrens erfolgt. | |
Änderungsantrag 6 Artikel 8 Absatz 4 Spiegelstrich 1 | |
– soweit zutreffend, Bedingungen oder Einschränkungen für die Verwendung sowohl des bewerteten Primärrauchkondensats oder der Primärteerfraktion selbst als auch der daraus hergestellten Raucharomen in oder auf spezifizierten Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien; |
– Bedingungen oder Einschränkungen für die Verwendung sowohl des bewerteten Primärrauchkondensats oder der Primärteerfraktion selbst als auch der daraus hergestellten Raucharomen in oder auf spezifizierten Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien; |
Begründung Bedarf keiner Erläuterung. | |
Änderungsantrag 7 Artikel 13 a (neu) | |
Artikel 13a | |
Zugang der Öffentlichkeit | |
Der Antrag auf Zulassung, die ergänzenden Informationen des Antragstellers und die Stellungnahmen der Behörde, außer vertraulichen Informationen, werden der Öffentlichkeit gemäß Artikel 38, 39 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zugänglich gemacht. | |
Die Behörde wendet bei der Behandlung von Anträgen auf Zugang zu den in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission an. | |
Die Mitgliedstaaten behandeln Anträge auf Zugang zu Dokumenten, die sie im Rahmen dieser Verordnung erhalten haben, gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. | |
Begründung Die allgemeinen Bestimmungen über die Transparenz (Verordnung 1049/2001) und die Bestimmungen über die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Verordnung 178/2002) sollten auch auf die Bewertung der Anträge auf Zulassung von Raucharomen angewandt werden. | |
Änderungsantrag 8 Anhang I | |
Dieser Anhang entfällt. | |
Begründung Die Verwendung einer nicht erschöpfenden Positivliste stiftet nur Verwirrung. | |
Änderungsantrag 9 Anhang II Nummer I | |
1. Rauch wird aus den in Anhang I aufgeführten Holzarten erzeugt. Es können auch Kräuter und Gewürze, Wacholderzweige sowie Fichtenzweige, ‑nadeln und ‑zapfen zugesetzt werden, wenn sie frei von Rückständen beabsichtigter oder unbeabsichtigter chemischer Behandlung sind oder gegebenenfalls spezifischeren Gemeinschaftsvorschriften genügen. Das Ausgangsmaterial wird einer kontrollierten Verbrennung, Trockendestillation oder Heißdampfbehandlung bei kontrollierter Sauerstoffzufuhr mit einer Höchsttemperatur von 600°C ausgesetzt. |
1. Rauch wird aus Holz gemäß Artikel 5 erzeugt. Es können auch Kräuter und Gewürze, Wacholderzweige sowie Fichtenzweige, ‑nadeln und ‑zapfen zugesetzt werden, wenn sie frei von Rückständen beabsichtigter oder unbeabsichtigter chemischer Behandlung sind oder gegebenenfalls spezifischeren Gemeinschaftsvorschriften genügen. Das Ausgangsmaterial wird einer kontrollierten Verbrennung, Trockendestillation oder Heißdampfbehandlung bei kontrollierter Sauerstoffzufuhr mit einer Höchsttemperatur von 600°C ausgesetzt. |
Begründung Da es keinen Anhang I geben sollte, muss Anhang II entsprechend geändert werden. | |
Änderungsantrag 10 Anhang III Nummer –1 (neu) | |
- 1. Die für die Herstellung des Primärprodukts verwendete Holzart. | |
Begründung Die Auswahl der Holzarten für die Herstellung von Primärprodukten sollte nicht begrenzt werden. Der Antragsteller muss jedoch die bei der Herstellung verwendete Holzart angeben. |
- [1] ABl. C 262 E vom 29.10.2002, S. 523.
BEGRÜNDUNG
Ziel dieses Vorschlags ist es, Gemeinschaftsverfahren für die Sicherheitsbewertung und die Zulassung von Raucharomen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden, festzulegen. Damit sollen gemeinsame Vorschriften für die Industrie geschaffen und der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen verbessert werden. Derzeit bestehen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorschriften für die Zulassung von Raucharomen.
Raucharomen werden aus Rauchkondensat hergestellt, das fraktioniert und gereinigt wird. Durch den Reinigungsprozess verringern sich die mit herkömmlichen Räucherverfahren verbundenen gesundheitlichen Risiken. Die Zahl der kommerziell verfügbaren Rauchkondensate, aus denen Raucharomen hergestellt werden, ist relativ gering. Die Kommission schlägt vor, dass sich die toxikologische Bewertung daher auf die Rauchkondensate (Primärprodukte) und nicht auf die Vielzahl der Raucharomen konzentrieren sollte. Nach einer Sicherheitsbewertung und einem Zulassungsverfahren werden Primärrauchkondensate und Primärteerfraktionen, für die keine gesundheitlichen Bedenken aufgezeigt wurden, in eine Positivliste der in der Gemeinschaft zugelassenen Produkte aufgenommen. Nach Ansicht der Kommission müssen nicht mehr als 20 Produkte bewertet werden. Die Zulassung wird jeweils auf 10 Jahre begrenzt. Bevor die Zulassung erneuert werden kann, müssen die Produkte anhand der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse neu bewertet werden.
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) ist zuständig für die Bewertung der Zulassungsanträge. Die endgültige Entscheidung für die Aufnahme von Produkten in die Positivliste erfolgt im Wege eines Ausschussverfahrens. Der Vorschlag enthält Übergangsbestimmungen für die Zulassung bereits bestehender Produkte.
Bemerkungen
Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag und unterstützt seine allgemeinen Ziele. Es ist wichtig, dass die Herstellung von Raucharomen in der gesamten Gemeinschaft einheitlich geregelt wird. Das Zulassungsverfahren muss gewährleisten, dass die in Lebensmitteln verwendeten Raucharomen keinerlei Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.
Die Kommission schlägt vor, dass nur die in Anhang I aufgeführten Holzarten zur Herstellung von Primärrauchkondensaten und Primärteerfraktionen verwendet werden dürfen. Die Liste der verschiedenen Holzarten ist jedoch nicht erschöpfend. Die entscheidende Frage lautet, ob es überhaupt möglich ist, eine erschöpfende Liste der Holzarten zu erstellen, die für diesen Zweck verwendet werden dürfen. Da die herkömmlichen Räucherverfahren und die natürlichen Holzreserven in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, ist die Aufnahme einer Positivliste in eine Verordnung, die auf 10 Jahre alten Erkenntnissen beruht, nicht zu empfehlen. Wichtiger ist es zu gewährleisten, dass das bei der Herstellung verwendete Holz unbehandelt ist und dass die strengen Herstellungsbedingungen eingehalten werden.
Der Verordnungsvorschlag räumt der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eine zentrale Rolle im Zulassungsverfahren ein. Sie nimmt die Anträge entgegen, fordert gegebenenfalls zusätzliche Informationen an und arbeitet zu jedem Antrag eine Stellungnahme aus. Die formelle Entscheidung über die Zulassung, d.h. über die Zusammensetzung der Positivliste, erfolgt im Rahmen des Ausschussverfahrens. Daher ist es außerordentlich wichtig, dass explizite Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten hinzugefügt werden.