EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich und zur Aufhebung der Entscheidung 1254/96/EG
(15767/2/2002 – C5‑0033/2003 – 2001/0311(COD))

30. April 2003 - ***II

Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie
Berichterstatter: Nicholas Clegg

Verfahren : 2001/0311(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A5-0132/2003
Eingereichte Texte :
A5-0132/2003
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Abstimmungen :
Angenommene Texte :

GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE

Das Europäische Parlament hatte in seiner Sitzung vom 24. Oktober 2002 seinen Standpunkt in erster Lesung zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich und zur Aufhebung der Entscheidung 1254/96/EG (KOM(2001) 775 - 2001/0311 (COD)) angenommen.

In der Sitzung vom 13. Februar 2003 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, dass er den Gemeinsamen Standpunkt erhalten und an den Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie überwiesen hat (15767/2/2002 - C5-0033/2003).

Der Ausschuss hatte in seiner Sitzung vom 27. März 2002 Nicholas Clegg als Berichterstatter benannt.

Der Ausschuss prüfte den Gemeinsamen Standpunkt und den Entwurf einer Empfehlung für die zweite Lesung in seinen Sitzungen vom 25. März 2003 und 23. April 2003.

In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung mit 43 Stimmen an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Carlos Westendorp y Cabeza, Vorsitzender; Peter Michael Mombaur und Jaime Valdivielso de Cué, stellvertretende Vorsitzende; Nicholas Clegg, Berichterstatter; Gordon J. Adam (for Massimo Carraro), Per-Arne Arvidsson (in Vertretung von Werner Langen), Danielle Auroi (in Vertretung von Nuala Ahern), Luis Berenguer Fuster, Guido Bodrato, Hiltrud Breyer (in Vertretung von Yves Piétrasanta), Gérard Caudron, Giles Bryan Chichester, Willy C.E.H. De Clercq, Harlem Désir, Concepció Ferrer, Francesco Fiori (in Vertretung von Sir Robert Atkins), Colette Flesch, Cristina García-Orcoyen Tormo (in Vertretung von Dominique Vlasto), Norbert Glante, Alfred Gomolka (in Vertretung von Umberto Scapagnini), Michel Hansenne, Hans Karlsson, Bashir Khanbhai, Wilfried Kuckelkorn (in Vertretung von Mechtild Rothe gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Peter Liese (in Vertretung von Konrad K. Schwaiger), Rolf Linkohr, Caroline Lucas, Eryl Margaret McNally, Erika Mann, Elizabeth Montfort, Angelika Niebler, Giuseppe Nisticò (in Vertretung von Paolo Pastorelli), Seán Ó Neachtain, Josu Ortuondo Larrea (in Vertretung von Claude Turmes), Reino Paasilinna, John Purvis, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Bernhard Rapkay (in Vertretung von Myrsini Zorba), Imelda Mary Read, Christian Foldberg Rovsing, Paul Rübig, Jacques Santer (in Vertretung von Marjo Matikainen-Kallström), Esko Olavi Seppänen, Gary Titley, Roseline Vachetta, Alejo Vidal-Quadras Roca und Olga Zrihen Zaari.

Die Empfehlung für die zweite Lesung wurde am 30. April 2003 eingereicht.

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich und zur Aufhebung der Entscheidung 1254/96/EG (15767/2/2002 – C5‑0033/2003 – 2001/0311(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15767/2/2002 – C5‑0033/2003),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 775[2]),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A5‑0132/2003),

1.   ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Gemeinsamer Standpunkt des RatesAbänderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
Erwägung 6

(6)   Das Verfahren zur Ermittlung der Vorhaben im Bereich der transeuropäischen Energienetze muss angepasst werden, um eine harmonische Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze1 sicherzustellen.

(6)   Das Verfahren zur Ermittlung der Vorhaben im Bereich der transeuropäischen Energienetze muss angepasst werden, um eine harmonische Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze1 sicherzustellen.

 

Zuschüsse der Gemeinschaft für die Aufbauphase müssen ein strikter Ausnahmefall bleiben, für den eine besondere Begründung erforderlich ist.

__________________________________

1 ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1).

__________________________________

1 ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1).

Begründung

Dieser Änderungsantrag fußt auf Änderungsantrag 7 der ersten Lesung. Er steht in Übereinstimmung mit Erwägung 3, wonach der Aufbau und die Erhaltung der Energieinfrastruktur den Marktprinzipien unterliegen sollte.

Änderungsantrag 2
Erwägung 6 a (neu)
 

(6 a) Von einer Erhöhung des Gemeinschaftszuschusses für TEN von 10 auf 20% der gesamten Projektkosten profitieren nur Vorhaben, die eindeutig im Interesse der europäischen Wirtschaft und im Interesse der Allgemeinheit sind und bei denen sich eine privatwirtschaftliche Finanzierung als undurchführbar erwiesen hat, sofern dies nicht zu einer erheblichen Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen führt.

Begründung

Der Änderungsantrag sorgt für die notwendige Verbindung zwischen diesem gemeinsamen Standpunkt und dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (KOM(2002) 134, wonach der Gemeinschaftszuschuss für vorrangige Vorhaben von 10 auf 20 % angehoben wird.

.

Änderungsantrag 3
Erwägung 8

(8)   Da die Spezifikationen der Vorhaben mitunter geändert werden müssen, werden sie unverbindlich aufgeführt. Die Kommission sollte deshalb weiterhin ermächtigt sein, sie auf den neuesten Stand zu bringen.

(8)   Da die Spezifikationen der Vorhaben für die Verwendung beträchtlicher öffentlicher Finanzmittel entscheidend sind, ist es wichtig, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Kontrolle aller wesentlichen Änderungen dieser Spezifikationen durch den Gesetzgeber und der zur Umsetzung von möglicherweise für einen Zuschuss der Gemeinschaft in Frage kommenden Vorhaben erforderlichen Flexibilität gefunden wird.

Begründung

Bedarf keiner Erläuterung.

Änderungsantrag 4
Artikel 6 Absatz 5

5.   Die indikativen Spezifikationen der Vorhaben, die die detaillierte Beschreibung der Vorhaben sowie gegebenenfalls ihrer geografischen Lage umfassen, sind in Anhang III enthalten. Diese Spezifikationen werden gemäß dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 aktualisiert.

5.   Die indikativen Spezifikationen der Vorhaben, gegebenenfalls einschließlich der Beschreibung ihrer geografischen Lage, sind in Anhang III enthalten. Diese Spezifikationen werden gemäß dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 aktualisiert.

 

Die Aktualisierungen müssen sich ausschließlich auf die in Anhang III enthaltenen technischen Änderungen von Vorhaben beschränken, z. B. auf die Änderung der Trassenführung eines bestimmten Streckenabschnitts. Sie dürfen jedoch keine wesentlichen Änderungen beinhalten, wie beispielsweise völlig neue Vorhaben oder Ziele in einem neuen Land, die nicht in Anhang III aufgeführt sind

Begründung

Siehe Änderungsantrag 11 der ersten Lesung. Im Unterschied zur bestehenden Entscheidung 1254/96 über transeuropäische Energienetze beinhalten der Vorschlag der Kommission und der gemeinsame Standpunkt die Möglichkeit der Aktualisierung des Anhangs III nach dem in Artikel 10 Absatz 2 (Ausschussverfahren) vorgesehenen Verfahren. Nach Meinung der Kommission ist diese Flexibilität erforderlich, um auf neue Entwicklungen reagieren zu können.

Dies muss sorgfältig vom EP geprüft werden. Es muss ein Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit der raschen Reaktionsmöglichkeit auf neue Entwicklungen, die die Projekte betreffen, und der Notwendigkeit einer effizienten Kontrolle durch den Mitgesetzgeber (das EP) bestehen, insbesondere da die Definition der in den Anhängen I und II aufgeführten vorrangigen Achsen und Vorhaben sehr weit gefasst ist.

Daher wird vorgeschlagen, die Überarbeitung von Anhang III im Rahmen des Ausschussverfahrens auf jene Änderungen zu begrenzen, die rein technischer Natur sind, wie beispielsweise Fragen der ins Einzelne gehenden geographischen Planung, Einzelheiten betreffend die Finanzierung oder das verwendete Material. Wesentliche Änderungen der beschlossenen Streckenführung oder die Hinzufügung neuer Vorhaben müssen weiterhin im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens beschlossen werden (gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags).

Änderungsantrag 5
Artikel 7 Absatz 2 a (neu)
 

2 a. Vorrangige Vorhaben müssen mit der nachhaltigen Entwicklung vereinbar sein und folgende Kriterien erfüllen:

 

a)   sie müssen wesentliche Auswirkungen auf das Funktionieren des Wettbewerbs im Energiebinnenmarkt haben; und/oder

 

b)   sie müssen die Versorgungssicherheit der Gemeinschaft erhöhen.

Begründung

Die in diesem Änderungsantrag enthaltenen Kriterien waren im ursprünglichen Kommissionsvorschlag (Artikel 6a) enthalten, wurden aber in den Wortlaut von Artikel 7 des gemeinsamen Standpunktes nicht übernommen.

Änderungsantrag 6
Artikel 11 Absatz -1 (neu)
 

-   1. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle zwei Jahre vor dem 1. Juli Bericht über die Durchführung und die Fortschritte bei der Verwirklichung der vorrangigen Vorhaben von europäischem Interesse, welche die grenzüberschreitenden Verbindungen betreffen, die in Anhang III Nummern 1, 2 und 7 aufgeführt sind.

Begründung

Dieser Änderungsantrag fußt auf Änderungsantrag 16 der ersten Lesung. Es besteht die Notwendigkeit einer regelmäßigen Bewertung der Durchführung der Vorhaben.

Die Mitgliedstaaten spielen eine wichtige Rolle in diesem Bereich. Laut Artikel 6 Absatz 6 der derzeitigen Entscheidung Nr. 1254/96/EG treffen die Mitgliedstaaten „alle von ihnen für erforderlich angesehenen Maßnahmen, um die Verwirklichung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern und zu beschleunigen und um Verzögerungen so gering wie möglich zu halten, wobei gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und internationale Übereinkommen betreffend den Umweltschutz einzuhalten sind. Insbesondere müssen die erforderlichen Genehmigungsverfahren schnell abgeschlossen werden“.

Es wird daher vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten regelmäßig über die europäischen grenzüberschreitenden Vorhaben im Bereich der Energieinfrastruktur (insbesondere die in Anhang III genannten Vorhaben a), b) und f) Bericht erstatten sollen. Diese Vorhaben sind für die Verwirklichung des Energiebinnenmarktes von besonderer Bedeutung. Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Barcelona haben die Mitgliedstaaten einen „Zielwert für deren Elektrizitätsverbund in Höhe von mindestens 10% ihrer installierten Produktionskapazität“ vereinbart.

Änderungsantrag 7
Artikel 11 Absatz 1

1.   Die Kommission erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung und legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor. In diesem Bericht werden auch die Umsetzung und die Fortschritte bei der Verwirklichung der vorrangigen, grenzüberschreitende Anbindungen betreffenden Vorhaben nach Anhang II Nummern 1, 2 und 7 berücksichtigt.

1.    Auf der Grundlage der in Absatz –1 (neu) genannten Berichte erstellt die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung und legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor. In diesem Bericht werden auch die Umsetzung und die Fortschritte bei der Verwirklichung der vorrangigen, grenzüberschreitende Anbindungen betreffenden Vorhaben nach Anhang II Nummern 1, 2 und 7 berücksichtigt.

Begründung

Dieser Änderungsantrag gründet sich auf Änderungsantrag 16 der ersten Lesung. Zusammen mit Änderungsantrag 5 könnte dieser Änderungsantrag einen Kompromiss zwischen der Haltung des EP in der ersten Lesung und dem gemeinsamen Standpunkt darstellen.

Um eine wirksame Kontrolle seitens des Mitgesetzgebers (des EP) zu gewährleisten, darf der Intervall für die Berichterstattung für die Durchführung nicht von zwei auf vier Jahre verlängert werden. Dieser Zeitraum ist mit Sicherheit zu lang.

Der jährliche Bericht, der gemäß Verordnung (EG) Nr. 2236/95 (Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze) erstellt wird, betrifft einen anderen Rechtsakt, der nicht festlegt, welche Vorhaben von Gemeinschaftsinteresse sind und welche als vorrangige Vorhaben anzusehen sind.

Änderungsantrag 8
Artikel 11 Absatz 1 a (neu)
 

1a.   Außerdem werden in diesem Bericht im Einzelnen die Begründungen für Zuschüsse geprüft, die 10% der gesamten Projektkosten übersteigen, mit der Vorgabe, dass solche Zuschüsse generell nur gezahlt werden, wenn das Vorhaben eindeutig im Interesse der europäischen Wirtschaft und im Interesse der Allgemeinheit liegt und sich herausgestellt hat, dass eine privatwirtschaftliche Finanzierung nicht durchführbar ist, und sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 1.

  • [1] P5_TA-PROV(2002)0515 vom 24.10.2002.
  • [2] ABl. C 151 vom 25.6.2002, S. 207.

BEGRÜNDUNG

1.)   Zentrale Punkte des vorliegenden Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag zur Überarbeitung der Leitlinien für die transeuropäischen Netze im Energiebereich (TEN-Energie) wurde von der Kommission unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen infolge der Anwendung der Richtlinie zur Liberalisierung der Elektrizitäts- und Erdgasmärkte, der zunehmenden Abhängigkeit von Energieeinfuhren und der höher gesteckten Ziele hinsichtlich des Marktanteils der erneuerbaren Energien vorgelegt.

Der vorliegende Vorschlag ist Teil der Maßnahmen, die der Europäische Rat auf seinen Tagungen in Stockholm und Barcelona mit dem Ziel gefordert hat, das Binnenmarktpotenzial auszuschöpfen, insbesondere zur Schaffung eines Rahmens für die Errichtung effizienter grenzübergreifender Märkte, die sich auf geeignete Infrastrukturkapazitäten stützen. Der Europäische Rat legte auf seiner Tagung in Barcelona für die Mitgliedstaaten „einen Zielwert für deren Elektrizitätsverbund in Höhe von mindestens 10% ihrer installierten Produktionskapazität bis 2005“ fest.

Bereits in ihrem Grünbuch „Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit“ wies die Kommission auf die Notwendigkeit hin, die europäische Energieinfrastruktur noch weiter auszubauen (insbesondere im Süden Europas, zwischen Frankreich und Spanien); einem solchen Ausbau stehen jedoch noch politische und finanzielle Hindernisse entgegen. Das Hauptziel ist es, zwei vorrangige Ziele zu verwirklichen: die Sicherstellung der Energieversorgung und die Verwirklichung des Energiebinnenmarktes. Die Kommission weist darauf hin, dass ein funktionierender Binnenmarkt bei Elektrizität und Gas, in dem es auch einen grenzübergreifenden Handel und Wettbewerb geben sollte, ohne die erforderliche Infrastruktur undenkbar ist.

Der vorliegende Vorschlag bezweckt eine Änderung der TEN-Energie-Leitlinien dahingehend, dass eine besondere Kategorie von Vorhaben bei den Vorhaben von gemeinsamem Interesse festgelegt wird.

Projekte von gemeinsamem Interesse sind solche, die den in den TEN-Energie-Leitlinien festgelegten Kriterien und Zielen entsprechen. Das gegenwärtige Verzeichnis wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat als Anhang zu der Entscheidung angenommen, mit der die TEN-Energie-Leitlinien 1996 festgelegt wurden, und 1997 und 1999 ergänzt. Eine Aktualisierung dieses Verzeichnisses der Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist im vorliegenden Vorschlag vorgesehen (siehe Anhang III). Die Vorhaben von gemeinsamem Interesse werden umfassender definiert (zehn thematische Vorhaben anstelle der gegenwärtig 90 detaillierten Vorhaben). Die detaillierten Projektdefinitionen werden in die Spezifikationen der Vorhaben aufgenommen, die in Anhang III des Vorschlags aufgeführt sind. Diese neue Struktur, die durch den Vorschlag geschaffen wird, stellt einen wichtigen Unterschied gegenüber der gegenwärtigen Entscheidung dar.

Es wird somit vorgeschlagen, eine Kategorie von vorrangigen Vorhaben von europäischem Interesse unter den Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu bestimmen. Diese Kategorie wird eine begrenzte Anzahl von Energienetzvorhaben umfassen, die unter dem Gesichtspunkt der wesentlichen Kriterien der Energiepolitik, d.h. Verwirklichung des Binnenmarktes und Verbesserung der Versorgungssicherheit, sehr wichtige Auswirkungen haben werden (siehe Anhang I).

Die Kommission schlägt vor, die für die TEN-Politik zur Verfügung stehenden Mittel auf die vorrangigen Vorhaben zu konzentrieren. Diese Vorhaben sollen insbesondere bei Finanzierungsbeschlüssen nach der Verordnung über TEN-Finanzhilfen Vorrang erhalten. Die Kommission ist auch der Auffassung, dass bei Finanzierungsbeschlüssen nach der TEN-Verordnung künftig die Entwicklungsphase (die auf die Phase der vorbereitenden Studien folgt), einschließlich der Beseitigung von Hindernissen für die Projektverwirklichung, Vorrang erhalten sollte, während zuvor die Konzeptionsphase und erste Durchführbarkeitsstudien vorrangig gefördert wurden (siehe auch Abschnitt 2).

Die neuen Mitgliedstaaten müssen in den Energiebinnenmarkt integriert werden. In dem vorliegenden Vorschlag werden einige Projekte berücksichtigt, die die Verbindungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU und den Bewerberländern betreffen (siehe z.B. Anhang III, Vorhaben f und h).

2.)   Der Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschafszuschüssen für transeuropäische Netze

Der vorliegende Vorschlag zur Überarbeitung der Leitlinien für die Transeuropäischen Netze im Energiebereich (TEN-Energie) ist eng mit der vorgeschlagenen Änderung der Regeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für Transeuropäische Netze[1] verknüpft (Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze).

Die Kommission schlug im Dezember 2001 eine Änderung der derzeitigen Verordnung vor, die eine Anhebung des Höchstsatzes der Gemeinschaftszuschüsse von 10 auf 20% der Gesamtkosten für bestimmte TEN-Projekte beinhaltet, welche einen wichtigen Beitrag zu den Zielen der transeuropäischen Netze leisten, jedoch eine geringe Rentabilität aufweisen. Der Vorschlag war ursprünglich auf spezifische transeuropäische Netze (grenzüberschreitende Eisenbahnengpässe, Engpässe an den Grenzen zu den Beitrittsländern, Satellitenpositionierung, Navigationssysteme) beschränkt. Die Kommission änderte diesen Vorschlag am 12. März 2002 und weitete ihn auf „vorrangige Vorhaben“ aus, „die für die Vollendung des Verbunds des transeuropäischen Energienetzes von entscheidender Bedeutung sind.“

Die Kommission betont, dass es um keine Erhöhung der Mittel im Energiesektor geht und dass daher die in der Finanziellen Vorausschau für die Netze im Energiebereich vorgesehenen Haushaltsmittel der Gemeinschaft infolge des Vorschlags – anders als im Fall der transeuropäischen Verkehrsnetze – nicht erhöht werden. Für 2002 ist ein Betrag von 21 Millionen EUR für die transeuropäische Energieinfrastruktur vorgesehen.

Leider werden die beiden Vorschläge weder vom selben Ausschuss des Europäischen Parlaments noch zur selben Zeit geprüft, was zur Folge hat, dass der Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie seine Stellungnahme zu den Regeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen im Bereich TEN-Energie abgeben musste, bevor das Europäische Parlament einen Beschluss über die Leitlinien zur Einbeziehung der vorrangigen Vorhaben gefasst hatte, für die eine Anhebung des Höchstsatzes des Gemeinschaftszuschusses von 10 auf 20% der Gesamtkosten vorgeschlagen worden war.

Der Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie vertrat in seiner Stellungnahme zur Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze folgenden Standpunkt, der im Rahmen dieses Berichts von Interesse ist:

  • *Der Gesamtbetrag des Gemeinschaftszuschusses kann sich bei bestimmten vorrangigen Projekten der Energienetze, die in der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1254/96/EG über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich aufgeführt sind, ausnahmsweise auf bis zu 20% der Gesamtinvestitionskosten belaufen.
  • *Zum Zwecke der Bestimmung dieser vorrangigen Projekte der Energienetze übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem die Maßnahmen aufgeführt und beschrieben werden, welche bei einer Erhöhung des Gemeinschaftszuschusses von 10 auf 20% eine zügigere Fertigstellung des betreffenden vorrangigen Projekts erwarten lassen.
  • *In der Regel sollten nur für die Entwicklungsphase vorrangiger Projekte der Energienetze höhere Zuschüsse vorgesehen werden können, ohne dass die in der Finanziellen Vorausschau 2003-2006 für die Energienetze vorgesehenen Gemeinschaftsmittel erhöht werden.
  • *Diese Zuschüsse sind für vorrangige Projekte der Energienetze bestimmt, die in eigenen (selbstständigen) Gesellschaften durchgeführt werden, im Interesse der europäischen Wirtschaft notwendig, jedoch betriebswirtschaftlich unrentabel sind und den Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht verzerren.

3.)   Die vorgeschlagenen Änderungen

Eine ganze Reihe von Änderungsanträgen des Europäischen Parlaments aus erster Lesung wurde vom Rat wortwörtlich übernommen (namentlich die Änderungsanträge 2, 3, 9, 22, 13, 14, 15, 19, 20, 21).

Darüber hinaus begrüßt der Berichterstatter den vom Rat gewählten Ansatz, die Entscheidung neu zu formulieren, da dies zu mehr Klarheit und Rechtsicherheit beiträgt. Es wäre zu wünschen, dass dieser Ansatz von der Kommission für künftige Vorschläge, die umfassende Änderungen eines bestehenden Gemeinschaftsrechts beinhalten übernommen wird.

Die folgenden wichtigen Punkte, die nicht in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden, werden nun im Rahmen dieser Empfehlung für die zweite Lesung eingebracht:

1.)   Die Kommission schlägt vor, die Möglichkeit der Aktualisierung der Spezifizierungen in Anhang III nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 (Regelungsverfahren) aufzunehmen. Nach Ansicht der Kommission ist diese Flexibilität notwendig, um auf neue Entwicklungen reagieren zu können.

Dies wurde vom EP sorgfältig geprüft. Es muss ein Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit der raschen Reaktionsmöglichkeit auf neue Entwicklungen, die die Projekte betreffen, und der Notwendigkeit einer effizienten Kontrolle durch den Mitgesetzgeber (das EP) bestehen, insbesondere da die Definitionen der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Achsen und Vorhaben sehr weit gefasst sind.

In Änderungsantrag 4 wird daher ein möglicher Kompromiss vorgeschlagen.

2.)   Die Kommission schlägt vor, den Berichtszeitraum für die Berichte zur Umsetzung der Leitlinien von zwei auf vier Jahre zu verlängern, da gemäß Verordnung (EG) Nr. 2236/95 (Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze) bereits ein jährlicher Bericht mit Angaben für die Fortschritte der Vorhaben unterbreitet wird.

Um eine wirksame Kontrolle seitens des Mitgesetzgebers (des EP) zu gewährleisten, darf der Intervall für die Berichterstattung für die Durchführung nicht von zwei auf vier Jahre verlängert werden. Dieser Zeitraum ist mit Sicherheit zu lang.

Der jährliche Bericht, der gemäß Verordnung (EG) Nr. 2236/95 (Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze) erstellt wird, betrifft einen anderen Rechtsakt, der nicht festlegt, welche Vorhaben von Gemeinschaftsinteresse sind und welche als vorrangige Vorhaben anzusehen sind.

  • [1] KOM(2002) 134; Bericht von Herrn Turchi (A5-0188/2002), der am 2. Juli 2002 im Plenum angenommen wurde; siehe auch die Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (Verfasserin: Frau Erika Mann)